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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1952 1 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
25. 3. 52 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 177
25. 3. 52 Gesetz zur Ä.nderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes 188
25. 3. 52 Bekanntmachung der Neuiassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
(Wirtschaftsstrafgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 189
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Vom 25. März 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zusammentreffen von Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
ERSTES BUCH
(1) Stellt dieselbe Handlung eine Ordnungswidrig-
Allgemeiner Teil keit und eine Straftat dar, so ist nur das Strafgesetz
anzuwenden. Die Nebenfolgen der Ordnungswidrig-
ERSTER ABSCHNITT keit können angeordnet werden.
Allgemeine Bestimmungen (2) Wird eine Strafe nicht verhängt, so kann von
der Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrig-
§ 1
keit eine Geldbuße festgesetzt werden, soweit nicht
Begriffsbestimmung die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen-
(1) Ist eine Handlung ausschließlich mit Geldbuße den Feststellungen entgegenstehen.
bedroht, so ist sie eine Ordnungswidrigkeit.
ZWEITER ABSCHNITT
(2) Ist eine Handlung ausschließlich mit Strafe
bedroht, so ist sie eine Straftat. Ordnungswidrigkeiten
(3) Ist eine Handlung entweder mit Strafe oder § 5
Geldbuße bedroht, so ist sie im Einzelfall eine Straf- Höhe der Geldbuße
tat, wenn sie mit Strafe, eine Ordnungswidrigkeit,
wenn sie mit Geldbuße zu ahnden ist. Die Geldbuße beträgt mindestens zwei Deutsche
Mark und, sofern durch Gesetz nichts anderes be-
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten stimmt ist, höchstens eintausend Deutsche Made
Handlungen sind Zuwiderhandlungen im Sinne die-
ses Gesetzes. Auf die in Absatz 2 bezeichneten
§ 6
Handlungen ist das Gesetz nicht anzuwenden.
Bemessung der Geldbuße
§ 2 Die Geldbuße soll das Entgelt, das der Täter für
die Ordnungswidrigkeit empfangen, und den Ge-
Handlungen, die Straftaten
winn, den er aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
oder Ordnungswidrigkeiten sind
hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß
Ob eine in § 1 Abs. 3 bezeichnete Handlung mit hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
Strafe oder Geldbuße zu ahnden ist, richtet sich nach
der auf diese Handlung anwendbaren Vorschrift § 7
über die Abgrenzung von Straftat und Ordnungs-
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
widrigkeit.
(1) Die Festsetzung einer Geldbuße steht im
§ 3 pflichtmäßigen Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Sachlicher Geltungsbereich (2) Eine Geldbuße ist festzusetzen, wenn ein
Dieses Gesetz ist für alle Zuwiderhandlungen (§ 1 öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Abs. 1 und 3) auf Sachgebieten anzuwenden, für die (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit unter Berücksich-
der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Ge- tigung aller Umstände ohne Bedeutung, so ist von
brauch gemacht hat oder Gebrauch macht. einer Geldbuße abzusehen.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
vollendet haben. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1
Verwarnung Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Reichsjugendgerichts-
gesetzes in der Fassung vom 6. November 1943
( 1) In Fällen von geringer Bedeutung kann an die (Reichsgesetzbl. I S. 637) gelten entsprechend ..
Stelle einer Geldbuße eine schriftliche gebühren-
pflichtige Verwarnung. treten. Die Gebühr darf den
Betrag von zwei Deutschen Mark nicht übersteigen. § 14
Auslagen werden nicht berechnet. Verjährung
(2) Eine gebührenpflichtige Verwarnung ist nur Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-
zulässig, wenn der Betroffene nach Belehrung über jährt, soweit ein Gesetz nichts Abweichendes be-
sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden und stimmt, in sechs Monaten. Die Vollstreckung ver-
zur sofortigen Zahlung der Gebühr bereit ist. Dber jährt in zwei Jahren. Jede Handlung eines zur
die Belehrung, die Verwarnung und die Zahlung der Unterzeichnung eines Bußgeldbescheides Befugten
Gebühr ist eine Bescheinigung zu erteilen. (§ 48 Abs. 1 Satz 2), welche wegen der Tat gegen
(3) Nach Zahlung der Gebühr kann die Handlung
den Täter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Im übrigen geiten die Vorschriften des Strafgesetz-
buchs über die Verjährung der Strafverfolgung und
der Strafvollstreckung für Ordnungswidrigkeiten
§ 9 entsprechend'.
Versuch § 15
(1) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann Tateinheit
mit einer Geldbuße nur geahndet werden, wenn das
Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Wenn durcti dieselbe Handlung mehrere· Ord-
nungswidrigkeiten begangen wurden, so kommt nur
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über dasjenige Gesetz, welches die höchste Geldbuße an-
den Versuch, die Slrafznmessung, den Rücktritt und droht, zur Anwendung. Die im milderen Gesetz an-
die tätige Reue heim Versuch (§§ 43, 44, 46) gelten gedrohten Nebenfolgen können verhängt werden.
entsprechend.
§ 10 § 16
Teilnahme Tatmehrheit
(1} Eine Geldbuße kann auch gegen Anstifter und, Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so ist auf jede
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen gesondert zu erkennen.
Gehilfen festgesetzt werden.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über
die Teilnahme (§§ 47 bis 49 und 50) gelten ent- DRITTER ABSCHNITT
sprechend. Einziehung
§ l1 § 17
Vorsatz, Fahrlässigkeit, Ausschließung oder Anwendungsbereich
Milderung der Geldbuße
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Zu-
(1) Eine Ordnungswidrigkeit kann nur bei vor- widerhandlungen nur anzuwenden, wenn das die
sätzlichem Handeln geahndet werden, sofern nicht Strafe oder Geldbuße androhende Gesetz ausdrück-
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. lich die Einziehung anordnet oder zuläßt.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über
die Ausschließung oder Milderung der Strafe {§§ 51
bis 54, 58 und 59} gelten entsprechend. § 18
Zulässigkeit der Einziehung
§ 12 (1) Gegenstände, die durch eine Zuwiderhandlung
Irrtum gewonnen oder erlangt werden, können neben der
Strafe oder Geldbuße eingezogen werden.
(1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be-
stehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen (2) Dasselbe gilt für die zum Begehen einer Zu-
Vorschrift die Handlung for (~rlaubt gehalten hat, widerhandlung gebrauchten oder dazu bestimmten
bleibt von Gcldbu ße frei. Gegenstände, insbesondere für die bei der Zuwider-
handlung verwendeten Verpackungs- oder Beförde-
(2) War der Irrtum vcrsdrnldet, so kann die Geld- rungsmittel.
buße gerniJderl werden.
{3) Ist der Gegenstand zum Begehen einer mit
§ 13 Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung ge-
braucht worden oder dazu bestimmt gewesen und
Verantwortlichkeit Jugendlicher besteht die Gefahr, daß der Täter mit dem Gegen-
Eine Geldbuße kann auch gegen Personen fest- stand weitere mit Strafe oder Geidbuße bedrohte
gesetzt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht Handlungen begehen wird, so ist die Einziehung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 179
auch zulässig, wenn der Täter nicht schuldhaft ge- oder Erlöses der eingezogenen Gegenstände nicht
handelt hat oder die Tat aus anderen Gründen nicht überschreiten.
geahndet werden kann.
(2) Bei der Feststellung, inwieweit ein Recht
(4) Die Einziehung kann nicht mehr angeordnet durch den Wert oder Erlös der eingezogenen Gegen-
werden, wenn die Verfolgung der Zuwiderhandlung stände gedeckt war, sind vorgehende Rechte auch
verjährt ist. Die Vollstreckung der Einziehung ver- zu berücksichtigen, wenn bei ihnen die Voraus-
jährt mit der Verjährung der Vollstreckung der setzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind.
Strafe oder Celdbuße, neben der sie angeordnet ist.
(3) Von einer Entscheidung über das Recht eines
Ist eine Strafe oder Celdbuße richt verhängt wor-
den, so gelten für die Vollstreckungsverjährung der Dritten kann abgesehen werden, wenn sie untun•
Einziehung clie Vorschriften über die Vollstreckungs- lieh ist, insbesondere weil sie die Entscheidung über
verjährung von Geldbußen entsprechend. die Einziehung verzögern würde. In diesem Falle
sind in der Entscheidung die Rechte des Dritten vor-
zubehalten.
§ l9 ( 4) Der Entschädigungsanspruch ver jährt ein J t1hr
Einziehung fremden Eigentums nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die
den Entschädigungsanspruch festsetzt.
Ist der Täter nicht Eigentümer, so unterbleibt die
Einziehung, es sei denn, daß der Eigentümer die Zu- (5) Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, soweit
widerhandlung kannte oder kennen mußte oder von dem Dritten nach Absatz 3 seine Rechte vorbehalten
ihr einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang sind oder eine Entscheidung trotz ordnungsmäßigen
mit der Zuwiderhandlung ihm erkennbar war. Antrags des Dritten unterblieben ist.
§ 20 § 24
Ersatzeinziehung Geltendmachung von Rechten
Ist die EinziE:~hung gemäß § 18 Abs. l oder 2 nicht des Eigentümers und des Dritten
ausführbar, so kann auf Einziehung eines dem Wert (1) Dem Eigentümer (§ 19) und dem Dritten (§ 23)
der Gegenstände entsprechenden Geldbetrags (Er- ist Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu
satzeinziehung) erkannt werden. Steht nicht fest, machen.
ob die Einziehung ausführbar sein wird, so kann für
den Fall, daß sie nicht ausgeführt werden kann, auf (2) Wird die Einziehung in einem Gerichtsverfah-
Ersatzeinziehung erkannt werden. ren durchgeführt, so stehen dem Eigentümer und
dem Dritten selbständig die Befugnisse des Ange-
klagten zu. Den Antrag auf Berücksichtigung ihrer
§ 21 Rechte können sie bis zum Ausspruch der Ein-
ziehung und, wenn eine zulässige Berufung einge-
Selbständige Einziehung legt ist, bis zur ·Beendigung der Schlußvorträge im
Kann weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren Berufungsverfahren stellen. Sie können sich in der
d urchgefü.hrt werden, so kann die Einziehung oder Hauptverhandlung durch einen Verteidiger ver-
Ersatzeinziehung selbständig angeordnet werden, treten lassen. Auch wenn sie nicht geladen sind,
wenn im übrigen die Voraussetzungen der §§ 18 können sie erscheinen und · ihre Rechte geltend
bis 20 vorliegen. machen. Bleiben sie auf ordnungsgemäße Ladung
aus, so wird ohne sie verhandelt. Sind sie zur
Hauptverhandlung geladen oder erscheinen sie, so
§ 22
ist ihnen das Urteil zuzustellen, wenn sie bei der
Wirkung der rechtskräftigen Einziehung Verkündung nicht zugegen und auch nicht vertreten
Mit der Rechtskraft der Entscheidung erwirbt das gewesen sind.
