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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1952 1 Nr. 14
Tag Inha I t: Seite
25. 3. 52 Gesetz ilber die Besdlränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während
der Zeit des Wiederaufbaues . . . . . . . . . . . . . . . . 197
26. 3. 52 Gesetz ilber die ridlterlidle Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) 198
.25. 3. 52 Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung . 203
26. 3. 52 Gesetz ilber die Behandlung von Zuwendungen an betrieblid1e Pensionskassen und Unter-
stützungskassen bei den Steuern vom Hnkommen und Ertrag . 206
26. 3. 52 Grundsteuererlaßverordnung 209
24. 3, 52 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
Gesetz
über die Beschränkung der Freizügigkeit
für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues.
Vom 25. März 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Betreten der Insel Helgoland und der Auf-
enthalt auf der Insel bedarf für einen Zeitraum von
fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab
einer besonderen Erlaubnis. Das Recht der Frei-
zügigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Grund-
gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 2
Das Land Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die
erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
•~a Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über die richterliche Vertragshilfe
(Vertragshilfegesetz).
Vom 26. März 1952.
Der Bund('c;Lc1u lwt dc1s folgende Gesetz be- (2) Ist der Ertrag eines belasteten Grund-
schlossen: stücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden
§ 1 zu mehr als 25·vom Hundert gemindert, so sind die
(1) Vor dC'111 21. Juni 194B bcgrünclcle Veruind- Zinsen insoweit herabzusetzen, als ~~: e den Ertrag
Jichkeitcn k<>t11wn c.lllf J\nlrcig des Schuldners im des Grundstücks übersteigen. Die Vo1.:'duift des
\'Vc:ge lieh !e rl i clH:r Vc rl.rugslli lfo gestundet oder § 2 gilt entsprechend.
hernbgcsdzt wordc:n, wenn und soweit die frist- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
9(:inäßc~ oder die, volle Lc:ist11n9 clc!m Schuldner bei insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen
gerechter J\bw;iqtttl~J cfor JnLc:n)sscm und der Lage Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den
beider Tc:il(: nic:hL Zll~JPmtlL<:t wc~rden kann. Gläubiger oder Schuldner führen würde; in diesem
(2) Bei Vcrbindlichkcilen im Sinne des Dritten Falle gilt für die Herabsetzung der Zinsen § 1.
Ccselzcs zur N(:uordn 1mg des Geldwesens (Umstcl- (4) Die Stundung von Zinsen wird durch die vor-
lungs~Jesclz) k iln n ci1w I krabsetzung unter den stehenden Vorschriften nicht berührt.
Nennbelraq, auf den sie umgestellt sind, erfolgen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
Bei Verbindlidikeil.en, die nicht auf Geld gerichtet
sind oder deren Ccldbelraq unbestimmt oder un- entsprechend für die Zinsen einer Grundschuld, die
gewiß oder nicht in der Währung des Bundes- nicht der Sicherung einer Forderung dient, sowie
gebiets ausgedrC1ckl. ist, kann die Leistung im Falle für die einzelnen Leistungen aus einer Renten-
der Herabsclzung auf einen Betrag in Deutscher schuld oder aus einer Reallast, welche die Entrich-
Mark fost~Jeselzt werden. tung von Geldbeträgen zum Gegenstand hat.
(3) Wird die richlcrliche Vertragshilfe zwecks
Stundung odc'r Herabsetzung einer nach § 16 des § 4
Um stell ungsgeselzcs um g es Le lllen Verbindlichkeit (1) Soweit auf Grund der Verordnung über Forde-
angerufen, so ist der Antrag ohne weiteres zurück- rungen und Rechte auf wiederkehrende Natural-
zuweisen, wenn weder den auf Deutsche Mark um- leistungen vom 29. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
gestellten Reichsmark verbincllichkeiten des Schuld- S. 1045) an die Stelle von Naturalleistungen eine
ners Altgeld~Juthabcn oder Rcichsmarkforderungen Ersatzleistung getreten ist, ist auf Antrag eines Be-
gegenüberstch0n, bei denen nach § 14 des Umstel- teiligten im Wege der richterlichen Vertragshilfe
lungsgesetzes eirw Umstellung auf Deutsche Mark anzuordnen, daß die ursprünglich vereinbarte Lei-
unterblieben ist, noch der Schuldner sich auf Ver- stung wieder zu bewirken ist. Diese kann hierbei
mögensverluste berufen kann, die er auf Grund herabgesetzt werden, wenn und soweit die volle
von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung
hat. der Interessen und der Lage beider Teile nicht zu-
gemutet werden kann.
(4) Kapitalverbindlichkeiten, die durch dingliche
Rec.:llle oder Sicherungsübereignung gesichert sind, (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
können insoweit nicht herabgc~setzt werden, als die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
Sicherung die Verbindlichkeit deckt. werden.
§ 5
§ 2
Ist der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu
(1) Wird die Herabselzunq einer Verbindlichkeit, vertreten hatte, daran gehindert worden, eine Ver-
die durch eine Hypothek oder Grundschuld ge- bindlichkeit, für welche· die Vertragshilfe zulässig
sichert ist, beantragt, so darf, sofern das Grundstück ist, zu erfüllen, so kann das Gericht auf Antrag des
mit mehreren Grundpfandrechten belastet ist, eine Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für de.1
Verbindlichkeit, die durch ein im Range vorgehendes Fall der Nichterfüllung pder nicht rechtzeitigen Er-
Recht gesichert ist, nur dann herabgesetzt werden, füllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig
w.enn dies trotz Herabsetzung der Verbindlichkeiten, sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten.
die durch im Range nachstehende Grundpfandrechte
gesichert sind, znr V errneidung einer unbilligen
§ 6
Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich ist.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 sind nicht anzu-
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend wenden auf:
für Grundschulden, die nicht der Sicherung einer
1. Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten,
Forderung dienen, sowie für Rentenschulden.
2. Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten
§ 3 Schuldverschreibungen sowie Versicherungs-
(1) Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine
ansprüche (einschließlich der Ansprüche aus
Hypothek oder Grundschuld qesichert sind, können Bausparverträgen),
nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des be- :3. Löhne und Gehälter, Steuerschulden, Gebüh-
lasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder ren, Abgaben, Bußen, Sühnebeträge und Stra-
Kriegsfolgesclüiden zu mehr als 25 vom Hundert fen sowie auf öffentlichem Recht beruhende
gemindert ist. Beiträge,
Nr. 14 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 199
4. Ansprüche von Personen, die nicht die deut- nach Lage des Falles geboten erscheint, insbeson-
sche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren dere wenn nur eine einzelne Verbindlichkeit Ge-
gewöhnlichen Wohnsitz in einem Gebiete genstand . des Verfahrens ist.
außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs
(4) Der Schuldner hat seine Angaben auf Ver-
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
langen des Gerichts glaubhaft zu machen.
haben, ferner Ansprüche juristischer Personen
und Personenvereinigungen, die ihren Sitz oder
ihre Hauptniederlassung außerhalb dieser Gren- § 10
zen haben, es sei denn, daß der Gläubiger den
(1) Auf Antrag eines Schuldners, der verpflichtet
Anspruch durch ein Rechtsgeschäft unter Leberi.-
ist, wegen Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
den nach dem 1. Oktober 1950 von einem deut-
die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfah-
schen Slaalsangchörigen erworben hat, der
rens zu beantragen, kann das Gericht anordnen, daß
innerhalb dieser Crcnzen seinen gewöhnlichen
diese Verpflichtung bis zur Beendigung des Ver-
Wohnsitz halte, oder von einer juristischen
lragshilfeverfahrens ruht. Es soll diese Anordnung
Person oder Personenvereinigung, die dort
nur treffen, wenn begründete Aussicht besteht, daß
, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte.
durch den Ausgang des Vertragshilfeverfahrens der
Grund für die Eröffnung des Konkurs- oder Ver-
§ 7 gleichsverfahrens wegfällt. Das Gericht kann diese
Anordnung jederzeit aufhebep.
(l) Zur Ccwährung der richterlichen Vertragshilfe
ist das Cer ich t zuslündig, bei dem der Schuldner (2) Lehnt das Gericht den Antrag des Schuldners
seinen allgc~nwi nen Cerichtsstand hat. ab, so gilt der Antrag auf Eröff~ung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens als rechtzeitig gestellt,
(2) Das cc,richt kann die Sache aus wichtigem
wenn er unverzüglich nach Rechtskraft der ab-
Grunde an ein arHkrcs Gericht abgeben, wenn sich
lehnenden Entscheidung gestellt wird.
dieses zur Uberrrnhme bereit erklärt. Einigen sich
die Gerichte nicht, so enlscheidet das gemeinsame
obere Ce rieb l und, fc.111 s dieses der Bundesgerichts- § 11
hof ist, dasjeni~Je Oberlc1ndesgericht, zu dessen Be- (1) Vertragshilfe wird nur gewährt, wenn der
zirk das Gt~richl gehört, an dus die Sache abgegeben Schuldner den Anspruch njcht oder nur dem Grunde
werden soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar. nach bestreitet. Erkennt er den Anspruch teilweise
(3) fü!lriffl der Antrag lediglich Ansprüche, die an, so kann das Gericht für den anerkannten Teil
an einem Grundstück im Währungsgebiet durch eine die Vertragshilfe gewähren.
