Bundesgesetzblatt
87
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 195'1 Nr. ?
Tag Inhalt: Seite
24. 1. 51 Bekanntmachung beamtenrcd1t.lich0r Vorschriften in der Bundesfassunu. 87
1. Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung . . . • . 88
2. Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten . • • • • 90
3. Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten . • • . . . . . • . . 94
4. Verordnung über die Nebentätigkeit der beamteten Arzte, Zahnärzte und Tierärzte 97
5. Verordnung über die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in außer-
europäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern.. . • • • • . 97.
6. Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet~? des allgemeinen
Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts • . . . . . • • . . • . . , 97
7. Ausführungsbestimmungen (AB) zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes • • . 99
8. Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen
(Erstattungsgesetz) . , , • • • • • • • • • , 109
9. Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz 111
l linweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 113
In Teil II, Nr. 2, ausgegeben am 15. Februar 1951, sind verkündet: Gesetz über Schifferdienstbücher - zweites
Gesetz über Rheinschifferpatente. Außerdem ist das Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenfüh-
rung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz), verkündet in BGBl. I S. 79, nachgedruckt.
Bekanntmachung
beamtenrecht1icher Vorschriften in der Buncle~iassung.
Vom 24. Januar 1951.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen europäischen Ländern und auf Seereisen in
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des außerheimischen Gewässern vom 2. August 1937,
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 G. Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vor-
(BGBI. S. 207) werden
schriften auf dem Gebiete des allgemeinen Be-
1. die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstel- amten-, des Besoldungs- und des Versorgungs-
lung und Beförderung vom 14. Oktober 1936, rechts vom 30. Juni 1933,
2. die Verordnung über die Vorbildung und die 7. die Ausführungsbestimmungen (AB) zu Abschnitt
Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Fe~ VIII des Deutschen Beamtengesetzes vom 30.
bruar 1939, Juni 1937,
3. die Verordnung über die Nebenlütigkeit der Be- 8. das Gesetz über das Verfahren für die Erstattung
amten vom 6. Juli 1937, von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen
4. die Verordnung über die Nebentätigkeit der be- (Erstattungsgesetz) vom 18, April 1937,
amteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 9. die Durchführungsverordnung zum Erstattungs-
3. Mai 1938, gesetz vom 29. Juni 1937
5. die Verordnung über die Berücksichtigung der in der für die Beamten und Richter des Bundes gel·
Zeit der Verwendung eines Beamten in außer- t enden h:isstmg nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Januar 1951.
Dc-r Bundesminister d( s Innern 1
Dr. Lehr
D r- r B u n d c s m-i n i s ter der Finanzen
In Vertretung
.Hartmann
Vorbemerkung:
Tn den nachfolgenden Vorsch1illPn tn d(•r BlirHle~/<1.,:;_unq bcdeul(•n:
a) Kleindruck: gegenwärtig gcgenslu11dslose Vorsehrillen;
b) Kursivdruck: Änderung des Wortlautes infolge veründerler sliwts1rchllid1er Verheiltni~~P (§ 2 des BuudespersonalgesE'Lzcs vom 17.5.1950);
c) ,, ••• " oder ,.(entfälll)": v1:eqfc1ll vnn Vorschiftrn infolqe ver~inderler s!actlsrechtliclwr Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes
vom 17. 5, 1950).
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
vom 14. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 893)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
(1) (entfällt) die sie nach Ablegung der Abschlußprüfung ihrer
Laufbahn in einem ihrer Vorbildung entsprechen•
(2) Diese Reichsgrundsätze sind bestimmt, der Er-
den Beruf verbracht haben.
füllung der Staatsaufg.:=iben durch eine geordnete
und gerechte Personalverwaltung zu dienen, die in (3) (entfäJlt)
ihrer finanziellen Auswirkung der Leistungskraft (4) Anwärter für den höheren Dienst sollen vor
der Nation angepaßt ist. Sie binden alle Bundes- ihrer Anstellung in der planmäßigen Eingangsstelle
•.. behörden. (Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) mindestens die
Hälfte ihrer Dienstzeit seit ihrer Einstellung bei
Grundbegriffe Behörden der Außenverwaltung abgeleistet haben.
(5) (entfällt)
§ 1
§ 5
Im Sinne dieser Bestimmung gilt
Personen im privatrechtlichen Dienstverhältnis
als Einstellung . . . . . . . . . . eine Ernennung zum
oder aus freien Berufen, die die vorgeschriebenen
außerplanmäß~gen Beamten,
Staatsprüfungen für die Einstellung iri den höheren
als Anstellung . . . . . . . . , eine Ernennung unter
Dienst nicht abgelegt haben, dürfen in der plan•
erstmaliger Einweisung in eine Planstelle,,
mäßigen Eingangsstelle des höheren Dienstes erst
als Beförderung . . . . . . . . eine Ernennung unter
nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im
Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem
Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst und
Endgrundgehalt.
erst in einem Lebensalter von mindestens 32 Jahre:i
angestellt werden.
Einstellung
§ 6
§ 2
Anstellungen -in den Obersten Bundes- .•• behÖI•
Eingestellt wird nur, wer die Voraussetzungen der den dürfen erst nach rnindestens einjähriger Tätig-
beamtenrechtlichen Bestimmtrngen für das zu über· keit in der betreffenden Behörde erfolgen.
tragende Amt erfüllt.
§'7
Anstel1ung (1) Die Anwärter für den gehobenen Dienst kön•
nen erst nach einer außerplanmäßigen Dienstzeit
§ 3 von mindestens drei Jahren angestellt werden, die
(1) Niemand darf in einem Amte angestellt wer- aus Arbeitern und Angestellten hervorgegangenen
den, das nach Maßgabe der Besoldungsordnung Diätare und die mittleren Techniker schon vorher,
höher zu bewerten ist als die Eingangsstelle der wenn sie ein Lebensalter von 27 Jahren erreicht
betreffenden Laufbahn. haben . . . •
(2) Personen im privatrechtlichen Dienstverhält-
(2) Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Ge- nis oder aus freien Berufen müssen das 27. Lebens•
staltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen sind, jahr erreicht haben, wenn sie ohne außerplan-
dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprun• mäßige Dienstzeit angestellt werden sollen.
gen werden.
(3) (enlfällt)
§ 4 Beförderung
(1) Die Anwärter für den höheren Dienst· (Bau-, § 8
Gerichts-, Medizinal-, Regierungs-, Studien-, Vete-
rinärassessoren u. dgl.) können erst nach Ablegung Befördert kann nur der Beamte werden, der
der für ihre· Laufbahn vorgeschriebenen Staats- neben restloser Erfüllung der allgemeinen Beamten-
prüfungen eingestellt werden. pflichten
1
a) ( entfällt)
(2) Sie sollen nicht vor Vollendung einer vier-
jährigen Dienstzeit im B11ndes-, Reichs-, Staats- oder b) (entfällt)
Kommunaldienst, gerechnet vom Tage des Bestehens c) nach seinen dienstlichen Leistungen und Fä-
der Abschlußprüfung (Großen Staatsprüfung) ab, in higkeiten den Anforderungen des höheren Amtes
der planmäßigen Eingangsstelle 1hrer Laufbahn voll entspricht. Das Di~nstalter allein rechtfertigt
(Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) angestellt wer- eine Beförderung in keinem Falle.
den. Auf diese Dienstzeit kan_n bis zu zwei. bei An-
wärtern des höheren Dienstes jie nicht der Ge-
§ 9
richts- oder Verwaltungslaufbahn til(!Phören (Bau-.
Medizinal-. Studien-. Veterinärassd~oren u. d~l l. Mehrere Beförderungen desselben Beamten inner-
bis zu drei Jahren die Zeit angerechnet werden halb eines Jahres sind nich.t zulässig.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Fe~ruar 1951 89
§ 10 befÖrdett werden, sofern zwingende sachliche Bun-
desinteressen dafür vorliegen, die von den Bundes-
Einern Beamten in der planmäßigen Eingangs-
ministern des Innern und der Finanzen anerkannt
stelle des höheren Dienstes {Reichsbesoldungs-
gruppe A 2 c 2) oder in einer Stelle der Reichsbesol- werden.
dungsgruppe A 2 c 1 darf ein Amt der Reichsbesol- § 15
dungsgnJppe A 2 b oder A 2 a nur nach einer Min-
destdienstzeit von drei Jahren in diesen Stellen (1) Die Beförderung von Beamten des gehobenen
verlieren werden. Der Lauf der Frist beginnt mit Dienstes in Eingangsstellen des höheren Dienstes
dem T?,Ige der Einweisung in die Planstelle. Sofern. hat eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder
die dienstlichen Leistungen es als gerechtfertigt er-- Kommunaldienst von mindestens 20 Jahren und ein
scheinen lassen, kann die Oberste Bundesbehörde Lebensalter von 40 Jahren zur Voraussetzung.
auf diese Zeit bis zu eineinhalb Jahren q.ie Dienst- '\
zeit anrechnen, die der betreffende Beamte über (2) Solche Beförderungen können nur erfolgen,
vier Jahre hinaus im Bundes-, Reichs-, Staats- ocier wenn
Kommunaldienst als Anwärter für den· höheren a) ein früherer Beamter des mittleren Dienstes die
·Dienst oder in einer entsprechenden Stellung zu- Laufbahn auch des gehobenen Dienstes,
rückgelegt hat.
b) ein Beamter des gehobenen Dienstes diese Lauf-
§ 11 bahn durchlaufen und sich in jeder Hinsicht be-
Die Beforderung eines Beamten bei Behörden der währt hat.
Außenverwaltung zu einem Amt, das den Reichs- § 16
besoldungsgruppen A 1 a und b oder den ent-
sprechenden Gruppen in allen anderen Teilen des Eine Beförderung zum Amtsrat oder Amtmann hat
öffentlichen Dienstes zuzurechnen ist,· hat, soweit eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder
es sich nicht um ·politische Beamte handelt,. z:n Kommunaldienst von mindestens 15 Jahren und ein
Voraussetzu1ig eine Mindestdienstzeit · von insge- Lebensalter von 35 Jahren zur Voraussetzung.
samt vier Jahren in einer planmäßigen Eingangs-
stelle der Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2 und in Ausnahmen
Einer höheren Besoldungsgruppe A 2 c 1, A 2 b,
A2 a. § 17
§ 12 (1) Die Bundesminister des Innern und der Finan-
(1) Die. Beförderung zum Ministerialrat hat zur zen können von den Vorschriften der §§ 3 bis '1, 9
Voraussetzung eine Mindestdienstzeit von sechs bis 12 Abs: 1 bfs 3, § 15 Abs. 1 . und § 16 Ab-
Jahren als planmäßiger Beamter in einer Planstelle weichungen zulassen.
der Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2 (oder A 2 c 1}
(2) ( entfällt)
und A 2 b, A 2 a oder darüber. Der Beförderung
muß eine mindestens einjährige Dienstzeit in der (3) Die Anträge auf Abweichung sind in drei-
Obersten Bundesbehörde vorausgehen. facher Ausfertigung zu stellen.
(2) Um zu gewährleisten, daß der Ministerialrat (4) (entfällt)
die · für eine Oberste Bundesbehörde notwendige
Vielseitigkeit, den praktischen Blick, die aus eige• Schlußbestimmungen
ner Tätigkeit gewonnene Erfah;rung in _der Auswir·
§ 18
kung. der gesetzlichen Vorschriften tmd aus un-
(1) (entfällt)
mittelbar~r Fühlungnahme im Dienst Verständnis
für das Volkswohl hat, hat der Beamte von dieser (2) Diese Reichsgrundsätze gelten nicht für Be-
Gesamtdienstzeit von sechs Jahren mindestens die amte, deren Amtstätigkeit ausschließlich wissen-
Hälfte bei Behörden der Außenverwaltung abzu- s<::haftlicher Art ist (Hochschulprofessoren, Dozen-
leisten, . . . ten, Mitglieder und , Mttarbeiter an_ Forschungs-
(3) Anwärter des höheren Dienstes sowie jüngere Planbeamte des
höheren Dienstes in Eingangsstellen, die als Hilfsarbeiter in eine instituten oder dergleichen).
Oberste Reidl.sbehörde einberufen sind oder dort eine Planstelle inne-
haben, sollen in dieser Behörde, auch wenn sie nach Ablegung der
Abschlußprüfung ihrer. Laufbahn bereits drei. Jahre in der Außen- § 19
verwaltung tätig waren, nicht belassen werden, bis sie zu einer
Ministerialratsstelle herangewadl.sen 11ind. Sie haben. vielmehr zuvor Die· Reichsminister des Innern und der Finanzen sind ermächtiqt,
mindestens ein Jahr die in . den Obersten Reidl.sbehörden gewon- für be.stimmte Verwaltungen und Beamtengruppen im Einvernehmen
nenen Kenntnisse In der praktisdl.en Arbeit der Behörden der Außen- mit dem zuständigen Reichsminister für die Zeit bis zum 1. April 1940
verwaltung . zu erproben, Ubergangsregelungen zu treffen.
(4) Die eingehende Durchbildup.g des Ministerial-
rats verlangt in jedem Fall ein Mindestlebensalter § 20
von 35 Jahren.
(1) Die Vorschrift des § 36 a der Reichshaushalts•
§ 13 ordnung, bleibt unberührt.
( entfällt) (2) Eine Zustimmung des. Bundesministers der Fi-
nanzen oemäß § 17 zur Abweichung' von den Reichs-
§ .14 grundsa.;zen schließt ·die nach § 36 a der Reichs-
Beamte sollen innerhalb von drei Jahren vor Er- haushaltsordnung notwendige Zustimmung nur ein,
reichen der Altersgrenze in höhere Gruppen nur wenn dies besonders zum Ausdruck gebracht ist.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung
über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten
vom 28. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 371)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Zur einheitlichen Regelung der Laufbahnen aller § 8
deutschen Beamten verordnet die Reichsregierung (1) Während der Vorbereitungszeit erhalten die
auf Grund des § 164 des Deutschen Beamtengesetzes · Anwärter einen Unterhaltszuschuß nach den vom
(DBG) vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39), Bundesminister der Finanzen aufgestellten Grund-
unbeschadet der Reichsgrundsätze über Einstellung, sätzen. Außerdem sind ihnen Kinderzuschläge wie
Anstellung und Beförderung . . . vom 14. Oktober· planmäßigen Beamten zu gewähren.
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 893) und der sie ergän- (2) (entfällt)
zenden Bestimmungen vom 4. September 1937 § 9
(Ministerialhi. d. Reichs- u. Preuß. Min. d. Innern Den Anwärtern ist beim Dienstantritt schriftlich
S. 1453, GMBJ. 1950 S. 78) . .. , was folgt: zu eröffnen, daß sie bis zur Anstellung als Beamte
auf Lebenszeit jederzeit entlassen werden können
1. Allgemeines und daß das Bestehen von Prüfungen keinen An-
spruch auf Anstellung oder Beförderung gibt. ...
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Anwcirter . § 10
a) bis d) (entfällt) Die Entlassung eines Anwärters ist durch die, ein-
(2) (entfällt) berufende Stelle für den Schluß des laufenden
Kalendermonats, spätestens am 15., auszusprechen.
(3) (entfällt)
Anwärter, die sich Verfehlungen inner- oder
§ 2 außerhalb des Dienstes zuschulden kommen lassen,
. . . Bei der Auswahl ist die persönliche Eignung können fristlos entlassen werden .
und charakterliche Haltung maßgebend . • . .
§ 11
§ 3 (1) Die obersten Dienstbehörden erlassen für
ihren Geschäftsbereich besondere Ausbildungs- und
(l) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen ·der Vor-
erfüllen, die in dem § . . . 26 des Deutschen Beam- schriften dieser Verordnung halten müssen.
tengesetzes und in der Durchführungsverordnung
(2) In ihnen sind insbesondere Gegenstand und
zum DBG vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I Dauer der Ausbildung und Prüfung . . . zu be-
S. 669, BGBJ. 1950 S. 733) zu § 27 vorgesehen sind.
stimmen.
(2) Von Schwerbeschädigten . . . darf nur das für
(3) Neuerungen auf dem Gebiete der Ausbildungs-
die' betreffende Stelle erforderliche Mindestmaß
und Prüfungsordnungen sind dem Bundesminister
körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.
des Innern in zwei Abdrucken zur Kenntnis zu
bringen.
§ 4
II. Besondere Bestimmungen
(1) In den Anforderungen für die Vor- und Fach- über die einzelnen Laufbahnen
bildung darf das Maß nicht überschritten werden, § 12
das nach §§ 14, 20, 26, 27 und 36 für die erstrebte
(1) Der unmittelbare und mittelbare Bundesdienst
Stelle vorgesehen ist.
ist in den einfachen, mittleren, gehobenen und höhe-
(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein des- ren Dienst geschieden. Dieser Einteilung gemäß
halb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schul- sind die einzelnen Beamtenlaufbahnen zu bilden.
oder Fachbildung besitzt, als für die Stelle verlangt Bei Einrichtung neuer Laufbahnen sind der Bundes-
wird. minister des Innern und der Bundesminister der
§ 5 Finanzen zu beteiligen.
Die obersten. Dienstbehörden können bestimmen, (2) Der für die Erlangung einer Planstelle vor-
an wen die Bewerbungsgesuche zu richten sind. gesehene außerplanmäßige Dienst gehört zu der-
selben Art des Dienstes, wie der in der Planstelle
§ 6 selbst.
