253
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1952 Nr. 18
Tag In h a 1t: Seite
29. 4. 52 Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur
Ubcrleitung des UnialJversicherungsrechtes im lande Beilin . . . . . . . . . . . . . . . . 253
30. 4. 52 Gesetz zur Änderung fies Gesetzes iiber Zulagen und Mindestleistungen in fü-)r nesetzlichen
Unfallversicherung und zur Uberleitung des UnfaHversicherungsrechtes im lande Berlin . . . 259
30. 4. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
von Kriegsgefangenen . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
30. 4. 52 Bekannlmachung der Neuiassung des Gesetzes iiber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
Kriegsgefangenen . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
16. 4. 52 Vc!rordrrnng znr Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 263
Hinweis <1Llf Verkündungen im Bundesanzeiger .........• 264
Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen
in der gesetzlichen Unfallversicherung
und zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechtes im lande Berlin.
Vom 2.9. April 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nung des Grades der Mindestschädigung {Absatz 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 2) die Hundertsätze aller Renten zusammen-
gerechnet. Vorläufige Renten, die durch eine Gesamt-
Erster Teil vergütung nach § 616 a der Reichsversicherungsord-
nung abgefunden sind, bleiben außer Betracht; das
§ 1
gleiche gilt für Renten, für die der Berechtigte ab-
Voraussetzungen der Zulagegewährung gefunden ist, wenn diese Renten nicht mehr als ein
(1) Zu den Geldleistungen der gesetzlichen Un- Zehntel der Vollrente betragen.
fallversicherung (§ 3 Abs. l} w~rden vom 1. Juni
1951 an Zulagen gezahlt, wenn die Leistungen auf § 2
Unfällen beruhen, die sich vor dem 1. Juni 1951 Zulagen zu Verletztenrenten
ereignet haben. Zur Verletztenrente wird Zulage unter 50 vom Hundert der Vollrenten
vorbehaltlich des § 2 nur gezahlt, wenn diese Rente (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um
mindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt. weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die
Die Zulagen werden nur gewährt, wenn und solange Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf
sich der Berechtigte im Bundesgebiet oder im Lande Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag
Berlin aufhält, es sei denn, daß zwischenstaatliche des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei
Abkommen etwas anderes bestimmen. Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahres-
(2} Werden die Geldleistungen der gesetzlichen arbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeits-
Unfallversicherung (§ 3 Abs. 1) auf Grund eines verdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus
Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag entsprechender Anwendung der im § 3 Abs. 1
in der Satzung des Versicherungsträgers zahlen- genannten Hundertsätze ergibt.
mäßig festgesetzt ist, so wird die Zulage nur ge-
(2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug
währt, wenn die Satzung des Versicherungsträgers
von Unterstützung aus der Arbeitslosenversiche-
den Jahresarbeitsverdienst bis 30. Juni 1952 erhöht.
rung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung,
Die Satzung kann bestimmen, daß die Zulage von
der Bezug von Rente aus der Rentenversicherung
einem späteren Zeitpunkt an gewährt wird, späte-
der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen
stens jedoch vom 1. Januar 1952 an.
Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversiche-
(3) Die Vorschriflen des Absatzes 2 gelten nicht, rung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs-
soweit die Renten der land wirtschaftlichen Unfall- gesetz oder nach dem Soforthilfegesetz.
versicherung nach dem tatstH.:hlichen Jahresarbeits-
(3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Mo-
v:erdienst errechnet werden (§ 940 der Reichsver-
naten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den
sicherungsordnung).
er wirksam werden soll. Für die erstmalige Zah-
(4) Bezieht ein Verletzter Verletzten- oder Be- lung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom
schädigtenrenten auf Grund mehrerer Unfälle oder 1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach
Kriegsbeschädigungen, so werden fiir · die Bered1- Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vor- gewährt, soweit sie mit der nach den bisherigen
schrift ist vertAlichtet, dem Versicherungsträger, der Vorschriften errechneten Rente· 250 Deutsche Mark
die Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkom- monatlich nicht übersteigt; Kinderzulagen und ihre
mensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur Erhöhungen bleiben dabei außer Betracht.
Folge haben, unverzüglich mitzuteilen.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 dürfen die Rente
{5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und so-
einschließlich Kinderzulagen und die Erhöhungen
weit sich das für die Gewährung der Zulage maß-
dazu den bisher maßgebenden Jahresarbeitsver-
gebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr
dienst, erhöht um die in § 3 Abs. 1 Satz 1 vor-
als 10 vom Hundert über zwei Drittel des der
gesehenen Vomhundertsätze, nicht übersteigen.
Rente zugrunde lie~Jenden Jahresarbeitsverdienstes
nach Absatz 1 erhöht hat.
