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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1952 Nr. 15
Tag l nha I t Seite
27. 3. 52 Gesetz über einen Währungsausglekh für Sparguthabe~, Vertriebener .213
29. 3. 52 Gesetz i.i.her den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten 217
31. 3. 52 Gesetz iiber die Ausübung der Zahnheilkunde . 221
IIi;lWt'is ,iuf Vi•rk(inclun~J!~!.1 im Bundesanzeiger 223
Gesetz über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener.
Vom 27. März 1952.
Der Bundesti:lg hat mit Zustirnmung des Bundes- Staaten noch vor der Vertreibung des Sparers von
rates das folgende Ceselz beschlossen: Reichsmark auf eine andere Währung umgestellt
worden sind.
ERSTER ABSCHNITT (4) Entschädigung rwch diesem Gesetz wird nicht
aus Spareinlagen ·gewährt, die im Geltungsbereich
Voraussetzungnn und Inhalt
d('-S Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den
des Währun~Jsausgleichs für
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als
Sparguthaben Vertriebener
Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt
§ 1 worden sind oder umwandlungsfähig sind.
Voraussetzungen (5) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen
(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar- \N ohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der
guthaben Vertriebener im Zusammenhang·· mit den Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb
gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebietsstand
deutscher Volkszugehörigkeit gerichtet,en Ver- vom 31. Dezember 1937) hatte und diesen im Zu-
treibungsmaßnahmen entstanden sind, wird Ent- sc1mmenhang mit den Ereignissen des zweiten \/Velt-
schädigung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spar- krieges infolge Vertreibung, . insbesondere durch
gufüaben im Sinne des Salzes 1 ist die Gesamth,eit Flucht, Ausweisung oder Aussiedlung, verloren hat.
der Reichsmarkspareinlagen (§ 22 des Gesetzes über Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-
das Kreditwesen vom 2_5. September 1939 - Reichs- scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-
gesetzbl. I S. 1955 - ) einer natürlichen Person bei höriger zu sein, mit einem Vertriebenen verheiratet
Geldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichts- ist oder war und aus diesem Grunde seinen Wohn-
amts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittel- sitz in den in Satz 1 genannten Gebieten aufgeben
bar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen mußte. Einer Vertreibung im Zusammenhang mit
müssen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in den Ereignissen des zweiten Weltkrieges steht es
den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße~ gleich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder
Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar
Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1933 wegen ihm drohender oder zugefügter natio-
1937) bestehenden Niederlassung (Haupt- oder nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der
Zweigniederlassung) des Geldinstituts unterhalten politischen Uberzeugung, der Rasse, des Glaubens
worden sein. Spareinlagen im Sinne des Satzes 2 oder der Weltanschauung die in Satz 1 genannten
sind auch Reichsmarkspareinlagen bei dem Post- Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb
sparkassenamt Wien und bei d~r Postsparkasse des Deutschen Reichs genommen hat. Wer, um
Prag. Kriegseinwirkungen auszmveichen, seinen Wohn-
(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des sitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt und
Absatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lau- diesen Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat,
tende Spareinlagen unter Zugrundelegung des im gilt als Vertriebener, auch wenn er einen Wohnsitz
Zeitpunkt der Vcrtreibungsmaßnahmen geltenden außerhalb dieser Gebiete beibehalten hat.
Verrechnungssatzes (1 Reichsmark =·= 10 Tschechische
Kronen) gleichgestellt. § 2
{3) A.ls Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Entschädigungsanspruch
Absatzes 1 werden auch solche Spareinlagen an- (1) Entschädigungsberechtigt im Währungsaus-
erkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer gleich für Vertriebene ist eine natürliche Person, die
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
im Zeitpunkt des lnkrafltretens dieses Gesetzes die und Änderung des Heimkehrergesetzes
folgenden Voraussetzungen erfüll-t: vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I
1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung S. 875, 994) im Geltungsbereich des
Gläubiger tler Spareinlage gewesen sein Grundgesetzes oder in Berlin (West) be-
{vertriebener Sparer). Das über die Spar- fugt Wohnsitz begrürrdet hat,
einlage ausgestellte Sparbuch muß auf den c) im Wege der Familienzusammenführung
Namen des Gläubigers oder seines Erb- zu seinem Ehegatten oder als minder-
lclssns gelautet haben. Ist der vertriebene jähriges Kind zu seinen Eltern oder als
Sparer nach der Vertreibung gestorben, so hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen Kin-
steht der Anspruch folgenden Personen dern zugezogen ist.
entsprechend ihrem Anteil am Nachlaß des (2) Ist der Entschädigungsberechtigte nach In-
Verstorbenen zu: krafttreten dieses Gesetzes verstorben, so geht der
a) dem Ehegatten, Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen
b) ehelichen, für ehelich erklärten oder an Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.
Kindes Statt angenommenen Kindern, (3) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-
Stiefkindern und unehelichen Kindern meinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der
sowie den Abkömmlingen solcher Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen
Kinder, Personen unter den Voraussetzungen dieses Ge-
c) Eltern, Großeltern und weiteren Vor- setzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.
eltern sowie Stiefelten}, (4) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er
d) voll- und halbbürtigen Geschwistern nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 bezeichneten Frist
sowie deren Abkömmlingen ersten , geltend gemach! wird.
Grades. § 3
War C'ine der vorbezeichneten Personen Bemessung der Entschädigung
Erbe des vertriebenen Sparers und ist sie
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- (1) Die Entschädigung beträgt 6,5 vom Hundert
storben, so treten ihre Erben nach Maß- des Reichsmarkp_ennbetrags des Sparguthabens (§ 1
gabe ihres Erbteils nur dann an die Stelle Abs. 1).
des Verstorbenen, wenn auch sie zu dem (2) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1
vertriebenen Sparer in einem familien- Satz 2, deren Höhe fünfzig Reichmark nicht über-
rechtli chen Verhältnis im Sinne der Buch- steigt, wird Entschädigung nicht gewährt.
staben a bis d gestanden haben.
