967
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1951 1 Nr. 60
Tag Inhalt: Seite
17. 12. 51 Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft 967
17. 12. 51 Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die.Außenhandelsstelle des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
17. 12. 51 Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei . • 970
17. 12. 51 Vierte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Mühlenstelle 972
17. 12. 51 Fünfte Durchführunqsvcrordnunq zum Getreidegesetz: Abgabeordnunq für die Mühlenstelle 977
Gesetz über die Außenhandelsstelle
für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft.
Vom 17. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. bei der Erteilung von Liefergenehmigungen
schlossen: und Genehmigungen zur Durchführung von
§ l Lohnveredlungsgeschäften,
(1) Die durch die Verordnung zur Auflösung od~r 5. bei der Kontrolle der Verwendung und Aus-
Uberführung von Einrichtungen der Verwaltung nutzung erteilter Devisenzuteilungsbestäti-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. Sep- gungen, Einfuhrbewilligungen, Einfqhr- und
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 678) in die Ver- Einkaufsermächtigungen, Liefergenehmigungen
waltung des Bundes übergeführte Außenhandels- und Genehmigungen zur Durchführung von
stelle des Bundesministeriums für Ernährung, Land- Lohnveredlungsgeschäften und bei der statisti-
wirtschaft und Forsten wird als Außenhandelsstelle schen Erfassung und Auswertung von Ein-
für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft fuhren und Ausfuhren,
(Außenhandelsstelle) in eine Bundesoberbehörde 6. durch Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr
umgewandelt. Sie ist dem Bundesminister für Ernäh- gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die
rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplan-
nachgeordnet. mitteln finan~iert werden, vom 6. Februar
(2) Die Außenhandelsstelle hat ihren Sitz in 1950 (Bundesgesetzbl. S. 27) übertragen sind,
Frankfurt a. M. Der Bundesminister kann Außen- 7. bei Erfüllung einschlägiger Aufgaben, die ihr
stellen an anderen Orten errichten. der Bundesminister oder mit dessen Zustim-
mung ein anderer Bundesminister überträgt.
§ 2
Die Außenhandelsstelle wird bei der Lieferung § 3
und dem Bezuge von Erzeugnissen der Ernährung
und Landwirtschaft im Verkehr mit Gebieten außer- (1) Der Bundesminister bildet bei der Außen-
halb des Bundesgebietes tätig, soweit eine zentrale handelsstelle Fachbeiräte. Diese haben die Auf-
Bearbeitung erforderlich und in den jeweils gelten- gabe, die Außenhandelsstelle fachlich zu beraten.
den Vorschriften vorgesehen ist, (2) Der Bundesminister beruft und entläßt die
1. bei der Vorbereitung von Ausschreibungen Mitglieder der Fachbeiräte nach Anhörung der
für den Bezug dieser Erzeugnisse, beteiligten Wirtschaftskreise im Benehmen mit den
obersten Landesbehörden für Ernährung und Land-
2. bei der Durchführung von Ausschreibungen, wirtschaft. Er erläßt eine Geschäftsordnung für die
insbesondere durch Prüfung von Angeboten Fachbeiräte.
und durch Erteilung von Devisenzuteilungs-
bestätigungen ocler Einfuhr- oder Einkaufs- (3) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind ehrenamt-
ermächtigungen, lich tätig. Sie erhalten auf Antrag Reisekosten-
entschädigung nach der Reisekostenstufe I b des
3. bei der Prüfung von Anträgen im liberali- Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beam-
sierten Einluhrverfohren und in besonderen ten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
Einfuhrfällen, s. 1067).
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 4 (2) Die Außenhandelsstelle kann verlangen, daß
(1) Die Außcnhancklsslelle hat bei Anhören und ihr von den zur Auskunft verpflichteten Personen
lJnlcrrichtung der Fachbeiräte eine mißbräuchliche oder Stellen unentgeltlich Warenmuster und \,Varnn~
Verwendung von UnterlagLn zu verhindern. proben vorgelegt werden.
(2) Für die Mitglieder der Fachbeiräte gelten die
Bestimmungen der Verordnung gegen Bestechung § 6
und Ceheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom Die Erhebung von Gebühren durch die Außen•
3. Mai 1917 in der Fassung vom 22. Mai 1943 handelsstelle regelt sich nach dem Gesetz über die
(Reichsgesetzbl. I S. 351 ). Die Mitglieder der Fach· Erhebung von Gebühren durch die Außenhandels-
beirJte werden von dl~m Bundesminister oder einem stelle des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
dafür von ihm bestimmten Vertreter auf die ge- wirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951
wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch (Bundesgesetzbl. I S. 969).
Handschlag verpflichtet.