Die von den obersten Dienstbehörden hierfür be- A. D i e L a u f b a h n e n
stimmten Stellen sollen in der Regel nur zum des einfachen Dienstes
1. April und zum 1. Oktober jedes Jahres Bewerber
§ 13
einberufen; ausnahmsweise können Einberufungen
im Bedarfsfall auch außerhalb der festgesetzten Für den einfachen Dienst können zugelassen
Termine erfolgen. werden:
a) (entfällt)
§ 7
b) Anwärter, die am Einstellungstage nicht jünger
Die Laufbahnen der Beamten beginnen im allge- als 21 Jahre und an dem Tage, an dem sie den
meinen mit einem Vorbereitungs- oder Probedjenst. Antrag stellen, nicht älter als 40 Jahre sind.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Fehruar 1951 91
§ 14 B. D ie L a u f b a h n e n
des mittleren Dienstes
(1) Zum Eintritt in den einfachen Dienst ist es
erforderlich, daß die Bewerber eine deutsche Volks- § 19
schule mit hinreichendem Erfolg besucht haben. Ist
(1) Unmittelbar für den mittleren Dienst können
es zweifelhaft, ob die geforderte Schulbildung vor- zugelassen werden:
handen ist, so kann sie durch eine Vorprüfung fest-
a) (entfällt)
gestellt werden.
b) Anwärter, die am Einstellungstage min-
(2) Die obersten Dienstbehörden könnPn im übri- destens 21 Jahre alt und an dem Tage, an
gen bestimmen, für welche Zweige ihrer Verwal- dem sie den An trag stellen, nicht älter als
tung Vorprüfungen abzulegen sind. 31 Jahre sind.
(2) Beamte des einfachen Dienstes können im
§ 15 Wege des Aufstiegs durch Beförderung in den mitt-
(1) Neben der allgemeinen Bildung müssen die
leren Dienst gelangen, wenn sie die hierfür erfor-
derliche persönliche Eignung besitzen und die vor-
Bewerber für Stellen des technischen Dienstes die
geschriebenen Prüfungen bestanden haben. Die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die
für die Stelle, um die sie sich bewerben, etwa ge-
Zulassung zum Vorbereitungsdienst richtet sich
ausschließlich nach dem dienstlichen Bedürfnis.
fordert werden. ·
(2) Der erforderliche Nachweis ist zu e bringe,1 § 20
durch Zeugnisse
(1) Zum unmittelbaren Eintritt i.n den mittleren
a) über eine entsprechende praktische Tätig- Dienst ist es erforderlich, daß die Bewerber eine
keit von bestimmter Dauer, auf die die im deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht
technischen Dienst der früheren Wehr- haben oder eine gleichwertige allgemeine Bildung
macht oder in einer entsprechenden Dienst- besitzen. Sie müssen ferner die für die Stelle ge-
aufgabe des früheren Reichsarbeitsdien- forderte handwerksmäßige, technische oder son-
stes verbrach;e Zeit anzurechnen ist, oder stige Fachbildung besitzen und diese nachweisen
. durch Zeugnisse
b) über die Gesellenprüfung in einem der
Fachrichtung entsprechende-n Handwerk a) über eine entsprechende Tätigkeit von be-
oder entsprechende Facharbeiterprüfung stimmtN Dauer, auf die die im technischen
Dienst bei der früheren Wehrmacht oder
oder
in einer entsprechenden Dienstaufgabe des
c) über die Meisterprüfung in einem der friiheren Reichsarbeitsdienstes verbrachte
Fachrichtung entsprechenden Handwerk Zeit anzurechnen ist, oder
oder die Maschinistenprüfung. b) über die Meisterprüfung in einem der Fach-
richtung entsprechenden Handwerk oder
~ 16 die Maschinistenprüfung oder
c) über den erfolgreichen Besuch einer Fach-
Die Bewerber werden bei der Berufung als Be-
schule.
amte auf Probe in einer Planstelle der Eingangs-
gruppe ihrer Laufbahn planmäßig angestellt. Sie (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Vorbildung gilt
führen, solange sie auf Probe angestellt sind, die bei früheren Versorgungsanwärtern als vorhanden,
für die Planstelle geltende Amtsbezeichnung mit wenn sie die Abschlußprüfung I einer früheren
-lern Zusatz „auf Probe". · Wehrmachtfachschule oder eine gleichwertige Prü-
fung an einer Fachschule des früheren Reichs-
§ 17 arbeitsdienstes oder der Polizei bestanden haben.
(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann (3) Ist es sonst zweifelhaft, ob die nach Absatz 1 ge-
bis auf ein Jahr verlängert werden, wenn eine etwa forderte Schulbildung vorhanden ist, so kann sie
vorgeschrieben·e Fachprüfung noch nicht abgelegt durch eine Vorprüfung festgestellt werden.
ist oder wenn Führung und Leistung nicht befriedi- (4) Die obersten Dienstbehörden können im
gen, uhne daß bereits ein Grund zur Entlassung übrigen bestimmen, für welche Zweige ihrer Ver-
gegeben ist. waltung sonst Vorprüfungen abzulegen sind.
(5) Für welche Fachrichtung die Bewerber den
(2) Werden Stellen . . . mit Angestellten oder
Nachweis zu erbringen haben, daß sie das Ma-
Arbejtern besetzt, die sich mehrere Jahre im Dienst
schinenschreiben und die deutsche Kurzschrift ken-
der Verwaltung bewährt hab~n. so kann diese Zeit nen, bestimmen die obersten Dienstbehörden in den
auf den Probedienst angerechnet werden.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Bei früheren
Versorgungsanwärtern gilt dieser Nachweis hin-
§ 18 sichtlich der Kurzschrift als erbracht, wenn in dem
Nach erfolgreicher Probezeit ist den Beamten zu Abschlußzeugnis die genügende Schreibfertigkeit
bestätigen, · daß der Zusatz „auf Probe" in ihrer in der deutschen Kurzschrift bescheinigt ist.
Amtsbezeichnung wegfällt. Die Frage, ob sie Be-
§ 21
amte auf Widerruf bleiben oder das Beamtenver-
hältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln Die Bewerber, die für den mittleren Dienst (§ 19
ist, wird hierdurch nicht berührt. Abs. 1) zur Vorbereitung übernommen werden,
3
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
werden in das Beamtenverhältnis berufen. Sie füh- (2) Beamte des mittleren Dienstes können zum
ren die Dienstbezeichnung Anwärter mit der ihnen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vor-
zukommenden zusätzlichen Fach- oder Laufbahn- geschlagen werden, wenn sie sich im Beamtendienst
gruppenbezeichnung (z.B. Zollanwärter, Assistenten- im allgemeinen mindestens vier Jahre besonders
anwärter, Werkmeisteranwärter usw.). b·ewährt haben und zu erwarten steht, daß sie die
für die neue Stelle vorgei;chriebenen Prüfungen be-
§ 22 stehen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungs-
(1) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel dienst richtet sich ausschließlich nach dem dienst-
ein Jahr. Für den technischen Dienst sind die Sonder- lichen Bedürfnis.
bestimmungen der einzelnen ob2rsten Dienstbehör-
§ 26
d-en maßgebend.
(2) Die im Beamten- oder Angr~stelltenverhältnis
(1) Zum Nachweis der allgemeinen Vorbildung
verbrachte Zeit kann auf den Vorbereitungsdienst für den unmittelbaren Eintritt ·in den gehobenen
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit im gleichen nichttechnischen Dienst wird der Besitz des Ab-
Verwaltungszweig ausgeübt worden ist. schlußzeugnisses einer anerkannten vollausgestal-
teten Mittelschule oder eines als vollausgestalt-et
§ 23 anerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule ver-
langt. Daneben können auch Bewerber zugelas-
Anwärter und zum Vorbereitungsdienst zugelas-
sen werden, die statt der im Satz 1 geforderten
sene Beamte des einfachen Dienstes haben am
Abschlußzeugnisse
Schluß ihres Vorbereitungsdienstes der Prüfungs-
ordnung gemäß die Prüfung für den mittleren a) das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs
Dienst abzulegen. Anwärter, die die Prüfung auch von sechs Klassen einer öffentlichen oder
nach Wiederholung nicht bestehen, werden ent- staatlich anerkannten höheren Lehranstalt
lassen; sie können jedoch, wenn die nachgewiese- oder von vier Klassen einer solchen in Auf-
nen Kenntnisse ausreichen, in den einfachen Dienst bauform besitzen oder
übergeführt werden. Beamte des einfachen Dien- b) das Zeugnis des erfolgreichen Besuchs einer
stes, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht öffentlichen oder staatlich anerkannten
bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zu- Handelsschule mit zweijährigem Lehr-
rück. gang oder höheren Handelsschule oder
§ 24 c) da's Zeugnis über die ·Abschlußprüfung II
einer früheren Wehrmachtf achschule oder
(1) Anwärter, die die vorgeschriebene Prüfung
einer Fachschule des früheren Reichs-
bestanden haben, werden unter Aushändigung des
arbeitsdienstes oder der früheren Schutz-
Prüfungszeugnisses zu außerplanmäßigen Beamten
polizei besitzen.
im nichttechnischen Dienst mit der Dienstbezeich-
(2) Für welche Fachrichtung die Bewerber den
nung ,,Außerplanmäßiger Assistent" und der zusätz-
lichen Fachbezeichnung, im technischen Dienst mit Nachweis zu erbringen haben, daß sie die deutsche
der entsprechenden, den Zusatz außerplanmäßig Kurzschrift kennen, bestimmen die obersten Dienst-
enthaltenden Dienstbezeichnung ernannt. Beamte behörden in den Ausbildungs- und Prüfungsord-
des einfachen Dienstes, die die vorgeschriebene Prü- nungen. Bei früheren Versorgungsanwärtern gilt
fung bestanden haben, behalten ihre bisherige dieser Nachweis als erbracht, wenn in dem Ab-
Amtsbezeichnung; sie können jedoch in Stellen des schlußzeugnis die g-enügende Schreibfertigkeit in
mittleren Dienstes beschäftigt werden. der deutschen Kurzschrift bescheinigt ist.
(2) Die außerplanmäßige Dienstzeit der Assisten-
ten ... dauert mindestens drei Jahre .... § 27
(3) Außerplanmäßige Assistenten werden, wenn Zum Nachweis der Vorbildung für den unmittel-
Planstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr- baren Eintritt in den gehobenen technischen Dienst
gang, dem Prüfungsergebnis, ihrer praktischen Be- müssen die Bewerber das Reifezeugnis einer in das
währung \J-nd nach dem Zeitpunkt der Einberufung im Bundesgebiet anerkannte Verzeichnis eingetra-
in den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der genen höheren technischen Lehranstalt der gefor-
Eingangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Plan- derten Fachrichtung besitzen.
mäßige Beamte des einfachen Dienstes, die die Prü-
fung bestanden haben, werden nach den gleichen § 28
Grundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe (1) Die Bewerber, die für den gehobenen Dienst
des mittleren Dienstes befördert. (§ 25 Abs. l) zur Vorbereitung übernommen wer-
-d·en, werden in das Beamtenverhältnis berufen. Sie
C. D i e La u fb ah n en führen die Dienstbezeichnung Anwärter mit der zu-
des gehobenen Dienstes sätzlichen Fach- oder Laufbahngruppenbezeichnung
§ 25
(z. B. Insp-ektoranwärter, Steueranwärte:r- usw.).
(2) Die obersten Dienstbehörden können bestim-
(1) Unmittelbar für den gehobenen Dienst können
men, daß die Bewerber ... mit den .im § 26 Abs. 1
zugelassen werden:
Satz 1 und Satz 2 Buchst~be a und b genannten Ab-
a) (entfällt) schlußzeugnissen in einer Lehrzeit bis zur Höchst-
b) Anwärter, die an dem Tage, an dem sie dauer von zwei Jahren nachzuweisen haben, daß
den Antrag stellen, nicht älter als 30 Jahre sie zur Ubernahme in das Beamtenverhältnis geeig-
sind. net sind.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn den 16. Februar 1951
1
93
§ 29 § 36
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, be-
zwei Jahre. Abweichungen hiervon sind nur mit ·
stimmen die obersten Dienstbehörden für ihren Ge-
Zustimmung des Bundesministers des Innern . • •
schäftsbereich oder einzelne seiner Zweige, welche
zulässig.
Prüfungen für die Ubernahine in den höheren Dienst
(2) Für Beamte des mittleren Dienstes kann der abgelegt werden müssen und wie der etwaig~ Vor-
Vorbereitungsdienst verkürzt werden, wenn sie bereitungsdienst gestaltet wird. Sie können beson-
während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits inso- dere Prüfungen einrichten, soweit durch das Be-
weit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Prü- stehen der allgemeinen Prüfungen dem Bedürfnis
fung zum gehobenen Dienst erforderlich sind, er- ihres Geschäftsbereichs nicht völlig genügt wird.
worben haben.
§ 30
§ 37
Anwärter und zum Vorbereitungsdienst zugelas-
sene Beamte des mittleren Dienstes haben am Der Erlaß zusätzlicher Bestimmungen über die
Schluß des Vorbereitungsdienstes der Prüfungs- Dauer der Vorbereitungszeit und die Ablegung der
ordnung gemäß die Prüfung für den gehobenen Großen Staatsprüfung bleibt vorbehalten.
Dienst abzulegen.
§ 31 III. Fortbildung
Anwärter, die die Prüfung auch nach Wieder-
holung nicht best-ehen, werden entlassen. Sie kön- § 38
nen jedoch, wenn nach dem Urteil des Prüfungs- (1) Die dienstliche Fortbildung sol-1 sicherstellen,
ausschusses und nach dem Ermessen der Verwal- daß die Beamten nach beendeter Ausbildung den
tung die nachgewiesenen Kenntnisse dazu aus- immer steigenden dienstlichen Anforderungen ge-
reichen, in den mittleren Dienst übergeführt wer-
wachsen bleiben.
den. Für den Beginn der außerplanmäßigen Dienst-
zeit gilt. dann die Prüfung als für den mittleren (2) Die Fortbildungseinrichtungen der Beamten,
Dienst bestanden. Beamte des mittleren Dienstes, insbesondere die Verwaltungsakademien, sind ]}ach
die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht be- Möglichkeit zu fördern.
stehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(3) Weitere Regelung bleibt besonderer Verord-
nung vorbehalten.
§ 32
Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, wer-
d~n unter Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu IV. Schluß- und Ubergangsbestimmungen
außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeich-
.nung ,,a. p. (außerplanmäßiger) Inspektor" und der. § 39
zusätzlichen Fachbezeichnung ernannt'. Beamte des Als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Ver-
mittleren Dienstes behalten ihre Amtsbezeichnung, ordnung gilt für . . . bundesunmitteTbare Körper:-
sie können jedoch in Stellen des gehobenen Dien- schaften des. öffentlichen Rechts der für die allge-
stes beschäftigt werden.
meine Staatsaufsicht zuständige Bundesminister.
§ 33
§ 40
Außerplanmäßige Inspektoren werden, wenn
Planstellen verfügbar sind, nach dem Prüfungsjahr- Ausnahmen von den Regeln dieser yerordnung
gang, dem Prüfungsergebnis, ihrer praktischen Be- bedürfen auch im Einzelfalle der Zustimmung der
währung und nach dem Zeitpunkt der Einberufung Bundesminister des Innern und der Finanzen.
in den Vorbereitungsdienst in einer Planstelle der
Eingangsgruppe ihrer Laufbahn angestellt. Plan-
mäßige Beamte des mittleren Dienstes, die die Prü- § 41
fung bestanden haben, werden nach den gleichen
(1) Bei der Durchführung dieser Vorschriften
Grundsätzen in eine Planstelle der Eingangsgruppe
des gehobenen Dienstes befördert. sollen Härten, die sich für die vorhandenen Beamten
aus der Umbildung oder Neubildung von Laufbah-
nen ergeben können, vermieden werden.
§ 34
(2) Ubergangsbestimmungen können die obersten
(entfällt)
Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich mit Zu-
D. D i e L a u f b a h n e n stimmung der Bundesminister des Innern und der
des höheren Dienstes Finanzen erlassen.
§ 35 § 42
Die Bewerber sollen nicht älter als 32, im tech- Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1939 in
nischen Dienst nicht älter als 35 Jahre sein. Kraft.
4
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
vom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 753 mit Berichtigung Reichsgesetzbl. I S. 904)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Auf Grund des § 14 des Deutschen Beamten- 2
gesetzes vorn 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I Genehmigungspflichtig nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist
S. 39) wird folgendes verordnet: eine Nebenbeschäftigung, bei der durch Arbeits•
Leistung eine Vergütung erzielt wird. Vergütung ist
1 jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vor-
(1) Die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe teilen. Als Gegenleistung gilt nicht der Ersatz voa
seiner Arbeitskraft an den Dienstherrn schließt baren Auslagen und Fahrkosten -sowie die Bezah•
grundsätzlich die Obernahme von Nebentätigkeiten lung von Tagegeldern, welche die für Beamte gülti·
aus. Nebentätigkeiten, die auch irn Rahmen des gen Sätze nicht übersteigen. Eine Pauschalierung
Hauptamts ausgeübt werden können, können nicht dieser Auslagen ist nicht zulässig.
Gegenstand eines Nebenamts oder einer Neben-
beschäftigung sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei 3
jeder Ubertragung einer Nebentätigkeit, notfalls Bei Nebenbeschäftigungen, die im Interesse von
durch Entlastung irn Hauptamt Rechnung zu tragen. Verwandten ausgeübt werden (z. B. Nachlaß-
(2) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ange"Iegenheiten), soll die Genehmigung in der
darf die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ins- Regel erteilt werden.
besondere nicht erteilt werden: 4
1. für eine Tätigkeit, die mit dem Ansehen der (1) Die Genehmigung gilt in den Fällen, in denen
Beamtenschaft oder mit Rücksichten auf das sie erteilt werden darf, abgesehen von Nr. 5, all•
Gemeinwohl nicht vereinbar ist; gemein als erteilt
2. für eine Tätigkeit, durch die der Beamte in a) bei freundschaftlicher Hilfe geringen Umfangs,
. einen den Handel, das Gewerbe, den Arbeits- bei der keine Vergütung in Geld gewährt wird;
markt oder die freien Berufe (Rechtsanwälte, b) bei Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs,
Techniker usw.) nachteilig beeinflussenden für die Vergütungen im Werte bis zu vierzig
Wettbewerb mit anderen geeigneten Personen Deutsche Mark monatlich gewährt werden. In
tritt; diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung und
3. für eine Tätigkeit, die den dienstlichen Belan- die Höhe der Vergütung dem Dienstvorge•
gen widerspricht; dies ist insbesondere der setzten zu melden.
