226
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1952 Nr. 16
1
Tag Inhalt: Seite
29.3.52 Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
5.4.52 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . '. . . . . . . . 227
4.4.52 Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen
in Deutschland . . . . . . . . . 228
5.4.52 Zweites Gesetz zur .1\nderung des Gesetzes über die Behandlung .wiederkehrender Leistungen
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche·-Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . 229
27.3.52 Vierte Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psitfocosis) . . . . . . . . . . 230
7.4.52 Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Reditsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . : . . . . . . . . . . . 230
5.4.52 Erste Verordnung zut Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen
Wirtschaft (Erste IHDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
28.3.52 Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das
Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes
(Verteilungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
Gesetz
über die Steuerberechtigung und die Zerlegung
bei der Einkommensteuet und der Körperschaftsteuer
(Zerlegungsgesetz).
Vom 29. März 1952. J.
ll
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Voraussetzungen der Zerlegung
§ 1 (1) Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Unmittelbare Steuerberechtigung . eines Steuerpflichtigen wird durdJ. das für die Ver-
anlagung zuständige Finanzamt auf die beteiligten
(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder Länder zerlegt, wenn der Steuerpflichtige im Ver-
die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht anlagungszlütraum eine Betriebstätte (mehrere Be-
unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflich- triebstätten, Teile von Betriebstättent im Geltungs-
tige am 10. Oktober dieses Jahres oder an dem in bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
diE:ses Kalenderjahr fallenden Stichtag der Personen- außerhalb des nach § 1. steuerberechtigten Landes
standsaufnahme seinen Wohnsitz oder den Ort der unterhalten hat (Zerlegung).
Leitung hat. § 73 a Abs. 3 bis 6 der Reichsabgaben-
ordnung gelten ~inngemäß. (2) Die Zerlegung findet vorbehaltlich der Vor-
(2) Wird eine unanfechtbar gewordene Steuerfest- schrift des § 3 Abs-. 4 Satz 3 nur bei denjenigen
setzung berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungs- Steuerpflichtigen statt, die im Veranlagungszeitraum
anspruch, der sich aus der Berichtigung ergibt, ab- aus mindestens einem Gewerbebetrieb Einkünfte
weidJ.end von Absatz 1 dem Lande zu, dessen von mehr als 30 000 Deutsche Mark bezogen haben
Finanzamt die Berichtigung vorgenommen hat. Ent- und deren Einkommen mehr als 30 000 Deutsche
sprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung. Mark betragen hat.
,1 (3) Die Vorschriften der ReidJ.sabgabenordnung (3) Organgesellschaften, die verpflichtet sind, ihren
über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung Gewinn an das beherrschende Unternehmen abzu-
bleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande führen, gelten als Betriebstätten des beherrsdJ.enden
zugeflossen, dem der Steueranspruch nach 4en Vor- Unternehmens.
schriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an
das steuerberechtigte Land zu überweisen; die Uber- § 3
weisung unterbleibt, wenn der zu überweisende Be-
Zerlegungsgrundlagen
trag 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der ver- (1) Die Höhe der Zerlegungsanteile bestimmt sich
anlagten Einkommensteuer und KörpersdJ.aftsteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte, die den Ländern
(§§ 2 bis 6) und über die Lohnsteuer (§ 7) werden nach den Absätzen 2 bis 5 als Zerlegungsgrundlagen
hierdurch nicht berührt. zuzuteilen sind.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Land Steuerabzug einbehaltenen Beträge verbleibt, so ist
oder den Ländern zuzuteilen, in denen im Ver- dieser Anteil auf 10 vom Hundert zu erhöhen. Die
anlagungszeilraum ein selbständiger Gewerbebe- Anteile der anderen Länder sind verhältnismäßig
trieb (Teil cinPs srdbsli.indigen Gewerbebetriebs) zu kürzen.
ausgeübt worden ist; alle übrigen Einkünfte fallen
dem nach § 1 stcuerbcrechtigten Lande zu. Hat ein § 5
selbständiger Gewerbebetrieb in mehreren Ländern Verfahren
Betriebstättcn (Teile von Bclriebstätten) unterhal-
ten, so sind die Einkünfte aus dem Betrieb nach den ( 1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vor-
Grundsätzen, d ic rn r diP Zerli!gung des einheitlichen schriften der §§ 382 bis 389 der Reichsabgaben-
Gewerbesteuermeßlwtrages nach den §§ 29 bis 31 ordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3
und § 33 Abs. 1 des Cewcrbesteuergesetzes gelten, ergebenden Änderungen.
denjenigen Ländern. /'.uzuteilPn, in denen im Ver- (2) Der Steuerpflichtige ist am Zerlegungsverfah-
anlagungszci lrnum Bdri(~bsl.ätten oder Teile von ren nicht beteiligt. An die Stelle der Gemeinden
Betriebstättcn unterhaltr!n worden sincl. treten die am Zerlegungsverfahren beteiligten Fi-
(3) Einkünfte eines Steuerpllichtigen aus einem nanzämter. Sind in einem Lande mehrere Finanz-
Betrieb, die 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, ämter beteiligt, so bestimmt die für die Finanzver-
werden bei der Zuteilung auch dann nicht als Ein- waltung zuständige oberste Landesbehörde ein
künfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt, wenn der Finanzamt fur die Wahrnehmung der Rechte des
Steuerpflichtige daneben einen weiteren Gewerbe- Landes an der Zerlegung.
betrieb hat, aus dem er Einkünfte von mehr als (3) Das Rechtsmittelverfahren ist kostenfrei;
30' 000 Deutsche Mark erzielt. Ubersteigt der auf die § 388 a der Reichsabgabenordnung findet keine An-
Betriebställen eines Landes entfallende Anteil an wendung.
den Einkünften des Steuerpflichtigen aus einem Be-_
trieb nicht den BC'tra~J von 10 000 Deutsche Mark, § 6
so wird der Anteil dem nach § 1 steuerberechtigten
Zuführung der Anteile
Lande zugeteilt.