(3) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-
2. Sie muß, auch wenn sie nach Nummer guthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers
als Erbe des vertriebenen Sparers den An- maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche
spruch geltend macht, selbst Vertriebener bleiben unberücksichtigt.
sein; nach der Vertreibung geborene Ab-
§ 4
körnrnlin~Je eines Vertriebenen gelten im
Simw diC'ser Vorschrift als Vertriebene. Feststellung und Erfüllung des Anspruchs
3. Sie muß am 31. Dezember 1949 ihren (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit
Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund- dem sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt;
gesetzes oder in Berlin (West) gehabt über den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichs-
haben oder nach diesem Zeitpunkt im Gel- gutschrift) erteilt. ·
tun9sbcreich des Grundgesetzes oder in (2) Der Entschädigungsberechligte kann die Aus-
Berlin (West) geboren sein. Die Entschä- zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-
di~pmqsb-erechtigung entfällt, wenn der deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern, so-
Wo11nsil.z in diesem Z<~itpunkt nicht befugt bald und soweit das Ausgleichsguthaben frei-
im C(,l tunqshercich des Grundgesetzes oder gegeben worden ist.
in Berlin (West) genommen war. Wer nach (3) Das Ausgleichsguthaben wird ab -1. Januar
dem ~31. Dezeniber 1949 seinen Wohnsitz 1952 bis zur Freigabe mit 4 vom :Hundert jährlich
im Ct:Itunqsbereich dPs Grundgesetzes oder verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleid1s-
in Berlin (West) begründet hat, kann Ent- guthaben zur Auszahlung freigegeben.
schiidiqnnu nur beanspruchen, wenn er
(4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,
a) sp~i !(,sl(!llS secbs Momtte nach der Vertrei-
über die Ausgleichsgutschrift im übrigen nach den
l}llnq bdu~Jt den Wohnsitz im Geltungs-·
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,
lwr<:ich des Grundgesetzes oder in
bleibt unberührt.
Be t l in (Wes!:) begründet oder den An-
§ 5
tr,HJ ;:rnf Wohnsilzbe~Jründung innerhalb
dieser Frist gestellt hat, diesem Antrag Ubergang der Forderungen
abc r (;rst nach J\ blauf der Frist cnt- vVird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-
sprodwn worden ist, schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-
b) als Ifoirnkchrcr nach den Vorschriften schiidigungsberechtigten gegen denjenigen, der ihm
dc'S I foi rnkch rcrqesclzes vom 19. Jnni gegenüber den Anspruch aus der Spareinlage zu
1950 (Bundcs~J(:sctzbl. S. 221) in der erfüllen haben würde, a·uf den Ausgleichsfonds
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung über.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März.1952 215
ZWEITER ABSCHNITT (Amt für Soforthilfe) kann die ,nachträgliche Ein-
Verfahren reichung des Antrags zulassen, wenn der Antrag-
steller nachweist, daß er ohne Verschulden zur
§ 6 Wahrung der Frist außerstande. war.
Behörden
(1) Uber Ansprüche auf Entschädigung im Wäh- § 8
•
rungsausgleich für Vertriebene entscheiden die~ . Beweisgrundsätze
jenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, die für
das Entschädigungsverfahren im Allgemeinen (1) Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs
Lastenausgleich -für zuständig erklärt. werden. nach Grund und Höhe ist
(2) Bis zur Errichtung der nach Absatz 1 zustän- 1. das Sparbuch,
digen Behörden und Ausschüsse sind die Soforthilfe- 2. ein Konto, das von einer anerkannten
behörden und Soforthilfeausschüsse im Sinne der Stelle, die in den Geltungsbereich des
§§ 50 bis 52 des Soforthilfegesetzes vom 8. August Grundgesetzes oder nach Berlin (West)
1949 (WiGBl. S. 205) und der entsprechenden Ge- verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch
setze· in den Ländern der französischen Besatzungs-:- verwaltet, oder das von der Deutschen
zone und • im bayerischen Kreis Lindau für di~ Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von -
Durchführung dieses Gesetzes zuständig. Die a!S dem gesetzlichen Vertreter oder von den
Beauftragte des Hauptamts für Soforthilfe bestellten Bevollmächtigten der das Konto aufbewah-
Personen werden in entsprechender Anwendung des renden anerkannten. Stelle ausgestellter
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 des Auszug aus diesem Konto vorgelegt wird,
Soforthilfegesetzes vorläufig als Vertreter· der
Interessen des künftigen Ausgleichsfonds tätig. Die 3. eine mit zwei Unterschriften. und Stempel
Bundesregierung kann für besondere Fälle Einzel- verse.hene Bestätigung des schuldnerischen
weisungen erteilen. ' . Geldinstituts oder des ihm übergeordneten
Institutsverbands, die unmittelbar vor der
(3) Im Entschädigungsverfahren wirken Geld- Vertreibung im Hinblick a·uf die Möglich-
institute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen keit des Verlustes des Sparbudis erte.ilt
. berechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach worden ist; wenn diese Bestätigung die
Maßgabe der folgenden Vorschriften mit. Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver-
treibung, die Rechtsnatur des Guthanens
§ 7
als Sparguthaben, das schuldnerische Geld-
institut und die Person des Gläubigers
Einreichung des Antrags zweifelsfrei erkennen läßt,
(1) Der Antrag auf Entschädigung im Währungs- 4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu~
ausgleich für Vertriebene ist auf amtlichem Vor- ständigen amtlichen Stelle anläßlich der
druck nach der Wahl des Antragstellers bei einem Umstellung der Guthaben von Reichsmark
Geldinstitut, das zur Entgegennahme von Sparein- oder :rschechischen Kronen auf Tschecho-
lagen berechtigt ist, oder bei der Deutschen Bundes:- slowakische Kronen im Jahre 1945 erteilt"-
post einzureichen; für die Deutsche Bundespost neh~ worden ist, wenn diese Bestätigung die
men die Postämter die Anträge entgegen. Die Nie- Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des
derlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des Guthabens als Sparguthaben, das schuld-
Geldinstituts oder das Postamt, bei denen der An- nerische Geldinstitut, die Person des Gläu-
trag eingereicht wird, müssen innerhalb des Be- bigers und den Umfang der etwa nach der
reichs des für den Wohnsitz des Antragstellers zu- pmstel}ung vollzogenen Auszahlungen
ständigen Ausgleichsamts (Amts für Soforthilfe) zweifelsfrei erkennen läßt.
liegen. Das Landesausgleichsamt (Landesamt für
Soforthilfe) kann bestimmen, daß der Antrag auch (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
bei einer der nach Satz 1 zur Entgegennahme be- verordnung, die nicht der ZustiI?mung des Btindes-
rechtigten Stellen im Bereich eines anderen Aus- ra tes bedarf,
gleichsamts (Amts für Soforthilfe) eingereicht werden 1. ob und unter welchen Voraussetzungen
kann. · sonstige Urkunden als Beweismittel im
(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent- Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden;
gegennahme von Anträgen berechtigten Stellen ein- 2 .. welche verlagertes Kontenmaterial ver-
gereicht w_erden, auch wenn Ansprüche aus meh- waltenden Stellen im Sinne des Absatzes 1
reren Spareinlagen geltend gemacht werden. Nummer 2 als zur Ausstellung von Konto-
(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten auszügen berechtigt anerkannt werden.