Land das Eigentum an den eingezogenen Gegen- (3) Wird die Einziehung in einem Bußgeldver-
ständen; wird die Einziehung von einer Verwal- fahren durchgeführt, so können der Eigentümer und
tungsbehörde des Bundes oder der von ihr be- der Dritte selbständig die Rechte geltend machen,
stimmten Verwaltungsbehörde angeordnet, so er- die dem Betroffenen zustehen. Der Antrag auf
wirbt der Bund das Eigentum. Sonstige Rechte er- Berücksichtigung ihrer Rechte kann bis zum Erlaß
löschen. des Bußgeldbescheides und, wenn Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt ist, bis zur Entschei-
§ 23 dung des Gerichts (§ 55) gestellt werden. Ii11 üprigen
Rechte Dritter am Gegenstand der Einziehung sind die §§ 44 Abs. 2 und 3, 45, 46, 53, 54, 56 und
57 entsprechend anzuwenden.
(l) Steht einem Drillen ein Recht an den ein-
gezogenen Gegenständen zu, so ist er durch Ersatz
cles VVertes des Rechtes zu entschädigen, es sei § 25
denn, daß er die Zuwiderhandlung kannte oder Nachträgliche Geltendmachung der Rechte
kennen mußte oder von ihr einen Vorteil gehabt des Eigentümers und des Dritten
hat, dessen Zusammenhang mit der Zuwiderhand-
lung ihm erkennbar war. Die dem Dritten zu ge- (1) Ist der Antrag auf Berücksichtigung des Eigen-
währende Entschädigung darf die Höhe des Wertes tums in dem Verfahren, in dem die Einziehung aus-
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gesprochen worden ist, nicht mehr zulässig, so kann (2) Sie übersendet ihre Verhandlungen ohne Ver-
der Eigentümer, falls die Versäumung nicht auf sei- zug der Verwaltungsbehörde. Besteht der Verdacht
nem Verschulden beruht, die nachträgliche Auf- einer Zuwiderhandlung, die sowohl Straftat. als
hebung der Einziehung und, wenn hierdurch das auch Ordnungswidrigkeit sein kann, oder bestehen
Eigentum nicht wiederhergestellt werden kann, die aus anderen Gründen Zweifel, ob es sich um eine
Herausgabe des Erlöses beantragen. Bußgeldsache oder Strafsache handelt, so sind die
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft zu über-
kann der Dritte Entschädigung (§ 23) nachträglich senden.
beantragen. § 29
(3) Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Niederschrift bei der Stelle anzubringen, welche die
Einziehung angeordnet hat. Er kann nach Ablauf (1) Die mit der Ermittlung von Zuwiderhandlun-
eines Jahres nach Rechtskraft der Einziehungsanord- gen betrauten Verwaltungsangehörigen können zu
nung nicht mehr gestellt werden. Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft im Sinne des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeß-
ordnung bestellt werden.
§ 26
(2) Die Bestellung von Angehörigen der Ver-
Form der Entscheidung waltungsbehörden des Bundes zu Hilfsbeamten der
(1) Im Strafverfahren ist die Einziehung durch Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Bundesminister
der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen
Urteil auszusprechen. Im selbständigen Verfahren
sind die §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung an- Fachminister und dem zuständigen Landesjustiz-
zuwenden. minister.
§ 30
(2) Im Bußgeldverfahren ist die Einziehung im
Bußgeldbescheid ,auszusprechen. Im selbständigen Fristen und Wiedereinsetzung
Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde
Für die Berechnung der Fristen und für die
zu erlassende Einziehungsbescheid einem Bußgeld-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
bescheid gleich.
Versäumung einer Frist sind die Vorschriften der
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn über Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
die Rechte des Eigentümers oder des Dritten (§§ 24,
25) zu entscheiden ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens
ZWEITES BUCH § 31
Verfahrensrecht Abgabe an die Verwaltungsbehörde
(1) Ergeben die Ermittlungen der Staatsanwalt-
ERSTER ABSCHNITT
schaft, daß die Zuwiderhandlung eine Ordnungs-
Allgemeines widrigkeit ist, so gibt sie die Sache mit ihrer
Stellungnahme an die Verwaltungsbehörde ab.
§ 27
(2) Ebenso verfährt sie, wenn das Gericht, weil
Zuständigkeitsabgrenzung
eine Bußgeldsache vorliegt,
(1) Ermittlungen wegen Zuwiderhandlungen führt, a) im Falle des § 153 Abs. 2 der Strafprozeß-
sofern es sich um Strafsachen handelt, die Staats- ordnung seine Zustimmung versagt,
anwaltschaft, sofern es sich um Bußgeldsachen han- b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt,
delt, die Verwaltungsbehörde. c) das Strafverfahren einstellt.
(2) Leitet die Staatsanwaltschaft die Strafverfol-
gung wegen einer Zuwiderhandlung ein, die sowohl § 32
Straftat als auch Ordnungswidrigkeit sein kann, so
Rechtsbehelf der Verwaltungsbehörde
hat sie die Verwaltungsbehörde davon in Kenntnis
zu setzen. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwalt- Hat die Staatsanwaltschaft die Sache gemäß § 31
schaft bei Gelegenheit anderer Ermittlungen Tat- Abs. 1 abgegeben, hält dagegen die Verwaltungs-
sachen feststellt, die den Verdacht von Ordnungs- behörde die Abgabe nicht für berechtigt, weil nach
widrigkeiten begründen. ihrer Auffassung eine Straftat vorliegt, so kann
sie binnen zwei Wochen nach Eingang der Akten
(3) Stellt die Verwaltungsbehörde bei ihren Er-
die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorlegen.
mittlungen Tatsachen fest, die den Verdacht einer
Zuständig ist die Strafkammer des Landgerichts.
Straftat begründen, so hat sie die Ermittlungen an
die Staatsanwaltschaft abzugeben.
§ 33
§ 28 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Aufgaben der Polizei (1) Die Anklageschrift, das Urteil und andere das
( 1) Die Polizei hat auch in Bußgeldsachen die Verfahren abschließende Entscheidungen sind der
Aufgaben nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
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(2) Vor einer Einstellung des Ermittlungsver- (2) Der von der Maßnahme Betroffene ist über
fahrens ist die Verwaltungsbehörde zu hören. die Folgen einer Weigerung und über die ihm
gegen Zwangsmittel zustehenden Rechtsbehelfe zu
§ 34 belehren.
Akteneinsicht § 37
(1) Die Verwaltungsbehörde ist nach dem Schlusse Niederschrift
der Voruntersuchung und, wenn eine solche nicht (1) Uber die Aussagen der Zeugen soll eine
stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklage- Niederschrift aufgenommen werden, die vom er-
schrift bei dem Gericht zur Einsicht der dem Ge- mittelnden Verwaltungsangehörigen und, wenn ein
richt vorliegenden Akten befugt. Im beschleunigten Urkundsbeamter zugegen ist, auch von diesem zu
Verfahren kann die Verwaltungsbehörde die Akten unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und
von dem Zeitpunkt an einsehen, in dem die Staats- Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mit-
anwaltschaft bei Gericht den Ar.trag auf Aburteilung wirkenden und Beteiligten ersehen las~en.
im beschleunigten Verfahren stellt.
(2) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-
(2) Schon vor diesem Zeitpunkt ist ihr die Ein- migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
sicht der gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-
zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Unter- merken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
suchungszwecks geschehrm kann.
(3) Bei der Vernehmung von Sachverständigen
(3) Auf ihr Verlangen können ihr die Akten aus- sind die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2
gehändigt werden, wenn dadurch das Verfahren entsprechend anzuwenden.
keine Verzögerung erleidet.
§ 38
DRITTER ABSCHNITT Recht zur Zeugnisverweigerung
Bußgeldveriahren (1) Bei der Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen sowie bei dem Verlangen schriftlicher
l. Ermittlungsverfahren
Erklärungen sind die Vorschriften der Strafprozeß-
der VPrwaltungsbehörde
ordnung über das Recht zur Verweigerung des
§ 35 Zeugnisses oder Gutachtens sinngemäß anzuwen-
den. Die Belehrung über dieses Recht ist akten-
Allgemeine Befugnisse
kundig zu machen.
(1) Im Bußgeldverfahren kann die Verwaltungs- (2) § 136 a der Strafprozeßordnung ist entspre-
behörde Auskunft verlangen, soweit einer Aus- chend anzuwenden.
kunftserteilung Geheimhaltungsvorschriften nicht
entgegenstehen. Die Verwaltungsbehörde kann § 39
Ermittlungen entweder selbst vornehmen oder
durch die Polizei vornehmen lassen, insbesondere Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
von Personen, die sie als Zeugen oder Sachverstän- (1) Verweigert ein Zeuge oder ein Sachverstän-
dige vernehmen könnte, schriftliche Erklärungen diger sein Zeugnis oder sein Gutachten oder ent-
verlangen. Erachtet die Verwaltungsbehörde '.ie spricht er nicht dem Verlangen nach Abgabe einer
Vornahme einer richterlichen Untersuchungshand- schriftlichen Erklärung oder kommt er der Ver-
lung für erforderlich, so kann sie das Gericht darum pflichtung nach § 36 nicht nach, so kann die Ver-
ersuchen: waltungsbehörde ohne vorherige Anhörung gegen
(2) Die Polizei ist verpflichtet, dem Ersuchen der ihn eine Geldbuße festsetzen. Wegen unberech-
Verwaltungsbehörde zu entsprechen. tigter Weigerung, dem Verlangen nach einer schrift-
lichen Erklärung zu entsprechen, kann eine Geld-
(3) Die Gerichte haben der Verwaltungsbehörde buße nur festgesetzt werden, wenn in dem Ver-
Amtshilfe zu leisten. langen eine angemessene Frist gestellt und auf die
Folgen der Weigerung hingewiesen war. Gegen
§ 36 Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses
Einsichtsrecht der Verwaltungsbehörde berechtigt sind, kann eine Geldbuße nicht fest-
gesetzt werden.
(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel
für die Ermittlung von Bedeutung sein kann oder (2) Leistet ein Zeuge oder ein Sachverständiger
der Einziehung unterliegt, in seinem Gewahrsam einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung (§ 53
hat, ist verpflichtet, ihn der Verwaltungsbehörde, Abs. 2), in welcher auf die Folgen des Ausbleibens
falls sie dies im Hinblick auf bestimmt zu bezeich- hingewiesen war, nicht Folge, so kann die Ver-
nende Vorgänge verlangt, zur Einsicht oder Nach- waltungsbehörde ohne vorherige Anhörung gegen
prüfung vorzulegen. Ihr ist Einsicht in Räume und ihn eine Geldbuße festsetzen. Im Falle wieder-
geschlossene Behältnisse zu gewähren, wenn sie holten Ausbleibens trotz ordnungsgemäßer Ladung
gefordert wird, um festzustellen, ob sich solche kann die Geldbuße ein zweites Mal festgesetzt
Gegenstände in ihnen befinden. Auf Verlangen werden.
sind gegen Empfangsbescheinigung Geschäftsauf- (3) Neben der Geldbuße können die durch die
zeichnungen vorübergehend auszuhändigen und unberechtigte Weigerung oder das unberechtigte
t>roben zu überlassen. Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden.
