123
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1951 Nr. 9
Tag 1 n halt: Seite
16. 2. 51 Zweites Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) . . • • • • • • . 123
22. 2. 51 Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der
Sozialversicherung 124
3. 2. 51 Bekanntmachung der Nc~ufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . 130
20. 2. 51 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen 133
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . 134
Zweites Gesetz
zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West).
Vom 16. Februar 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Die Kredite, für die die Bürgschaften übernommen
§ 1
werden, dürfen insgesamt einen Betrag von ejn-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, hundert Millionen Deutsche Mark nicht über-
namens der Bundesrepublik Deutschland für Be- schreiten.
triebsmittelkredite, die Westberliner Banken nach
dem 1. September 1950 an Westberliner Wirtschafts- § 4
unternehmungen gewähren, Bürgschaften bis zu
einem Gesamthöchstbetrag von 20 Millionen Die Bürgschaften sind gegen(iber den Banken in
Deutsche Mark nach Maßgabe der nachstehenden der Weise zu übernehmen, daß die Bundesrepublik
Bestimmungen und nach Richtlinien zu übernehmen, Deutschland für den einzelnen Kreditvertrag nur bis
die von der Bundesregierung erlassen werden. zur Höhe von neunzig Prozent des ausgefallenen
Betrages, jedoch insgesamt für die Kreditverträge
§ 2 einer einzelnen Bank nur in Höhe von zwanzig
Prozent der insgesamt von der Bank ausgegebenen
Westberliner Banken im Sinne des § 1 sind solche
verbürgten Kredite haftet.
Geldinstitute, die ihren Sitz in einem der drei West-
sektoren Berlins haben. Westberliner Wirtschafts-
§ 5
unternehmungen im Sinne des & 1 sind solche Un-
ternehmungen, die ihren Sitz in einem der drei West- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
sektoren Berlins haben. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Februar 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Selbst.verwaltung und über Änderungen von Vorschriften
auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Vom 22. Februar 1951.
· Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zusammensetzung der Organe, Amtsdauer und
Geschäftsordnung
§ 1
(1} Die Organe der Versicherungsträger setzen
Allgemeines sich zusammen:
( 1) Bei jedem Träger der Sozialversicherung wer- a) in der Krankenversicherung, in den Renten-
den als Organe der Selbstverwaltung eine Ver- versicherungen der Arbeiter und der An-
treterversammlung und ein Vorstand gebildet. ges'tellten und in der Unfallversicherung
(2) Die. Sektionen, die Bezirksverwaltungen und je zur Hälfte aus Vertretern der Ver-
die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger sicherten und der Arbeitgeber,
sollen in der Regel Organe nach den Vorschriften b) in der landwirtschaftlichen Unfallversiche1-
dieses Gesetzes bilden. Für diesen Fall grenzt die rung je zu einem Drittel aus den ver-
Satzung des Versicherungsträgers die Aufgaben sicherten Arbeitnehmern, Selbständigen
und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den: ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeit-
Aufgaben und Befugnissen der Organe der Haupt- gebern,
verwaltung ab. c) in der Knappschaftsversicherung zu zwei
(3) Soweit die Unfallversicherung durch Aus- Dritteln aus Vertretern· der Versicherten
führungsbehörden, Gemeindeunfall versicherungs- und zu einem Drittel aus Vertretern der
ver bände oder Städte mit Eigenunfallversicherung Arbeitgeber.
durchgeführt wird, sind entsprechende Organe nach (2} Bei den Betriebskrankenkassen gilt Absatz 1
den Vorschriften dieses Gesetzes zu bilden. Buchstabe a mit der Abweichung, daß den Organen
außer den Vertretern der Versicherten der Arbeit-
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor- geber oder sein Vertreter angehört. Er hat die
schreibt, gelten für die Ehrenämter in der Sozial- gleiche Zahl der Stimmen, die den Vertretern der
versicherung und für die Organe der Versiche- Versicherten zustehen. Dies gilt entsprechend für
rungsträger die Vorschriften der Reichsversiche- die Organe der Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
rungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültig die Organe der Ausführungsbehörden und die
gewesenen Fassung. Für die Krankenversicherung Org«ne der Unfallversicherung der Gemeinden.
gilt dies auch hinsichtlich der Festsetzung der Bei-
träge und Leistungen. Die Vertreterversammlung (3) Bei den Ersatzkassen werden abweichend von
tritt an die Stelle des früher-en Ausschusses, der Ge:- Absatz 1 Buchstabe a nur Versicherte als Mitglie-
nossenschaftsvensammlung, der Sektionsversamm- der der Organe gewählt.
lung, des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung (4) In den Organen sollen die einzelnen Wirt-
oder der Bezirksversammlung. schaftszweige und Berufsgruppen angemessen ver•
treten sein. In den Vertreterversammlungen bundes-
(5) Für die knappschaftliche Versicherung wählen unmittelbarer Versicherungsträger sollen auch die
die Versicherten Versichertenälteste (Knapp- einzelnen Landesgebiete angemessen vertreten sein.
schaftsälteste der Arbeiter und der Angestellten). Als Vertreter der Versicherten und als Stellver-
Die Satzung der übrigen Versicherungsträger kann treter können Rentenberechtigte in beschränkter
die Wahl von Versichertenältesten vorschreiben. Zahl beteiligt werden; die Satzung bestimmt das
Die Versichertenältesten müssen mindestens vier-
Nähere.
undzwanzig Jahre alt und mindestens drei Jahre
versichert sein oder einen Anspruch auf Leistung (5) Angestellte des Versicherungsträgers sowie
haben. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Angehörige ejner Behörde, die Aufsichtsbefugnisse
Interessen der Versicherten und Leistungsbernch- über einen Versicherungsträger hat, können nicht
tigten wahrzunehmen und sie zur Befolgung von Mitglied in einem seiner Organe sein. J'edes Mit-
Gesetz, Satzung und sonstigen Bestimmungen an- glied eines Organs hat einen ersten und einen
zuhalten. Die Satzung jedes Versicherungsträgers zweiten Stellvertreter zur Vertretung im Verhin-
kann die Wahl von Vertrauensmännern der Ar· derungsfall. Bei dem Ausscheiden. eines Mitglieds
beitgeber vorschreiben. Das Nähere über die Ver- rückt der Stellvertreter in der Reihenfolge seiner
sichertenältesten und die Vertrauensmänner be- Wahl an dess-en Stelle nach; ein ausscheidendes
stimmt die Satzung. Vorstandsmitglied wird durch Neuwahl ersetzt.
