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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 . Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1952 1 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
8. 5. 52 Gesetz über die .Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung 289
4. 3. 52 Ccsclz iibcr das Paßw.escn . : . . . 290
In Teil II Nr. 8, a usgegcben am 15„ Mai 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Umstellung der Portugal gewährten
Vertragszollsülze auf den neuen deutschen Wertzolltarif.---:- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Besetzung der Ka uffohrtcischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffsbesetzungsordnung). - Bekannt-
machunu über die Ratifikation des deutsch-schweizerischen Zollvertrags. - Bekanntmachung zum Ersten Protokoll
über zusdtzliche Z119est~indn isse zum All9emeinen Zoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnis-
listen). -- Bekannlrnadnmg über die Wiederanwendung der deutsch-mone9assischen Vereinbarung über die Regelung
der Kostenfra~JC Lei Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Inlernülionalcn FcrnmdckvNlrages Atlantic City 1947.
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung.
Vom 8. Mai 1952.
Der Bundestag hat das folgende Cesetz be- 4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben im
schlossen: Ausland.
§ 1 § 3
Es wird ein Bundesarn t für Auswanderung er- Die Bundesregierung kann dem Bundesamt für
richtet. Das Bunclesarn l für Ausw anclerung ist eine Auswanderung auf dem Cebiete der Einwanderung
dem Bundesminister des Innern nachgeordnete die im .§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Auf-
Bundesoberbehörde. Das Auswärtige Amt ist zu gaben übertragen.
fachlichen Weisungen berechtigt., soweit es sich um
Aufgaben hunclcJt, die auswärtige Angelegenheiten § 4
berühren.
Dieses Cesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
§ 2 . es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die
(1) Das Bundesamt für Auswanderung hat alle Anwendung dieses Cesetzes beschlossen hat.
Maßnahmen, die der Vorbereitung der Auswan-
derung und der Fürsorge für die Auswanderer
§ 5
dienen, zu treffen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(2) Das Bundesamt für Auswanderung hat in Zu- dung in Kraft.
sammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbeson-
dere folgende Aufgaben:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
1. Sammlung und Auswertung von Unter- sind gewahrt.
lagen, die für die Auswanderung von Be- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
deutung sind.
Bonn, den 8. Mai 1952.
2. Unterrichtung und Beratung der Dienst-
stellen des Bundes und der Länder, der
Auskunfts- und Beratungsstellen von Kör- Der Bundespräsident
perschaften oder Anstalten des öff entliehen Theodor Heuss
Rechts oder von Vereinigungen, die sich
die Fürsorge für die Auswanderer zur Auf-
gabe machen, in allen Angelegenheiten des Der Bundeskanzler
Auswanderungswesens. und Bundesminister des Auswärtigen
3. Beobachtung des Auswanderungsdranges Adenauer
und der Auswanderungsbewegung, Benach-
richtigung der Landesbehörden und War-
nung der Dffentlichkeit bei der Feststellung Der Bundesminister des Innern
von Mißständen im Auswanderungswesen. Dr. Lehr
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über das Paßwesen.
Vom 4. März 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 6
rates das fol9cndc Gesetz beschlossen: (1) Deutsche Pässe werden nur Deutschen u1,
§ 1
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ausgestellt. .
Ausländer, die in das Gebiet des Geltungs-
bereiches des Grundgesetzes (einschließlich des (2) Der Paßbewerber hat auf Verlangen der für
Gebietes des Landes Berlin) einreisen oder dieses die Bearbeitung des Paßantrages zuständigen Be-
Gebiet verlassen, und Deutsdw, die dieses Gebiet hörden nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen
über eine Auslandsgrenze verlassen oder betreten, des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erfüllt.
sind verpflichtet, sich durch einen Paß über ihre Er hat auf Erfordern dieser Behörd<m persönlich
Person auszuweisen. zu erscheinen.