Hy}iothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesichert (2) Für Ansprüche, die der Schuldner dem Grunde
sind, so ist das Gc~richt zuständig, in dessen Bezirk nach bestreitet. kann auch der Gläubiger den An-
das Grundstück gelegen ist. trag auf Vmtragshilfe stellen.
(4) Mehrere Verfahren sollen bei dem zustän- (3) Das Gericht kann, wenn Streit über den Grund
digen Gericht rnileincindcr verbunden werden. Sind oder den Betrag der Verbindlichkeit besteht, das
mehrere AnträgP bei verschiedenen Gerichten ge- Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
stellt:, so ist das Gericht zuständig, bei dem zuerst durch das Prozeßgeritht aussetzen.
ein Antrag ein~Jc'gangen ist. Absatz 2 gilt ent-
sprechend. (4) Wird über einen Anspruch, bei dem der
Schuldner berechtigt ist, die richterliche Vertrags-
§ 8 hilfe zu beantragen, ein Rechtsstreit anhängig, so
(l) Auf das Verfahren der richterlichen Vertrags- kann mit Zustimmung des Gläubigers auch das
hilfe ist das Reichsgesetz über die Angelegenheiten Prozeßgericht m Ansehung dieser Verbindlichkeit
der freiw il1igen Cerichtsbarkei t anzuwenden, soweit die Vertragshilfe gewähren. Die Entscheidung er-
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. geht durch Urteil und kann nur mit dem Urteil an-
(2) Die Vorschriften der §§ 66 bis 74 der Zivil- gefochten werden.
prozeßordnung gel tcn sinngc~mäß.
§ 12
(1) Das Gericht kann vor der Entscheidung einst-
§ 9 weilige Anordnungen zur Sicherung der Gläubiger
(l) Der Schuldner soll in seinem Antrag seine und zum Schutze des Schuldners erlassen.
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenlegen (2) Insbesondere kann es dem Schuldner Ver-
und angeben, daß er versucht hat, sich mit der,1 fügungsbeschränkungen gemäß den §§ 58 bis 65 der
Gli.iubiger außergerichtlich zu einigen. Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (Reichs-
(2) Dem Anlrag sind beizufügen: gesetzbl. I S. 321) auferlegen mit der Maßgabe, daß
an Stelle des Vergleichsverwalters eine Vertrauens-
a) eine geordnetf:~ V crmögensübersicht, die
person bestellt werden kann. Der Vertrauensperson
eine Gegenüberstellung der Aktiven und
kann die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes des
Passiven enthält;
Schuldners übertragen werden. Auf ihre Rechte und
h) ei11. Verzeichnis der Gluubiger und Schuld- Pflichten sind die §§ 38 bis 43 der Vergleichsord-
ner rnil Angabe der Anschrift, des Schuld- nung sinngemäß anzuwenden.
~Jnmdes und der Nebenrechte.
(3) Das Gericht kann während des Verfahrens
(3) Dc1s Cerichl kann Befreiung von den Erforder- anordnen, daß der Schuldner Sicherheiten zu stel-
nissen der Absätze 1 und 2 bewilligen, wenn dies len hat.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(4) Sind mehrere Forderungen Gegenstand des § 17
Verfahrens, so darf der Schuldner keine dieser Ist im Falle der Stundung eine wesentliche
Forderungen ohne gerichtliche Ermächtigung befrie- Änderung der Verhältnisse eingetreten, die für die
digen oder sichern. Stundung maßgebend waren, oder hat der Schuldner
(5) Auf die Vollstredrnng der in den Absätzen 2 eine ihm obliegende Teilleistung nicht oder nicht
und 3 vorgesehenen Anordnungen sind die Vor- fristgemäß bewirkt, so kann auf Antrag des Gläu-
schriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangs- bigers die Entscheidung über die Stundung abge-
vollstreckung entsprechend anzl!wenden. ändert oder die Stundung aufgehoben werden.
§ 13 § 18
(1) Das Gericht kann für die Dauer des Verfah- (1) Im ersten Rechtszuge entscheidet, wenn der
rens durch besonderen Beschluß anordnen, daß die Antrag eine Verbindlichkeit betrifft, die 6000 Deut-
Zwangsvollstreckung wegen der Verbindlichkeit, sche Mark nicht übersteigt, das Amtsgericht, im
für welche die Vertragshilfe beantragt ist, bis zur übrigen das Landgericht. Ist bei dem Landgericht
Entscheidung über den Antrag mit oder ohne eine Kammer für Handelssachen· gebildet, so ent-
Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. scheidet bei Handelssachen im Sinne des § 95 des
Aus besonderen Gründen kann es auch anordnen, Gerichtsverfassungsgesetzes diese an Stelle der
daß eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufzu- Zivilkammer. Die Vorschriften der §§ 4 bis 11 der
heben ist. Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen An- (2) Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszuge
ordnungen sind unanfechtbar; das gleiche gilt für ist die sofortige Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt
Entscheidungen, die eine solche Anordnung ab- für eine Anordnung gemäß § 10 Abs. 1. Einstweilige
lehnen. Anordnungen, Auflagen und andere Zwischenent-
§ 14 scheidungen können nur mit der Endentscheidung
Das Gericht soll mit den Beteiligten mündlich ver- angefochten werden. Uber die Beschwerde ent-
handeln und darauf hinwirken, daß sie sich gütlich scheidet, wenn im ersten Rechtszuge das Amts-
einigen. Kommt eine Einigung zustande, so gelten gericht entschieden hat, das Landgericht, sonst das
für die Niederschrift und die Vollstreckbarkeit des Ob~rlandesgericht. Die Vorschrift des Absatzes 1
Vergleichs die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Satz 2 gilt entsprechend.
über den Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitig- (3) Gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszuge
keiten sinngemäß. ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Uber
§ 15 diese entscheidet, wenn im zweiten Rechtszuge das
Landgericht entschieden hat, das Oberlandesgericht,
(1) Kommt eine gütliche Einigung nach§ i4 nicht
sonst der Bundesgerichtshof. Die Vorschriften des
zustande, so trifft das Gericht durch einen mit
§ 27 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
Gründen versehenen Beschluß eine rechtsgestaltende
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind anzuwenden.
Entscheidung.
(2) Das Gericht kann eine Verbindlichkeit mehr-
mals stunden, aber nur einmal herabsetzen. Stun- § 19
dung und Herabsetzung können nebeneinander und ( 1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts
nacheinander gewährt werden. Das Gericht kann anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-
dem Schuldner in der Entscheidung aufgeben, Sicher- ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I
heiten zu stellen. S. 1371). Vorschüsse werden"nicht erhoben.
(3) Das Gericht kann Teilentscheidungen darüber (2) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren r~es
erlassen, in welcher Mindesthöhe der Schuldner ersten Rechtszuges beträgt fünf bis eintausE-nd
Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen Deutsche Mark. Sie wird, wenn mehrere Verfahren
hat. Eine solche Entscheidung kann mehrmals er- verbunden sind, für jeden Schuldner erhoben.
gehen.
(3) Beantragt ein Schuldner mehrere Maßnahmen
(4) Das Gericht kann über die Stundung oder in einem Verfahren, so wird nur eine Gebühr
Herabsetzung mehrerer Verbindlichkeiten verschie- erhoben. \Verden jedoch mehrere Stundungen oder
den entscheiden. Stundung und Herabsetzung einer Verbindlichkeit
§ 16 gemäß § 15 Abs. 2 nacheinander angeordnet, so gilt
(1) Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts das Verfahren über jede dieser Maßnahmen für die
ersetzt die entsprechenden Vereinbarungen der Par- Erhebung der Gerichtskosten und der außergericht-
teien. Sie wirkt nur hinsichtlich der Verbindlich- lichen Kosten als besonderes Verfahren.
keiten, die in der Formel des Beschlusses selbst oder (4) Die Gebühr (Absatz 2) wird vom Richter unter
in einer Anlage aufgeführt sind. Berücksichtigu.ng des Umfanges der Sache und der
(2) Aus der rechtskräftigen Entscheidung des Leistungsfähigkeit des Schuldners festgesetzt. Für
Gerichts findet die Zwangsvollstreckung wie aus einstweilige Anordnungen · und Vollstreckungs-
einem rechtskräftigen Urteil statt. Die Vollstreck- schutzmaßnahmen (§ 12, § 13) wird keine besondere
barkeit ist.in der Entscheidung auszuschließen, wenn Gebühr erhoben.
