237
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1952 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
21. 4. 52 Gesetz iibcr clie Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungs-
gesetz} . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . 237
22. 4.52 Gesetz zur Änderung von Vorsehrillen über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen . . . 247
21. 4.52 Verord1111n1 zur Durchführung des § 34 des Gesetzes zur Regelun<:r der Wiedergutmachung
natio1rnlsoziulistischen Unrechts für An9ehörlge des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . 249
21. 4.52 Pünflc Vl·rorclnun9 zur Durchführung des GesPtzes zur Regelung der Rechtsverhtiltnisse der
unter Artikel 131 des Crundqesetzcs fallenden Personen . . . . . . . .. , . . . . . . 250
16. 4.52 BekannLmad11mu über den Schutz von Erfindungen, JV1ust,~rn und \i\larenzeichen auf einer Aus-
stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
18. 4. 52 Bcridlligun9 des Ct:setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde . 251
Hinweis auf '~l·rkündungen im Bundesanzeiger ...... . 252
In Teil II Nr. 6, ausr1egcd)en am 9. April 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über den Zollvertrag vom 20. Dezember 1951
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. - Gesetz über das Erste
Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und l-Iandelsabkommen (Süd-
afrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland). - Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom
24. Oktober 1950 nebst Schlußprolokoll vum gleichen Tage. - Bekanntmacheng über die Wiederanwendung deutsch-
niederländischer VorkriegsverträrJe. -- - Bekanntmachung über die \Niederanwendung von ehemals zwischen dem
Deut:;chen Rc!ich und der Rc>publik Oslt)lTeich abgcsch,ossenen Verträgen über die Beglaubigun9 von Urkunden, über
Fragen cles gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts, sowie über Pflegekinderschutz und den
Geschäftsverkehr in Jugendsc1chen. -- Zweite De!canntmachung über die Geltung des ersten Abkommens zur Verein-
heitlichung clcs Luftprivatrechts. - Bekanntmachung über die Geltung des Internationalen Abkommens über
Leichenbeförderung. -·- Bckanntmachunq über das Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 nebst vier Zusatzvereinbarungen
und drei Protokollen. - Bekanntmachung über den Abschluß einer Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den
Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Gesetz über die Feststellung
von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
(Feststellungsgesetz).
Vom 21. April 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Vertreibungsschäden
ERSTER ABSCHNITT (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-
Feststellbare Vermögensverluste setzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
und antragsberechtigte Personen ein Schaden, der einem Vertriebenen ;m Zusammen-
h.9-ng mit den gegen Personen deutscher Staats-
§ 1
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
Gegenstand der Feststellung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deut-
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden schen Gebieten ostwärts de'r Oder-Neiße-Linie oder
auf Antrag festgestellt in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen
1. Vertreibungsschäden (§ 3), Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) ent-
2. Kriegssachschäden (§ 4), standen ist
3. Ostschäden (§ 5). 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
§ 2 forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
Bedeutung der Feststellung vermögen oder zum Betriebsvermögen im
Sinne des Reichsbewertungsgesetzes vom
Die Feststellung von Sdüiclcn nach diesem Gesetz 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035)
begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung gehören,
im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte
Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit iie
wird durch die weitere Gesetzgebung bestimmt. nicht schon unter Ziffer 1 fallen:
238 Bungesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
a} an Gegenständen, die für die Berufs- Dberzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder
ausübung oder für die wissenschaftliche seiner Weltanschauung die in Absatz 1 genannten
forschung erforderlich sind, Gebiete verlassen hat. Als Vertriebener gilt nicht,
b} an l Iausrat, wer, um Kriegseinwirkungen auszuweichen, einen
c) an privatrechtlichen geJdwerten An- \'\f ohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten
spr(ichcn, soweit es sich nicht um Reichs- begründet und seinen bisherigen Wohnsitz außer-
nwrksparcinlagen handelt, halb dieser Gebiete beibehalten hat.
cl) an An teilen an Kupitalgesellschaften so-
§ 4
Vv ie an Ccschäftsgutha ben bei Erwerbs-
und \Virlschaftsgcnossenschaften. Kriegssachschäden
(2) Ein Schaden nach Abscilz 1 ist n nr dann ein (1) Ein Kriegssachschad~n im Sinne dieses Ge-
Vertreibu ngsschadcn setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-
1. in den F~t!IPn des Absatzes 1 Ziffern 1, 2 a
gust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch
und '..!. b: Kriegshandlungen entstanden ist ·
wenn dt1s vVirtsdwftsgut im Zeitpunkt der 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
Vcrtn,iJwng in clc:m Cebict desjenigen forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
Stdülf!S lwlc:qcn war, aus dem der Vertrie- vermögen oder zum Betriebsvermögen im
bene vcrlriPben worden ist (Vertreibungs- Sinne des Reichsbewertungsgesetzes ge-
9cbid); die Ccsc1mtlwit der Gebiete, die am hören,
1. Jdt1uc1r 1D14 zurn Deutschen Reich oder 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie
zur Oste rrcich isch-lJ n~J,Hischen Monarchie nicht schon unter Ziffer 1 fallen:
oder zn einem spüteren Zeitpunkt zu a) an Gegenständen, die für die Berufs-
Polr:n, zu Estland, zu Lettland oder zn Li-
ausübung oder für die wissenschaftliche
tarwn '.JPhiirt habPn, ~Jilt als einheitliches
Forschung erforderlich sind,
VertrPibu ngsncbict;
b) ifl.Il Hausrat.
2. in den Füllen ck:s Absatzes 1 Ziffer 2 c:
(2) Kriegshahdlungen im Sinne des Absatzes 1
wenn auch der SclrnldnPr im Zeitpunkt der
sind
Vertrc·ibun~J clon Wohnsitz oder den Sitz
1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen
im V erl1ci bungsgcbiet des Gläubigers
(ZiHt:r 1) hc1ltc; Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar
zusammenhängenden militärischen Maß-
3. in den PJllen des Absatzes 1 Ziffer 2 d: nahmen,
wenn c1uch die Cesellschaft oder die Genos-
2. die Beschädigung, Zerstörung, Wegnahme
senschaft im Zeitpunkt der Vertre_ibung
oder Plünderung von Sachen in den vom
i}nen Sitz im Vertrcibungsgebiet des An-
Gegnm besetzten, unmittelbar angegriffenen
teilseigners (Ziffer l) hatte.
oder unmittelbar bedrohten Gebieten, es
(3) Verluste an Schiffen, die in ein Schiffsregister sei denn, daß die Entstehung des Schadens
in den in Absalz 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebieten -nicht ,mit den kriegerischen Ereignissen
eingetragen waren, 9elten als in dem in Absatz 2 zusammenhing,
Ziffer 1 bezeichnelen Gebiet entstanden.
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff
(4) Als Verlreibungsschaden gilt auch ein Kriegs- durch cfe,indliche Handlungen sowie dessen
sachschaden(§ 4), der einem Vertriebenen in dem in Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist,
Absatz 2 Ziffer l bezeichneten Gebiet vor der Ver- um der feindlichen Aufbringung zu ent-
treibung entstanden war. gehen.
(5) Als Verlreibungsschaden gilt, wenn ein Ver-
(3) Als Kriegssachschaden gilt auch die Beschä-
triebener aus außerdeutschen Gebieten in deutsche
digung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf
Gebiete oder in ehemals von Deutschland besetzte
Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammen-
Gebiete umgesiedelt worden ist, nicht der Verlust
hang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen
des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im
worden sind.
Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt
§ 5
worden ist.