(6) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat (6) Mitglied der Organe dürfen nur Personen sein,
bei der Behandlung von Fragen, die die Volks- die das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
gesundheit berühren, einen auf dem Gebiet der · tag besitzen, im Gebiet des Versicherungsträgers
Volksgesundheit und der Sozialversicherung er- ihren Wohnsitz haben oder regelmäßig dort be-
fahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuzu- schäftigt sind.
ziehen. Die Auswahl des Arztes erfolgt auf Grund (7) Die Vertreter der Versicherten müssen bei
von -Vorschlägen der zuständigen Ärztekammer dem Versicherungsträger, dessen Organ sie ange•
vom Vorstand des Versicherungsträgers. hören, versichert sein. Rentenberechtigte können
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951 125
nur dem Organ des Versicherungsträgers ange- § 4
hören, an den sie Anspruch auf Rente haben. Ver- Wahl der Mitglieder der Organe
treter der Arbeitgeber können nur Personen sein,
(1) Die Vertreter der Versicherten in der Ver-
die regelmäßig mindestens einen bei dem Ver-
treterversammlung sowie die Versichertenältesten
sicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeit-
werden von den Versicherten und die Vertreter der
nehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber gelten auch
Arbeitgeber in der Vertreterversammlung sowie die
deren gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder
Vertrauensmänner von den Arbeitgebern in gehei-
bevollmächtigte Betriebsleiter. Für die Rentenver-
sicherung gelten als Vertreter der Versicherten mer Urwahl gewählt. Die Wahl ,erfolgt auf Grund
von Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der
auch Angestellte der Gewerkschaften oder der Ver-
Vereinigungen von Arbeitgebern nach den Grund•
einigungen von Arbeitnehmern, als Vertreter der
Arbeitgeber Angestellte der Vereinigungen von sätzen der Verhältniswahl. Außer ihnen können
Arbeitgebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. In auch andere Gruppen von Versicherten Vorschlags-
der Unfallversicherung gelten Personen, die regel- listen einreichen, wenn sie bei einem Versicherungs-
träger
mäßig in einem versicherungspflichtigen Beschäf-
tigungsverhältnis in der Land- oder Forstwirtschaft mit nicht mehr als eintausend Versicherten die
stehen, nicht als Selbständige ohne fremde Arbeits- Unterschriften von mindestens dreißig Wahl-
kräfte. berechtigten, mit mehr als e-intausend, aher nicht
(8) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder mehr als zehntausend Versicherten die Unter-
der Organe; für die Vertreterversammlung beträgt schriften von mindestens einhundert Wahlberech-
sie höchstens sechzig. tigten, mit mehr als zehntausend Versicherten
die Unterschriften von mindestens einhundert-
(9) Die Amtsdaner der Mitglieder der Organe,
fünfzig Wahlberechtigten
der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner
beträgt vier Jahre und endet ohne Rücksicht auf tragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber; für die
den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Mindestzahl der Unterschriften gilt
mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die Absatz 8 entsprechend.
Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im (2) In der knappschaftlichen Versicherung wer-
Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl den abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vertreter
ist zulässig; sie kann jedoch für die nächste Amts- der Versicherten in die Vertreterversammlung von
dauer von dem Betreffenden abgelehnt werden. den Versichertenältesten (§ 1 Absatz 5) gewählt.
(10) Die Organe geben sich eine Geschäftsord· (3) Wahlberechtigt sind Versicherte und Arbeit-
nung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf geber, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
der Zustimmung der Vertreterversammlung. haben. Bei gemeindlichen Unfallversicherungsträ-
(11) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleich- gern gelten als Versicherte die voll oder überwie-
heit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter gend bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden be-
Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine schäftigten Personen; Vertreter anderer Gruppen von
Mehrheit nicht zustande, so gill der Antrag als ab- Versicherten können nach näherer Bestimmung der
gelehnt. Satzung in beschränkter Zahl gewählt werden. Als
Arbeitg-eber gelten die Gemeinden und Gemeinde-
(12) Die Organe können die Erledigung einzelner verl;>ände; Vertreter anderer Gruppen von Arbeit-
Aufgaben Ausschüssen übertragen. gebern können nach näherer Bestimmung der
Satzung in beschränkter Zahl gewählt werden.
§ 3
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
Ebrenämler
der Vertreterversammlung gewählt, und zwar die
(l} Das Amt dPr Mitglieder der Organe sowie Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber je
der Versichertenä ltesten und Vertrauensmänner ist für sich getrennt.
ein Ehrenamt.
(5) Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag ein-
(2) Der Versicherungsträger erstattet den Mit- gereicht, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
gliedern der Organe sowie den Versichertenältesten
(6) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
unid den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen.
Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem Vor~
Er gewährt den Vertretern der Versicherten in den
stand angehören, jedoch ist die Wählbarkeit zu
Organen und den Versichertenältesten Ersatz für
mehreren Organen gleicher Art bei dem gleichen
entgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pausch-
Versicherungsträger nicht ausgeschlossen.
betrag für Zeitverlust. Ein solch<::!r Pauschbetrag
kann auch den Vertretern der Arbeitgeber und den (7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahl-
Vertrauensmännern zugebilligt werden. Das Nähere berechtigt und nicht wählbar ist, wer mit der Zah-
beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag lung der Beiträge im Rückstand ist.
des Vorstandes. (8) Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers
(3) Die Arbeitgeber und ihre Vertreter dürfen richtet sich nach der Zahl der am Tage der Aus-
Versicherte weder in der Ubernahme oder Aus- schreibung der Wahl in seinem Betrieb beschäftig-
übung eines Ehrenamtes beschränken noch wegen ten Arbeitnehmer. Bei den Gemeindeunfallver-
der Ubernahmc oder A usübnng des Amtes benach- sicherungsverbänden kann die Satzung vorsehen,
teiligen. Die Vertrctn der Versicherten haben ihren daß sich das Stimmrecht der Gemeinden und Ge-
Arbeitgebern, bei denen sie tätig sind, die Ein- meindeverbände nach der Einwohnerzahl richtet.
berufung zu einer Sitzung anzuzeigen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I
§ 5 der Beratungen aus dem Sitzungszimmer entfernen
Vorsitzende der Organe und sich der Teilnahnie an der Abstimmung ent-
halten.