§ 5
§ 3
Berechnung der Zulage Höchstgrenze der Hinterbliebenenrenten
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes vorschreibt, be- (1) Die Zulage zu einer Witwenrente von zwei
trägt die Zulage zu den Geldleistungen der gesetz- Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes (§ 588 Abs. 1
lichen Unfallversicherung- Renten ohne die Kinder- Satz 2 der Reichsversicherungsordnung) wird nur
zulagen, Witwenabfindungen, Witwenbeihilfen, gewährt, soweit sie mit der nach den bisherigen
Abfindungen, Sterbegelder sowie Tage- oder Fa- Vorschriften errechneten Rente 150 Deutsche Mark
miliengelder, die nicht nach dem Grundlohn berech- monatlich nicht übersteigt. Für die übrigen Hinter-
net werden (§ 559 e Abs. 2 der Reichsversicherungs- bliebenenrenten beträgt die Höchstgrenze 75 Deut-
ordnung), ausgenommen das Pflegegeld, - sche Mark monatlich.
bei allen Unfällen aus der Zeit vor
dem 1. Juli 1949 25 v. H., (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 dürfen die Ren-
ten der Hinterbliebenen und die Erhöhung~n dazu
bei Unfällen des Jahres 1949, jedoch
zusammen den bisher maßgebenden Jahresarbeits-
nach dem 30. Juni 1949 20 v. H.,
verdienst, erhöht um die in § 3 Abs. 1 Satz 1 vor-
bei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H., gesehenen Vomhundertsätze, nicht übersteigen.
bei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H.,
bei Unfällen des Jahres 1951, jedoch
vor dem 1. Juni 1951 5v.H. § 6
Die Kinderzulagen (§ 559 b der Reichsversicherungs- Mindestleistungen
ordnung) werden in der Weise erhöht, daß für jedes
zulageberechtigte Kind als Zuschlag 10 vom Hun- (1) Die Vollrente für Unfälle aus der Zeit nach
dert des Zuschlags zur Rente zu zahlen sind. dem 31. Mai 1951 beträgt mindestens 90 Deutsche
Mark monatlich; \:lie Teilrenten s1nd nach diesem
(2) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
Mindestbetrag zu berechnen.
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und die
Ortslöhne sind vom 1. Juni 1951 an für das ganze
(2) Die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai
Bundesgebiet allgemein neu festzusetzen (§ 1 Abs. 2
1951 beträgt mindestens 54 Deutsche Mark monat-
der Ersten Verordnung über Ortslöhne und Jahres-
lich. Die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenen-
arbeitsverdienste in der Sozialversicherung vom
renten ist 40 Deutsche Mark monatlich.
9. August 1950 -- BunJesgesetzbl. S. 369 --). Für
die nach durchsdmittlichen Jahresarbeitsverdien-
(3) Die Renten für Unfälle vor dem 1. Juni 1951
sten, nach Jahresarbeitsverdiensten gemäß § 1 Abs. 2
einschließlich der Zulagen nach diesem Gesetz
oder nach Ortslöhnen berechneten Geldleistungen
müssen mindestens die in Absatz 1 und 2 vor-
sind die Zulagen so zu berechnen, daß die Summe
g12schriebenen Mindestbeträge ergeben.
von Leistung und Zulage den Betrag .ergibt, der sich
bei einer Berechnung nach den Durchschnittssätzen
(4) Die, Höchstgrenze des § 595 der Reichsver-
oder Ortslöhnen ergeben würde, die auf Grund
sicherungsordnung gilt auch für die !y1indestleistungen
dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.
für Hinterbliebene; in den Fällen des § 3 Abs. 1
(3) Die nach diesem GE~selz erhöhten Geld- gilt § 5 Abs 2 entsprechend. Dies gilt für Unfälle,
leistungen sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf- die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
zurunden; bleibt die Zulage unter einer Deutschen eigneten, nur für die Zulage.
Mark monatlich, so wird sie auf eine Deutsche Mark
erhöht. Das Tagegeld ist auf volle fünf Deutsche (5) Das Tagegeld der Unfallversicherung nach
Pfennig aufzurunden. § 559 e der Reichsversicherungsordnung beträgt min-
destens 0,65 Deutsche Mark täglich.
§ 4 (6) Für die Renten der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung gelten die Absätze 1 bis 3 nur, so~eit
Höchstgrenze der Verletztenrente
die Renten nach dem tatsächlichen Jahresarbeits-
(1) Die Zulage zu einer Vollrente (§ 559 a Abs. 1 verdienst berechnet werden (§ 940 der Reichsver-
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) wird nur sicherungsordnung).