der Anspruch dem Grunde nach bestritten ist. § 321 (5) Die Kosten des Verfahren des ersten Rechts-
der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzu- zuges trägt grunds_ätzlich der Schuldner. Der Richter
wenden. kann die Kosten ganz oder teilweise einem oder
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1?52 201
mehreren der übrigen Beteiligten auferlegen, soweit S. 237) sowie dem Landesgesetz zur Ergänzung
dies der Billigkeit entspricht. der Verordnung über die Bewilligung von
(6) Die Festsetzung der Gebü.hr (Absatz 4) und die Zahlungsfristen für Rheinland-Pfalz vom
Entscheidung über die Kostentragung können nicht 12. August 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
selbständig angefochten werden. blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz,
Teil I S. 315);
(7) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren
(§ 18) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung. 4. die Verordnung über die Vertragshilfe des
Das Beschwerdegericht. setzt. den Wert des Be- Richters aus Anlaß des Krieges (Vertragshilfe-
schwerdegegenstandes in jedem Falle von Amts verordnung) vom 30. November 1939 (Reichs-
wegen fest. Die Festsetzung ist unanfechtbar. gesetzbl. I S. 2329) mit den Ergänzungsver-
ordnungen vom 3. November 1941 (Reichs-
(8) Das Beschwerdegericht kann die Durchführung gesetzbL I S. 684), vom 11. Dezember 1942
des Beschwerdeverfahrens von der Zahlung eines (Reichsgesetzbl. I S. 706), vorn. 16. April 1943
Koslenvorschusses abhängig machen. über Erinne- (Reichsgesetzbl. I S. 262) und vom 13. August
rungen W'gen clen Kostenansatz entscheidet das 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 487-);
Beschwc rde~Je ri (:l1l en(lßLil Li ~J.
5. die Verordnung über die Vertragshilfe des
Richters in Energiewirtschaftssachen vom
§ 20 1. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 577) mit der
Au ßergerichl.lichP Kosten werden nicht erstattet. württembergisch-badischen Verordnung Nr. 203
Die Gebühren der fü,chlscrnwülte bestimmen sich zur Wiederherstellung der Zuständigkeit des
nach den Vorsehrillen der Landesgebührenord- Oberlandesgerichts für die Vertragshilfe in
nun~ien. Sow<'.il Lanclcsw~bührenordnungen nicht Energiewirtschaftssachen vom 19. Juni 194G
ergcrn~Jen sind, find<>!. cliP Cebührenordnung für (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-
Rechtsanwälte vom 7. Juli nng sinngemäß Anwen- Baden 1947 S. 5) und der bayerischen Verord-
dung. nung Nr. 122 über die Wiederherstellung der
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die
§ 21
Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen vorn
1:-:ol~J()lHle Vorsch ri llf,n wercl('ll auf geb oben, soweit 17. Januar 1947 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
sie nid1l bereits ctllß('r Krc.1'1 gPtrcten sind: ordnungsblatt S. 124);
1. das Ccsetz über Ilypolhekenzinsen vom 2. Juli 6. die Verordnung über die Abwicklung von
1936 (Reichsgeselzbl. I S. 533), das Zweite Lieferverträgen v01n 20. April 1940 (Reichs-
Geselz über llypol.hekenzinsen vom 4. Juli gesetzbl. I S. 671);
1939 (Reichsgesc:lzbl. l S. 1193) sowie clie Erste
Verordnun~J zur Durchführung des Gesetzes 7. die Verordnung über die Schuldenabwicklung
über llypotlwkenzinsen vom 2. Juli 1936 im Freimachungsgebiet vom 5. Juli 1940
(Reichsgcsc,l1.bl. 1 S. 536) mit der Maßgabe, (Reichsgesetzbl. I S. 947);
clc1Vi die lk.',lirnrnung des Richters über den 8. die Verordnung über Forderungen und RechtP
,rngc:niessc!nen Zins gemäß § 2 Abs. 2 des aut wiederkehrende Naturalleistungen vom
CesPlzes vom 2. Juli 1936 maßgebend bleibt; 29, Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1045);
2. dc.1s Ges<'l.z über c,ine Bereinigung alter Schul- 9. die Verordnung über die Bestellung der Bei-
den vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I sitzer in Energiewirtschaftssachen und Liefer-
S. 103'.3) in der Fassung der Bekcmntmachung streitigkeiten vorn 21. September 1948 (Ver~
vom 3. Seplern bcr 1940 (Reichsgeselzbl. I ordnungsblatt für die Britische Zone S. 285);
S. 1209) rnil der Ergänzungsverordnung vom
10. di:ls bayerische Vertragshilfegesetz 1946 (Ge-
1'.). Dczem lw r 1!J41 (Rej chsgesetzbl. I S. 798);
setz Nr. 26) vom 25. April 1946 (Bayerisches
3. die Vcrordnun~J (iber die fü!willigung von Gesetz- und Verordnungsblatt S. 197) mit
Zcth1unnsfrist(;n in Redttsstreiligkeiten vorn Berichtigung vom 18. September 1946 (Bayeri-
7. Oklober 1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 2004) rnü sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 383);
der badischen R(!cbtsanordnung zur Ergänzung
11. § 3 des bayerischen Gesetzes vom 18. Juli 1949
der Veronlnun~J [1her die Bewilligung von
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Zcililungsfrislcn in Rechtsslreitigkei.ten vom
S. 184), § 3 des bremischen Gesetzes vom
1q_ Juli 194G (Amtsblatt der Landesverwaltung
1. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
Beiden S. 50), dem bctdischen Landesgesetz
stadt Bremen S. 155), § 3 des hessischen Gesetzes
über die Andenin9 der Rechtsanordnung zur
vom 21. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
Ergünzlm~J der Verordnnng über die Bewilli-
blatt fü1 das Land Hessen S. 89) und § 3 des
~ru ng von Z<.1hlunqsfristen in Rechtsstreitig- württemberg-badischen Gesetzes Nr. 950 vom
keiten vom 2:3. Nov('mber 1948 (Badisches
20. Juli 1949 (Regierungsblatt der Regierung
Ct!SE!LZ- und V(~ rordn ungsblalt 1949 S. 9),
Württemberg-Baden S. 184) über die Auf-
der Rcchlscrnorclnung zur E1g~inzung der Ver-
hebung von Bestimmungen der Zweiten
ordnung über die Bewilligung von Zahlungs-
Kriegsmaßnahmenverordnung;
f rislen in Rech LssLreitigkeiten 1ü r Württem-
berg-! lohcnzollern vorn 6. August 1946 (Amts- 12. die bremische Verordmmg über erweiterte
blc1 LL d('S Slaalssckrdariats für das französisch Vertragshilfe der Gerichte vom. 13. Juli 1945
bcselzle Cebid W (i rltembergs und Hohen- (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
zollerns S. 229) in der Fassung der Bekannt- S. 18) mit der Verordnung ztu Ausdehnung
machung vom G. August 1946 (Amtsblatt des Geltungsbereichs der erweiterten Ver-
202 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
tragshilf e der Gerichte auf Bremerhaven vom (2) Nach den aufgehobenen Vors'chriften einge-
9. September 1947 (Gesetzblatt der Freien leitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren sind
Hansestüdl Brerncn S. 197); einzustellen, wenn sie
13. das hessische Verlragshilfogesetz 1946 vorn a) nach dem 30. September 1951 eingeleitet
24. Au9usl: 1946 (Gesetz- und Verordnungs- und nach diesem Gesetz nicht zulässig sind,
blüll Hir Groß-Hessen S. 170); oder
14. das würlte111berg-badische Verlragshilfegesetz
b) nach § 6 Nr. 4 dieses Gesetzes nicht zulässig
(Gesetz Nr. '.W9) vorn 2. Mai 1946 (Regierungs-
sind.
blüll der Regi<!rung W(irlLemberg-Badcn S. 274)
in clcr Fassung des Ceselzes Nr. 227 vom (3) Sonstige nach den aufgehobenen Vorschriften
3. Mürz 1949 (Regierungsblalt der Regierung eingeleitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren,
Wü rLlem lwr9-ßaden S. 41, 88); die nach diesem Gesetz nicht zulässig wären, werden
15. § 21 Abs. 1 bis 3 der Gesetze Nr. 63 der nach dem bisherigen Recht fortgeführt; sie sind
britisclwn und crnwrikanischen Militärregie- jedoch einzustellen, wenn sie bis zum 30. September
nm~J('n und der Verordnung Nr. 160 des fran- 1952 nicht abgeschlossen sind.
zösisdien Ob(\rbPfehlslwbers in Deutschland (4) Nach den aufgehobenen Vorschriften einge-
- Dri lLcs Ceset.z :wr Neuordnung des Geld- leitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren, die
wr:sens (U,nsl.ellungs~Jc:sclz) (WiGBl. 1948 auch nach diesem Gesetz zulässig wären, werden
Bcili.lg<~ Nr. 5 S. 13) in clc'.r Fassung des§ 4 der nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei dem
Zwei lc:n Durchführungs verorc]nung zum Fcsl- Gericht, bei dem sie anhängig sind, fortgeführt.
konlogr:scl.z (Oflentlidwr Anzeiger Nr. 22 vom
(5) Im Falle der Einstellung werden Gerichts-
31. D€:zc111bcr 1948);
k;)sten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten
16. die 2B. Du rd11Cth rungsvcrordnung zum Urn- werden nicht erstattet.