(1) Die Organe wählen aus ihrer Mitte einen Vor- (4) Werden von einem Gewählten Tatsachen be-
sitzenden unid einen stellvertretenden Vorsitzenden. kannt, die seine Wählbarkeit oder seine Vertrauens-
Erhält kein Mitglied eine Mehrheit, so wird die würdigkeit für die Geschäftsfiffirung ausschließen,
Wahl auf einen anderen Tag anberaumt. Kommt die so hat ihn der Vorstand seines Amtes durch Be-
Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, schluß zu entheben. Vor der Beschlußfassung ist
so gelten die Mitglieder, welche die gleichhohe dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
Stimmenzahl erhalten, mit der Maßgabe als gewählt, geben. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an
daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertre- die Aufsichtsbehörde zulässig; sie hat keine auf-
tung' abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. schiebende Wirkung.
Uber die Reihenfolge entscheidet das Los. (5) Für die Geschäftsführer und deren Stellver-
(2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Ver- treter gelten die vorstehenden Bestimmungen ent-
sicherten gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein sprechend.
Vertreter der Arbeitgeber zu wählen; wird als Vor- § 8
sitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so Geschäftsführung
ist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Ver-
sicherten zu wählen. (1) Für die Geschäftsführung in den einzelnen
(3) Scheiden der Vorsitzende eines Organes oder Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende
sein Stellvertreter aus, so werden sie durch Neu- Vorschriften:
wahl ersetzt. a) In. der Krankenversicherung werden der
(4) Verstoßen Beschlüsse der Organe gegen Ge- Geschäftsführer und, soweit .ein solcher
setz oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des - erforderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-
Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichts- stand gewählt. Für die Betriebskranken-
behörde zu beanstanden. Die Beschwerde bewirkt kassen bleiben die Vorschriften des § 362
Aufschub. der Reichsversicherungsordimng unberührt;
die Bes·tellung des Geschäftsführers bedarf
§6 jedoch der Zustimmung des Vorstandes. ·
Vorstand b) In der Unfallversicherung werden der Ge-
(1) Der Vorstand vertritt urubeschadet des § 8 Ab- schäftsführer und, soweit ein solcher er•
satz 3 den Versicherungsträger gerichtlich und forderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-
außergerichtlich. Er' hat die Stellung eines gesetz- stand gewählt. In der landwirtschaftlichen
lichen Vertreters. Unfallversicherung bedarf der gewählte
Geschäftsführer der Bestätigung der ober-
(2) Für Vorstände von Sektionen, Bezirksverwal- sten Verwaltungsbehörde des Landes.
tungen und Landesgeschäftsstellen von Versiche-
rungsträgern gilt Absatz 1 nicht. c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter wählt die Vertreterversamm-
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch ein- lung auf Vorschlag des Vorstandes eine
zelne Vorstandsmitglieder den Versicherungsträger aus drei Personen bestehende Geschäfts-
vertreten können. führung; die Satzung kann diese Zahl auf
(4) Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte fünf festsetzen. - Der Vorstand· wählt den
Beschränkungen des Umfanges der Vertretungs- Vorsitzenden der Ge,schäftsführung. Der
macht, die sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder
ergeben, festlegen. der Geschäftsführung bedürfen der Be-
stätigung durch die Landesregierung, bei
§ 7 bundesunmittelbaren Körperschaften durch
Haftung, Strafe, Enthebung vom Ehrenamt die Bundesregierung im Einvernehmen mit
den beteiligten Landesregierungen. Bei der
(1) Die Mitglieder der Organe haften dem Ver- Aufstellung des Haushaltes, des Stellen-
sicherungsträger 'für getreue Geschäftsführung wie planes und in Fragen der Vermögensanlage
Vormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger hat die Geschäftsführun,g als sölche eine
kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Ge- beschließende Stimme. Die Mitglieder der
nehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Geschäftsführung vertreten sich im Behin-
(2) Ein Mitglied eines Organs, das vorsätzlich derungsf alle ge,genseitig. Für ihr Dienst-
zum Nachteil des Versicherungsträgers handeilt, verhältnis gilt der § 1343 Satz 2 der Reichs-
wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Ver- versicherungsordnung entsprechend.
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanrnt werden. d} Bei den Versicherungsträgern und Aus-
Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich führungsbehörden des Bundes, der Länder,
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver- der Gemeinden oder Gemeindeverbände so-
schaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf wie der Städte mit Eigenunfallversicherung
Geldstrafe erkannt werden. und bei der Bundesbahn-Versicherungsan-
(3) Bei Beratungen über Gegenstände, die das stalt bestimmt die zuständige oberste Ver-
Privatinteresse eines Mitglieds oder seiner Angehö- waltungsbehörde das Nähere über die Ge-
rigen berühren, muß sich das Mitglied während schäftsführung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951 127
e) Bei den Trägern der knappschaftlichen Ver- (2) Für die Organe und die Geschäftsführung der
sicherung werden der Geschäftsführer und, Rentenversicherung der Angestellten gelten die
soweit ein solcher erforderlich, dessen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Stellvertreter vom Vorstand gewählt. Die (3) Die Landesversicherungsanstalten als Treu-
Satzung kann vorsehen, daß eine Geschäfts- händer der Angestelltenversicherung tragen die den
führung (§ 8 Absatz 1 Buchst. c) gebildet Organen und der Geschäftsführung entstehenden
wird; § 8 Absatz 1 Buchst. c Sätze 1, 2, 4 Kosten aus den Einnahmen der Angestelltenver-
und 5 gelten entsprechend. sicherung anteilig. Die den Landesversicherungs-
(2) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs- anstalten durch die treuhänderische Verwaltung der
fall sein Stellvertreter - sowie die Mitglieder der Angestelltenversicherung entstehenden Kosten wer-
Geschäftsführung gehören dem Vorstanid mit bera- den aus den Einnahmen der Angestelltenversiche-
tender Stimme an. rung vergütet.
