301
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 26. 1\1!ai 1952 1 Nr. 22
Tag Inh a.l t: Seite
23. 5. 52 Ceselz iihcr die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereiniglen ·
Staaten gewührlen \Virlschaitshilfe . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . 301
20. 5. 52 Gesetz zur Ergänzung des Einkommem;teuergeselzes und des Körperscbaitsteuergesetzes (ESt~
und KSt-Ergänzungsgesetz) . . . . . . . • . . . • • . . • . . . • • • • 302
23. 5. 52 Bekanntnwchung der Neufassung des KörperschaHsteuergesetzes . • • • • • • • • • • ·• • • . 305
23. 5. 52 fü·bnmtmadnmg der Ncufassrrnn der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteu0r-
r1c,setzes • • • • • • • • • • • • • • . • . • . . • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • 310
Gesetz
über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund
im Rahmen der von den Vereinigten Staat:en gewährten Wirtschaftshilfe.
Vom 23. Mai 1952.
[kr Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen
neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kre-
dits zu beschaffen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
(ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz).
Vom 20. Mai 1952.
Der Bundestag lrnt mit Zustimmung des Bundes- Sperrung beendet ist. Der Antrag kann nachträg-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lich innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellt werden, wenn der Steuer-
pflichtige über das Wertpapier nach Ablauf der
ABSCHNITT I Festschreibungs- oder Sperrfrist nicht in einer
den Festschreibungsbedingungen widersprechen-
fönkommenstcuer den Weise verfügt hat."
§ 1 2. Im § 29 Abs. 1 werden hinter den VI/ orten
Das Einkomnicnslcuergcselz in der Fassung vom „Durchschnittsätze können" die -worte „durch
17. Januar 1952 - EStG l 951 -- (Bundesgesetzbl. Rechtsverordnung" eingefügt.
S. 33) wird wie folgt qcändert. und ergänzt:
3. § 32 b wird wie folgt geändert:
1. Hinler § 10 b isL folgcmdcr § lO c einzufügen: 1. Im Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Worten
„ordnungsmäßiger Buchführung" eingefügt
,, § 10 c ,,nach § 4 Abs. 1 oder";
Stcuc:rliche Behandlung festverzinslicher
2. Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
Wertpapie:re bei weiterer Festlegung
nctd1 Ablcrn t der Sperrfrist ,, (4) Zu den Entnahmen irn Sinn des Ab-
satzes 3 gehören nicht die Beträge, die ent-
(1) Läßt ein Slcuerpf1ichtigcr 'Wertpapiere, nommen worden sind zur Zahlung
deren Erwerb nach § 17 Ziff. 2 in Verbindung mit
§ 26 der Einkommensleucr-Durchführungsverord- 1. der nach Absatz 2 zu entrichtenden
nung vorn 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109) oder nach Steuer,
den in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz,
2. der Abgabe „Notopfer Berlin", so-
WürttemberrJ-Hohenzollern und dem bayerischen
weit sie auf die nach Absatz 2 zu
Kreis Lindau geltenden entsprechenden Vor-
versteuernden Einkünfte entfällt,
schriften (Einkorn mcns Leu er-Durchführungsver-
ordnung 1949) als steuerbegünstigter Kapital- 3. der auf das gewerbliche Betriebsver-
ansammlungsvertrag anerkannt ist, mit Ablauf mögen entfallenden Vermögensteuer
der Festschreibungs- oder Sperrfrist auf drei und der auf das gewerbliche Betriebs-
weitere Jahre unter den Bedingungen des § 26 vermögen entfallenden Abgaben nach
Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsver- dem Soforthilfegesetz,
ordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 54) festschreiben oder sper- 4. der Kirchensteuer, soweit sie den für
ren, so ist der für den unmittelbaren oder mittel- die Erhebung dieser Steuer maß-
baren ersten entgeltlichen Erwerb aufgewendete gehenden Vomhundertsatz der nach
Betrag wie eine Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Absatz 2 zu entrichtenden Steuer
Ziff. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in nicht übersteigt,
der Fassung vom 17. Januar 1952 {Bundes-
gesetzbl. I S. 33) nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 5. der Ausgaben im Sinn des § 10 b,
Ziff. 3 des bezeichneten Gesetzes vom Gesamt- soweit sie nicht übersteigen
betrag der Einkünfte abzuziehen. Dies gilt nur
a) die in dieser Vorschrift bezeich-
für solche Wertpapiere, die erstmalig im Kalen-
neten Vomhundertsätze der nach
derjahr 1949 festgeschrieben oder gesperrt wor-
Absatz 2 zu versteuernden Ein-
den sind.
künfte oder
(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem b) 2 vorn Tausend der Summe der
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gewerblichen Umsätze und der
Zeitraum von drei Jahren, für den das Wert- im Kalenderjahr aufgewendeten
papier erneut festgeschrieben oder gesperrt wird, Löhne und Gehälter, die gewerb-
beginnt. Die erneute Festschreibung oder Sper- liche Betriebsausgaben sind."
rung muß von dem Institut vorgenommen wer-
den, in dessen Depot sich das Wertpapier im
3. Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
Zeitpunkt der weiteren Festschreibung oder
Sperrung befindet. Sie ist bei diesem Institut zu ,, (6) Die SondcratJsgaben der §§ 10 und 10 b
beantragen, bevor die erste Festschreibung oder sind vorbehc;Jtlich der besonderen Regelung in
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 303
den Ziffern J bis 4 nur bei den nach Absatz 3 im Fall der. Ziffer 3 Satz 2 für den der Uber-
zu versteuernden Einkünften abzugsfähig: tragung vorhergehenden Veranlagungszei t-
ra um; Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt."
1. Verluste aus Gewerbebetrieb aus
Vorjahren sind in den Veranlagungs-
zeiträurnen, für die der Antrag nach § 2
Absalz 1 nur gilt, von den nach Ab- Der Antrag auf Veranlagung wegen berechtigten
satz 2 zu versteuernden Einkünften Interesses nach § 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
abzugsfähig. steuergesetzes kann für den Veranlagungszeitraum
vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für den
2. Die auf die gewerblichen Betriebs-
Veranlagungszeitraum 1949 nur noch innerhalb
vermögen entfallende Vermögen-
eines Monats nach Verkündung dieses Gesetzes ge-
steuer ist nicht als Sonderausgabe im
stellt werden.
Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. G abzugs-
fähig.