an die beteiligten Länder
(4) Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von (1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in
mehr als 30 000 Deutsche Mark gesondert (einheit- einem Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an die
lich und gesondert) festgestellt (§ 215 Abs. 2 Ziff. 2 Finanzkassen der beteiligten Länder vorläufig nach
der Reichsabgabenordnung, § 6 der Verordnung über dem Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem
die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vorn Zerlegungsbescheid für das vorvergangene Kalen-
3. Januar 1944 - Reichsgesetzbl. I S. 11 --), so hat derjahr festgesetzt sind. Liegt dieser Zerlegungs-
das für die Feststellung zuständige Finanzamt gleich- 'bescheid bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht
zeitig festzustellen, welchem Land (welchen Ländern) vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grnnd der
die auf den einzelnen Stcuerpflich tigen entfallenden Steuererklärung oder des zuletzt erteilten Steuer-
Einkünfte zuzuteilen sind (gesonderte Zuteilung). bescheids vorläufig zu berechnen und den Uber-
Die Grundsätze des Absatzes 2 sind entsprechend weisungen zugrunde Zll legen. Die Uberweisung
anzuwenden. Sind an d<m gesondert festgestellten wird jevyeils spätestens am 10. des auf das Ende
Einkünften mehrere Steuerpflichtige beteiligt (ein- eines jeden Kalendervierteljahres folgenden Mo-
heitliche und gesonderte Feststellung), so findet die . nats für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
gesonderte Zuteilung nach Satz 1 nur bei denjenigen geleisteten Zahlungen durchgeführt.
Steuerpflichtigen statt, auf die Einkünfte von mehr
als 10 000 Deutsche Mmk entfallen; in diesem Fall (2) Ist ein Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen er-
ist Absatz 3 Satz 2, dagegen nicht Absatz 3 Satz 1 stattet, so haben die Finanzkassen der beteiligten
anzuwenden. Länder ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend
den im Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen
(5) Hat der Steuerpflichtige aus einem von meh- ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend
reren Gewerbebetrieben einen Verlust. so bleibt anzuwenden.
dieser bei der Aufteilung der Einkünfte zum Zweck
der Zerlegung außer Betracht. (3) Sobald die Steuer für ein Kalenderjahr unan-
fechtbar fest.gesetzt und abzüglich etwa nieder-
§ 4 geschlagener Beträge getilgt ist, wird die für das
Kalenderjahr entrichtete Steuer nach dem Verhält-
Zerlegung nis der für dieses Kalenderjahr festgesetzten Zer-
(1) Den Gegenstand der Zerlegung bildet die fest- legungsanteile den beteiligten Ländern unter An-
gesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer rechnung der nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten
nach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehal- vorläufigen Zahlungen überwiesen; Uberzahlungen
tenen Beträge. sind zu erstatten. Das Erhebungsfinanzamt gibt den
beteiligten Ländern eine Abrechnung.
(2) Steuerzerlegungsanteile, die 1000 Deutsche
Mark nicht übersteigen, faJlen dem nach § 1 steuer-
berechtigten Lande zu. § 7
(3) Ergibt sich nach den Vorschriften der Ab- Lohnsteuer
sätze 1 und 2 und des § 3 für das nach § 1 steuer- (1) Der Ausgleich der Lohnsteuer in den Fällen,
berechtigte Land ein Anteil von weniger als 10 vom in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in
Hundert der Steuer, die nach Anrechnung der durch einem anderen Land als in dem Land der Betrieb-
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952 227
stätle (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- kürzen, .den der Bund nach Artikel 106 Abs. 3 des
nung 1952) hat, bleibt Vereinbarungen zwischen den Grundgesetzes in Anspruch nimmt.
beteiligten Ländern vorbchal ten.
(2) Die an die zahlungsberechtigten Länder über-
(2) Für die Uindcr Bremen, Hamburg, Nieder- wiesenen Beträge sind Einnahmen dieser Länder aus
sachsen und Schleswig-Holstein gilt, soweit Ver- der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
einbarungen zwischen ihnen nicht getroffen werden, im Sinne des Artikels 106 Abs. 3 des Grundgesetzes.
folgendes:
a) Das Lund d0r Betriebstätte hat für jeden § 9
Arbeitnehmer, für den ein Ausgleich der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
Lohnsteuer nach Absatz 1 in Betracht
komm 1, vierteljährlich einen Ausgleichs- Entsteht zwischen den Ländern eine Meinungs-
betrag an das Land abzuführen, in dem der verschiedenheit über die Verpflichtung, einen
Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Steuerbetrag an ein anderes Land abzuführen, so
Ausgleichsbetrag isl bis zum 15. nach Ab- entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Länder
lauf jedes Kalendervierteljahres zu über- der Bundesfinanzhof im Beschlußverfahren. Der
weisen; Antrag kann nur bis zum Ablauf des auf die Fest-
b) der Ausgleichsbetrag entspricht dem drei- setzung des streitigen Steuerbetrags oder die Ent-
fachen Betrag der Lohnsteuer, die sich bei stehung des Abführungsanspruchs folgenden Ka-
einem monatlichen Arbeitslohn von 300 lenderjahrs gestellt werden.
Deutsche Mark im Mittel zwischen den
Steuerklassen II und III/1 nach der Lohn- § 10
steuertabelle ergibt. Ändert sich die durch- Inkrafttreten
schni tllichc Lohnhöhe wesentlich, so ist der
der Errnitllung des Ausgleichsbetrags zu- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
grumle liegende Betrag des monatlichen 1~52 in Kraft; es ist erstmalig auf die Steuer für das
Arbeitslohns den veränderten Verhält- Kalenderjahr 1952 anzuwenden.
nissen anzupassen;
c) die Anzahl der Arbeitnehmer, für die ein Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Ausgleichsbetrag abzuführen ist, wird auf
Grund der zuletzt durchgeführten Erhe- Bonn, den 29. März 1952.
bungen von den statistischen Ämtern der
jeweils beteiligten Länder gemeinsam er- Der Bundes prä s i den t
mittelt. Theodor Heuss
§ 8
Inanspruchnahme
Der Bundeskanzler
ein,es Teils der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer Adenauer
durch den Bund
( 1) Die nach den § § 6 u ncl 7 an andere Länder zu Der Bundesminister der Finanzen
überweisenden Beträge sind nicht um den Anteil zu Schäffer
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes.
Vom 5. April 1952.
Der Bundestag bat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgPndE! Ce setz beschlossen:
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Die Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaß-
Bonn, den 5. April 1952.
nahmen auf dem C]ebiet der Elektrizitäts- und Gas-
versorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 Der Bundespräsident
(WiGBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes über die Theodor Heuss
Verlängerimg der Celtungsdauer des Gesetzes übi.~r
Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni Blücher
1950 (Bundesgesetzbl. S. 204) / 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 224) wird bis zum 31. März 1953 Der Bundesminister für Wirtschaft
verlängert. Ludwig Erhard
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz
zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben
der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland.
