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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1952 1 Nr.19
Tag Inhalt: Seite
30. 4. 52 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuer-
gesetzes • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •, 265
30. 4. 52 Bekannt1!1achung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . • . . 270
30. 4. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbesteuer - Durchführungsverordnung 1950
(GcwStDV 1950) • . . . . • • • • • • . . • • . • • • • • . • . . • • • . . • . • . 279
6. 5. 52 Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz • 285
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 6. Mai 1952, ist verkündet: Gesetz betreffend den Vertrag vom 13. April 1951 über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verordnung zur Änderung
der Dritten Verordnung. zur Durchführung
des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 30. April 1952.
Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes ,,§ 8
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbebetriebe, die auch außerhalb des
Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (Bun- Geltungsbereidls des Gesetzes im Inland
desgesetzbl. I S. 996) verordnet die Bundesregierung betrieben werden
mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Befindet sich die Geschäftsleitung außer-
'halb des Geltungsbereichs des Gesetzes in
§ 1 einem inländischen Gebiet, in dem Betrieb-
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des stätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung
Gewerbesteuergesetzes vom 31. Januar 1940 (Reichs- im Geltungsbereich des Gesetzes wie selbstän-
gesetzbl. I S. 284) wird wie folgt geändert: dige Unternehmen zur Gewerbesteuer heran-
1. Der folgende § 1 wird eingefügt: gezogen werden, so ist
1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes
„ Zu § 2 des Gesetzes nur eine Betriebstätte vorhanden ist,
diese , wie ein selbständiges Unter-
§ 1 nehmen zur Gewerbesteuer heran-
Stehender Gewerbebetrieb z~ziehen,
2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- mehrere Betriebstätten vorhanden sind,
betrieb, der kein Wandergewerbebetrieb im die Gesamtheit dieser Betriebstätten
Sinn des § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist." wie ein selbständiges Unternehmen zu
2. Der bisherige § 1 wird § ? und wie folgt ge- behandeln und der einheitliche Steuer-
ändert: meßbetrag von dem Finanzamt fest-
zusetzen, in dessen Bezirk sich die
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz an- wirtschaftlich bedeutendste der im Gel-
gefügt: tungsbereich des Gesetzes gelegenen
,,Das gilt für Versorgungsbetriebe von Kör- Betriebstätten befindet.
perschaften des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Er-
auch dann, wenn sie mit Zwangs- oder Mo- hebungszeitraums aus einem inländischen Ge-
nopolrechten für ein Gebiet im Geltungs- biet der im Absatz 1 bezeichneten Art in den
bereich des Gesetzes ausgestattet sind." Geltungsbereich des Gesetzes verlegt worden,
so ist das Unternehmen so zu behandeln, als
b) Absatz 3 wird gestrichen. ob sich die Geschäftsleitung während des gan-
3. Die bisherigen §§ 2 bis 6 werden §§ 3 bis 7. zen Zeitraums, in dem das Gewerbe im Gel-
tungsbereich des Gesetzes betrieben wurde, in
4. Der folgende § 8 wird eingefügt: diesem befunden hätte. Ist die Gesdläftsleitung·
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
im laufe des Erhebungszeitraums aus dem oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
Geltungsbereich des Gesetzes in ein inlän- lungsunternehmen im-- Sinn des Reichssied-
disches Gebiet der im Absatz 1 bezeichneten. lungsgesetzes;
Art verlegt worden, so ist das Unternehmen
so zu behandeln, als ob sich die Geschäfts- 4. die von den obersten Landesbehörden zur
leitung wfü1rend des ganzen Erhebungszeit- Ausgabe von Heimstätten zugelassenen
rnums in d icscm Gebiet befunden hätte." gemeinnützigen Unternehmen im Sinn des
11
Reichsheimstättengesetzes.
5. Der bisherige § 7 wird § 9. Absatz 1 erhält die
folgende Fassung: 11. Der bisherige § 13 wird gestrichen.
,, (1) Iin wirtschuftlicher Geschäftsbetrieb ist 12. Der bisherige § 14 wird § 13 und erhält die
eine selbständige nachhaltige Betätigung, wenn folgende Fassung:
durch die Betütignng Einnahmen oder andere
wirtsdiall.liche Vorteile erz•ielt werden und die .,§ 13
BcUili~Jung üb<~r clen Rahmen einer Vermögens- Einnehmer einer staatlichen Lotterie
verw<1ltun~J hinausgeht. Die Absicht der Ge-
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen
winnerzielung ist nicht erforderlich."
Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-
6. Der bisbcrige § 8 wird gestrichen. steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbe-
7. Der bisherige § 9 wird § 10. betriebs ausgeübt wird. Das gilt nicht für die
Toto-Hauptstellen, die Wetteinnehmer und die
8. § 11 wird wie folgt geändert: Wettuntereinnehmer eines Fußball-Totos."
a) Im Absatz 1 wird das Wort „Reichs" durch
das Wort „Bundes" ersetzt. 13. Der folgende § 14 wird eingefügt:
b) Im Absatz 3 crhült der letzte Halbsatz die ,,§ 14
folgende Fassung: Vermögensverwaltung
„die im § 1 l Abs. 2 bis 6 der Verordnung (1) Der Begriff der Vermögensverwaltung be-
zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des stimmt sich nach § 7 Abs. 4 und 5 der Gemein-
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig- nützigkeitsverordnung.
keitsvcrordmmg) vom 16. Dezember 1941
(Reichsministerialblatt S. 299) in der Fas- (2) Die Befreiung nach § 3 Ziff. 10 des Ge-
sung der Anlage 1 der Verordnung zur setzes gilt auch für Vermögensverwaltungs-
Änderung der Ersten Verordnung zur .gesellschaften, ·die nicht in die Rechtsform
Durchführung des Körperschaftsteuer- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
11
gesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. oder Aktiengesellschaft gekleidet sind.
S. 181) bezeichnet sind." 14. Im § 15 wird der Klammerzusatz ,,(§ 12 Abs. 2
c) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: der Deutschen Gemeindeordnung)" •&gestrichen.
,, (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine 15. Im § 16 wird die Bezeichnung ,,§ 6" durch die
Konzession (§ 30 der Reichsgewerbe- Bezeichnung ,, § 7" ersetzt.
ordnung), so steht ihr Steuerfreiheit auf
Grund dieses Paragraphen nicht zu, es sei 16. § 17 erhält die folgende Fassung:
denn, daß sie in einem Gebiet betrieben ,,§ 17
wird, in dem diese Konzession nicht erfor-
derlich ist." Gewinn
(1) Als Gewinn, der nach den Vorschriften
9. Der bisherige § 12 wird gestrichen.
des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist,
10. Der bisherige § 37 wird § 12 und erhält die gilt der Gewinn im Srnn der §§ 4 bis 7 e des Ein-
folgende Fassung: kommensteuergesetzes.
,,§ 12 (2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt
Von der Gewerbesteuer sind befreit: 1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Gesetzes:
Grund des Gesetzes über die Gemein- · das Einkommen im Sinn des § 6 des
nützigkeit im W~hnungswesen vom 29. Fe- Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlust-
bruar 1940 - WGG - {Reichsgesetzbl. I abzug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom-
S. 438) und der das Gesetz ergänzenden mensteuergesetzes) bleibt dabei unbe-
Vorschriften als gemeinnützig anerkannt rücksichtigt;
sind;
2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 des Ge-
2. Unternehmen, solange sie als Organe der setzes:
staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG)
der Gewinn im Sinn der § 4 bis 7e des
anerkannt sind;
Einkommensteuergesetzes unter Berück-
3. die von de·,1 zuständigen Landesbehörden sichtigung des § 11 Abs. 1 Ziff. 4 und
oder früheren Reichsbehörden begründeten § 12 des Körperschaftsteuergesetzes.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 267
(3) Als Gewinn, der bei der Ermittlung des „Zu § 11 des Gesetzes
Einkommens zu berücksichtigen ist, gelten die
§ 25
nach § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft- Ha usgewerbetreibende
steuergesetzes aufgeteilten Gewinne der vom (l) Als Hausgewerbetreibende im Sinn des
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre." § 11 Abs. 3 des Gesetzes gelten natürliche Per-
17. Der bisherige § 19 wird gestrichen. sonen, die Hausgewerbetreibende oder Zwischen-
meister im Sinn des § 2 des Heimarbeitsgesetzes
18. Der folgende § 19 wird eingefügt: vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
oder ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d
„Zu § 8 des Gesetzes dieses Gesetzes gleichgestellte Personen sind
§ 19 und im maßgebenden Erhebungszeitraum einen
abgerundeten Gewerbeertrag von nicht mehr als
Benulnmg fremder Belriebsanlagegüter •4 000 Deutsche Mark erzielt haben.
Jahresbetrag im Sinn d(~S § 8 Ziff. 8 Satz 3
des Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Ge- (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender (Ab-
winn im Sinn des § 7 des Gesetzes gemindert satz 1) noch eine andere gewerbliche Tätigkeit
hat. Das gilt auch dann, wenn Miet- und Pacht- und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit an-
zinsen nicht für den ganzen Erhebungszeitraum zusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes auf
gezahlt worden sind; eine Umrechnung auf ein den gesamten Gewerbeertrag anzuwenden, wenn
Jahresergebnis findet nicht statt." die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender die
andere Tätigkeit überwiegt."
19. § 20 wird wie folgt geändert:
11
26. Der bisherige § 27 wird § 26 und erhält die
a) Im Absatz 1 werden die Worte „Satz 2 durch folgende Fassung:
die Worte „Satz 3 11 ersetzt.
b) Im Absatz 2 treten c1n die Stelle des letzten „Zu § 12 des Gesetzes
Sc1tzes die beiden folgenden Sätze: § 26
„Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des
Erhebungszeitraums bestanden haben. Weicht Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht
das Wirtsclrnftsja.hr vom Kalenderjahr ab, so Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die
kommt es für jedes der am Erhebungszeit- Steuerpflicht ist das Gewerbekapital für den
raum beteiligten Wirtschaftsjahre darauf an, ersten Erhebungszeitraum auf den Zeitpunkt des
ob in einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs Beginns der Steuerpflicht nach den Grundsätzen
die Beteiligung bestanden hat." des § 12 des Gesetzes und des Bewertungs-
gesetzes zu ermitteln."
20. Der bishe.rige § 22 wird gestrichen.
21. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt ge- 27. Der bisherige § 28 wird § 27 und wie folgt ge-
ändert: ändert:
Irri Absatz 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung: a) Im Absatz werden der Klammerzusatz
11
,, (§ 25}" durch ,, (§ 12 Abs. 5 des Gesetzes)
„Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des und die Worte „vor dem Beginn des Kalen-
Erhebungszeitraums." derjahrs, in dem der Erhebungszeitraum be-
22. Der bisherige § 24 wird § 23 und wie folgt ge- ginnt" durch die Worte „vor dem Beginn des
ändert: Erhebungszeitraums" ersetzt.