§ 7
§ 5
Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das
(1) Die Außenhandelsstelle ist auskunftsberech- Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
tigte Stelle im Sinne der Verordnung über Aus• fassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
kunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I schlossen hat.
S. 699, 723). Sie soll, soweit die Angelegenheit nicht
§ 8
dringlich ist, die Auskunft durch die oberste Landes-
behörde für Ernährung und Landwirtschaft ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
fordern. kündung in Kraft.
i
Die verfassungsmäßige* Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1 er s
Blücher
FürdenBundesministerfürErnährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Ni. 60 --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951 969
Gesetz über die Erhebung von
Gebühren durch die Außenhandelsstelle
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Vom 17. Dezember 1951.
Der Bundestag hut das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach
§ 1 den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
(1) Die AußenhandelssteliE! des Bundesministe• ihrer Durchführungsbestimmungen.
riums für Ernährung, Landwirlschaft und Forsten
(2) Die Außenhandelsstelle kann Säumniszuschläge
(Außenhanc;lelsstelle) erhebt zur Deckung der Ver-
nach Maßgabe des Steuersäumnisgesetzes erheben.
waltungskosten für ihre Tätigkeit im Ei.nfuhr- und
Ausfuhrverfahren Gebühren.
§ 4
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung von
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes- der Außenhandelsstelle festgesetzte und an sie ge-
minister der Finanzen eine Gebührenordnung nach zahlte Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn .der
Maßgabe dieses Gesetzes. Rückforderer nachweist, daß er bei der Verwertung
der eingeführten Ware den Gebührenbetrag nicht
§ 2 in das vereinbarte Entgelt einbezogen hat. SO\yett
bisher Gebühren festgesetzt, aber nicht bezahlt
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, gegenüber worden sind, sind die festgesetzten Gebühren zu
dem die Außenhandelsstelle von Amts_ wegen oder entrichten, sofern nicht der Verpflichtete nachweist,
auf Antrag tätig wird. daß er bei der Verwertung der eingeführten Ware
(2) Die höchstzulässige Gebühr darf ein vom Hun- den Gebührenbetrag nicht in das vereinbarte Ent-
dert der in der Erlaubnis oder Zuteilung bewilligten gelt einbezogen hat.
Summe, berechnet in Deutscher Mark, nicht über-
§ 5
steigen. Bei Ablehnung des Antrages kann eine Be-
arbeitungsgebühr von fünf Deutscher Mark erhoben Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
werden. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1951.
Der Bundes prä s i_d e n t
Theodor Heuss
Qer Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über gesetzliche Handelsklassen
für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei.
Vom 17. Dezember 1951.
Der Bundestag hat mit Zustirnnrnng des Bundes- § 1 Abs. 1 genannten Zwecke nur in bestimmter
rates das folgende Cesetz beschlossen: Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, in be-
stimmten Mengen- oder Gewichtseinheiten feil-
gehalten, angeboten, verkauft oder sonst in
§ 1
den Verkehr gebracht werden dürfen;
(1) Zur Sleigerung der Erzeugung, der Güte und
des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft 3. daß die Börsen und die Verwaltungen der
und Fischerei kann d<'r Bundesminister für Ernäh- öffentlichen Märkte, die Preisnotierungen vor-
rung, Landwirtschafl und Forsten (Bundesminister) nehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen auf
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des die gesetzlichen :Handelsklassen nach § 1 Abs. 1
Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch zu erstrecken;
Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen f:in-
führen. 4. daß in den Fällen, in denen von der Ermächti-
gung nach Nummer 1 Gebrauch gemacht worden
(2) Erzeugnisse dPr Landwirtschaft und Fischerei ist, die Börsen und die Verwaltungen der
sind die in der Landwirlf:ichaft, dem Gemüse-, Obst-, öffentlichen Märkte, die Preisnotierungen vor-
Garten- und Weinbau, der Imkerei, durch Jagd oder nehmen, verpflichtet sind, ihren Notierungen
Fischerei gewonnenen und die durch ihre Be- und ausschließlich die gesetzlichen Handelsklassen
Verarbeitung oder Weiterverarbeitung hergestell- nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
ten Nahrungs-, c;enuß- und Futtermittel.
§ 5
§ 2
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
In den Rechtsverordnungen sind die Eigenschaf- Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen
ten zu bezeichnen, welche die Erzeugnisse der ein- erlassen über
zelnen Handelsklassen aufweisen müssen. Bei be-
oder verarbeiteten Erzeugnissen sind ferner die Art 1. die Einreihung der in § 1 genanpten Erzeug-
und Weise ihrer Herstellung und ihre Zusammen- nisse in Handelsklassen,
setzung anzugeben.
