995
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1951 1 Nr. 62
Tag In h a I t: Seite
21. 1 '· 51 Gesetz zur Änderung des GesetLes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" . • • . • • 995
27. 12. 51 Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts . . . . . . ...........• 996
27. 12. 51 Gesetz über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften ues Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften . . . . . . . . . • . 1C03
27. 12. 51 Gesetz über die Börsenzulassung umgl~Stelller Wertpapiere ....•••••••••• 1004
27. 12. 51 Gesetz gegen unbegründete Nic:htausnulzung von Einfuhrgenehmigungen . . . • • • • • • • 1005
27. 12. 51 Gesetz über die Finanzierung eines Sofortprogramms znr Arbeitsbeschaffung im Rechnungs-
jahr 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • 1006
27. 12. 51 Gesetz zur Änch"'rtmg der GeW(!rbeorclnuug 1007
19. 12. 51 Verordnunq zur .Anderunq der Bestc1llunqsordnunq für Apotheker . . • • • • . • • • • • • • 1007
27. 12. 51 Verordnunq über die Aufiösunq des Deutschen Oberqerichts für das Vereinigte Wirtschafts•
qebiet und der Gencrnlanwaltsdiafl bei diesem Gericht . . . . . . . . . . . . . . • . . • • 1009
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin,..
Vom 21. Dezember 1951.
Der Bunckslag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das fo1gende Ccsetz beschlossen:
Artikel
Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Not-
opfer Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 340) unter
Berücksichtigung des Gesetzes vom 23. Dezember
1950 (Bundesgesetzbl. S. 823) wird wie folgt ge-
ünclert:
1. In § 24 Abs. 1 Ziff. 2 wird angefügt:
„ Nichtfestsetzung des Mindestbetrags im Fall der
Frei vcranlagung zur Einkommensteuer,"
2. In § 24 Abs. 1 Ziff. 3 wird angefügt:
,,Nichtfestsetzung des Mindestbetrags der Ab-
gabe nach § 16 Ziff. 3 Buchstabe b in den Fällen,
in denen Körperschaften nicht zur Körperschaft-
steuer herangezogen worden sind,"
3. § 25 wird wie folgt geändert:
„Die Geltungsdauer dieses Gesetzes erstreckt sich
bis zum 31. März 1952."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theo d o r II e u s s
D t' r B u n d c s k a n z 1e r
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mögensverwaltung herrühren und aus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schließlich dem Berufsverband zufließen.•
3. § 5 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
Artikel I
,. (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf
Änderung des Gewerbesteuergesetzes einen anderen Unternehmer über, so ist der
vom 1. Dezember 1936 bisherige Unternehmer bis zum Ubergang Steuer-
schuldner; der Betrieb gilt als durch den bis-
§ 1
herigen Unternehmer eingestellt. Der neue
Das Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 Unternehmer ist Steuerschuldner vom Zeitpunkt
(Reichsgesetzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert des Ubergangs an; der Betrieb gilt als durch
und ergänzt: diesen Unternehmer neu gegründet, wenn er
1. Im § 2 werden die folgenden Vorsdiriften als nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbe-
neue Absätze 4 und 5 angefügt: betrieb vereinigt wird."
,, (4) Vorübergehende Unterbrechungen im 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Betrieb eines Gewerbes. die durch die Art des a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
Betriebs veranlaßt sind, heben die Steuerpflicht ,.Die Lohnsummensteuer darf nur mit Zu-
für die Zeit bis z 11r Wiederaufnahme des Be- stimmung der Landesregierung erhoben
triebs nicht auf. werden; die Landesregierung kann die Zu-
(5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Be- stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht
triebstätten, die sich außerhalb des Geltungs- zuständigen Behörden übertragen."
bereichs des Grundgesetzes in einem zum Inland b) Satz 3 wird gestrichen.
gehörenden Gebiet befinden, in dem Betrieb- 5. § 7 erhält die folgende Fassung:
stätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung
im Geltungsbereich des Grundgesetzes wie selb- .,§ 7
ständige Unternehmen zur Gewerbesteuer her- Gewerbeertrag
angezogen werden. Im Geltungsbereich des Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften
Grundgesetzes gelegene Betriebstätten eines des Einkommensteuergesetzes oder des Körper-
Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich schaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- dem Gewerbebetrieb, der bei Ermittlung des
gesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeich- Einkommens für den dem Erhebungszeitraum
neten Art befindet, werden wie selbständige (§ 14 Abs. 2) entsprechenden Veranlagungszeit-
Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen. H
raum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
mindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten
Beträge."
a) Die Ziffern 1 und 2 erhalten die folgende 6. § 8 wird wie folgt geändert:
Fassung:
a) In Ziffer 8 treten an die Stelle des bisherigen
„ 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Satzes 2 die beiden folgenden Sätze:
Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs- „Das gilt, soweit die Miet- oder Pachtzinsen
autobahnen", die Monopolverwaltungen beim Empfänger zum Gewinn aus Gewerbe-
des Bundes und die staatlichen Lotterie- betrieb gehören, nur dann, wenn ihr Jahres-
unternehmen; betrag 250 000 Deutsche Mark übersteigt.
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län- Maßgebend ist jeweils der Jahresbetrag, den
der, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Mieter oder Pächter für die Benutzung
die Deutsche Rentenbank, die Deutsche der zu den Betriebstätten eines Gemeind€-
Rentenbank-Kreditanstalt und die Lan- bezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter
deszentral banken;" an einen Vermieter oder Verpächter zu
zahlen hat;"
b) Die folgenden Ziffern 9 und 10 werden an-
b) Die folgende Ziffer 10 wird angefügt:
gefügt:
., 10. bei den der Körperschaftsteuer unter-
.9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Wai- liegenden Gewerbebetrieben die Aus-
sen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungs- gaben im Sinn des § 11 Ziffer 5 des
kassen und sonstige rechtsfähige Hilfs- Körperschaftsteuergesetzes mit Aus-
kassen für Fälle der Not oder Arbeits- nahme der bei der Ermittlung des Ein-
losigkeit, wenn sie die für eine Be- kommens abgezogenen Ausgaben zur
freiung von der Körperschaftsteuer er- Förderung wissenschaftlicher Zwecke. H
forderlichen Voraussetzungen erfüllen;
: 0. Gesellschaften mit beschränkter Haftung 7. § 9 wird wie folgt geändert:
und Aktiengesellschaften, deren Haupt- a) An die Stelle des bisherigen Satzes 1 der
zweck die Verwaltung des Vermögens Ziffer 1 treten die beiden folgenden Sätze:
für einen nicht rechtsfähigen Berufsver- „ 1. drei vom Hundert des Einheitswerts des
band im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
Körperschaftsteucrgesetzes ist, wenn ihre gehörenden Grundbesitzes, soweit er
Erträge im wesentlichen aus dieser Ver- nicht zu Betrie.bstätten im Sinn des § 2
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 997
Abs. 5 Satz 1 gehört; maßgebend ist der werbeertrags für die drei vorangegangenen
Einheitswert, der auf den letzten Fest- Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der
stellungszeitpunkt (_Hauptfeststell ungs-, §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehl-
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs- beträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbe-
zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungs- ertrags für die beiden vorangegangenen Erhe-
zeitraums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die bungszeiträume berücksichtigt worden sind.