Art und die Deutsche Bundespost sind verpflichtet, In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber
Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten. bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
(4) Der Antrag auf Entschädigung muß binnen sechs im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ein
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- Nachweis als zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.
gereicht werden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto
Satz 3 muß der Antrag binnen sechs Monaten,· nach- vorhanden und weicht der Endstand. des Sparbuchs
dem der Antragsteller im Geltungsbereich des Grund- 1
von dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß-
gesetzes oder in Berlin (West) den Wohnsitz ge- gebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen
nommen hat, gestellt werden. Das Ausgleichsamt Buchungen ergeben würde.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be- § 11
weisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus Bereitstellung der Mittel
den vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt
unberührt. (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-
schen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen
§ 9
erteilten Gutschriften Deckungsforderungen· gegen
Entscheidung über den Antrag den nach dem Gesetz über einen Allgemeinen
Lastenausgleich zu bildenden Ausgleichsfonds, die
(1) Das Geldinslitut oder die Deutsche Bundespost mit 4,5 vom Hundert jährlich ab 1. Januar 1952
(§ 7) er'teilt auf ticn Antrag einen Bescheid, wenn vc~rzinslich sind. Bis zum· Inkrafttreten des Gesetzes
eine Urkunde nuch § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vor- über einen Allgemeinen Lastenausgleich richten sich
gelegt worden ist, der Antragsteller Vertriebener die Deckungsforderungen gegen die Soforthilfe-
ist, die vorgelegten Urkunden über das Spargut- fonds, die auf Grund der in § 6 Abs. 2 Satz 1
haben auf den Namen des Antragstellers lauten und bezeichneten Gesetze gebildet worden sind. Soweit
der Entscl1ücligung.~c1nspruch im übrigen nach Grund Celdinstitute ihren Sitz in Berlin (West) haben,
und Höhe zweifelsfrei ist. richten sich die Deckungsforderungen gegen den für
(2) Ist ein Anspruch zu einem Teil zweifelsfrei die amerikanische und britische Besatzungszone
bewiesen, kann hierüber ein Teilbescheid erteilt bestehenden Soforthilfefonds. Die Deckungsforde-
werden. rungen werden mit den Zinsen nach Maßgabe der
Freigabe der Gutschriften durch Zahlung eingelöst.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vor, gibt das Ccldinstitut oder die Deutsche (2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost
Bundespost den Anlrag an das zuständige Aus- erhalten keine Deckungsforderungen .für die Gut-
gleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung ab. haben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder
grob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte
(4) Der bei dem nach § 7 zustiinciqen Ausgleichs- Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.
amt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds (§ 6 Abs. 2) kann (3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-
gegen den Bescheid des Geldinstituts oder der schriften bleiben bei der Berechnung der für die
Deutschen Bundespost binnen drei Monaten nach Be-. Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven
kanntgabe schriftlich gegenüber dem Ausgleichsamt außer Betracht.
(Amt fQ.r Soforthilfe) die Entscheidung der Aus- (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
gleichsbehörde anrufen. Der Bescheid nach Absatz 1 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb dieser Frist bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-
die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen gleichsguthaben fest. Hierbei ist vorzusehen, daß
worden ist. Ausgleichsgutschriften bis zu zwanzig Deutsche
(5) Uber das Verfahren vor den Ausgleichsbe- Mark mit Vorrang freigegeben werden.
hörden bestimmt das Gesetz über ein~n Allgemeinen
Lastenausgleich.
DRITTER ABSCHNITT
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 4 entscheidet
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über einen All- Schlußvorschriften
gemeinen Lastenausgleich als Ausgleichsbehörde der § 12
Soforthilfeausschuß. Gegen seine Entscheidung kön-
nen der Antragsteller und der Vertreter der Inter- Nichtberücksichtigung von Sparguthaben
essen des Ausgleichsfonds späte11,:tens innerhalb Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-
eines Monats nach dem Tage des Inkrafttretens des rungsausgleichs für Vertriebene besteht nicht, wenn
Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich das verlorene Sparguthaben in Ausnutzung von
Beschwerde bei dem Ausgleichsamt (Amt für Sofort- Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-
hilfe) einlegen. schaft erworben worden ist.
§ 10
§ 13
Ausgleichsgutschrift Ausschließung von der Entschädiyung
(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird nach An- (1) Von Leistungen im Rahmen des Währungs-
erkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 4) oder nach ausgleichs für Vertriebene wird, unbeschadet der
Rechtskraft der Entscheidung der Ausgleichsbehörde strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in
durch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem der eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob
Antrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgut- fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder
schriften auf Grund der bei der Deutschen Bundes- den Umfang eines Verlustes aus Sparguthaben Ver-
post eingereichten A!Zträge werden von der Deut- triebener gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder
schen Bundespost erteilt. für Zwecke der Täuschung sonstige für die Entschä-
digung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt
(2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
oder vorgespiegelt hat.
kann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Gründen
mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für (2) Uber die Ausschließung entscheidet diejenige
Soforthilfe) durch eir.re andere Stelle im Sinne des Stelle, die durch das Gesetz über einen Allgemeinen
Absatzes 1 erteilt werden. Lastenausgleich für zuständig erklärt wird.
Nr. 15 -Tag der Ausgabe'. Bonn, den 31. März 1952 217
§ 14 hilfemaßnahrnen zur Beschaffung von Hausrat für
Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-
Verwaltungskosten
hilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge- Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) zuständigen
setzes gelten die Vorschriften, die für die Durch- Dienststellen sowie ein beim Senator für Finanzen
führung des Allgemeinen Lastenausgleichs erlassen zu errichtendes Landesamt für Soforthilfe mit der
werden. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
§ 78 des Soforthilfegesetzes und die dazu ergan-
(3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-
gene Durchführungsbestimmung. schen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin
(2) Die Geldinslilule und die Deulsd1e Bund~post verwaltete Post-, und Fernmeldewesen.
erhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes über einen
Allgemeinen Lastenausgleich für jeden von ihnen
§ 16
erteilten Bescheid (§ 9 Abs. 1) einen Unkostenbeitrag
von einer Deutschen Mark. Ober die Bereitstellung Inkrafttreten
der erforderlichen Mittel bestimmt das Gesetz über Dieses Gesetz tritt am Tdge nach seiner Verkün-
einen Allgemeinen Lastenausgleich_. dung in Kwlt.
