317
Bundesge etzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Honn am 28. Mai 1952 1 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
23. 5. 52 Geselz zur Andenmg des Zol!gescl.zes untl der Verbrauchs!euergesetzc 317
27. 5. 52 Gesetz üher die Sorge Hir die Kriegsgr{iher (Kriegsgräbergeset:r..) . . . 320
23. 5. 52 Erluß über den l'Jb(~rqc1n(J dc·r C<'Schi1fic der D1:utsch1:n Bm1dc;c,bdhn auf den Vorstand und 323
Vc,rwc1 ltnn11~-rd l
26. 5. 52 Bekci rrnln1dcht1n9 ü lH!r df'll Seil u tz von Erfindun~Jen, :tvluskrn und \Var~·nzeichen auf Arn,stt,ll unql!H 323
llinwds nur Vcrkii11d1Hlqf\ll im BundeSi111Zeiner 323
Gesetz zur .Änderung des Zollgesetzes
und der Verbrauchsteuergesetze.
Vom 2~t Mai 1952.
Der Bundes lag hat das folgend(\ Cesetz beschlossen: 8. In § 51 ist in der ersten Zeile hinter dem Wort
„das" einzufügen „einem Cewichts-, Maß- oder
Artikel 1 Stückzoll unterliegt,".
Das Zolluesetz vom 20'.. l'vEüz 1D39 (ReichsrJE'Setz- 9, ln § 52 Abs. 1 ist hinter dem Wort „Waren"
blatt I S. 529) wird wie folgt gefinderL ein Beistrich zu setzen und anzufügen „ die
einem Gewichts-, Maß- oder Stückzoll unter-
1. In § 15 Abs. 5 sind in den ktzle11 Zeilen die lieg<:~n, ".
Worte „nach cJc>m hi'>chsU!n in Betracht kommen-
den Zollsatz" durch die Worte „nach der höchsten 10. § 53 erhält folgende Fassung
in Betrncht kornmendcn ZolllJ0las!un((' zu er--
Zollwert
setzen.
,,§ 5'.J
2. Tn § 17 Sc1lz 1 isl der Ndwnsalz wie folgt zu Die Vorschritten über den Zoll wert als Ver-
fossen: zollungsmaßstab sind im Zolltarifgesetz vom
,,das einer geringeren Zoll!wlastuni;; unterliegt." 16. August 1951 (BundesgesetzbL I S. 527) und
seinen Durchführungsvori~chriften enthalten."
]. In § 29 Abs. 2 Satz 1 sind diP \'Vorte „einem
geringeren Zollsatz" durch diP \Nort<i „einer
11. § 55 Abs. 2 ist zu streichen
geringeren Zoll lwJastuno" zu ersPlzen
12, § 57 erhält folgende Fassun9
4. § 40 Abs. 1 Satz 2 erhi:ilt Fassung: Au snahm('ZO llsätzc,
„ Er kann die Abferti9 t1n9 bcstinunter \V1:uen
,,§ 57
zurn freien Verkehr oder zu (~irHim Zollvormcrk-
vcrkchr zu bestin11nten Zull-;tiLt.f•n auf bestimmte (1) Wenn dc1s Abfertigunqsverfahren füt
Zollstellen beschrünken." V✓ aren, deren Abfertigung nach § 40 Abs. 1
beschränkt ist, bei einer nicht befugten Zollstelle
5. Jn § 49 Abs. 1 ist in ch~r zweiten Zeile der Auf- beantragt wird, ist der höchste nach der Liste
zählunq in cl<'r Kl,1111mc•r d '"''"'"" Fassung der Abfertigungsbeschränkungen für die Waren
zu geben: in Betracht kommende Zollsalz anzuwenden.