Fall, (2) Auch eine solche Nebentätigkeit (Absatz l a
a) wenn die Tätigkeit die Zeit und die Ar- und b) kann allgemein oder im Einzelfall aus dienst•
beitskraft des Beamten so stark in An- lichen Gründen untersagt werden. Liegt eine der
spruch nimmt, daß er in der Erfüllung Voraussetzungen der Nr. 1 vor, so ist die Ausübung
seiner Verpflichtung, sich mit seiner. der Nebentätigkeit zu untersagen.
ganzen Arbeitskraft dem Hauptamt zu (3) Ober die Musikausübung von Beamten wer-
widmen, behindert wird, den besondere Bestimmungen erlassen; bis dahin
b) wenn zu befürchten ist, daß der Beamte verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
durch die Tätigkeit mit seinen dienst- 5
lichen Pflichten in Widerstreit geraten
könnte, (1) Unter die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Nr. 3
fallen nur Unternehmen, die einen wirtschaftlichen
c) wenn der Beamte eine schiedsrichterliche Zweck verfolgen, sowie Wirtschaftstreuhänder. Die
oder Gutachtertätigkeit in einer Sache Bestimmung gilt daher nicht für Gesellschaften,
ausüben will, mit der eine Behörde des Genossenschaften oder in einer anderen Rechtsform
Verwaltungszweigs, dem der Beamte an• betriebene Unternehmen, die ihrer Natur nach nicht
gehört, amtlich befaßt ist oder befaßt auf Erwerb gerichtet, sondern gemeinnützig sind,
werden kann, es sei denn, daß eine Be• wie gemeinnützige Wohnungsvereine sowie Ver-
hörde das Gutachten fordert oder den einigungen, deren Aufgabe es ist, Belange der
Beamten als Sc1:J.iedsrichter bestellt. Ober Volksgemeinschaft auf kulturellem, gesundheit•
Ausnahmen entscheidet die oberste lichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet zu
Dienstbehörde. fördern, ,ferner nicht für solche Treuhänder, die in
Richter dürfen als Schiedsrichter nicht Gesetzen ·zur Wahrnehmung von Belangen der All-
tätig sein, wenn die Abteilung, die Kam- gemeinheit vorgesehen und als „Treuhänder„ be-
mer oder der Senat, denen der Richter zeichnet sind, z. B. Treuhänder bei den Hypotheken•
zur Zeit der Entscheidung über die Ertei• banken.
lung der Genehmigung angehört, mit der (2) Die Genehmigung zum Eintritt in den V-0r-
Sache befaßt ist oder befaßt werden kann; stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonsti~
4. für eine Tätigkeit, deren Vergütung der Höhe ges Organ eines Unternehmens, das einen wirt•
nach zu beanstand.eo ist. schaftlichen Zweck verfolgt, sowie zur Ubernahme
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 195_1 95
einer Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder (Absatz 1 bände von solchen. Dem öffentlichen Dienst steht
Satz 1) soll auch dann, wenn eine Vergütung nicht gleich die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
gezahlt wird, nur in besonders begründeten Aus- richtungen und Unternehmungen, deren gesamtes
nahmefällen (z.B. bei Familienbesitz, Erbgang u. dgl.) Kapital {Grundkapital, Stammkapital) •sich in
erteilt werden. öffentlicher Hand befindet, sowie jede sonstige
Tätigkeit auf Anordnung des Dienstvorgesetzten.
{3) Die Genehmigung zum Eintritt in den Vor- Die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger ist
stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonsti- kein öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-
ges Organ einer der im Absatz 1 Satz 2 genannten schriften.
Gesellschaften oder Vereinigungen darf nur erteilt
werden, wenn dem Beamten eine Vergütung in Höhe (2) Ausnahmen können nur zugelassen werden:
von höchstens vierzig Deut.sehe Mark im Monat ge-
zahlt wird. Das gilt auch für Selbsthilfeeinrichtungen a) bei Ausübung einer Lehrtätigkeit,
der Beamten. b) bei Teilnahme an Prüfungen, für die Gebühren
erhoben werden,
6
c) in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise
(1) Ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen
Beamten . . . kann die oberste Dienstbehörde die Mehraufwand nicht beschafft werden kann,
Ausübung der Privatpraxis aus dienstlichen Grün-
den oder mit Rücksicht auf örtliche Belange geneh- d) übergangsweise, besonders in den Fällen, in
migen. denen gesetzliche oder andere rechtliche Ver-
pflichtungen bestehen.
(2) Die Genehmigung zur Ausübung der Kassen-
praxis darf ärztlichen und zahnärztlichen Beamten
nur erteilt werden, wenn örtliche Verhältnisse dies 12
unabweisbar fordern. (1) Werden nach Nr. 11 Abs. 2 einem Beamten
Zulagen oder Vergütungen gewährt, so dürfen sie
..,
T im Jahre nicht mehr als 1200 Deutsche Mark be•
tragen. Dbt der Beamte mehrere solcher Tätigkeiten
Die Dbernahme eines Schiedsrichteramts oder
aus, die im Einzelfal1 genehmigt sind, so darf die
einer Gutachtertätigkeit soll nur dann genehmigt
werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Zu- Vergütung nicht mehr als 1800 Deutsche Mark be-
ziehung des Beamten besteht oder andere geeignete tragen. Bare Auslagen sowie Fahrkosten und Tage-
Personen nicht zur Verfügung stehen. Die Genehmi• gelder sind auf diese Höchstbeträge nicht anzu-
gung soll versagt werden, wenn eine solche Tätig- rechnen. Werden die Tagegelder von einem nicht
keit mehrmals in einem Jahre wiederholt werden den Reisekostenvorschriften für Beamte unter-
soll. Dies gilt nicht für die schiedsrichterliche Tätig- liegenden Unternehmen gezahlt, so ist der Betrag,
keit von Richtern und für die Erstattung von Gut- der dreißig Deutsche Mark für den Tag übersteigt,
achten auf Anfordern eines Gerichts und von Gut- auf die Höchstbeträge anzurechnen. Erhält er mehr,
achten von beamteten Ärzten. so hat er den überschießenden Betrag an die Kasse
seiner ihm im Hauptamt vorgesetzten Behörde ab•
zuliefern.
8
Für einzelne Beamtengruppen kann die oberste {2} Innerhalb des Höchstbetrages von 1200
Dienstbehörde die Einholung einer Genehmigung Deutsche Mark ist die Vergütung je nach Bedeutung
anordnen, auch wenn nach den allgemeinen Be- und Umfang der Nebentätigkeit abzustufen.
stimmungen eine Genehmigung nicht erforder- (3} Diese Regelung gilt nicht für Vergütungen bei
lich ist. Ausübung eines Lehramts an einer öffentlichen
Hochschule und für Gebühren bei Teilnahme an
9 Prüfungen.
(entfällt)
13
10 (1) Hat ein Beamter eine Nebentätigkeit im Vor-
Wird die Genehmigung widerrufen, so soll dem stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem
:Beamten zur Abwicklung seiner Tätigkeit eine an• sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft
gemessene Frist bewilligt werden. oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens oder eine Treuhänderschaft (Wirt-
schaftstreuhänder) auf Vorschlag oder auf Veranlas-
11
sung des Dienstvorgesetzten übernommen und er-
(1) Für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäfti- hält er hierfür eine Vergütung, so hat er sie an den
gung .im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich eine Dienstherrn abzuliefern, auch wenn er inzwischen
Vergütung nicht gewährt. Offentlicher Dienst ist in den Wartestand versetzt ist oder das Beamten-
jede Beschäftigung im Dienst des Bundes, eines verhältnis beendet ist. Sie kann ihm in begrenzter
Landes oder anderer· Körperschaften, Anstalten und Höhe als Pauschalaufwandsentschädigung belassen
Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Ver- werden.
5
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Als Pauschalaufwandsentschädigung dürf~n in 14
einem Rechnungsjahr belassen werden einem Be-
Vergütungen, die für Nebentätigkeiten gewährt werden, unterliegen
amten nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen..
A. als Mitglied des Aufsichtsrats, Vorstands, als
Treuhänder 15
a) bei einer Gesellschaft usw. 480 Deutsche (1) Die Beamten haben am Schluß eines jeden
Mark, Rechnungsjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Ab-
rechnung über die Einnahmen, die ihnen nach Nr. 12
b) bei mehreren Gesellschaften usw. 640 und 1.3 zugeflossen sind, vorzulegen.
Deulsche Mark;
(2) Zum 1. Oktober jedes Jahres ist dem Dienst-
B. als Vorsitzenden des Aufsichtsrats usw. vorgesetzten zur Aufnahme in den Haushaltsplan
a) bei einer Gesellschaft usw. 800 Deutsche zu melden, welche ablieferungspflichtigen Ver-
Mark, gütungen für genehmigungspflichtige Nebentätig-
keiten im kommenden Hau3haltsjahr. dem Beamten
b) bei mehreren Gesellschaften usw. qder voraussichtlich zukommen werden.
als Vorsitzenden bei einer Gesellschaft und
als Mitglied des Aufsicht'srats, Vorstands,
16
als Treuhänder usw. bei einer oder mehre-
ren anderen Gesellschaften usw. 960 Wird einem Beamten eine Nebenbeschäftigung
Deutsche Mark. außerhalb des öffentlichen Dienstes genehmigt, für
die er eine Vergütung von 5000 Deutsche Mark
(3) Schließt eine Gesellschaft in einem Rechnungs-
jahre mehrere Geschäftsjahre ab, so kann der Be- oder mehr für eine einmalige Nebenbeschäftigung
amte die ihm belassene Pauschalaufwandsentschäd~- oder von 5000 DeutscJ;ie Mark oder mehr jährlich
gung ebensooft behalten, wie die Gesellschaft Jah- für eine laufende Nebenbeschäftigung erhalten soll,
resabschlusse gefertigt und durch sie feste Ver- so teilt die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde
gütungen oder dergleichen gezahlt hat. Ist der Be- dies dem Bundesminister der Finanzen mit.
amte nicht während des ganzen Rechnungsjahres
tätig gewesen, so darf ihm nur der Betrag belassen
17
werden, der der Zeit seiner Tätigkeit entspricht.
(1} Die Beamten haben ihren Dienstvorgesetzten
(4) Werden dem Beamten außer einer festen Ver- zum 1. April jedes Jahres zu berichten, welche Ver-
gütung noch Sitzungsvergütungen gezahlt, so dürfen gütungen sie im vergangenen Kalenderjahr für ge-
sie ihm nur so weit belassen werden, als dadurch nehmigte Nebentätigkeiten außerhalb des öffent-
nicht die im Absatz 2 und Absatz 3 festgesetzten lichen Dienstes erhalten haben.
Höchstbeträge für Pauschalaufwandsentschädigun-
gen überschritten werden. (2) Die obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörden
teilen die Ergebnisse dieser Meldungen dem Bundes-
(5) Werden dem Beamten nur Sitzungsvergütun- minister der Finanzen mit.
gen gezahlt, so können sie ihm bis zu dreißig
Deutsche Mark für jeden Sitzungstag belassen wer-
18
den. Die Summe dieser Sitzungsvergütungen darf
jedoch in einem Rechnungsjahr die entsprechenden Gewerbliche und berufliche Tätigkeit der Ehefrau
Höchstsätze des Absatzes 2 nicht übersteigen. Nimmt des Beamten ist dem Dienstvorgesetzte~ zu melden.
ein Beamter, der Mitglied mehrerer Aufsichtsräte
usw; ist, an einem Tage an Sitzungen mehrerer 19
Gesellschaften teil, so darf ihm für diesen T~g ins- Sind für Nebentätigkeiten aus der Zeit vor dem 1. Juli 1937 noch
Beträge abzuliefern, so sind diese Fälle nicht mehr 11ach den frühere11
gesamt auch nur ein Betrag von dreißig Deutsche Vorschriften, sondern nur nach dieser Verordnung zu behandeln.
Bereits abgeführte Beträge können auch dann nicht zurückgezahlt
MarR. belassen werden. werden, wenn die Regelung nach dieser Verordnung für den Beamten
günstiger wäre.
(6) Für auswärtige Sitzungen und sonstige Reisen,
die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit not- 20
wendig werden, können den Beamten neben den (entfällt)
unter Absatz 2 bis Absatz 5 zustehenden Beträgen
noch die entstandenen Fahrkosten sowie Tage- und 21
Obernachtungsgelder bis zu höchstens dreißig Für die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte,
Deutsche Mark täglich belassen werden, .höhere ·Zahnärzte und Tierärzte kann der Bundesminister
Aufwendungen sind aus der Pausdlalaufwands- des Innern im Einvernehmen mit dem Bunde,s-
entsd1ädigung (Absätze 1 und 2) oder der Sitzungs- minister der Finanzen zusätzliche Vorschriften er-
vergütung zu decken. Jede Reise, die ein Beamter lassen.
im Interesse ·seiner Nebentätigkeit für notwendig
erachtet, muß vor der Ausführung nach den f.ü.r 22
Dienstreisen geltenden Vorschriften genehmigt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
werden. 1937 in KraIL
Nr. 7 - Tag der Auscabe: Bonn, den 16. Februar l'.)51 97
Verordnung
über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
vom 3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
der im. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden
Fassung.
Auf Grund der Nr. 21 d0r Verordnung über die · für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu
Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 zahlen sind, so finden die Nummern 11 und 12
(Reichsgesetzbl. I S. 753) wird im Einvernehmen Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätig-
mit dem Reichsminister der Finanzen bis auf weiteres keit der Beamten keine Anwendung.
folgendes verordnet: 2. Die Fachminister erlassen im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und der Finan-
1. Wenn beamtete Ärzte, Zahnärzte oder Tier-
zen Anweisungen wegen der Entschädigung, welche
ärzte außerhalb ihres hauptamtlich~n Aufgaben-
die vorbezeichneten Beamten für die Benutzung
kreises für Versicherungsträger jeder Art oder für öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer
Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gut- Nebentätigkeit an den Träger der Einrichtung bzw.
achter tätig sind, oder wenn sie außerhalb ihres den Dienstherrn zu leisten haben.
hauptamtlichen Aufgabenkreises ärztliche, zahn- Diese Verordnung tritt mit Wjrkung vom 1. April
ärztliche oder' tierärztliche Verrichtungen leisten, 1938 in Kraft.
Verordnung
über die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in
außereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern
vom 2. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 883)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Deutschen Be- lieh der ehemaligen Kolonie Deutsch-Süd-
amtengesetzes verordnet die Reichsregierung·. westafrika,
1. Als außereuropäische Länder im Sinne dieser c) Süd- und Mittelamerika bis zum 30. Grad
Vorschrift gelten: Nordbreite einschließlich New Orleans und
a) Asien östlich des 40. Gr.ades Ostlänge von der westindischen Inseln und
Greenwich - ausschließlich des Gebiets d) die ehemaligen deutschen Besitzungen in
zwischen diesem Grad und dem 90. Grad der Südsee und Neu Guinea.
Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. 2. Außerheimisch sind die Gewässer, welche
Grades Nordbreite - und die Asiatische weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören,
Inselwelt, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais
b) Afrika mit den zugehörigen Inseln südlich längs der. Ostküste Englands bis zum 3. Grad
des 20. Grades Nordbreite ausschließlich Westlänge von Greenwich und bis zum 60.
der Afrikanischen Union, aber einschließ- Grad Nordbreite.
Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete·
des allgemeinen Beamten- des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
1
vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433)
in der .nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Kapitel V rere solche Körperschaften zu einer neuen zu-
Die Rechtsstellung der Beamten sammengeschlossen, oder gehen die Auf gaben
bei der Umbildung von juristischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf
Personen des öffentlichen Rechtes Grund gesetzlicher Vorschrift, einer Vereinbarung
oder eines Schiedsspruches auf eine andere über,
§ 22 so sind die Beamten der Körperschaft (der Körper-
(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen schaften) in ihrer bisherigen Eigenschaft als lebens-
Rechtes in eine andere eingegliedert, werden meh- länglich, auf Widerruf oder auf Kündigung ange-
Nr. 7 - Tag der Auscabe: Bonn, den 16. Februar l'.)51 97
Verordnung
über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
vom 3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
der im. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden
Fassung.
Auf Grund der Nr. 21 d0r Verordnung über die · für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu
Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 zahlen sind, so finden die Nummern 11 und 12
(Reichsgesetzbl. I S. 753) wird im Einvernehmen Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätig-
mit dem Reichsminister der Finanzen bis auf weiteres keit der Beamten keine Anwendung.
folgendes verordnet: 2. Die Fachminister erlassen im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und der Finan-
1. Wenn beamtete Ärzte, Zahnärzte oder Tier-
zen Anweisungen wegen der Entschädigung, welche
ärzte außerhalb ihres hauptamtlich~n Aufgaben-
die vorbezeichneten Beamten für die Benutzung
kreises für Versicherungsträger jeder Art oder für öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer
Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gut- Nebentätigkeit an den Träger der Einrichtung bzw.
achter tätig sind, oder wenn sie außerhalb ihres den Dienstherrn zu leisten haben.
hauptamtlichen Aufgabenkreises ärztliche, zahn- Diese Verordnung tritt mit Wjrkung vom 1. April
ärztliche oder' tierärztliche Verrichtungen leisten, 1938 in Kraft.
