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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951- Ausgegeben zu Bonn am 1?. Dezember 1951 1 Nr. 59
Tag 1 n halt: Seite
13. 12. 51 Bundesbahngesetz . .. .. . . 955
Bundesbahngesetz.
Vom 13. 'Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Verwaltung und Betriebsführung
ERSTER ABSCHNITT (1) Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung
Rechtsstellung und Aufgabe der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach
kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Den
§ 1
Anforderungen des Verkehrs ist Rechnung zu tra-
Sondervermögen gen. Der Betrieb ist sicher zu führen. Die Anlagen
Die Bundesrepublik Deutschland verwaltet unter und die Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn sowie
dem Namen das gesamte Zubehör sind dauernd in gutem Zu-
,,Deutsche Bundesbahn" stand zu erhalten und nach den Bedürfnissen des
Verkehrs und nach dem jeweiligen Stand der Tech-
das Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechts- nik zu erneuern und weiterzuentwickeln.
fä~iges Sondervermögep des Bundes mit eigener
Wirtschafts- und Rechnungsführung. (2) Solange die Deutsche Bundesbahn ihren
Geldbedarf zur Wiederherstellung ihrer Leistungs-
§ 2 fähigkeit und Betriebssicherheit nicht aus eigenen
Mitteln oder durch Aufnahme von Krediten decken
Stellung im gerichtlichen kann, soll der Bund dem Sondervermögen „Deut-
und außergerichtlichen Verkehr sche Bundesbahn" Darlehen zur Ausbesserung und
(1) Die Deutsche Bundesbahn kann im Rechtsver- Erneuerung der_ Anlagen und des rollenden Mate-
kehr unter ihrem Namen handeln, klagen und ver- rials gewähren, soweit die Haushaltslage es ge-
klagt werden. stattet. Die Einzelheiten, insbesondere über die
Tilgung und Verzinsung, bestimmt die Bundes-
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen
regierung.
Bundesbahn wird durch den Sitz der Behörde be-
stimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen § 5
ist, die Deutsche Bundesbahn im Rechtsstreit zu
vertreten. Leistungen für andere Verwaltungen
§ 3 Leistungen der Deutschen Bundesbahn für den
Bundeseisenbahnvermögen Bund und seine Unternehmen, für die Länder, für
die Gemeinden (Gemeindeverbände) und für die
(1) Das Bundcseisenbahnvermögen ist von dem
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
Rechts und deren Leistungen für die Deutsche Bun-
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
desbahn sind angemessen abzugelten.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen
Bundesbahn haftet der Bund nur mit dem Bundes-
eisenbahnvermögen; als VerbincllichkeHen der § 6
Deutschen Bundesbahn ~Jellen auch die Verpflich- Verwaltungsaufbau
tungen, die mich dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb
von :Eisenbahnen ein~wuangcn sind, die zum Bun- (1) Die Verwaltungsorganisation der Deutschen
deseisenbabnvcrrniirwn ncich §_ 1 ~whören. Das Bun- Bundesbahn wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
descisenlwlrnv(~rn1(i~3c,r_i liallct ni<ht für die sonsti- durch eine „ Verwaltungsordnung für die Deutsche
gen Vcrbindlichkeilcn des Bundes. Bunclesbµhn" geregelt.
956 Bundesyesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn früheren Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich-
sind, soweit die Verwallungsordnung nichts anderes zubeweitendes freies Amt unter erneuter Berufung
bestimmt, Bundesbehörden. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu über-
(3) Die ErfüJlung der Aufgaben der Deutschen tragen.
Bundesbahn ist öffentlicher Dienst. § 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 7
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deut-
Organe schen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundes-
Die Organe der Deu lschen Bundesbahn sind der bahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht
Verwaltungsrat und der Vorstand. die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt.
Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates ge-
ZWEITER ABSCHNITT bunden.