stellungsqcsel.z (OffenUichr~r Anzeiger Nr. S]
vom 19. J ttl1 1949); (6) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Vor-
17. die fol~Jcnden Li:rndcs~Jcsdze über die Kosten
schriften verwiesen ist, treten die entsprechenden
des V<:rtragshilteveriabrens nach § 21 des
Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Umstellungsgesetzes:
Baden: Ccsc lz vom 15. März 1950 (Badisches § 23
Gesetz- und Verordnung"sblatt S. 129); Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bayern: Ceselz vom 9. Februar 1950 (Bayeri-. dung in Kraft.
sches Gesdz- und Verordnungsblatt S. 53); § 24
Bremen: Gesetz vom 15. November 1949 (Ge- Sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2
setzblatt der Frci<:n Ifonsc)sladt Bremen S. 227); seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
Hamburg: Gesetz vom 25. Mai 1950 (Hambur- beschlossen hat, gilt dieses Gesetz auch im Lande
gisches Ccselz- und Verordnungsblatt, Teil I Berlin mit der Maßgabe, daß
s. 113);
a) im § 1 Abs. 1 an Stelle des 21. Juni 1948 der
I Iessen: Cesclz vom 4. April J 950 (Gesetz- 25. Juni 1948 und
und V ernnlnungsblall. für das Land Hessen
S. GO); b) in § 1 Abs. 2 und 3 an Stelle des Dritten Ge-
setzes zur Neuordnung des Geldwesens (Pm-
Niedersüc:hsen: Cesetz vom 9. Januur 1950
stellungsgesetz) die Zweite Verordnung zur
(Niedersüchsiscbes Gesetz- und Verordnungs-
Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsver-
blatt S. l);
ordnung)
Nordrhein-Westfalen: Gesetz vom 20. Februar tritt.
1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen S. 33);
Rheinland-Pfalz: Gesetz vom 13. April 195.0 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-
sind gewahrt.
regierung R.heinland-Pfalz, Teil I S. 114);
Schleswig-Holstein: Gesetz vom 25. Oktober Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
wig-Holstein S. 216); Bonn, den 26. März 1952.
Württemberg-Baden: Gesetz vom 24. Oktober
1949 (Regierungsblatt der Regierung Württem- Der Bundespräsident
berg-Baden S. 219); Theodor Heuss
Württemberg-1-:Iohenzollern: Gesetz vom 24.
Februar 1950 (Regierungsblatt für das Land
Württembmg-Hohenzollcrn · S. 93). Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 22
(1) Unberührt bh~iben vorbehaltlich der Bestim-
mung des § 17 rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dungen, durch die richterliche Vertragshilfe gewährt Der Bundesminister der Justiz
worden ist. Dehler
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 203
Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung,
Vom 25. März 1952.
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- schaft ganz oder teilweise an einen Gesellschafter
rates das folgende Cesclz lwschlossen: oder einen Gemeinschafter veräußert worden ist.
Die Erfüllung der bei der Veräußerungsgenehmigung
angeordneten Auflagen ist dem Entschuldungsamt
AbschnilLI nachzuweisen.
§ 1 § 5
(1) Die §§ :H bis 94 dt'.S CeselZt'S zur Rege- (1) Auf Antrag des Eigentümers eines der Ent-
lung der h1ncl w i rtschJ fll idien Schuldverhältnisse schuldung Grundstückes hat dc1s Ent-
(Schuldenregel unqsuesclz) vom 1. Juni 1933 (Reichs- schulclunqsamt das Grundbuchamt um die Löschung
gcsdi"b1. I ~;. :n1 ), die zn dies!:n Vorschriften des Ents~huldungsvermerks zu ersuchen. Das Ent-
orga ngc1wn Durchfti hrunqsbcslinnn ungen und Ar- schuldungsamt hat die Löschung des Entschuldungs-
tikel :l 1 <for Piid1 U•rPntscll uld 1mqsvr~rordnung vom vermerks von dern Ausgleich der vom Reich oder
12. Mj rz 19'.Vi (l<<'ichsqc,sd'1.bl. I S. 3G0) treten außer von den Gläubigern im Entschuldungs- oder Zwangs-
Kraft. vergleichsverfahren ~"h~~~·,, Opfer abhängig zu
(2) lin E11tscl1tildunrF,Pldn oder ZwirngsvergJeich machen, sü\veit dies nach den wirtschaftlichen Ver-
nach § 94 Abs. 2 des Schuldc)nregclungsgesetzcs ge- hältnissen des Scbuldners rr,,,n,on,·tH·n erscheint.
troffenp Anordnunqc'n ~J(:ltc:n als aufgehoben. (2) Das Entschuldungsamt kann die Löschung des
Entschuldungsvermerks auch davon abhängig
machen, dqß d·er Eigentümer das Entschuldungs-
~ '.2
darlehen vorzeitig zur(.ickzahlt oder die Entschul-
Auf Antrag des Clüubig('rs, fiir dessf~ll Forderung dungsrente ablöst, wenn dies von der Entschul-
das der I:nlschu1d11n~J unterliegende Grundstück dungsstclle oder der rentenverw alt enden Stelle
krall clcr Siclwrun~Jshypolhck der Deulschen Renten- verlangt wird und nc1ch den vvirtschaftlichen Ver-
bank-Kreditanstalt nach § 93 Abs. 2 des Schulden- hältnissen des Schuldners erscheint.
regelungsgesetzes bisher haftete oder dessen For-
denmg aus einem Betriebsaufbaudarlehen an den
Eigentümer eines cntscbuldc~tcn ehemaligen Erbhofes
herrührt, hc1t das Enlschu1clungsarnt das Grundbuch- § 6
amt um die Eintragung einer Sicherungshypothek (1) Noch anhängige Entschuldungs- oder Zwangs-
zugunsten rlf's Clü u bigers an bereitester Stelle zu vergleichsverfahren sind durch Beschluß aufzu-
ersuchen. Der An lrag kann nur innerhalb eines heben. Das Entschuldungsamt hat in dem Auf-
Jc1hrus nach clcrn Inkraftlrcten dieses Gesetzes ge- hebungsbeschluß darüber zu entscheiden, ob und
stellt werden. Die Cenehrn igung nach Artikel V des in welchem Umfange die während des Verfahrens
Kontrollralsgcsclzes Nr. 4.S ~Jilt a1s erteilt. erlassenen Beschlüsse und Anordnungen \IVirksam-
keit behalten. Gegen die Entscheidung findet die
sofortige Beschwerde statt.
§ 3
(2) Änderungen bestätigter Entschuldungspläne
Die in der Verordnung über die Veraußerung von oder Vergleichsvorschläge nach Artikel 39 der
Entsch u ldungs betrieben (Ver ä ußenmgsverordnung) Neunten Verordnung zur Durchführung der land-
vom 6. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 5) vor- wirtschaftlichen Schuldenregelung vom 24. Novem-
gesehenen Entscht:idungen werden von dem zu-· ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1305) und nach § 18
ständigen Entsdrnlclungsamt g(~troffen, auch soweit des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
diese Entscheidungen nicht schon nach der Verord- freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht mehr zu-
nung zur Durchführung der Veräußerungsverord- lässig.
nung vom 19. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 466)
=-..uf die Entsclrnldungsärn ter übergegan9en waren. (3) Bis zur Löschung des Entschu]dungsvermerks
bleibt eine im bestätigten Zwangsvergleich vor-·
behaltene oder nach Artikel 4 Abs. 4 der Achten
§ 4. Verordnung zur Durchführung der lanclvvirtschaft-
lichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (Reichs-
Das Enlschuldungsatnl hal das Grundbuchamt um
gesetzbl. I S. 496) mögliche Erhöhung oder Begrün-
die Löschnng des Enlschuldungsverrnerks von Amts
dung einer Erbhofentschuldungsrente zulässig.
wegen zu ersuchen, wenn das Grundstück unter Er- ·
teilung der Genehmigung nach der Veräußerungs- t4) Bei Forderungen natürlicher Personen, die im
verordnung verüußerl worden ist, es sei denn, daß Entschuldungsverfahren in unkündbare Tilgungs-
die Veräußerung auf Grund eines Gutsüberlassungs- forderungen umgewandelt worden sind, kann das
vertrages oder eines ähnlichen Ubergabevertrages, Entschuldungsamt auf Antrag des Gläubigers die
der eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt, oder Tilgung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
auf Grund eines Vertrages stattgefunden hat, durch Lage des Schuldners anderweitig festsetzen, wenn
den der Entschuldungsbetrieb im Wege der Aus- die "Beibehaltung der bisherigen Tilgung für den
einandersetzung einer Gesellschaft oder Gemein- Gläubiger unbillig sein würde.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 7 bank vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) beantragt,
(1) Erlischt ein<~ [nl.schuldungsrente durch Ab- nicht der Bewilligung des Betroffenen.
lösung rnHh Arlikcl 29 Abs. 5 der Neunten Ver- (3) Die übergegangenen Guthaben, Forderungen
onlrnmq zur Durchlührung der landwirtschaftlichen und Rechte bilden ein Zweckvermögen, das die
Schn1dcnn:rJ<ilting, so hat das Grundbuchamt das Landwirtschaft.liehe Rentenbank treuhänderisch für
ErHjschen der Enlschuldungsrente auf Crund einer die Inhaber der in Absatz l genannten Ablösungs-
Ablösungs<:rklürunu der rent.enverwaltenden Stelle schuldverschreibungen und für denjenigen verwal-
im Crundbuch zu vermerken. Für die Ablösungs- tet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des Grund-
erklänmg g<·nii~Jt die schriftliclw Form (§ 126 des gesetzes als berechtigt anzusehen ist.
