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Bundesgesetzbla,tt
Teil I
1.952 Ausgegeben zu Bonn am 1?.Januar 1952 Nr. 2
Tng Ln h a I t: Seite
11. 1. 52 Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen . 17
11. 1. 52 Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes . . . . . . • • 19
16. 1. 52 Gesetz zur Ä.nderung des Erhschaflsfouergesetzes . . . . . . 20
16. 1. 52 Gesetz über das Inkrailtreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Per-
sonen zu lande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 21
15. 1. 52 Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-
hmg der Bundesrepublfü Deutschland . ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " . . . 21
16. 1. 52 Gesetz zur Bewertung des Vermögtns für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung
1949) . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 22
16. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes 28
8. 1. 52 Berichtigun9 der Wertzollordnung vom 21. September 1951 . 32
Hinweis auf Vcrkündnngen im Bundesanzeiger . . . . . . . 32
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen.
Vom 11. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: minister für Arbeit oder einer von ihm bestimmten
Person als Vorsitzendem und je fünf Ver~retern der
Erster Abschnitt Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeit-
geber als Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist min-
Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ·destens ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 1 (3) Der Bundesminister für Arbeit ben1ft die Mit-
(1) Die Regelung von Entgelten und sonstigen glieder und ihre Stellvertreter unter billiger Be-
Arbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich in freier rücksichtigung der Minderheiten auf Grund von
Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien Vorschlägen der Gewerkschaften und Vereinigungen
durch Tarifverträge. · der Arbeitgeber auf die Dauer von drei Jahren.
(2) Mindestarbeitsbedingungen können zur Rege:. (4} Der Ha~ptausschuß ist von Amts wegen oder
lung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingun- auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ein-
gen festgesetzt werden, wenn zuberufen.
a) Gewerkschaften oder Vereinigungen von (5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stell-
Arbeitgebern für den Wirtschaftszweig oder vertreter ist ehrenamtlich.
die Beschäftigungsart nicht bestehen oder
nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder § 3
·der Arbeitgeber umfassen und (1} Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im
b) die Festsetzung von Mindestarbeitsbedin- Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirt-
gungen zur Befriedigung der notwendigen schaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die
sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse Mindestarbei~sbedingungen zu erlassen oder aufzu-
der Arbeitnehmer erforderlich erscheint heben sind.
und
(2} Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von
c) eine Regelung von Entgelten oder sonsti- Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder
gen Arbeitsbedingungen durch Allgemein- Aufhebung vorschlagen.
verbindlicherklärung eines Tarifvertrages
nicht erfolgt ist.
§ 4
(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes wer-
(1) Der Bundesminister für Arbeit errichtet Fach-
den durch dieses Gesetz nicht berührt.
ausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäf-
§ 2 tigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen
festgesetzt werden sollen.
(1) Der Bundesminister für Arbeit errichtet
einen Hauptausschuß für Mindestarbeitsbedingun- (2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeits-
gen (Hauptausschuß). bedingu.µgen durch Beschluß fest.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(:3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der § 7
Zustirnnmng des Bundesministers für Arbeit. Stimmt
. Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
der Bundesminister für Arbeit zu, so erläßt er die
gibt der Bundesminister für Arbeit den obersten
vmn Facl1ausschu ß fost9escl.zlen Mindestarbeits-
Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeit-
bedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsver-
nehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung
ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
berührt würden, sowie den zuständigen Gewerk-
rates. Sie ist an der vom Bundesminister für Arbeit
schaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, so-
zu bcstirnmenden Stelle zu verkünden und tritt am
weit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher
Tage nach der V<'rk ündung in Kraft, sofern der
Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffent-
Bundesminister für Arbeit keinem anclPren Zeit-
lichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachaus-
punkt bes ti rrnn t.
schuß.
(4) Durch Minclestarbeitsbedingun~Jen wird die § 8
llnterste Crenze der Entgelte und sonstigen Arbeits~
(1) Für die Mindestarbeitsbedingungen gelten, so-
bedingungen in Pi1wrn Wirt.sdwft.szweig oder einer
weit sich nicht aus dem Fehlen von Tarifvertrags-
Bescl1üflinungsart festgele~Jt..
parteien oder aus diesem Gesetz etwas anderes
ergibt, die gesetzlichen Vorschriften über den Tarif-
,§ 5
vertrßg sinngemäß.
(1) Der Fachausschuß br\slelil aus mindestens je (2) Tarifvertragliche Bestimmungen gehen den
drei, höchsf ens je fünf Beisitzern aus Kreisen der Mindestarbeitsbedingungen vor.
b~;teiligten ArbeilrwhrnN und Arbeitgeber und
(3) Ein Verzicht auf entstandene Rechte aus den
crnem vorn Bunclcsmin ister lür Arbeit bestimmten
Vorsitzenden. \V eitert) sctch vc~rsländige Personen Mindestarbeitsbedingungen ist nur durch Vergleich
können zugezogen werden; sie haben jedoch kein zulässig. Er bedarf der Billigung der obersten
S tirnmrech t. Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be-
stimmten Stelle.
(2) Die Beschlüsse des Fc:tchausschusses werden § 9
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Be-
schlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Ände-
Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit rung und Aufhebung von Mindestarbeitsbedingun-
nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der gen.
§ 10
Vorsitzende S('in Slimrnrncht aus.
Der Bundesminister für Arbeit kann die Befugnis
§ G zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß
(1) Der Bundesminister für Arbeit beruft als Bei-
von Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste
sitzer der rachausschüsse geeignete Personen auf Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn
Grund von VorschWgen der Gewerkschaften und der Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sol-
Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von len, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung
drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht nur ein Land betreffen. Im Falle der Ubertragung
werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Bei-
sitzer ist mindestens ein Ste1lvertreter zu bestellen. Zweiter Abschnitt
(2) Für die Bcisilzer des Fachausschusses finden ·Uberwachung von Mindestarbeitsbedingungen
die für die Beisitzer der Arbeitsgerichte geltenden § 11
Vorschriften über die Voraussetzungen für das Bei-
sitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren
Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ab- Betrieb maßgebenden Mindestarbeitsbedingungen
lehnung des Beisilz<~ramts und den Schulz der Bei- an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, sowie
sitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich jedem Arbeitnehmer auszuhändigen, dessenArbeits-
aus Absatz :3 cr~Jcbenden Abweichungen sinngemäß verhältnis durch die Mindestarbeitsbedingungen ge-
Anwendung. regelt ist. ·
(2) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben den mit
(~) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die
der Festsetzung und Uberwachung von Mindest-
Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Vor-
arbeitsbedingungen beauftragten Stellen auf Ver-
aussetzung nachtrüglich fort oder vPrletzt ein Bei-
langen Auskunft über. alle die Arbeitsbedingungen
sitzer gröblich sein<~ Am lspflichlen, so kcinn ihn der
betreffenden Fragen zu erteilen und die gewünsch-
Bundesminister für Arbeit seines Amtes entheben.
Qber die Berechligung zur Ablehnung des Beisitzer- ten Unterlagen vorzulegen.
arntes entscheidet der Bundesminister für Arbeit.
§ 12
(4) Das -Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Die Bei-
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat für
sitze~ erhalten eine angemessene :Entschädigung für
eine wirksame Uberwachung der Einhaltung der
den ihnen aus Ü('r Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
Mindestarbeitsbedingungen Sorge zu tragen. Sie
erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie
kann dieAufgaben derUberwachung anderen Stellen
Ersatz der Fahrlkoslen entsprechend den für die
Beisitzer der Arhci Lsqerichte geltenden Vorschrif- übertragen.
§ 13
t:n. Die Enlschüd i~JW1D und die erstattungsfähigen
J,ahrtkosten setzt i rn :Einzclf,ill der Vorsitzende des l!dt ein Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingun-
Fachausschussc!s l<•st. gen nicht eingehalten, so kann ihn die oberste
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1~52 19
Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr be- a) die Errichtung des Hauptausschusse~ (§ 2} und
stimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der sein Verfahren:
Aufforderung festzusetzenden Frist die bestehenden b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr
.. Ansprüche zu befriedigen und den Leistungsnach- Verfahren;
weis vorzulegen.