§ 2 § 7
Jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Gel- (1) Der Paß ist zu versagen, wenn Tatsache'n die
tungsbereidws des Grundgesetzes (einschließlich Annahme rechtfertigen, daß
des Gebietes des Landes Berlin) aufhält und der a) der Antragsteller als Inhaber eines Passes
deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist verpflichtet, die innere oder die äußere Sicherheit oder
sich durch einen gültigen Paß über seine Person sonstige erhebliche Belange der Bundes-
auszuweisen. republik Deutschland oder eines deutschen
§ 3 Landes gefährdet;
(1) Für besondere Fälle kann der Bundesminister b) der Paßbewerber sich einer Strafverfol-
des Innern durch Rechtsverordnung auch andere gung oder Strafvollstreckung, die im In-
amtliche Ausweispapiere (Paßersatz) als genügen- land gegen ihn schwebt, entziehen will;
den Ausweis für den Grenzübertritt (§ 1) und den
Aufenthalt im Gebiet des Geltungsbereiches des c) der Paßbewerber sich seinen steuerlichen
Grundgesetzes (§ 2) - einschließlich des Gebietes Verpflichtungen entziehen oder die Zoll-
und Devisenvorschriften übertreten oder
des Landes Berlin - allgemein zulassen oder Be-
freiung von dem Paßzwang (§ 1) allgemein ge- umgehen will;
währen. d) der Paßbewerber sich einer gesetzlichen
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch
Unterhaltspflicht entziehen will;
Rechtsverordnung anordnen, daß Ausländer zum e) der Paßbewerber in fremde Heeresdienste
Betreten oder Verlassen des Gebietes des Gel- eintreten will.
tungsbereiches des Grundgesetzes (einschließlich
des Gebietes des Landes Berlin) eines Sichtver- (2) Der Paß ist ferner zu versagen, wenn
merks der zuständigen Behörde bedürfen. a) der Paßbewerber einem an ihn ergan-
(3) Die Bestimmungen der §§ 7, 8 finden auf ein genen Ersuchen gemäß § .6 Abs. 2 nicht in
als Paßersatz ausgestelltes amtliches Ausweispapier angemessener Frist nachkommt;
entsprechende Anwendung. b) bei unverheirateten Minderjährigen nicht
die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
§ 4 ters zur Ausstellung des Passes beigebracht
Die Bundesregierung kann, wenn die Beziehun- wird;
gen zu ausländischen Staaten es erfordern, durch c) bei Auswanderung von Mädchen unter 18
Einzelweisungen Ausnahmen von den Vorschriften Jahren nicht die gemäß § 9 der Verordnung
der §§ 1 und 2 anordnen. Sie kann ferner, wenn gegen Mißstände im Auswanderungswesen
die öffentliche Sicherheit oder die freiheitliche vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
demokratische Grundordnung gefährdet ist, Einzel- S. 107) erforderliche Genehmigung des Vor-
weisungen über die Sperrung der Ein- und Aus- _ mundschaftsgerichts vorgelegt wird.
reise sowie über die Ausstellung von Pässen und
Sichtvermerken erteilen. (3) Ein Paß zur Rückkehr in das Gebiet des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes (einschließlich
des Gebietes des Landes Berlin) darf außer in den
§ 5
Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a nicht versagt
Für Grenzbezirke an der Auslandsgrenze des werden.
Bundes, insbesondere für Zwecke des kleinen
§ 8
Grenzverkehrs und des Ausflugverkehrs können
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung den Ein Paß kann dem Inhaber entz.ogen werden,
Grenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen wenn Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 1
gestatten und gegebenenfalls Befreiung von dem die Versa.gung der Ausstellung des Passes recht-
Erfordernis des Sichtvermerks gewähren. fertigen würden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1952 291
§ 9 Entziehung von Pässen und die Ungültigkeits-
(1) Für die Erteilung eines Sichtvermerks und für erklärung eines erteilten Sichtvermerks. Paßbehörde
die Ungülti~Jkeil:s<~rklärung eines erteilten Sichtver- für die Ausstellung von Dienst-, Ministerial- und
merks finden §§ 7 und 8 entsprechende Anwendung. Diplomatenpässen ist das Auswärtige Amt.