Verordnung
über die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in
außereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern
vom 2. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 883)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Deutschen Be- lieh der ehemaligen Kolonie Deutsch-Süd-
amtengesetzes verordnet die Reichsregierung·. westafrika,
1. Als außereuropäische Länder im Sinne dieser c) Süd- und Mittelamerika bis zum 30. Grad
Vorschrift gelten: Nordbreite einschließlich New Orleans und
a) Asien östlich des 40. Gr.ades Ostlänge von der westindischen Inseln und
Greenwich - ausschließlich des Gebiets d) die ehemaligen deutschen Besitzungen in
zwischen diesem Grad und dem 90. Grad der Südsee und Neu Guinea.
Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. 2. Außerheimisch sind die Gewässer, welche
Grades Nordbreite - und die Asiatische weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören,
Inselwelt, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais
b) Afrika mit den zugehörigen Inseln südlich längs der. Ostküste Englands bis zum 3. Grad
des 20. Grades Nordbreite ausschließlich Westlänge von Greenwich und bis zum 60.
der Afrikanischen Union, aber einschließ- Grad Nordbreite.
Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete·
des allgemeinen Beamten- des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
1
vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433)
in der .nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Kapitel V rere solche Körperschaften zu einer neuen zu-
Die Rechtsstellung der Beamten sammengeschlossen, oder gehen die Auf gaben
bei der Umbildung von juristischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf
Personen des öffentlichen Rechtes Grund gesetzlicher Vorschrift, einer Vereinbarung
oder eines Schiedsspruches auf eine andere über,
§ 22 so sind die Beamten der Körperschaft (der Körper-
(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen schaften) in ihrer bisherigen Eigenschaft als lebens-
Rechtes in eine andere eingegliedert, werden meh- länglich, auf Widerruf oder auf Kündigung ange-
Nr. 7 - Tag der Auscabe: Bonn, den 16. Februar l'.)51 97
Verordnung
über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
vom 3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
der im. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden
Fassung.
Auf Grund der Nr. 21 d0r Verordnung über die · für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu
Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 zahlen sind, so finden die Nummern 11 und 12
(Reichsgesetzbl. I S. 753) wird im Einvernehmen Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätig-
mit dem Reichsminister der Finanzen bis auf weiteres keit der Beamten keine Anwendung.
folgendes verordnet: 2. Die Fachminister erlassen im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und der Finan-
1. Wenn beamtete Ärzte, Zahnärzte oder Tier-
zen Anweisungen wegen der Entschädigung, welche
ärzte außerhalb ihres hauptamtlich~n Aufgaben-
die vorbezeichneten Beamten für die Benutzung
kreises für Versicherungsträger jeder Art oder für öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer
Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gut- Nebentätigkeit an den Träger der Einrichtung bzw.
achter tätig sind, oder wenn sie außerhalb ihres den Dienstherrn zu leisten haben.
hauptamtlichen Aufgabenkreises ärztliche, zahn- Diese Verordnung tritt mit Wjrkung vom 1. April
ärztliche oder' tierärztliche Verrichtungen leisten, 1938 in Kraft.
Verordnung
über die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in
außereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern
vom 2. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 883)
in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Deutschen Be- lieh der ehemaligen Kolonie Deutsch-Süd-
amtengesetzes verordnet die Reichsregierung·. westafrika,
1. Als außereuropäische Länder im Sinne dieser c) Süd- und Mittelamerika bis zum 30. Grad
Vorschrift gelten: Nordbreite einschließlich New Orleans und
a) Asien östlich des 40. Gr.ades Ostlänge von der westindischen Inseln und
Greenwich - ausschließlich des Gebiets d) die ehemaligen deutschen Besitzungen in
zwischen diesem Grad und dem 90. Grad der Südsee und Neu Guinea.
Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. 2. Außerheimisch sind die Gewässer, welche
Grades Nordbreite - und die Asiatische weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören,
Inselwelt, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais
b) Afrika mit den zugehörigen Inseln südlich längs der. Ostküste Englands bis zum 3. Grad
des 20. Grades Nordbreite ausschließlich Westlänge von Greenwich und bis zum 60.
der Afrikanischen Union, aber einschließ- Grad Nordbreite.
Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete·
des allgemeinen Beamten- des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
1
vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433)
in der .nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Kapitel V rere solche Körperschaften zu einer neuen zu-
Die Rechtsstellung der Beamten sammengeschlossen, oder gehen die Auf gaben
bei der Umbildung von juristischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf
Personen des öffentlichen Rechtes Grund gesetzlicher Vorschrift, einer Vereinbarung
oder eines Schiedsspruches auf eine andere über,
§ 22 so sind die Beamten der Körperschaft (der Körper-
(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen schaften) in ihrer bisherigen Eigenschaft als lebens-
Rechtes in eine andere eingegliedert, werden meh- länglich, auf Widerruf oder auf Kündigung ange-
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
stellte oder auf Zeit gewählte Beamte in den Dienst d~s öffentlichen Rechtes, die nicht der Landesauf-
der aufnehmenden (der neuen) Körperschaft zu sicht unterstehen, finden die Vorschriften über die
übernehmen. Rechtsstellung der Wartestandsbeamten des Bundes
entsprechende Anwendung.
(2) Wird eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes nur teil weise in eine andere eingegliedert, (2) Werden Beamte, die auf Zeit gewählt sind,
wird aus Teilen einer solchen Körperschaft eine in den v\lartestand versetzt, so treten sie mit dem
neue gebildet oder gehen Aufgaben einer Körper-
Ablauf ihrer Wahlzeit in den Ruhestand.
schaft des öffentlichen Rechtes nur teilweise auf
eine andere über, so ist ein verhältnismäßiger Teil
der Beamten der Körperschaft in den Dienst der § 25
aufnehmenden (der neuen) Körperschaft zu über-
nehmen. Die zu übernehmenden Beamten bestimmt Einsprüche gegen Anordnungen, die auf Grund
die Aufsichtsbehörde der abgebenden .im Einver- der §§ 22 bis 24 ergehen, unterliegen der Entschei-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde der aufnehmen- dung im Verwaltungswege, soweit es sich nicht
den Körpnschaft. um die Höhe der Bezüge der Beamten handelt (§ 23
Abs. 1). Die im Verwaltungswege getroffenen Ent-
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet ent-
sprechende Anwendung, wenn eine Körperschaft scheidungen sind für die ordentlichen Gerichte
des öffentlichen Redltes in Teilen in mehrere bindend.
Körperschaften eingegliedert wird, oder wenn ihre
Aufgaben auf mehrere Körperschaften übergehen. § 26
Die Oberste Bundes- oder Landesbehörde kann in
§ 23
Fällen, in denen voraussichtlich in absehbarer Zeit
(1) Die nach § 22 zu übern 2hmenden Beamten ein Tatbestand des § 22 eintreten wird, anordnen,
sind bei Verlust ihres Amtes verpflichtet, der ·se- daß in den beteiligten Körperschaften des öffentlichen
rufurig als Beamte der aufnehmenden (der neuen) Rechtes Anstellungen, Beförderungen und Höher-
Körperschaft Folge zu leisten. Ihnen soll eine ihrer stufungen von Beamten sowie Verbesserungen des
bisherigen Amtsstelle nach Bedeutung und Inhalt
Besoldungsdienstalters und der ruhegeldfähigen
ohne Rücksicht auf Rangverbältnisse gleichzub2wer-
Dienstzeit nur mit Genehmigung der Aufsichts-
tende Amtsstelle übertragen werden; sie sind jedoch
verpflichtet, wenn eine freie, gleichzubewertende behörde stattfinden dürfen. Die Genehmigung ist zu
Amtsstelle nicht vorhanden ist oder dienstliche versagen, wenn diese Maßnahmen die Verwirk-
Gründe es erfordern, ein Amt derselben oder einer lichung de.r in § 22 vorgesehenen Tatbestände be-
gleichwertigen Laufbahn auch von geringerem einträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehr-
planmäßigem Diensl.einkomnwn zu übernehmen. Bei belastung der Körperschaften führen würden. Die
der Verwendung in einem Amt vo;1 geringerem Anordnung darf sich nicht über zwei Jahre hinaus
planmäßigem Dienstein'.rnmmen erhalten die Beam- · erstrecken.
ten das Diensteinkommen der ihrer bisherigen
gleich zu bewerte:1den Amtsstelle. Bi_s zur Uber-
tragung einer neuen Amtsstelle oder bis zum Ein- § 27
tritt der Rechtsfolgen einer nach Absatz 3 getrof- Den Körperschaften des öffentlichen Rechtes
fenen Entscheidung behalten die Beamten ihre bis-
stehen im Sinne dieses Kapitels Anstalten und Stif-
herigen vermögensrechtlichen Ansprüche.
tungen des öffentlichen Rechtes gleich.
(2) (aufgehoben durch DV zu § 4.3 DBG)
(3) Die aufnehmende (die neue) Körperschaft
§ 28
kann, wenn durch die Ubernahme von Beamten
die Zahl der insgesamt bei ihr vorhandenen Beam- Ist der Bund oder ein Land beteiligt, so treffen
ten über den tatsächlichen Bedarf hinaus vermehrt die Obersten Bundes- oder Landesbehörden die den
wird, binnen drei Monaten nach dem Ubertritt die Aufsichtsbehörden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26
entbehrlichen lebenslänglich angestellten und die vorbehaltenen Entscheidungen.
auf Zeit gewählten Beamten in den Wartestand ver-
setzen. Die übrigen Beamten können in diesem Falle
§ 29
durch Widerruf oder Kündigung entlassen werden.
Die Zahl der in den Wartestand zu versetzenden Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für
oder zu entlassenden Beamten darf die Zahl der die Richter d.er ordentlichen Gerichtsbarkeit, für
übernommenen Beamten nicht übersteigen. die Mitglieder des Bundesfinanzhofs, des Bundes-
(4} Die Vorschriften des Kapitels VIII dieses Ge- rechnupgshols und des Bundesamts für das Heimatwesen sowie
setzes bleiben unberührt. für die ständigen Mitglieder des Reldiswlrtschaftsgeridits.-
§ 24 ' § 30
(1) . • . Auf die Rechtsverhältnisse der in den Die Vorschriften der §§ 22 bis 29 können auch
Wartestand versetzten Beamten der Körperschaften auf Angestellte s.inngemäß angewendet werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 99 1
Ausführungsbestimmungen (AB)
zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes
vom 30. Juni 1937 (RBB. S. 211)
in der Fassung
der 2. und 3. Ausführungsbestimmungen vom 15. Mai 1939 und vom 10. Dezember 1941 (RBB.
S. 129 und 282), des § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-
nisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) sowie
der zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).
Auf Grund des § 183 des Deutschen Beamten- Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die Zeit,
gesetzes wird bestimmt: für die Sterbemonat oder Sterbegeld gewährt wird.
Zu§ 80 3. Als Beurlaubung (Absatz 1 Nr. 3) gilt nicht eine
Abordnung; vgl. DV Nr. 9 zu § 17. Die Berücksich-
1. Wegen des B-egriffs „Dienstbezüge" im .Sinne
tigung der Zeit einer Beurlaubung kann von der
des Absatz 1 Nr. 1 gilt das in Durchführungsverord- Leistung eines Versorgungszuschlags von 20 v. H.
nung (DV) Nr. 1 zu § 38 Bestimmte. der Dienstbezüge (Grundgehalt, ruhegehaltfähige
2. Dem Grundgehalt ist der örtliche Sonderzu- Zulagen und Wohnungsgeldzuschuß) abhängig ge-
schlag zuzurechnen, wenn ein solcher am Wohn- macht werden.
sitz des Versorgungsberechtigten gewährt wird. Zu§ 82
3. Unter Wohnungsgeldzuschuß ist der Wohnungs- (entfällt)
geldzuschuß für die Ortsklasse B zu verstehen (§ 36
des Reichsbesoldungsgesetzes). Zu§ 83
Zu§ 81 1. (1) Die Anrechnung der Kriegsdienstzeit 1914
bis 1918 richtet sich nach den Erlassen vom 7. Sep-
1. Ruhegehaltfähige Dienstzeit ist sowohl die tember 1915 (Reichsgesetzbl. S. 599), vom 24. Ja-
Dienstzeit als unmittelbarer wie als mittelbarer_ nuar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 85), vom 30. Januar
Bundesbeamter (Reichsbeamter). Ein Wechsel des 1917 (Reichsgesetzbl. S. 149), vom 20. März 1917
Dienstherrn nach der ersten Ernennung des Beam- (Reichsgesetzbl. S. 315) und vom 21. Januar 1918
ten hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. keinen (Reichsgesetzbl. S. 73}. Die Vorschriften über die
Einfluß. Als „ Tag der ersten Ernennungu ist nicht Abgrenzung des Kriegsgebietes sind veröffentlicht
der Tag der ersten planmäßigen Anstellung, son- im Armee-Verordnungsbl. 1917 S. 28, 253, 297, 373,
dern der Tag anzusehen, mit dem das Beamten-
445.
verhältnis bc -ründet worden ist; vgl. DV zu § 24.
Mehrere Beamtendienstzeiten werden zusammen- (2) Für die Anrechnung von Kriegsjahren und
gerechnet; Unterbrechungen zählen nicht mit. die erhöhte Anrechnung von Kriegsdienstzeit für
2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie Kriegsteilnehmer kommen im übrigen hauptsäch-
nicht volle Jahre umfaßt, nach der kalendermäßige,n lich die nachstehenden Bestimmungen in Betracht:
Zahl der Tage zu berechnen. Bei der Zusammen- Verordnungen vom 8. August und 5. September
rechnung sind je 365 Tage - auch in Schaltjahren - 1901 (Armee-Verordnungsbl. S. 326 und 345):
als ein Jahr anzusetzen. Getrennte Dienstzeiten sind Expedition gegen China,
rechnungsmäßig gesondert zu behandeln. Halbe
Tage, die sich bei der Berechnung der Gesamt- Verordnung vom 2. Januar 1904 (Marinever-
dienstzeit ergeben, zählen nicht mit. Hat ein Be- ordnungsbl. S. 1 und 2): Blockade gegen Ve-
1
amter z. B. Dienstzeiten vom 16. 7. 1897 bis 31. 3. nezuela,
1900, ,vom 12. 11. 1906 bis 2. 3. 1932 und vom 1. 4. Verordnung vom 29. September 1904 (Reichs-
1935 bis 31. 7. 1937 zurückgelegt, so beträgt seine gesetzbl. S. 381): Aufstände der Bondelzwart-
ruheg-ehaltfähige Dienstzeit: Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika
vom 16. 7. 1897 bis 15. 7. 1899 . 2 Jahre - Tage 1903/04,
vom 16. 7. 1899 bis 31. 3. 1900 Verordnung vom 12. Oktober 1905 (Reichs-
(kein Schaltjahr) . . • . ,, 259 ,, gesetzbl. S. 761): Aufstände im Südwestafrika-
vom 12. 11. 1906 bis ·11. 11. 1931 25 „ nischen Schutzgebiete,
vom 12. 11. 1931 bis 2. 3. 1932 Verordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs-
(einschl. 1 Schalttag) . . . 112 „ gesetzbl. S. 430): Aufstä,nde im Südwestafrika-
vom 1. 4. 1935 bis 31. 3. 1937 2 „ nischen Schutzgebiete,
vom 1. 4. 1937 bis 31. 7. 1937 122 11
" Verordnung vom 30. Januar 1907 (Reichs-
dazu Kriegsjahre • • 5 ,, gesetzbl. S. 39): Aufstand in Deutsch-Ostafrika,
" Verordnung vom 12. April 1907 (Reichsg1esetzbl.
34 Jahre 493 Tage S. 154): Aufstände im Südwestafrikanische~
oder 35 Jahre 128 Tage Schutzgebiete,
35 volle Jahre. Verordnung vom 17. November 1906 (Reichs-
Die Tage des Beginns und der Beeindigung des Be- gesetzbl. 1907 S. 742): Gefechte und Kriegszüge
amtenverhältnisses zählen mit. Beim Ableben ein-es in Deutsch-Ostafrika und Kamerun 1905/06,
1
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung vom 14. Januar 1908 (Reichs- Nr. 4: bis zur Hälfte, jedoch höchstens
gesetzbl. S. 13): Aufstand in Deutsch-Ostafrika bei Beamten des einfachen und des mitt·
1905/190611907, leren Dienstes zwei Jahre,
Erlasse des früheren Reichsministers der Fi- bei Beamten des gehobenen Dienstes
nanzen drei Jah:rie,
Nr. 995 (RBB. 1924 S. 279), bei Beamten des höheren Dienstes
Nr. 1102 (RBB. 1924 S. 367), sechs Jahre.
Nr. 1167 (RBB. 1925 S. 127), Nr. 5: gekürzt um mindestens zehn Jahre;
Nr. 1678 (RBB. 1929 S. 26). hierbei gelten als Vordienstzeiten:
2. Die Anrechnung einer Kriegsgefangenschaft in a) Zeiten, in denen der Beamte nach
den Jahren 1914 bis 1918 richtet sich nach der Ver- dem. vollendeten 17. Lebensjahre bis
ordnung vom 30. November 1918 (Reichsgesetzbl. zur Begründung des Beamtenver-
1919, S. 183). Die Anrechnung als Kriegsjahre ist hältnisses eine Beschäftigung. im
bereits dann begründet, wenn die besonderen Ge- Sinne von Nr. 5 wahrgenommen hat,
fahren für Leib und Gesundheit an je einem Tage b) Dienstzeiten, die er etwa vor Voll-
der fraglichen Ka12nderjahre vorgelegen haben. endung des 27. Lebensjahres im
Sinne der §§ 81 Abs. 1, 82 zurück-
3. Beispiel: gelegt hat.
Beamter, geboren am 21. Juli 1890, zum Be-
amten ernannt am 1. April 1925, Beispiele:
I. Ein Beamter, geb. 1895.
Eintritt in den aktiven Militärdienst 24. 10. 1912
Im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im
ins Feld gerückt 3. 8. 1914
Dienste des Reichs von 1914 bis 1926. Mit
im Felde verwundet 23. 12. 1914 den Dienstverrichtungen wie ein Beamter
im Kriegslazarett bis 24. 2. 1915 betraut seit 1919. Keine Anrechnung, da
im Heimatlazarett und beim Ersatz- die Zeit von 1919 bis 1926 nur 8 Jahre be-
truppenteil bis 29.12.1915 trägt.
als Soldat dienstlich im Kriegs-
gebiet vom 30. Dezember 1915 bis 6. 1. 1916
anschließend in der Heimat bis 3. 1. 1917
II. Ein Beamter, geb. 1. August 1886.
Soldat vom 1. April 1904 bis
-- ........