(6) Vertriebener im $jnne dieses Gesetzes ist, Ostschäden
wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist
Vo1kszugehöriger seinen Wohnsitz oder dauernden
1
ein Schaden, der eirier Person, die nicht Vertriebener
Aufenthalt in den in Absalz 1 genannten Gebieten ist und am 31'. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im
ha.tte und diesen Wohnsitz oder Aufenthalt im Zu- derzeitigen Bereich des Bundesgebiets oder des
sammenhang 111 i t den Dreignissen des zweiten Welt- Gebiets von Berlin (West) oder in den Ostgebieten
krieges infolw~ Vcrlrdbüng (flucht, Ausweisung hatte, durch Vennögensentziehung oder als Kriegs-
oder Aussiedlung) hat a.ufgeben müssen. Einer Ver- sachschaden i(§ :4) in den Ostgebieten an Wirtschafts-
treibung im Zusc1mn1enhang milden Ereignissen d~s gL.itern der in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten:
zweiten Wcllk riqJPS steh l es gleich, wenn ein deut- Art sowiei an Reichsmarkspareinlagen in den Ost-
scher Slc1atsang('hdriw:r oder deutscher Volks- gebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die ostwärts
zugehöriger nach dem 30. Jirnuin 1933 wegen ihm der Oder-Nt:1iße-l,inie. gelegenen Gebiete des Deut-
drohendcir odc·r :z.l!~Jefl.i-gl.Pr nationalsozialistischer schen Reiches mach dem Gebietsstand vom 31. De-
Gewaltrnaßrwhmcn auf Grund · seiner politischen zember 1937.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 239
(2) Verluste an Schiffen, die in ein Schiffsregister 4. Verluste, für die bereits. auf Grund der
in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in Kriegssachschädenverordnung vom 30.'No-
den Ostgebieten entstanden. vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)
Entschädigungsleistungen von mehr als
§ 6
50 vom Hundert des nach dieser Ver9rd-
Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen nung anzuerkennenden Verlustes gewährt
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Sinne des worden sind,
§ 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 im 5. Verluste an Vermögensgegenständen, die
Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen be- in Ausnützung der nationalsozialistischen
teiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Betei- Gewaltherrschaft erworben worden sind;
ligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im das Nähere wird durch Rechtsverordnung
Zeitpunkt der Schädigung. bestimmt,
6. Verluste - abgesehen von Verlusten an
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft Hausrat-, deren Gesamtbetrag 500 Reichs-
oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge- mark nicht übersteigt.
sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an- § 9
zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der
Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis
seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens
Zeitpunkt der Schädigung. kann nur eine natürliche Person beantragen, und
zwar wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens
§ 7 dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen
Nicht feststellbare Vermögensverluste erfüllt:
Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden sowie 1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Ge-
Schäden an Vermögensgegenständen, die in den schädigte selbst sein; falls er verstorben ist,
§§ 3, 4 und 5 nicht aufgeführt sind. Insbesondere treten an die Stelle des unmittelbar Ge-
werden, soweit die betroffenen Wirtschaftsgüter schädigten seine Erben oder deren Erben,
nicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht festge- sofern sie im Verhältnis zu dem unmittel-
stellt Verluste an bar Geschädigten sind:
1. barem Geld, a) der Ehegatte,
2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes
Statt angenommene Personen oder son-
3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-
stige Personen, denen die rechtliche
gegenständen und sonstigen Luxusgegen-
Stellung ehelicher Kinder zukommt,
ständen,
oder uneheliche Kinder,
4. Kunstgegenständen und Sammlungen.
c) Abkömmlinge der unter b genannten
§ 8 Kinder,
Von der Feststellung ausgenommene d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-
Vermögensverluste eltern oder Stiefeltern,
e) voll- oder halbbürtige Geschwister oder
(1) Von der Feststellung ausgenommen sind, un-
deren Abkömmlinge ersten Grades.
beschadet des § 3 Abs. 4 und des § 5, Kriegssach-
schäden (§ 4), die außerhalb des Bundesgebiets und 2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember
des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind. Ein 1949 befugt seinen Wohnsitz oder dauern-
Kriegssachschaden, der der Schiffahrt durch Kriegs- den Aufenthalt im Bundesgebiet oder in
handlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 außer- Berlin (West) gehabt haben oder nach die-
halb des Bundesgebiets und des Gebiets von Berlin sem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder in
(West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Berlin (West) geboren sein. Ein Vertrie-
Gebiet entstanden, wenn das Schiff in ein Schiffs- bener, der nach dem 31. Dezember 1949
register im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ein- seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
getragen war. im Bundesgebiet oder in Berlin (West) be-
gründet hat, kann Antrag nur stellen,
(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen wenn er
Schäden, wenn es sich handelt um a) spätestens 6 Monate nach der Vertrei-
1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als bung im Bundesgebiet oder in Berlin
50 vorn Hundert des Hausrats, berechnet (West) befugt Wohnsitz begründet oder
nach den gemeinen Werten, verlorenge- dauernden Aufenthalt genommen hat;
gangen sind, die Frist gilt auch dann als gewahrt,
2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesell- wenn Antrag auf Wohnsitznahme vor
schaften oder an Geschäftsguthaben bei Ablauf der Frist gestellt ist, dem Antrag
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, aber erst nachher stattgegeben wird;
wenn der Wert der einzelnen Beteiligung b) als Heimkehrer nach den Vorschriften
100 Reichsmark nicht übersteigt, des Heirnkehrergesetzes vom 19. Juni
3. Verluste aus Forderungen gegen die in 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas-
§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten sung des Gesetzes zur Ergänzung und
Schuldner oder gegen das Land Preußen, Änderung des Heimkehrergesetzes vom
240 Bun<lesgesetzb]att, Jahrgang 1952, Teil I
30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Ab-
S. B75, 994) im Bundesgebiet oder in geltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu
Berlin (\Nest) befugt Wohnsitz be- schätzen.
odcr chiucrndcn Aufenthalt ge- (3) Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Ver-
nonrn1cn hat; treibung mit land- und forstwirtschaftlichem Ver-
c) ni der rarrii1icnzusammcnführung mögen oder Grundvermögen der in A.bsatz 1 be-
zu seinem EhqJdltcn oder als minder- zci chneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang
Kind zu seinen Ellern oder als standen oder an solchem 0 .-,,-,,.,,n.on dinglich ge-
hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen sichert ,varen, sind gesondert festzustellen.
Kindern zugezogen ist.
§ 13
(2) Ist nach Jnkrnftlrcten dieses Gesetzes der-
jenige, der n11ch Absatz 1 cJie Feststellung eines Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
Vertreibunqsschctdcns bcanl.rc1nen kann, verstorben, an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
so geht das Recht der Antrnr1stellung nach den all- Grundvermögen und Betriebsvermögen
gemeinen Grnnd:-;;itzcn des Erbrechts auf die Erben Kriegssachschäden an land-- und forstwirtschaft-
über. lichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne
§ 1() des Reichsbewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich
Antrag~berechUgung bei Kriegssachschäden der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um
den der Einheits,vert, der für die beschädigte wirt-
(1) Die Fe::-;Lslcllung eines KrierJssachschadens schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit-
kann nur eine natürliche Persern beantragen, und punkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den
zwar nur der urnniUelbar C:eschädigte selbst oder, für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh-
falls dieser vcrslorbcn ist, wer bis zum Inkraft- rungssticntag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist
treten d iescs Cesclzes als Erbe im Sinne des § 9 fö.r ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund-
Abs. 1 Ziff. 1 an die Stelle des unmittelbar Ge- stück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung
schädigten gctrcU!n ist; hinsichtlich der an land- und über dje Aufhebung der Gebäudeentschuldung-
forstwirtschuflUdwm Vermögen, Crundvermögen steuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501)
oder Betricbsvcrniö9cn entst.andenon Kriegssach- E:~ntrichlet worden, so ist für die Schadensberechnung
schäden steht der Erbfol9c die Ubernahme solchen dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-
Vermögens zu Ldizeitcn des Ceschädigten (vorweg- tritt des Schadens festgestellten Einheitswert der
genommene [rbfolgc) gleich. Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen
(2) Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entspre- entsprechender Teil des Abgeltungsbetrages hinzu-
chende Anwendung. zurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichs-
§ 11 zeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den
Antragsberechtigung bei Ostschäden Teil des auf den letzten Feststellung-szeitpunkt vor
Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts
Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein-
zu beantragen, gilt § 9 entsprechend. heitswerts, der auf den veräußerten Teil des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grund-
ZWEITER ABSCHNITT stücks entfällt.
Schadensberechnung (2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte
an Grundstücken der beschädigten, wirtschaftlichen
§ 12 Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende
Schadensberechnung bei Verb-eibungsschäden Grundschulden oder Rentenschulden sind mit ihrem
an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Reichsmarkbetrag nach dem Stande am 20. Juni 1948
Grund.vermögen und Betriebsvermögen ge,;ondert festzustellen.
