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Bundesgesetzblatt
Teil l
1952 Ausgegeben zu Bon-n am 9.J~,nuar 1952 Nr. 1
Tag I nh·a 1t: Seite
4. 1. 52 Gesetz über die Stellung des Landes B_erlin im Finanzsystem des Bundes JDrittes Uber-
leitungsgesetz) . . . . ., . . . . . . . • • • . . . . . . • . . , . . . .. • -. . · .- . . . . . 1
7. 1. 52 Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft . . . : . . . . . . • . . . • 7
7. 1. 52 Gesetz zur Änderung des Gesetzes_zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Die~stes·. . . . . . . 15
5. 1. 52 Verordnung über die Errichtung_ von Bundesdienststrafkammern • • f . . . . . . 15
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger • • • • • • . • . • •••• 16
Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Uberleitungsgesetz).
Vom 4. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 31. März 1950 ode'r vom 1. April 1950 aus-
rates das folgende Gesetz beschlössen: gehen, tritt im Verhältnis zwischen dem
Bund. und dem Land Berlin an die Stelle
§ 1
der Jahreszahl, i950 die Jahreszahl 1951;
Grundsatz bundesgesetzlic::he Bestimmungen, nach
denen der Bun.d im Verhältnis zum -Land
· (1) Für die finanziellen Beziehungen des Bundes Berlin Aufwendungen vor d~m 1. April
zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes 1951 übernommen hat, bleihen unberührt.
dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den 2. Die Höhe der Aufwendungen, die der
Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen Bund · nach den Bestimmungen .des § 1
des Bundes zu den übrigen Ländern gilt. Für die Abs. 1 Ziff. 3 bis 6' des Ersten Uberleitungs-
finanziellen Beziehungen der übrigen Länder zum gesetzes trägt, kann durch Vereinbarung
Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes das:. zwischen dem Bundesminister der Finanzen
selbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den und dem s·enat des Landes Berlin. fest be~
Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen messen werden.
der Länder untereinander gilt.
3. Die Aufwendungen, die sicg aus d~m Voll-
(2) Sind die finanziellen Beziehungen des Bundes zug des Gesetzes des Landes Berlin über
zu den übrigen Ländern auf bestimmten Sach- die Versorgung von Kriegs- und Militär-
gebieten vertraglich geregelt, so sollen die Bundes- -- dienstbeschädigten sq__wie ihren Hinterblie-
regierung und der Senat des Landes Berlin ent- benen vom 24. Juli 1950 (Verordnungsbl.
sprechende· Regelungen treffen. für Berlin I S. 318) ergeben, trägt der Bund
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 upd 2 gelten in Höhe von 75 vom Hundert. ·
mit Wirkung vom 1. April 1951. (3) Das Aufkommen aus· der Ausgleichsabgabe
auf Grund des · Gesetzes des Landes Berlin über
§ 2 eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950 (Ver-
ordnungsbl. für Berlin I S. 91) fließt dem Bund zu.
Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln
'(1) -P-ür den Dbergang der nach diesem Gesetz § 3
vom Bund zu übernehmenden Lasten und Deckungs- Ausgleichsforderungen
mittel ist ·stichtag der i. April 1951.
(1) Der Bund erstattet dem Land Berlin 90 vom
(2) Das Erste· Gesetz zur Uberleitung von Lasten Hundert der Zinsen für Ausgleichsforderungen, die
und Deckungsmitteln auf den Bund - Erstes Uber- auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 19
leitungsgesetz - in der Fassung vom 21. August zur Zweiten Verordnung zur N~uordhung des Geld-
·1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) und die Artikel II wesens (Umstellungsverordnung) vom 23. Dezember
bis V des Zweiten Gesetzes zur Oberleitung von 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 509) aus der
Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - zwei- Umstellung der überörtlichen Bediner Uraltguthaben .
tes Uberleitungsgesetz - vom 2L August 1951 (Bun- gegen das Land Berlin entstehen. Durch Rechtsver-
, desgesetzbl. I S. 774) gelten mit den folgenden Ab- ordnung cler Bundesregierung wird bestimmt, welche
weichungen: Uraltguthaben als überörtlich im Sinne_ dieses Ge-
1. Soweit das Erste und das Zweite Uber- setzes gelten. ·
leitungsgesetz von Tatbeständen oder (2) Bestimmungen,. die zur Anpassung der Wäh-
Rechtsverhältnissen nach dem Stand vom r'll:ngsgesetzgebung imLand Berlin an die Währungs-
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
gesctzgebung ini übrigen Geltungsbereich desGrund- 2 vom Hundert des Aufkommens der Umsatz-
gesclzcs für Ausgleichsforderungen oder für Zinsen steuer und der Beförderungs teuer;
und Tilgungsb(;l.rcige von Ausgleichsforderungen 4 vom Hundert des vom Bund in Anspruch ge-
erforderlich werden, bleiben ei1wr besonderen ge- nommenen Teilaufkommens der
setzlichen R<'~JPlung vorbchc1llen. Einkommensteuer und der Kör-
§ 4 perschaftsteuer.
Rechte und Pflichten des Landes Berlin
§ 8
Trägt der Bund i111 Verhältnis zum Land Berlin
Bundesfinanzhof
bestimmte L.1slen oder Hießen ihm bestimmte
Dcdrnngsmi lld zu, so hat das Land Berlin auf die- (1) Das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom
sen Sachgebieten gr.genülwr dem Bund die gleichen 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257) tritt im Land
Rechte und die gleichen Pflichten wie die übrigen Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Ge-
Länder. setz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt
§ 5 wird; bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetz-
Haushaltsrecht li_chen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit (Artikel
108 Abs. 5 des Grundgesetzes) gilt das Verwaltungs-
Soweit das Land Berlin Teile des Bundeshaus- gericht Berlin als Finanzgericht.
haltsplans ausführt oder zur Erfüllung bestimmter
Zwecke Bundesmittel erhält oder Bundesvermögen (2} Die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs er-
oder Bundesmittel verwaltet, gelten die Bestim- streckt sich nicht auf die Baunotabgabe (Gesetz über
mungen der Reichshaushaltsordnung und die zu eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verord-
ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vor- nungsbl. für Berlin I S. 273 - und Gesetz über die
schriftt~n. Entsprechendes gilt für die Mittel aus Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember
Sondervermögen des Bundes. 1950 - Verordnungsbl. für Berlin I S. 559 -), die
Notabgabe vom Betriebsvermögen in Berlin [\Vest]
§ G (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuord-
Bundesredmungshof nung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom
29. Dezember 1950 - Verordnungsbl. für Berlin
Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des 1951 I S. 26 -) und auf Gemeindeabgaben mit Aus-
Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 nahme der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.
(Bundesgesetzbl. S. 765) tritt im Land Berlin zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im 1.and
§ 9
Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.
Reichs- und Staatsvermögen
§ 7
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-
Finanzverwaltung verhältnisse des Reichsvermögens und der preußi-
(1) Im Land Berlin gelten bis auf weiteres nicht: schen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundes-
1. das Gesetz über die Finanzverwaltung vom gesetzbl. I S. 467) und die Verordnung zur Durch-
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448} führung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951
mit Ausnahme der §§ 23 bis 33 und des (Bundesgesetzbl. I S. 471) treten im Land Berlin zu
§ 39; jedoch bleiben die §§ 17, 21 Satz 2, dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im
§§ 24 bis 29, 44, 45 und 46 Abs. 1 der Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.
Reichsabgabenordnung im Land Berlin mit
dPr Abweichung in Kraft, daß der Senator § 10
für Finanzen an die Stelle des Reichs- Post- und Fernmeldewesen
ministers der Finanzen tritt. Mit dieser
Maßgabe treten die §§ 23 bis 33 und § 39 (1) Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat
im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, des Landes Berlin verwalteten Post- und Fern-
zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach meldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April 1951
§ 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird; auf den Bund (Deutsche Bundespost) über.
2. das Gesetz über die Errichtung der Bundes- (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
monopolverwallung für Branntwein vom meldewesen kann den für das Post- und Fernmelde-
8. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 491). wesen - zuständigen Behörden des Landes Berlin
(2) Soweit und solange die Finanzbehörden des nach Anhörung des Senators für das Post- und Fern-
Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkom- meldewesen Weisungen erteilen. Die dem Bundes-
men ganz dem Bund zufließt, unterstehen sie un- minister der Finanzen gegenüber der Deutschen
mittelbar den W cisungen des Bundesministers der Bundespos-t zustehenden Befugnisse erstrecken sich
Finanzen. auch auf die Verwaltung des Post- und Fernmelde-
(3) Soweit und solange die Finanzbehörden des wesens in Berlin. Di,e Uberwachung der Haushalts-
Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkom- führung und die Prüfung der Haushaltsrechnung
men dem Bund zufließt, erhält das Land Berlin vom obliegen dem Bundesrechnung:,hof nach den für die
Bund für die Verwaltung dieser Abgaben eine Ent- Deutsche Bundespost geltenden Bestimmungen.
schädigung. Die Entschädigung beträgt: (3) Bis zum 31. März 1952 finden Ablieferungen
4.5 von1 Hundert des Aufkornp1ens der Zölle und aus den Betriebseinnahmen des Post- und Fern-
der Verbrauchsteuern mit Aus- meldewesens in Berlin an den Bund un'n an das
nahrne der Bi.ersteuer; Land Berlin nicht statt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 3
(4) Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das und Verordnungsbl. für Berlin S. 1187) gelten bis
Land Berlin wird ein Teil der Rundfunkgebühren, zum Schluß des Kalendervierteljahres, in dem die
der nach den im übrigen Gel~ngsbereich des Grund- bundesgesetzliche Regelung des Lastenausgleichs
gesetzes geltenden Grundsätzen zu bemessen ist, an im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die Rund- fassung in Kraft gesetzt wird.
funkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundes-
post zu. § 13
Sonstiges Bundesrecht
§ 11
(1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen
Fortgeltung alten Rechts Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit
oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-
Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des
kündet wird und dessen Geltung im Gebiet des
Bundestages, das im übrigen Geltungsbereich de:;
Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im
Gr 1 ndgesetzes Bundesrecht geworden ist und im
Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Ver-
Land Berlin fortgilt, wird im Land Berlin Bundes·
kündung · im Bundesgesetzblatt oder im Bundes-
recht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz
anzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung
im Land Berlin nach § l9 Abs. 1 in Kraft gesetzt
von Berlin in Kraft gesetzt.
wird.