ABSCHNITT II
3. Die Kirchensteuer und die Ausgaben
im Sinn des § 10 b sind bei den nach Körperschafts teuer
Absatz 2 zu versteuernden Einkünf-
ten in Höhe des Betrags abzugsfähig, § 3
der dem Verhfütnis der nach Ab-
§ 19 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
satz 2 zu versteuernden Einkünfte zu
sung des § 3 Ziff. 3 des Gesetzes zur Änderung und
der Summe der nach Absatz 2 und
Absalz 3 zu versteuernden Einkünfte Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und
entspricht. des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird wie folgt geändert:
4. Bei der Bemessung der zur Hälfte
abzugsfähigen Sonderausgaben nach 1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b gilt als
,, (1) Die Körperschaftsteuer beträgt vorbehalt-
Gesamtbetrag der Einkünfte die
Summe der nach Absatz 3 zu ver- lich des Absatzes 2:
steuernden I:inkünfte."
1. 60 vom Hundert des Einkommens bei
4. Absatz 7 erhält die folgende Fassung: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften
,, (7) Der noch vorhandene Gesamtbetrag des
auf Aktien, Gesellschaften mit be-
während der Anwendung des Absatzes 1 nicht
schränkter Haftung, Kolonialgesell-
entnommenen Gewinns ist nachzuversteuern,
schaften, bergrechtliche Gewerk-
schaften),
1. wenn Absatz 1 nicht mehr angewen-
det wird, b) Erwerbs- und \rVirtschaftsgenossen-
schaften,
2. wenn der Steuerpfüchtige stirbt oder
c) Versicherungsvereinen auf Gegen-
3. wenn der Steuerpflichtige alle ge- seitigkeit,
werblichen Betriebe und alle Anteile
an einem gewerblichen Betrieb un- d) Betrieben gewerblicher Art von
entgeltlich überträgt. Uberträgt er Körperschaften des öffentlichen
nur einen seiner Betriebe, einen Teil- Rechts,
betrieb oder einen Anteil an einem
Betrieb, so ist nur ein entsprechen- e) Körperschaften, Personenvereini-
der Teil des nicht entnommenen Ge- gungen und Vermögensmassen aus-
winns nach zu versteuern. ländischen Rechts, die mit einer der
unter Buchstaben a bis d bezeich-
neten Körperschaften, Personenver-
Die Nachversteuerung, bei der § 34 Abs. 1 einigungen und Vermögensmassen
anzuwenden ist, ist durchzuführen vergleichbar sind;
im Fall der Ziffer l für den Veranlagungszeit.- 2. 50 vom Hundert des Einkommens bei
raum, für den erstmals Absatz 1 nicht mehr allen übrigen Körperschaften, Personen-
angewendet wird, vereinigungen und Vermögensmassen."
im Fall der Ziffer 2 für den Veranlagungszeit- 2. Im Absatz 2 wird die Ziffer 2 a Ziffer 2 und er-
raurn, in dem der Steuerpflichtige gestorben ist, hält die folgende Fassung:
im Fall der Ziffer 3 Satz 1 für den Veran- „2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus
lagungszeitraurn, in dem die Dbertragung e.r- dem langfristigen Realkreditgeschäft;"
folgt ist; die im Absatz 1 letzter Satz vor-
gesehene Bindung gilt nicht für die folgenden Die bisherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 3
Veranlagungszeiträume, bis 5.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ABSCHNITT III ABSCHNITT IV
Ermächtigung zur Verlängerung Gel t.ungs bereich
der Gelh.:mgs,_hmer von DurchführungsvorschriHen
zmn Einkommensieuergesetz § 5
mul zum KörperschaHsleuergesetz
(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 3 und des § 3
sind erstmals für den Veranlagun9szeitraum 1951
§ 4 anzuwenden. Die Vorschrift des § l Ziff, 1 ist für
Die BundcsrcDicrung wird errn'iichtigt, mit Zu- den Veranlagungszeitraum 1.952 anzuwenden.
stimmung des Dundcsrates Durchführungsvorschrif-
(2) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 und des § 4
ten, die auf Crund der zur Durchführung des Ein-
kommcnstcu<:r~1cselzes und cl<!S Körperschaftsteuer- gelten nicht im Lande Berlin.
gcsetzcs nur für die~ Veranlagungszeiträume 1950
und 1951 -- beim Stcuernbzug vom Arbeitslohn auch
für das Kalenderjahr 1952 -- erteilten Ermächti- ABSCHNITT V
gungen durch Re:c:htsverordnung erlassen worden
sind, auch für d(~n Veranlagungszeitraum 1952 - Inkrafttreten
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auch für das
Kalenderjahr 1953 -- durch Rechtsverordnung in § 6
Kraft zu setzen und sie dem Einkommensteuergesetz
und dem Körpcrschaftstcuergesetz in der Fassung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dieses Gesetzes anzupassen. dung in Kraft.
Dus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Pinanzen
Schäffer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 305
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 23. Mai 1952.
Auf Grund des § 3 Ziff. 5 des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-
und KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S" 411) wird nachstehend der
Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung des Gesetzes zur Ergänzung des Ein-
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes (ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz) vom
20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 23. Mai 1952.
DerBundesministerderFinanzen
Schäffer
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 23. Mai 1952 (KStG 1951).
I. Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften, von
denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
§ 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,
Unbeschränkte Sleuerpflicht Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
(1) Unbeschränkt körpersc:haftsteuerpilichtig sind weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder ihren
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts- Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben,
leitung oder ihren Sitz im Inland haben: in dem Körperschaften, Personenvereinigungen u:1d
Vermögensmassen rnit Geschäftsleitung ode~ Sitz
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
im Bundesgebiet als bei;chränkt körperschaftsteuer-
Komrnanclitgesellschafl.en auf Aktien, Ge~
pflichtig behandelt werden.
sellschaften mit beschränkter Haftung, Ko-
lonialgescllscha.f ten, bergrechtliche Gewerk-
schaflen); § 3
2. Erwerbs- uncl Wirtschaftsgenossenschaften; Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
• Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind.
4. sonstige jurislisdie Personen des privaten dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
Rechts; men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
5. nichtrecht~;fi:ihigE! Vereine, Anstalten, Stif- kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
tungen und andere Zweckvermögen; Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
6. Betriebe gew<:>rblidwr Art von Körper-
§ 4
schaflen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschrünkte KörpPrschaftsteuerpflicht Persönliche Befreiungen
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche
§ 2
Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs-
BesLhränkte Steuerpflicht autobahnen", die Monopolverwaltungen
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflicht.ig sind: des Bundes und die staatlichen Lotterie-
unternehmen;
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die weder ihre Ge- 2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
haben, Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-
mit ihren inländischen Einkünften; bank-Kreditanstalt und die Landeszentral-
banken;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
steuerpflichtig sind, wirtschaftlicher Art erfüllen;
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht das ·wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-
stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege jahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entspre-
des eigentlichen Sparverkehrs dienen; chend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschafts-
jahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-
entfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführen-
senschaften und ähnliche Realgemeinden.
den Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft
Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
betreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
übe: den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-
schaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das
ausgeht, oder haben sie einen solchen Ge-
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,
werbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-
und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
weit steuerpflichtig;
jahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und aufzuteilen.