Bürger] ichen c;c!selzbuchs), § 29 Abs. 3 der Grund-
buchordnung bl<:il>L tmlwriihrl. Die Deut.sehe Renten- (4) Die Rückflüsse auf Uberhangsmittel und auf
ban k-K redi l.tmsLa lt bruucht von clPr Löschung der andere vom Reich im Zuge der landwirtschaftlichen
Bnt.schuldungsrcntc nicht bcn;1<:hrichtigt zu werden; Entschuldung gebrachten Opfer sind an die Land-
zu benachricl11.iqen sind der Eigentümer und die wirtschaftliche Rentenbank zugunsten des Zweck-
rentenverwallmHlc Stelle. vermögens abzuführen.
(2) Die in ./\ rtik<'l 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunten
Vnordnung zur Durchfti h runq der landwirtschaft- § 11
lichen Schuldcnrc:g<:lung lwsliinmle Gebührenfreiheit (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank hat aus
für Löschunucn wird auf gd10b(~n. dem Zweckvermögen (§ 10)
a) die in § 10 Abs. 1 bezeichneten Ansprüche
§ 8 der Inhaber von Ablösungsschuldverschrei-
bungen zu verzinsen und nach Maßgabe
Entschuldnngsümter im Sinne dieses Gesetzes
einer vom Bundesminister für Ernährung,
sind die auf Crnnd der Vorschriften über die land-
Landwirtschaft und Forsten im Einver-
wirtschaftliche Sdrnlclenrr!gelung bestimmten Ge-
nehmen mit dem Bundesminister der Fi-
richte, auch soweit sie ihre Tätigkeit als Entschul-
nanzen zu erlassenden Tilgungs- und Aus-
dungsamt nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder auf-
losungsordnung zu tilgen,
genommen haben.
b) vor dem 9. Mai 1945 erteilte bindende Zu-
sagen der Entschuldungsämter, der Ent-
Abschnitt II schuldungsstellen und der 'Deutschen Ren-
tenbank-Kreditanstalt auf Gewährung von
§ 9
Ablösungsmitteln zu erfüllen, wenn ein
Wird ein Grundstück, auf dem im Grundbuch ein entsprechender Antrag bis zum 30. Juni
Entschuldungsvermerk eingelragen ist, nach Maß- 1952 gestellt wird,
gabe des Gesetzes zur Förderung der Eingliederung
von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft c) der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 Ausfälle zu erstatten, die sie an den durch
(WiGBI. S. 231) an einen Heünatvertriebenen ver- Hingabe von Agrarkreditbriefen der Aus-
äußert, so ist in der Regel von einer Auflage, einen gaben 1940 und 1942 und von eigenen Bar-
angemessenen Teil des Erlöses zum Ausgleich der mitteln erworbenen Ablösungsdarlehen und
vom Reich oder den Gläubigern gebrachten Opfer den darauf geschuldeten Leistungen er-
abzuführen (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Ver- leidet.
äußerungsverordnung), abzusehen.
(2) Soweit das Zweckvermögen nicht für Zwecke
des Absatzes 1 in Anspruch genommen wird, dar.f
es nur zur Verhinderung einer unwirtschaftlichen
§ 10
Bodenzersplitterung in der Landwirtschaft verwen-
(1) An die Sklle der Deutschen Rentent>ank und det werden nach Richtlinien, die der Bundesminister
der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, soweit für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-
diese auf Grund von Ablösungsschuldverschreibun- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
gen der Deutschen Rentenbank im Bundesgebiet in und mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die
Anspruch genornmen werden können, tritt die Land- verfügbaren Beträge sind in Einnahme und Ausgabe
wirtschaftliche Rentenbank. im Bundeshaushalt zu veranschlagen.
(2) Die von der Deutschen Rentenbank-Kredit- (3) Das Zweckvermögen unterliegt der Prüfung
anstalt für die Deu Ische Renler bank und das Reich durch den Bundesrechnungshof.
treuhänderisch verwalteten Guthaben, Forderungen
und Rechte sowie die der Deutschen Rentenbank
für die in A bsa l:z 1 genunnten Ablösungsschuldver- Abschnitt III
schreibungen zustehenden Gegenwerte gehen auf
§ 12
die Landwirtschaftliche Rentenbank über. Soweit
dadurch Einl:ragun~J<m im Grundbuch unrichtig ge- (1) In Bayern mit Ausnahme des Kreises Lindau
worden sind, bedarf es zu der Eintragung des tritt an die Stelle der §§ 1 bis 5, des § 6 Abs. 1 bis
Rechtsübergan9s in das Grundbuch, wenn die Land- 3 und der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes das Gesetz zur
wirtschaftliche Rentenbank cl.iese in Form des § 13 Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten- vom 28. November 1949 (Bayrisches Gesetz- und
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 205
VerordnungsbJalt 1950 S. 29) mit Ausnahme des § 14
§ 8, der mit dem Inkrnftlrcten dieses Gesetzes außer
Die §§ 4 und 5 des Artikels 1 des Zweiten Ge-
Kraft tri lt.
setzes über den landwirtschaftlichen Vollstreckungs-
(2) In den Lind<'rn l Tc1mbt1rg, Niedersachsen, schutz vom 27. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I
Nordrhc:in-W csltulc)n und Sc:h1csw i9-Holstt~in treten S. 1115) werden aufgehoben.
an die Sl.<)lle c1(:r §§ 1 bis 5, dPs § 6 Abs. 1 bis 3 und
der §§ 7 und 8 dic~ses Ccsc:tz(:S dit~ Vorschriften der
Vcronlnuny C1ber clic Abwicklung der lcmdwirt- _ § 15
schalllichcn ~1chuldem·(:qdun~J vom 5. Juli 1948 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
(VcrordnungsbJt1l.t für die Brilische Zorn'. S. 199) mung des Bundesrates zu verordnen, daß von einem
mit A11snal1 mc df:r §§ 7 und 9, die mit dem Inkraft- von ihr zu bestin1m enden Zeitpunkt an, der nicht
treten dicsPs Cf:sdzcs außer Kraft treten. früher als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes liegen soll, nicht gelöschte Entschuldungsver-
merke unter entsprechender Anwendung der Vor•
§13 schriften dieses Gesetzes von Amts wegen zu
(1) Cc:9en En!.sdH)iclunqen auf Grund der Ver- löschen sind. Soweit die Löschung des Entschul-
äußerunqsveronlnung und der §§ 5 und 6 Abs. 4 dungsverrnerks von einem Ausgleich abhängig ge-
dieses Ccsct.zcs, des § 5 des Bdyerischen Gesetzes macht wird, findet aus der Anordnung der Aus-
vom 2B. Novernlwr 1949 und <les § 5 der Abwick- gleichszahlung die Zwangsvollstreckung nach den
lun~jsverordnunq vom 5. Juli 1D4B ist die sofortige Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in
Beschwerde gegeben. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(2) lJber Beschwerden nach Absatz 1 und über
sonslige Beschwerden in Entschuldungssachen ent· § 16
scheiden die 01wrlandesgerichte endgültig. Gegen Dieses Gesetz, mit Ausnahme der § § 10 und 11,
die Entscheidungen cler Oberlandesgerichte· in und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
Grundbuchsachen (Artikel 22 der Neunten Verord- verordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald
nung zur Durchführung der landwirtschaftlichen das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Schuldenregelung) findet die weitere Beschwerde Verfassung di.e Anwendung dieses Gesetzes be-
nicht statt. Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz schlossen hat.
über Entschuldungsärnter und das gemeinschaftliche
Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren vom
§ 17
2. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Teil I S. 376} Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
bleibt unberührt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25 .. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäf fer
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen
an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen
b(~i den Steuern vom Ein.kommen und Ertrag.
Vom 26. März 1952.
Der D 1_rndcsl cl\J hil t rni I Zw,Li mm un9 d(•s Bundc~;-- sprechend den Zuwendungen gE~schäftsplanmäßig
ralcs dc1s lol~J(·!Hlt: C<•sc•lz bc•schlosscn: alljährlich erhöht.