(2) Das in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht
§ 12
tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu
Bundesabgabenrecht dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1
in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der An-
(1) Bundesrecht über die im Artikel 105 des lage etwas anderes ergibt.
Grundgesetzes bezeichneten Abgaben, das für den
übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes gleich- (3) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff.
zeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Ge- nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
setzes verkündet wird, wird im Land Berlin binnen neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August
eines Monats nach semer Verkündung im Bundes- 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 329), das Gesetz
gesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Arti- des Landes Berlin zur .Änderung und Ergänzung des
kel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-
gesetzt. gesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite Gesetz
(2) Das in der Anlage 1 bezeichnete Bundesrecht
des Landes Berlin zur Änderung des D-Markbilanz-
tritt im Land Berlin mit Wirkung vom 1. Januar gesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Ver-
1952 in Kraft.
ordnungsbl. für Berlin S. 1139) werden im Land
(3) Das in der Anlage 2 bezeichnete, vom Bundes-
Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem
recht abweichende Recht des Landes Berlin bleiJ.t dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in
als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952 in Kraft. Kraft gesetzt wird.
§ 14
( 4) Auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und
der Vermögensteuer gelten für die Zeit bis zur Durchführungsverordnungen
nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des
Grundbesitzes die bisherigen Bestimmungen des Ist im Bundesrecht, das als solches im Land Berlin
Landes Berlin weiter; das Land Berlin kann für die•se in Kraft tritt, die Ermächtigung zum Erlaß von
Zeit vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen Durchführungsverordnungen vorgesehen, so gelten
erlassen. die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen
Durchführungsverordnungen im Land Berlin von
(5) Artikel II des Gesetzes zur Änderung des dem Zeitpunkt ab, zu dem die Ermächtigungsvor-
Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundes- schrift im Land Berlin als Bundesrecht in Kraft tritt.
gesetzbl. I S. 515) und das Grundsteuergesetz in der Treten die Durchführungsverordnungen im übrigen
Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einem spä-
S. 519) mit Ausnahme des § 33 treten im Land Berlin teren Zeitpunkt in Kraft, so gelten sie im Land
mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. Der Senat Berlin von diesem Zeitpunkt ab.
des Landes Berlin wird ermächtigt, für die Zeit bis zur
nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des
Grundbesitzes vom Bundesrecht abweichende Be- § 15
stimmungen über den Erlaß der Grundsteuer oder
Allgemeine Bestimmungen über die
eines Teils der Grundsteuer in Fällen wesentlicher
Rechtsangleichung
Ertragsminderung (Artikel II Nr. 1 Buchstabe k des
Gesetzes zur .Änderung des Grundsteuergesetzes) (1) Soweit sich aus diesem Gesetz und seinen
zu erlassen. Anlagen nicht etwas anderes ergibt, tritt das vom
Land Berlin zu übernehmende Bundesrecht mit dem-
(6) Artikel III des Ersten Gesetzes des Land?s selben Wortlaut in Kraft, mit dem es im übrigen
Berlin über die Neuordnung der Vermögensbesteue- Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt. Abweichun„
rung in Berlin vorn 29. Dezember 1950 (Verord- gen sind zulässig, soweit sie
nungsbl. für Berlin 1951 S. 26) und das Gesetz des
Landes Berlin über Abgaben in Vorbereitung eines 1. durch die Bezugnahme auf bisher ab-
Lastenausgleichs vorn 20. Dezember 1951 (Gesetz- . weichende Regelungen des Landes Berlin.
4 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1952, Teil I
2. durch <las nach diesem Gesetz zugelassene gesetzten Bundeszuschuß, so verbleibt der Mehr-
Sonderrecht des Landes Berlin, betrag dem Bund.
'•.-'§ 17
3. durch abweichende Behördenbezeichnungen
im Land Berlin Statistik
bedingt sind. Die für den übrigen Geltungsbereich des Grund-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den gesetzes angeordneten allgemeinen statistischen
Geltungsbereich von Bundesrecht, dessen Geltung Erhebungen werden auch im .Land Berlin durch-
im Gebiet des Landes Berlin noch nicht kraft aus~ geführt. Die Bestimmung des § 4 gilt entsprechend.
drücklicher Beslimmung vorgesehen ist, durch
Rechtsverordnung auf das Gebiet des Landes Berlin § 18
zu erstrecken, sofern es im Land Berlin nach Artikel 87 Durchführung des Gesetzes
Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird.
Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen all-
§ lG gemeinen Verwaltungsvorschriften. Zu § 10 erläßt
sie der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Bundeszuschuß für den Haushalt des Landes wesen.
Berlin § 19
(1) Das Land Berlin erhält mit Wirkung vom Gesetzliche Ubernahme durch Berlin
1. April 1951 zur Deckung des Fehlbedarfs seines (1) Dieses Gesetz wird wirksam, sobald das Land
Landeshaushalts einen Bundeszuschuß. Die Höhe Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von
des Bundeszuschusses wird durch das Gesetz über Berlin seine Anwendung beschließt.
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bestimmt.
Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monat- (2) Die Durchführung dieses Gesetzes durch das
lichen Teilbeträgen zu überweisen. Land Berlin bildet die Voraussetzung für die finan-
ziellen Leistungen, zu denen der Bund nach den
{2) Der Bundeszuschuß soll so bemessen sein, daß Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem Land
das Land Berlin die durch seine besondere Lage Berlin verpflichtet ist.
bedingten Auf gaben erfüllen kann. § 20
{3} Solange die Abgabe „Notopfer Berlin" erhoben Inkrafttreten
wird, dient ihr Aufkommen der Deckung des Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zuschusses. Ubersteigt das Aufkommen den fest- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanz.ler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth
Der Bund~sminister
für gesamtdetltsche Fragen
Jakob Kaiser
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 · 5
Anlage 1 (§ 12 Absatz 2) An 1 a g e 2 (§ 12 Absatz 3)
Bundesabgabenrecht, Abgabenrecht des Landes Berlin,
das mit Wirkung vom 1. Januar 1952 das als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952
im Land Berlin in Kraft tritt in Kraft bleibt
1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das 1. Gesetz über die Wiedererhebung der Kapital-
Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 verkehrsteuer und der Wechselsteuer vom
(WiGBl. S. 103) 21. Juli 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 219)
2. Abschnitt IV des ZWt!l l(~n Gesetzes zur vor- 2. Gesetz über die Besteuerung von Kaffee und
läufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April Tee vom 21. Juli 1949 (Verordnungsbl. für
1949 (WiGBl. S. 69) Berlin I S. 249)
3. Gesetz über die Steuerbefreiung von Brannt- 3. Gesetz über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März
wein zur Herstellung von Treibstoff vom 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 91)
10. August 1949 (WiGBl. S. 248)
4. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett-
4. Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 in der
vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) Fassung des Gesetzes über die Erhöhung der
Rennwettsteuer vom 10. April 1933 vom 23. März
5. Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 169)
vom 14. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 363)
5. Einkommensteuergesetz in Angleichung an das
6. Gesetz über die Bildung eines vorläufigen in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 Einkommensteuerrecht vom 16. Mai 1950 (Ver-
(Bundesgesetzbl. S. 682) ordnungsbl. für Berlin I S. 183)
7. Verordnung über Höchstgrenzen der Stück- 6. Körperschaftsteuergesetz in Angleichung an das
einheit bei Zigaretten vom 21. November 1950 in der Bundesrepublik Deutschland geltende
{Bundesgesetzbl. S. 789) Körperschaftsteuerrecht vom 16. Mai 1950 {Ver-
8. Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuer- ordnungsbl. für Berlin I S. 199)
gesetzes vom 19. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I 7. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
s. 73) gesetzes, vom 3. August 1950 (Verordnungsbl.
9. §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Wieder- für Berlin I S. 379)
erhebung der Befördenmgsteuer im Möbelfern- 8. Artikel I Ziffer 1 des Zweiten Gesetzes zur
verkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung des Gesetzes über das Branntwein-
Änderung von Beförderungsteuersätzen vom monopol vom 7 . .August 1950 (Verordnungsbl.
