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Bundesgesetzblatt
Teil I
195 1 Ausge~eben zu Bonn am 9. Februar 1931 Nr. 6
Tag Inhalt: Seite
8. 2. 19.51 Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschilfe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggen-
rechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. 2. 1951 Erste Durchführunqsvcrordnu~q zum Getreideqcsetz; Einfuhr- unu Vorratsstelle für Getreide
und Futtennittel . . • . . • • • · • • . • . • • • • . • . . . . . . . , . . • 82
Hinweis.
Dieser Nummer liegen das Gesa:mtsachverzeichnis sowie die zeitliche Ubersicht für die bisher erschienenen J~hr-
gänge 1949 und 1950 bei. Dü; bereits hernusgegebene zeitliche Ubers:icht für. den Jahrgang 1949 und das Sachverzeich-
nis für das erste Halbjahr 1950 erledigen sich dadurch und sind beim Einbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 wegzu-
lassen. '
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe
und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz).
Vom 8. Februar 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- die Korrespondentreeder Deutsche sind und
schlossen: ihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungs-
bereich des Grundgesetze3 haben,
.ERSTER ABSCHNITT
b) bei Erbengemeinschaften- Deutsche zu mehr
Flaggenrecht der Seeschiffe als der Hälfte am Nachlaß beteiligt sind
und zur Vertretung ausschließlich Deutsche
1. Recht zur Führung der Bundesflagge bevollmächtigt sind, die. ihren: Wohnsitz
§ 1
ode.r Sitz im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes haben.
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe
und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (See- 2. Ausweis über das Recht zur Führung ·
schiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind de~ Bundesflagge
und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund- § 3
gesetzes haben. (1) Das Recht zur Führung der Bundesflagge (§§ 1
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich und 2) wird durch das Schiffszertifikat nachgewie-
des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene sen. Vor der Erteilung des Zertifikates darf das
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Recht nicht ausgeübt werden.
juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Be- (2) Das Schiffszertifikat oder ein von dem Re-
rei'Ch haben, und zwar gistergericht beglaubigter Auszug aus dem Zer-tifi;.
a) Offene Handelsgese1lschaften und Kom- kat ist während der Reise stets an Bord des-, Schif-
I
manditgesellschaften, wenn die Mehrheit fes- mitzuführen.
sowohl der persönlich haftenden als auch (3) Entsteht das Recht zur Führung der Bundes-
der zur Geschäftsführung und Vertretung flagge bei einem Seesthiff, das sich im Ausland
berechtigten Gesellschafter. aus Deutschen befind.et, so kann das Schiffszertifikat durch ein
besteht und außerdem nach dem Gesell- Flaggenzeugnis e~setzt werden. Das Flaggenzeugnis
schaftsvertrag die deutschen Gesellschafter hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tag~,
die Mehrheit der Stimmen haben, der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer
b) juristische Personen, wenn Deutsche im einer durch hohere Gewalt verlängerten Reise Gül-
Vor!;.tand oder in der Geschäftsführung die tigkeit. Die Bundesregierung regelt die Ausstellung
Mehrheit haben. und die Einrichtung des Flaggenzeugnisses.
§ 4
§ 2
(1) Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst
(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder
deren .Eigentümer Deutsche ohne Wohnsitz im Gel- einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-
tungsbereich · des Grundgesetzes sind. stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(2) Das gleiche g_ilt für Seeschi'ffe im Eigentum weisen sich durch eine Flaggenbescheinigung aus.
von parte:p.reedereien' und Erbengemeinschaften, ;(2) § 3 Abs. 1· Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
wenn wenigstens (3) Der Bundesminister für Verkehr regelt die
a}, bei Partenreedereien die Mehrheit der Par- Ausstellung und die Einrichtung der Flaggenbeschei-
ten im Eigentum von Deutschen steht und nigung.