Die Worte „Satz 2" werden durch die Worte b) Im Absatz 2 wird der folgende Satz 3 an-
,,Satz 3" ersetzt. gefügt:
23. Der folgende § 24 wird eingefügt: „Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des
gewerblichen Betriebs Aufwendungen auf Be-
„Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes triebsgrundstücke gemacht worden sind und
dies zu einer Fortschreibung des Einheits-
§ 24
werts des Betriebsgrundstücks geführt hat."
Kürzungen für Grundstücke im Zustand
der Bebauung 28. Der bisherige § 29 wird § 28 und wie folgt ge-
ändert:_
Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-
bmrnng, so bc'.mcsscn sich die l(ürzungen nach In Absatz 1 Ziffer 1 werden die Worte „im Wirt-
§ 9 ZifL 1 Salz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 schaftsjahr" durch die \Norte „im Erhebungs-
des Gesetzes nach dcn1 Einheitsv,ert, der nach zeitraum" ersetzt.
§ 33ü Abs. 1 oder 2 der Durchführungsverord-
nung '.lllm Bewertungsge:;etz vorn 2, Februar 1935 29. Der bisherige § 30 wird § 29.
(Rcicbsqesetzbl. l S. 81) fer;tgcstcllt ist. 11
30. Der bisherige § 31 wird § 30. Die Absätze 2 und
24. Der bi:J1criac § 25 wird gestrichen. 3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:'
25. DE~r bisherige § 2G wird § 25 und erhält die ,, (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des
folgende Füssung: Absatzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der
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Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- 33. § 33 erhält die folgende Fassung:
gesetz (UStDß) vom 1. September 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 796) bez~;ichneten Lieferungen mit ,,§ 33
Ausnahme der folgenden Lieferungen: Verlegung von Betriebstätten
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektri- Wird eine Betriebstätte in eine andere Ge-
zität oder Wärme, meinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in
2. Lieferungen von Brennstoffen und dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung
zwar von Steinkohle, Braunkohle, folgenden ·pälligkeitstag ab zu entrichten. Das
Prcßkohle (Briketts) und aus Kohle gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die
hergestelltem Koks." Betriebstätte verlegt wird, mindestens eine Be-
triebstätte des Unternehmens bestehen bleibt."
31. Der bisherige § 32 wird § 31 und wie folgt ge-
ändert: 34. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 werden im Satz 1 hinter dem a) Absatz 1 wird gestrichen.
Wort „Zerlegungsanteils" die Worte „oder
des einheitlichen Steuermeßbetrags dieser b) Im Absatz 2 erhalten Satz 1 und Satz 2 die
Betricbstättc:" eingefügt und im Satz 2 ,,§ 31" folgende Fassung:
durch ,,§ 30" ersetzt.
,.Die Abgabe der Erklärung über die Be-
b) Im Absillz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort rechnungsgrundlagen der Lohnsummensteuer
,,ZerlqJungsanteil" die Worte „oder der ein- kann nach § 202 der Reichsabgabenordnung
heitliche Steuermeßbel.rag" eingefügt. erzwungen werden. Gegen danach ergehende
Verfügungen der Gemeindebehörde ist die
32. Der folgende § 32 wird eingefügt: Beschwerde an die Oberfinanzdirektion, in
den Ländern der britischen Zone an das Fi-
„Zu § 19 des Gesetzes nanzgericht zulässig."
§ 32
Anpassung und erstmalige Festsetzung 35. Der folgende § 36 wird eingefügt:
der Vorauszahlung~n
„Zu § 27 des Gesetzes
(1) In llcn Füllen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes
bedarf es der Festsetzung des einheitlichen § 36
Steuermeßbctrags nur, wenn dieser sich ent-
Festsetzung des Steuermeßbetrags
weder um mebr als ein foünftcl, mindestens aber nach der Lohnsmnme
um 20 Dcutscl1e Mark oder uni mehr als 1000
Deutsche Mark ändert. Die hebeberechtigten Ge- Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2
meinden sind än dem Steucrmeßbetrag in dem- des Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des
selben V erbtillnis beteiligt, nach dem die Zer- Gewerbetriebs im Rechnungsjahr den Betrag
legungsanteile in dem unmittelbar vorangegan- von 12 000 Deutsche Mark übersc1treiten wird,
genen Zerlcgungsbescheid festgesetzt sind. Ein so hat das Finanzamt den Steuermeßbetrag erst
Zerlegnn9sbcscheid ist nicht zu erteilen. Das nach Ablauf des Rechnungsjahrs festzusetzen."
Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung
des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebe- 36. Der bisherige § 36 wird § 37. Absatz 2 erhält
berechtigten Gemeinden mitzuteilen: die folgende Fassung:
1. den Hundertsatz, um den sich der ein- ., (2} Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des
heitliche Steucrmeßbetrag gegenüber Absatzes 1 sind die im § 11 Abs. 3 UStDB be-
dem in der Mitteilung über die Zer- zeichneten Lieferungen mit Ausnahme der fol-
legung (§ 386 Abs. 4 der Reichsabgaben- genden Lieferungen:
ordnung) angegebenen einheitlichen
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektri-
Stcucrrneßbctrag erhöht oder ermäßigt,
zität oder Wärme,
2. den Erhebungszeitraum, für den die
2. Lieferungen von Brennstoffen und
Andcrung erstmals gilt.
zwar von Steinkohle, Braunkohle,
(2) In den f,ällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes Preßkohle (Briketts) und aus Kohle
hat das Finanzamt erforderlichenfalls den ein- hergestelltem Koks."
heitlichE~n Steuermeßbetrag für Zwecke der Ge-
werbesteuer-Voruuszahlungen zu zerlegen. Das 37. Die bisherigen §§ 38 bis 42 werden gestrichen.
gleiche ~Jilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des 38. Der folgende § 38 wird eingefügt:
Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht
dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach „Zu § 35a des Gesetzes
dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungs-
bescheid beteiligt waren. Bei der Zerlegung sind § 38
die mutmaßlichen Betriebseinnahmen oder Ar-
Wandergewerbebetriebe
beitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen,
für den die Festsetzung der Vorauszahlungen (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätig-
erstmals gilt." keit befindet sich in der Gemeinde, von der aus
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 269
die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt , von der Lohnsumme andere Beträge galten, als
wird. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der sie durch § 23 Abs. 2 des Gesetzes nunmehr
sich der Wohnsitz des vVandergewerbetreiben- festgesetzt sind, sind für die Anwendung dieser
den befindet. In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt Vorschrift bei der Festsetzung des Steuermeß-
eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerb- betrags die Zeiträume vom 1. April 1951 bis ,
liche Tätigkeit von dieser Gemeinde (z. B. von 31. Dezember 1951 und vom 1. Januar 1952 bis
einem Büro- oder Warenlager) aus vorwiegend 31. März 1952 je für sich zu behandeln.
ausgeübt wird. Ist der örtlir:he Mittelpunkt der
gewerblichen Tcttigkeit nicht feststellbar, so ist
die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unter- § 40
nehmer polizeilich gemeldet odE,r meldepflichtig
Anwendungszeitraum
ist.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über
{2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuer-
die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
meßbelrarrs auf die Gemeinden, in denen das
und dem Gewerbekapital gelten vorbehaltlich
Gewerbe ausgeübt worden ist, unterbleibt.
des Satzes 2 erstmals für den Erhebungszeit-
, (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im raum 1950. § 1 Ziff. 18 gilt erstmals für den Er-
Pall des § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem hebungszeitraum 1951.
Anteil der Kalcndennona lc auf die hebeberech-
(2) Die Vorschrifte'n. dieser Verordnung über
tigten Cerrwinden zu zerJe9cn. Kalendermonate,
die· Lohnsummensteuer gelten erstmals für die
in denen die Slrmcrpfli.cht nur während eines
Lohnsumme des Monats Januar 1952."
Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen. Der
Anteil für den Kalendermonat, in dem der
Mittelpunkt der gewcrblichc'n Tütigkeit verlegt § 2
worden ist, ist der Gernclndf:: zuzuteilen, in der
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-
sich der l\1ttte1punkt in diesem Kalendermonat
werbesteuergesetzes vom 3,1. Januar 1940 (Reichs-
die längste Zeit befunden hat."
gesetzbl. I S. 284) unter Berücksichtigung der sich
39. Die fol9enden Ubergangs- und SchJußvorschrif- aus § 1 ergebenden Änderungen erhält die Be-
ten werden eingefügt: zeichnung „Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung 1950 {GewStDV 1950)".
,,§ 39
Lohnsumme im Rechnungsjahr 1951 § 3
Soweit in den Ländern bis zum Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Gesetzes für den A hzng eines Freibetrags kündung in Kraft.
Bonn, clen 30. April 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
der N euiassung des Gewetbesteuergesetzes.
Vom :rn. April 1952.
Auf Crund des § 1 Ziff. 34 des Gesetzes zur
Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-
Z<'mber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 9~6) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister ,des Innern der
Wortlmit des Gewerbesteuergesetzes in der nun-
mehr g01lendcn Fassung nachstehend bekannt-
gegeben.
Bonn, den 30. April 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gewerbesteuergesetz
in der Fassung vom 30. April 1952 (GewStG 1950).
ABSCHNITT I (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb
Allgemeines eiries Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
'§ 1 zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
Steuerberechtigte (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden
Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
§ 2
des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen
Steuergegenstand zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-
(1) Der Gewerbesteuer un terlicgt jeder stehende tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung
Unter Gewerbebetrieb ist ein {Jewerbliches Unter- sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
nehmen im Sinn des Einkomrnensteuergesetzes zu gesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeich-
verstehen. Im Inland belrieben wird ein Gewerbe- neten Art befindet, werden wie selbständige Unter-
betrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem nehmen zur Cewerbesteuer herangezogen.
in einem inländischen Sdüffsregister eingetragenen
Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird. § 3
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Befreiungen
Umfang die Tütigkeit Von der Gewerbesteuer sind befreit:
1. der offcmen Handelsgesellschaften, Komman-
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
ditgesellschaften und anderer Gesellschaf-
bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
ten, bei denen die Gesellschafter als Unter-
die Monopolverwaltungen des Bundes und die
nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbe-
staatlichen Lotterieunternehmen;
betriebs anzusehen sind;·
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, die
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
Kreditanstalt. für Wiederaufbau, die Deutsche
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-
anstalt und die Landeszentralbanken;
tung, Kolonialgesellschafüm, bergrechtliche
Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt- 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
schaftsgenossenschaften und der Versiche- schaftlicher Art erfüllen;
rungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
solches Unternehmen dem Willen eines stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege
anderen inländischen Unternehmens derart des eigentlichen Sparverkehrs dienen;
untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen 5. Hauberg-, vVald-, Forst- und Laubgenossen-
hat, so gilt f~s als Betriebstätte dieses schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
Unternehmens. halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so
der sonstigen juristisch1m Personen des privaten sind sie insoweit steuerpflichtig;
Rechts und der nichtrecntsfähigen Vereine, soweit 6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
sie einen wirtschaftlichen Ceschäftsbetrieb (aus- oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
genommen Land- und Fr,rstwirtschafl) unterhalten. sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 271
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder Unternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldneri
kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh-
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus- mer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Ste;1er-
genommen Land- und Forstwirtschaft), der schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung · Betrieb gilt als dmcn diesen Unternehmer neu ge-
hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-
den Gewerbebetrieb vereinigt wird.
