149
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1952 Nr.12
Tag Inhalt: Seite
14. 3. 52 ßekann!.madumg der Neufassung des Biersteuergesetzes . . . . • . . . . . . 149
14. 3. 52 Bck,1n11Ltnciclirn111 dvr Neufassun~J der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz 153
Bekanntmachung
der Neufassung des Biersteuergesetzes.
Vom 14. März 1952.
Auf Gruncl cles § 2 des Gesetzes zur Änderung
<l<'s Hiersteucr~Jesetzes vom 14. August 1950 (Bun-
cksqesclzbl. S. ~)63) wird nachstehend der Wortlaut
des Biersteuergesetzes in der nunmehr geltenden
Fa~;sung bckanntgegehH1.
Bonn, den 14. :tvforz 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bier.steuergesetz
in der f•assung vom 14. :rvlärz 1952.
I. Allgemeine Vorschriften Höhe der Biersteuer
Gegenstand der Biersteuer § 3
(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der
§ 1 in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs-
Bier untcrlie~Jt eirwr Abgabe (Biersteuer). Die jahrs erzeugten Biermenge
Biersteuer ist Verbrat1d1steuer im Sinn dc~r Reichs- von den ersten 2 000 hl 12,-- DM
abgabenordnung. von den folgenden 8 000 hl 12,30 DM
10 000 hl 12,60 DM
Entstehung der Steuerschuld, 10 000 hl 12,90 DM
Person des Steuerschuldners 30 000 hl 13,20 DM
30 000 hl 13,80 DM
§ 2 30 000 hl 14,40 DM
(1) Die Steuerschuld entslcht dadurch,. daß Bier dem Rest 15,- DM.
aus der Brauerei entfernt oder innerhalb der Braue- Für Hausbrauer (§ 9 Abs. 6), die Inhaber landwirt-
rei getrunken wird, und zwcu im Zeitpunkt der Ent- schaftlicher Betriebe mit einer Grundfläche bis zu
fernung oder der Entnahme (l1·s Biers. Der Bundes- 10 Hektar sind, die innerhalb eines Rechnungsjahrs
minister der Finanzen kann f11 tlil' Vc,rsenclung von aus selbstaewonnener Gerste nicht mehr .als 10
Farbebicr Ausnahmen zulass,·· Hektoliter .:,Bier mit einem Stammwürzegehalt von
(2) Steuerschuldner i~;!- w, , Bier für seine Rech- nicht mehr als 12 vom Hundert herstellen und die
nung herstellt oder her:;,: ],_., ILifH. SluuP1sdmldner
bereits vor dem 1. April 1930 die Brauereien in Be-
ist auch der Inhabt'r <!in, I; •1uc,u~i für das frernde trieb .hatten, ermäßigt sich der Steuersatz um 40 vom
1-Iundert. Für Hausbrauer, die Inhaber eines land-
Bier, dds in seine Br,111c1 1 ( ,11~J('!Hucht vvird.
vv i rtschaftlichen Betriebes mit einer Grundfläche von
(3) Bei der Ei11ft1hr vo.1 F,,·1 ir- ch1s Lil,atd cwllc:.1 mehr als 10 Hektar sind, erhöht sich die steuer-
für die l'.1J!'.-Lclu1rHJ rh-r : ivui·r~;chuld, fC11 den Z.e1t•· begünstigte Jahreshöchstmenge auf 15 Hektoliter
punk l, in ckm d i(~ '. ;1, 'tl<•rs,:, tdd cnt~;I <:h L, und fiir Bier. Die Vergünstigung wird nur Hausbrauern ge-
die Person des Sir'L'("l ·:,l1t:J, .wrs die Qni.sp1Pchenücn währt, die gewerbsmäßig fremdes Bier nicht ab-
Vorschriften des :l.ollrcdil::::. rieben oder abgeben lassen. Die Vergünstigung er-
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
li:~(ht rniL /\bLrnf des Rcchnungsjilhrs, in dem in Erstattung der Steuer
d(~r ßraucu·i lllC)ll r cJls l O ockr 15 Hek toliler Bier er-
§ 8
zcu~Jt wc,rdcn oder in dem die Hausbrauer Bier, für
di:ls clic Sl.c1H·rver~Ji"tnsti~Jlln9 in Anspruch genom- Für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt oder
men worden isl, an nicht zum llaushalt gehörige das in eine andere Brauerei eingebracht wird, kann
Personen gcocn Enl~Jclt abgeben. die Biersteuer nach näherer Bestimmung des Bun-
desministers der Finanzen erstattet werden.
(2) Die SLcuersi.ilL'.C: im .Absatz 1 Ql~lten für Voll-
bi('.f. Sie c·rn1~ißiqPn sich für Schankbier um ein Bierbereitung
Vie,tcl und lür Einfuchbicr um die Hälfte. Sie er-
§ 9
höhen sich Jiir SlcnkbiPr um <lic Hälfte. Farbebier
ist nach (lprn böd1slen Salz Jür Starkbier zu ver- (1) Zur Bereitu_ng von untergärigem Bier darf,
steuern. Einfachhic:r isl Bic!r mit üinem Stammwürze- abgesehen von der Vorschrift im Absatz 3, nur
gehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert. Schankbier ist Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und vVasser verwendet
Bier mit ein('lll Sldmmwürzcgchalt von 7 bis 8 vom werden.
Hundert. Vollbi<'t isl Bier mit einem Starnmwürze- (2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt
gelrnlt von 1 l bis 14 vom I Iundert. Starkbier ist derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die
Bier mit einem Sldtnrnwürzcgehalt von 16 vom Hun- Verwendung von anderem Malz und die Verwen-
dert und m du. dung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder In-
(3) Wird eine Brausl~ille von mehreren für eigene vertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker
Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zu-
so ist für die l löhe cles Sleuersalzes nicht die in der lässig.
Bräuerei insgesarn t hergestellte Biermenge, sondern (3) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus
die Biermenge en lscheidcnd, die jede . einzelne Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist
dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch
dem 1. August 1909 crrichlele Brauereien dieser Art besonderen Uberwachungsmaßnahmen.
erhalten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen (4) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen
können nach nühcrer Beslimmung des Bundes- gebrachte Getreide verstanden.
ministers der Filldnzen zugelassen werden. (5) Für die Bereitung besonderer Biere sowie von
§ 4 Bier, das ..nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist,
Bier, das in das Inland eingeführt wird, ist mit können Abweichungen von den Vorschriften in den
dem höchslen Slaffelsatz für das im Inland her- Absätzen 1 und 2 gestattet werden.
gestellte Bier mit entsprechendem Stammwürze- (6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden
gehalt zu versteuern. keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die
Bier nur fü:r den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
Steuerpflichtige Menge
(7) DeF Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer
§ 5 nach Feststellung des Extraktgehalts der Stamm-
Die Feststc1lung cler steuerpflichtigen Menge des würze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder
innerhalb der Brauerei getrunkenen Biers erfolgt durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann
nach näherer Anordnung cles Bundesministers der Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaß-
Finanzen. Irn übrigen bestimmt sich die steuer- nahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach
pflichtige Mcn(Je nach dem Raumgehalt der Um- Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze
schließungen (Pässer, Flaschen usw.). im Gärkeller gestatten.
Fälligkeit (8) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier,
Vollbier und Starkbier miteinander, sowie der Zu-
§ G
satz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Ent-
(1) Der Steuerschuldner hat die Stcm'r bis zum stehung der Steuerschuld oder durch Bierhändler
fünfzehnten Tdg des zwei len Monats zu ent- oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister der
richten, der auf den Monat folut, in dem die Steuer- rinanzen kann Ausnahmen zulassen.
schuld entstanden ist. (9) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier
(2) Bei der Einft1hr von Bier gelten für die Fällig·· kann Süßstoff nach § 5 Nr. 3 der Verordnung über
keit die entsprechenden Vorschriften des Zollrechts. den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939
(3) Zahlun~1saufschub ist nicht zulässig. (Reichsgesetzbl. I S. 336) verwendet werden.
Steuerbefreiung Verkehr mit Bier
§ 7 § 10
(1) Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten (1) Unter der Bezeichnung Bier --- allein oder in
und Arbeiter a1s Haustrunk gegen Entgelt oder un- Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen
entgeltlich übrJC~Jcben wird, ist nach näherer Bestim- oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein er-
mung des Bundesministers der Finanzen von der wecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur
Steuer befreit. Brauereien dürfen Bier, das nach solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die
dieser Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere gegoren sind und den Vorschriften im § 9 Abs. 1
Personen als ihre .Angestellten: und Arbeiter nicht bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer
abgeben. Malz, Hopfen, Hefe und Wasser ai1ch Zucker ver-
(2) Von der Bierstc~tier befreit ist Bier, das nach wendet wo.rden ist, darf nur in Verkehr gebracht
näherer Beslimmunq des Bundesministers der Finan- werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer
zen unter Steueraufsicht ausgeführt wird. dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht
Nr.. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 151
wird; das gleiche gilt hinsichtlich des Biers, zu wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zu-
dessen Herstellung Süßstoff verwendet ist. Das gestimmt hat.
Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen.
Anzeige des Brauereibesitzes
(2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Ver-
und gemeinsame Betriebsführung
kehr gebracht werden, wenn sie in einer dem Ver-
§ 13
brauc.her erkennba.ren Weise als solche bezeichnet
sind. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier oder Wer in den Besitz eines nach § 12 Abs, 1 der
einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein er- Steueraufsicht unterliegenden Betriebs gelangt, hat
weckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut dies innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung
sei, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der der Zollstelle anzuzeigen.
Stammwürzcgehalt des Biers nicht unter die fest-
Verpflichtung zum Halten von Malzmühlen
gesetzte Grenze herabgeht. Unter der Bezeichnung
),Bockbier« darf nur Starkbier in Verkehr gebracht § 14
werden. (1) Die Inhaber
(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von 1. der Brauereien, die am 1. April 1918 be-
weniger als 2, triebsfähig hergerichtet waren und in denen
mehr als 5,5 und weniger als 7, nach dem 1. Oktober 1918 in einem Rech•
nungsjahr die hergestellte Biermenge 3000
mehr als 8 und weniger als 11 und
Hektoliter übersteigt,
mehr als 14 und weniger als 16
vom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden. 2. der nach dem 1. April 1918 errichteten
Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen Brauereien
zulassen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in
wird, ist Bier der ersten Art als Einfachbier, Bier räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke
der zweiten Art als Schankbi(~r, Bier der dritten oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbst-
Art als Vollbier und Bier der letzten Art als Stark- tätigen Verwiegungsvorrichtung zu halten und aus-
bier zu versteuern. Die gleichen Steuersätze gelten schließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur
für Bier der im Satz 1 bezeichneten Arten, das vor- Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
schriflsw idrig in Verkehr gebracht wird. (2) Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der
Zubereitungen im Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Brauereien nach
Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem die Ge-
§ 11
samtmenge des steuerpflichtig gewordenen Biers
Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen zuerst 3000 Hektoliter überstiegen hat. Bei einer
aller Art und zur Herstellung von Bier im Haus- voraussichtlich nicht andauernden Ubersteigung
halt bestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhält-
dürfen nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht nisse den Einbau der Malzmühle mit Verwiegungs-
werden. Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker vorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten
b>.rgestellte Farbmittel (§ 9 Abs. 2) und Farbebiere nicht gestatten, soll das Hauptzollamt die Ver-
(§ 9 Abs. 3), wenn sie an Brauereien abgegeben wer- pflichtung erlassen.
den sollen. Es ist verboten, Vorschriften über die (3) Die Inhaber anderer als der im Absatz 1 be-
Bereitung von Bier im Haushalt anzupreisen, zu ver- zeichneten Brauereien, die in ihrer Brauerei das zur
äußern oder unentgeltlich abzugeben. Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen-
werken oder Malzquetschen schroten, sind ver-
II. U b e r w a c h u n g s v o r s c h r i f t e n
pflichtet, die Malzmühle mit einer zugelassenen
Steueraufsicht selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen.
§ 12 Die Verpflichtung soll von dem Hauptzollamt er-
(1) Die Brauereien und der Ausschank von Bier lassen werden, wenn wegen der Beschaffenheit der
in Verbindung· mit einer Brauerei unterliegen der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die
Steueraufsicht. steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrich-
(2) Inhaber von Brauereien dürfen nach den tung nicht oder nur mit erheblichen Kosten möglich
Durchführungsbestimmungen anmeldepflichtige Ge- ist.
fäße nicht aus den Händen geben, bevor sie der (4) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
Zollstelle den Empfänger angezeigt und eine Be- tigt, in den Fällen der Absätze 2 und 3 vorüber-
scheinigung hierüber erhalten haben. gehend weitere Erleichterungen zuzulassen.
(3) Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Be- (5) Die Inhaber anderer als der in den Absätzen 1
trieb nicht benutzt werden oder nicht benutzt wer- und 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung
den dürfen, können sie amtlich verschlossen werden. von Malzmühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvor-
(4) Bier darf aus der Brnuerei nicht entfernt wer- richtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung
den, bevor es in den nach seiner allgemeinen Be- der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden
schaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genuß Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhält-
fertigen Zustand gebracht ist. Der Bundesminister nisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher
der Finanzen kann Ausnahmen zulassen; er kann Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Ver-
anordnen, dctß das Erzeugnis beim Entfernen aus der wiegungsvorrichtungen von dem Bund kostenlos
Brauerei als fertiges Bier zu versteuern ist. geliefert werden.
(5) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur (6) Unter allen Umständen kann Inhabern von
Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Brauereien von dem Hauptzollamt die Verpflich-
Brauereiinhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) tung zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbst-
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'952, Teil I
tüti{J(·r V P l\'v' i< \J 1111gsvo1rkll tung auferlegt werden,
1
wird bestraft, wer unzulässige Ersatz- oder Zusatz-
wc11n si,~ si<h <:i11cr Cdiihrd1m9 der Biersleuer stoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räum-
sch11Id i~J 111 d< l 11. •1·1 u-(!(•r den UbeJ w achungsvorschrif- lichkeit aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nach-
1.cn dic~;cs C:1·,·,d1cs und den hierzu ergangenE?n \l'H~islich zu anderen Zv-lecken als zur Bierbereitung
Du rchfiih 11111(p;IJ1 ,,,,1i1111111rn~wn fortgesetzt zuwider- bestimmt sincl.
handeln. (2) Neben der Geldstrafe k.ann auf Einziehung
(7) D.ici Vc·1p!!idl! Ull~! qt>h! im Fall eines Wechsel:, de:r Erscrlz- und Zusatzstoffe, des mit ihnen bereite-
im Bcsilz t!1'r l~rnuerci auf den ncncn ]nhaber über . tcn oder VE:irsetzten Biers und d(~r Umschließungen
und <·rlischt niilü (lurd.1 sp2itc~J() Verminderung der ei·kannt werden. § 401 Abs. 2, §§ 414 und 415 der
B icrerz<~ug u 11u. Reichsabgabenordnung finden Anwendung.
(B) Auf~;!t ll,1n(Jho1t 111Hl Einrichtung der Malz-
1
(3) Ebenso gelten die §§ 416 und 417 der Reichs-
rniihh~n und d1·r f;(•lbstli:ili~Jen Vcrwie~Jungsvorrich- cibgabenordnung für die im Absatz 1 bezeichneten
tnngcn untr:rli('(Jl.'11 cl1 1 r CPIH!hmirJung dPs Hauptzoll-- Zuwiderhandlungen.
amts. (4) Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen
(9) Di(~ Vc·rw i1,qun~1-',vu1Tidll.rmnen rnüssen mit i rn Sinn des Absatz 1 verjährt in drei Jahren; der
den Md.l:.w1Cih!(:ll ill fr~:-;le VPrbindung gebracht und § 419 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet An-
beide so einu('richt(•.I sein, daß nach Anlegung des wendung.
amlliclwn V Prsch lusses ohne Aufwendung erkenn- (5) Die Vorschriften im Absatz 1 Satz 1 und in
barn Cl)wilH ~/lill:t. nur zum Mahlwerk gelangen den Absätzen 2 bis 4 sind auf Zuwiderhandlungen
kann, 11r1c:hd1•1n ('S d iP V<'rw iP~prngsvorrichtung durch- gegen die Vorschriften des § 11 anzuwenden.
laufen hat.
Genossenschaitsmühlen § 19
§ 15 Zuwiderhandlungen gegen die ·vorschritten des
Dc1s 111t kdnn 9()nelnnigen, daß mehrere § 10 werden ebenso bestraft wie die i'm § 413 der
zurn J:li:dten <'iiwr ]'v1c:llzmi"1hlc mit selbsttäUger Ver- Reichsabgabenordnung bezeichneten Zuwiderhand-
w ic9unt1svc:nich !l:nrJ V('rpf.licbtde Brauereiinhaber 1ungen, soweit nicht nach and.ercn Gef:.etzen eine
eine solche! fJ!'lll(•insd1aHlich besitz('n oder benutz:en. schwerere Strafe verwirkt ist. Die §§ 416, 417 und
419 der Reichsabgabenordnung finden entsp1 echende
Abfindung Anw~ndung.
§ 1G § 20
Jnhabf•r vu11 r:rrJucrc·iPn, in denen in einem Rcch- In den Fällen der §§ 18, 19 gellen für das Straf-
nungsjalu nicht 111c•hr clls 500 Hektoliter Bier her- verfahren die Vorschriften des z1:veiten Abschnitts
gestellt vvcrd(•lJ 1.:nd die vor deni 1. April 1918 be- des dritten Teils der Reichsabgabenordnung.
tri(·:bslüh ifJ 11 c-1 (J( •J idi l.d worden sind, können abgc-
fu ndcn v,cnl·,in; ill!f sir) fin(km alsdann die Vor- IV. B i er ähnliche Gel r ä n k e
sduiflen .in § '.2 A /)s. 1, § !J, § G Abs. l und § 8 keine
/\nwcndunq /\hU<d1mdcne:n Brauern kann die Füb-
§ 2i
rm1~J von /\nsd11(•i.bungcn über die erzeugten Bier- ( 1) Getränke, die als Ersatz für Eier in den Han-
meni~cn dufcrl.'.~Jl we1 den. Die Biersteuer ist im Fall del gebracht oder genossen zu vverden pflegen (bier-
dPr Abfind1inq .lliH:h nühC'rC'r Bestimmung des Bun- ühnlid1e Getränke), unterliegen der Biersteuer nach
desrninbkrs d('r Finanzen von der Biermenge, die :Maßgabe der Vorschriften in §§ 22, 23.
aus den zur Bi()rlwreitlrn~J angemeldeten Stoffmen- (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
gen her9(•stdlt werden kann, irn voraus durch das tigt, den Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu
Hauptzol1a m t b.inclend festzusetzen; sie wird am bestimmen.
fünfzehnten Tt19 des zweiten auf die Festsetzung § 22
folgenden Monats Hillig. Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken be-
trägt 75 vom Hundert des höchsten Satzes der Steuer
Durchsuchungen für Bier mit entsprechendem Starnmwürzegehalt.
§ 17
Durchsuchun~JE'll der der Steueraufsicht unter- § 23
liegentlen Jkl.ric:be sind zulässig, wenn hinreichen- Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden
der Verdaclit vorhanden ist, daß die BiersteueI § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4, § 9 Abs, l bis 6 und 9,
hinterzo9en ,,vorden ist, oder daß bei der Bier- § 10, §§ 14 bis 16, §§ 19 und 24.
bereitung unzuEissige Stoffe verwendet werden.
V. Sc h 1 u ß vors c h r i f t e n
HL Strafvorschriften
§ 24
Sl.raie für Verwendung unzulässi:g·er StoHe
Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von
bei der Bierbereitung
Malzmühlen werden Inhabern der im § 14 Abs. 1
§ 18 Nr. 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten für
(1) Wer vc,irs~itzlich odPr fahrlässig andere als die die erstmalige Anbringung von selbsttätigen Ver-
nach § 9 zulüssigen Sloffe zur Bereitung von Bier wiegungsvorrichtungen werden Inhabern der im
verwendet oder den1 fortiqcn, zum Absatz bestimm- § 14 Abs, 3 bezeichneten Brauereien nach näherer
ten Bier zusetzt. wird, soweit n.icht nach anderen Anordnung des Bundesministers der Finanzen von
Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, wegen dem Bund erstattet: Im Fall des § 14 Abs. 6 findet
dieses Vergehens mit Geldstrafe bestraft. Ebenso eine Kostenerstattung nicht statt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe:- Bonn, den 25. März 1952 153
Bekanntmachung der Neufassung
der Durchführungsbestimmungen
zum Biersteuergesetz.
Vom 14. März 1952. .
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung
des Biersteuergesetzes vom 14. August 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 363) wird nachstehend der Wortlaut
der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-
gesetz in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gegeben. ·
Bonn, den 14. März 1952-
D e r B u n d e s m i n i s l e r d e r F i n a. n z e n
Schäffer
Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz (BierStDB)
in der Fassung vom 14. März 1952.
I. A l l g e rn e i n e B e s l i mm u n g e n Fa:rbebier
Zu §§ und 2 des Gesetzes § 5
Entstehung der Steuerschuld Die Bestimmungen über die Versendung von
Farbebier enthält die An]age A.
§ 1
(1) Bier, das aus clen nach § 51 für die Abgabe Zu § 3 Abs. 1 und 2. des Gesetzes
von Bier ZllfJCldSS('.JWn Rö urnen ausgeht, gilt als
Erzeugte Biermenge
üUS der Erauer<'i entfernt, sobald es aus diesen
Räumen forlgehrnchL wird. Für Bier, das innerhalb § 6
der Brauerei gclnmken wird, entsteht die Steuer- Für die Biersteuerberechnung gelten als in einem
schuld mit der Enlnahrnc des Biers zum Verbrauch. Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs er-
(2) Für Bier, das zu Untersuchungszwecken inner- zeugt die Biermengen, für die innerhalb eines Rech-
halb der Brauerei getrunken ocler in anderer Weise nungsjahrs eine Steuerschuld entstanden ist (§ 2
(z. B. im Lubornloriurn) v0rbraucht wird oder das Abs. 1 des Gesetzes). Hinzuzurechnen sind die auf
zollamtlich zu Untersuchun9szwecken entnommen Grund des § 7 des Gesetzes von der Steuer befreit
wird (§ 31), enlsleht keine Steuerschuld. gebliebenen Biermengen, abzusetzen ist das Rück-
bier und das wie Rückbier zu behandelnde fremde
Inland
Bier (§ 15).