Steuerpflicht nicht während des ganzen Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren, die vor dem
Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) be- 21. Juni 1948 geendet haben, können nicht ab-
standen, so vermindert sich die Küqung gezogen werden."
auf soviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht
11. Im § 11 w'erden die folgenden Absätze 4 und 5
volle oder angefangene Kalendermonate angefügt:
im Erhebungszeitraum qestanden hat."
,,(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentral-
b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
kassen ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die
„ 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Körperschaftsteuer ermäßigt, die Steuermeßzahl
Handelsgesellschaft, einer Kommandit- des Absatzes 2 Ziffer 2 auf den gleichen Bruch-
gesellschaft oder einer anderen. Gesell-
teil wie bei der Körperschaftsteuer.
schaft, bei der die Gesellschafter als
Unternehmer {Mitunternehmer) des Ge- (5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeich-
werbebetriebs anzusehen sind, wenn die neten Unternehmen die Steuerpflicht nicht
Gewinnanteile bei Ermittlung des Ge- während des ganzen Erhebungszeitraums {§ ·14
winns (§ 7) angesetzt worden sind." Abs. 2) bestanden, so ist der nach § 10 maß-
c) Die folgenden Ziffern 4 und 5 werden an- gebende Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag
gefügt: umzurechnen. Dabei sind Kalendermonate. in
denen die· Steuerpflicht nur während eines Teils
„4. die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus
bestanden hat, voll zu rechnen. Auf den Jahres-
Gewerbebetrieb eines anderen hinzu- betrag des Gewerbeertrags sind die Steuermeß-
gerechneten Miet- und Pachtzinsen, wenn zahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des Ab-
sie bei der Ermittlung des Gewinns be- satzes 3 anzuwenden. Der dabei für ein Jahr
rücksichtigt worden sind; sich ergebende Steuermeßbetrag ist entspre-
5. die nach den Vorschriften des Einkom- chend der Zahl der vollen oder angefangenen
mensteuergesetzes bei der Ermittlung Kalendermonate des Zeitraums umzurechnen,
des Einkommens abgezogenen Ausgaben während dessen die Steuerpflicht im Erhebungs-
zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, zeitraum bestanden hat."
soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-
betriebs einer natürlichen Person oder 12. § 12 wird ,vie folgt geändert:
Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1) a) Im Absatz 2 erhält Ziffer 2 die folgende Fas-
entnommen worden sind." sung:
3. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt: ,,2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-
besitz bestehenden V✓irtschaftsgüter, die
,.§ 9a dem Betrieb dienen, aber im Eigentum
Hinzurechnungen und Kürzungen eines Mitunternehmers oder eines Dritten
bei abweichendem Wirtschaftsjahr stehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts-
güter zum Gewerbekapital des Uber-
In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Einkommen-
steuergesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Iassenden gehören, nur dann, wenn die
im Gewerbekapital des Uberlassenden
Körperschaftsteuergesetzes sind zur Ermittlung
enthaltenen Werte (Teilwerte) der über-
des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen nach
lassenen Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen
§ 8 und die Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3
Deutsche Mark übersteigen. Maßgebend
und Ziffern 2 bis 5 nach dem gleichen Verhältnis
aufzuteilen wie der Gewinn." ist dabei jeweils die Summe der \Verte
der Wirtschaftsgüter, die ein Vermieter
9. § 10 erhält die folgende Fassung: oder Verpächter dem Mieter oder Pächter
,,§ 10 zur Benutzung in den Betriebstätten
eines Gemeindebezirks überlassen hat.•
Maßgebender Gewerbeertrag
b) Im Absatz 3 wird die folgende Ziffer 3 ange-
Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Er- fügt:
hebungszeitraums, für den der einheitliche
,,3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe-
Stcuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird."
kapital eines anderen hinzugerechneten
10. Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt: Werte (Teilwerte), soweit sie im Ein-
,,§ 10a heitswert des gewerblichen Betriebs des
Eigentümers enthalten sind."
Gewerbeverlust
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten die folgende
Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Fassung:
Gewerbetreil)enden, die den Gewinn nach § 4
,, (4) Nicht zu berücksichtigen sind:
Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuer-
geselzes auf Grund ordnungsmüßiger Buchfüh- 1. das Gewerbekapital von Betrieb-
rung ermitteln. um diQ F0h!b0_,träge gekürzt. die stätten, die das Unternehmen im
sich bei clcr Ermitllung des maßgebenden Ge- Ausl~md unterhält;
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
2. das Gewerbekapital, das auf Be- senen Mindeststeuer kann nur bis zum Ende des
triebstätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Erheb'ungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab-
Satz 1 entfällt. setzung der Mindeststeuer oder der Verzicht auf
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der eine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis
auf den letzten FcststPllungszeitpunkt (Haupt- zum Ende des Rechnungsjahrs, das in dem Er-
feststeUungs-, Fortschreibungs- oder Nach- hebungszeitraum beginnt, beschlossen werden. u
feststellungszeitpunk t) vor dem Ende des 18. § 18 wird gestrichen.
Erhebungszeitraums lautet."
13. Im § 13 wird der folgende Absatz 4 angefügt: 19. § 19 erhält die folqende Fassnng:
,, (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ., § 19
ganzQn Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) be-
Vorauszahlungen
standen, so ermäfögt sich der nach den Ab-
sätzen 1 und 2 berechnete Steuermeßbetrag auf (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,
soviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder 15. Mai, 15. August und 15. November Voraus-
angefangene Kölendermonate irn Erhebungs- zahlungen zu entrid1len.
zeitraum bestanden hat." (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich
14. § 14 Abs. 2 erhält die folgende Passung: ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten
,, (2) Der ci11heillid1e Sleu,errneßbetrag wird für Veranlagung ergeben hat.
den Erhebung.szeitrdutn nach dessen Ablauf (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen
festgesetzt. Erhebungszei !raum ist das Kalen- der Steuer anpassen, die sich für den laufenden
derjahr. Fällt dJe Steuerpf1icht im Laufe des Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich
Erhebungszeitraums weg, so kann der ein- ergeben wird. Hat das Finanzamt wegen einer
heitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt voraussichtlichen Anderung des Gewinns aus
werden." Gewerbebetrieb die Vorauszahlungen auf die
15. Im § 15 werden d.ie Worte „dem Reichsminister Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der
des Innern oder der von ihm bestimmten Be- für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-
hörde" durch die Worte „der Landesregierung aussichtlich zu erwartenden Steuer angepaßt, so
oder der von ihr bestimmten Behörde" ersetzt. hat es gleichzeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-
16. § 16 erhält die folgende fassung: Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeß-
betrag festzusetzen, der sich. voraussichtlich für
,.§ 16 den laufenden Erhebungszeitraum ergeben wird.
Hebesatz An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der
Anpassung der Vorauszahlungen nach Satz 1
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
gebunden.