(4) Zuwendungen zur Auffüllung des Deckungs-
§ 1 kapitals für die durch die Währungsgesetzgebung
Zuwenrhrn!Jen an hetriehliche Pensionskc1ssen herabgesetzten laufenden Leistungen einschließlich
der zugehörigen Anwartschaften· von Angehörigen-
(1) Kdsse'i :,in(l lwtrieblidic PC'nsinnskc1ssen im
renten sind nur bis zu dem Betrag abzugsfähig, der
Sinn dic~;ps ( ;,•:-,<:L~('S, wenn ~;ip
sich bei gleichmäßiger Verteilung auf mindestens
1. cib \/(•r:;ichPnln~Js1ml.Pnwhn1cn ndch dem fünf Jahre für dc,s einzelne
Ce•:--;<'!;: 1'ilwr di<• B<'m1hic1iligun~J dt:r priva-
(5) Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbe•
ten Vl'r~:tchC'run~r-iL1 n l<:rneh men und Bau--
trägen sind cmch in der Form von Einmalbeiträgcn
spi.nk c1sscn vorn (i. Juni 19:31 (Reichs-
abzugsfähig, wenn diese Fehlbeträ.ge dadurch ent-
(JC'Sel.1.bl. 1 S. ] l 5) oder cds öffentlich-recht--
standen sind, daß der tatsächliche Verlauf der Ein-
] i eile V ('lsi ehe ru nq,-;,rns l,tl ten lwauf sichtig t
nahmen und J\usgaben von den geschäftsplan-
wc1 dz~n,
m äßigen Rechnungsgrundlagen ist, oder
2. der J\lic•r:;-, lnvcllidcn- und llinl.crblieuenen- daß sich die für die Pensionsgewährung satzungs-
v<'rso1(Jllll(J der Arlwitnchrnc:r eines wirt- gemäß maßgebenden Bezüge erhöht haben, Zuwen-
schil fLI i (hcn C<is(ll;i fLslwtricbs oder meh- dungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen, die dürch
rerer Vv irlsdi;:ifUidwr CeschüfLsbetric~b:~ Satzungsänderung entstehen, sind nur nach Maßgabe
dic'rw:1 und wenn 111indcstens ncunziq vorn des Absatzes 3 _Satz 1 abzugsfähig.
llutlCkrl der Cc~;<11nlznhl der Versicherten (G) Ubersteigen die tatsächlichen Leistungen der
J\rlH'.iLnc:h111<)r od(,r !rülierc Arbeitnehmer Kasse in einem \i\Tirtschaftsjahr die satzungs-
di('SC't Bel ril)hc, odn deren Angehörige (s 10 mäßigen Leistungen, so kann eine Zuwendung an
d(•S s ! eue J'fülJ)dSSll llQSQCSclzc:s) sind. die Kasse bis zur Höhe des Betrags, der über die
(2) Zuwcndtin~Jen an bclriebliche Pensionskc1ssen satzungsmäßigen Leistungen hinaus aufgewendet
sind vorbchdlllich der Vorschriften der Absätze 3 worden ist, neben den Zuwendungen nach den
bis 6 als Bel ricbsirnsgüben abzugsfähig, wenn die Absätzen 2 bis 5 als Betriebsausgabe abgezogen
Zuwendungen en!.wedc·r auf einer in der Satzung werden.
§ 2
oder irn GcschiHl.splcm der Kc1sse festgelegten Ver-
pflichltmfJ cl(:s Zuwendenden beruhen oder auf Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungskassen
Crund eirwr V nfC1rprn9 clC'r Versicherungsaufsichts- mit laufenden Leistungen ohne Rechtsanspruch der
behörde zur Aufl üllunq des nach versicherungs~ Leistungsempfänger oder mit Leistungen von Fall
mäßigc~n Cru nds~i l.zen erfonl<!rl i chcn Deckungskapi-- zu Fall
tals dienen. (1) Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs-
(3) Zuwcndu119(1n zur Bildung clc>s Deckungs- kassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen sind
kapitals unter den folgenden Voraussetzungen als Betriebs-
ausgaben abzllgsfähig:
a) für die \!Vieclercrhöhung der durch die
Wüh ru n~Jsgesdzgclrnng herabgesetzten An- 1. Die Kassen müssen im Zeitpunkt der Zu-
w c:Hl~;cl1c1 ! l<~n, wendung nach § 4 Abs. 1 ZiJf. 7 des Kör-
perschaftsteuergesetzes von der Körper-
L) für die Er11ühun9en der Leistungen, soweit schaftsteuer befreit sein (§ 12 der Verord-
dic-sc: den satzungsmüßigen Stand am nung zur Durchführung des Körperschaft-
31. Dczc·m bcr 1949 oder am Tage der steuergesetzes).
Cründunq übersteigen, wenn der Tag der
2. Die Zuwendungen dürfen außer in den
CründuntJ im Kalenderjahr 1950 liegt, Fällen der Absätze 2 und 5 die Leistungen,
c) bei Kassen, die nach dem 31. Dezember 1950 die die Kasse im gleichen Wirtschaftsjahr
gegrünclel werden, an Zugehörige oder frühere Zugehörige des
sind nur 1nit ckm Betrau abzugsfähig, der auf Betriebs gewährt, nicht übersteigen. Lei-
das Wirlschafl.sj<.1h1 entfällt, wenn die Bildung stungen, die nach Absatz 4 aus dem Ver-
des Deckunrr-;kiJpilals nach versidwrnngsmathema- mögen zu bewirken sind, sind bei der
tischen Grundsülzen gleichntüßig auf die Zeit bis zu Berechnung des Höchstbetrags nach Satz 1
außer Ansatz zu lassen. Zr:gehörige im
dem versidwrungsmalhernatisch berechneten Eintritt
des Versicherunqsfalls verteilt wird. Unberührt blei- Sinn dieser Vorschrift sind auch deren
Angehörige (§ 10 des Steueranpassungs-
ben satzungsmäßig festgelegte, in ihrer betrags-
mäßigen l-Iöhe oclcr irn Verhältnis zum Arbeitsein- gesetzes).
kommen der Versicherten gleichbleibende laufende (2) Neben den nach Absatz 1 Ziffer 2 zulässigen
Zuwendungen für Vcrsidwnmgsverhältnisse, bei Zuwendungen können zur Ansammlung oder Auf-
denen sich die künflige Versicherungsleistung ent- füllung eines Kassenvermögens zugewendet werden:
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 207
1. an Kassen mit laufenden Leistungen so kann für ihn ein Betrag in Höhe des
a) für die am ]1. Dezember 1951 bereits Lohns oder Gehalts eines vergleichbaren
laufenden Leistungen jährlich ein Fünftel Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
des jeweiligen Deckungskapitals bis zur (4) Ubersteigt das Kassenvermögen die in Ab-
Höhe des jeweiligen gesamten Deckungs- satz 2 vorgesehenen Grenzen, so ist es zur Bewir-
kapitals dieser Leistungen, sowie für die kung der Leistungen zu verwenden.
nach dem 31. Dezember 1951 anfallenden
laufenden Leistungen das jeweilige (5) Soweit sich Kassen die Mittel für ihre Lei-
Deckungskapital bis zur Höhe des ge- stungen durch einen Vertrag mit einem Lebens-
sam len Deckungskapitals dieser Lei- versicherungsunternehmen verschaffen, kann jähr-
stungen lich der Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an
das Versicherungsunternehmen zu zahlen hat, zu-
zuzüglich gewendet werden; Absätze 2 bis 4 gelten insoweit
b) jährlich eineinhalb vom Hundert der für- solche Kassen nicht. Bis zur Höhe der in Absatz 2
jährlichen Lohn- und Gehaltssumme bis Ziffer 1 angegebenen jährlichen Beträge ist die
zu insg(,samt dreißig vom Hundert der Zuwendung auch dann abzugsfähig, wenn sie von
durchschnittlichen Lohn- und Gehalts- der Unterstützungskasse als Einmalprämie an ein
sumnH: der jeweils letzten drei Wirt- Versicherungsunternehmen .gezahlt wi.rd.
schaftsjahre!;
2. an Kassen rnil Leistungen von Fall zu Fall § 3
jäb rlich einhalb vom Hundert der jähr-
Zuwendungen an Unterstützungskassen,
lichen Lohn- und Cehaltssurnme bis zu ins-
gcsarn L fünfzehn vorn Hundert der durch- die nicht von der KörperschaHsteuer befreit sind
schnitUidwn LoJrn- und Gchc1ltssumme der Zuwendungen an Unterstützungskassen, die nicht
jeweils letzten dr<!i Wirtschaftsjahre. von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nur in
(3) F(.ir die Bercchnun~J dPs Kassenvermögens und der Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, in der
der zu seiner Ansamrnlunq oder Auffü11ung zu- aus der Kasse im gleichen Wirtschaftsjahr an zu-
lässigen Zuwendungen (Absatz 2) gilt folgendes: gehörige oder frühere Zugehörige des Betriebs
Leistungen erfolgen. Zugehörige im Sinn dieser
1. Das Dcckungskapi lal für laufende Lei-
Vorschrift sind auch deren Angehörige {§ 10 des
stungen i rn Sinn des Absatzes 2 Ziffer 1 Steueranpassungsgesetzes).
Buchstabe a errechnet sich nach der an-
liegenden Tabelle.