182 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(4) Entschuldi~Jl sich nc1chtrÜfJJich ein ausgeblie- die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Ver-
1Jener Zeuge oder SachvcrsUindiger oder eine Aus- derb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes
unftsperson q<'nÜgcnd, so sind die getroffenen droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhal-
\.!c1ßnc1hinen aufzuhclwn. tung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an
die Stelle der Gegenstände.
§ 40
Entsdüidi9ung von Zeugen und Sachversu-indigen (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere
Personen, denen Rechte an den Sachen zustehen,
( 1) Jeder Zcuw~ lwt Anspruch ir1Uf Entschädigung sollen vor der Anordnung gehört werden. Die An-
für notw0ndigc Ausla~Jen und Z(~itversäumnis. ordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind
ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
t2} Si.H:hvc:rsUindigcn k,rnn neb(:n tkm. Ersatz dE:r
not wend i~Jen J\ usl<.10en dD\JCfllesscne Vergütung (3) Die Notveräußerung wird nach den Vor-
UPWÜhrt werden. schriften der Zivilprozeßordnung über die Verwer-
1,3) Die Vorsehrillen der Ccbührenonlnung für tung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die
Zeugen und Sach verstü nd i(JP s incl entsprechend Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Verwal-
f!nzuwenclcn. tungsbehörde. Sie kann die gemäß § 825 der Zivil-
prozeßordnung zulässige Verwertung auf Antrag
§ 41 einer der in Absatz 2 genannten Personen oder von
Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerun9
Beschlagnahme
oder nachträglich anordnen.
1[1) Cegenslünde, welche als Beweismittel für die
Ermittlung von Bedeutung sein können oder der
Einziehung unterlieqen, können unter den Voraus- § 44
setzungen des § 3G in Verwahrung genommen Rechte des Betroffenen
oder in anderer Weise sichergestellt werden.
(1) Der Betroffene ist hinsichtlich der ihm zur
{2) Weigert sich derjenige, welcher solche Gegen- Last gelegten Ordnungswidrigkeit nicht verpflichtet,
stände in Gewahrsam hat, sie freiwillig heraus- Auskünfte zu erteilen. Auf die Verpflichtung zur
zugeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Einsichtgewährung (§ 36) ist Satz 1 nicht anzu-
(3) Dem von der Beschlagnahme Betroffenen ist wenden.
ein Verzeichnis der beschlagnahmten Sachen mit•
(2) Vor .der Festsetzung einer Geldbuße ist dem
zuteilen.
Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der gegen
§ 42
ihn erhobenen Beschuldigung zu äußern. § 136 a
der Strafprözeßordnung ist entsprechend anzu-
Anordnung von Beschlagnahmen wenden.
11) Die Anordnung von Beschlagnahmen steht (3) § 37 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzu-
dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Ver-
wenden.
waltungsbehörde zu.
(2) Ist die Beschlagnahme ohne richterliche An- § 45
ordnung erfolgt, so ist binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung nachzusuchen, wenn bei der Verteidigung
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch (1) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des
ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Personen,
wenn der Betroffene und im Fa1le seiner Abwesen- die zur Vertretung fremder Interessen vor Gerichten
heit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen oder anderen Behorden öffentlich zugelassen sind,
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch dürfen im Bereich ihres Sachgebietes nicht zurück-
erhoben hat. Die Beschlagnahrneverfügung ist dem gewiesen werden.
von ihr Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist bis zum Erlaß des
(3) Der von der Beschlagnahme Betroffene kann Bußgeldbescheides berechtigt, nach Erlaß des Buß-
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. geldbescheides verpflichtet, dem Verteidiger Ein-
Gegen die vom Richter angeordnete oder bestätigte sicht in die das Verfahren betreff enden Akten zu
Beschlagnahme oder die Ablehnung der Beschlag- gewähren.
nahme ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 304
bis 310 der Strafprozeßordnung finden Anwendung.
Der Betroffene ist in der Beschlagnahmeverfügung § 46
über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Einstellung des Verfahrens
Stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein,
§ 43 so übersendet sie der Staatsanwaltschaft eine Ab-
schrift der mit Gründen zu versehenden Einstel-
Notveräußerung
lungsverfügung. Sie setzt den Betroffenen von der
i) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegen- Einstellung in Kenntnis, wenn er als solcher ver-
st~inde, die eingezogen werden können, dürfen von nommen worden ist. Der Staatsanwaltschaft sind
der Verwaltungsbehörde vor der Entscheidung über auf Verlangen die Akten zu übersenden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 183
§ 47 5. wer Beamter oder Angestellter eines Ver-
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen letzten oder Betroffenen oder Mitglied des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs
(1) Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die im einer verletzten oder betroffenen juristischen
Bußgeldverfahren ergehen, sind nur zusammen mit Person ist.
dem Bußgeldbescheid anfechtbar.
§ 50
(2) Gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
gemäß § 43 ist der Antrag auf gerichtliche Ent- Selbstablehnung
scheidung an das zuständige Amtsgericht auch als Ein zur Unterzeichnung eines Bußgeldbescheides
selbständiger Rechtsbehelf gegeben. Die Bestimmun-
befugter Verwaltungsangehöriger kann sich der
gen des § 54 Abs. 2 und 3 und des § 55 Abs. 2 sind Ausübung • dieser Aufgabe wegen Befangenheit
entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist an keine
enthalten. Er, bedarf hierzu der Zustimmung des
Frist gebunden. Er hat keine aufschiebende Wir- Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem
kunq.
Leiter der Behörde entscheidet die vo.rgesetzte
(3) Der Betroffene kann abweichend von Absatz 1 Behörde.
gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde Antrag
auf gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht § 51
stellen, wenn ihm nicht binnen drei Monaten nach
Anordnung der Maßnahme ein Bußgeldbescheid zu- Ortliche Zuständigkeit
gestellt wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet Anwen- (1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
dung. in deren Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz
(4) Den selbständigen Antrag auf gerichtliche Ent- oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
scheidung können auch Dritte stellen, soweit sie dauernden Aufenthalt hat.
durch Maßnahmen der Verwaltungsbehörde be- · (2) Ist die Ordnungswidrigkeit in einem Betrieb
troffen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet Anwen• begangen worden, so ist die Verwaltungsbehörde
dung. zuständig, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz
hat. Richtet sich die Ennittlung lediglich gegen
2. B u ß g e 1 d b e s c h e i d Leiter oder Angestellte einer Zweigniederlassung
oder eines sonstigen Zweigbetrit..bes, so ist die Ver-
§ 48
waltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich
Sachliche Zuständigkeit die Zweigniederlassung oder der Zweigbetrieb
befindet.
(1) Die Geldbuße wird von der Verwaltungs-
beqörde durch einen Bußgeldbescheid festgesetzt. (3) Ist die Ordnungswidrigkeit bei der Ver-
Zur Unterzeichnung des Bußgeldbescheides ist nur äußerung oder Verpachtung von Grundstücken oder
der Leiter der Verwaltungsbehörde, sein allgemein bei der Vermietung oder Verpachtung von Räumen
· bestellter Vertreter oder ein Verwaltungsangehö- begangen, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig,
riger, der. die Befähigung zum Richteramt oder zum 1
in deren Bezirk die Grundstücke oder Räume ge-
höheren Verwaltungsdienst besitzt, befugt. legen sind.
(2) Fallen die festgestellten Ordnungswidrig- (4) Ortlich zuständig ist auch die Verwaltungs-
keiten in die Zuständigkeit verschiedener Ver- behörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit
waltungsbehörden, so kann die mit der Sache zuerst begangen worden ist.
befaßte Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit
(5) Bei zusammenhängenden Ordnungswidrig-
den anderen beteiligten Verwaltungsbehörden einen
keiten, die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener
Bußgeldbescheid für sämtliche Ordnungswidrig-
keiten erlassen. Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede
dieser Verwaltungsbehörden zuständig.
§ 49 (6) Ist hiernach eine Zuständigkeit mehrfach be-
Ausschließung von der Entscheidung gründet, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig,
die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie
Beim Erlaß eines Bußgeldbescheides darf nicht kann die Sache an eine andere zuständige Ver-
mitwirken: waltungsbehörde abgeben, wenn dies zweckmäßig
erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die gemein-
1. wer selbst verletzt oder betroffen ist, same höhere Verwaltungsbehörde die zuständige
2. wessen Ehegatte verletzt oder betroffen ist, Verwaltungsbehörde.
auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. wer mit einem Verletzten oder Betroffenen § 52
in gerader Linie verwandt oder verschwägert Begründung des Bußgeldbescheides
oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten
Grad verwandt oder im zweiten Grad ver- Der Bußgeldbescheid ist zu begründen. In der Be-
schwägert ist, gründung sind die Ordnungswidrigkeiten, die ver-
letzten Vorschriften, die Beweismittel und die
4. wer für einen Verletzten oder Betroffenen als Rechtsbehelfe anzugeben. Ferner ist auf die Mög-
gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmäch- lichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsüberprüfung
tigter aufzutreten berechtigt ist, nach §§ 58 bis 64 hinzuweisen.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 53 kann nur bis zum Ablauf der in § 54 Abs. 2 be-
Zustellung des Bußgeldbescheides stimmten Frist gestellt werden. Auf die mündliche
Verhandlung sind die für die Hauptverhandlung
( 1) Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen und im Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß
der Staatsanwaltschaft zuzustelJen. anzuwenden. Das Gericht bestimmt den Umfang der
Beweisaufnahme. Zeugen werden nur beeidigt,
(2) Die Zustellung an den Betroffenen erfolgt
wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
der Zivilprozeßordnung über die ZusteHung von
einer wahren Aussage für notwendig hält. Es hat
Amts wegen mit Ausnahme der §§ 189, 203 bis 207,
zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme
210 a und 212 a. Der Bußgeldbescheid kann auch
von Amts wegen auf alle Tatsachen zu erstrecken,
durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder
die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
durch Dbergabe an den Betroffenen gegen Emp-
fangsbekenntnis zugestellt werden. Ist die Zu- (4) Die Verwaltungsbehörde ist zu hören. Die
stellung in der vorgeschriebenen Weise nicht aus- Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-
führbar, so gilt sie als erfolgt, wen_µ der entschei- teiligt. Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Der
dende Teil des Bußgeldbescheides in einem von der Beschluß ist zu begründen.