§ 15 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Sondervorsdlriiten für das Land Berlin Bonn, den 27. März 1952.
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-
setzes ergebenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Der Bundespräsident
Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten
Theodor Heuss
auch in Berlin (West),. sobald das Land Berlin die
Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2
seiner Verfassung beschließt. Der Bundeskanzler
Adenauer
(2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs. 1
zuständigen Behörden und Ausschüsse werden in
Berlin (West) die für die Gewährung der Hausrat- Der Buno~sminister der Finanzen
hilfe nach dem Gesetz des Landes Berlin uber Sofort- Schäffer
Gesetz
über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten.
Vom 29. März 1952 .
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kreditinstitut genehmigen, Niederlassungen in
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem örtlich begrenzten Gebiet außerhalb des
Bezirkes, in dem es seinen Sitz hat, zu unterhalten,
§ 1 wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten
erscheint und dadurch keine ü bermäßige Macht-
(1) Kreditinstitute, die in der RedJ.tsform von
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften stellung aes Kreditinstituts begründet wird. Eine
auf Aktien das Depositengeschäft und das kurz- Genehmigung zur Unterhaltung von Niederlassun-
fristige Kreditgeschäft im Bundesgebiet als Haupt- gen außerhalb des Bezirks kann ferner Kredit-
geschäftszweig betreiben (im folgenden Kredit- instituten mit besonderen Aufgaben erteilt werden.
Nad:lfolgeinstituten im Sinn von § 3 dieses Gesetzes
institute genannt), dürfen Niederlassungen im
Bundesgebiet nur in einem der nachstehenden drei kann die Genehmigung zur Unterhaltung von
Niederlassungen außerhalb des Bezirks, in dem sie
Bezirke unterhalten:
ihren Sitz haben, nicht erteilt werden. Vor Erteilung
1. In den Ländern Bremen, Hamburg, Nieder- einer Ausnahmegenehmigung sind die beteiligten
sachsen und Schleswig-Holsteig oder Bankaufsichtsbehörden und die Bank deutscher
2. im Lande Nordrhein-Westfalen oder Länder zu hören.
3. in den Ländern Baden, Bayern, Hessen, (4) Diese Vorschriften gelten auch für ausländische
Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Kreditinstitute, die zum Depositengeschäft und dem
Württemberg-Hohenzollern. kurzfristigen Kreditgeschäft im Bundesg~biet zuge-
(2) Der Unterh;'lltung von Niederlassungen steht lassen sind.
es gleich, wenn ein Kreditinstitut durch eine Kapital- § 2 .
beteiligung oder in anderer Weise die Möglichkeit Einern Kreditinstitut, das den vorstehenden Vor-
hat, einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes schriften nicht entspricht, hat die zuständige Bank-
Kreditinstitut auszuüben. aufsidllsbehörde die Fortführung des Geschäfts-
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann nad1 betriebs im Bundesgebiet zu untersagen, sofern das
Anhörung des Bundesministers der Finanzen einem Kreditinstitut sich nidlt unverzüglich, spätestens
•
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
innerhalb eines Jahres, an die Vorschriften dieses einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang
Gesetzes anpußt. nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 3 findet keine Anwendung.
ein Kreditinstitut kann sich den Vorschriften des (3) Für Verbindlichkeiten des ausgründenden
§ 1 dieses Ccsctzcs auch dadurch anpassen, daß es Kreditinstituts, die vor der Ausgründung entstanden
sein für die FortJ ührung des Geschäftsbetriebs sind und die nicht auf ein Nachfolgeinstitut über-
wcsen!liches Vermögen r:inschlit:ßlich von Verbind- gehen, haften die Nachfolgeinstitute und das aus-
lichkeikn nach Maßgube dc>r nachfolgenden Vor- gründende Kreditinstitut als Gesamtschuldner. Im
schriften auf von ihm neu zu errichtende Kredit- Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist aus
institute (Nadifolgeinstit.ute) gcgl~n Gewährung von diesen Verbindlichkeiten das ausgründende Kredit-
Gesellschafts,rnteilcn der Nachfolgeinstitute über- institut allein verpflichtet.
trägt (Ausgründung). Die Prist des § 2 ist gewahrt, (4) Nachfolgeinstitute, auf die gemäß Absatz 2
wenn der Beschluß der Hauptversammlung, den Schulden des ausgrµndenden Kreditinstituts über-
Niederlassungsbereich des Kreditinstituts den Vor- gegangen sind oder die gemäß Absatz 3 neben dem
schriften dieses Geselzes durch Ausgründung von ausgründenden Kreditinstitut haften, können dem
Nachfolgeinsli tu len anzupassen, innerhalb sechs Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die
Monaten gefaßt ist und die Eintragung der Nach- sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem aus-
foigeinstitulc in das Handelsregister innerhalb wei- gründenden Kreditinstitut und dem Gläubiger er-
terer zwölf Monate erfolgt. geben; § 6 der 35. Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz findet Anwendung. Mit einer
§ 4 Forderung des ausgründenden Kreditinstituts, die
nicht gemäß Absatz 1 auf. ein Nachfolgeinstitut über-
(1) Werden Nachfolgeinstitute in Form von Aktien-
gegangen ist, können die Nachfolgeinstitute jedoch
gesellschaften c:n1sgegründet, so müssen die Aktien
nicht aufrechnen.
dieser Nachfol~Jeinslitute auf N,.unen lauten.
§ 6
(2) Ein Nachfolgeinstitut uarf eine Beteiligung an
einem anderen Nachfolgeinstitut nicht erwerben. Die Nachfolgeinstitute sind verpflichtet, auf Ver-
Wir<l in Ausführung einer Einkaufskornmission oder langen des ausgründenden Kreditinstituts gegen
aus anderen bankgeschdftlichcn Gründen der vor- Ubertragung entsprechender Vermögenswerte Ver-
übergehende Erwerb von Aktien anderer Nachfolge- bindlichkeiten der in § 5 Abs. 3 genannten Art zu
institute erforderlich, so darf der Bestand an Aktien übernehmen; der Betrag, der von jedem der Nach-
eines anderen Nachfolgeinstituts 5 vom Hundert des folgeinstitute jeweils zu übernehmenden Verbind-
Grundkapitals dieses Nachfolgeinstituts nicht über- lichkeiten bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem
steigen. Aus diesen Aktien darf das Nachfolge- die in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute
institut das Slim1nrecht nicht ausüben. ausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich ergeben-
dGn · Vermögen zueinander stehen.