Vorstand der Deutschen Bundesbahn (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte
§ 8
mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für
Rechtsstellung des Vorstandes die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwort-
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer lich. Beschlüsse des Vorstandes beqürfen der Zu-
und drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat ins- stimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stim-
besondere die sozialen Aufgaben wahrzunehmen. mengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vor-
Die Vorstandsmitglieder müssen Deutsche sein. Sie standsmitglied ist befugt, seine abweichende Auf-
dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. fassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen hervorragende (3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an
Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
sein. Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das
(3) Der Vorsitzer und die übrigen Vorstandsmit- Wort ergreifen.
glieder werden im Einvernehmen mit dem Ver- (4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und
waltungsrat vom Bundesminister für Verkehr vor- dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen
geschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu- Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Ver-
stande, so entscheidet die Bundesregierung über waltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Aus-
die Vorschläge. Bei der Benennung der übrigen kunft über die wesentlichen Vorgänge in der Ge-
Vorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören. schäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu er-:-
Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines teilen.
Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsi-
denten unter Berufung in das Beamtenverhältnis (5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung
für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wieder~ der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Ver-
ernennung ist zulässig. waltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmi-
gung des Bundesministers für Verkehr.
(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit aus
wichtigem Grunde von ihrem Amt abberufen wer-
den. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß der Bun- DRITTER ABSCHNITT
desregierung durch den Bundespräsidenten. Vor Verwaltungsrat
der Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und
dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellung- § 10
nahme zu geben. Die Bundesregierung gibt dem Rechtsstellung des Verwaltungsrates
Abberufenen ihre Gründe bekannt. Der Verwal-
tungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwanzig
bei der Bundesregierung aus wichtigem Grunde die Mitgliedern. Sie müssen Deutsche sein. Von diesem
Abberufung beantragen. Der Abberufene behält Erforde-rnis kann in Ausnahmefällen auf Grund
bis zum Ablauf der Amtszeit, für die er ernannt eines besonderen Beschlusses der Bundesregierung
war, die vollen Dienstbezüge, jedoch entfällt eine abgesehen werden.
etwa gewährte Dienstaufwandsentschädigung. Die (2) Der Verwaltungsrat umfaßt vier Gruppen zu
Anwendung dienststrafrechtlicher Bestimmungen je fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung
bleibt unberührt. ernannt werden:
(5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder- a) Gruppe A: Bundesrat,
ernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszei~ kraft
b) Gruppe B: Gesamtwirtschaft,
Gesetzes in den Wartestand. Die Bestimmungen der
§§ 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Deutschen Beamten- c) Gruppe C: Gewerkschaften,
gesclzcs in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 d) Gruppe D: Sonstige Mitglieder.
(Bundesgeselzbl. S. 279) über die Verpflichtung des
Die Ernennung erfolgt:
Warlcstandsbcarntcn, ein anderes Amt anzun2hmen
oder der Einberufung zu einer vorübergehenden a) für Gruppe A auf Vorschlag des Bundes-
Dienstleistung Folge zt1 leisten, finden keine An- rates,
wendung. Einem Vorslandsmilglied, das vor seiner b) für Gruppe B c:.uf Vorschlag der Spitzen-
Ernennung die Rechtsstellung eines Beamten auf verbände der gewerblichen Wirtschaft, des
Lebenszeit halte, ist auf seinen von ihm als "'farte- Handels, der Landwirtschaft, des Hand-
standsbearnten qeslcJlten Antrag ein seinem werks und des Verkehrs,
Nr. 59 ----. Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951 957
c) für Cruppe C auf Vorschlag cler Cewerk- zwei Vizepräsidenten. Für die Wahl des Präsiden-
schaften, ten ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abge-
d) fi_\r Cruppe D auf Vorschlag des Buncles- gebenen Stimmen. für die Wahl der Vizepräsiden-
1ninistcrs für V crkt>hr. ten einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält
Für die Crupp<'n B und C sind je zehn Vorschläge
im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforder-
vorzulegen. liche Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahl-
gang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die
(3) Die Milglicder sollen erfahrene Kenner des erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so
Wirtschaftslebc)ns · odt~r EisenbahnsachverständigP findet zwischen den beiden Bewerbern, die im
sein. Sie sollen nicht Mitglied<'.r von Regierungen zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl er-
oder Angehöri~J(~ von V(•rwaltungen cles Bundes reicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die ein•
und der Länder sein. fache Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitglieder hi:tben ihr Amt nach bestem (2) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsi-
Wissen und Cewissen zurn Nulzen des deutschen denten des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigung
Volkes, der deutschen Wirtsclrnft und der Deutschen durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesbahn zu versehen. Sie sind an keinerlei Auf- Bundesregierung.
trüge oder Weisungen gebunden.