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952 255
§ 7 sind auch Träger der Unfallversicherung im lande
Berlin, soweit nicht im folgenden Abweichendes
Zusammentreffen von Leistungen
vorgeschrieben ist.
der Rentenversicherungen
mit Leistungen der Unfallversicherung
ABSCHNITT II
(1) Die Zulagen nach diesem Gesetz bleiben bei
Anwendung der §§ 1274 und 1275 der Reichsver- Träger der Versicherung
sicherungsordnung außer Betracht. § 13
(2) Beim Zusammentreffen von Renten der Un- Gewerbliche Berufsgenossenschaften
fallversicherung und der Rentenversicherungen muß
die Summe der Leistungen aus beiden Versicherungs- (1)' Der Zuständigkeitsbereich der für das gesamte
zweigen mindestens den Betrag der Rente aus der Gebiet des Bundes bestehenden gewerblichen Be-
Rentenversicherung erreichen, der ohne Zusammen- rufsgenossenschaften wird auf das Land Berlin
treffen der Rente aus der Rentenversicherung mit erstreckt. Soweit hiernach keine örtlich zuständige
der Rente aus der Unfallversicherung zu zahlen Berufsgenossenschaft vorhanden ist, bestimmt der
wäre; insoweit ruht die Rente aus der Rentenver- Bundesminister für Arqeit eine im Bundesgebiet
sicherung nicht. Dies gilt auch dann, wenn keine bestehende Berufsgenossenschaft.
Zulage nach diesem Gesetz zu gewähren ist oder
(2) Bei den Wahlen zu den Organen der Berufs-
wenn der Unfall nach dem 31. Mai 1951 eingetreten
genossensctiaften im Lande Berlin gelten die Vor-
ist oder eintritt.
schriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung
§ 8 und über Änderungen von Vorschriften · auf dem
Gebiet der Sozialversicherung voIT?- 22. Februar 1951
Erhöhung des Pflegegeldes (Bundesgesetzbl. I S. 124) entsprechend.
Zur Erhöhung des Pflegegeldes erhält § 558 c
Abs. 2 Nr. 2 der Reichversicherungsordnung fol-
§ 14
gende Fassung:
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
„2. in der Zahlung eines Pflegegeldes von 50
Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark mo- (1) 'Der Zuständigkeitsbereich der Gartenbau-
natlich". Berufsgenossenschaft wird auf das„ Land Berlin er-
§ 9 streckt.
Rechtsnatur der Zulage (2) Träger der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung im Lande Berlin ist eine vom Bundes-
(1) Die Zulage ist Bestandteil der Leistung. minister für Arbeit bestimmte landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft.
(2) Für die Anwendung der §§ 1542 und 1543 der
Reichsversicherungsordnung gelten die Zulagen (3) Für die· Wahlen zu den Organen gilt § 13
nach diesem Gesetz als Leistungen und das Ver- Abs. 2.
fahren der Zulagegewährung als Verfahren nach der § 15
Reichsversicherungsordnung.
Andere Träger der Versicherung
§ 10 (1) Der Zuständigkeitsbereich der Ausführungs-
Förmlicher Bescheid behörden des Bundes für Unfallversicherung wird
auf das Land Berlin erstreckt.
Der Berechtigte kann eine förmliche Feststellung
durch schriftlichen Bescheid darüber beantragen, ob (2) Das Land Berlin errichtet zur Durchführung
und in welcher Höhe ihm Leistungen auf Grund der Unfallversicherung, für welche die Länder Trä-
dieses Gesetzes zu gewähren sind (§§ 1569 a und ger der Eigenunfallversicherung sind, eine staatliche
1583 der Reichsversicherungsordnung). Ausführungsbehörde für Unfallversicherung. Sie
bildet Organe nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Selbstverwaltung und über Änderungen
Zweiter Teil von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialver-
sicherung vom 22. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I
ABSCHNITT I s. 124).
Allgemeines (3) Berlin errichtet zur Durchführung der Unfall-
versicherung, für welche die Gemeinden Träger der
§ 11 Unfallversicherung sind, einen Träger der gemeind-
Die im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften lichen Unfallversicherung. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
über die gesetzliche Unfallversicherung gelten auch sprechend.
im Lande Berlin, soweit nicht im folgenden Ab- ABSCHNITT III
weichendes vorgeschrieben ist.