,,Zollwert, Zollgewicht, MtifI, Stück·. (2) Die Abfertigung zu einem anderen als dem
ß. § 49 Abs. 2 isl ZU slreidwn. höchsten Zollsatz ist zulässig, wenn die Gattung
der Waren auf Antrag und Kosten des Zoll-
7. § 49 Abs. ,4 isl Zll streichen. beteiligten auf Grund von !v1ustern oder Proben
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
oder anderen Unterlagen von einer befugten Waren in anderen Staaten bestimmt sind
Zollstelle ermittelt wird. und von international anerkannten Ver-
bänden oder von Behörden den ent-
(3) Wcrtzollbare Waren können bei einer Zoll- sprechenden Verbänden oder Behörden im
stelle, die nach § 40 Abs. 1 zur Feststellung ihres Zollgebiet zugehen;
Zollwerts nicht befugt ist, abgefertigt werden,
von Vordrucken für Fahrscheinhefte,
wenn der Zollwert auf Antrag und Kosten des
Messeausweise und dergleichen, die in-
Zollbeteiligten auf Grund der übersandten Wert-
ländischen Reisebüros · unentgeltlich aus
unterlagen sowie von Mustern oder Proben
dem Zollausland zur Verfügung gestellt
von einer befugten Zollstelle festgestellt wird."
werden;
von Veröffentlichungen international an-
13. In § 62 erhäH ehe Beischrift am Schluß den
erkannter Organisationen, die von diesen
Zusatz „für Waren, die einem Wertzoll nidit
untcrlie9en". unentgeltlich abgegeben und in das Zoll-
gebiet versandt werden,".
14. Nach § G2 Abs. 5 ist folgender Absatz 6 neu
anzufügen: 19. In § 69 Abs. 1 Nr. 36 ist in der zweiten Zeile
hinter dem Wort „enthaltenen" ein Beistrich zu
,, (6) Die Tarasätze, Zusalzlarasätze unci Tara- setzen und einzufügen „ einem Wertzoll nicht
zuschlagsä lze werden vom Bundesminister der unterliegenden", in der fünften Zeile vor dem
Finanzen .bestimmt." Wort „Ware" einzufügen „einem Wertzoll nicht
unterliegenden", am Schluß der Nummer an
15. In § G9 Abs. 1 erhält Nummer 13 folgende Neu- Stelle des Beistrichs ein Strichpunkt zu setzen
fassung: und anzufügen „ von Umschließungen wertzoll-
barer Waren,".
„13, von W~.ren., die aus dem freien Verkehr
des Zollgebiets infolge strafbarer Hand-
lungen (Diebstahl, Raub usw.) in das Zoll- 20. In § 76 Abs. 1 Nr. 4 ist anzufügen „bei wert-
ausland oder in einen Zollausschluß ge- zollbaren Waren nach Gewicht und, falls ein
bracht worden sind und von dort im anderer Maßstab handelsüblich ist, auch nach
strafrechtlichen Verfahren an eine Behörde diesem Maßstab,".
des Bundes oder der Länder oder an
den Verfügungsberechtigten zurückgeliefert
21. In§ 76 Abs. 1 Nr. 5 ist das Wort „Wert" durch
werden,".
das Wort „Zollwert" zu ersetzen.
16. § 69 Abs. 1 Nr. 15 ist zu streichen.
22. § 80 Abs. 1 erhält am Schluß folgenden Zusatz:
17. In § 69 Abs. 1 Nr. 23 ist nach Streichung des „Ist im Zolltarif kein Maßstab für die Menge
Beistrichs anzufügen „oder von geringem Zoll- vorgesehen, so wird die Menge nach dem für
wert,". das beantragte Zollverfahren erforderlichen
Maßstab ermittelt. Bei wertzollbaren Waren
kann die innere Zollbeschau auch auf die Fest-
18. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 24 ist folgende Num- stellung der wertmäßigen Beschaffenheit der
mer 24 a neu einzufügen: Ware erstreckt werden."