(3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-
rats eines Nachfolgeinstituts dürfen dem Vorstand
oder Aufsichtsrat eines anderen Nachfolgeinstituts § 7
nicht angehören. (1) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
(4) Ist jemand Eigentümer von mehr als 5 vom des ausgründenden Kreditinstituts sind auf die
Hundert des Grundkapitals eines Nachfolgeinstituts, Nachfolgeinstitute so aufzuteilen, daß die Ansprüche .
so darf der Gesnmtnennbetrag der ihm gehörenden der Gläubiger nicht gefährdet werden.
Aktien eines anderen Nachfolgeinstituts 5 vom (2) Die Verbindlichkeiten der in § 6 Abs. 2 der
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
bezeichneten Art des ausgründenden Kreditinstituts
§ 5 sind v,on den Nachfolgeinstituten zu übernehmen,
iJ). deren Niederlassungsbereich die dem ausgrün-
(1) Die Vermögenswerte, die das ausgründende denden Kreditinstitut als Gegenwert zugeflossenen
Kreditinstitut nach dem Gründungsvertrag als Sach- Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren. Die An-
einlage in ein Nachfolgeinstitut einzubringen hat, sprüche und Rechte des ausgründenden Kreditinsti-
gehen mit der Eintragung des Nachfolgeinstituts in tuts gegen Dritte, die aus der Anlegung der als
das Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut Gegenwert zugeflossenen Mittel entstanden sind,
über. .
si.nd entsprechend auf die Nachfolgeinstitute zu
(2) Die Verbindlichkeiten des ausgründenden übertragen. Soweit hinsichtlich einer Verbindlichkeit
Kreditinstituts, die ein Nachfolgeinstitut nach dem nicht festzustellen ist, wo die dem ausgründenden
Gründungsvertrag zu übernehmen hat, gehen mit Kreditinstitut als Gegenwert z:ugeflossenen Mittel
der Eintragung des Nachfolgeinstituts in das Han- angelegt worden sind und soweit dem ausgründen-
delsregister auf dieses Nachfolgeinstitut unter Be- den Kreditinstitut keine Mittel als Gegenwert zu-
freiung des ausgründenden Kreditinstituts über. Der geflossen sind, haben die Nachfolgeinstitute den
bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes ein- Teil der Verbindlichkeit, für den das ausgründende
getretenen Ubergang der Verbindlichkeit dem Gläu- Kreditinstitut gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der 35.
biger mitzuteilen. Abgesehen von der Befreiung Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
des bisherigen Schuldners werden die Rechte des im W~hrungsgebiet in Anspruch genommen werden
Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen· kann, anteilig zu übernehmen; die Höhe des von
einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfand- jedem Nachfolgeinstitut zu übernehmenden Anteils
recht, einer Hypothek oder Schiffshypothek oder bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3~. März 1952 219
in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute Aktien entfallenden Gesellschaftsanteile der Nach-
ausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich er- folgeinstitute erst beanspruchen, nachdem ihnen im
gebenden Vermögen zueinander stehen. Wertpapierbereinigungsverfahren von der Anmelde-
(3) Der Gläubiger einer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 der stelle eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt
35. Durchführungsverordnung zurn Umstellungs- worden ist. Aktionäre des ausgründenden Kredit-
gesetz bezeichneten Forderung kann innerhalb eines instituts, die sich nach den Vorschriften des Gesetzes
Jahres seit Empfang der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus
Satz 2 bestirnrnen, daß die Verbindlichkeit des Nach- Aktien während der Wertpapierbereinigung vom
folgeinstituts, ge~ien das sich seine Forderung gemäß 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) ausweisen,
§ 5 Abs. 2 richtet, auf ein anderes Nachfolgeinstitut sind berechtigt, bereits vor Ubertragung der auf
desselben ausgründenden Kreditinstituts übergeht. sie entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolge-
institute die Mitgliedschaftsrechte in entsprechender
(4) Die Bestimmung gem~iß Absatz 3 ist dem Nach- Anwendung des angeführten Gesetzes auszuüben.
folgeinstitut gegenüber, auf das die Verbindlichkeit
übergehen soll, zu erklären. Sie muß sich auf die § 10
ganze Forderung erstrecken; haftet für einen Teil
einer Forderung ein Zweitschuldner, so ist dieser Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das
Teil der Forderung als selbständige Forderung Handelsregister darf das ausgründende Kreditinsti-
anzusehen. Mit dem Zugang der Erklärung tritt das tut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie
andere Nachfolgeinstitut an die Stelle des bis- zur Abwicklung erforderlich sind.
herigen Schuldners. Der Schuldübergang ist dem
bisherigen Schuldner von dem neuen Schuldner mit- § 11
zuteilen. § 5 Abs. 2 Salz 3 gilt entsprechend. (1) Die Umsatzsteuer und die Steuern vom Kapi-
{5) Das Nachfolgeinstitut, auf das gemäß den talverkehr werden nicht erhoben aus Anlaß von:
Absätzen 3 und 4 die Schuld übergeht, kann von a) Gründungen von Nachfolgeinstituten auf
dem bisheri~Jen Schuldner die Ubertragung ent- Grund der Vorschriften dieses Gesetzes,
sprechender Vermügenswerle verlangen.