Verfahren
§ 12 § 16
Die im Dritten Buch der Reichsversicherungs- Die nach der Reichsversicherungsordnung den
ordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung Versicherungsämtern und Oberversicherungsämtern
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
in der Unfdllv,,rsichernn~J obli<·genden Aufgaben benden und sonstigen Selbstti.ndigen ist derjenige
werden i rn L:rndr~ ß<,r]in vorn Sozialversicherungs- Träger der. Unfallversicherung zuständig, zu dem der
mut Berlin Wdhr!Jenommcn. Gewerbetreibende oder sonstige Selbständige nach
seinem Beruf gehört, ohne Rücksicht darauf, ob der
Versicherungsträger von der Befugnis nach § 538
ABSCHNITT IV der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht
hat. Besteht hiernach keine Zuständigkeit eines
Uberleitungsvorschriften Trägers der Unfallversicherung, so bestimmt das
1. Lcistu11.gcn Sozialversicherungsamt Berlin den zuständigen
Träger der Unfallversicherung.
§ 17
(3) Für die Entschädigung der im Absatz 1 be-
{1) Die Entschädigungspflicht for Unfälle geht nach
zeichneten Unfälle gilt - vorbehaltlich der folgenden
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften von der
Vorschriften -- das Recht der Reichsversicherungs-
Versicherungsanstalt Berlin auf die im § 12 bezeich-
ordnung:
neten Träger der Unfallversicherung über:
1. Die Entschädigungspllicht für Unfälle, die 1. Die Rentengewährung richtet sich nach den
vor dem 8. Mai 1945 eingetreten sind, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
geht auf die im Zeitpunkt des Unfalles zu- Anpassung des Rechts der Sozialversiche-
ständigen Träger der Unfallversicherung rung in Berlin an das in der Bundesrepublik
über, wenn der Berechtigte im Bundesgebiet Deutschland geltende Recht vom 3. De-
oder im Lande Berlin wohnt. Soweit ein zember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I _
Träger der Unfallversicherung nicht mehr S. 542) bestehenden Vorschriften.
besteht oder nicht erreichbar ist, übernimmt
derjenige Träger der Unfallversicherung 2. Soweit die Renten wegen des Bezuges von
die Entschädigung, der nach den in der Arbeitseinkommen beim Inkrafttreten des
Bundesrepublik Deutschland maßgebenden in Nummer 1 bezeichneten Gesetzes ganz
Vorschriften zuständig ist. geruht haben oder später zum Ruhen kom-
men, werden sie auch bei Minderung oder
2. Soweit die Versicherungsanstalt Berlin für Wegfall des Arbeitseinkommens nicht ge-
Unfälle entschädigungspflichtig ist, die sich zahlt.
in der Zeit vom 8 Mai 1945 bis 31. De-
zember 1950 ereignet haben, geht die Ent- 3. Soweit die Renten wegen des Bezuges von
schädigungspflicht auf die im § 12 bezeich- Arbeitseinkommen beim Inkrafttreten des
neten, sachlich zuständigen Träger der Un- in Nummer 1 bezeichneten Gesetzes teil-
fallversicherung über. weise geruht haben, werden sie höchstens
in dem Betrage gezahlt, der am 1. Januar
3. Die Entschädigungspflicht der im § 12 be-
1951 unter Berücksichtigung des Ruhens
zeichnPten Träger der Unfailversicherung
festgesetzt war; erreicht das Arbeitsein-
erstreckt sich auf die Unfälle, die sich nach
kommen einen das völlige Ruhen bewir-
dem 31. Dezember 1950 ereignet haben und
kenden Betrag, so fallen die Renten weg.
die bei Unternehmen, die ihren Sitz in
Berlin haben, oder bei Tätigkeiten im Lande
Berlin eingetreten sind. 4. Beim Zusammentreffen von Verletzten-
renten und Renten aus der Rentenversiche-
(2) Ein nach Absatz 1 Nummer 3 Berechtigter, der rung fallen die Verletztenrenten weg; über-
im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank zahlte Beträge werden nicht zurückgefordert.
wohnt, erhält die Geldleistungen nach den im
Lande Berlin geltenden Währungsvorschriften. So- 5. Das Pflegegeld von 50 Deutsche Mark
weit Träger tler Unfallversicherung Sachleistungen monatlich wird in jedem Falle weiter-
nicht gewähren können, haben sie in angemessenem gewährt, solange seine Voraussetzungen
Umfang Ersatz zu leisten. Diese Regelung gilt je- gegeben sind und nicht eine Pflegezulage
doch nur, wenn für diesen Versicherungsfall keine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Geldleistung von einem Träger der Unfallver- gewährt wird.