(3) Wiederwahl des Präsidenten und der Vize-
(5) Die MittJlicdcr werchm für fünf Jahre er- präsidenten des Verwaltungsrates ist zulässig.
nannt. Wiederernennung ist zulässig.
(6) Nach Ablauf jedes der ersten vier Jahre § 12
scheidet von jeder der in Abscitz 2 genannten vier Aufgaben des Verwaltungsrates
Gruppen von Mitgliedern je ein Mitglied aus. Die
Reihenfolge der Ausscheidenden in jeder Gruppe (1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
wird in der erst.en Sitzung dPs Verwaltungsrates l. die Verwaltungsordnung der Deutschen
durch das Los bestimmt. Bundesbahn,
(7) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift- 2. den Wirtschaftsplan nebst Stellenplan und
liche Erklärung ge~Jenülwr dem Bundesminister für den Jahresabschluß,
Verkehr ihr Amt niederle~JEm. Verliert ein Mitglied 3. die Beteiligung an anderen Unternehme.1
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter und die Veräußerung einer solchen Betei-
oder wird über sein Vermögen der ,Konkurs er- ligung nach näherer Bestimmung der
öffnet, so erlischt seine Mitglit)dschaft. Die Mit- Verwaltungsordnung,
gliedschaft erlisdü ferner, wenn die Bundf~sregie• 4. die Aufnahme von Krediten und Anleihen
rung mich Anhören des Verwaltungsrates durch Be- und die Bestellung von Sicherheiten, so-
schluß feststelll, daß lwi einem Mitglied ein wich- weit für sie nach § 31 die Zustimmung
tiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der Bundesregierung oder des Bundes-
der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt ministers für Verkehr vorgesehen ist,
insbesondere ein Cnrnd, der bei Beamten zur vor- 5. die Vorschläge für die Ernennung und
läufigen Dienstenthebung berechtigen würde. ' die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für gemäß § 8,
die es ernannt isl, aus, so wird innerhalb von drei 6. die Vorschläge zur Besetzung der leiten-
Monaten ein Ersatzmann für die restliche Zeit den Dienstposten der Hauptverwaltung
ernannt. der Deutschen Bundesbahn sowie der
(9) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit Dienstposten der Präsidenten der Eisen-
Lilwr die Angelegenheiten der Deutschen Bundes- bahndirektionen und der zentralen Amter
bahn verpflichtet. nach .näherer Bestimmung der Verwal-
tungsordnung im Einvernehmen mit dem
(10) Di(1- Mitglieder des Verwaltungsrates erhal-
Vorstand,
ten freie Fahrt auf den Strecken der Deutschen Bun-
7. grundsätzliche Fragen des Personal-
desbahn, Ersatz von Reisekosten und eine angemes-
wesens, soweit die oberste Dienstbehörde
sene Vergütung, die der Bundesminister für Ver•
zuständig ist,
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen festsetzt. 8. die für die Finanzlagt; der Deutschen
Bundesbahn wesentlichen Eisenbahn- und
(11) Der VNwaltungsrat gibl skh eine Ceschäfts- sonstigen Verkehrstarife,
ordnung.