Jahre Tage
- -- -
--
bei Kämpfen an der Somme ver- Ende März 1905 . . . . . . . 1
wundet und in Gefangenschaft ge-
Militärische Ubungen in den
raten am 12. 1. 1917 Jahren 1906 und 1907 je 56
in der Schweiz interniert ab 26. 9.1917 Tage . . . . . . . . . . . . . . 112
Entlassung aus der Internierung Nicht planmäßiger Beamter
und dem Heeresdienst am 30. 1. 1919 von 1909 bis 1911 . . . . . , . 3 ,
Ruhegehaltfähig ist die nach erfülltem 27. Le- Im privatrechtlichen Ver-
bensjahr liegende Dienstzeit vom 21. Juli 1917 tragsverhältnis im Dienste
bis 30. Januar 1919 (§ 82). Hierzu Erhöhung des Reichs mit den Dienst-
für 1914, 1916 und 1917 je 1 Kriegsjahr = 3 verrichtungen wie ein Beam-
Jahre -- Tage (§ 83), ter betraut von 1912 bis 1919 __ s_ _
für 25. 2. bis 29. 12. 1915 sowie für 1. 1. bis Zusammen 12 112
31. 12. 1918 ~~, 673 Tage zur Hälfte 336 1 /2
Tage (§ 179 Abs. 7). Anrechenbar höchstens 2 Jahre 112 Tage.
(2) . . • Nichtöffentlicher Schuldienst nach
Anmerkung: Die Voraussetzung für die An-
Nr. 2 b kann insoweit berücksichtigt werden, als er
rechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr (2 Mo-
unter voller Beschäftigung (mindestens zwölf
nate im Krieg5gebiet) ist erfüllt durch Hinzu-
Wochenstunden) bei einer privaten Volks- oder
rechnung der Zeit vom 1. 1. bis 24. 2. 1915
mittleren Schule und einer als höhere Schule oder
(Kriegslazarett) zu der Zeit vom 30. 12. 1915
bis 6. 1. 1916. . als Ersatz für eine öffentliche Berufs- oder Fach-
schule staatlich anerkannten Privatschule (vgl. Satz2
Zu § 85 der DV z.u § 65) geleistet worcien ist. Als zwischen-
staatliche öffentliche Einrichtungen nach Nr. 3 gel-
1. Die Anwendung des Absatzes 1 setzt Würdig-
ten z. B. der Völkerbund, das International_e Arbeits•
keit des Beamten voraus. Die Frage der Bedürftig-
keit bedarf hierbei keiner Prüfung. amt und internationale Kommissionen. Vordienst-
zeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 84 vor-
2. (1) Entsprechend den verschiedenen Werde- liegen, können im Rahmen der Vorschriften des § 85
gängen der Beamten können gemäß Absatz 1 als Abs. 1 bis zur Grenze· des Doppelten berücksichtigt
ruhegehaltfähig im allgemeinen berücksichtigt wer- werden.
den die Vordienstzeiten nach
3. Als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nr. 5 kommt
Nrn. . . . 2 b und 3: uneingeschränkt, nur eine Zeit in Betracht, während der der Bedien•
Nr. 2 a: zur Hälfte bis zut Höchstgrenze von stete ständig ·als Hilfskraft tätig, d. h. ausschließlich
zehn Jahren, oder üherwiegend mit Dienstverrichtungen wie ein
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 101
Beamter betraut gewesen ist. Ob eine Unterbrechung Zu§ 89
der Tätigkeit vorliegt, ist nach den Grundsätzen der 1. Die Grundstufe beträgt bei sämtlichen Beamten
Nr. 87 Abs. 5 der Reichsbesoldungsvorschriften zu 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
beurteilen. bezüge (§ 80). Die Steigerungsstufen ergeben sich
Zu§ 86 aus folgender Ubersicht:
Das Wartegeld beträgt bei einer ruhegehaltfähi-
Ruhegehalt
gen Di~nstzeit (§§ 81 bis 85) (v. H. der ruhegehaltfähigen Dienst-
Zahl der
von weniger als 1 Jahr. . 50 vom Hundert, bezüge) für Beamte
vollendeten
1 Jahr . . 52 ,, ,, ruhegehalt-
2 Jahren , , . 54 „ fähigen Dienst- des des
einfachen des
3 . 56 „ jahre gehobenen höheren
und mittleren
Dienstes Dienstes
4 II • 58 Dienstes
5
• 1f
60 „ "
., 6 62 ., " 1 37 35 35
7 64 „ 2 39 37 35
8 66 „ " 3 41 39 37
9 68 11 4 43 41 39
,. 10 70 ., 5 45 43 41
,, 11 72 .,
6 47 45 43
., 12 . 74 ,,
13 „ 76 „ " 7 49 47 45
,, 14 ., . 78 ., "
,, 8 51 49 47
,, 15 und mehr . 80 ,, 9 53 51 49
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 80). 10 55 53 51
11 57 55 53
Zu§ 88
12 59 57 55
1. Soll ein Ruhestandsbeamter im öffentlichen 13 61 59 57
Dienst nur probeweise oder vorübergehend beschäf-
14 63 61 59
tigt werden, so hat dies in der Regel in der Form
eines Privatdieustverhältnisses zu geschehen. 15 65 63 61
16 66 65 63
2. Wird ein Ruhestandsbeamter im öffentlichen
Dienst wiederverwendet, so kann die ruhegehalt- 17 67 65
fähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses
18. 68 67
weder durch die Einrechnung einer nachträglichen
Dienstzeit in Form eines Privatdienstverhältniss,es 19 69
(vgl. AB Nr. 1) noch durch diejenige einer späteren
Beamtendienstzeit erhöht werden. Dies gilt selbst 20 70
dann, wenn der wiederverwendete Ruhestands- 21 71
beamte aus dem späteren Beamtenverhältnis nach 22 72
dessen Beendigung kein -Ruhegehalt erhält. 23 73
3. Ruhegehalt aus dem neuen Amte wird nur ge- 24 74
währt, wenn der Beamte nach mindestens einjähriger 25 15
Bekleidung des Amtes erneut in den Ruhestand 26 76
versetzt wird.
27 77
4. Treten die gesetzlichen Voraussetzungen für 78
28
die Versetzung in den Ruhestand ein, so ist diese
29 79
auch dann auszusprechen, wenn der wiederver-
wendete Ruhestancisbeamte aus dem neuen Beamten- 30 _80
dienstverhältnis noch kein Ruhegehalt erhalten 2. Die Anwendung des Absatzes 3 sefat Würdigkeit
kann. und Bedürftigkeit voraus. Der zu gewährende Be-
5. Das Ruhegehalt aus dem neuen Amte ist auf trag ist nach dem Grad der Bedürftigkeit unter
der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Berücksichtigung der Länge der Dienstzeit zu be-
des neuen Amtes und der nach §§ 81 bis 85 anrech- messen.
nungsfähigen Dienstzeit, also unter Einrechnung der 3. Bei der Feststellung, ob Ruhestandsbeamte,
ruhegehaltfähigen Dienstzeit des früheren Beamten- denen Frauenzuschlag nach § 30 des Reichsb~sol-
verhältnisses in diejenige des neuen, zu berechnen. dungsgesetzes oder einer entsprechenden anderen
Die Weitergewährung des früheren Ruhegehalts Vorschrift zusteht, das Mindestruhegehalt zu er-
richtet _sich nach § 129 Abs. 2. halten haben, gilt der Frauenzuschlag als Bestand-
• 6. Die Vorschriften des § 88 Abs. 2 und die AB teil des Ruhegehalts. Das Mindestruhegehalt ist nur
Nrn. 3 bis 5 gelten entsprechend für Ruhestands- dann zu gewähren, wenn es höher ist als das Ruhe•
beamte, die zu_ Beamten auf Widerruf ernannt waren gehalt einschließlich des Frauenzuschlags. Ist das
und nach § 76 Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand ver- Ruhegehalt -ohne Frauenzuschlag niedriger als das
setzt werden. Mindestruhegehalt, so kann in den Fällen des
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, !eil I
Satzes 2 der Artikel TI Abs. 2 des Dritten Gesetzes Kinder gezahlt, für die die Voraussetzungen zum
zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom Bezuge erst während dieses Zeitraumes eintreten
21. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 646) erst oder wieder eintreten.
dann angewendet werden, wenn der Frauenzu_schlag
Beispiele:
für den Ruhestandsbeamten wegfällt, oder wenn
a) Stirbt ein Ruhestandsbeamter, .dessen Ruhe-
Witwe,n- oder Waisengeld für seii1e Hinterbliebenen
gehalt 80 vom Hundert seiner ruhegehalt-
festzusetzen ist.
fähigen Dienstbezüge beträgt, in dem Monat,
Zu§ 90
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, so
Der Beamte kann beantragen, daß ihm ein mit wird das Sterbegeld in Höhe der Bezuge des ·
niedrigeren Dienstbezügen ausgestattetes Amt, für Sterbemonats gewährt, obwohl das Ruhe-
das er geeignet ist, übertragen wird, z. B. wenn er gehalt des Verstorbenen selbst während
vermeiden möchte, daß er aus seinem Amt wegen dieses Zeitraumes nur noch 75 vom Hundert
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-
daß ihm ein anderer dienstlicher Wohnsitz ange- tragen hätte. .-
wiesen werden muß. Der Antrag gilt ,als nicht ledig- b) War ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit be-
lich im eigenen Interesse gestellt., wenn er auch willigt und wäre diese Zeit inn.erhalb der
den Belangen der Verwaltung dient. Daß dies zu- für das Sterbegeld bestimmten Frist abge-
trifft, ist dem Beamten bei Anordnung des Dber- laufen, so wird das Sterbegeld trotzdem
tritts in das neue Amt mitzuteilen. Die Höhe der für volle drei Monate gewährt.
früheren Dienstbezüge ist nach den Vorschriften
zu ermitteln, die beim Eintritt des Versorgungs- 4. Den Hinterbliebenen eines während der vor-
falles gelten. Das Beamtenverhältnis des Beamten läufigen Dienstenthebung verstorbenen Beamten
darf in diesem Zusammenhange nicht unterbrochen werden als Sterbegeld die vollen Dienstbezüge
sein. des· Beamten auch dann gewährt, wenn die Ein-
Zu§ 92 behaltung eines Teils der Dienstbezüge angeordnet
war, da auch die einbehaltenen Bezüge in diesem
1. Bezüge des Verstorbenen (Absatz 1) sind Geld- Falle nicht verfallen, sondern nachzuzahlen sind
bezüge schlechthin, also auch solche, die auf Kann- (vgl. § 82 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 3
bestimmungen beruhen (z. B. Unterhaltszuschüsse). RDStO).
2. Wegen des Begriffs der Dienstaufwandskosten
vgl. das in DV Nr. 3 zu § 46 Bestimmte.
5. Wegen der Höhe d-es Sterbegeldes beim Tode
eines mit Gehaltskürzung bestraften Beamten oder
Zu§ 93 eines mit Ruhegehaltskürzung bestraften Ruhe-
standsbeamten sind die Vorschriften des § 7 Abs. 3
1. Voraussetzung für die Gewährung des Sterbe- und § 9 Abs. 1 RDStO zu beachten.
geldes an die Witwe ist, daß die Ehe beim
Tode des Beamten weder rechtskräftig für nichtig 6. Unter den Kindern von weiblichen Beamten
erklärt (§§ 20 bis 28 des Ehegesetzes vom 6. Juli (Absatz 2) sind auch uneheliche Kinder zu verstehen.
1938 - Reichsgesetzbl. I S, 807 - , §§ 16 bis 24 des Zu§ 94
Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 -- Gesetz Nr. 16
des Kontrollrats in Deutschland, Amtsblatt des Kon-
Zu den Verwandten der aufsteigenden Linie ge-
trollrats S. 77 ff.-), noch rechtskräftig aufgehoben hören die Eltern, Großeltern usw., nicht dagegen die
(§§ 33 bis 39 und § 44 des Ehegesetzes vom 6. Juli Stief- oder Pflegeeltern. Zu den Geschwistern ge-
1938, §§ 28 bis 36 des Ehegesetzes vom 20. Februar hören die halbbürtigen, nicht aber die Stief-
1946), noch rechtskräftig geschieden ist (§§ 46 ff. des geschwister.
Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, §§ 41 ff. des Ehe- Zu§ 96
gesetzes vom 20. Februar 1946). ·wird die Ehe nach Absatz 2 ist auch dann anwendbar, wenn die
dem Tode des Beamten für nichtig erklärt, so ist der Hinterbliebenen die Erbschaft ausschlagen.
früheren Ehefrau das ihr als Witwe gewährte Sterbe-
geld zu belassen, wenn die Gewährung eines Unter- Zu§ 97
haltsbeitrages an sie (§ 102 DBG, DV Nr. 2 zu § 102 1. Es sind die Mindestgrenzen für das Witwengeld
DBG) in Frage käme. Der Scheidung steht die Auf- (§ 98 Abs. 1) und das Waisengeld (§ 99 Abs. 1) zu
hebung der ehelichen Gemeinschaft (§ 1575 BGB) beachten, die sich aus dem Mindestruhegehalt (§ 89
gleich, sofern die eheliche Gemeinschaft nicht vor Abs. 2) ergeben.
dem Tode wiederhergestellt worden war (vgl. § 98
des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938). .2. Die Gewährung des Waisengeldes ist nicht da-
durch ausgeschlossen, daß die Waise von einem
Dritten an Ki,ndes Statt angenommen ist.
2. Wegen des Begriffs „Dienstbezüge" gilt das in
DV Nr. 1 zu § 38 Bestimmte. 3. Wurde die eheliche Gemeinschaft nach der
3. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich wäh- Aufhebung (§ 1575 BGB) wiederhergestellt, so sind
rnnd der ganzen Bewilligungszeit nach den dem die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen
Verstorbenen während des Sterbemonats zustehen- wieder weggefallen (§ 1587 BGBh vgl. auch AB
den Bezügen (§ 92); Änderungen der Bezüge, die Nr. 1 zu § 93.
bei Lebzeiten des Bezugsberechtigten während 4. Eine als Dienststrafe verfügte Gehalts- oder
dies,e,s Zeitraumes eingetreten wären, berühren Ruhegehaltskürzung beeinflußt die Höhe des
weder die Bewilligung noch· die Höhe des Sterbe- Witwen- und Waisengeldes nicht (§ 7 Abs. 3 und
geldes; jedoch werden Kinderzuschläge für solche § 9 Abs. 1 RDStO).
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Februar 1951 103
5. Voraussetzung für die Gewährung eines Unter- 2. Absatz 2 gilt auch beim Tode eines Ruhestands-
haltsbeitrags nach § 97 Abs. 3 DBG sind Bedürftig- beamten.
keit und Würdigkeit des Empfängers. Die wirt-
Zu§ 104
schaJtlichen Verhältnisse der Kinder sind zu be-
rücksichtigen. Die Bewilligung ist in der Regel auf Die Vorschrift gilt auch für die Bemessung des
Zeit auszusprechen; vor einer Verlängerung sind Unterhaltsbeitrages nach § 102.
die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen.
6. Neb~n einem Unterhaltsbeitrag nach§ 97 Abs. 3 Zu § 105
wird ein Kinderzuschlag nicht gewährt. Maßgebend Wird das Kind während des Sterbemonats oder
für die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist der dem während der Zeit, für die Sterbegeld· gewährt wird,
Beamten bei Lebzeiten zuletzt gezahlte Kinderzu- geboren, so wird für diese Zeit nur der Kinderzu-
schlag. schlag gezahlt. Die Gewährung von Waisengeld
Zu § 98 a setzt erst nach Ablauf dieser Zeit ein; für Kinder,
die nach Ablauf der Sterbegeldzeit geboren werde_n,
(entfällt) wird das Waisengeld Jür den Geburtsmonat voll
Zu § 101 gewährt. Letzteres gilt entsprechend für die Gewäh-
(1) Witwen- und Waisengeld nach Absatz 2 werden
rung von Unterhaltsbeiträgen nach § 103 an die
nur auf Antrag bewilligt. Dem Antrag ist nur statt- Waisen von Widerrufsbeamten.
zugeben, wenn die Bewilligung nach Prüfung der
gesamten Sachlage, insbesondere der , wirtschaft- Zu § 106
lichen Verhältnisse, gerechtfertigt erscheint. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten
'(2) Hat der Ruhestandsbeamte im Alter von fünf- auch für lebenslänglich bewilligte Unterhaltsbeiträge.
undsechzig Jahren oder später zum ersten Male
geheiratet, so dürfen Hinterbliebenenbezüge nur Zu § 107
dann bewilligt werden, wenn besondere Billig-
1. Eine Krankheit, die sich ein Beamter im Dienst
keitsgründe vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe
sind, wenn die Witwe weniger als 40 Jahre zuzieht, beruht nur dann auf einem Di~nstunfall,
alt ist, auch erforderlich, wenn die Ehe nicht wenn sie auf ein plötzliches, örtlich und zeitlich be-
wenigstens fünf Jahre gedauert hat und au,s der stimmbares Ereignis zurückzuführen ist. Eine
Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Krankheit beruht nicht auf einem Dienstunfall,
wenn sie durch eine längere Einwirkung schädlicher
(3) Im übrigen sollen Ausnahmeverhültnisse (wie Einflüsse entstanden ist, denen der Beamte im
hohes Alt2r deE; Verstorbenen bei der EheschließunS!", Dienst ausgesetzt war.
Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 20
2. Erkrankt ein Beamter an einer übertragbaren
Jahren, vorauszusehende kurze Dauer der Ehe)
durch nur bruchteilweise Bewilligung der nach dem Krankheit, so wird der ursächliche Zusammenhang
Gesetz zu berechnenden B2zCige (etwa ein Drittel, mit dem Dienst vermutet, wenn der Beamte nach
ein Halb, zwei Drittel, vier Fünftel) b8rücksichtigt der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Erkran-
werden. Die Bewilligung soll im allgemeinen nicht kung besonders ausgesetzt war. Es sind nach der
auf Leb2nszeit, sondern „bis auf weiteres" ausge- Art ihrer dienstlichen Verrichtung dieser Gefahr be-
sprochen werden, um der Verwaltung die Möglich- sonders ausgesetzt z. B. der Arzt und der Polizei-
keit zu geben, die Bezügre be1 Änderung der wirt- beamte, die zur Bekämpfung von Cholera eingesetzt
schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ganz oder sind.
teilweise einzustellen oder zu erhöhen. 3. Die Anwesenheit in einem Seuchengebiet
genügt allein nicht. Es sind deshalb der Gefahr
Zu § 102 einer Erkrankung nicht nach der Art ihrer dienst-
1. (1) Ein Unterhaltsbeitrag kommt nur in Be- lichen Verrichtung ausgesetzt z. B. der Richter, der
tracht, wenn die schuldlos geschiedene Frau nicht Lehrer. Ein Dienstunf all ist bei einer Erkrankung
wieder geheiratet hat und, falls die Ehe nicht ge- an übertragbaren Krankheiten in diesen Fällen nur
schieden wäre, einen Anspruch auf Witwengeld gegeben, wenn der Beamte nachweist, in Ausübung
gehabt· hätte. des Dienstes angesteckt worden zu sein.
(2) Nach § 100 dürfen Witwen- und Waisen- Zu § 108
geld weder einzeln noch zusammen den Betrag des
Ruhegehalts übersteigen, das der Verstorbene er- Voraussetzung für die Gewährung des Ruhe-
halten hat oder das er erhalten hätte, wenn er am gehalts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses
Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Dieser durch Eintritt in den Ruhestand.
Betrag darf auch dann nicht überschritten werden,
wenn neben Witwen- und Waisengeld nach §§ 98, 99 Zu§ 109
noch Unterhaltsbeitrag nach § 102 gewährt wird. 1. Die baren Auslagen für ärztliche Behandlung
(3) Um zu verhindern, daß die geschiedene sollen in der Regel nur in Grenzen der nach den
Frau besser gestellt wird, als sie bei Lebzeiten des ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen
Verstorbenen gestanden hat, muß berücksichtigt . geltenden Mindestsätze erstattet werden.
werden, in welcher Höh-e der Verstorbene bei Leb- 2. Die Kosten des Heilverfahrens sind regelmäßig
zeiten für den Unterhalt der geschiede,nen Frau zu erst ,nach dessen Abschluß zu erstatten; auf Antrag
sorgen hatte. , können Abschlagzahlungen gewährt werden.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
3 Ober die Erstattung von Kosten, die flUS einer 3. Nach den allgemeinen Vorschriften für die
ärztlicherseits nicht angeordneten oder empfohlenen Hinterbliebenenversorgung richten sich z. B. neben
Heilbehandlung durch andere Personen als Ärzte Zahlu.ngsbeginn, Zahlungsart usw. - vgl. AB Nr. 2
entstehen (Naturheilkundige, Masseure uew.), ent- zu § 111 - auch die für Beamtenhinterbliebene
scheidet die vorgesetzte Dienstbehörde. vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze der Ver-
sorgungsgebührnisse.
4. Auslagen für Stärkungsmittel werden nur er-
stattet, wenn sie nach ärztlicher Verordnung not- Zu § 114
wendig sind.
Kann die Höhe der Hinterblieb-enenversorgung
Zu§ 110 nicht ohne weiteres festgesetzt werden, so ist· zu-
1. Diese Vorschrift bezieht sich auf solche Ver- nächst das allgemeine Sterbegeld zu zahlen.
letzte, die noch nicht in den Ruhestand getreten
Zu § 116
sind Hilflos ist nur der, für dessen Pflege dauernd
eine fremde Arbeitskraft ganz oder doch in erheb- Wegen des Kinderzuschlags für uneheliche und
lichem Umfang in Anspruch genommen werden die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für
muß, weil er zu den Verrichtungen de.s täglichen ehelich erklärten Kinder eines verstorbenen männ-
Lebens aus eigener Kraft nicht mehr imstande ist. lichen Beamten wird auf die AB Nrn. 5 und 6 zti
2. Die oberste Dienstbehörde kann an Stelle der § 97 hing,ewiesen. Wegen der Gleichstellung der an
Erstattung der Kosten für eine angenommene not- Kindes Statt angenommenen Kinder mit den für ehe-
wendige Pflegekraft für die Pflege des Verletzten lich erklärten Kindern siehe DV Nr. 1 zu § 97:
anderweit Sorge tragen; sie kann diese Befugnis
auf die ihr unmittelbar unterstellten Dienstl:Jehörden Zu§ 118
übertragen. Als ,,Pflegekraft" gelten Krankenpfleger, (entfällt)
Krankenschwestern oder sonstige Pflegekräfte; zu Zu § 123
den „sonstigen Pflegekräften" können in beson-
deren Fällen auch Familienangehörige gezählt wer- 1. Unfälle sind dem Dienstvorgesetzten um-
den, namentlich dann, wenn sie zwecks Durchfüh- gehend zu melden.
rung der Pflege einen Beruf aufgeben und dadurch 2. Ist der UnfalJ innerhalb der Ausschlußfrist
einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, oder rechtzeitig gemeldet, so können auch später Anträge
wenn sie durch die Pflege so in Anspruch ge- auf erneutes Heilverfahren, auf Unfallruhegehalt
nommen sind, daß eine Hilfe für den Haushalt an- und Unterhaltsbeitrag wegen Verschlimmerung des
genommen werden muß. Was als „notwendige Leidens oder auf Hinterbliebenenversorgung gestellt
Pflegekraft" anzus.ehen ist, entscheidet die oberste werden. Nach Abschluß eines jeden Heilverfahrens
Dienstbehörde .... ist zu den Personalakten de,s Beamten festzustellen,
Zu § 111 ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind
oder nicht und gegebenenfalls, worin sie bestehen.
Die Dienstunfähigkeit muß auf den Dienstunfall Dem Verletzten ist diese Feststellung zum An-
zurückzuführen sein. § 111 setzt das Ruhegehalt erkenntnis vorzulegen.
fest, das zu gewähren ist, wenn der Verletzte nach
§ 108 Nr. 2 infolge des Dienstunfalls dienstunfähig 3. Alsbald nach Abschluß der Untersuchung hat
geworden ist und sein Beamtenverhältnis durch der Dienstvorgesetzte der nächsthöheren Dienst-
Eintritt in den ~uhestand endet. stelle zu berichten. In dem Bericht ist zu dem Er-
gebnis Stellung zu nehmen, insbesondere dazu,
2. Nach den allgemeinen Vorschriften über Ruhe-
gehalt richten sich z. B. Zahlungsbeginn, Zahlungs- a) w:elches Ereignis den Unfall verursacht hat,
art des Ruhegehalts, Regelung des Ruhegehalts nach b) ob der Unfall ein Dienstunfall ist,
§ 89 Abs. 1 Satz 3, Anwendung der Ruhensvor- c) ob der Verletzte ihn etwa vorsätzlich oder
schriften, Abtretung, Verpfändung, Pfändung usw. grobfahrlässig herbeigeführt hat,
d) ob ein Dritt-er für den Unfall haftpflichtig
Zu§ 112 gemacht werden kann,
Es bleibt das Besoldungsrecht maßgebend, das bei e) ob eine Versicherung aus Anlaß des Unfalls
der Beendigung des Beamtenverhältnisses in Kraft dem Verletzten Versicherungsleistungen zu
war. gewähren hat,
Zu § 113 f) welche Schäden der Unfall verursacht hat
1. Die Feststellung, daß der Tod des Verletzten und welche Folgen er noch erwarten läßt usw.
die Folge eines Dienstunfalls ist, erfolgt auf Grund Uber die Untersuchung ist eine Niederschrift auf-
eines ärztlichen Zeugnisses. zunehmen und zu den Personalakten zu bringen.
2. Stirbt ein Verletzter, der infolge eines Die.nst- Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, in-
unfalls dienstunfähig geworden ist, nicht an den wieweit von einer förmlichen Untersuchung mit
Folgen d-es Unfalls, sondern aus anderen Ursachen, Zeugenanhörung und Niederschrift abzusehen -und
so steht den Hinterbliebenen Hinterbliebenenver- statt dessen· auf Grund der Meldung desVerlietzten
sorgung nur nach den allgemeinen Vorschriften der eine Unfall anzeige zu erstatten oder ein kurzer Ver-
§§ 92 ff. zu. Diese Bezüge sind aber unter Zu- merk in die Personalakten aufzunehmen ist.
grundelegung des nach § 111 gewährten Ruhegehalts 4. Die durch die Untersuchung des Unfalls und
zu berechnen, wenn der Verstorbene ein solches die Feststellung der Unfallfolgien etwa· entstehen-
bezo2en hat. den Kosten trägt die Verwaltung. OemVerletzten
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 105
können notwendige Auslagen erstattet werden, die 4. ,,Ort der Verwendung" im Sinne des § 127,
durch die Feststellung des Unfalls und der Unfall- Abs. 3 ist der Ort, nach dem sich der zum jetzigen
folgen entstanden sind. Einkommen gehörige Wohnungsgeldzuschuß richtet.
Wird ein Wohnungsg eldzuschuß nicht gewährt, so
1
Zu § 126 gilt als „Ort der Verwendung" der Ort, dessen wirt-
schaftliche Verhäl\nisse bei der Festsetzung des
Wegen Rückforderung zuviel gezahlter Versor-
Einkommens berücksichtigt worden sind.
gungsbezüge und der Rechtsfolgen verspäteter Aus-
zahlung von Versorgungsbezügen vgl. DV Nrn. 2 5. Wird ein Versorgungsberechtigter im Aus-
und 3 zu § 38. landsdienst des Bundes verwendet, so ist .sowohl
bei dem jetzigen als auch bei dem früheren Ein-
Zu § 127 kommen der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Satz
1. Voraussetzung für die Anwendung der Ruhens- der Ortsklasse B anzusetzen.
vorschriften war bisher der Bezug eines Ein-
6. (1) Zuschläge - Kinderzuschläge usw.
kommens aus einer neuen Verwendung im öffent-
(§ 127 Abs. 3) sind nach dem Familienstand und
lichen Dienst. § 127 gilt für jede Verwendung,
den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksich-
also auch für eine solche, die sich als Fortsetzung
tigen, d. h. bei d2m jetzigen Einkommen mit dem
einer schon während des aktiv en Dienstes aus-
1
tatsächlich gewährten Betrage, bei dem frühere?
geübten Nebentätigkeit darstellt. Wegen der Be-
Diensteinkomme.n mit dem gleichen Betrage, mit
handlung des Einkommens aus einer solchen Ver-
dem sie neben dem zu regelnden Ruhegehalt usw.
wendung bei den Ruhensberechnungen siehe DV
zustehen.
Nr. 7.
(2) Für ein und dasselbe Kind darf der Kinder-
2. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter im
. zuschlag nur einmal gewährt werden. ~rgibt ~~ne
öffe~tlichen Dienst g,e,gen Tage- oder Wochenlohn
Ruhensber.echnung, daß infolge nur geringer Hohe
beschäftigt, so kann sein durchschnittliches Monats-
des jetzigen Einkommens daneben nicht nur das
einkommen ermittelt und dem Monatsbetrag des
volle Ruhegehalt usw., sondern ·auch ein zuge-
früheren Diensteinkommens gegenübergestellt
höriger Kinderzuschlag zu zahlen . ist, so ist dieser
werden.
daher um den Betrag des zum jetzigen Einkommen
Beispiele: gehörigen Zuschlags zu kürzen.
a) Tagelohn 8, 17 DM Beispiel:
durchschn. Monatseinkommen Früher 600 DM + 20 DM
8,17X26 .. 212,42 DM, Kinderzuschlag . . . • • . 620 DM
b) Wochenlohn 32, 14 DM Jetzt 350 DM + 20 DM
Kinderzusch lag . . • • . 370 DM
durchschn. Monatseinkommen
52 Unterschied . . . . . • • • 250 DM
32,14Xl2'. 139,27 DM.
Ruhegehalt 210 DM + 20 DM
(2) Ein durch Oberstunden oder Sonntagsarbeit Kinderzuschlag 230 DM.
erzieltes Einkommen bleibt unberücksichtigt. Hin-
sichtlich der Uberntunden gilt § 3 der Tarifordnung Dieser Betrag wäre, da er den Unterschied von
250 DM nicht übersteigt, in voller Höhe zu
B (RBB. 1942 S. 96) entsprechend. Der Sonntags-
arbeit steht die Arbeit an den . . . gesetzlich be- zahlen; es darf aber nur das Ruhegehalt von
stimmten Wochenfeiertagen gleich. 210 DM gezahlt werden, da auf den zugehöri-
gen Kinderzuschlag der zu dem jetzigen Ein-
3. Dem in einem Kalendermonat erzielten Ein- kommen zugehörige anzurechnen ist.
kommen aus einer Verwendung im öffentlichen (3) Gehört dagegen zu dem jetzigen Einkom-
Dienst (jetzigem Einkommen) ist als Kürzungsgrenze
men eine anders geartete Zuwendung für Kinder,
stets der volle Monatsbetrag des früheren Dienst- z. B. eine im Tariflohn enthaltene Kinderzulage, so
einkommens gegenüberzustellen, also auch dann,
wird dadurch die Gewährung der nach der Ruhens-
wenn das jetzige Einkommen nur für einen Teil berechnung zu zahlenden Zuschläge nicht berührt.
des Monats bezogren· ist.
7. Im Falle des § 127 Abs. 4 Satz 2 ruht von den
Beispiel: Versorgungsbezügen höchstens der Betrag, um
Das jetzige Einkommen von monat- den das Einkommen aus der Beschäftigung, und
zwar - nach DV Nr 11 - gegebenenfalls das nach den Gehaltskürzungs•
lich 450 DM, im April bezogen für
Verordnungen gekürzte Einkommen, 300 DM im Monat über-
26. bis 30. = 5 Tage . . . • • . 75 DM,
steigt.
bleibt hinter dem vollen Monats-
betrag des früheren Diensteinkom- Beispiel:
mens . . ..•. 300 DM a). Kürzungsgrenze
zurück um . . . . . . . . 225 DM. _(früheres Diensteinkommen) , , , 500 DM
Mithin hat der Betreffende seine Versorgungs- • . 275.DM
b) Ruhegehalt • • • • • • •
bezüge für April bis zu 225 DM zu erhalten.
Ob die Beschäftigung mit dem 30. April be- c) Einkommen aus der Beschäftigung • 350 DM.
endet oder darüber hinaus fortgesetzt wird, ist (Es handelt -sich auch zu a und b um die nadl den Gehalts,.
kürzungsverordnungen gekürzten Beträge - RBB, 1938 S. 33
hierbei bedeutungslos. Nr. 2800 ..;..,)
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Da das Einkommen aus der Beschäftigung 300 DM Beispiel:
übersteigt, ist folgende Ruhensberechnung er- Erstes früheres Diensteinkommen i • 1200 DM,
forderlich: daraus erst,es Ruhegehalt • • " 700 D~i
Kürzungsgrenze . . . . . • . . 500 DM zweites früheres Diensteinkommen 600 DM
Einkommen aus der Beschäftigung . • 350 DM .daraus zweites Ruhegehalt • • • . 400 DM
erstes Ruhegehalt unter Zugrund-e-
Mithin wären aus dem Ruhegehalt legung der Gesamtdienstzeit . 900 DM
zu zahlen . . . . . 150 DM, jetziges Einkommen a) • • • 500 DM
so daß ruhen würden 275 -150 . 125DM. b) • 200 DM
------------
Da aber das Einkommen aus der Be- Regelung des zweiten Fall a Fall b
schäftigung (350 DM) die Schongrenze Ruhegehalts nach § 127 DM DM
von 300 DM nur um. . . • • • . 50 DM
übersteigt und höchstens dieser Mehr- Das jetzige Einkommen von • 500 200
betrag ruhen soll, sind von dem Ruhe- bleibt hinter dem früheren
gehalt zu zahlen 275 - 50 . :.c-= 225 DM. Diensteinkommen von . ..
' 600 600
Ein Einkommen von mehr als 300 DM liegt ·auch zurück um. . . . . 100 400
dann vor, wenn der Betreffende von mehreren Be- Dieser Betrag ist aus dem zwei-
schäftigungsstellen Einkünfte bezieht, die zwar ten Ruhegehalt (400) zu zahlen.
nicht einzeln, aber zusammen 300 DM übersteigen.