Verwaltungsbehörde zu bestimrnenden Blatt be-
kanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen (5) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Buß-
des Blattes zwei Wochen verflossen sind. geldbescheid aufrechterhalten, geändert oder auf-
gehoben wird. Es kann den Bußgeldbescheid nicht
(3) Die Zus tel I unq an die Slc.iatsanwaltschaft er-
zum Nachteil des Betroffenen ändern. Im Falle der
folgt durch Ubt~rsendung einer Ausfertigung des Aufhebung ist auszusprechen, ob der Bußgeld-
BußgeldbescheidPs unler Beifü~Jung der Akten. Die bescheid unbegründet oder unzulässig ist. Ein Buß-
StaatsanwaHschaft kann auf die Beifügung der geldbescheid ist unzulässig, wenn bei seinem Erlaß
Akten verzicblen. Df~r VPrzicht ist aktenkundig zu eine gemäß § 49 ausgeschlossene Person mitgewirkt
machen. hat oder wenn eine andere verfahrensrechtliche
Norm nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist und der Bescheid auf dieser Gesetzesverletzung
3. An t r c1 g
beruht.
auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Bußgeldbescheid
§ 56
§ 54
Rechtsbeschwerde
Einlegung
(1) Gegen die Entscheidung des Gerichts (§ 55)
(1) Gegen den Bußgeldbescheid kann der Be- ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
troffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
(2) Der Antrag auf gerichtJiche Entscheidung ist
stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeld-
letzung des Gesetzes beruhe. Das Gese_tz ist ver-
bescheides schriftlich oder mündlich zur Nieder-
letzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
schrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Buß-
angewendet worden ist.
geldbescheid erlassen bat, zu stellen. Zur Wahrung
der Frist genügt es, wenn der Betroffene den Antrag (3) Die Rechtsbeschwerde ist von der Verwal-
rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht einreicht. tungsbehörde oder dem Betroffenen binnen zwei
(3) Die Verwaltungsbehörde leitet den Antrag mit Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem
ihrer Stellungnahme alsbald dem Gericht zu. Bis Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird,
zur Abgabe der Sache an das Gericht kann die 'i!Ünzulegen. Die Beschwerdeanträge und deren Be-
Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück- gründung sind spätestens binnen zwei weiterer
nehmen und entweder von Geldbuße absehen oder Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung der
einen neuen Bescheid erlassen. Der Antragsteller Rechtsbeschwerde oder, wenn zu dieser Zeit die
ist von der Abqabe zu benachrichtigen. Entscheidung des Gerichts noch nicht zugestellt
war, nach der Zustellung bei demselben Gericht
anzubringen. Von dem Betroffenen kann die Be-
§ 55 schwerde nur mittels einer von einem Verteidiger
unterzeichneten Schrift oder mündlich zur Nieder-
Zuständiges Gericht, Verfahren
schrift bei Gericht angebracht werden. Verteid1ger
(1) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zu- im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gemäß § l 38 der
ständig. Die Entscheidung trifft der Amtsrichter als . Strafprozeßordnung im Strafverfahren als Vertei-
Einzelrichter. Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, diger auftreten kann.
jn dessen Bezirk die VerwaHunrJsbehörde ihren
Sitz hat. (4) Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht nach Anhörung des Beschwerde-
(2) Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die
gegners und der Staatsanwaltschaft. Die §§ 344, 347,
Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Be-
352, 353, 354 Abs. 1 und 2, 354 a, 355, 357, 358 der
schwerdeverfahren sinngemäß.
Strafprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
f'.5) Auf Antra~J des Betroffenen oder wenn der
Amtsrichter es für erforderlich hält, findet münd- (5) § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
liche VPrh,rndh1nq sl.c1IL Dc!r Antrag des Betroffc~nen find(~t entsprechende Anwendung.
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 185
§ 57 § 62
Wirkung der Rechtsbehelfe Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf
aufschiebende Wirkung. gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nicht oder
lehnt das Gericht einen solchen Antrag· als un-
(2) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende
zulässig ab oder führt die Dberprüfung zu der Fest-
\!Virkung. Das Beschwerdegericht kann jedoch an- stellung, daß eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so
ordnen, daß die Vollstreckung des angefochtenen hat es beim Bußgeldverfahren sein Bewenden.
Bußgeldbescheides auszusetzen ist.
§ 63
4. G e r i c h t 1 i c h e Z u s t ä n d i g k e i t s - zusammentreffen von Anträgen
überprüfung
. Haben sowohl die Staatsanwaltschaft einen An-
§ 58
trag nach § 58 als auch der Betroffene einen Antrag
Antrag der SlaatsanwallscbaU nach § 54 gestellt, so ist die Strafkammer des Land-
Die Staatsanwaltschaft kann binnen zwei Wochen gerichts für die Entscheidung über beide Anträge
zuständig. Sie hat zunächst über den Antrag der
nach Zustellung des Bußgeldbescheides Antrag auf
gerichtliche Oberprüfung stellen, ob die dem Buß- Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
geldbescheid zugrunde liegende Handlung als Straf-
tat gerichtlich zu verfolgen ist. § 64
Zustellung an die Verwaltungsbehörde
§ 59
Der Antrag nach § 58 und die darauf ergehenden
Zuständiges Gericht, Veriahren Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde zuzu-
(1) Zuständig ist die Strafkammer des Land- stellen.
gerichts.
5. R e c h t s k r a f t
(2) Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die § 65
Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Be-
schwerdeverfahren sinngemäß. Die Verwaltungs- 'Wirkung der Rechtskraft
behörde ist zu hören. (1) Ist ein Bußgeldbescheid unanfechtbar gewor-
den oder ist er durch gerichtliche Entscheidung als
§ 60 unbegründet aufgehoben worden, so kann dieselbe
Rechtsbeschwerde Tat nicht mehr verfolgt werden.
(1) Gegen eine Entscheidung des Landgerichts (2) Stellt sich die Tat auf Grund einer Tatsache
steht der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungs- oder eines Beweismittels, die der Staatsanwalt-
behörde die Rechtsbeschwerde zu. schaft nach Ablauf der im § 58 bestimmten Frist
bekannt werden, als eine Straftat dar, so steht die
(2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Rechtskraft einer in Absatz 1 bezeichneten Ent-
und Abs. 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. scheidung einer Strafverfolgung nicht entgegen,
§ 61 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 61
Entscheidung des Gerichts § 66
gemäß dem Antrag der StaatsanwaUschafä Änderung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides
(1) Beschließt das Gericht die strafgerichtliche (1) Werden nach Eintritt der Rechtskraft eines
Verfolgung der Handlung, so hat die Staatsanwalt- Bußgeldbescheides Tatsachen beigebracht oder be-
schaft Anklage zu erheben. Wird in dem daraufhin kannt, die geeignet sind, eine für den Betroffenen
eingeleiteten Strafverfahren der Angeklagte be- günstigere Entscheidung zu rechtfertigen, so kann
straft, so ist in der Entscheidung der Bußgeld- der Bußgeldbescheid abgeändert oder aufgehoben
bescheid aufzuheben. Wird der Angeklagte frei- werden. Tatsachen, die der Betroffene in den
gesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, früheren Verfahren hätte geltend machen können,
so ist in der strafgerichtlichen Entscheidung der dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Bußgeld-
Bußgeldbescheid insoweit aufzuheben, als ihm die bescheid kann nicht mehr geändert oder aufgehoben
der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellun- werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des
gen entgegenstehen. Bußgeldbescheides fünf Jahre verflossen sind.
(2) Geldbuße und Mehrerlös sind, soweit sie
(2) Ist der Bußgeldbescheid durch ein Gericht
abgeführt sind, zunächst auf eine Geldstrafe, sodann
auf einen MehreYlös im Urteil anzurechnen .
nachgeprüft worden, so entscheidet über die ~b-
änderung und Aufhebung das gemäß § 55 zustan-
(3) Wird wegen einer Handlung im Sinne des dige Gericht nach Anhörung der Verwaltungs-
§ 4 zunächst eine Geldbuße festgesetzt und dann behörde, andernfalls die zuständige oberste Ver-
eine gerichtliche Strafe verhängt, so sind die Ab- waltungsbehöxde oder die von ihr bestimmte
sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden . Behörde.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ist zahlungen werden zunächst auf die Geldbuße, so-
die Rechtsbeschwerde {§ 56) zulässig. dann auf den etwa abzuführenden Mehrerlös und
zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
6. U n l e r w e r f u n g s v e r f a h r e n (4) In einen Nachlaß kann nur vollstreckt werden,
§ 67 wenn der Bußgeldbescheid bei Lebzeiten des Be-
troffenen rechtskräftig ist.
Unterwerfung !
(1) Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrig-
§ 69
keit vorbehaltlos ein, so kann er sich in einer die
wesentlichen Tatumstände und die verletzten Vor- Erzwingungshaft
schriften enthaltenden Niederschrift einer zugleich (1) Ist die Vollstreckung einer Geldbuße fruchtlos
festzusetzenden Geldbuße, der Abführung des Mehr- ausgefallen und besteht begründeter Anlaß zu der
erlöses sowie der Einziehung unterwerfen, wenn das Annahme, daß der Betroffene sich der Zahlung der
die Geldbuße androhende Gesetz ausdrücklich auf Geldbuße zu entziehen sucht, so k~nn auf Antrag
diese Vorschrift verweist. der Verwaltungsbehörde das nach § 55 Abs. 1 zu-
(2) Vor der Unterwerfungsverhandlung soll die ständige Amtsgericht nach Anhörung des Betroffe-
Staatsanwaltschaft, soweit tunlich, gehört werden, nen die Erzwingungshaft anordnen. Gegen die An-
ob sie die Sache als Straftat verfolgen will. ordnung ist die sofortige Beschwerde (§ 311 der
Strafprozeßordnung) zulässig.
(3) Die Unterwerfungsverhandlung kann nur von
dem Leiter der Verwaltungsbehörde, seinem allge- (2) Die Höchstdauer der Erzwingungshaft beträgt
mein bestellten Vertreter oder einem mit der Durch- sechs Wochen. Die Maßnahme ist aufzuheben, so-
führung von Unterwerfungsverhandlungen allge- bald der Betroffene seiner Zahlungspflicht nach-
mein beauftragten Verwaltungsangehörigen, der die kommt.
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver- (3) Die Erzwingungshaft ist nach den für die Voll-
waltungsdienst besitzt, durchgeführt werden. Die streckung der Zeugniszwangshaft (§ 70 Abs. 2 der
§§ 49 und 50 finden Anwendung. Strafprozeßordnung) geltenden Vorschriften zu voll-
(4) Die Verwaltungsbehörde soll von der Durch- strecken.
führung einer Unterwerfungsverhandlung absehen,
wenn sie gegen den Betroffenen schon einmal wegen § 70
eines gleichartigen Verstoßes eine Unterwerfungs- Kosten
verhandlung durchgeführt hat. Die frühere. Unter-
werfung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen (1) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
ihr und dem erneuten Verstoß mehr als ein Jahr die Kosten des Verfahrens finden auf das Bußgeld-
verstrichen ist. verfahren entsprechende Anwendung.
(2) Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
(5) Die Unterwerfung steht einem rechtskräftigen
entscheidet diese über Höhe und Notwendigkeit
Bußgeldbescheid gleich. Eine Ausfertigung der
der Auslagen endgültig.