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebcsatz
festgesetzt und erhoben, der von der hebebe- (4) Wird im Laufe c.h>s Erhebungszeitraums
rechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rech- l'in Gewerbebetrieb neu gegrL·111det oder tritt
nungsjahr f cstgesetzt ist, das in dem Erhebungs- ein bereits bestehender Ct'werbebetrieb infol9e
zeitraum (§ 14 Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz vVegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuer-
muß unbeschadet der Vorschrift des§ 17 für alle pflicht ein, so gilt für die erstmalige FestsetZ1Jn9
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
der gleiche sein." (5) Die einzelne VoraL1szahlung ist auf den
11. Hinter § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt: nächsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach
unten abzurunden. Sie wird nur festgesetzt,
.. § 17 a wenn sie mindestens 3 Deutsche Mark beträgt."
Mindeststeuer
20. § 20 erhält die folgende Fassung:
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustim-
mung der nach Landesrecht zuständigen Behörde .,§ '.ZO
die Gewerbebetriebe, deren Gcschäftslei lung Abrechnung über dte \ orc1uszc1hlungen
sich am Ende des Erhebungszeitraums oder .im (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14
Zeitpunkt der Betriebseinstellung in ihrem Ge- Abs. 2) entrichteten V ,)rauszahlungen werden
meindebezirk befunden hat, zu einer Mindest- auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeit-
steuer heranzuziehen. Der Mindeststeuer unter- raum angerechnet.
liegen alle Gewerbebetriebe, für die nach § 16 (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe
keine oder eine geringere Steuer festzusetzen der anzurechnenden Vorauszahlungen, ~o ist
wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12 Deutsche der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats
Mark, . bei Hausgewerbetreibenden bis zu nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-
6 Deutsche Mark betragen und darf für alle richten (Abschlußzahlung).
Gewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
nur gleich hoch bemessen werden.
der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird
(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe dPs
Stelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zu-
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a rückzahlung ausgeglichen."
Abs. 3).
(3) Der Beschlnß über die Erhebung der Min- 21. "§§ 21 und 22 werden gestrichen.
deststeuer oder die Erhöhung einer beschlos- 22. § 23 wird wie folgt geändert:
Nr. G2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 999
a) D0m Absatz 1 wird dn folgende Satz 2 Dabei ist die Lohnsumme zugru'1de zu legen,
angefügt: die der Unternehmer in dem Festsetzungs-
„Die c;c1ncinde kann in einzelnen Fällen zeitraum gezahlt hat."
odc>r allgemein die Lohnsumme eines jeden b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2
Kalendervierle1jahrs als BeslPuc,nmgsgrund- angefügt:
lagc bestimmen." „Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
b) Im Absatz 2 werden „24 000 Deutsche Mark• ist auf Antrag der Gemeinde auch nach Ab-
durch „ 12 000 Deutsche Mark" und „7200 lauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-
Deutsche Mark" durch „3600 Deutsche Mark• gestellt wird, daß der Steuerschuldner die
ersdzt. Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen
2J. § 24 wird wie fol~Jl geändert: (§ 26) vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder
a) Absatz 2 erhält die folgende Passung: nicht richtig bei der zuständigen Gemeinde
abgegeben hat."
,,(2) VergütungPn sind vorbehaltlich der
Absätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn 26. § 28 erhält die folgende Fassung:
des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
,,§ 28
gesetzes, soweit sie nicht durch andere
Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer be- Allgemeines
freit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten
Sonntags-, Peiertags- und Nachtarbeit ge- zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Ge-
hören unbeschadet der einkommensteuer- meinden unterhalten worden, so ist der einheit-
lichen Behandlung zur Lohnsumme." liche Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs-
,, (3) Zur Lohnsumme gehören nicht: anteile) zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen,
1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt in denen eine Betriebstätte sich über mehrere
worden sind, die auf Grund eines Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebstätte
schriftlichen Lehrvertrags eine ord- innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer
nungsmäßige Ausbildung erfahren, Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt
worden ist. Betriebstätten, die nach § 2 Abs. 5
2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6
Satz 1 nicht de~ Gewerbesteuer unterliegen, sind
für die Ermittlung des Gewerbe-
nicht zu beFücksichtigen."
ertrags dem Gewinn hinzuzurechnen
sind." 27. Im § 29 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-
24. § 2G erhält die folgende Fassung: gende Fassung:
,, (1) Zerlegungsmaßstab ist:
,,§ 26
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kredit-
Fälligkeit unternehmen: das Verhältnis, in dem
Die Lohnsummenstcuer für einen Kalender- die Summe der in allen Betriebstätten
monat ist spätestens am 15. des darauf fol- (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu
genden Kalendermonats zu entrichten. Hat die den in den Betriebstätten der einzelnen
Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen
Satz 2 Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsum- steht;
mensteuer für das abqelaufene Kalenderviertel- 2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
jahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Ziffer 3. das Verhältnis, in dem die
Kalenderviertelj,llus zu entrichten. Bis zu dem Summe der Arbeitslöhne, die an die bei
im Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt allen Betriebstätten (§ 28) beschäftig-
ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
die Berechnung der Lohnsumrnensteuer abzu- zu den Arbeitslöhnen steht, die an die
geben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung bei den Betriebstätten der einzelnen
im Sinn der Reichsabgabenordnung." Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer
25. § 27 wird wie folgt geändert; gezahlt worden sind;
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen:
zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte
., (1) Der SteuermeßbPtrag nach der Lohn-
das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
summe wird nur auf Antrag des Steuer-
schuldners oder einer beteiligten Gemeinde (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die
und nur dann festgesetzt, wenn ein berech- Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzu-
tigtes Interesse an der Festsetzung dargetan setzen, die in den Betriebstätten der beteiligten
wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest- Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeit-
zusetzen: raums (§ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt worden
sind."
für ein Rechnungsjahr, wenn der
Antrag nach Ablauf des Rechnungs- 28. § 31 wird wie folgt geändert:
jahrs gestellt wird; a) In Ziffer 2 werden „6000 Deutsche Mark"
2 für die vor der Antragstellung voll- durch „ 10 000 Deutsche Mark" ersetzt.
endeten Kalendermonate oder Ka- b) Hinter Ziffer 2 wird die folgende Ziffer 3
lendervierteljahre, wenn der Antrag eingefügt:
vor Ablauf, des Rechnungsjahrs ge- „3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2
stellt wird. und Abs. 3 bezeichneten Art sind ins-
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich für „Abschnitt IV b
die Arbeit der im Betrieb tätigen, am
Änderung des Gewerbesteuermeßbeschcids
Unternehmen wesentlich Beteiligten und
von Amts wegen
ihrer Ehegatten anzusetzen;"
c) Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4. § 35 b
29. § 32 wird gestrichen. (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von
Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
30. Im § 33 werden die Worte „nach §§ 28 bis 32"
ersetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid,
durch die Worte „ nach §§ 28 bis 31" ersetzt.