(1) Vertreibunr1sschäden an land- und forstwirt- (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im
schaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be- Sinne des Reichsbewertungsgesetzes werden, vor-
triebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungs- behaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise
gesetzes {§ 3 Abs. 1 Ziff. 1) sind unter Zugrunde- festgestellt:
legung des zuletzt festgestellten Einheitswerts 1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens
festzustellen. Dem zuletzt festgestellten Einheits- an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57
wert ist bei Grundstücken, die zum Grundvermögen des Reichsbewertungsgesetzes gilt Absatz 1
gehören und für die ein Abgeltungsbetrag gemäß entsprechend.
der Verordnung über die Aufhebung der Gebäude- 2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Be-
entschu1dunrJsteuer vom 31. Juli 1942 (Reicbs- triebsgrundstücken entstandene Kriegssach-
gesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Ab- schaden wird mit dem Betrage festgestellt,
geltungs betr c:ig hinzu zu rechnen. um den ,sich die Summe der Teilwerte
(2) Ist für wirtscha.ftUche Einheiten der in Absatz 1 dieser Wirtschaftsgüter infolge des Scha-
bezeichneten VcrmögensarLen ein Einheitswert nicht dens gemindert hat. Maßgebend sind die
festgestellt worden oder nicht mehr· bekannt, so ist Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.
der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu (4) Der gewerblichen Betrieben insgesamt ent-
legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt standene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem
vor der Vertreibung bei Ber ücksichti{JUng der nach Betrage festgestellt, um den der für den gewerb-
dem Reichsbewertungsgesetz wesentlichen Gesichts- lichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte
punkte als Einhei lswert festzustellen gewesen wäre. Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungs-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 241
stichtag feslgcslclllen Einheitswert übersteigt. Bei Abs. 1 Ziff. 2 a) sind mit dem Anschaffungspreis
Neugründung des qcwerblichen Betriebes nach dc~m abzüglich einer angemessenen Abschreibung, min-
31. Dezember 1939 tritt a.n die Stelle des Einheits- destens jedoch mit dem· gemeinen Wert im Zeit-
werts vom 1. Januar 1940 dPr Einheitswert vom punkt der Schädigung anzusetzen.
Nachfcststcllungs·ll!i tpu nkt.
§ 16
§U Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat
Schadensberechnung bei Veräußerung von
(1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 b,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
§ 4 Abs. 1 ZifL 2 b) ist zur Berechnung des Schadens
Grundvermögpn und Betriebsvermögen vo:r
auszugehen von
dem Währungsstichtag
1. dem Einkommen, das der Geschädigte und
Ist der heschädi9lc Betrieb oder dc1s besch~idigtc
seine mit ihm zusammen veranlagten
Grundstück in der Zf'it. zwischen dern Eintritt des
Familienangehörigen im Durchschnitt der
Kriegssachschadens und dem Wührungsstichtag ver-
Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben;
äußert worden, so ist für die Schadensermittlung
haben der Geschädigte und seine Familien-
§ 13 Abs. 1, 3 und 4 niil folgender Mc1ß~F1be anzu-
angehörigen erst nach dem Jahre 1937
wenden:
Einkommen bezogen, dann treten an die
1. Bel einer wirtschafllidwn Uinheit des land- und Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die
forstwirtschaftlichen Vermögens oder des drei Jahre, die dem Jahre folgen, in dem
Grundvermögens: zuerst Einkommen bezogen worden ist,
a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des oder
Grundstücks in der Zeit zwischen der Ver-
2. falls dies für den Antragsteller günstiger
äußenmg und dem Währungsstichtag ver- ist, dem Vermögen, das für den letzten vor
ändert, so tritt bei der Ermittlung des
der Schädigung liegenden Hauptveranla-
Kriegssachschadens an dje Stelle des für
gungszeitraum der Vermögensteuer zu-
den Wäh rungsslichtag geltenden Einheits-
grundegelegt worden ist;
werts der Wer!:, der bE.~i Zugrundelegung
der Beslcmdsverhältnisse im Zeitpunkt der oder
Veräußerung als Einheitswert festzustellen 3. falls Unterlagen nach den Ziffern 1 oder 2
gewesen wäre. nicht vorliegen, von dem Beruf des Geschä-
b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der digten im Zeitpunkt der Schädigung, wobei
Zugrundelegung des Einheitswerts vom eine durch die Kriegsverhältnisse oder
Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1). durch Maßnahmen der nationalsozialisti-
schen Gewaltherrschaft bedingte· berufs,..
c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-
fremde Verwendung unberücksichtigt bleibt.
schaftlichen Einheit Teilveräußerungen im
Vergleichszeitraum vorausgegangen, so (2) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver-
mindert sich der Schadensbetrag um den luste im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
Teil des auf den letzten Feststellungzeit- entstanden sind, ohne Rücksicht auf die Eigentums-
punkt vor Eintri lt des Schadens festge- verhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur
stellten Einheitswerts oder des um den ein Antrag gestellt werden.
Abgeltungsbetrau erhöhten Einheitswerts, (3) Der Wert des verlorenen Hausrats wird pau-
der auf den veräußerten Teil des land- und schal wie folgt angesetzt:
Pauschalwert
forstwirtschaftlichen Betriebs oder des des
Grundstücks entfällt. verlorc~nen
Hausrats
2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs- bei Einkommen bis zu 3000 RM jährlich
vermögens: oder bei Vermögen bis zu 10 000 RM 2 500 RM
a) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens bei Einkommen von 3001 bis 5000 RM
an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Ziff. 1) jährlich oder bei Vermögen von 10 001
gilt Ziffer 1 entsprechend. bis 30 000 RM 4500 RM
b) Bei dem Vermögensvergleich für den ge- bei Einkommen von 5001 bis 8000 RM
werblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die jährlich oder bei Vermögen von 30 001
Stelle des Einheitswerts vom Währungs- bis 50 000 RM 6 500 RM
stichtc1g der Veräußerungserlös. Liegt der
bei Einkommen über 8000 RM jährlich
Veräußerung ganz oder teilweise eine
oder bei Vermögen über 50 000 RM . = 9 000 RM.
Schenkung oder eine sonstige freigebige
Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle (4) Voraussetzung. für die Anerkennung eines
des Einheitswerts vom Währungsstichtag Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-
der bei der Veranlagung der Erbschaft- tümer von Möbeln für mindestens einen Wohn-
steuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert raum war.
des veräußerten Betriebs. (5) Die in Absatz 3 genannten Pauschalwerte des
verlorenen Hausrats sind auch anzusetzen, wenn
§ 15 der Hausrat nicht in vollem Umfang, aber zu meh,r
Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen
der Berufsausübung Werten, verlorengegangen ist.
Gegenstände der Berufsausübung oder der wissen- (6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen
schaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 a, § 4 eigenen Haushalt mit überwiegend eigener ~inrich-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
tung, so ist der Pauschalwert des verlorenen Haus- wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den bezeich„
rats mit der Hälfte der in Absatz 3 genannten Be~ neten Vorschriften anzusetzende Wert des Wirt-
träge anzusetzen. schaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden
(7) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Ver-
über die Berechnung und den Nachweis des Ein- hältnis des Werts des erhaltenen Teils zu dem Wert
kommens und Vermögens sowie darüber getroffen, des ganzen Wirtschaftsguts entspricht.
welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen
Berufsgruppen als Beweisvermutung anzunehmen § 22
sind. Berücksichtigung früherer Verm&genserklärungen
§ 17
(1) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-
Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen lagungszeitraum vor der Schädigung eine Ver-
Vertriebener mögens_erklärung abgegeben und liegt diese Ver-
(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie- mögenserklärung vor, sind bei der Feststellung des
bener (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 c) sind, vorbehaltlich der Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde
Absätze 2 und 3, mit ihrem Reichsmarkbetrag an- zu legen; d~r Geschädigte kann sich nicht darauf
zusetzen. Vertreibungsschäden an solchen An- berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.
sprüchen sind mit dem vollen Reichsmarkbetrag des (2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-
Anspruchs festzustellen, es sei denn, daß der An- lagungszeittaum vor der Schädigung nachweislich
spruch im Zeitpunkt der Antragstellung offensicht- eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Fest-
lich noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt. stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind Vermögen unterhalb der Grenze des vermögen-
mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt
dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das
anzusetzen. deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-
versicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der DRITTER ABSCHNITT
bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten
Organisation
Prämien anzusetzen.