„24a. von Werbedrucken, deren wesentlicher
Zweck darin besteht, zum Kauf von im 23. In § 89 Abs. 2 sind im ersten Satz die Worte
Zollausland hergestellten Waren oder „nach dem höchsten in Betracht kommenden
zum Besuch von Gegenden und Orten, Zollsatz" durch die Worte „nach der höchsten
Messen und Ausstellungen, kulturellen in Betracht kommenden Zollbelastung" zu
oder sportlichen Veranstaltungen im Zoll- ersetzen.
ausland anzuregen, vorausgesetzt, daß
die Werbedrucke in dem betreffenden 24. § 108 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
Staiit hergestellt sind, im Zollgebiet von
dem Einführer unentgeltlich abgegeben ,, (1) Zolltarif im Sinne des § 49 Abs. 1 ist der
werden und ihr Charakter als Werb1~- mit dem Zolltarifgesetz vom 16. August 1951
mittel augenscheinlich ist; (Bundesgesetzbl. I S. 527) in Kraft getretene
Zolltarif."
von Fahrplänen, Gebrauchsanweisungen
und Preisverzeichnissen unter entsprechen-
den Voraussetzungen; 25. § 108 Abs. 2 erhält folgende Neufassung
von Vordrucken für Urkunden, die für ,, (2) Durdlführungsvorschriften im Sinn des
Zwecke der Zollabfertigung oder verkehrs- § 49 Abs. 3 sind die Erläuterungen zu dem mit
polizei lichen Zulassung von Verkehrs- dem Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundes-
mitteln sowie der ZoUabfertigung von gesetzbl. I S. 521) in Kraft getreteaen Zolltarif."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952 319
26 .. § 108 Abs. 3 und 6 sind zu streichen. 2. bei einer Stelle im benachbarten Grenz-
gebiet Sozialrenten, Pensionen oder
27. § 109 erhält folgende Neufassung: ähnliche Leistungen erhalten,
wenn die Erhebung der Abgaben wegen
,,§ 109 der Unterschiede der Lohn-, Preis- oder
Währungsverhältnisse in den beiden be-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird
nachbarten Grenzgebieten eine unbillige
ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes
Härte bedeuten würde,
durch Rechtsverordnung
2. für Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutz-
1. die durch das Zollgesetz festgelegten mittel, Pflänzlinge und ähnliche Waren, die
Pflichten, soweit es sich nicht um Pflich- zur Bestellung von Grundstücken im deut-
ten handelt, die den Amtsträgern der schen Zollgrenzbezirk dienen, die von Wohn-
Zollverwaltung (§ 22 Reichsabgaben- und Wirtschaftsgebäuden des Zollauslandes
ordnung) in dieser Eigenschaft obliegen, aus bewirtschaftet werden,
näher zu bestimmen;
3. für. Schiffsbedarf, der mit Schiffen, die das
2. die im Zollgesetz enthaltenen Begriffe Zollgebiet unmittelbar und ohne Änderung
zu erläutern; der Ladung durchfahren, aus dem Zollausland
eingebracht und an Bord nur durch die Schiffs-
3. das Verfahren bei der im Zollgesetz mannschaft und die Reisenden verbraucht
vorgeschriebenen Gestellung von Waren oder für das Schiff verwendet wird, für die
und die Anwendung der Vorschriften gesamte Dauer der Durchfahrt."
des Zollgesetzes über die Zollabferti-
gung auf die einzelnen Zollverfahren
zu regeln; Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
·4, die im Zollgesetz für den Zollgrenz- für Waren, die im Reiseverkehr oder als Schiffs-
bezirk und für die Freihäfen vor- . bedarf aus dem Zollausland eingeführt werden und
geschriebenen Beschränkungen näher nicht zum Handel bestimmt sind, zur Abgeltung
zu bestimmen und Ausnahmen von sämtlicher Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleich-
diesen Beschränkungen zuzulassen. steuer, Verbrauchsteuer) pauschalierte Abgabensätze
festzusetzen, die anzuwenden sind, wenn der Zoll-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird beteiligte nicht Verzollung und Versteuerung nach
ermächtigt, die zur Durchführung dieses Ge- den Maßstäben des Zolltarifs und der in Betracht
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes er- kommenden Steuergesetze beantragt.
lassenen Rechtsverordnungen erforderlichen all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.''