80 Bundesgesetzbla~t, Jahrgang 1951
§ 5 Registerhafens am Heck in gut sichtbaren und fest-
Seeschiffe, deren Brutl-'.Jraumgehalt fünfzig Kubik- angebrachten Schriftzeichen führen.
meter nicht übersteigt, bedürfen eines Ausweises (2) Der Name eines, Seeschiffes, für das ein
über das Recht zur Führung der Bundesflagge nur Schiffszertifikat oder ein Flaggenzeugnis erteilt ist,
in den Fällen des § · 2. darf nur mit Genehmigung -des Bundesministern
fü;r Verkehr geändert werden.
3. Verbot anderer Nationalilaggen;
Ausnahmen 5. Verleihung der Befugnis
zur Führung der Bundesflagge
§ 6
§ 10
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1
zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Einern Seeschiff, das im Geltungspereicl,i des
Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für See- Grundgesetzes erbaut worden ist und nicht bereits
schiffe, welche die Bundesflagge nach § 2 führen nach den Vorschriften der §§ 1 bis 5 die Bundes-
dürfen und für die ein Schiffszertifikat (§ 3 Abs. 1) flagge zu führen hat oder führe·n darf, kann der
oder ein Flaggenzeugnis (§ 3 Abs. 3) ausgestellt ist. Bundesminister für Verkehr die Befugnis hierzu für
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Füh- die erste Ub~rführungsreise in einen anderen
rung von Dienstflaggen an Stelle oder neben der Hafen verleihen.
Bundesflagge durch Seqschiffe im öffentlichen § 11
Dienst. (1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschrif-
§ 7 ten der-§§ 1 bis 10 die Bundesflagge führen, kann
Pr Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht der Bundesminister für Verkehr einem Ausrüster
die Befugnis zur Führung der Bundesflagge auf be-
Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht
im Ge}Jungsbcreich des Grundgesetzes hat, auf min-. stimmte Zeit, hochstens jedoch._für die Dauer von
destens ein Jahr zur Berccderung in eigenem zwei Jahren verleihen, wenn
Namen überlassen, so kann auf Antrag des Eigen- a) der Ausrüster zu dem Personenkreis de~
tümers der Bundesminisl.f'f für Verkehr für be- § 1 gehört,
stimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem
, zwei Jahren gestatten, daß das Schiff an Stelle der Namen für mindestens ein Jahr über-
Bundesflagge eine andere ,Nationalflagge führt, lassen ist,
deren Führung nach dem maßgeblichen ausländi- c) das Schiff gemäß den Vorschriften des
schen Recht erlaul;)t ist. Bundesrechts mit Kapitän und Schiffsoffi~
(2) Di·e Genehmigung wird auf Antrag oder, wenn zieren besetzt wird,
die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen d) der Eigentümer dem Flaggenwe~hsel zu-
sind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Voraus-
stimmt,
setzungen ist vom Eigentümer, bei Parlenreedereien
auch vom Korrespondentreeder, unverzüglich dem e) nicht fremdes . Recht d-er Führung der
Bundesminister für Verkehr anzuzeigen. Bundesflagge entgegensteht.
(3) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat (2) Die Verleihung wird auf Antrag oder, wenn
oder ein Flaggenzeugnis erteilt ist, wird die Geneh- die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefal-
migung erst mit der Eintragung eine-s entsprechen- len sind, zurückgenommen. Der Wegfall dieser Vor-
den Vermerk·s in das Zertifikat' oder das Flaggen- aussetzµngen ist vom Ausrüster unverzüglich dem
zeugnis, die Rücknahme der Genehmigung (Absatz Bundesminister für Verkehr anzuzeig,en.
2) mit der Löschung dieses Vermerks wirksam.·
§ 12
(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf (1) Die Befugnis zur Führung der Bundesflagge
das Recht zur Führung der Bundesl1agge nicht aus- wird in den Fällen der §§ 10 und 11 durch einen
geübt werden. Flaggenschein nachgewiesen, aus dem c;lie .für die
4. Flaggenführung und Schiffsname Unterscheidung des Seeschiffes wesentlichen Merk-
male und der Name des Eigentümers sowie in
§ 8 Fällen des § 11 der Name des Ausrüsters und die
(1) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters hervor-
Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art gehen müssen.
und Weise zu führen. An der Stelle, wo die Bundes- (2} Seeschiffe, für die gemäß § 11 Flaggenscheine
flagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt. wird, ausgestellt &ind, werden für die Dauer der Befugnis
dürfen andere Flaggen nur zum· Signalgeben ge- zur Führung der Bundesflagge in ein Verzeichnis
setzt werden. · der gecharterten Schiffe · eingetragen.
