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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1952 1 Nr. 25
'Tag Inhalt: Seite
13. 6. 52 Verordnung zur Durd1führung des § 20 des Wiedergutmacbungsgesetzes für Angehörige des
öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . • • . • . • . -. . . . . . . . . . . . . . . . • 329
13. 6. 52 Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen • • • • • . . . • • • . • . . . • • 331
13. 6. 52 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraft-
stoff für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt (DKVO-Schiff) • • • • . • . • • • . • • • • 334
28. 5. 52 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und der
Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes • . • . . • • . • • . . . • • 335
Verordnung zur Durchführung des § 20 des Wiedergutmachungsgesetzes
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 13. Juni 1952.
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia- A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. l S. 291) (3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sind während der ersten 2 Jahre als solche in die
Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn des 3. Jahres•
in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit
§ 1 einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar in
die Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.
Zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge ist das Besoldungsdienstalter der Berufssol- (4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienst-
daten der früheren Wehrmacht, die nach der Anlage jahren sind während der ersten 2 Jahre als solche
zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts 3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in die einzureihen.
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein- (5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,
gereiht sind, nach dem Besoldungsgesetz vom Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als
16. Dezember 1927 in der Fassung des Gesetzes vom 12 Dienstjahren sind einzureihen als
30. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 189) und den
Ausführungsbestimmungen (Besoldungsvorschriften) Unter-, Unter-, Feld-1 Ober- , Stabs-
vom 12. März 1928 in der Fassung vom 8. August 1
off. feldw. webel feldw. feldw.
1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsbl. S. 167) im in die Besoldungsgruppe A 8 a
unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 5 dieser Ver-
ordnung festzusetzen. 13. u. 14. Dienst- Stufe 1 Stufe 3 Stufe4 Stufe 5 Stufe6
jahr
§ 2 15. u. 16. ,, Stufe2 Stufe4 Stufe 5 Stufe6 Stufe7
Maßgebend für die Einreihung in die Besoldungs- 17. u. 18. ,, Stufe3 Stttfe 5 Stufe6 Stufe7 Stufe8
gruppen der Besoldungsordnungen A und B sind die
nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksi'chtigenden (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5
Beförderungen in der ehemaligen Wehrmacht in rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die
dem in der Entscheidung nach § 26 des Gesetzes Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,
bestimmten Umfange. · die auf Grund des Gesetzes über die Oberführung
von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-
§ 3 macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in
die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.
(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-
dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter die übrigen Dienstgrade der in die Besoldung&-
Art) festzusetzen. gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 4 (2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für
(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten, deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-
die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be-
in die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist soldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b
so festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beför- nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt
derung in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 als erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber-
tritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Uber-
aus dem nach § 3 ermittelten Grundgehalt im Zeit-
tritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach
punkt der Beförderung statt in eine der Besoldungs-
Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besoldungs-
gruppen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der
Anlage zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe gruppe . A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter
unverändert.
gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen
wären. Angehörige der Besoldungsgruppe C 11 er- (3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit ein
halten in der Besoldungsgruppe A 5 b ein Besol- Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar
dungsdienstalter vom Tag der Beförderung ver- in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht
bessert um 10 Jahre. Bei weiteren Beförderungen worden, so ist in Jedem Fall das Besoldungsdienst-
innerhalb der genannten Besoldungsgruppen ist das alter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38
Besoldungsdienstalter nach § 7 des Besoldungs- der Besoldungsvorschriften festzusetzen, gegebenen-
gesetzes festzusetzen. Oberleutnante (C 9) behalten
falls ist für die höhere Besoldungsgruppe anschlie-
das in der Besoldungsgruppe A 5 b für Leutna~te ßend nach Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zU
(C 1O) festgesetzte Besoldungsdienstalter unver- verfahren. .~
ändert.
(2) •Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter- § 6
offizierslaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten
der Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der Die §§ 1 bis 5 gelten nicht bei Anstellung von
Besoldungsgruppe A 5 b mit dem Tage der Be- Berufssoldaten der früheren Wehrmacht im Zivil-
förderung, spätestens 61/z Jahre nach ihrem 1?iens~- dienst. Insoweit findet Nr. 36 Abs. 2 der Besol-
eintritt in die frühere Wehrmacht .oder m die dungsvorschriften Anwendung.
frühere Landespolizei (§ 3 Abs. 6). Das gleiche gilt
für die aus der Besoldungsgruppe C 16 in die Be-
soldungsgruppe A 6 einzureihenden Musikmeister. § 7
Zahlungen, die auf Grund einer güns~gere~ F~-
§ 5
setzung bis zum Ende des Monats geleistet sind, m
(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs- dem diese Verordnung verkündet wird, bleiben in
gruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung Ausgabe.
zum Hauptmann oder zu einem entsprechenden
Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 fest~usetzen. § 8
Hiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter
in den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Diese V~rordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Besoldungsgesetzes festzusetzen. 1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1952.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
\
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1952 331
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 13. Juni 1952.