Vermögensmassen, die nach der Satzung, § 6
Stiftung oder sonstigen Verfassung und
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken schriften des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft- bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah- Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
men einer Vermögensverwaltung hinaus-
geht,_ so sind sie insoweit steuerpflichtig; § 7
7. rechtsfähige Pensions-, \Vitwen-, Waisen-, Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung; und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften
verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Charakter, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich- 2. S a c h 1 i c h e B e f r e i u n g e n
tet ist; § 8
9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
und Aktiengesellschaften, deren Haupt- und politischen Vereinen
zweck die Verwaltung des Vermögens für
einen nicht rechtsfähigen Berufsverband (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen
Vermögensverwaltung herrühren und aus- Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.
schließlich dem Berufsverband zufließen. (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
außerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3
zuwenden, soweit die inländiscL.m Einkünfte dem bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-
Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2). neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9 des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1
Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden. § 9
Bei Schachtelgesellschaften
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
II. Einkommen gesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-
1. Allgemeines schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-
§ 5 pflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,
Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb
gung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer
eines Kalenderjahrs bezogen hat.
Ansatz. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vor-
(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den handen, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer
pflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig festgestellt worden ist.
führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er- ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art, vorzunehmen.
deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,
ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt- (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 307
verbände oder Betriebe von inländischen Körper- tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-
schaften des öffentlichen Rechts an unbeschränkt geschrieben sind;
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-
mögensteuer;
§ 10
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-
vorstands oder andere mit der Uberwachung
(1) Für Kupilalverwaltungsgescllschaften. können
der Geschäftsführung beauftragte Personen ge-
clurd1 Rechtsverordnung besondere Vorschriften er-
währt werden.
lusscn werden.
(2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des 5. An t e i 1 i g e A b z ü ge
Absatzes 1 sind Kapilal~Jesellschuften, die ausschließ-
§ 13
lich den Erwerb, clü~ Verwaltung und die Ver-
äußerung von Aktic!n, Knxen, Anteilen oder Genuß- Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuer-
scheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von pflichtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge-
Schuld verschrcibungen z11m Gegenstand haben. zogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Ein-
künften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus
3. A b z u 9 s f ä h i g e A u s g a b e n Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben
ist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Aus-
§ 11
gaben nicht zulässig.
Bei Ermi tUuny des Einkornmens sind die folgen-
den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits 6. A u f 1 ö s u n g u n d A b w i c k 1 u n g
nach den Vorschriften des fankornmensteuergesetzes (L i q u i d a t i o n)
abzugsfähige Ausgaben sind:
§ 14
1. bei Kapitalgesellschaften
die Kosten der Ausgabe von Aktien und (1) vVird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-
sonstigen Geselbchaftsanteilcn, soweit sie nicht lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im
aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-
können; steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-
2. bei Versicherungsun ternchmen zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück- (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-
lagen, soweit sie für die Leistungen aus den satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-
am Bilanzstichtag laufenden Versicherungs- mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen
verträgen erforderlich sind; am Schluß des der Auflösung vorangegangenen
3. bei Komrnaaclitgescllschaften auf Aktien Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf- gegenüberzustellen.
tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
Grundkapital gemachten .Einlagen oder als steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem
Vergölung (Tantieme) für die Geschäftsführung Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zu-
verteilt wird; geflossen sind.
4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-
daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz vermögen, das am Schluß des vorangegangenen
oder teil weise erlassen v1erden; vVirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-
5. Ausgaben zur I7ördenmg mildUitiger, kirch- steuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranlagung
licher, reli9iöscr und wissenschaftlicher Zwecke ein 'Wert des Betriebsvermögens nicht zugrunde ge-
und der als besonders förderungswürdig an- legen, so triti an seine Stelle der Betrag des ein-
erkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe gezahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn
von insgesamt 5 vom IIundert des Einkom- ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Ein-
mens oder 2 vom Tausend der Summe der lagen oder der Anschaffungs- oder Herstellungs-
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf- preis im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Das
gewendeten Löhne und Cehälter. für wissen- Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn
schaflliche Zwecke erböht sich der Vomhundert- des vorangegangenen \Nirtschaftsjahrs zu kürzen,
sc1tz von S um weilcrc 5 voi.n Hundert. Als der im Abv1icklungszeitraum ausgeschüttet wor-
Einkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt das den ist.
Uinkomrnen vor Abzug cler im Salz 1 und in§ 10 (5) Auf die Gev1innermittlung sind im übrigen die
Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes be- sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
zeichneten Ausgaben.
7. V e r s c h m e l zu n g (F u s i o n)
4. :N i c h t a b z u g s f ci h i g c A u s 9 a b c n und Umwandlung
§ 12
§ 15
Nic:hiubzugsfüb iu sincl:
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von mit oder ohne Abv1icklung (Liquidation) auf einen
Zwecken des Steuerpflichligcn, die durch Stif- anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
308 Bundesgcsel.zblaU, Jahrgang 1.952, Teil I
Für die Erniittlunq d()S Cewinns tritt an die SteJle III. Steuertarif
des zur Verl.cilt111q komnwnden Vermögens der
\N(:rt der fC1r die Ulwrtri:l~Jllnff des Vcrrnöqens ge- § 18
w~ihrtcn Cc'~wnlcistun~J lld(h dem Stand im ZPit- Abrundung
punkl der Ub<'rl.raqun~J.
Zur Berechnung der Körperschaflsleuer wird das
(2) Der bci,n Ulwrqc1n~J sid1 crgdwrnle Cewinn Einkommen auf volk~ 10 Deutsche Mark nach unten
sdwidcl f(ir difl U(!SLc~llPrtrnq insoweit aus, ;.ils die abgenmdet.