(2) Die BÜndesflagge ist beim Einlaufen in einen {3) Die Einrichtung des Verzeichnisses und des
'1afen und heim Auslaufen zu zeigen. Flaggens.cheins sowie die Ausstellung und Ein-
§ 9
ziehung der Flaggenscheine regelt der Bundes-
minister für Verkehr;
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder
§ 13
ein Fliaggenz·eugnis erteilt ist, m:uß seinen Namen
an jeder Seite des Bu.gs und seinen Namen sowie Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
den Namen des Heimathafens oder, wenn es über die Ausweispflicht, des § 6 über das V-erbot
keinen oder keinen Heimathafen im Geltungs- der Führung anderer Nationalflaggen und der §§ 8
bereich des · Grundgesetzes hat, den Namen de.s und 9 Abs. 1 über die Art der Flag~en- und Namens-
Nr. 6 --:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1951 01
ffihnmg finden auf Seeschiffe, für welche die Be- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
fugnis zur Führung der B4ndesflagge verliehen iist begangen ist.
(§§ 10 und 11), entsprechende Anwendung. Jedoch
ist am Heck der Name des vom Eigentümer be- VIERTER ABSCHNITT
stimmten Heimathafens zu führen.
Obergangs-
ZWEITER ABSCHNITT und Schlußbestimmungen
F 1 a g .g e n f ü h r u n g d e r B i n. n e n s c h i f f e § 19
§ 14 In welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrage der
(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche National- Deutschen· Bundespost die Post befördern, neben
flagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deut- der Bundesflagge oder einer Dienstflagge noch
scher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen durch eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, be-
dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden .. stimmt der Bundesminister für das Post- und Fern-
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 finden entsprechende meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Anwendung. minister für Verkehr.
§ 20
DRITTER ABSCHNITT
Strafbestimmungen Das Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteis•chiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-
§ 15 gesetzbl. S. 319), das Gesetz zur Abänderung dieses
(1) Führt ein Seeschiff entgegen der Vorschrift Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184)
des § 6 oder des § 13 eine andere Nationaflagge und die Verordnung über die Flaggenführung der
als die Bundesflagge, so wird der Kapitän mit Ge- Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 15)
fängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder werden aufgehoben.
mit einer dieser beiden Strafen bestraft. § 21
(2) Die gleiche Strafe trifft den Kapitän eines (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die
Seeschiffes, das unbefugt die Bundesflagge oder in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist,
eine Dienstflagge führt. . treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
§ 16 setzes an deren Stelle.
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig (2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 4 finden die
Deutsche Mark oder mit Haft wird der Kapitän Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes,
eines Seeschiff es bestraft, das die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine An-
wendung: das gleiche gHt für Seeschiffe im öffent-
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen lichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung
Urkunden nicht an Bord hat, der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Der
2. die· Bundesflagge entgegen der Vorschrift Bundesminister für. Verkehr kann jedoch anordnen,
des § 8 Abs. 2 oder des § 13 nicht zeigt daß solche se·eschiffe den Vorschriften des Bundes-
oder rechts über die Rechtsverhältnisse ' der Schiffs-
besatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn
3. nicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 13 bezeich-
net ist. sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um· mehr
als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere
(2) Die gleiche Strafe trifft Zeiträume J.ls eine Woche auf See bleiben.