Vom 4. April 1952.
Um die Durchführung der Aufgaben der Kom- mission oder einem ihrer Beauftragten getan hat,
mission der Vereinten Nationen zur Untersuchung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur
der Voruusselzungen für freie Wahlen in Deutsch- Verantwortung gezogen werden; eine solche Auße-
land zu siche1 n und zu erleichtern, hat der Bundes- rung darf weder in einem gerichtlichen oder behörd-
tag das folgende Gesetz beschlossen: lichen Verfahren noch sonst zu seinem Nachteil
verwendet werden.
Artikel 1 (2) Niemand darf gezwungen werden, eine münd-
Diplomatische Vorrechte und hnmunitäten liche oder schriftliche Äußerung, die er gegenüber
der Kommission oder einem ihrer Beauftragten
Die Kommission, das ihr beigegebene Sekretariat getan hat, oder eine Nachricht, die er der Kom-
sowie das Personal der Kommission und des Sekre- mission oder einem ihrer Beauftragten übermittelt
tariats genießen sfö11tliche diplomatischen Vorrechte oder von diesen erhalten oder bei deren Ubermitt-
und Imrnunilütcn, clie den bei der Bundesrepublik lung er mitgewirkt hat, bekanntzugebeu.
Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertre-
tungen zustch(•n. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind
auf Angehörige (§ 52 Abs. 2 ctes Strafgesetzbuchs)
Artikel 2 der dort bezeichneten Personen entsprechend an-
zuwenden.
Handlungen gegen die Mitglieder und den
Generalsekretär der Kommission
Art.ikel 4
§ Inkrafttreten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. März
Mitglieds oder des Cenernlsekrelärs der Kommission 1952 in Kraft, Artikel 2 jedoch erst am Tage nach
begeht, während sich (for Angegriffene in dieser der Verkündung.
Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Zuchthaus,
in minder schweren f<'ällen mit Gefängnis bestraft, (2) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere im Rahmen des dort geltenden Strafrechts,
Strafe angedroht ist. sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2
der Verfassung von Berlin seine Anwendung
(2) Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe beschließt.
erkannt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften
der §§ 85 und B6 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
§ 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(1) Wer eine der im § 1 bezeichneten Personen Bonn, den 4. April 1952.
mit Beziehung auf ihre Stellung beleidigt, wird mit
Gefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleum-
Der Bundespräsident
derischen Beleidigung mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. Theodor Heuss
(2) Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletz- Der Bundeskanzler
ten verfolgt. Dus Verlangen kann zurückgenommen und Bundesminister des Auswärtigen
werden.
Adenauer
(3) Die Vorschrift des § 200 des Strafgesetzbuchs
über die öffentliche Bekanntmachung der Verur- Der Bundesminister
teilung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Tat für gesamtdeutsche Fragen
öffentlich oder in einer Versammlung begangen
Jakob Kaiser
worden ist. An die Stelle des Beleidigten tritt der
Staatsanwalt.
Der Bundesminister der Justiz
Artikel 3 D.e h l er
Schutz des Verkehrs mit der Kommission
(1) Niemand dt1rf weqen einer mündlichen oder Der Bundesminister des Innern
schriftlichen Außerung, die er gegenüber der Korn- Dr. Lehr
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952 229
Zweites Gesetz zur Änderung. des Gesetzes
über die Behandlung wiederkehrend.er Leistungen
bei. der 'Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Vom 5. April 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
sch] osscn:
§ 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Behand-
1ung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom
4. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) erhält folgende
Fassung:
„Soweit es sich um wiederkehrende Leistungen
handelt, wird bei der Berechnung der Fristen des
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Zwangsversteigerungs-
gesetzes die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum
31. Dezember 1950 nicht eingerechnet".
§ 2
Das Gesetz über die Behandlung wiederkehrender
Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen vom 4. April 1950 (Bundes-
gcsetzbl. S. 81) in der Fassung des § 1 dieses Ge-
setzes gilt auch im Land Berlin, sobald Berlin gemäß
Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung
des Gesetzes beschlossen hat.
§ 3
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1952
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. April 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Vierte Verordnung
zur Bekämpfung der Papageienkrankheit
(Psittacosis).
Vom 27. März 1952.
Auf Grund clcs § 8 clcs Ccsdzcs zur Bekämpfung gestellt worden, so sind m1ch Erlöschen der
der Papageienkrankheit (Psil.lacosis) und anderer Seuche noch zweimal in Abständen von höchstens
übertragbarer Krnnkheitf'n vom 3. Juli 1934 (Reichs- neun Monaten nach näherer Anweisung des
gesetzbl. I S. 532) in der Fässung der Zweiten Ver- beamteten Tierarztes einzelne Tiere durch die
ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit Polizeibehörde (Ordnungsbehörde) zur Unter-
(Psiltacosis) vom 13. Dezern bcr 1937 (Reichsgesetz- suchung an eine Untersuchungsanstalt einzusen-
blatt I S. 1383) in Verbindunq mit Artikel 129 Abs. 1 den, die von der für das Veterinärwesen im
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen
land wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt
ordnet: wird. Für die Entschädigung gilt Artikel 15 der
Verordnung vom 14. August 1934."
§ 1
§ 2
Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung der
Papageienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November Dies.e Verordnung gilt auch im Lande Berlin,
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561) wird wie folgt sobald sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt wor-
geändert: den ist.
§ 3
1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
n 1. Die nach näherer Bestimmung des Bundes- Verkündung in Kraft.
ministers des Innern herzustellenden Ringe
sind nur durch den Zentralverband zoo- Bonn, den 27. März 1952.
logischer Fachgeschäfte irt Frankfurt a. M.,
Börse, zu beziehen." Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 Der Bundesminister für Ernährung,
Ist in Beständen von Papageien und Sittichen Landwirtschaft und Forsten
Papageienkrankheit (Psi ttacosis) amtlich fest- Dr. Niklas
Dritte Verordnung
zur Durchführung de.:; Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden l>crsonen.
Vom 7. April 1952.