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-
schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen § 6
betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von Besteuerungsgrundlagen
weniger als 100 Pferdekräften haben;
{1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be- steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be- kapital.
triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
oder die Bearbeitung oder Verwertung der von (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegen- lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf
stand haben (z. B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben
Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaf- werden; die Landesregierung kann die Zustimmungs-
ten, Waldbauvereine, Winzervereine), soweit befugnis auf die nach Landesrecht zuständigen Be-
die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich hörden übertragen.
der Land- und Forstwirtschaft liegt;
9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
ABSCHNITT II
sonstige n~chtsfähige Hilfskassen für Fälle der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für und dem Gewerbekapital
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; UNTERABSCHNITT 1
Gewerbesteuer
10. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
nach dem Gewerbeertrag
Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die
Verwaltung des Vermögens für einen nicht § 7
rechtsfähigen Berufsverband im Sinn des § 4 Gewerbeertrag
Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes
ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
dieser Vermögensverwaltung herrühren und Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
ausschließlich dem Berufsverband zufließen. steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
werbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkommens
für den dem Erhebungszeitraum {§ 14 Abs. 2) ent-
§ 4 sprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich-
tigen ist, vermehrt Und vermindert um die in den
Hebeberechtigte Gemeinde
§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe uLterliegen
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
§ 8
Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des- Hinzurechnungen
selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden
oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie
Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-
hoben, der auf sie entfällt. 1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-
(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts- betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder
bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe- mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
ren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer. Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-
§ 5 kapitals dienen;
Steuerschuldner 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich
mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als . triebs (Teilbetriebs) oder eines Apteils am Be-
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach
Rechnung mehr.erer Personen betrieben, so sind dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
diese Gesamtschuldner.
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
anderen Unternehmer über, so ist der bisherige, Art, die für eine Beschäftigung des stillen Ge-
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
sellschaftcrs oder seines Ehegatten im Betrieb den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-
gewührt worden sind. Das gilt nicht, wenn stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört;
diese Bclrügc beim Empfänger zur Steuer nach maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
dem Gcwcrliccrtrag heranzuziehen sind; letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-
4. die Gcwinrwn!.ci]e, die an persönlich haftende lungs-, Fortschreibungs- oder Nach.feststellungs-
Gesellschafter einer Kommanditgesellscbaft auf zeitpunkl) vor dem Ende des Erhebungszeit-
Aktien iJU f ihre nicht auf das Grundkapital ge- raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die Steuerpflicht
machten Einlagen oder als Vergütung (Tan- nicht während des ganzen Erhebungszeitraums
(§ 14 Abs. 2) bestanden, so vermindert sich die
tieme) für die Cr:schäftsfübrung verteilt worden
sind, sowie Gchäller unc1 sonstige Vergütun- Kürzung auf soviel Zwölftel, wie di.e Steuer-
gen jeder J\ rt, die für eine Beschäftigung der pflicht volle oder angefangene Kalendermonate
Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb ge- im Erhebungszeitraum bestanden hat. An Stelle
währt worden sind; der Kürzung nach Satz 1 erfolgt bei einer Kapi-
talgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grund-
5. Gehülter und sonstige Vergütungen jeder Art, besitz oder neben eigenem Grundbesitz noch
die für eine: Beschäftigung des Ehegatten des eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt,
Unternehmers oder ~1ilunternehmers im. Be- auf Antrag die Kürzung um den Teil des Ge-
trieb gcwdut worden sind; werbeertrags, der auf den Grundbesitz entfällt,
6. Cehüllcr und sonstige Vergütungen jeder Art, es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder
die von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesell-
bezeich1wlm1 Unternehmen an wesentlich Be- schafters oder einem Unternehmen dient, an
teiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be- dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist;
schüftigtmiJ im Delrieb gewührt worden sind; 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-
7. Vorlcilo, die von v(~rc:inir1ungen zum gemein- gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
samen J\n kauf von Lebensmitteln oder haus-- einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
wirtsd1c1f!J id1rin Gcgcnslänclen in1 großen und schafter als tTnternehmer (Mitunternehmer) des
Absatz Limcelhandc! an Käufor gewährt Gewerbebetriebs anzusehen ·wenn die
worden ~;ind (Kundenr;ewürn), soweit diese Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns
Vorteile~ <lrc·i vom Hundert der auf die Waren (§ 7) angesetzt worden sind;
geleistelcn ILn7cthlungen überstiegen haben. - 3. cfon Teil des Gewerbeertrags eines inländi-
Hierbei ist es tJlcidirJÜUig, ob der Kundenge- schen Unternehmens, der auf nicht im In-
winn Mit9licrlcrn oder Nichtmitgliedern ge- land bekgene Betriebstätte entfällt;
währt worden ist;
4. die nach § S Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe-
8. die H~ilflc der Miet- und Pachtzinsen für die betrieb eines anderen hinzugerechneten Miet-
Benut2.m1(J der nicht in Grundbesitz bestehen- und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung
den \,Vi:rt:,cl10Hsgütcr des Anlagevermögens, des Gewinns berücksichtigt worden sind;
die im eines anderen stehen. Das gilt,
soweit d;c Miet- oder Pachtzinsen beim Ernp- 5. die nach den Vorschriften des Einkommen-
fönger zum Ccwinn aus Gewerbebetrieb ge- steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
hören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag 250 000 mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-
Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist je·•
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen
weils der ,fobresbetrag, den der Mieter oder
Pächter für die Benutzung der zu den Betrieb- Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2
Ziff. 1) entnommen worden sind. ·
stätten eines Gemeindebezirks gehörigen frem-
den Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder
§ 9a
Verpächter zu zahlen hat;
9. die Anteile cl.m Verlust einer offenen Handels- Hinzurechnungen und Kürzungen
bei abweichendem WirtschaHsjahr
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-· In den Fällen des § 2 Abs .. 6 des · Einkommen-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des steuergesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körper-
Gewerbebetriebs anzusehen sind; schaftsteuergesetzes sind zur Ermittlung des Ge-
werbeertrags die Hinzurechnungen nach § 8 und die
10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3 und Z.iff. 2 bis 5
nach dem gleichen Verhältnis aufzuteilen wie der
§ 11 zur. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit
Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom- Gewinn.
§ 10
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke. Maßgebender Gewerbeertrag
Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungs-
§ 9 zeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag
(§ 14) festgesetzt wird.
Kürzungen
§ 10 a
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
gen wird gekürzt um: Gewerbeverlust
1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-
Betriebsvermögen des Unternehmers gehören- werbetreibenden, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 273
oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes auf UNTERABSCHNITT 2
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um
die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung Gewerbesteuer
des maßgebenden Gewerbeertrags für die drei vor- nach dem Gewerbekapital
angegangenen Erhebungszeiträume nach den Vor-
§ 12
schriflen der §§ 7 bis 10 ergeben haben. soweit die
Fehlbetrlige nicht bei der Ermittlung des Gewerbe- Begriff des Gewerbekapitals
ertrags für die beiden vorangegangenen Erhebungs-
zcltrüume berücksichligl wordf~n sind. Fehlbeträge (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 21. Juni 1948 ge- gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-
endet haben, können nicht abgezogen werden. gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
gebenden Anderungen.
(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
§ 11
werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,
Steuermenzahl und Steuermeßbetrag soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts
abgezogen sind:
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrc1g ist von einem Steuermeßbetrag 1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung .eines den Renten und dauernden Lasten und den
Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe- Gewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1 bis 3
ertrag zu errn i tldn. D(~r Gewerbeertrag ist auf volle entsprechen;
100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
2. die Werte (Teilwerte) de:;: nicht in Grundbesitz
(2) Die Steuermeßzahlen f Lir den Gewerbeertrag bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Be-
betragen: trieb dienen, aber im Eigentum eines Mit-
unternehmers oder eines Dritten stehen.
1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-
Das gilt, soweit die Wirtschaftsgüter zum
schalten im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1:
Gewerbekapital des Uberlassenden gehören,
für die ersten 1 200 Deutsche nur dann, wenn die im Gewerbekapital des
Mark des Gewerbeertrags 0 v. ·H., Uberlassenden enthaltenen Werte (Teil-
für die weit.C'ren 1 200 Deutsche werte) der überlassenen \Nirtschaftsgüter
Mark des Gewerbeertrags V, H., 2,5 Millionen Deutsche Mark übersteigen.
Mcißgebend ist dabei jeweils die Summe
1
für die weiteren 1 200 Deutsche der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein
Mark des Gewerbeertrags 2 v. H., Vermieter oder Verpächter dem Mieter
für die weiteren 1 200 Deutsche oder Pächter zur Benutzung in den Betrieb-
Mark des Gewerbeertrags 3 V. H., stätten eines Gemeindebezirks überlassen
hat.
für die weiteren 1 200 Deutsche
Mark des Gewerbeertrags 4 v. H., (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
für alle weiteren Beträge 5 v.H.; lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
kürzt um:
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich , die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-
die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 auf die . wert des gewerblichen Betriebs enthalten
Hälfte. sind;
( 4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen 2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft- kapital gehörenden Beteiligung an einer offe-
steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2 nen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
Ziffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der gesellschaft oder einer anderen Gesell-
Körperschaftsteuer. schaft, bei der die Gesellschafter als Unter-
nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbe-
(5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten betriebs anzusehen sind;
Unternehmen die Steuerpflicht nicht während des 1
ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, 3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe-
so ist der nach § 10 maßgebende Gewerbeertrag kapital eines anderen hinzugerechneten
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei sind Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur wert des gewerblichen Betriebs des Eigen-
während eines Teils bestanden hat, voll zti rechnen. tümers enthalten sind.