1. den Kapitän oder Schiffer, der die Vor- (3) Auf Kauffahrteischiffe, für welche die Befugnis
schriften des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen
§ 14 Abs. 2 übet die Art und Weise der ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vo,;-
Flaggenführung oder die zur Durchführung schriften des .öffentlichen Rechts des Bundes nur
dieser Bestimmungen ergangenen Rechts- insoweit Anwendung, als sie betreffen:
vor~chrHten (§ 22 Abs 1 Nr 2) verletzt,
a) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2. den Schiffer, der die Vorschriften des § 14
Abs. 1 verletzt, · b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän,
Schiffsoffizieren und -Mannschaften,
3. den, der die in § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2
c) die Sicherung der Seefahrt und die Schiffs-
vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüg-
sicherheit. soweit nicht das Recht des Hei-
lich erstattet.
matstaates strengere Anforderungen ·ent-.
§ 17 hält,
Strafbar ist nur, wet vorsätzlich oder fahrlässig d) die Verpflichtung zur Mitnahme heim-
gehandelt hat. zuschaffender Seeleute,
§ 18
e) die Verpflichtungen gegenüber den kon-
(1) Seeschiffe, für welche die Befugnis zur Füh- sularischen Vertretungen im Ausland,
rung der Bundesflagge verliehen ist, stehen hinu
f) die Stellung des Kapitäns als Standes-
sichtlich der in diesem Abschnitt bezeichneten
beamter und Nachlaßverwalter.
strafbaren Handlungen deutschen Schifien im Sinne
des § 5 des Strafgesetzbuches gleich. § 22
(2) D.ie in § 15 Abs 2 bezeichnete Handlung ist (1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
auch dann strafbar, wenn sie von einem Ausländer mächtigt,
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Grundgesetzes durch die Gesetzgebung von Berlin
Gesetzes und die Art und Weise zu bestim- (West) gleichgestellt werden.
men, wie die Anbringung der Namen am
Schiff auszuführen ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
s1nd gewahrt.
des Innern die Art und Weise der Flaggen-
führung im Sinne von § 8 Abs. 1, § 13 und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 14 Abs. 2 zu bestimmen.
Bonn, den 8. Februar 1951.
(2) Der BundesministPr der Justiz wird ermäch-
tigt, die Vorschriften der Schiffsregisterordnung
D e r B n n d,e s p r ä s i d e n t
vom 19. DPzernber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) in-
soweit zu ändern, als es zu deren Anpassung an Theodor Heuss
die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist,
und die Schiffsregisterordnung in neuer Fassung~ Der Bundeskanzler
bekanntzugeben. Adenauer
§ ?.3
Der Wohnsitz oder Silz in Berlin (West) kann Der Bundesminister fi'ir Verkehr
dem Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Seebohm
Erste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz;
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittet
\'om 3, Februar 1951.
Auf Grund der §§ 7, 18, 21 und 23 des Getreide- § 5
gesetzes vom 4. November 19S0 (BGBL S. 721) wird Bis zur Errichtung einer Einfuhr- und Vorrats-
mit Zustimmung dPs Bundesrates verordnet: stelle für Fette und einer Einfuhr- und Vorratsstelle
§ 1
für Vieh und Flei,sch wird die Einfuhr- und Vorrats-
stelle als die Stelle bestimmt, auf die die Vermögen
Die Einfuhr- und V orr a lss telle für Getreide und (einschließlich aller Rechte und Pflichten) der bi,sher
Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) erhält die beistehenden Vorrats~ und Einfuhrstelle für Fette
anliegende Satzung. und Eier und der Vorrats- und Einfuhrstelle für Vieh
§ 2 und Fleisch als Sondervermögen übergehen.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts- Das Entsprechende gilt für die biisherigen Auf-
berechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung gaben und Befugni,sse der vorgenannten Vorrats-
über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs- und Einfuhrstellen.
gesetzbl. I S. 699, 723). § 6
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Für den Aufgabenbereich der Einfuhr- und Vor- kündung in Kraft.
ratsstelle ist ihr Vorstand Verwaltungsbehörde im
Sinne des Wirtscha.ftsstrafgesetzes für den in § 21 Bonn, den 3. Februar 1951.
Abs. 2 des Getreidegesetzes bestimmten Zuständig-
teitsbereich und untersteht in dieser Eigenschaft Der Bundeskanzler
nur der Aufsicht des Bundesministers für Ernährung, Adenauer
Landwirtschaft und Forsten.