fol~1ernfon Voruuss(~tzun9cn crfü!Jt sind: § 19
1. dils V(•rrnii~J('n f\irwr inli.indiscben Kapit.._il- Steuersätze
qc:scllsd1illt niu ß als Canzes auf Pi ne andr:re
( 1) Die Körperschaftsteuer vorbehaltlich
in 1/ind isch!' K a pi lalq(:Sf:llschaft q('!qen Ce-
des .Absatzes 2:
wi.ib rnnq von CC'sellsdwft.sn:chtnn der übcr-
ndlllt(:nd(~l1 C(~sellsdialt. üherQPhen; 1. 60 vom Hundert des Einkommens bei
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-
2. <'S ni11ß siclwrqeslE:lH s<:in, daß diPscr Ce-
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
vvinn spcil('r dc:r Kiiqwrschaftsle1H'r t('r-
Gesellschaften mit beschränkter 1-Iaftung,
1i eDL
Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Ge-
werkschaften),
8. V c r 1 (: q u n u d e r C e s c h ~i f t s - b) Erwerbs- und \Virtschafts9enossen-
I c: i 1. u n <J i n ~ A u s l a n cl schaften,
§ 1G c) Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
keit,
(1) Ver1eqt f:i11c unbPschrünkl slüucrpflichUge
Kc1pitalg(;S('lbd1i.1ll illre Ccschü[lsleitunq und ihren <l) Betrieben gewerblicher .Art von Körper-
Silz oder eins von lH!idcn ins Ausland nnd scheidet schaften d(~S öffentlichen Rechts,
sie dadurch ,ius dc:r 1mlwschrünktcn StenPrpflicht e) Körperschaften, Personenvereinigungen
aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die und Vermögensmassen ausländischen
Stelle des zur Verteilung komrncnden Vermöüens Rechts, die mit einer der unter Buch-
tri lt der genH:irw W(:rl: d(:S vorlwndc'.IWn Vermögens. staben a bis cl bezeichneten Körper-
schaften, Personenvereinigungen und
(2) Absatz l gill cnlsprec:hend, wenn die inlün- Vermögensmassen vergleichbar sind;
dische Betrid)sl:ü lte (:i rwr lH!sc:hrünkt. steuerpflich-
2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen
tigen Kapil.algescllsd1ctfl aul~Jelöst oder ins Ausland übrigen Körperschaften, Personenvereini-
verlegt oder ihr V<:rmö~Jen als Canzes an einen gungen und Vermögensmassen.
anderen (ibertraqcn wird.
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 30 vom Hun-
dert des Einkommens:
0. M i n d L s t b e s 1: e u e r u n g
1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts
§ 17 für Einkünfte aus dem langfristigen Kom-
munalkredit-, Realkredit- und Meliorations-
(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue-
kredi tgeschäf t;
rung zugrundP q(;]eg t:
· 2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte
1. die Aussch(Hlungen (auch verdeckte G<>- aus dE~m langfristigen Realkreditgeschäft;
winnausschültungen), soweit sie n,ehr als
3. bei reinen Hypothekenbanken;
4 vor.n J Iundert des eingezuhlten Cnmd-
4. bei gemischten Hypothekenbanken für die
odcr Stmnmkapilals oder, wenn ein solches
i1ichl vorhanden ist, des bei der letzten Ver-
Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-
anlagtmg zur Vermögensteuer festgr~stell- bankgesetzes genannten Geschäften;
ten Verinögcns betra~Jen, ohne Rücksicht 5. bEü Schiffspfandbriefbanken.
darauf, aus welchen Mitteln die Ausschüt- (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
tungen sta.1111nen; Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
2. die Ver~Ji..itunqen jNlcr Arl, die an Mit- abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur
~Jli(\der d(~S Aufsichtsrats, Verwallungsrats, bE~schränkt körperschaftsteuerpfüchtig ist und die
Crubenvorstands oder andere mit der Einkünfte nicht in einem inländischen gewerb-
Ubcrwachung clt\r Ceschäflsführung beauf- lichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-
lra~rl.e Personen gewährt werden; gefallen sind.
3. die Vcrgültm~Jen jeder Art, die an Mit-
91 iedcr des Vorstands oder an andere An- IV. Veranlagung und Entrichtung
qeslellle in leilencl(~r Stellung für ihre der Steuer
Tül.i9keit qewährt werden, soweit die Ver-.
§ 20
g(.üungcn außer Verhältnis zu ihrer ArbPits-
leislung stehen. Allgemeines
(2) Die MindPsl.besteucrung ist nur dann vor- Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und
zunehmen, wenn der Cesaintbetra9 des Mindest- auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer si:1d
einkommens hölwr ist als das nach § f-i crrnittPlte Pn1sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
Einkommen. diE) Einkommensteuer gelten.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 309
§ 21 e) über die Auflösung und Abwicklung, die
Verschmelzung und Umwandlung und
Pauschbesteuerung
über die Verlegung der Geschäftsleitung
Das Vinanz;-m1t kann die Körpers(haftsteue:r in ins Ausland,
einem Pdusthbctrc1q fc:stsr,tz<:n, wenn das steuer- f) über die Mindestbesteuerung,
pflichtige Einkomnwn 0Hcnhc1r qeringfügig ist und
g) über die Errnittlun_g des Einkommens bei
die ~J<:nc1uc ErrniUl1rn~J di<:scs Einkommens zu einer
Versicherungsunternehmen einschließlich
unv<·rhii 11.n isinü ßiq q rofkn Verw,.lltungsarbeit führen
der beschränkt steuerpflichtigen Ver-
w ürdP.
sicherungsunternehmen, über die Abzugs-
fähigkeit der Zuführungen zu versiche-
Y. Ermächtigungs- und rungstechnischen Rücklagen und der Bei-
Sch]uUvorschriiten tragsrückerstattungen bei Versicherungs-
unternehmen und über die Versteuerung
eines Mindesteinkmnmens bei Versiche-
Ausdehnnng des hreiscs <for Steuerp,flichUgen rungsunternehmen, die das Lebensver-
sicherungsgeschäft allein oder neben
Dt1rch R(:<hlsvr:rordnunq kiirmen andere Personen-- anderen Versicherungszweigen betreiben,
vcreini~Jungf,n <1ls diP i111 * l genannten für un-
h) über die _Anwendung der Tarifvor-
beschränkt stetwrpll ich I ig f' rklürt und ihre Besteue-
schriften,
rung g<)H'qPI t werden.
i) über die Veranlagung und über die
Regelung der Steuerentrichtung;
Gent>sscnschaften 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
erlassen:
Durch Rc(hlsvcrordl\un~J kann für bestimmte
CruP(wn von Erw<,rbs- und \NirtschafLsgenossen- a) über die Anerkennung gemeinnütziger
schaften, Wr Zcnl rd lkc1'.-;sc:n ohne Rücksicht auf ihre Zwecke als besonders förderungswürdig,
Rechtsform und J (·1 r d i<' DPu lsche Cenossenschafts- b) über die Bemessung, Entrichtung und
küssc~ eine Bcfn·iung vun der Körperschaftsteuer Anrechnung von Vorauszahlungen,
oder die Anwc·ncl11ng (~ifü'.S ermäßigten Steuersatzes
c) über die Anwendung der Vorschriften
vorgeschrieben oder di<! I:rmill.lung ihres Einkom.-
des Einkommensteuergesetzes und der
mens besonders qt:H!fJC-1 t werden.
dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
d) über die sich aus der Aufhebung oder
§ :n d Änderung von Vorschriften dieses Ge-
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
fam~ichtigung
dies zur Uberleitung erforderlich ist und
(1) Die Bundesrc~Jicrun~J wird ennächtigt, mit diese Rechtsfolgen nicht in einem Gesetz
Zustirnmlm9 d<'S Btmdf)Srclles geregelt sind;
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für den 3. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen
VeranlrJgunoszcitraurn 1951 Rechtsverord- Rechtsverordnungen zu erlassen.
nungen zu erlassen, soweit <lies zur Wah-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
rung der Clcic:hrnü ßigkcit bei der Besteue-
Ligt, den Wortlaut dieses Ges.etzes und der zu diesem
nrng und zur lks<'iligung von Unbillig-
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
kei tcn in ll~irtl'fLülen erforderlich ist, und
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
ZWdr:
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
ü) iilwr die Ahqrenzunq der Sleuerpflicht, folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.
b) über die Feststellung des Einkommens
un<l über di<.o venh~ckten Gewinnaus-
§ 24
schütlungcn,
Schlußvorschriften
c) üb(:r die sachlichen Befreiunqcn bei Per-
sonenvert>in iqunuen, bei politischen Par- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
lc'.ien und polilisd1en Vereinen, bei mals für den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.
Schc1cht(:lqcsc!llsd1ciften und bei Kapital-
verw c1l lungs~J l'SPllschaften, § 25
d) über die abzuqsfühigen Ausgaben, die Inkrafttreten
nicht abztt!JSiöhiqen Ausgaben und über Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
die cm teil i~J<'n A bziige, 27. Mai 1952 in Kraft.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 23. Mai 1952.
Auf Grund des § 23 a Abs, 2 des Körperschaft-
stcuergesetz in der Fassung vom 23. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 305) wird nachstehend der
\Vortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
vom 11. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 95)
bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Mai 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäf fer
Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung vom 23. Mai 1952 (KStDV 1.951).
Zu § 1 Abs. 1 ZHL 6 des Gesetzes § 3
§ 1 land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör-
des öHenllichen Rechts perschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei.
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-
perschaften des öHcntlichen Rechts gehören alle
Einrichtungen, die einer nilchhaltigen wirtschaft- § 4
lichen TätigkPil zur l!rzielung von Einnahmen oder Hoheitsbetriebe
anderen wirL;chafllichcn Vorteilen dienen. Die
(1) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen
Absicht, Gewi11n zu en:.iclen, ist nicht erforderlich.
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-
(2) Die Dinrichtung ist als Betrieb gewerblicher lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner- nicht zu den Betrieben gewerblicher Art Eine Aus-
halb der Gesamlbefätigung der Körperschaft wirt- übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-
schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb- zuneh:rpen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
ständigkeit kann in einer b'c:!sonc.cren Leitung, in deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch- gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ver-
führung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit pflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungs-
hindeutenden Merkmal be:;lehen. Daß die Bücher nnstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,
bei einer ancle:rc·n V c:rwaltung geWhrt werden, ist Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur
unerheblich. Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müll-
beseitigung, zur Straßenreinigung und zur Ab·
(3) rne Vcrpachlnng eines Betriebs, der nach führung von Spülwasser und Abfällen.
den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn
er vom VerpLidllcr unmiUelbar betrieben würde, (2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe
steht einem Betrieb riewcrblichcr Art gleich. Das (§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
gleiche gilt für jede andere entgeltliche Uberlassung anstalten (§§ 20 folgende) bleibt unberührt.
von Einrichtun~wn, Anlagen oclcr Rechten zu Be-
triebszwecken dieser Art.
§ 5
§ 2 Rechtsform
Versorgungsbetriebe (1) mn Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
die Betriebe, die der Vcn,orgung der Bevölkerung
mit Wasser, Gas, Fleklrizilät oder Wärme, dem (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form
öffontlid1en Verkehr oder dem Hafenbetri.eb gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-
dienen. form geltenden Vorschriften besteuert.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 311
Zu §§ 1 und 4 des Gesetzes Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
§ 6 sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not
föntritt in die Steuerpflicht oder Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaft-
steuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit:
Tritt eine schon bestehende Körperschaft, eine
Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse 1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere
neu in die Körperschaftslenerpflicht ein, so ist der Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich
am Schluß des Wirlschaftsjahrs und dem Betriebs- miteinander verbundener Geschäftsbetriebe
vermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt- bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn
schaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer- dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-
gesetzes) festzustellen. hörige (§ 10 des Steueranp.1ssungsgesetzes).
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-
Zu § 4 Abs. 1 ZiH. 4 des Gesetzes
gen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungs-
§ 7
empfänger), darf sich nicht aus dem Unterneh-
Gewinnermittlung bei Sparkassen mer oder dessen Angehörigen und bei Gesell-
Die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen- schaften nicht aus den Gesellschaftern oder
den Sparkasse,n sind von der Körperschaftsteuer deren Angehörigen zusammensetzen.
befreit, soweit sie der Pllcgc des eigentlichen Spar- 3. Bei Anflösung der Kasse darf ihr Vermögen
verkehrs dienen. Sie sind steuerpflichtig mit Ge- satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern
schäften, die der Pflege des eigentlichen Sparver- oder deren Angehörigen zufallen oder für aus-
kehrs nicht dienen. schließlich gemeinnützige oder mildtätige
Zu § 4 Abs. 1 zm. 6 des Gesetzes Zwecke verwendet werden.
§ 8 4. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts-
Durchführung der Steuerbefreiung anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-
setzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechts~
Für die DurchHihnrng dC'r Steuerbefreiung gelten anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-
die §§ 17 bis 1D des Steueranpassungsgesetzes setzungen des § 12 erfüllt sein.
vom 16. Oktober 1934 ([~cic:hsgeselzbl. l S. 925) und
die Verordnung zur Durchfiihrung der §§ 17 bis 19 § 11
des Steueran passun~Jsgesetzc~s (Gemeinnützigkeits-
verordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe- Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
ria.lbl. S. 299) in der fu~sung der Anlage 1 der Ver- Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
ordnung zur i\ndenmg der Ersten Verordnung zur rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
Durchführung des Kiirperschaftsteuergesetzes vom einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den
16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). im § 10 genannten noch die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sein:
§ 9
1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
Von der Körperschaftsteuer sind befreit: privaten Versicherungsunternehmungen und
1. Wohnun~1sunternehmen, solange sie auf Grund Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im gesetzbl. I S. 315) oder als öffentlich-rechtliche
\Vohnungswesen vom 29. Pebruar 1940 - Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.
\VGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das 2. Der Betrieb der Kasse muß .nach dem Geschäfts-
Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein- plan als soziale Einrichtung sichergestellt sein.
nützig anerkannt sind; Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Be-
2. Unternehmen, solange sie als Organe der stimmung liegt insbesondere dann nicht vor,
staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 des WGG) wenn
anerkannt sind;
a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der
3. die von den zuständigen Landesbehörden be- Leistungsempfänger den Betrag von 7 200
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen Deutsche Mark jährlich übersteigt oder
Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied--
lungsgesetzes; b) die Leistungen der Kasse die folgenden Be-
4. die von den obersten Landesbehörden zur
träge übersteigen:
Ausgube von Heimstätten zugelassenen ge- als Pension 4 800 Deutsche Mark jährlich,
meinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs- als Witwengeld 3 600 Deutsche Mark jähr-
heimst.ättengesetzes. lich,
als Waisengeld 1 440 Deutsche Mark jähr-
Zu § 4 Abs. 1 Zifi. 7 des Gesetzes
lich für jede Waise,
Pensionskassen als Sterbegeld 600 Deutsche Mark als Ge-
und ähnliche Kassen samtleistung.
§ 10 § 12
Allgemeines Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Rechtsföhige Pensionskassen und ähnliche rechts- Für rechtsfähige Unterstützungskassen und
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
oder J\rbcitsJosi~Jk(,it, die den Leistungsempfängern § 11,
keinen Rechtsi::ln:-:pruch DCWi:ihrcn, müssen außer
§ 13 Abs. 1 und 2,
den im § 10 gc,nrlllllL'n noch die folgenden Voraus-
setzungen crftdll. sein: § 14 Abs. 1,
1. Die a11s~;chlid'ilid1e und unmittelbare Verwen- § 15,
dung des Vcrmi·19e11s und der Einkünfte der § 16 Abs. 1 bis 3,
Kasse muß sc1L:rn11~1srnüßig und tatsächlich für
§ 17 Abs. 1, 2 und 5,
die! Zwed"e der Ka~;se d,rnc:rnd gesichert sein,
§§ 18 bis 25 1
2. Die. Ar1neh<')rifJen d(~S Bctriel)s (§ 10 Zjff. 1)
dürfen zu lirnknclen Beilr~igen oder zu sonsli- § 29 Abs. l, 2 und 4,
gen Zuscli iisse:n nicht verpflichtet sein. § 30,
3. Den J\nrwlliiriuc:n (l('S Belrid)S (§ 10 Ziff. 1) § 31 Abs. 1,
oder den A rbPit1wlrnwrvcrtrctungen des Be- § 35,
triebs nrnß sa l.1.11ngsmäPiig und tatsächlich das
Recht zustc,!wn, an d<'r Verwaltung sämtlicher § 43,
Beträge, di(~ clr:r Kc1ss<: zufließen, beratend mit- § 44,
zuwirken.
§ 47,
Zu § 4 Abs. 1 ZiH. H cks Gesel.zes § 49,
§ Ll § 50 Abs. 1, Sätze l, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6,
Berufsverbände ohne öffenUich-rechllkhen Charakter § 52 Abs. 2 bis 4.
Zu den von d0r K<iqwrsdtaftsleuer befreiten Be- § 7a des Einkommensteuergesetzes ist nur auf
rufsverbänden ohne öffen 11 ich-rechtlichen Charakter solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-
können Berufsverhünde der Arbeitgeber und der glieder oder Gesellschafter während des Wirt-
Arbeitnehmer (z. R. Arbeitneherverbände und Gc~- schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in
werkschafl.en) lind andere B<!ndsverb~inde (z. B. Anspruch genommen wird, zu dem im § 7a
\Virtschaftsverbii ndc, Hauern vereine und f[aus- Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
besi Lzcrvcreine) r1chii1c)n, wenn ihr Zweck nicht auf bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen
einen wi rlsdw i 1.1 id1en (;('schii flsheLrieb gerichtet i:;t. nicht bei allen Gesellschaftern oder Mitgliedern
Der Be9riff tks w irtsdwfl1ichen Gcsc:häftsbe.triebs die Voraussetzt;ingen des § 7a Abs. 1 Satz 1
bestinnnt sich ni1ch § 7 /\h~,. ] der Gerneinnütziq- des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7a
kcitsveronlnunrJ. - des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
gabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesell-
Zu § 4 Abs. 1 ZiH. B des Gesetzes schaften nicht, von anderen Körperschaften nur
in Höhe des Hundertsatzes ,in Anspruch ge-
§ 14
nommen werden kann, mit dem die Gesell-
Verntö,gensverwaltung schafter oder Mitglieder, die die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
(l) Der Bqiriff Ü{'r V(~rmöqensverwaltung be- steuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft
stimirit sich nach § 7 Abs. 4 und 5 der Gernein- beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-
nützig keits v ero rd n 11 nD. bung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
(2) Die Bcfreiunu des § 4 Ab[;. 1 Ziff. 9 des Ge- steuergesetzes für die Körperschaft beträgt
setzes gilt auch flir VermögensvPrwaltungsgesell- auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.
§ 50 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6
schaften, die nicht in di<: Rechtsform c~iner Gesell-
schaft mit bc~;du~in k Lc·r l li1 ft LlllD oder Akliengesell·- des Uinkommensteuergesetzes gilt entsprechend
schaft 9ek]eicld sind. im Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-
.Zu den §§ 5 bis 7 d<>s Gesel.zes
steuer-Durchführungsverordnung:
§ 15
§§ 1, 2, 2.a,
AHgemeines §§ 4 bis 13,
Bei der Ver an laciung zur Körperscbaftstcuer sind § 35,
anzuwenden: § 36 Abs. 1 bis 3 und 5,
1. die folgenden Vorschriften dC's Einkommen- § 37,
steuergesclzes:
§ 39 Abs. 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 ent-
§ 2 Abs. 2 bis 5, sprechend im Fall des § 5 Abs. 2 des
§ 3 ZiH. 10 Salz l, Gesetzes,
§§ 4 bis 8, §§ 41, 42,
§ 9 Ziff. 1 bis ')
d und 6, § 55,
§ 9 a, § 58 a,
§ 10 Abs. 1 Ziff. 4, § 59 Abs. 2.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 313
§ 16 Zu § 9 des Gesetzes
§ 19
Bei Steuerpflicl1Ugen 1 die nach den Vorschriften
<les Handelsgesetzbuchs zur Führung von .Büchern Schachtelgesellschaften
verpi1ichtet sind, sind alle Einklinfte als Einkünfte
(1) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,
Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt
§ 17 steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-
Verdeckte Gewinnausschüttungen
mittlung des Einkommens maßgebenden Schluß-
Bei der Errnilllung des Einkommens und bei der stichtag gehört haben.