§ 14
c) das Verfahren nach § 7.
Das Land, vertreten durch die oberste Arbeits- § 17
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im
eigenen Namen den Anspruch eines Arbeitnehmers Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
aus Mindestarbeitsbedingungen gerichtlich geltend zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im
machen. Das Urleil gilt auch für und gegen den Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner
Arbeitnehmer. Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
§ l;) schlossen hat.
§ 18
Ist das Arbeilsverhältnis eines Arbeitnehmers
durch Mindestarbeitsbedingungen geregelt, so Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
gelten die § § 13 und 14 entsprechend für sonstige kündung in Kraft.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die dem
Arbeitnehmer auf Grund anderer gesetzlicher Vor- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
schriften zustehen. Bonn, den 11. Januar 1952.
Dritt.er Abschnitt Der Bundespräsident
Schlußvorschriften Theodor Heuss
§ 16
Der Bundeskanzler
Der Bundesrninister für Arbeit kann mit Zustim- Adenauer
mung des Bundesrates und nach Beratung mit den
Gewerkschaften uncl den Vereinigungen von Arbeit-
gebern die zur Durchführung dieses Gesetzes er- Der Bundes mini s t er für Ar b.e i t
forderlichen Rechtsverordnungen erlassen über Anton Storch
Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes.
Vom 11. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- interessen im Arbeitsleben des Bundesgebietes
rates das folgende Gesetz beschlossen: wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen
gleich Gewerkschaften oder Arbeitgebervereini-
gungen, die keinem solchen Zusammenschluß
§ l angehören, wenn ~ie die Voraussetzungen des
Das vorn Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirt- letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen."
schaftsgebietes beschlossene Tarifvertragsgesetz
vom 9. April 1949 (WiGBL S. 55) wird wie folgt ge- § 2
ändert:
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: in Kraft.
„ Von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und -2
kann abgesehen werden, wenn die Allgemein- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
verbindlicherklärung zur Behebung eines sozia-
len Notstandes erforderlich erscheint." Bonn, den 11. Januar 1952.
2. Hinter dem § 10 wird folgender § 10 a angefügt: Der Bundespräsident
,,§ 10 a Theodor Heuss
Spitzenorganisationen
Der Bundeskanzler
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes Adenauer
sind - unb~eschadet ·der Regelung in § 2 - die-
jenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften
oder von Arbeitoebervereinigungen, die für die Der Bundesminister für Arbeit
Vertretun9 der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber- Anton Storch
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.
Vom 16. Januar 1952.
Der Bundcstng hat nlit Zustimmung- des Bundes- 2. In § 18 Abs. 1 wird die folgende Nummer 6 a
rates dns folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
Artikel I ,, 6 a. Grundstücke, die für Zwecke der Volks•
wohlfahrt der Allgemeinheit zur Be-
Änderung des Gesetzes nutzung zugänglich gemacht sind und
Das Erbschaftsteuergesetz vom 30. Juni 1951 deren Erhaltung im öffentlichen Inter-
(Bundesgesctzbl. I S. 764) wird wie folgt geändert: esse liegt, wenn die jährlichen Kosten in
der Regel die erzielten Einnahmen über-
1. In § 18 Abs. 1 erhält die Nummer 6 folgende
steigen. Die Steuerbefreiung tritt außer
Fassung:
Kraft, wenn die Grundstücke innerhalb
,,6. Grundstücke, Kunstgegenstände, Kunst- von zehn Jahren nach dem Erbfall ver-
sammlungen, wissenschaftliche Sammlun- äußert werden."
gen, Bibliotheken und Archive, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind: 3. In § 22 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
a) Die .Erhaltung der Gegenstände muß ,, (7) Grundstücke und bewegliche Gegen-
wegc~n ihrc~r Bedcrntung für Kunst, stände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeu-
Geschichte oder Wissenschaft · im tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
öffentlichen Interesse liegen. im öffentlichen Interesse liegt, sind mit 40 vom
b) Die Gegenstände müssen in einem Hundert des Werts anzusetzen, wenn die jähr-
den Verhältnissen entsprechenden Um- lichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-
fang den Zwecken der Forschung und nahmen übersteigen."
der · Volksbildung nutzbar gemacht
werden.
c) Der Steuerpflichtige muß bereit sein, Artikel II
die Gegenstände den geltenden Be-
stimmungen der Denkmalspflege zu Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
unterstellen:
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land
d) Die Gegenstände müssen sich seit min- Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
destens 20 Jahren im Besitz der Fa- die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
milie befinden.
I e) Die jährlichen Kosten müssen in der
Regel die erzielten Einnahmen über- Artikel III
steigen.
Inkrafttreten
Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn
die Gegenstände innerhalb von zehn Jah- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
ren· nach dem Erbfall veräußert werden." kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B u' n d e"·s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Schäffer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 21
Gesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu lande.
Vom 16. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz und auf Grund des Gesetzes über
-§
die Beförderung von Personen zu Lande erlassene
§ 2 Nr. 2 und § 4 des Gesetzes über die Beför- Ver'ordnungen gelten im Lande Berlin, sobald es
derung von Personen zu Lande vom 4. Dezember die Dbernahme dieses Gesetzes gemäß Artikel 87
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) werden in der nach- Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.
stehend wiedergegebenen Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung § 4
von Personen zu Lande vom 6. Dezember 1937
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
_(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Kraft gesetzt:
kündung in Kraft.
1. ,,§ 2 (2) Am gleichen Tage treten § 3 Abs. 4, § 39
Einer Genehmigung bedarf, wer gewerbsmäßig Abs. 3, § 40 und § 41 Abs. 3 der Verordnung zur
Personen Durchführung des Gesetzes über die Beförderung
1. von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 473) außer Kraft.
2. niit Landfahrzeugen linienmäßig befördern
will (Unternehmer von Linienverkehr),
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
3 . ................................................................ sind· gewahrt.
2. ,,§ 4 Das vorstehende Gesetz wird hiermit. verkündet.
Eine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn Bonn, den 16. Januar 1952:
planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punk-
ten ausgeführt werden, die dem öffentlichen
Verkehr dienen." Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
§ 38 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Beförderung von Personen Der Bundeskanzler
zu Lande vom 26. März 1935 (Reichsgesetzbl. I Adenauer
S. 473) erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Gelegenheitsverkehr gilt der Verkehr Der Bundesminister für Verkehr
mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen." Seebohm
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung
der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 15. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Artikel Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bonn, den 15. Januar 1952.
ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl.
Der Bundespräsident
S. 21) wird wie folgt geändert:
Theodor Heuss
1. In § 5 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte
,, am 8. Mai 1949 geltenden" gestrichen.
Der Bundeskanzler
2. In § 26 wird die Zahl acht durch die Zahl neun-
zehn ersetzt. Adenauer
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung Der Bundesminister des Innern
in Kraft. Dr. Lehr
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 21
Gesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu lande.
Vom 16. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz und auf Grund des Gesetzes über
-§
die Beförderung von Personen zu Lande erlassene
§ 2 Nr. 2 und § 4 des Gesetzes über die Beför- Ver'ordnungen gelten im Lande Berlin, sobald es
derung von Personen zu Lande vom 4. Dezember die Dbernahme dieses Gesetzes gemäß Artikel 87
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) werden in der nach- Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.
stehend wiedergegebenen Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung § 4
von Personen zu Lande vom 6. Dezember 1937
( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
_(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Kraft gesetzt:
kündung in Kraft.
1. ,,§ 2 (2) Am gleichen Tage treten § 3 Abs. 4, § 39
Einer Genehmigung bedarf, wer gewerbsmäßig Abs. 3, § 40 und § 41 Abs. 3 der Verordnung zur
Personen Durchführung des Gesetzes über die Beförderung
1. von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 473) außer Kraft.