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus § 23
Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere Feststellungsbehörden
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind
(1) Die Feststellung der Schäden wird von den
mit dem Kapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Reichs-
Ländern durchgeführt. Soweit die Länder die Vor-
bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 gel-
schriften dieses Gesetzes nicht durch eigene Behör-
tenden Fassung anzusetzen.
den durchführen, können sie die Gemeinden und
§ 18 Gemeindeverbände mit der Durchführung beauf-
tragen.
Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteils-
rechten Vertriebener (2) Bis zur Errichtung der nach einem Gesetz über
einen Allgemeinen Lastenausgleich für zuständig zu
Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaf-
erklärenden Behörden und Ausschüsse sind die
ten (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 d) sind mit dem für die
Soforthilfebehörden und Soforthilfeausschüsse im
Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande voni
Sinne der §§ 50 bis 52 des Soforthilfegesetzes vom
1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben
8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der entsprechen-
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind
den Gesetze in den Ländern der französischen
mit dem Nennwert anzusetzen.
Besatzungszone und im bayeris.chen Kreise Lindau
§ 19 als Feststellungsbehörden und Feststellungsaus-
schüsse für die Durchführung dieses Gesetzes zu- _
Schadensberechnung bei Ostschäden
ständig; erforderlichenfalls sind nach Ziffer 1 der
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin- Durchführungsverordnung zu § 51 des Soforthilfe-
den die Vorschriften über die Schadensberechnung gesetzes weitere Ausschüsse zu bild.en. Die Bundes-
bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung. regierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
§ 20 schriften; sie kann für besondere Fälle Einzel-
Schadensberechnung bei Vermögenswerten weisungen erteilen.
in fremder Währung § 24
Wertansätze, die auf eine andere Währung als Heimatauskunftstellen
Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der· Vor-
schriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung (1) Bei den Landesfeststellungsbehörden (Landes-
der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März ämtern für Soforthilfe, Landesausgleichsämtern)
1945 (Reichssteuerblatt 1945 S. 69) auf Reichsmark werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch
umzurechnen. Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche
§ 21 Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und
bei welchen Landesfeststellungsbehörden sie ein-
Schadensberechnung bei Teilverlusten
gerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind
Hat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungs-
Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen bezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 243
(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem VIERTER ABSCHNITT
Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die
Verfahren
nach den für die Angehörigen der Landesfeststel-
lungsbehörde geltenden Grundsätzen bestellt wer- § 27
.
den. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Fonn und Inhalt des Antrags
Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet
sein, für welches die Heimatauskunftstelle zu- (1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens
ständig ist. ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem
Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses
(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
eine Kommission von besonders sachkundigen Per-
(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur
sönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die
Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamt·
licher Mitarbeit. § 28
(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 Uffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist
und 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-
minister für Vertriebene anerkannten Vertriebenen- (1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche
verbände gehört werden. Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes-
rat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest-
(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine stellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden
Vertreter sind durch den Leiter der Landesfest- und Ostschäden auf.
stellungsbehörde, bei der die Heimatauskunftstelle
(2) Durch Rechtsverordnung können Ausschluß-
eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und
fristen gesetzt werden.
Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit
entsprechend und vollständig zu erteilen und über § 29
die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelang- Antragstellung
ten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(1) Die Anträge sind an ·das für den Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt des Antragsberechtigten
§ 25 zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der
Aufgaben der Heimatauskunftstellen Antragsberechtigte (§§ 9, 10 und 11) keinen Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet
(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,
oder in Berlin (West), so ist zuständig
auf Anforderung der Feststellungsbehörden die An-
träge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu . 1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden
begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und dasjenige Feststellungsamt, in dessen Be-
Sachverständige zu benennen, deren Aussage für zirk der Antragsberechtigte oder derjenige,
die Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver- von q.em er als Erbe sein Recht auf Antrag-
triebenen wesentlich sein könnte. . stellung herleitet, seinen letzten Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Bundes-
(2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf gebiet oder in Berlin (West) gehabt hat,
Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag
2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fest-
angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-
stellungsamt; in dessen Bereich der Kriegs-
behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-
sachschaden eingetreten ist; sind Krieg:;-
schieden werden kann, müssen d_ie Feststellungs-
sachschäden im Bereich mehrerer Feststel-
behörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-
lungsämter entstanden, so bestimmt die
auskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies giit
oberste Feststellungsbehörde, welches Fest-
nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von
stellungsamt zuständig ist.
Verlusten an ·Hausrat, an privatrechtlichen geld-
. werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge- (2) Bei mehrfachem Wohnsitz im Sinne des Ab-
sichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell- satzes 1 hat der Antragsberechtigte die Wahl, bei
schaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und welchem Feststellungsamt er Antrag auf Schadens-
Wirtschaftsgenossenschaften betreffen. feststellung stellen wiH; der Antrag kann jedoch
nur bei einem Feststellungsamt gestellt werden.
(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimat-
(3) Die Anträge sind, soweit nichts anderes be-
auskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von
stimmt wird, bei der Gemeindebehörde des Wohn-
Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftsertei-
sitzes oder dauernden Aufenthalts des Antrags-
lung und zur Benennung von Zeugen und Sach-
berechtigten einzureichen. Hat der Antragsberech-
verständigen zuleiten.
tigte keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind im Bundesgebiet oder in Berlin (West), so gilt
vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die Absatz 1 Satz 2.
Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12 § 30
Abs. 2 gutachtlich zu hören.
Vertretung
§ 26 (1) Der Antragsteller kann sich im Feststellungs-
verfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per-
Amts- und Redltshilfe sönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen,
Alle Gerichte und sonstigen Behörden haben den die als Angehörige von Feststellungsbehörden oder
in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts- Feststellungsausschüssen oder als Angehörige der
und .Rechtshilfe zu leisten. Heimatauskunftstellen oder der bei diesen gebil-
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
deten Kommissionen UHig geworden sind, sind von (2) Wenn der Feststellungsausschuß mit Rücksicht
der Vertrdung üusgeschlossen. auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei-
(2) Im Verfdh rcn vor den Verwaltungsgerichten führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-
gelten die für diPse Cerichte maßgebenden Vor- liche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach-
schriflen. verständigen für geboten erachtet, so ist das Amts-
§ 31 gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-
verständige seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält,
Ortliche Zuständigkeit
um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(1) Die Pcslslellung erfolgt durch das nach § 29 (3) Auf das Vernehmungsersuchen des Feststel-
zustündiue Feststellungsamt. lungsausschusses sind die Vorschriften des Drei-
(2) Han<lc:lt (;S sich um Anleilsrechte an Kapital- zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und
gcsellscbi.1'fl<'n, Ji'1r d<)ren Anteile Kurswerte nicht des Fünften, Siebenten, Achten, Zehnten und Elften
beslf!hen oder bestanden haben, oder sind an einem Titels des Ersten Abschnitts des zweiten Buches der
Vermögensge~Jcnsl:irnd oder an· einer Verrnögens'- Ziviiprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
rnasse nwh rcre Antragslwrechtigte beteiligt, so er-
folgt die Feststellung d mch dasjenige Feststel- § 35
lungsamt, das die oberste Fcslstcllungsbehörde be- Beweiswürdigung
stimmt hat. (1) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ent-
scheidet der Leiter des Feststellungsamts oder der
§ 32 Feststellungsausschuß in freier Beweiswürdigung
Verfahren vor den Feststellungsämtern darüber, welche für die Schadensfeststellung maß-
(1) Uber den .Anlrag entscheidPt der Leiter des gebenden Angaben bewiesen oder glaubhaft ge-
Feststellungsamts. macht sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,
deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel aus-
(2) Der Leiter des Feststellun~isarnts kann, wenn
schließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
er es für gcbotc!n hält, den Antrag zur Beschluß-
fassung dem Fcslstcllungsausschuß zuleiten. Kommt (2} Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
der Leiter d('S Feslslellungsamts zu dem Ergebnis, gemacht worden sind, werden bei der Schadens-
daß eine von den Angc1be11 des Antragstellers oder feststellung ·nicht berücksichtigt.
von der Auskunft der lfoimatauskunftstelle ab-
§ 36
weichende Untscheidun~J angebracht ist, oder daß
eine Entscheidung nicht ohne eidliche Vernehmung Feststellungsbescheid
eines Zeugen oder eines Sachverständigen getroffen (1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der
werden kann, muß er den Antrag dem Feststellungs- für die einzelnen Vermögensarten festgestellten
ausschuß zur Bcschl ußfassung zuleiten. Schäden sowie im Falle des § 12 Abs. 3 und des
(3) Die Angehörigen von Festste:llungsbehörden, § 13 Abs. 2 die Höhe der festgestellten Verbindlich-
Feststellungsausschüsscm, Heimatauskunftstellen und keiten zu enthalten.
der .bei diesen gebildeten Kommissionen sind von (2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden
der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene in Reichsmark festgestellt.