D e r B,u n d es min ist er f ü r E r ri ä h r u n g ,
§ 4
Landwirtschaft und Forsten
Die Einfuhr- und Vorrats,stelle ist die Rechtsnach- Dr. Ni k 1 a s
folgerin der bisher bestehenden Vorrats- und Ein-
fuhrstelle für Getreide und· Futtermittel. Sie wird D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Fi n an z e n
gleichzeitig als die Stelle bestimmt, · auf die die
Schäffer
Vermögen (einschließlich aller Rechte und Pflichten)
der Vorrats- und Einfuhrstelle für Kartoffeln, der
Der Bundesminister deT Justiz
Vorrats- und Einfuhrstelle für Gartenbauerzeugni,sse
und der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fische über- Dehler
gehen. Das Entsprechende gilt für die Aufgaben
und Befugnisse, der vorgenannten Vorrats- und Ein- Der Bund.esminister für Wirtschaft
fuhrstellen, soweit sie die Abwicklung betreffen. Ludwig Erhard
Nr. l5 - Tag der Ausgabe: Bonn., den 9. Februar 1951 83
Satzung der Einfuhr- ·und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel.
Erster Abschnitt § 3
llachtsform, Aufgaben und Organe Organe
Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind:
§ 1
1. der Vorstand,
Rechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle
2. der Verwaltungsrat.
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
und Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) ist Zweiter Abschnitt
eine Anstalt des öffentlichen Rechtes mit eigener
Rechtspersönlichkeil. Sie hat ihren ·sitz in. Frank- Vorstand
furt am Main. § 4
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein Bildung und Aufgaben
Dienstsiegel; es zeigt den Bundesadler mit einer
die Einfuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Um- (1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen
schrift. und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht der
Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-
Aufsicht des Bundesministers für Ernährung, Land-
minister bestellt. Diese~ kann sie nach Anhörung
wirtschaft und Forsten (Bundesminister).
des Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde
unbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis
§ 2 abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind
Aufgaben
vorn Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzu-
geben.
(1) Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle ist:
(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung
1. über d.ie Annahme von Angeboten anbie- der lauf enden Geschäfte verantwortlich. Er hat diese
tungspflichtiger Erzeugnisse der Getreide- nach den gesetzlichen Vorschriften der Satzung, den
und Futtermittelwirtschaft zu entscheiden, Weisungen des Bundesministers und den Beschlüs-
gegebenenfalls solche Erzeugnisse zu über- sen des Verwaltungsrates zu führen.
nehmen und abzugeben, Ubernahmepreise (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-
für sie festzusetzen _und Auflagen im Rah- tet, ihre .Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich
men des § 8 des Getreidegesetzes zu er- der Einfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie
teilen, dürfen weder ein Handelsge~erbe betreiben noch
2. Erzeugnisse der Getreide- und Futter- im Geschäftszweig der Einfuhr- _und Vorratsstelle
mittelwirtschaft zur Vorratshaltung zu er- für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
werben, einzulagern und wieder zu ver-
äußern, · ' § 5
3. der Ausfuhr oder dem Verbringen von Er- Vertretung der ~infuhr- und Vorratsstelle
zeugnissen der Getreide- und Futtermittel-
wirtschaft in andere Gebiete außerhalb des (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
Bundesgebietes nach G~nehmigung durch ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-
den Bundesminister zuzustünmen, tretung sind berechtigt:
4. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr 1. zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
im Rahmen des § 8 des Getreidegesetzes oder
von dem Bundesminister übertragen 2. ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit
werden, einem ];3evollmächtigten (§ 16).