§ 2
Ermäßigte Steuersätze
Inland im Sinn d(~s Gesetzes sind das Zollinland
und die badischen Zollausschlüsse. § 7
Sonderanordnung (1) Hausbrauer, die den ermäßigten Steuersatz
des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Anspruch
§ .3 nehmen wollen, haben für jedes Rechnungsjahr
Das Biersteuergesetz gilt. in Bayern und im Ge- spätestens am 10. April eine Anmeldung nach
biet der ehemaligen Lä.nder Württemberg und Muster 1 in .doppelter Ausfertigung der Zollstelle
Baden nach Maßgabe der Gesetze vom 27. März einzureichen. Die erste Ausfertigung wird Beleg
1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom 24. Juni 1919 zum Biersteuergegenbuch (§ 90), die zweite Aus-
(Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz fertigung wird dem Brauereiinhaber zur Aufbewah-
vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geän- rung im Brauereibelegheft (§ 37) zurückgegeben.
derten Fassung. (2) Werden im Rechnungsjahr mehr als 10 oder
Besondere Anordnungen für die Zollausschlüsse 15 Hektoliter Bier erzeugt, se,- sind - abgesehen
der deutschen Seehäfen von der Folge des Erlöschens der Vergünstigung -
die Mehrmengen nach den Sätzen des. § 3 Abs. 1
§ 4 Satz 1 des Gesetzes zu versteuern.
In den Zollausschlüssen der deutschen Seehäfen
ist der Verbrauch von unversteuertem Bier verbo~ Bierga Hungen, Stamm würzegehal t
ten mit Ausnahme der Fälle, in denen auch im
§ 8
Inland Bier von der Steuer befreit oder in denen
der Verbrauch von unverzolltem Bier· in den Zoll- Die Biergattungen (Einfachbier, Schankbier, Voll-
ausschlüssen als Schiffsbedarf besonders zuge- bier, Starkbier) werden nach dem Stammwürze-
lassen ist. gehalt des Biers unterschieden. Unter Stammwürze-
A n m e r k u n g : Die Mu~ll)I' sin<l nicllt mit ubgc<lruckt.
gehalt ist zu verstehen der Gehalt an löslichen,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
·aus der Mölz- nnd Zuckervr,rwcndung herrührenden Flaschenbier in Kästen, Körben oder dergleichen)
Stoffen (Extral,; t~Jehal t) in Zuckerspindelgraden, wie dem Abnehmer in handelsüblicher Weise ein höherer
er sich für di.e trngegorene Anstellwürze aus der als der in Absatz 1 bezeichnete Raumgehalt in Rech-
Zurückredrnuno (lps Extrak tgc~halts (Gehalts an nung gestellt, so ist die steuerpflichtige Menge nach
nicht flüchti~J(!ll, gP1iislen ~::offen) des genußfertigen dem in Rechnung gestellten Raumgehalt der Gefäße
Biers ergibt {v~;L § 31 Abs. 1). festzusetzen.
Zu § 3 Abs. 3 cks Gesetzes (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b
und c und des Absatzes 2 sind bei jedem Einzel-
Benutzung eincir Brauerei von mehreren posten, der in das Biersteuerbuch eingetragen wird,
für eigene Rechnung brauenden Personen Bruchteile eines Liters, die sich bei der Berechnung
§ 9 der steuerpflichtigen Menge unter Zugrundelegung
der Zahl und des Einzelraumgehalts der Gefäße
(1) Als nach ckrn 1. August 1909 errichtete
ergeben, auf zehntel Liter abzurunden.
Brauereien d iescr Art(( gelten Brauereien, in denen
bis zu jenem Zeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Berech-
mehrerer c1uf eigen(~ Rechnung brauender Personen nung der Biermengen, die als Haustrunk (§ 12) ab-
nicht stattqdunden hat. Bei der Steuerberechnung gegeben oder die ausgeführt (§ 14) werden.
ist unter mehreren Sta1felsätzen, sofern die Betei-
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes
ligten nicht eine andere Regelung beantragen, der
jeweils niedrigere der Brauerei anzurechnen, die Haustrunk
im Vorjahr die g<'ringere Biermenge hergestellt hat. § 12
(2) Das Hauptzollamt kann die Vergünstigung des (1) Als Haustrunk gilt verkehrsfähiges Bier, das
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes dann gewähren, wenn Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter für
eine nach df'rn 1. August 1909 errichtete Brauerei den eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer
aus besonderen Gründen von anderen Brauern nur Familien in einer den örtlichen Gewohnheiten ent-
vorübergehend auf eigene Rechnung benutzt wird. sprechenden Menge entgeltlich oder unentgeltlich
(3) Die im § 9 Abs. 6 des Gesetzes bezeichneten abgeben, soweit den Angestellten und Arbeitern
Brauereien erhalten die Vergünstigung des § 3 hierauf auf Grund des Tarifvertrages oder, wo ein .
Abs. 3 des Cesetzes' auch dann, wenn sie nach dem solcher nicht besteht, auf Grund des schriftlichen
1. August 1909 errichtet worden sind. Dienstvertrages ein Anspruch zusteht. Zu den
Brauereiangestellten und -arbeitern gehören auch
Zu § 4 des Gesetzes die Angestellten und Arbeiter in den außerhalb
Efoiuhrbier der Braustätte befindlichen eigenen Niederlagen der
§ 10
Brauerei.
Die besonderen Bestimmungen über die steuer- (2) Inhaber von Brauereien, die nicht gemäß § 16
liche Behandlung von Bier, das in das Inland ein- des Gesetzes abgefunden sind, haben über ihre An-
geführt wird, sind in der Anlage B enthalten. gestellten und Arbeiter, denen nach Absatz 1 ein
Anspruch auf steuerfreien Haustrunk zusteht, in
Zu § 5 des Gesetzes Dbereinstimmung mit den Lohnlisten ein Verzeich-
nis nach Muster 2 zu führen und auf dem laufen-
Steuerpilichlige Menge
den zu halten. Das Hauptzollamt kann dem Brauerei-
§ 11 inhaber die Verpflichtung auferlegen, eine Aus-
(1) Als Raumgehalt, nach dem die steuerpflichtige fertigung des Verzeichnisses nach Prüfung durch
Menge festzusetzen ist, gilt den Aufsichtsbeamten der Zollstelle zu deren Beleg-
heft einzureichen und Änderungen des Verzeich-
a) bei der Abgabe von Bier in Fässern: der nisses am Monatsschluß in einer Anzeige, die der
eichamtlich festgestellte Raumgehalt der Aufsichtsbeamte zu prüfen hat, der Zollrtelle an-
Fässer (§ 52 Abs. 1), zumelden. Die Zollstelle hat ihr Verzeichnis laufend
b) bei der Abgabe von Bier in Flaschen und zu berichtigen und bei der Prüfung der Biersteuer-
andPren Gefäßen, die den Vorschriften der bücher zu berücksichtigen.
§§ 52 bis 55 des Maß- und Gewichtsgesetzes
vom 13. Dczem ber 1935 (Reichsgesetzbl. I § 13
S. 1499) in der Fassung der Zweiten Ver- (1) Das unter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit
ordnung zur Änderung des Maß- und Ge- an Angestellte und Arbeiter einer Brauerei ab-
gewichtsgesetzes vom 12. März 1940 (Reichs- zugebende Bier darf nur aus den für die Abgabe
gesetzbl. I S. 497) entsprechen: der Raum- von Bier zugelassenen Räumen (§ 51) und nur in
gehalt (Nenninhalt), der außen am Boden den in §§ 52 und 53 bezeichneten Gefäßen ent-
oder auf dem Zylindermantel in der Nähe nommen werden. Es darf nur an bestimmten, vom
des Bodens bezeichnet ist, Oberbeamten zu genehmigenden Orten der Brauerei
c) bei der Abgabe von Bier in Flaschen und und nur an die in dem nach § 12 zu führenden
anderen Gefäßen, die den Vorschriften der Verzeichnis eingetragenen Angestellten und Ar-
§§ 52 bis 55 des Maß- und Gewichtsgesetzes beiter abgegeben werden.
nicht entsprechen: der zollamtlich fest-
(2) Das Bier ist sogleich bei der Entnahme aus
gestellte Raumgehalt (§ 53 Abs. 3).
den im § 51 Abs. 1 bezeichneten Räumen im Bier-
•
(2 Wird für die einzelnen Gefäße oder für eine steuerbuch anzuschreiben. Der Oberbeamte hat die
Mehrzahl von Gefäßen (z. B. bei der Abgabe von Anschreibungen auf Grund des Verzeichnisses
NL J 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 155
(Muster 2) und der Ccsdüiftsbiicher (Lohnlisten und können im Bedarfsfall vom Hauptzollamt weitete
dergleichen) vun Zeit zu Zeit nachzuprüfen. Uberwachungsmaßnahmen angeordnet werden.
. (3) Auf An!ra~J k,:mn das Buuptzollamt im Be- (5) Nach Monatsschluß hat der Brauereiinhaber
,dürfnisfall unter nc·c1crnelcn Sichernngsmaßnc:1hmen das abgeschlossene Rückbierbuch zugleich mit dem
Braucrciinhc1bcrn widerruflich ge- Biersteuerbuch der Zollstelle einzuser:t:den.
stalton, daß sie den slencrfrcicn Haustrunk an die
(6) Die Steuer für das Rückbier wird dadurch er-
im V e:rzciLhni s (•i ngclrciq(~nc'.n Angestellten und stattet, daß die Zollstelle das im Rückbierbuch als
Ar1wi lr:r inncrh<Jlh oder au ßc:rhalb der Brauerei, Zugang eingetragene Bier im Biersteuerbuch von
auch durch \'\1i1tc, t1nler Anschreibun{J in beson- den entsprechenden Gattungen des steuerpflichtig
deren Listen orkr gegen Blf'rn1arken oder -zeichen gewordenen Biers absetzt (§ 63 Abs. 2).
ab9Pbcn. Die ahucgebencm Bic~rmengen sind am
lvlonatsschlt1G frs!zusleJlcn und im BierstEmerbüch (7) Das als unter amtlicher Aufsicht vernichtet
anzuschrci1H'n Jst dc~r Haustrunk aus hereits ver- oder unbrauchbar gemacht im Rückbierbuch ange-
sleuer!(~n Bic·rvnrrütc·n so sind die fest- sdiriebene Bier ist in der Bemerkungsspalte des Bier-
uesle1ll<:n M('!l'.JPn in den Snc1l!en ~rn bis 25 des steuergegen buchs getrennt nach Art und Gattung an-
Bi<:rsLPtlf'trn1chs c1bzusdzr'n und in clcn Spalten 14 zugeben und auf Grund dieser Vermerke beim Ab-
bis 19 ünzusdireiLwn. schluß des Brauereibetriebsgegenbuchs vom Soll-
bestand abzusetzen.
Zu § 7 Abs. 2 des Geseb'.es (8) Die für Rückbier geltenden Vorschriften wer-
Bierausruhr den für Bier, das nach § 65 Aus. 1 in eine andere
Brauerei eingebracht wird, entsprechend angewen-
§ H det, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 und 3 Ausnahmen
1
Die Bcs!i rnnrn nncn ü1wr d ic Befreiung des unter zugelassen werden.
StE-~uercrn fsich t r1us dem Tn land ausgeführtE:\Il Biers
Zu § 9 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
von der Bicrstc~uf:r sind in der Anlage C enthalten.
BegriH der Bierbereitung
Zu § 8 des Gesetzes
§ 16
Rückbier
Die Ausdrücke »Bereitung von Bler« und »Bier-
§ 15 bereitung« sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie
{1} Bier, für clc1s eine Steuerschuld entstanden ist, umfassen alle Teile der Herstellung. und Beharn;lhi1-ng
kann in clic Brauerei, in der es hergestellt ist, zu- des Biers in der Brauerei selbst wie außerhalb
rückgebradit werden (Rückbier) mit der Wirkung, dieser -- beim Bierverleger, Wirt und dergleichen -
daß .es wieder als unversteuertes Bier gilt. bis zur Abgabe des Biers an den Verbraucher.
(2) Beim \Niedereingang in die Brauerei ist es in
dem nach l'v1uster 3 zu führenden Rückbierbuch Braustoffe
mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen
§ 17
Menge anzuschreiben. Bei Fässern ist der Literinhalt
nach der eichamtlichen Raumgehaltsbezeichnung (1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im
anzunehmen, wenn die Fässer spundvoll sind. Sind § 9 Abs. 5 und 6 des Gesetzes nicht Ausnahmen vor-
die Fässer nm teilweise gefüllt, so kann, sofern es gesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1 bis 3 und 9
sich um Einfachbier, Schankbier oder Vollbier han- des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brau-
delt und das Auslitern mit erheblichen Schwierig- ersatzstoffe ve-rwendet werden. Farbebier muß aus
keiten verbunden ist, die Litermenge aus dem Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser
Eigengewicht des Biers (Gewicht der Flüssigkeit hergestellt werden, es muß vergoren sein.
ohne Umschließung) durch Cleichsetzung von 1 Kilo-
(2) Die Verwendung von Bierklärmitteln, die rein
gramm Eigengewicht mit 1 Liter berechnet werden.
mechanisch wirken und vollständig_ wieder aus-
(3) Rückbier kann· auf Antrag unter amtlicher geschieden werden, verstößt nicht gegen das Ver-
Aufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht wer- bot der Verwendung von Ersatz- und Zusatzstoffen
den, wenn seine Verwertung als Bier oder seine bei der Bierbereitung. Bierklärmittel, die nur un-
Wf~itere Verarbeitung zu BiPr unmöglich erscheint. vollständig wieder ausgeschieden werden, dütf en
Der Antrag ist bei dem Aufsichtsbeamten münd_lich bei der Bierbereitung nicht verwendet werden.
'oder schriftlich binnen drei Tugen nach dem Wieder-
eingang des Biers zu stellen. Die Unbrauchbar- (3) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Be-
mac:hung kann nach nähen!r Anordnung des Auf- schaffenheit verwendet werden, in der · ihnen die
sichtsbeamten auch durch Vermischung mit Vieh- im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.
futl<!r öder [ssiq Nfolgen, Als Unbrauchbarmachunq ( 4) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten
gilt atich die Verwendung des Biers zur Branntwein- oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert,
bereitung unler Uberwachung. Die Vernichtung oder trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und ge-
Unbrai:ichbarnrnchunq des zurückgebrachten Biers röstet verwendet werden. Malzschrot, aus dem die
ist vom Aufsichtsbeamten im Rückbierbuch zu ver- Hülsen ganz. oder teilweise entfernt sind, sowie
merken .. Sie kmrn mit Cenehmigung des Ober- Malzmehl darf, soweit nicht die Oberfinanzdirektion
beµmlen auch m1ßerhalb der ßrcLuerei stattfinden. Ausnahmen zuläßt, nur verwendet werden, wenn
'- ' (4) Für Rückbier, das nicht unter amtlicher Auf- das Entfernen •der Hülsen oder das Vermahlen zu
' s'icht · vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird, Mehl in der Brauerei' selbst erfolgt.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Bierarten: Obergäriges und untergäriges Bier
Malz auch aus anderem Getreide als Gerste ver-
§ 21
wendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht
als Getreide im Sinn des § 9 Abs. 4 des Gesetzes. Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auf-
trieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig
(6) Der zur Bierbereitung bestimmte Hopfen darf
die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden ge-
in der Brauerei durch Zerreißmaschinen, Schlag-
hender Hefe bereiteten Biere.
kreuzmühlen oder dergleichen zerkleinert werden.
§ 18
Zucker- usw. Verwendung
§ 22
Als lPchnisch rein tJilt Zucker von solcher Rein-
heit, wie sie in (lc~m bei der Herstellung von Zucker (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestE'llte
gebrüucblichcn VcrfiJhrcn erreicht wird; der Aschen- Farbmittel dürfen nur bei der Bereitung von sol-
uehalt, au[ Trod<: cnstoff berechnet, darf 0,4 vom chem Bier verwendet werden, dessen Würze mit
Hundert n ich 1. übc,rstcigcn. Invertzucker ist das aus reiner obergäriger Hefe, also weder mit unter-
Rohr- ocfor Rühcn:1,uck(~r durch Spaltung init Säuren gäriger Hefe noch mit einer aus obergäriger und
gewonnene c;emcn~Jc~ von Traubenzucker und untergäriger Hefe zusammengesetztc-cn Mischhefe,
f 7ruchtzucker, diJS auch noch unverarbeiteten Rüben- angestellt worden ist. Das Hat:ptzolJamt kann
oder Rohrz.uckc•r Prllhallc'n kann. Als Stärkezucker doch im Bedürfnisfall widerruflich gestatten, daß
~l ilt der Zud«!r, der durch Einwirkung von Säure unter Zuckerverwendung oder aus Weizenmalz
auf Stärke ~JC:bildd wird. Es ist zulässi9, den Zucke:r hergestellten obergärigen Bieren eine verhältnis-
auch in der hum von wüsseri~Jen Lösungen zu mäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-
verwe11dPr1. gäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit unter-
gäriger Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer
§ 1D
besseren Klärung oder zur Erzielung eines festeren
,Als Wm;sf'r irn Sinn des § D Abs. 1 des Gesetzes Absetzens der Hefe zugesetzt wird. Die Genehmi-
ist aIIes in der Natur vorkommende Wasser anzu- gung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen:
selwn. Dine Vorlwhancllung des Brauwassers durch a) der Zusatz der untergärige~1 Kräusen darf
Entziehen <ks Eisengehülts, Entkeimen, Filtern, 15 vom Hundert, der Zusatz der untergäri-
Kochen, Abdarnpf(\11 ist a11gemein gestaltet. Eine gen Hefe 0, 1 vom Hundert der Menge der
Vorbehandlung des Brauwassers durch Zusatz von mit reiner obergäriger Hefe angestellten
Mineralsalzen (z. B. kohlensaurem oder schwefol- Würze nicht überschreiten; an untergäriger
saurem Kalk oder Kochsulz) oder von Kalkwasser Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom
kann das llauptzollamt bei nachgewiesenem Be- Hundert der verwendeten Menge obergäri-
dürfnis insoweit gestatten, als dadurch das Wasser ger Hefe zugesetzt werden. Einfachbier,
kein<~ andeH~ Zusammm1setzung erhält, als sie für das unter Verwendung von Süßstoff. her-
Brauzwecke ~Jeeignete Naturwässer besitzen; die gestellt und in der Brauerei nur angegoren
Stoffe müssen vor Beginn des Brauens zugesetzt wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der
werden. Din Zusatz von Säuren zum Brauwasser ist insgesamt zu verwendenden Hefe unter-
verboten. Zur Herstellung heller Biere darf mit gärige Hefe zugesetzt werden;
Genehmigung des Hauptzollamts Maische oder
Würze mit auf dem Malz ohnehin vorkommenden b) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen
MilchsäurebcJk terien, die nach besonders geneh- dürfen niemals in den Anstell- oder Gär-
mi{Jtem Verfahren vermehrt worden sind, angerei- bottichen zugesetzt werden, sondern, wenn
chert werden. . das Bier die Haupt- und Nachgärung in der
Brauerei durchmacht, erst in den Gär-. und
§ 20 Lagerfässern und auch hier erst, wenn
keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der
(1) Unter sichernden Maßnahmen darf das Hau1)t- auftretende zarte weiße Schaum erk~nnen
zollamt die Verwc;mdung von in der Brauerei selbst läßt, daß die Hauptgärung und der erste
gewonnenen Rückständen der Bierbereitung ge- Teil der Nachgärung - die sogenannte
statten. Die Verwendung von Rückständen, die bei beschleunigte Nachgärung - beendet ist.
der Bereitung obergärigen Biers verbleiben, zu Wenn das Bier in der Brauerei nur ange-
dem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem gor~n wird, darf der Zusatz erst im Abzieh-
Zucker verwendf~t wurde, ist bei d(~r Bereitung bottich oder in den Versandgefäßen statt-
untergärigen Biers nicht zulässig. finden.
(2) Der Oberbeamte kann unter sichernden Maß- (2) Das Hauptzollamt kann Bierhändlern und
nahrn.en das Wiederaufkochen von Bier oder Würze Wirten auf Antrag den Zusatz von· untergärigen
gestatten; cfos vViederaufkochen ist mit Brauunz(~ige Kräusen oder von Zucker zum Berliner Weißbier
(§ 54) anzumelden. und Grätzer Bier widerruflich unter folgenden Be-
(3) Bei der Bierbereitung in der, Brauerei selbst dingungen gestatten:
abgefa.ngene Kolllensüurn darf dem Bier zugesetzt a) der Antragsteller hat die Brauerei anzu-
werden. geben, aus der die Kräusen bezogen wer:-
(4) Kohlensüure, die nur ds Druckmittel beim den sollen;
Abziehen des Biers und bein1 Ausschank des Biers b) die Kräusen dürfen in einer Menge von
dient, darf allqemein verwendet werden. nicht mehr als 25 vom Hundert der Menge
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 157
des Weißbiers erst kurz vor dem Abziehen Zu § 9 Abs. 8, § 10 des Gesetzes
des Biers auf Flaschen zugesetzt werden; Verke.hr mit Bier
c) der Zucker darf dem Bier nur trocken und § 25
erst kurz vor dem Abziehe.n des. Biers auf i
Flaschen zugesetzt werden; Ein Getränk, bei dem die Gärung durch Erhitzen
unterbrochen ist, gilt als gegoren im Sinn des Ge-
d) durch den Zuckerzusati darf der Stamm- setzes.
würzegehalt des Biers nicht so weit erhöht § 26
werden, daß das Bier einer höheren Steuer
unterliegen würde; (1) Wird Bier, das unter Verwendung von Zucker
oder Süßstoff hergestellt ist, in Verkehr gebracht,
e) der Antragsteller muß sich der Steuerauf- so muß auf den Gefäßen (Fässern, Siphons, Kannen,
sicht nach Maßgabe der §§ 193, 194 der Flaschen usw.) in deutlich lesbarer, unverwischbarer
Reichsabgabenordnung und der nachstehen- Schrift an augenfälliger Stelle die Bezeichnung
den §§ 76 bis 89 unterwerfen. »unter Zuckerverwendung hergestellt« oder »mit
künstlichem Süßstoff zubereitet« angebracht sein.