(3) Dem Geschäftsführer {der Geschäftsführung) § 11
obliegt hauptamtlich die Führung der laufenden Wahlen
Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er (die Ge- (1) Für die Durchführung der Wahlen bestellt ~er
schäftsführung) den Versicherungsträger gerichtlich Bundesminister für Arbeit einen Bundeswahlbeauf-
und außergerichtlich. Beschränkungen der laufenden tragten und dessen Stellvertreter. Er ist zuständig
Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und für die allgemeinen Aufgaben sowie für die Durch-
außergerichtlichen Vertretung durch den Vorstand führung der Wahlen zu den Organen derjenigen
sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich Versicherungsträger, deren Bereich sich über mehr
aus der Satzung ergeben. als ein Land erstreckt. Die obersten Verwaltungs-
(4) Die Satzung eines bundesunmittelbaren Ver- behörden der Länder bestellen Landeswahlbeauf-
sicherungsträgers kann bestimmen, daß eine Ge- tragte. Ihnen obliegt die Durchführung der Wahlen
schäftsführung (§ 8 Absatz 1 Buchst. c) gebildet zu den Organen der Versicherungsträger ihres Lan-
wird; § 8 Absatz 1 Buchst. c Sätze 1, 2, 4 und 5. des. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Nähe-
gelten entsprechend. res für den Bundeswahlbeauftragten, die ob-ersten
(5) Für die Geschäftsführer (Mitglieder der Ge- Verwaltungsbehörden der Länder für die Landes-
schäftsführung) gelten die dienstrechtlichen Vor- : wahlbeauftragten.
schriften der Reichsversicherungsgesetze, soweit (2) Der Bundeswahlbeauftragte erläßt Jür die ein-
dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. zelnen Zweige der Versicherung Richtlinien, welche
die Einheitlichkeit de~ Durchführung der Wahl~n
sicherstellen. Insbesondere müssen die Richtlinien
§ 9
bestimmen, in welchem Umfange die Vertreterver-
· Beisitzer bei den Versicherungsbehörden sammlungen der Träger und Behörden der Unfall-
(1) Die Beisitz~r bei den Versicherungsämtern versicherung sowie der Träger der Rentenversiche-
werden von den Mitgliedern der Vertreterversamm- rungen an der Wahl der Beisitzer bei den Oberver-
lungen der Krankenkassen und der Ersatzkassen ge- sicherungsärn:tern und Landesversicherungsämtern
wählt. zu beteiligen sind und wer in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung, für den Fall der Ümlage-
(2) Die BeisHzer bei den Oberversicherungsämtern , erhebung nach dem Einheitswert, als Selbständiger
und bei Landesversicherungsämtern werden von (§ 2 Absatz 1 Buchstabe b) gilt. Der Bundeswahl-
den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der beauftragte trifft, soweit erforderlich, für die erst-
Träger der Unfallversicherung und der Rentenver- malige W.ahl die der Satzung vorbehaltenen Bestim-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten ge- mungen und regelt die angeme:ssene Berücksichti-
wählt. gung der Arbeitnehmergruppen bei den Wahlen zu
den Organen der Knappschaften.
(3) Irt den Ländern, in dene·n ein Landesversiche-
rungsamt besteht, werden die Beisitzer im Knapp- (3) Die Wahlordnung erläßt der Bundesminister
für Arbeit.
schaftssenat dieses Amtes von den Mitgliedern der
Vertreterversammlung der beteiligten Knappschaf- (4) Bei Streit aus Anlaß der. ersten Wahl entschei-
ten und der Sektionen der Bergbauberufsgenossen- det die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
schaft gewählt. Die oberste Verwaltungsbehörde des (5) Der Zeitpunkt für die Durchführung der Wah-
Landes, in dem die Knappschaft ihren Sitz hat, be- len muß im ganzen Bundesgebiet jeweils für die
stimmt das Nähere. einzelnen Versicherungszweige einheitlich sein.
(4) Für die Amtsdauer der Beisitzer gilt § 2 Ab- (6) Der Bundeswahlbeauftragte kann für die
satz 9 entsprechend. freien Vorschlagslisten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4
auf Antrag der Wahlberechtigten andere Mindest-
§ 10 zahlen zulassen, wenn dies wegen der besonderen
Vorstand und Vertreterversammlung Verhältnisse des Versicherungsträgers notwendig
erscheint.
für die Rentenversicherung der Angestellten
§ 12
(1) Für die Rentenversicherung der Angestellten
werden eine Vertreterversammlung und ein Vor- Wahlausweise
stand gewählt und zwar je zur Hälfte aus Ver- (1) Die Versicherungsträger und auf deren Wei-
tretern der versicherten Angestellten und ihrer sung die Arbeitgeber haben Wahlausweise auszu-
Arbeitgeber. stellen. Die Wahlausweise und die Quittungskarten
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(Venücherungskart.en) sind den Versicherten bei der (4) Im Artikel 1 der Sechsten Verordnung zum
letzten Lohn-(Gehalts-)zahlung vor der Wahl aus- Aufbau der Sozialversicherung vom 13. März 1935
zuhändigen. (Reichsgesetzbl. I S. 491) wird hinter ,, (Reichs-
(2) \Ver unberechtigt Wahlausweise ausstellt oder
gesetzbl. I S. 493)" eingefügt:
benützt oder die Ausstellung oder die Aushändigung „oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die
von Wahlausweisen verweigert, wird mit Geld- das Handwerksrecht oder die Handwerks-
strafe oder I Jafl bestraft, soweit nicht nach anderen organisation änderten oder ändern··.
gesetzlichC'n Vorschriflen härten~ Strafen v.erwirkt Soweit infolge Änderungen des Handwerksrechts
sind. keine Ubereinstimmung des Kreises der Mitglieder
§ 13 von Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von
Entlastung Innungskrankenkassen mehr besteht, hat der Vor-
sitzende des Versicherungsamtes, in dessen Bezirk
Die nc1ch sr,il.lwrigem Recht vorgeschriebene Ent- die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, die Uber-
lc1stung der Geschäflsfühnrng wird nach den bis einstimmung herbeizuführen .. Die Vorschriften der
zum Jnkrafl.t.reten dieses Gesetzes gellenden Be- §§ 251 bis 254 der Reichsversicherungsordnung gel-
stimmungen von der Aufsichtsbehörde erteilt. Der ten entsprechend.
Vorstand isl berechtigt, bei der zu diesem Zweck
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden
erforderlichen Prüfung des Versicherungsträgers
auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
mitzuwirken. Vor Erteilung der Entlastung hat die
den Betriebs- und Innungskrankenkassen keine An-
Aufsichtsbehörde den Prüfungsbericht mit dem
wendung.
Vors1and zu beraten.