2 .. das Verfahren bei der Prüfung und Kennzeich-
§ 3 nung,
( 1) Werden Erzeugnisse nach den gesetzlichen 3. die Grundsätze über die Erhebüng von Gebüh-
Handelsklassen feilgPbalten, angeboten, verkauft ren bei der Einreihung und Prüfung.
oder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die
Eigenschaften, welche die Erzeugnisse dieser Han-
delsklc.1ssen aufweisen müssen, als zugesichert. § 6
Bevor Rechtsverordnungen nach §§ 1, 4 und 5 er-
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
lassen werden, soll der Bundesminister die Organi-
ordnunq besti1nmen, daß für bestimmte landwirt-
sationen der Landwirtschaft, der Fischerei, der .be-
schaftliche Erzeugnisse von den Haftungsvorschrif-
und verarbeitenden Betriebe, des Handels und der
ten abgewichen werden kann, die sich aus Absatz 1
Verbraucher beteiligen. Er kann zu diesem Zweck
in Verbindung mit § 480 Abs. 2 des Bürgerlichen
aus Vertretern der beteiligten Organisationen be-
Gesetzbuchs ergeben.
sondere Fachausschüsse bilden.
§ 4
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des § 7
Bundesrntes durch Rechtsverordnung bestimmen, (1) Wer vorsätzlich
1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer
1. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den ge-
irreführenden Handelsklassenbezeichnung
setzlichen Handelsklassen feilgehalten, angebo-
oder, obwohl für das Erzengnis eine Han-
ten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
delsklasse nicht eingeführt ist, es unter der
bracht werden dürfen;
Bezeichnung als Handelsklassenware feil-
2. daß Erzeugnisse, für die gesetzliche Handels- hält, anbietet, verkauft oder sonst in den
klassen eingeführt sind, zur Erreichung der in Verkehr bringt,
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezemher 1951 971
2. einer auf Grund des § 4 Ziff. 1 oder Ziff. 2 kehr mit Vieh und Fleisch vom 25. April 1951 (Bun-
erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, so- desgesetzbl. I S. 272) bleiben unberührt.
fern diese ausdrücklich auf die Bußgeld-
bestimmungen dieses Gesetzes verweist, § 9
kann mit einer Geldbuße belegt werden; ihr Höchst- Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
betrag ist 20 000 Deutsche Mark. erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsvero-rd-
nungen gelten auch im Land Berlin, sobald das Land
(2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32, 48 und 53 des Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
'Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBI.
die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März
1951 (Bundesgeselzbl. I S. 223) sind sinngemäß an-
zuwenden. § 10
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1, 57, kündung in Kraft.
66 bis 101 des \!Virtschaftsstrafgesetzes sinngemäß.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten die
im Achten Teil Kapitel V der Verordnung des
§ 8
Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I
Die Bestimmungen des Lebensmittel- und Futter- S. 517, 602) enthaltenen Vorschriften zur Verbesse-
mittelrechts sowie über Handelsklassen bei Schlacht- rung der Ma:r:ktverhältnisse für deutsche landwirt-
vieh nach § 13 Abs. 3 dr;s Gesetzes über den Ver- schaftliche Erzeugnisse außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Vierte Durcbfühnmgs verordnung § 3
zum Getreidegesetz: Mühlenstelle. Der Vorstand der Mühlenstelle ist Verwaltungs-
behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes,
Vom 17. Dezember 1951.
soweit die Verfolgung der in § 21 Abs. 2 des
Auf Grund der §§ 5, 18 Abs. 2, 21 Abs. 2 des Getreidegesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen
Getreidcgesdzes vom 4. November 1950 (Bundes- in seinen Aufgabenkreis fällt. Er untersteht in
gcsetzbl. S. 721) in der Passung des Ergänz'ungs- dieser Eigenschaft nur der Aufsicht des Bundes-
und Abündt!rungsgcsdzes vom 5. August 1951 ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundcs~Jcset.zbl. I S. 487) wird mit Zustimmung des (Bundesminister).
Bundcsr a lcs verordnet: § 4
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
§ 1 den zuständigen obersten Landesbehörden für
0
Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des
Die Mühlcnstelle erhält die anliegende Satzung.
Verwaltungsrates der Mühlenstelle Außenstellen
der Mühlenstelle errichten. Die Errichtung der
§ 2 Außenstellen ist im Bundesanzeiger bekannt-
zugeben.
Die Mühlenstelle ist auskunftsberechtigte Stelle
im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts- § 5
pflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
723). kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundes mini s t er für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m a n n
ner Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bun_desminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Anlage Seite 973 folgende
Nr. 60-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951 973
Satzung der Mühlenstelle berechtigt zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vor-
standsmi tg]ied mit einem Bevollmächtigten (§ 19).