Artikel 3
28. Nach § 109 ist folgender § 109 a neu einzufügen: Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt
,,§ 109 a a) durch Rechtsverordnung zur Förderung des
Luftverkehrs Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- auch· in anderen als den in § 69 Nr. 35 des
tigt, durch Rechtsverordnung von der Erhebung Zollgesetzes und§§ 31 bis 33 der Luftverkehrs-
des Einfuhrzolles und der sonstigen Eingangs- Zollordnung vom5.Mai 1941 (Reichsministerialbl.
abgaben abzusehen S. 111) genannten Fällen von Eingangsabgaben
zu befreien und das Verfahren zu regeln,
1. für Nahrungs- und Genußmittel des 'täglichen
Bedarfs und von Waren des gewöhnlichen b) Abgabenschulden zu erlassen, die vor Inkraft-
hauswirtschaftlichen Bedarfs zum Verbrauch treten der unter Buchstabe a vorgesehenen
und Gebrauch im Haushalt Rechtsverordnung bei der Einfuhr von Betriebs-
stoffen für Luftfahrzeuge entstanden und ge-
a) für Bewohner des Zollgrenzbezirks an be- stundet sind.
stimmten Grenzstrecken im Falle eines
örtlichen Bedürfnisses,
Artikel 4
b) für Bewohner des deutschen Grenzgebiets, Der Bundesminister der .Finanzen wird ermächtigt,
die entweder durch Rechtsverordnung den Wortlaut der Ver-
brauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Durch-
1. als Arbeiter oder Angestellte im benach- führungsverordnungen, in denen auf Vorschriften
barten Grenzgebiet tätig sind und ent- oder Tarifnummern des am 30. September 1951
lohnt werden und mindestens einmal in außer Kraft tretenden Zolltarifs Bezug genommen
der Woche nach Hause zurückkehren ist, dem Zolltarifgesetz und Zolltarif vom 16. August
oder 1951 anzupassen.
320 BundesqesetzblaU, Jahrgan9 1952, Tr:H I
/\rtikel5 Art.ikel6
Dies 1.,s Cesetz ~Jilt auch irn Lund Berlin, soba]d D.ieses Cesetz tritt hinsichtlich der in Artikel 1
das Land Berlin o(•rniiß Artik<~l B7 Abs. 2 seiner unter Nummer 18 für Werbedrucke und Veröffent-
VPrfossunq die AnwP11<lun9 des Gt selzes sowie cler
0
lichungen international anerkannter Organisationen
auf Crun<l des Ct'SC'I zcs :1.u Nlassenden Rechtsver- enthaltenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft
ordnun~Jen und Vc rw il l Iu 11qsvorsch riflf'll in Berlin ab 1. Oktober l951 und im übrigen am Tage nach
beschließt. der Verkündung in Kraft.
Die verfi:lssunqsrn~ißiqen Rech!e df'S Bundesrates
sind qewahrt.
Das vorstdiende Cesetz wircl hiermit verkündPt.
Honn, d<·n 2] .. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskctnzler
/\.d(~nauer
Der Bundesrninistf:r der Finanzen
Schäffer
Gq:~setz über dh~ Sorge für d.ie Kriegsgräber
(Kriegsgräbergesetz).
Vom 27. Mai 1952.
Der Burnlcsl.d{J hc1I mit Zustinmumg dc'.s Bundes- innerhalb eines Jahres nach Inkraft-·
rates chis folqende Cc:~;c'.IZ fwschlossen:. treten diesps Gesetzes noch sterben,
c) in der Kriegsgefangenschaft gestorben
sind oder noch sterben oder nach Be·-
{1) KriPgs~Jr:1b( r i1n Sinnti dicsPs Cesetzes sind, so-·
1 e11di9nng der Kriegsgefangenschaft ndch-
weit sie in dem 1\ n w end11 nqs(Jfd>id d iP:e;es Cesel.zcs w eislich an den Folgen der Gesundheits-
liegen, s.c:bädi9ungen, die sie sich in der Kriegs-
~Jdangenschaft zugezogen haben, ge-
1. die c:1;il1cr der Personen, die.~ i111 zweiten storl:H;n sind oder innerhalb eines Jahres
W(•ltkricq nc1ch ihrer Rückkehr oder nach Inkraft-
tret.en dieses Gesetzes noch stf)rben,
c1) bei ihrf•rn 'Tode~ niililiirisdwn oder rnili-
U\rülrnlid1en Dienst mich §§ 2, :1 und 4
2. die Crti ber d1::~r Kriegsteilnehmer, fremder
dPs Bundesvcrsorqun~Jsgesetzes vom 20.