sicherung im Währungsgebiet der Deutschen Noten-
bank gezahlt wird. 6. Soweit die Versicherungsanstalt Berlin
§ 18 Verletztenrenten zuzüglich Pflegezulage für
während der Versicherungspflicht einge-
(1) § 17 Abs. 1 Nr. 2 gilt auch für Unfälle, die
tretene Krankheiten festgestellt hat, die
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord- nicht auf einer durch Alter bedingten all-
nung nicht zu entschädigen sind, jedoch von der mählichen Kräfteabnahme beruhen (Hilf-
Versicherungsc1nsli1lt Berlin nc1ch den für sie losenrenten), gelten die Nummern 2 bis 5
geltenden Vorschriften entschädigt worden sind. entsprechend. Die entsprechende Verletzten-
(2) Für die Ubernahme der Entschädigung nach rente fällt abweichend von Nummer 4 auch
Absatz 1 ist der Träger der Unfallversicherung weg, wenn eine Rente aus der Rentenver-
zuständig, zu der der Betrieb gehört, in dem der sicherung nicht gewährt wird. Die Auf-
Verletzte zur Zeit (fos Unfalls beschäftigt war. Für wendungen für die Pflegezulage gehen zu
die Entschädigung der Unfälle von Gewerbetrei- Lasten des Trägers der Unfallversicherung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952 257
§ 19 einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
des Senators für Arbeit sowie je zwei Vertretern
(1) Die Versicherungsanstalt Berlin gibt die bei
der Versicherungsanstalt Berlin und des·.beteiligten
ihr vorhandenen Unfallvorgänge an die von dem
Verbandes oder der beteiligten Einrichtung besteht.
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
Den unparteiischen Vorsitzenden bestellt der Bundes-
schaften bestimmte Stelle ab, die sie auf die zu-
minister für Arbeit auf Vorschlag der Beteiligten.
ständigen Träger der Unfallversicherung verteilt;
diese Stelle trifft alle zur Uberleitung erforderlichen
Maßnahmen. 3. P e r s o n a 1 ü b e r n a h m e
(2) Die Leislungspflicht der Versicherungsanstalt § 24
Berlin endet mit, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die bei den Renl~~nzahlslellen vorliegenden Zah- (1) In der Unfallversicherung der Versicherungs-
lungsaufträge der Vcrsichcnmgsanstalt Berlin gelten anstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt ge-
bis zur Erl(;ilung eines neuen Zahlungsauftrages wesene Angestellte werden von d2n beteiligten
durch den übernehmendem Versicherungsträger als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Renten. Die im nach der Zahl der Versicherten übernommen.
§ 12 bezeichneten Träger der Unfdllversicherunn (2) Das Dienstverhältnis d2r von gevverblichen
haben für die Zahlung von Renten der Unfallver- Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt
sicherung Posl vorschüsse in Höhe der voraussicht- Berlin übergetretenen Angest21lten sowie die darauf
lichen Aufwendungen nach näherer Bestimmung der beruhenden Rechte und Pflichten l2ben mit Inkraft-
in Absulz 1 bezeichneten Stelle zu leisten. treten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Ver-
sicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstj6.hre
sind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhe-
§ 20 gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei
Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen
bisher nicht oder in anderer :ronn gewährt worden erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen
sind, beginnen di(~ festzustellenden Renten mit dem Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1
1. Januar 1951. bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter
während der Beschäftigung bei der Versicherungs-
§ 21 anstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung
einer Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so
(l) Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner
bisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichs- Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt
versicherungsordnung berechnet worden sind, wer- Berlin mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die
den sie mit Wirkung vom 1. Januar 1951 an neu Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Ange-
festgestellt. stellte früher beschäftigt war; für die Höhe der
Ansprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2
(2) Soweit Renten, die wegen des Bezuges von sinngemäß.
Arbeitseinkommen ganz oder teilweise geruht
haben, bisher noch nicht in voller Höhe gewährt (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die
worden sind, werden sie mit vVirkung vom 1. Januar nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften be-
1951 an voll gezahlt. schäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2
und Satz 2 sinngemäß Anwendung. Uber die Zu-
weisung zu den einzelnen Versicherungsträgern ent-
2. F i n a n z i e 1 1 e A u s e i n a n d e r s e t z u n g scheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für
Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit.
§ 22
Bei der Erhebung der Umlage für das Jahr 1951,
die von den Trägern der Unfallversicherung (§ 12) Dritter Teil
durchzuführen ist, sowie bei der finanziellen Aus-
einandersetzung sind die auf die Umlage für die Ubergangs- und Schlufivorschriften
Zeit vom 1. Januar 1951 an erhobenen Vorschüsse § 25
zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung zu ver- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Vorschrift
rechnen. Die Versicherungsanstalt Berlin erhebt des § 26 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ·
weiterhin nur Vorschüsse auf die Umlage. Die Leistungen sind vorbehaltlich der Regelung
dieses Gesetzes in § 1 Abs. 2 vom 1. Juni 1951 an
zu gewähren.