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- tigte Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 1
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 dieser Verordnung gilt folgendes:
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
1. Zu §§ 5, 6:
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Hinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung
stehen Angestellte und Arbeiter, deren Arbeits-
§ 1 verhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt wer-
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn den konnte, den Beamten auf Lebenszeit, die
Hegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter übrigen Angestellten und Arbeiter den Beamten
durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung auf Widerruf gleich.
(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf 2. Zu § 7 Abs. 1:
vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche
(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor-
Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Errei-
schrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die
chen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen-
Anstellung oder Oberführung in ein Angestellten-
versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts
oder _Arbeiterverhältnis unter Zusicherung der
und der Dauer der Dienstzeit zugesichert· war.
Anwartschaft auf Versorgung oder die Ver-
§ 2 leihung dieser Anwartschaft.
Für die entsprechende Anwendung der Ab- (2) Als Beförderung ist bei Angestellten· mit
schnitte II und IV des Gesetzes auf anspruchsberech- Bezügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Vierte Verordnung
zur Bekämpfung der Papageienkrankheit
(Psittacosis).
Vom 27. März 1952.
Auf Grund clcs § 8 clcs Ccsdzcs zur Bekämpfung gestellt worden, so sind m1ch Erlöschen der
der Papageienkrankheit (Psil.lacosis) und anderer Seuche noch zweimal in Abständen von höchstens
übertragbarer Krnnkheitf'n vom 3. Juli 1934 (Reichs- neun Monaten nach näherer Anweisung des
gesetzbl. I S. 532) in der Fässung der Zweiten Ver- beamteten Tierarztes einzelne Tiere durch die
ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit Polizeibehörde (Ordnungsbehörde) zur Unter-
(Psiltacosis) vom 13. Dezern bcr 1937 (Reichsgesetz- suchung an eine Untersuchungsanstalt einzusen-
blatt I S. 1383) in Verbindunq mit Artikel 129 Abs. 1 den, die von der für das Veterinärwesen im
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen
land wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt
ordnet: wird. Für die Entschädigung gilt Artikel 15 der
Verordnung vom 14. August 1934."
§ 1
§ 2
Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung der
Papageienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November Dies.e Verordnung gilt auch im Lande Berlin,
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561) wird wie folgt sobald sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt wor-
geändert: den ist.
§ 3
1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
n 1. Die nach näherer Bestimmung des Bundes- Verkündung in Kraft.
ministers des Innern herzustellenden Ringe
sind nur durch den Zentralverband zoo- Bonn, den 27. März 1952.
logischer Fachgeschäfte irt Frankfurt a. M.,
Börse, zu beziehen." Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 Der Bundesminister für Ernährung,
Ist in Beständen von Papageien und Sittichen Landwirtschaft und Forsten
Papageienkrankheit (Psi ttacosis) amtlich fest- Dr. Niklas
Dritte Verordnung
zur Durchführung de.:; Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden l>crsonen.
Vom 7. April 1952.
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- tigte Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 1
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 dieser Verordnung gilt folgendes:
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
1. Zu §§ 5, 6:
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Hinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung
stehen Angestellte und Arbeiter, deren Arbeits-
§ 1 verhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt wer-
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn den konnte, den Beamten auf Lebenszeit, die
Hegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter übrigen Angestellten und Arbeiter den Beamten
durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung auf Widerruf gleich.
(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf 2. Zu § 7 Abs. 1:
vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche
(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor-
Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Errei-
schrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die
chen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen-
Anstellung oder Oberführung in ein Angestellten-
versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts
oder _Arbeiterverhältnis unter Zusicherung der
und der Dauer der Dienstzeit zugesichert· war.
Anwartschaft auf Versorgung oder die Ver-
§ 2 leihung dieser Anwartschaft.
Für die entsprechende Anwendung der Ab- (2) Als Beförderung ist bei Angestellten· mit
schnitte II und IV des Gesetzes auf anspruchsberech- Bezügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952 231
in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund- ten einer Dienstzeit nach §' 85 Abs. 1 Nr. 5 des
gehalt, bei den übrigen Angestellten die Höher- Deutschen Beamtengesetzes gleich.
gruppierung in der Vergütungsordnung ~nzusehen. (4) Die Vorschriften der §§ 109, 110 des Deut-
schen Beamtengesetzes über das Heilverfahren
3. Zu § 7 Abs. 2: für Beamte finden nur insoweit entsprechende
An die Stelle der Klage im Verwaltungsrechts- Anwendung, als nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der
wege tritt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Reichsversicherungsordnung nicht bereits ein
Anspruch auf Krankenbehandlu~1g besteht.
4. Zu § 9: 6. Zu § 34:
Liegen bei Angestellten oder Arbeitern Vor- Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif-
aussetzungen vor, unter denen nach § 9 gegen recht tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der
einen Beamten zur Wiederverwendung das förm- Grundvergütungssatz und an die Stelle der Be-
liche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der soldungsgruppe die Vergütungsgruppe.
Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz ein- 7. Zu § 37:
geleitet werden kann oder ein Beamter zur
Wiederverwendung gemäß § 53 des Deutschen An die Stelle des Ubergangsgehalts tritt bei
Beamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis aus- Angestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht
geschieden wäre, so können dem Angestellten ,die Ubergangsvergütung und bei Arbeitern der
oder Arbeiter diese Rechte durch Erklärung der Ubergangslohn.
obersten Dienstbehörde entzogen werden. Gegen 8. Zu § 50:
diese Entscheidung ist Klage vor dem Arbeits- Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch
gericht zulässig. am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den
sich aus den §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40 des
5. Zu §§ 29, 30: Gesetzes ergebenden Beschränkungen von der
(1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beamten obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden.
tritt bei Angestellten mit Bezügen nach dem § 3
Tarifrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern der Soweit für Bedienstete der Sozialversicherungs-
Ruhelohn. träger in der Reichsversicherungsordnung besondere
Verfahrensvorschriften bestehen, sind diese anzu-
(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne
des § 80 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes wenden.
sind bei den in Absatz 1 bezeichneten Angestell-
ten die Vergütung (einschließlich Wohnungsgeld- § 4
zuschuß für die Ortsklasse B), bei Arbeitern der Rentenansprüche aus der Rentenversicherung
Lohn. Dabei gilt als Jahreslohn der dreihundert- werden voll angerechnet, soweit sie sich auf Zeiten
undzwölffache jeweilige Tagelohn der Lohn- beziehen, die ruhegehalt-, ruhevergütung- oder
gruppe, in die der Arbeiter tatsächlich eingereqit ruhelohnfähig sind und nicht auf freiwilligen Bei-
war. Erfolgte die Entlohnung nach Stunden, so ist trägen beruhen. Unfallrenten werden nur insoweit
als Tagelohn das Achtfache des Stundenlohns zu- angerechnet, als für den gleichen Unfall Unfall-
grunde zu legen, sofern nicht eine höhere regel- fürsorge im Sinne des Beamtenrechts gewährt wird.
mäßige Arbeitszeit als acht Stunden festgesetzt
war. § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes § 5
findet entsprechende Anwendung.
Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-
(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhe- sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-
vergütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeit gel- schen, ungarischen und der tschechoslowakischen
ten die §§ 81 folgende des Deutschen Beamten- Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt
gesetzes in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 1
unverändert.
letzter Satz, 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes. Dabei stehen die nach der Er- § 6
nennung (§ 2 Nr. 2 Abs. 1) abgeleisteten Dienst-
zeiten einer Dienstzeit nach § 81 und die vor Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
diesem Zeitpunkt bei dem gleichen Dienstherrn 1951 in Kraft. Ihre Anwendung für Berlin bestimmt
oder seinem Rechtsvorgänger abgeleisteten Zei- sich nach § 84 des Gesetzes.
Bonn, den 7. April 1952.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Erste' Verordnung stellung (Satz 1) und Zeitpunkt der Neugründung
zur Durchführung des Gesetzes über die (Satz 2) ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.
InvestitionshiHe der gew(,1;:rblicben ,,Virtschaft
(faste IHDV). Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes
Vom S. AprH 1952. § 6
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Auf Grund von § 38 Nr. l und 2 und § 10 des
Gesetzes über d i<'. l n vcsti tionshilfo der gewerb- (1) Bei natürlichen Personen gilt als Gewinn, der
lichen Wirtschaft von1 7. Januar 1952 (Bundes- nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
gesetzbl. I S. 7) wird mil Zustimmung des Bundes- zugrunde zu legen ist, der Gewinn im Sinne der § § 4
rates hierdurch verordnet: bis 7 e und 9 a des Einkommensteuergesetzes abzüg-
lich der bei der Ermittlung des Einkommens abge-
Zu § 2 Abs. 1 Salz 1 des Gesetzes zogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher
Zwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-
§ 1
betriebes entnommen worden sind.
Aufbringungspflichtiger Gewerbebetrieb
(2) Bei Feststellung des Gewinns aus Gewerbe-
Aufbringungspf1ichtig ist un"tcr den Vorausset- betrieb, der sich nach den Vorschriften des Körper-
zungen des § 2 Abs. 1 dps Gesetzes jeder Gewerbe- schaftsteuergesetzes richtet, sind der Verlustabzug
betrieb, der nach den Vorschriflen des Gewerbe- (§ 10 Abs. l Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes)
steuergesetzes von1 1. Dezember 1936 (Reichs- und die Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des
gesetzbl. I S. 979) in der Fassung des Gesetzes zur Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom
Änderung des Gewcrbcsteucrrncbts vom 27. De- 28. Dezember 1950 und des § 11 Nr. 5 des Körper-
zember 1951 (Bundesgesetzhl. I S. 996) und der schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbe- zur Änderung und Vereinfachung des Einkommen-
steuergesetzes vom 31. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
S. 284) der Gewc•rlwsteuer unterliegt. vom 27. Juni 1951 mit Ausnahme der bei der Er-
mittlung des Einkommens abgezogenen Ausgaben
Zu § 3 Nr., 10 des Gesetzes zur Förderung wissenschaftlicher Zweckt"} nicht ab-
zugsfähig.
§ 2
(3) Liegt ein Organverhältnis im Sinne von § 2
LandwirtschaHHcbe Bearbeitungs- und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes vor,
Verwertungsgenossenschaften ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des beherr-
schenden Unternehmens die Summe der Gewinne
Landwirtschafllichc Genossenschaften, die auch
der beherrschten Unternehmen hinzuzurechnen.
von Nichtmitgliedern gewonnene Erzeugnisse be-
arbeiten oder verwerlcn, sind nur dann von der (4) Bei Personengesellschaften ist als Gewinn
Aufbringungspflich t befrei 1, wenn sämtliche Nicht- aus Gewerbebetrieb der einheitlich festgestellte
mitgliedergeschäft(, auf gesetzlichen Vorschriften Gewinn anzusetzen abzüglich der qei der Ermitt-
oder behördlichen Anordnungen beruhen. lung des Einkommens der Gesellschafter abgezo-
genen Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher
Zu § 4 des Gesetzes Zwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-
betriebes der Personengesellschaft entnommen
worden sind.
A ufüring ungssch uld
(5) Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewinns
Die Aufbringungsschuld isl am 10. Januar 1952 aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der
entstanden. Empfängerin der Aufbringungsleistungen Beträge, die in den Kalenderjahren 1950 und 1951
ist die Industriekreditbank Sondervermögen auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis 7 e des
Investitionshilfe. Einkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind,
§ 4 ein Verlustbetrag, so ist dieser von dem Umsatz-
teil der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Haftung bei Organverhältnissen
§ 114 der Reichsabgabenordnung findet entspre- §7
chende Anwendung.
Anteile am Gewinn (Verlust) an einer
Zu § 4 und § 6 Abs. 5 des Gesetzes Personengesellschaft
§ 5 (1) Ist ein Aufbringungspflichtiger am Gewinn
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-
Unternehmerwechsel ditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei
Ein Gewerbebetrieb, der im Laufe der Kalender- der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-
jahre 1950 oder 1951 im ganzen auf einen anderen nehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind, be-
Unternehmer übergegangen ist, gilt als durch den teiligt, so ist der Gewinn des Aufbringungspflich-
bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch tigen um den Anteil zu kürzen, der auf ihn bei der
den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, einheitlichen Gewinnfeststellung entfällt.