Zu § 9 Abs. 5 des Gesetzes Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Be-
zeichnung »mit Zucker« oder »mit künstlichem Süß-
Besondere Biere, Ausfuhrbier stoff«.
§ 23
(2) Wird Einfachbier oder Schankbier in Verkehr
gebracht, so muß es auf den Gefäßen (Fässern, Si-
(1) Die nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes zulässigen phons, Kannen, Flaschen usw.) in deutlich lesbarer,
Abweichungen von den Vorschriften im § 9 Abs. unverwischbarer Schrift an augenfälliger Stelle als
1 und 2 des Gesetzes für besondere Biere und für Bier, solches bezeichnet sein.
das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, unter- (3) Die Bezeichnungen nach Absätzen 1 und 2 sind
liegen der Genehmigung der Oberfinanzdirektion auf den Gefäßen bis zur vollständigen Abgabe des
und den von ihr angeordneten Bedingungen. Biers an den Verbraucher zu erhalten; sie müssen
(2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen auch in den Rechnungen, Anpreisungen und Ankün-
für jede Art der besonderen Eiern bedarf die Ober- digungstafeln, soweit solche innerhalb der Aus-
finanzdirektion der Zustimmung des Bundesministers schankstätten angebracht sind, enthalten sein.
der Finanzen. (4) Wird Bier, das in Ausschankstätten auf
Flaschen abgefüllt worden ist, nicht in den Flaschen,
sondern erst nach Umfüllung in offenen Gefäßen un-
Zu § 9 Abs. 7 des Gesetzes
mittelbar an Verbraucher abgegeben, so kann der
Wasserzusatz zum Bier Oberbeamte auf Antrag die Verpflichtung zur Be-
zeichnung dieser Flaschen (Absätze 2 und 3) wider-
§ 24 ruflich erlassen, wenn die für die Bezeichnung vor-
geschriebenen Angaben durch Ankündigungstafeln,
(1) Unter das Verbot des § 9 Abs. 7 des Gesetzes die innerhalb der Ausschankstätten an augenfälliger
fällt nicht ein Zusatz von Wasser zur Würze oder Stelle angebracht sind, zur Kenntnis der Verbraucher
zum Bier, der in der Brauerei während des, Brauver- gebracht werden.
fahrens lediglich aus Gründen des ßetriebs und
nicht zum Zweck der Verdünnung erfolgt. Als (5) § 10 Abs. 3 des Gesetzes gilt sinngemäß für
Wasserzusatz während des Brauverfahrens aus Hausbrauer (§ 9 Abs. 6 des c'esetzes).
Gründen des Betriebs gilt auch die Wassermenge,
die nach dem Ausschlagen der Würze über die im § 27
Hopfenseiher gesammelten Hopfentreber zur Würze-· (1) Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Stark-
gewinnung gespritzt wird und nicht mehr als 1,5. bier dürfen miteinander in offenen Gefäßen durch
vom Hundert der Menge der Ausschlagwürze aus- VVirte auf ausdrückliches Verlangen des Ver-
macht. Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß brauchers unmittelbar vor dem Verbrauch "ver-
beim Uberspritzen der Hopfentreber mehr Wasser mischt werden.
verwendet wird, als aus Gründen des Betriebs er-
(2) Auf ausdrückliches Verlangen des Ver-
forderlich ist; die mehr verwendete Wassermenge
brauchers darf Bier durch Wirte unmi'ttelbar vor
ist im Sudbuch anzuschreiben.
dem Verbrauch in offenen Gefäßen auch mit Limo-
(2) Ein Wasserzusatz zum Bier nach Feststellung nade, Selterswasser oder bierähnlichen Getränken
des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller, vermischt werden. In den Getränkekarten, Preis-
der innerhalb der Brauerei nicht nur aus Gründen tafeln oder sonstigen Ankündigungen ist bei diesen
des Betriebs vorgenommen wird, sondern eine Ver- Mischgetränken darauf hinzuweisen, daß sie aus
. dünnung bezweckt, bedarf der Genehmigung durch einer Mischung von Bier und Limonade usw. be-
das Hauptzollamt. Wird die Vergünstigung nicht nur stehen.
für einzelne Fälle, sondern allgemein nachgesucht,
Zu § 11 des Gesetzes
so ist sie nur zu gewähren, wenn dazu ein durch
die Betriebsverhältnisse der Brauerei begründetes Verbolene Zubereitungen
Bedürfnis vorliegt. § 28
(3) Wegen der Anschreibung des Wasserzusatzes Das Verbot des § 11 des Gesetzes bezieht sich
im Sudbuch vergleic~e Nr. 10 und 11 der Anleitung. auf alle Zubereitungen, die nach ihrer Bezeichnung,
- - - .....'~.,
'
-::·
' J
,
'
l
~,--.
.r
458 Bundesg~S€tzblaU, Jahrgang 1~5.2, l'eil I.
; '
Gebrauchsanweisung, Anpreisung -0der sonstigen Entnahme vo • Proben
Aufmachung zur Herstellung von Bier bestimmt sind
oder verwendet werden können. Das Verbot be- § 31
zieht sich außerdem auf alle vermischten oder un- (1) Von dem zum Ausgang aus der Brauerei be-
vermischten Braustoffe und Brauersatzstoffe, die stimmten - auch fremden - Bier sind von Zeit zu
nach ihrer Bezeichnung, Gebrauchsanweisung, An- Zeit in Gegenwart des Brauereiinhabers oder dessen
preisung oder sonstigen Aufmachung zur Herstel- Vertreters drei gleidtartige Proben von je minde-
lung von Bier im Haushalt bestimmt sind oder ver- stens 500 ccm zu entm~hmen und dem Oberbeamten
wendet werden können. Die Lösung einer der im § 9 vorzulegen. Hieraus ist nadt Maßgabe der in An-
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zuckerarten in lage D gegebenen Anleitung der Stammwürzegehalt
Wasser gilt nidlt als Zubereitung, wohl aber gelten des B.iers f.estru:steile111. Dem BH.irerefüllh.aber ist
als Zubereitungen Gemische von Lösungen verschie- eine d-er drei Proben am.ilich veirsiegeU als Gegen-
dener Zuckerarten oder von Zuckerlösungen miJ probe ru beJa.s.~. D.ie mil:inahme von Proben frem-
Farbmitteln, Malzauszügen, Bier oder anderen Stof- den Biers, das m. F ~ ohne Umfiilhmg und ohne
fen, ebenso Ma1za~üge. weitere Bearbeitung aus der Brauerei wieder ent-
fernt wird, kann auf Fälle beschränkt werden, in
IL Dberw-achungsbestimmungen denen der dringende Ve'fd.adit besteht, daß der
Zu §§ 12 bis 17 des Gesetzes StammwürzegehaLt oder die.Beschaffenheit des Biers
nicht den gesetzlichen Vorsc;hriften entspricht.
VeJ'kelu' •it Jlraue.-eigeiäßen
(2) Die Aufsichtsbeamten dürfen in den der
f 29
Steuer.aufsieht unterliegenden .Betr~ben im Fall des
(1) Die Anz.eigen über den beabsichtigten Besitz- Ahsa1zes l und für so.nstige Zwecke Proben von
/
wechsel von Brauereigefäßen sind der ZoTistelle in Bier, Würze und Braustoffen nnen1ge1tlich ent-
doppelter Ausfertigung einzureichen. Eine Aus- nehmen.
fertigwig versieht d1e 2.ollsrelle mit d~r Bescheini-
gung über die erfolgte Allleige und gibt sie dem
Anmeldenden zur Aufbewahrung bei dem Brauerei- § '32
belegheft ZlJI'Ü{L Die zweite Ausfertigung nämmt
(1} Ein .Be1:ri-ebs1eiit-er zui- Erfüllung der d-em Be-
die Zollstelle zu ihrem Belegbett. Sollen Brau€rei-
triebsinhabel" ~blfä.eg-erni-en Verpil!lidrtur19en ~~ 100
gefäße in emen anderen Zollamtsbezirk versaMt
derr R-ei-chsabgabenordnu~ im aum dal'ln zu be-
werden, so ist die zweite Ausfertigung der Anzeige stellen, wenn der Betriebsinhaber ·zwa,r an der
zuvor, gegebenenfalls mit den zugehörigen Ver- Leitung des Betriebs beteiligt ist, aber ihn nicht
me~v-erhandlungen., dec Zollstelle des Bestim-
vollständig selbst leitet, sei es, daß er häufig an der
mungsorts zu übersenden. Diese beschein.i,gt -die
Leitung verhindert ist, sei es, daß er nur einen Teil
MeLdwig auf der Anzeige und sendet sie an d,i.e
des Betriebs selbst küet, u zweilen Fall kann der
Zollstelle des Absendungsorts zurück. Betriebsleiter· für bestimmte Geschäfte, z. B. für die
(2) Nach Versendung der Brauereigefäß.e hat der Führung des Sudbuchs oder des Mahlbuchs, bestellt
Braue,rei.i.nha.ber die vorge.schriebene::i Änd€ruogs- werden.
anzeigen zu erstatten (§ 38j. {2) Im ßedw'fnisfu,U ~ fii1' b.estimm..te Ge-
schäft-e au.da mehr-ere Betciehsdeüer bes.rellt werden.
Benutzung der Brauereigefäße zu andel'el!l Zwedlea;
Versclilie.lluDg von Bra11ereig-eiäßen .{3) [n der Anzeige über dre Best-e1iaung d€S ß-e-
trlebsleiters ist des&en 'Befähigung nadrzuwei~.
§ .30
Auch ist di-e Am:~ige von dem Vcn-yeschlagenen
(1) Brauereigefäße dürfen zu andern als den an- · zmn 'Z-eiidlen -des Einve•rständnisses mi1tztrtmterr-
gemeldeten Zwecken nur mit Genehmigung des §(;:hre'l°'ben.
Oberbeamten benutzt werden. (4) Die Anzcige isit in doppelter Ausfertigung dem
{2) Sollen Gefäße amtlich verschlossen werden, so Hauptzollamt zur ZustillllllWlg vorzulegan. Das
sind in der Rege1 Papierstreifen mit amtlichen Hauptzollamt vermerkt die Zustimmung, die unter
Siege1abdrücken an dem Boden oder den inneren dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen ist, auf
Seitenflächen zu befestigen. Der Brauereiinhab-er ist beiden Alliifertigungßlil und übe.rseQde1 sie der Zoll-
für die Erhalrum,g d-er V en;dafüsse verantwortlfüdl. stelle,, die eine AusfertigUllg zu ihrem Belegheft
(§ 36 Abs. 2) nimmt und die andere Ausfertigung
(3~ Die Abnahme der Verschlüsse zum Zweck des
· dem Brauereiinhaber zur Kenntnis und Aufnahme
Wiederg.ebraud!.s oder der Reinigung der Gefäß.e ist
bei der Zollstelle sdiriftlich oder mündlich unter
m das Bcauereäbe[eghef!t 1(,§ 37~ zme:irel:.
Angabe des gewünschten Zeitpunkts zu beantragen.
Findet sich zu der angegebenen Zeit kein Aufsichts- --A~ es •a9d'oeil,et;ikt!5
beamter zu.r Abnahme der Versdi1üsse in der Braue- .... ~~ 11etridnftttAl9ff
rei ein, so kann der Brauereiinhaber nach Ab1auf § 33
einer Stunde unter Zuziehung eines Zeugen die
Verschlüsse selbst lösen. {4' Di-e im ·§ 1J des Gesetzes 'VOFgeSmriebene.
~ i g e ist der Zollsit,en.e smiril:1ffich in doppelter
(4) Die Alilegmlg und Almahme der Verschlüsse
A't!l'Sfomg1mg zu -eNita'l:'1:-en. 0-i-e rofist-ell.i1e hat -ein
haben der Aufsichtsbeamte oder der Brauereiinhaber
Stück an das Hauptzollamt weiterz-rireiichelß.
und der Zeuge im Befundbuch (§ 87) unter Angabe
~ Tag ·iund Stande und tmt:er Bei.sEltzu!MJ des 1{2f 'Eine besOllllllJlere ~ g,el!l!läl& Absatz 1. er-
NilfflleftS ru vienimert.-eu. filmiigt s:idl., wem:n der ßebrieb im,eri;afä de.- VOBJII!-
:~~
lt· .
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 159
schriebenen Fristen gemäß § 34 oder § 39 ange- 11. die Änderungsanzeigen,
meldet wird. 12. die Verhandlungen über Bierbestandsauf-
Erstmalige Betriebsanmeldung nahmen.
Die Schriftstücke sind bei der Anlegung des Beleg-
§ 34 hefts in der angegebenen Reihenfolge, später hinzu-
Soll in einer Braustätte mil der erstmaligen Her- kommende Schriftstücke der Zeitfolge nach zu
stellung von Bier begonnen oder soll der Betrieb ordnen. Nicht mehr gültige Belege sind unter Bei-
nach zeitweiligem Ruhen df!r BrauerPi wiedPr auf- setzung der Zeit und des Namens des Beamten zu
genommen werden, so hal der Brauereiinhaber die durchkreuzen, aus dem Belegheft zu entfernen und
durch § 191 der Reichsabgabenordnung vorgpschrie- in eip für jede Brauerei anzulegendes Sonderakten-
bene Anrneldung mindestens acht Tage vor Beginn heft zu verbringen.
des Betriebs durch Einreidrnng einer Nachweisung (3) Eine Abschrift des Brauereiverzeichnisses ist
nach Muster 4 bei der Zollstelle in doppelter Aus- dem Hauptzollamt zu übersenden. Die Zollstelle hat
fertigung zu erstatten. vierteljährlich Änderungen des Verzeichnisses dem
Hauptzollamt anzuzeigen.
§ 35
Die Zollstelle hat die Nachweisungen (§ 34) nach § 37
Eintragung in das Brauereiverzeichnis (§ 36) dem Die an den Brauereiinhaber gelangenden Ausfer-
Oberbeamten zu übersenden. Dieser hat ihren Inhalt tigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 36
an Ort und Stelle mit dem BE~stand zu vergleic~en, aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brauerei-
die Gefäße, soweit sie nicht geeicht sind, zu vermes- belegheft zu vereinigen, das mit festem Umschlag
sen oder vermessen zu lassen (§ 77), das Ergebnis zu versehen und nach Bestimmung des Oberbeamten
in die Nachweisung einzutragen und diese mit den aufzubewahren ist. § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
Vermessungsverhandlungen der Zollstelle zurück- sprechend. Nicht mehr gültige Belege entfernt der
zugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhand- Oberbeamte aus dem Heft. ·
lungen (§ 79 Abs. 2) übermittelt die Zollstelle eine
Ausfertigung der Nachweisung und der Vermes-
Änderungen der Räume, Gefäße und Geräte
sungsverhandlungen dem Brauereiinhaber, die andere
Ausfertigung wird zum Belegheft der Zollstelle ge- § 38
nommen. (1) Werden in Brauereien, die nach § 34 anmelde-
pflichtig sind, vor oder nach Eröffnung des Be- .
Brauereiverzeichnis und Belegheft triebs Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert,
anmeldepflichtige Gefäße und Geräte angeschafft
§ 36
oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in
(1) Die Zollstelle hat ein Brauereiverzeichnis nach einen anderen Raum gebracht, so hat der Brauerei-
Muster 5 zu führen, in dm11 sämtliche nach § 34 inhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei
anmeldepflichtigen Brauereien nachgewiesen wer- Tage anzuzeigen.
den. Hausbrauer sind in einem Anhang zum Brauerei-
(2) Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen
verzeichnis nach Muster G nachzuweisen.
sind nach Muster 7 der Zollstelle in doppelter Aus-
(2) Außerdem führt die Zollstelle für jede Braue- fertigung einzureichen. Die eine Ausfertigung hat
rei ein Belegheft. Zu diesem sind folgende Belege zu die Zollstelle mit der Bescheinigung über die erfolgte
nehmen: Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur
1. die Nachweisung der Räume, Gefäße und Aufbewahrung bei dem Brauereibelegheft zurück-
Geräte, zugeben, die andere dem Oberbeamten vorzulegen.
2. der Grundriß der Brauereiräume, (3) Der Oberbeamte hat sich von der Richtigkeit
.3. die Cenehmigungsverfügung über den Auf- der Anzeige zu überzeugen, erforderlichenfalls für
stellungsort und die Einrichtung der Malz- die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu
mühle mit der selbsttätigen Verwiegungs- sorgen und die eingetretenen Änderungen in die in
vorriditung, der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume,
Gefäße und Geräte einzutragen; den Befund oder
4. die Zeichnung und die Beschreibung der
das Geschehene hat er auf der Änderungsanzeige
selbsttätigen Verw iegungsvorrichtung,
zu bescheinigen. Sodann ist die Anzeige mit den
5. die Verhandlung über die Verschließung etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen
der Malzmühle und der selbsttätigen Ver- an die Zollstelle zurückzugeben, die beim Brauerei-
wiegungsvorrichtung, be1eglieft aufbewahrte Änderungsanzeige aber zu
G. die Vermessungsverhandlungen, entfernen.
7. die Erklärungen über die Verwendung von (4) Die Zollstelle verm.erkt die Änderung in der
Zucker, Süßstoff, Farbebier und aus Zucker Nachweisung der Räume, Gefäße und Geräte und
hergestellten Farbmitteln, legt die Anzeige mit ihren Anlagen weg.
8. die Verfügungen über besondere Ver-
(5) Hat der Oberbeamte einen anderen Beamten
günstigungen und besondere Verhältnisse mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen
der Brauerei, beauftragt, so hat er die von diesem in dem
9. die Verfügung über die Zustimmung zur Brauereibelegheft gemachten Eintragungen bei seiner
Bestellung des Betriebsleiters, nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu be-
10. die Abfindungserklärungen, scheinigen.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Anmeldunu durch ein.~n neuen ßrauereilnhaber Eimichtung
§ ]~)
der selbsttätig-en Verwi.egungsvorrkhtungen
(l) Jeder \Vcd1sd in der Person des Braucrei- § 42
inlii:lbr:rs, z. B. dmch FrbDt1nq, Verkallf oder Ver- (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt,
p,Hl1l.,1nu, i,,t 11 r Zollstelle binnen acht Tdgen vom wc::lche selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen
rniucn 11nd f n l<ilJcn lrciwil!i~J(m Uber~pngs all.eh (9eei.chte selbsttätige Registrierwaagen) für die
vorn bislH·ri,.ic•n J;r.,.1uc•rciinli<1ber sdnil!Jich jn dop· Vervviegung von Malz in Brauereien verwendet
pr•I tn J\ m; fc I Li q 11 nu 1.nnu ze i nr:n. Der neue B rauerni- werden dürfen.
in lrn lwr ]wl ini1c•rfl;.db (lf>r qk,ichen Frist die Richtig-
(2) Die Verwiegungsvorri.chtungen müssen so
keit der q< 1 1i1,:in § :H von dc:m Vorgün~ier abge-
eingericl-itet sein, daß nach Abnahme des arntlichr:n
ucihf:ll(~n Nci1·llw1•is11n~1 scluifllich ,mztwrkrmnen oder
Verschlusses (§ 43) die eigentliche Vvaage im un~
ci11c ncu1~ 1-✓<1ch1,vc·isunq al>,1,119<:bcn.
belaste! en und belasteten Zustand auf ihre Richtig-
(2) Je ci n Si.C1ck dt'r /\ t1t'.0i~w und des Anerkenn l· keit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Ein-
ni.ssc:s (!\hsill.,:: l) w<·rdcn den Belegheften der Zoil- spielen von den Aufsichtsbeamten geprüft werden
ßl (:llo 11 nd d,' r Br,1111'n·i r~i nvNJcibt. Hinsichi 1ich kann. Sie müssen zu diesem Zweck nlit einer Vor-
der nc:tH'il N,1cl1 W('isu 11q ( Absatz 1) ist, soweit er-- richtung versehen sein, durch die i.n einfach er
fordcrlich, mich § ::5 zu V<: rfahrcn. \i\Teise die Verbindung der eigentlich0~n \Vaage mit
dem übrigen Getriebe der Vorrichtung gelö:.;t
wc rden kann.
Ruhen des Brauereibetriebs
(3) Der Zufluß von Malz muß von dem Auuen-
§ 40 blick an, in dem die Malzmenge in dem zu ihrer
ALifnahme bestimmten Gefäß der Verwiegungsvor-
(l) Ruht d(T Bnrnc•r<:illctrieb länger als drei
richtung das Sollgewicht erreicht hat, bis zu dem
Monate, so li,1t d,•r Brdll('1·ciinhc:Llwr der Zollstelle
Augenblick, in dem das entleerte Malzgefäß znr
Anzoinc in cloppcli.(~r /\1.1sfertigung zu erstatten.