Minclestbcstcuerunu sind verdeckte Gewinnaus-
(2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
schüttungen zu berücksichtigen.
gilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Geset-
zes und des vorstehenden Absatzes 1 auch für
Beispiele: _Aktien, Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegen-
und c rhüll: dafür ein una.ngc'.messen hohes Ge-
1 seitigkeit gehören.
halt.
Zu § 11 zm. 2 des Gesetzes
2. Eine Gcscllsdwft zahlt an einen Gesellschafter
besondere Un1sälzvcrgiilungen neben einem Versicherungsunternehmen
angemessenen Cchalt. § 20
3. :Ein Gcscllsch(l flcr crhült ein Darlehn von der DffenUich-rechtliche Versicherungsanstalten
Ccscllscha[t zinslos oder zu einem außerge-
D ff en tl ich-rech Uiche Versicherungsanstalten sind
wöhnlich geringen Zinsfuß.
auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie rnit
4. Ein Gesellschafter crhJlt von der Gesellschaft Zwangs- oder ~,,fonopolrechten ausgestattet sind.
ein Darlehn, obwohl schon bei der Darlehns-
hinqabe rnit der Uneinbünglichkeit gerechnet § 21
werden muß.
Ermittlung des Einkommens
5. Ein Cesellschaflc:r pibt der GesPllschaft ein Dar-
Bei der Ermittlung des Einkommens von Versiche-
lehn zu einem außerordentlich hohen Zinsfuß.
rungsunternehmen sind die Bestimmungen der §§ 22
6. Ein Gesellschaftn liefert an die Gesellschaft bis 25 anzuwenden.
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft § 22
Wan'n nnd sonsti~Je \,Virlschaftsgüler zu un-
Beitragsrückerstattung
gewöhnlichen Preisen oder erhält besondere
Preisnachlässe und Rabatte. (1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund
des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt
· 7. Ein Gesellschaft.er verkauft Aktien an die Ge
folgendes:
sellsclrnfl zu einem höheren Preis als dem
Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien 1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-
an einen Cesellschafter zu einem niedrigeren bensversicherungsgeschäft stammen, sind
Preis als dem Kurswert. abzugsfähig.
8. Eine Gesellschaft überninunt zum Vorteil eines 2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver·· Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind
pflichtungen, wie Bürgschaften. nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-
schuß nicht übersteigen, der sich ergeben
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
würde, wenn die auf das \Virtschaftsjahr
einem Gesellschafter gegenüber zustehen.
entfallenden Versicherungsleistungen, Uber-
10. Ein Dritter, der nichl nur für die Gesellschaft, träge und Rücklagen sowie die sämtlichen
sondern auch fftr einen Gesellschafter persön- sonstigen persönlichen und sachlichen Be-
lich tätig ist, erhält dafür eine Cesamtvergü- . triebsausgaben allein aus der auf das Wirt-
tung, welche die Gesellschaft unter Unkosten schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme
verbucht. bestritten worden wären. Die Beitrsigsrück-
erstattung muß spätestens bei Genehmi-
Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes gung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs
§ 18 durch die satzungsmäßig zuständigen Or-
gane mit der Maßgabe beschlossen werden,
Mitgliederbeiträge
daß sie auf die binnen Jahresfrist nach der
(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des Beschlußfassung fällig werdenden Beiträge
Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer Per- anzurechnen oder binnen Jahresfrist nach
sonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als der Beschlußfassung bar auszuzahlen ist.
Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver-
(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-
pflichtet sind.
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vor- ausschließliche Verwendung der Rücklagen für
schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes nicht anzu- diesen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-
wenden. planmäßige Erklärung gesichert ist.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 23 zugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft
entsprechende Anteil an den Vermögenserträgen
Lebensversicherung des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem
(1) Bei Versjcherungsuntcrnehmen, die das Le- inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende
bensversicherungsgeschäft allein oder neben an- Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter-
deren Versicherungszweigen betreiben, sind für das nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis
Lebensversicherungsgeschäft mindestens fünf vom des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten
1--Iundert des nach den Vorschriften des Einkommen- sind,
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (2) \Venn für das inländische Versicherungs-
ermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei geschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte
dem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher- Ermittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,
ten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen
Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach der dem Verhältnis der inländischen Prämien-
§ 17 des Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen
einnahme zur Gesamtprämieneinnahme entspre-
der Besteuerung zugrunde zu legen ist. chende Teil des ausgewiesenen Gewinns des Ge-
(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die samtunternehmens zugrunde zu legen.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten
im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend Betrag sind die nach dem Ge_setz und dieser Ver-
der allgemeinen Enl.wickhmq der Versicherungs- ordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu-
wirtschaft erhöht ocler ermäßi9t werden. rechnen.
(4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des
§ 24
Gesetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird,
Versicherungstechnische Rücklagen kann bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
unternehmen nach dem Verhältnis der inländischen
(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme
Rücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit des ganzen Unternehmens errechnet werden.
abzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um
echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Zu § 11 ZiH. 5 des Gesetzes
Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die
§ 26
Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur
Sicherstellung der Vcrpflich tungen aus den am Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen wissenschaftlicher und der als besonders för-
erforderlich ist. clerungswiirdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
Rücklagen zum Aus9leich des schwankenden Jahres- (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun- kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
gen erforderlich: im Sinn von § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten die
§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
l. Es muß nc1ch den Erfahrungen in dem be-
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die
treffenden Versicherungszweig mit erheb-
Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
lichen Schwankungen des Jahresbedarfs
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
zu rechnen sein.
ordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerial-
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür- blatt S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-
fen nicht durch die Prämien ausgeglichen ordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur
werden. Sie müssen aus den am Bilanz- Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom
stichtag bestehenden Versicherungsver- 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).
trägen herrühren und dürfen nicht durch
(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-
Rückversicherungen gedeckt sein.
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die der Bundesregierung, die der Zustimmung des
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesrates bedarf, allgemein als besonders för-
Richtsätze über die slenerlid1 anzuerkennenden Zu- derungswürdig anerkannt worden sein.
führungen zu versicherungstechnischen Rücklagen
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
aufgestellt werden.
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
§ 25 wenn
a) der Empfänger der Zuwendungen eine
Beschränkt steuerpflichtige Versicherungs- Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
unternehmen eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer-
( 1) Bei bes ehr änkt s leu erpllich tigen Versicherungs- sität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,
unternehmen ist, wenn für das inländische Ver- daß der zugewendete Betrag zu einem der
sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge- in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich Zwecke verwendet wird oder
ist, für die Berechnun9 des inländischen steuer- b) der Empfänger der Zuwendungen eine im
pflichtigen Einkommens von dem technischen Er- § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete
gebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts aus- Körperschaft, Personenvereinigung oder
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952 315
V crmögensmasse ist und bestätigt, daß sie genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine
den zugewendeten Betrag nur für ihre Hypothekenbanken zu behandeln.
satzungsrnäßigen Zwecke verwendet.