2. März 1951 (Bundesgese.tzbl. I S. 159) für Berlin I S. 394)
10. § 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung 9. Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Bier-
von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralöl- steuergesetzes vom 7. August 1950 (Verord-
wirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundes.gesetzbl. I nungsbl. für Berlin I S. 395)
s. 371)
10. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuer-
11. Verordnung über Steuersätze für Auszüge aus
gesetzes vom 22. September 1950 (Verordnungs-
Kaffee (Kaffee-Extrakte) und für Gemische
blatt für Berlin I S. 419)
anderer Stoffe mit Kaffee vom 16. Juni 1951
(Bundesanzeiger Nr. 127 vom 5. Juli 1951)
12. Verordnung über Steuersätze für Teeauszüge Anlage 3 (§ 13 Absatz 2)
vom 16. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom Bundesrecht,
5. Juli 1951) das mit dem Inkrafttreten des Dritten Ober-
13. Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom leitungsgesetzes im Land Berlin in Kraft tritt
30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764)
1. Gesetz über die Errichtung eines Statistischen
14. Geselz über steuerliche Behandlung von Tabak- Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom
erzeugnissen besonclen~r Eigenart vom 21. Juli 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 19) in der Fassung
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469) des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen
15. Verordnung über Preisklassen und Packungs- Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
größen für Tabakerzeugnisse vom 25. Juli 1951 schaftsgebietes vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9)
(Bundesanzeiger Nr. 145 vom 31. Juli 1951)
2. Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des
16. Zweites Gesetz zur Anderung des Tabaksteuer- Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
geselzes vom 7. Augusl 1951 (Bundesgesetzbl. I vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263)
S. 489)
3. Gesetz über die Dbernahme von Sicherheits-
17. Verordnung , über Kaffeesteuersätze (Durch- leistungen und Gewährsleistungen im Ausfuhr-
schnitlsteuersätze für Auszüge aus Kaffee - geschäft vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 303)
Kaffee-Extrakte - und für Gemische anderer
Stoffe mit Kaffee) vom 19. Oktober 1951 4. Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
(Bundesanzeiger Nr. 209 vom 27. Oktober 1951) tember 1949 (WiGBl. S. 305)
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
5. § 1 Abs. 1 und 3, §§ 13 und 14 des Gesetzes über Worte „31. März 1950" durch die Worte
die Aufstellung und Ausführung des Bundes- ,,31. März 1951" ersetzt werden.
haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie 15. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeits-
über die I Iaushaltsführung und über die vor- vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
läufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundes- 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 219)
verwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vor-
lliufige I Iaushaltsordnung) vorn 7. Juni 1950 16. Gesetz über die Bemessung und Höhe der
(Bundesgcselzbl. S. 199) Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
6. Cesclz über die Unterhallsbeihilfe für Ange-
hörige von Kricgsg<:~fangenen vom 13. Juni 1950 17. Zweites Gesetz über die Ubernahme von
(Bundesgcsclzbl. S. 204) Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 20. April 1951 (Bundes-
7. G('selz über die Erhebung von Abgaben auf gesetzbl. I S. 255)
dPm Gebiete der Drndhrungswirtschaft vom
28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 340) 18. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet vom 25. April 1951
8. Gesetz über Reichsrnarkverbindlichkeiten zwi- (Bundesgesetzbl. 1. S. 269)
schen Gebietskörperschaften vom 15. August
1950 (Bundesgesetzbl. S. 365) 19. Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch
(Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April 1951
9. Gesetz über die Übernahme von Sicherheits- (Bundesgesetzbl. I S. 272)
leistungen und Gewährleistungen im Ausfuhr-
geschäft vom 4. Septcm ber 1950 (Bundesgesetz- 20. Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten
blatt S. 447) Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951
10. Gesetz über den Verkehr mit Getreide und (Bundesgesetzbl. I S. 297)
Pulterrnitteln (Gelreidegesetz) vom 4. November
1950 (Bundesgesetzbl. S. 721) in der Fassung 21. Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kredite
der Bekanntmachung vom 24. November 1951 zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung
(Bundesgesetzbl. I S. 900) vom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
11. Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zucker- 22. Gesetz über die Ubernahme von Sicherheits-
gesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I leistungen und Gewährleistungen zur Förderung
s. 47) der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 471)
12. Verordnung über die Bereitstellung von Lagern
und über die Verteilung der in das Bundesgebiet 23. Gesetz über Preise für Getreide inländischer
aufgenommenen Deutschen aus den unter frem- Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr
der Verwaltung stehenden deutschen Gebiets- 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der
teilen, aus Polen und der Tschechoslowakei auf Getreide- und Futtermittelwirtschaft vo~ 21. Juli
die Länder des Bundesgebietes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 451)
1951 (Bundesanzeiger Nr.- 29 vom 10. Februar 24. Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwick-
1951) lung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum
13. Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug- Jahre 1949 vom 30. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
nissen und :retten (Milch- und Fettgesetz) vom s. 475)
28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) 25. Verordnung über die Ubernahme von Bürg-
14. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält- schaften des Bundes zur Förderung des Woh-
nisse der Bundesautobahnen und sonstigen nungsbaues (Bürgschaftsverordnung) vom 30. Juli
Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 483)
1951 (Bundesgesetzbl. I. S. 157) mit der Ab- 26. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ge-
weichung, daß in § 6 jeweils die Worte „ l. April setzes über Viehzählungen vom 2. August 1951
1950" durch die Worte „ 1. April 1951" und die (Bundesgesetzbl. I S. 481)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 7
Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 7. Januar 1952.
Der Bunclesta~J hat mit Zustimrmmg des Bundes- 4. die Staatsbanken,· soweit sie Aufgaben staats-
rates das fol9cnde Cesctz beschlossen: w irtschaftlicher Art erfüllen;
5. Kreditinstitute, die am 30. Juni 1951 sich in
TElL I Liquidation befanden oder zum Zwecke der
Abwicklung als verlagert anerkannt waren;
Aufbringung der Investitionshilfe
6. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
§ 1 stehenden Sparkassen und die Kreditgenossen-
Zweck des Gesetzes schaften, soweit sie der Pflege des eigentlichen
Sparverkehrs dienen;·
(1) Zur Deckung des vordringlichen Investitions-
7. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
bedarfs des Koblenbergbcius, der eisenschaffenden
schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
Industrie und der Energiewirtschaft hat die gewerb-
halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den
liche Wirtschaft nach den Vorschriften dieses Ge-
Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so
setzes einen einnwligen Beitrag (Investitionshilfe)
sind sie insoweit aufbringungspflichtig;
zu leisten, der eine Milliarde Deutsche Mark zu er-
bringen hat. Dabei werden die auf die bezeichneten 8. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
Industriezweige, auf die Betriebe der öffentlichen oder sonstigen Verfassung und nach ihrer
Wasserversorgung und des öffentlichen Verkehrs tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und auf die öffenllichen Hafenbetriebe entfallenden und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen
Leistungen nicht eingerechnet. oder kirchlid1en Zwecken dienen. Unterhalten
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(2) Als vordringlicher Investitionsbedarf gemäß (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft),
Absatz 1 gelten auch Investitionen für die Wasser- der über den Rahmen einer Vermögensver-
wirtschaft und den Güterwagenbau der Bundesbahn, waltung hinausgeht, so sind sie insoweit auf-
ohne die die Kohlenförderung und die Eisen- und bringungspflichtig;
Stahlerzeugung nicht gesteigert oder volkswirt-
9. Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei, Bin-
schaftlich nutzbar gemacht werden können.
nenschiffahrt, Küstenschiffahrt und Hochsee-
schiffahrt, die nicht bundeseigenen Eisen-
§ 2
bahnen, die öffentlichen Verkehrsbetriebe;
Aufbringungspflicht 10. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-
(1) Der Aufbringungspflicht unterliegt jeder Ge- nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-
werbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts, triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
der am 1. Januar 1951 bestanden hat oder im Laufe oder die Bearbeitung oder Verwertung der
des Kalenderjahres 1951 neu gegründet worden ist von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-
oder gegründet wird, soweit er im Bundesgebiet und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Ge-
betrieben wird. Im Bundesgebiet betrieben wird ein genstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,
Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Bundesgebiet Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-
oder auf einem in einem Schiffsregister des Bundes- senschaften, \Valdbauvereine, Winzervereine),
gebietes eingetragenen Kauffahrteischiff eine Be- soweit die Bearbeitung oder Verwertung im
triebsstätte unterhalten wird. Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt.
(2) Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der § 4
Rundfunkunternehmen ohne Rücksicht auf ihre Aufbringungsschuldner
Rechtsform und ihre steuerliche Behandlung.
Aufbringungsschuldner ist der Unternehmer. Als
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-
§ 3
werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-
Befreiungen nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Ge-
Der Aufbringungspflicht unterliegen nicht: samtschuldner. Hinsichtlich der Haftung der Kom-
1. die Deutsdw Bundespost, die Deutsche Bun- manditisten bleibt § 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-
desbahn und das Unternehmen „Reichsauto- buchs unberührt.
bahnen"; § 5
2. die Monopolverwaltungen des Bundes, der Inhalt der Aufbringungspflicht
Bundesschleppbetrieb einschließlich der in (1) Der Aufbringungsschuldner hat die öffentlich-
seiner Regie betriebenen Werften und die
rechtliche Verpflichtung, die Aufbringungsbeträge
s laati ich e n Lotterieuntern~hmen; nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 an die Industriekredit-
3. die Bank deutscher Länder und die ihr ange- bank AG in Düsseldorf (Kreditinstitut) für Rechnung
schlossenen Lan<leszentralbanken, die Kredit- ~,,Industriekreditbank-Sondervermögen Investitions-
anstalt für Wiederaufbau, die landwirtschaft- hilfe" zu zahlen. Das Kreditinstitut kann sich der
liche Rentenbank, die deutsche Genossen- Mitwirkung von Hilfsstellen, insbesondere anderer
schaftskasse und die Vertriebenenbank; Banken bedienen.
-
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Ein Aufbringungsschuldner, der Aufbringungs- (5) Bei Betrieben, die im Jahre 1950 gegründet
beträge entrichtet hat, wird nach Maßgabe der ge- worden sind, wird die Bemessungsgrundlage nur
leisteten Zahlungen Erwerbsberechtigter im Sinne auf das Kalenderjahr 1951 bezogen.
der Vorschriften der §§ 31 folgende. Die Erwerbs- (6) Die Bemessungsgrundlage beträgt im Höchst-
berechtigung ist vor Ablauf von drei Monaten nach falle dreißig vom Hundert der Umsätze im Sinne
voller Zahlung der Aufbringungsschuld nicht über- von Absatz 2.
tragbar. Wird ein Teil der Aufbringungsschuld er- § 7
lassen, so wird die Erwerbsberechtigung in Höhe
A ufbringungssa tz
der geleisteten Beträge mit dem Erlaß des Rest-
betrages übertragbar. (1) Der Aufbringungssatz beträgt vÖrbehaltlich
(3) Die gezahlten Aufbringungsbeträge werden des Absatzes 3 dreieinhalb vom Hundert der Be-
von dem der Zahlung folgenden Monat an bis zur messungsgrundlage.