Auf den Jahresbetrag des Gewerbeertrags sind die
Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des (4) Nicht zu berücksichtigen- sind:
Absatzes 3 anzuwenden. Der dabei für ein Jahr sich
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die
ergebende Steuermeßbetrag ist entsprechend der
das Unternehmen im Ausland unterhält;
Zahl der vollen oder angefangenen Kalendermonate
des Zeitraums umzurechnen, während dessen die 2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten
Steuerpflicht im Erhebungszeitraum bestanden hat. im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Maßgebend 1st der Einheitswert, der auf den gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vorhan-
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. denen Unternehmen der gleiche sein.
§ 13 § 17
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag Zweigstellensteuer
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
dem Gewerhekc1pital ist von einem Steuermeßbetrag unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-
Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe- leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu
volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden. drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-
werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-
(2) Die Steuerrneßzahl für das Gewerbekapital be-
stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des
trägt 2 vom Tausend. Erhebungszeitraums maßgebend.
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1
weniger als 3000 Deutsche Mark beträgt, wird ein fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt. Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-
zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung
(4) Hat die Steuerpilicht nicht während des
ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß-
betrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent-
so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-
rechnete Steuermeßbetrag auf soviel Zwölftel, wie fällt.
die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender- (3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der
monate im Erhebungszeitraum bestanden hat. Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab-
satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
UNTERABSCHNITT 3
§ 17 a
Einheitlicher Steuermeßbetrag
Mindeststeuer
§ 14
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
träge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befunden
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der Min-
Steuermeßbetrag gebildet.
deststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest-
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. zusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu
Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg, 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-
so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur
festgesetzt werden. gleich hoch bemessen werdeu.
§ 15 (2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die Stelle
der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz l) der Mittel-
Pauschfestsetzung punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft- (3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-
steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kan;n steuer oder die Erhöhung einer beschlossenen Min-
die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein- deststeuer kann nur bis zum Ende des Erhebungs-
vernehmen mit der Landesregierung oder der von zeitraums gefaßt werden. Eine Herabsetzung der
ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen Mindeststeuer· oder der Verzicht auf eine beschlos-
Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen. sene . Mindeststeuer k:ann noch bis zum Ende des
Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungszeitraum br-
UNTERABSCHNITT 4 ginnt, beschlossen werden.
Festsetzung und Erhebung der Steuer § 18
§ 16 gestrichen
Hebesatz § 19
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Vorauszahlungen
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge- (1) Der Ste11.erschuldner hat am 15. Februar,
setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten 15. Mai, 15. August und 15. November Voraus-
Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest- zahlungen zu entrichten.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 275
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran- betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche
lagung ergeben bat. Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-
gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen
Slcucr anpassen, die sich für den laufenden Er- sich diese Beträge entsprechend.
hcbungszeitrn u 111 (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er-
geben wird. Hc1l das Pinanzarnl wegen einer vorans-
sichtlichen Andc·nrng des Gewinns uus Gewerbe-
betrieb clie Vor,:1uszahlunqen auf die Einkommen- § 24
steuer odc:r Kcirperschafl.slcucr der für den laufen- Lohnsumme
den V cranlu~Jll n~1szcitrarnn vor m11~sichllich zu erwür-
lcnden StPur-r c:illfJCpaßt, so hat c:, gleichzeitig für (1J Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
Zwecke dPr C(•wc•rbc·c,1<:ucr-Vornuszahltmgen den die an die A;beitnehrner der in d2r Cerneinde be-
cinheillidwn Stl'.llcnneßlwlrdU frstz11setzen, der sich legenen Betrlcbstätte gezahlt word.2n sind.
voraussichllich li\1 den lcrnfcndcn Erheb1rn9szcit-
rau m erge!wn wird. An diese FestseL~ung isl die {2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3
(1crncinde bei dc·r J\npas~;trnq der Vorcrnszahlungen bis 5 die Arbeitslöhne ira Sinn des § 19 Abs. 1
nach ScJlz 1 gd>unden. Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, smveit sie
nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-
( 1J) VVird i1n L:rnfo ues [rh 0 lrnngszeitraurns ein steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und
Gcwnbcdx!1nc,b r!c:u ~J('~J!iinclcl odc,r tritt ein bereits für Sonntags-, Feiertags-- und Nachtarbeit gehören
bestehender _C('W<:rbclwtri<'h infolqe V egfolls des
T unbeschadet der einkommensteuerlichen Bel1andlung
Befreiun~Jsgrundes in diP Steuerpflicht ein, so gilt zur Lohnsumme.
für die erstrna1jge Festsetzung dt~r Vorauszahlungen
Absatz 3 entsprechend. (3) Zur Lohnsumme gehören nicht:
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch- 1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden
sten vollen Bclrng in Deutscher Mark nach unten sind, die auf Grund eines schriftlichen Lehr-
abzurunden. Sie wird nur f eslqcsetzl, wenn sie min- vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung
destens 3 Deulschc Mark beträgt. erfahren,
2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die
§ 20 Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn
hinzuzurechnen sind.
Abrechnung über die Vorauszahlungen
(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer- dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn
schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. der Staatsbank oder Sparkasse steht.
(2) Ist die Sleucrsdrnld größE~r als die Summe der
(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben
anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-
schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in
gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß-
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
zahlung).
, tätig sind.
{3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der § 25
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag
bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
und Hebesatz
ausgeglichen.
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist
§§ 21 und 22 von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist
gestrichen durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-
summe ist auf volle 1O Deutsche Mark nach unten
ABSCHNl TT III abzurunden.
lohnsummensteuer (2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer
beträgt 2 vom Tausend.
§ 23
Besteuerungsgrundlage (3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle
( 1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die
der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge- Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Gewerbekapital abweichen.
Fällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden
Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be- ( 4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)
stimmen. gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 26 werbesteuer unterliegen, sind nicht zu berück-
sichtigen.
Fälligkeit
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat § 29
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- Zerlegungsmaßstab
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der
Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, (1) Zerlegungsmaßstab ist:
so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene 1. bei Versicherungs-, Bank- und Kredit-
Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab- unternehmen
lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu ·.,..}
dem im Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeit- das Verhältnis, in dem die Summe der
punkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über in allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-
die Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. triebseinnahmen zu den in den Betrieb-
Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinn stätten der einzelnen Gemeinden erzielten
der Reichsabgabenordnung. Betriebseinnahmen steht;
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
§ 27
Ziffer 3
das Verhältnis, in dem die Summe der
Festsetzung des Steuermeßbetrags Arbeitslöhne, die an die bei allen Betrieb-
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen
einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge- steht, die an die bei den Betriebstätten der
setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest- einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar-
setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je- beitnehmer gezahlt worden sind;
weils festzusetzen: · 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen
1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
wird; (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die
2. für die vor der Antragstellung vollendeten Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,
die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
Kalendermonate oder Kalendervierteljahre,
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14
wenn der Antrag vor Ablauf des Rech-
Abs. 2) erzielt ·oder gezahlt worden sind:
nungsjahrs gestellt wird.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000
der Unternehmer in dem Fest$etzungszeitraum ge-
Deutsche Mark abzurunden.
zahlt hat.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß- .§ 30
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten
Der Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
festgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er-
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-
klärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und
vorsätzlich _oder fahrlässig nicht oder nicht richtig
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse
bei der zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
unter Berücksichtigung der durch das Vorhanden-
sein der Betriebstätte erwachsenden Gemeinde-
lasten.
ABSCHNITT IV § 31
Zerlegung Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
§ 28
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des
Allgemeines § 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:
Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur 1. nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden gütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer- sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für
meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem ein-
entfallenden Anteile (Zerlegungsantei!e) zu zer- zelnen Arbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark
legen. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine übersteigen;
Betriebstätte sich über mehrere Gemeinden er- 2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-
streckt hat oder eine Betriebstätte innerhalb eines schen Person betrieben werden, sind für die
Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine im Betrieb tätigen Unternehmer (Mhunter-
andere Gemeinde verlegt worden ist. Betrieb- nehmer) insgesamt 10 000 Deutsche Mark
stätten, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Ge- jährlich anzusetzen;
Nr. 19 - Tag de:r Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 277
3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben
Abs. 3 bczeichnden Art sind insgesamt lO 000 werden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
Deutsche Mark jührlich fiir die Arbeit der im ertrag und dem Gewerbekapital.
Betrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich
(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-
Beleili~Jten und ihrer Ehe~Jatten anzusetzen;
setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Ein-
4. bei Eisenbahnuntc\rnch rnen sind die Vergütun- kommensteuergesetzes, zu dessen Ausübun9 es
gen, die an die in ckr \Nerkstüt:tenverwaltung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und
und im Falirdicnst bc~schäftigten Arbeit- den Ausführungsbestimmungen dazu eines VVan-
nehn1er !JCZi:lhH wo1dcn sind, n1it dem um ein dergewerbescheins bedarf. Wird im Rahmen eines
Dr.ilf:cl Prhiihtcn Be!rn~J crnznsetzcn. einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehen-
des Gewerbe als auch ein Wandergewerbe betrie-
§ ]2 ben, so ist der Betrieb in vollem Umfang uls
g(•sl.rich(:n stehendes Gewerbe zu behandeln.
§ 33 (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
der Mittelpunkt dt~r gewerblichen Tätigkeit be-
Zerlegm1~J in besonderen Fällen
findet.
(1) Führt die Zerle~JUnq nach §§ 28 bis 31 zu
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der
einem offenbar unbilli~JPn Ergebnis, so ist nach
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer
einem l'vlaßsli:lh zn zerlcrwn, der die tatsächlichen
Cerneinde in eine andere Gemeinde verle9t wor-
Verhältnisse besser lwrücksichtigt. In dem Zerle-
gungsbeschcid hc.1t das FinanzcJn1t darauf hinzu- den, so hat das Finanzamt den einheitlichen SteuE!r-
meßbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-
weisen, daß 1wi ckr ZerlP!:JUllg Satz 1 angewendet
monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-
worden ist.
legen.
(2) Einigen sich die Cemeinden mit dem Steuer-
schuldner über die Zerlenung, so ist der Steuer-
ABSCHNITT VI
rneßbelrag nach Maßgabe d{\r Einigung zu zerlegen.