der Körperschaftsteuerbescheid oder der Ge-
31. § 34 erhält die folg,mde Fassung: winnfeststellungsbescheid geändert wird und
die Änderung die Höhe des Gewinns aus Ge-
,,§ 34
werbebetrieb berührt. Die Änderung des Ge-
Kleinbetri.ige winns aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen
(1) übersteigt der einheitliche Steuermi:~ß- Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berück-
betrag nicht den Betrag von 10 Deutsche Mark, sichtigen, als sie die Höhe des GewerbeertraDs
so ist er in vollei I löhe der Gemeinde zuzu- beeinflußt.
weisen, in der sich die Geschäftslcitnn9 befindet. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
Befindet sich die Geschäftsleitung irn Ausland auch für den Fall, daß der Gewerbesteuermeß-
oder in einem der irn § 2 Abs. 5 Satz 1 bezeich- bescheid, der von Amts wegen durch einen
neten Gebiete außerhalb dc-~s Geltungsbereichs neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits un-
des Grundges€~tzes, so ist der Steuermeßbelrag anfechtbar geworden ist. Der Erlaß des neuen
der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die w irt- Gewerbesteuermeßbescheids kann zurückgestellt
schaftlich bedeutendste der zu berücksichtigc~n- werden, bis die Änderung des Einkommen-
den Betriebstätten befindet. steuerbescheids, Körperschaftsteuerbescheids
(2) übersteigt der einheitliche Steuermeß- oder Gew innf eststellungsbescheids unan f echt bar
betrag zwar den Betrag von 10 Deutsche Mark, geworden ist."
würde aber nach den Zerlegungsvorschriften 34. Hinter § 35 b wird der folgende Ahschnilt IV c
einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht eingefügt:
mehr als 10 Deutsche Mark zuzuweisen sein, so
ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in „Abschnitt IV c
der sich die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." Durchführung
§ 35 C
32. Hinter § 35 wird der folgende Abschnitt IV a
eingefügt: Ennächligung
„Abschnitt 1V a Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe Zustimmung des Bundesrates
§ 35 a 1. zur Durchführung des Gewerbesteuer-
(1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, gesetzes Reclllsv(:rordnungcn zu er-
soweit sie im Inland - mit Ausnahme der im§ 2 lassen
Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete -- betrieben a) über die AbUH'n1.un~:i der Steuer-
werden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- pflicht,
ertrag und dem Gewerbekapital. b) über die Errnittlunq des Gewerbe-
(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge- ertrags und des Cewerbekapitals,
setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Ein- c) über die Festsetzung der St:euer-
kommensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es meßbeträge,
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und soweit dies zur Wahrung der Cleich-
den Ausführungsbestimmungen dazu eines mäßigkeit der Besteuerung und zur Ver-
Wandergewerbescheins bedarf. Wird im Rah-
meidung von Unbilligkeiten in Härte-
men eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl
fällen erforderlich ist.
ein stehendes Gewerbe als auch ein Wander-
gewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem d) über die Zerlegung des einheitlichen
Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln. Steuerrneßbetrags und die Zerlc~prng
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der bei der Lohnsummensteuer;
sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit 2. die Dritte Verordnung zur Durchfüh-
befindet. rung des Gewerbesteuergesetzes vom
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der 31. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von S. 284) den Vorschriften dieses Gesetzes
einer Gemeinde in eine andere Gemeinde ver- anzupassen;
legt worden, so hat das Finanzamt den einheit- 3. Vorschriften durch Rechtsverordnung
lichen Steuermeßbetrag nach den zeitlichen An- zu erlassen
teilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten a) über die Hinzurechnung oder Kür-
Gemeinden zu zerlegen." zung von Beträgen bei Ermittlung
33. Hinter § 35 a wird der folgende Abschnitt IV b des Gewerbeertrags, die bei Ermitt-
eingefügt: lung des Gewinns nach den Vor-
Nr. (i1 • Tag dc•r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 1001
schriftl'n für d1P Einkommensteuer hebung dPr Gewerbesteuer in vereinfachter Form
oder KörpPrschaflstc·un zu berück- (GewStVV) rnm 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
sicht icwn odc·r nicht z11 bf'r(icksich- S. 237) zu errechnen. Die nach Anrechnung der Vor-
lig<'n sind, auszahlungen sich ergebenden Unterschiedsbeträge
b) ül,(•1 d1(' l lin1urechnunq oclct Kür-
sind durch das Finanzamt im Verhältnis ckr für die
einzelnen Erhebungszeiträume festgesetzten An-
z1111q vu11 BC'lrü~wn lwi Ern1ittlung
cks ( ;(•w<•rl>c•kapitals, d H !i(•: dvr teile der Gemeinden an dem einheitlichPn Cewerbe-
h.·shlc•llun9 dc•c.; Itnhf'itsvvl'rl:-, des
steuermeßbctrag zu zerlegen. Ist die Steuerschuld
qr·,\ c·i l>lichen Betriebs nc1c!J dt·n
größer als die Summe der Vorauszahlungen, so ist
\'<>r :--chi iften für die Ei11lw1tslH'\\ (•J ..
der Untersdliedsbetrag (Abschlußzahlung) von dem
Steuerpflichtigen im Verhältnis der Zerlegungs-
l.u11q zu berücksichtigen odn nicht
111 bc•r(icksichtigPn sind,
anteile an die beteiligten Gemeinden zu entrichten.
Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der an-
u h('l d ic Benwssunq, Entrichtung und zurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
Arn c•clinung der zu l<·isl c-ndf'n Vor- schiedsbetrag im Verhältnis der Zerlegungsanteile
aus1dhlu 11gcn. von den beteiligten Gemeinden des Landes, in
dessen Bereich sich die Leitun9 des Unternehmens
<? 35 d befindet, durch Aufrechnung oder Zurückzahlung an
Neufassun\J den Steuerpflichtigen auszugleichen,
Der Bundesminister der h11dn1er;1 wird er- (4) Landesrechtliche Rf'gelungen, nach denen der
m~1chtigt, im Einvernehmen rnrt ckin Bundes- Ausgleich der Uberzahlungen für Erhebungszeit-
minister des Innern den \Vortlc1ul (l{'c, Ccv.-C'rbe- räume, die vor dem 21. Juni 1948 geendet haben,
sl.euergeselzes und der dt1zu <·1lc1ssc•nen Dl, r d1- durch das Land erfolgt und A bsc:hlußzahlungen für
führungsverordnungen in der jv\H'ih ~J(•ltenden die 9leichen Zeiträume an dc1s Land zu entridlten
Fassung mit neuem Dctt um, unter nPuer U ber- sind, bleiben unberührt
schrift und in neuer P,nd~Jtc1plwnfolg0 bekannt-
zuniachPn und cldhPi l 11sl1111111iqkPitvn des Vv'ort- ArtikPl m
lctulc., zu bc•seitiq('n "
Aufhebung der Gewerbesteuer-Vereinfachungs-
verordnungen
A 1 1i k 1· 1 Jl § 4
Abrechnung der Vorauszahlungen iür Erhebungs- Die Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbe-
zeiträume, die vor dem 21. Juni 1948 besteuerung vom 19. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
geendet haben S. 150), die Verordnung über die Erhebung der Ge-
~ 2 werbesteuer in vereinfachter Form (GewStVV) vom
31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237) und die
Vorauszahlun~1en, die'. für Erhebungszeiträume Zweite Verordnung über die Erhebung der Ge-
entrichtet worden sind, die vor dem 21. Juni 1948 werbesteuer in vereinfachter Form (Zweite
geendPt haben, sind m1f die Steuerschuld für diese GewStVV) vom 16. November 1943 (Reichsgesetz-
Erhebungszeiträume anzurechnen ohne Rücksicht blatt I S. 684) sind nicht mehr anzuwenden.