Zuteilung der Wertpapiere mit vier vom Hundert (2) Für Betriebe, die nach dem 31. Dezember 1950
jährlich verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden gegründet worden sinä sowie für die in § 6 Abs. 5
am Schlusse eines jeden Kalenderjahres, erstmalig genannten Betriebe beträgt der Aufbringungssatz
am 31. Dezember 1952, bar ausgezahlt. sieben vom Hundert.
(4) Ein Anspruch auf Rückzahlung wird nicht da- (3) Der in Absatz 1 bestimmte Aufbringungssatz
durch begründet, daß der Aufbringungsschuldner ist bis zum 31. August 1952 durch Rechtsverordnung
seine Erwerbsberechtigung nicht ausübt oder zuge~ in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu ermäßigen, in
teilte Wertpapiere nicht abnimmt. dem eine Abänderung notwendig erscheint, damit
bis zum 31. Dezember 1952 der in § 1 vorgesehene
§ 6 Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark erreicht
wird.
Bemessungsgrundlage •
§ 8
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Auf-
bringungsbetrages ist die Summe der Gewinne aus .
Aufbringungsbetrag
Der nach § 7 errechnete Aufbringungsbetrag ist
Gewerbebetrieb, die bei der Veranlagung der Ka-
lenderjahre 1950 und 1951 nach den Vorschriften auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten ab-
des Einkommensteuergesetzes oder des Körper- zurunden. Der Aufbringungsbetrag wird auf Grund
schaftsteuergesetzes zugrunde gelegt worden sind, von öffentlichen Zahlungsaufforderungen des Kura-
zuzüglich der Beträge, die in den Kalenderjahren toriums (§ 26) fällig. Die Zahlungsaufforderungen
1950 und 1951 auf Grund der Vorschriften der §§ 7 sind bis zum 30. September 1952 im Bundesanzeiger
bis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei der Ermitt- zu veröffentlichen. Zwischen der Veröffentlichung
lung des Gewinnes vom Gewinn abgesetzt worden und dem Fälligkeitstermin muß eine Frist von min-
sind und zuzüglich vier vom Hundert der nach Ab- destens einem Monat liegen. Das Kuratorium soll
satz 2 anzusetzenden Umsätze in den Kalender- die Fälligkeitstermine den Verpflichtungen des
jahren 1950 und 1951. Kreditinstituts anpassen, die sich aus der Verwen-
dung der Investitionshilfe ergeben, sie sollen tun-
(2) Als Umsätze im Sinne von Absatz 1 sind an-
lichst in Monatsraten abgerufen werden.
zusetzen die Umsätze im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes sowie die Umsätze in den
§ 9
Zollausschlüssen. Ausgenommen sind Umsätze ge-
mäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes, soweit die Vorläufiger Aufbringungsbetrag
Gegenleistungen nicht in Zinsen, Provisionen oder (1) Als vorläufiger Aufbringungsbetrag sind sie-
in ähnlichen Vergütungen bestehen. Ausgenommen ben vom Hundert der auf das Kalenderjahr 1950 '
sind ferner Geschäftsveräußerungen im Sinne bezogenen Bemessungsgrundlage (§ 6) zu zahlen.
des § 85 der Durchführungsbestimmungen zum Um- (2) Weist der Aufbringungsschuldner nach, daß
satzsteuergesetz. Für die Bemessung des Umsatzes der endgültige Aufbringungsbetrag niedriger ist als
gelten die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts ent- der vorläufige Aufbringungsbetrag, so hat das
sprechend. Finanzamt auf Antrag den vorläufigen Aufbringungs-
(3) Der Betrag, der sich nach den Absätzen 1 und betrag dem endgültigen Aufbringungsbetrag anzu-
2 ergibt, ist zu kürzen: passen.
a) bei Einzelunternehmen um einen Pausch- (3) Auf die Zahlungen des vorläufigen Aufbrin-
betrag für den Unternehmer in Höhe von gungsbetrages findet § 8 mit der Maßgabe Anwen-
zehntausend Deutsche Mark für jedes Jahr, dung, daß die Zahlungsaufforderungen bis zum
b) bei Personengesellschaften mit zwei Mit- 30. April 1952 im Bundesanzeiger zu ve.öffentlichen
unternehmern um einen Pauschbetrag in sind.
Höhe von zehntausend Deutsche Mark und (4) Der vorläufige Aufbringungsbetrag ist auf den .,
. für Personengesellschaften mit drei oder endgültigen Aufbringungsbetrag anzurechnen. Uber- ~
mehr Mitunternehmern um zwölftausend steigt der vorläufige Aufbringungsbetrag den end-
.- Deutsche Mark für jedes JahT.
(4) Abweichend von den Vorschriften des Körper-
gültigen Aufbringungsbetrag, so findet § 17 ent-
sprechend Anwendung .
schaftsteuergesetzes darf bei juristischen Personen § 10
für die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Ge-
schäftsführer nur ein Pauschbetrag von zusammen
Abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage
zwölftaus,end Deutsche Mark je Jahr angerechne. r,urch Rechtsverordnung wird bestimmt werden,
werden. inwieweit für Gewerbezweige, bei denen die all-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 9
gemeine Bemessungsgrundlage (§ 6) und der all- das Finanzamt eine Frist von zwei Wochen zur Ein-
geme1ne Aufbringungssatz (§ 7) infolge der beson- reichung oder Ergänzung der Erklärung mit der An-
deren Verh5.ltnisse dieser Gewerbezweige nicht drohung, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
anwendbar sind oder bei denen ihre Anwendung der Aufbringungsbetrag durch das Finanzamt, er-
offensichtlich zu einer übermäßigen und unange- forderlichenfalls im Wege der Schätzung, festgesetzt
messenen Belastung führen würde, eine abwei- wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzt das
chende Bemessungsgrundlage oder ein abweichen- Finanzamt den Aufbringungsbetrag fest.
der Aufbringungssatz anzuwenden ist.
(2) Ergibt sich bei einer Prüfung durch das Finanz-
§ 11 amt, daß der Aufbringungsbetrag von dem in der
Freigrenze Erklärung enthaltenen oder nach Absatz 1 fest-
gesetzten Betrag abweicht, so setzt das 'Finanzamt
Die Aufbringungspflicht entfällt, wenn der endgül- den Aufbringungsbetrag durch Bescheid anderweit
tige A ufbringungs betr ag fünfh und er tsechzig Deutsche fest.
Mark nicht erreichen würde; die Verpflichtung zur
Leistung des vorlä.ufigen Aufbringungsbetrages ent- (3) Ein nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergangener
fälJt außerdcrn, wenn dieser fünfhundertsechzig Bescheid kann nach den Vorschriften der Reichs-
Deutsche Mark nicht erreichen würde. Dasselbe gilt, abgabenordnung über das Berufungsverfahren an-
wenn die Umsätze des Aufbringungspflichtigen im gefochten werden. Nach Rechtskraft der in Absatz 2
Sinne von § 6 Abs. 2 in den Kalenderjahren 1950 ergangenen Bescheide kann das Finanzamt einen
und 1951 insgesamt unter hunderttausend Deutsche höheren Aufbringungsbetrag nur innerhalb der Ver-
Mark liegen. jährungsfrist und auf Grund neuer Tatsachen fest-
setzen.
§ 12
(4) Das Finanzamt hat die durch Bescheid oder
Mitwirkung der Finanzbehörden der Länder
durch Rechtsmittelentscheidung festgesetzten Auf-
bei Durchführung des Auibringungsverfahrens
bringungsbeträge unverzüglich dem Kreditinstitut
(1) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei oder dessen Hilfsstellen mitzuteilen.
der Durchführung des Aufbringungsverfahrens nach
Maßgabe der §§ 13 bis 21 mit. Die Bundesregierung § 16
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die hierzu
Verzugszuschlag
~rforderlichen aHgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Gerät der Aufbringungsschuldner in Verzug, so
(2) D.ie Uinder erhalten für ihre Mitwirkung bei hat er einen Verzugszuschlag für den nicht recht-
der Durchführung des Aufbringungsverfahrens aus zeitig entrichteten Betrag in Höhe von eins vom
dem Sondervermögen (§ 23) eine Entschädigung von Hundert für den ersten und von zwei vom Hundert
eins vom Hundert der aufkommenden Beträge. für jeden weiteren angefangenen Monat des Ver-
zugs an das Kreditinstitut zugunsten des Sonder-
§ 13 vermögens zu zahlen.
Erklärungspflicht § 17
Der Unternehmer eines der Aufbringungspflicht Spätere Heraqsetzung der Aufbringungsbeträge
unterliegenden Betriebes hat gegenüber dem nach
Wird der Aufbringungsbetrag durch einen nach
§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung zuständigen
§ 15 erlassenen Bescheid herabgesetzt, so stellt das
Finanzamt schriftliche Erklärungen über die Be-
Finanzamt dem Aufbringungsschuldner hierüber eine
rechnungsgrundlagen und über die Höhe des vor-
Bescheinigung aus. Der Aufbringungsschuldner ist
läufigen und des endgültigen Aufbringun'gsbetrages
berechtigt, innerhalb dreier Monate nach Ausstel-
abzugeben. Die ErkJfüung über die vorläufige Auf-
lung der Bescheinigung die Erstattung des überzahl-
bringung ist bis zum 20. Februar 1952, die Erklärung
ten Betrages zuzüglich vier vom Hundert Jahres-
über die endgültige Aufbringung zugleich mit der
zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung an Zug um Zug
Einkommensteuer- oder Körperschaf.tsteuererklärung
1951 einzureid1en. gegen Rückgewähr der Werte (einschließlich Zinsen)
zu verlangen, die ihm auf Grund der Entrichtung
§ 14 des nunmehr weggefallenen Aufbringungsbetrages
Behandlung der Erklärungen zugeflossen sind. Soweit ihm Werte noch nicht zu-
geflossen sind, entfällt die Erwerbsberechtigung.