ERSTER ABSCHNITT
§ 6
Rechtsform, Aufgaben und Organe
Besondere Pflichten des Vorstandes
§ 1
(1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der
Rechtsform der Mühlenstelfe Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,
(1) Die Mühlenslellc ist eine Anstalt des öffent- und die sonstigen Angelegenheite:ci, die der Geneh-
lichen Rechtes mi.t eigener Rechtspersönlichkeit. migung des Bundesministers bedürfen, dem Ver-
Sie hat ihren Sitz in Bonn. waltungsrat unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse
des Verwaltungsrates hat der Vorstand umgehend
(2) Die Mühlenslellc führt ein Dienstsiegel; es
dem Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
zeigt den Bundesadler mit einer die Mühlenstelle
bezeichnenden Umschrift. (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister und
seinen Beauftragten zur Auskunft über die Geschäfts-
(3) Die Mühlenstelle untersteht der Aufsicht des
führung sowie zur Vorlage von Unterlagen und
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Aufzeichnungen sowie zur Gewährung der Einsicht
Forsten (Bundesminister).
in die Bücher verpflichtet. Das gleiche gilt gegen-
§ 2 über dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für die
Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungsbehörde
A_ufgaben nach § 3 der Vierten Durchführungsverordnung.
(1) Die Mühlenstelle hat die· Aufgaben durch-
(3) Der Vorstand hat der obersten Landesbehörde
zuführen, die ihr der Bundesminister nach § 5 Abs. 1
für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landes-
des Getreidegesetzes überträgt.
behörde) auf Anforderung Auskunft über die Tätig-
(2) Die Mühlenstelle darf keine kaufmännischen keit der Mühlenstelle im Gebiet ihres Landes zu
Geschäfte irgendwelcher Art betreiben, eigene geben.
Betriebe nicht errichten, Betriebe nicht erwerben
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, Maßnahmen der
und in sonstiger Art und Weise betreiben oder
Mühlenstelle aufzuheben, wenn der Bundesminister
sich an solchen beteiligen.
es verlangt, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften
§ 3 verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
Organe (5) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit
den Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit
Die Organe der Mühlenstelle sind: den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-
1. der Vorstand, waltungsrat ab.
2. der Verwaltungsrat.
§ 7
ZWEITER ABSCHNITT Teilnahme an den Si,tzungen des Vorstandes
Vorstand Vertreter; des Bundesministers und Vertreter der
obersten Landesbehörden sind jederzeit berechtigt,
§ 4
an- den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht
Bildung und Aufgaben teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen das
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Wort zu erteilen.
ordentlichen und höchstens zwei stellvertretenden
Mitgliedern.
DRITTER ABSCHNITT
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf
Antrag des Verwaltungsrates vom Bundesminister Verwaltungsrat
bestellt oder abberufen. Die Bestellung und Ab- § 8
berufung sind vom Bundesminister im Bundes- Zusammensetzung des Verwaltungsrates
anzeiger bekanntzugeben.
Der Verwaltungsrat besteht aus
(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung
der laufenden Geschäfte verantwoi-tlich. Er hat 1. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
diese nach den gesetzlichen Vorschriften, der 2. eine_m Vertreter des Getreide- und Futtermittel-
Satzung und den Beschlüssen des Verwaltungsrates handels,
zu führen.
. 3. einem Vertreter der Genossenschaften, die mit
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich- Getreide und Futtermitteln· handeln,
tet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich
4. vierzehn Vertretern der Brotgetreide verar-
der Mühlenstelle zu widmen. Sie dürfen weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder beitenden Mühlen,
fremde Rechnung Geschäfte irgendwelcher Art . 5. einem Vertreter der Brotgetreide verarbeiten-
machen. den Konsumgenossenschaftsmühlen,
§ 5 6. einem Vertreter der heimatvertriebenen
Vertretung der Mühlenstelle Müller,
Der Vorstand vertritt die Mühlenstelle gericht- 7. einem Vertreter des Mehlhandels und der
lich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind Genossenschaften, die mit Mehl handeln,
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
8. drei Vertretern der Mehl und Mühlennach- die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-
prod uk te verarbeitenden Betriebe, glieder des Vorstandes,
9. zwei Vertretern dt:)r Verbraucher. 4. die Zustimmung zum Haushalts- (\l\Tirt-
Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind schafts- und Stellen-) Plan,
narnentlich zu benennen. Für jeden Vertreter· ist 5. die Prüfung und Genehmigung des Jahres-
für den Fall seiner Verhinderung ein ständiger abschlusses,
Stellverlrelcr narnentlich zu benennen.