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
§ 34
von An.1ts wegen
Kleinbelriige
§ 35b
(1) Ubcrsleigt der einheitliche Steuermeßbetrag
nicht den Betrag von 10 Deulsche Mark, so ist er (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts
in vol1er Flöhe der Cemcinde zuzuweisen, in der wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
sich die Ceschüfls]eil:ung befindet. Befindet sich die wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-
Geschäfts]eitun~J im Ausland oder in einem der im schaftsteuerbescheid oder der Gcwinnfeststellunqs-
§ 2 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb bescheid geändert wird und die Änderung die Höhe
des Geltungsbereichs des Crnndgt~setzes, so ist der des Gewinns aus Cewerbebetrieb berührt. Die
Steuerrneßbctn1~J der C:!mcinde zuzuweisen, in der Anderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist in
sich die wirtschafllich lwdeulendste der zu berück- dem neuen Gewerbesteuerrneßbescheid insoweit zu
sichtigenclen Betriebstülten befindet. berücksichtigen, als sie die Höbe des Cewerbe-
(2) Ulwrsl.Pigt der einhei ll iche Steuermeßbetrag ertrags beeinflußt.
zwar den Betrau von l 0 J)()utsche Mark, würde (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 fJelten auch
aber nach dFn Zerlequnqsvorschriften einer Ge- für den Fall, daß der Gewerbesteuenneßbescheid,
meinde ein Zc:rleg ungsanteil von nicht mehr als der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
10 Deutsche Mark zuzuwc~isPn sein, so ist dieser zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.
Anteil der c;enwinde zuzuwf•iscn, in der sich die Der Erlaß des neuen Cewerbesteuermeßbescheids
Gesdüiftsleit11no beJindeL i\h:•;,d1, 1 Satz 2 ist ent- kann zurückgestellt werden, bis die ~Änderung
sprec'h(!nd anzuwenden. des EinkommensteLwrbescheids, Körperschuftsteuer-
bescheids oder CewinnfeststellL1ngsbescheids unan-
§ :35
fechtbar geworden ist.
Zerle~Jtrng bei der Iohnsummensteuer
Ersln•ckt sich (:i1w fü,Jriebstütle über mehrere ABSCHNITT VII
Cf'm<)indPn, so ist dc,r 1111!(•r Zti\Jrundelegung der
Lohnsumme 1wn:clinde Slr't!PrnH~ßbetrau durch den Durchführung
Unl:ernd11ncr <11d dt<) lwl.t'ilirJl.<!ll C<!n1<,inden in cnt- § 3Sc
sprcclwndi'r /\nwc rHiu11q dc·r i;,'.~ :m und 31 zu zer-
1
leqPn. 1\1.11 Anlrd(J <·i11•'r t,,.('ii•ili!Jl:cn C,:1rn·irnle setzt famächligunu
das Fin,n1:;.iln1I: di.'n /,,:tl('(JllllDSdlll.<'il !(:St. Die Bundrcsre~;luung wird ermächr.igt, mit Zu-
!.;timmung des Bundesrates
1. zur Durcllführnng des Ge wc1 bcstcuergesetzes
Gew«:drnsi.Pu.t:r der ,.v.1 ndergewerbehet.debe Rechtsverorcln11nqen zu f.~rlassPn
u) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
(1) Die~ W,HHl<•1q1:W('tr:<'lwl.1 i(:he unterliegen, so- b) Ober die EnnitUung des Ccwr:1bef~rlraus
weit sie lrn fnl,rnd mit Ausnc1hme der in § 2 und des Cewerbekapitc11s,
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
c) über die Fe slsetzung der Steucrmeßbeträge, ABSCHNITT VIII
soweit cli(~S zur Wcthrung der Gleichmäßigkeit Obergangs- und Schlußvorschriiten
der Bestcucrnnq und zur Vermeidung von § 36
Unbilligkeilcn in Härtefällen erforderlich ist,
Zeitlicher Geltungsbereich
d) über di<, ZerJegunsJ des cinbeillichen Steuer- (1} Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
nwßlwL1c1(JS und clic· Zerlegung bei der gilt vorbehaltlich der besonderen Regelung in den
Lohnsu nrnicnstcucr;
Absätzen 2 bis 4 erstmals für den. Erhebungszeit-
raun1 1950.
2. die J)jit(c, Verordnunq zur Durchfül1rung (ks
Gc~wcrlH'~;lclw1~J('sd:1es vom 31. Januar 1940 (2) § 3 Ziff. 2 gilt:
(Rcichsqc,:-;,,1 ✓.l;J. ] S. 2B4) den Vorsdrrifkn a) soweit es sich um die der Bank
dieses Ce,:~\ •L;c•c; cJ 11 :Z. ll l)d :~SCll; dz\utscher Länder und der Kreditanstalt für
\Viederaufbau handelt, auch für den Er-
3. Vorsch·ifL<·n dui ,::1 Rvchtsverordnung zu er- hebr;ngszeitraum vmn 21. Juni bis 31. De-
lassen zernber 1948 und den Erhdnrngszeitraum
1949;
ü) ühcr cJic 1firr1un·d1rnrn9 oder Kurzung ,on
b) soweit es sich um die der Lan-
ßc:1 r~ifJcn bei Errnill lung dPs Ccwcrbe-
deszentralbanken handelt, auch für den
ertrags, d ic• bei Urm i t!.l ung des Gewinns
Erhebungszeitraum vont 21. Juni bis 31.
nach den Vorscliriftf,n für die Einkonmu.:n-
Dezember 1948 und den Erhebungszeit-
sleucr odC'r Kiirperschaflsteuer zu berück-
raum 1949 mit der Einschränkung, daß die
sichtiucn od<'r nicht zti bc>rücksichtigen sind,
Landeszentralbanken von dE!r Gewerbe-
steuer befreit· sind, soweit sie Aufgaben
b) über die ITinzmcclrnun9 ocler Kürzung von
staatswirtschaftlicher Art erfüllen. Diese
Bcträrwn IJ(•i Ermill.lung des Gewerbe-
Einschränkung gilt auch für den Erhebungs-
kapitals, cl i(! bei der Feststellung des Ein-
zeitraum 1950.
heitswerts clcs ricwerblichen Betriebs nach
den Vorsc:lirift.cn f i.i r die Einhci tsbewertung (3) § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 4, § 12 Abs. 2 Ziff. 2 und
zu bcrücksicblir1en oder nicht zu berück- Abs. 3 Ziff. 3 und § 17a gelten erstmals für den Er-
sichtigen sind, hebungszeitraum 1951.
(4} §§ 23 bis 27 gelten erstmals für die Lohn-
c) über die Bemessung, Entrichtung und An- summe des Monats Januar 1952.
rechnung der zu leistenden Vorauszahlun-
gen.· § 37
Anwendung im Lande Berlin
§ 35d
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
Neufassung erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch im
Lande Berlin, sobald das Land Berlin die Anwen-
Der Bundesminister der Finanzen wird ennäch- dunq dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des ner Verfassung beschlossen hat.
Innern den Worllctut des Gewerbesteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun- , § 38
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- Inkrafttreten
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. 30. Dezember 1951 in Kraft.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: ·Bonn, den 7. Mai 1952 279
Bekanntmachung der Neufassung
der Gewerbesteuer~Durchführungsverordnung 1950 (GewStDV 1950).
Vom 30. April 1952.
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 270) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern der Wortlaut der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung 1950 nachstehend
bekanntgemacht.'
Bonn, den 30. April 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung i 950
in der Fassung vom 30. April 1952 (GewStDV 1950).
Zu § 2 des Gesetzes liehen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlic;h und
organisatorisch in dieses Unternehmen eingeglie-
§ 1
dert ist.
Stehender Gewerbebetrieb § 4
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- Aufgabe, Auflösung und Konkurs
betrieb, der kein Wandergewerbebetrieb im Sinn
des § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist. (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-
gung der Aufgabe oder Abwicklung.
§ 2
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröff-
Betriebe der öffentlichen Hand nung des Konkursverfahrens über das Vermögen
(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent- des Unternehmers nicht berührt.
lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichlig, wenn sie
als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das § 5
gilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften
Lotsen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Versicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbe-
Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet des steuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder
Bundes ausgestattet sind. Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst
(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent- sind.
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der § 6
öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), ge-
hören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus- Betriebstätten auf Schiffen
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich in-
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
soweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
Betriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unter-
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-
halten wird, das im sogenannten regelmäßigen
tet ist. Hoheitsbetriebe sind z. B. Forschungs-
Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen
anstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,
Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen
Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Des-
Schiffsregister eingetragen ist.
infektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-
gung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von
Spülwasser und Abfällen. § 7
Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe
§ 3
Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die
Organgesellschaft
feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine
gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, Betriebstätte in dem Ort als vorhanden, der als
daß sie keinen eigenen Willen hat {Organgesell- Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister ein-
schaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsäch- getragen ist.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 8 § 11
Gewerbebetriebe, Krankenanstalten
die auch außerhalb des Geltungsbereichs
(1) Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,
des Gesetzes im Inland betrieben werden
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind
(l) Bc>findct sich die Ceschäftsleit.ung außerhalb von der Gewerbesteuer befreit.
des Ge1tungsbcreidis des Cesetzes in einem inlän-
(2) Krankenanstalten, die nicht von einer im
disd1e11 G(!bict, in (klll Bclriebstätten von Unter-
Absatz bezeichneten Gebietskörperschaft be-
nE:·lrnwn mit Cesc:lüif tsleilung im Geltungsbereich des
trieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit,
Geselz(:s wie sl'lbslilndige Unternehmen zur Ge-
wenn sie im Bemessungszeitraum in besonderem
,vcrbe-;leuPr IH· rt1 n~J (~'lOSJPn werden, so ist
Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen.
1. wenn im G(•llungsbereich des Gesetzes nur (3} Eine Krankenanstalt dient · in besonderem
eine Betrid)slä t te vorhanden ist, diese wie Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie
ein selhsttindiqes Unternehmen zurGewerbe- die Voraussetzungen erfüllt, die in1 § 11 Abs. 2
stt'.ll(' r li C' rc1 nzu ziehen, bis 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-
2. wenn im C<•1Lun9sberc•ich des Gesetzes nützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941
nidncrc Bdri(~bstütl(!Il vorhanden sind, die (Reichsministerialblatt S. 299) in der Fassung der
Ce.s.:1mtlwit dieser Bctriebslällen wie ein Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten
selbsLinc11qc·s Unl.ernehrnen zu behandeln· Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
unc1 dPr Pinlleitliche SLc!uermeßbetrag von steuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (VliGBL S. 181)
clern Fincrnzilrnt fe.slzusclzen, in dessen Be- bezeichnet sind.
zirk sich die wirtsdJc1fLlich bedeutendste der
im Celt1mr1.sbereich des Cesctzes gelegenen ( 4) Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine
lktrichc;1;·, 1len li<'lindel. Krankenanstalt von .einer natürlichen Person oder
von einer Personengesellschaft betriE.~ben wird.