§ 14 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Wiederzulassung § 15
von Trdgern der Krankenversicherung (1) Die Amtsdauer der Mitglieder von Organen,
(1} Die Siebenle Verordnung zur Neuordnung der die nach Landesgesetzen gewählt worden sind,
Krankenversicherung vom 10. Oktober 1934 (Reichs- läuft frühestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung
gesetzbl. I S. 976) wird aufgehoben. der Amtsdauer der nach diesem Gesetz neugewä!1J-
(2) Der § 245 Absatz 1 der Reichsversicherungs- ten Organe ab, wenn di.e Wahl den Vorschriften
ordnung erhält folgende Fassung: dieses Gesetzes entspricht.
,, (1) Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb, (2) Der § 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 findet
in dem er regelmäßig mindestens vierhundert- auf die bei dem Inkrafttreten .dieses Gesetzes im
undfünfzig Versicherungspflichtige, für jeden Amte befindlichen Geschäftsführer der Träger der
landwirtschaftlichen Betrieb oder jeden Bin- Krankenversicherung, soweit sie nach den Vor-
nenschiffahrtsbetrieb, in dem er regelmäßig schriften dieses Gesetzes gewählt worden sind, im
mindestens einhundertundfünfzig Versiche- Lande Württemberg-Hohenzollern keine Anwendung.
nmgspf1ichtige beschäftigt, eine Betriebs-
krankenkasse errichten. Ferner kann er für § 16
mehren'! Betriebe, in denen er regelmäßig (1)· Der § 8 findet, vorbehaltlich der Vorschrift
insgesamt mindestens vierhundertundfünfzig, des § 15 Absatz 2 auf die bei dem Inkrafttreten die-
bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei ses Gesetzes im Amte befindlichen Geschäftsführer
Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens ein- Anwendung. Die Geschäftsführer verbleiben bis
hundertundfünfzig Versicherungspflichtige be- zur Abnahme der Jahresrechnung 1950, spätestens
schäftigt, eine gemeinsame Betriebskranken- bis zum 30. Juni 1951 im Amt.
kasse errichten. Der Bundesminister für Ar- (2) Die Ansprüche auf Zahlung der Dienstbezüge,
beit oder die von ihm beauftragte Stelle kann auf Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
für einzelne Betriebe eine geringere Mindest- bezüge von G.eschäftsführern und deren Stellvertre-
zahl festsetzen, wenn besondere Verhältnisse tern, die nicht mehr gewählt werden, bleiben un-
die Errichtung einer Betriebskrankenkasse
berührt. Der Umstand, daß die genannten Personen
angezeigt erscheinen lassen."
nicht wiedergewählt werden, gilt nicht als wich-
(3) Der § 250 Absatz l der Reichsversicherungs- tiger Grund zur Kündigung.
ordnung erhält folg.ende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere Innungen gemein- § 17
sam, deren Mitglieder in die Handwerksrolle Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
(§ 104 o der Gewerbeordnung) eingetragen
bestimmen für die Organe der im § 1 Absatz 3 ge-
sind, können für die der Innung angehören- nannten Träger der Unfallversicherung Näheres:
den Betriebe ihrer Mitglieder mit Zustimmung über die Zuteilung und die Voraussetzungen der
der CeselJenausschüsse eine Innungskranken- Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen, über den
kasse errichten, wenn in den Betrieben regel- Anteil der einzelnen Gruppen an den Organen so·
mäßig nlindestens vierhundertundfünfzig Ver- wie über die Stimmberechtigung des gesetzlichen
sicherungspflichtige beschäftigt werden. Der Vertreters der Bundesbehörden, der Obersten Lan-
Umstand, daß der Innung als Mitglieder ein- desbehör-den, der Gemeinden, der Gemeindever-
zelne Personen angehören, die nicht in die
bände und der Städte.
:HandwerksroJle eingetragen sind, steht der
Befugnis zur Bildung einer Innungskranken- § 18
kasse nicht entgegen; die Vorschrift des § 245 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Absatz 1 Satz 3 giJt entsprechend.• kündung in Kraft.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951 129
(2) In der Unfallversicherung gelten für die Or- Allgemeinen Ortskrankenkassen vom 11.
gane Ziffer 17 des Vierten Gesetzes über Änderun- Juli 1944 - II 6912/44 - (Reichsarbeitsbl.
gen in der Unfallversicherung vom 18. April 1937 II S. 171) und über die Vereinigung von
(Reichsgesetzbl. I S. 463), das Fünfte Gesetz über Landkrankenkassen vom 6. Oktober 1944
Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Fe- - II 10715/44 - (Reichsarbeitsbl. II S. 284).
bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) und der § 23
(4) Zu dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt
:des Gesetzes über die Ausdehnung der Invaliden-
werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit
versicherung auJ Küstenschiffer und Küstenfischer
sie nicht in einem Teil des Bundesgebietes ganz
vom 20. August 1940 (Reichsges-etzbl. I S. l 153).
