Bundesges.etzblatt
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Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1951 Nr. s
Tag In h a 1 t : Seite
16. 2. 51 Vierte Verordnung zur Andcrun9 der Verordnung zur Durchfülinmg des Mineralölsteuer~
qesetzes • , . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 115
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 16. Februar 1951.
Auf Grund des § 11 des Mineralölsteuergesetzes Das KI~üen und Entwässern umfaßt auch
in der Fassung des Gesetzes zur Ä.nderung des das Entemulgieren und Entsalzen.
Mineralölsleuergesetzes vom 19. Januar 1951 2. Benzine sind Kohlenwasserstoff gemischc,
(BCBl. I S. 73) -- Anderungsgesetz ---- verordnet bei deren Destillation nach der Nonrn1l-
die Bundesregierung, metho<le A.S.T.M. (Engler-Kolben) minde-
auf Grund der §§ 6 und 7 des Mineralölsteuer• stens 90 Volumenprozent, einschließlich der
geselzes in der Fassung des Anderungsgesetzes, Destillationsverluste, bis 210° C übergehen
des Artikels 2 des Andc;rungsgesetzes und der oder deren Flammpunkt im geschlossenen
§§ 12 Abs. 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 192 der Reichs• Tiegel höchstens 30° C beträgt.
abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 129 3. Leuchtöle (Petroleum) und Traktorenkrn.ft-
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik stoffo sind Kohlenwasserstoffgemische, die
Deutschland verordnet der Bundesminister der Fi- bei mehr als 135° C destillieren und bei
nanzen: deren Destillation nach der Normalmethode
Artikel 1 A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) weniger als 90
Die Verordnung zur Durchfübnm9 des Mineral- Volumenprozent bis 210° C und mehr als
ö1steuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsmini- 65 Volumenprozent bis 250° C, einschließ-
sterialblatt S. 677) in der Fassung der Verordnun- lich der Desti.llationsverluste, übergehen.
ucn vom 9. September 1939 (Reichsministerialblatt 4. Gasöle sind Kohlenwasserstoffgemische, bei
S. 1443), vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialblatt deren Destillation nach der Normalmethode
S. 47) und vom 16. Oktober 1950 (BGB!. S. 751) A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) höchstens 65 Vo-
wird wie folgt geändert und ergänzt: lumenprozent bis 250° C und mindestens 90
1. In der Uberschrift werden die Worte "Durch- Volumenprozent bis 370° C übergehen. Tritt
führungsbestimmungen zum Mineralölsteuer- vor 370° Crncken ein, so müssen bis 35.0°
gesetz" gestrichen. mindestens 80 Volumenprozent übergegan-
gen sein.
2. § 1 und die ihm vorangestellte Uberschrift er-
5. Heizöle sind dunkelfarbige Kohlenwasser-
halten folgende Fassung:
sloffgemische mit einem Flammpunkt im ge-
schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei
Z u § § 1 u n d 2 A b s. des Gesetzes
deren Destillation nach der Normalmethode
§ 1 A.S.T.M. (Saybolt•Kolben) wertiger als 40
Das in den Uberschriften der DM-Spalten des Volumenprozent bis 250° C übergehen.
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Gebiet ist Heizöle aus der Braunkohlenschwelung
das Zollinland, soweit in diesem die Steuer sind dunkelfarbige Kohlenwasserstoff-
nach den Maßstäben des Gesetzes erhoben gemische mit einem Flammpunkt im ge-
wird. schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei
3. § 3 erhält folgende Fassung: deren Destillation nach der Normalmethode
A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) weniger als 15
Bcnr ifisbestimmungen
für Mineralöl
Volumenprozent bis 200° C übergehen und
deren Kreosotgehalt mehr als 10 Volumen-
Für Mineralöl gelten folgende Begriffsbestim-
prozent beträgt.
mungen:
Wie Heizöle sind auch die bei der Raffi-
1. Rohes Erdöl ist nur solches, das keinem nation von Schmierölen mit auswählenden
anderen Verfahren als dem Klären, dem
Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungs-
Entwässern oder dem Stabilisieren unter- extrakte (Edeleanu-, Furfurol-, Duosol·
worfen worden ist.
- - - - -
Engler-Kolben s. Din Entwurf 5175 t
Extrakte und dergl.) zu behandeln.
Saybolt-Kolben s. Din Entwurf 51752 Asphaltgehalt s. Din 53660
Flammpunkt s. Din Entwmf 51755 Tropfpunkt s. Din 53654
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I
Alle diese Ole sind nur Heizöle, wenn sie Destillierte Teere sind Steinkohlenteere,
ausschließlich zum Heizen bestimmt sind. denen ein Teil der Ole durch Destillation
6. Schmieröle sind Kohlenwasserstoffgemische entzogen ist.
mit einem Asphaltgehalt unter 1 v. H., bei Präparierte Teere sind Gemische von
deren Destillation nach der Normalmethode Steinkohlenteerpech mit schweren Stein-
A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) weniger als kohlenteerölen.