Antrüge und über Anlräge ihrer Angehörigen im (3) Der Feststellungsbescheid hat eine Belehrung
Sinne des § l O des Steueranpassungsgesetzes sowie über das zulässige Rechtsmittel zu enthalten und
von der Begutachtung solcher Anträge ausgeschlossen. ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Bekannt-
Im übrigen finden die Vorschriften über den Aus- gabe wird durch eingeschriebenen Brief (gegen
schluß und die Ablehnung von Gerichtspersonen Rückschein) oder in der Weise bewirkt, daß der
nach der Zivilprozeßordnung entsprechende An- Peststellungsbescheid dem Empfänger gegen datierte
wendung. Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird.
§ 33
§ 37
Beweiserhebung
Teilfeststellung
(1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-
{1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein
ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,
die für die Schadensfeststellung notwendig sind. Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft ge-
• macht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab- diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf
Entscheidung Celegenheit zur Stellungnahme zu Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu
geben. erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- (2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt-
stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die bescheid zu erlassen.
§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
§ 38
wendung.
Rechtsmittel
§ 34
(1} Gegen den Feststellungsbescheid kann der
Eidliche Vernehmung Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt-
(1) Im Feststellungsverfahren vor den Feststel- gabe Beschwerde einlegen; bei Bescheiden, die vor
lungsbehörden und Pcslstellungsausschüssen ist die dem Inkrafttreten: des Lastenausgleichsges<Hzes
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und bekanntgegeben werden, beginnt die Frist mit dem
der. Parteieid ausgeschlossen. Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 245
(2) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Anhörung derjenigen Stelle, die im Beschwerdeweg
Rechtsmittelverfahren gelten diejenigen Vorschrif- über den Feststellungsantrag des Auszuschließen-
ten, die für die Durchführung des Feststellungs- den zu entscheiden haben würde; die Feststellung
verfahrens und des Entschädigungsverfahrens im der Ausschließung ist zu begründen. Die Entschei-
Lastenausgleich erlassen werden. dung über die Feststellung der Ausschließung kann
(3) Bis zum Erlaß der Verfahrensvorschriften nach vom Geschädigten und vom Vertreter de_r Interessen
Absatz 2 ist die Beschwerde an diejenige Stelle zu des Ausgleichsfonds nach § 38 Abs. 2 angefochten
richten, die den Bescheid erlassen hat. werden.
(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin-
§ 39 reichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für
Gebühren und Kosten des Verfahrens eine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1
Für die Erhebung von Gebühren und Kosten im vorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter
Feststellungsverfahren gelten die Vorschriften, die des Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über
für das Verfahren über die Ausgleichsleistungen im den Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver-
Lastenausgleich erlassen werden. Bis zum Erlaß fahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der
dieser Vorschriften gelten § 67 Satz 1 des Sofort- Interessen des Ausgleichsfonds dies beantragt.
hilfegesetzes und Ziffer 2 der Durchführungsverord- (4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An-
nung zu § 67. trag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs-
fonds auch nach Rechtskraft des Feststellungs-
HJNFTER ABSCHNITT bescheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten
Schlußvorschriften Buches der Zivilprozeßordnung über die Wiederauf-
nahme des Verfahrens finden sinngemäß Anwendung.
§ 40
§ 42
Verwaltungskosten
Frühere Feststellungen
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-
setzes gelten die Vorschriften, die für die Durch- Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom
führung des Lastenausgleichs erlassen werden, 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder
wobei die Kosten der I-Ieimatauskunftstellen auf auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften
den Bund zu übernehmen sind. getroffene Feststellungen sind für das Feststellungs-
(2) Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gilt § 78 des verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.
Soforthilfegesetzes und die dazu ergangene Durch- § 43
führungsbestimmung. Soweit für die Durchführung
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
des Lastenausgleichs die Erstattung der Verwal-
tungskosten durch den Bund oder andere Kosten- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
träger vorgesehen wird, gelten diese Vorschriften stimmung des Bundesrates
mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. 1. die in § 8 Abs. 2 Ziff. 5, § 16 Abs. 7, § 24
Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechts-
§ 41
verordnungen zu erlassen;
Ausschließung von der Feststellung
2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der
(1) Von der Feststellung eines Schadens ist un- Vorschriften über die Schadensberechnung
beschadet der Ausschließung von Ausgleichs- nähere Bestimmungen zu treffen
leistungen oder von Vergünstigungen im Lasten-
a) über die der Schadensberechnung nach § 12
ausgleich sowie einer strafrechtlichen oder steuer-
Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte,
strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in
eigener oder fremder Sache b) über die Minderung des Schadensbetrags
1. wissentlich oder grob fahrlässig falsche bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3
Angaben über die Entstehung oder- den und § 14 Ziff. 1 c),
Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt c) über die Berechnung des Schadens in den
oder zugelassen oder zum Zwecke der Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit
Täuschung sonstige für die Entscheidung oder Untereinheit des Grundbesitzes nur
erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent- teilweise im Vertreibungsgebiet, im Bun-
stellt oder vorgespiegelt hat, desgebiet oder in Berlin (West) belegen war,·
2. Zeugen, Sachverstän_dig~n oder Personen, d) über die Berechnung des Schadenshöchst-
die mit der Schadenssache befaßt sind, Ge- betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13
schenke oder andere Vorteile angeboten,
Abs. 4),
versprochen oder gewährt oder ihnen Nach-
teile angedroht oder zugefügt hat, um sie aa) wenn ein Einheitswert für den BetriPb
im Feststellungsverfahren zu einer falschen auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt
Aussage, einem falschen Gutachten oder worden ist oder nicht mehr bekannt ist,
einer Handlung, die eine Verletzung der bb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-
Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu be- stichtag eingestellt worden ist,
stimmen. · cc) wenn im Vergleichszeitraum Ande-
(2) Uber die Feststellung der Ausschließung ent- rungen in der rechtlichen Form des
scheidet §Uf An lrag des Leite,rs des Feststellungs- Betriebs oder in den Beteiligungsver-
amts der Leiter des Landesfeststellungsamts nach hältnissen eingetreten sind;
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
3. durch Rechtsverordnungen für weitere Personen- gemäß der Verordnung über die Aufhebung
gruppen (z. B. Sowjetzonenflüchtlinge) und der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli
Schadenstatbestände, soweit sie im Lastenaus- 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden,
gleichsgesetz Berücksichtigung finden, die er- ·so ist für die Schadensberechnung dem auf den
forderliche Schadensfeststellung nach den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des
Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Schadens festgestellten Einheitswert der Ab-
geltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei
§ 44 Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des
Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert
Sondervorschriften für das Land Berlin
des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen."
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden RPchlsvProrclnungen, allgemeinen Ver- 4. In § 13 Abs. 2 treten an die Stefle der Worte
waltungsm1ordnungen und Weisungen gelten auch „am 20. Juni 1948" die Worte „am 24. Juni
in Berlin (\Vest), wenn das Land Berlin die An- 1948".
wendung dieses Ccsetzes gemJß Artikel 87 Abs. 2 5. In § 14 Satz l und Ziff. 1 a tritt an die Stelle des
seiner Verfdssunq beschließt. DcllJei gelten folgende \Vährungsstichtags der LApril 1949.
