137
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1952 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
18. 3. 52 Gesetz zur UegeJung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Aus-
land lebenden Angehörigen des öiientlichen Dienstes . . . . . . . . . . . 137
20. 3. 52 Zweites Gesetz zur .Änderung des Gesetzes zur Förderung der ,virtschaH von Berlin (West) 138
17. 3. 52 Gesetz über die Gewährung von Prämien für \Vohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) . 139
19. 3. 52 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über die Versorgung der Opier des Krieges (Bundesver-
sorgungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
10. 3. 52 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . • . . . • • • • . . . . . . . . . . . , . . 141
7. 3. 52 ViNtc Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältniss1: der
unter Artikel 131 des Grundqesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . 142
19. 3. 52 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1951 142
1-Iinweis m1f Verkündungen im Bundesanzeiger. 143
Gesetz zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Vom 18. März 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: (1) Ein Geschädigter, der bis zur Wiederanstellung
§ 1 Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes vom 11. Mai 1951 hat, kann statt der
Die §§ 1, 2 und 5 bis 34 des Gesetzes zur Regelung Wiederanstellung binnen drei Monaten nach Zu-
der Wiedergutmachung nationalsozialistis.chen Un- stellung der Entscheidung über die Wiedergut-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom machung die Belassung im Ruhestande beantragen;
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) finden auf die Wahl ist endgültig.
Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland haben, Anwendung, soweit (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Personen-
nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. kreis der §§ 20 und 21 Abs. 1 des Gesetzes vom
11. Mai 1951.
§ 2 § 5
Die Vorschriften über das Ruhen von Versor- Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich
gungsbezügen bei Verlust der deutschen Staats- des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.
angehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-
keine Anwendung. sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen
Bestimmungen.
§ 3 § 6
Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum
1. der Geschädigte seinen Wohnsitz oder dauern- 31. März 1953 bei der für den Wohnort zuständigen
den Aufenthalt bis zum 21. Mai 1949 im Aus- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder
land genommen und mangels einer solchen bei dem Auswärtigen Amt zu
stellen.
2. die Regierung des Staates, in dem sich der
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschlußfrist
Geschädigte aufhält, mit der Regierung der
versäumt, so kann der Geschädigte, wenn er glaub-
Bundesrepublik Deutschland diplonrntische Be-
ziehungen unterhält. haft macht, daß er ohne sein Verschulden an der
fristgerechten Antragstellung verhindert war, den
Von der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs
Bundesregierung Ausnahmen zulassen. Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 7 § 10
Anträge, die bis zum 31. März 1953 gestellt Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
werden, gelten für dc•n Be~Jinn der Versorgungs- Berlin gemäß Artikel. 87 Abs. 2 seiner Verfassung
zahlung als am 1. April 1951 gestellt. die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.
§ 8 § 11
Für die FPs!s(•!znng, Regelung und Auszahlung (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
der Versorn1111qslwzüge ist im Falle der Wiedergut- 1951 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt treten § 4 und
machungspflichl des Bundes für die ehemaligen die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des
Angehöri~Jcn d('S ;:n1swürl.iucn Dienstes das Aus- Gesetzes vom 11. Mai 1951, soweit sie sich nicht auf
wi:irlige Amt, im L.ilHigcn die Oberfinanzdirektion die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und des § 26 Abs. 1
Düsseldorf, /\ htPil ung für Zölle und Verbrauch- und 4 des vorbezeichneten Gesetzes bezieht, außer
steuern, zusl~indicr. Kraft.