Unterwerfungsverhandlung ist unter Beifügung der
Akten der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Auf die
Beifügung der Akten kann verzichtet werden. Der
§ 71
Verzicht ist aktenkundig zu machen.
Gebühren und Auslagen im Verfahren
(6) Ein Unterwerfungsverfahren gegen Jugend- vor der Verwaltungsbehörde
liche ist unzulässig.
(1) Als Gebühr für den Erlaß jedes Bußgeld-
bescheides werden fünf vom Hundert des Betrages der
7. Vollstreckung und Kosten auferlegten Geldbuße und des Wertes der einge-
§ 68
zogenen Gegenstände sowie eines etwaigen Mehr-
erlöses erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens
Vollstreckung zwei Deutsche Mark und höchstens zehntausend
(1) Ist der Bußgeldbescheid von der Verwaltungs- Deutsche Mark.
behörde eines Landes erlassen worden, so ist er (2) Für ein Unterwerfungsverfahren wird die
nach den landesrechtlichen Vorschriften über das halbe Gebühr, mindestens eine Deutsche Mark, er-
Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken, so- hoben.
fern nicht das Landesrecht die Vollstreckung nach
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung an- (3) An Auslagen werden erhoben:
ordnet. a) Telegrammgebühren und im Fernverkehr
(2) Die Vollstreckung . von Bußgeldbescheiden zu entrichtende Fernsprechgebühren,
einer Verwaltungsbehörde des Bundes erfolgt durch b) Kosten für Zustellungen und öffentliche Be-
das örtlich zuständige Finanzamt nach den Vor- kanntmachungen,
schriften der Reichsabgabenordnung über das
Zwangsverfahren. c) Entschädigungen an Zeugen und Sachver-
ständige,
(3) Die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-
bescheid erlassen hat, ist für die Bewilligung von d) Reisekosten der Verwaltungsangehörigen
Teilzahlunqen und Zahlungsfristen zuständig. Teil- bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 187
e) Auslagen anderer Verwaltungsbehörden, (2) Die oberste Justizbehörde des Landes kann
f) Kosten für die Erhaltung beschlagnahmter die Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Sachen und für die Beförderung von Per- von der Strafkammer des Landgerichts zu treffen
sonen oder Sachen. sind, einer Strafkammer für mehrere Landgerichts-
bezirke übertragen.
(4) Die Kosten der Vollstreckung einer Geldbuße
werden unter entsprechender Anwendung des § 68 (3) Die oberste Justizbehörde des Landes kann
erhoben. die Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes
von Oberlandesgerichten zu treffen sind, einem
§ 72 Oberlandesgericht für mehrere Oberlandesgerichts-
Gebühren und Auslagen im Verfahren bezirke übertragen.
vor dem Gericht
§ 75
Für die Gebühren und Auslagen im Verfahren
vor dem Gericht sind die Vorschriften des Ge:. Ausschließung der Verwaltungsgerichte
ricbtskostengesetzes über die Gebühren und Aus-
lagen in Strafsachen mit der Maßgabe anzuwenden, Soweit dieses Gesetz einen Rechtsbehelf an die
daß nur die Hälfte der Gebührensätze erhoben wird. ordentlichen Gerichte vorsieht, ist die Anrufung der
Der Höchstbetrag der Gebühr von zehntausend Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Deut.sehe Mark bleibt unberührt.
§ 76
DRITTES BUCH Geltungsbereich
Ubergangs-
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundes-
und Schlußbestimmungen
oder Landesgesetze für Handlungen Geldbuße an-
§'tJ drohen, ohne daß eine Verweisung auf das Wirt-
Zuständige Verwaltungsbehörde schaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 erfolgt ist, ist
dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, § 77
soweit nicht gesetzlich eine andere Behörde be- Änderung der Rechtsanwaltsgebührenordnung
stimmt wird. Die oberste Behörde hat die von ihr
bestimmten Behörden öffentlich bekanntzumachen, In § 91 Abs. 1 Nr. 5 der Rechtsanwaltsgebühren-
ordnung werden hinter dem Wort „Verwaltungs-
(2) Soweit Verwaltungsbehörden auf Grund von strafverfahren" die Worte „und im Bußgeldver-
Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fahren" eingefügt.
erlassen worden sind, Befugnisse hatten, die in die-
sem Gesetz geregelt sind, bleibt ihre Zuständigkeit
nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zur anderwei- § 78
tigen Bestimmung durch Gesetz oder ,durch die da- Geltung im lande Berlin
für zuständige Behörde bestehen.
Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
§ 74 die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.
Zuständiges Gericht
(1) Soweit in Bußgeldsachen das Amtsgericht zu- § 79
ständig ist, kann die oberste Justizbehörde des Lan- Inkrafttreten
des von § 55 Abs. 1 Satz 3 abweichende Vorschriften
erlassen. Dieses Geset?, tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes .
Vom 25. März 1952.
Der Bundeslc1g hat mit Zustimmung des Bundes- 7. Das Zweite Buch (§§ 54 bis 98) erhält folgende
rates das folgende Gesetz beschlossen.: Fassung:
„Zweites Buch
Artikel 1
Besondere Verfahrensvorschriften
Änderungen des Gesetzes
§ 54
Das Gesetz der Verwaltun~J des Vereinigten Wirt-
Nebenklage
schaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschafts-
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (lj Der öffentlichen Klage kann sich die Ver-
(WiGBl. S. 193), erstreckt durch Verordnung der waltungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens
Bundesregierung vom 24. Januar 1950 (Bundes- als Nebenkläger anschließen.
gesetzbl. S. 24) auf die Länder Baden und Württem-
(2) Die Anklageschrift, der Antrag auf Er-
berg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis
öffnung der Voruntersuchung, das Urteil und
Lindau und durch Gesetz vom 29. März 1950 (Bundes-
andere das Verfahren abschließende Entschei-
gesetzbl. S. 78) auf das Land Rheinland-Pfalz, in der
dungen sind in jedem Falle der Verwaltungs-
Fassung des Gesetzes vom 30. März 1951 (Bundes-
behörde zuzustellen. Die Fristen für die Ein-
gesetzbl. I S. 223) wird wie folgt geändert:
legung von Rechtsbehelfen beginnen für die
1. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung.
Für Revisionsanträge und für Erklärungen auf
2. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: solche hat sie einen Monat Frist; Berufungs-
,,§ 26 a
anträge, Revisionsanträge und Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens kann sie schrift-
Irrtum lich selbst stellen.
(l) Wer in unverschuldetem Irrtum über das (3) Die Verwaltungsbehörde kann Berufung
Bestehen oder. d_ie Anwendbarkeit einer recht- nicht mehr nach Verkündung der Berufungsent-
lichen Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten scheidung, Revision nicht mehr nach Verkündung
hat, bleibt straffrei. der Revisionsentscheidung einlegen. Die Rechts-
(2) War der Irrtum verschuldet, so kann die mittelfristen für die Verwaltungsbehörde enden
Strafe gemildert werden." spätestens sechs Monate nach Verkündung der
Entscheidung.
3. An die Stelle der §§ 27 bis 30 treten folgende
Vorschriften: § 55
,,§ 27 Schnell verfahren
Verjährung Im beschleunigten Verfahren (§§ 212 bis 212 b
der Strafprozeßordnung) findet § 54 keine An-
Bei Ordnungswidrigkeiten verjährt die Ver- wendung.
folgung in zwei Jahren.
§ 56
§ 23 Vorläufige Maßnahmen des Gerichts
Höhe der Geldbuße Besteht der dringende Verdacht einer Wirt-
schaftsstraftat und ist neben der Strafe die
Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt
Schließung des Betri~bes oder das Verbot einer
einhunderttausend Deutsche Mark."
bestimmten Betätigung oder Betriebsführung zu
4. Der Unterabschnitt ,,,3. Gemeinsame Bestitn- erwarten, so kann das Amtsgericht auf Antrag
rnungen" (§§ 31 und 32} wird aufgehoben. der Staatsanwaltschaft diese Maßnahmen vor-
läufig anordnen. Die Verwaltungsbehörde soll
5 . § 39 erhält folgende Fassung: gehört werden. Die Anordnung der Zwangsver-
pachtung oder der Liquidation ist ausgeschlossen.
,,§ 39
Einziehung
§ 57
Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verwertung sichergestellter Gegenstände
§§ 1 bis 21, 22 Abs. 3, 23 bis 25 ist die Ein-
ziehung nach den Bestimmungen der §§ 17 bis Sind Gegenstände, die der Einziehung unter-
26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten liegen, nach den Vorschriften der Strafprozeß-
vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ordnung sichergestellt, so kann die Verwal-
zulässig. Es können auch Gegenstände einge- tungsbehörde auf Verlangen der Staatsanwalt-
zogen werden, auf die sich der Verstoß bezieht. 111 schaft die Befugnisse nach § 43 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ausüben. Der Erlös
G. Die §§ 40 bis 48 werden aufgehoben . tritt an die Stelle der Gegenstände.
Nr. 13 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 189
§ 58 Artikel 2
Unterwerfung
Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen
des Wirtschaftsstrafgesetzes
Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrig- (1) Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen
keit vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 gel-
einer Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des ten als Verweisungen auf diejenigen Vorschriften
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu]ässig." des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch
welche die entsprechenden Vorschriften des Wirt-
8. § 99 wird aufgehoben. schaftsstrafgesetzes ersetzt worden sind.
9. § 101 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: (2) Hat ein Gesetz auf § 29 Abs. 1 des Wirtschafts-
strafgesetzes verwiesen oder hat es eine andere
,. § 101 von § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Besondere Zuständigkeiten abweichende Geldbuße angedroht, so verbleibt es
bei Preisverstößen im Seeverkehr abweichend von § S. des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten bei dem Höchstbetrag der bisher an-
Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ l8 bis 20, gedrohten Geldbuße.
· die im Seeverkehr mit dem Ausland begangen
werden, ist Verwallungsbehörde im Sinne des Artikel 3
§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- B.ekanntmachung des Wortlauts
keiten der Bundesminister für Verkehr oder die des Wirtschaftsstrafgesetzes
von ihm bestimmte Behörde."
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
10. § 103 wird aufgehoben.
den Wortlaut des Wirtschaftsstrafgesetzes mit die-
sem Gesetz in Einklang zu bringen und im Bundes-
11. § 105 erhält folgende Fassung: gesetzblatt neu bekanntzumachen.
,, § 105 Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1952 Inkrafttreten
außer Kraft." Das Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Vereinfachung des ·Wirtschaftsstrafrechts
(Wirtschaftsstrafgesetz).
Vom 25. März 1952.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur
Anderung und Verlängerung des Wirtschaftsstraf-
gesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur
Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-
schaftsstrafgesetz) in der vom 1. April 1952 ab
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 25. März 1952.
Der Bundesminister der Justiz
DehJer
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
fWirtschaftsstraf gese tz)
in der Fassung vom 25. März 1952.