(2J Ist (l i l' Ci isd iLil L,;lei tu llfJ i rn Liuf e des Erhebungs-
(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon-
zei traurn s aus eirwm inlündisdwn Gebiet der im
zession (§ 30 der Reichsgewerbeordnung), so steht
Absatz 1 lwzeich1wtc·n Art in den Geltungsbereich
des Gesetzes vc•rle~Jt worden, so ist das Unter-
ihr Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen
nicht zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet be-
nehmen so zu lw.lEirnkln, als ob sich die Geschäfls-
trieben wird, in dem diese Konzession nicht er-
leitung während des vanzen Zeitraums, in dem das
forderlich ist.
Gewerbe: im (3cltimgshen!ich des Gesetzes betrieben
wurde, in cliesern befunden hätte. Ist die Geschäfts- § 12
leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem
\Vohnungs- und Siedlungsunternehmen
Gellunqsbneich des Gesetzes in eiri inländisches
Gebiet der im Absu lz 1 bezeichneten Art verlegt Von der Gewerbesteuer sind befreit:
worden, so ist dc1s Un LE~rnehrnen so zu behandeln,
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
als ob sich diP Geschäftsleitung während des ganzen
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden
Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG
h~itte.
- (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz
ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig
Zu den§§ 2 und 3 des Geselzes
anerkannt smd;
§ g
2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat-
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt
sind;
(1} Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
selbständige nachhallige Betätigung, wenn durch die 3. die von den zuständigen Landesbehörden oder
Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche frühere~ Reichsbehörden begründeten oder an-
Vorteile erzielt werden und die Betätigung über erkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh-
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus- men im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes;
geht. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht
erforderlich. 4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur nützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-
insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den heimstä ttengesetzes.
Rahmen einer Verrnügensverwaltung hinausgeht.
§ 13
Zu § 3 des Gesetzes Einnehme1 einer staatlichen Lotterie
§ 10 Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen
Zündwarenmonopol Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-
steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 1 des Ge- ausgeübt wird Das gilt nicht für die Toto-Haupt-
setzes gilt nicht für die Deutsche Zündwaren-Mono- stellen, die Wetteinnehmer und die Wettunter-
polgesellschaft. einnehmer eines Fußball-Totos.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 281
§ 14 § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuer-
Vermögensverwaltung
gesetzes aufgeteilten Gewinne der vom Kalender•
(1) Der Begriff der Vermögensverwaltung bestimmt jahr abweichenden Wirtschaftsjahre.
sich nach § 7 A.hs. 4 und 5 der Gemeinnützigkeits-
verordnung. Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
(2) Die Bcfn:iung nach ~ 3 Ziff. 10 des Gesetzes § 18
gilt auch für Vcrmi)g0nsvcrwaltungsgesellschaften,
die nicht in die Rcchtsfonn einer Gesellschaft mit Gewerbeer:rag bei Abwicklung und Konkurs
beschränkter I [aflung oder Aktiengesellschaft ge- · (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der
kleidet sind. Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn
des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum
Zu § 4 des Gesetzes
der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre
§ 15 des Abwicklm1gszeitraums zu verteilen.
GewerhebetriehP; aui gemeindeireien Grundstücken (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,
Befinden skh Belriebsl~\Uen auf gemeindefreien wenn über das Vermögen des Unternehmers das
GnmdsWcken, so trifft die oberste Landesbehönle Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Bestimmungen ülwr die I:rhebung der Steuer.
Zu§ 8 des Gesetzes
§ 1G § 19
IfobehcrechUgte Gemeinde Benutzung fremder Betriebsanlagegüter
bt~i Gewerbebetrieben auf Schiffen
Jahresbetrng im Sinn des § 8 Ziff. 8 Satz 3 des
und. bei Birmen-· und KüstenschiHahrtsbetrieben
Cesetzes ist der Betrag, der den Gewinn
Lf· CPnwinde für die Bctriebstätten im Sinn des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das
auf Köuffohrtcisd1Hfcn, c1i in Pinem inländischen
1: 9ilt auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht
Schiffsregister n sin,J und nicht im- soge- für drc;n gc_nzen Erhebungszeitraun1 gezahlt worden
nannten Ur. icndienst ausschließlich sind; eine '-''-''""'--'"·-• auf ein Jahresergebnis
zwischen ausliind i <;ch,.•n IL:iJe:'n verkehren, und für findet nicht statt.
die im § 7 bczcid1nct.en Binnen- und Küstenschiff-
fahr lsbetriebc) is 1: d ic Ce:nicinde, in der der inlän- Zu den §§ 8 und 9 des Gesetzes
dische fiei mc:ühiikn des Schiffes liegt. § 20
Zu § 7 des Gesetzes Begriff der wesentlichen Beteiligung
§ 17 (1) Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 8
Ziff. 6 des Gesetzes sind natürliche Personen zu
Gf';Winn
verstehen. Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des
(l) Als Gewinn, dc-r noch den Vorschriften des § 9 Ziff. 1 Satz 3 des Gesetzes sind natürliche und
Einkori1mensleuergesetzcs zu ermitteln ist, gilt der juristische Personen zu verstehen.
Gewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 d des Einkommen-
(2) Eine Person ist an einem Unternehmen
steuergesetzes (§§ 4 bis 7 e des Einkommensteuer-
wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem
gesetzes 1950).
Viertel beteiliJt ist. Eine natürliche Person ist auch
(2) Als Gewinn, der nach dem Vorschriften des dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange-
Körperschaftsteuergesetzcs zn ermitteln ist, gilt hörigen zusammen zu mehr als einem Viertel be-
teiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines
1. in den Fällc.~n des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer
Gesetzes: das Einkommen im Sinn des §. 6 unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung
des Körperschaftsteuergesetzes. Der Ver- muß in einem Zeitpunkt des Erhebungszeitraums
lustabzug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein- bestanden haben. Weicht das Wirtschaftsjahr vom
kommensteuergesetzes) bleibt dabei un- Kalenderjahr ab, so kom1nt es für jedes der
berücksichtigt; am Erhebungszeitraum beteiligten Wirtschaftsjahre
2. in den fällen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes: darauf an, ob in einem Zeitpunkt des Wirtschafts-
der Gewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 d des jahrs die Beteiligung bestanden hat.
Einkon;unensteuergesetzes (§§ 4 bis 7 e des
Einkommensteuergesetzes 1950) unter Be- Zu den§§ 8 und 12 des Gesetzes
rücksichtigung des § 11 Ziff. 4 des Körper-
§ 21
schaftsteuergesetzes (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung Dauerschulden bei Kreditinstituten
vom 28. Dezember 1950 Bundes-
gesetzbl. I 1951 S. 34 -) und des § 12 des Bei Kreditinstituten im Sinn des § 1 des Gesetzes
Körpcrschaftstcuergesetzcs. über das Kreditwesen vom 25. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1955), die geschäftsmäßig Geld-
(3) Als Gewinn, der bei der Ermittlung des Ein- beträge annehmen und abgeben, gelten herein-
kommens zu berücksichtigen ist, gelten die nach genommene Gelder, Darlehen und Anleihen n~r
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Zu§ 12 des Gesetzes
Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke § 26
(einschließlich Gebäude) und dauernden Beteili-
gungen das Eigenkapital überschreitet. Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht
Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-
Zu § 9 des Geselz<~s pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten .Er-
§ 22 1:tebungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der
Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des
Grundbesitz Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(l) Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9
Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver- § 27
mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes oder des Veränderungen
Körpcrschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß- im Bestand an Betriebsgrundstücken
gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Er- (1) Der Erwerb oder die Veräußerung eines
hebungszeitraum.s. Betriebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des
(2) Gehört der Grundbesi l.z nur zum Teil zum Gewerbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach
der Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Geselzes nur der dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-
entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu wert des gewerblichen Betriebs {§ 12 Abs. 5 des
legen. Gesetzes) festgestellt worden ist, und vor dem
Beginn des Erhebungszeitraums erworben oder ver-
äußert wmden ist.
Wohnungs- und Baugenossenschaften (2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist das
Die Vorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 3 des Gesetzes Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs-
gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, kosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich-
die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben keiten im Sinn des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes,
eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammmen-
verwalten und nutzen. hängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb-
lichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-
Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes
stücke gemacht worden sind und dies zu einer Fort-
§ 24 schreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund-
stücks geführt hat.
Kürzungen für Grundstücke
im Zustand der Bebauung (3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-
stücks ist der Betrag des Veräußerungserlöses ab-
Befindet sich ein Grundstück im Zustand der
züglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12
Bebauung, so bemessen sich die Kürzungen nach
Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung
§ 9 Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des
des Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbe-
Gesetzes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a
kapital hinzuzurechnen.
Abs. 1 oder 2 der Durchführungsverordnung zum
Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-
Zu den§§ 14 und 27 des Gesetzes
g~setzbl. I S. 81) festgestellt ist.
§ 28
Zu § 11 des Gesetzes
Gewerbesteuererklärung
§ 25
(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
Ha usgewerbetreibende der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
(1) Als Hausgewerbetreibende im Sinn des § 11
dem Gewerbekapital ist abzugeben:
Abs. 3 des Gesetzes gelten natürliche Personen, die 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-
Hausgewerbetreibende oder Zwischenmeister im men, deren Gewerbeertrag im Erhebungs-
Sinn des § 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März zeitraum den Betrag von 4000 Deutsche
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) oder ihnen nach § 1 Mark oder deren Gewerbekapital an dem
Abs. 2 Buchstaben b und d dieses Gesetzes gleich- maßgebenden Feststellungszeitpunkt den
gestellte Personen sind und im maßgebenden Er- Betrag von 20 000 Deutsche Mark über-
hebungszeitraum einen abgerundeten Gewerbeertrag stiegen hat;
von nicht mehr als 4000 Deutsche Mark erzielt 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
haben. schafte:µ, Kommanditgesellschaften auf Ak-
(2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender (Absatz 1) tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-
noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche
beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist Gewerkschaften);
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes auf den gesamten Gewerbe- 3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf.,.
. ertrag anzuwenden, wenn die Tätigkeit als Haus- ten und für Versicherungsvereine auf Gegen-
gewerbetreibender die andere Tätigkeit überwiegt. seitigkeit.
Nr. 19 _;_ Tag de:r -Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 283
Pür sonstige juristische Personen des pri- § 31
vaten Rechts und für nichtrechtsfähige Ver-
eine ist eine Cewerbesteuererklärung nur Gemischte Unternehmen
abzugeben, soweit diese Unternehmen (1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl
einen v..'irtschalUichen Geschäftsbetrieb Umsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze
(ausgenomnH~n Land- und Forstwirtschaft) bewirkt (gemischtes Unternehmen). eine Betrieb-
unterhalten, der über den Rahmen einer stätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzel-
Vermi>qensvcrwaltung hinausgeht; handelsgeschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil
des Zerlegungsanteils oder des einheitlichen
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe-
Steuermeßbetrags dieser Betriebstätte dem er-
crl:rnqs oder die Höhe des Gewerbekapitals
höhten Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel
für alle qcwPrbest<~uerpflichtigen Unterneh-
entfällt. § 30 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend an-
men, bei denen der Gewinn auf Grund eines
zuwenden.