b) Ubertragung von Vermögensgegenständen
bei Gründung von Nachfolgeinstituten auf
§ 8 Grund der Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Die Gesellschaflsunleile der Nachfolgeinstitute (2) Bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke
sind auf die Bank deutscher Länder zu übertragen. der Körperschaftsteuer, des „Notopfer Berlin" und
Diese nimmt die Urkunden über die Gesellschafts- der Gewerbesteuer kann das ausgründende Kredit-
anteile in treuhänderische Verwahrung, übt aber institut Wirtschaftsgüter, die auf ein Nachfolge-
die Mitgliedschaftsrechte nicht aus. Die Gesellschafts- institut übertragen werden, in der der Ausgründung
anteile sind von der Bank deutscher Länder auf die zugrunde zu legenden Bilanz (Ausgründungsbilanz)
Aktionäre des ausgründenden Kreditinstituts nach abweichend von den §§ 14 und 15 des Körperschaft-
Maßgabe der Vorschriften des § 9 zu übertragen. steuergesetzes mit den Werten ansetzen, die sich
(2) Urkunden über Gesellschaftsanteile, die ein nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinn-
Jahr nach Hinterlegung der Sammelurkunde über ermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in
'verbindung mit den §§ 4 bis 7 e des Einkommen-
die Aktien des ausgründenden Kreditinstituts (§ .12
des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch nicht auf steuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und
Wertpapiere, die am 9. Mai 1945 Anlagevermögen
die Berechtigten übertragen worden sind, sind zu
hinterlegen. waren, höher bewertet, so wird der dadurch ent-
stehende Gewinn bei der Ermittlung des Einkom-
§ 9 mens für Zwecke der Körperschaftsteuer und des
{1) Jedem Aktionär des ausgründenden Kredit- ,,Notopfer Berlin" und bei der Ermittlung des Ge-
instituts stehen Anteile an dem Kapital jedes der werbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer nur
Nachfolgeinstitute in dem Betrage zu, der seinem mit 30 vom Hundert angesetzt. Im übrigen wird der
Anteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründen- durch die Bewertung in der Ausgründungsbilanz
den Kreditinstituts entspricht. Wenn der auf eine entstehende Gewinn ebenso wie der sich bis zum
Aktie des ausgründenden Kreditinstituts entfallende Stichtag der Ausgründungsbilanz ergebende Ge-
Betrag an Aktien eines Nachfolgeinstitu'ts 100 winn (Betriebsgebarungsgewinn) nach den allgemei-
Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages nen Vorschriften in vollem Umfang zu den Steuern
nicht erreicht, können Aktien des Nachfolgeinstituts vom Einkommen und Gewerbeertrag herangezogen.
auf 20 oder 50 Deutsche Mark oder ein Vielfaches (3) Die Anfangswerte in der steuerlichen Eröff-
dieser Beträge gestellt werden, soweit dies zum nungsbilanz der Nachfolgeinstitute dürfen die nach
Ausgleich von Spitzenbeträgen notwendig ist. Aktien Absatz 2 in der Ausgründungsbilanz des ausgrün-
dieser Art, die auf Nennbeträge unter 100 Deutsche denden Kreditinstituts angesetzten Werte nicht
Mark lauten, können auf den Inhaber ausgestellt übersteigen.
werden. Aktien, die nicht auf 100 Deutsche Mark § 12
oder ein Vielfaches dieses Betrages lernten, sollen (1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkun-
spätestens bis zum 31. Dezember 1955 in Aktien„
dungsgebühren, die anläßlich der Auflösung und
die auf 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches von Ausgründung von Kreditinstituten auf Grund dieses
100 .Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden. Gesetzes entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt.
(2) Aktionäre, die nicht eine Aktie mit Liefer- Die ermäßigte Gebühr für eine Beurkundung beträgt
barkeitsbescheinigung vorlegen, können die. auf ihre höchstens. 2500 Deutsche Mark.
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Werden Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte, für 2. als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichts-
deren Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 rats eines Nachfolgeinstituts entgegen § 4
zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Abs. 3 eine Bestellung zum Mitglied des
Abrntz 1 fallenden Beschlüssen oder Rechtsgeschäf- Vorstandes oder die Wahl in den Auf-
ten beurkundet, angemeldet oder eingetragen und . sichtsrat eines anderen Nachfolgeinstituts
ist dafür eine einhcilliche Gebühr zu erheben, so annimmt;
wird nur dr,r Teilbetrag der Ccsamtgebühr nach 3. durch Rechtsgeschäft Aktien von Nachfolge-
Maßgabe des Absatzes 1 auf die Hälfte ermäßigt,
instituten über die gemäß § 4 Abs. 4 zu-
der di~ CclJiilir, die for das nicht unter Absatz 1 lässige Höchstgrenze hinaus erwirbt.
fallende Gcsdüi fL bei gesonderter Vornahme zu
erheben wi.ire, übc rsteiut. 1 (2) §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 27, 28, 29 Abs. 2, 30 bis
32 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschafts-
(:)) Dii: :Urrnüßiqung ers!r<!d,t sich nicht uuf die
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949
Zusalzq(•lJC1hr f C1 r ßeu rku nd un(JCn außerhalb der
(WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom
Cc•ridllss!.ellc und für frpmdsp1ad1Lich(! Erklärungrm
30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. gelten ent-
(9§ 52, 5] der Koslcnordntm~J). Die Ccbühr für die
sprechend.
ßcu1kundunu außerhc1lb ckr Cerichtsslelle darf
jedoch dc:11 Bdran der für das Geschäft selbst zu (3) Auf das Verfahren sind die §§ 57, 66 bis 98,
erhebenden ermüfüglen Cebühr nicht übersteigen. 100 und 101 des anzuwen-
den; Verwaltungsbehörde im Sinne Vorschrif-
(4) Die B( sLi1n11rnngc n iilwr die Mindestgebühr
0 1
ten ist die Bankaufsichtsbehörde.
(§ 2G Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben un-
berührt.
§ 14
§ 13
(l) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch-
(1) Mil eüwr Celcllrnße von drei bis dreihundert-
tigte einer juristischen Person oder einer Personen-
tausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer
vereinigung in Ausübung ihrer Obliegenheiten
vorsätzlich
gegen § 13 verstoßen, so haften neben ihnen die
1. als Mitglied des Vorstandes oder Auf- Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,
sichtsrats eines Nachfolgeinstituts daran die diese Personen verwirken, sowie für Ver-
mitwirkt, daß das Nachfolgeinstitut fahrens- oder Vollstreckungskosten, die ihnen auf-
a) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Beteili- erlegt werden.
gung an einem anderen Nad1folge-
(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Schuldige
institut erwirbt,
stirbt, .bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber
b) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Aktien eines rechtskräftig geworden ist.
anderen Nachfolgeinstituts über die zu-
zulässige Höchstgrenze hinaus erwirbt,
§ 15
c) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 aus vorüber-
gehend erworbenen Aktien anderer Nach- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
folgeinstitute das Stimmrecht ausübt; in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
•) Hierzu wird auf die- Uhf'rlr-if.ungsbestimmnnq des Artikels 2 dE:cs Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirts,.haftsstrafgesetzes
vom 25. M;i.1z l!J'.i2 (Bundesgc-selzl,l. l S. 188) verwiesen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1952 22,
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.
l
Vom 31. März 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-,. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 2, 3 und
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4 ist der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter
vorher zu hören.