oder teilweise bereits aufgehoben sind:
l3) Zu dem im Absalz 1 genannten Zeitpunkt tre-
1. die Verordnung über die Vereinfachung
ten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-
des Verfahrens in der Reichsversicherung
len der Reichsversicherungsgeselze und der zu
und der Arbeitslosenversicherung vom
ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung er-
28. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2110),
lassenen Vorschriften auß.er Krnll, soweit sie nicht
die Verordnung über die weitere Verein-
in einem Teil ch~s ßundesgebiel.c\s ganz oder teil-
fachung des Verfahrens in der Reichsver-
weise berc>ils u u ßpr Kraft. gel reten sind, ins-
sicherung und der Arbeitslosenversiche-
besondere:
rung während des Krieges vom 26. Okto-
1. der Artikel 2 § 2 und die Artikel (j und 7 ber 1943 (Reichgesetzbl. I S. 581) und die
in Abschnitt 11 des Gesetzes über den Verordnung üher die Anpassung des Ver-
Aufbau der Sozialversicherung vom fahrens an den totalen Kriegseinsatz vom
5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 577); 26. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 20);
2. die Erste Verordnung zum Aufbau der 2. die Erlasse des ehemaligen Reichsarbeits-
Sozialversicherung vom 24. Oktober 1934 ministers über die Anwendung des § 434
(Reichsgesel:zbl. I S. 1105); der Reichsversicherungsordnung vom
3. die §§ 5 bis 2b, 27 A bsat.z l, 28 bis 32, 37, 2. Mai 1941 - II a 5594/41 - (Reichs-
38, 41 Absatz 1 Satz 2 und 42 der Fünften arbeitsbl. II S. 183), über Vereinfachung
Verordnung zum Aufbau der Sozialver- der Verwaltung; hier: Zulassung der wei-
sicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs- teren Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse
gesetzbl. r S. 1274); vom 11. Mai 1942 -- II a 6870/ 42 - (R.eichs-
arbeitsbl. II S. 314), über Änderung der
4. die Artikel 1 und 4 der Siebenten Ver-
Satzung der Betriebskrankenkasse des
ordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
Reichs Teil I Ziffer 1 Satz 1 und 2 Halb-
rung vom 25. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
satz 1 vom 21. März 1944 - I a 1106/44 -
S. 694);
(Reichsarbeitsbl. II S. 80), über Ersatz-
5. die Zehnte Verordmmg zmn Aufbau der kassenmitgliedschaft von Gefolgschafts-
Sozialversicherung vom 26. September m itgliedern der Deutschen Reichsbahn vom
1935 (Reichsgesctzbl. I S. 1191); 25. April 1944 - II 4301 / 44 - (Reichs-
6. der Artikel 3 der Zwölften Verordnung arbei t.sbl. II S. 100), über Ersatzkassenmit-
zum Aufbau der Sozialversicherung vom gliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern
24. Dezember 19~Vi (R'Pichsgesetzbl. I der Deut.sehen Reichspost vom 3. Juni
s. 1537); 1944 - II 5602/44 - (Reichsarbeitsbl. II
S. 154) und über Ersatzkassenmitglied-
7. die Vierzehnte Verordnung zum Aufbau schaft der Gefolgschaftsmitglieder von
der Sozialversicherung vom 25. April 1936 Betrieben, für die eine Betriebskranken-
(Reichsgesetzbl. I S. 400); kasse zuständig ist, vom 31. Oktober 1944
8. die Sechzehnte Verordnung zum Aufbau - II 1405/44 B - (Reichsarbeitsbl. II
der Sozialversicherung vom 9. Juni 1938 S. 297).
(R~~chsgesetzbl. I S. 622); Wer aus der Versicherungspflicht aus-
9. die Siebzehnte Verordnung zum Aufbau scheidet oder ausgeschieden ist und bei
der Sozialversicherung vom 31. Januar dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-
l942 (Reichsge.selzbl. I S. 81); aussetzungen für die Weiterversicherung
erfüllt, kann die Weiterversicherung bei
10. der § 1 Absatz 2 der Ersten Verordnung
der Ensatzkasse beantragen, der er vor
zur Neuordnung der Krankenversicherung
seiner Versicherung bei einer Kranken-
vom 17. März 1933 (Reichsges.etzbl. I
kasse nach § 225 der Reichsversichernngs-
s. 131); ordnung angehört hat;
11. der § 10 Buchstc1bc a der Verordnung über 3. die nach dem 7. Mai 1945 in den Ländern
den weiteren Ausbau der knappschaft- Bremen und Niedersachsen über die Vor-
lichen Versicherung vom 19. Mai 1941 schriften der Reichsversicherungsordnung
(Reichsgesetzbl. I S. 287), soweit er die hinaus eingeführten Beschränkungen in
§§ 166 bis 181 und die §§ 183 bis 184 b der Zugehörigkeit zu den Trägern der
betrifft, und § lO Buchstabe b der Ver- K ranken versicherung.
ordnung vom 19. Mai 1941;
Wird ein nach dem 7. Mai 1945 ge-
12. die Bestimmungen des ehemaligen Reichs- schlossener Versicherungsträger binnen
arbeitsminislers über die Vereinigung von 6 Monaten nach Erlaß dieses Gesetzes
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
wiedererrichtet, so findet eine Ausein- sprechender Anteil entfällt.
andersetzung zwischen diesem und der Kornmt eine Einigung nicht zustande,
Kasse, die von dem geschlossenen Ver- so entscheidet ein Schiedsgericht end-
sicherungsträger bewegliche oder unbe- gültig, dessen Vorsitzenden der Bundes-
wegliche Sachen oder Anteile an der Ge- arbeitsminister bestellt und zu dem jede
meinschaftsrücklage bei Landesversiche- Partei einen Beisitzer entsendet.
rungsanstalten übernommen hat, nach den 4. die Verordnung über die Festsetzung der
§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Beitragssätze in der Krankenversicherung
statt. vom 1. August 1931 {Reichsgesetzbl. I
Bei der Auseinandersetzung ist auszu- s. 427).
gehen von der Zahl der Mitglieder des
geschlossenen Versicherungsträgers im Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Zeitpunkt des Vermögensübergangs und Bonn, den 22. Februar 1951.
der Zahl derjenigen seiner ehemaligen
Mitglieder, die bei der Kasse verblieben
sind. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Das bei der Kasse noch vorhandene
Vermögen des geschlossenen Versiche-
Der Bundeskanzler
rungsträgers ist nach seiner Wieder-
errichtung zwischen ihm und der Kasse Adenauer
mit dem Ziel zu teilen, daß auf die bei
der Kasse verbleibenden Mitglieder des Der Bundesminister für Arbeit
Versicherungsträgers ein ihrer Zahl ent- Anton Storch
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die
Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 3. Februar 1951.
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genos-
senschaftskasse vom 19. Dezember 1950 (BGBI.
S. 808) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die De'utsche Genossenschaftskasse vom
11. Mai 1949 (WiGBL S. 75) in der nunmehr gelten-
den Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 3. Februar 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951 131
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
in der Fassung vom 3. Februar 195L
§ 1 erfüllen, stellt der Verwaltungsrat mit
Errichtung und Aufgaben Zweidrittelmehrheit der Mitglieder fest.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung
(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens., des Kommissars (§ 11);
insbesondere des genossenschaftlichen Personal-
2. von den unter Ziffer 1 bezeichneten Zen-
kredits, wird eine Zentralbank unter dem Namen
tralkassen und Vereinigungen sowie von
Deutsche Genossenschaftskasse Genossenschaften Einlagen annehmen.
(nachstehend „Genossenschaftskasse" genannt)
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 bezeich-
als Anstalt des. öffentlichen Rechts errichtet. Die
neten Geschäfte darf die Genossenschaftskasse
Bundesregierung bestimmt den Sitz der Anstalt.