Aufnahme von neuem Malz wieder berei.tstcht,
§ 38 Abs. 2 Sii lz 2 niJ 1. <'11 ts prechencl. Der Obcr-
selbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungs-
bcam le kann ZV1/cckclic:nlic}1c Maßnahmen treffen,
einrichtungen dagegen getroffen sein, daß bei ver-
u 111 eine W i (•di:rn uJnahme des Betriebs zu verhin-
schlossener Verwiegungsvorrichtung der Mnlz-
dern (z. ß. Plombit·ning der Braupfanne, des Vor-
zufluß durch äußeren Eingriff vorzeitig gr::öffnet
g~~leges zur Bri:n1pfanne O(k)r des Antriebs). Er
oder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen
vermerkt g('gdH'Iwnfdlls die Anbringung der Ver-
absichtlich oder unabsichtlich verhindert werden
schlüsse auf beiden Ausfortigungen und sendet
kann, ohne daß die "\/erwiegungsvorrichtung zum
sodann die ihrn ZUf:J<'~Ji:rngone Ausfertigung der Zoll-
Stillstand kommt oder auf andere vVeise die vor-
st.clle zurück, di<\ Si(~ beim Brauereibelegheft ctuf-
gekommene Störung den Aufsichtsbeamten be-
bewahrt.
merkbar gemacht wird.
(2) Der Braucr<'i inlw bcr lrnt ferner Anzeige zu
(4) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen waage-
erstatten, wenn die lklridJsräume oder die Be-
recht und so aufgestellt sein, daß sie durch Er-
triebseinrichtuno dcrc1 rt verändert worden s-ind,
schütterungen, die in der Nti.he stehende Maschinen
daß die Brnucrc•i nicht mehr betriebsfähig ist
und dergleichen hervorrufen, nicht gestört werden.
Absatz 1 gilt cn !.sprechend. Die Brauerei ist im
Brauereiverzeichnis (§ 36) zu streichen. (5) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech ·
derart umgeben sein, daß nach Anlegung des amt-
(3) Die Obe1·finc.1 nzdirektion kann auf Antrng im lichen Verschlusses eine beabsichtigle Störung oder
fall des Absalzr,.s 2 AusnabmPn zulassen. Beeinflussung der Wägungen von außen her c1us-
geschlossen ist.
Benutzung der Malzmühle mit selbsttätiger (6) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
V l'rwiegungsvorrichtung ei.n gleichmäßiges Einfließen des Malzes bewirken
und Störungen des richtigen Gangs der V crwie-
§ 41
gungsvorrichtung verhindern.
(1) Brnuerciinlrnber, die 9cmäß § 14 des Ge.setzes
(7) Die Frist, innerhalb deren die Nacheichung
zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger
der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen vorzu-
Verwiegungsvorrichtung verpflichtet sind oder die
nehmen und zu wiederholen ist, beträgt zwei Ja.hre.
freiwillig eine Malzmühle mit selbsttätiger Ver-
wiegungsvorrichtung aufgestellt haben, dürfen zur
Bierbereitung rn1r Malz verwenden, das auf der Amtlicher Verschluß
eigenen Malzmühle geschrotet worden ist.
§ 43
(2) l'v:fit Genehmigung des Oberbeamten kann eine
Malzmühle zu undcwn als den angemeldeten (1) Malzmühlen und selbsttätige Verwiegungs-
Zwecken oder von nnderen benutzt oder ge- vorrichtungen werden durch Zollplomben ver-
schrotetes Malz an iHHlere abgelassen werden. Uber schlossen.
die Menge des für andern geschroteten oder an (2) Uber die Verschhißa~1lage h-at der Oberbeamte
andere abgegebenen geschroteten Malzes ist von eine Verhandlung anfzunehmen und der Zollstelle
dem Empfänger eine BesUHigung zu erteilen, die zu Libersenden. Die Zollstelle hat von der Verhand-
bei dem Mahlbuch aufzübcwahren und mit die~ti.~".. lung eine beglaubigte Abschrift zu fertigen und
der Zollstelle einzureichen ist. dem Brauereiinhaber zur Aufnahme in das Brauerei-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 161
belegheft zuzustellen. Die Urschrift ist zum Beleg- (§ 87) unter Angabe von Tag und Stunde und unter
heft der Zollstelle zu nehmen. Beisetzung des Namens zu vermerken. Das Gewicht
des geschroteten Malzes ist in diesen Fällen unter
Erlaß der Verpflichtung zum Halten von Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders
Malzmühlen festzustellen und im Mahlbuch (§ 47) anzuschreiben.
(2) Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei
§ 44
dem Oberbeamten, spätestens aber innerhalb 24
Die Ifouptzolliimler sind bis auf weiteres crmäch• Stunden, ist der Sachverhalt amtlich an Ort und
tigt, in den f,i.i_llcn des § 14 Abs. 2 und 3 de', Ge- Stelle zu ermitteln, die schadhafte oder unzuver-
setzes die Vc-rpfliclllunn zum IlalU:n von eigenen lässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb zu
1Vf alzmüb lcn oder zur J\ n brinuunn von selbst-- setzen und zur AusbessPnmg, Neuaufstellung oder
Vi Ligen Verw icu u 11usvoi-richl :1 ugr-n an 1\1dlzmü:1Jcn \r\Tü dcrlwrstellu,ng der beschädigten Malzmühle
0
auch cl,rnn w ickrru l l ich zu erlassen, wenn die Bc- eine an~;cnwsscnc Frist zu gewähren. Das Gevv icht
schafltrnD der 1Vlc1l;:m(ihlen oder der Vcrvviegm1gs- chvaiqer Vorräte an bereits geschrotetem Malz ist
vorrichlungcn nur 11nlcr /\11fwendunc1 lmverhfüLnis- festzustellen. falls der Betrieb fortgesetzt werden
mjßi(rcr Kosl('n n1öulid1 is! lkr Bnnde.smi;iisle:r s :ill, ist di2 Brauanzeige gemäß § 54 zu erstatten.
1
der Finanzen b:·sLi11t1nl, Wü!Hl cli(, ErmLichLiqun~r ck·r
(3) Ubcr das Ergebnis der Ermittlungen und die
I laupl;:ollümLc'r i1t1luc·hor1i·~:.1 wird
getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung a.uf-
zunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die Ver-
Anden~ zurn Schroten von l\ialz handlunD nicht selbst aufgenommen bat, den Tat-
9Pelgnele VorrichlunfJPn bestand und die Zvveckmäßigkeit der 9ctrnffenen
§ 45 Tviaßnahmen in allen wichtigen Fällen a:n Ort und
Stelle nachzuprüfen'.
(1) lk~;i!zc:n Dtdlll'.H'iin}1abcr außer der zum Schro--
ten cJec; Brcllillli.il1/.('.S rwnchrni~1ten MalLrnLihle rnil
(4) Die Verhandlung ist dern Hauptzollamt vor-
sclbsltü li<:Jr•r V c·r,v icgu nqs vorrichtung noch andere, zulegen.
für sonsl.ioc Zwecke bestimmte, zum Schroten von l\1ahlbuch
Nlalz 9ecignel.<) Vorrichl trncien (Futtcrschrotmühlc:n
§ 47
usw.) ocler wollen sie sich solche beschaffen, so
haben sie dies d(~lll Olicrbearnlcn schriftlich in dop- Jedes Schroten von Malz auf einer mit selbst-
pelter Al1sferli~Jllll~J anzuzei~Jen. tätiger Verwiegungsvorrichtung versehenen Malz-
mühle ist in das nach Muster 8 zu führende Mahl-
(2) Die Vorrid1 tun~Jcn könncm nach näherer Be-
buch einzutragen. Die Eintragung muß von dem
slim1nung des Obc1bcarnlc~n zeitweise unter amt-
Brauereiinhaber oder dem Betriebsleiter eigenhän-
lichen Vcrs(hluß qps0tzt vvcrden, auch kann ange-
dig vollzogen, das Mahlbuch sorgfältig' an dem vom
ordnet werdPn, daß sie rrnr unler amllicher Aufsicht
Oberbeamten bestimmten Ort aufbewahrt und den
benulzL werden dürlcn,
Aufsichtsbeamten jederzeit vorgelegt werden.
(3) Je <~in Stück clPr Anzc~igc und dc~r ctvva auf-
genommenen VPrschlußvcrhancllung werden zu den Genossenschaftsmühlen
Belegheften dr-:r ZoHstc-llc und der Brauerei ge-
nommen. § 48
( 1) Im Fall des § 15 des Gesetzes ist für die bei
BcschfüUgungen von Malzmühlen dem Betrieb der Malzmühle und der selbsttätigen
mit selbsWiti~Jer Verwiegungsvorrichtung Verwiegungsvorrichtung zu beobachtenden Ver-
pflichtungen ein verantwortlicher gemeinschaftlicher
§ 4G Vertreter zu bestellen, der für die sämtlichen an der
(1) Beschfüi igunqcn (l,,r Ma ]:;,111 Lihle oder der Genossenschaftsmühle beteiligten Brauereien ein
selbstUi ti(ien V crw icqlln~;svorrichtung, die die Be- g(mieinsames Mahlbuch zu führen hat.
nutzunr; unlc:rhrc:ch.cn oder die Sicherheit des Ver- (2) WegE;n der Bestellung usw. des gemeinscbaft-
w icgurn_:rserqchn i ,;,;c:s ,mindern, Un regelrnäßigkeiten lichen Vertreters ist § 32 entsprechend anzuwenden.
in der TüLi~Jkcil dPr Verwiegungsvorrichtung sowie
Vcrk:tzungen dC's cllill liehen Verschlusses haben
Bezeichnung der Gefäße
Branerciiriküwr ol1ne Vc~r·l,llU und jedenfalls vor
Ablau[ von ~4 Stunden dem Oberbeamten anzu- § 49
zeirJPn. \Ne1m dr:r ;cu,illirhe 'Verschluß verlelzl oder
(1) Der Brauereiinhaber hat jedes in die Nach-
sonst d ic Sicherheit des Verw iegungsergebnisses
weisung (§ 34 und § 39 Abs. 1) aufgenornn1ene
gefäludd isl, odc-r wenn diP Vcrwieuungsvorrich-
Gefäß mit Nummer und Raumgehalt in Dberein-
tunu die Tiil.i'.Jkc!il versagt oder unreqelmäßig aus-
stimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeich-
übt, darf Lis zum Eintrdicn eines Aufsichtsbeamten
nen, diese Bezeichnung zu erhalten ünd nötigen-
nur un lcr Zuzicbung cirn'.s ZeUfJen Malz auf der
falls zu erneuern.
Malzmühle ~Jcschrotet werden. vVenn die Malz-
mühle bcschiidiDL oder ihr Betrieb sonst gestört ist, (2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer
darf der BratH:reiinhaber den amtlichen Verschluß in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe oder in
unter Zuzidnm'.) eines Zeugen selbst lösen und die anderer dauerhafter \Veise anzubringen. Ist dies
eingetretene Störung, soweit möglich, beseitigen. nicht möglich, so ist sie in gleicher \Veise außer-
Die U)sung (]p,, arntlidwn Verschlusses haben der halb des Gefäßes so anzubringen, daß ihre Zuge-
Brauerciinlwbn und der Zeuge im Befundbuch hörigkeit zu dem Gefäß sofort erkennbar ist.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Die näheren An0rdnungen trifft der Ober- nach den Bestimmungen des § 368 der Eichordnung
beamte. bezeichnet sein. Die gleiche Faßnummer (§ 368 Nr. 5
der Eichordnung) darf in einer Brauerei nur einmal
Aufbewahrung der Vorr/He an Braustoffen benutzt werden. Auf einem der Faßböden muß der
Name der Brauerei, in der das Bier hergestellt wor-
§ 50 den ist, aufgebracht sein. Der Name der Brauerei
(1) Vorrüte an Zucker und Süßstoff, soweit sie und die Faßnummer müssen eingebrannt oder mit
rn:1cb dcn1 Ern1csscn des Oberbeamten den Bedmf dauerhafter, nicht verwischbarer Farbe aufgetragen
des eigenen I laushalls des Brauereiinhabers oder sein. Bei Stahlfässern können sie auch in diese oder
-leit.ers übcrslci~J(m, sowie an Malz, Malzschrot und in mit ihnen festvernietete Metallschilder einge-
aus Zucker herucstellten Parbmitleln dürfen nur an schlag~n sein.
bestimmten, vorn Obcrbec1mlen gcnehm.igten Orten (2) Der Name der Brauerei und die Faßnummer
aufbewahrt werden. können, wenn die Raumgehaltsangabe nach § 368
(2) Der Allflwwahrungsort fl'tr die Vorräte an Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Eichordnung auf einem
Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Waage und Schild oder in einem Rahmen mit auswechselbaren
den Maischg(•l~i ßc,n lwfinden. Ziffern (Faßeichplatte) aufgebracht ist, auch auf die-
(3) Der Anlhcwdhrungsort ff1r Zucker, Süßstoff sen in erhabener oder vertiefter Schrift aufgebracht
sein. Sie können bei metallenen und bei kleineren
und aus Zucker l1crr1csldllc Farbmittel muß sich
außerhalb dPr BrdtisLülte, Cür-, Lager- und Abfüll- hölzernen Fässern, bei denen die Raumgehaltsangabe
nach § 368 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Eichordnung
räume sowie ci(~r fUiunie, in denen abgefülltes Bier
bis zum Ausqanq u t1s der Brauerei aufbewahrt wird, auf dem Umfang des Fasses aufgebracht ist, an der
gleichen Stelle aufgebracht sein.
befinden und derart gPlc~JPn sein, daß die Uber-
füh rung solcbC'r Stolfo von ihrPrn Aufbewahrungs- (3) In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt
ort nach den vorgcn.:rnnlen Räumen und der Brau- anordnen, daß der Brauereiinhaber über alle Fässer
stätte der Au lmcrksam k eil eines in der Brauerei ein Verzeichnis führt, aus dem die Nummer, das
anwesenden i\ u lsichLsbearn Lcn und der in der Jahr der Eichung und der Raumgehalt zu ersehen
Brauerei bcsch~i fliq lcn Person cm nicht würde ent- sind. Das Verzeichnis hat der Brauereiinhaber auf
gehen können. Dils l fo u ptzol leim L kann unter sichern- dem laufenden zu halten und den Aufsichtsbeamten
den Bedingun~Jcn Ausnc1hmcn zulassen. auf Verlangen vorzulegen.
(4) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vor-
rat, wie er in gleichartigen Haushaltungen desselben
Orts den dorti~Jen Lebensgewohnheiten entsprechend § 53
für den Wirtschaftsbedarf ~;ehalten zu werden b) andere G e f äße
pflegt.
(1) Andere Gefäße als Fässer (§ 11 Abs. 1 Buch-
(5) Die Aufbewahrnngsorte (Absatz 1) sind durch
staben b und c}, in denen Bier aus der Brauerei
eine Tafel mit dauerhafter Inschrift kenntlich zu
entfernt oder innerhalb der Brauerei zum steuer-
machen.
pflichtigen Verbrauch oder als Haustrunk abgegeben
wird, müssen vom Brauereiinhaber dem Oberbeamten
Lagerung, Abfüllung und Abgabe fertigen Biers vor dem erstmaligen Gebrauch mit einem Verzeich-
nis nach Muster 9 angemeldet werden. Die Gefäße
§ 51
sind anzumelden nach ihrer Art, nach ihrem Raum-
(1) Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in vom gehalt (Nenninhalt, § 11 Abs. 1 Buchstabe b) oder
Oberbeamten genehmigten Räumen gelagert, ab- nach ihrem durchschnittlichen Raumgehalt (§ 11
gefüllt und aus solchen abgegeben werden. Das gilt Abs. 1 Buchstabe c) unter Angabe des erfahrungs-
auch für Bier, clc1s innerhalb der Brauerei getrunken gemäß vorkommenden Mindest- und Höchstraum-
wird. gehalts. In den Fällen des § 11 Abs. 2 ist außerdem
(2) Die Räume müssen so beschaffen und gelegen der Inhalt; der handelsüblich in Rechnung gestellt
sein, daß eine unbefugte Entnahme von Bier mög- wird, anzumelden. Gefäße, deren Abweichungen im
lichst erschwert ist. Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei der Herstellung
beruhen, gelten als Gefäße der gleichen Größe.
Versandgefäße (2) Auf den Gefäßen muß der Name und der Ort
der Brauerei, in der das Bier hergestellt worden
§ 52 ist, angegeben sein. Die Angabe kann auch auf fest
c1) F ü s s c r angebrachten, gedruckten Zetteln enthalten sein. Im
Fa.11 des § 64 Abs. 1 Satz 1 kann der Oberbeamte
(1) FäsS('r, in denen Bier uus der Brauerei ent··
auch andere als angemeldete Gefäße zulassen (das
fcrnt oder innPrhc::1lb dPr Bra1Wr<\i zum steuerpflich- sogenannte Auslitern im Handverkauf).
tigen Verbrauch oder uls Haustrunk abgegeben
wird, müssen gcPichl (§ 11, § 24 Abs. 1, § 25 des (3) Nach Anordnung des Oberbeamten prüft der
Maß- und Gewichl.s9<'setzes vom 13. Dezember 1935 Aufsichtsbeamte die Anmeldung und, in den Fällen
in der Fassung der Zweiten V(~rordnung zur Ande- des § 11 Abs. 1 Buchstabe c, den Raumgehalt nach
rung des Mill)- und rnchrcchfs vorn 30. November dem Durchschnitt von wenigstens 10 Gefäßen. Als
1942, § 19 der Fid10rdn1ing vorn 24. Januar 1942 der Inhalt bei handelsüblicher Be-
Beilage zu Nr. 10 des J\nilshlalls der Physikalisch- der Prüfung wird in An-
Technischen RcidiscHlsL,il L vom 14. März 1942) und
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 163
Brauanzeige (2) Es darf nur an Wochentagen eingemah;cht
werden, und zwar in den Monaten Oktober bis ein-
§ 54
schließlich März von 6 bis 22 Uhr, in den übrigen
(1) Brauereiinhaber, die eigene Malzmühlen mit Monaten von 4 bis 22 Uhr. · Ausnahmen hiervon
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung nicht be- können in Einzelfällen vom Oberbeamten, bei
sitzen, hc1ben dem Aufsichtsbeamten unter Be- dauernder Abweichung vom Hauptzollamt bewilligt
nutzung eines Vordrucks nach Muster 10 eine Brau- und dürfen bei ununterbrochenem Betrieb nicht
anzeige über sfönl.lichc zur Verwendung kommende versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt
Brausloffe zu erstatten. der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen. der vVürze
(2) Brcrncreiinhuber, clic eine Malzmühle mit zum Zweck des Kochens begonnen wird.
selbsltiiligcr Vcrwicgun~Jsvorrichtung besitzen, (3) In der Regel soll die ganze Beschickung auf
haben dagegen eine ßrnuanzcige nach Muster 10 einmal eingemaischt werden, so daß nicht nJch-
nur f(ir Zucker, SLißsloff und aus Zucker. hergestellte gemaischt zu werden braucht. Wird in einer
Fmbmillcl zu crslallcn. Dü,s Hauptzollamt kann Brauerei regelmäßig nachgemaischt, so muß ein für
zuvcrlüssigc'n Brauc;rc:iinhalwrn diese Verpflichtung allemal in doppelter Ausfertigung angezeigt wer-
widerruflich crlassc:n. den, in wieviel Abteilungen und mit welchern Ge-
(3) Der Obcrbc'c1ml<~ kc11in auch Brauereiinhabern, wicht für jede Beschickung gemaischt werden soll.
die zur BraLL::ir1zcige nach Absätzen 1 und 2 nicht Je ein Stück der Anzeige ist zu den Belcghcflen
verpflichtet sind, die Vcrpflichlung zur Anzeige der Brauerei und der Zollstelle zu nehmen.
des T arJe:s und der Slu ndc der Einmaischung in
vereinfach tcr Form c1u fcrle:9en, vvcnn die Brauerei
nur zcil\AJcisc) und Lrnrege:1rnüßig im Betrieb ist. Erklärung und Ruchführung
über die Verwendung von Zucker usw.
§ 55
§ 58
Die Bramrnzciue; muß spül.cslens am Nachmittag
(1) Wer Zucker, Süßstoff oder aus Zucker her-
des Worktaqs vor der Einmaisclrnng clem Aufsichts-
beamten 1:rnsqchündigl. werden. W"ird die Anzeige gestellte Farbmittel zur Bierbereitung verwenden
durch die Post übcrsunclt, so muß sie so zeitig ab- will, hat, abgesehen von der für jeden Sud zu er-
gesandt werden, dc1ß sie zu der angegebenen Zeit stattenden Brauanzeige (§ 54), hierüber mindestens
bei dem Aufsichlsbcamlcn eingeht. Der Ober- drei Tage vor der erstmaligen Verwendung bei der
beamte kunn zulassen, daß die Einmaischung bis Zollstelle eine schriftliche Erklärung in doppelter
zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fernmünd- Ausfertigung einzureichen. In dieser Erklärung ist
lich bei gleichzeitiger Absendung der Brauanzeige die Gattung der zu verwendenden Stoffe, der Ab-
angemeldet wird. Er kann auch sonstige Aus- schnitt der Bierbereitung, in dem sie verwendet
nahmen bewilligen. " werden sollen, sowie ferner anzugeben, in w2lcher
Gestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder
§ 56 aufgelöst) der Zucker oder Süßstoff verwendet
wird.
(1) Die Brauanzeige muß bei der Betriebsfi,ihrung
eingehalten werden. (2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Ober-
(2) Abweichungen von der Brauanzeige sind nur beamten ist eine Ausfertigung dem Brauereiinhaber
zulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die zur Aufnahri1e in das Brauereibelegheft zu über-
Einmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten senden, die zweite Ausfertigung in das Belegheft
Weise stattfinden kann. Die Abweichungen und der Zollstelle einzureihen.
deren Ursachen hat der Brauereiinhaber unter An-
gabe von Tag und Stunde sofort dem Aufsichts- (3) Bei dem Betrieb ist die Erklärung gennu zu
beamten mit einer neuen Brauanzeige mitzuteilen. befolgen; dauernde Anderungen in der Art der Ver-
vvendung sind mindestens drei Tage vor der ersten
(3) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten An- Abweichung von der abgegebenen Erklärung durch
wesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit der Ab- eine neue Erklärung in doppelter Ausfertigung an-
weichungen zu prüfen und dies im Befundbuch zu zuzeigen. Soll von dem Inhalt der Erklärung nur
vermerken. für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen
werden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden.