(2) Die Erteilung eines Sichtvermerks ist außer- (2) Paßbehörden im Ausland sind die vom Aus-
dem zu versagen, wärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen.
a) wenn der Sichtvcrmerksbewerber aus dem
Cebiet des Ccllungsbereiches des Crund- § 11
gcsetzes (einschließlich des Gebietes des
Landes Berlin) oder dem Cebiet eines deut- (1) Mit Geldstrafe cder Gefängnis bis zu einem
schen Landes ausgew icsen ist, es sei denn, Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich
daß die Behörde, welche die Ausweisung
· 1. den Vorschriften der §§ 1 oder 2 oder den
verfügt hat, der Erteilung des Sichtver-
auf Grund des § 3 Abs. 1 oder 2 erlasse-
merks zugestimmt hat;
nen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt;
b) wenn Tatsachen die Annahme rechtferti"gen,
2. von den Reisezielen oder Reisewegen ab-
daß der Sichtverrnerksbewerber nicht über
genügende Mittel zur Bestreitung seines weicht oder die Reisefristen überschreitet,
Lebensunterhaltes im Inland verfügt; die ihm als Ausländer in einer für das
Uberschreiten der Grenze des Gebietes des
c) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Geltungsbereiches des Grundgesetzes (ein-
daß der Aufenthalt des Sichtvermerksbe- schließlich des Gebietes des Landes Berlin)
wcrbcrs irn Gebiet des Geltungsbereiches oder für den Aufenthalt innerhalb dieses
des Crunclgesetzes (einschließlich des Ge- Gebietes erforderlichen oder bestimmten
bietes dc!s Landes Berlin) die öffentliche Urkunde vorgeschrieben sind;
Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet;
3. als gese.tzlicher Vertreter eines Ausländers
d) wenn der Sichtvermerksbewerber für seinen
es unterläßt, für die von ihm vertretene
Aufenthalt im Cebiet des Geltungsbereiches
Person die erforderlichen Ausweise zu be-
d~s Grundges,ctzes (einschließlich des Ge-
schaffen oder vorzulegen;
bietes des Landes Berlin) oder in einem
deutschen Lande einer besonderen Aufent- 4. unrichtige oder unvollständige Angaben
haltserlaubnis bedarf, nicht im Besitz dieser macht oder benutzt, um für sich oder einen
Genehmigung der zuständigen deutschen anderen Urkunden, die zum Ausweis einer
Behörde ist; Person für den Ubertritt als Deutscher über
e) wenn bei Durchreisen eine Auslandsgrenze oder als Ausländer
für den Ubertritt über eine Grenze des Ge-
aa) der Einreisesichtvermerk des Zielstaates
bietes des Geltungsbereiches des Grund-
und die Durchreisesichtvermerke der
gesetzes (einschließlich des Gebietes des
Zwischenstaaten zwischen dem Gebiet
Landes Berlin) bestimmt sind, oder Sicht-
des Geltungsbereiches des Grundge-
vermerke oder sonstige· Eintragungen in
setzes (einschließlich des Gebietes des
diese Urkunden zu erschleichen oder zu
Landes Berlin) und dem Zielstaate nicht
beschaffen;
vorgelegt werden, es sei denn, daß der
Sichtvermerksbewerber in diesen Staa- 5. von einer Urkunde, die er sich unter den
ten für die Einreise oder Durchreise Voraussetzungen der Nummer 4 verschafft
eines Sichtvermerks nicht bedarf, oder hat, Gebrauch macht.
daß die nachträgliche Erlangung des für
diese Staaten erforderlichen Einreise- (2) Der Versuch ist strafbar.
oder Durchreisesichtvermerks sicherge-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2
stellt ist;
ist auch die fahrlässige Zuwiderhandlung strafbar.
bb) Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, In diesen Fällen ist auf Haft oder Geldstrafe bis
daß der Sichtvermerksbewerber den zu 150 Deutsche MJ.rk zu erkennen.