wenn er nicht mit: einem bereits bestehenden Ge- (2) Ergibt sich bei der einheitlichen Gewinn-
werbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Ein- feststellung (Absatz 1) für den Aufbringungspflich-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952 233
tigen ein Verlustanteil, so ist dieser Verlustanteil § 12
dem Gewinn des Aufbringungspflichtigen hinzu- Gewerbebetriebe, die Betriebstätten innerhalb und
zurechnen. außerhalb des Bundesgebietes unterhalten
§8
(1) Unternehmer aufbringungspflichtiger Gewerbe-
Abzug von Exportförderungsbeträgen betriebe, die Betriebstätten im Bundesgebiet und im
Land Berlin unterhalten, haben den auf das Bundes-
(1) Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ·des Ge- gebiet e:µtfallenden Anteil am Gewinn und an den
setzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung zur Bemessungsgrundlage gehörenden Beträgen ge-
der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I mäß §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes ent-
S. 405) abzugsfähigen Beträge können bei , der sprechend den · Vorschriften des Cewerbesteuer-
Errechnung des endgültigen Aufbringungsbetrags gesetzes über die Zerlegung zu ennitteln. Nach dem
in dreifacher Höhe des Betrages, der für da.s Ka- gleichen Verhältnis sind bei juristischen Personen
lenderjahr 1951 abgezogen ist, von der Summe der die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäfts-
Gewinne abgesetzt werden. Die bereits bei der führer, soweit sie den Pauschbetrag von jthrlich
Gewinnermittlung abgesf~tzten Beträge bleiben 12 000 Deutsche Mark übersteigen (§ 6 Abs. 4 des
hiervon unberührt. Gesetzes), aufzuteilen.
(2) In den Fällen, in denen sich die Bemessungs- (2) Abweichend von den Vorschriften des Ge-
grundlage c1uf das Kc1lenderjahr 1951 bezieht (§ 6 werbesteuergesetzes über die Zerlegung gelten als
Abs. 5, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), kann der in Ab- Arbeitslöhne die Vergütungen im Sinne des § 19
satz 1 bezeichnete Betrag nur in einfacher Höhe ab- Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
gesetzt werden. (3) Bei aufbringungspflichtigen Gewerbebetrieben,
§ 9 die Betriebstätten außerhalb des Bundesgebietes und
des Landes Berlin unterhalten, bleiben der Gewinn
Rückflüsse aus Darlehen nach §§ 1 c und 7 d und die Absetzungsbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des
des Einkommensteuergesetzes Einkommensteuergesetzes, die auf die Betriebstätte
außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin
(1) Beträge, cliE! im Kalenderjahr 1951 auf ein
im Kalenderjahr 1950 nach den §§ 7 c oder 7 d des entfallen, außer Ansatz.
Einkommensteuergesetzes gewährtes Darlehen zu- § 13
rückgezahlt worden sind, sind abweichend von den
Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die nur
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht
zum Teil von der Aufüringungspflicht befreit sind
in den Gewinn einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die im Laufe Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die nur
des Kalenderjahres 1950 gegründet worden sind. zum Teil von der Aufbringungspflicht befreit sind
(§ 3 Nr. 6 des Gesetzes), können als Bemessungs-
grundlage 40 vom Hundert der Gewinne, der Ab-
§ 10
setzung·sbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des Einkommen-
Behandlung der Absetzungsbeträge steuergesetzes und der nach § 6 Abs. 2 des Ge-
gemäß §§ 1 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes setzes zu berücksichtigenden Umsätze ansetzen.
(1) Bei Gewerbebetrieben mit vom Kalenderjahr
Zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes
abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Beträge,
die auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis 7 e des § 14
Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Umsätze bei Organverhältnissen
Gewinns abgesetzt worden sind, nach dem gleichen
Grundsatz wie der Gewinn auf die Kalenderjahre (1) Die Umsätze zwischen einem beherrschenden
aufzuteilen. Unternehmen und seinen beherrschten Unternehmen
oder zwischen mehreren dieser Unternehmen (sog.
(2) Liegt ein Organverhältnis im Sinne von § 2 Innenumsätze) sind abweichend von den Vorschriften
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes vor, des Umsatzsteuerrechts (Artikel II des Kontrollrat-
so sind die Beträge, die auf Grund der Vorschriften gesetzes Nr. 15) nicht in die Umsätze gemäß § 6
der §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei Abs. 2 des Gesetzes einzubeziehen.
der Ermittlung der Gewinne des beherrschenden
Unternehmens und der beherrschten Unternehmen (2) Die Umsätze des beherrschenden Unterneh-
abgesetzt worden sind, zusammenzurechnen und mens und der beherrschten Unternehmen an Dritte
dem Gewinn des beherrschenden Unternehmens sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 3
(§ 6 Abs. 3) hinzuzurechnen. zusammenzurechnen.
§ 15
§ 11
Umsätze in den Zollausschlüssen
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Die Umsätze in den Zollausschlüssen sind in der
auf geringwertige Wirtschaftsgüter gleichen Weise zu bemessen wie die Umsätze im
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert Sinne des Umsatzsteuer!echts.
nach § 6 des Einkommensteuergesetzes und Ab- § 16
schreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter
Lieferung von Seeschiffen
nach § 7 der Durchführungsverordnung zum Ein-
kommensteuergesetz werden in die Bemessungs- Abweichend von § 6 Abs. 2 des G0setzes sind die
grundlage nicht einbezogen. Lieferungen von Seeschiffen nicht in den Umsatz-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
teil der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Als Zu § 9 des Gesetzes
Seeschiffe gelten Schiffe, diP in das Seeschiffahrts-
register Pinzutra~wn sind.· § 22
Bemessungsgrundlage
§ 17 für den vorläufigen Aufbringungsbetrag
Umsätze der Kreditinstitute
Für Betriebe, die im Laufe der Kalenderjahre
I
Die Urnsülze der KwditinslitulP sind nur insoweit 1950 oder 1951 gegründet worden sind, ist die Be-
anzusetzen, als die Entgelle in Zinsen, Provisionen ' messungsgnmdlage für den vorläufigen Aufbrin-
oder ähnlichen VPrg(itung('n besldH:n. gungsbetrag auf das Kalenderjahr 1951 zu bezie-
hen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage · ist er-
forderlichenfalls auf Grund von Schätzungen zu er-
§ 18
mitteln.