Betriebsbeslimmungen für Brauereien ohne Malz-
mühlen mit selbsUätiuer Verwiegungsvorrichtung
§ 59
§ 57
(1) Uber die zur Bierbereitung bestimmten Vor-
(1) In Braiwrcien, d<'n'n Inhübcr zur Brauanzeige räte an Zucker, Süßstoff und aus Zucker her-
nach § 54 ;\bs. 1 oder § 4G Abs, 2 verpflichtet gestellten Farbmitteln ist ein Zuckerverwendungs-
sind, darf, sob(]icl l~insY1L1isc]rnngcn angr:meldc:t sind,
buch nach Muster 11 zu führen.
der Voncit ;.111 M,ilzschrot die Mengen nicht über-"
slciycn, ,lic :n n~icl1-dl't1 Betriebstag und, wenn (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß über
gleich/.(' t iicJ md1 rnc~ Fi n mn isc:hungcn im vornus die nicht zur Bierbereitung bestimmten Vorritte an
angc1,u,lrLJ. ir,d, zrn tkn h<'idcn nüchslen Rci.rlcbs- Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellten Farb-
fo~Jcn 1·in(;<'111,1i'-;r·ht W<":tll('ll sollen. Das Ifouptzoll- mitteln besondere Anschreibungen geführt und daß
amt kdnri 11:il 1 T sir:l1c,rndr•n Bedingungen Aus- diese Stoffe von den im Absatz J ger.i_annten ge-
nahmen zuhi:::,r n. trennt gelagert werden. § 60 findet Anwendung.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 60 gen zu treffen, die zur Ausschließung eines Miß-
(1) Unter der Lchung des Oberbeamten wird im
brauchs notwendig erscheinen.
Rechnungsjahr mindestens einmal der Bestand des (4) Uber das Ergebnis der Ermittlungen· und die
zur Bierbereitung hcslimmlen Zuckers, des Süß- getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung
stoffs und der aui-: Zucker hergestellten Farbmittel aufzunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die
aufgenommen. D<:I Islbcslancl i!";t hierbei durch Ver- VerhandJung nicht selbst aufgenommen hat, den
wiegung zu crniiltcln. Dn Sollbestand ist aus den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen
An- uncl Ahsclncibungcn fost.zus;lellcn, wobei zu Anordnungen - in allen wichtigen Fällen an Ort
prüfen isl, ob die /\ nschreibung('ll mit den bei dem und Stelle - nachzuprüfen. Er verfügt, sofern Be-
Zucker verwend u nw;lrnch gcgcberwnJalls noch aufzu- denken nicht bestehen, die erfordcrlicben Abschrei-
bewahrenden R<,( h n ungcn, 1-:rad1 lhridcn w~w., die bungen in den Büchern. In wichtigen Fällen hat er
Ak,di rcilnmqcn 11i :l den Eiillld(Jllll9('1l in1 Sudlrnch die Verhandlungen mit einem Auszug aus dem Sud-
übercinsli 11i !lJ cn. buch und erforderlichenfalls dern Zuckerverwen-
(2) Zu der Jksi:111dsaufnd ii 111,· w j r d cJcr BrcnHcrci-- dun~rsbuch dem I-:Iauptzollamt vorzuh gen. 0
inl1d !Jcr oder dv r Bel richsldlc:r h ii 11uuuzorJen.
Steueranmeldung, Steuererbebung
(3) Der Obc-rlwumle nimrnL Libcr die Bestands--
aufrrnhmc eine Vc·rhc11JCllung i:J u ! , d i<' der Brauerci- § 63
inlwber oder der Bdricbs1ci l<~r n1 i l>:uun1cr:-,chrl~ilJeH
hat. Ergeben sich lwi der Bc:-;lirndsaufnahn1c Fc}11- ("l) Der Brauereiinhaber bat Ü0':, E:crsteuerbuch
oclcr Mchnncnqen, ~;o ~;ind ihre Ursachen in der an1 J\1onatsschluß rnit ZeitangabP ab:uschließen und
V crhandl ung :z.n crJii 11 I crn. spiitestt ns r.::.m fünften darauf folgenden \Verkta.g
0
der Zollstelle zur Steuerfestsetzung einzusenden.
(4) Der Brcrncreiinhaber hul tldc; Zuckerverwen-
dungsbuch nach cJpm Erqc·lrnis d('.r BcsLändsaufnahme (2) Die Zollstelle setzt zunächst irn Biersteuerbuch
zn bcridlligc,11. Fchl1nen9cn wnd('n wie Abgänge, von den entsprechenden Gattungen des steuerpflich-
:t-,..1chrmengcn wie Zu~Jünqe bclwnclPlt. Die Verhand- tig gewordenen Biers, das Rückbier uad das Bier,
lung über di(: BeslunClsaufnalu11e wird zum Brauerei-- das wie Rückbier zu behandeln ist, ab (§ 15 Abs.
belegheft genoinrncn. Dc,r Olwrbeun,1le legt die Ver- 6 und 8). Ist im Biersteuerbuch eine entsprechende
handlung mit den etwa erforderlichen Belegen dem Menge der gleichen Biergattung nicht eingetragen,
Hauptzollamt vor, V✓ <!nn die Drrllilllungen über die so wird die überschießende Menge rot dargestellt.
Fehl- oder MchrmcnDcn Anhaltspunkte für das Vor- (3) Die Zollstelle setzt für di8- Biermengen, die
liegen strafbarer l landlunqcn, insbesondere nach Absatz 2 gemäß ermittelt worden sind, die Steuer
§ 18 des Cesclzcs ergeben lldben. fest. Dabei wird für die anzuwendenden Steuersätze
(Staffelsätze) von der Biermenge ausgegangen, die
Buchführung innerhalb des Rechnungsjahrs bis zum Schluß des
Vormonats erzeugt worden ist (§ 6). Von der erzeug-
§ G1 ten Biermenge des Monats, für den die Steuer fest-
gesetzt wird, wird nur der Teil berücksichtigt, für
BrancreiinJwlwr haben fol~Jl)ndc Bücher zu führen:
den die Steuer geschuldet wird. Bei der Berechnung
1. das Sudbuch n..1ch Muster 12, der Steuer werden die Biergattungen, 'wenn mehrere
2. das Bicrslcucrbuch nach Mwoler 13. stem~rpflichtig geworden sind, in der Reihenfolge
der Steuersätze (Gattungssätze) angesetzt, die auf
die Biergattungen anzuwenden sind. Dabei ist mit
Abschreibungen im Sudbuch der Gattung zu beginnen, die dem niedrigsten
und Zuckerverwendungsbuch Steuersatz unterliegt.
§ G2 (4) Das im Biersteuerbuch rot dar9estellte Rück-
bier und das fremde Bier, das wie Rückbier zu be-
(1) \!'/erden ein~icniaisdik IvLtlz- und ·zucker-
rwncleln ist (Absatz 2 Satz 2), werden bei der Steuer-
usw. i\,1engen, V./ (i rzc oder noch nicht slct;erpflichtig
berechnung vor dem zu versteuernde:n Bier (Ab-
gewordenes Bier in ncrhalb ckr Er,; uerei vernichte!.
sutz 3) nach Menge und Steuerbetrag rol angesetzt.
oder stellt sich liuaus, daß ih rc \V dtervcrarbeitung
Sind mehrere Bierg' ttungen rot dargesLellt, so wer-
zu Bier odE!r ihn, Vc:rwcrlung als Bier nicht möglich
den sie in der Reihenfolge der Steuersätze (Gat-
ist, so hat der Bra uerci inlw bcr den Tal bestand und
tungssätze) angesetzt, die auf die Bier9attungen an-
die Ursachen der Vcrnichtunu oder Untaugllchkcit
zuwenden sind. Dabei ist mit der Cattung zu be-
dem Oberbeamten binnen 24 Stunden schrifllich an- qinnen, die dem höchsten Steuersatz unterliegt. Die
zuzeigen.
;:ot dargestellten Biermengen werden bei der Er-
{2) Der Obcrlwarntc oder dc·r von ihm bcauf- rn i ttlung der erzeugten Biermenge, die rot darge-
tragle A ufsicb l--;hetirn Le hat soha ld ab n1öglich den stellten Steuerbeträge werden bei der Aufrechnung
Tatbestand lH!if•r Zuziehung des Braucrniinhabcrs der Steuerbeträge abgesetzt. \V enn eh.: rot darge-
oder Bctriebsleil<:rs festzustellen. stellten Beträge höher sind. als die Biersteuer, die
(3) Die bescbiicli9len, vcrdorbe1wn oder aus ande- für die steuerpflichtig gewordenen Mengen zu ent-
ren Gründen J'.Ur Dierhcrslellunc; oder ,-verwerlung ridüen i:c:,t, wird der Unterschiedsbetrag zur Ver-
unlauglichen M<1i::.dw-•, Wiirzc- oder Biermengen rechnung im folgenden Monat gutgeschrieben oder
sincl unler ümtlicbc'.r Aufsicht zu vPrnichten oder zur zur Tilgung anderer Steueransprüche yerwendet.
Bierbereitung odc r Vcrwertun9 ah Bier unbrauch- (5) Nach der Berechnung der Steuer werden der
bar zu machen (§ 15 Abs. 3). Es sind a11c Anordnun- steuerpflichtigen Biermenge die Biennengen hinzu-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 165
gerechnet, die als I Iauslrunk oder wegen Ausfuhr einmal der Bestand aufgenommen. VI eitere BE;-
steuerfrei geblieben sind, und die innerhalb des standsaufnahmen kann allgemein die Oberfinanz-
Rechnungsjahrs bis zum Schluß des Vormonats er- direktion, für den einzelnen Fall auch das Haunt-
zeugt worden sind. Von dieser Gesamtmenge wird zollamt anordnen. ,_
bei <for Feststellung der Steuersätze (Staffelsätze) (2) Den Zeitpunkt clcr Bestandsaufnahme be-
für die ni.ichstc StPucrberechnung ausgegangen. stimmt der Oberbeamte unter tunlichster Berück-
(G) Die Zol1stc1le teilt den Slern~rbelrag dem sichtigung der Bciriebsverhältnisse der Brauerei.
SteuPrschuldm!r durch Steuerbescheid unverzüglich Sofern diese es ;,::ulasscn, ist die Bestandsaufnahrne
mit. Sie vcrwcndf't dazu einen Vordruck nach unvermutet vorzunehmen.
Muster 14.
(7) Der Slcucrsc:huldncr ist verpflichtet, die Steuer § 67
spätestens am Fülli~Jkci lstag auch dann zu ent- (l) Zu der Bestanclsaufnahn1e ist der Brauerei-
richten, wc:nn bis zu diesem Tag ein Steuerbescheid inhaber oder Betriebsleiter zuzuziehen.
noch nicht erteilt worden ist.
(2) Bei der Bestandsaufnahme sind die in der
Brauerei vorhandenen \Vürze- und Biermengen
Dntfernen von Würze festzustellen, in die überwachungspflichtige Bier-
oder noch nicht feriigem Bier aus der Brauerei
n)enge umzurechnen und mit den abschließenden
§ G4 Büchern zu vergleichen. Die Vorräte an Würze und
Bier können an Hand einer vom Brauereiinhaber
(1) Der Obcrbcarnlc kann bei vorhandenem Be-
vorzulegenden BE,standsanmeldung probeweise er-
dürfnis gestatten, daß Würze oder Bier in unvoll-
mittelt werd•~'n.
ständig vergorcnc1n Zustand aus der Brauerei ent-
fernt wird. Die Würze oder das unfertige Bier sind (3) Der Oberbeamte nimmt über die Bestands-
beim Entfernen aus der Brauerei als fertiges Bier aufnahme eine Verhanc1Jung auf, die der Brauerei-
zu versteuern. Die Oberfinanzdirektion kann zu- inhaber oder der Betriebsleiter mitzuunterschreiben
lassen, duß Würze, die zur Herstellung von anderen hat. Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehl-
Erzeugnissen als Bier oder bierähn]ichcn Getränken oder lv1ehrmengen, so sind deren Ursachen in der
bestimmt ist, unter den erforderlichen Sicherungs- Verhandlung zu erläutern.
maßnahmen steuerfrei belussen wird. (4) Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme
(2) Soll WLi.rze oder noch nicht fertiges Bier in ist dem Hauptz.o1larnt vorzulegen, das wegen der
eine andere Brauerei zurn Zweck der weiteren Ver- Versteuerung der Fehlmengen (§ 196 der Reichs-
arbeitung verbracht werden, so ist es in der letz- abgabenordnung) entscheidet. Die in der Brauerei
teren Brauerei gemäß § 15 Abs. 8 zu behandeln. geführten Bücher hat der Brauereiinhaber nach
dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu berichtigen.
Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ver-
Handel mit fremdem Bier, Einbringen von Bier
bleibt. beim Belegheft der Zollstelle.
§ 65
(l) Brauereiinhaber, die mit fremdem Bier Handel Bierausschank einer Brauerei
treiben oder fremdes Bier in die Brauerei einbringen
wollen, haben die Genehmigung des Oberbeamten § 68
einzuholen, der die erforderlichen Uberwachungs- (1) Soll in örtlicher Verbindung mit einer Braue-
maßnahmen trifft. rei oder mit einem ihrer anmeldepflichtigen Be-
(2) Der Oberbeamte kann gestatten, daß Braue- triebsräume ein Ausschank von Bier betrieben
reien das eingebrachte Bier nicht im Rück- werden, so muß der Ausschankraum von den Be-
bierbuch und im Biersteuerbuch, sondern in triebsräumen vollständig getrennt sein. In einem
einem Anschreibebuch nach Muster 15 ein- derartigen Ausschankraum darf nur Bier in den im
tragen, sofern das Bier in besonderen Räumen §§ 52 und 53 genannten Gefäßen eingebracht werden.
gelagert wird, die nicht als zum Brauereibetrieb Vor der Einbringung muß, sofern die Brau,erei nicht
gehörig behandelt werden. Voraussetzung ist, daß abgefunden ist, das Bier im Biersteuerbuch ange-
das eingebrachte Bier in der Brauerei nicht be- schrieben worden sein.
arbeitet oder umgefüllt wird und daß die Brauerei (2) Der Oberbeamte kann im Bedarfsfall weitere
eine gcorclncle kaufmi:i.nnische Buchführung hat, Uberwachungsmaßnahmen anordnen.
die über den Zugang und den Absatz des einge-
brachten Biers genauen Aufschluß gibt.
Abfindung
(3) Der Oberbeamte kann Inhabern stillgelegter
Erauereien, die cmsschließlich mit fremdem Bier § 69
handeln und solches Bier in ihm Brauerei ein- (1) Inhaber von Brauereien, die gemäß § 16 des
bringen, die Pührung des Biersteuer- und Rückbier- GEsetzes abgefunden werden wollen, haben der
buchs erlassen. Zollstelle eine Erklärung nach Muster 16 in dop-
pelter Ausfertigung abzugeben.
Bestandsaufnahme
(2) Die Zollstelle leitet die Erklärung dem Ober-
§ 66 beamten zu, der sie zu prüfen und dem Hauptzoll-
(1) Unter der Lcilung des Oberbeamten wird in amt mit einer gutachtlichen Äußerung darüber vor-
nicht abgefundenen Brauereien im Rechnungsjahr zulegen hat, welche Mengen jeder Biergattung für
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
einen Doppelzcnlncr der hierzu verwendeten auf Grund der vom Hauptzollamt festgesetzten Aus-
Mengen an Malz, Zucker, Farbebier und aus beutesätze die hergestellten Biermengen. Von die-
Zucker hergestellten Farbmitteln nach den Betriebs- sen Mengen sind sodann 3 vom Hundert als steuer-
verhältnissen der Brauerei für die Steuerberech- freier Haustrunk der Brauereiangestellten und
nung anzusetzen sind. Brauereiarbeiter (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) abzu-
ziehen, sofern solche beschäftigt werden. Für die
§ 70 verbleibenden Biermengen ist die Steuer festzu-
setzen und dem Brauereiinhaber ein Steuerbescheid
(1) Das Hauplzollamt setzt fest, welche Menge
nach Muster 19 zu erteilen (§ 211 der Reichsabgaben-
jeder Biergattung für einen Doppelzentner der hier-
ordnung). § 63 Abs. 7 gilt entsprechend.
zu verwendeten Mengen an Malz, Zucker, Farbe-
bier und aus Zucker hcr9eslellten Farbmitteln für § 75
die Steuerber0chnung anzusetzen ist, vermerkt die
Festsetzung auf der Erklärung unter Beachtung der (1) Die Abfindung einer Brauerei ist nur vom
für Steuerbescheide irn § 211 der Reichsabgaben- Beginn eines Rechnungsjahrs an zulässig. Der Ver-
ordnung vorgeschriebenen Formen und gibt die Er- zicht auf die Abfindung wird erst am Schluß des
klärung an Cl ie Zollslelle zurück, die eine Ausferti- Rechnungsjahrs wirksam.
gung dem Brauc>reiinhaber zur Verwahrung beim (2) Beträgt in einer abgefundenen Brauerei in
Brauereibeleg lwf l übersendet. einem Rechnungsjahr die aus den verwendeten
(2) TretPn wcsenlliche Anderungen in den der
Braustoffen (§ 70 Abs. 1) nach den festgesetzten
Festsetzung zugrunde gelegtem Betriebsverhält- Ausbeutesätzen sich ergebende Biermenge mehr als
500 Hektoliter, so ist, sofern es sich nicht um eine
nissen ein, so hat alsbald eine neue Festsetzung zu
vorübergehende, in besonderen Ursachen begrün-
erfolgen.
dete Dberschreitung handelt, die Brauerei vom Be-
§ 71 ginn des nächsten Rechnungsjahrs an von der Ab-
findung auszuschließen. Die Entscheidung trifft das
(1) Inhaber von Brauereien, die zur Abfindung
H_a u ptzollam t.
zugelassen worden sind, haben eine Anmeldung
nach Muster 17 über sämtliche zu verwendenden (3) Das Hauptzollamt kann Inhabern von abge ·
Braustoffe beim Aufsichtsbeamten abzugeben und fundenen Brauereien, die sich einer Biersteuer-
e.in Abfindungsbuch nach Muster 18 zu führen. hinterziehung oder wiederholter Ordnungswidrig-
keiten schuldig machen, die Vergünstigung der Ab-
(2) Für die Einreichung der Anmeldungen gilt
§ 55.
findung sofort entziehen.
§ 72 Nachschau
(1) Die Anmeldung muß bei der Betriebsführung § 76
eingehalten werden.
(1) Die Befugnis der Aufsichtsbeamten zur Nach-
(2) Abweichungen von der Anmeldung sind nur schau (§ 193 der Reichsabgabenordnung) erstredd
zulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die sich auf sämtliche Betriebs- und Lagerräume einer
Einmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten Brauerei, einschließlich der Aufbewahrungsorte für
Weise stattfinden kann. Die Abweichungen und Malz, Malzschrot und Zuckerstoffe (§ 50 Abs. 3),
deren Ursachen· hat der Brauereiinhaber unter An- auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in
gabe von Tag und Stunde sofort dem Aufsichts- Verbindung stehenden Räume, ferner auf die
beamten durch eine neue Anmeldung mitzuteilen. Räume, in denen ein Ausschank von Bier in Ver-
(3) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten An- bindung mit einer Brauerei betrieben wird, sowie
wesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit der Ab- auf alle Fahrzeuge der Brauerei, mit denen Bier
weichungen zu prüfen und dies im Befundbuch zu befördert wird.
vermerken. (2) Den Aufsichtsbeamten müssen die im Absatz 1
§ 73 bezeichneten Räume von 6 bis 21 Uhr, und wenn in
ihnen gearbeitet wird, jederzeit zugänglich sein.
Die §§ 1, 6, 11, 13, 15, 24, 51, 52, 53, 59 bis 63,
§ 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, § 65 Abs. 2 und (3) Die Aufsichtsbeamten sind insbesondere be-
3, §§ 66 bis 68 sind auf die Inhaber von nach §§ 69 rechtigt, die zum Betrieb der Brauerei bestimmten
folgende abgefundenen Brauereien nicht, die §§ 57 Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager-, Fuhr-
und 58 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die und Versandgefäße, nachzumessen und zu stempeln,
Stelle der Brauanwige nach Muster 10 die Anmel- die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten Waagen
dung nach Muster 17 tritt. Als innerhalb eines Rech- und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze-
nungsjahrs erzeugt gelten die Biermengen, die nach und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und
den Eintragungen im Abfindungsbud1 im Laufe im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu veranlassen,
eines Rechnungsjahrs als hergestellt zu gelten die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen und die
haben. erzeugten Würze- oder Biermengen sowie deren
Extraktgehalt festzustellen.