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erst c s ß u c h : Strafvorschriften • • • • bis 53 Fünfter Abschnitt: Nebenfolgen . • • 33 bis 53
Erster Abschnitt: Wirtschaftsstraftaten . . bis 5 1 Berufsverbot 33
Zweiter Abschnitt: Zuwiderhandlungen, die 2. Betriebsschließung • 34 bis 38
Wirtschaftsstraftaten und Ordnungs- 3 Einziehung • • • • 39
widrigkeiten sein können . . . • . . 6 bis 22 4. Abführung des Mehrerlöses . • 49 bis 52
Dritter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten . 23 bis 24 5. Offentliche Bekanntmachung . • • • 53
Vierter Abschnitt: Allgemeine Bestim- Zweites Buch: Besondere Verfahrens-
mungen . . . . . . • 25 bis 28 vorschriften . . . . 54 bis 58
1. Wirtschaftsstraftaten • • • • • • 25 bis 26 a Dr 1 t t es B u c h : Ubergangs- und Schluß-
2, Ordnungswidrigkeiten • 27 bis 28 bestimmungen • • • • • • • • • • • 100 bis 105
ERSiES BUCH Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleich oder
ähnlich ist oder sonst zur Herstellung von Bezugs-
Strafvorschriften berechtigungen geeignet ist, anfertigt, erwirbt, ver-
kauft, feilhält oder sonstwie in den Verkehr bringt.
ERSTER ABSCHNITT
(2) Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der
Wirtschaftsstraftaten
1. Stempel, Stiche, Siegel und Platten, die zur
§ 1 Herstellung von Bezugsberechtigungen die-
nen, ohne besondere Erlaubnis der zustän-
Gefährdung der Bedarfsdeckung digen Behörde anschafft, anfertigt oder sich
(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer Gegenstände· sonstwie verschafft oder
des lebenswichtigen Bedarfs zurückhält, beiseite- 2. Chemikalien oder andere zur Anfertigung
schafft, vernichtet oder vorsätzlich oder leichtfertig von Bezugsberechtigungen dienliche Gegen-
verderben läßt, obwohl er weiß oder den Umstän- stände mit der Absicht, Bezugsberechti-
den nach annehmen muß, daß er dadurch die gungen herzustellen, ohne besondere Er-
Deckung des Bedarfs gefährdet. laubnis der zuständigen Behörde anschafft,
(2) Der Versuch ist strafbar. anfertigt oder sich sonstwie verschafft.
§ 2 ~ '--:,.
Beiseiteschaffung und Fälschung Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen
von Bezugsberechtigungen; Gebrauch gefälschter und Sachverständigen
Bezugsberechtigungen
(1) Mit Gefängnis. und Geldstrafe oder · einer
(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer Bescheini- dieser Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungs-
gungen über eine Bezugsberechtigung oder Vor- angehöriger oder Helfer auf dem Gebiet der Be-
drucke hierfür beiseiteschafft, nachmacht oder ver- wirtschaftung, Preis- oder Marktregelung entgegen
fälscht oder wer solche nachgemachte oder ver- den bestehenden Bestimmungen
fälschte Bescheinigungen oder Vordrucke sich ver-
1. Bescheinigungen über eine Bezugsberech-
schafft, in Verkehr bringt oder zur Erlangung von
Bezugsrechten verwendet. tigung oder eine sonstige Genehmigung an
Erzeuger, Gewerbetreibende ·oder Ver-
(2) Der Versuch ist strafbar. braucher abgibt,
2. bei der Ablieferung oder Zuteilung von
§ 3
· 1andwirtschaftlichen Erzeugnissen Eintra-
Vorbereitung der Fälschung von Bezugs- gungen vornimmt, die für Nachweis oder
berechtigungen Bewertung von Ablieferungen oder für eine
Zuteilung erheblich sind.
(1) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
Strafen wird bestraft, wer ohne besondere Erlaub- (2) Ebenso wird bestraft, wer als Sachverständi-
nis der zuständigen Behörde Papier, das dem zur ger auf dem Gebiet der Bewirtschaftung, Preis- oder
Herstellung von Bezugsberechtigungen verwendeten, Marktregelung ein Gutachten gegen besseres
aurch bestimmte Merkmale erkennbar gemachten Wissen erstattet.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 191
§ 5 1. loezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugs-
Zuwiderhandlungen gegen Berufsverbot oder berechtigung bezieht oder abgibt,
Betriebsschließung 2. eine ihm nicht zustehende Bezugsberechtigung
für sich ausnutzt,
11) Mit Cefängnis und Geldslrafe oder ,einer
dieser Strafen w ircl bestrult, wer entgegen einer 3. die Verfügung über eine Bezugsberechtigung
Anordnung nach §§ 33, 34 selbst oder durch eine rechtswidrig einem anderen überläßt oder sich
vorgeschobene Pr,rson Geschäfte betreibt oder eine verschafft,
ihm untersagte ßeUlli~Jnng oder Betriebsführung 4. Verbrauchern (Versorgungsberechtigten) be-
ausübt. zugsbeschränkte Erzeugnisse vorenthält, zu
(2) I.benso wird beslrc:lft, wer rnit diesen oder für deren Abgabe er verpflichtet ist,
diese Personen ein G(:schäft abschließt, obwohl ihm 5. Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung
bekannt w,-n, daß ihnen die w~schäftliche Betätigung entgegennimmt oder Abschnitte abtrennt, ohne
•Hier Betri(!bsff11Jrun~J unlersa~Jl oder daß der Betrieb "'1N are zu liefern.
gcschlossPn word<'n ist.
§ 9
ZWEITER ABSCHNITT Mißbrauch von Bezugsberechtigungen durch
Verbraucher
Zuwiderhandlungen, die Wirtsc:haHsstraftaten
oder Ordnungswidrigkeiten sein können p) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-
schnitts begeht, wer ohne in Ausübung eines Ge-
§ b werbes oder Berufs zu handeln, vorsätzlich oder
Abgrenzung von Wirtschaftsstraftaten und fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten 1. bezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Be-
zugsberechtigungen bezieht,
(1) Zuwiderhandlungen nuch den Bestimmungen
dieses Abschnitts sind entweder Wirtschaftsstraf- 2. eine ihm nicht zustehende Bezugsberechti-
taten oder Ordnungswidrigkeiten. gung rechtswidrig für sich ausnutzt,
(2) Eine Zuwiderhandlung ist Wirtschaftsstraftat, 3. die Verfügung über eine Bezugsberechti-
wenn sie das Staatsinteresse an Bestand und Er- gung sich gegen Entgelt verschafft.
haltung der Wirtschaftsordnung im ganzen oder in (2) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-
einzelnen Bereichen verletzt, indem entweder schnitts begeht ferner, wer in der Absicht, sich zu
1. die Zuwiderhandlung ihrem Umfange oder bereichern, eine Verfügung über eine Bezugsberech-
ihrer Auswirkung nach geeignet ist, die tigung rechtswidrig einem anderen überläßt.
Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten
Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, oder § 10
2. der Täter mit der ZuwiderhancHung eine Ermöglichung
Einstellung bekundet, die die staatlich ge- des Mißbrauchs von Bezugsberechtigungen
schützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder
in einzelnen Bereichen mißachtet, insbeson- Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts
dere dadurch, daß er gewerbsmäßig, aus begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Ver-
verwerflichem Eigennutz oder sonst ver- letzung seiner Obhutspflicht es ermöglicht hat, daß
antwortungslos gehandelt oder Zuwider- ein Dritter eine Bescheinigung über eine Bezugs-
handlungen hartnäckig wiederholt hat. berechtigung oder einen Vordruck hierfür oder
einen der in § 3 aufgeführten Gegenstände erlangt .
(3) In allen anderen Fällen ist die Zuwiderhand-
oder verwendet.
hmg eine Ordnungswidrigkeit.
§ 11
§ 7 Ermöglichung des Mißbrauchs bewirtschafteter
Erschleichung von Bezugsberechtigungen Gegenstände
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts
begeht, wer unrichtige oder unvollständige An- begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Ver-
gaben tatsächlicher Art macht oder ·benutzt, um für letzung seiner Obhutspflicht es ermöglicht hat, daß
sich oder einen anderen eine Bezugsberechtigung, ein Dritter bewirtschaftete Gegenstände an sich
Genehmigung, Bewilligung, verbindliche Zusage, bringt, beiseiteschafft oder vernichtet.
sonstige Bescheinigung oder eine Eintragung zu
erschleichen. § 12
§ 8
Fahrlässiges Inverkehrbringen gefälschter
Mißbrauch von Bezugsberechtigungen durch Bezugsberechtigungen
Gewerbetreibende
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer nachgemachte oder verfälschte Beschei-
begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder nigungen über eine Bezugsberechtigung oder Vor-
Berufs oder in unbefugter Betätigung wie · ein drucke hierfür fahrlässig in Verkehr bringt oder
Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig zur Erlangung von Bezugsrechten verwendet.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 13 3. einer Vorschrift oder schriftlichen Verfü-
fahrlässige Vorbereitung der Fälschung gung zuwiderhandelt, die auf Grund der
von Bezugsberechtigungen Vorschriften über Erzeugung, Veranlagung
oder Ablieferung land wirtschaftlicher Er-
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts zeugnisse erlassen worden ist, sofern die
begeht, wer eine in § 3 mit Strafe bedrohte Hand- Vorschrift oder Verfügung ausdrücklich auf
lung fahrlässig verübt. die Strafbestimmun\}en dieses Gesetzes
verweist.
§ 14
Unberechtigte Entnahme aus dem eigenen Betrieb (2) Sind Einwendungen des Zuwiderhandelnden
gegen die Höhe des Jahressolls Gegenstand ver-
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts waltungsgerichtlicher Nachprüfung, so ist das Ver-
begeht, wer rechtswidrig bezugsbeschränkte Erzeug- fahren wegen der Zuwiderhandlung auszusetzen.
nisse dem eigenen Betrieb vorsätzlich oder leicht- Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist bindend.
fertig entnimmt.