Das Finanzamt überwacht den Eingang der Er- Ein von dem Aufbringungsschuldner entrichteter
klärungen (§ 13) und übersendet einen Abschnitt Verzugszuschlag ist, soweit er auf den Unterschieds-
der Erkli:irunw:'.n, der die Höhe des Aufbringungs- betrag entfällt, zu erstatten.
betrages enthüH, alsbald nach Eingang an das Kre-
ditinstitut oder cm dessen HiJfssteilen. Das Finanz- § 18
amt prüft die Erkhi.rungen nach. Dabei finden
die Vorschriften der Reichsabgctbenordnung ent- Anwendung der Reichsabgabenordnung
sprechende Anwendung. (1) Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, finden auf die Festsetzung und Bei-
§ 15 treibung des Aufbringungsbetrages einschließlich
Festsetz1rnH des Aufbringungsbetrages etwaiger Verzugszuschläge die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze ent-
(1) Kommt Pin tJnternehmcr seiner Erklärungs- sprechende Anwendung. Die Beitreibung erfolgt auf
pflicht nicht oder nicht vo]]stündig nach, so setzt ihm Antrag des Kreditinstituts oder seiner Hilfsstellen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Die Bestimmungen d0r Reichsubgabenordnung Voraussetzung durch eine Bescheinigung
über die Verjdhrung finden entsprechende Anwen- der für die Wirtschaft zuständigen ober-
dung. Die VerFihrungslrist für den Aufbringungs- sten Landesbehörde nachzuweisen.
anspruch belr~igl fünf Jahre (4) Zuständig für die Stundung ist bis zu einem
Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark das
§ 19 Finanzamt, darüber hinaus die Oberfinanzdirektion,
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 ·ist stets die Ober-
Steuergeheimnis finanzdirektion, im Falle des Absatzes 3 ist stets
Auf die Personen, die mit der Durchführung der das Finanzamt zuständig.
InvestilionshilfP und den damit verbundenen Hilfs-
aufgalwn lwlrc1ul sind, finden die Vorschriften der § 21
§§ 22 und 412 dc·r RPidisal,gahenorclnnng ent- Erlaß
sprechende An,,,venclun9.
(1) In besonderen Ausnahmefällen und in der
Regel nur auf Vorschlag des in § 20 Abs. 2 genann-
§ 20
ten Ausschusses kann der Aufbringungsbetrag er-
Stundung lassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 20
(1) Auf Anlrdq des i\ufbringungsschuldners kanl'l
Abs. 1 vorliegen.
der Aufbrinciungslwlrng gestundet werden, wenn (2) Gehört der Aufbringungsschuldner einem der
in § 1 genannten Wirtschaftszweige an, so ist der
a) dN Aufbringungsscliuklner weder über die Aufbringungsbetrag stets insoweit zu erlassen, als
zur I:nlrid1lung des Aufbringungsbetrages
der Aufbringungsschuldner den Aufbringungsbetrag
crfordPrlid1en flüssigen Miltel (Geld, Gut- für eigene, volkswirtschaftlich dringende Investi-
haben, fälli~Je Forderungen) verfügt, noch tionen im Sinne dieses Gesetzes benötigt. Der Auf-
sie sid1 auf zumutbare Weise, z. B. Ver-
bringungsschuldner hat diese Voraussetzung durch
äußPrung von \'errnügensteilen, beschaffen eine Bescheinigung des Bundesministers für \Virt-
kann oder
schaft nachzuweisen.
b) die Enlrid1lun9 des Aufbringungsbetrages (3) Zuständig für den Erlaß nach Absatz 1 ist bis
eine lwsonclere l Hirte bcicleuten würde, weil zu zwanzigtausend Deutsche Mark das Finanzamt,
der Unternehmer I leimat vertriebener, poli- von zwanzigtausend bis .hunderttausend Deutsche
-· tischer Flüchtling oder rassisch, religiös, Mark die Oberfinanzdirektion, darüber hinaus die
wellanscha u lieh oder politisch Verfolgter für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
ist, oder der aufbringungspflichtige Ge- behörde mit Zustimmung des Bundesministers der
werbebetrieb Kriegs- oder Kriegsfolge- Finanzen. Im Falle des Absa_tzes 2 ist stets das
schäden an seinem Anlagevermögen im Finanzamt zuständig.
Bundesgebiet erlitten hat und diese sich
noch erheblich auswirken. § 22
Die Stundung isl nicht zu gewähren, wenn der steuerliche Behandlung des Aufbringungsbetrages
Mangel an eigenen Mitteln auf Aufwendungen für
(1) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-
Investitionen zurückzuführen ist, soweit diese auf
leisteten oder geschuldeten Beträge dürfen unbe-
Verpflichtungen beruhen, die nach dem 1. Juli 1951
schadet des Absatzes 2 bei den Steuern vom Ein-
eingegangen wurden. Eine Stundung über den
kommen und Ertrag weder den Gewinn noch das
31. Dezember 19~>2 hinaus kann nur ausnahmsweise
Einkommen mindern.
gewährt werden.
(2) Auf die gemäß § 5 Abs. 2 dem Aufbringungs-
(2) Vor der Entscheidung über einen Stundungs- schuldner zustehende Erwerbsberechtigung oder die
antrag hat das Finanzamt einen vom Gemeinschafts- ihm auf Grund dieser Berechtigung zugeflossenen
ausschu.ß der deutschen gewerblichen Wirtschaft Werte ist eine W ertµ,bschreibung oder die Abschrei-
bezirksweise zu bildenden und mit mindestens drei bung eines Veräußerungsverlustes erst zulässig,
Personen zu besetzenden Ausschuß zu hören. Die wenn die zugeteilten \'Vertpapiere zum Börsen-
Stundung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn handel zugelassen sind oder, falls eine solche Zu-
der Ausschuß sie befürwortet. lassung nicht erfolgt ist, in dem nach dem 1. Januar
(3) Gehört der aufbringungspflichtige Gewerbe- 1956 endenden Wirtschaftsjahr.
betrieb den in § 1 genannten Wirtschaftszweigen an, (3) Die nach § 1G zu leistenden Verzugszuschläge
so ist der Aufbringungsbetrag stets zu stunden sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
a) bis zur endgültigen Entscheidung des Kura- weder als Anschaffungskosten zu behandeln, noch
toriums nach § 29 in voller Höhe, wenn als Betriebsausgaben abzugsfähig.
der Aufüringungsschuldner eine Bescheini-
gung des Kuratoriums vorlegt, nach der
TEIL II
ihm voraussichtlich Investitionsmittel ge-
währt werden, Verwaltung und Verwendung
b) auf die Dauer von höc.hslens einem Jahr -der Investitionshilfe
in der Hübe, in der der Aufbringungs- § 23
schuldnc-r den Aufbringungsbetrag für 1
~Sondervermögen
eigene, volkswirtschaftlich dringende In-
vestitionen im Sinne dieses Gesetzes be- (1) Das Aufkommen aus der Investitionshilfe bil-
nötigt. Der Aufbringungsschuldner hat diese det ein ausschließlich den in diesem Gesetz bezeich-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 11
neten Zwecken gewidmetes Sondervermögen. Das § 26
Sondervermögen hat eigene Rechtpersönlichkeit und Das Kuratorium
führt die Bezeichnung „Industriekreditbank-Sonder-
vermögen Investitionshilfe". (1) Für das Sondervermögen wird ein Kuratorium
gebildet, das aus einem Präsidenten und neunzehn
(2) Das Sondervermögen (Absatz 1 Satz 2) ist Mitgliedern besteht, von denen elf Mitglieder ledig-
ein Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 lich beratende Stimmen haben.
des Körperschaftsteuergesetzes und unterliegt weder
den Steuern vom Einkommen und Ertrag noch den (2) Der Präsident wird auf Vorschlag des Gemein-
Steuern vom Vermögen. schaftsausschusses der deutschen gewerblichen Wirt-
schaft von der Bundesregierung bestellt.
(3) Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
über die Eintragungen in das Handelsregister und (3) Dreizehn Mitglieder des Kuratoriums bestellt
die rechtlichen Folgen derselben finden auf das Son- der Bundesminister für Wirtschaft, davon acht auf
dervermögen keine Anwendung. · Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses der deut·
sehen gewerblichen Wirtschaft und fünf auf Vor-
schlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Bei den
§ 24 Vorschlägen ist dem bundesstaatlichen Aufbau der
Organisation des Sondervermögens Bundesrepublik Rechnung zu tragen.
(4) Je ein weiteres Mitglied des Kuratoriums be-
(1) Das Sondcrverrnögen bat seinen Sitz am Sitze
stellen die Bundesminister der Finanzen, für Wirt-
des Kreditinstituts.
schaft und für Verkehr als ihre Vertreter, drei
(2) Vorstand des Sondervermögens ist das Kredit- weitere Mitglieder des Kuratoriums bestellt der
institut. Der Vorstand vertritt das Sondervermögen Bundesrat.
gerichtlich und außergerichtlich; seine Vertretungs-
(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist ein
macht ist beim Abschluß von Rechtsgeschäften und
Vertreter zu bestellen. Absätze 3 und 4 gelten sinn-
bei der Vornahme von Rechtshandlungen auf die
gemäß.
in diesem Gesetz vorgesehenen Geschäfte be-
schränkt. Bei der Verwaltung des Sondervermögens (6) Stimmberechtigt sind der Präsident, fünf auf
und bei der Verfügung über Gegenstände des Son- Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses und drei
dervermögens jst der Vorstand an die Beschlüsse auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes
des Kuratoriums (§ 26) gebunden. ernannte Mitglieder; sie dürfen nicht den im § 1 be-
zeichneten Industriezweigen nahestehen.