darauf, an welches Finanzamt ode>r an welche Ge-
meinde sie geleistet worden sind. § 5
')
§ ,) (1} Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbe-
steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
(1) Ist eine Aufteilung der Vorauszahlungen für kapital auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom
Erhebungszeiträurne, die vor dem 21. Juni 1948 ge- 1. Dezember 1936 (Reichsge·setzbl. I S. 979) und
endet haben, nach den Zerlegungsanteilen auf die dieses Gesetzes obliegen vom 1. Januar 1952 ab den
beteiligten Gemeinden vor dem 21. Juni 1948 nicht Gemeinden. Landesrechtliche Regelungen, nach
erfolgt, so findet sie nachträglich nicht mehr statt. denen die bezeichneten Aufgaben zu einem früheren
(2) Nachzahlungen von Cewerbesteuer für die Zeitpunkt auf die Gemeinden übertragen sind, blei-
Zeit vom 1. April 1943 bis zum Jl. Dezember 1945 ben unberührt.
sind, soweit keine Zerlegung stattgefunden hat, (2) Das Land kann die Festsetzung und Erhebung
nicht mehr nach dern \' f'rhällnis dPr Cewerbesteuer- der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszah-
grundzahlen auf diE, Cernf!inden zu verteilen, son- lungen auch nach dem 31. Dezember 1951 dem
dern an die Cemeindc zu entrichten, in deren Be- Finanzamt belassen oder übertragen, wenn die Ge-
reich sich die Leitung clf•s Unternehmens befindet. meinde dies beantragt oder die verwaltungsmäßigen
Von diesPr cc,meinde sind auch dit· Erstattungen Voraussetzungen für die Erhebung durch die Ge-
für den gleichen Zeitraum zu leisten. meinde nicht gegeben sind.
(3) Soweit eine Abrechnung der Vorauszahlungen,
die für nach dem 31. Dc-1:ernber 1945 begonnene und Artikel IV
vor dem 21. Juni 1948 geendete Erhebungszeiträume Änderung des Einführungsgesetzes zu den
geleistet sind, nicht erfol~Jt ist, hat das Finanzamt, Realsteuergesetzen vom t. Dezember 1936
in dessPn Bezirk sich die Leitung des Unternehmens
§ 6
behndcl, die Cewerbesteuer für sämtliche Betrieb-
slätten~rerneinden unter Anwendung des bisherigen Abschnitt I des Einführungsgesetzes zu den Real-
Hebesatzes nach § 3 der Verordnung über die Er- steuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetz-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
blatt I S. 961) wird wie folgt geändert: hebungszeitraum vom 21. Juni bis 31. De-
zember 1948 und den Erhebungszeitraum
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1949,
a) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
b) soweit es sich um die Befreiung der Landes-
,,Die Änderung des Hebesatzes für die Grund- zentralbanken handelt, auch für den Er-
steuer wirkt auf den Beginn des Rechnungs- hebungszeitraum vom 21. Juni bis 31. De-
jahrs zurück; die Änderung des Hebesatzes zember 1948 und den Erhebungszeitraum
für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- 1949 mit der Einschränkung, daß die
ertrag und dem Gewerbekapital wirkt auf den Landeszentralbanken von der Gewerbe-
Beginn des Kalenderjahrs (Erhebungszeit- steuer befreit sind, soweit sie Aufgaben
raums) zurück, in dem das Rechnungsjahr be- staatswirtschaftlicher Art erfüllen. Diese
ginnt." Einschränkung gilt auch für den Erhebungs-
b) Der folgende Satz wird als letzter Satz an- zeitraum 1950.
gefügt: (2) Die Vorschriften des § 1 über die Gewerbe-
„Hat die Gemeinde von der Befugnis des § 23 steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
,Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes kapital gelten vorbehaltlich der besonderen Rege-
Gebrauch gemacht, so gilt die Änderung des lung im Satz 3 erstmals für den Erhebungszeitraum
Hebesatzes für die Lohnsummensteuer erst- 1950. In Ziffer 6 Buchstabe b (§ 8 Ziff. 10 des Ge-
mals für die Lohnsumme, die in dem Kalender- werbesteuergesetzes) tritt für den Erhebungszeit-
vierteljahr gezahlt wird, das nach dem Erlaß raum 1950 an die Stelle der Bezeichnung ,,§ 11
der Nachtragshaushaltsatzung beginnt." Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes" die Be-
zeichnung ,, § 11 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaft-
2. § 5 wird aufgehoben. steuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember
3. Im § 6 werden ersetzt: 1950 (Bundesgesetzbl. I 1951 S. 34) ". Die folgenden
Vorschriften des § 1 gelten erstmals für den Er-
a) die Worte „Der Reichsminister des Innern
hebungszeitraum 1951:
erläßt im Einvernehmen mit dem Reichs-
minister der Finanzen Bestimmungen" durch 1. Ziffer 6 Buchstabe a,
die Worte „Die Landesregierung erläßt durch 2. Ziffer 7 Buchstabe c, soweit es sich um die
Rechtsverordnung Vorschriften"; Anfügung der Ziffer 4 im § 9 des Gewerbe-
b) die Worte „die Grundsteuer, die Gewerbe- steuergesetzes handelt,
steuer und die Bürgersteuer" durch die Worte
3. Ziffer 12 Buchstaben a und b,
,,die Grundsteuer und die Gewerbesteuer".
4. Ziffer 17.
Artikel V (3) Die Vorschriften des § 1 über die Lohn-
Änderung der Reichsabgabenordnung summensteuer gelten erstmals für die Lohnsumme
des Kalendermonats, der nach Verkündung dieses
§ 7
Gesetzes beginnt.
§ 237 der Reichsabgabenordnung in der Fassung
(4) § 6 der Verordnung über die Erhebung der
vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) erhält
Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März
die folgende Fassung:
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 237) ist erstmals für den
,,§ 237 Erhebungszeitraum 1950 nicht mehr anzuwenden.
Im übrigen sind die Vorschriften der im § 4 dieses
Gegen andere als die in den §§ 228 und 236 Gesetzes bezeichneten Verordnungen von den Zeit-
bezeichneten Verfügungen von Finanzbehörden, punkten ab nicht mehr anzuwenden, -von denen ab
gegen Steuerbescheide, die sich auf die Anforde- ihre Anwendung mit diesem Gesetz in Widerspruch
rung von Steuervorauszahlungen beschränken, steht. Soweit sie nach Landesrecht bereits von
und gegen Steuermeßbescheide, die ausschließlich früheren Zeitpunkten ab nicht mehr anzuwenden
für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind, verbleibt es dabei bis zum Inkrafttreten dieses
erteilt werden, ist lediglich die Beschwerde (§ 303) Gesetzes.
geg-eben."