§ 15 § 17
Ungerechtfertigte Bevorzugung durch Verstoß gegen Bewirtschaftungsvorschriiten
Gewerbetreibende Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts
(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab- begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vo~-
schnitts begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes schrift oder schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt,
oder Berufs oder in unbefugter Betätigung wie ein die auf Grund der Vorschriften über die Bewirt-
Gewerbetreibender im Inlandverkehr schaftung und Marktregelung auf dem Gebiet der
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, d~r
1. für eine Bevorzugm;ig eines anderen bei Ernährung, der Forstwirtschaft und über den Ge-
der Lieferung einer Ware oder bei einer brauch von Verkehrsmitteln erlassen wor.den ist,
Leistung eine andere Gegenleistung als sofern die Vorschrift oder die Verfügung ausdrück-
Geld deutscher Währung oder außer einer lich auf die Strafbestimmungen dieses Gesetzes
·Gegenleistung in Geld deutscher Währung verweist.
einen Vorteil fordert, sich versprechen oder
gewähren läßt, § 18
2. eine andere Gegenleistung als Geld deut- Verstoß gegen Preisvorschriften
scher Währung oder außer einer Gegen- Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts
leistung in Geld deutscher Währung einen begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, schrift oder schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt,
um sich oder einem anderen eine Ware die Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
oder Leistung bevorzugt zu verschaffen. Zahlungsbedingungen, Preisauszeichnungen, Preis-
(2) Ein Vorteil, der für die Bevorzugung nicht bindungen oder· andere der Preisbildung oder dem
gefordert, versprochen oder gewährt werden darf. Preisschutz dienende Maßnahmen betrifft, sofern
ist insbesondere auch der gleichzeitige oder spätere die Vorschrift oder die Verfügung ausdrücklich auf
Abschluß eines anderen Rechtsgeschäftes. die Strafbestimmungen dieses Gesetzes verweist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die
allgemein von dem Direktor der zuständigen Ver- § 19
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1 ) durch
öffentliche Bekanntmachung oder im Verkehr Preistreiberei
zwischen dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet2 ) und (1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-
einem anderen Besatzungsgebiet von der zustän- schnitts begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes
digen Behörde genehmigt sind. oder Berufs oder in unbefugter Betätigung wie ein
Gewerbetreibender für Güter oder Leistungen des
§ 16 lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte
fordert, verspncht, vereinbart, annimmt oder ge-
Verstoß gegen Veranlagungs-, Ablieferungs- und
währt.
Meldevorschriften
(2) In der Regel ist unangemessen insbesondere
(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-
ein Entgelt, das sinkende Kosten der Wiederbeschaf-
schnitts begeht, wer auf dem Gebiet der Landwirt-
fung oder -erzeugung nicht berücksichtigt. Bei ge-
schaft und Ernährung vorsätzlich oder fahrlässig
stiegenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten
1. das J ahressoll an landwirtschaftlichen Er- ist unangemessen auch ein Entgelt, wenn die nach
zeugnissen in Getreidewerten oder sonstige Hundertsätzen berechnete Gewinn- und Handels-
Ablieferungspflichten nicht erfüllt, spanne nicht angemessen gesenkt ist. Unangemessen
2. den Nachweis der Erfüllung eines Jahres- ist auch ein Entgelt, das einen vom Hersteller als
solls in Getreidewerten oder sonstiger Ab- allgemein bekanntgemadlten Preis übersteigt oder
lieferungspflichten gegenüber den zustän- bei dem die Kosten der Gütererzeugung oder -ver-
digen Stellen nicht führt oder Melde- teilung unter Vernachlässigung der wegen der
pflichten verletzt. Kriegsfolgen besonders gebotenen Sparsamkeit un-
berechtigt hoch gehalten oder erhöht sind. An-
1
jetzt: Bundesmin;ster für Wirtschaft
2)
)
jetzt: Geltunqsbereich dieses Gesetzes. gesichts der Notwendigkeit, den lebenswichtigen
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 193
Bedarf möglichst billig zu decken, ist ein Entgelt DRITTER ABSCHNITT
nicht schon deshalb angemessen, weil der in ihm
Ordnungswidrigkeiten
en tfral ten·e Gewinn unter anderen Verhältnissen
üblich war. § 23
§ 20
Verletzung der Aufsichtspflicht
Preistreibende Machenschaften
Wird eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmun-
Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts gen dieses Gesetzes in einem Betrieb begangen,
begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Be- so kann wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
rufs oder in unbefugter Betätigung wie ein Ge- eine Geldbuße gegen die Inhaber oder Leiter und,
werbetreibender falls Inhaber des Betriebes eine juristische Person
1. Güter oder Leistungen des lebenswichtigen oder eine Handelsgesellschaft ist, auch gegen diese
Bedarfs zurückhält oder solche Güter beiseite- festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter
schafft, vernichtet oder vorsätzlich oder leicht- oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte
fertig verderben läßt, obwohl er weiß oder nicht nachweist, daß er die im Verkehr erforderliche
den Umständen nach annehmen muß, daß da- Sorgfalt angewandt hat, um die Zuwiderhandlung
durch der Preis auf eine unangemessene' Höhe zu verhüten.
gesteigert oder auf einer solchen Höhe gehal- § 24
ten werden kann, Verwirtschaftung
2. Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Werden in einem Betrieb Fehlmengen an Waren,
Bedarfs dadurch verteuert, daß er sich, ohne die der Bewirtschaftung oder Marktregelung unter-
die Bedarfsdeckung zu fördern, in den Waren- liegen, festgestellt, so kann eine Geldbuße gegen
verkehr einschiebt, den Inhaber oder Leiter und, falls Inhaber des Be-
3. die Abgabe von Gütern oder Leistungen des triebes eine juristische Person oder eine Handels-
lebenswichtigen Bedarfs davon abhängig macht, gesellschaft ist, auch gegen diese festgesetzt werden,
daß sachlich oder handelsüblich nicht zuge- wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz-
hörige Güter oder Leistungen abgenommen lichen Vertretung Berechtigte nicht nachweist, daß
werden, obwohl er weiß oder den Umständen er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt
nach annehmen muß, daß dadurch die Bedarfs- hat, um solche Fehlmengen zu verhüten.
deckung des Abnehmers verteuert wird.
VIERTER ABSCHNITT
§ 21
Allgemeine Bestimmungen
Verletzung der Buchführungspflicht
1. Wirtschaftsstraftaten
(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-
schnitts begeht, wer einer gesetzlichen Pflicht zu- § 25
wider Schwere Fälle
1. es unterläßt, Bücher oder Aufzeichnungen
zu führen oder Geschäftspapiere oder son- Hat jemand eine Wirtschaftsstraftat aus Gewinn-
stige Unterlagen aufzubewahren, sucht begangen oder ist er vor Begehung einer vor-
sätzlichen Wirtschaftsstraftat schon einmal wegen
2. solche Unterlagen vernichtet, verheimlicht einer solchen zu einer Gefängnisstrafe rechtskräftig
oder so führt oder verändert, daß sie verurteilt worden, so kann auf Zuchthaus erkannt
keine Ubersicht seines Geschäftsgebarens
werden.
gewähren. 1
(2) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab- § 26
schnitts begeht ferner, wer es vorsätzlich unterläßt, Geldstrafen
eine im ordentlichen Geschäftsverkehr übliche Rech-
nung zu erteilen oder sich erteilen zu lassen. (1) Der Höchstbetrag einer in diesem Gesetz an-
gedrohten Geldstrafe ist einhunderttausend Deutsche
rvlark. Uher diesen Betrag hinaus kann die Geld-
§ 22
strafe bis zur dreifachen Höhe des durch die straf-
Strafe und Geldbuße in den Fällen der §§ 7 bis 21; bare Handlung erzielten Gewinnes oder des Wertes
Versuch der Gegenstände, auf die sie sich bezieht, erhöht
(1) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 7 werden.
bis 21 eine Wirtschaftsstraftat, so wird sie mit Ge- (2) Hat der Täter in der Absicht gehandelt, sich
fängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen zu bereichern, so kann auch neben einer ausschließ-
bestraft. lich angedrohten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe er-
(2) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 7 kannt werden.
bis 21 eine Ordnungswidrigkeit, so kann eine Geld-
§ 26 a
buße festgesetzt werden.
Irrtum
(3) Der Versuch einer Zuwiderhandlung im Sinne
der §§ 8, 9, 17 und 18 ist strafbar, wenn sie eine (1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be-
Wirtschaftsstraftat ist; ist sie eine Ordnungswidrig- stehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen
keit, so kann wegen des Versuchs eine Geldbuße Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat, bleibt
festgesetzt werden. straffrei.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) War der Irrtum verschuldet., so kann die geschäftsführender Mitinhaber nicht schuldig ist,
Strafe gern ildert werden. steht der Anordnung nicht entgegen, wenn er der
Ehegatte eines schuldigen geschäftsführenden Mit-
2. 0 r d n u n g s w i d r i g k e i t e n inhabers ist.
§ 27 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe, daß
Verjährung als geschäftsführende Inhaber des Betriebes die
Bei Ordnungswidrigkeiten verjährt die Verfol- Gesellschafter gelten, die zugleich Geschäftsführer
gung in zwei Jahren. sind.
§ 35
§ 28 Wirkung der Betriebsschließung
Höhe der Geldbuße Die Betriebsschließung hat die Wirkung, daß dem
Verurteilten jede Betätigung untersagt ist, die auf
Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt ein- eine Fortführung des Betriebes durch ihn oder
hunderttausend Deutsche Mark. durch Dritte oder auf seine Veräußerung als Gan-
zes hinzielt. Die Bestimmungen des bürgerlichen
§§ 29 bis 32 Rechts zugunsten derer, die Rechte von einem Nicht-
weggefallen berechtigten herleiten, finden entsprechende An-
wendung.
flJNFTER ABSCHNITT § 36
Nebenfolgen Durchführung der Betriebsschließung
und der sonstigen Maßnahmen
1. Berufsverbot
(1) Die Durchführung der Maßnahmen nach § 34
§ 33 obliegt der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungs-
behörde ist berechtigt, Bestimmungen über die Ab-
(1) Das Gericht kann dem Täter neben der Strafe wicklung des Betriebes zu erlassen, insbesondere
auf dem Gebiet, auf dem die strafbare Handlung Auflagen zu machen oder einen Liquidator zu be-
begangen ist, die Betätigung oder die Führung eines stellen und seine Aufgaben und Befugnisse zu
Betriebes auf die Dauer von mindestens einem und regeln; von zwingenden gesetzlichen Vorschriften
höchstens fünf Jahren untersagen, wenn der Täter über die Liquidation darf sie dabei nicht abweichen.
sich in der Betätigung oder Betriebsführung als
unzuverlässig erwiesen hat. Betätigung und Betriebs- (2) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der
führung können auch teilweise untersagt oder von Verurteilte die Verwaltungsgerichte anrufen.
der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
werden. § 37
Auflösung von Verträgen
(2) Wird dem Täter die Führung eines Betriebes
ganz untersagt, so kann die Verwaltungsbehörde Im Falle der Schließung des Betriebes können
die Fortführung des Betriebes durch einen Treu- ohne Rücksicht auf entsprechende vertragliche Be-
händer anordnen und ihn bestellen. Hiergegen stimmungen Dienstverträge mit der gesetzlichen
kann der Täter die Verwaltungsgerichte anrufen. oder tarifvertraglichen, Mietverträge mit der gesetz-
lichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das
(3) Das Berufsverbol wird mit der Rechtskraft des gleiche gilt im Falle der Einschränkung des Betrie-
Urteils wirksam. Wird das Berufsverbot neben einer bes, soweit die Kündigung zu ihrer Durchführung
Freiheitsstrafe verhängt, so wird die Zeit der Straf- erforderlich ist.
verbüßung auf seine Dauer nicht angerechnet. Die
§ 38
Bestimmungen des § 42 1 Abs. 2 und Abs. 4 des
Strafgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Verfahren gegen Abwesende
Betriebsschließung, Betriebseinschränkung oder
2. ß e l r i e b s s c h Ii e ß u n g Zwangsverpachtung kann vom Gericht im Verfah-
ren nach den §§ 430 bis 432 der Strafprozeßord-
§ 34 nung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Be-
Anordnung der Betriebsschließung schluß ausgesprochen werden, wenn der Beschul-
(1) Das Gericht kann neben der Strafe die digte abwesend ist.