§ 74
Die Zollstelle stellt im Abfindungsbuch, sobald ihr Vermessung der Gefäße
dies vom Brauereiinhaber eingesandt ist (Anleitung
§ 77
zu Muster 18 Nr. 4), unter Benutzung des Vordrucks
auf der letzten Seite die zu jeder Biergattung ver- (1) Die Gefäße, in denen die Menge der Aus-
wendete Braustoffmenge fest und berechnet daraus schlag würze oder der Anstellwürze (§ 83 Abs. 6)
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den .25. Mä:i;z 1952 161
ermittelt werden soll, müssen geeicht (§ 24 Abs. 1, (2) Die geprüften Ausfertigungen sind der ZoU-,
§ 25 des J'•v1aß- und Gewichtsgesetz(~S vom 13. De- stelle zurückzugeben, die eine zu ihrem Belegheft
zember 19]5 in der Fassunn der Zweiten Verord- nimmt und die andere dem Brauereiinhaber zur
nunq zur Andcrun9 des Maß- und Eichrechts vom Einverleibung in das Belegheft der Brauerei über-
30. Novem bcr 1942, § 1!) der Eichordnung vorn sendet.
24. Jarnwr 1942 --- Bc:ilarw zu Nr. 10 des Amts- N achvermessung
blatts der Pl1ysikalisd1-Technischcn Reichsanstalt
§ 80
vom 14. März 1~},12) und nach den Bestimmungen der
§§ 288 nncl 30B c.h:r Eichordnung bezeichnet sein. (1) Vermessene Gefäße, deren Rauminhalt, fester
Standort oder Lage geändert worden ist, oder bei
(2) Alle übrigen Ccfoße werden von den Beamten denen eine solche Änderung zu vermuten ist, sind
des Aufsichlsdicnslt:s auf trockenem Vvcg nach einer , nachzueichen, soweit in ihnen die !v1enge der Aus-
zollamtlich zugelassenen Anleilung oder Tafel ver- , f,chlagwürze oder der Anstellwürze ermittelt wer-
messen. Das l lc1uptzollaml kann anordnen, daß auch den soll (§ 83 Abs. 6) oder zollamtlich neu zu ver-
diese Cefäße geeicht sein müssen. Das Hauptzollamt messen.
kann bei diesen Cefüßen eine ihm vorgelegte In-
haltsberechnung des Herstellers anerkennen oder (2) In allen anderen Fällen beträgt die Nacheich.;
von einer Vermessung gc1nz absehen, wenn sie ent- frist für geeichte Gefäße zehn Jahre (§ 17 des Maß-
behrlich erscheint und gegen die Richtigkeit des in und Gewichtsgesetzes vom 13. Dezember 1935 in
der Nachweisung der Räume, Gefäße und Geräte der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. des Maß- und Eichrechts vom 30. November 1942).
Reinigung und Prüfung der selbsttätigen
Meßstab (Peilstab) Verwiegungsvorrichtungen
§ 78 § 81
(1) Wenn von der Eichbehürde nichts anderes vor~ (1) Nach Anordnung des Oberbeamten hat der
geschrieben wird, ist zur Feststellung der Menge Brauereiinhaber von Zeit zu Zeit die inneren Teile
der Ausschlag- oder der Anstellwürze ein vom der Verwiegungsvorrichtung und der Malzmühle
Brauerciinhc1bcr zu liefernder Meßstab (Peilstab) zu mittels geeigneter, von ihm bereitzuhaltendervVerk-
verwenden. Der Meßstab (Peilstab) ist gegen Ver- zeuge (Handfeger, Handblasebalg usw.) von .dem
tausclnrngen amtlich zu sichern. Er muß aus dunklem sich ansammelnden Staub unter amtlicher Aufsicht
Eichenholz bestehen, muß wenigstens 3 Zentimeter reinigen zu lassen.
breit und, wenn er länqer als 1 Meter ist, von
(2) Außer bei der Eichung und Nacheichung ist
quadrntischcm Ou<~rschn itt sein; er darf nur glatt
die~ eigentliche Waage (§ 42 Abs. 2) im unbelasteten
gehobelt, nidit poliert und muß um unteren Ende
Zustand mindestens einmal jährlid1 von dem Auf-
beschlagc>n sein.
sichtsbeamten auf ihre Empfindlichkeit und ihr ge-
(2) Der Meßstab (Peilstab) wird von der Eich- naues Einspielen zu prüfen und erforderlichenfalls
behörde nc1d1 Ruurnmuß Pin~Jef.cilt. Aus der Eint<+ neu abzugleichen.
lnng muß der Rauminhalt der Cefäße nach Hekto- (3) Von Zeit zu Zeit -- bei \(erwiegungsvorrich-
litern, bei c;effü\en rn it einem. Fassunr;svermögen tungen, die täglich arbeiten, wenigstens einmal
von nicht mehr als 5000 Litern alld1 nach halben vierteljährlich -- haben die Aufsichtsbeamten zu
Hekto] itern u bgr-les(!n werden können. Der Meß- prüfen, ob der Malzzufluß (§ 42 Abs. 3) rechtzeitig
stab (Peilstab) muß stds un der gleichen Stelle selbsttätig abgesperrt wird, das beißt, ob nach der
(Meßstelk) und bis zur gleichen Tiefe in das Ge- selbsttätigen Absperrung des Malzzuflusscs und vor
fäß einqeführt, die Meß(;i:c,l lc muß am Gefäßrand der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes die
rn it einer Mc.ukc! (Zollplorn bc·) gekennzeichnet wer- belastete eigentliche Waage, nachdem ihre Verbin-
den. Der Meßstab (Pcilstdb) und die seinen richtigen dtmg mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung
Gt~brauch sichernden Einrichtungen sind vom gelöst ist, sich im Gleichgewicht befindet. Ist dies
Brnuerciinh<lber unversebrt zu erhalten. Der Meß- nicht der Fall, so ist die Vorrichtung, durch welche
stab (Peihtab) ist an dern vorn Oberbeamten be- die Einlauföffnung abgesperrt wird, entsprechend
stimmten Ort: aufzubewahren. richtigzustellen.
(3) DPr Br;:rncrciinhaber ist dafür verantwortlich, (4) \t\Tie bei der Prüfung und Abgleichung der
daß die qL'Cdcl1ten Ccfäße in der bei clcr Vermessung leeren \t\Taage (Absatz 2) und bei der Prüfung und
festgestellten Liqe crhaltc,n bleiben. Unbec1bsich- Richtigstellung der Absperrvorrichtung (Absatz 3)
ti9tc Laqeündcru nqen r,ind sofort nach ihrer VVahr- zu verfahren ist, insbesondere durch welche Hand-
nehmunq, beabsichtir1te drei Ta~Je vor ihrer Aus- griffe die Verbindung zwischen der eigentlichen
führung der Zollstelle rn it AndcrungsanzE!iqe zu \V"aage und dem übrigen Getriebe der Verwiegungs-
melden. vorrichtung gelöst und wiederhergestellt sowie wie
die selbsttätige Entleerung des Malzgefäßes ver-
V crmessun~Jsverhandlungen . hindert und wieder herbeigeführt wird, muß in der
§ 79
von dem Brauereiinhaber zu liefernden und im Be-
legheft aufzubewahrenden Beschreibung der selbst-
(l) lJbcr die Vermessung sind für jedes Gefäß tätigen Verwiegungsvorrichtung oder in einer eben-
zwei glc-ichlautcncle Verhandlungen nach Muster 20 falls von dem Brauereiinhaber zu liefernden und
aufzunehmen und von der Zollstelle dem Hauptzoll- im Belegheft aufzubewahrenden besonderen Anlei-
a.pi.t :1,ur Prüfunu vorzulegen. tung genau angegeben sein.
Bundesgesetzblatt, Jahrg'l-n.g 1952, Teil I
Prüfuny der Waagen und Gewichte gleichen. Die zur ErmitUung des Extraktgehalts der
Ausschlagwürze benötigte Probe ist at1s der Brau-
§ 82
pf.c:1:qne unmittelbar vor dem Ausschlagen mit. einem
Die zur Vendc~Jlmg der Braustoffe vorhandenen Metallzylinder, sofern ein solcher in der Brauerei
Waagen und Gewichte sind von Zeit zu Zeit zu vorhanden ist, oder mit ein'er vorher gründlich zu
prüfen. Ergeben sich Zweifel an ihrer Richtigkeit, reinigenden, zu erwärm enden und mit der Würze
1
so kann der Oberbeamte cJ ie sofortige Befund:- auszuspülenden Flasche zu entnehmen. Der Metall-
prüfung ver]an~JCIL zylinder oder die Flasche sind sorgfältig zu ver-
schließen und sodann in einem mit kaltem Wasser
Prüfung der Brauereien gefüllten Gefäß bis auf annähernd +· 20° C abzu-
kühlen. Für die Spindelung der Würzeprobe ist ein
§ 83 vom Brauereiinhaber zu beschaffendes Standglas zu
(1) Bei der reqelrnüßigen Nachschau in den Braue- benutzen, das gut zu reinigen, auszutrocknen, senk-
reien haben di.c Aufsichtsbearnten sich eine mög„ recht aufzustellen und fast bis zum Rand mit der
liehst genaue Kenntnis der Betriebsführung zu ver- abgekühlten und vorher abgeseihten Würze zu be-
schaffen. füllen ist. Zur Feststellung des Extra.ktgehalts der
Anstellwürze ist ähnlich zu verfahren; die Probe ist
(2) Sie haben sich insbesondere davon zu über- hierbei entweder dem Sammelgefäß. oder, sofern
zeugen: dies nicht möglich ist, den Gärbottichen möglichst
1. daß keine unzulässigen Stoffe zur Bier- vor dem Zusetzen der Hefe, spätestens aber binnen
bereitung verwendet werden und nicht 6 Stunden nach der Befüllung zu entnc~hmen. Das
verbotswidrig Wasser zum Bier zugesetzt Hauptzollamt kann im Bedarfsfall eine andere Art
wird; der Probeentnahme anordnen. In jedem Fall ist
2. daß die Braustoffe nur an den dazu be- darauf zu sehen, daß die Probe der durchschnitt-
stim111ten Orten und in den zulässigen lichen Beschaffenheit der Anstellwürze entspricht.
Mengen aufbewahrt werden; (6) Wenn es die Betriebsverhältnisse der Brauerei
3. daß die Eintragungen im Sudbuch und in erfordern (z. B. wenn mit mehreren Nachgüssen ge-
den sonst zu führenden Büchern und An- arbeitet wird), kann das Hauptzollamt anordnen,
schreibungen rechtzeitig und vollständig daß abweichend von den Bestimmungen in Absätzen
gemacht werden und mit dem Befund in 3 und 4 die Feststellung des Extraktgehalts der Aus-
der Brauerei übereinstimmen; schlagwürze unterbleibt und daß statt der Menge
4. daß Bier nur in den zugelassenen Räumen der Ausschlagwürze die Menge der Anstellwürze
gelagert, abgefüllt und nur in den zulässi- im Anstellbottich, bevor sie mit der Hefe angestellt
gen Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird, ermittelt wird.
wird;
5. daß das aus der Brauerei ausgehende Bier § 84
hinsichtlich Gattung und Menge mit den
Eintragungen im Biersteuerbuch überein- (1) Für jede nicht abgefundene Brauerei ist der
stimmt und die einzelnen Biergattungen der zutreffende Schwund, das ist der Gesamtverlust an
Vorschrift im § 3 Abs. 2 des Gesetzes ent- Würze und Bier, der bei der Bierbereitung vom
sprechen. Ausschlagen der Würze aus der Braupfanne bis
zum Abfüllen des Biers auf die Versandgefäße ent-
(3) Zahl und Art der in den Brauereien vorzu- steht, nach Maßgabe der Anlage E für jede Bierart
nehmenden Prüfungen regelt die Oberfinanzdirek- und Biergattung vom Oberbeamten zu ermitteln.
tion. Jedoch haben die Aufsichtsbeamten monatlich Dem Brauereiinhaber ist Gelegenheit zu geben, zu
mindestens einmal, in steuerlich zuverlässigen Be- dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen.
trieben nach näherer Bestimmung des Hauptzöll-
amts vierteljährlich einmal, die Menge der Aus- (2) Der Schwund wird nach Prüfung des Antrags
schlagwürze und den Extraktgehalt der Ausschlag- des Oberbeamten vom Hauptzollamt nach Hundert-
und Anstellwürze zu ermitteln. Die Ermittlungen teilen, soweit erforderlich auch in zehntel Hundert-
haben unvermutet zu erfolgen; dem Brauereiinhaber teilen, der Ausschlagwürze festgesetzt.
ist Gelegenheit zu geben, den Ermittlungen beizu-
(3) Sofern die Betriebsverhältnisse einer Brauerei
wohnen.
hierzu nicht früher Anlaß bieten, ist auf Grund der
(4) Die Menge der bei einer Einmaischung ge- Bierbestandsaufnahme zu prüfen, ob der Schwund
wonnenen Ausschlagwürze ist vor dem Ablassen neu festzusetzen ist.
{Ausschlagen) aus der Braupfanne mit dem amt-
lichen Meßstab (Peilstab) zu ermitteln. Das Ab- (4) Die für eine Brauerei vom Hauptzollamt fest-
messen der Würze soll unmittelbar vor dem Aus- gesetzten Sehwundsätze sind dem Brauereiinhaber
schlagen und dann vorgenommen werden, wenn das unter Angabe der je auf die einzelnen Betriebs-
Sieden beendet ist und der Würzespiegel sich be- abschnitte entfallenden Sehwundanteile schriftlich
ruhigt hat. Der Meßstab (Peilstab) ist stets an der mitzuteilen.
besonders gekennzeichneten Stelle einzuführen. § 85
(5) Zur Feststellung des Extraktgehalts der Aus- In abgefundenen Brauereien ist besonders darüber
schlag- und der Anstellwürze haben sich die Be- zu wachen, daß keine größeren Mengen an Malz
amten stets einer geeichten Zuckerspindel zu be- und Zuckerstoffen verwendet werden, als im Ab-
dienen. Von Zeit zu Zeit sind die Anzeigen dieser findungsbuch eingetragen sind. Außerdem haben die
Spindel mit denen der amtlichen Spindel zu ver- Aufsichtsbeamten stets eingehend zu prüfen, ob die
7
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 169
Betriebsverhältnisse der Brauerei den vom Haupt- direktionen bis zum 15., die Oberfinanzdirektionen
zollamt festgesetzten Ausbeuteverhältnissen ent- dem Statistischen Amt bis zum 20. jeden Monats
spredlen, um erforderlidlenfalls eine Neufestsetzung unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 24
der Ausbeutesätze herbeiführen zu können. die Biermengen anzuzeigen, die während des vor-
hergegangenen Monats zu versteuern und steuerfrei
§ 86
abzulassen waren. Bei nicht abgefundenen Braue-
Wird in örtlicher Verbindung mit einer Brauerei reien ist dabei das Rückbier abzusetzen.
ein Ausschank von Bier betrieben, so ist von Zeit· (2) Die Zollämter haben den Hauptzollämtern bis ·
zu Zeit die Einhaltung der Bestimmungen im § 68 zum 10., qie Hauptzollämter den Oberfinanzdirek-
nachzuprüfen. tionen bis zum 15.,dieOberfinanzdirektionen dem Sta-
§ 87
tistischen Amt bis zum 20. Tag der Monate April, Juli,
(1) Das Ergebnis der Nachschau und sonstigen Oktober und Januar unter Verwendung eines Vor-
Prüfungen haben die Aufsichtsbeamten jeweils in ein drucks nach Muster 25 die während des vorhergegan-
Befundbuch nach Muster 21 einzutragen. -genen Vierteljahrs in den Brauereien ihres Bezirks
(2) Das Befundbuch ist vom Brauereiinhaber an verbrauchten Braustoffmengen sowie die herge-
dem vom Oberbeamten bestimmten Platz sorgfältig stellten überwachungspflichtigen und die Biermengen
aufzubewahren. anzuzeigen, die im gleichen Zeitraum zu versteuern
und steuerfrei abzulassen waren. Bei nicht abgefun-
(3) Die Oberfinanzdirektion kann die Führung denen Brauereien ist dabei das Rückbier abzusetzen.
eines Anschreibebuchs über die Ausbeuteverhält-
nisse in abgefundenen (§ 85) und nicht abgefundenen § 92
Brauereien anordnen.
Das Statistische Bundesamt hat aus diesen An-
§ 88
zeigen Zusammenstellungen über den Braustoffver-
(1) Der Aufsichtbeamte versieht die Brauanzei- brauch und die Erzeugung von Bier zu fertigen und
gen und die Abfindungsanmeldungen, die ihm §§ 54 zu veröffentlichen.
und 71 gemäß übersandt worden sind, für jede
.-, Brauerei mit einer fortlaufenden Nummer und ver- Jährliche Nachweisung
gleicht sie bei seiner nächsten Anwesenheit in der
§ 93
Brauerei mit den Eintragungen im Sud buch. oder im
Abfindungsbuch. Er vermerkt den Tag und das (1) Die Hauptzollämter haben für jedes Rechnungs-
Ergebnis der Prüfung auf der Brauanzeige oder auf jahr eine Nachweisung über den Bestand an Braue-
der Abfindungsanmeldung. reien, über die Biererzeugung und die Einfuhr von
(2) Ergeben sich bei der Vergleichung Unter- Bier nach Muster 26 aufzustellen und bis zum 1. Juli
schiede zwischen den Eintragungen der Brauanzeige der Oberfinanzdirektion einzureichen.
oder Abfindungsanmeldung und den Eintragungen (2) Die Oberfinanzdirektionen haben aus diesen
im Sud- oder Abfindungsbuch, die nicht sofort ein- Aufstellungen Hauptnachweisungen für ihre Bezirke
wandfrei aufgeklärt werden können, so hat ·der zusammenzustellen und sie bis zum 1. August dem
Aufsichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen Statistischen Amt einzusenden.
und diese mit der Brauanzeige oder Abfindungs-,
anmeldung · und einem Auszug aus dem Sud- oder § 94
Abfindungsbuch der Zollstelle einzusenden. Das Statistische Bundesamt hat aus den Nachwei-
(3) Der Aufsichtsbeamte sendet am Schluß des sungen Zusammenstellungen zu fertigen und zu ver-
Vierteljahrs die Brauanzeigen und die Abfindungs- öffentlichen. .:~
anmeldungen an die Zollstelle. Die Zollstelle fügt
sie den zugehörigen Sudbüchern oder Abfindungs-
V. B i e r ä h n l i c h e G e t r ä n k e
büchern als Belege bei. •
Zu §§ 21 bis 23 des Gesetzes
§ 89
Für die Aufbewahrung der in der Brauerei zu
§ 95
.;
führenden Bücher sind auf Verlangen des Ober- (1) Betriebe, in denen bierähnliche Getränke her-
beamten geeignete Behältnisse zur Verfügung zu gestellt werden, gelten als Brauereien. - •.
(2) Auf bierähnliche Getränke finden keine An- -. :
stellen.
wendung die §§ 5 bis 7, 9, 16 bis 23, 25, 26, 41 bis
III. B u c h f ü h r u n g d e r Z o l 1 s t e l 1 e n 48, 54 Abs. 2 und 3, 58 bis 60, 63 Abs. 3 Sätze 2
bis 4, Abs. 4 und 5, 64 Abs. 2, 65 Abs. 2, 69 bis 74, .,
§_90
75, 81, 85, 96 bis 100. Die übrigen Bestimmungen -,
Die Zollstelle hat zu führen ein Brauereibetriebs- sind sinngemäß anzuwenden. 'J
gegenbuch nach Muster 22 und ein Biersteuergegen-
buch nach Muster 23. (3) Unter Braustoffen sind alle Stoffe und Zube- -~
reitungen zur Herstellung der bierähnlichen Ge-
IV. S t a t i s t i k 1 tränke zu verstehen.
(4) In Brauereien, die bierähnliche Getränke her-
Monatliche und vierteljährliche Nachweisungen
stellen, sind hinsichtlich dieser Getränke die vor-
§_91 geschriebenen Bücher und Anschreibungen geson-
-- '
(1) Die Zollämter haben den Hauptzollämtern dert zu führen und die vorgeschriebenen Anmeldun-
bis zum 10., die Hauptzollämter den Oberfinanz- gen und Anzeigen gesondert zu erstatten.
170 Bundesgesetzblatt, 'Jahrgang 1952, Teil I
VJ. U b c r u an g s - (4) ·wird der Betrieb einer Brauerei stillgelegt
und Sch1ußbcstimmu11gen und die Malzmühle oder die selbsttätige Ver-
wiegungsvorrichtung veräußert, so hat der jeweilige
Zu § 24 des (_,e:-,dzc•,
Brauereiinhaber dies dem Hauptzollmnt sofort an-
JJrsa!i: {it·r Kos1en für die Aufstellung zuzeigen. Er hat dem Bund die gewhlten Kosten zu
von l\1alzmiihlen erstatten, jedoch wird für jedes verflossene Ka-
§ 9G lenderjahr --- einschließlich des Jahws, in dem die
Malzmühle aufgestellt oder die Verwiegungsvor-
(1) JnlidlH·1 il v '.)ll snidwn Br aucreicn, die arn
richlung angebracht worden ist --- ein Abzug von
1, J\pi il 1!)1 ß 1/.(,1 L 1 i ,, 11 ich.ilnfJ(•11w!dct och:r i 1n Gebiet 1
/~o ~Jewührt. Die Verfügungen wegen der V\lieder-
des r:b:111 itl i ucn L ,rn<lr:s \V (.irL! cn1 bcru 1mzuerkenncn
eim:iehung der erstatteten Kosten erläßt die Ober-
wuren, sj;l(I iit:i. Crnnd von § 24 dC's CesetzE~s die finanzdirektion.