6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
über die Verwendung von Dberschüssen
§ 9 aus den Abgaben und über die Deckung
Bildung des Verwaltungsrates eines Fehlbetrages zu machen,
( 1) Die V crtreter der im § 8 genannten Wirt- 7. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
schaftskreise und die entsprechende Anzahl der über die Errichtung und Auflösung von
ständigen Stellvertreter werden von deren berufs- Außenstellen und deren Aufgaben zu
ständischen Spitzenorganisationen, die Vertreter machen,
der Verbrauchei und die entsprechende Anzahl der 8. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom
ständigen Stellvertreter von den Spitzenverbänden Vorstand oder dem Bundesminister im
der Gewerkschaften und der Hausfrauen vor- Rahmen der §§ 3 und 4 des Getreide-
geschlagen und vom Bundesminister bestellt. Wer- gesetzes vorgelegten Angelegenheiten.
den Vorschläge dem Bundesminister nicht inner-
ha] b einer von ihm gesetzten angemessenen Frist § 11
vorgelegt, so kann der Bundesminister von sich
aus Vertreter aus den beteiligten Wirtschaftskreisen Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
oder den Kreisen der Verbraucher bestimmen. Die (1) Der Verwaltungsrat wählt mit einfacher
Bestellung "~rfolgt auf zwei Jahre. Mit dem 30. Juni Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
eines jeden Jahres, erstmalig mit dem 30. Juni 1953, dessen Stellvertreter.
scheiden dreizehn der berufenen Vertreter aus. Die
mit dem 30. Juni 1953 ausscheidenden· Vertreter (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-
werden durch das Los bestimmt. Eine Wieder- dürfen der Bestätigung durch den Bundesminister.
berufung ist zulässig. Auf Antrag des Verwaltungs- {3) Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl
rates kann ein Vertreter durch den Bundesminister ist zulässig.
abberufen werden.
(4) Aus wichtigem Grunde kann der Bundes-
(2) Die Vertreter der bekiligten Wirtschaftskreise minister nach Anhören des Verwaltungsrates den
und der Verbraucher sind an Weisungen nicht Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. abberufen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten § 12
Reisekostenvergütung (Tagegelder und Dbernach- Vertretung des Verwaltu~gsrates
tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und
Nebenkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem Sofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der
Gesetz, über Reisekostenvergütung der Beamten Mühlenste11e befugt ist. ist der Vorsitzende oder
vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vor-
und den Ausführungsbestimmungen dazu. sitzende zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen
ermächtigt. An ihn sind Erklärungen, die für den
Verwaltungsrat bestimmt sind, zu richten.
§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates § 13
(1) Der Verwaltungsrat ist für die ordentliche Sitzungen des Verwaltungsrates
Durchführung der Aufgaben der Mühlenstelle ver- (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zu-
antwortlich. sammen. Er muß mindestens zweimal im Jahr,
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt: davon einmal innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluß des Haushaltsjahres, zusammentreten.
1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden
der Mühlenstelle gehören, vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
2. die Aufsicht über den Vorstand und die
periodische Dberwachung der Führung der (3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung
Geschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit der stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal-
des Vorstandes als Verwaltungsbehörde tungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,
nach § 3 der Vierten Durchführungsverord- mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates
nung, oder der Vorstand es beantragen.
3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung (4) Die Einladung soll mindestens eine Woche
von Mitgliedern des Vorstandes sowie auf vor dem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief
Abberufung, eines Mitgliedes des Ver- erfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In
waltungsrates, der Abschluß der Dienst- dringenden Fällen kann von der Einhaltung der
verträoe mit den Vorstandsmitgliedern und Frist von einer Woche abgesehen werden. Dem
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bo::m, den 19. Dezember 1951 975
Bundesminister und den obersten Landesbehörden bestand sowie die Bestände an Wertpapieren und
ist die Einladung im Sinne der Sätze 1 bis 3 durch soni,tigen Vermögenswerten überprüfen.
gewöhnlichen Brief zuzustellen. (2) Der Verwaltungsrat ist verpf1ichtet, dem Bun-
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn desminister auf dessen Verlangen Auskunft über
mindestens vierzehn M itgliecler anwesend sind. seine Tätigkeit zu geben und ihm sämtliche not-
wendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorzu-
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht
legen.
öffentlich.
(3) Der Verwaltungsrat hat der obersten Landes-
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen
behörde auf Anforderung Auskunft über seine
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Tätigkeit im Gebiet ihres Landes zu geben.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
§ 17
(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
der Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur
mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
raten und beschlossen \}'erden. ordnung.
(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich
• § 18
an der Beratung und Abstinurnmg in eigener Sache Ausschüsse des Verwaltungsrates
nicht beteiligen.
Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung urid
(10) Ubcr d ic Sitzungen des Verwaltungsrates ist zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-
eine Ni<~dersch rilt inncrha lb <'.i1wr Woche zu fer- schüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Die Bestim-
tigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll- mungen des § 13 Abs. 4 Satz 4 und § 14 finden
führer zu unterzciclrnen ist. Der Vorsitzende kann Anwendung.
als Protokollführer mit der Niederschrift einen § 19
Dienstangehörigen der M Lth ltmslelle beauftragen.
Die Niederschrift ist dem Bundesminister, den Bevollmächtigte
obersten Landesbehörden, dem Vorstand und den Zur Vertretung der Mühlenstelle können nach
Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich zu Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienstangehörigen
übersenden. Bevollmächtigte auf Vorschlag des Vorstandes durch
. § 14 den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwal-
tungsrat kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates Ihre Bestellung und Abberufung sowie der Umfang
Vertreter des Bundesministers und Vertreter der der Vollmacht sind im Bundesanzeiger bekannL-
obersten Landesbehörden sind jederzeit berechtigt, zugeben.
an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne
VIERTER ABSCHNITT
Stimmrecht teilzunehrnen. Auf ihr Verlangen ist
ihnen das Wort zu erteilen. Außenstellen
§ 20
§ 15
Leiter der Außenstelle
Schriftliebe Bescblußf assung des
(1) Sofern für ein Gebiet e'ine Außenstelle errich-
Verwaltungsrates
tet wird, wird im Einvernehmen mit den gebietlich
In dringenden Fällen ist eine schriftliche Be- zuständigen obersten Landesbehörden der Leiter
schlußfassung zuUissig. Sie wird vom Vorsitzenden durch den Vorstand bestellt.
des Verwaltungsrutes und iri seiner Verhinderung (2) Der Leiter der Außenstelle hat der obersten
vom stell vertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Landesbehörde auf Anforderüng Auskunft über die
Dem Bundesminister und den obersten Landes- Tätigkeit der Außenstelle im Gebiet ihres Landes
behörden ist der Gegenstand der Beschlußfassung
zu geben.
in gleicher Weise wie den Verwaltungsratsmit-
gliedern mitzuteilen. Für die Stimmabgabe ist eine § 21
angemessene Frist zu gewähren. Das Ergebnis der Beirat der Außenstelle
Beschlußfassung ist dem Bundesminister, den ober-
( 1) Der Beirat der Außenstelle hat die Aufgabe,
sten Landesbehörden, dem Vorstand und den Mit-
den Leiter der Außenstelle, den Vorstand und den
gliedern des Verwalltmgsralcs unverzüglich mit-·
Verwaltungsrat der Mühlenstelle hin.sichtlich 'ier
zuteilen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 7 und 9
in diesem Gebiet beabsichtigten oder durchzuführen~
finden Anwendung:
den Maßnahmen zu beraten.
§ 1G (2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Ver-•
tretern der beteiligten Wirtschaftskreise, davon
Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsr~tes
müssen sechs Mitglieder Vertreter der Mühlen-
(1) Der Verwaltun~Jsrat ist berechtigt, vom Vo'r- wirtschaft sein. Die Vertreter und die entsprechende
stand Auskunft über die Geschäftsführung, die Vor- Anzahl der ständigen Stellvertreter werden von
lage der notwendigen Unterlagen und Aufzeich- den berufsständischen Organisationen vorgeschlagen
nungen sowie die I:insicht in die Bücher zu VGr- und von der obersten Landesbehörde bestellt. § 9
langcn. Er kann durch einzelne, von ihm zu be- findet entsprechende Anwendung. Werden Vor-
stimmende Mitglieder die Bücher, den Kassen- schläge nicht innerhalb eine,r von der obersten
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Lc1ndcslwhcjrd(~ ~J('Sclzl<'ll angemessenen Frist vor- 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) und der
gdPgL, so kclfl'1 die oberste Landesbehörde von Reichskassenordnung vom 6. August 1927 in der
sich i:lllS Vcrlrdc•r der beteiligten Wirtschaftskreise Fassung der Verordnung zur Anderung der Reichs-
lwsti111nwn, kassenordnung vom 8. Januar 1931 {Reichsministe-
rialblatt S. 7). Die Bücher sind nach den c;rundsätzen
('.3) l)pr lki I eil ~Ji bt sich eine Geschäftsordnung.
der Verwaltungsbuchführung einzu_richten.