Sondervoi schril I cn:
6. In § 14 Ziff. 1 erhält Buchstabe c folgende
1. In § 8 /\ils. 2 Ziff. 3 werden hinter den Worten
Fassung:
,,§ 14 des l lrnslcllungsgcscl.zes" eingefügt' die
Wortr, ,, und in Artikd 12 Nr. 28 der Berliner ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-
llrnslPlltrnqsverordnun~J vorn 4. Juli 1948 (Ver- schaftligien Einheit Teilveräußerungen im
orclnu11~1sbL.llt flir Berlin l S. 374)". Vergleichszeitraum vorausgegangen, so
mindert sich der Schadensbetrag um den
2. Soweit in diesem (;pscl.z auf den Einheitswert
Teil des auf den letzten Feststellungszeit-
vom \V~ihnmsisslichlag Bc~zug genommen wird
punkt vor Eintritt des Schadens festge-
(§ 1] Abs. l und 4, § 14 Ziff. l cl und b und
stellten Einheitswerts oder des nach § 13
2 b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des
Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
auf den veräußerten Teil des land- und
des CrundvPrmögens und des Betriebsver- forstwirtschaftlichen Betriebs oder des
mögens, für die der Einheitswert in Berlin
Grundstücks entfällt"
(\Vest) festzustellen ist, der für den 1. April
1949 gell.t•n<lc Einheitswert an die Stelle des 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
Einheitswerts vom Währungsstichtag. ,, (3) In Berlin {West) werden bis zur Errich-
3. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte tung der nach Absatz 2 zuständigen Behörden
„vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte und Ausschüsse die für die Gewährung der
„vorbchalllich der Sdtzc 2 bis 4"; zwischen die Hausrathilfe dort zuständigen Dienststellen
Sätze 1 und 3 werden unter Wegfall des und Bewilligungsausschüsse sowie ein beim
Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt: Senator für Finanzen zu ertichtendes Landes-
„An SlPllc des am 1. April 1949 maßgebenden mnt für Soforthilfe mit der Durchführung dieses
Einheitswerts ist auf Antrag für Grundstücke, Gesetzes beauftragt."
bei denen Crundsleuerbilligkeitsermäßigungen
wegen VVPrtmindcrung für das Kalenderjahr § 45
1948 gewährt worden sind, der diesen zu- Inkrafttreten
grunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in
Berlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
betroffenes Gebäude ein Abgelt.ungsbetrag dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 247
. Gesetz zur Änderung
:von Yorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
Vom 22. April 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bei Auszahlung für Wochen
schlossen: ' in Höhe von 39 Deutsche Mark wöchentlich,
Artikel 1 bei Auszahlung für Tage
in Höhe von 6,50 Deuts'che Mark täglich
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des
Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohn- und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu
pfändungsV. 1940) vom 30. Oktober· 1940 (Reichs- drei Zehntel des Mehrbetrages.
gesetzbl. I S. 1451) wird wie folgt geändert:
(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
11 (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Ver- oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so er-
ordnung sind die Dienst- und Versorgungs- höht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrags
bezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, für die erste Person, der Unterhalt gewährt
Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweili- wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens um
gen oder dauernden Ausscheiden aus dem 39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort- Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich),
laufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenen- höchstens um 130 Deutsche Mark monatlich
bezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienst- (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche
leistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit Mark täglich). Für jede weitere Person, der
des Schuldners vollständig oder zu einem Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der un-
wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. 11 pfändbare Teil des Mehrbetrags um ein wei-
teres Zehntel, mindestens um 19,50 Deutsche
2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Mark monatlich (4,70 Deutsche Mark wöchent-
,, 1. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Aus- lich, 0,80 Deutsche Mark täglich), höchstens um
gleich für Wettbewerbsbeschränkungen für 65 Deutsche Mark monatlich (15,60 Deutsche
die Zeit nach Beendigung seines Dienst- Mark wöchentlich, 2,60 Deutsche Mark täglich).
verhältnisses beanspruchen kann;" Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrags
darf jedoch. neun Zehntel des Mehrbetrags bis
3. § 3 Nr. 3, 4 erhält folgende Fassung: zu 130 Deutsche Mark und acht Zehntel des
„3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder weiteren Mehrbetrags nicht übersteigen."
und sonstige soziale Zulagen für auswär-
tige Beschäftigung, das Entgelt für selbst- 7. § 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen
„ 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 3 der
sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, so-
Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Be-
weit diese Bezüge den Rahmen des üblichen
träge, die unmittelbar auf Grund steuer-
nicht übersteigen;
rechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschrif-
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflich-
der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkom- tungen des Schuldners abzuführen sind.
mens, höchstens aber bis zum Betrage von Diesen Beträgen stehen gleich die auf den
195 Deutsche Mark;" Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge,
4. a) § 3 Nr. 6 und 7 wird aufgehoben. die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversiche-
b) § 3 Nr. 8 wird Nr. 6.
rungsgesetze zur Weiterversicherung ent-
c) § 3 Nr. 9 wird Nr. 7. richtet
5. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: oder
"Die Entscheidung unterliegt der sofortigen b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unter-
Beschwerde." nehmen der privaten Krankenversiche-
rung leistet, soweit sie den Rahmen des
6. § 5 erhält folgende Fassung: üblichen nicht übersteigen."
,,§ 5 8. Die Dberschrift zum § 10 erhält folgende
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen Fassung:
,,§ 10
(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung Verschleiertes Arbeitseinkommen"
9. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
bei Auszahlung für
Monate oder Bruch- ,, (3) Die Vorschriften des § 27 des Heim-
teile von Monaten arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes-
in Höhe von 169 Deutsche Mark monatlich, gesetz bl. I .S. 191) bleiben unberührt..,
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
10. Die §§ 12, 13, 11, 15, 1G werden aufgehoben. tungen des Arbeitseinkommens, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind die Vor~
Artikel 2 schriften dieses Gesetzes nur zugunsten des Schuld-
ners anzuwenden. Der Drittschuldner kann jedoch
Soweit in m1deren Vorschriften auf Bestimmungen
auch in diesem Falle an den durch die
verwiesen is!, die durch dieses Gesetz geändert
des Schuldners Berechtigten nach .1.v.1.u.uuuu,c,
werden, trC'ten cm il11<! Stcl1e die entsprechenden
herigen Vorschriften so lange mit befreiender
Bestimmunrwn dieses Ccsetzcs.
VVirkung leisten, bis ihm eine entgeg-enstehende
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt
Artikel 3 wird oder eine Verzichtserklärung ch~s durch die
(1) Eirre vor dem Inkrafttreten dieses GE~setzes Verfügung Berechtigten zugeht.
ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungs-
grenzen des bisbcr geltendu1 Rechts bemessen Artikel 4
worden ist, bescl1rünkt oder erweitert sich hin-
sichtlich der vom nächstfolgenden Fälligkeitszeit- Die Bekanntmachung zu § 1 Nr. 1 der Lohn-
punkt an zu bewükc-nden Leistungen auf die nach pfändungsverordnung 1940 vom 2. Mai 1941 (Reichs-
den neuen Vorsdnifl<~n zuldssige Höhe. Auf Antrag gesetzbl. I S. 238) tritt, soweit sie noch gilt, außer
des Gläubigers oüer des Schuldners hat das Voll- Kraft
streckungsgericht oder die sonstige Vollstreckungs- Artikel 5
behörde, die die Pfondung bewirkt hat, den Pfän-
dungsbesd1luß entsprechend zu berichtigen. Der Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
Drillschuldner k,rnn nach dem Inhalt des früheren es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner e,ltassnnrr dle
Pfändungsbesdllusscs mit befreiender Wirkung Anwendung dieses Gesetzes beschließt
leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluß zugestellt
wird. Artikel 6
(2) Bei Beurteilung der Wirksamkeit rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
geschäftlicher Verfügungen, insbesondere Abtre- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 249
Verordnung zur Durchführung
des § 34 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öifenHichen pienstes.
Vom 21. April 1952.