Buchabschlusses zu ermitteln ist oder er-
mittelt wird; (2) Der Teil des Steuermeßbetrags, der nach
Absatz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, be-
5. für alle gcwerbcsleuerpilichtigc')n Unter-
stimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Summe
nehmen, für die vom Finanzamt eine Ge-
der Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätig-
werbcsteucrerkli:irung besonders verlangt
keit in der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesanü-
wird.
betra·g der in der Betriebstätte gezahlten Löhne
(2) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung steht. Läßt sich dieses Verhältnis nicht feststellen
df!S Steuermeßbetrngs nach der Lohnsumme ist für oder führt die Zugrundelegung dieses Verhältnisses
alle gewcrbestcuerpflichtigen Unternehmen ab- zu einem unbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungs-
zugeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklä- anteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag nach
rung besonders verlangt wird. einem Maßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen
Verhältnisse besser berücksichtigt.
§ '.l9
Zu§ 19 des Gesetzes
Zusd1lag
§ 32
wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Anpassung
(1) Das Finanzamt kann einen Zuschlag (§ 168
und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
Abs. 2 der Reichsc1bgc1benordnung) bis zu zehn vom
Hundert des endgültig fostgesE!tzten Steuermeß- (1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes
betrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist bedarf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-
nicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen meßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um
oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent- mehr als ein Fünftel, mindestens aber um
schuldbar erscheint. 20 Deutsche Mark oder um mehr als 1000 Deutsche
Mark ändert. Die hebeberechtigten Gemeinden sind
(2) Der Zuschlag flidH der Gemeinde zu. Sind
an dem Steuermeßbetrag in demselben Verhältnis
mehrere Genwinden an der Gewerbesteuer beteiligt,
beteiligt, nach dem die 4erlegungsanteile in dem
so fließt der Zi~chlng der Cemeinde zu, der der
unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid
größte Zerlegungs,mteil zugewiesen ist.
festgesetzt sind. Ein Zerlegungsbescheid ist ·--nicht zu
erteilen. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der
§ 30 Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den
hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen:
Wareneinzelhandelsun temehmen
1. den Hundertsatz, um den sich der einheit-
(1) \,Varem!inzelhandelsunternehmen im Sinn des liche Steuermeßbetrag gegenüber dem in
§ 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließ-
der Mitteilung über die Zerlegung (§ 386
lich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) an-
Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhandel, gegebenen einheitlichen Steuermeßbetrag
die neben anderen Umsätzen bewirkt werden, blei- erhöht oder ermäßigt,
ben außer Belracht, wenn sie ein Hundertstel des
Gesamtumsatzes nicht überstc~igen. 2. den Erhebungszeitraum, für den die Ände-
rung erstmals gilt.
(2) Lieferungen irn Einzelhandel im Sinn des Ab-
satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der Durch- (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes
führungsbestinmnmgen zum Umsatzsteuergesetz hat das Finanzamt erforderlichenfalls den einheit-
(UStDB) vorn l. Septcm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I lichen Steuermeßbetrag für Zwecke der. Gewerbe-
S. 796) bezeichneten Lieferungen mit Ausnahme der steuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche
folgenden Lieferungen: gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes,
wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Ge-
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität
meinden beteiligt sind, die nach dem unmittel-
oder WärmP, bar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt
2. Lieferungen von Brennstoffen und zwar waren.· Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen
von SlPinkohle, Braunkohle, Preßkohle Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne des Er-
(Briketts) und aus Kohle hergestelltem hebungszeitraums anzu:setzen, für den die Fest-
Koks. setzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.
284 Bundesgesetzblatt! Jahrgang 1952, Teil I
')")
§ JJ 1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme,
Verlegung von Betriebstätten
\Vird eine ßetriebslälte in eine andere Gemeinde 2. Lieferungen von Brennstoffen und zwar
verlegt, ~o sind dir~ VoraLiszablungen in dieser von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle
Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden (Briketts) und aus Kohle hergestelltem
Fälligkeitstag ah zu entrichten. DiJs gilt nicht, wenn Koks.
in der Gen1eind(!, iJUS der dü! fü:lriebstätte verlegt
Zu § 35 a des Gesetzes
wird, mindesl.,,ns f•ine Bel.rir•bslätle des Unter-
nehmens Lesleben bleibt. § 38
Wandergewerbe betriebe
Zu § 24 des Gesclzcs
§ 34 (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit
befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-
Urla.uhsm.J.rken im Baugewerbe werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgr:übt wird. Das
ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der
Wird den im Baiqewerbc· und in den Bauneben-
'Nohnsitz des Wandergewerbetreibenden befindet.
gewerben i:ül /\dwitnchnwrn Urlanbsueld nach
In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige
dem Mmkc:nvc, :;:di:en fWW~dnt, so 9ehört das ge:..
Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von
samte UrL1ulJ:.,iJP)d zu[' Lohnsumme des Unter-
dieser Gemeinde (z, B, von einem Büro oder '\Varen-
nehmens, dc1s ,i ic: A nshünd iq1in:1 des Urlirnbsgeids
lüger) aus vorwiegend ausgeübt wird. I~;t der Mittel-
an den Arbei! rJ(\h nH)r bewirkt. Die Aufwendungen
punkt der gewerblichen Tätigkeit nicht. feststellbar,
zum Erwerb der Urlaubsmarken uehören nicht zur
Lohnsumme. so ist die Gemeinde hebeberechtig t, in der der Unter-
nehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
Zu§ 26 des Gesetzes (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
§ 35 betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
ausgeübt worden ist, unterbleibt.
Erklärung über (Ue Berechnungsgrundlagen
(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall
Die Abgabe der :Crk1ürung ülH·r die Berechnungs-
des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der
grundlagen dc'r Lohnsummenslenr,r kann nach § 202
Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
der ReichsabDcilxmordnung erzwungen werden.
den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
Gegen danach erGc,hende Verfügungen der c;e-
Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden
meindebehörde ist die Beschwerde an die Ober-
hat, sind voll zu rechnen. Der Anteil für den
finanzdirektion, in den Uim1ern der brilischen Zone
Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerb-
an das Finan,1,gcricht zuli.issiu. Die Vorschriften der
lichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde
Reichsabgabenordnung über das Beschwerdever-
zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
fahren sind entsprechend anzuwenden.
Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
Zu § 27 des Gesetzes
§ 36 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Festsetzung § 39
des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme
Lohnsumme im Rechnungsjahr 1951
Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des
Soweit in den Ländern bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes Zweifol, ob die Lohnsumme des Gewerbe-
Gesetzes für den Abzug eines Freibetrags von der
betriebs im Rechnungsjahr den Betrag von
Lohnsumme andere Beträge galten, als sie durch
12 000 Deutsche Mc1rk überschreiten wird, so hat
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes nunmehr. festgesetzt sind,
das Finanzamt den Sleuerrneßbetrag erst nach
sind für die Anwendung dieser Vorschrift bei der
Ablauf des Rechnungsjahrs festzusetzen.
Festsetzung des Steuermeßbetrags die Zeiträume
vom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1951 und vom
Zu § 29 des Gesetzes 1. Januar 1952 bis 31. März 1952 je für sich zu
§ 37
behandeln.
§ 40
Wareneinzelhandelsun ternehmen
(1) Warcneinzelhanclelsunternehrnen im Sinn des Anwendungszeitraum
§ 29 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind Unternehmen, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be- Gewerbesteuer nach dem Gewe;rbeertrag und dem
wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziff. 2 des Umsatz- Gewerbekapital gelten vorbehaltlich des Satzes. 2
steuergeselzcs) bleibt dabei außer Betracht. erstmals für den Erhebungszeitrae,m 1950. § 19 gilt
erstmals für den Erhebungszeitraum 1951.
'(2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des
Absatzes 1 sind die irn § 11 Abs. 3 UStDB bezeich- (2) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
neten Lieferungen mit Ausnahme der folgenden Lohnsummensteuer gelten erstmals für die Lohn-
Lieferungen: summe des Monats Januar 1952.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 285
Dritte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 6. Mai 1952.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Umsatz-1 6. § 47 erhält folgende Fassung:
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,, § 47
vom 1. September 1951 (Bundcsgcsetzbl. I S. 791)
verordnet die Bundesregierung: Offentliche Theater und Vorträge
Steuerfrei sind
§ 1 1. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern,
den Gemeinden oder den Gemeindeverb~nden
Die Durchfühnmgsbestimmungen zum Umsatz- im öffentlichen Interesse geführten Theater.
slcuergcsctz in der Fassung der Bekanntmachung Die Steuerfreiheit gilt auch für Theater, die in
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I' S. 796) der Form privatrechtlicher Gesellschaften be-
werden wie folgt gelindert: trieben werden, wenn die Anteile an ihnen
ausschließlich Körperschaften des öffentlichen
1. § 11 Abs. 2 crbält folgende Fassung: Rechts gehören und die Erträge ausschließlich
,, (2) Als Lieferungen im Großhandel gellen diesen Körperschaften zufließen;
stets die Lieferungen an den Bund oder andere 2. die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Körperschaften des öff cntlichen Rechts." oder von Volkshochschulen veranstalteten
Vorträge wissenschaftlicher und belehrender
2. In § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur
„Bei Inslandselzungcn von Schiffen ist es nicht Deckung der Unkosten verwendet werden."
erforderlich, daß die Schiffe nur zur Instand-
setzung in das Inland gelangt sind." 7. § 58 erhält folgende Fassung:
·,, Verbindung d-er Herstellung mit Einzelhandel
3. § 2D Ahs. 2 Ziff. 10 erhült folgende Fassung:
,, 10. Milch, auch gcrcini~Jt, erhitzt, tiefgekühlt, § 58
hornogcn isiert, vitaminiert oder standardi- (l} Die Lieferung von Gegenständen im Einzel-
siert (einucstellt);" handel (§ 11 Abs. 3) durch einen Unternehmer,
der die Gegenstände hergestellt hat (Hersteller),
4. In § 30 Abs. 1 erhült die Ziffer 6 folgende unterliegt einer Zusatzsteuer.
Fassung:
(2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 ist, wer
,,6. Mi ld1 (§ 2q Abs. 2 Zi ff. 10) gereinigt, erhitzt, Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder
tief gck ühlt, homorienisiert, vitaminiert oder wer durch Bearbeitung oder Verarbeitung nach
standanlisicrt (einqcslellt) wird;" der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut
(einen Gegenstand anderer Marktgängigkeit)
5. § 42 erhült folgende r:assung: schafft. Hersteller ist auch ein Unternehmer, der
Gegenstände durch einen anderen Unternehmer
.,§ 42
im Werklohn für sein Unternehmen herstellen
Krankenhäuser läßt. Kann ein Unternehmer den Erwerb von
Gegenständen, die er herzustellen pflegt, buch-
Steuerfrei sind die unmittelbar der Kranken- mäßig nicht nachweisen, so gilt er auch insoweit
pflege dienenden Umsütze der von öffentlich- als Hersteller.