(4) Der Vorsitzende des Beirates der Außenstelle
(2) Der Jahresabschluß ist nach Genehmigung
oder in seiner V<>rhioderung der stellvertretende
durch den Verwaltungsrat dem Bundesminister
Vorsitzende hat den ß(~irat einzuberufen, wenn der
spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haus-
Vorstand der Mühlenstelle, der Leiter der Außen-
haltsjahres vorzulegen. Zwischenabschlüsse sind
stelle, mindestens fünf Mitglieder des Beirates oder
nach den Weisungen des Bundesministers auf-
die oberste Landesbehörde es beantragen.
zustellen.
(5) Die Bestimmungen des § 14 finden ent-
(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehö-
sprechende Anwendung.
rigen der Mühlenstelle regeln sich nach den Be-
stirt1mungen der allgemeinen Tarifordnung für Ar-
FONFTER ABSCHNITT beitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der Tarif-
V e r s c h w i e g e n h e i t s p f I i c h t, • ordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Wirtschaftsführung (TO.A) und der Tarifordnung B für Arbeitnehmer
§ 22
im öffentlichen Dienst (TO.B) oder der an ihre Stelle
tretenden Tarifverträge.
Verschwiegenheitspflicht
§ 24
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-
angehörigen der Mühlenstelle, die Mitglieder des Haushaltsjahr
Verwaltungsrates und des Beirates sind vorbehalt- Dus Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
lich der dienstlichen Berichterstattung und der Das erste Haushaltsjahr endet am 31. März 1952.
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über
Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die durch § 25
ihre · Tätigkeit im Rahmen des Getreidegesetzes,
der darauf beruhenden Bestimmungen oder der Abgaben
Satzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen- (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt
heit zu beachten nnd sich der Mitteilung oder dE1r die Mühlenstelle nach ein.er "Abgabeordnung (§ 15
Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim- Abs. 1 und 3 des Getreidegesetzes) von den Mühlen
nissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord- Abgaben.,
nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
(2) Die Beitreibung der Abgaben erfolgt nach den
beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Durchführungsbestimmungen.
(2) Der Vorsi lzende und der stellvertretende Vor-
(3) Bußgelder dürfen zur Deckung der Ver-
waltungskosten nicht herangezogen werden. Sie
sitzende des Verwaltungsrates werden vom Bundes-
minister verpflichtet. Der Vorsitzende des Ver- sind im Bundeshaushalt zu vereinnahmen.
waltungsrates verpflichtet die Mitglieder des Ver- (4) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus
waltungsrates, des Vorstandes und des Beirates. den Abgaben entscheidet der Bundesminister im
Ein Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienst- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
angehörigen der Mühlenstelle. § 26
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch
Rechnungsprüfung
zuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,
Sachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver- (1) Die Mühlenstelle .unterliegt der Rechnungs-
fahren zu erteilen. prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 88
Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung.
§ 23
(2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat
Haushalts- und Wirtschaftsführung,
im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu
Rechnungslegung
erfolgen.
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung § 27
sowie für die Rechnungslegung gelten die Bestim-
Liquidation
mungen der Reichshaushaltsordnung vom 31. De-
zember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), die Im Falle der Auflösung der Mühlenstelle ent-
Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden scheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit
vom 11. Februar 1929 (Reichsministerialblatt S. 49), dem Bundesminister der Finanzen über das Ver-
der Rechnungslegungsordnung für das Reich vom mögen.
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1951 977
Fünfte Durchführungsverordnung zum Getreide- den Meldung zu den von den obersten Landes-
gesetz: Abgabeordnung für die Mühlenstelle. behörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für diese Meldung bestimmten Fristen der Mühlen-
Vom 17. Dezember 1951. stelle einzureichen. Die Vorschnften der §§ 166
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den l;>is 174 der Re1chsabgabenorduung finden entspre-
Verkehr mit Getreide und Futtermitteln {Getreide- chende Anwendung.
gesetz) in der Fassung vom 24. November 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einvernehmen (2) Kommt ein Inhaber seiner Erklärungsfrist
nicht oder rncht vollständig nach, so setzt die
mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-
Mühlenstelle den Abgabebetrag durch Abgabe-
stimmung des Bundesrates verordnet:
bescheide anderweitig fest. Die §§ 204 bis 211
und 217 der Reichsabgabenordnung finden entspre-
§1 chende Anwendung.
Erhebung einer Abgabe § 6
Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Ver- Fälligkeit
waltungskosten von den gewerblichen Mühlen .eine Der Abgabeschuldner hat die Abgabe innerhalb
Abgabe. eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Ablauf der in
§ 2 § 5 genannten Frist unaufgefordert bei der Mühlen-
stelle oder einer von 1hr bestimmten Zahlstelle zu
Abgabege3enstand entrichten.