5. die zur Erfüllung der Aufgaben der Ziffern - (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der
1 bis 4 notwendigen Verfügungen zu er- Schriftform.
lassen_ und die ZU dieser Erfüllung erfor- § 6
derlich~n rech.tsgeschäftlichen Handlungen
vorzunehmen. Besondere Pflichten des Vorstandes
(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen ( 1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der
und technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,
Vorratsstelle sich ct"er Einrichtungen ·der Wirtschaft diesem unverzüglich zu unterbreiten: Beschlüsse des
bedienen. Sie darf eigene Betriebe nicht errichten, Verwaltµngsrates und die sonstigen Angelegen-
Betriebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art heiten, die der Genehmigung des Bundesministers
und Weise betreiben oder sich an solchen beteili- bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-
gen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung minister vorzulegen.
des Verwaltungsrates und mit Genehmigung des (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jederzeit
Bundesministers zulässig: · und unbeschränkt zur Auskunft über die Geschäfts-
(3) Die Durchführung der Aufgaben hat nach den führung sowie zur Vorlage von Unterlagen und
Weisungen des Bundesministers zu erfolgen. Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsicht in
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
die Geschäftsbücher verpflichtet. Da.'3 gleiche gilt der berufenen Vertreter durch das Los aus. Eine
gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für die Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung durch
Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungsbehörde den B~rndesminister kann aus wichtigem Grunde
nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung. erfolg-3n.
(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträ-ge mit (4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise
den Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit (§ 7 Ziff. 4) sind an Weisungen nicht gebunden.
den Mitgliedern de,s Vorstandes schließt der Ver- Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
waltungsrat ab. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten
Reisekostenvergütung (Tagegelder und tJbernach-
Dritter Abschnitt tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und N~
Verwaltungsrat benkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem Gesetz
über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15.
§ 7
Dezen:;iber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den
Zusammensetzung des Verwaltungsrates Ausführungsbestimmungen dazu.
Der Verwaltungsrat besteht § 9
1. aus zwei Vertretern des Bundesministers als
Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzen- Aufgaben des Verwaltungsrates
den, (1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister
2. aus je einem Vertreter des Bundesministers für die ordentliche ffurchführung der Aufgaben der
der Finanzen und für Wirtschaft, Einfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich.
3. aus vier Vertretern der Obersten Landes- (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:
behörden für Ernährung und Landwirtschaft
1. die Beschlußf a,ssung . in allen grund.sätz-
(Oberste Landesbehörde),
lichen ·Fragen, die zum Aufgabenbereich
4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt- der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören,
schaftskreise:
vier Vertretern der Landwirtschaft, 2. die. Aufsicht über den Vorstand und die
periodische Uberwachung der Führung der
einem Vertreter de,s Importhandels,
Geschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit
einem .Vertreter des Großhandels,
einem Vertreter der landwirtschaftlichen Ge- des Vorstandes als Ver'waltungsbehörde
nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-
nossenschaften,
nung,
drei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,
einem Vertreter der Spedition und Lagerei, 3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung
einem Vertreter _des Einzelhandels, von Mitgliedern des Vorstandes, d~r Ab-
einem Vertreter der Verbrauchergenossen- schluß der Dienstverträge mit diesen und
schaften, die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-
vier Vertretern der Verbraucher. glieder des Vorstandes,
Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise 4. die · Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-
sind namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter schafts- und_ Stellen-)Plan,
ist für den Fall seiner Verhinderung ein ständiger 5. die Prüfung und die Genehmigung des
Stellvertreter namentlich zu .benennen. Jahresabschlusses und des Geschäftsberich-
tes (§ 18 Abs. 2),
§ 8
6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
Bildung des Verwaltungsrates über die Verwendung von Oberschüssen
(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Ziff. 1 und über die Deckung eines Verlustes zu
µnd 2) werden von dem zuständigen Bundes- machen,
~inister ernannt und abberufen. 7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom
(2) Die Vertreter der. Obersten Landesbehörden Vorstand oder dem Bundesminister im
(§ 7 Ziff. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und · Rahmen des § 8 des Getreidegesetzes vor-
abberufen. gelegten Angelegenheiten.