9. den Bau neuer Bahnen und die Durch-
(12) Die MitgliE)dE~r der Bnndcsregierung sind be- führung grundlegender Neuerungen oder
rechtigt., an allen SitzunrJen des Verwaltungsrates Andenmgen technischer Anlagen,
tci]zunch1nen oder sich dort vertreten zu lassen. 1O. die datwrnde Einstellung des Betriebes
Sie können jcderzci L das Wort. ergreifen. einer Bundesbahnstrecke, eines wichtigen
Bahnhofs, den dauernden Ubergang vom
§ 11 zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb
oder umgekehrt, die Stillegung oder Ver-
Pr~isident. des Verwaltungsrates legung eines Ausbesserungswerkes oder
(1) Der Vcrwallungsrat. wühlt alle zwei Jahre zu einer sonstigen großen Dienst.stelle,
Beginn des Ceschäftsjahres aus seiner Mitte den 11. die Errichtung, Verlegung, Aufhebung
Präsidenten dPs VNwctltungsrates sowie einen oder oder wesentliche organisatorische Verän-
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derung einer Eisenbahndirektion oder Deutschen Bundesbahn der technischen Entwicklung
eines zentralen Amtes der Deutschen Bun- angepaßt und taufend weiterentwickelt werden.
desbahn und eine wesentliche Änderung
ihrer Bezirke. (4) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt vor-
behalten die Genehmigung
(2) Uber die in Absalz 1 genannten Aufgaben
hinaus kcrnn der Verwaltungsrat über bestimmte a) des Wirtschaftsplanes, wesentlicher Ände-
Fragen von allgemeiner Bedeutung beschließen. rungen desselbe_n während des Geschäfts-
Das gleiche gilt für wichtige Einzelfragen, wenn jahres sowie des Jahresabschlusses. Die
mindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mit- Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit
gliederzahl es verlangen. dem Bundesminister der Finanzen,
(3) Der Verwallun~Jsrat vertritt die Deutsche b) der Verwaltungsordnung der Deutschen
Bundesbahn gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Bundesbahn,
c) des Baues neuer Bahnen und der Durch··
§ 13 führung grundlegender Neuerungen oder
Sitzungen des Verwaltunglirates Änderungen te~:hnischer Anlagen,
d) der dauernden Einstellung des Betriebes
( 1) Der Vcrwc:d l.ungsrd t tritt mindestens alle zwei
einer Bundesbahnstrecke, eines wichtigen
Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Bahnhofes, des dauernden Dberganges vom
Eine außerordentliche Sitzung ist anzuberaumen,
zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb
wenn der Bundesminister für Verkehr oder min-
oder umgekehrt, der Stillegung oder Ver-
destens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates
legung eines Ausbesserungswerkes oder
oder der Vorstand die Einberufung des Verwal-
einer sonstigen großen Dienststelle,
tungsrates schriftlich beantragen. Der Präsident des
Verwaltungsrates kann jederzeit eine SitZling anbe-• e) der Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder
raumen. wesentlichen organisatorischen Verände-
rung einer Eisenbahndirektion oder eines
(2) Zur BeschJußfassung ist die Anwesenheit von
zentralen Amtes der Deutschen Bundes-
mehr als der 1 Iülfte cler gesetzlichen Zahl der l\1it-
bahn und einer wesentlichen Änderung
glieder erfordnlich. Die Beschlüsse werden, sofern
ihrer Bezirke,
die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vor-
schreibl, mil einfacher Stimmenmehrheit gefaßt Bei f) der Gründung oder des Erwerbs von
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder anderen Unternehmen,
Beschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundes- g) einer Bet_eiligung an anderen Unterneh-
minister für Verkehr mitzuteilen. men im Einzelbetrag von mehr als einer
(3) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Million Deutsche Mark und der Veräuße-
kann zur Vorbereitung der Beschlußfassung des rung solcher Beteiligungen,
Verwaltungsrales Ausschüsse vorsehen. Der Präsi- h) einer Verfügung über sonstige Gegen-
dent des Verwaltungsrates kann an den Beratungen stände, die zum Anlagekapital des Sonder-
der Ausschüsse teilnehmen und jederzeit das Wort vermögens gehören und deren vVert im
ergreifen. Die gleiche Befugnis haben die Bundes- Einzelfall eine Million Deutsche Mark
minister oder die von ihnen beauflragten Vertreter. übersteigt.