(5) Landesrechtliche Vorschriften sind von den
Art i k e I VI Zeitpunkten ab nicht mehr anzuwenden, von denen
Ubergangs- und Schlußvorschriften ab die Vorschriften dieses Gesetzes gelten. Ab-
weichend von diesem Grundsatz treten außer Kraft:
§ 8
1. mit Ablauf des sechsten Kalendermonats,
(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 bis 3 (Ände- der auf die Verkündung dieses Gesetzes
rungen der §§ 2, 3 und 5 des Gewerbesteuer- folgt, im Land Rheinland-Pfalz das Gesetz
gesetzes) gelten vorbehaltlich der besonderen Re- über die Erhebung der Lohnsummensteuer
gelung im Satz 2 erstmals für den Erhebungszeit- durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz
raum 1950. Die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 Buch- vom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und Ver-
stabe a gilt: ordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
a) soweit es sich um die Befreiung der Bank .land-Pfalz 1949 Teil I S. 3) in der Fassung
deutscher Länder und der Kreditanstalt für des ersten und zweiten Änderungsgesetzes
Wiederaufbau handelt, auch für den Er- vom 25. August 1949 (Gesetz- und Verord-
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, Dezember 1951 1003
nungsblatt der Landesregierung Rheinland- § 9
Pfalz Teil I S. 349 und 350); Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch im
2. vom 1. Januar 1948 ab im Land Württem- Lande Berlin, sobald das Land Berlin die Anwen-
berg-Hohenzollern die Rechtsanordnung dung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2
übn Ancl0nmgen auf dem Gebiet der seiner Verfassung beschlossen hat.
Gr,v.:r•rhr-steu<cr vom 21. Dezember 1945
(/\rnh1)1ilt! df's StaatssekrPl<Hiats für das § 10
fr,rnzi·;sisch bf•setzt<' Ccbid Württembergs Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und. I l1>h1.•nzollr~rns 1946 S. l). dung in Kraft.
Dds vurstehE,nde Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes
betreff end die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
§ 8 Abs. 4, §§ 31, 152 und 153 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften sind bis zum 31. Dezember 1953 nicht
anzuwenden.
§ 2
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land
Berlin die Obernahme des Gesetzes gemäß Artikel
87 Abs. 2 seiner Verfassung beschlossen hat.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der Verteilung des Gewinns und des
schlossen: Gesellschaftsvermögens,
§ 1 8. die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
(1) Die Umstellung des Nennbetrages von Schuld- oder einen Hinweis auf ihre Veröffent-
versdueibungen auf Deutsche Mark sowie die Neu- lichung in den Gesellschaftsblättern,
festsetzung des Nennbetrages von Aktien in 9. die Höhe der Grundpfandrechte, ferner
Deutscher Mark sind keine Konvertierung im Sinne der Anleihen unter Angabe des Gesamt-
des § 38 Abs. 2 des Börsengesetzes. Aktien bedürfen nennbetrages der noch umlaufenden An-
jedoch nach der Neufestsetzung der Kapitalverhält- leihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer
nisse der Gesellschaft in Deutscher Mark einer Tilgungsart,
Neuzulassung zum Börsenhandel, wenn 10. eine Darlegung der durch den Krieg und
1. das Grundkapital niedriger als im Ver- die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung
hältnis von einer Deutschen Mark für je in den Verhältnissen der Gesellschaft.
zehn Reichsmark festgesetzt worden ist, (2) Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben
oder in der Bekanntmachung verlangen.
2. in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwer-
§ 3
tungskonto oder ein außerordentliches
Kapitalentwertungskonto eingestellt ist und (1) Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger
eines dieser Konten oder beide Konten und in einer von der Zulassungsstelle zu bestim-
zusammen ein Fünftel des Grundkapitals menden Zeitung zu erfolgen. Sind die Aktien an
übersteigen, oder mehreren Börsen zugelassen, so kann die Veröff ent-
lichung im Bundesanzeiger für alle Börsen gemein-
3. in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlust-
sam vorgenommen werden. An Stelle der Veröffent-
konto eingestellt ist.
lichungen in den Pflichtblättern aller beteiligten
(2) Eine Neuzulassung nach Nummern 2 und 3 Börsen genügt in diesem Falle auch die Veröffent-
ist nicht erforderlich. sofern in Jahresabschlüssen lichung im Pflichtblatt der Börse des Wirtschafts-
in Deutscher Mark, die bis zum Inkrafttreten dieses raumes, in dem der Aussteller der Wertpapiere
Gesetzes festgestellt worden sind oder nach dem seinen Sitz hat (Heimatbörse) und ein Hinweis in
Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit der den Pflichtblättern der übrigen beteiligtE·n Börsen
Beschlußfassung über die Neufestsetzung der auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und
Kapitalverhältnisse festgestellt werden, im Pflichtblatt der Heimatbörse.
1. das Kapitalentwertungskonto oder das (2) Wird die Bekanntmachung nicht binnen einer
außerordentliche Kapitalentwertungskonto von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist
oder beide Konten zusammen nur noch veröffentlicht, so hat die Zulassungsstelle die Zu-
höchstens ein Fünftel des Grundkapitals lassung der Aktien zurückzunehmen.
betragen oder
(3) Ist vor Inkrafttreten dieses. Gesetzes bereits
2. das Kapitalverlustkonlo getilgt worden ist. eine Bekanntmachung erfolgt, die den Erforder-
(3) Sind Aktien einer Gesellschaft nur teilweise nissen der §§ 2 und 3 entspricht, so bedar.f es einer
zum Börsenhandel zugelassen, so erstreckt sich die erneuten Bekanntmachung nicht.
Zulassung auf das gesamte in Deutscher Mark
umgestellte Grundkapital. § 4
Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
§ 2 es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die
(1) Gesellschaften, deren · Aktien keiner Neu- Anwendung dieses Gesetzes beschließt.
zulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufest-
§ 5
setzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark
bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß ent- Das Gesetz tritt am Tage der Vf:rkündung in
halten: Kraft.
1. die Firma der Gesellschaft, Die verfdssungsmäßigen Rechte des Bundesrates
2. das Geschäftsjahr der Gesellschaft, sind gewahrt.
3. das bisherige Grundkapital, das neue
Grundkapital und dessen Stückelung, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
4. Angaben über die Durchführung des Um- Bonn, den 27. Dezember 1951.
tausches und der Abstempelung,
5. Bestimmungen der Satzung über eine Der Bundespräsident
zwangsweise Einziehung von Aktien, Theodor Heuss
6. Bestimmungen der Satzung über die Ge-
winnverteilung, Der Bundeskanzler
7. zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene Adenauer
Sondervorteile, sowie einzelnen Aktien-
gattungen zustehende besondere Rechte, Der Bundesminister der Justiz
insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, Dehler
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 1005
Gesetz gegen unbegründete Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundt·stag hat das folgende Gesetz be•- (2) Macht der Fehlbetrag 10 vom Hundert oder
schlossen: weniger des Einfuhrwertes aus, so wird ein Reu-
§ 1
geld nicht erhoben.