Staaten, die irn zweiten Wellkrieg gefallen
Dewrnlwr lD::iO (Rundesqt~setzbl. S. 791)
oder üls Krü,gsgefangene gestorben sind,
vcrschc'.n haben,
b) nc.H:bw< islich c1n den Folgen der Gesund-
1 3. die Crüber der deutschen und ausländischen
.iwil.sschüdiqun~Jen, die sie sich im mili- Zivilpersoneu, die dmch unmittelbare
Ui ri~,clicn oder m ilitärühnlichen Dienst Kriegseinwirkungen irn zweiten \A/eltkrieu
:;.uu('zo~;cn halwn, oestorben sind oder ihr Leben verloren haben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952 321
(2) Kriegsgräber sind ferner die Gräber, die nach (3) Das dauernde Ruherecht ist eine öffentliche
§ 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegs- Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im
gräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 Range vorgeht und nicht in das Grundbuch ein-
(Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25) als Kriegsgräber an- getragen werden muß. Der jeweilige Grundstücks-
erkannt ·sind. eigentümer ist verpflichtet, die Gräber dauernd be-
stehen zu lassen, sie zugänglich zu erhalten und dem
(3) Ob im Zweifelsfall eiri Grab als Kriegsgrab im lande zu gestatten, auf ihre Instandsetzung und
Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, entscheidet die Pflege einzuwirken.
oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte
Behörde. (4) Für das Ruherecht ist eine jährliche Geltient-
schädigung zu gewähren, die der Minderung des
§ 2 Nutzungswertes entspricht. Dber die Höhe der Ent-
schädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen
(1) Die Sorge für' die Kriegsgräber ist Aufgabe Gerichte. Eine einmalige Abfindung in Höhe des
der Länder. Zwanzigfachen der jährlichen Entschädigung kann
:,.. von dem Lande gewährt werden. Der Bund trägt die
(2) Die Sorge für die Kriegsgräber besteht darin, Aufwendungen für da:s Ruherecht.
die Kriegsgräber festzustellen, nachzuweisen, Anzu-
legen, instandzusetzep und zu pflegen. (5) Das Ruherecht entsteht nicht für die in § 3
Abs. 2 aufgeführten Kriegsgräber, außer wenn die
(3) Die Länder sind verpflichtet, alle noch bei den Instandsetzung und Pflege vom Land übernommen
Gemeinden befindlichen Unterlagen zur Person und wird.
Nachlässe der Gefallenen an eine von der Bundes-
regierung zu bestimmende Stelle zu übersenden. § 5
(1) Krieg.sgräber dürfen nur dann verlegt werden,
(4) Die Gemeinden haben sämtliche in ihrem Ge-
wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr
biet gelegenen Kriegsgräber in Listen nachzuweisen
ermächtigte Behörde dies genehmigt hat. Die Ge-
und diese auf dem laufenden zu halten.
nehmigung soll nur erteilt werden, wenn ein öffent-
(5) Der Bund trägt die für die Anlegung ein- liches Interesse vorliegt und eine andere Ruhestätte
schließlich einer etwa erforderlichen Umbettung für die sterblichen Dberreste gesichert ist.