8. (entfällt) Regelung des ersten Fall a Fall b
Ruhegehalts nach § 127 DM DM
9. (entfällt)
Das jetzige Einkommen von • 500 200
10. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Hinzurecbnung der nach
im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 zählen auch die der vorstehenden Regelung aus
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und dem zweiten Ruhegehalt . zu
deren Verbände. zahlenden . . . • . • • • 100 400
11. Stirbt ein Warte- oder Ruhestandsbeamter zusammen. . 600 600
während einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
bleibt hinter dem früheren
und werden seine Bezüge aus dieser Verwendung - 1200 1200
Diensteinkommen von
ganz oder teilweise - den Hinterbliebenen über den
zurück um. . . . • • 600 600
Sterbemonat hinaus weiter gewährt, so bewirken sie
ein Ruhen des den Hinterbliebenen für dieselbe Zeit Dieser Betrag ist aus dem er-
zustehenden Sterbegeldes in gleicher Weise, wie sie sten Ruhegehalt (700) zu zahlen.
bei Weiterleben des Verstorbenen zum Ruhen Gesamtbezüge
seines Wartegeldes oder Ruhegehalts geführt hätten. 500 200
Jetziges Einkommen .
Beispiel: aus dem zweiten Ruhegehalt
zu zahlen . . •. . • • • • 100 400
Ein im öffentlichen Dienst verwendeter Ruhe-
aus dem ersten Ruhegehalt zu
standsbeamter mit einem Einkommen von monat- 600 600
zahlen . . . • • •
lich 200 DM sti-rbt im Juli. Das Ruhegehalt beträgt
400 DM, das nach § 127 als Kürzungsgrenze gel- zusammen. • 1200 1200
tende frühere Diensteinkommen 500 DM. Für Juli Gegenüberstellung
hat er von dem Ruhegehalt 500 - 200 = 300 DM
zu erhalten; 400 - 300 = 100 DM ruhen. Gewährt Regelung des ersten
---------
Fall a Fall b
der Dienstherr den Hinterbliebenen noch einen Ruhegehalts nach § 129 DM DM
Monatsbetrag (200 DM) für August, so ist das den Erstes Ruhegehalt unter Zu-
Hinterbliebenen nach § 93 für August, September grundelegung der Gesamt-
und Oktober als Sterbegeld zustehende Ruhe- dienstzeit 900 900
gehalt von 3 X 400 = 1200 DM um obige 100 DM davon ab das zweite Ruhe-
zu kürzen. gehalt , , , • • • 400 400
12. Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs- Mithin aus dem tatsächlichen
bezügen (zwei Ruhegehältern oder zwei Wartegel- ersten Ruhegehalt (700) zu
dern oder. Ruhegehalt und Warteg~ld} mit einem zahlen . • • • , • • • • 500 500
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 127 Abs. 4) ist zunächst der neuere und Gesamtbezüge
sodann der ältere Versorgungshezug nach § 127 zu
regeln, und zwar der ältere in der Weise, daß bei
der Gegenüberstellung der Bezüge dem Einkommen
Jetziges Einkommen . 500 200
aus dem zweiten · Ruhegehalt
aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der nach
der Regelung de,s neueren Versorgungsbezuges von
zu zahlen . .. . . . .. ..
.•
aus dem ersten Ruhegehalt zu
400 400
diesem nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist.
Hierdurch darf der Betreffende aber nicht besser
zahlen ..' .. • " 500 500
gestellt werden, als wenn das jetzige Einkommen zusammen. . 1400 1100
...... .
aus der Verwendung im öffentlichen Dienst über- Gegenüber den vorstehend er-
haupt nicht Anlaß zu einer Neuregelung gäbe. rechneten 1200 1200
"
Nr. 7 -- Tag der A.usgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 107
Da sich hiernach der Betreffende im Fall b bei . nicht der Bezug des Unterhaltsbeitrags, sondern
der Regelung der beiden Ruhegehältier nach § 127 der Bezug des Ruhegehalts zu verstehen, an dessen
um 1200 - 1100 = 100 DM besser stehen würde, Stelle der Unterhaltsbeitrag gewährt wird.
dürfen bei dieser Regelung aus dem ersten Ruhe- 18. Nach DV Nr. 10 beträgt bei Anwendung des
gehalt nicht 600, sondern nur 500 DM gezahlt § 127 Abs. 2 gegebenenfalls vom 1. April 1938 ab
werden. die Kürzungsgrenze 100 v. H. von 300 = 300 DM
13. Soweit die . . . Entscheidung dem Bundes- und 50 v. H. von 300 = 150 DM, 75 v. H. von 300 =
minister der Finanzen übertragen ist, ist die Rege- 225 DM und 40 v. H. von 300 = 120 DM. Dies-en
lung zunächst, wie bisher, von den für die Anwen- Kürzungsgrenzen treten gegebenenfalls Kinderzu-
dung der Ruhensvorschriften zuständigen Dienst- schläge in voller Höhe hinzu, dagegen nicht ein
stellen (Regelungsbehörden) zu treffen. Im Zweifels- etwaiger Frauenzuschlag oder örtlicher Sonder-
oder Streitfall haben diese nach Anhörung oder auf zuschlag.
Antrag des Versorgungsberechtigten die Entschei- 19. Beim Arbeitslohn nachweislich· erwachsene
dung auf dem Dienstwege zu beantragen. Hat die erhöhte Werbungskosten, die auf der Steuerkarte
zuständige oberste Dienstbehörde Zweifel, so holt als steuerfrei vermerkt sind, können, soweit sie
sie unter Beifügung der Akten die Entscheidung des durch die Verwendung im öffentlichen Dienst ent-
Bundesministers der Finanzen ein; das gleiche gilt, standen sind, als „Dienstaufwandsgelder" im Sinne
wenn der Versorgungsberechtigte es beantragt. des § 127 behandelt werden.
14. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus der
Zu§ 128
unerwarteten Rückforderung größerer überzahlter
Beträge ergeben, sollen die Reg,elungsbehörden in 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 (Fehlen der
den Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich deutschen Staatsangehörigkeit) können Ausnahmen
bei der Beschäftigung der Versorgungsberechtigten zugelassen werden z.B.
um „Verwendung im öffentlichen Dienst" handeit,
die Versorgungsberechtigten zunächst benachrich- a) beim Verlust der deutschen Staatsangehörig-
tig·en, daß die vorbezeichnete Frage geprüft wird keit auf Grund des VersaiHer Vertrags,
und daß überzahlte Beträge zu erstatten sind, wenn b) bei weiblichen Ruhestandsbeamten, wenn sich
die Voraussetzungen für die Anwendung der erst nach der Eheschließung herausgestellt
Ruhensvorschriften festgestellt werden. hat, daß der Ehemann Ausländer ist.
15. Zur DV Nr. 3 Abs. 1 sh1d die Nummern I 4 bis 6 2. Ruhen die Versorgungsbezüge, so ruhen auch
der Lohnstez.ier-Richtlinien 1950 ( Ministerialblatt des daneben etwa gewährte Kinderzuschläge usw.
Bundesministers der Finanzen 1950 S. 592) zu be-
achten.
Zu§ 129
16. Bei der nach DV Nr. 8 erforderlichen Feststel-
1. Bei der Ermittlung der „gesamten ruhegehalt-
lung, ob eine Witwe seit einem früheren Zeitpunkt
fähigen Dienstzeit" (Absätze 1 und 2) ist der dem
als dem 1. Juli 1937 ununterbrochen im öffentlichen
früheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden
Dienst verwendet worden ist oder noch verwendet
Dienstzeit die Zeit der Verwendung im öffentlichen
wird, bleiben etwaige Unterbrechungen des Ein-
Dienst (§ 127 Abs. 4) hinzuzurechnen. Im übrigen
kommensbezuges durch Krankheit oder Urlaub bei
wird auf AB Nr. 1 zu § 127 hingewiesen.
fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis unberück-
sichtigt. · 2. Beispiel zu DV Nr. 3:
17. (1) DV Nr. 9 erstreckt sich nicht auf die Fälle, Ein Beamter, der zwei Ämter im öffentlichen
in denen Wartestands- oder Ruhestandsbeamte als Dienst innehatte, ist
Beamte in Planstellen verwendet werden.
a) aus dem einen Amt Ende März 1933,
(2) Da bei Anwendung der DV Nr. 9 davon auszugeheü ist,
daß es sich bei den 300 DM um einen nacti den Gehaltskürzungsver-
ordnungen gekürzten Betrag handelt, ist . . . in den Ruhensberech- b) aus dem anderen Amt Ende März 1938
nungen auch das Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen
Dienst mit dem nach den Gehaltskürzungsverordnungen gekürzten in den Ruhestand versetzt worden.
Betrage anzusetzen ... ,
Das Ruhegehalt beträgt
(3) Zu den 300 DM treten Kinderzuschläge, zu a 70/100 von 6000 DM . • • 4~00 DM,
dagegen nicht ein etwaiger Frauenzuschlag oder
örtlicher Sonderzuschlag. zu b 55/100 von 3600 DM . 1980 DM.
\Väre er auch zu b schon Ende März
(4) Nach DV Nr. 2 zu § 64 der Reichsdienst-
1933 in den Ruhestand versetzt
strafordnung (Reichsgesetzbl. I 1937 S. 693, BGBJ.
worden, so hätte sein Ruhegehalt
· 1950 S. 733, 748) sind bei Anwendung des § 127
betragen:
DBG die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 127
Abs. 1) um den Betrag zu kürzen, um den der 45/100 von 3300 DM 1485 DM.
Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem
Es hat sich seitdem erhöht um , 495 DM.
er errechnet ist, zurückbleibt. Um dies~n Betrag
vermindert sich auch die gegebenenfalls an Stelle
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge tretende Kür- Zu a ergibt sich unter Zugrunde-
zungsgrenze von monatlich 300 DM. Unter dem legung der gesamten ruhegehalt~
Versorgungsbezug, seit dessen Beginn drei Jahre fähigen Dienstzeit (bis Ende März
abgelaufen sein müssen, ist hier gegebenenfalls · 1938) nach der Skala, nach der das
108 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1951, Teil I
Ruhegehalt bis dahin festgesetzt Zu§ 133
war, ein Ruhegehalt von 75/100 1. {entfällt)
von 6000 . . . , . . • • . . 4500 DM.
2. Ob eine Schul- oder Berufsausbildung (Absatz 2
Hierauf ist der obige Mehrbetrag von 495 DM Nr. 1) vorliegt, ist nach den Grundsätzen in Nr. 68
der Reichsbesoldungsvorschriften zu entscheiden.
anzurechnen, so daß neben dem
Ruhegehalt zu b (1980 DM) von 3. Die körperlichen und geistigen Gebrechen (Ab-
dem Ruhegehalt zu a (4200 DM) satz 2 Nr. 2) müssen bei Vollendung des achtzehn-
zu zahlen sind . . • . 4005 DM. ten Lebensjahres bestanden haben, es sei denn, daß
ein wegen Schul- oder Berufsausbildung bewilligtes
Der Gesamtbetrag stellt sich also Waisengeld wegen eines körperlichen oder geisti-
auf 4005 + 1980 = . . 5985 DM. gen Gebrechens der Waise weiterbewilligt werden
soll.
Zu § 130 4. Ob die Waise infolge körperlicher oder geisti-
ger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unter-
Beispiel zum Schlußsatz der DV halten, ist nach Nr. 71 Abs. 1 der Reichsbesoldungs-
vorschriften zu beurteilen.
(Fortführung des Beispiels in AB Nr. 2 zu § 129).
5. Bei Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach
Zu a ergibt sich aus dem unter Zugrunde-
Absatz 3 sind die Einkünfte zu berücksichtigen, die
legung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-
der Witwe aus der letzten Ehe erwachsen (aus Ver-
zeit ermittelten Ruhegehalt von 4500 DM ein
mögen in Geld oder Grundbesitz, aus Lebensver-
Witwengeld von . . . . . . 2700 DM.
sicherungen usw.).
Hierauf ist der aus dem Mehrbetrag
von 495 DM sich ergebende Wit-
Zu§ 134
wengeldteil von 297 DM
(1) Beschäftigungsstellen sind
anzurechnen.. so daß neben dem a) alle Körperschaften, Anstalten und Stiftun•
Witweng.eld zu b 6/10 von 1980 =
gen des öffentlichen Rechts und die Ver-
1188 DM) aus dem Witwengeld
bände von solchen, insbesondere also alle
zu a (6/10 von 4200 = 2520 DM) -zu
Behörden . . .
zahlen sind . . . , . • . • . 2403 DM.
b) alle Vereinigungen, Einrichtungen und Un•
Der Gesamtbezug stellt sich also auf 2403 + ternehmungen, deren gesamtes Kapital
1188 = 3591 DM, mithin auf 6110 des Gesamt- (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffent-
bezuges von 5985 DM in dem Beispiel zu § 129. licher Hand befindet.
, Ob die Beschäftigung im Beamten„ oder Angestell-
Zu§ 131 tenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus
welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung
(1) Nach der DV beträgt b=i entsprechender
fließt, ist belanglos.
Anw~mdung der DV Nr. 10 zu § 127 die Kürzunis-
grenze gegebenenfalls vom 1. April 1938 ab (2) Versorgungsberechtigter ist jeder, der
Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld
in den Fällen des oder eine diesen Bezügen entsprechende Versor-
Absatzes 1 Satz 1 90 v. H. von 300 = 270 DM gung, z. B. einen Unterh·a1tsbeitrag {§ 137) auf Grund
im übrigen . . 60 v. H. von 300 = 180 DM. einer Beschäftigung im Dienste des Reichs, Bundes.
AB Nr. 17 Abs. 3 zu § 127 gilt auch hier. eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen
Körperschaft des öffentlichen Rechts bezieht. ... Die
(2) Voraussetzung für die Anwendung der Beschäftigungsstellen müssen sich bei der Einstel-
höheren Kürzungsgrenze (90 v. H. der ruhegehalt- lung von Arbeitskräften stets in geeigneter Weise
fähigen Dienstbezüge bzw. 270 DM) ist nicht „eine darüber vergewissern, ob die Betreffenden Ver-
Verwendung der Witwe im öffentlichen Dienst", sorgu~gsberechtigte sind.
sondern „der Bezug einer von ihr im öffentlichen (3) Beamte und Angestellte, die für Uberzah-
Dienst erworbenen weiteren Versorgung" seit einem lungen infolge schuldhafter Nichtbeachtung der An-
früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1937. zeigevorschriften verantwortlich sind, haften per•
sönlich für solche Beträge, die von den Empfängern
Zu§ 132 nicht wieder eingezogen werden können, unhe-
(entiällt) schadet etwaiger dienststrafrechtlicher Folgen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951
Gesetz über das Verfahren für die Erstattung
von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz)
vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461)
in der nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
§ 1 vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die
von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle,
(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Ar-
unbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
beiter im Dienste des Bundes und bundesunmittel-
tungsrechts tn den Bezügen, Vermögensgegenstände
barer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
des Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen
öffent,lichen Rechts ... , der infolge schuldhaften
Umfange vorläufig beschlag.nahmen.
Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit
Vermögen seiner Vcrwallung haftet, ist ein Erstat-
ihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf
tungsverfahren durchzuführen, und zwar auc;h dann,
Grund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5) gepfändet
wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.
wird oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen
(2) Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gel- vergangen sind, ohne daß ein Erstattungsbeschluß
"'.en nur erlassen j s t.
1. ein infolge schuldhafter Verletzung von § 5
Dienstpflichten verursachter kassen- oder (1) Nach Feststellung des Sachverhalts erläßt die
bestandsmäßiger sowie ein infolge fehler- für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu•.
hafter Rechnungsweise oder unterlassener ständige Verwaltungsstelle einen Erstattungsbe-
oder unzureichender rechnerischer Nach- schluß. Vor Erlaß des Beschlusses soll der Erstat•
prüfung verursachter Verlust, tungspflichtige gehört werden. Der Beschluß muß
2. ein infolge vorsätzlicher strafbarer Hand- enthalten:
lung verursachter Vermögensschaden. 1. die Namen der Erstattungspflichtigen,
(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Ab- 2. den herauszugebenden Gegenstand oder
satzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwal- den zu erstattenden Geldbetra·g einschließ-
tungsstelle des Bundes und bundesunmittelbaren lich der Zinsen und der Auslagen des Ver-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf- _fahrens,
fentlichen Rechts verwalte~e oder verwahrte öffent- 3. die Bezeichnu.ng der Stelle, an die zu
liche und private Vermögen, sondern auch öffent- leisten ist,
liche und private Vermögenswerte, die einem der 4. den Ausspruch der Vollstreckbarkeit,
im Absatz 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfaßt 5. den Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung
zu sein, dienstlich anvertraut sind und für deren oder sonstige Sicherstellung die Voll-
Verlust sein Dienstherr haftet. streckung abgewendet werden kann,
6. eine Belehrung über die Rechtsbehelfe (§ 8),
§ 2
7. den Tatbestand und die Gründe.
(1) Ein Erstattungsverfahren kann auch gegen
(2) Ist der Fehlbestand oder die Erstattungspflicht
diejenigen Personen durchgeführt werden, die
noch nicht in vollem Umfange festgestellt, so kön·
außer den im § 1 Abs. 1 Genannten für den Fehl-
nen Teilerstattungsbeschlüsse erlassen werden.
bestand aus irgendeinem Rechtsgrunde haften oder
im Falle des Todes der im § 1 Abs. ·1 Genannten a.n (3) Der Beschluß wird mit der Zustellung an den
deren Stelle als Erben haften. Erstattungspflichtigen vollstrec-kbar. Ist ein nach
§ 1 Abs. 1 Erstattungspflichtiger nach der Zustel-
(2) Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erb-
lung, aber vor der Vollstreckung des Beschlusses
schaft noch nicht angenommen oder ist ungewiß,
gestorben, so ist der Beschluß den nach § 2 erstat•
ob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das
tungspflichtigen Erben nebst einem Ergänzungs-
Nachlaßgericht zur Durchführung eines Erstattungs-
beschluß, aus dem sich Grund und Umfang ihrer In-
. verfahreni:; auf Antrag der für tlie Durchführuno zu-
anspruchnahme ergeben, nochmals zuzustellen.
ständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlaß-
pfleger zu bestellen. · (4) Als Erben in Anspruch Genommene können in
§ 3 jeder Lage des Erstattungsverfahrens die Beschrän-
kung ihrer Haftung geltend machen.