(3) Die Vertreter der Landwirtschaft, des Import- (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2
handels, d~s Großhandels, der landwirtschaftlichen Ziff. 1 gehören insbesondere:
Genossenschaften, der Verarbeitungsbetriebe, der 1. die Beschlußfassung über die Festsetzung,
Betriebe der Spedition und Lagerei, des Einzel- der Ubernahmepreise nach § 8 Abs. 1 des
handels und der Verbrauchergenossenschaften und Getre_idegesetzes, ·
die entsprechende Anzahl der ständigen Stellver-
2. die Beschlußfassung über die AuJstellung
treter werden v,on deren berµfsständischen Spitzen-
organisationen, die Vertreter der Verbraucher und von Grundsätzen; nach denen von dem
die entsprechende Anzahl der ständigen Stellver- Ubernahmerecht nach § 8 Abs. 3 des Ge-
treter von den Spitzenverbänden der Gewerkschaf- treidegesetzes Gebrauch gemacht werden
ten und der Hausfrauen vorgeschlagen und vom soll,
Bundesminister bestellt. Die Bestellung erfolgt auf 3. die Beschlußfassung über die Durchführung
zwei Jahre. Mit dem 31. März eines jeden Jahres, der Vorratshaltung nach Maßgabe d~s § 8
erstmalig mit dem_ 31. März 1952, scheidet die Hälfte Abs. 5 des Getreideges-etzes,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1951
4. die Genehmigung von allgemeinen Ge- Protokollführer mit der Niederschrift einen Dienst-
schäftsbedingungen für Verträge der Ein- angehörigeri der Einfuhr- und Vorratsstelle ·beauf-
fuhr- und Vorratsstelle, tragen. Die Niederschrift ist dem Bundesminister,
5. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2 dem Vorstand und den Mitgliedern des Verwql-
Abs. 2 Satz 3, tungsrates unverzüglich zu übersenden.
6. die Entscheidung über das Eingehen von
§ 12
Verbindlichkeiten zum Zweck der Finan-
zierung von Geschäften, die der Einfuhr- Schriftliche Beschlußfassung
und Vorratsstelle obliegen, soweit •die ein- des Verwaltung:srates
zelne Verbindlichkeit den Betrag von
In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-
1 000 000.- DM übersteigt.
fassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Verwaltungsrates und in seiner Verhinderung v,om
Dienstverträge mit den Müglieaern des Vorstandes stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Für
bedürfen der Ccnehrnigung des Bundesministers. die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu ge-
währen. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist dem
§ 10 Bundesminister, dem Vorstand und den Mitgliedern
,Vertretung des Verwaltungsrates des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. Die
Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9 finden An-
Sofern -der Vcrwallungsrat zur Vertretung der wendung.
Einfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor- § 13
sitzende oder bei dessen Verhinderung der stellver-
Auskunftsrecht und -pflicht
tretende Vorsitzende zur Abgabe der erforderlichen des Verwaltungsrates
Erklärungen ermlichtigt. An ihn sind Erklärungen,
die für den Verwaltungsr.at bestimmt sind, · zu (1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit
richten. und unbeschränkt vom Vorstand. Auskunft über die
§ 11 Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen
Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in
Sitzungen des Verwaltungsrates die Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam- einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die
men. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be-
einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß stände an Wertpapieren und Waren überprüfen.
des Geschäftsjahres zusammentreten. (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden dessen Verlangen jederzeit und unbeschränkt Aus-
vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vom kunft ·über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. liche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen
vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung
§ 14
der stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal-
tungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister, Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
oder der Vorstand es beantragen. ordnung.
(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche § 15
vor dem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief Ausschüsse des Verwaltungsrates
erfolgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In
dringenden Fällen kann v-on der Einhaltung der Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und
Frist von einer Woche abgesehen werden. zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn schüsse aus seinen Mitgliedern bilden·. .
mindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit- § 16
glieder gemäß § 7 Ziff. 1 bis 3 anwesend sin.d.
' Bevollmächtigte
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht ~
öffentlich. Zur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen können nach Bedarf aus dem Kreise ihrer Dienst-
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. angehörigen Bevollmächtigte auf Vorschla:g des
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- Vorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt wer-
sitzenden den Ausschlag. den. Der Ve"rwaltungsrat kann sie jederzeit ab-
berufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie
(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung
der Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger
der Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur
bekanntzugeben.
mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be-
§ 17
raten und beschlossen werden.