Kosten hi r dir: <· 1 •;Lm,II i~J<: 1\ uhtellung von MaL:- § 99
rnü hlcn rn i !. s(:l k:Li;; Li(Jen Verw i(:!Jllll\Jsvorrichlungcn
(1) Die Kosten für die Aufstellung der Malz-
und ff1r di<' (:1:-:i1,1;i]1r1e 1\nhrin{p1ng von sclbsttätirJcn
mühlen mit selbsttätigen Verwiegunr:cworrichtungen
Verw i('(Jl!J iq~.vu1 ric:h Lu n~1cn 11 n lwreits vorhandenen und für die Anbringung selbsttätiger Verwiegungs-
Mah.111(1hl(:n i:li! Fu1rn11n9 des Bundes in vollc:-n
vorrichtungen werden nur auf Antrag erstattet. DE~r
Betrau zu ('n--1,,: lc:11, wenn die ersl.111alic.;e Aufstellung Antrag ist vor Beschaffung der Jv1alzmühle oder der
oder Anh1inqu11ri qc-müß einer dem Brauereiinhaber selbsttätigen Verwiegungsvorrichtun~J beim 1-Iaupt-
nach § 14 1\Ls. J [':r. 1 und J\b:-;. 3 des Cesctz<:s ob- :wllamt zu stellen.
liegenden Vc:rp!licl1Lung nilch dem 1. Oktober 191f3
erfolgt. (2} In dem Antrag hat der Brauereiinhaber die
(2) In dPn F~\lkn de:s § 14 Abs. 2 und 3 des Ce- Art (System) der Malzmühle und der Venviegungs-
selzes ist die VvrpJlichlung zurn Einbau der Mc1Jz- vorri chtung, das Füllungsgewich!: der. Verwiegungs-
rnühle rn i !. V (•rw i(•~iu ngsvorrichtung odcir zum An-- vorrichtung und die Größe der zu einem Sud be-
bringen der se1hsLLii Liqcn Verw ieffungsvorrichtung stimmten Malzschüttung sowie Narne und Sitz des
al~ enlslirndcn irn Sinn dieser Vorschriften erst Lieferers und die voraussichtliche Höhe der nach
dann crn:tusc11<m, wenn die Zollbcbörde dahin ent- § 96 und § 98 Abs. 1 erstattungsfähigen Kosten im
schieden Jiat, d, f'. d if: nach dem Ccsetz entstandene einzelnen anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein
Verpflichtung nid1L zu erlassen ist. Bauplan nebst Kostenanschlag über die Malzmühle,
die Verwiegungsvorrichtung und die Bauarbeiten
§ 97 beizufügen.
§ 100
Auf Grund clcs § 24 des Gesetzes wird auch den
Inhabern eilwr Ct'nossenschaftsmalzmühle Kosten- (1) Das Hauptzollamt hat die nach § 99 bei ibm
erstüttung gc,wid1rt, wenn mindestens einer der Be- eingehenden Anträge von dem Oberbeamten dar-
sitzer der Mühle nach § DG Abs. 1 den Kostenersatz aufhin prüfen. zu lassen, ob die Anschaffung selbst,
für den fall hlilte bcc1nspruchcn können, daß er die die Einrichtung der Malzmühle, die Aufstellüng
Einrichtung 1Ctr s(•ine eigene Brauerei allein ge- oder Anbringung, der Aufstellungsort und die etwa
troffen hätte. erforderlichen baulichen Veränderungen zweckent-
§ 98 sprechend und vorschriftsmäßig sind, und die geprüf-
ten Anträge mit einem gutachtlichen Bericht der
(1) Gegenstand dc~r Kostencrslattung sind die Auf- Oberfinanzdirektion zur Entscheidung darüber vor-
wendungen für di(~ Anschaffung der Malzmühlen zulegen, ob und in welchem Umfang ein Ersatz ein-
und selbstUil.i~p.:n Verwiegungsvorrichtungen ein- zutreten hat.
schließlich der Kosten für die Abstellvorrichtungen
und für die Beförderung und betriebsfertige Auf- (2) Die Oberfinanzdirektion kann zur weiteren
stellung der genannten GerälE~, ferner die Kosten Prüfung Sachverständige heranziehen. Sie entschei-
für die durch die Aufstellung notwendig gewordenen det selbständig über die Zusage der Kostenerstat-
baulichen Verünclernngen mit Einschluß der hierzL1 tung, wenn die Gesamtkosten eines Antrags 2 500
erforderlidwn Baupläne und Kostenanschläge (§ 99 Deutsche Mark nicht übersteigen, andernfalls ist die
Abs. 2). Genehmigung des Bundesministers der Finanzen
(2) In den riillen, in denen der Brauereiinhaber einzuholen.
im Zusu.rnmcnh,mg mit der Aufstellung der Malz- (3) Nach Abnahme der fertiggestellten Anlagen
mühle oder dr'r Anbringung der selbsttätigen Ver- gemäß § 43 weist die Oberfinanzdirektion die nach-
wiegungsvorrich Lung weitere Änderungen in der weislich aufgewendeten Kosten zur Erstattung an,
Einrichtung der Brnuerei vornehmen läßt, sind, so- soweit sie sich innerhalb des Gesamtbetrags· des
fern nicht gegen solche gemeinsame Ausführung Voranschlags halten. Ist der Voranschlag wegen
grundsätzliche Bccknken bestehen, die allgemeinen unvorhergesehener Umstände überschritten worden,
Unkosten zwischen dem Bund und dem Brauerei- so kann die Oberfinanzdirektion die Uberschreitung
~n11aber cntsprcchc:ncl dem Umfang der Kosten der genehmigen, wenn die Gesamtkosten 2,500 Deutsche
sonstigen Anderun~Jen im Verhältnis ZU denen der Mark nicht übersteigen, andernfalls entscheidet der
Aufstellung der Malzmühle oder der Anbringung Bundesminister der Finanzen.
der Vcrwicgun~isvorrichlung zu teilen.
(3) Dem Bund crvvachsen aus dem Umstand, daß
§ 101
die Kosten von i1m1 anf Grund des § 24 des Gesetzes
: erstattet worden sind, keinerlei Rechte an den· be- Die Oberfinanzdirektionen sind ermächtigt,- die
·schafflt~n Malzmühlcn und selbsttätigen Verwie- vorgeschriebenen Muster den besonderen Verhält-
gurigs v orrichtlln 9 cn .. nissen des einzelnen Betriebs anzupassen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 171
Anlage A
(§ 5 BierStDB)
Farbebierordnung
(FBierO)
§ 1 § 6
(1) Farbebier darf nur aus Gerstenmalz, Hopfen, (1) Der Inhaber der Farbebierbrauerei hat das
untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, Farbebier, das er an einen empfangsberechtigten
es muß vergoren sein. Betrieb abgeben will, vor der Entfernung aus der
(2) f'arbebier darf nur an Brauereien und an Her- Farbebierbrauerei dem für den Empfänger zuständi-
steller von biertihnlichen Getränken oder an Farbe- gen Aufsichtsoberbeamten mit einer Versendung~-
bierhändler zur Weitergabe an Brauereien und Her- anmeldung nach Muster II anzumelden. Der An-
ste1ler von bierülrnlichen Getränken abgegeben meldung ist ein freigemachter Briefumschlag bei-
werden. zufügen.
(3) Farbebier darf unter Einhaltung der Vor- (2) Der Empfänger hat das Farbebier unverzüg-
schriften der Bierausfuhrordnung (Anlage C der lich in seinen Betrieb aufzunehmen und in das
Biersteuer-Durchführungsbestimmungen) steuerfrei Zuckerverwendungsbuch einzutragen.
ausgeführt werden. (3) Die mit der Entfernung des Farbebiers aus
§ 2
dem Herstellungsbetrieb bedingt entstandene Steuer-
(1) Wer Farbebier herstellen und an andere Braue- schuld des Versenders fällt bei ordnungsmäßiger
reien abgeben will, bedarf dazu der Genehmigung Versendung des Farbebiers mit dessen Aufnahme
der Oberfinanzdirektion. Die Genehmigung wird nur in den Betrieb des Empfängers weg.
unter dem Vorbehalt des Widerrufs zuverlässigen
Brauereiinhabern erteilt. § 7
(2) Auf Farbebierbrauereien sind, soweit nicht im (1) Der Aufsichtsoberbeamte läßt prüfen, ob der
folgenden etwas anderes vorgeschrieben ist, die En1pfänger das Farbebier in seinen Betrieb aufge-
Vorschriften des Biersteuergesetzes und der Durch- nommen und in sein Zuckerverwendungsbuch ein-
führungsbestimmungen entsprechend anzuwenden. getragen hat. Der Aufsichtsoberbeamte sendet so-
dann die mit einer entsprechenden Bescheinigung
§ 3
versehene Anmeldung unter Benutzung des frei-
(1) Mindestens drei Tage vor der ersten Ein- gemachten Briefumschlags an den Inhaber der Farbe-
maischung hat der Inhaber der Farbebierbrauerei bierbrauerei zurück, der sie als Beleg beim Farbe-
der Zollstelle eine schriftliche Erklärung in doppel- bierbuch aufzubewahre1:i hat.
ter Ausfertigung zu übergeben, aus der die Her-
(2) Ergibt die Prüfung, daß das Farbebier in den
stellungsart des Farbebiers und die Menge der zu
Betrieb des Empfängers nicht aufgenommen worden
verwendenden Braustoffe ersichtlich sein muß (Be-
ist, so setzt die Zollstelle die Steuer fest und teilt
. triebserklärung).
sie dem Inhaber der Farbebierbrauerei mit Steuer-
(2) Nach Prüfung und erforderlichenfalls Berich- bescheid mit.
tigung der Betriebserklärung durch den Oberbeamten
übergibt die Zollstelle eine Ausfertigung dem Braue- (3) Wenn der Nachweis erbracht wird, daß das
reiinhaber zur Aufnahme in das Brauereibelegheft Farbebier auf dem \Veg zum Empfänger unter-
und nimmt die zweite Ausfertigung zu ihrem Beleg- geg~mgen ist, fällt die Steuerschuld des Inhabers der
heft. Farbebierbrauerei weg. Die Entscheidung darüber,
ob der Untergang des Farbebiers als erwiesen an-
(3) Die Betriebserklärung ist beim Betrieb genau
zusehen ist, trifft in Zweifelsfällen das Hauptzoll-
einzuhalten.
amt.
(4) Bei Änderung der Herstellungsart oder Zu- § 8
sammensetzung des Farbebiers ist der Zollstelle
binnen der gleichen Frist eine neue Betriebserklä- Das Hauptzollamt kann bei Versendung von
rung einzureichen. Farbebier innerhalb des Bezirks der Zollstelle ein
§ 4 vereinfachtes Ver\?hren zulassen. Es kann in solchen
Fällen auch genehmigen, daß Farbebierbrauereien
Wenn in der Farbebierbrauerei neben dem Farbe- die Versendung von Farbebier in längstens wöchent-
bier auch anderes Bier hergestellt wird, so muß das lichen Zwischenräumen anmelden.
Farbebier in besonderen, vom Oberbeamten zu ge-
nehmigenden Räumen gelagert werden. § 9
(1) In Farbebierbrauereien werden Bestandsauf-
§ 5
nahmen vorgenommen (§§ 66 und 67 der Biersteuer-
Der Inhaber der Farbebierbrauerei hat zu führen Durchführungsbestimmungen).
1. über Herstellung von Farbebier ein Sudbuch (2) Fehlmengen an Farbebier, die sich bei der
nach § 61 der Biersteuer-Durchführungsbestim- Bestandsaufnahme gegenüber den in der Brauerei
mungen, geführten Anschreibungen ergeben, sind zu ver-
2. über das hergestellte Farbebier und über den steuern, soweit vom Inhaber der Farbebierbrauerei
Abgang an solchem an Stelle des Biersteuer- nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurück-
buchs ein Farbebierbuch nach Muster I. zuführen sind, die keine Steuerschuld begründen.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 10 gelder nach § 203 der Reichsabgabenordnung un-
(1) Die Verwendung von Farhebier in Brauereien beschadet des außerdem etwa einzuleitenden Straf-
unterliegt den in § 50 Abs. 1, §§ 54, 58 bis 60, .69 verfahrens verwirkt sein sollen.
und 70 der Biersteuer-Durchführungsbestimmungen (3) Farbebierlager unterliegen der Steueraufsicht
über die Verwendung von Zucker gegebenen Be- nach Maßgabe der §§ 190 folgende der _Reichs-
stimmungen mit der Maßgabe, daß die §§ 59 und 60 abgabenordnung und §§ 32, 76 bis 89 der Biersteuer-
auch für abgefundene Brauereien gelten und daß in Durchführungs bestimm ungen.
der Verwendungscrkltirung (§ 58) der Hersteller des
§ 12
Farbebiers und die Biergattungen, denen das Farbe-
hier zugesetzl werden soll, sowie der Abschnitt der (l) Für die Versendung von Farbebier zum Farbe-
Bierbereil1mg (ob irn Sudverfohren oder nach dessen bierlager und für die Weitergabe von F,arbebier aus
Abschluß) zu bPzeichnen sind. Zur Verwendung von dem Farbebierlager an einen empfangsberechtigten
Farbcbierprolwn ucnügt, wenn eine Verwendungs·- Betrieb gelten §§ 6 und 7 entsprechend. Die mit der
erklärung noch nicllt abge~JE!ben ist, eine einfache Entfernung des Farbebiers aus der Farbebierbraue-
Anzeige des V <'rwenders. Dic·se Anzeige darf unter- rei entstandene Steuerschuld geht bei ordnungs-
bleiben, wenn das Cew icht der ci nzelrn~n Farbebier- mäßiger Versendung des Farbebiers mi.t dessen
probe 50 Gramm nicht übersteigt. Aufnahme in das Farbebierlager auf dessen Inhaber
(2) Die Verwendung von Fi.irbebier in Betrieben
über und fällt bei ordnungsmäßiger Versendung mit
zur Herstellung bierülmlichcr Cel:r2inke unterliegt der Aufnahme des Farbebiers in einen empfangs-
den in § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 der berechtigten Betrieb weg.
Biersl:eucr···D11rdi fiOI !11·ungsbcsti1r111111ngen gegebenen (2) Der Inhaber des Farbebierlagers hat das Fa:rbe-
Bestimmungen. bier alsbald nach der Aufnahme in das Farbebier-
lager in das Farbebierbuch (§ 13 Abs. 1) einzutragen.
§ 11
§ 13
(1) Parbebier1null(:rcic-,n und anderen zuverlässi-
gen Ccwerbctrcib<:1Hlen, die kautrnännische Bücher (1) Der Inhaber von Farbebierlagern hat über den
ordnungsgemüß fiillrcn, kt.1nn im. Fall des Bedürf- Zugang und Abgang an Farbebier dc1s Farbebier-
nisses unter d<•1n Vorlwhalt ,k::; Widerrufs ein vom buch nach Muster I zu führen.
Brauereibetrieb ii rLI ich ~J<:l.rc:nn l<'S Farhebierlager Im Farbebierlager darf. Farbebier nur in den
zur ZwisdwnL1qnu11u d('.S r:,,rlwhiers bewilligt wer- Versandgefäßen der Farbebierbrauerei gelagert und
den. Uber die Zulas:;unD enl.',;cheidet die örtlich zu- nur in diesen an empfangsberechtigte Befriebe ab-
ständigP OberlintlH>'.d i rek t.ion im Benehmen mit der gegeben werden. Mit Genehmigung des Hauptzoll-
für den I-forstc,[l u ngshcl.ri<dJ z11 ~;!~incl igen Oberfinanz- amts darf in besonderen Fällen Farbebier auch in
dircklion. andere Gefäße umgefüllt werden, die den Vor-
(2) Die Bewilli(jung kdm1 cm ,lte Bedin~Jlrng ge- schriften der §§ 52 und 53 der Biersteuer-Durch-
knüpft werden, cli:iß eine an~Jcrnessene Sicherheit führungsbestimmungen entsprechend bezeichnet sein
gestelll wird und ddß für (fon Fall dc~s Mißbrauchs rnüssen.
der Vergünstigung oder cfor Nichteinhaltung der (3) In Farbebierlagern werden Bestandsaufnahmen
etwa gestellten besonderen Bedingungen Sicherungs- vor.genommen. § 9 gilt entsprechend.
Anlage B
(§ 10 BierStDB)
Steuerordnung für Einfuhrbier
(BierEO)
§ 1 § 4
Wird Bier im Zollanweisungsverfahren einer (1) Der Stammwürzegehalt des Biers·braucht mnt-
Zollstelle im Innern überwiesen, so haftet derjenige, lieh nicht nachgeprüft zu werden, wenn gegen die
der im Zollanweisungsverfahren für den Zoll haftet, Richtigkeit der Anmeldung keine Bedenken be-
auch für den Betrng der Biersteuer. stehen.
(2) In Zweifelsfällen wird der Stammwürzegehalt
§ 2
nach Anlage D zu den Biersteuer-Durchführungs-
Die Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist schrift- bestimmungen ermittelt.
lich in der Zollanmeldung abzugeben. Die mündliche
§ 5
Anmeldung zur Sl euerfcstsetzung genügt, wenn die
0
Zollanmeldung rnCindlich abgegeben wird oder wenn (1) Der Raumgehalt der Umschließungen kann
eine Zollanmeldung nicht erforderlich ist. ·schätzungsweise ermittelt werden. Gibt sich der An-
melder mit dem Ergebnis der amtlichen Schätzung
§ 3 nicht zufrieden, so wird der Raumgehalt amtlich er-
In der Amneldung zur Steuerfestsetzung ist die mittelt. Die Ermittlung darf probeweise erfolgen.
Gattung (Einfachbier, Schankbier, Vollbier, Stark- (2) Der Raumgehalt von Fässern, auf denen der
bier) und für jede Gattung Zahl, Art und Raum- Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raum-
gehalt der einzelnen Umschließungen anzugeben. gehalt nachLitern deutlich und dauerhaft angegeben
Flaschen von glekher Form und nnnähernd gleicher sind, wird nach der eichamtlichen Raumgehalts-
Größe dürfen mit ihrem Durchschnittsraumgehalt bezeichnung angenommen, wenn seit der Eichung
angemeldet werden. nicht mehr als 5 Jahre verflossen sind. De.r Raum-
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952 173
geha1t andern F~isscr wird, wenn der Anmelder stelle, bei der das Bier zur Steuerfestsetzung ange-
nicht di(~ ni.lssc'. VcrnH~ss1rng lH'ilntragt, durch Ver- meldet werden soll, Muster der Umschließungen
messung i.l ur t.rockc:rwni \Veg ermittelt. hinterlegt werden.
(]) hisscr kiinn(rn auf Anliag des Anmelders t:rst (6) Bei der Vermessung wird im allgemeinen die
nach vc,rrncssen werden, wenn die Näm- Flüssigkeitsmenge ennittelt, di.e die Umschließung
lichkcil der Fiissc''r c.m1tlich werden enthält, wenn sie bis zum Uberlaufen gefüllt ist, bei
kdnn und clcr Arn11cldcr sich verpflichtet, die Fässer Flaschen jedoch nur die Flüssigke~tsmenge, ~ie die
rn i t den 911 t (:rhallenen Nümlichkeitszeichen nach Flaschen bei handelsüblicher Befüllung enthalten.
der EnUccrung der Zollsle1le wieder vorzuführen.
Die Steuer wird vor]üufig nach dem Gewicht des § 6
Biers cinschlicßlid1 clcr Umschli'cßung berechnet, (1) \A/ er Steuerschuldner ·wird, wann die Steuer-
wobei 100 kg g1cic:h 1 hl Zll rechnen sind. schuld entsteht und wann sie fällig wird, bestir:1mt
(4) Der so bcr(!chnelc Betrag ist bei der Zollstelle sich nach den Zollvorschriften (vergleiche § 2 Abs. 3,
(Zollkasse) zu V(\rwabrcn. Nach der Vermessung § 6 Abs. 2 des Biersteuergesetzes).
der leeren Fiisscr ist der endgültige Steuerbetrag (2) Ein Zahlungsaufschub für die Steuer ist nicht
festzusetzen und als BiorsLc\ucr zu buchen. Der ver- zulässig (vergleiche § 6 Abs. 3 des Biersteuer-
wahrte Bctrc1g ist anzurechnen und, soweit er den gesetzes).
endgültig l(:Sl.CJC!sctzkn Steuerbetrag übersteigt,
zurückzuzahlen. § 7
(5) Andere'. lT msch1 icßungen als Fässer (z. B. Der Steuerbetrag wird von der Zollstelle für jede
Flaschen) wc!rdcn naß vc)rmcssen. Zur Vermeidung Anmeldung in einer Summe festgesetzt und dem
wiederholter Vcrmcssun~Jcn können bei der Zoll- Steuerschuldner mitgeteil 1:.
Anlage C
(§ 14 BierStDB)
Bierausfuhrordnung
(BierAO)
§ 1 übereinstimmt. Die Feststellung kann probeweise
Für das unlc~r Be<lchLunn der hierfür gegebenen erfolgen.
Bestimmungc'n aus dem Inland rrusgeführte, im In-
land hergcs1:E'.llte Bier wird clic Befreiung von der (1) vVenn die Zollstelle den Ausgang nicht selbst
Biersteuer nur g(:W i:ihrt, wenn die auf einmal zur überwachen läßt, werden die abgefertigten Bier-
Abfertigung 1<on111H;lHlc>. Biermenge mindestens zehn
sendUngen amtlich verschlossen und der vom Ver-
Litf~r l)('träg t. Dc:r Anspruch steht nur zu dem In-
sender gewählten Ausgangszollstelle unter Gewäh-
ha b.er einer nicht nach § 16 dt'S BierstE:!Uergesetzes rung .einer angemessenen Ausfuhrfrist überwiesen.
abgefundenen Brcrnc~rci, und zwar der Brauerei, in
der dc1s Bier bcr9eslcllt ist. Der Ausfuhr aus dem (2) Das Ergebnis der Abfertigung, clie Anlegung
Inland slcht die J\bferligunu des Biers zu einem der Verschlüsse, die Ausfuhrfrist usw. werden in
Zollverkehr gleich. beiden Ausfertigungen der Ausfuhranmeldung ein-
getragen.