Durchreisesichtvermerk benutzen will,
um im Gebiet des Geltungsbereiches
des Cnmdgesetzes (einschließlich des § 12
1
Gebieles des Landes Berlin) u ver- (1) Mit einer Geldb1nße von drei bis eintausend
bleiben. Deutsche Mark k rnn belegt werden, wer vor-
(3) Die Erteilung eines Sichlvermerks an einen sätzlich
Ausländer durch die Sichtverrnerksbehörden im 1. als Deutscher eine Auslandsgrenze des
Ausland kann von der CesteJJ ung von Bürgen oder Gebietes des Geltungsbereiches des Grund-
der Hinterlc~gunu (:iner Sicherheit abhängig gemacht , gesetzes (einschließlich des Gebietes des
werden. Landes Berlin) oder als Ausländer die
§ 10
Grenze dieses Gebietes an anderen Stellen
(1) Für die Ansslellung von Pässen (Sichtvermer- als den zugelassenen Grenzübergängen oder
ken) sind die Paßbehörden zuständig. Die Paßbehör- außerhalb der festgesetzten Verkehrsstun-
den sind ferner zuständig für die Versagung und den überschreitet;
292 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
2. sich bei dem Crenzübertritt oder bei der nungen und Verwaltungsvorschriften gelten auch
sonsl stattfindenden Paß- oder Ausweis- im Land Berlin, wenn es· gemäß Artikel 87 Abs. 2
nachsdrnu der amtJichen Prüfung entzieht; seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
beschlossen hat.
3. abDcsehcn von den in den Nummern 1 und
2 bczcichnelen Fällen den zur Uberwachung § 15
des' Crcnzverkch rs von der zuständigen
Behörde ('rlassenen uncl öffentlich bekannt- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
gcmachlcn A nordnun~ien zuwiderhandelt; kündung in Kraft.
4. unbefugt rnehrerc denlsdw Pässe oder (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
andere üls Paßcrsal.z zugelassene Urkunden
a) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Ok-
sich ausslcllen läßt oder benutzt;
tober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 33) in der
5. abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 be- Fassung des Gesetzes vom 5. November
zeichneten I7ä1lcn den Auflagen zuwider- 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1077);
handelt, die ihm in einer zum Grenzüber-
b) die Verordnung über die Abänderung der
lrilt erforderlichen Urkunde oder bei der
Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend
Ausstellung, Änderung oder Ergänzung
anderweitige Regelung der Paßpflicht (Reichs-
cirn·r solchen lJ rk unde oder beim Grenz-
gesetzbl. S. 599) vom 10. Juni 1919 (Reichs-
übertritt erteilt worden sind.
gesetzbl. S. 516);
(2) In besoncl<>rs schweren Fällen kann die Geld-
c) die Bekanntmachung zur Ausführung der
buße auf zchnla11sPJ1d Deutsche Mark erhöht werden.
Paßverordnung (Paßbekanntmachung) vom
(3) In den Fi.illen des Absatzes 1 Nummern 1 und 7. Juni 1932 (Reichsgesetz bl. I S. 257);
2 kann wegen des Versuchs eine Geldbuße fest-
rl) die Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942
gesetzt werden.
(Reichsgesetzbl. I S. 348)
(4) §§ 22 Abs. 2 Salz 2, 27, 28, 29 Abs. 2, 30 bis und die auf das Paßwesen bezüglichen Vor-
32 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschafts- schriften
strafrechts vom '.W. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der
Fassung des Cesetzes vom 30. März 1951 (Bundes- e) des Gesetzes über das Paß-, das Ausländer-
gesetzbl. I S. 223) gellen en lsprechend. polizei- und das Meldewesen sowie über
das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937
(5) Für das Verfuhren gelten die§§ 55 Abs. 1, 57, (Reichsgesetzbl. I S. 589);
66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes entsprechend.
1 f) der Verordnung über den Paß- und Sicht-
§ 13 vermerkszwang sowie über den Ausweis-
Die Bundesreffierung wird ermächtigt, mit Zu- zwang vom 10. September 1939 (Reichs-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über gesetzbl. I S. 1739);
die Gebühren für die A usfortigung von Pässen, son- g) der Verordnung zur Ergänzung der Ver-
stigen Reisc=~1rnpicren und Sichtvermerken zu er- ordnung über den Paß- und Sichtvermerks-
lassen. zwang sowie über den Ausweiszwang vom
§ 14 20. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1008)
Dieses Cesetz sowie die uuf Grund dieses Ge- sowie die auf Grund der vorstehenden Bestimmun-
setzes erlassenen uncl zu erlassenden Rcchtsverord- gen erlassenen Verwaltungsvorschriften
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Das BLindcsgcsetzblaH erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierleljiihrlich für Teil 1 ""· DM 4 00 liir TPil II DM 3.00 zuzüglid1 Zustellgebühr. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lag des „Bun~les·,,nzeiqer'· ltl Bonn oder m Köln/Rh Zusendung einzelner StüC'ke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
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