(5) Tarifvereinbarungen der Deutschen Bundes-
VIERTER ABSCHNITT bahn mit den Gewerkschaften bedürfen der Geneh-
Aufsichl migung durch den Bundesminister für, Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
§ 14 zen, wenn sie wesentliche finanzielle .Auswirkungen
Aufsichtsrecht des Bundesministers für Verkehr für d.as Unternehmen, insbesondere wesentliche
Änderungen des Wirtschaftsplanes, mit sich bringen
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die
oder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ge2ig-
allgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind,
net sind, die Gestaltung dn Lohn- und Arbeits-
c1) um den Grundsätzen der Politik der bedingungen in anderen der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere verwaltung zu beeinflussen. eine Entschei-
der Verkehrs-, Wirlschafts-, Finanz- und dung des Bundesministers für Verkehr nicht binnen
Sozialpolitik, Geltung zu verschaffen, einer Frist von einer \Voche, ueredrnet vorn Ein-
h) um die Interessen der Deutschen Bundes- gang des Antrages auf ,...,._.Jlc..1111.,n, so gilt die
bahn und der übrigen Verkehrsträger mit- Genehmigung als erteilt.
einander in Einklang zu bringen.
(6) Wird die Genehmigung des Vvirtschaftsplanes
(2) Der Bundesminister für Verkehr ist insbeson- nach Absatz 4 Buchstabe a nicht erteilt, so 0111-
dere dafür verahtwortlich, scheidet auf Antrag des Verwaltungsrates der
a) daß die Deutsche Bundesbahn nach dt\n Deutschen Bundesbahn die Bundesregierung.
geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften verwaltet wird, (7) Der Bundesminister für Verkehr kann von
der Deutschen Bundesbahn jede erforderliche Aus-
b) daß der Betrieb nach den geltenden Vor-
kunft verlangen. Er ist berechtigt, im Benehmen
schriften ordnungsgemäß geführt wird.
mit dem Vorstand alle Anlagen und Dienststellen
(3) Der Bundesminist("!r für Verkehr soll darauf zu besichtigen oder durch seine Beauftragten besich-
hinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel der tigen zu lassen.
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951 959
(8) Der Bundesminister für Verkehr kann Beamte mitzuteilen. Die Entwürfe der Fahrpläne internatio-
der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung der i.hm naler Züge sind vor deren internationaler Beratung
nach diesem Cesetz obliegenden Aufgaben heran- mitzuteilen.
ziehen. Das Nühc-re bcslimml die Verwaltungs-
(2) Die Deut.sehe Bundesbahn soll Anderungs-
ordnung.
vorschläge des Bundesministers für Verkehr mög-
§ 15 lichst berücksichtigen.
Einspruchsrecht des Bundesministers für Verkehr
Der Bundesministc-r für Verkehr kann in Ange- § 18
legenheiten, die nicht seiner Genehmigung unter- Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen
liegen, einem Beschluß des Verwaltungsrates inner-
halb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mittei- Die Deutsche Bundesbahn darf Verhandlungen
lung widersprechen, wenn wichtige Interessen der mit auswärtigen Regierungen nur im Auftrage und
Bundesrepublik Deutschland, eines Bundeslandes im Namen der Bundesregierung führen. :Der Bundes-
oder der Deutschen Bundesbahn gefährdet. werden, regierung oder in deren Auftrag dem Bundes-
insb2sondere, wenn ein Beschluß den Grundsätzen minister für Verkehr bleibt der Abschluß von Ver•
des § 4 widerspricht. In diesem Falle hat der Ver- einbarungen vorbehalten.
waltungsrat binnen Monatsfrist, gerechnet von der
Einlegung des Einspruchs, erneut zu beraten. Hält FUNFTER ABSCHNITT
der Verwaltungsrat seinen Beschluß aufrecht, so
hat die Bundesregierung binnen einer Frist von Personalwesen
sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des
§ 19
neuen Beschlusses an den Bunde:::,minister für Ver-
kehr, zu entscheiden, nachdem sie zuvor den Präsi- Rechtsverhältnisse
denten des Verwaltungsrates gehört hat. Ist die der Beamten, Angestellten und Arbeiter
Entscheidung binnen sechs Wochen nicht getroffen,
so ist der Beschluß dt's Verwaltungsrates wirksam. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Deutschen Bundesbahn stehen im Dienst des Bundes.