Höchstbegrenzung des Umsatzteils
der Bemessungsgrundlage
Zu § 10 des Gesetzes
(1) Der Umsatzteil der Bemessungsgrundlage
darf 66,6 vom Hundert des Teils, der Gewinn und § 23
Absetzungsbelrüge gernöß §§ 7 bis 7 e des Ein-
kommensteuergesetzes u mfctßl, nicht übersteigen. Abweichende Bemessungsgrundlage
Der Umsatzteil darf jedoch nicht unter 1 vom Tau- für den Großhandel
send des Urnsc.1lze~, im Sinne von § G Abs. 2 des
Gesetzes liegen. (1) Für Betriebe, die ausschließlich oder über-
wiegend von ihnen erworbene Waren unbearbeitet
(2) Bei juristisdwn Pnson<~n ist für die Berech- und unverarbeitet im Großhandel weiterveräußern,
nung des Urns;_Jlzteils der ßprnessungsgrundlage der darf der Umsatzteil der Bemessungsgrundlage
Gewinn im Sinne von Absc1tz 1 übweichend von den 55 vom Hundert des Teils, der Gewinn und Ab-
Vorschriften cles Körperschaftsteuergesetzes und setzungsbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des Einkommen-
des § 6 Abs. 4 des Cesdzf's ll m die gesamten Be- steuergesetzes umfaßt, nicht übersteigen. § 18 Abs. 1
züge der VorstandsrnitglicdPr und der Geschäfts- Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
führer zu erhöhen.
(2) Der Begriff des Großhandels bestimmt sich
Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes nach § 11 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz.
§ 19
Pauschbetrag bei Personengesellschaft.en (3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung liegt vor,
wenn die Wesensart des Gegenstandes geändert
Bei Personengesellschaften, bei denen sich die wird. § 12 der Durchführungsbestimmungen zum
Zahl der Gesellschafter im Laufe des Kalender- Umsatzsteuergesetz gilt entsprechend.
jahres verändert hat, ist der 1. Januar des jeweili-
gen Kalenderjahres Stichtag für die Höhe des
Pauschbetrages. Ist eine Personengesellschaft erst § 24
im Laufe des Kalenderjahres 1951 neu gegründet
worden, so sind für die Höhe des Pauschbetrages Abweichende
die Verhältnisse am Tag der Gründung der Gesell- Bemessungsgrundlage für Rundfunkunternehmen
schaft maßgebend. Das gilt auch für den Fall, daß
Abweichend von den §§ 6, 7 und 9 des Gesetzes
sich die Zahl der Gesellschafter im Laufe des Ka-
beträgt der Aufbringungsbetrag für Rundfunk-
lenderjahres 1951 verändert hat.
unternehmen 0,75 vom Hundert der Gesamtsumme
der in dem Einzugsgebiet eines Rundfunkunter-
Zu § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
nehmens von den Rundfunkhörern an die Deutsche
§ 20 Bundespost entrichteten Rundfunkgebühren in den
Kalenderjahren 1950 und 1951 zuzüglich sonstiger
Pauschbetrag
Einnahmen, soweit diese die Ausgaben für
Bei Betrieben, die nicht während des ganzen kulturelle Zwecke außerhalb des eigenen Sende-
Kalenderjahres bestanden haben, ermäßigen sich betriebes übersteigen.
die Pauschbeträge in dem Verhältnis, in dem die
Zahl der vollen Monate, in denen der Betrieb be-
Zu § 11 Satz 2 des Gesetzes
standen hat, zu zwölf steht.
§ 25
Zu § 6 Abs. 4 des Gesetzes
Umsatzfreigrenze
§ 21 bei verkürztem Bemessungszeitraum
Bezüge von Vorstandsmitgliedern
und Geschäftsführern juristischer Personen In den Fällen, in denen sich die Bemessungs-
grundlage auf das Kalenderjahr 1951 bezieht (§ 6
Liegen die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Abs. 5, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), entfällt die Auf-
Geschäftsführer juristischer Personen im Jahre un- bringungspflicht, wenn der Umsatz im Sinne des
ter 12 000 Deutsche Mark, so ist der volle Pausch- § 6 Abs. 2 des Gesetzes im Kalenderjahr 1951 unter
betrag anzurechmm. 50 000 Deutsche Mark liegt.
Nr. 1ß --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952 235
Zu § 12 des Ges{~lzes § 30
§ 2G Berechnung des Gewinns, der Absetzungsbeträge
Entschädigung an die Uinder und des Umsatzes in der Auibringungserklänmg
Das Kreditinstitut zahlt die Untschädigung halb- (1) Soweit die Steuerbescheide über Einkommen-,
jührlkh, erstmals am 30. Scptcm ber 1952. Die Höhe Körperschaft- oder Umsatzsteuer für den Bemes-
b<:n~ißt sich nach dPn bis zn den Stichtagen ein- sungszeitraum dem Erklärungspflichtigen bis zur
gegangenen Betrügen. Abgabe seiner Aufbringungserklärung nicht zu-
Zu § 13 des Gesetzes
gesandt sind, kann der Erklärungspflichtige die
Angaben über den Gewinn, die Absetzungsbeträge
§ 27
und die Umsätze aus den Steuererklärungen über-
Fristverlängerung nehmen.
Die Frist zur Abgabe d()r Erklärung über die (2) Soweit der Erklärungspflichtige Steuererklä-
vorläufi~Je A ufbrin~Jtrng wird allgemein bis zum rungen noch nicht abgegeben hat, hat er die Be-
30. April 1952 verlängert. Di:!s Finanzamt kann träge durch Schätzung zu ermitteln.
diese Frist rnv- in besonders beuründeten Aus-
nahmefällen und nur bi~; zur Dirner von zwei Zu § 15 des Gesetzes
Wochen vcrlüngcrn.
§ 31
§ 2B
Befreiung von der Verpflichtung Nicht ordnungsmäßige Ausfüllung des für die
zur Abgabe der A ufbringungserklärnng Industriekreditbank bestimmten Anhangs
der Aufbringungserklärung
(1) Eine Au fbri ngungserk ld rung ist vorbehaltlich
des Absatzes 2 nicht abzu~Jelwn, Hat der Erklärungspflichtige lediglich den für die
Industriekreditbank bestimmten Anhang der Auf-
a) wenn sowohl der vorläufige als auch der
bringungserklärung nicht oder nicht vollständig
end9Lilli~Je /\ufürin~Jtmgsbetrag vor der
ausgefüllt, so teilt das Finanzamt, wenn es die
Abrundung den Betrag von 600 Deutsche
Aufbringungserklänmg im übrigen nicht beanstan-
Mark nicht erreicht;
det, den Aufbringungsbetrag ohne vorherige Frist-
b) wenn die Umsätze irn Sinne des § 6 Abs. 2 setzung dem Kreditinstitut mit und setzt den Er-
des Cesctzcs in d<>n Kalenderjahren 1950 klärungspflichtigen hiervon in Kenntnis.
und 1951 insriesarnt unter 100 000 Deutsche
Murk (in d<m Fällen, in denen sich die
§ 32
BemPssungsgruncllaw~ auf das Kalender-
juhr 1951 1wzidit, unter 50 000 Deutsche Keine aufschiebende \Virkung von Rechtsmitteln
Mark) liegen.
Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die
(2) Unabhängi~J von d<·n Fü]]en des Absatzes 1 Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht
ist zur Abgabe einer AufbrinDungsc>rklänmg ver- gehemmt, insbesondere die Erhebung des Auf-
pflichtet, wer vorn Fincrnzcrn1 t hierzu besonders auf- bringungsbetrages nicht c1ufgehalten. Das zustän-
gefordert ist. dige Finanzamt kann eine vom Kreditinstitut etwa
§ 29 beantragte Beitreibung aussetzen.
Ortliche ZuständiglH~H
Zu § 16 des Gesetzes
§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung findet mit § 33
der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig
das Finanzamt ist:, in dessen Bezirk sich Verzugszuschlag
a) bei einem BctriPb innerhalb des Bundes- Der Verzugszuschlag wird auf Antrag des Kredit-
gebietes: die Ceschäftsleitung (Finanzamt der instituts durch das Finanzamt festgesetzt. Hier-
Ceschäftslc!itung), gegen hat der Aufbringungsschuldner das Rechts-
b) bei im Bundesgebiet qelegenen Betriebstät- mittel der Beschwerde. Die §§ 237, 303 bis 305 der
ten eines üußerhalb des Bundesgebietes be- Reichsabgabenordnung gelten entsprechend.
findlichen Betriebes: die im Bundesgebiet ge- Zu § 1T des Gesetzes
legene Betriebsli:itte oder bei mehreren im
§ 34
Bu ncles~Jebiet vorhandenen Betriebstätten die
wirtschaftlich becleu tendste Betriebstätte (Be- Antrag auf Erstattung
lrit>bsfina nza 1nt) Der Antrag auf Erstattung eines überzahlten Be•
befindet. trages ist beim Kreditinstitut zu stellen.
Bonn, den 5. April 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung über die Bernitstellung von Durchgangslagern
und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen
auf die Länder des Bundesgebietes (Verteilungsverordnung).
Vom 28. März 1952.
Auf Grund des Artikels l 19 des Grundgesetzes zuweisenden Familie fehlt oder die Gemeinde-
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die behörde des betreffenden Landes bestätigt, daß
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: eine Unterbringung im Wohnraum möglich ist.
§ 1 § 4
Bereitstellung von Durchgangslagern Rücksicht auf Verwandtschaft und Beruf
(1) Die Länder sind verpflichtet, die Vertriebenen, (1) Bei den übrigen Personen soll bei der Zu-
die entweder im Zuge der Aussiedlung von Per- weisung auf verwandtschaftliche Beziehungen Rück-
sonen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher sicht .genommen werden, insbesondere wenn eine
Volkszugehörigkeit oder auf Grund einer ord- Unterbringung in gemeinsamen Wohnraum oder
nungsmäßigen Einreiseerlaubnis und einer Aufent- eine Beschäftigung im Betrieb eines Verwandten
haltserlaubnis, die nicht nur zum vorübergehenden möglich ist.
Aufenthalt berechtigt, im Bundesgebiet eintreffen,
vorläufig in Durchgangslagern unterzubringen. (2) Der Beruf des Aufgenommenen und die Mög-
lichkeit einer entsprechenden Berufsausübung sollen
- (2) Die Bundesregierung bestimmt die Durch- bei der Zuweisung berücksichtigt werden.
gangslager, in welchen die eintreffenden Personen
vorläufig unterzubringen sind. § 5
§ 2 Rücksicht auf überbelegte Länder
Verteilung Die mit Vertriebenen überbelegten Länder wer-
den bei der Festsetzung des Schlüssels gemäß § 2
(1) Ein Beauftragter der Bundesregierung verteilt Abs. 4 ausgenommen.
die in den Durchgangslagern vorläufig unter- § 6
gebrachten Personen, wenn sie keine Zusage für
die Unterbringung in einem Lande besitzen und Anwendung der Verordnung im lande Berlin
für die Begründung eines ersten Wohnsitzes auf Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,
öffentliche Hilfe ang~wiesen sind, auf die Länder. sobald es die Anwendung dieser Verordnung be-
(2) Der Bundesminister für Vertriebene teruft und schlossen hat.
entläßt den Beauftragten der Bundesregierung. § 7
(3) Die Länder bestimmen Vertreter, die vor der Schlußbestimmungen
Verteilung in den Durchgangslagern zu hören sind. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
(4) Die Verteilung erfolgt, soweit sie sich nicht Verkündung in Kraft.
nach § 3 regelt, nach einem vom Bundesrat fest- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
gesetzten Schlüssel. Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung
(5) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen
der Verteilung zugewiesenen Personen unverzüglich aus den unter fremder Verwaltung stehenden deut-
aufzunehmen. schen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschecho-
§ 3 slowakei auf die Länder des Bundesgebietes vom
8. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 29 vom 10. Fe-
Familienzusammenführung bruar 1951) außer Kraft.
(1) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie (3) Wo in gesetzlichen Bestimmungen die im
Ehegatten und unmündige Geschwister sind nach Absatz 2 bezeichnete Verordnung genannt ist, tritt
ihrer Wahl entweder dem Land zuzuweisen, in dem an ihre Stelle diese Verordnung.
ihre Angehörigen wohnen, oder in die Verteilung
nach dem Schlüssel einzubeziehen. Bonn, den 28. März 1952.
(2) Verwandle auf- und absteigender Linie, die
eine selbständige Familie begründet hatten und Der Bundeskanzler
vor der Aussiedlung des ersten Familienteiles einen Adenauer
selbständigen Haushalt geführt haben, können nur
dann die Einweisung in das Land, in dem ihre An- Der Bundesminister für Vertriebene
gehörigen wohnen, wählen, wenn der Ernährer der Dr. L u k a s c h e k
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