I. Die Bestallung als Zahnarzt
(3) Im Falle des Absatzes 1 Ziffer 2 kann die
§ 1 Bestallung erteilt werden, wenn
(1) Wer irn Geltungsbereich dieses Gesetzes die 1. die Strafe im Strafregister gelöscht ist und
Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer
Bestallung als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Ge- 2. Umstände vorliegen, die die Erteilung der
setzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Be- Bestallung unbedenklich erseheinen lassen.
stimmung. Die Bestallung berechtigt zur Führung (4) Ist ein Bewerber einer mit Strafe bedrohten
der Bezeichnung als „Zahnarzt" oder „Zahnärztin". schweren Verfehlung dringend verdächtig, so ist die
Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
bedarf einer jederzeit w idcrruflichen Erlaubnis. Bestallung bis zur Beendigung des einzuleitenden
(2) Ausübung uer Zahnheilkunde ist die berufs- · Strafverfahrens auszusetzen.
mäßige auf zahntirztlich wissenschaftliche Erkennt-
§ 4
nisse gegründete Feststellung und Behandlung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krank- (1) Die Bestallung ist zurückzunehmen,
heit i~t jede von der Norm abweichende Erschei- 1. wenn die Voraussetzungen der Bestallung
nung im Bereich der Zähne, des Mundes und der irrigerweise als gegeben angenommen
Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der worden sind,
Zahnstellung und des r,ehlens von Zähnen.
2. wenn dem Zahnarzt die bürgerlichen
(3) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Ge- Ehrenrechte aberkannt worden sind,
werbe.
3. wenn der Zahnarzt wegen schwerer Vei-
(4) Zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete fehlungen strafgerichtlich rechtskräftig ver-
der Zahnheilkunde für eine Behörde oder eine Kör- urteilt worden ist,
perschaft des öffentlichen Rechts kann, unbeschadet
der Vorschrift des § 19 dieses Gesetzes und soweit 4. wenn sich aus schweren sittlichen Verfeh-
durch Gesetz nicht anders bestimmt wird, nur her- lungen des Zahnarztes die Unzuverlässig-
angezogen werden, wer die Bestallung als Arzt oder keit zur Ausübung der Zahnheilkunde
als Zahnarzt besitzt. ergibt.
§ 2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1, 3 und
(1) Die Bestallung als Zahnarzt erhält jeder 4 ist der Zahnarzt vorher zu hören.
Deutsche (Artikel 116 des Grundgesetzes), der die
zahnärztliche Prüfung vor einer staatlichen Prü- § 5
fungskommission bestanden hat. (1) Ist ein Zahnarzt einer mit Freiheitsstrafe be-
(2) Die Bestallung gilt auch außerhalb des Lan- drohten schweren Verfehlung dringend verdächtig.
des, in dem sie erteilt worden ist. so kann ihm die Ausübung der Zahnheilkunde vor-
'· läufig untersagt werden. Der Zahnarzt ist vorher
(3) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-
zu hören.
stimmung des Bundesrates eine Prüfungsordnung
für Zahnärzte durch Rechtsverordnung. (2) Die Untersagung verliert ihre Wirkung, wenn
nicht binnen 3 Monaten eine gerichtliche Unter-
§ 3 suchung (§ 151 der Strafprozeßordnung) eingeleitet
worden ist.
(1) Die Bestallung ist zu versagen,
§ 6
1. wenn der Bewerber die bürgerlichen Ehren- Eine Bestallung kann wiedererteilt werden, wenn
rechte nicht besitzt,
Umstände eingetreten sind, die eine Wiederauf-
2. wenn der Bewerber wegen schwerer Ver- nahme des zahnärztlichen Berufs unbedenklich er-
fehlungen strafgerichtlich rechtskräftig ver- scheinen lassen, es sei denn, daß die Bundesregie-
urteilt worden ist, rung widerspricht.
3. wenn sich aus schweren sittlichen Verfeh- § 7
lungen drs Bewerbers die Unzuverlässig- (1) Die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
keit zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, wenn durch Entscheidung der zuständigen Be-
ergibt, hörde festgestellt wird, daß dem Zahnarzt infolge
4. wenn dem Bewerber infolge eines körper- eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte einer Sucht die für die Ausübung der Zahnheilkunde
oder wegen einer Sucht die für die Aus- erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt.
übung der Zahnheilkunde erforderliche (2) Der Zahnarzt oder sein gesetzlicher Vertreter
Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt. ist vorher zu hören.
7!
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Die Befugnis lebt wieder auf, sobald die Ent- im Inland abgelegt hat, nicht Deutsdler im Sinne
scheidung aufgehoben ist. des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann eine
Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder in
II. Eingliederung der Dentisten besonderen Fällen eine Bestallung nur erteilt wer-
§ 8
den, wenn die Bundesregierung nicht widerspridlt.
Die Erlaubnis oder die Bestallung kann nur im Be-
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nehmen mit der Bundesregierung versagt werden.
staatliche Anerkennung als Dentist besitzt, erhält
(2) Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden
die Bestallung als Zahnarzt, wenn er an einem Fort-
bildungskursus über Mund- und Kieferkrankheiten ist, haben die gleichen Rechte und Pflidlten wie
sowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen Zahnärzte.
§ 14
hat. Der Fortbildungskursus ist an einem der zu-
gelassenen Lehrinstitute für Dentisten durchzu- Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenz-
führen. gebieten durch Zahnärzte, die im Inland keine ),
...
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlos-
oberste Landesbehörde des Landes, in dem der An- senen zwisdlenstaatlichen Verträge.
tragstell.er seinen Wohnsitz hat, entscheidet im
Einzelfall darüber, ob einem Dentisten, der eine § 15
ausländisdle Bestallung als Zahnarzt besitzt, die Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-
Bestallung als Zahnarzt unter Befreiung von der mung des Bundesrates eine Gebührenordnung für
Teilnahme an einem Fortbildungskurs erteilt wer- Zahnärzte.
den kann.