Auf Grund der §§ 53 Abs. 4, 55 Abs. 1 und 65 förderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein-
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- weisung der nachgewiesene Tag der Einweisung
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes gemäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften.
fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 307) wird mit Zustimmung des Bundes- (2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8 oder 31 des
rates verordnet: Gesetzes nicht zu berücksichtigen, so ist das Be-
soldungsdienstalter in der hiernach maßgebenden
1. Allgemeines Besoldungsgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächlich
in höheren Besoldungsgruppen erreichten Dienst-
§ 1
altersstufen festzusetzen. § 7 Abs. 7 des Besoldungs-
(1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen gesetzes findet keine Anwendung.
Dienstbezüge
der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (bis- 2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
herige Besoldungsordnung C),
§ 4
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren
Reichsarbeitsdienstes (bisherige Besoldungsord- (1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-
nungen RADm und RADw), dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist
der früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter
sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungs- Art) festzusetzen.
ordnung A eingereiht waren - (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und
der Beamten des früheren Ingenieurkorps der A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.
Luftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL),
(3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren
die nach den Anlagen B, C und D des Gesetzes in sind während der ersten 2 Jahre als solche in die
die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn des 3. Jahres
eingereiht sind, ist das Besoldungsdienstalter nach in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit
den Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen. einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar
in die Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.
(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
sind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienst-
in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 jahren sind während der ersten 2 Jahre als solche
(Reichsgesetzbl. I S. 189) und die Ausführungsbestim- in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des
mungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts- einzureihen.
und Besoldungsbl. S. 167) unter Berücksichtigung
(5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,
der § § 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden.
Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als
12 Dienstjahren sind einzureihen als
§ 2
Unter-1 Unter-1 Feld-1 Ober-1 Stabs-
Die nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Be- off. feldw. webel feldw. feldw.
soldungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist
auch für die Anstellungen und Beförderungen maß- im in die Besoldungsgruppe A 8 a
gebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung
13. u. 14. Dienst- Stufe 1 Stufe 3 Stufe4 Stufe 5 Stufe6
ausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren iahr
Besoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgruppen 15. u. 16. ,, Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7
der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm und 17. u. 18. ,, Stufe3 Stufe 5 Stufe 6 Stufe7 Stufe8
RADw sowie JL in der genannten Fassung des Be-
soldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs-
gruppen zu Grunde zu legen, die für entsprechende (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5
und gleichzubewertende Angehörige beim späteren rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die
Inkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,
gewesen sind. In Zweifelsfällen entscheidet die die auf Grund des Gesetzes über die Dberführung
oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im Ein- von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-
vernehmen mit den Bundesministern des Innern macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in
und der Finanzen. die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.
§ 3
· (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besoldungs- die übrigen Dienstgrade der in die Besoldungs-
dienstalters ist der Tag der Anstellung oder Be- gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 5 (2) Das Besoldungsdienstalter der Angehörigen
(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten, des früheren Reichsarbeitsdienstes, die bisher den
die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 Besoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts sowie
in die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist den Besoldungsgruppen RADw 5 und aufwärts an-
so festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beför- gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen
derung in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf
aus dem nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeit- den Tag der Anstellung oder Beförderung fest-
punkt der Beförderung statt in eine der Besoldungs- zusetzen, soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungs-
gruppen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt.
Anlage B zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe (3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit
gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten
wären. Angehörige .der Besoldungsgruppe C 11 er- ein Besoldungsdienstalter
halten in der Besoldungsgruppe A 5 b ein Besol- a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-
dungsdienstalter vom Tag der Beförderung ver- destens 4 Jahren vor4em Beförderungstag,
bessert um 10 Jahre. Bei weiteren Beförderungen
b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38
innerhalb der genannten Besoldungsgruppen ist das
der Besoldungsvorschriften, wobei als erste
Besoldungsdienstalter nach § 7 des Besoldungs-
planmäßige Anstellung der Ubertritt in die
gesetzes festzusetzen. Oberleutnante (C 9) behalten
Besoldungsgruppe RADm 7 gilt. Bei dem
das in der Besoldungsgruppe A 5 b für Leutnante
Dbertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2
(C 10) festgesetzte Besoldungsdienstalter unver-
bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungs-
ändert.