§ 9 (2) In § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom
Die Vor sdr ri ftcn dieses Gesc)fzes gelten für die in 11. Mai 1951 werden die Worte „Ist die Schädigung
§ l bezeich 1w!,,n P('rsonen nur für die Zeit, während durch eine Dienststelle des Reichs oder einer son-
der sie kf,irwn 'v\Tohnsitz oder dciuornden Aufenthalt stigen Gebietskörperschaft oder Nicbtgebietskörper-
im Cellt:nDslH'n'ich des Crundqeselzes (einschließ- schaft bewirkt worden" ersetzt durch die Worte
lich Berlin) h,!licn; unclcrnfolls finden auf sie aus- „Hat die Schädigung im Bereich einer Dienststelle
schließlich rlit· Vorschri!!c'.n des Cesetzes vom des Reichs oder einer sonstigen Gebietskörperschaft
11. Mui 1%1 ,\invcndung. oder Nichtgebietskörperschaft stattgefunden".
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 20. März 1952.
Der Bundesf.ug hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel III
rates dus folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel I
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Cesctz zur Förderung der Wirtschaft von
Groß-Berlin (West) vom 7. März 1950 (Bundes- Bonn, den 2(l März 1952.
gesetzbl. S. 41) in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung des Cesetzcs zur Förderung der Wirt- Der Bundespräsident
schaft von Groß-Berlin (West) vom 21. Juli 1951
Theodor Heuss
(Bundesgcsclzbl. I S. 462) w irtl wie folgt geändert:
In § 6 wird hinter den Worten „in § 7 Abs. 2"
Der Bundeskanzler
eingefügt „Ziff. 2".
Adenauer
Artikel II
Die Vorschrift des Artikels I ist anzuwendt~n, Der Bundesminister der Finanzen
wenn das Entgelt nad1 dem 30. Juni 1951 gezahlt ist. Schäffer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1952 139
Gesetz
über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer
(Wohnungsbau-Prämiengesetz).
Vom 17. März 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,
rates das folgende Gesetz beschlossen: bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert,
bei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.
§ 1 (2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt
Prämienberechligte 400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten
Aufwendungen eines Kalenderjahres. Für die Fest-
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür-
stellung dieses Höchstbetrags werden die prämien-
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie·
begünstigten Aufwendungen des Prämienberech-
1. unlwschrünkt einkornmensteuerpflichtig im tigten, seines nicht dauernd getrennt lebenden
Sinn dc!s Einkommensteuergesetzes sind und Ehegatten und der in Absatz 1 genannten Kinder
2. Aufwendungen zur Pörderung des Wohnungs- des Prämienbrechtigten zusammengerechnet.
baus (§ 2) gcmadü haben.
§ 4
§ 2 Gewährung der Prämie
Prämienbegünstigte Aufwendungen (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
Kalenderjahres für die prämienbegünstigten Auf-
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-
wendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender-
nungsbaus im Sinn des § 1 Ziff. 2 gelten: jahr gemacht worden sind.
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt
von Baudarlehen; zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
2. A ufwcndungcn für den ersten Erwerb von gabe der Einkommensteuererklärung für das Ka-
Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen- lenderjahr endet, in dem die prämienbegünstigten
schaften; Aufwendungen gemacht worden sind. Der Antrag
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,
wenn der Sparer die eingezahlten Spar- an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet
beträge und Prämien verwendet worden sind.
a) zur Finanzierung der Erstellung von (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)
Wohngebäuden oder fordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zu-
ständigen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die
b) zum Erwerb von Rechten nach dem
Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie;
Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März
dabei finden die Vorschriften der Reichsabgaben-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175f;
ordnung entsprechende Anwendung.
4. Beiträge auf Grund von Kapitalansamm- ·
(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß
lungsverträgen mit Wohnungs- und Sied-
das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie
lungsunternehmen oder Organen der
durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe
staatlichen Wohnungspolitik.
der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine
(2) Für die prämienbegünstigten Aufwendungen Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid
des Absatzes 1 Ziffern 2 bis 4 dürfen keine fremden kann angefochten werden; die Vorschriften der
Mittel verwendet werden. Reichsabgabenordnung über das Berufungsver-
(3) Auf Beiträge an Bausparkassen (Absatz 1 fahren finden dabei entsprechende Anwendung.