rechtlichen Körperschaften betriebenen Kranken-
häuser, insbesondere die Jrztlichen und ähn- (3) Als Hersteller im Sinn des Absatzes 2 ist
lichen I lilfeleistungen, die Lieferungen von nicht anzusehen, wer
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln an Kranke, die 1. Gegenstände kennzeichnet, umpackt,
Bcherbergung nncl die Beköstigung der Kranken umfüllt oder mit Steuerzeichen versieht
sowie die üblichen Nvtura11eistungen an Kranke. oder Gegenstände geringfügigen äußeren
Die Steuerfreiheit gilt auch für Krankenhäuser, Einwirkungen unterwirft, die nur der
die in clcr Form. privatrechtlicher Gesellschaften Hebung der Verkäuflichkeit dienen;
betrieben werden, wenn die Anteile an ihnen 2. erworbene Gegenstände einer Bearbei-
ausschließlich öffentlid1-redlllichen Körperschaf-
tung oder Verarbeitung unterwirft,
ten gehören und die Erträge ausschließlich wenn die Bearbeitungs- oder Verarbei-
diesen Kürperschaften zufließen. Umsätze, die tungskosten (ausschließlich anteiliger
nicht unrnittdba r der Krankenpflege dienen, sind Gemeinkosten) nicht mehr als zwanzig
steuerpflichtig. z.B. Lieferungen und Leistungen vom Hundert des Verkaufspreises be-
an das Arzt-, Pflege- und Verwaltungspersonal, tragen;
soweit sie nicht nuch § 4 Ziffer 12 des Gesetzes
umsatzsteuerfrei sind, die Umsätze aus gewerb- 3. gebrauchte Gegenstände instand setzt;
lichen Nebenbetrieben, der Verkauf landwirt- 4. Traubenmaische, Traubenmost oder
schaftlicher Erzeugnisse und dergleichen.,. Wein der Kellerbehandlung im Sinn des
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Artikels 4 Abschnitt A der Verordnung 10. Lieferungen zur Herstellung, insbesondere
zur Ausführung des Weingesetzes vom auch zur Instandsetzung, Instandhaltung
lG. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358) oder Änderung von Wohngebäuden;
unterwirft, Wein absticht oder mit
anderen W einer. mischt. 11. Lieferungen von Schiffen und Booten durch
Werften;
(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert
des Enl.gclls irn Sinn des § 5 des Gesetzes. 12. Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften,
Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen.
(5) Der Un lernehmer hü t die der Zusatzsteuer
unterliegenden Cegenstände nach Art, Menge § 58 b
und dem für die Lieferung irn Einzelhandel ver-
einnahmlcn (vereinbarten) Entgelt in seiner (1) Die Zusatzsteuer nach § 58 ist nicht zu
Buchfühnmn gesondert nachzuweisen. Die Vor- erheben, wenn der Ubergang der Gegenstände
schriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 und des § 1ß vom Hersteller- zum Einzelhandelsbetrieb auf
sind entsprechend unzuwenden. Grund des Artikels II des Kontrollratgesetzes
Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutsch-
(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch land 1946 S. 75) steuerpflichtig ist.
Lieferungen im Croßhandel anzusehen, für die
die Enlgeltc uus der Buchführung nicht eindeutig (2) § 58 ist nicht anzuwenden
und leich l nach prüfbar zu ersehen sind. § 11 1. auf Handspinnereien und Handwebe-
Abs. 4 findet keine Anwendung." reien;
8. Hinter § 58 werden folgende Vorschriften ein- 2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt
gefügt: des letzten vorangegangenen Kalender-
,,§ 5B a jahres nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
Von der Zusul.zsteuer nach § 58 sind befreit: beschäftigt haben; Lehrlinge, Volontäre,
Praktikanten werden hierbei nicht mit-
1. die unter § 4 ZifL J, 6, 7, 8, 9, 12, 17, 18 gerechnet;
und § 7 Absatz 2 Ziff. 2 Buchstabe a des
Gesetzes fallenden Lieferungen; 3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz
(§ 13) im letzten vorangegangenen
2. Lieferungen der in § 29 Abs. 2 genannten Kalenderjahr 360 000 Deutsche Mark
Gegenstände; nicht überstiegen hat;
3. Lieferungen folgender Nahrungsmittel: 4. auf Unternehmer, bei denen die Liefe-
Milcherzeugnisse, Käse, Nahrungsfette ein- rungen selbsthergestellter Gegenstände
schließlich tierischer Fette, Zucker, Grieß, im Einzelhandel im letzten voran-
Teigwaren, Fleisch, Fleischwaren, Fisch, gegangenen Kalenderjahr den Betrag
Fischwaren, Brot, Brötchen und Zwieback von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
sowie sonstige Backwaren mit Ausnahme schritten haben."
von Dauerbackwaren;
9. Vor § 59 ist folgende Uberschrift einzufügen:
4. Lieferungen von Arznei-, Heil- und Hilfs-
,,Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft"
mitteln, von Gegenständen der Kranken-,
Säuglings- und Wochenpflege, von Vor- 10. § 62 erhält folgende Fassung:
richtungen zum Ausgleich körperlicher
,,§ 62
Gebrechen sowie von Spezialfahrzeugen
für Kranke, Körperbehinderte und Ge- Befreiungen, Mindestgrenze
brechliche; ·
Die §§ 59 und 60 sind nicht anzuwenden
5. die nach § 43 Absa lz 4 steuerfreien Liefe-
rungen der amtlich anerkannten Ver- 1. auf Handspinnereien und Handwebereien;
bände der freien Wohlfahrtspflege ein- 2. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 13)
schließlich ihrer Untergliederungen, Ein- im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
richtungen und Anstalten (§ 43 Abs. 1 120 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat.,.
und 2);
6. Lieferungen von Speisen und Getränken 1 l. § 77 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
durch Krankenhäuser, Heil- und Pflege- „3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht
anstalten, Erholungsheime, Säuglings- und nur durchgeführt worden sein. Durchfuhr in
Un Lhindungsheime und ähnliche Anstalten diesem Sinn hegt vor, wenn ein aus dem
sowie durch Schülerheime (§ 40); Ausland eingeführter Gegenstand, ohne daß
er im Inland bearbeitet oder verarbeitet
7. Lieferungen von Speisen und Getränken
durch Kantinen; worden ist (§ 12), wieder in das Ausland
ausgeführt wird, wobei es unerheblich ist,
8. Lieferungen von Speisen und nichtalkoho- ob im Inland die Verfügungsmacht über den
lischcn Cctrünkcrn durch Gaststätten, Kon·· Gegenstand gewechselt hat (§§ 1 bis 6);"
ditoreicn und Kaffeehi:iuscr;
12. Die Freiliste 2 (Anlage 1 zu §§ 20 Abs. 2 Ziff. 1
9. Licfrrungen von Wasser, Gas, Elektrizi- und 21 Ziff. 1) wird wie folgt geändert und
tät oder 'Wärme; ergänzt:
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952 287
a) Die Position „Fette, tierische und pflanzliche (2) § 47 Ziff. 1 der ·Durchführungsbestimmungen
(roh)" erhält folgende Fassung: ,,Fette, zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
tierische oder rohe pflanzliche"; machung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
b) die Position „Ole, tierische und pflanzliche S. 796) ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 1951
(roh)" erhält folgende Fassung: II Ole, tierische anzuwenden.
oder rohe pflanzliche"; . (3) Die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Ziff. 1 der
c) hinter „Perlen, ungefaßt" . ist einzufügen Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
"Prcißelbeercn". gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796) gilt
13. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen für den Zeitraum vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni
Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der 1952.
Einfuhr (Anlage 2 zu § 22) wird wie folgt
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember
gcündert:
1951 und für das Kalenderjahr 1952 ist § 58 b Abs. 2
Ziffer 15 erhält folgende Fassung: Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
steuergesetz in der Fassung dieser Verordnung mit
"15. Ole oder Fetle, tierische oder rohe pflanz-
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
] ichc, verarbci tet werden, vorausgesetzt,
\Vorte „im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
daß diese Verarbeitung nicht über eine
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark" die ·worte
V('.redelung (Spalten, Mischen, Raffinie-
„im zweiten Kalenderhalbjahr 1951 den Betrag von
ren, I Itirten, Kochen, Bleichen oder Des-
18 000 Deutsche Mark" treten.
odori sieren) und über die Gewinnung
von Fettsäuren hinausgeht;" (5) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 12 zu c ist vom
1. Januar 1952 ab anzuwenden.
14. In der Vergülungsliste 1 für die Ausfuhr-
vergütung (Anlage 3 zu § 79 - Bundesgesetzbl. I (6) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 14 ist vom
S. 985} werden 1. Oktober 1951 ab anzuwenden.
1. die folgenden Nun,rnem des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik unter § 3
Halbwaren gestrichen:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
unter lfd. Nr. 2 die Nummern 5203 10 bis 50 kündung in Kraft.
r, 25 II 3508 60
„ 27 „ 7327 30 bis 99 Bonn, den 6. Mai 1952.
,, 34 „ 7616 70,
2. die folgenden Nummern des Warenverzeich- Der Bundeskanzler
nisses für die Außenhandelsstatistik unter Adenauer
Fertigw arcn hinzugesetzt:
unter lfd. Nr. 2 die Nummern 5203 10 bis 50
Der Bundesminister der Finanzen
n 17 3508 60
Schäffer
„ 40 7616 70
„ 61 7327 30 bis 99,
3. die in der Liste der Halbwaren unter lfd.
Nr. 2 aufgeführten Nummern des Warenver- Druckfehlerberichtigung.
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik Iri § 3 Abs. 2 Zeile 7 der Verordnung über die
durch die Nummern 5201 11-5202 59 ersetzt. Bereitstellung von Durchgangslagern und über die
Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen
§.2 deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundes-
(1) Die Vorschriflen des § 1 sind vorbehaltlich gebietes (Verteilungsverordnung) vom 28. März
der besonderen Regelung in den Absätzen 2 bis 6 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 236) muß es statt „zu-
vom 1. Juli 1951 ab anzuwenden. weisenden" richtig heißen „zuzuweisenden".
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
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Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Strnße 70.
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