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweignieder- a) Darlehen aufnehmen,
lassungen. b) Wechsel akzeptieren,
(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be- c) Kassenbestände im Wechsel-, Lombard-
schließt ihr Verwaltungsrat (§ 8). Sie bedarf der und Effektengeschäft auf dem Geldmarkt
Genehmigung der Bundesregierung. nutzbar machen,
§ 2 d) für Rechnung der unter· Absatz 1 Ziff. t
genannten Zentralkassen und Vereinigun-
Kreditzwecke
gen und für Rechnung der_ diesen ange-
(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und schlossenen Genossenschaften Effekten
mittelfristige Kredite zur Förderung kaufen und verkaufen sowi.e offene oder
a) der Erzeugung und des Absatzes landwirt- geschlossene Depots verwalten und son-
schaftlicher und gewerblicher Güter, stige bankgeschäftliche Dienstleistungen
vornehmen.
b) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur
Versorgung landwirtschaftlicher und ge- (3) Falls sich die Genossenschaftskasse an nicht-
werblicher Betriebe, vor allem mittleren genossenschaftlichen Unternehmen, deren Ge-
schäftsbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-
und kleineren Umfangs, mit Bedarfs-
gaben gerichtet ist, beteiligen will, bedarf sie hier-
gütern,
zu der Zustimmung des Bundesministers der Finan-
c) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur zen, des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
Versorgung der Verbraucher mit Gegen- schaft und Forsten und des Bundesministers für
ständen des täglichen Bedarfs, Wirtschaft.
d) der genossenschaftlichen und gemein-
§ 4
nützigen Wohnungswirtschaft,
Kapital
e) der genossenschaftlichen Verkehrswirt-
schaft. (1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-
schaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.
(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhält-
nisse und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern (2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million
angemessen zu berücksichtigen. Deutsche Mark beteiligt.
§ 3 (3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können
sich durch Vertrag mit dieser beteiligen;
Geschäftskreis
a) die ·Genossenschaften,
(1) Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Be-
grenzungen darf die Genossenschaftskasse. folgende b) _sonstige juristische Personen, deren Mit-
Geschäfte betreiben: gliederkreis Genossenschaften umfaßt,
1. verzinsliche Darlehen gewähren c) die Länder.
a) an genossenschaftliche Zentralkassen (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3
und sonstige genossenschaftliche oder Buchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des
genossenschaftsfördernde Vereinigungen; Kapitals nicht erreichen.
b} an Einzelgenossenschaften, deren Ar- (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-
beitsgebiet über das Gebiet einer Zen- ges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung
tralkasse hinausgeht; an andere '.Einzel- bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,
genossenschaften nur nach Anhörung der auch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteili-
der zuständigen Zentralkasse mit Ge- gung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder
nehmigung des Verwaltungsrates; Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außer-
c) an sonstige Unternehmen, deren Ge- dem von der Zustimmung des Kommissars ab-
schäftsbereich auf die in § 2 Abs. 1 ge- hängig. Die Kapitalbeteiligung ist auch in Teil-
nannten Aufgaben gerichtet ist. Welche beträgen übertragbar. Die Abtretung bedarf der
Unternehmen diese Voraussetzungen Schriftform.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 5 e) einerµ Vertreter der Kreditanstalt für
Sonderrücklage Wiederaufbau;
f) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen
(1) Zur Verstärkung des Kapitals wird eine Rentenbank;
Sonderrücklage aus den der Genossenschaftskasse
g) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-
auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Land-
wirtschaftliche Rentenbank vom 11. Mai 1949 ter der mit der Rentenbankgrundschuld be-
(WiGBl. S. 77) zufließenden Beträgen aus dem Auf- lasteten Grundstücke, die vom Deutschen
kommen an Rentenbankgrundschuldzinsen gebildet. Bauernverband e. V. benannt werden;
Die Genossenschaftskasse soll die Rücklage vor- h) je einem Vertreter des Deutschen Raiff-
zugsweise zur Förderung der Erzeugung und des •eisenverbandes e. V. und des Deutschen
Absatzes landwirtschaftlicher Güter und zur För- Genossenschaftsverbandes -- Schulze-De-
derung der genossenschaftlichen Einrichtungen zur litzsch - e. V.;
Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe mit land- i) fünf Vertretern des ländlichen Genossen-
wirtschaftlichen Betriebsmitteln verwenden. schaftswesens, von denen drei Vertreter
(2) Die Sonderrücklage gehört für die Dauer von des ländlichen genossenschaftlichen Kredit-
10 Jahren nicht zum Betriebsvermögen der Ge- wesens sein müssen;
nossenschaftskasse im Sinne des Reichsbewertungs- k) vier Vertretern des gewerblichen Genos-
gesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens im senschaftswesens, von denen zwei Vertre-
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und des Ge- ter des gewerblichen genossenschaftlichen
werbeertrages im Sinne des Gewerbesteuergesetzes Kreditwesens sein müssen und je einer
sind für die Dauer von 10 Jahren 4 vom Hundert aus den Kreisen des genossenschaftlich zu-
der im Jahresabschluß ausgewiesenen Sonderrück- sammengeschlossenen Handwerks und
lage abzusetzen; soweit das Aufkommen an Ren- Handels genommen werden soll;
tenbankgrundschuldzinsen der Sonderrücklage erst 1) einem Vertreter der genossenschaftlichen
nach Ablauf der ersten Hälfte des Geschäftsjahres Wohnungswirtschaft und
zugeflossen ist, ermäßigt sich hierfür der Hundert- m) einem Vertreter der Konsumgenossen-
satz auf 2.
schaften.
§ fi Die Vertreter der Genossenschaftsgruppen
Organe nach den Buchstaben i bis m werden von der
Hauptversammlung auf Vorschlag der Kapi-
(1) Organe der Genossenschaftskasse sind talbeteiligten der einzelnen Genossenschafts-·
a) der Vorstand, gruppen gewählt. Je ein Vertreter der Ge•
b) der Verwaltungsrat, nossenschaftsgruppen nach den Buchstaben
c) die Hauptversammlung. i und k muß Heimatvertriebener sein. Liegen
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe
regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, vor, so entscheidet die Hauptversammlung
die Satzung. mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
§ 7
führung; er kann dem Vorstand allgemeine und
Vorstand besondere Weisungen erteilen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom § 9
Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Hauptversammlung
(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung
Vermögensverwaltung der Genossenschaftskasse der Anteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie
ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung an-
tritt innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden
deren Organen zugewiesen ist.
Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen.
§ 8 (2) In der Hauptversammlung entfällt auf je
Verwaltungsrat 5000 Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine
(l) Der Verwaltungsrat besteht aus: Stimme.