Ziffer 1), auf den Erwerb von Anteilen an Bau- und (5) Zuständiges Finanzamt ist:
Wohnungsgenossenschaften (Absatz 1 Ziffer 2), auf 1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-
Sparverträge (Absatz 1 Ziffer 3) und auf die in Ab- steuer veranlagt werden: das Finanzamt,
satz 1 Ziffer 4 bezeichneten Kapitalansammlungs- in dessen Bezirk diese Personen am 10. Ok-
verträge finden die Vorschriften des Einkommen- tober des Jahres, in dem die prämien-
steuergesetzes und die dazu ergangenen Vor- begünstigten Aufwendungen gemacht wor-
schriften entsprechende Anwendung. den sind, ihren Wohnsitz oder - in Er-
mangelung eines inländischen Wohnsitzes
§ 3 - ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
Höhe der Prämie haben;
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer
(1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der
veranlagt werden: das für die Einkommen-
prämienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder
besteuerung zuständige Finanzamt.
(§ 32 Abs. 4 Buchstaben a bis f des Einkommen-
steuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in § 5
dem Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten
Aufwendungen gemacht worden sind, das 18. Le- Verwendung und Rückzahlung der Prämie
bensjahr noch nich l vollendet hatten, erhöht sich (1) Die Prämie wird durch das Finanzamt zu
die Prämie Gunsten des Prämienberechtigten an das Unter-
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
nehmen oder Institut überwiesen, das die Prämien Sonderausgaben nach den Vorschriften des Ein-
nach § 4 c1ngcfordcrt hat; sie ist zusammen mit den kommensteuergesetzes geltend machen oder eine
prämicnbcgüns!i~Jten Aufwendungen zu dem ver- Prämie beanspruchen wollen (Wahlrecht).
tragsmiißigcn Zwc,ck zu verwcnucn.
(2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen
(2) \i\Tcrdcn l,,,i den in § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 eines Kalenderjahres nur einheitlich ausgeübt wer-
bczeichn(!l<:n V(~rtr:igcm die prürnienbegünstigten den; eine Änderung der getroffenen "\iVahl ist nicht
Aufwendungen nicht zu dem vertragsmäßigen zulässig.
Zweck vcrwcrnh:I:, so hat das Unternehmen oder
Inslitnt dem Findnzctmt unverziiglich Mitteilung zu
rnadwn. In di('~;crn F.:ill ist die Prämie an das § 9
Pinanzamt zurC1clcr.11zc1hlen. Vor RückZdhlung der Schlußvorsduiften
.Pr~irn ie cJi'!rf c·n p r2i m i('ll bcr1C1nsti\J le Aufwendungen
durch das U11t,,11wl1rnr~n oder Institut nicht aus- (l) Prämien werden vom 1. April 1953 an für die
gc,zahlt werd,·n J\uf die FP~~Lsc!lznng und Bei- prämienbegünstigten Aufwendungen uewährt, die
trcilrnng d(:r '/LI! iickzuzilhlcndcn Prürnicn finden nach dem 31. Dezember 1951 Uvu, ..,._.u werden.
die Vorsdni t·n d(:f Reichsabgabenordnung und
(2) Im Kalenderjahr 1952 findet beim Steuerabzug
ihrer NebenD"·~:,,t:;:(\ cnl.spredwnde Anwendung.
vom Arbeitslohn § 8 erst auf die nach dem 31. März
(3) Ulwr P1!i1nic 11, die fiir Aufwendungen nach
1
1952 geltend gemachten Sonderausgaben Anwen-
§ 2 A!Js. 1 ZifL 2 gcwi:ihrl werden, kann der dung.