90 Volumenprozent bis 370° C übergehen. 12. Rückstände der in § 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-
Tritt vor 370° Cracken ein, so müssen bis setzes bezeichneten Art sind: Petrolkoks,
350° weniger als 80 Volumenprozent über- ein fester Rückstand von der Verarbeitung
gegangen sein. der Erdölerzeugnisse von schwärzlicher
7. Bitumen ist ein brauner bis schwarzer Rück- Farbe und poröser Struktur mit sehr gerin•
stand von der Verarbeitung der Erdöl- gem Aschengehalt, auch kalziniert; Koks
erzeugnisse, von weicher oder harter Kon- aus Steinkohlenteerpech und Peche aus der
sistenz bei einer Temperatur von 15° C mit Verarbeitung des Schiefer-, Torf-, Braun-
Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C oder kohlen- und Steinkohlenteers.
darüber. 13. Waren der in § 1 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes
8. Sonstige Mineralöle sind Kohlenwasser- bezeichneten Art sind: Ozokerit, Ceresin,
sloffgemische, die nicht die Merkmale der Hartparaffin, Weichparaffin, Paraffingatsch,
in § 2 Abs. 1 unter Ziff. 1 Buchstaben a bis f Petrolatum und Vaselin, auch in Mischun-
des Gesetzes genannten Erzeugnisse auf- gen miteinander.
weisen. 14. Flüssiggase sind handelsüblid1es Propan
9. a) leichte Steinkohlenteeröle sind Stein-
und Butan sowie deren Gemische, auch ver-
kohlenteeröle mit einer Dichte von nicht dichtet.
mehr als 1 bei 15° C sowie Steinkohlen- 15. Wagenschmiere und Schmiermittel sind
teeröle, bei deren Destillation nach der flüssige, halbfeste oder feste Erzeugnisse
Normalmethode A.S.T.M. (Engler-Kol- mit einem Gehalt von mehr als 10 v. H.
ben) mehr als 15 Volumenprozent bis Mineralschmieröl.
200° C übergehen. 4. § 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
b) Schwere Steinkohlenteeröle sind Stein- (2) Ein die Entstehung der Steuerschuld be-
kohlenteeröle mit einer Dichte von gründender Verbrauch innerhalb des Herstel-
mehr als 1 bei 15° C, bei deren Destilla- lungsbetriebs liegt auch vor, wenn Mineralöl
tion nach der Normalmethode A.S.T.M. entnommen wird, um damit nicht steuerbare
(Saybolt-Kolben) nicht mehr als 15 Vo- Erzeugnisse im Betrieb herzustellen. Im übri-
lumenprozent bis 200° C übergehen. gen liegt ein die Entstehung der Steuerschuld
Wie schwere Steinkohlenteeröle sind begründender Verbrauch innerhalb des Her-
phenolhaltige Steinkohlenteeröle unab- stellungsbetriebs nicht vor, wenn Mineralöle
hängig von ihrer Dichte zu behandeln, miteinander oder auch mit anderen Stoffen ver-
wenn sie mehr als 15 Volumenprozent mischt werden; ausgenommen hiervon ist das
Phenole enthalten und zugleich bei ihrer Mischen leichter Steinkohlenteeröle mit anderen
Destillation nach der Nörmalmethode Mineralölen.
A.S.T.M; (Saybolt~Kolben) höchstens 5 (3) Die Steuerschuld entsteht nicht für Mi-
Volumenprozent bis 150° C übergehen. neralöl, das zollamtlich (§ 32) oder durch den
Wie Steinkohlenteeröle sind auch Ole zu Hersteller zu Untersuchungszwecken entnom·
behandeln, welche den gleichen Charakter men wird.
wie die aus Steinkohlenteer stammenden 5. § 6 erhält folgende Fassung:
öle haben. (1) Wer Mineralöle der in § 3 Ziff. 2 bis 15
10. Min~ralöle der .in § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ge- genannten Arten gewinnt, reinigt oder sonst
1
setzes beze ichneten Art sind Kohlenwasser- bearbeitet, ist Hersteller von Mineralöl. Das
stoffgemiscbe mit einem Asphaltgehalt un- Mischen von Mineralölen miteinander oder
ter 1 v. H., bei deren Destillation nach der auch mit anderen Stoffen gilt nur für denjeni-
Normalmethode A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) gen als Bearbeitung, der bereits aus anderem
wenig~r als 90 Volumenprozent bis 370° C Grunde Hersteller ist.
übergehen. Tritt vor 370° Cracken ein, so (2) Als Hersteller gilt nicht,
müssen bis 350° weniger als 80 Volumen- a) wer lediglich Mineralöle miteinander
prozent übergegangen sein. oder auch mit anderen Stoffen ver-
mischt, es sei denn, daß das Gemisch
Aus Altölen wiedergewonnene Mineral- nicht ausschließlich zum Eigenver-
öle, die nidlt diese Merkmale aufweisen, brauch hergestellt wird und es außer-
sind nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln, dem ein unter § 3 Ziff. 15 fallendes
z. B. als Benzine, Traktorenkraftstoffe, Gas- Mineralöl folgender Arten darstellt:
öle oder dergleichen. aa) Wagenschmiere,
11. Schieferteere, Torfteere und Steinkohlen- bb) Schmierfett,
teere können roh, geklärt oder entwässert cc) Metallbearbeitungsöl,
sein. Als Steinkohlenteere gelten auch die dd) emulgierbares Mineralöl,.
sogen. destillierten und die präparierten ee) gefettetes Mineralöl,
Teere. ff) legiertes Mineralöl;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951 117
b) wer das im eigenen Betrieb angefallene (4) Andere Stoffe als Mineralöl, die mit
Mineralöl zur Wiederverwendung im diesem vermischt werden sollen, dürfen in das
eigenen Betrieb auf rein mechanischem Steuerlager verbracht werden. Mit dem Ver-
Wege von Verunreinigungen befreit; mischen entsteht für sie die Steuerschuld wie
c) wer Mineralöl, das unversteuert auf für das Mineralöl, mit dem sie vermischt wer-
Erlaubnisschein bezogen (§ 17) und den. Ohne Vermischung dürfen sie nur mit Ge-
bei der Verwendung verschmutzt wor- nehmigung des Hauptzollamts aus dem Steuer-
den oder sonst zur weiteren Verwen- lager entfernt werden.