(3) Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht
(4) Die Bundesrcgiernn~J kann mit Zustimmung stehende Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 · des Ge-
des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und setzes) ist der ermäßigte Steuersatz nach § 19 Abs. 2
die form der Zuwendung als steuerbegünstigt im Ziff. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden.
Sinn von Absatz 1 c1uc:h anerkennen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Ab- Zu § 20 des Gesetzes
satzes 3 nicht gegeben sind. § 30
Steuererklärung
§ 2G a (1) Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige
UberleitungsvorschrHt zum Spendenabzug haben eine Steuererklärung über sämtliche Ein-
künfte abzugeben.
(1) Soweit genwinn Li t.zirre Zwecke vor dem 1. Juli
1951 als besonders fördernngswürdig anerkannt (2) Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes) haben eine Steuer-
erhalten.' erklärung über die inländischen Einkünfte abzu-
geben. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen Abs. 2 des Gesetzes.
vor dem 1. Juli J !Vil als slc,ucrbegünstigt anerkannt
worden sind, b!f·irwn die Anerkennungen aufrecht- (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben:
erhalten. 1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-
dere auch bei der Umwandlung;
(3) Ifot die Stcuerpflid1l.ige vor dem 1. Juli 1951
Zuwendunucn :;,ur Fiinlerung besonders anerkannter 2. beim Ubergang von der beschränkten zur
wissenschaftlidwr und mildtüliger Einrichtungen unbeschränkten und beim Ubergang von
gemilcht und iiberstc~igcn djesc Zuwendungen und der unbeschränkten zur beschränkten
die vor dPrn J. Juli 1D51 ~JC'lPisteten anderen Zu- Steuerpflicht.
wenclung<~n im Sinn dc>s § 11 Ziff. 5 des Gesetzes
zusammen clcn cli.1nc1ch abzugsfähigen Betrag, so (4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
sind auf Antrng d ic vor dem 1. Juli 1951 gemachten Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle
Zuwendungen zur 1-'iirdcnmg besonders anerkannter Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
wissenschaftlich(~r und milclUiliger Einrichtungen mögensmassen, die hierzu vom Finanzamt beson-
und die irn Kalenderjdhr 1951 geleisteten-weiteren ders aufgefordert werden.
Ausgaben im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes
nach den bisheriq(~n Vorschriften (§ 11 Abs. 2 des § 31
Gesetzes in der Fc1ssung vorn 28. Dezember 1950)
abzugsfiihig. Soweit Einkünfte einheitlich festzustellen sind,
sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der
§ 27
Gesellscha_ft oder Gemeinschaft befugten Personen
gestrichen zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der
Zu § 17 des Gesetzes Beteiligten verpflichtet.
§ 28
§ 32
Mindestbesteuerung
(i) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind, wenn
(1) Die Ausschöttungen und Vergütungen nach sie schriftlich abgegeben werden, unter Verwen-
§ .17 Abs. 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung dung der amtlichen Vordrucke abzugeben.
als Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-)
(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften des
jahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.
Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer gesetz-
(2) Werden Vergütungen nach den vorgenannten licher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig
Vorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene Abschlüsse machen, haben der Steuererklärung
Kalendf!r-(W irtschaf ts-) j ahre nach träg lieh gewährt, eine Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Ver-
so sind sie für die Berechnung und für den Fall der lust- und Gewinnübersicht und, wenn ein Jahres-
Besteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender- bericht {Geschäftsbericht) vorliegt, auch diesen
(Wirtschafts-)jahr zuzurechnen, das der Beschluß- beizufügen.
fassung unmittelbar vorausgeht.
Zu § 23 des Gesetzes
Zu § 19 des Geselzes
§ 29 Genossenschaften
Steuersatz für Kreditanstalten § 33
(1) Lrngfrislige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2 Landwirtschaftliche
Ziff. 1 d(~S Ccsetzf~s sind nur solche Kredite, die Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.
Genossenschaften sind von der Körperscha,ft-
(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die steuer befreit, wenn sich ihr. Geschäftsbetrieb· be-
sich aut die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes schränkt:
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I.
a) auf die gcmeinschafllicbe Benutzung land- und Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen
forstwirtschuftlicher Betriebseinrichtungen oder und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind
Betriebsgcgenstünde (z. B. Drescbgenossen- wie \Varenrückvergütungen zu behandeln. Die
schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos- Höhe der Warenrückvergütungen kann auch durch
senschaften) oder Beschluß der Mitgliederversammlung und nach
Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der
von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder
und forstwirtschafllichen Erzeugnisse, wenn sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an
die Bearbeitung oder die Verwertung im Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,
Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-
(z. B. Molkernigenossenschaften, Winzergenos- geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser
senschaften, Brennc~reigenossenschaften, Vieh- Beträge ist der Uberschuß vor Abzug aller Waren-
verwcrlu ngsgenossenschaften, Ei ervcrwerlungs- rückvergütungen
genossensch aftcn).
a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-
§ 34 schaften im Verhältnis des Mitglieder-
umsatzes zum Gesamtumsatz,
Kredituenossenschaffen
b) bei Absatz- und Produktionsgenossen-
Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei schaften (z. B. Venvertungsgenossenschaf-
l( red itgenossensd1 aftcn, d iP Krccl itc ausschließlich ten) im Verhältnis des V\!areneinkaufs bei
an ihre Mitglieder gewübrcn. Mitgliedern zum gesr1mten \Vareneinkauf
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
§ ]5 aus den1 Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
für den Abzug der \Varenrückvergütungen an Mit-
Zentralkassen
Die Körperschaflsteuer der Zentralkassen wird
auf ein Drittel ennüßigt, wenn Kredite ausschließ- Schlußvorschriften
lich an ihre Mitglieder gewährt werden und si.e sich § 37
auf ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben
beschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die Anwendungszeitraum
in Form einer Kapit<llgesdlschaft betrieben werden. Diese Verordnung ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1951 anzmvenden.
§ 3G
§ 38
Warenrückvergütungen
InkraHtreten
(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-
gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
\Varenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der am 16. Februar 1952 in Kraft.
II - Laufender
- Einzelstücke je anc1elctuq,r,ne
per Streifbanj Betraqcs
'' Ki~ln h] der -Gmbll
Bo,rn,IC>in. Breite Straße