Prärnienbcrccl d iulc verfügen, wenn das Geschäfts-
guthaben beim J\11sscheid0n des Prürnicnberech- (3) Für Aufwendungen der im § 2 bezeichneten
tigten aus der Cenossenscbaft ausgezahlt wird. Art, die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor
dem 1. April 1952 als Sonderausgaben geltend
§ 6 gemacht werden, kann nach Ablauf des Kalender-
jahres 1952 eine Prämie gewährt werden. In diesem
Steuerliche Behandlung der Prämie Fall ist die durch die Berücksichtigung als Sonder-
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im ausgaben eingetretene Ermäßigung der Lohnsteuer
Sinn des Einkorn m ensteuergesetzes. Sie mindern auf die Prämie anzurechnen.
nicht die Sonderausgaben im Sinn des Einkommen-
steuergesetzes.
§ 7 § 10
Aufbringung der Mittel Anwendung Im Land Berlin
Die für die Auszahlung der Prämien erforder-
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das
lichen Beträge werden vorweg den Mitteln ent-
Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
nommen, die der Bund gemäß § 14 des Ersten
fassung die Anwendung in Berlin beschlossen hat.
Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 83) zur Verfügung stellt.
§ 11
§ 8
Wahlrecht Inkrafttreten
(1) Die Prämienberechtigten können wählen, ob Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Vetküri..,' •
sie Aufwendungen der in § 2 bezeichneten Art als dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 10-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1952 141
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).
Vom 19. März 1952.
Der Bundcslüg hat das folgende Gesetz be- (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-
schlossen: bald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Artikel I
(3) Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente oder
Das Gesetz über d1e Versorgung der Opfer des Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz an-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De- erkannt ist, erfolgt die Neufeststellung von Amts
zember 1950 (Bundesgcsctzbl. S„ 791) wird wie folgt wegen. War der Anspruch auf Ausgleichsrente oder
geändert: Elternrente wegen der Höhe des sonstigen Ein-
kommens abgelehnt, so erfolgt die Neufeststellung
1. § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: nur auf Antrag. Wird der Antrag bis zum 30. Juni
"Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh- 1952 gestellt, so beginnt die Ausgleichs- oder
ren, als sie zusammen mit dem sonstigen Ein- Elternrente mit dem 1. April 1952, frühestens aber
kommen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen er-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit füllt sind.
um 50 vom Hundert 85 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert G5 Deutsche Mark, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
um 70 vom Hundert 95 Deutsche Mark, sind gewahrt.
um 80 vom Hundert 105 Deutsche Mark, . Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
um 90 vom Hundert 120 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 135 Deutsche Mark." Bonn, den 19. März 1952.
2. In § 41 Abs. 4 wird die Zahl „80" durch die Zahl
.85" ersetzt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. Jn § 51 Abs. 2 wird die Zahl „ 100" durch die
Zahl „120" und die Zahl „70" durch die Zahl
.85" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April Der Bundesminister fµr Arbeit
19~Z .jl)., Kraft, Anton Storch
Entsdleidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gesetz über den Finanzausgleich im Rech-
nungsjahr 1950 vom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl.
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das I S. 198) und die Erste Verordnung zur Durch-
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- führung dieses Gesetzes vom 26. Juni 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) wird nachstehend die Ent- desgesetzbl. I S. 408) sind mit dem Grundgesetz
scheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungs- für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
gerichts - Erster Senat - vom 20. Februar 1952
betreffend Die vorstehende Entscheidung hat gemäß § 31
das Gesetz über den Finanzausgleich unter den Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Ländern im Rechnungsjahr 1950 vom 16. März sungsgericht Gesetzeskraft.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 198)
und
die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 10. März 1952.
setzes über den f'jnanzausglcich unter den Ländern
im Rechnungsjahr 1950 vom 26. Juni 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 408) Der Bundesminister der Justiz
veröffentlicht: Dehler
Nr. 10-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1952 141
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).
Vom 19. März 1952.