(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich Verschwiegenheitspflicht
an der Beratung und Abstimmung in eigener Sache (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-
nicht beteiligen. angehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und
(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist die Mitgfü~der des Verwaltungsrates sind vorbe-
eine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferfi- haltlich der dienstlichen Berichterstattung und der
gen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über
zu unterzeichnen ist. Der . Vorsitzende kann als Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die durch
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
ihre Tätigkeit im Rahmen des Getreidegesetzes, der § 19
darauf beruhenden Bestimmungen oder der Satzung
zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu Geschäftsjahr
bewahren und sich der Mitteilung oder der Ver- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
wertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1951.
zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verordnung
gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht- § 20
beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte Gebühren
Erfüllung ihref Obliegenheiten zu verpflichten.
(1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver- die Einfuhr- und Vorratsstelle nach einer Gebühren-
pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein ordnung (§ 15 .Abs. 2 und 3 des Getreidegesetz>es)
Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangeh:· .i- von den Einführem Gebühren. -
gen der Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
zuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge, ihrer Durchführungsbestimmungen.
Sachverständiger cidcr Partei in gerichtlichen Ver--
fahren zu erteilen.
§ 21
Finanzierung
Vierter Abschnitt
(1) Die Kosten, die durch .die Erfüllung der Auf-
W i.r t s c h a f t s führ u n g gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,
Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.
§ 18
(2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite
Haushalts- und Wirtschaftsführung, ·aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den
Rechnungslegung Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden können. Die
Einfuhr- und Vorratsstelle kann zur Finanzierung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Vorratshaltung ein Eigenkapital bilden, dessen
sowie die ,Rechn,mgslegung gelten sinngemäß die Höhe der Bundesminister im 'Einvernehmen mit
Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom dem Bundesminister der Finanzen bestimmt.
31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl: 1923 II S. 17),
die Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör- (3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum
den vom 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49) Zweck der Finanzierung von der Einfuhr- und Vor-
und der Rechnungslegungsordnung für das Reich ratsstelle obliegenden Geschäften bedarf der Zu-
vom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die stimmung des Verwaltungsrates, sofern die einzelne
Bücher sollen nach den Regeln der doppelten kauf- Verbindlichkeit den Betrag von 1 000 000.- DM
männischen Buchführung geführt werden. übersteigt. '
(2) Per Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- und (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der
Verlustrechnung und der' Geschäftsbericht sind nach Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werdei:i. Sie
Genehmigung durch den Verwaltungsrat dem Bun- sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-
desminister spätestens sechs Monate nach Ablauf führen.
des Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen
sind nach den Weisungen .des Bundesministers auf- (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent-
zustellen. scheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundes~inister der Fina: zen.
(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehöri-
gen der Einfuhr- und Vorratsstelle regeln sich nach
§ 22
den Bestimmungen der Allgemeinen Tarifordnung
für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der Rechnungsprüfung
Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen
(1) ,Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der
Dienst (TO A) und der Tarifordnung B für Arbeit-.
Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof
nehmer im öffentlichen Dienst (TO B) oder der an.
gemäß § 88 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung.
ihre Stelle tretenden Tarifverträge.
(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs- (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat
vereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßlg im Einvernehmen mit dem Bundesrech:q.ungshof zu
erweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für erfolgen.
alle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen v.on § 23
einer Einfuhr- und Vorratsstelle oder ~iner gemein- Liquidation
samen VerwaltungssteUe ausführen zu lassen, bleibt
eipe entsprechende Regelung, die der Genehmigung Im Falle d~r Auflösung der, Einfuhr- m;1cl Vorrats-
des Bundesministers bedarf, vorbehalten. stelle fällt das Vermögen dem Bund zu. ·
Das Bundesgesetzblatt erscheint ln zwei gesonderten Teilen - Tell I und Tell n -. Laufender Bezug nu, durtb die Post. · Bezugsprata
vlertelJllbrlltb fOr Tell 1 = DM 3 00, ror Tell II '= DM ~ 00 1zu1üqlldl Zustellg~b.Qbr). -'- EinzelsUlcke Je angefangene 24 Selten DM 0.3'
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