§ 3
(1) Wird eine im Einfuhrverfahren erteilte Geneh-
migung nicht oder nicht vollständig ausgenutzt, so Vor der Erteilung einer Genehmigung ist ein
kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegen Betrag von 5 vom Hundert des in der Genehmigung
denjenigen, dem die Genehmigung erteilt worden angegebenen Einfuhrwertes in Deutscher Mark
ist, f'in Reugeld festsetzen. (Deckungsbetrag) bei der Stelle, welche die Geneh-
migung erteilt, zugunsten der nach § 1 Abs. 3
(2) Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes sind: zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung
Einkaufsermächtigungen, eines festzusetzenden Reugeldes zu hinterlegen. Der
Einfuhrbewilligungen und Deckungsbetrag ist freizugeben, wenn nachgewiesen
Zahlungsbewilligungen. wird, daß ein Reugeld nicht festgesetzt werden
(3) Zusl~indige Verwaltungsbehörden im Sinne kann.
dieses GesetzPs sind: § 4
die Bundesstelle fiir den Warenv(•rkebr (1) Das Reugeld wird nach Ablauf der Geltungs-
der gewerbliclwn Wirtschaft und dauer der Genehmigung, spätestens zwei Monate
die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse nach dem Tage des Ablaufs dieser Geltungsdauer,
der Ernährnnq und Landwirtschaft. durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Ver-
waltungsbehörde festgesetzt.
(4) Werden bei der Einfuhr <lPr gleichen Ware
mehrere Genehmigungen ert(~il t, so darf das Reu- (2) Von der Festsetzung eines Reugeldes kann
geld nur einmal erhoben werden. in sinngemäßer Anwendung der für den Erlaß von
Steuern geltenden Vorschriften des § 131 der Reichs-
§ 2 abgabenordnung abgesehen werden, wenn der Reu-
geldpflichtige die Nichtausnutzung oder nicht voll-
(1) Das Reugeld wird nach einem Vomhundert-
ständige Ausnutzung der Genehmigung nicht zu ver-
satz des Gegenwerts des nicht ausgenutzten Teiles
treten hat.
der Genehmigung in Deutscher Mark (Fehlbetrag)
festgesetzt; der Berechnung wird der in der Geneh- (3) Das Reugeld fließt dem Bunde zu.
migung :rngegebene. Einfuhrwert in Deutscher Mark
(Einfuhrwert) zugrunde gelegt. Das Reugeld beträgt: § 5
5 vom Hundert des f-ehlbetrags, wenn dieser Das Reugeld ist als Betriebsausgabe bei der
50 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt, steuerlichen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig.
4 vom Hundert des F<,hlbetrngs, wenn dieser § 6
40 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,
Dieses Gesetz gilt in Berlin, sobald das Land
3 vom Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser
Berlin die Einführung des Gesetzes gemäß Artikel
30 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt,
87 Absatz 2 seiner Verfassung beschließt.
2 vorn Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser
20 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt, § 7
1 vom Hundert des Fehlbetrags, wenn dieser Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
10 vom Hundert des Einfuhrwertes übersteigt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind. gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Für den BundesministerfürErnährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Finanzierung
eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung d<'s Bundes- Befugnisse an entsprechende Ausschüsse bei dc-n
rates das folgende Gesetz beschlossen: Landesarbeitsämtern übertragc·n.
§ 1 (4) Die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeit-
geber werden von den Cevverkschaften und dE.'n
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Organisationen der Arbeitgeber, die der Gemeinden
Arbeitslosenversicherung stellt nach ihrer Errich- (Gemeindeverbände) von deren Spitzenorganisa-
tung zur Durchführung eines Sofortprogramms zum tionen, die der Länder vom Bundesrat benannt.
Zwecke der Arbeitsbeschaffung für die Empfänger
von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosen-
fürsorgeunterstützung bis zum 30. Juni 1952 einen § 2
Betrag von 200 Millionen Deutscher Mark zusätzlich Der Bundesminister der Finanzen wird ermächti9t,
zur Verfügung. Diese Mittel sind als Grund- und dem Bundesminister für Arbeit zur sofortigen Inan-
verstärkte Förderung unter sinngemäßer Anwen- griffnahme der Maßnahmen im Sinne des § 1 eirwn
dung des § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Kassenkredit im Betrage von 80 Millionen Deutschc•r
lung und Arbeitslosenversicherung vom lG. Juli Mark zur Verfügung zu stellen. Die Bundesanstalt
1927 (Reichsgesetzbl I S. 187) zu verwenden. ist verpflichtet, die vom Bundesminister für Arbeit
(2) Die Mittel sollen insbesondere in den Arbeits- aus diesem Kassenkredit in Anspruch genommenen
amtsbezirken mit emer den ,.Bundesdurchschnitt Beträge an den Bundesminister der Finanzen spä-
übersteigenden Arbeitslosigkeit Verwendung finden. testens drei Monate nach Errichtung der Bundes-
(3) Bis zur Errichtung der Organe der Bundes- anstalt abzuführen.
anstalt entscheidet über die Zuteilung der Mittel § 3
(§ 2) an die Träger der Arbeit ein aus
Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, wenn es
je sechs Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeit-
geber, gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die
Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
zwei Vertretern der Länder,
zwei Vertretern der Bundesregierung und
zwei Vertretern der kommunalen Spitzenorgani- § 4
sationen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
bestehender Ausschuß. Dieser Ausschuß kann seine kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arb0it
Anton Storch
Der Bundesminister der I7inanzen
Schäffer
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 1007
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Einziger Paragraph
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom
21. Juni 1869 in der Fassung vom 30. Juni 1900
(Reichsgesetzbl. S. 871 ff.) wird wie folgt geändert:
Absatz 2 des § 127 a erhält folgende Fassung:
,, (2) Körperliche Züdltigung sowie jede die Ge-
sundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung
sind verboten."
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung
für Apotheker.
Vom 19. Dezember 1951.
Auf Grund des § 2 der Reichsapothekerordnung (2) Während der praktischen Tätigkeit, die in
vom 18. April 1937 (Reicbsgesetzbl. I S. 457) in Ver- der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist,
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes hat der Kandidat der Pharmazie seine Kenntnisse
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu- und Fähigkeiten zu vertiefen und sich fortzu-
stimmung des Bundesrates verordnet: bilden. Den Nadlweis hierüber hat er durch ein
nach beigefügtem Muster 6 ausgestelltes Zeugnis
§ 1 des Apothekenvorstandes zu erbringen, in dem
bescheinigt wird, daß der Kandidat der Pharmazie
§ 46 der gemäß § 2 Abs. 2 der Bestallungs-
volles Verständnis für die Aufgaben und Pflichten
ordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937 des Apothekerberufs gezeigt hat. Die lJauer der
(Reichsgesetzbl. I S. 1118) aufrechterhaltenen Prü- Tätigkeit muß vom zuständigen Amtsarzt be-
fungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 stätigt sein.