entstehenden tatsächlichen Kosten. Im übrigen
er~tattet der Bund die Kosten für Instandsetzung (2) Den Angehörigen von Kriegsopfern im Sinne
und Pflege nach Pauschsätzen. Der Bundesminister von § 1 kann gestattet werden, ein Kriegsgrab auf
des Innern setzt im Einvernehmen mit dem Bundes- ihre Kosten zu verlegen, wenn die Umbettung aus
minister der Finanzen und unter Zustimmung des Einzelgräbern erfolgen soll. . /
Bundesrates auf Grund ermittelter Durchschnittssätze
diese Pauschsätze für je zwei aufeinander folgende (3) Weni:1 geschlossene Kriegsgräberanlagen durch
Rechnungsjahre fest. Verwaltungskosten werden die Ausgrabung in ihrem Gesamtbild verändert .,
>
nicht erstattet. werden oder die Ruhe der übrigen Toten gestört
werden würde, soll die Genehmigung nicht erteilt
§ 3 werden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die (4) Verwaltungsgebühren dürfen neben der Er-
Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Kriegs- stattung der entstandenen Kosten nicht erhoben
gräbern gelten nicht für die Gräber von Angehörigen werden, .l'
fremder Staaten, solan~e der Heimatstaat diese Auf- -(
gaben wahrnimmt. • 15) Wird eine geschlqssene Gräberanlage erwei- .
tert oder abschließend ausgestaltet und dabei eine
(2) Dasselbe gilt für Kriegsgräber, die auf Ver- einheitliche Grabbezeichriung durchgeführt, so können
anlassung der Angehörigen in dem allgemeinen Teil auf Anordnuug der obersten Landesbehörde oder
eines Friedhofes oder einer anderen Begräbnisstätte der von ihr bestimmten Behörde andersgeartete,
angelegt worden sind, wenn die Angehörigen die früher gesetzte Grabzeichen entfernt werden.
Kosten für die Beisetzung übernommen haben und
für die Instandsetzung und Pflege der Gräber auf-
kommen. § 6
§ 4
Der Bund trägt nach den für die Kriegsgräber
geltenden Grundsätzen die Kosten, wenn die Länder
~1) Kriegsgräber werden dauernd erhalten. die Sorge für die Gräber folgender Personen über-
nehmen, soweit diese Gräber nicht bereits als
(2) An Grundstücken, die nicht Eigentum des Kriegsgräber im Sinne von § 1 anerkannt sind oder
Bundes oder eines Landes sind, besteht für die darin nicht von Angehörigen oder von anderer Seite be-
liegenden Kriegsgräber zugunsten des Landes, in treut werden:
dem das Grundstück liegt, das dauernde Ruherecht.
Werden Grundstücke veräußert, die Eigentum des. a) der Opfer des Nationalsozialismus, die aus
Bundes oder eines Landes sind, so entsteht das politischen, rassischen oder religiösen Gründen
dauernde Ruherecht mit der Veräußerung. in Konzentrationslager!'!, in Heil- und Haft-
1-
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
anstalten untergebracht waren und während damaligen Reichsgebiet verpflichtet wurden
ihrer Festhaltung oder Haft oder innerhalb und während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes
eines Jahres nach der Entlassung an den Folgen gestorben sind,
davon gestorben sind,
f) der von einer anerkannten internationalen
b) der deutschen und volksdeutschen Umsiedler Flüchtlingsorganisation in Sammellagern be·
und Vertriebenen, die seit Beginn des zweiten treuten Ausländer, - die dort gestorben sind
Weltkrieges während der Umsiedlung oder oder nach Oberführung aus einem solchen
auf der Flucht gestorben sind, Sammellager in einer Krankenanstalt gestorben
sind.
c) der Zivilinternierten, die seit Beginn des
§ 7
zweiten Weltkrieges in Internierungslagern
gestorben sind, (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft das Gesetz über die
d) der verschleppten Deutschen, die innerhalb Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltk.rieg
eines Jahres nach ihrer Rückkehr nachweislidi vom 29. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25).