Der Bundcslüg hat das folgende Gesetz be- (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-
schlossen: bald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Artikel I
(3) Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente oder
Das Gesetz über d1e Versorgung der Opfer des Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz an-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De- erkannt ist, erfolgt die Neufeststellung von Amts
zember 1950 (Bundesgcsctzbl. S„ 791) wird wie folgt wegen. War der Anspruch auf Ausgleichsrente oder
geändert: Elternrente wegen der Höhe des sonstigen Ein-
kommens abgelehnt, so erfolgt die Neufeststellung
1. § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: nur auf Antrag. Wird der Antrag bis zum 30. Juni
"Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewäh- 1952 gestellt, so beginnt die Ausgleichs- oder
ren, als sie zusammen mit dem sonstigen Ein- Elternrente mit dem 1. April 1952, frühestens aber
kommen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen er-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit füllt sind.
um 50 vom Hundert 85 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert G5 Deutsche Mark, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
um 70 vom Hundert 95 Deutsche Mark, sind gewahrt.
um 80 vom Hundert 105 Deutsche Mark, . Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
um 90 vom Hundert 120 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 135 Deutsche Mark." Bonn, den 19. März 1952.
2. In § 41 Abs. 4 wird die Zahl „80" durch die Zahl
.85" ersetzt. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
3. Jn § 51 Abs. 2 wird die Zahl „ 100" durch die
Zahl „120" und die Zahl „70" durch die Zahl
.85" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April Der Bundesminister fµr Arbeit
19~Z .jl)., Kraft, Anton Storch
Entsdleidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gesetz über den Finanzausgleich im Rech-
nungsjahr 1950 vom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl.
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das I S. 198) und die Erste Verordnung zur Durch-
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- führung dieses Gesetzes vom 26. Juni 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) wird nachstehend die Ent- desgesetzbl. I S. 408) sind mit dem Grundgesetz
scheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungs- für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
gerichts - Erster Senat - vom 20. Februar 1952
betreffend Die vorstehende Entscheidung hat gemäß § 31
das Gesetz über den Finanzausgleich unter den Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Ländern im Rechnungsjahr 1950 vom 16. März sungsgericht Gesetzeskraft.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 198)
und
die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 10. März 1952.
setzes über den f'jnanzausglcich unter den Ländern
im Rechnungsjahr 1950 vom 26. Juni 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 408) Der Bundesminister der Justiz
veröffentlicht: Dehler
142 Bundesgesetzblatt, Janrgang 1952, Teil I
Vierte*) Verordnung schriften der Reichsdienststrafordnung. Bei der An-
zur Durchführung des Gesetzes wendung des § 64 der Reichsdienststrafordnung gilt
zur Regelung der Rechtsverhältnisse das Ubergangsgehalt als Ruhegehalt
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen. § 6
Die Gerichte und Ve_rwaltungsbehörden des Bun-
Vom 7. März 1952.
des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Auf Crund d,·s § D Abs. 2 in Verbindung mit den Rechts teilen dem Bundesminister des Innern unter
§§ 53, 55 und c;:.,, des Ceselzes zur Regelung der
Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder
Rechlsverlüil:ni'-,c;e d('1 unter Artikel 131 des Grund- Dienststrafurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-
gesetzes fallenden Personen vom 11. :tv1ai 1951 werden die Tatsachen mit, welche für die im § 1
(Bunck~SfJ('SellllL 1 S. ]07) wird mit Zustimmung des genannten Personen die Aberkennung ihrer Rechte
Bundesrates verordnet: aus dem Cesetz rechtfertigen könnten. Diese Mit-
teilung erfolgt unbeschadet anderer gesetzlicher
Vorschriften über Mitteilungen in Sirnfsachen auch
§ 1 dann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder
Das fönnlidie Dienststrafverführen mH dem Ziele durchgeführt wird.
der Aberkenn trn9 (kr Rechte aus dem Cesetz gegen
Personen, auf d i c• l{dpi tel 1 O(kr § G2 des Cesetzes Bonn, den 7, März 1952.
