293
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1952 1 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
15. 5. 52 Zweites Gesetz über die Finanzverwaltung . • . • . . 293
17. 5. 52 Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und
Sicht vermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
14. 5. 52 Verordnung über die Zollbehandlung von Zollanweisungsgut im Verkehr• über die
Zonengrenze . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
14. 5. 52 Zweite Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung des Pauschbetrages zur Deckung der
Ausgaben der Rentnerkrankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
6. 5. 52 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . • • . • . . . 299
Zweites Gesetz über die Finanzverwaltung.
Vom 15. Mai 1952.
Der Bundestug hat mit Zustimmung des Bundes- keit der Bundesregierung zum Erlaß allgemeiner
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 6
des Grundgesetzes bleibt unberührt.
§ 1 (3) Vereinbarungen und vereinbarungsähnliche
Maßnahmen im Sinn von § 220 Ziff, 3 der Reichs-
Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der abgabenordnung bedürfen der Zustimmung des
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer Bundesministers der Finanzen. Das gleiche gilt für
Erlaß (§ 131 der Reichsabgabenordnung) und Stun-
(1) Bei der Verwaltung der Einkommensteuer und
dung (§ 127 der Reichsabgabenordnung) im Einzel-
der Körperschaftsteuer, die der Bund nach Ar-
fall, wenn bestimmte, durch Rechtsverordnung des
tikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in Anspruch
Bundesministers der Finanzen mit Zustimmung des
nimmt und deren Verwaltung der Bund insoweit
Bundesrates festgesetzte Grenzen überschritten
den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung
übertragen hat, wirkt der Bundesminister der Pi'.'" werden.
nanzen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit.
§ 2
(2) Allgemeine Verwaltungsanordnungen der für Uberwachung durch den Bund
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörden mit Ausnahme der Anordnungen auf dem (1) Für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben
Gebiete der Organisation und des Personalwesens überwachen der Bundesminister der Finanzen und
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der seine Beauftragten, im Zusammenwirken mit den
Finanzen, soweit dieser nicht auf die Ausübung des für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Zustimmungsrechts verzichtet. Das gleiche gilt für Landesbehörden, die Gleichmäßigkeit der Gesetzes-
Anordnungen nach § 131 der Reichsabgabenord- anwendung und die Ordnungsmäßigkeit der Ver-
nung, die sich auf eine Mehrzahl von Fällen be- waltung.
ziehen. Allgemeine Verwaltungsanordnungen d~r
Oberfinanzdirektionen mit Ausnahme der Anordnun- (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
gen auf dem Gebiete der Organisation und des Per- obersten Landesbehörden werden dem Bundes-
sonalwesens werden dem Bundesminister der Fi- minister der Finanzen und seinen Beauftragten auf
nanzen über die für die Finanzverwaltung zustän- Anfordern die Unterlagen, die sich auf die Ver-
digen obersten Landesbehörden zur Kenntnis über- waltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben
sandt, soweit der Bundesminister der Finanzen nicht beziehen, zur Einsichtnahme vorlegen oder vor-
auf die Übersendung verzichtet hat. Die Zuständig- legen lassen.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 3 dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften zu erlassen,
Betriebsprüfung
Der Bundcsrn in islcr der Finanzen ist berechtigt, § 5
durch Bundesbedienstele an Betriebsprüfungen, die
durch Lande~;fi rwnzbehördtm durchgeführt werden, Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
teilzunehmen . Er kann verlangen, daß bestimmte
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem be-
erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten in Ber-
I
stimmten Zeitpunkt geprüft werden.
lin, sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2
der Verfassung von Berlin seine Anwendung be-
§ 4 schließt.
Ermächtigung zum Erlaß von § 6
Verw al tungsvorschriiten Inkrafttreten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
stimmung des Bu~1desrates die zur Durchführung dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 21 -- Tag der A.usgabe: Bonn, den 17. Mai 1952 295
Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.
Vom 17. Mai 1952.