(3) Die Hauptversammlung beschließt über den
a) dem Vorsitzenden;
Jahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die
er soll eine auf dem Gebiete des Genos- Entlastung des Vorstandes und des VerwaHungs-
senschaftswesens und des Kreditwesens rates. Sie soH gutachtlich über beabsichtigte Än-
erfahrene Persönlichkeit sein, die vom derungen der die Genossenschaftskasse betreffen-
Verwaltungsrat gewählt wird. Die Wahl den Vorschriften gehört werden.
ist nicht auf die Mitglieder des Verwal-
tungsrates beschränkt; § 10
b) drei Vertrete;n der Bundesregierung; Besondere Pflichten der Organe .
c) bis zu drei Vertretern der am Kapital be- Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-
teiligten Länder; sie werden vom Bundes- keit der Mitglieder des Vorstandes und des Ver-
rat benannt; waltungsrates richten sich nach deh entsprechen•
d) einem Vertreter der Bank deutscher Län- den Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsrats-
der; mitglieder der Aktiengesellschaften.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951 133
§ 11 § 13
Oifentliche Aufsicht Erklärungen und Ersuchen
(1) Die Bundesregierung bestellt für die Aus- Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein
übung der Aufsicht über die Genossenschaftskasse Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-
einen Kommissar und dessen Vertreter. Der Kom- bene und mit Abdruck des Dienstsiegels versehene
missar hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, Erklärungen und Ersuchen der Genossenschafts-
insbesondere darüber zu wachen, daß der Ge- kasse bedürfen zum Gebrauche gegenüber Behör-
schäftsbetrieb der Genossensdiaftskasse mit den den keiner Beglaubigung.
Gesetzen und der Satzung in Einklang gehalten
wird. Er ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 14
(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen Geschäftsjahr
der Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge- Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist
schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den 31. Dezember 1950.
Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-
versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; § 15
ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu er- Konkurs
teilen. Auf die Genossenschaftskasse finden die Vor-
(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die An- schriften der Konkursordnung entsprechende An-
beraumung von Sitzungen der Organe una. die An- wendung.
kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
§ 16
zu verlangen sowie die Ausführung von Anordnun-
gen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Auflösung
Gesetze oder die Satzung verstoßen. Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz
(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die
der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, Verwendung des Vermögens.
desgleichen in der Anstellung des Personals.
§ 17
§ 12
Vermögen
Vertretung der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
über die Eintragung in das Handelsregister sind Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
auf die Genossenschaftskasse nicht anzuwenden. tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem
(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-
Bundesrp_inister für Wirtschaft die für die Verwal•
schaftskasse sowie die Form für Willenserklärun-
gen der vertretungsberechtigten Personen werden tung und für die Abwicklung des im Bundesgebiet
durch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklä- befindlichen Vermögens der Deutschen Zentral-
rung der Genossenschaftskasse gegenüber abzu- genossenschaftskasse erforderlichen Maßnahmen zu
geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem treffen. Er kann sich zur Durchführung dieser Maß-
Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der nahmen der Organe und Einrichtungen der Ge•
Genossenschaftskasse gegenüber den Organen der nossenschaftskasse bedienen.
Anstalt sind die für Aktiengesellschaften geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 18
(3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung Inkrafttreten
der Genossenschaftskasse wird durch ein mit Ab-
druck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Die vors.tehende Fassung dieses Gesetzes tritt
Kommissars geführt. am 22. Dezember 1950 in Kraft.
Bekanntmachung Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
über den Schutz von Erfindungen, Warenzeichen tritt ein für:
Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen. 1. die in der Zeit ·vom 28. Februar bis 4. März
1951 in Hannover stattfindende „Deutsche In·
Vom 20. Februar 1951. dustriemesse (Mustermesse)";
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- 2. die in der Zeit vom 11. bis 16. März 1951 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt/Main stattfindende „ Internationale
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Frankfurter ·Messe";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 3. die in der Zeit vom 27. bis 31. März 1951 in
wird bekanntgemacht: München stattfindende „ Fachausstellung zur
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
68. Tagung der Deutschen Gesellschaft für 8. die in der Zeit vom 2Q. April bis 8. Mai 1951
Chirurgie"; in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie-
4. die in der Zeit vom 19. bis 29. April 1951 in Messe (Technische Messe)";
Frankfurt/Main stattfindende „Internationale 9. die in der Zeit vom 26. Mai bis 10. Juni 1951
Automobil-Ausstellung"; in Düsseldorf stattfindende „Internationale
5. die in der Zeit vom 20. bis 29. April 1951 in Fachmesse Druck und Papier - DRUPA";
Köln stattfindende „ Internationale Photo- und 10. die in der Zeit vom 1. bis 17. Juni 1951 in
Kino-Ausstellung Köln 1951 "; München stattfindende „Deutsche Handwerks-
6. die in der Zeit vom 21. April bis 31. Oktober messe 1951 ".
1951 in Hannover stattfindende „Erste Bundes-
gartenschau Hannover 1951 "; Bonn, den 20. Februar 1951.
7. die in der Zeit vom 27. April bis 6. Mai 1951 Der Bundesminister der Justiz
in Friedrichshafen stattfindende „Internationale Dehler
Bodensee-Messe Friedrichshafen";
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § t Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBI.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über den Verkehr mit landwirt.3chaftlichem .,,.,
Saatgut und mit Gemüsesaatgut. Vorn 2. Februar 1951. 17. 2. 51 0,) 16. 2 . 51
Verordnung PR Nr. 4/51 über die \!\Teitcrerhebung und
Abführung eines Frachtenanteils bei ausländischem
Brotgetreide. Vom 5. Februar 1951. 1. 3. 5J .16 21. 2 . 51
Verordnung PR Nr. 5/51 zur .Änderung der Anordnung
PR Nr. 1/50 über Preise für Milch und Butter. Vom 7. Fe-
bruar 1951. 22. 2 51 36 21. 2. 51
Verordnung über die Verwendbarkeitsdauer von Rotlauf-
kulturen. Vom 20. Februar 1951. 2')J, 2. 51 37 22. 2. 51
Verordnung über das Verbot des Frwerbens und Ver-
äußerns von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk
der Regierungsbezirke Osnabrück und Aurich. Vom 20.
Januar 1951. 23. 2. 51 37 22. 2. 51
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil l und Teil II ..;._ Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlidi für Teil 1 „ DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 fzuzüghr:h Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim
Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforder•
lichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesmimster der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH. Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.