Das Erstattungsverfahren wird von der Verwal-
(5) · Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit die ·
tungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbetrag
Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Be-
entstanden ist. Die oberste Dienstbehörde kann
schlusses anordnen; sie kann ihre Befugnis auf
durch· allgemeine Anordnung sowohl für die Einlei-
andere Stellen übertragen.
tung wie für die Weiterführung des Erstattungs-
. verfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestim-
§ ü
men. Die Anordnung ist im Ministerialblatt · des
Bundesministeriums des Innern bekanntzugeben. (1) Von einem Erstattungsbeschluß ist abzusehen,
wenn der Fehlbestand
§ 4 1. ersetzt ist oder
(1) Besteht: Gefahr, daß der Erstattungspflichtige 2. den Wert von einhundert Deutsche Mark
{§ 1 Abs. 1, § 2) die Erstattung des Fehlbestandes nicht übersteigt, es ;ei denn, daß aus be-
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
sonderen Gründen das Erstattungsverfahren pflichtung auf anderen als den im Beschluß ange-
durchgeführt werden soll; der Bundes- gebenen Tatsachen und Rechtsgründen beruht.
minister der Finanzen kann diese Summe
unter besonderen Verhältnissen erhöhen. § 9
(2) Von einem Erstattungsbeschluß kann abge- (1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im
sehen werden, Falle des § 4 von einem Erstattungsbeschluß abge-
sehen, ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil
1. wenn der Fehlbestand nur infolge leichter
aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichts-
Pahrlässigkeit verursacht ist oder
·urteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so
2. wenn der Erstattungspflichtige schriftlich kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermö-
erklärt, daß er sich zum Ersatz des Fehlbe- gensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs-
standes verpflichte und der sofortigen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur
Zwangsvollstreckung unterwerfe; die Unter- Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung
werfungserklärung ist von der nach § 4 entstanden ist. Der Anspruch kann nur -innerhalb
Abs. 1 bestimmten Stelle zu beglaubigen. einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für
die Durchführung des Erstattungsverfahrens zustän-
§ 7 digen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist be-
Aus dem Erstattungsbeschluß und der Unterwer- ginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen ge-
fungserklärung findet die Vollstreckung im Ver- kommen ist, mit de-ren Aufhebung, wenn ein Erstat-
waltungswege statt. Die Vollstreckungsbehörde tungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben wor-
wird von der zuständigen obersten Dienstbehörde den ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der
bestimmt; wenn die Vollstreckungsbehörde einer Rechtskraft des Urteils. Für die Verfolgung des
anderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, be- Anspruchs im Klagewege gilt § 8 Abs. 1 bis 3 mit
darf es deren Zustimmung. der Maßgabe, daß an die Stelle des Erstattungs-
beschlusses der den Schadensersatzanspruch ab-
§ 8 lehnende Bescheid tritt; ist der Bescheid innerhalb
von sechs Monaten seit Geltendmachung des An-
(1) Der Erstattungspflichtige kann Einwendungen
spruchs nicht erteilt, so gilt der Anspruch als ab-
gegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den gelehnt.
Verwaltungsgeric.bten geltend machen. Für die Klage ist
das Verwa1tunqsgerid1t zuständig, in dessen Bezirk die zur (2) Absatz 1 gilt· nicht, soweit der Erstattungs-
Vertretung der Verwaltung befugte Verwaltungs- pflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch
stelle ihren Sitz hat. Für die Entscheidung im letzten mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahr-
Rechtszuge ist dds Reichsverwultungs~Jerichl zuständig. lässig unterließ, die seine Erstattungspflicht aus-
schließenden oder beschränkenden Tatsachen recht~
(2) Die Verwaltung wird durch die oberste
zeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechts-
Dienstbehörde vertreten. Besteht die V_erwaltung
behelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.
nicht mehr und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht
bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister
§ 10
der Finanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die
Vertretung durch eine allgemeine Anordnung an- Ein Erstattungsverf ahren kann gegen die im § 1
deren Verwaltungsstellen übertragen. Die Anord- Abs. 1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden,
nung ist im Ministerialblatt des Bundesministeriums um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
des Innern bekanntzugeben. Darstellungen und dergleichen sowie Aufzeich-
nungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu
(3) Die Klage muß, wenn eine oberste Dienst-
deren Herausgabe eine Verpflichtung besteht. Das-
behörde den Erstattungsbeschluß erlassen hat, bei
selbe gilt für Wiedergaben vorbezeichneter Schrift-
Verlust des Klagerechts innerhalb von drei Mona-
stücke usw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 gilt in diesen Fällen
ten nach Zustellung des Beschlusses erhoben wer-
nicht.
den. Ist der Beschluß von einer nachgeordneten
Verwaltungsstelle erlassen worden, so tritt der Ver- § 11
lust des Klagerechts ein, werin der Erstattungs- In dem Erstattung~verfahren und dem Verfahren
pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Zu- nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werdep die baren Auslagen
stellung des Beschlusses bei dieser oder der nächst- erhoben. Gebühren kommen nicht in Ansatz.
höheren Verwaltungsstelle schriftlich Beschwerde
eingelegt oder nicht innerhalb von drei Monaten § 12
nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden
Ist der Dienstherr eines Erstattungspflichtigen
Bescheides die Klage erhoben hat; ergeht auf eine
eine der Bundesaufsicht unterstellte Körperschaft,
Beschwerde kein Bescheid, so gilt sie nach Ablauf
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so
von ·sechs Monaten seit ihrem Eingang als abge-
wiesen. gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vor-
schriften die· oberste Aufsichtsbehörde.
(4) Ist Klage erhoben, so kann das Gericht auf
Antrag des Klägers die Vollstreckung des Beschlus• § 13
ses gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen Di~ Vorschriften des § 8 Abs. 1 über die Zu-
einstellen. stän(ligkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit
· (5) Ist der Kläger nach Feststellung des Gerichts der Errichtung des Reic.bsverwaltungsgerichts in Kraft; bis
zur Erstattung des Fehlbestandes verpflichtet, so ist dahin entscheiden die bisher für die Verfolgung
die Klage auch dann abzuweisen, wenn die Ver- des Erstattungsanspruchs zuständigen Gerichte.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 111
§ 14 liehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der
Die Reid1sbank sowie die öffentlldi-rechtlichen Religionsgesellschaften Bundesminister der Finanzen.
und deren Verbände sind ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende
Vorschriften zu erlassen. Die Vorschriften der §§ 8, 13 § 17
über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher · (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.
Ansprüche gelten für sie. In demselben Zeitpunkt treten die für das Reich
§ 15
und andere Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts bisher geltend.en
(entfällt) Vorschriften über Erstattungsverfahren (Defekten-
verfahren) außer Kraft.
§ 16 (2) Die Vollstreckbarkeit und die Anfechtung von Erstattungs-
beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder- sind, regeln sich nadl den bisherigen Vorschriften.
Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 723)
in der nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.
Auf Grund des § 16 des Gesetzes über das Ver- Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zu-
fahren für die Erstattung von Fehlbeständen an lässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege
öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 - Er- der Klage. Das Erstatlungsverfahren hat keinen
stattungsgesetz - (Reichsgesetzbl. I S. 461) wird dienststrafrechtlichen oder strafrechtlichen Cha-
verordnet: rakter; von der Durchführung eines Dienststraf-
oder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.
A. Allgemein
1. Ergibt sich bei einer mit der Verwaltung oder B. Im besonderen
Verwahrung öffentlichen Vermögens betrauten Zu § 1
Stelle eln Verlust oder Vermögensschaden, so sind 1. Ein „kassen- oder bestandsmäßiger Verlust"
von der zuständigen Dienststelle unverzüglich sein (Absatz 2 Nr. 1) liegt vor, wenn der vorhan-
Umfang, die Höhe seines Geldwertes, seine Ursache dene Bestand hinter dem Sollbestande zurück-
und der tatsächliche oder vermutliche Zeitpunkt bleibt. Im Erstattungsverfahren können dafür die
seines Entstehens zu ermitteln. mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestan-
2. Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust des beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lager-
oder Vermögensschaden haftet. Die Haftung richtet verwalter) in Anspruch genommen werden.
sich bei Beamten nach den Vorschriften des Deut- 2. Unter „ fehlerhafter Rechnungsweise" (Absatz 2
schen Beamtengesetzes, bei . . . Angestellten und Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und
Arbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu vet-
Recht; im Falle der Schädigung eines Dritten bei stehen. Zu „rechnerischer Nachprüfung" gehört
Ausübung öffentlicher Gewalt gilt außerdem . . . für auch die Vergleichung von Maßansätzen und Ein-
· die Rückgriffshaftung der Angestellten und Arbeiter heitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preis-
der § 23 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes. verzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste,
3. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen
die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung
der gehörten Personen, sind schriftlich festzulegen. von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen
entstanden sind, fallen nicht darunter.
4. Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist
zu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durch- Zu § 2
zuführen ist. Die Verwaltungsstelle wird ein Er- Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster
stattungsverf ahren nur durchführen, wenn sie sich Linie Erstattungspflichtigen können auch andere
nach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die Personen im Erstattungsverf ahren in Anspruch
volle Uberzeugung von , dem Grunde der Haftung genommen werden, die aus den verschiedensten
und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft Rechtsgründen haften, z. B. aus einer gemeinsam
hat; das setzt voraus, daß die Ermittlungen sorg- begangenen unerlaubten Handlung oder c1us unge-
fältig geführt sind, daß dabei Vorgänge, Bücher,. rechtfertigter Bereicherung.
Belege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die
_beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört Zu§ 4
sind. Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt, l. Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer
So ist nach den allgemeinen Vorschriften (Reichs- anderen Stelle als der für die Durchführung des
haushaltsordnung, Reichswirtschaftsbestimmungen, Erstattungsverf ahrens zuständigen Verwaltungs-
Kassenordnungen und dergleichen) zu verfahren. stelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ~benso
5. Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermö- bekanntzugeben wie eine Anordnung nach § 3.
gensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhan- 2. Die Beschlagnahme wird durch besonderen
densein eines Fehlbestandes ergeben. Es ist eine Beschluß angeordnet. Soweit es sich um einen Gelcf-
verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts. anspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geld-
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I
betrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer
oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung ab- anderen Verwaltungsstelle bedarf.
gewendet werden kann.
Zu § 8
3 Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich
1. Die Klage ist gegen die Verwaltung zu richten,
n::ich den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
in deren .Geschäftsbereich der Erstattungsbeschluß
die Vollziehung eines Arrestes oder einer einst-
erlassen ist.
weiligen Verfügung Soweit jedoch für bestimmte
Verwaltungen . . . gesetzliche Sondervon,chriften 2. Gegen einen von einer nachgeordneten Ver-
über die Einziehung von Forderungen oder die Er- waltungsstelle erlassenen Erstattungsbeschluß kann
fassung von Sachen Jes1ehen, wie Vorschriften nur Klage erhoben werden, wenn gegen ihn inner-
über das Verwaltungszwangsverfahren, können halb eines Monats nach seiner Zustellung Be-
nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch schwerde (Absatz 3 Satz 2) eingelegt worden ist. Ist
diese angewendet werden. vor der Entscheidung über die Beschwerde Klage
erhoben, so ist das gerichtliche Verfahren bis zur
Zu § 5 Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Der Tag des Eingangs der Resch werde ist dem Er-
1. Die Zustellung des Erstattungsbeschlusses stattungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(Absatz 3) ist entsprechend den Vorschriften in§ 19
Abs 1, 2, 4 der Reichsdienststrafordnung zu bewir- Zu § 11
ken Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste
1. Die baren Auslagen umfassen die baren Auf-
Dienstbehörde oder an andere· Dienststellen einzu-
wendungen, die bei den Ermittlungen und bei der
reichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.
Durchführung des Erstattungsverfahrens entstanden
2. Die oberste Dienstbehörde kann zu Absatz 5 sind.
auch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor 2. Die Vorschrift des § 11 bezi~ht sich nicht auf
seiner Zustellung ihrer Bec;tätigung oder der Be- die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die
stätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf. Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstrek-
kung erfolgt.
Zu § 6
Zu § 12
Absatz 1 Nr. 1 hat nicht zur Voraussetzung, daß
der Fehlbestand von dem ErstattungspfJ.ichtigen Wer im Sinpe des Erstattungsgesetzes sonst als
selbst ersetzt ist; der Ersatz kann auch von einem oberste Dienstbehörde zu gelten hat, richtet sich
Dritten geleistet sein. nach § 2 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes.
Zu § 17
Zu ~- 7 Auf Grund von Fehlbeständen, die vor dem t. Juli 1937 ent•
standen sind, braucht ein Erstc1ttunqsverfahren nach dem Erstattunqs•
Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, gesetz nur durchgeführt zu werden. wenn der Erstattunqsanspruch
nach den bisher geltenden Vorschriften 1m Erstattunqsverfahren (De•
daß die Vollstrecku'ng des Erstattungsbeschlusses fektenverfahren) hätte geltend gemacht werden können.
Nr. 7 -- Tag der Ausga,be: Bonn, den 16. F.ebruar 1951 113
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBI.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 74/50 über Rabatte für den Eisen-
uml Stahlhandel. Vom 15. November 1950. 20. 1. 51 14 20. 1. 51
Verordnung PR Nr. 1151 über Höchstpreise für Platin.
Vom 2. Januar 1951. 21. 1. 51 14 20. 1. 51
Verordnung PR Nr. 2/51 über Höchstpreise für Ruthenium.
Vom 9. Januar 1951. 21. 1. 51 14 20. 1. 51
Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der An-
ordnungen über die Bewirtschaftung und Marktregelung
von Erzeugnissen der Landwirtschaft. Vom 12. Januar 1951. 1. 1. 51 15 23. 1. 51
Verordnung PR Nr. 83150 über die· Inkraftsetzung von § 3:
Mietpreisvorschriften in den Ländern Baden, Rheinland- 2. 2. 51
P:ab.:, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen im übrigen:
Kreis Lindau. Vom 22. Dezember 1950. 1. 1. 51 22 1. 2. 51
Durchführungsverordnung zum Notgesetz für die deutsche
Hochseefischerei. Vom 25. Januar 1951. 1. 7. 50 23 2. 2. 51
Verordnung PR Nr. 3/51 zur Änderung der Anordnungen
über Preise für Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Braun-
. kohlenschwelkoks und sonstige Braunkohlenerzeugnisse
aus den Revieren Köln, Helmstedt und Kassel. Vom
31. Januar 1951. 4. 2. 51 24 3. 2. 51
Verordnung über die Bereitstellung von Lagern und über
die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen
Deutschen aus den unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschecho-
slowakei auf die Länder des Bundesgebietes. Vom
8. Februar 1951. 11. 2. 51 29 10. 2. 51
Verordnung über die Durchführung eines statistischen
Eilberichts über den Auftragseingang in wichtigen In•
dustriezweigen im Bundesgebiet. Vom 26. Januar 1951. 1. l. 51 29 '10. 2. 51
·114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
i''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''~
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Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otlo Böhme r KoI?,rad D u d e n Hermann J a n s s e n
Rechtsanwälten
Mit Unterstützung der Bank deutscher Länder, des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums tür den Marshallplan
und unter Mitarbeit
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He_rausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
Mil Rücksicht auf dqs dringenc.le lnlcresse der deutschen Offentlich- An der Beschaffung der Texte haben zahlreiche amllidle un.d private
keit an emer Unternchtuug uber das SdHck.sal der deutschen - Aus- Stellen mitgew Hkt, vor allem die Studiengesellschaft für pn vatrecht-
landsvermögenswerte veröltentlicht das Bundesjustizmmistenum m l!che Auslandsinteressen, Bremen. Für die Publikation wurden d1e
dem vorliegenden Werk die Texte der ihm bekannten internationalen Texte zusammengestellt und bearbeitet: 1m Abscbmtt lnternat1onale
Vereinbarungen und ausländischen gesetzlichen Vorschntten übe• das Abkommen von Rechtsanwalt Dt. D u d e n, Mannbe1m1 lm Ab$chn1tt
deutsche Auslandseigentum, USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J ans s e n, Bremen; in sämt•
liehen anderen Abschmtten von Rechtsanwalt Otto Böhme r, Düssel•
dorf. Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländische Korrespondenten
Teil A des Werkes enthält die intcrno.lionulcn Vereinbarungen, herangezogen. Die Obersetzer wurden mit besonderer Sorgfalt
ausgewählt.
Teil B die einzelstaatlichen ausl:indischen Vorschriften. Die Verötfentlichung ersdleint in zwei Bänden von insgesamt et_wa
1000 Seiten im Format DIN A 4. Der erste Band gelangt etwa Mitte
Die englischen oder französischen Texte sind zum Teil In der Urspracl1e M2irz zur Auslieferung. Der Bezug von Band I verpflidüet zugleich
und in deutscher Obersetzung, zum Ieil nur m der Ursprache ab- zum Bezuge von Band 2.
gedruckt, alle übrigen tremdsprachhchen Texte (mit Ausnahme einiget Der erste Band wird außer den Internationalen Abkommen d_ie
besonders widltiger spamscher Texte) nur in deutscher Obersetzung. Vorschriften aus einer großen Zabl von Ländem, darunter allen f~r
Den einzelnen Länderabschnitten ist jeweils eme Liste der eimlchlä• den deutschen Auslandsverkehr besonders wichtigen, enthalten. Fur
gigen Vorsehruten vorangestellt, die widltigeren Vorschriften sind andere Ltinder soll die Veröffentlichung tm zweiten Band nachgeh~!t
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heben Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber:· Der Bi.mdesmini-ster der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger•
Verlags-GmbH. Bonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., .'Köln, Breite Straße 70.