Nachdem düs Gesetz zur Regelung der Wieder- Rechts im Gebiet von Berlin (West) wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An- gutmachungspflichtig oder
gehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai b) ein anderer Dienstherr wiedergutmachungs-
1•151 (ßun<lesgesetzbl. I S. 291) im Lande Berlin in pflichtig und hatte der Geschädigte seinen
Krnft gesetzt worden ist, verordnet die Bundes- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis
regierung auf Grund des § 34 Abs. 2 des Gesetzes zum 23. Mai 1949 in Berlin (West) befugt
mit Zustimmung des Bundesrates folgendes: genommen,
so ist der Wiedergutmachungsantrag binnen einer
§ 1 Ausschlußfrist von einem Jahr nach Verkündung
dieser Verordnung oder nach späterem Zuzug (§ 3
Pür die Ausführung des Gesetzes aus Anlaß der Abs. 1. Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes) zu stellen.
Einbeziehung des Landes Berlin gelten die Vor-
schriften der §§ 2 bis 8 dieser Verordnung.
§ 5
(1) An Stelle des Inkrafttretens des Gesetzes in
§ 2 den Fällen des § 24 Abs. 4 des Gesetzes tritt für
die in,§ 4 bezeichneten Geschädigten der Zeitpunkt
(1) Dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes steht der Verkündung dieser Verordnung.
das Gebiet von Berlin (West} gleich.
(2} Anträge nach § 28 Satz 2 des Gesetzes, die
(2) Als DienststelJen im Sinne des § 22 Abs. 2 innerhalb dreier Monate nach der Verkündung
des Gesetzes, deren Aufgaben weder ganz noch dieser Verordnung gestellt werden, gelten als am
überwiegend weitergeführt werden, gelten auch die 1. April 1951 gestellt.
im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen
der vormaligen Deutschen Reichsbahn. ' § 6
(1) Ist auf Grund der Einführung des Gesetzes im
§ 3 Lande Berlin ein anderer Dienstherr wiedergut-
machungspflichtig als bisher, so geht das Verfahren
Soweit die Vorschriften der §§ 9, 20 und 21 des
in der jeweiligen Lage mit der Verkündung dieser
Gesetzes gegen das Land Berlin oder eine sonstige
Verordnung auf die nunmehr zuständige Stelle über.
· Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts im Gebiet von Berlin (West) einen Anspruch (2) Ist das Verfahren durch rechtskräftige Ent-
auf Wiederanstellung oder Ubernahme in das scheidung abgeschlossen, so übernimmt der nun-
Beamtenverhältnis begründen, treten sie erst' mit mehr wiedergutmaclmngspflichtige Dienstherr die
dem Landesbeamtengesetz des Landes Berlin in noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus der Ent-
Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die ent- scheidung; für die bereits erfüllten Verpflichtungen
sprechenden Vorschriften des Gesetzes über die gilt § 30 des Gesetzes.
Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus
des Landes Berlin in der Fassung vom 27. Februar § 7
1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 116)
und des Änderungsgesetzes vom 14. März 1952 Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieser
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 133) Verordnung erledigen, werden Gerichtskosten ein-
einstweilen weiter. schließlich Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt
die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
§ 4
Ist § 8
a) das Land Berlin oder eine sonstige Körper- Diese Verordnung tritt mit \Virkung vom 1. April
schaft, Anstult oder Stiftung des öffentlichen 1951 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 21. April 1952.
Nachdem das Gesetz zur Regelung der Rechts- Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Rechts auf Grund einer Verwendung nach dem
gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 8. Mai 1945 gewährt worden sind, sofern der Emp-
{Bundesgesetzbl. I S. 307) im Lande Berlin in Kraft fänger dieser Bezüge zum Personenkreis des Ka-
gesetzt worden ist, verordnet die Bundesregierung pitels I des Gesetzes gehört.
auf Grund des § 84 Abs. 2 des Gesetzes mit Zu-
stimmung des Bundesrates folgendes:
§ 7
Zahlt. der Träger einer gesetzlichen Rentenver-
§ l
sicherung, der seinen Sitz außerhalb des Bundes-
Für die Ausführung des Gesetzes aus Anlaß der gebietes (§ 2) hat, eine Rente, so werden die Stei-
Einbeziehung des Landes Berlin gelten die Vor- gerungsbeträge dieser Renten auf die Versorgungs-
schriften der §§ 2 bis 13 dieser Verordnung. bezüge nach dem Gesetz insoweit angerechnet, als
sie entfallen auf
§ 2 a) versicherungsfreie Beschäftigungszeiten vor
Dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes steht dem 8. Mai 1945,
das Gebiet von Berlin (West) gleich.
b) versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten
vor dem 1. Januar 1924, · soweit die Anwart-
§ 3 schaft aus den für diese Zeiten entrichteten
(1) Einer Dienststelle des Reiches im Sinne des Beiträgen nur durch Anrechnung der in Buch-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes steht
stabe a bezeichneten Zeiten nach § 4 des
eine im Gebiet von Berlin (West) gelegene Dienst- Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom
stelle des Landes Preußen gleich. 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) als erhalten gelten
würde,
(2) Als Dienststellen des Reiches im Sinne des und als sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und als Kassen im
Die Rente wird in voller Höhe angerechnet, wenn
Sinne von Nummer 2 des Gesetzes gelten auch die die Wartezeit für die Rente nur durch Anrechnung
im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-
und Kassen der vormaligen Deutschen Reichsbahn. zeiten vor dem 8. Mai 1945 erfüllt ist.
§ 4
§ 8
Soweit Personen, auf die bisher Kapitel I des
(JJ.,.. Die Erstattung der zur gesetzlichen Renten-
Gesetzes Anwendung fand, im Zeitpunkt der Ver-
kündung dieser Verordnung in den Dienst eines versicherung entrichteten Beiträge nach der Vor-
schrift des § 74 des Gesetzes erfolgt, soweit der
Dienstherrn im Bundesgebiet (§ 2) übernommen und
auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13 des Gesetzes) an- Träger der Berliner Rentenversicherung leistungs-
rechenbar waren, bleiben sie bei ihm auch weiter pflichtig ist, in sechs gleichen Jahresraten, beginnend
anrechenbar. Personen, auf die bisher Kapitel I des am 1. Januar 1953. Stirbt der Berechtigte, so sind
Gesetzes Anwendung fand und die im Zeitpunkt die noch nicht erstatteten Beiträge sofort zurück-
der Verkündung dieser Verordnung in den Dienst zuzahlen; das gleiche gilt, wenn der Tod vor dem
eines Dienstherrn im Bundesgebiet übernommen Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist.
waren, ohne entsprechend ihrem früheren allgemei- (2) Bei der Erstattung der Beiträge nach den Vor-
nen Rechtsstand untergebracht zu sein, sind, wenn schriften der §§ 73 Abs. 2 und 74 des Gesetzes
sie nach der Verkündung dieser Verordnung von gelten die zur einheitlichen Sozialversicherung des
ihrem neuen Dienstherrn entsprechend ihrem frühe- Landes Berlin entrichteten Beiträge in Höhe von
ren allgemeinen Rechtsstand in Planstellen über- sechzig vom Hundert als Beiträge zur Renten-
nommen werden, von dem Zeitpunkt der Uber- versicherung.
nahme an auf den Pflichtanteil des § 13 des Ge-
setzes anrechenbar. § 9
§ 5 (1) Als Zeitpunkt der Neuordnung der staats-
rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 82 Abs. 1
Dem Zollgrenzschutz im Sinne des § 15 Abs. 2 des Gesetzes gilt für Berlin (West) der Zeitpunkt
des Gesetzes steht das Kontrollamt des Inte-rzonen- des lnkrafttretens dieser Verordnung.
grenzdienstes im Gebiet von Berlin (West) gleich.
(2) Mit vorstehender Maßgabe findet § 82 des
Gesetzes auch Anwendung auf die Beamten, An-
§ 6
gestellten und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 in
§ 42 des Gesetzes gilt entsprechend für Versor- einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Reichs-
gungsbezüge, die vom Lande Berlin oder von einer hauptstadt Berlin gestanden haben, und auf die
der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 251
auf einem solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (4) In § 61 Abs. 4 und § 71 des Gesetzes tritt an
beruhen. die Stelle der Jahreszahl „ 1951" die Jahreszahl
§ 10 ,, 1952".
§ 11
(1) In den Vorschriften des Gesetzes, die von
seinem Inkrnf ttreten sprechen, tritt für den Per- Bei der Anwendung des Gesetzes gilt für die
sonenkreis des § 84 des Gesetzes an die Stelle Deutsche Bundespost § 10 des Dritten Uberleitungs-
dieses Zeitpunktes der Zeitpunkt des Inkrafttretens gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
dieser Verordnung.