Die Bundesbahnbeamten sind unmittelbare Bundes"
§ 1G
beamte.
Tarife
§ 20
( 1) Ausfühnrngsl.wslimmungen zur Eisenbahn-
verkehrsordnung, An<lerungen der Regeltarife ein- Vorgesetzte
schließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der ( 1) Oberster Dienst.vorgesetzter der Vorstands-
Gütereinteilung und der Nebengebühren sowie Ein- mitglieder ist der Bundesminister für Verkehr. Der
führung, Anderung und Aufhebung von internatio- Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller
nalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller übrigen Bundesbahnbeamten.
sonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der Geneh-
migung durch den Bundesminister für Verkehr. Im (2) Die Vorstandsmitglieder sind Vorgesetzte aller
übrigen bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
Preisrechts unberührt.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde.
(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbahn-
Deutschen Bumksbahn nicht innerhalb von drei ·beamte mit festen Gehältern und G~hältern der
Wochen seit Eingang ihres Antrages bei dem obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsord-
Bundesminister Jür Verkehr von diesem eine Äuße- nungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
rung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als minister für Verkehr nach Maßgabe der Verwal-
erteilt, wenn der Deutschen Bundesbahn nicht inner- tungsordnung. Weitere Beschränkungen der Befug-
halb einer Frist von drei Monaten nach Eingang nisse des Vorstandes als oberster Dienstbehörde
dieser Äußerung eine von ihrem Antrag ab- können im Benehmen mit dem Vorstand durch
weichende Entscheidung des Bundesministers für Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt
Verkehr zugeht. werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann bei (4) Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienst-
Tarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Inter- posten, deren Besetzung der Zustimmung des
esse auf seine Befugnis zur Genehmigung ver- Bundesministers für Verkehr bedarf.
zichten.
(5) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die ehemaligen
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann Ände- Beamten
rungen von Verkehrstarifen der Deut.sehen Bundes-
bahn verlangen, die er im öffentlichen Verkehrs- a) der früheren Deutschen Staatseisenbahnen
interesse oder im Interesse der deutschen Volks- und der früheren Reichseisenbahnen in
wirtschafl für notwendig erachtet. § 28 Abs. 2 bleibt Elsaß-Lothringen,
unberührt. b) der Reichseisenbahnverwaltung aus der
§ 17 Zeit vom 1. April 1920 bis 20. Februar 1924,
Fahrpläne • c) des Unternehmens Deutsche Reid1sbahn,
d) der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
(1) Die Deutsche BundPsbahn hat dem Bundes-
minister für Verkehr rechtzeitig die Entwürfe der e) der Deut.sehen Reichsbahn aus der Zeit
Jahres- und IIalbjahresfahrpläne des Reiseverkehrs vom 10. Februar 1937 bis 8. Mai 1945,
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
f) der Deutschen Reichsbahn in der britischen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn oder anderen
und amerikc1nischen Besatzungszone nach Eisenbahnstrecken abgeleisteter Dienst als Bundes-
dem B. Mai 1945, dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt.
g) der chemaJigen Reichseisenbahn im Bereich § 25
lks französischen Besatzungsgebietes nach
dem 8. Mai 1945, Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung
und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn
h) der Belriebsvercinigung der Südwestdeut-
sehen Eisenbahnen, Durch Vereinbarung zwischen dem Vorstand der
die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet befugt genom- Deutschen Bundesbahn und den Gewerkschaften
men habeu, mit Ausnahme derjenigen, die Landes- wird die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung
bem11te DCbliebcn oder geworden sind. und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn
nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.