§ 4
2. Die bei Inkrnfttreten des c;esetzes vor-
handenen Grundslücke und Gebäude bleiben Schi uß v o rschriften
bei der Berechnung des nach Absatz 2 zu- Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind erstmals für
lässigen Kassenverrnögens außer Ansatz. den Veranlagungszeitraum 1950, die Vorschriften
3. Bei einer Kasse mit laufenden Leistungen des § 2 erstmals fü.r den Veranlagungszeitraum 1951
und Leistungen von Fall zu Fall können anzuwenden.
Zuwendungen nach Absatz 2 Ziffern 1 und 2 § 5
erfolgen. ..Anwendung im Gebiet des Landes Berlin
4. Bei Betrieben, die für ihre Arbeitnehmer Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
mehrere Kassen eingerichtet hc1ben, dürfen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-·
das Vermögen aller Kassen zusammen und gesetzbl. I S. 1) auch im Gebiet des Landes Berlin.
die Zuwendungen für die Ansammlung
eines Kassenvermögens an alle Kassen zu-
§ 6
sammen die in Absatz 2 Ziffern 1 und 2
genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Inkrafttreten
5. Gehört der Unternehmer selbst zu den Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-
künftigen Leistungsempfängern einer Kasse, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Anlage
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für Jauiende Leistungen von steuerbefreiten Untersfützungskassen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
Die Jahresbeiträge der laufenden
Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Aller
bei Leistungen
des Leistungs-
an m~\nnliche an weibliche
empfängers {Jahre)
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
2 3
-----·-···----·----
bis 25 14 23
26 15 23
27 bis 28 16 23
29 17 23
30 bis 32 17 22
33 bis 34 1B 22
35 bis 38 18 21
39 bis 42 rn 20
43 bis 45 rn 19
46 17 19
47 bis 49 17 18
50 bis 52 17 17
53 bis 55 1(j 16
56 bis 57 1(',) 15
58 15
59 bis 61 15 14
62 bis 63 14 13
64 14 12
65 bis 66 1" 12
"
G7 n 11
68 12 11
69 bis 70 12 10
71 11 10
72 11 9
73 bis 74 10 9
75 10 8
76 ~l 8
77 9 7
78 bis 79 8 7
80 8 6
81 bis 82 7 6
83 7 5
84 bis 85 6 5
86 bis 88 5 4
89 4 4
90 bis 91 4 3
92 bis 94 •)
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Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 209
Grnndsteuererlaßverordnung. § 6
Vom 26. März 1952. Zwangsversteigerung
Auf Grund des Artikels I.l Ziff. 1 Buchstaben i In Fällen der Zwangsversteigerung ist über den
und k des Gesetzes zur Anderung des G;·undsteuer- Steuererlaß bereits vor dem Versteigerungstermin
gcsetzes vom 10. Auqust J 951 (Bundesgesetzbl. I zu entscheiden. Der Steuererlaß ist für den Teil des
S. 515) verordnet die Bundesregic,rung mit Zustim- Rechnungsjahrs zu gewähren, der dem Versteige-
mung des Bundesrdlcs: rungstermin vorangeht. Wird der Versteigerungs-
. termin verlegt, so ist unter Aufhebung der bis-
J\ BSCf IN1TT I herigen Entscheidung erneut zu entscheiden. Führt
das Zwangsverste_igerungsverfahren bis zum Ablauf
A l l ~J (, 111 P in <: V o sc hrif te n des Rechnungsjahrs nicht zum Zuschlag, so ist für
das abgelaufene Rechnungsjahr unter Aufhebung
§ 1
der bisherigen Entscheidung nach den allgemeinen
/\ nwendun~Jsbereich Bestimmungen zu verfahren.
(1) Die Verordnung qiH f1ir den Erlaß der Grund-
steuer oder eines Teiles davon ABSCHNITT II
1. nach § 2(.i a des Crundslcucrgesetzes (Ab- Z u · § 26 a d e s .G r u n d s t e u e r g e s e t z e s
schnilt U),
§ 7
2. wegen wcscntlidwr Erl.rarisminclerung (Ab-
Schäden infolge von Naturereignissen
schnitt J1I).
Schäden infolge von Naturereignissen sind
(2) Die Befuqnis der Ccrneinden, nach § 131 der
Schäden durch Hagel, Auswinterung, Hochwasser,
Reichsabuäbcnordnung ErLJ!) der Grundsteuer zu
Dürre, Waldbrand, Wind- und Schneebruch, Insekten-
bewilligen, blr:ibl unberCth rl. Sie darf jedoch nicht
fraß, Viehseuchen und ähnliche Schäden sowie
dazu verwendet werden, Befreiungs- oder Erlaß-
Feuerschäden, soweit diese auf Naturereignisse
vorschriften des C(:setzes, der Durchführungsverord-
zurückzuführen sind.
nung oder dieser Verordnung zu ergänzen oder zu
ändern. < § 8
§ 2
Denkmalschutz
Erlaßzeitraum
(1) Voraussetzung für den Steuererlaß nach § 26 a
falaßzeilraum isl j('weils das Rr·chnungsjahr. Ziff. 2 ist, daß die jährlichen Kosten in der Regel die
erzielten Einnahmen oder die sonstigen Vorteile
§ 3 übersteigen. Zu den Kosten gehören auch die Aus-
Antrag gaben, die der Eigentümer zur Sicherung und
Erhaltung der Eigenart des Grundstücks und gege-
(1) Erlaß ist nur auf Antrdq zu gewähren. Der benenfalls für seine öffentlichen Besichtigungen auf-
Antrag ist für jedes Rechnun~Jsjubr zu stellen. wenden muß. Bei den Einnahmen und sonstigen
(2) Der Antrag n1uß späleslcns bis zu dem auf Vorteilen sind die Vorteile der Nutzung und eine-
den Ablauf des Erlilßzcitraums folgendEm 30. Juni auf Vertrag oder auf Gesetz beruhende Entschä-
gestellt werden. digung mit zu berücksichtigen.
(3) Bei Anli-;jucn üuf ErlaR dc1 Steuer nach § 2G a (2) Erlaß nach § 26 a Ziff. 2 ist auch bei Garten-
Zilf. 2 und 3 des u,.,H,LL,s,,.:, bedarf es anlagen von geschichtlichem Wert zu bewilligen,
keiner jährlidwn Wicdcrllolunq cks Antrags. Der wenn sie in dem billigerweise zu erfordernden
bereits früher hf'.wiJligtc Eriuß isl in diesem Falle in Umfang der Offentlichkeil zugänglich gernacht sind.
den späteren Fthrliclien ~-;tc1J(:rlK!Scheiden ohne be- (3) In Zweifelsfällen ist bei Grundbesitz, dessen
sonderen An trau i:n1szuspn:chcn, es sei denn, daß Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft,
sich die für den Erldß mußqebenclen Verhältnisse Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse
geändert haben. Du Sleuersdrnldncr ist verpflichtet, liegt, ein Gutachten des zuständigen Denkmal-
eine Änderung der nwßgeblichen Verhältnisse der pflegers einzuholen.
Gemeinde binnen drei tvJonaic,n na.ch Eintritt der § 9
Anderung anzuzci~Jen.
§ 4 Museen, Sammlungen, Bibliotheken
Stundung (1) In den Fällen des § 26 a Ziff. 3 ist die Stem~r
zu erlassen, sofern die wissenschaftliche, künst-
Solanue Libcr den Erlaßantrnq nicht entschieden lerische oder geschichtliche Bedeutung der unter-
werden kann, soll in unqcnwssencm Urnfang Stun- gebrachten Gegenstände durch die Landesregierung
dung gewöhrt werden. oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.
§ 5 (2) Die Höhe des Steuererlasses richtet sich nach
Kleinbeträge dem Umfang, in dem der Rohertrag des Grund-
besitzes wegen seiner Eigenschaften oder wegen
Beträge unler 12 Deutsche Mark werden nicht der freiwillig oder auf gesetzliche oder behördliche
erlassen. Anordnung erfolgten Widmung gemindert ist.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ABSCHNITT III (3) Sind Betriebskosten (§ 21 der Berechnungs-
verordnung vom 20. November 1950 - Bundes-
Wesentliche Ertragsminderung
gesetzbl. I S. 753 -) auf Grund preisrechtlicher
§ 10 Vorschriften auf die Mieter umgelegt worden, so
ist der Umlegungsbetrag der Ausgangsmiete zuzu-
Ermäßinung entsprechend dem Mietrückgang rechnen. Hat die Umlegung nur für eine;n Teil des
Bei Mielwohngrundslücken, gemischtgenutztcn Kalenderjahrs stattgefunden, so ist nur ein ent-
GnmdslLickcn, vermieteten Geschäftsgrandstücken sprechender Teil des auf ein Jahr berechneten
und bei Einfarnil ienhäusern ist für die Ermäßigung Umlegungsbetrags zuzurechnen. Die Zurechnung
der Slc~ucr der Mietrückgang maßgebend. Ein Miet- erstreckt sich nicht auf Beträge dr,r in § 34 Abs. 2
rück~Ji.ing von nicht mehr clls 10 vom Hundert ist der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
nicht zu bcrC1cksic:htigen. gesetz bezeichneten Art.