dung nicht mehr geeignet ist, im
§ 8C
eigenen Betrieb aufarbeitet, um es zu
dem im Erlaubnisschein bezeichneten b) Versendung
Zwecke wiederzuverwenden. Für die Versendung von Mineralöl von einem
G. Hinter § 6 wird eingefügt: Herstellungsbetrieb an ein Steuerlager, zwi-
schen Steuerlagern und von einem Steuerlager
§ 6a an einen Herstellungsbetrieb gilt§ 13 Abs. 1 bis 4
Soweit nicht Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Betriebsbuches
des Gesetzes in Verbindung mit § 69 Zollgesetz tritt für das Steuerlager das Lagerbuch.
eintritt, hat beim Eingang von Mineralöl aus § 8 d
einem Teil des Zollinlands, in dem die Steuer
nicht nach den Maßstäben des Gesetzes erho- c) Wirkungen auf die
ben wird, die Grenzkontrollstelle das Mineralöl Steuerschuld
gemäß der Verordnung über die Kontrolle des (1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung
Warenverkehrs mit der sowjetisch besetzten des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb
Zone und dem Ostsektor von Berlin vom bedingt entstanden war, geht bei ordnungs-
22. Dezember 1950 (Bundesanz.eiger Nr. 4 vom mäßiger Versendung des Mineralöls mit dessen
6. Januar 1951) einer Zollstelle des Bundes- Aufnahme in das Steuerlager auf dessen In-
gebiets anzuweisen; dieses Verfahren tritt an haber über. Bei ordnungsmäßiger Versendung
die Stelle des Zollanweisungsverfahrens und des Mineralöls zwischen Steuerlagern geht sie
wirkt entsprechend. mit dessen Aufnahme in das Steuerlager des
7. § 7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Empfängers auf diesen über. Sie fällt weg mit
der ordnungsmäßigen Vernichtung und bei ord-
Der Steuerschuldner hat die Anmeldung für nungsmäßiger Versendung des Mineralöls von
im Geltungsbereich hergestelltes Mineralöl zur dem Steuerlager an den Herstellungsbetrieb
Steuerfestsetzung der Zollstelle nach Muster 1 mit der Aufnahme des Mineralöls in den Be-
einzureichen. trieb. In allen Fällen dieses Absatzes gilt § 13
8. Hinter § 8 wird eingefügt: Abs. 6. · .
(2) Fü~ die Ausfuhr von Mineralöl, das sich
a) §Ba
in einem Steuerlager befindet, gelten die
Das in den Geltungsbereich eingegangene §§ 9 bis 12 entsprechend. An die Stelle des Be-
Mineralöl ist in der Zollurkunde oder mit triebsbucp.es tritt das Lagerbuch.
einer Anmeldung nach Muster 1 in einfacher (3) Werden Mineralöle vers:ehiedener Steuer-
Ausfertigung zur Steuerfestsetzung anzu- sätze in den in § 8 e Abs. 3 zugelassenen Fällen
melden. Im kleinen Grenzverkehr und im in dem Steuerlager ·vermischt, so wird die Steuer-
Reiseverkehr ist auch mündliche Anmeldung schuld für das mit dem höheren Steuersatz be-
zulässig. legte Mineralöl in Höhe des Unterschiedes zu
b) Zu § 5a des Gesetzcs dem anderen Steuersatz unbedingt.
(4) Die Steuerschuld für Mineralöl, das sich
§ 8b in einem Steuerlager befindet, wird unbedingt,
Steuerlager wenn es aus diesem entnommen oder wenn es
a) Allgemeines vorschriftswidrig in diesem behandelt, vermischt
(t) Für die Steuerlager gelten § 2 Abs. 1, 2, oder vernichtet wird. ·
5, 6 Ziff. 1, § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 5 Abs. 4, (5) Für den Erlaß oder die Erstattung der
§§ 6, 9 Abs . 1 Satz 1 Zollvormerkordnung ent- Steuer für Rückwaren gilt § 24 entsprechend.
sprechend. Für die Steuerschuld ist nur in be-
§ 8e
gründ~ten Ausnahmefällen Sicherheit zu
leisten. d} Lagerbehandlung und
(2) Mineralöl darf aus dem Steuerlager ent- Vermischung
nommen, ausgeführt, in einen Herstellungs- (1) In dem Steuerlager darf Mineralöl um-
betrieb verbracht sowie an andere Steuerlager gepackt, umgefüllt, geteilt, gesondert und in
oder an Erlaubnisscheininhaber abgegeben jeder Weise behandelt werden, die es davor
werden. schützen soll, durch das Lagern Schaden zu
(3) Mineralöl, das sich in einem Steuerlager nehmen; jedoch ist jede Behandlung verboten,
befindet, darf mit Genehmigung des Hauptzoll- die den Steuersatz des Mineralöls verändert.
amts, die schriftlich zu beantragen ist, unter (2) In dem Steuerlager dürfen Mineralöle des
amtlicher Dberwachung innerhalb oder außer- gleichen Steuersatzes miteinander oder auch mit
halb des Steuerlagers vernichtet werden. anderen, gemäß § 8 b Abs. 4 in das Lager ver-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
brachten Stoffen vermischt werden, soweit der (2) Für die Bestellung eines Betriebsleiters
Inhaber des Steuerlagers hierdurch nicht nach zur Erfüllung der dem Lagerinhaber obliegenden
§ G Abs. 2 Buchstabe a zum Hersteller wird. Verpflichtungen (§ 190 Reichsabgabenordnung)
(3) In dem Steuerlager dürfen in folgenden gelten § 9 des Gesetzes und § 34 entsprechend.