(1) Die Abgabe bemißt sich nach der verarbeiteten
§ 7
Menge an Brotgetreide oder anderen vom Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft. und Forsten Beitreibung
als Brotgetreide bestimmten Getreidearten.
(1) Abgaben, die auf Grund dieser Durchführungs-
(2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung der in verordnung der Mühlenstelle geschuldet werden,
Absatz 1 genannten Getreidearten in der Handels-, können im Verwaltungswege erzwungen werden.
Lohn- und Umtauschmüllerei, durch die sie für die Die Beitreibung der Abgabe erfolgt auf Antrag der
menschliche Ernährung oder für technische Zwecke Mühlenstelle durch die Finanzämter nach den Vor-
im eigenen Betrieb oder im Werklohn bei anderen schriften der Reichsabgabenordnung, insbesondere
M4hlen nutzbar gemacht werden. der §§ 325 und 381 und nach den Bestimmungen der
Bei treibungsordnung.
§ 3 (2) Fü1 die Mitwirkung bei der Beitreibung
erhalten die Finanzämter e1nen Verwaltungskosten-
Abgabesatz beitrag in Höhe von 2 vorn Hundert des Istauf-
Die Abgabe beträgt 0,04 DM je 100 kg verarbei- kommens der beigetriebenen Bet.r:äge.
tetes Getreide.
§ 4 § 8
Entstehung der Abgabeschuld, Abgabeschuldner Stundung und Erlaß der Abgabe
(1) Die Abgabeschuld entsteht im Zc~itpunkt der (1) Uber Anträge auf Stundung oder Erlaß der
Verarbeitung (§ 2). Abgaben entscheidet die Mühlenstelle.
(2) Stundung darf nur ausnahmsweise unter be-
(2) Abgabeschuldner ist der Inhaber des Ver-
arbeitungsbetriebes. sonderen Umständen und nur, soweit die Erfüllung
der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet wird,
(3) Als Inhaber gilt die natürliche oder juristische gewährt werden. Voraussetzung der Stundung ist,
Ferson, für deren Rechnung das Gewerbe betrieben daß der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze
wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Schuld sofort zu tilgen und eine Zwangsvollstrek-
Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. kung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde,
oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine
(4} Geht ein abgabcpflichliger Betrieb nach Ent- sofortig1c: Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde,
stehen der Abgc1bcschuld in den Besitz eines im Fall der Stundung aber der geschuldete Betrag
Dritten über, so haftet der neue Inhaber neben dem nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden
früheren Inhaber für die Abgaben, im Höchstfalle wird. Gestundete Beträge sind mit dem von der
jedoch für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Bank deutscher Länder festgesetzten Diskontsatz zu
fällig gewordenen Ab~Jabcn als Gesamtschuldner. verzinsen.
(3) Die Abgabe darf ganz oder teilweise nur
§ 5 dann erlassen werden, wenn die Einziehung nach
Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine be-
Abgabeerkfärung
sondere Härte bedeuten würde.
(1) Der Abgabeschuldner hell eine Abschrift der (4) Bereits entrichtete Abgaben, die auf Grund
auf Grund des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Zweiten Durch- einer Entscheidung nach Absatz 1 ganz oder teil-
führungsverordnung zum Getreidcgesclz vom weise erlassen worden sind, werden dem Abgabe-
7. Miirz 1951 (Bundcs<JPS1.'l.zbl. I S. 207) zu erstatten- schuldner zinslos erstattet.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 9 Postscheck: der Tag, der sich aus dem
Tagesstempelabdruck des Postscheckamtes
Säumniszuschlag ergibt:
(1) Wird eine Abgabe, die bereits fällig ge- 3. bei Oberweisung auf ein Bankkonto: der
worden ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Tag, an dem der Betrag der· Mühlenstelle
Ablauf des Fälligkeitstages ein Zuschlag (Säumnis- gutgeschrieben wird;
zuschlag) verwirkt.
4. bei einer durch Zahlkarte oder Postanwei-
(2) Der Säumniszuschlag beträgt 2 vom Hundert sung bewirkten Zahlung an die Mühlen-
des rückständigen Abgabebetrages für jeden an- stelle: der Tag, der sich aus dem Tages-
gefangenen Monat. stempelabdruck der Aufgabepostanstalt
ergibt;
(3) Als Tag, an dem die Abgabe entrichtet worden 5. bei Einzahlung aus dem Ausland: der Tag,
ist, gilt an dem der eingezahlte Betrag bei der
Mühlenstelle eingeht oder ihr gutgeschrie-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zah- ben wird.
lungsmitteln an die Mühlenstelle: der Tag § 10
des Einganges;
Inkrafttreten
2. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Mühlenstelle und bei Einzahlung durch kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1951.
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m a n n
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis ab 1. 1. 52
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