§ 12
(2) Anträge nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes, die
innerhalb dreier Monate nach Verkündung dieser Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieser
Verordnung gestellt werden, gelten als am 1. Ok- Verordnung erledi~en, werden Gerichtskosten ein-
tober 1951 ges lellt. schließlich Auslage'n nicht erhoben. Jede Partei trägt
(3) Die Vorschriften der §§ 13, 15 und 16 des die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Gesetzes treten erst rn it ch:rn Landesbeamtengesetz
§ 13
des Landes Berlin in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt
treten die Wirkungen des § 62 Abs. 3 letzter Satz Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ok-
des Gesetzes 0in. tober 1951 in Kraft.
Bonn, den 2L April 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
B 1e e k
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, l\fastern und
War~nzeichen aui einer Ausstellung.
Vom 16. April 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz· von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 15. bis 20. April 1952 in
München stattfindende „Ausstellung der Fach-
industrie anläßlich der 69. Tagung der Deutschen
Gesellschaft für Chirurgie".
Bonn; den 16. April 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Berichtigung
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 3L März 1952 (Bundesgesetzbl. I s. 221).
I.n §. 18 Ziff. 1 dritte Zeile (S. 222) und Ziff. 2
dritte Zeile (S. 222) muß es statt „Satz 2'1 richtig
heißen „Satz ·3 ...
Bonn, den 18. April 1952.
O ~. r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n .n e r Il .
Im Auftrag
Dr. Rede k er
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952 251
auf einem solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (4) In § 61 Abs. 4 und § 71 des Gesetzes tritt an
beruhen. die Stelle der Jahreszahl „ 1951" die Jahreszahl
§ 10 ,, 1952".
§ 11
(1) In den Vorschriften des Gesetzes, die von
seinem Inkrnf ttreten sprechen, tritt für den Per- Bei der Anwendung des Gesetzes gilt für die
sonenkreis des § 84 des Gesetzes an die Stelle Deutsche Bundespost § 10 des Dritten Uberleitungs-
dieses Zeitpunktes der Zeitpunkt des Inkrafttretens gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
dieser Verordnung.
§ 12
(2) Anträge nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes, die
innerhalb dreier Monate nach Verkündung dieser Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieser
Verordnung gestellt werden, gelten als am 1. Ok- Verordnung erledi~en, werden Gerichtskosten ein-
tober 1951 ges lellt. schließlich Auslage'n nicht erhoben. Jede Partei trägt
(3) Die Vorschriften der §§ 13, 15 und 16 des die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Gesetzes treten erst rn it ch:rn Landesbeamtengesetz
§ 13
des Landes Berlin in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt
treten die Wirkungen des § 62 Abs. 3 letzter Satz Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ok-
des Gesetzes 0in. tober 1951 in Kraft.
Bonn, den 2L April 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
B 1e e k
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, l\fastern und
War~nzeichen aui einer Ausstellung.
Vom 16. April 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz· von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 15. bis 20. April 1952 in
München stattfindende „Ausstellung der Fach-
industrie anläßlich der 69. Tagung der Deutschen
Gesellschaft für Chirurgie".
Bonn; den 16. April 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Berichtigung
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 3L März 1952 (Bundesgesetzbl. I s. 221).
I.n §. 18 Ziff. 1 dritte Zeile (S. 222) und Ziff. 2
dritte Zeile (S. 222) muß es statt „Satz 2'1 richtig
heißen „Satz ·3 ...
Bonn, den 18. April 1952.
O ~. r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n .n e r Il .
Im Auftrag
Dr. Rede k er
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verkiindungen im Bun,desanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung Pr Nr. 17/52 üht!r die~ Aufhelrnng der Verordnung
über I li_id1stpreisc) für J ldushaltsspcisesalz. Vom 21. März 1952. 2.4.52 64 1. 4. 52
Bcridlli~pmg zur Vt!rorduunq PR Nr 21/52 zur Verlängerung der
Celtunqsdauer von Pn'.isvorsc:hrillen Jür Steinkohle, Steinkohlen-
koks und Sleinkohl<!rilrnkPlts. Vom 31. M~irz 1952. 65 2.4.52
Verordnnnq PR Nr. 32/52 zur Er~J/inzunq der Verordnung PR Nr.
14/52 zur i\nderunq dt~r Prc~is(~ dvr Reichsliste für orthopädische
llilfsmiltel. Vom 2. April 1952. 22.4.52 69 8.4.52
Verordnunq PR Nr. 15/52 zur Erq~inzunq der Anordnung über
Preishildunq und Prcisidwrwachu11q nach der Währungsreform.
Vom 13. M~irz rn.s2. 9.4,52 69 8.4.52
VerordnuncJ PR Nr. 22/.'12 iib<'r clc:11 Preis für Trockenbraunkohle
aus dem Revier Küssd„ Vom 2. April 1952. 9.4.52 69 8.4.52
Verorclnunq ülwr AIHJdhentarifo für dl)n Nord-Ostsee-Kanal.
Vom 4. April 1952. 16.4.52 69 8.4.52
Vcrordnunq PR Nr. 24/52 üiH'r die Erstreckung der Anord-
nungen PR Nr. 146/4B und PR Nr. 24/49 der Verwaltung für
Wirtschclft des Vercini~Jlcn Wirtschaftsgebietes auf das Land
Rheinland-Pfalz. Vom 2. J\pnl 19.'12. 15. 4.52 70 9.4.52
Verordnung PR 25/52 über VcrgülLrngen für Leistungen von
Spediteunm in Sechülen (Seehafen-Speditions-Tarife). Vom
3. April 1952. 15.4.52 72 12.4.52
Verordnung PR Nr. 2G/52 zur Anderung der Verordnung PR
Nr. 49/51 über die Durchführunq des Ko.stena'usgleichs fü1: ein-
geführtes Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom 15. April 1952. 19.4.52 75 18. 4. 52
Ve1ürdnung über IIancfolsklassen und Kennzeichnung von Eiern
(Eie1verordnung). Vom 19. April 1952. 22. 4.52 77 22.4.52
Verordnung PR Nr. 29/52 zur Anderung und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. 70/51 über einen Kostenausgleich bei Roh-
eisen. Halbzeug, Walzwerksc•rzeuiJnissen und Schmiedestücken.
Vom 10. April 1952. 10. 4. 52 77 22.4.52
Verordnung PR Nr. 30/52 über Aufhcbun9 der Höc:hstpreis-
'vorschrifte11 für Schrott und Cußbruch. Vom 10. April 1952. 23.4.52 77 22.4.52
Verordnung PR Nr. 31/52 ülwr U('n Preisausgleich für .Eisen
verill'bcilende Bctrid)e cl(~r reviNl(!rncn Uindcr. Vom 10. April
1952. 23.4.52 77 22.4.52
Vierte Veronlnunq PR Nr. 32/:i2 üfJc\r einen Kostenausgleich
Lei RoheisPn, J lcllbzcuq, WillZWl'rksnZ(!Ugnissen und Schmicde-
sLiictcn. Vom 10. April l'.J5:'.. 23.4.52 77 22.4.52
Das Bundpsqr•sPl,hl,iil. ('rsd1c·in! in zwl'i c1,•sor11krl.Pn Tc,iJcn - Teil I um! Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vic,r1c,Jj;ih1Jich lür TPil I IJM 1 00, !(11 'l<'il II DM :J.00 z11·1.li;Jlich Zustcll\]t~liühr. - Einzelstücke je angefangene 24.Seiten DM 0.40 beim Ver-
li.1q des „Bu1Hl1'.s:1nzciqc:r" in 1101111 odc·r i11 l<iiln/Rh Zusendung eiuzclrwr Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erfotderlichen Betrages
auf l'osl.sdicckkonlD .l.lu1Hks,i11·1,vi<./l!r" J<,,111 :u 400. - Ilcrnusqeber: Der BunrlPsrninister der Justi7. Verlag: Bundesanzeiger• Verlags - GmbH.,
11011 n ·f,öln. Druck: Kölner Pressedrnck GmbH., Köln, Breite Straße 70.