2. niit Landfahrzeugen linienmäßig befördern
will (Unternehmer von Linienverkehr),
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
3 . ................................................................ sind· gewahrt.
2. ,,§ 4 Das vorstehende Gesetz wird hiermit. verkündet.
Eine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn Bonn, den 16. Januar 1952:
planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punk-
ten ausgeführt werden, die dem öffentlichen
Verkehr dienen." Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
§ 38 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Beförderung von Personen Der Bundeskanzler
zu Lande vom 26. März 1935 (Reichsgesetzbl. I Adenauer
S. 473) erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Gelegenheitsverkehr gilt der Verkehr Der Bundesminister für Verkehr
mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen." Seebohm
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung
der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 15. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Artikel Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bonn, den 15. Januar 1952.
ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl.
Der Bundespräsident
S. 21) wird wie folgt geändert:
Theodor Heuss
1. In § 5 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte
,, am 8. Mai 1949 geltenden" gestrichen.
Der Bundeskanzler
2. In § 26 wird die Zahl acht durch die Zahl neun-
zehn ersetzt. Adenauer
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung Der Bundesminister des Innern
in Kraft. Dr. Lehr
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Bewertung des Vermögens
für die Kalenderjahre 1949 bis 1951
(Hauptveranlagung 1949).
Vom 16. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte
rates das folgende Gesetz beschlossen: abzüglich der Zwischen'Zinsen unter BerückQ
sichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von
einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert aus-•
ABSCHNITT I zugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehn-
fache des Jahreswertes nicht übersteigen. Ist
Änderung bestehender Gesetze die Dauer des Rechtes außerdem durch das
Leben einer oder mehrerer Personen bedingt,
§ 1 so darf der nach § 16 zu berechnende Kapital-
wert nicht überschritten werden.
Änderungen des Reichsbewertungsgesetzes
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistun-
Das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober gen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahres-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des wertes, Nutzungen oder Leistungen von unbe-
§ 30 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuer- stimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem
gesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten."
S. 961) wird wie folgt geändert:
5. § 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
1. In der Uberschrift werden
,, (2) Als Wert wird angenommen bei einem
a) das Wort „Reichsbewertungsgesetz" durch Alter
das Wort „Bewertungsgesetz", 1. bis zu 15 Jahren das 18fache,
b) die Abkürzung .,RBewG" durch die Abkür- 2. von mehr als 15 II 25 17
zung „BewG" ersetzt. "
3. „ 25 35 16
" " "
2. § 14 Abs. 3 erhäJt folgende Fassung: 4. 11 35 45 15 ,
" " " "
,. (3) · Der Wert unverzinslicher befristeter For- 5. 45 49 14
" " II
"
derungen oder Schulden ist der Betrag, der vom
6. 49 „ 53 13
Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter II
"
Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt 7. II 53 57 12
Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hun-
8. 57 60 11 1
dert auszugehen." " "
9. 60 63 10 ,_
3. In § 14 wird folucnder Absatz 5 hinzug,efügt: " " " "
10. 63 66 9
,. (5) Absatz 4 gilt nicht für noch nicht fällige "
Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Renten· 11. 66 69 8
" "
versichenrngcn aus der Zeit vor der Währungs· 12. 69 72 7
umstel111ng. Solche Ansprüche werden mit 6 vom "
Hundert des Unterschiedsbetrages der alten 13. 72 75 6
" " "
Reichsm<'_i°rk-Versidwrungssumme und der um- 14. 75 79 5
gestellt cn Det1 !.sehe Mark-Versicherungssurrune "
zuzüqlich von zwei Dritteln der nach der Wäh·· 15. 79 83 4 II ,
" " "
runqsutnstel lu nq einqezahllPn Prämien oder 16. 83 86 3
Kapi bewertet." "
17. 86 88 2 rr
" II
'
4. § 15 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 18. 88 Jahren
,, (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder des Wertes der einjährigen Nutzung oder Lei-
Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt stung.
Nr. 2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Jr1mrnr 1952 2.3,
(3) Hat eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung 12. In § 67 wird folgende Ziffer 8 a eingefü9t ·
oder Leistung im fall der „8 a. \rVirtschaftsgüter, die Gewerbetreibenden
Ziffer nicht mehr als 9 Jahre, außerhalb ihres Gewerbebetriebs oder
,, Nichtgewerbetreibenden gehören. sO\\'cit
Ziffern 2 und d 8
r
" den Umständen nach anzunehmen ist daß
Ziffern 4 ,J 7
sie dazu bestimmt sind, zum Verkauf. zurn
" " '
Zifforn 6 7 G Tausch oder zu ähnlichen Zwecken ver-
"
Ziffern B g ,,, 5 wendet zu werden (nichtgewerbliches Vor-
Ziffern 10 11 4 ratsvermögen). Die \tVirtschaftsgüter ge-
" ,, hören nicht zum sonstigen Vermögen,
Ziff Prn 12 1·1 ,, d
" wenn ihr Wcrt insqesamt iOOO Deutsche
Ziffern 14 1'.':i ')
L.,
" Mark nicht übersteigt"
Ziffern 1(, 17 1 Jahr
JJ. § 67 Ziff. 10 und 11 erhalten folgende Fassm1cr
lwstanckn und lwrnlit dPr Wegfall auf dern ·rod
des Bmc\r·hticjlen oder Vc,rpflidrl.cten, so ist „ lO. Schrnuckgegenstänclc, Geg'enstände ans
die r:C'stscfzunq der nicht lc1ufend veranla9ten edltim Metall k'rnd Luxu:;qel)enstt-inde, auch
Steuern c1uf Ant.raq nctch der wirklichen Dauer wenn sie zur Ausstnltunq der \Vohnun~\
der Nutzun~J oder Leistunu zu berichtigen. § :5 des Steuerpflichtigen gehören, wenn illr
Abs .. 2 Slitze '.2 und ~J uelten entsprechend. Ist gemeiner Wert insgesamt 10 000 Deutsche
eine Last wq19efailcn, so bedarf dit~ Berichti- Mark übersteigt,
gung kei1ws Anlraqes." 11. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn
6. § 17 Abs. l erhält fol~Jcnde Fassnng: · ihr gemeiner Wert insgesamt 10 000
Deutsche Ma-rk übersteigt. Nicht zum son-
,, (1) Der einjähriqe Betrag der Nutzung einer
stigen Vermögen gehören Kunstgegen-
Celdsurnme ist, wenn kein anderer Wert fest-
stände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn
steht, zu 5,5 vorn 1Iundrirl anzunehmen."
sie von deutschen Künstlern geschaffen
7. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „ Der Reichs- sind, die noch leben oder seit nicht mehr
minister der Finunzen kann bestirnmen" durcli als fünfzehn Jahren verstorben sind. Die
die Worte „Durch Red1tsv('rorclnung kcum be-- Vorschrift des § 73 a bleibt unberührt."
stirnmt werden" dsdzt.
14. In § 68 wird folgende Ziffer 4 a eingefügt:
8. § 22 Abs. 1 erhi:iH Jol~iende Fassuntf ,,4 a. Ansprüche auf Leistungen nach dern Zwei-
,, (l) Dc>r Einlwitswert wird 1wu fest\J('Slel!t ten Tei1 des Soforthilfegesetzes oder nach
(Wertfortschrcibunq), wenn der V\Tert, der sich Vorschriften, die im Rahmen eines Lasten-
fflr den BecJinn eines Kalc~nderjahrs N~Jibt, ent- ausgleichs erlassen werden, ohne Rücksicht
wed<·r um mdn als den zc-hnten Teil, minch~stens darnuf, ob die Leistungen laufend oder in
aber urn 500 Dcut,~che Mark, oder um mehr als Form einer einmaligen Zahlung gewährt
100 000 D('u\sdw Mc:trk von dem Einheitswert werden."
des letzten Fcststdlunqszeitpunktes abweicht.