§ 23
-Die finanzielle Auseinandersetzung erfolgt durch § 26
Vereinbarung zwischen der Versicherungsanstalt
(1) Dieses Gese.tz gilt im Lande Berlin, wenn das
Berlin und den Verbänden oder Einrichtungen der
Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
übernehmenden Versicherungsträger. Kommt eine
die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Einigung nicht zustande, so entscheidet unter Aus-
schluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht, (2) Die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses
das aus einem unparteiischen Vorsitzenden, je Gesetzes treten vorbehaltlich der Ubernahme dieses
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetzes durch das Land Berlin nach Absatz 1 sowie (7) Das Gesetz des Wirtschaftsrates für das Ver-
vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze einigte Wirtschaftsgebiet über Verbesserungen der
am 1. April 1952 in Kraft. gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949
(WiGBI. S. 251) ist, vorbehaltlich der Regelung im
(3) Die im Zweiten Teil dieses Gesetzes begrün- Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversiche-
deten Vcrpflichlung(:n der Versicherungsträger des rung in Berlin, an das in der Bundesrepublik
BundesgdJielcs werden erst mit der Ubernahme Deutschland geltende Recht vom 3. Dezember 1950
dieses GcsctzPs durch das Land Berlin wirksam; in (Verordnungsblatt für Berlin I S. 542), mit folgender
diesem Falle treten sie am 1. April 1952 in Kraft. Maßgabe anzuwenden:
(4) Soweit Vorschriften über die Unfallversiche- 1. Der Zuschlag nach § 2 Abs. 2 ist auf der
rung im Lande Berlin Vorschriften dieses Gesetzes Grundlage des Arbeitsverdienstes in der
entgegenstehen, lrclen sie mit dem 1. April 1952 Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1950 zu
außer Kraft. errechnen.
2. Der Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ist so zu be-
(5) Die Rechte und Pflichten der Versicherungs-
messen, daß die Summe von Rente und
anstalt Berlin gehen, soweit sie die Unfallversiche- Zuschlag mindestens den für Berlin für das
rung betreffen, auf die im § 12 bezeichneten Träger Jahr 1950 geltenden Ortslohn ergibt.
der Unfallversicherung über. Im Falle des § 22 gibt
die Versicherungsanstalt Berlin die Betriebsvorgänge 3. Bei der Feststellung der Zuschläge bleiben
und Belege an die in § 19 bezeichnete Stelle ab; im die Verdienstverhältnisse im Währungs-
übrigen tritt § 22 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar gebiet der Deutschen Notenbank unberück-
1952 in Krqft. sichtigt.
(6) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 1 treten (8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 gilt im Lande
mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft. Die Berlin mit der Maßgabe, daß die Zulagen vorbehalt-
Leistungen nach § 17 Abs. 2 sind für Unfälle zu lich der Regelung des § 2 nur zu Geldleistungen aus
gewähren, die sich nach dem 31. Dezember 1950 Unfällen zu zahlen sind, die in der Zeit vom L Ja-
ereignet haben. nuar 1951 bis zum 31. Mai 1951 eingetreten sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952 259
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Zulagen und !\1indestleistungen in der geselzlichen Unfallversicherung
und zur Oberleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin.
Vom 30. April 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Im § 26 des Gesetzes über Zulagen und Mindest-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
und zur Oberleitung des Unfallversicherungsrechtes
im Lande Berlin vorn 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 253) entfällt der Absatz 8.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit dem gleichen Zeitpunkt
in Kraft wie das Gesetz über Zulagen und Mindest-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
und zur Oberleitung des Unfallversicherungsrechtes
im Lande Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung- und Ergänzung des Gesetzes
übe·r die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.
Vom 30. April 1952.
Der BunclPsl.ag lli.1l inil Zustimmung des Bundes- 3. a) Im § 3 wird als Absatz 2 eingefügt:
rates das fo1~Jernle Cesetz beschlossen:
,, (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den
Vorschriften des geltenden Rechts für Kriegs-
Artikel 1 hinterbliebene besondere Härten ergeben,
kann ein Ausgleich gewährt werden. Die
Das Gc~selz ülwr die Unlc•rhaHsbeihilfe für An- Bundesregierung kann Einzelweisungen an
gehörige von Kri0qSfJPfan~Je11en vom 13. Juni 1950 die obersten Landesbehörden erteilen."
(BundesgesP!'l.bl. S. 204) wird wie folgt geändert
und ergänzt.: b) Im § 3 werden die bisherigen Absätze 2 und 3
Absätze 3 und 4.
1. a) In § l Abs. 1 \\' i rd c1 as Wort „noch" gestrichen.