Füllen Mineralöle verschiedener Steuersätze § 8i
rnilcinancle:r vennischt werden: h) Sondersteuerlager
<1) solche der in § 3 Ziff. 2 mit sokhen der (1) Für eingeführtes Mineralöl der in § 3 Ziff.
in § 3 Ziff. 9a bezeichneten Art; 2 und 4 bezeichneten Art kann dem Einführer
b) solche der in § 3 Ziff. G mit solchen der oder dem ihm unmittelbar folgenden Erwerber
in § 3 Zin. 10 Abs. 1 bezeichneten Art; bei Mangel an Tankraum ein Sondersteuerlager
c) solche dPr in § 3 Ziff. 2 mit solchen der bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraus-
in § 3 Zi ff. (j bezeichneten Art; setzungen für ein Steuerlager vorliegen.
d) solche der in § 3 Ziff. 4 mit solchen der (2) In das Sondersteuerlager darf eingeführ-
in § 3 ZifI. G bezeichneten Art. tes Mineralöl dieser Art nach zollrechtlicher
(4) Die beabsicbli~Jte Mischung ist in den Abfertigung zum freien Verkehr entsprechend
§ 13 a Abs. 1 verbracht werden. Die nach § 3
Vi\llen des Absatzes 3 der Zollstelle rnindestens
24 Sllmden vorher anzumelden. Sofort nach der Abs. 3 des Gesetzes durch die Schlußabfertigung
Mischunu ist diese im Lagerbuch zu buchen. bedingt entstandene Steuerschuld geht mit der
Nach ordnungsmäßi~Jer Mischung ist das Ge- ordnungsmäßigen Aufnahme in das Sonder-
misch wie Mineralöl des niedrigeren Steuer- steuerlager auf dessen Inhaber über.
satzes zu behandeln. (3) In das Sondersteuerlager darf im Inland
hergestelltes Mineralöl der gleichen Art ver-
§ 81 bracht werden. Für dieses Mineralöl wird die
e) BuchführunrJ, Annwldun~J, mit seiner Aufnahme in das Sondersteuerlager
P;illigkcit auf dessen Inhaber übergehende bedingte Steuer-
(1) Der Lagerinhaber führt c·in Lagerbuch nach schuld unbedingt, soweit sie den Steuersatz für
Muster 2a. eingeführtes Mineralöl übersteigt.
M u :c; t er 2a (4) Die nach Absatz 2 und Absatz 3 in das
Sondersteuerlager verbrachten Mineralöle
(2) Er meldet das Mincra löl, das in einem
gleicher Art dürfen miteinander vermischt
Monat entnommen worden ist, sowie im Falle
werden. Mineralöl der in § 3 Ziff. 9 a bezeich-
des § 8 e Abs. 3 die Mischvorgänge eines
neten Art darf zum Mischen gemäß § 8 e Abs. 3
Monats bis zum 15. des folgenden N1onats der
Buchstabe a in das Sondersteuerlager verbracht
Zollstelle nach Muster 1 zur Steuerfestsetzung
werden.
an. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie. Abs. 2 gilt
entsprechend. (5) Im übrigen gelten die §§ 8 b bis 8 h mit
der Maßgabe, daß eine weitere Mischung und
(3) Die Steuer ist am. 25. des zweiten auf die
eine Versendung des Mineralöls an andere
Entnahme oder tv1ischung folgenden Monats
Steuerlager nicht zulässig und daß auch die in
fällig. § 8 gilt entsprechend.
einem Monat erfolgte Aufnahme im Inland her-
(4) Wird Mineralöl vorschriftswkI{·ig im Steuer- gestellten Mineralöls in das Sondersteuerlager
lager behand'elt, .vermischt oder vernichtet, so (Absatz 3) zur Steuerfestsetzung gemäß § 8 f
ist die Stctwr hierfür sofort fällig.' Abs. 2 anzumelden ist.
9. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 8 g
(1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung
f) A11fhcbun9 un<l Widerruf des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb
Das Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf, bedingt entstanden war, fällt weg, wenn das
wenn es der Lagerinhaber abmeldet. Es widerruft Mineru.löl ordnungsmäßig ausgeführt wird. Dt.=!r
die Bewilligung, wenn die Voraussel-zungen des Ausfuhr steht die Abfertigung des Mineralöls
§ 8 b nicht mehr vorliegen oder die Steuer- zu einem Zollverkehr gleich.
belange gefährdet sind. Im übrigen gilt § 19 (2) Der Ausfuhr ist es gleichzuachten, werm
Abs. 2 Ziff. 2 bis 5, Abs. 3 und 4 Satz 1 Zoll- Mineralöl in einen Teil des Zollinlands ver-
vormerk-Ordnung entsprechend. Dfe beim Ablauf bracht wird, in dem die Steuer nicht nach den
des Lagerv,erfahrens vorhandenen Lagerbestände Maßstäben des Gesetzes erhoben wird. In
gelten als entpommen. Der Lagerinhaber hat diesem Falle fällt die Steuerschuld nur in Höhe
das gcsan1te, zu versteuernde Mineralöl nach des Steuersatzes weg, der beim Eingang in den
Muster 1 arri, ersten Werktag nach Ablauf des Geltungsbereich des Gesetzes gilt; im üb1·igen
Lagerverfahrens zur Steuerfestsetzung der Zoll- wird sie mit der Abfertigung auf Mineralöl-
stelle anzumelden. Die· Steuerschuld ist binnen begleitschein {§ 10) unbedingt.
2 Wochen ohne Anforderung zu entrichten. 10. § 10 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
§8h Im Falle des § 9 Abs. 2 können auch die
Grenzkontrollstellen die - Begleitscheine erledi-
q) Stcucraufsidit, Betriebsleiter gen, wenn das Mineralöl von einer hierzu be-
(1) Für .die Steueraufsicht über das Steuer- fugten Zollstelle des Bundesgebiets vorabge-
lager gelten im übrigen § 26 Abs„ 4, §§ 31 bis fertigt und unter Zollverschluß oder1Z01lbeglei-
33 entsprechend. tung bis zur Grenzkontrollstelle-befördert wird.