15. In § 68 wird folgende Ziffer 4 b eingefügt:
Hat sich bei einem land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieb, einem Crundstück oder einem „ 4 b. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund
Belriebswundsl.ück die Crundslücksfläche ver- gesetzlicher Vorschriften zur Wieclergut-
kleinert oder vergrößert, so wird der Einheits- machunq nationalsozialistischen Unrechts
wert neu feslgestellt, soweit sich durch die für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit
Flüchenändenmq unter Berücksichtigung der und Freiheitsentzug zustehen, ohne Rück-
Abrundung (§ 25) eine Anderung des Einheits- sicht darauf, ob die Leistungen. laufend
wertes ergibt." oder in Form einer einmaligen Zahlung
gewährt werden."
9. § 25 erhält fol9ende Fassunsr
16. Es wird folgender § 73 a eingefügt:
.,§ 25
,,§ 73 a
Abrundnnq
Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen
Die Einheitswerte werdPn nad1 unten ab- Interesse liegt
gerundet:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, (1) Grundstüd(e und solche bewegliche Ge-
Crundstücken und Betriebsgrundstücken auf genstände, die zum sonstigen Vermögen ge-
volle 100 Deutsche Mark, hören, sind mit 40 vom Hundert des Wertes
2. bei gewerblichen Betrieben und Gewerbe- anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer
berechtigungen auf volle 1000 Deutsche Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissen~
Mark." schaft im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Grundstücke, Kunstgegenstände, Kunst-
10. § 61 wird gestrichen.
sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,
11. § 67 Ziff. 6 Bnchslabe u erhält. folgende Fassung: Bibliotheken und Archive werden bei der Er-
„a) alJe Versidwrimnen, derc!n Wert (§ 14 Abs. 4 mittlung des Gesamtvermögens und des Inlands~
und 5) insqesamt 5000 Deutsche Mark nicht verrnögens nicht angesetzt, wenn folgende Vor-
überstcdgt, ". aussetzungen erfüllt sind:
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1. Die Erhaltung der Gegenstände muß e) für den bayerischen Kreis Lindau: der Rechts-
wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Ge- anordnung über die Steuerreform im Kreise
schichte oder Wissenschaft im öffent- Lindau vom 9. Februar 1949 (Amtsblatt des
lichen Interesse liegen. bayerischen Kreises Lindau Nr. 7 vom 17. Fe-
2. Die Gegenstände müssen in einem den bruat 1949)
Verhältnissen entsprechenden Umfang wird wie folgt geändert:
den Zwecken der Forschung und der
1. § 1 Abs. 1 ZifL 1 und die Einleitung v•n Ziffer 2
Volksbildung nutzbar gemacht werden.
erhalten folgende Fassung:
3. Der Steuerpflichtige muß bereit sein,
die Gegenstände den geltenden Bestim- ,, (l) · Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig
mungen der Denkmalspflege zu unter- sind:
stellen. 1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich
4. Die Gegenstände müssen sich seit min- des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
destens 20 Jahren im Besitz der Familie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
befinden. Aufenthalt haben;
.""
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens 2. die folgenden Körperschaften, Personenver-
und des Inlandsvermögens sind Grundstücke einigungen und Vermögensmassen, die im
nicht anzusetzen, die für Zwecke der Volks- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
wohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zu- Berlin (West) ihre Geschäftsleit1:mg oder
gän~Jlid1 gemacht sind und deren Erhaltung im ihren Sitz haben:"
öffen t1 ichen Interesse liegt. 2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn „Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände
die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten der im § 77 des Bewertungsgesetzes genannten
Einnahmen übersteigen." Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet
außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
17. § 7B wird gestrichen.
gesetzes und außerhalb von Berlin (West) ent-
fallen, wenn die im Geltungsbereich des Grund-
§ 2 gesetzes oder in Berlin (West) unbeschränkt
§ 7 4 der Durchführungsverordnung zum Reichs- Steuerpflichtigen dort wie beschränkt steuer-
bewertungsgesetz (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 81) in pflichtige Personen behandelt werden."
der Fassung der Verordnung vom 22. November 3. § 2 erhält folg~nde Fa-ssung:
1939 (Reichs~JesetzbJ. l S. 2271) wird gestrichen.
,,§ 2
§ 3
BeschräJ;1.kte Steuerpflicht
Änderungen des Vennögensteuergesetzes
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind:
Das Vermögensleuergesetz vom 16. Oktober 1934
1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich
{Reichsgeselzbl. I S. l 052) in der Fassung des Ar-
des Grundgesetzes oder in Berlin (\Nest)
tikels l cler Verordnung zur Anderung des Ver-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
mögensteuergesetzes vom 31. Oktober 1939 (Reichs-
lichen Aufenthalt haben;
gesetzbl. I S. 213ß), der Verordnung zur Anderung
des Vermögenst.euertJesetzes vorn 7. Dezember 1944 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
(Rcichsuesetzbl. J S. 337) und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich
des Grundgesetzes· oder in Berlin (West)
a) für clns Cebiet. dPs früheren Vereinigten Wirt- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
schaJtsgebi<:'les: des Artikels III des Anhangs haben.
zum Gesetz Nr. G,i zur vorU:iufigen Neuordnung (2) Die b(~scbrankte Steuerpflicht erstreckt sich
von Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4
nur auf Vermögen der im § 77 d8s Bewertungs-
zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt- gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-
schaftsn1tes clc!s Vereinigten Wirtschafts- bereich des Grundgesetzes oder auf Berlin
gebid<'s Jc1 hrgang 194B), (West) entfällt."
b) für dds Land Baden: des Zweiten Landes- 4. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 erhalten folgende
gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Fassung:
Steuern vom 17. Dezember 1948 (Badisches
,, 1. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,
Gesf'lz- und Verordnungsblatt 1949 S. 33),
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
c) für das Land Rheinland-Pfalz: der Lancles- Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-
veronl nung zur Anderung des Vermögen- bank-Kreditanstalt, die Vertriebenenbank.
stcucr~JcsetzPs vorn 15. Februar 1949 (Gesetz- AG, die Deutsche Landesrentenbank, die
uq~l Vcrordnungsblntt der Landesregierung Deutsche Siedlungsbank,· die Landwirtschaft-
Rheinland-Pfalz I S. 72), liche Rentenbank nach Maßgabe des § 14
d) für das Lünd Württemberg-Hohenzollern: des des Gesetzes vom 11. Mai 1949 (WiGBl.
Gesetz<>s zur ErrJänzung des Steuerrefonn- S. 77), die Landeszentralbanken und die
gcsetzes vom :3. Dezember 1948 (Regierungs- Berliner Zentralbank;
bla.tt für dils L,uHl Würl.temberg-I--Iohenzollern 2. Staatsbanken soweit sie Aufgaben staats-
194q s. 9), wirtschaftlicher Art erfüllen;"
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 25
5. In § 3 Abs. l werden ersetzt Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer ist
a) in Ziffer 3 die Worte „dem Reich" durch die § 32 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht anzuwen-
Worte „dem Bund"; den. Auch für den Umfang und die Bewertung der
umlaufenden Betriebsmittel des landwirtschaftlichen
b) in Ziffer 7 die Worte „näherer Anordnung
Vermögens, des Weinbauvermögens, des gärtne-
des Reichsministers der Finanzen" durch die
rischen Vermögens und des übrigen land- und
Worte „ Maßgabe einer Rechtsverordnung".
forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Stand vom
6. In § 6 Abs. 1 Ziff. 2 werden folgende Worte Beginn des 21. Juni 1948 zugrunde zu legen.
hinzugefügt:
,, und bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- § 6
tung, die cun Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
bestanden haben, ein Betrag von 5000 Deutsche
Mark." mit Buchführung
7. In § 10 Abs. 1 WC\rden die Worte „Der Reichs- (1) Der Betrag, der nach § 75 Abs. 3 Ziff. 2 des
minister der Finanzen kann" durch die Worte D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des Gesetzes
„Die für die Finanzverwaltung zuständigen zur Anderung und Ergänzung des D--Markbilanz-
obersten Landesbehörden können mit Zustim- gesetzes vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
mung des Bundesministers der Finanzen" S. 811} in der Anfangsvermögensübersicht auf den
ersetzt. 21. Juni 1948 dem zuletzt festgestellten Einheits-
wert hinzuzurechnen ist, ist auch bei Neuveranla-
8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der
gungen der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1950
Reichsminister der Finanzen kann bestimmen'' und den 1. Januar 1951 und bei Wertfortschreibun-
durch die Worte „Durch Rechtsverordnung gen des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs
kann bestimmt werden" ersetzt.
auf den 1. Januar 1950 oder den 1. Januar 1951 zu
9. In § 13 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen. übernehmen.
10. § 21 erhült folgende Fassung: (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 -der Ein-
heitswert des land- und forstwirtschaftlichen Be-
,,§ 21 triebs neu festgestellt, so ist bei Neuveranlagungen
der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1950 oder
Ausdehnung des Kreises der St(~uerpflichtigen
den 1. Januar 1951 und bei Wertfortschreibungen
Durch Rechtsverordnung können andere Per- des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs auf
sonenvE!reinigungen als die in § 1 Absatz 1 den 1. Januar 1950 oder den 1. Januar 1951 dem
Ziffer 2 genannten für unbeschränkt steuer- neuen Einheitswert des land- und forstwirtschaft-
pflichtig erkUirt und ihre Besteuerung geregelt lichen Betriebs der Betrag hinzuzurechnen, der nach
werden." § 75 Abs. 3 Ziff. 2 des D-Markbilanzgesetzes in
11. § 22 erhält fol~J<:nde Fassung: der Fassung des Gesetzes. zur Änderung und Er-
gänzung des D-Markbilanzgeset.zes vom 28. De-
,,§ 22 zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) der Anfangs-
vermögensübersicht auf den 21. Juni 1948 hinzu-
Cenossenschaf ten zurechnen war. \iVird der Einheitswert des land-
Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte und forstwirtschaftlichen Betriebs herabgesetzt, so
Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- ist auch der hinzuzurechnende Betrag g<:gebenen-
schaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf falls entsprechend zu mindern.
ihre Rechtsform und für die Deutsche Genossen-
schaftskasse eine Befreiung von der Ver- § 7
mögensteuer oder die Anwendung eines er-
mäßigten Steuersalzes vorg.eschrieben oder die Betriebsgrundstücke
Ermittlung ihres Betriebsvermögens besonders (1) Soweit ein Betriebsgrundstück bei der Haupt-
geregelt werden." feststellung des Einheitswertes des gewerblichen
Betriebs auf den 21. Juni 1948 auf Grund der Vor-
ABSCHNITT II schriften der §§ 16 und 75 des D-Markbilanz-
gesetzes mit einem höheren Wert als dem Einheits-
Sonstige Bestimmungen wert angesetzt ist, ist die'ser höhere Wert auch bei
§ 4 Wertfortschreibungen des Einheitswertes des ge-
Abrundung auf den 21. Juni 1948 werblichen Betriebs für die Feststellungszeitpunkte
vom 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 zu über-
Abweichend von § 25 des Bewertungsgesetzes in nehmen.
der Fassung des § 1 Ziff. 8 dieses Gesetzes werden
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 der Ein-
die Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bei
der Hauptfeststellung auf den 21. Juni 1948 auf hüitswert des Betriebsgrundstückes neu festgestellt,
volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. so ist bei Wertfortschreibungen des Einheitswertes
des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1950
§ 5 oder den 1. Januar 1951 dem neuen Einheitswert.
des Betriebsgrundstückes der Wert.unterschied zwi-
Stichtag für umlaufende Betriebsmittel
schen dem ·bisherigen Einheitswert des Betriebs-
Für Fortschreibungen und Nachfost.stellungen von qrundstückes und dem in die DM-Eröffnungsbilanz
Einheit.swert0n a11f den 21. Juni 1948 und für ditc: für dieses Betriebsgrundstück eingestellten Wert
26 Bnudc~sgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
hinzuzurechnen. Wird der Einheitswert des Betriebs- a) das Unternehmen, um dessen Anteile
grundstückes herabgesetzt, so ist nuch der Wert- oder Genußscheine es sich handelt,
unterschied gegebenenfalls entsprech-.md zu mindern. b) der Schuldner hinsichtlich der von ihm
(3) Die Absütze 1 und 2 sind sinngemäß anzu- ausgegebenen Schuldverschreibungen,
wenden, wenn in die DM-Eröffnungsbilanz ein c) der Inhaber der Anteile, Genußscbeine
Grundstück aufgenommen worden ist, das kein Be- oder Schuldverschreibungen.
triebsgrundstiick im Sinn von § 57 des Bewertungs-
Der Widerspruch ist beim Bundes_minister
gesetzes ist.
der Finanzen zu erheben.
§ H
2. Bis zum 8. Mai 1945 ausgestellte Wert-
Rikkstelhm9en papiere von Ausstellern im Währungs-
gebiet und in Groß-Berlin (West), die sich
(1) Rückstellungen sind bei der Ifouplfeststellung
zuletzt im Girosammeldepot befunden ha-
der EinheilswPrtc dc)r ~Jewerblichcn Betriebe auf
ben, sind mit 70 v. H. des Steuerkurswert.es
den 21. Juni F:4B in der Jiöhe zu berücksichtigen,
oder des sonstigen Wertes anzusetzen, der
in der sie in die DM-EriifJ11unqsbilMiz auf Grund
für das Wertpapier maßgebend ist. Als
der Vor~;chri!t<·n d(!S D-Mc1rldiilc1nzf~esctzes ein-
Vvertpapiernennbetrag ist der Betrag zu-
gestc·llt sind. Suweil Rück~;f.ellungen in die DM-
grunde zu legen, der sich im Wertpapier-
Uröffnnnusbil,in;-'. cinqcslellt sind, sind sie ohne Be-
bereinigungsverfahren aus der Gutschrift
rücksich tigunq der inzw ischcn c,ingetretenen Än-
auf Sammeldepotkonto ergibt.
derungen auch noch bei Wertfortschreibungen der
Einheitsw<!rtc der gf!werblidwn Betriebe auf den 3. Anden-~ bis zum 8. Mai 1945 ausgestellte
1. Januar 1950 und den 1. Januar 1951 anzusetzen. Wertpapiere von Ausstellern im Währungs-
gebiet und in Croß-Berlin (West), für die
(2) Bei Celdinslit.ulcn, Versicherungsunternehmen
Lieferbarkeitsbescheinigungen nach den
und Bausparkassen verbleibt es für Rückstellungen
„Richtlinien für die Bescheinigung der
bei den Bestimrnun~Jen des Bcwertungs9esetzes, so- Lieferbarkeit von Wertpapieren" nicht er-
weit nicht im UmstelJunqsqes<1tz und in den Durch-
teilt worden sind und auch nicht mehr er-
führungsverordnun~Jen dazu etwas anden~s bestimmt teilt werden können, sind nicht anzusetzen,
ist. Absatz 1 Satz 2 qilt entsprechend. soweit nicht besondere Gründe einen An-
satz rechtfertigen.