Auf Gnmd des § 3 Abs. 1 uml 2 des Gesetzes c) ausgestellt auf Grund der 'Internationa-
über das Paßwc:sen (Paßgcsetz) vom 4. März 1952 len Konvention über die Rechtsstellung
(Bundcsgesclzb1. I S. 290) wi rcl rnit Zustimmung des von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951;
Bundesrates verordnet:
8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der
Maßgabe, daß sich der Lizenzinhaber auf
§ 1
dem Flughafen, auf dem das Flugzeug
(1) Als Paßers,ltz werden für den Grenzübertritt seinen Flug beendet hat, oder innerhalb
(§ 1 des Paßgeselzes) und den Aufenthalt von Aus- der an den Flughäfen angrenzenden Städte
lti.ndern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel- aufhält und in dem gleichen Flugzeug oder
tungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des in dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug
Gebietes des Landes Berlin) zugelassen: seiner Gesellschaft wieder abfliegt;
1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen 9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von
Grenzübertritt; den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt
si~d;
2. Kinderausweise für deutsche und auslän-
dische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht- 10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte
bild und für Kinder über 10 bis 15 Jahren Personen- und Reiseausweise für Personen
mit Lichtbild; ohne Staatsangehörigkeit oder mit zweifel-
hafter Staatsangehörigkeit (titres d'identite
3. Seefahrtbücher; et de voyage pour personnes sans natio-
nalite ou de nationalite douteuse), sowie
4. Ausweise für Binnenschiffer und deren die vorläufigen Reiseausweise (Temporary
Familienangehörige für die Flußschiffahrt Travel Documents) und die mit Zustim-
auf dem Rhein (Passierscheine für Rhein- mung des Bundesministers des Innern aus-
schiffer) und der Donau (Passierscheine für gestellten Reiseausweise.
Donauschiffer);
(2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in
5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen
Absatz 1 ist auf den in den Reiseausweisen an-
oder von den hierfür zuständigen Dienst- gegebenen oder sich aus den ergänzenden Sonder-
stellen für den kleinen Grenzverkehr und bestimmungen ergebenden Bereich beschränkt.
den Touristenverkehr ausgestellt werden;
6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be- § 2
satzungsmitglieder eines in der See- oder Vom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) 'sind befreit:
Küstenschiffahrt oder in der Rhein-See-
schiffahrt verkehrenden Schiffes und Land- 1. das Recht der Exterritorialität genießende, bei
gangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste einer in Deutschland akkreditierten diploma-
dieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die tischen Vertretung tätige Personen;
Inhaber dieser Ausweise sich nur während
der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet 2. die konsularischen Vertreter, die in Deutsch-
des angelaufenen deutschen Hafenortes auf- land das Exequatur besitzen;
halten dürfen;
3. die Familienangehörigen der unter Nummern 1
7. Sonderausweise für Flüchtlinge und 2 genannten Personen;
a) aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg, 4. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden
ausgestellt auf Grund der Verein- auf Schiffen der See- oder Küstenschiff ahrt im
barungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche
12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli Häfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff
1935, oder auf Grund des Abkommens nicht verlassen;
vom 28. Oktober 1933,
5. die deutschen Besatzungsmitglieder und die
b) ausgestellt auf Grund des Londoner Ab- deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen
kommens betreffend Reiseausweise für der See- oder Küstenschiffahrt, die den Ver-
Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 (Be- kehr zwischen deutschen Häfen vermitteln,
kanntmachung vom 19. Juli 1951 - und die deutschen Besatzungsmitglieder der
Bundesgesetzbl. II S. 160), Fischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der
296 Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1952, Teil I
See- oder Küstenschiff ahrt, wenn ein Landgang tober 1946 von einer deutschen Behörde
im Ausland nicht vorgesehen ist oder beim An- ausgestellt sind;
laufen eines ausländischen Hafens das Schiff
nicht verlassen wird; b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf
Grund von Vereinbarungen oder von den
6. die deutschen Lotsen in der See- oder Küsterr- hierfür zuständigen Dienststellen für den
schiffahrt, die in oder zur Ausübung ihres kleinen Grenzverkehr und den Touristen-
Berufes die Auslandsgrenze überschreiten, wenn verkehr ausgestellt werden;
sie sich beim Grenzübertritt durch amtliche
Papiere über ihre Person, ihre Lotseneigen• c) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1
schaft und den Reisezweck ausweisen; Ziff. 6) und
7. im Ausland ansässige deutsche Versorgungs-
d) Kinder unter 15 Jahren.
berechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-
empfänger), wenn sie von der zuständigen Be-
hörde geladen sind und sich mit der in der
Vorladung bezeichneten Person als personen- § 4
gleich ausweisen, für die Ein- und Wiederaus- (.1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1
reise. Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz
§ 3 anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr-
(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Ge- leistet angesehen werden kann.
biet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (ein-
schließlich des Gebietes des Landes Berlin) eines (2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf
Sichtvermerks der zuständigen Behörde, soweit sie Ausländer Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit
nicht Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 in Ver- als gewährleistet angesehen werden kann oder die
bindung mit § 4 Abs. 2 genießen. Befreiung vertraglich vereinbart ist
(2) Keines Sichtvermerkes bedürfen
§ 5
a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund
des Londoner Abkommens vom 15. Ok- Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1952 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1952.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
. Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1952 297
Verordnung
über die Zollbehandlung von Zollanweisungsgut
im Verkehr über die Zonengrenze.
Vom 14. Mai 1952.
Auf Grund der § 16 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 des oder dem Ostsektor von Berlin über die Zonen-
Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I grenze oder bei der Durchfuhr durch das Zollausland
S. 529) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des oder durch einen Zollausschluß über die Zollgrenze
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht
wird verordnet: wird, auf den Warenführer über, wenn dieser nicht
§ 1 selbst Zollbegleitscheinnehmer ist. Der Warenführer
hat der Zolldienststelle eine Ubernahmeerklärung
Vorführungspflicht nach besonderem Muster abzugeben. 'Die Haftung
(1) Zollanweisungsgut, das aus dem Geltungs- geht über mit der Abgabe der unterzeichneten Uber-
bereich des Grundgesetzes in die sowjetisch besetzte nahmeerklärung. Lehnt der Warenführer die Ab-
Zone oder in den Ostsektor von Berlin über die gabe der Ubernahmeerklärung ab, so darf er das
Zonengrenze verbracht werden soll oder das aus der Zollanweisungsgut über die Zonengrenze oder über
sowjetisch besetzten Zone oder dem Ostsektor von die Zollgrenze zurückbringen, wenn es ordnungs-
Berlin über die Zonengrenze in den Geltungsbereich mäßig vorgeführt oder gestellt war und wenn andere
des Grundgcselzes verbracht worden ist, hat der Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Unterbleibt
Warenführer der zuständigen Zolldienststelle am die Vorführung, so geht die Haftung auf den Waren-
Amtsplatz oder an dein von ihr bestimmten Ort führer über mit dem Ubergang des Zollanweisungs-
unter Vorlegung der Zollurkunden vorzuführen. guts über die Zonengrenze.
(2) Die Zolldienststelle prüft die Nämlichkeit des (2) Auf Erfordern der Zolldienststelle hat der Wa-
Zollanweisungsguts. Sie ist berechtigt, eine Zollab- renführer Sicherheit zu leisten. Das gilt auch, wenn
fertigung des Zollanweisungsguts vorzunehmen. der Warenführer selbst Zollbegleitscheinnehmer ist
und wenn er Sicherheit bei einer Zollstelle geleistet
§ 2 hat, die weder im Geltungsbereich des Grund-
Haftung für den Zoll gesetzes noch in Berlin (West) gelegen ist.
beim Ubergang von Zollanweisungsgut
In den Geltungsbereich des Grundgesetzes § 3
(1) Die Haftung des Zollbegleitscheinnehmers für Inkrafttreten
den Zoll (Zollgesetz § 89 Abs. 2) geht bei Zollanwei-
sungsgut, das aus der sowjetisch besetzten Zone Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1952 in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1952.