Nr. B ···--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951 119
Die GrcnzkontroUstelle sendet nad1 Prüfung (2) Die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes durch
den MineralölbegJeitschcin mit entsprechendem 'die Schlußabfertigung bedingt entstandene
.Vermerk an die Ausfortigungszollstelle zurück. Steuerschuld fällt weg, wenn das Mineralöl
11. § 12 Absatz 1 Sa l:z 1 erhält folgende Fassung: · ordnungsmäßig in den Herstellungsbetrieb auf-
Wenn die Erledigung des Mineralölbegleit- genommen wird. Nach der Aufnahme in den
schcins der Zo11stelle nicht innerhalb von Betrieb ist das Mineralöl wie im Inland her-
3 Wochen nach Ablauf der Cestellungsfrist nach- gestelltes zu behandeln.
~Jewiesen wird, wenn festgestellt wird, daß das 17. § 14 erhält folgende Fassung:
Mineralöl nicht fristgemäß ausgeführt ist, oder Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß
wenn der fü!gleitsd1ein wegen unterlassener Mineralöl folg'ender Arten unter folgenden Vor-
Ausfuhr an die Zollsl:clle zurüc:kgegeben wird, aussetzungen steuerfrei verwendet wird:
hat der Herst(,Jler das Mineralöl entsprechend 1. Mineralöl der im § 3 'Ziff. 2 und 3 bezeich-
der Wcisunq der Zollstelle im Betriebsbuch um- neten Art von
zubuchen.
a) allen Gewerbebetrieben zum Lösen, Aus-
12. § 13 A bsa lz 1 S,llz 1 erhdlt folgende Fassung: ziehen oder Reinigen beim Herstellen oder
Der Hersl.Pller hat das Mineralöl, das er an Bearbeiten von Waren und, soweit es sich
einen andcr011 angemeldeten Herstellungsbetrieb um Testbenzin oder Waschpetroleum han-
zur wei tr~nm Bearbeitung abgibt, spätestens am delt, auch zum Reinigen, das nicht beim
Tag nach der Entfornung aus dem Betrieb der Herstellen oder Bearbeiten von \-Varen
für den Empfünger zuständigen Zollstelle mit erfolgt;
einer Verscndungsanrneldung nach Muster 4 ih) chemischen Waschanstalten zum Reinigen
anzumelden. von Kleidern, Wäsche, Teppichen und
Muslrr 4 dergleichen;
13. In § 13 Absatz 2 Sat.z 2 werden die Worte „Ab- c) Kautschukfabriken zum Quellen des Kaut-
teilung 3" gestrkhen. schuks, der Kautschukwaren und der Zu-
14. § 13 Absatz 3 Salz 1 erhült folgende Fassung: satz-, Bei- und Füllstoffe, die bei der
Kautschukverarbeitung verwendet werden;
Ergibt die Prüfung, daß das Mineralöl in den
Betrieb des Empfängers nicht aufgenommen d) Lack- und Firnisfabriken zum Herstellen
worden ist, so hat es der Versender ent- von Lacken, Firnissen und Verdünnungs-
sprechend der Weisung der für ihn zuständigen niitteln für Zellulose-, Kombinations- und
Zollstelle im Betriebsbuch umzubuchen. Kµnstharzlacke;
15. § 13 Absätze 5 und 6 erhalten folgendeFassung: e) Lackleder-, Tapeten- und Wachstuch-
fabriken zum Herstellen und Verdünnen
(5) Die mit der Entfernung des Mineralöls
von Lacken, Farben und Grundierungs-
aus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstan-
massen;
dene Steuerschuld des Versenders fällt bei
f) Fil;dabriken und Textilbetrieben an
ordnungs1näßiger Versendung des Mineralöls
Orten, an denen kein :oder kein geeig-
1nit dessen Aufnahme in den Betrieb des
Empfängers weg. netes Kohlengas zur Verfügung steht, zum
Sen,.gen von Filzen, Gespinsten und Ge-
(6) Geht das ordnungsmäßig versandte Mi- spinstwaren, wenn sie weder leichtes
neralöl auf dem \-Veg zum Empfänger unter, so Mineralöl noch leichtes Steinkohlenteeröl
fäJlt die bedingte Steuerschuld weg. Die Ent- im Sinn der Zollvorschriften gleichzeitig
scheidung darüber, ob der Untergang des Mi- zu denselben Zwecken zollbegünstigt ver-
neralöls erwiesen ist, lrifft in Zweifelsfällen das wend(~n, bis zu 120 Doppelzentner jähr-
Hauptzollamt. lich;
16. Hinter § 13 wird eingefügt: g) Glasbläsereien zum Bearbeiten von Glas,
§ 1J a
wenn der Gesamtja,hresbedarf (Bedarf
sämtlicher Betriebsstellern. : und Zweig-
Verbringen eingeführten Mineralöls anstalten)· an dbgabenbegünstigten und
In Herstellungsbcl.riebe
nidlt abgabenbegünstigten Mineralölen
(1) In den G<'ltungsbereid1 des Gesetzes ein- für diese Zwecke zusammen 50 Doppel-
gebrachtes Mineralöl darf unversteuert zur zentner nicht über:steigt;,
weiteren Bearbeitung in einen angemeldeten
h) chemischen Fabriken zut' chemischen Um-
Herstellungsbelrieb verbracht werden, der nicht
wandlung in andere Stoffe als Mineralöl;
inländische Betriebsanstalt (§ 35 Mineralölzoll-
ordnung) ist. Zu diesem Zweck ist das Mineral- i) Dtuckfarbenf abriken zum Herstellen von
öl der für den I lcrslellungsbetrieb zuständigen Tiefdruckfärben ünd von· Verdünnungs-
Zollstelle anzuweisen. Die unversteuerte Ab- mitteln (Verdünnungsfirnissen) für Tief-
Iassung des Mineralöls in den Herstellungs- druckfarben; ·
betrieb ist bei der Schlußabfertigung zu bean- k) Tiefdruck- und anderen · graphischen An-
tragen, die Aufnahme des Mineralöls in den stalten . zum Verdünnen von Tiefdruck-
Betrieb ist auf dem Begleitschein zu bescheini- farben;
gen rund im Betricbsbud1 zu vermerken. In 2. Mineralöl der in § 3 Ziff. 4 bezeichneten Art
gleicher ·weise ist zu verfahren, wenn das von che'mischen Fabriken zur chemischen
Mineralöl zollrcchtHch bei einer Grenzzolls! ?lle Umwaridlung in andere Stoffe als Mineralöl,
zum freien Verkehr abgefertigt wird. jedoch nur für Kogasin Ir Und Sinarol II;
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
3. Mineralöl der im § 3 Ziff. 9 a bezeichneten laubnisschein ist dem Inhaber sofort zurück-
Art von zusenden. Für die Behandlung und Erledigung
a) den in Ziffer 1 unter a, b, d bis k genann- der Versendungsanmeldungen gilt § 13 Abs. 1
ten Gewerbebetrieben zu den daselbst bis 4.