Anwendung findet (rnil Ausnahme der im § 52 ge-
nannten Personen), richtet sich nach den Vorschriften
der Reichsdienststrafonlnung in der für Bundes- Der Bundesminister des Innern
beamte gellenden fassung mit den dazu ergangenen In Vertretung
Durchf ührungsbeslimmungen und dem § 4 des Ge- Bleek
setzes über die [rric:hlting von Bundesdienststraf-
gerichten vom 12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 883) sowie nüch den Vorschriften dieser Ver-
ordnung.
Verordnung über die Verlängerung
§ 2 der Zuckerungsirist bei Wein
Der Bundesminister des Innern ist Einleitungs- des Jahrgangs 1951.
behörde (§ 29 der Reichsdiensstrafordnung) und
oberste Dienslllehürde im Sinne des § 75 der Reichs- Vom 19. März 1952.
dienststrafordnung. Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen, auf Landesbehörden Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein-
insoweit, als dies durch ein Verwaltungsabkommen gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356)
zugelassen ist. in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des
§ 3 Bundesrates verordnet:
Für die Höhe der Einbehaltung von Ubergangs-
gehalt gilt § 79 Abs. 3 der Reichsdienststrafordnung § 1
entsprechend.
Für die Weine des Jahrgangs 1951 wird die
§ 4 Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
bis zum 31. März 1952 verlängert.
Zuständig ist die Bundesdienststrafkammer, in
deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des
förmlichen Dienststrafverfahrens seinen Wohnsitz
§ 2
oder dauernden Aufenthalt hat. § 37 der Reichs-
dienststrafordnung findet mit der Maßgabe Anwen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
dung, daß einer der Beisitzer Beamter zur Wieder- bruar 1952 in Kraft.
verwendung sein soll.
Bonn, den 19. März 1952.
§ 5
Die EntsdH;idung des Bundesdienststrafgerichts Der Bundesminister des Innern
kann im Falle der Verurteilung nur auf Aberken- Dr. Lehr
nung der Rechte aus dem Gesetz lauten (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Cesetzes). Sie tritt an die Stelle einer
Verurteilung zur Enlfernung aus dem Dienst oder Der Bundesminister für Ernährung,
zur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor- Landwirtschaft und Forsten
•, Die Drilte Durchlührungsverordnung· wird später verkündet. Dr. Ni k 1 a s
142 Bundesgesetzblatt, Janrgang 1952, Teil I
Vierte*) Verordnung schriften der Reichsdienststrafordnung. Bei der An-
zur Durchführung des Gesetzes wendung des § 64 der Reichsdienststrafordnung gilt
zur Regelung der Rechtsverhältnisse das Ubergangsgehalt als Ruhegehalt
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen. § 6
Die Gerichte und Ve_rwaltungsbehörden des Bun-
Vom 7. März 1952.
des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Auf Crund d,·s § D Abs. 2 in Verbindung mit den Rechts teilen dem Bundesminister des Innern unter
§§ 53, 55 und c;:.,, des Ceselzes zur Regelung der
Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder
Rechlsverlüil:ni'-,c;e d('1 unter Artikel 131 des Grund- Dienststrafurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-
gesetzes fallenden Personen vom 11. :tv1ai 1951 werden die Tatsachen mit, welche für die im § 1
(Bunck~SfJ('SellllL 1 S. ]07) wird mit Zustimmung des genannten Personen die Aberkennung ihrer Rechte
Bundesrates verordnet: aus dem Cesetz rechtfertigen könnten. Diese Mit-
teilung erfolgt unbeschadet anderer gesetzlicher
Vorschriften über Mitteilungen in Sirnfsachen auch
§ 1 dann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder
Das fönnlidie Dienststrafverführen mH dem Ziele durchgeführt wird.
der Aberkenn trn9 (kr Rechte aus dem Cesetz gegen
Personen, auf d i c• l{dpi tel 1 O(kr § G2 des Cesetzes Bonn, den 7, März 1952.