9 !1 4. Nummer 3 gilt nicht für Wertpapiern, die
GeldinsHiute, Versichenmgsunlernehm.en nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der im Währungs-
und Bausparkassen bereich und in Croß-Berlin (West) gel-
tenden Wertpapierbereinigungsgesetze in
Bei Celdinstit.utcn, VPrsicherun9sunternehmen
Kraft geblieben sind.
und BauspMl1;asscn ~-;i nd bei dN f IanpUcststellung
der EinhoitswerLt! auf cfon '.21. Juni 194B sowie bt'i (2) Dü: Vorschriften der §§ 22 und 75 des D-Mark-
WertforlschrPihun~Jf:n au1 cl<!n J. Januar 1950 und bilanzgesetzes über die Bewertung der Wertpapiere
den l. Januar 1951 für die bereits am 21. Juni 194B bleiben durch Absatz 1 unberührt.
vorhandenen Vf'rmötJcnsteile die hierfür nach den
geltenden Vorschriften in clie Umstellungsrechnun~J
ABSCHNITT III
eingestellten \Verte zu~Jnmcle zu legen.
Durchführung des Gesetzes
§ 10
§ 11
Bewertung von Wertpapieren
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(1) Für die Bc,werl.ung der Wertpapiere bei der stimmung des Bundesrates
Hauptveranla9ung 1949 der Vennögensteuer, bei
I. zur Durchführung dieses Gesetzes, des Bewer-
Neuveranlagun~wn und Nachveranlagungen und
tungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und -
bei Wer1.forlschreibungen und Nachfeststellungen
der Einheil.swr>rte des Betriebsvermögens auf den l. für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt-
1. Januar 1950 und c!Em 1. Januar 1951 gilt fol- schafts9ebietes, für das Land vVürttemberg-
gendes: Hohenzollern und für den bayerischen Kreis
1. Werlpapü~re, für die keine Steuerkurs- Lindau: des Gesetzes über die Vermögen-
steuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar
werte festgesetzt, jedoch Werte von der
1949 und die Vermögensteuer für das zweite
Bcmk deutscher Länder für die Umstellungs-
Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949
rechnung der Celdinstitute mit Stichtag
(WiCBI. S. 83) in Verbindung mit der Ver-
vom 31. Dezember 1948 im Offentlichen
ordnung vom 21. Dezember 1949 (Bundes-
Anzeiger oder in den amtlichen Bekannt-
machungsorganen der Länder der fran- gesetzbL 1950 S. 2),
zösischen Zone veröffentlicht worden sind, 2. für das Land Baden: des Landesgesetzes vom
sind mit diesen Werten anzusetzen. Dies 21. September 1949 (Badisches Gesetz- und
gilt nicht:, wenn binnen einer Ausschlußfrist Verordnungsblatt S. 392),
von zwei Monaten nach VeröffentlidiÜng 3. für das Land Rheinland-Pfalz: des Landes-
dieses Cesetzes dem Ansatz mit diesen gesetzes vom 6. September 1949 (Gesetz- u~d
\\!erlen widersprochen wird. Widerspruch Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
kann erheben: land-Pfalz I S. 474)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 27
Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be- laui'.~s zu beseitigen.
steuerung und zur Beseitigung von Unbillig-
keiten und Härtefällen erforderlich ist, und zwar § 13
a} über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Anwendungsbereich
b) über die sachlichen Befreiungen bei Per- (1) Dieses Gesetz gilt erstmals bei der Haupt-
sonenvereinigungen, bei politischen Parteien feststellung der Einheitswerte für die wirtschaft-
und politischen Vereinen und bei Schachtel- lichen Einheiten d~s Betriebsvermögens auf den
gesellschaften, 21. Juni 1948 und bei der Hauptveranlagung 1949
der Vermögensteuer; jedoch ist § 1 Ziff. 8 erstmals
c} über die Ermittlung des Gesamtvermögens bei Fortschreibungen auf den 1. Januar 1951
und des Inlandsvermögens, anzuwenden.
d} über die Veranlagung u:q_d die Stel,lerentrich- (2) § 2a der Durchführungsverordnung zum
tung, Bewertungsgesetz wird mit Wirkung vom 1. Januar
1951 ab aufgehoben.
II. die in § 21 des Bewertungsgesetzes sowie in den
§§ 3, 12, 21 und 22 des Vermögensteuergesetzes § 14
vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
. Dieses Gesetz und die auf Grund des Gesetzes
ABSCHNITT IV
erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-
nungen gelten mit Ausnahme des Abschnitts II und
Schlufibestimmungen des § 13 auch in Berlin, sobald das Land Berlin.
§ 12 gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die
Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
Neufassung
Der Bundesminisler der Finanzen wird ermäch- § 15
tigt, den Wortlaut des Vennögcnsteuergesetzes und Inkrafttreten
der Durchführungsverordnung zum Vermögen-
steuergesetz mit neuem Datum, unter neuer Uber- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes.
Vom 16. Januar 1952.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes zur Bewertung
des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951
(Hauptveranlagung 1949) vom 16~ Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 22) wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 16. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Vermögensteuergesetz (VStG)
in der Fassung vom 16. Janu-r 1952.
I. s·t euer p f I ich t, Bemessungs - weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
grundlage lichen Aufenthalt haben;
§ 1 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Unbeschränkte Steuerpflicht Vermögensmassen, die im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind: weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz ~
1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich haben.
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen nur auf Vermögen der im § 77 des Bewertungs-
Aufenthalt haben; gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-
2. die folgenden Körperschaften, Personenver- bereich des Grundgesetzes oder auf Berlin (West)
einigungen und Vermögensmassen, die im entfällt.
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in § 3
Berlin (\Vest) ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz haben: Befreiungen
a) Kapitalgese1lschaften (Aktiengesellschaf- (1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 1. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
Kolonial g esellsch af ten, bergrech tliche Ge- Deutsche Rentenbank,. die Deutsche Ren-
w er k schaf ten); tenbank-Kre.ditanstalt, die Vertriebenen-
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- bank AG, die Deutsche Landesrentenbank,
ten; die Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt-
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitig- schaftliche Rentenbank nach Maßgabe des
keit; § 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1949
d) sonstige juristische Personen des priva- (WiGBl. S. 77), die Landeszentralbanken
ten Rechts; und die Berliner Zentralbank;
e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, 2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
Stiftungen und andere Zweckvermögen; wirtschaftlicher Art erfüllen;
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. 3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen
(2) Die unbeschri:inkte Vermögensteuerpflicht er:. ausschließlich dem Bund, einem Land,
streckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einem Zweckverband gehören und
bleiben Vermögensgegenstände der im § 77 des
Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum die Erträge ausschließlich diesen Körper-
schaften zufließen. Dies gilt nicht für
Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs-
bereichs des Grundgesetzes und außerhalb von Kreditunternehmen;
Berlin (West) entfallen. wenn die im Ge-ltungs- 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin {West) stehenden Sparkassen, soweit sie der
unbeschränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt Pflege des eigentlichen Sparverkehrs
steuerpflichtige Personen behandelt werden. dienen;
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
§ 2 schaften und ähnliche Realgemeinden.
Beschränkte Steuerpflicht Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb,
der über den Rahmen eines Nebenbetriebs
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind: hinausgeht,· oder haben sie einen solchen
1. natürliche Pcl'sonen, die im Geltungsbereich Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie in-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) soweit steuerpflichtig;
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. _Januar 1952 29
6. Körperschaften, Personenvereinigungen 3. 5 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das
und Vermögensmassen, die nach der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll-
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfas- endet hat.
sung und nach ihrer tatsächlichen Ge-
Kinder im Sinn dieses Gesetzes si11d eheliche Kin-
schäftsführung ausschließlich und unmittel-
der, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kin-
bar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-
der, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur
tätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie
im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflege-
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
kinder.
der über den Rahmen einer Vermögens-
verwaltung hinausgeht, so sind sie in- Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für Kinder
soweit steuerpflichtig; des Steuerpflichtigen, die das fünfundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf seine
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Kosten unterhalten und für einen Beruf ausgebil-
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
det werden.