bezeichneten Zwecken; (3) Der Erlaubnisscheininhaber hat das Mi-
b) allen Gewerbebetrieben zum Quellen beim
neralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzu-
Herstellen oder Bearbeiten von Waren; nehmen und in das Verwendungsbuch (§ 18
Abs. 2) einzutragen. Die Steuerschuld, die mit
c) allen Gewerbebetrieben zum Entwässern der Entfernung des Mineralöls aus dem Her-
von Flüssigkeiten; stellungsbetrieb bedingt entstanden oder gemäß
d) allen Gewerbebetrieben einschließlich der § 8 d auf den Steuerlagerinhaber übergegangen
Betriebe der Monopolverwaltung für war, geht bei ordnungsmäßiger Weitergabe des
Branntwein zum Vergällen von Brannt- Mineralöls mit der Aufnahme in den Betrieb
wein nach § 27 II Ziff. 1 unter a und b der des Erlaubnisscheininhabers auf diesen über;
Technischen Bestimmungen zu den Aus- § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. Sie fällt weg,
führungsbestimmungen zum Gesetz über wenn das Mineralöl unter Einhaltung der Uber-
das Branntweinmonopol, jedoch nur für wachungsbestimmungen und der nach § 18
Benzol und Toluol und nur unter der Be- Abs. 2 Satz 2 etwa besonders getroffenen An-
dingung, daß der vergällte Branntwein ordnungen zu dem im Erlaubnisschein angege-
weder unmittelbar noch mittelbar zu benen Zweck verwendet worden ist.
Treibzwecken verwendet wird; 20. § 17 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende
4. Mineralöl der in § 3 Ziff. 9 b bezeichneten Fassung:
Art von Für den Wegfall der Steuerschuld gilt Absatz
a) Kokereien, Gaswerken und sonstigen 3 Satz 3 entsprechend.
Kohleveredelungsbetrieben zum Verwen- 21. § 17 Absatz 5 wird gestrichen, der bisherige
den als Waschöl bei der Gewinnung von Absatz 6 wird Absatz 5.
leichtem Steinkohlenteeröl; 22. § 18 .Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Rußfabriken zum Herstellen von Ruß; Das unversteuert bezogene Mineralöl darf
5. Mineralöl der in § 3 Ziff. 12 bezeichneten nur zu den im Erlaubnisschein bezeichneten
Art von Zwecken verwendet und nicht an andere Per-
a) Brikettfabriken zum Brikettieren von sonen abgegeben werden. Das Hauptzollamt
Steinkohle, jedoch nur für Steinkohlen- kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auf Antrag
teerpech; genehmigen, daß solches Mineralöl an andere
Erlaubnisscheininhaber abgegeben oder an den
b) Siliziumkarbidfabriken zum Herstellen von
Lieferer (§ 17 Abs. 1) zurückgegeben wird. Für
Siliziumkarbid, jedoch nur für Petrolkoks
die Versendung gilt §. 13 Abs. 1 bis 3, für die
und Koks aus Steinkohlenteerpech;
bedingte Steuerschuld des abgebenden Er-
6. Mineralöl der in § 3 Ziff. 13 bezeichneten laubnisscheininhabers § 8 d Abs. 1 entsprechend.
Art von chemischen Fabriken zur chemischen Bei der Abgabe an einen anderen Erlaubnis-
Umwandlung in andere Stoffe als Mineralöl, scheininhaber nimmt das Hauptzollamt des Ver-
jedoch nur für Weichparaffin und Paraffin- senders die im § 17 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrie-
gatsch; benen Eintragungen auf dem Erlaubnisschein
7. Mineralöl der in § 3 Ziff. 14 bezeichneten Art vor.
von chemischen Fabriken zur chemischen 23. § 18 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Umwandlung in andere Stoffe als Mineralöl. Das Hauptzollamt kann die Führung des Ver-
18. § 16 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: wendungsbucl;tes erlassen, wenn dadurch die
Wird daneben für den gleichen Verwendungs- Wirksamkeit der Steueraufsicht nicht beein-
zweck. eine Zollbegünstigung nach der Anlage trächtigt wird.
zu § 1 Abs. 3 Mineralölzollordnung gewährt, so 24. § 18 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wird die GenehmiguILg von zollbegünstigtem Der Verbleib des Mineralöls ist im Betriebs-
und steuerfreiem Bezug durch e i n e n Er- buch nachzuweisen.