vorschriften für die Besoldungsgruppe
(2) Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter- A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter
offizierslaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten unverändert,
der Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der c) bei unmittelbarer Anstellung in der Be-
Besoldungsgruppe A 5 b mit dem Tage der Be- soldungsgruppe RADm 6 oder höher nach
förderung, spätestens 6 1 /l! Jahre nach ihrem Dienst- Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.
eintritt in die frühere Wehrmacht oder Landespolizei
(§ 4 Abs. 6). Das gleiche gilt für die aus der Be- (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-
soldungsgruppe C 16 in die Besoldungsgruppe A 6 tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war,
einzureihenden Musikmeister. erhalten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens
ein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der Besol-
dungsvorschriften. Hierbei gilt der Ubertritt in die
§ 6 Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige
(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs- Anstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in die
gruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung Besoldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Be-
zum Hauptmann oder zu einem entsprechenden soldungsvorschriften zu verfahren.
Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 festzusetzen.
Hiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in 4. Frühere Polizeivollzugsbeamte
den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des § 8
Besoldungsgesetzes festzusetzen.
(1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der
(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige
deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie- Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der
ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be- Besoldungsgruppe A 5 b ausgehend von dem letzten
soldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a fest-
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt gestellten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Be-
als erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber- soldungsgesetzes festzusetzen. Ist der Beamte seiner-
tritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Uber- zeit von der Besoldungsgruppe A 5 b nach A 4 e
tritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach (Fußnote 2) übergetreten, so behält er sein früheres
Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besoldungs- in der Besoldungsgruppe A 5 b festgesetztes Be-
gruppe A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter soldungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter aller
unverändert. Leutnante beginnt spätestens 6 1 /'i. Jahre nach dem
(3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit ein Diensteintritt in die frühere uniformierte Vollzugs-
Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar polizei.
in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht (2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der
worden, so ist in jedem Falle das Besoldungsdienst- Feuerschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Be-
alter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38 soldungsgruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1
der Besoldungsvorschriften festzusetzen; gegebenen- für Leutnante in der Besoldungsgruppe A 5 b fest-
falls ist für die höhere Besoldungsgruppe anschließend gesetzte Besoldungsdienstalter unverändert bei. Für
nach Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zu verfahren. Oberleutnante der Gendarmerie (bisherige Fuß-
note 4 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Be-
3. Berufsmäßige Angehörige des früheren soldungsdienstalter ebenfalls nach Absatz 1 fest-
Reichsarbeitsdienstes zusetzen.
(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte,
§ 7
der Veterinäre, der Oberärzte und der Obervete-
(1) In den Besoldungsgruppen A 8 c 5 und A 8 c 4 rinäre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Be-
:wird ein Besoldungsdienstdlter nicht festgesetzt. soldungsgruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1952 333
A 5 b auf den Tag der Beförderung in eine Stelle gruppen richtet sich die Festsetzung des Besoldungs-
der Besoldungsgruppe A 4 e (Fußnote 1), verbessert dienstalters nach § 7 des Besoldungsgesetzes. Bei
um 10 Jahre, festzusetzen. unmittelbarer Anstellung in eiiwr höheren Be-
(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der soldungsgruppe als JL 8 ist nach Nr. 39 der Be-
Kriminalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Be- soldungsvorschriften zu verfahren.
soldungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungs- . (2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
gruppe A 4 c 1 um G Jahre verbessert. (Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-
(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei, soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe aus-
Gendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß- zugehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-
note 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der gabe, daß
Besoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter a) Beamte, die das für den höheren Dienst
vom Zeitpunkt der Beförderung. Hiervon ausgehend vorgeschriebene Hochschulstudium zurück-
ist das Besoldungsdienstalter für die höheren Be- gelegt haben und in der Besoldungsgruppe
soldungsgruppen gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes JL 5 oder höher angestellt worden sind, in
festzusetzen. der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens das
Das Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften sich
Stabsveterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2 ergebende Besoldungsdienstalter erhalten,
zur Besoldungsgruppe A 3 b) ist in der Besoldungs-
gruppe A 3 b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften b) Beamte, die im Beförderungswege aus der
festzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige An- Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
stellung der Ubertritt in diese Besoldungsgruppe. in den höheren Dienst aufgestiegen sind,
Beim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 für die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach
§ 7 des Besoldungsgesetzes sich ergebende
bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für
die Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs- Besoldungsdienstalter erhalten.
dienstalter unverändert. Das Besoldungsdienstalter (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps
der unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Be-
oder höher angestellten Ärzte und Veterinäre der soldungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher
Polizei ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besoldungs- angehört haben,· so erhalten sie das frühere Be- .
vorschriften und gegebenenfalls für die höhere Be- soldungsdienstalter wieder.
soldungsgruppe anschließend nach Nr. 39 der Be-
soldungsvorschriften festzusetzen.