Schließung des Betriebes des Täters auf Dauer oder
auf Zeit anordnen. 3. Ein zieh u n g
(2) Zulässig ist auch eine dauernde oder zeitige § 39
Einschränkunq oder die Zwangsverpachtung des
Bei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 1
Betriebes.
bis 21, 22 Abs. 3, 23 bis 25 ist die Einziehung nach
(3) Sind mehrere Persomm Inhaber des Betriebes, den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 des Gesetzes
so kann die Schließung, Einschränkung oder Zwangs- über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952
verpachtung des Betriebes nur dann angeordnet (Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig. Es können auch
werden, wenn sämtliche geschäftsführenden Inhaber Gegenstände eingezogen werden, auf die sich der
die Zuwiderhandlung begangen haben. Daß ein Verstoß bezieht.
Nr. l'.3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952 195
§§ 40 bis 48 5. 0 f f e n t 1 i c h e B e k a n n t m a c h u n g
weggefallen § 53
4. A b f ü h r u n g d e s M e h r e r 1 ö s e s (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Verurtei-
lung und die Maßnahmen nach §§ 33, 34 auf Kosten
§ 49
des Verurteilten öffentlich bekanntgemacht werden.
ßegrifi des Mehrerlöses Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, inner-
{1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung halb deren sie zu erfolgen hat, sollen im Urteil
nach den §§ 18, 19 oder 20 einen höheren als den bestimmt werden.
zulässigen Preis erzielt, so hat das Gericht im Urteil (2) Bei Festsetzung einer Geldbuße durch die
auszusprechen, daß er den Unterschiedsbetrag zwi- Verwaltungsbehörde ist Absatz 1 entsprechend an-
schen dem zulässigen und dem erzielten Preis zuwenden.
(Mehrerlös) cm das Land abzuführen hat, soweit ZWEITES BUCH
er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflich-
tung zurückerstattet hat. Besondere
Verfahrensvorschriften
(2) Die Höhe des Mehrerlöses ist zahlenmäßig
zu bestimmen. Sie kann geschätzt werden. § 54
§ 50 Nebenklage
Rückerstattung des Mehrerlöses ( 1) Der öf f entliehen Klage kann sich die V er-
w altungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens als
(1) Statt der Abführung kann das Gericht auf Nebenkläger anschließen.
Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des (2) Die Anklageschrift, der Antrag auf Eröffnung
Mehrerlöses an ihn anordnen, wenn es seinen Rück-
der Voruntersuchung, das Urteil und andere das
forderungsanspruch gegen den Täter für begründet
Verfahren abschließende Entscheidungen sind in
hält.
jedem Falle der Verwaltungsbehörde zuzustellen.
(2) Legt der Tüter oder der Geschädigte, nachdem Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine beginnen für die Verwaltungsbehörde erst mit der
rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Zustellung. Für Revisionsanträge und für Erklärun-
Rückforderungsanspruch gegen den Täter fest- gen auf solche hat sie einen Monat Frist; Berufungs-
gestellt ist, so ordnet die Strafvollstreckungsbehörde anträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wieder-
an, daß der zuerkannte Anspruch nicht mehr voll- aufnahme des Verfahrens kann sie schriftlich selbst
streckt oder der Geschädigte aus dem bereits ab- stellen.
geführten Mehrerlös befriedigt wird.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann Berufung nicht
(3) Die §§ 403 bis 406 c der Strafprozeßordnung mehr nach Verkündung der Berufungsentscheidung,
sind anzuwenden mit Ausnahme der §§ 405 Satz 1, Revision nicht mehr nach Verkündung der Re-
406 a Abs. 3 und 406 c Abs. 2. visionsentscheidung einlegen. Die Rechtsmittel-
§ 51 fristen für die Verwaltungsbehörde enden späte-
stens sechs Monate nach Verkündung der Ent-
Verfahren bei selbständiger Abführung scheidung.
des Mehrerlöses
§ 55
(1) Die Bestimmungen der §§ 49 und 50 können
Schnellverfahren
auch angewandt werden, wenn der äußere Tat-
bestand einer Straftat nach den §§ 18, 19 oder 20 Im beschleunigten Verfahren (§§ 212 bis 212 b der
vorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachgewiesen Strafprozeßordnung) findet § 54 keine Anwendung.
ist oder die Tat aus anderen Gründen nicht bestraft
werden kann. § 56
(2) Die Abführung des Mehrerlöses kann dem Vorläuiige Maßnahmen des Gerichts
Täter nicht mehr auferlegt und der Abführungs-- Besteht der dringende Verdacht einer Wirtschafts-
anspruch kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn straftat und ist neben der Strafe die Schließung des
die Strafla t oder die Vollstreckung einer dafür er- Betriebes oder das Verbot einer bestimmten Betäti-
kannten Strafe verjährt ist oder, falls eine Strafe gung oder Betriebsführung zu erwarten, so kann
nicht verhängt ist, die Vollstreckung einer Geld- das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
strafe in gleicher Höhe verjährt wäre. diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Verwal-
(3) Die §§ 21 und 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes tungsbehörde soll gehört werden. Die Anordnung
über Ordnungswidrigkeiten sind entsprechend an- der Zwangsverpachtung oder der Liquidation ist
zuwenden. ausgeschlossen.
§ 52 § 57
Mehrerlös bei Ordnungswidrigkeiten Verwertung sichergestellter Gegenstände
(1) Bei Ordnungswi<lriqkeiten sind die Bestim- Sind Gegenstände, die der Einziehung unter-
mungen der §§ 49 bis 51 entsprechend anzuwenden. liegen, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-
(2) Die selbständige Anordnung der Abführung nung sichergestellt, so kann die Verwaltungs-
des Mehrerlöses (§ 51) ergeht durch. Bescheid der behörde auf Verlangen der Staatsanwaltschaft die
Verwaltungsbehörde. Der Bescheid steht einem Befugnisse nach § 43 des Gesetzes über Ordnungs~
Bußgeldbescheid (§§ 48 bis 53 des Gesetzes über widrigkeiteri ausüben. Der Erlös tritt an die Stelle
Ordnungswidrigkeiten) gleich. der Gegenstände.
\96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 58 2. die Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der
Unterwerfung Fassung vom 26. November 1941 (Reichsgesetz-
blatt I S. 734),
Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit
vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer 3. die Verordnung zur Ergänzung und Anderung
Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes von Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchs-
über Ordnungswidrigkeiten zulässig. regelung vom 25. November 1941 (Reichsgesetz-
blatt I S. 731),
§§ 59 bis 98 4. das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. No-
weggefallen vember 1948 (WiGBl. S. 116),
5. die §§ 1 bis 1 d und 22 bis 28 der Kriegswirt-
schaftsverordnung in der Fassung vom 25. März
DRITTES BUCH 1942 (Reicbsgesetzbl. I S 147),
Ubergangs- 6. die §§ 9 bis 31 des Bewirtschaftungsnotgesetzes
und Schlußbestimmungen vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) in
§ 99 der Fassung der Gesetze zur Anderung des
Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 5. August 1948
weggefallen (WiGBl. S. 82), vom 25. Februar 1949 (WiGB:.
§ 100 S. 17) und des Zweiten Uberleitungsgesetzes
vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9),
Zuständiges Gericht
7. die §§ 31 Ziff. 5 und 6, 32, 33 Abs. 1, 34 der
(1) Soweit in Wirtsch,lftsstrafsachen und in Buß- Zweiten Verordnung zur Durchführung des Be-
geldsachen das Amtsgericht sachlich zuständig ist, wirtscbaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948
ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des (WiGBl. S. 37),
Landgerichts. Die oberste Justizbehörde des Landes 8. der § 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Ver-
kanri die Zuständigkeit des Amtsgerichts den ört- anlagungs- und Ablieferungswesens in der Land-
lichen Bedürfnissen entsprechend abweichend regeln, wirtschaft vom 23. Januar 1948 (WiGBl. S. 23l,
insbesondere ein Amtsgericht als für mehrere Land-
9. das Bayerische Gesetz Nr. 69 zur Verschärfung
gerichtsbezirke örtlich zuständig erklären.
der Strafen bei schweren Wirtschaftsverbrechen
(2) Die oberste Justizbehörde des Landes kann vom 4. Juli 1947 (Bayerisches Ge.setz- und Ver-
für Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes ordnungsblatt S. 145),
von der Strafkammer des Landgerichts zu treffen
10. das Bayerische Gesetz Nr. 70 zur verschärften
sind, eine Strafkammer eines Landgerichts als für
Bekämpfung der Fälschung von Bezugsberechti-
mehrere Landgerichtsbezirke zuständig erklären.
gungen vom 18. Juli 1947 (Bayerisches Gesetz-
(3) Die oberste Justizbehörde des Landes kann und Verordnungsblatt S. 146).
für Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes
von Oberlandesgerichten zu treffen sind, ein Ober- § 103
landesgericht als für mehrere Oberlandesgericbts-
weggefallen
bezirke zuständig erklären.
§ 104
§ 101
Verweisungen auf aufgehobene Vorsc:hriiten
Besondere Zuständigkeiten
bei Preisverstößen im Seeverkehr (1) Wären Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
oder Verfügungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 18 bis 20, die
setzes erlassen sind, nach Bestimmungen zu bestra-
im Seeverkehr mit dem Ausland begangen werden,
fen oder zu verfolgen, die nach § 102 außer Kraft
ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1
getreten sind. so gelten an deren Stelle die ent-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Bundes-
sprechenden Bestimmmungen dieses Gesetzes.
minister für Verkehr oder die von ibm bestimmte
Behörde. (2) Verweisungen auf solche Bestimmungen gelten
§ 102 als Verweisungen auf die entsprechenden Bestim-
mungen dieses Gesetzes.
Aufhebung von Vorsc:hriiten
(3) Soweit nach solchen Bestimmungen für di_e
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten überein- Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung eine Verwei-
stimmende oder entgegenstehende Vorschriften sung nicht erforderlich war, bewendet es hierbei:
außer Kraft, insbesondere: die Zuwiderhandlung bleibt mit dieser Maßgabe
1. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar.
bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften
§ 105
vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in
den im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geltenden Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1952 außer
Fassungen, Kraft.
· · T ·1 IJ - laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen_ --: Teil I u nd _ ei _ . · .. • an etanqene 24 S1,iten DM 0 40 beim Ver·
1
v1erte1jäbrllrb für Teil I - DM 4.00, für Teil II - DM 3 00 1zuzughcb _Zus;ellg~~U.h~l- 1;,•t~!~1~:~C:~e~:n V~reinsendunq des erforderlichen Betrages
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