laubnissche~n (Mineralölerlaubnisschein nach 25. Im § 20 Absatz 2 tritt an Stelle der Sätze 3 und
§ 8 Mineralölzollordnung) unter entsprechender 4 folgender Satz:
Ergänzung des Vordrucks erteilt. Im übrigen darf das Hauptzollamt Ausnahmen
19. § 17 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: zulassen, wenn der Betrieb auf einen anderen
(1) Inhaber von Erlaubnisscheinen dürfen Inhaber übergeht oder wenn der Restbestand
Mineralöl von einem angemeldeten Hersteller des unversteuert bezogenen Mineralöls binnen
oder Steuerlagerinhaber (Lieferer) unter Steuer- einer vom Hauptzollamt auf Antrag festzu-
aufsicht unversteuert beziehen. Der Erlaubnis- setzenden Nachfrist noch zu den im Erlaubnis-
schein ist dem Lieferer bei jeder Bestellung schein bezeichneten Zwecken verwendet (§ 16
(Abruf, Abnahme usw.) vorzulegen. Abs. 2) oder gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 an einen
(2) Der Lieferer hat die Abgabe des Mineral- anderen Erlaubnisscheininhaber abgegeben oder
öls spätestens am Tag der Abgabe der Zoll- an den Lieferer zurückgegeben wird.
stelle mit Versendungsanmeldung (Muster 4) 26. § 21 erhält folgende Fassung:
anzumelden und die im Erlaubnisschein vor- Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine
gesehenen Eintragungen zu bewirken. Der Er- erteilt worden sind, unterliegen der Steuerauf-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951 121
sieht. Es gelten § 26 Abs. 4, §§ 27, 28, 31 bis 34 Bleicherde, Lauge, Schwefelsäure) können unter
mit folgenden Abweichungen entsprechend:. amtlicher Uberwachung auch außerhalb des
1. Die Beleghefte (§ 26 Abs. 4 Satz 1) werden Herstellungsbetriebs vernichtet werden. Mit
vom Hauptzollamt geführt. der ordnungsmäßigen Vernichtung fällt die
2. Der Wechsel im Besitz des Betriebes (§ 28 Steuerschuld weg, die mit der Entfernung dieser
Abs. 1) ist dem Hauptzollamt unverzüglich Stoffe aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-
anzuzeigen. standen war. Das gleiche gilt, wenn diese Stoffe
bei der ordnungsmäßigen Beförderung zur Ver-
3. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
nichtungsstelle untergehen.
in Betrieben, die leicht zu übersehen sind,
die Bestandsaufnahme (§ 33) allein vorneh- 28. § 30 Absatz 2 wird gestrichen
men oder sie durch einen Aufsichtsbeamten 29. Hinter § 33 wird eingefügt:
oder durch mehrere Aufsichtsbeamte vor-
nehmen lassen. § 33 a
4. In Betrieben, die jährlich nicht mehr als Handel mit versteuertem Mineralöl
100 Doppelzentner Mineralöl steuerfrei ver-
· (1) Wer versteuertes Mineralöl vertreibt, hat
wenden, wird die Verhandlung· über die Be-
sich bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.
standsaufnahme im Mineralölverwendungs-
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung
buch niedergeschrieben. Der Oberbeamte des
einzureichen und hat zu enthalten:
Aufsichtsdienstes entscheidet über das Er-
gebnis der Bestandsaufnahme, wenn kein a) die Art der Mineralöle,
Anlaß besleht, die Entscheidung des Haupt- b) die Lager- und Verkaufsstellen unter
zollamts herbeizuführen. Das Verfahren ist Angabe ihrer Lage.
nicht zulässig, wenn Fehlmengen festgestellt (2) Eintretende Änderungen sind binnen einer
werden, die nicht auf natürliche Einflüsse Woche in doppelter Ausfertigung der Zollstelle
oder sonstige unvermeidbare Ursachen, wie anzuzeigen.
Ungenauigkeiten bei der Gewichtsermittlung
(3) Das Zweitstück der Anmeldung oder der
oder dergleichen, zurückzuführen sind oder
Anderungsanzeige wird dem Anmeldenden über
die das in dem Betrieb gewohnte oder in
die die Steueraufsicht örtlich ausübenden Be-
gleichartigen Betrieben übliche Maß über-
amten mit der Bescheinigung zurückgegeben,
steigen.
daß die Anmeldung erfolgt oder die Anderung
5. In Betrieben, deren Inhabern die Führung des angezeigt ist. Im Falle der Anmeldung ist gleich-
Verwendungsbuches erlassen ist (§ 18 Abs. 2 zeitig darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung
Satz 3), finden in der Regel keine Bestands- keine nach anderen Vorschriften etwa erforder-
aufnahmen statt. Die Oberfinanzdirektion liche Genehmigung ersetzt.
kann anordnen, daß Bestandsaufnahmen bei
(4) Im übrigen gelten § 28 Abs. 1, §§ 31, 32
einem bestimmten Teil dieser Betriebe oder
entsprechend.
bei bestimmten Betrieben durchzuführen sind.
§ 33 b
Das Hauptzollamt hat die gleichen Befugnisse Rohölgewinnung
im einzelnen Fall. Wenn eine Bestandsauf-
(1) Betriebe, die rohes Erdöl gewinnen, haben
nahme vorgenommen wird, wird der Soll-
sich bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.
bestand an Hand der kaufmä.nnischen Bücher
Die Anmeldung ist irt doppeJter Ausfertigung
und sonstigen Anschreibungen des Betriebs
einzureichen und hat zu enthalten
ermittelt.
a) ein Verzeichnis der Gewinnungsfelder,
27. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden gestrichen.
An ihrer Stelle werden neu eingefügt: Sammelstellen und Zwischenlager des
Erdöls unter Angabe ihr~r Lage,
§ 22 b) einen Handelsregisterauszug.
h) Flugbetriebsstoffe
(2) Eintretende Anderungen sind mindestens
(1) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein- vierteljährlich in doppelter Ausfertigung anzu-
gegangene Mineralöle werden von der Steuer zeigen.
befreit, wenn sie als Flugbetriebsstoffe ver- 1
(3) Im übrigen gelten § 28 4bs. 1, §§ 31, 32,
wendet werden.