J?er Bundesminister der Finanzen
Schäffer
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Zweite Verordnung
üher die vorläufige Neu.fests:c~tzung des Pauschbetrages
;,rnr Dec:kung der Ausgaben der Rentnerkrankenversicherung.
Vom 14. Mai 1952.
Auf Crund des § 4 Abs, und 6 des Gesetzes über
die Verbesserung der Lr,istungen in der Renten-
versicherung vom 24, Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I
S. 443) wird nach Artikel 129 Abs. 1 in Verbindung
mit Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung des
Bundesrates folgendes verordnet:
§
(1) Der Beitrag für die Krankenversicherung der
Renlner wird vorläufig
für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März
1952 auf monatlich 5,20 Deutsche Mark und
für die Zeit vom 1. April 1952 an auf monatlich
5,50 Deutsche Mark je Rente
festgesetzt.
(2) Der Betrag gemäß Ziffer 5 der Sozialversiche-
rungsanordnung Nr. 3 vom 28. Februar 1947 (Ar-
beitsbl. für die britische Zone S. 117) wird
für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. De-
zember 1950 endgültig auf monatlich 3,70 Deut-
sche Mark,
für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März
1952 vorläufig auf 4,70 Deutsche Mark und
für die Zeit vorn 1. April 1952 an vorläufig auf
5 Deutsche Mark
festgesetzt.
§ 2
Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 tritt der zweite
Satz des ersten Absatzes im einzigen Paragraphen
der Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung
des Pauschbetrages zur Deckung der Ausgaben der
Rentnerkrankenversicherung vorn 8. Februar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 170) außer Kraft.
§ 3
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
bald sie vom Senat von Berlin· in Kraft gesetzt
worden ist.
Bonn, den 14. Mai 1952.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1952 299
Bekanntmachung Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf einer Ausstellung. Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 10. Mai bis 19. Oktober 1952
Vom 6. Mai 1952. in Essen stattfindende „Große Ruhrländische
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, Gartenbauausstellung - GRUGA 1952".
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern Bonn, den 6. Mai 1952.
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- Der Bundesminister der Justiz
land wird bekanntgemacht: Dehler
.·
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlidl
hingewiesen:
Tag-des Verkündet im
Rechtsverordnungen _lnkraft- Bundesanzeiger
--:l;
tretens Nr. vom
,·
·1;j
Verordnung zur Änderung der Deutschen Arzneitaxe 1936. .
Vom 19. April 1952. 1. 5. 52 83 30. 4. 52
Siebente Verordnung PR Nr. 35/52 über einen Kostenausgleich -~
bei Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeugnissen und Schmiede- ~l
stücken. Vom 26. April 1952. 4. 5. 52 85 3. 5. 52 - J
-4-.. ,_~
Verordnung PR Nr. 34/52 über einen Achten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom
24. April 1952. 7. 5. 52 86 6. 5. 52
Berichtigung zur Verordnung über die Festlegung der Zoll-
straßen und Zollandungspl-ätze im Oberfinanzbezirk München.
Vom 21. April 1952. 86 6. 5. 52
Verordnung PR _Nr. 36/52 zur Ergänzung der Verordnung
PR Nr. 32/51 (Baupreisverordnung). Vom 6. Mai 1952. t"4. 5. 52 91 13. 5. 52
Sechste Verordnung PR Nr. 37/52 über einen Kostenausgleich
bei Roheisen. Vom 9. Mai HJ52. 14. 5. 52 91 13. 5. 52
Verordnung_ PR Nr. 38/52 über. einen Preiszuschlag für Stahl-
Halbzeug. Vom 9. Mai 1952. 14. 5. 52 91 13. 5. 52
'3-
.