Anwendung findet (rnil Ausnahme der im § 52 ge-
nannten Personen), richtet sich nach den Vorschriften
der Reichsdienststrafonlnung in der für Bundes- Der Bundesminister des Innern
beamte gellenden fassung mit den dazu ergangenen In Vertretung
Durchf ührungsbeslimmungen und dem § 4 des Ge- Bleek
setzes über die [rric:hlting von Bundesdienststraf-
gerichten vom 12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 883) sowie nüch den Vorschriften dieser Ver-
ordnung.
Verordnung über die Verlängerung
§ 2 der Zuckerungsirist bei Wein
Der Bundesminister des Innern ist Einleitungs- des Jahrgangs 1951.
behörde (§ 29 der Reichsdiensstrafordnung) und
oberste Dienslllehürde im Sinne des § 75 der Reichs- Vom 19. März 1952.
dienststrafordnung. Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen, auf Landesbehörden Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein-
insoweit, als dies durch ein Verwaltungsabkommen gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356)
zugelassen ist. in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des
§ 3 Bundesrates verordnet:
Für die Höhe der Einbehaltung von Ubergangs-
gehalt gilt § 79 Abs. 3 der Reichsdienststrafordnung § 1
entsprechend.
Für die Weine des Jahrgangs 1951 wird die
§ 4 Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
bis zum 31. März 1952 verlängert.
Zuständig ist die Bundesdienststrafkammer, in
deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des
förmlichen Dienststrafverfahrens seinen Wohnsitz
§ 2
oder dauernden Aufenthalt hat. § 37 der Reichs-
dienststrafordnung findet mit der Maßgabe Anwen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
dung, daß einer der Beisitzer Beamter zur Wieder- bruar 1952 in Kraft.
verwendung sein soll.
Bonn, den 19. März 1952.
§ 5
Die EntsdH;idung des Bundesdienststrafgerichts Der Bundesminister des Innern
kann im Falle der Verurteilung nur auf Aberken- Dr. Lehr
nung der Rechte aus dem Gesetz lauten (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Cesetzes). Sie tritt an die Stelle einer
Verurteilung zur Enlfernung aus dem Dienst oder Der Bundesminister für Ernährung,
zur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor- Landwirtschaft und Forsten
•, Die Drilte Durchlührungsverordnung· wird später verkündet. Dr. Ni k 1 a s
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1952 143
Verkündungen in1 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desges(:tzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
VcrordmmrJ PR Nr. H/52 üb<'r Preise für Düngekalk in den
Liindr;rn ßn•men, 1J,11nbt1HJ, Nicd(:rsachscn, Nordrhein-Westfalen,
Rhcinl,rnd-Pfdlz und Schl(!swi9-I Jolslein. Vom 3. Mürz 1952. 7.3. 52 46 6. 3. 52
Drltt.e Vcronlrrnng zur Dmchfiihnmg des Gesetzes über Preise
für C(~trcidc inliindischcr Erzeugung für das Cetreidewirtschafts-
juhr 1951/52 1.md über besondere Maßnahmen in der Getreide-
und Futtcrmillclwirtschaft. Vom 5. Mctrz 1952. 13.3. 52 50 12. 3.52
Verordnunq iiber die rcstsctzung von Kaffeesteuersätzen. Vom
20. Febnwr l~J52. 13.3.52 50 12. 3.52
Amtliche Fassung der
Lohnsteuer-Richtlinien 1952 (LStR 1952)
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144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
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Die redaktionellen Arbeiten am
alphabetischen Gesamtsachverzeichnis des Bundesgesetzblattes
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951, verbunden mit einer nach Sachgebieten
gegliederten systematischen Ubersicht aller seit 1949 im Bundesgesetzblatt bzw. im Bundes-
anzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen,
sind fost abgeschlossen, so daß mit seinem Erscheinen Ende April gerechnet werden kann,
Sämtliche bisher .vorliegenden Bestellungen werden sofort bei Erscheinen ausgeführt; eine
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