33a Abs. 3 entsprechend. '
(2) Als Flugbetriebsstoffe gelten nur Mineral-
öle der in § 3 Ziff. 2, 3, 4, 6 und 15 bezeichneten 30. a) Hinter § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt: ·
Art.
(3) Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn (2) Die Hauptzollämter stellen für ihren
sich das Mineralöl in einem Zollverkehr befin- Bezirk Nachweisungen über den Bezug und
det, bis es an Bord eines Luftfahrzeugs genom- Absatz von Mineralöl durch Steuerlager nach
men wird, und der Führer des Luftfahrzeugs die Muster 12 a in doppelter Ausfertigung auf
Ubernahme nach einem vom Hauptzollamt vor- und legen sie bis zum 1. Juni den Ober-
zuschreibenden Muster bescheinigt. finanzdirektionen vor. Diese übersenden eine
Ausfertigung dem Statistischen Bundesamt
§ 23 bis zum 1. Juli.
i) Vernichtung von Abfällen Muster 12a
Säureharze und ölhaltige gebrauchte Raffi- b) Die bisherigen Absätze " und 3 des § 36
nationshilfsmi ttcl der Mineralölindustrie (wie werden Absätze 3 und 4.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
31. § 37 und die ihm vorangestelllc Uberschrift er- (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt
halten folgende Fassung: und ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen ein Steuerlager bewilligt
Muster werden kann, so erteilt das Hauptzollamt, wenn
es über den Antrag nicht sofort entscheiden·
§ 37 kann, widerruflich eine vorläufige Lagerbewil-
(1) Die Ceslaltung der vorgesehenen Muster ligung längstens für 6 Wochen mit der gleichen
einschließlich der Anleitung zum Gebrauch Wirkung.
regell der Bundesminister der Pinanzen im Ver- (3) Bei vorläufiger oder endgültiger Bewilli-
waltungswege. gung des Steuerlagers hat dessen Inhaber Be-
(2) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß stände, die nicht nach § 4 der Verordnung über
die vorgeschriebenen Muster den besonderen die Erhebung einer Nachsteuer auf Mineralöl
Verhältnissen des einzelnen Betriebs angepaßt vom 21. Januar 1951 (BGBl. 1 S. 77) als in das
und hif::'!rzu erforderlichenfalls vereinfacht oder Steuerlager aufgenommen gelten, unverzüglich
erweitert werden. von den für das Steuerlager angemeldeten
Lagerstellen zu entfernen.
32. § 3B erhült folgende Fassung:
(4) Wird die vorläufige Lagerbewilligung
(l) Hersteller, die nach dem Gesetz und dieser durch Fristablauf unwirksam, ohne daß das
Verordnung in der bisherigen Fassung Anzeigen
Steuerlager endgültig bewilligt ist, oder ·wird
usw. erstattet haben, haben diese nach dem sie widerrufen, so gilt hinsichtlich der Folgen
Gesetz in der Fassung des Gesetzes zur Ä.nde-
§ 8 g entsprechend.
rung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Ja~
nuar 1951 (BGBl. I S. 73) und dieser Verord- § 38 b
nung in der vorstehenden Fassung erforder-
lichenfalls bis zum 1. März 1951 zu ergänzen Der Hersteller von Mineralölen, die bisher
oder, soweit es die übersieht verlangt, neu ein- nicht steuerbar waren, kann die Bestände an
zureichen. nachsteuerbaren Mineralölen dieser Art in die
nach §§ 25, 38 Abs. 1 und 2 angemeldeten oder
(2) Hersteller, die nach dem Gesetz in der anzumeldenden Räume verbringen oder darin
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mi- belassen. Die Nachsteuerschuld fällt in diesem
neralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 Falle mit der Anschreibung im Betriebsbuch
(BGBl. I S. 73) und dieser Verordnung in der weg.
vorstehenden Fassung neu anmeldepflichtig § 38 C
werden, haben dies der zuständigen Zollstelle
sofort anzuzeigen und gelten damit vorläufig Der Hersteller hat je eine besondere Anmel-
als angemf!lclet. Die endgültige Anme.ldung nach dung nach Muster 1 einzureichen für Mineralöl,
§ 25 ist bis zum 1. März 1951 einzureichen;
für das im Januar 1951 die Steuerschuld
spälestens an diesem Tage wird die vorläufige a) bis zum 20.,
Anmeldung unwirksam. b) nach dem 20. entstanden ist.
(3) Die nach §§ 33a, 33b vorgeschriebenen
Anmeldungen sind bis zum 15. Februar 1951 Artikel 2
einzureichen. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Ja-
nuar 1951 in Kraft.
33. Hinter § 38 wird eingefügt:
Bonn, den 16. Februar 1951.
§ 38 a
(1) Ist bis zum Ablauf des 29. Januar 1951
Der Bundeskanzler
ein Steuerlager beantragt, so bewilligt das Adenauer
Hauptzollamt, wenn es dem Antrag entspricht,
das Steuerlager mit Wirkung vom 21. Januar Der Bundesminister der Finanzen
1951. Schäffer
'Zur Beachtung!
Um Nachlieferungen früher erschienener Ausgaben s c h n e 11 er erledigen zu können, wird gebeten,
keine gesonderten Bestellungen zu senden. Es genügt die Uberweisung des Betrages zuzüglich Porto
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger", Köln 83 400 unter Angabe der Bestellung auf dem Zahl-
kartenabschnitt.
Das Bundesgcsetzbldtt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim
Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen Voreinsendung des erforder-
lid1en Betrages auf Postsd1erkkon1..:-, ,. Bundesanzeiqer" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justi1:, Verlag: Bundesanzeiger-
Verl,1g,, GmbH. Bonn/Köln. Druck.: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70.