(3) Gegenüber dem Vorstand wird das Sonder-
vermögen durch das Kuratorium vertreten. (7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kurato-
riums wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere
(4) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-
Vertreter des Präsidenten.
mittel sind bei der Bank deutscher Länder oder bei
Landeszentralbanken verfügbar zu halten. Das Ku- (8) Die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und des § 25
ratorium kann auch die Anlegung von Konten bei Abs. 2 finden auf den Präsidenten und die Mitglie-
anderen Kreditinstituten gestatten. der des Kuratoriums entsprechende Anwendung.
(5) Der Vorstund hat bei seiner Geschäftsführung § 27
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden; die Vorschrift des§ 84 Innere Ordnung des Kuratoriums
Abs. 4 des Aktiengesetzes findet auf ihn sinngemäße (1) Der Präsident oder einer seiner Vertreter
Anwendung. führt den Vorsitz im Kuratorium.
(6) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht (2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehr-
der Bundesregierung; diese kann die Ausübung der heit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf
Aufsicht einem Bundesminister übertragen. seiner stimmberechtigten Mitglieder einschliE~ßlich
(7) Das Kreditinstitut erhält als Vergütung für des Präsidenten mitwirken. Bei Stimmengleichheit
die Führung der Geschäfte des Sondervermögens entscheidet die Stimme des Präsidenten.
aus diesem einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen (3) Schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn
Höhe das Kuratorium bis zum 31. Dezember 1953 sämtliche Mitglieder einschließlich der beratenden
fest.setzt. Das Kuratorium bewilligt dem Kredit- Mitglieder einem solchen Verfahren im Einzelfall
institut angemessene Vorschüsse. zugestimmt haben. Absatz 2 gilt im übrigen sinn-
gemäß.
§ 25 (4) Der Vorstand des Kreditinstituts ist berechtigt,
an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilzu-
Schutz des Sondervermögens nehmen.
(1) Das Sondervermögen wird nur durch solche (5) Uber Verhandlungen und Beschlüsse des Ku-
Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Vor- ratoriums ist eine vom Präsidenten zu unterzeich-
standes verpflichtet, denen das Kuratorium zuge- nende Niederschrift anzufertigen.
stimmt hat.
(6) Das Kuratorium bestellt einen Verwaltungs-
(2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen ausschuß, der aus dem Präsidenten oder einem sei-
den Vorstand und die für diesen handelnden Per- ner Vertreter als Vorsitzendem und zwei weiteren
sonen kann die Stelle, welche die Aufsicht über das stimmberechtigten Mitgliedern als Beisitzern be-
Sondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), einen Ver- steht. Der Verwaltungsausschuß sorgt für die Durch-
treter des Sondervermögens bestellen. führung der Beschlüsse des Kuratoriums und ver-
j
1
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
•
tritt insoweit das Kuratorium gegenüber dem Vor• Grund des Gesetzes _Nr. 27 der Alliierten Hohen
stand. Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-
(7) Im übrigen gibt sich das Kuratorium seine mission S. 299) vorgesehen, aber noch nicht durch-
Geschäftsordnung selbst. geführt ist.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 ist die Kredit-
§ 28 anstalt für Wiederaufbau berechtigt, bei dem Son-
Berichterstattung des Kuratoriums dervermögen Darlehen aufzunehmen.
Das Kuratorium hat jährlirn, erstmals zum 30.Juni § 30
1952, einen Bericht über das Aufkommen aus der
Investitionshilfe und dessen Verwendung zu er- Voraussetzungen für die Bewilligung von
statten. Der Beridlt ist im Bundesanzeiger zu ver- Investitionsmitteln
öffentlidlen. Die Beridlterstattung hat den Grund· (1) Investitionsmittel sollen nur bewilligt werden,
sätzen einer gewissenhaften und getreuen Redlen- wenn die Begünstigten zur AbgelttJng der bean-
sdlaft zu entspredlen. §§ 128, 129, 131, 132 und 133 tragten Investitionsmittel Aktien, Wandelschuld-
des Aktiengesetzes gelten sinngemäß. verschreibungen oder durch Hypotheken oder
Grundschulden gesicherte Schuldverschreibungen
§ 29 auf den Inhaber (Wertpapiere) dem Sonder-
vermögen zur Zeichnung nach Maßgabe der Dar-
Verwendung der Investitionsmittel lehnsverträge anbieten und sidl zu dem nadl § 33
(1) Das Kuratorium beschließt über die Bewilli· ehest möglichen Zeitpunkt zur Stellung von An-
gui'!g von Investitionsmitteln sowie über die Bedin- trägen zur Börsenzulassung verpflichten. In Aus-
gungen, unter denen sie den Begünstigten zu ge- nahmefällen kann das Kuratorium einen Verzicht
währen sind. auf die Sicherung von Schuldversdlreibungen durch
Hypotheken oder Grundschulden zulassen. Mit Ein-
(2) Das Kuratorium ist bei seinen Beschlüssen an willigung des Kuratoriums können Vorsdlüsse in
die vom Bundesminister für Wirtschaft festzulegen-
Form von bankmäßig zu sichernden Darlehen ge-
den Investitionsquoten für die einzelnen in § 1 auf- währt werden, sobald ein Bewilligungsbeschluß
geführten Wirtsdiaftszweige gebunden. Vor Fest- gemäß § 29 Abs. 5 bestätigt ist. Das Sondervermögen
setzung der Investitionsquote ist das :Kuratorium ist von der Haftung nach§ 10 Abs. 2 und§ 16 Abs. 2
zu hören. des Kapitalverkehrst~uergesetzes vom 16. Oktober
(3) Im Rahmen der festgesetzten Investitions- 19S4 befreit.
quoten besdlließt das Kuratorium, wem auf seinen (2) Ist der Begünstigte an der Begebung von
Antrag Investitionsmittel bewilligt werden (Begün- Wertpapieren behindert, liegen insbesondere in der
stigter). Rechtsform des Unternehmens begründete Hinder-
(4) Die Aufbringungspflicht eines Begünstigten nisse vor oder würde der Nominalbetrag einer
entfällt. Bereits entrichtete Aufbringungsbeträge Emission fünfhunderttausend Deutsdle Mark nicht
sind zu erstatten; die Erstattung unterliegt nicht den erreichen, so kann das Kuratorium zulassen, daß
Voraussetzungen für die Bewilligung von Investi- Investitionsmittel in· Forin von bankmäßig zu
• tionsmitteln (§ 30). § ) 7 gilt sinngemäß . sichernden Darlehen gewährt werden.
(5) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen, soweit (3) Beschlüsse des Kuratoriums gemäß den Ab-
sie die Auswahl der Begünstigten und die Höhe der sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Kre-
ditinstituts, sofern die Durchführung der .ijeschlüsse
bewilligten Investitionsmittel betreffen, der Bestä-
tigung des Bundesministers für Wirtschaft. Durra die spätere Ausgabe eigener Schuldverschreibungen ':
den bestätigten Beschluß wird der Begünstigte ver- des Kreditinsti-tuts nach § 31 Satz 1 zur Folge haben
pflidltet, über die bewilligten Investitionsmittel kann.
hinaus für das be-yünstigte Vorhaben eigene Mittel (4) In die Darlehnsverträge ist die Bestimmung
in Höhe der entfallenden Aufbringungspflidlt zu aufzunehmen, daß der Zinssatz sich um vier vom
verwenden. Hundert jährlich erhöht, wenn der Begünstigte nach
Wegfall der Hinderungsgründe oder, falls nachträg-
(6) Das Kuratorium hat durdl Auflagen sicherzu- lich die Gesamtsumme der einem Begünstigten
stellen, daß weder Mittel der. Investitionshilfe noch bewilligten Investitionsmittel - fünfhunderttausend
andere von den Begünstigten aufgebradlte lnvesti- Deutsche Mark erreicht, die Emission von Wert-
tionsmitt~l für andere als die im § 1 genannten papieren entg~gen den Bestimmungen des Darlehns-
Zwecke verwendet werden. Im Falle der Verletzung
vertrages unterläßt.
dieser Auflagen sind die Investitionsmittel der In-
§ 31
vestitionshilfe zurückzuzahlen.
(7) Werden Investitionsmittel zur Fortsetzung Ausgabe von eigenen Schuldverschreibungen
einer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau be- des Kreditinstituts
gonnenen Finanzierung bewilligt, so soll das Kura- Soweit das Aufkommen bis 31. März 1955 nicht
torium den Vorstand anweisen, die Investitions- gemäß § 30 in Wertpapieren angelegt ist, hat das
mittel unbeschadet der nach § 30 Abs. 1 und 4 zu- Kreditinstitut eigene Schuldverschreibungen auf den
gunsten des Sondervermögens vorgesehenen Rechte Inhaber auszugeben, tleren -Ausstattungsbedingun-
und Sirnerungen über die Kreditanstalt für Wieder- gen unbeschadet der staatlirnen Genehmigung zur
aufbau zu leiten. Das gleiche gilt, wenn im Zeit- Ausgabe von Sdluldverschreibungen von dem Ku-
punkt der Bewilligung von Investitionsmitteln die ratorium im Benehmen mit dem Kreditinstitut in
Neuoi:dnung eines begünstigten Unternehmens auf Anpassung an das Zinsaufkommen aus den gemäß
_J
:{
-~
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 13
§ 34 auf diJs Kreditinstitut zu übertragenden an das Kreditinstitut je ein Stück der gemäß § 31
Deckungsmitteln und unter Berücksichtigung des Satz 1 auszugebenden Schuldverschreibungen zeich 4
Kapitalmarktes fostgcset.zt werden. Diese Verpflich- nen, es sei denn, daß die Erwerbsberechtigungen
tung· entfällt, soweit Erwerbsberechtigte von einem in gleicher Weise wie nach Satz 1 abgelöst werden.