§ 10
(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der
Untergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von
eingereiht, der sie bereits früher angehört haben, Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und von
so erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-
wieder. arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36
Abs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.·
5. Beamte des früheren Ingenieurkorps
der Luftwaffe 7. Ubergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 11
§ 9
Dbersteigen die der Versorgung zu Grunde ge-
(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
legten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach
ist in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes dieser Verordnung festzusetzenden ruhegehalt-
(Besoldungsgruppe JL 6 bis 8) von der Besoldungs- fähigen Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis
gruppe A 4 c 2 als Eingangsgruppe auszugehen. Für zum Ende des Monats, in dem diese Verordnung
diese Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst- verkündet ist, in Ausgabe zu belassen.
alter auf den Tag der Anstellung festzusetzen, War
das Besoldungsdienstalter bei der Anstellung für § 12
die Anstellungsgruppe günstiger festgesetzt worden,
so gilt der günstigere Zeitpunkt auch für die Be- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
soldungsgruppe A 4 c 2. Für die höheren Besoldungs- 1951 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1952.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über Verbilligung von Dieselkraftstoff
für die See-, Küsten- und Binnensruiifahrt
IDKVO-Schiiil.
Vom 13. Juni 1952.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31: Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung übei: Verbilligung von Diesel-
kraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt
(DKVO-Schiff} vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 375) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
.§ 2
Die Betriebsbeihilfe beträgt 22,- DM für 100 kg
Dieselkraftstoff Eigengewicht oder 18,70 DM für
100 Liter Dieselkraftstoff.•
2. Im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 2 angefügt:
.3. der gewerblichen Fahrgastschiffahrt ein-
schließlich der Hafen-Fahrgastschiffahrt und
der Fähren.•
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1952 335
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bundesfassung
des Deutschen Beamtengesetzes
und der Verordnung zur Durchführung des
Deutschen Beamtengesetzes.
Vom 28. Mai 1952.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 207) werden die folgenden Ergän-
zungen der Bundesfassung des Deutschen Beam-
tengesetzes vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 279) und der Verordnung zur Durchführung des
Deutschen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1950
(Bundesgesetzbl. S. 733) bekanntgemacht.·
I. In der Bundesfassung des Deutschen Beamten-
gesetzes vom 30. Juni 1950 treten
1. im § 53 an Stelle von „hoch- . . . verräteri-
scher" die Worte „hoch- oder landesver-
räterischer",
2. im § 132 Abs. 1 und im § 133 Abs. 1 Nr. 3 je
a) an Stelle von „Hoch- . . . verrats" die
Worte „Hoch- oder Landesverrats",
b) an Stelle von „hoch- .... verräterischen"
die Worte „hoch- oder landesverräteri-
schen".
II. In der Bundesfassung der Verordnung zur Durch-
führung des Deutschen Beamtengesetzes vom
28. Oktober 1950 treten in Nr. 12 zu § 184 an
Stelle von ,, (entfällt)" die Worte
„Soweit Bedienstete des öffentlichen Rechts
nach bisherigem Landesrecht unter der Bezeich-
nung „Staatsdienstanwärter" oder unter ähn-
licher Bezeichnung, ohne Beamte zu sein, nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt wor-
den sind, bleiben diese Grundsätze auf sie auch
nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamten-
gesetzes bis auf weiteres anwendbar."
Bonn, den 28. Mai 1952.
Der Bundesminister des Innern
Dr.Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Soei,e,i e1;u/.1iene,1,:
Fundstellennachweis über die Bundesges~tzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer systematischen Obersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge
des Bundesgesetzblattes.
Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.30 Porto und
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Reichsgesetzblatt Teil I Jahrgang 1945'
Nachdruck veranlaßt vom Bundesministerium der Justiz
Nr. 1-10, Seiten 1-52
in Halbleinenband, Rücken mit Goldschrift.
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Es wird besonders darauf hingewiesen, daß ein Nadl.druck. der übrigen Jahrgänge des Reichs-
gesetzblattes nicht erfolgt, da speziell der Jahrgang 1945 einen großen Teil der Bezieher nicht
mehr erreichte.
Das Bundesgesetzbliitt ersdrnint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil 1 = CM 4 00 lür Teil II = DM 3 00 zuzüglich Zustellgebühr - Einzelstüd,t' ie angefangene 24 Seiten DM O 40 beim Ver-
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auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger' Köln b3 400 - Herausgeber: Der Bunde~ministe1 de1 Justiz Verlag: Bundesanzeiger• Verlags• GmbH.
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