an den Folgen ihrer Internierung oder Fest-
haltung gestorben sind oder noch sterben, (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, wenn
es gemäß § 87 -Abs. 2 seiner Verfassung die
e) der ausländischen Arbeiter, die während des Anwendung des Gesetzes beschließt und die Ver-
zweiten Weltkrieges von der deutschen Arbeits- pflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den
einsatzverwaltung für eine Beschäftigung im Ländern obliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr.Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952 323
Erlaß über den Ubergang Bekanntmachung
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Vorstand und Verwaltungsrat. Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 23. Mai 1952. Vom 26. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Bundesgesetzbl. I S. 955) erkläre ich nunmehr den wird bekanntgemacht:
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
die den geschäftsleitcnden Organen der Deutschen
Warenzeichen tritt ein für:
Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
stand und den Verwaltungsrat der Deutschen 1. die in der Zeit vom 30. Mai bis 15. Juni 1952
Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952 in Pforzheim stattfindende Ausstellung „ Pforz-
erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der heim er Woche 1952";
Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom 2. die in der Zeit vom 31. Mai bis 8. Juni 1952 in
18. Dezember 1951 ---- Bundesanzeiger Nr. 244 vom Kassel stattfindende „Erfinder- und Neuheiten-
18. Dezember 1951 ). Messe".
Bonn, den 23. Mai 1952. Bonn, den 26. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Justiz
Seebohm Dehler
Verkündungen iin Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Bekanntmuchungo der Wusser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Rhfünschiffahrt, Main; hier: Regelung des Tal-
verkehrs an der Schleuse Stockstadt. Vom 14. Mai 1952. 21. 5. 52 96 20. 5. 52
Anordnung Chemie Nr. 1.152. Vom 19. April 1952. 22. 5. 52 97 21. 5. 52
Verordnung PR Nr. 42/52 über einen Preisausgleich für Natur-
und Kunstkautschuk. Vom 17. Mai 1952. 24. 5. 52 98 23. 5. 52
28. 5. 52
gilt nicht für die
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr Länder Bremen
1952. Vom 21. Mai 1952. und Hamburg 100 27. 5. 52
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952 323
Erlaß über den Ubergang Bekanntmachung
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Vorstand und Verwaltungsrat. Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 23. Mai 1952. Vom 26. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Bundesgesetzbl. I S. 955) erkläre ich nunmehr den wird bekanntgemacht:
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
die den geschäftsleitcnden Organen der Deutschen
Warenzeichen tritt ein für:
Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
stand und den Verwaltungsrat der Deutschen 1. die in der Zeit vom 30. Mai bis 15. Juni 1952
Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952 in Pforzheim stattfindende Ausstellung „ Pforz-
erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der heim er Woche 1952";
Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom 2. die in der Zeit vom 31. Mai bis 8. Juni 1952 in
18. Dezember 1951 ---- Bundesanzeiger Nr. 244 vom Kassel stattfindende „Erfinder- und Neuheiten-
18. Dezember 1951 ). Messe".
Bonn, den 23. Mai 1952. Bonn, den 26. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Justiz
Seebohm Dehler
Verkündungen iin Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Bekanntmuchungo der Wusser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Rhfünschiffahrt, Main; hier: Regelung des Tal-
verkehrs an der Schleuse Stockstadt. Vom 14. Mai 1952. 21. 5. 52 96 20. 5. 52
Anordnung Chemie Nr. 1.152. Vom 19. April 1952. 22. 5. 52 97 21. 5. 52
Verordnung PR Nr. 42/52 über einen Preisausgleich für Natur-
und Kunstkautschuk. Vom 17. Mai 1952. 24. 5. 52 98 23. 5. 52
28. 5. 52
gilt nicht für die
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr Länder Bremen
1952. Vom 21. Mai 1952. und Hamburg 100 27. 5. 52
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952 323
Erlaß über den Ubergang Bekanntmachung
der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Vorstand und Verwaltungsrat. Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 23. Mai 1952. Vom 26. Mai 1952.