Angebot des Kreditinstituts zur Ubernahme anderer
neu auszugebender Wertpapiere gemäß § 32 Abs. 4 § 33
Gebrauch machen. Sperrzeit
§ 32 Die dem Erwerbsberechtigten zugeteilten Wert-
Die Zuteilung der Wertpapiere papiere können vor Ablauf von drei Jahren nach
Zuteilung nicht zum Börsenhandel zugelassen wer-
(1) Sobald clas Sondervermögen Wertpapiere im den, falls nicht die Bundesregierung durch Rechts-
Gegenwert von einhundert Millionen Deutsche Mark verordnung einheitlich oder für einzelne Arten von
gezeichnet hat, sind die Drwerbsberechtigten durch Wertpapieren einen früheren Zeitpunkt bestimmt.
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur
Ubernahme der Wertpapiere zum Zeichnungskurs § 34
innerhalb von drei Monaten seit dem Tage d_er Be-
Deckung der vom Kreditinstitut ausgegebenen
kanntmachung aufzufordern. Die Aufforderung ist
Schuldverschreibungen
zu wiederholen, sobald das Sondervermögen für
jeweils weitere einhundert Millionen Deutsche Mark (1) Nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie nach § 30 ent-
Wertpapiere gezeichnet hat und das Kuratorium die standene Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen
Wiederholung der Auffordc:rung beschließt. Der Be- gehen mit Sicherheiten und Nebenrechten im Zeit-
schluß des KuriJ l.oriu ms bedarf der Zustimmung der punkt der vollständigen Durchführung der Zutei-
Bundesregierung; 0r hat den Interessen der Erwerbs- lungen gemäß § 32 Abs. 4 auf das Kreditinstitut
berechtiglen sowie der allgemeinen Lage des Ka- über. Gleichzeitig erwirbt das Kreditinstitut einen
pitalmark 1.es Rechnung zu tragen. Anspruch auf Abtretung der Konten des Sonder-
vermögens, soweit sie auf Grund von Rückzahlun-
(2) Reichen die vorhandenen Wertpapiere nicht
gen entstanden sind, welche die Schuldner der in
aus, um alle Ubernahmcangebote zu berücksich-
Satz 1 bezeichneten Ansprüche vor deren Ubergang
tigen, so sind die Wertpapiere nach dem Verhältnis auf das Kreditinstitut geleistet baben.
der vorhandenen zu den beanspruchten Stücken zu-
zuteilen. Erwerbsberechtigte, die einen Anspruch (2) Die Stelle, welche die Aufsicht über das
auf Lieferung von Wertpapieren im Gegenwert von Sondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), stellt unter
nicht mehr als eintausend Deutsche Mark haben, Berücksichtigung des von dem Kuratorium zum
sind bevorzugt zu berücksichtigen. 30. Juni 1955 erstatteten Jahresberichtes fest, ob der
Wert der in Absatz 1 bezeichneten Teile des Sonder-
(3) Das Sondervermögen stellt für übertragbare
vermögens den Gesamtnennbetrag der gemäß § 31
Erwerbsberechtigungen Zwischenscheine (Zerti-
ausgegebenen Schuldverschreibungen erreicht oder
fikate) aus.
um welchen Betrag er hinter ihm zurückbleibt
(4) Zum 31. März 1955 ist in der nach Absatz 1 (Fehlbetrag).
Satz 1 vorgeschriebenen Weise zur Ubernahme der
(3) Wird ein Fehlbetrag festgestellt, so sind Rest-
dann noch nicht zugeteilten und im Falle eines An-
bestände des Sondervermögens zusätzlich auf das
gebots nach § 31 Satz 2 auch der dort bezeichneten
Kreditinstitut zu übertragen, soweit dies zur
Wertpapiere aufzufordern. Die Vorschriften des
Deckung des Fehlbetrages erforderlich und unbe-
Absatzes 2 gellen sinngemäß. Erwerbsberechtigten,
schadet der sich aus § 12 Abs. 2 und § 24 Abs. 7
denen bis zum 1. Juli 1955 Wertpapiere noch nicht
ergebenden Verpflichtungen des Sondervermögens
oder nicht in voller Höhe zugeteilt worden sind,
möglich ist.
werden die dann noch im Sondervermögen vorhan-
denen \Vertpapiere und die gemäß § 31 Satz 1 vom (4) Soweit der Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 ge-
Kreditinstitut auszugebenden eigenen Schuldver- deckt werden kann, ist er nach dem Verhältnis der
schreibungen ohne Ubcrnahmeangebot zugeteilt. Die Aufbringungsbeträge auf die Aufbringungspflichti-
einzelnen Wertpapiere sollen hierbei nach Art und gen umzulegen, auch wenn ihre Aufbringungspflicht
Aussteller gleichmäßig verteilt werden, erforder- nach § 29 Abs. 4 entfallen ist oder ihnen die auf-
lichenfalls entscheidet das Los. zubringenden Mittel nach § 21 Abs. 2 erlassen
worden sind. Das Nähere bestimmt die Bundesregie-
(5) Mit der Zulcilung von vVertpapieren erlischt
rung durch Rechtsverordnung.
in Höhe des Gegenwertes der zugeteilten Papiere
die nach § 5 Abs. 2 entstandene Erwerbsberech-
§ 35
tigung.
Erlöschen des Sondervermögens
(6) Das Sondervermögen hat den Erwerbsberech-
tigten über das [rlöschen ihrer Berechtigung nach (1) Ein nicht in Wertpapieren angelegter Rest des
Absatz 5 schriftliche Abrechnung zu erteilen und Sondervermögens ist unbeschadet der Vorschriften
nicht voll erloschene Erwerbsberechtigungen in der §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 7 und 34 Abs. 1 und 3
Höhe von weniger uls im Einzelfalle zwanzig nach Weisung des Bundesministers für vVirtschaft
Deutsche Mark durch Barzahlung abzulösen, wobei zu verwenden. Mit der Verwendung erlischt das
eine Deutsche Mark übersteigende Beträge nach Sondervermögen.
unten abgerundet werden. Im übrigen können Er- (2) Wird der nicht in Wertpapieren angelegte Rest
werbsberechtigte, deren Berechtigungen nach Ab- des Sondervermögens gemäß § 34 Abs. 3 zur
satz 5 nicht voll erloschen sind, unter Barzuzahlung Deckung eines nach § 34 Abs. 2 festgestellten Fehl-
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
betrages verwendet, erlischt das Sondervermögen erfolgt, um auf dem Markt bestehende offen-
mit der Dbertragung der Restbestände auf das sichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß
Kreditinstitut. dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere
TEIL III die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird.•
Steuerliche Begünstigung bei den Steuern
vom Einkommen und Ertrag TEIL V
§ 36 § 38
(1) Unternehmen des Kohle- und Eisenerzberg- Durchführungsbestimmungen
baus, der eisenschaffenden Industrie und der En~r-
giewirtschaft, die ihren Gewinn auf Grund ordnungs- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des mung des Bundesrates
Einkommensteuergesetzes ermitteln, können für
1. die in den §§ 7, 10, 33 und 34 vorgesehenen
diejenigen abnutz.baren Wirtschaftsgüter des An-
Rechtsverordnungen,
lagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1952
bis zum 31. Dezember 1954 ganz oder zum Teil 2. zur Durchführung von Teil I dieses Gesetzes
angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschafts- Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies
jahr der Ansdwffung oder Herstellung und in den zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Auf-
beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den na..:h bringung und zur Beseitigung von Unbillig-
§ 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden keiten in Härtefällen erforderlich ist, und zwar
Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor- a) über die Abgrenzung der Aufbringungs~
nehmen: pflicht und der Befreiungen,
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- b) über die Abgrenzung des Inhalts der Be-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt messungsgrundlage,
fünfzig vom Hundert,
c) über die. Durchführung des Aufbringungs-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des verfahrens,
Anlagevcnnögens bis zur Höhe von insge-
3. zur Durchführung von Teil III dieses Gesetzes
samt dreißig vom Hundert
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlas-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
sen, insbesondere über
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der a) die nähere Abgrenzung der steuerbegünstig-
Abschreibungen nach Absatz 1 ist, daß ten Unternehmen,
1. die angeschafften oder hergestellten Wirt- b) die nähere Abgrenzung der steuerbegün-
schaftsgüter unmittelbar und ausschließlich stigten Anlagen,
der Steigerung der Kohle- oder Eisenerz-
c) den Nachweis der Voraussetzungen für die
förderung, der Eisen- oder Stahlerzeugung
Inanspruchnahme der Abschreibungen nach
einschließlich der Eisen- oder Stahlmaterial-
§ 36 und über die Rechtsfolgen einer nicht
erzeugung oder der Energieerzeugung oder
dem § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprechenden Ver-
Energieverteilung zu dienen bestimmt und
wendung der Abschreibungen.
geeignet sind,
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
§ 39
schaftsgüter volkswirtschaftlich förderungs-
würdig ist, Inkrafttreten
3. Beträge in Höhe der Abschreibungen für Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
die Anschaffung oder Herstellung von in Kraft.