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für
Fälle der Not und Arbeitslosigkeit nach (2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
Maßgabe einer Rechtsverordnung; wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge-
geben sind:
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Charaktc~r, deren Zweck nicht auf einen 1. Der Steuerpflichtige muß übe;r sechzig Jahre
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet alt oder voraussichtlich für mindestens drei
ist; Jahre erwerbsunfähig sein.
2. Das letzte Jahreseinkommen des Steuer-
9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
pflichtigen darf nicht mehr als 3000 Deutsche
und Aktiengesellschaften, deren Haupt-
Mark betragen haben. Maßgebend ist das
zweck die Verwaltung des Vermögens
Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige
für einen nicht rechtsfähigen Berufsver-
für den letzten Veranlagungszeitraum zur
band der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist,
Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist
sofern ihre Erträge im wesentlichen aus
der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer
dieser Vermögensverwaltung herrühren
nicht veranlagt worden, so ist das Ein-
und ausschließlich dem Berufsverband zu-
. kommen nach den Vorschriften des Ein-
fließen;
kommensteuergesetzes zu berechnen.
10. politische Parteien und politische Vereine 3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr
mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinn als 100 000 Deutsche Mark betragen.
des § 19 Ziff. 4 und der §§ 67 bis 72 des
Bewertungsgesetzes. Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehe-
gatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau, bestritten
10 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer 1 auch
anzuwenden. dann gegeben, wenn ni'cht der Ehemann, sondern
§ 4 die Ehefrau über sechzig Jahre alt oder voraussicht-
Bemessungsgrundlage lich für mindestens drei J :hre erwerbsunfähig ist.
(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist
das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuer- § Sa
pflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen
Stichtag für die Freibeträge
der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit
dem Wert anzusetzen, der nach den §§ 73 bis 77 Für die Gewährung der Freibeträge sind die Ver-
des Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist. Bei hältnisse im Hauptvetanlagungszeitpunkt (§ 12
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Ve.rhältnisse im
ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Ver- Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei
mögensbetrag anzusetzen. Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-
anlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des
Inlandsvermögens wird auf volle 1000 Deutsche
Mark nach unten abgerundet. § 6
Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze
II. S t e u e r b e r e c h n u n g bei Körperschaften
§ 5 (1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1
Freibeträge für natürliche Personen Ziff. 2 zu a) der Besteuerung zugrunde gelegt:
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuer- 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
pflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögen- schaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften
steuerfrei (Freibeträge): und bergrechtlichen Gewerkschaften ein
1. 10 000 Deutsche Mark für den.Steuerpflich- Betrag von 50 000 Deutsche Mark;
tigen selbst; 2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
2. 10 000 Deutsche Mark für die Ehefrau, wenn tung ein Betrag von 20 000 Deutsche Mark
beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflich- und bei Gesellschaften mit beschränkter
tig sind und nicht dauernd getrennt leben; Haftung, die am Stichtag der DM-Eröff-
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1952, Teil I
nungsbilanz bestanden haben, ein Betrag III. V e r a n 1 a g u n g
von 5000 Deutsche Mark. § 11
Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit Haushaltsbesteuerung
einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflich-
beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
tigen Körperschaften, Personenvereinigungen und
dauernd getrennt leben.
Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 zu b bis f)
wird die Vermögensteuer nur erhobe{i, wenn das (2) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, die
Gesamtvermögen (§ 4) 10 000 Deutsche Mark über- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
steigt. haben, werden zusammen veranlagt, wenn er und
§ 7 die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Steuerpflichtiges Vermögen (3) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Ver-
hältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt _(§ 12
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei
a) bei natürlichen Personen Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-
der Vermögensbetrag, der nach Al;>zug anlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
der Freibeträge (§ 5) vom Gesamtver-
mögen (§ 4) verbleibt, § 12
b} bei Kapitalgesellschaften Hauptveranlagung
das Gesarn tvermögtm, mindestens jedoch (1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögen-
der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Ver- steuer (Hauptveranlagung) wirQ- für drei Kalender-
mögensbetrag, jahre vorgenommen. Durch Rechtsverordnung kann
c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körper- bestimmt werden, daß die Hauptveranlagung für
schaften, Personenvereinigungen und Ver- einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vor-
mögensmassen rnil. mehr als 10 000 Deutsche genommen wird. Der Zeitraum, für den die Haupt-
Mark Vermögen veranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeit-
das Gesamtvermögen; raum.
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen- (2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des
das Inlandsvermögen (§ 4). steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,
der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraums
§ 8 ermittelt worden\st. Dieser Zeitpunkt ist der Haupt-
v er anlagungszei t punk t.
Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 7,5 vorn § 13
Tcrnsencl des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7).
Neuveranlagung
•§ 9 (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neu-
veranlagung):
Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen
1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder
Die Oberfinanzdirektion kann die Steuer ohne des Inlandsvermögens, der sich für den
Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Beginn eines Kalenderjahrs ergibt,
Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel- entweder um mehr als ein Fünftel
bare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark
des SteuerpflichtifJen zu einer Person, die im In- von dem Wert des letzten Veranlagungs-
land entweder nicht oder nur beschränkt steuer- zeitpunk ts abweicht;
pflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen. 2: wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-
Die Oberfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Er- rung von Freibeträgen oder für die Haus-
messen. haltsbesteuerung ändern.
§ 10
(2) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des
Pauschbesteuerung in anderen Fällen Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wert-
(1) Die für die Finanzverw,altung zuständigen abweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der
obersten Landesbehörden können mit Zustimmung Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von
des Bundesministers der Finanzen die Steuer bei Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung
Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland un- folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Ka-
beschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer ~~nderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt.
von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränk- (3) Die Neuveranlagung wird auf Antrag erfor-
ten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. derlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen.
(2) Das Finanzamt kann die Steuer bei beschränkt Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalender-
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder jahrs, auf d~ssen Beginn die Neuveranlagung be-
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus gehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats,
volkswirtschaftlichen C~ründen zweckmäßig ist oqer seitdem die bisherige Veranlagung unanfechtbar
eine gesonderte Bnechnung des Vermögens beson- geworden ist, gestel1t werden. Die Antragsfrist ist
ders schwieriq ist. - - - eine Ausschlußfrist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 31
(4) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveran- Vermögen überwiegend aus land- und forstwirt-
lafJlmgszeilpunk t.. Die ursprüngliche Veranlagung schaftlichem Vermögen besteht, haben am 10. Fe-
gilt bis zu d i('Sern Zeitpunkt. bruar und 10 .. Mai je ein Viertel und am 10. No-
vember die Hälfte der Jahressteuerschuld zu ent•
richten.
§ 14
N achveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich ver- Vorauszahlungen
anlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Haupt- Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16
veranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2) bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet noch nicht bekanntgegeben, so hat "er an diesem
wird oder Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der
zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu ent-
2. ein JH'rsönlicher ßefreiun~Jsgrund wegfällt
richten. § 16 Satz 2 gilt entsprechend.
oder
3. Pin beschränk l Steuerpflichtiger unbe-
:-;chrün kt steuerpflkhtig oder ein unbe- § 18
schrönk t Steuerpfl ich ti9er bc~schrünkt steuer-
Abrechnung über die Vorauszahlungen
pflid1 t.ig wird.
(2) Der Nachvernnlagung wird der Wert des (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt waren (§ 17), kleiner als die Steuerschuld, die sich
worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die
Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachver- vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so
anlagun9szeitpu nk t. ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
(3) Die Nachvc!ranlagnng gilt ab dem Nachver- (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige
anlagungszeitpunk t. Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt
unberührt.
§ 14a
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
Anzeigepflicht
zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet
(l) Jeder Steuerpflichlige, dessim Vermögen sich worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich
so erhöht hat, cü,ß die Wertgrenzen für die Neu- nach dem bekannt9egebenen Steuerbescheid für die
veranlagung überschritten sind, hat das dem Fi- vorangegangenen Fälligkeitsta9e ergibt (§ 16), so
nanzamt anzuzei9cr1. wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten: Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück-
zahlung ausgeglichen.