4. Der Absatz 2 des § 4 wird gestrichen.
b) Dem § 1 werc1en fol~JC)nde weitere Absätze
angefügt: 5. Im § 5 wird als Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Die Unterhaltsbeihilfe solI auf die Dauer
,, (3) Das Cc!SPlz findet Anwendung auf
von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen
a) deutsche Staatsangehörige und deut- werden, sofern die Weitergewährung nicht sozial
sche Volkszugehörige, die ihren ungerechtfertigt erscheint."
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
befugt im Bundesgebiet oder im 6. Nach dem § 5 wird eingefügt:
Lande Berlin haben,
b) deutsche Staatsangehörige im Aus- ,,§ 5 a
land, die unmittelbar vor der Ver- Dieses Gesetz wird von den Verwaltungs-
legung ihres Wohnsitzes ins Ausland behörden, die für die Kriegsopferversorgung zu-
ihren Wohnsitz im Bundesgebiet ständig sind, durchgeführt. Für das Verfahren
oder im Lande Berlin. hatten und einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind
keine fremde Staatsangehörigkeit er- die für die Kriegsopferversorgung geltenden
worben haben, Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an Stelle
des Bundesministers für Arbeit der Bundes-
c) die im Bundesgebiet oder im Lande minister für Vertriebene. 11
Berlin befugt wohnenden Ausländer
und Staatenlosen, wenn bei den 7. Nach dem § 6 werden .folgende §§ 6 a und 6,b
Kriegsgefangenen eine Festhaltung eingefügt:
im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.
,,§ 6 a
(4) In anderen als den im Absatz 3 bezeich-
neten, besonders begründeten Fällen kann der Dieses Gesetz und die auf Grund von § 6 er- .
Bundesminister für Vertriebene im Einver- lassenen und noch zu erlassenden allgemeinen
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Verwaltungsvorschriften gelten auch im Lande
dem Bundesminister der Finanzen und dem Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Bundesminister des Auswärtigen Unterhalts- Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
beihilfe gewähren." schlossen hat.
§ 6b
2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen
,, (3) Den Kriegsgefangenen sind ferner Per- Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Be-
sonen gleichgestellt, die in der sowjetischen Be- stimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch
satzungszone oder im sowjetischen Sektor von mehr haben, können die Bezüge bis zum Vor-
Berlin festgehalten werden." liegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4,
Nr. 18 - Tc1~J der Ausgabe: Bonn, d~n 3. Mai 1952
längstens jedoch für drei Monate weitergewährt vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesebbl. I S. 875)
werden." außer Kraft.
Artikel 2 Artikel 3
(1) Dieses Gcsclz tritt am Tage I\ach der Verkün- Der Bundesminister für Vertriebene wird ermäch-
dung in Kraft. tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Unter-
(2) Gleichzeitig lril.t d<;r § 26 b des Gesetzes zur haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangen.ßn
Ergänzung und .i\nderung des Gesetzes über Hilfs- in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung im
maßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
IDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r B u n d e s k a n z 1 e ·r
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Lukaschek
JlJer :Buncl'.esrnin.i.ster für Arbeit
Anton Storch
IDer 1llundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister
für gesamtdeutsc.ltt.e Fragem,
Jakob Kaiser
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.
Vom 30. April 1952.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-
derung und Ergänzung des Gesetzes über die Unter-
haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen
vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 260) wird
der Wortlaut des Gesetzes über die Unterhaltsbei-
hilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der
nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 30. April 1952.
Der Bundesminister für Vertriebene
Lukaschek
Gesetz
über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen
in der Fassung vom 30. April 1952.
§ 1 gehalten werden. Was als militärischer oder militär-
(l) Die Ehefrau und die sonstigen unterhalts- ähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach
berechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, den für die Versorgung der Kriegshinterbliebenen
der sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangen- geltenden Vorschriften.
schaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe (2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Per-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. sonen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereig-
(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne nissen verschleppt worden sind oder von einer aus-
dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach ländischen Macht festgehalten werden.
geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch (3) Den Kriegsgefangenen sind ferner Personen
auf Versorgung hätten. gleichgestellt, die in der sowjetischen Besatzungs-
(3) Das Gesetz findet Anwendung auf zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin fest-
gehalten werden.
a) deutsche Staatsangehörige und deutsche
Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder § 3
ständigen Aufenthalt befugt im Bundes- (1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1
gebiet oder im Lande Berlin haben, Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen
b) deutsche Staatsangehörige im Ausland, die gewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach gelten-
unmittelbar vor der Verlegung ihres Wohn- dem Recht Anspruch haben.
sitzes ins Ausland ihren Wohnsitz im (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Bundesgebiet oder im Lande Berlin hatten schriften des geltenden Rechts für Kriegshinter-
und keine fremde Staatsangehörigkeit er- bliebene besondere Härten ergeben, kann ein Aus-
worben haben, gleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann
c) die im Bundesgebiet oder im Lande Berlin Einzelweisungen an die obersten Landesbehörden
befugt wohnenden Ausländer und Staaten- erteilen.
losen, wenn bei den Kriegsgefangenen eine
(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.
Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vor-
liegt. (4) Wird im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
(4) In andüren als den im Absatz 3 bezeichneten, Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleich-
besonders begründeten Fällen kann der Bundes- artige Leistung nach geltendem Landesrecht gewährt,
minister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem so bedarf es keines neuen Antrages.
Bundesminister für Arbeit, dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen
§ 4
Unterhaltsbeihilfe gewähren.
Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Mo-
§ 2 nats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
( 1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes Werden Anträge binnen drei Monaten nach Ver-
sind Personen, die anläßlich militärischen oder kündung dieses Gesetzes gestellt, so wird die
militärähnlichen Dienstes gefangengenommen wur- Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens
den und noch von einer ausländischen Macht fest- an gewährt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952 263
§ 5 ·§ 8
(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt Dieses Gesetz und die auf Grund von § 7 erlas-
mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegs- senen und noch zu erlassenden allgemeinen Ver-
gefangenen folgenden Monats. waltungsvorschriften gelten auch im Lande Berlin,
sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfas-
(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen
sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden,
hat.
sofern die Weitergewährung nicht sozial ungerecht-
§ 9
fertigt erscheint.
Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen
§ (j Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestim-
mungen des§ 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben,
Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehör- können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Ent-
den, die für die Kriegsopferversorgung zuständig scheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch
sind, durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich für drei Monate weitergewährt werden.
des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegs-
opferversorgung geltenden Vorschriften maßgebend, § 10
jedoch tritt an Stelle des Bundesministers für Arbeit
, der Bundesminister für Vertriebene. (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt
am 4. Mai 1952 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der § 26 b des Gesetzes zur
§ 7 Ergänzung und Änderung des Gesetzes über Hilfs-
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des maßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. außer Kraft.
Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Vom 16. April 1952.
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den „ b} am 1. September 1952 die Änderungen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 zu
(Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes . § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17,
vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 901) in 21 und 22 für erstmals in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des [2trieb zu nehmende Fahr-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zeugteile;
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 9 67a Abs. 3."
Artikel 1 3. In § 72 Abs. 2 wird Buchstabe b in c geändert.
Die Verordnung über die Zulassung von Per-
sonen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Stra- Artikel 2
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO -)
· vom 13. NovembPr 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
in ihrer derzeit gellenden Passung wird wie folgt bald der Senat von Berlin sie in Kraft setzt.
geändert:
1. In § 72 Abs. 2 Buchstabe a werden die Angaben Artikel 3
.. § 22 Abs. 3 Nr. l, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17, 21 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und 22 für erstmals in Betrieb kündung in Kraft.
zu nehmende Fahrzeugteile;"
und
Bonn, den 16. April 1952.
,,§ 67a Abs. 3;"
gestrichen.
2. In § 72 Abs. 2 wird hinter Buchstabe a als Buch- Der Bundesminister für Verkehr
stabe b eingefügt: Seebohm
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
·Verkündungen i1n Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkiaft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 28/52 zur Änderung der Fernsprech-
Gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom
24. November 1939). Vom 17. April 1952, 24. 4. 52 78 23. 4. 52
Verordnung PR Nr. 27/52 über die Freigabe der Eintrittspreise
für Filmtheater und der Mietsätze für den Filmverleih. Vom
24. April 1952. 30. 4. 52 82 29. 4. 52
Fünfte Verordnung PR Nr. 33/52 über einen Kostenausgleich
bei Edelstahl. Vom 24. April 1952. 30. 4. S2 82 29. 4. 52
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt, Main, hier: Durchfahrt
durch ,die Schleuse Offenbach. Vom 19. April 1952. 13. 5. 52 82 29. 4. 52
, Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt, Main, hier: Zusammen•
stellung der Schleppzüge für· die Durchfahrt durch die Schleuse
-Offenbach. Vom 19. April 1952. 13. 5. 52 82 29. 4. 52
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt, Main; hier: Betriebs-
zeit der Schleusen Offenbach und Mainkur. Vom 19. April 1952. 13. 5. 52 82 29. 4. 52
Das Bundesgesetzblatt ersdoeint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Tei) II -: laufender_ Bezug nur durdl die Post. Bezu_gspreis
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