Der Präsident des Verwaltungsrates der Deut- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
schen Bundesbahn hat mir die Bereitschaft der Deut- treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
schen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsüber- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
nahme mitgeteilt. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Bundesgesetzbl. I S. 955) erkläre ich nunmehr den wird bekanntgemacht:
Ubergang der Geschäfte mit Wirkung vom 1. Juni
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
1952 für vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an gehen
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
die den geschäftsleitcnden Organen der Deutschen
Warenzeichen tritt ein für:
Bundesbahn obliegenden Aufgaben auf den Vor-
stand und den Verwaltungsrat der Deutschen 1. die in der Zeit vom 30. Mai bis 15. Juni 1952
Bundesbahn über. Mit Ablauf des 31. Mai 1952 in Pforzheim stattfindende Ausstellung „ Pforz-
erlöschen die Zuständigkeiten der bisher mit der heim er Woche 1952";
Geschäftsleitung beauftragten Organe (Erlaß vom 2. die in der Zeit vom 31. Mai bis 8. Juni 1952 in
18. Dezember 1951 ---- Bundesanzeiger Nr. 244 vom Kassel stattfindende „Erfinder- und Neuheiten-
18. Dezember 1951 ). Messe".
Bonn, den 23. Mai 1952. Bonn, den 26. Mai 1952.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Justiz
Seebohm Dehler
Verkündungen iin Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Bekanntmuchungo der Wusser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Rhfünschiffahrt, Main; hier: Regelung des Tal-
verkehrs an der Schleuse Stockstadt. Vom 14. Mai 1952. 21. 5. 52 96 20. 5. 52
Anordnung Chemie Nr. 1.152. Vom 19. April 1952. 22. 5. 52 97 21. 5. 52
Verordnung PR Nr. 42/52 über einen Preisausgleich für Natur-
und Kunstkautschuk. Vom 17. Mai 1952. 24. 5. 52 98 23. 5. 52
28. 5. 52
gilt nicht für die
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr Länder Bremen
1952. Vom 21. Mai 1952. und Hamburg 100 27. 5. 52
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, TeH I
Sr>eß.eh ec~c4ienen:
Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend ans
einer systematischen tJbersichf. aller von .1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Buridesanzei~wr verkündeten Ccsetze und Rechtsverordnnngen
S<HV i C~
c:inN alphabetischen Gesamtnherskht für dlE:~ von 1949 l:is 1951 erschienenen
dPs Bundcsqesetzblattes.
Unifanq: 4B Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.30 Port.o und
V E:fJktckunq.
Bes!(,l!unqen sind zu richten an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH .• POSTPACH
Der Einfochheit halber empfiehlt es :,ich, den Betrag auf PoslsdH!ckkonto Köln.
B34 00 unter Angabe dc•r ßestellunq auf dem Poslscheckc1bschnitt einzuzc1hkn.
-----··••<--•---·-·-···--·--·---------------------------
- ····-·-·--·---····----
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
·~ersorgnngsreeh.Uiehen Vor§ch1Giften
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
.iJ.rtihel _l 1 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Dl N /\ 4, 20 Seiten, Preis DM 0.40 je Stück zuzügl. DM 0, 10 Porto und Verpackung,
\' E H LA G D ES H U N D E S A N Z E I G E H. S, I{ 0 1., N / U lt. I, Postrach
Der F:nfuchheit lrnlbcr empfiehlt es sich, d(;n Betrag auf Postscheckkonto Kö.ln
BTi 00 unter Ancpbe der ßestellm,9 auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen.
-•···•··- -··--·----··-··------·------··-··---··-----------------------------
---···-·······-- -·····-··-·-·------
Di.t" B11nrlw,q<'öC'lzl,l,.;ll e1,dw,r,1 in '!W;•i (j(•<.1>11<!(•r'r'n Tt•i,r•n ...• T:,i! [ rn,cl TPil ll -- Lil'.1tc:1ckr B!~7•1q nur durcl; die
vier!.Pljiihrlirh lt.it Teil 1 ,... IJ,'\I •1 UI, lli· [(•ii II vrn.•" '"··'"'· - Ein.ccistikke h iJflfl,>f,nqeuc 24 Sc-.l<•n
<ks .. B,11Hlr,~,1n,,.r,,,r1<>r·· D," S\10i!l,ur,d Vo1(<t1sPndu11q des E:' forderlicl1en Betrnqes
VNl,,q: Bundes,1 n1oi9er • Verlaus• Gmbl !.,
Bn1t11'h,.iln. Druck; Slraflc, 7U,