1. unbeschrünkt steuerpflichtige natürliche
Personm1, wenn ihr Cesarntvermögen erst- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
malig die Summe der Freibeträge über- wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid
steigt, (z. B. Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung,
2. unbesdiränk t steuerpflichtige nicht natür- Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft
liche Personen, wenn ihr Cesamtverrnögen geändert wird.
erstmalig 10 000 Deutsche Mark übersteigt,
§ 19
3. beschrünk,t steuerpflichtige natürliche und
nicht natürliche Personen, wenn sie erst- Nachentrichtung der Steuer
malig Inlandsvermögen hal,en.
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der
(3) Die AnzPiqc ist sp~itesLens am 31. März des Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach
Kalenderjahrs (!inzureidwn, auf dessen Beginn' die § 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die
Neuveranlagunq oder Nachveranla9ung vorzu- sich nach dem bekanntge9ebenen Steuerbescheid
nehmen ist. für die vorange9angenen Fälligkeitstage ergibt
§ 15 (§ 16), _innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten.
Wegfall der Steuerpflicht
Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalender-
§ 20
jahrs erhoben, in dem die SteLierpflicht erlischt oder
ein persönlicher Befreiungs9nmd eintritt. Steuerverteilung im Innenverhältnis
(l) Werden Ehegatten oder werden Eltern mit
TV. S t (~ u er e n l r ich tun g ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer ver-
§ lG anlagt (§ 11) und fällt die Steuerschuld nach bürger-
lichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so
Entrichhu19 der Jahressteuerschuld sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten
Die S Leu er wird zu je ei 110,m Viertel der Jahres- untereinander die einzelnen S1 euerteile nach dem
s teu ersch u l d d111 10. Februar, l 0. Mui, 10. August Verhältnis zu berechnen, das skh ergibt, wenn die
und 10. Novemlwr fülli9. Steuerpflichtige, deren Freibeträge (§ 5) außer Betr:1cht bleiben.
~2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte .§ 22
Gütergemeinschaft hinsichtlich der vermögensrecht- Genossenschaften
lichen Beziehungen zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den an der fortgesetzten Güter- Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte
gemeinschaft beteiligten Abkömmlingen. Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften; für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform und für die Deutsc;;he Genossenschafts-
V. U bergan g s ·- und Schluß - kasse eine Befreiung von der Vermögensteuer oder
vorschritten die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vor-
§ 21 geschrieben oder die Ermittlung ihres Betriebsver-
mögens besonders geregelt werden.
Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
§ 23
Durch Rechtsverordnung können andere Personen-
vereinigungen als die in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 genann- Erstmalige Anwendung
ten für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
ihre Besteuerung geregelt werden. malig bei der Hauptveranlagung. 1949 anzuwenden.
Berichtigung
der Wertzollordnung vom 21. September 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 835).
1. In § 18 Abs. 2 letzte Zeile (S. 838) muß es statt
,,(§ 6 Abs. 2)" heißen: ,,(§ 6 Abs. 4)".
2. Im Muster B Nr. 14 b (S. 843) muß es statt „Um-
ladungs- und Entladekosten" heißen: ,,lade•
kosten".
Bonn, den 8. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Z e p f
Verkündungen in1 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesei:zes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf G.ie folgenden im Bundesanzeiger· verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über sletwr]ichc Behandlung von Stnmpenabsclmitten.
Vom 28. Dezember 1951. 11. 1. 52 6 10 .. 1. 52
·Verordnung PR Nr. 2/52 über die Aufhebung der Höchstpreise
für Iridium, Osmium, Rhodium und Ruthenium. Vom 7 . .Januac
1952. 11. 1. 52 6 10. 1. 52
Verordnung PR Nr. 4/52 über die Bcrechntmg von Frachtmehr-
aufwendungen bei stickstoffhaltigen Dün9emitteln. Vom 9. Ja-
nuar 1952. l. 1. 52 7 11. 1. 52
Verordnun9. PR Nr. ]/52 zur Er~1i:inzun9 der Anordmm9 über
Preisbildun9 und Preisübcrwachunq nach der Währungsreform.
Vom 8. Januar 1952. 1. 10. 51 8 12. 1. 52
Dds Bunclcsgesetzblc1fl erscheint. in zwc\i gesonderten Teilen - Teil J und Teil 1I - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezunspreis
vierteljiihrlich für Teil I ~- DM 1.00, für Tt•il JI DM 3.00 (z11züglich ZusleHtJebüht). - Einzelstücke je angefongene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver•
li1u des „Bundesanzeigc1" in Bonn odt-r in Köln/Rh. Zusenrlunn einzelner Stücke per Streifbund gf1gen Voreinsendung des erforcJ.erlichen Betrages
auf Postscheckkonlo „l.lundcsan,.ci~,er" Küln 83400. - llcrc1usgeher: Der Bunclc>sminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger· Verlags· GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbII., Köln, Breite Straße 70.
~2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte .§ 22
Gütergemeinschaft hinsichtlich der vermögensrecht- Genossenschaften
lichen Beziehungen zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den an der fortgesetzten Güter- Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte
gemeinschaft beteiligten Abkömmlingen. Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften; für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform und für die Deutsc;;he Genossenschafts-
V. U bergan g s ·- und Schluß - kasse eine Befreiung von der Vermögensteuer oder
vorschritten die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vor-
§ 21 geschrieben oder die Ermittlung ihres Betriebsver-
mögens besonders geregelt werden.
Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
§ 23
Durch Rechtsverordnung können andere Personen-
vereinigungen als die in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 genann- Erstmalige Anwendung
ten für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
ihre Besteuerung geregelt werden. malig bei der Hauptveranlagung. 1949 anzuwenden.
Berichtigung
der Wertzollordnung vom 21. September 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 835).
1. In § 18 Abs. 2 letzte Zeile (S. 838) muß es statt
,,(§ 6 Abs. 2)" heißen: ,,(§ 6 Abs. 4)".
2. Im Muster B Nr. 14 b (S. 843) muß es statt „Um-
ladungs- und Entladekosten" heißen: ,,lade•
kosten".
Bonn, den 8. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Z e p f
Verkündungen in1 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesei:zes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf G.ie folgenden im Bundesanzeiger· verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über sletwr]ichc Behandlung von Stnmpenabsclmitten.
Vom 28. Dezember 1951. 11. 1. 52 6 10 .. 1. 52
·Verordnung PR Nr. 2/52 über die Aufhebung der Höchstpreise
für Iridium, Osmium, Rhodium und Ruthenium. Vom 7 . .Januac
1952. 11. 1. 52 6 10. 1. 52
Verordnung PR Nr. 4/52 über die Bcrechntmg von Frachtmehr-
aufwendungen bei stickstoffhaltigen Dün9emitteln. Vom 9. Ja-
nuar 1952. l. 1. 52 7 11. 1. 52
Verordnun9. PR Nr. ]/52 zur Er~1i:inzun9 der Anordmm9 über
Preisbildun9 und Preisübcrwachunq nach der Währungsreform.
Vom 8. Januar 1952. 1. 10. 51 8 12. 1. 52
Dds Bunclcsgesetzblc1fl erscheint. in zwc\i gesonderten Teilen - Teil J und Teil 1I - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezunspreis
vierteljiihrlich für Teil I ~- DM 1.00, für Tt•il JI DM 3.00 (z11züglich ZusleHtJebüht). - Einzelstücke je angefongene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver•
li1u des „Bundesanzeigc1" in Bonn odt-r in Köln/Rh. Zusenrlunn einzelner Stücke per Streifbund gf1gen Voreinsendung des erforcJ.erlichen Betrages
auf Postscheckkonlo „l.lundcsan,.ci~,er" Küln 83400. - llcrc1usgeher: Der Bunclc>sminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger· Verlags· GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbII., Köln, Breite Straße 70.