§ 2 (3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung erhält
Dc~r Bnmcreiinhcibcr hat das zur Ausfuhr be- der Brauereiinhaber, die zweite wird der Zollstelle
stimrnte Bier, ehe PS d.ie Lagerräume für un ver- zurückgegeben.
steuertes Bier (§ 51 der Biersteuer-Durchführungs- § 6
bestimmungen) verläßt, mit einer Ausfuhranmeldung
nach Muster u in doppPl ter Ausfertigung bei der Der Brauereiinhaber hat das abgefertigte Bier mit
Zollstelle anzumelden. der Ausfuhranme1dung und unter Erhaltung der an-
gelegten Verschlüsse so zeitig der gewählten Aus-
§ 3 gangszollstelle vorzuführen, daß es innerhalb ·cter
Die Zollstelle tri:igt tlie Ausfuhranmeldungen in gestellten Frist ausgeführt werden kann.
ein nach Muster h zu führendes Bierausfuhrbuch
ein lJnd veranlaßt die Abfertigung des Biers. Das § 7
Bier darf, abgesc!hen von den Fällen des § 9, aus
(1) Die Ausgangszollstelle kann sich bei der Aus-
den im § 51 der Biersteuer-Durchführungsbestim-
gangsabfertigung, soweit nicht nach ihrem Ermes-
mungen bezeichneten R~iu men vor der Abfertigung
sen oder nach den Un1ständen, z. B. im Fall eines
nicht entfernt werden.
wäbrend der Versendung eingetretenen Flüssig-
§ 4 keitsverlustes, eine weitere Prüfung erforderl-ich ist,
auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Ge-
( 1) Die Fässr~r müssen spundvoll, die Flaschen
binde und Packstücke und auf die Abnahme des
handelsüblich behi.llt sein. In einem Packstück dürfen
Verschlusses beschränken. Sie bescheinigt die Aus-
nur Flaschen von g1e1dwr Größe verpackt sein. Das
fuhr auf Grund der eigenen Vvahrnehmungen oder
Hauplzollan1l kann Ausnahmen zulassen.
auf Grund der Angaben der Begleitungs- oder Uber-
(2) Die Abfertigung erstreckt sich auf die Fest- wachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung. Im
stellung, duß das Bier unverdorben ist und mit der Fall der Aufnahme in ein Zollager werden die Zoll-
Anmeldung hinsichtlich der Gattung und Menge vorschriften angewendet.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) über die ausgegangenen Biersendungen wird § 10
bei der Ausgangszollstelle ein BieTausgangsbuch (1) Der Brauereiinhaber hat das zur Ausfuhr an-
nach Muster c geführt. gemeldete Bier sogleich in die Spalten 8 bis 13 des
§ 8
Biersteuerbuchs einzutragen.
(2) Trifft binnen einer Woche nach Ablauf der
(1) Die Ausgangsbescheinigung für unverstouer-
gestellten Frist die mit Ausgangsbescheinigung ver-
tes Bier können alle Grenzzollstellen und alle die
sehene Anmeldung bei der Zollstelle nicht ein,
Binnenzollstellen erteilen, die zur Abfertigung zu ergibt sich aus der Anmeldung, daß die Ware nicht
dem vorgesehenen Zollverk(!hr befugt sind. Der
fristgemäß ausgeführt ist, oder wird wegen unter-
Bundesminister der Finanzen kann die Befugnis auf lassener Ausfq.hr die Anmeldung an die Zollstelle
andere ZoJlstellen übertragen. zurückgegeben, so wird das Bier zur Versteuerung
(2) Die den Ausgang bescheinigende Zollstelle im Biersteuerbuch angeschrieben, es sei denn, daß
sendet die Ausfuhranmeldungen ohne Zeitverlust der der Nachwei.s erbracht wird, daß das Bier innerhalb
auf Seite 1 der Ausfuhranmeldung angegebenen der Ausfuhrfrist zugrunde gegangen ist. In Zweifels-
Zollstelle zurück. fällen entscheidet das Hauptzollamt.
§ 9 (3) In den Fällen des Absatzes 2 werden bei der
Das Hauptzollarn t kann widerruflich gestatten, nächsten Steuerberechnung die in der Anmeldung
daß von der Vorffthrung des Biers und der Ver- angegebenen Biermengen in den Spalten 20 bis 25
schl ußanlegung Abstand genommen und die An- des Biersteuerbuchs zu- und in den Spalten 8 bis 13
meldung allein auf Grund der Angaben des Brauerei- abgesetzt. Auf die Eintragungen im Bierausfuhrbuch
inhabers von der Zollstelle vollzogen wird. In die- und im Biersteuerbuch wird gegenseitig verwiesen.
sen Fällen können bei der Ausgangsabfertigung die (4) Geht die Anmeldung mit der Bescheinigung
angemeldeten Gattungen und Mengen ohne Offnung über den fristgemäßen Ausgang des Biers verspätet
der Packstücke als vorgefunden angenommen wer- ein oder wird nachträglich festgestellt, daß das Bier
den, wenn die letzteren nach Zahl, Art, Zeichen und innerhalb der Ausfuhrfrist zugrunde gegangen ist,
Nummer, bei Pässcrn auch nach der eichamtlichen so wird die Berichtigung des Biersteuerbuchs nach
Raumgehaltsangabe, mit der Anmeldung überein- Absatz 3 wieder rückgängig gemacht. Im zweiten
stimmen und kein Grund zu dem Verdacht vorliegt, der erwähnten Fälle bedarf es der Genehmigung
daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. des Hauptzollamts.
Anlage D
(§ 31 BierStDB)
Anleitung
zur Feststellung des Stammwürzegehalts
im Bier
I. Grundsatz Zolltechnische Prüfungsstelle nicht für geboten er-
(1) Der Stammwürzegehalt wird festgestellt nach achtet wird (z. B. bei stark gesüßten oder bei Wei-
dem Refraktometerverfahren durch Bestimmung der zenbieren), werden von dieser alsbald an die Zoll-
Dichte und Lichtbrechung des Biers oder nach dem technische Prüfungsanstalt zur Feststellung des
pyknometrischen Destillationsverfahren. Stammwürzegehalts im Nachuntersuchungsverfahren
(II b) gesandt.
(2) Die nach § 31 Abs. 1 der Biersteuer-Durch-
führungsbestimmungen entnommenen Bierproben II. Untersuchung
werden vom Oberbeamten unmittelbar an die Zoll-
technische Prüfungsstelle gesandt, die den Stamm- a) Aus sonder u n g s verfahren
würzegehalt nach dem Refraktometerverfahren (Aus- (1) Etwa 500 ccm Bier werden von ihrem Kohlen-
sonderungsverfahren) feststellt. Wenn sich hierbei säuregehalt durch mindestens dreimaliges kräftiges
ergibt, daß der Stammwürzegehalt für Einfachbier Schütteln in einer ·halbgefüllten Flasche möglichst
weniger als 2 oder mehr als 5,5 v. H., für Schank- befreit, wobei nach jedem Schütteln das Bier durch
bier weniger als 7 oder mehr als 8 v. H., für Voll- Umgießen in ein anderes Gefäß mit Luft in Berüh-
bier weniger als 11 oder mehr als 14 v. H. und für rung gebracht wird. Nach dem letzten Schütteln
Starkbier weniger als 16 v. H. beträgt, wird eine wird die Probe durch ein doppeltes Faltenfilter
weitere Bierprobe mit dem entstandenen Schrift- filtriert.
wechsel, aus dem auch das Feststellungsergebnis (2) Die so vorbereitete Probe wird alsbald in
nach dem Refraktometerverfahren zu ersehen sein einen vollkommen trockenen Standzylinder von
muß, an die Zoll technische Prüfungsanstalt zur etwa 35 cm Höhe und etwa 40 mm lichter Weite
Untersuchung nach dem pyknometrischen Destilla- gegossen und durch Einstellen in ein größeres mit
tionsverfahren (Nachuntersuchung) übersandt. Bei Wasser gefülltes Gefäß auf die Temperatur von
Feststellung des Stammwürzegehalts aus Anlaß genau + 20° C gebracht. Bei dieser Temperatur wird
eines Rechtsmittel- oder Strafverfahrens werden die die Dichte des Biers mit einer bei + 20° C amtlich
Bierproben sogleich an die Zolltechnische Prüfungs- geeichten und sorgfältig gereinigten Dichtespindel
anstalt zur Untersuchung nach dem pyknometrischen (Präzisionsspindel) bestimmt, und zwar bis auf vier
Destillationsverfahren gesandt. Die Feststellung Stellen hinter dem Komma. Zweckmäßig wird zuerst
nach dem Refraktomctcrverfahren entfällt. die Dichte mit einer Suchspindel annähernd be-
(3) Sehr dunkle oder solche Biere, bei denen aus stimmt und nach dem hierbei festgestellten Wert
besonderen Gründen eine Untersuchung durch die die entsprechende Präzisionsspindel ausgewählt.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den,25. März 1952 175
(3) Zur Bestimmung der Lichtbrechung des Biers dem ·wert des Lichtbrechungsgrads (SJ .ala II) ver-
wird das Zeißsche Eintauchrefraktometer benutzt, bindet. Der Schnittpunkt des schwarzen Strichs auf
das für eine Ablesung bei +- 20° C justiert sein muß. dem Lineal mit der Skala III zeigt alsdann den
Ein Becherglas wird mit dem nach Absatz 1 vorbe- Stammwürzegehalt des Biers an.
reiteten Bier etwa zur Hälfte gefüllt und in den
Tcmperiertrog eingehängt, dessen Wasserfüllung auf (5)_ Beispiele:
genau + 2()'' C gehalten wird. In das Becherglas a) Dichte bei + 20° C = 1,0080
wird sodann das Eintauchrefraktometer eingetaucht, Lichtbrechung bei + 20° C = 39,0
die Probe etwa 5 Minuten bei genau + 20° C ge- Stammwürzegehalt = 12,5 v. H.
hc1lten und alsdc1nn der Wert abgelesen. Es ist
b) Dichte bei + 20° C = 1,0055
darauf zu achten; daß die Skc1la cles Refraktometers
Lichtbrechung bei + 20° C = 25,2
scharf eingestellt ist und die Trennlinie keinen
Stammwürzegehalt = 4,1 v. H.
farbigen Saum zeigt. Die Einstellung der Trommel-
skala wird viermal wiederholt und aus den ver-
schiedenen Ablesung(m der Durchschnitt berechnet. b) Nach untersuch u n g s verfahren
Weichen die beim Ablesen gefundenen Werte um
Bei der Nachuntersuchung wird das pyknome-
mehr als 0,2 Skalenteile voneinander ab, so wird
trische Destillationsverfahren angewendet und der
die Trommelskala sechsmal eingestellt und aus den
Stammwürzegehalt nach der großen Ballingschen
Ablesungen der Durchschnitt errechnet.
Formel
(4) Aus den ermittelten Werten der Dichte (Ab-
100 (2,0665 · W + E)
satz 2) und der Lichtbrechung (Absatz 3) wird in St = - - - - - - - - - -
dem Nomogramm nach Gerum-Wißner der Stamm- 100 + 1,0665 · W
würzegehalt in der Weise abgelesen, daß man mit (W = Weingeist, E = Extrakt,
dem schwarzen Strich des durchsichtigen Lineals je in Gewichtshundertteilen)
den Wert der Dichte (Skala I des Nomogramms) mit berechnet.
Anlage E
(§ 84 BierStDB)
Anleitung
zur Festsetzung des Schwunds der Brauereien
(1) Die Festsetzung des Schwunds einer Brauerei, (3) Im allgemeinen kann als Anhaltspunkt dienen,
d. i. der Ges<!mtverlust vom Ausschlagen der Würze daß der Gesamtschwund
aus der Braupfanne bis zum Abfüllen des Biers im in sehr guten Betrieben nicht mehr als 13 v.H.
Lagerkeller, ist von besonderer Wichtigkeit, weil in guten Betrieben nicht mehr als . . . 15 v.H.
von der zuverlässigen Pestsetzung des Schwunds
in mittelmäßigen Betrieben nicht mehr
die richtige Ermittlung der überwachungspflichtigen
als . ; . . . . . . . . . . . . . . . . 18 v.H.
Biermenge abhängt. Um den Schwund zuverlässig
festsetzen zu können, ist es notwendig, daß die er- in schlechten Betrieben mehr als . . . 18 v.H.
forderlichen Sehwundermittelungen unvermutet an der heißen Ausschlagwürze beträgt. Bei der Unter-
mehreren Norrnalsuden in verschiedenen Herstel- scheidung der Brauereien ist die Brauereieinrich-
•·Iungsabschnitlen, bei verschiedenen Bierarten und tung, die Betriebsleitung und die mehr oder minder
Biergattungen und zu verschiedenen Jahreszeiten sorgsame Arbeitsweise zu berücksichtigen. Keines-
vorgenommen werden. falls kann die Größe des Betriebs für sich allein
(2) Nach den wissenschaftlichen Beobachtungen als ein genügend zuverlässiges Unterscheidungs-
und praktischen Erfahrungen darf angenommen merkmal erachtet werden. In kleinen Brauereien,
werden, daß der Schwund in den verschiedenen die nur obergäriges Einfachbier (z. B. Jungbier}' her-
Brauereibetrieben in der Regel zwischen 8 bis 25 stellen, ist im allgemeinen wegen der kürzeren
v. H. der heißen Ausschlagwürze schwankt und sich Dauer der Gärung und der Behandlung des Biers
in nachstehender Weise zusammensetzt: bis zum Ausstoß mit einem wesentlich niedrigeren
1. Zusammenziehung der heißen Gesamtschwund zu rechnen.
Würze durch Abkühlung und (4) Der im Absatz 2 unter Ziffer 1 bezeichnete
Würzeverdrängung durch den Schwund durch Zusammenziehung der heißen Würze
Hopfen . . . . . . . . . . 4 bis 4 v.H. und Würzeverdrängung durch den Hopfen ist für
2. Verdunstung . . . . . . . . . . 1 bis 9 v.H. alle Brauereien gleich. Er stellt eine einfache
3. Verlust durch Ilopfen- und · Mengenveränderung mit gleichbleibendem Gehalt
Kühlgelä~Jer und Benetzung . 0,5 bis 3 v .H. der Würze an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) dar.
4. Verlust vom Gärkeller bis (5) Der im Absatz 2 unter Ziffer 2 bezeichnete
zum Ausstoß . . . 2,5 bis 9 v.H. Schwund durch Verdunstung bedeutet ebenfalls
und zwar: keinen Verlust an löslichen Stoffen, sondern nur
a) im Cü rkeller bis 4 v.H., einen Wasserverlust und ist abhängig von der Art
b) irn Lager- und Zeitdauer der Abkühlung der heißen Würze.
keller . . . bis 3 v.H., (6) Brauereien, die zum Abkühlen der heißen
c} bf!im Ab- Würze besondere Kühlvorrichtungen benutzen,
füllen 0,5 bis 2 v.H. haben einen geringeren Verdunstungsschwund als
zusammen . . . . 8 bis 25 v .H. Brauereien, die die Würze sehr lange auf dem
176 Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1.952, Teil I
Kühlschiff stehen lassen. Bei Brauereien, die ohne (9) Der Schwund vom Gärkeller bis zum Aus-
Kühlschiff arbeiten, scheidet der Schwund durch stoß kann durch Auspressen des Vor- und Unter-
Verdunstung in der Regel fast ganz aus. zeugs sowie des Zeugs und des Faßgelägers eben-
falls erheblich vermindert werden, besonders aber
(7) Der im Absatz 2 unter Ziffer 2 bezeichnete
auch durch sorgfältiges Arbeiten beim Abfüllen des
Schwund (Verdunslungsschwuncl) kann aus der
Biers. Eine weitere Verminderung dieses Verlustes
Vergleichung der Zuckerspinclelanzeigen der Aus-
haben Brauereien zu verzeichnen, die ohne Fuhr-
schlag- und der Anslcllwürzc bei + 20° C sowie aus
f aß arbeiten und ihr Bier durch eine Rohrleitung
der Menge der Ausschlagwürze berechnet werden.
aus den Gärbottichen unmittelbar in den Lagerkeller
überführen können. Auch die Verwendung großer
Beispiel: Gär- und Lagergefäße (z. B. Tanks) vermindert den
Verlust. Bei sehr gutem Betrieb kann man vom
Exlraklgehalt der AusschldgwLirzc 11,6 V. H.
Anstellen der Würze im Gärkeller bis zum Ausstoß
Exlraktgehalt d('r Ansl.cllwürzc. 12,1 V. H. mit einem Verlust von 2,5 bis 4,5 v. li. rechnen. Bei
Unlerschiecl 0,5 v. FL gutem bis mittlerem Betrieb beträgt dieser Verlust
4,5 bis 7 v. H., bei schlechtem Betrieb über 7 bis
Der Schwund d II rch VPrcl unslung, Hopfen- und lO V. H
Kühlgelü~Jcr und Benelzung belriigt nach der
Gleichung (10) Für die Gesamtschwunderrnittlung sJeht bei
normalen Herstellung·s- und Absatzbedingungen in
12,l : 0/i 100 ; X 4,1] V. H.
Brauereien _mit sorgfältiger kaufrnäsnischer Buch-
(ß) DPr i111 1\!J,.;i:J!z 2 unU!r Ziffr:r ] bezeichnete führung noch eine andere Berechnun~r~art zur Ver-
Sdiwund kc1n11 rl1:nl1 /\11:-;prc:;'-;c:n 11nc1 Aw,spritzcn fügung, die für jede Bierart mit Plwa gleichem
des Hopfons 11 nrl durch V c nNcndc'n von Trub- Stc:mmwürzegehdll in folgender VVeist! anzustellen
sücken, noch n,r,hr illwr durch da.c; Benutzen von ist:
riller- oder Trt1l)pn•>;:;t'.n \IV(:s,-nllich verrnindert und 1. Biervorrat bei Beginn des Ce-
bis auf 0,5 v. ! L ]i(~rabg()dr(icid werden. schi:iftsjahrs (Gär- und Lager-
Der Vvürzcvcdw;t dmd1 l lopfonnclägcr betr~)~Jt im kellervorräte sind auf fe1ti9es
Dmchschnitl fi.ir l k~! I lopfen Bier umzuwerten) z. B. . 6 800 hl
bei einfachclll /\ ht ropl('n 6,G Liter 2. Sudhausherstellung (Menge der
bei einfachem /\uspt()SS<>.n 2,8 Liter heißen Ausschlagwürze) im Ge-
schäftsjahr, z. B. 33 100 hl
bei gukm Au:,:-;pril:t.(~n . 1,8 Liter
bei gutem Aus~;prilz.cn und Auspressen 0,3 Liler 3. Rückbier im gleichen Zeitab-
schnitt z. B. . 250 hl
Durch Verwc,ndon9 von l lopfc!n lau gern kann der Summe 40 150 hl
Verlust noch weil.er lwrabw~driickl werden. Der
Würzeverlust durd1 KCil1igclüi;:1cr kunn im Durch- 4. Biervorrat am Schluß des Ge-
schnitt bcin1 Vc!rwendcn von Trubsöcken mit 4 bis schäftsjahrs (wie zu 1) z. B. . 6 300 hl
6 Litern, beim Vcrvvcnden von PrPssen mit 1,4 Litc~m 5. Bierverkauf einschl. Gratisbier
Würze fö.r 100 Kilogramm Mcdz angenommen wer- im Geschäftsjahr z. B. . 28 000 hl
den. Der Bcnel.zungsvcrlust ist, in Hundert.teilen 6. Haustrunk z. B. . 450 hl
der Ausschlagwürzc ~Jercchncl, in größeren Betrie-
Summe 34 750 hl
ben meist geringer c1ls in kleineren, weil oft in
beiden Arten von Betrieben die Rohrleitungen
Der Schwund beträgt hiernach 5400 hL Sein Vom-
genau so lan~J, die durch dic·se hindurchgef-ühr-
hundertsatz ist von der Menge der heißen Aus-
ten Würzemcnrr~n aber verschieden groß sind. In
schlagwürze und der Menge des Rückbiers zu be-
der Regel bclrüDt der Benel.zungsschwund 0,1 bis
rechnen, die nach Feststellung der Menge der
0,3 v. H. der Allsschlcl~Jwürze. Wenn die Menge der
Ausschlagwürze zugesetzt worden ist. Der Sehwund-
Anstellwürze durch Vermessen ermittelt werden
satz liegt daher innerhalb der Grenze von 16,19 und
kann, entspricht der Schwund von der Braupfanne
16,31 V. H.
bis zum Gärkeller (Absatz 2 Ziffern 1 bis 3) dem
Unterschied zwischen der Menge der Ausschlag- (11) Zur Herbeiführung eines einheitlichen Ver-
würze und der Anslc!llwürzc:. Wenn die Menge der fahrens bei Festsetzung der Sehwundsätze sind für
Anstel1wihzc in gcc~ichtcn Gcfüfkn ermittelt wer- jeden Zollamts- und Hauptzollam.tshezirk Uber-
den kann, ist ckr Schwund von clPr Braupfanne bis sichlen nach dem anliegenden Muster über die
zum Gärkcll('r rcqeJrn;ißig aus dem Unterschied Festsetzung der Sehwundsätze für die einzelnen
zwischen der tAc:n~w der Ausschlagwürzc und der Brauereien und die hierfür in Betracht kommenden
Anstcllwürzc zu lwn·chncn. Anhaltspunkte anzufertigen.
------··-·-·••»••·----···----······
Das Rundesqf'sr-l.1.Li1uii Pr;( l1<.,rnt in zwei Cf(:sonrkrt(,n Teilen - Teil. I und T!!il II - . Lau!Pnder Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vicrtelii:ihriirh lu;. 1,,;; 1 i'Jlv'I ~.00 fiir Tc·il II DM '.l 00 frnzüqlich Zu,;tc\iq,-1,i"d,r) -· Einzelstürke je anqet,mqcne 24 SGilPn DM 0.40 beim Ver•
lao de·s „131rndcs,11,J.,•1<1q · 11, loonn orlr•1 in Köln Rh Z.11send•mq einzelner Sliicke per Strei1band qeqen Voreinsendung des erforderlirhen Betrages
au.! Postscheckkonto „Ut1rff.k~;in1.ci\Jer" f(oln fl'.J 400 -· H<,rn1Jsqeber· Dr,r ll11ndesmi11ister der Justiz Verlag: Bundesanze1gPI ·Verlags· GmbH,,
Bonn;Köln. Drnck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.