Verordnung PR Nr. 39/52 über die Aufhebung der Anordnung
&:- .
r- PR Nr. 8/47 über die Preisbildung für Rohholz. Vom 9. Mai 1952. 17. 5. 52 94 16. 5. 52
Verordnung PR Nr. 40/52 über die Aufhebung des Verbots von
Nutzholzverkäufen nach dem mündlichen Meistgebot. Vom
9. Mai 1952. 17. 5. 52 94 16. 5. 52
Verordnung PR Nr. 41/52 zur Änderung der Anordn·ung über
Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts
aus den Revieren Ruhr, Aachen, Niedersachsen sowie für Ober,
17. 5. 52
Anlagen I und II
.. ~
.,
bayerische PeclilJ-ohle und Gaskoks. Vom 13. Mai 1952. 1. 5, 52 bzw. 1. 6. 52 94 16. 5. 52
Polizei-Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
burg betreffend das Baden im Rhein oberhalb der Stadt Bonn
von km 650,7 bis 651,8 linkes Ufer. Vom 13. Mai 1952. 23. 5. 52 94 16. 5. 52
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1952 299
Bekanntmachung Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf einer Ausstellung. Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 10. Mai bis 19. Oktober 1952
Vom 6. Mai 1952. in Essen stattfindende „Große Ruhrländische
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, Gartenbauausstellung - GRUGA 1952".
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern Bonn, den 6. Mai 1952.
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- Der Bundesminister der Justiz
land wird bekanntgemacht: Dehler
.·
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlidl
hingewiesen:
Tag-des Verkündet im
Rechtsverordnungen _lnkraft- Bundesanzeiger
--:l;
tretens Nr. vom
,·
·1;j
Verordnung zur Änderung der Deutschen Arzneitaxe 1936. .
Vom 19. April 1952. 1. 5. 52 83 30. 4. 52
Siebente Verordnung PR Nr. 35/52 über einen Kostenausgleich -~
bei Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeugnissen und Schmiede- ~l
stücken. Vom 26. April 1952. 4. 5. 52 85 3. 5. 52 - J
-4-.. ,_~
Verordnung PR Nr. 34/52 über einen Achten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom
24. April 1952. 7. 5. 52 86 6. 5. 52
Berichtigung zur Verordnung über die Festlegung der Zoll-
straßen und Zollandungspl-ätze im Oberfinanzbezirk München.
Vom 21. April 1952. 86 6. 5. 52
Verordnung PR _Nr. 36/52 zur Ergänzung der Verordnung
PR Nr. 32/51 (Baupreisverordnung). Vom 6. Mai 1952. t"4. 5. 52 91 13. 5. 52
Sechste Verordnung PR Nr. 37/52 über einen Kostenausgleich
bei Roheisen. Vom 9. Mai HJ52. 14. 5. 52 91 13. 5. 52
Verordnung_ PR Nr. 38/52 über. einen Preiszuschlag für Stahl-
Halbzeug. Vom 9. Mai 1952. 14. 5. 52 91 13. 5. 52
'3-
.
Verordnung PR Nr. 39/52 über die Aufhebung der Anordnung
&:- .
r- PR Nr. 8/47 über die Preisbildung für Rohholz. Vom 9. Mai 1952. 17. 5. 52 94 16. 5. 52
Verordnung PR Nr. 40/52 über die Aufhebung des Verbots von
Nutzholzverkäufen nach dem mündlichen Meistgebot. Vom
9. Mai 1952. 17. 5. 52 94 16. 5. 52
Verordnung PR Nr. 41/52 zur Änderung der Anordn·ung über
Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts
aus den Revieren Ruhr, Aachen, Niedersachsen sowie für Ober,
17. 5. 52
Anlagen I und II
.. ~
.,
bayerische PeclilJ-ohle und Gaskoks. Vom 13. Mai 1952. 1. 5, 52 bzw. 1. 6. 52 94 16. 5. 52
Polizei-Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
burg betreffend das Baden im Rhein oberhalb der Stadt Bonn
von km 650,7 bis 651,8 linkes Ufer. Vom 13. Mai 1952. 23. 5. 52 94 16. 5. 52
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1
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Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer systematischen Ubersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen
sowie
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