IV. Zuständigkeit~n
§ 9
§ 16
(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein zugelassenes Lehrinstitut für (1) Die Entsdleidungen nach §§ 1 und 3 trifft die
Dentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum für das Gesundheifswesen zuständige oberste
Besuch erfüllen, erhalten die Bestallung als Zahn- Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung
arzt,wenn sie innerhalb von 2 Jahren nadl Inkraft„ abgelegt worden ist, die Entscheidungen nach §§ 4
treten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung bis 10 und 12 die für das Gesundheitswesen zu-
als Dentist erworben und an eineJI} Fortbildungs- ständige ob.erste Behörde des Landes, in dem der ·
kurs nach § 8 teilgenommen haben. Zahnarzt oder der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 (2) Die obersten Landesbehörden können ihre
bezeichnete Frist verlängert werden. Befugnisse auf nadlgeordnete Behörden übertragen.
§ 10 § 17
(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkraft- Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-
treten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Aus- mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
bildung begonnen haben, erhalten die Bestallung als Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung
Zahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen
Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und Bestimmungen.
nach einer yiersemestrig.en Ausbildung an einem
zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staat- V. Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
. lichen Prüfungskommission bestanden haben. § 18
(2) Die Prüfungsordnung erläßt der Bundes- Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
minister des Innern mit Zustimmung des Bundes- strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
rates durch Rechtsverordnung.
1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Be-
§ 11 stallung als Arzt oder als Zahnarzt zu besitzen
oder nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 14
Die Bestallung als Zahnarzt darf in den Fällen der oder 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde be-
§§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber rechtigt zu sein,
das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Ver-
sagungsgrund nach § 3 vorliegt. 2. wer, ohne eine Bestallung als Arzt oder als
Zahnarzt zu besitzen oder nach §§ 1 Abs. 1
Satz 2, 13 Abs. 1, 14 oder 19 zur Ausübung
III. Sonderbestimmungen
der Zahnheilkunde berechtigt zu sein, eine
§ 12 Bezeichnung führt, durch die der Anschein
(1) Ein Verzicht auf die Bestallung ist zulässig. erweckt werden kann, er sei zur Ausübung
Er kann nicht unter einem Vorbehalt oder unter der Zahnheilkunde berechtigt,
einer Bedingung erklärt werden. 3. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange die
(2) Der Verzicht kann nur mit Genehmigung der Befugnis hierzu ruht (§ 7 Abs. 1) oder die
zuständigen Behörde widerrufen werden. w.eitere Berufsausübung vorläufig untersagt
ist (§ 5).
§ 13 § 19
(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung im Ausland Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
abgelegt oder ist ein Bewerber, der die Prüfung Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer
Nr. 1~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1952 223
Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie ,.§ 123
im bisherigen Umfange weiter ausüben. §§ 4, 5 und
7 sind entsprechend anzuwenden. ' Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund-
und Kieferkrankheiten kann die Behandlung außer
§ 20 durch Zahnärzte mit Zustimmung des Versicherten
auch durch staatlich anerkannte pentisten gewährt
Eine auf Grund des § 29 der ·Gewerbeordnung werden."
erteilte Approbation als Zahnarzt gilt als Bestallung
im Sinne dieses Gesetzes. § 23
§ 21 Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbeson-
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes dere §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung
zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten im Lande treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahn-
Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner ärzte und Dentisten beziehen.
Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
schlossen hat.
§ 22 § 24
§ 123 der Reichsversicherungsordnung erhält fol- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
genden Wortlaut: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1952.
Der Bundespräsident
T h e o d o r1 H e u s s
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Verkündungen im Bundesanzei~er
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
ri.chtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Vcrordnnnq PR Nr. 1Gi52 zur i"indernnq der Postscheckordnung.
Vom 14. Mürz 1952. 1. 4. 52 59 25.3. 52
Verordnunq PR Nr. JB/52 über PrcisL~ für elektrischen Strom,
Gas und Wasser. Vom 2G. Mürz 1952. 1. 4. 52 62 28. 3.52
Ve~_onlrrnnq zur Vc~rcin fucht111CJ. dr:r Abqabcncrhebung ein ein-
gcf uh rt::n Talrnkerl'cU~Jniss('n. Vom 21. Mcirz 1952. 29. 3, 52 62 28.3. 52
Vcrordnunq PR Nr. 19/52 znr Vcrl~in~Jcrunq der Geltungsdauer
der Verordnunq PR Nr. 3/51 zur Andcrung der Anordnungen
ühN Preise für ßr,mnkohlc, Braunkohlenbriketts, Braunkohlcn-
schwe:lkoks trnd sonsticwn Bwunkohlencrzcuqnissen aus den
Revieren Köln, I fclmsle:dt ttnd Kassel. Vom 26. Mürz 1952. 31. 3. 52 63 29. 3.52
Vcrordmrn(J PR Nr. 20/52 znr i\ndcnmq der Fcrnsprechqebühren-
vorschriften. Vom 213. Mürz 1952. 1 4.52 63 29.3.52
Verordnunq PR Nr. 21/52 ,zur Vorl~ingerung der Geltunqsdauer
von Preisvorschnftcn für Steinkohlt:, Steinkohlenkoks und
Steinkohlenbriketts. Vom 28. MJrz 1952. 31. 3. 52 63 29. 3.52
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil !
Soeben erschfonen:
Nc1chdrutk
vcranlctßl vom, Bundesministerium der Justiz
Reichsgesetzblatt .Jahrgang 1945
Nr. 1---10, Seilen 1--52
in 11,.ilblt!incnband, Rücken mit Goldschrift.
Preis: 4.75 DM zuzü~Jl. 0.50 DM Porto- und Verpackungskosten.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 834 00
unter Angabe cler Bestellung auf clem Postscheckabschnitt einzuzahlen.
VERLAG l)ES BUNDESANZEIGERS, Kötn,Rh. 1, Postfach
Es wircl bcsonclcrs daranf hingewiesen, daß ein Nachdruck der übrigen Vorkriegsjahrgänge des
Rcichsqcsclzblatlc's nicht erfolgt da speziell der Jahrgang 1945 einen großen Teil der Bezieher
nicht mehr t~rre1chte.
Das Bundcs;:1eselzhlc1ft e1~f'heinl in zwpi 9csonderten Teilen - Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierwljtihrlich tür Teil I DM 4 00, lür Ted IT = DM 3.00 zuzü~Jiich Zustellgebühr. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lag des .Bundesan;,.PiqPr" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendun~ einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinseqdung des erforderlichen Betrages
auf Poslsd1eckko11lo .Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesam:eiger - Verlc1gs - GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,