Wirtschaftsgütern im Sinn von Ziffer 1 un-
verzüglich verwendet werden und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
4. die oberste Landesbehörde das Vorliegen Bonn, den 7. Januar 1952.
der Voraussetzungen der Nummern 1 und
2 bescheinigt hat.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
TEIL IV
Wiederherstellung geordneter Preisverhältnisse Der Bundeskanzler
§ 37
Adenauer
§ 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (vViGBL
S. 27) / 3. F(~bruar 1D49 (WiGBl. S. 14) in der Fassunq Der Bundesminister der Finanzen
des Gesetzes vom 29. Mürz 19.Sl (Bundesgesetzbl. I Schäffer
S. 223) erhält fol~Jenden Satz 3:
„Dieser Zustirnmunq bedarf es nicht, wenn die Der Bundesminister für Wirtschaft
Veränderung der Preise nur zu dem Zweck Ludwig Erhard
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 15
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung 'der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 7. Januar 1952.
Der BundPslag hut das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sdilossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts vom 11. Ma.i 1951 Bonn, den 7. Janu,ar 1952.
(BundesgesctzbL I S. 291) wird wie folgt geändert:
D e r B u n d e s p r ä s i d. e n t
Jm § 24 Abs. 2 werden die Worte „von sechs Theodor Heuss
Monaten" gestrichen und durch die Worte
,, von einem Jahr" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 2
Dieses (;esetz tri lt mit \Virkung vom 30. Sep- Der Bundesminister des Innern
tember 1951 in Kraft. Dr. Lehr
Verordnung 6. Bundesdienststrafkarnmer Hamburg
über die Errichtung von für die Hansestadt Hamburg;
Bundesdienststrafkammern.
7. Bundesdienststrafkammer Hannover
Vom 5. Januar 1952. für das Land Niedersachsen mit Ausnahme der
Regierungsbezirke Aurich, Osnabrück, Stade
Auf Grund des § 32 Abs. 1 der Reichsdienststraf- und des Verwaltungsbezirks Oldenburg;
ordnung [vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71)1
i:n der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 8. Bundesdienststrafkammer Karlsrnhe
1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) -- Bundesfassung - für da~ Land Baden und den Landesbezirk
und des Gesetzes über die Errichtung von Bundes- Baden des Landes Württemberg-Baden;
dienststrafgerichten vom 12. November 1951 (Bun-
desges.etzbl. I S. 883) w inl verordnet: 9. Bundesdtenststrafkammer Mainz
für das Land Rheinland-Pfalz;
§ 1 10. BundesJienststrafkammer München
Fo1gern1e Bundesdienststrafkammern werden er- für die bayerischen Regierungsbezirke Ober-
richtet: bayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben
und den Landkreis Lindau;
1. Bundesdienslslrafkammer Ansbach
für die bayerischen Regierungsbezirke Ober- 11. Bundesrl.ienststrafkammer Schleswig
franken, Mittelfranken und Unterfrankeni für das Land Schleswig-Holstein;
2. Bundesdienststrafkammer Bremen 12. Bundesdienststrafkammer Stuttgart
für die freie Hansestadt Bremen, die nieder- für das Land \Vürttemberg-Baden ohne den
sächsischen Regienmgsbezirke Aurich, Osna- Landesbezirk Baden und für das Land Würt-
brück, Stade und den Verwaltungsbezirk temberg-Hohenzollern.
Oldenburg;
3. Bundesdienstsl.rafkammer Dortmund § 2
für die nordrhein-westfölischen Regierungs-
bezirke Arnsberg, Detmold und Münster; (1) Folgende Bundesdienststrafkammern haben
nach § 35 Abs. 4 einen gemeinsamen Vorsitzenden:
4. Bundesdienststrafkammer Düsseldorf
für die nordrhein-westfälischen Regierungs- a) die Bundesdienststrafkammern. Frankfurt
bezirke Düsseldorf, Aachen und Köln; a. M. und Ansbach,
5. Bundesdienststrafkammer Frankfurt a. M. b) die Bundesdienststrafkammern München
für <las Land Hessen; und Stuttgart,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 15
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung 'der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 7. Januar 1952.
Der BundPslag hut das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sdilossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts vom 11. Ma.i 1951 Bonn, den 7. Janu,ar 1952.
(BundesgesctzbL I S. 291) wird wie folgt geändert:
D e r B u n d e s p r ä s i d. e n t
Jm § 24 Abs. 2 werden die Worte „von sechs Theodor Heuss
Monaten" gestrichen und durch die Worte
,, von einem Jahr" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 2
Dieses (;esetz tri lt mit \Virkung vom 30. Sep- Der Bundesminister des Innern
tember 1951 in Kraft. Dr. Lehr
Verordnung 6. Bundesdienststrafkarnmer Hamburg
über die Errichtung von für die Hansestadt Hamburg;
Bundesdienststrafkammern.
7. Bundesdienststrafkammer Hannover
Vom 5. Januar 1952. für das Land Niedersachsen mit Ausnahme der
Regierungsbezirke Aurich, Osnabrück, Stade
Auf Grund des § 32 Abs. 1 der Reichsdienststraf- und des Verwaltungsbezirks Oldenburg;
ordnung [vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71)1
i:n der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 8. Bundesdienststrafkammer Karlsrnhe
1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) -- Bundesfassung - für da~ Land Baden und den Landesbezirk
und des Gesetzes über die Errichtung von Bundes- Baden des Landes Württemberg-Baden;
dienststrafgerichten vom 12. November 1951 (Bun-
desges.etzbl. I S. 883) w inl verordnet: 9. Bundesdtenststrafkammer Mainz
für das Land Rheinland-Pfalz;
§ 1 10. BundesJienststrafkammer München
Fo1gern1e Bundesdienststrafkammern werden er- für die bayerischen Regierungsbezirke Ober-
richtet: bayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben
und den Landkreis Lindau;
1. Bundesdienslslrafkammer Ansbach
für die bayerischen Regierungsbezirke Ober- 11. Bundesrl.ienststrafkammer Schleswig
franken, Mittelfranken und Unterfrankeni für das Land Schleswig-Holstein;
2. Bundesdienststrafkammer Bremen 12. Bundesdienststrafkammer Stuttgart
für die freie Hansestadt Bremen, die nieder- für das Land \Vürttemberg-Baden ohne den
sächsischen Regienmgsbezirke Aurich, Osna- Landesbezirk Baden und für das Land Würt-
brück, Stade und den Verwaltungsbezirk temberg-Hohenzollern.
Oldenburg;
3. Bundesdienstsl.rafkammer Dortmund § 2
für die nordrhein-westfölischen Regierungs-
bezirke Arnsberg, Detmold und Münster; (1) Folgende Bundesdienststrafkammern haben
nach § 35 Abs. 4 einen gemeinsamen Vorsitzenden:
4. Bundesdienststrafkammer Düsseldorf
für die nordrhein-westfälischen Regierungs- a) die Bundesdienststrafkammern. Frankfurt
bezirke Düsseldorf, Aachen und Köln; a. M. und Ansbach,
5. Bundesdienststrafkammer Frankfurt a. M. b) die Bundesdienststrafkammern München
für <las Land Hessen; und Stuttgart,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
c) die Bundcsdienslslrafkammem Dcirtmund § 3
und Bremen, (1) Die dienstliche Auff:.,icht über die Geschäfts-
d) die Bundesdienststrafkammern Mainz und stellen der Bundesdienststrafkammern führt der
Karlruhe, Vorsitzende der Bundesdienststrafkammer Frankfurt
a. M.
e) di.e Bundcsdienststrafkammern Hamburg, (2) Die dienstliche Aufsicht über die Geschäfts-
Hannover und Schleswig. führung der Bundesdienststrafkammern führt der
(2) Die Vorsitzenden der Bundesdienststrafkam- Präsident des Bundesdienststrafhofs.
mern und ihre Stellvertreter haben den d\enstlichen (3) In zweiter und letzter Stufe steht die Aufsicht
Wohnsitz in Frankfurt a. M. dem Bundesminister des Innern zu.
Bonn, den 5. Januar 1952.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Verkiinclungen i1n Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesei:zes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
desgesetzbl. S. 23) wird auf c:ie folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
R echlsvcrorcJnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 87/51 zur VcrJ;ing<:nmg der Ccltungsclauer
der VerordnmlfJ zur J\ndNtmq von Preisen für Steinkohle,
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts ans den Revieren
Ruhr und Aadwn PR Nr. 79/50 und der Verordnung PR
Nr. 21/51 zur Vcrllingerung der Ccltungsdaucr der Preis-
verordnung vom 21. D<!Zf:1nbcr 1950 für das Revier Nicder-
sad1scm uncl fiir Olwrbaycrische Pechkohle. Vom rn. De-
zember 1951 31. 12. 51 248 22. 12.51
Verordnung ülwr die Lieferung und den Bezug von Beton-
stahl (Verordnung Bau I/51). Vom 21. Dezember 1951 29. 12.51 249 28. 12.51
Verordnung zur Durchführung einer Statistik der Gehalts- und
Lohnverhältnisse. Vom 22. Dezember 1951 29. 12. 51 249 28. 12.51
Erste Durd1führnn9sverordnung zur Verordnung Bau J/51
(Verordnung Bau I/1/51). Vom 7. Januar 1952 10. 1. 52 5 9. 1. 52
Verordnung PR Nr. 1/52 über dit~ Anwendung von Tarif-
bestimmung(~n für dem gewerblichen Güterfernverkehr mit
Kraftfahrzeugen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Berlin. Vom 22. Dezember 1951 10. 1. 52 5 9. 1. 52
Das Bundesgesetzblatt ers('heint in zwei qesondertcn Teilen - Teil T und Teil II - , Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreia
vierteljiihrlich für Teil I DM 4.00, fii r 'foil II -~ DM :J.00 (zuzü;1lich Zustellqebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Ver-
lag des .Bundesanzeiger" in Bonn oder in Kiiln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erfo1derlichen Betrage•
auf Poslsdwckkonto .Bundesanzeiger" Kö 1n !U4 00. - l leraus~Jeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger· Verlc1gs • GmbH„
Bonn/Külu. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.