§ 11 § 14
Mietrückgang Mietertrag
(1) Als Arlc'n des Mietrückgangs· kommen in (1) Mietertrag ist das Gesamtentgelt (eigentliche
Betracht: l('t!rsldwn, Billigervermieten und Miet- Miete, Umlagen und sonstige Leistungen mit Aus-
ausfall. ' nahme der in § 34 Abs. 2 der Durchführungsverord-
(2) Leerstc>lwn ist nur dann als Mietrückgang zu nung zum Bewertungsgesetz bezeichneten Beträge),
lwrücksicl11.i~Jen, wenn sich der Vermieter in der das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des
erforderlichen Weise urn dif~ Vermietung bemüht Grundstücks entrichtet haben. Mieterleistungen, die
und kPine unang<:nwss()nen Mieten oder Zusatz-· auf die Miete verrechnet werden oder zu einer
leistungen fordert. Mietermäßigung führen, sind zu berücksichtigen.
(3) Billigervcrmicicn ist nur dann als Mietrück- (2) Die übliche Miete ist beim Mietertrag anzu-
gang zu berücksic:htiqen, wenn sich der Vermieter setzen für solche Grundstücke oder Grundstücks-
der Mieterrr,ti ßiqu n~J aus zwingenden Gründen nicht teile, die der Eigentümer
entziehen konnte. 1. selbst nutzt oder einem anderen unentgelt-
(4) Miel.ansfdl\ ist nur clcmn uls Mietrückgang zu lich überlassen hat od~r
berüc1csichli~Jen, wenn der Ver-mieter die Miete ganz 2. dem Mieter mit Rücksicht auf persönliche
oder teilweise nicht erhält und die Einziehung nach (insbesondere verwandtschaftliche) oder
Lage der Verhüllnisse nicht möglich oder mit wirtschaftliche Beziehungen oder mit Rück-
SchwierirJkeil.r'n verbunden ist, die dem Vermieter sicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis
nach den UmsUinden nicht zugemutet werden zu einem um mehr als 20 vom Hundert von
können. Cerich l.s-, Vollstreckungs- und Anwalts- dem üblichen Mietzins ahweichenden Ent-
kosten dürfen von der Miete nicht abgesetzt werden. gelt überlassen hat oder
3. dem Mieter zu einem Mietpreis überlassen
§ 12 hat, der die preisrechtlich zulässigen Erhö-
hungen und Umlagen nicht berücksichtigt.
Ausmaß des Steuererlasses
Der Mietrückgang ist durch Vergleich der bei der
Einheitsbewertung zugrunde gelegten Jahresroh- § 15
miete (Ausgangsmiete) mit dem Mietertrag für d=:1s Eigengewerblich genutzte Grundstücke
Kalenderjuhr zu berechnen, in dem der Erlaßzeit-
rüum beginnt. Er ist in einem Hundertsatz der Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken
Ausgangsmicl.r\ auszudrücken. Um den gleichen (Grundstücksteilen) kann die Erhebung der Grund-
Hunderlsutz sind vier Fünftel der Grundsteuer zu steuer infolge geringerer Ausnutzung unbillig sein.
ermäßigen. Die Gemeinden haben nach pflichtmäßigem Ermessen
über einen Grundsteuererlaß zu entscheiden. Der
§ 13 Erlaß ist nicht zu gewähren, soweit die Einziehung
Ausgangsmiete der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Betriebs keine unbillige Härte darstellt.
(1) Bei vennielelen Geschäftsgrundstücken und
bei Einfamilienhäusern, die nicht mit dem Vielfachen
der Jahresrohrniete bewertet worden sind, ist als § 16
Ausgangsmiele die nach den Wertverhältnissen von1 Deherbergungsgrundstückc
1. Januar 19]5 geschätzte übliche Miete zugrunde
zu legen. (1) }3ei eigengenutzten Grundstücken (Grund-
stücksteilen) des Beherbergungsgewerbes und bei
(2) Bei Grundstücken, die nach § 52 Abs. 2 des
Privatkrankenanstalten ist für die Ermäßigung der
Bewertungsgeselzc\s und § 40 der Durchführungs-
Steuer der Rückgang der Bettenbelegung maßgebend.
verordnung zum Bewertungsgesetz mit dem Min-
Dabei ist von der Normalbelegung auszugehen. Die
destwert bewertet worden sind, ist als Ausgangs-
miete die tatsächliche Miete und erforderlichenfalls Normalbelegung ist anzunehmen
die übliche Miete vom 1. Januar 1935 zugrunde zu 1. bei Jahresbetrieben mit 80 vom Hundert
legen. der Belegungsfähigkeit,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952 211
2. bei Saisonbetrieben in Kur- und Badeorten, Voraussetzungen des § 26 a des Grundsteuergesetzes
die mindestens drei Monate im Jahr ge- und des § 7 dieser Verordnung nicht vorliegen.
schlossen sind, . mit 50 vom Hundert der
Belegungsfähigkeit, § 19
3. bei Saisonbetrieben an der Nordsee und Wertfortschreibung und Erlaß
Ostsee, die mindestens sechs Monate im
Jahr geschlossen sind, mit 30 vom Hundert (1) Beruht eine Ertragsminderung auf einem
der Belegungsfähigkeit. Umstand, der für den Erlaßzeitraum durch Wertfort-
Belegungsfähigkeit ist die Zahl der am Bewertung- schreibung des Einheitswertes berüdcsichtigt werden
stichtag vorhandenen Gastbetten, vervielfacht mit kann, und hat der Steuerschuldner die Wertfort-
365. Ein .Rückgang der Bettenbelegung um nicht schreibung nicht beantragt, so ist die Grundsteuer
mehr als 20 vom Hundert ist nicht zu berüdcsich- nicht. wegen Ertragsminderung zu ermäßigen.
tigen. (2) Dagegen ist eine Ermäßigung wegen Ertrags-
(2) Mit der Normalbelegung ist die tatsächliche minderung zu gewähren, wenn die Ertragsminderung
Belegung in dem Kalenderjahr zu vergleichen, in dadurch verursacht ist, daß im Erlaßzeitraum oder
dem der Erlaßzeitraum beginnt. Der Unterschied ist in dem dem Erlaßzeitraum vorangegangenen Ka-
in einem Hundertsatz der Normalbelegung auszu- lendervierteljahr ein Ereignis eingetreten ist, das zu
drücken. Um den gleichen Hundertsatz sind vier einer Wertfortschreibung des Einheitswerts für den
Fünftel der Grundsteuer zu ermäßigen. Beginn des nächsten Kalenderjahrs und damit zu
einer Senkung der veranlagten Grundsteuer erst
(3) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, soweit für das folgende Rechnungsjahr führt.
die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Gesamtbetriebs, einschließlich
eines etwaigen Restaurationsbetriebs, keine unbillige ABSCHNITT IV
Härte darstellt. Schlußbestimmungen
§ 17 § 20
Mindeststeuer Geltung im Land Berlin
Die durch §§ 10 bis 16 vorgeschriebene Ermä- Abschnitt III gilt nicht im Land Berlin. Die Vor-
ßigung der Steuer soll nicht zu einer niedrigeren schrift des § 12 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die
Steuer führen, als sie zu entrichten wäre, wenn das Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Grundstüdc als unbebautes Grundstück mit einer Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
Steuermeßzahl von 5 vom Tausend zu behandeln 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) bleibt unberührt.
wäre.
§ 18 § 21
Land- und iorstwirtsdlaitliche Betriebe Inkrafttreten
Die Gemeinden haben bei land- und forstwirt- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schaftlichen Betrieben nach pflichtmäßigem Ermessen kündung in Kraft. Sie ist erstmalig für die Grund-
unter Berüdcsichtigung der Ertragsminderung dar- steuer des Rechnungsjahrs 1951 anzuwenden. § 19
über zu entscheiden, inwieweit ein Grundsteuer- Abs. 1 gilt erstmalig für die Grundsteuer des Rech•
erlaß in Fällen zu gewähren ist, in denen die nungsjahrs 1952.
Bonn, den 26. März 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
212 Uundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 24. März 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für:
1. die in der Zeit vom 16. bis 25. Mai 1952 in
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
Bodensee-Messe Friedrichshafen";
2. die in der Zeit vom 18. bis 25. Mai 1952 in
Frankfurt am Main stattfindende „ACHEMA X
- Ausstellungs-Tagung für chemisches Appa-
ratewesen Frankfurt am Main 1952";
3. die in der Zeit vorn 4. bis 20. Juli 1952 in
München stattfindende „4. Deutsche Hand-
werksmesse";
4. die in der Zeit vom 14. bis 23. September 1952
in Hannover stattfindende „2. Europäische.
Werkzeugmaschinen-Ausstellung".
Bonn, den 24. März 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Das Bundesgesetzblatt erschemt In zwel gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Lautender Bezug nur durch die Post. ßezur1•i:,reis
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0
lag des „Bundesanzclg0r" 1n Bonn oder tn Köln1Rh. Zus0nd•mg einzelner Stücke per Streifband qeC1en Voreinsendung des erforderlichen Betrc1ges
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