(Reichsministerialbl. S. 769) in der Fassung der
Verordnung vom 25. September 1939 (Reichs- (3) Hat sich der Kandidat der Pharmazie nach
gesetzbl. I S. 1939) erhält folgende Fassung: vollständig bestandener Prüfung in ein~m phar-
mazeutischen Prütungsfach an einem deutschen
Hochschulinstitut oder an einer zur Ausbildung
.. § 46 als Lebensmittelchemiker zugelassenen deutschen
(1) Nach vollständig bestandener pharmazeuti- Ausbildungsstätte mit Erfolg fortgebildet, so wird
scher Prüfung und möglichst im Anschluß daran diese Tätigkeit bis zu 6 Monaten auf die gemäß
hat der Kandidat der Pharmazie ein Jahr in Absatz 1 vorgeschriebene praktische Tätigkeit
Apotheken praktisch zu arbeiten. angerechnet.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 1007
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Einziger Paragraph
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom
21. Juni 1869 in der Fassung vom 30. Juni 1900
(Reichsgesetzbl. S. 871 ff.) wird wie folgt geändert:
Absatz 2 des § 127 a erhält folgende Fassung:
,, (2) Körperliche Züdltigung sowie jede die Ge-
sundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung
sind verboten."
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung
für Apotheker.
Vom 19. Dezember 1951.
Auf Grund des § 2 der Reichsapothekerordnung (2) Während der praktischen Tätigkeit, die in
vom 18. April 1937 (Reicbsgesetzbl. I S. 457) in Ver- der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist,
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes hat der Kandidat der Pharmazie seine Kenntnisse
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu- und Fähigkeiten zu vertiefen und sich fortzu-
stimmung des Bundesrates verordnet: bilden. Den Nadlweis hierüber hat er durch ein
nach beigefügtem Muster 6 ausgestelltes Zeugnis
§ 1 des Apothekenvorstandes zu erbringen, in dem
bescheinigt wird, daß der Kandidat der Pharmazie
§ 46 der gemäß § 2 Abs. 2 der Bestallungs-
volles Verständnis für die Aufgaben und Pflichten
ordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937 des Apothekerberufs gezeigt hat. Die lJauer der
(Reichsgesetzbl. I S. 1118) aufrechterhaltenen Prü- Tätigkeit muß vom zuständigen Amtsarzt be-
fungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 stätigt sein.
(Reichsministerialbl. S. 769) in der Fassung der
Verordnung vom 25. September 1939 (Reichs- (3) Hat sich der Kandidat der Pharmazie nach
gesetzbl. I S. 1939) erhält folgende Fassung: vollständig bestandener Prüfung in ein~m phar-
mazeutischen Prütungsfach an einem deutschen
Hochschulinstitut oder an einer zur Ausbildung
.. § 46 als Lebensmittelchemiker zugelassenen deutschen
(1) Nach vollständig bestandener pharmazeuti- Ausbildungsstätte mit Erfolg fortgebildet, so wird
scher Prüfung und möglichst im Anschluß daran diese Tätigkeit bis zu 6 Monaten auf die gemäß
hat der Kandidat der Pharmazie ein Jahr in Absatz 1 vorgeschriebene praktische Tätigkeit
Apotheken praktisch zu arbeiten. angerechnet.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(4) Studierenden der Pharmazie, die durch Kriegs- Senat von Berlin sie für das Land Berlin in Kraft
dienst oder Kriegsdienstverpflichtung an der Fort- setzt. Gleichzeitig treten die bayerische Verordnung
setzung ihrer Berufsausbildung gehindert waren, über die Änderung der Prüfungsordnung für Apo-
kann auf Antrag der Zeitverlust bis zu 6 Mona- theker vom 14. April 1948 (Bayerisches Gesetz- und
ten auf die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene prak- Verordnungsbl. S. 102) und die schleswig-holsteini-
tische Tätigkeit angerechnet werden." sche Verordnung zur Änderung der Bestallungs-
§ 2 ordnung für Apotheker vom 21. Mai 1941 (Gesetz-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 5)
kündung in Kraft. Sie gilt auch in Berlin, wenn der außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1951.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Muster 6
!Zu § 46 Abs. 2 der Prüfungsordnung)
Zeugnis
über die praktische Tätigkeit
nach der pharmazeutischen Prüfung.
Der Kandidat der Pharmazie ...................................................... .
geboren am ........................ 19........ in ..................................................:.....
ist nach vollständig bestandener pharmazeutischer
Prüfung vom ........................ 19........ bis zum ........................ 19........
in der von mir geleiteten Apotheke beschäftigt
gewesen.
(Es folgen Angaben über die Art der Beschäftigung des Kan-
didaten, über seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie eine Erklärung, ob er sich fortgebildet und ob er
volles Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apo-
thekerberufs gezeigt hat.)
.......................,. ........................................ , den ................................ 19 ........
(Unterschrift des Apothekenvorstandesl
Die Dauer der Tätigkeit wird bestätigt.
................................................................................ , den ................................ 19...... ..
(Stempel und Unterschrift des Amtsarztes
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1951 1009
Verordnung
über die Auflösung des Deutschen Obergerichts
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und der
Generalanwaltschaft bei diesem Gericht.
Vom 27. Dezember 1951.
Auf Grund von Artikel 130 des Grundgesetzes
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Proklamation Nr. 8 der Amerikanischen
Militärregierung/ Verordnung Nr.127 der Britischen
Militärregierung werden vorbehaltlich des § 2 auf-
gehoben. Das Deutsche Obergericht für das Ver-
einigte Wirtschaftsgebiet und die Generalanwalt-
schaft bei diesem Gericht werden aufgelöst.
§ 2
Die dmch die Proklamation Nr. 8 der Amerikani-
schen Militärregierung / Verordnung Nr. 127 der
Britischen Militärregierung begründeten Rechte der
Richter und des Generalanwalts des Deutschen Ober-
gerichts bleiben vorbehaltlich einer bundesgesetz-
lichen Regelung unberührt
§ 3
Für die übrigen Angehörigen des Deutschen Ober-
gerichts und der Generalanwaltschaft bei diesem
Gericht gelten die Vorschriften des Gesetzes Nr. 15
der Militärregierung Deutschland, Amerikanisches
und Britisches Kontrollgebiet, in der Fassung des
Anderungsgesetzes vom 20. Mai 1949 (Amtsblatt
der Militärregierung Deutschland, Amerikanisches
Kontrollgebiet, Ausgabe M S. 2, Ausgabe N S. 3,
Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Briti-
sches Kontrollgebiet, Nr. 28 S. 1149, 1152).
§ 4
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde hin-
sichtlich der Angehörigen des Deutschen Ober-
gerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und
der Generalanwaltschaft bei diesem Gericht werden
durch den Bundesminister der Justiz ausgeübt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. De-
zember 1951 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Autll für den Jahrgang 1951 werden
Einbanddecken
geliefert und zwar je für Teil I und Teil II
(Ausführung wie im Vorjahr, Halbleinen, Rücken mit Goldschrift).
PREIS[.
je Einbanddecke (Teil I) 2.00 DM zuzüglich 0.50 DM Porto und Verpackung,
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