§ 21
§ 26
Verwendung auf anderen Dienstposten
Gesetzliche Sozialeinrichtungen
Der Vorstand oder die von ihm bestimmten
(1) Die Deutsche Bundesbahn führt für ihren
Dienslstc~llen der Deutschen Bundesbahn können
Bereich auf dem Gebiet der Kranken-, Unfall-,
einen Bundesbahnbeamlen vorübergehend auf einem
anderen Dienstposten von geringerer Bewertung Invaliden- und Angestelltenversicherung sowie der
Zusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die
unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner
Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.
es erfordern. (2) Die nach § 1360 der Reichsversicherungsord-
§)2 nung bestehende Sonderanstalt der früheren Deut-
Dienstbezüge schen Reichsbahn wird als Sonderanstalt der Deut-
schen Bundesbahn geführt.
Der Bundesminister für Verkehr kann auf Vor-
schlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn § 27
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Betriebliche Sozialeinrichtungen,
Finanzen ergänzende Bestimmungen über di~ Besol- Selbsthilfeeinrichtungen
dung und über die Reise- und Umzugskosten der
Bundesbahnbeamten erlassen, soweit die Eigenart Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die
des Betriebes es erfordert. anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden auf-
rechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen
§ 23 we~tergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan
angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleich-
Belohnungen und Vergütungen
artige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwal-
(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn tung durch Zuweisung von Bundesmitteln unter-
kann mit Zustimmung des Bundesministers für stützt werden, sollen bei der Deutschen Bundesbahn
Verkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundes- dieselben Grundsätze angewendet werden.
minister der Pinanzen erteilt wird, Ricbtlinien für
die Gewährung von Belohnungen in besonderen SECHSTER ABSCHNITT
Fällen und für besondere Leistungen erlassen.
Wirtschaftsführung
(2) Der Vorstand .der Deutschen Bundesbahn
kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ver- § 28
kehr, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister Geschäftsführung
der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber er-
lassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders (1) Die Deutsche Bundesbahn hat ihre vVirtschaft
schwierigen Dienstposten des Außendienstes wider- so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Auf-
rufliche Vergütungen gewährt werden. · gaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwen-
dungen selbst bestreiten kann.
§ 24 (2) Die Durchführung oder Unterlassung tarif-
licher Maßnahmen darf der Deutschen Bundesbahn
Dienstzeit
nur insoweit auferlegt werden, als sie für sie unter
In den P~illcn, in denen für das Dienstverhältnis Berücksichtigung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 und
der im Dienst des Bundes stehenden Personen, ins- § 4 zumutbar ist. Gegen Auflagen, die darüber
besondere für vermögensrechtliche Ansprüche, die hinausgehen, kann die Deutsche Bundesbahn Ein-
Dienstzci t im Bearntenverhüllnis oder die Zeit im spruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet die
öffentlichen Dienst rnaßgebend ist, gilt auch der Bundesregierung. Der Einspruch hat aufschiebende
entsprechende Dienst bc!i der DE-mtschen Reichs- Wirkung, es sei denn, daß die Bundesregierung die
bahn-Gesellschc-1ft und bei der Deutschen Reichsbahn Vollziehung der Auflage anordnet.
vor und nach dem B. Mai 1945 sowie bei der ehe-
maligen Reichseisenbahn im Bereich des französi- (3) Wenn die Bundesregierung den Einspruch
schen Besatzungsgebietes und bei der Betriebs- gegen die Auflage der Durchführung einer tarif-
vereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen als lichen Maßnahme zurückweist, so ist die Mehr-
Bundesdienst. Der Bundesminister für Verkehr kann belastung, die der Deutschen Bundesbahn hierdurch
im Einvernehmen mit den Bundesministern des entsteht. auf den Bundeshaushalt zu übernehmen.
Innern und der Finanzen bestimmen, daß auch ein (4) Eine Ubernahme auf den Bundeshaushalt
anderer außerhalb <les Bundesgebietes auf Strecken unterbleibt, wenn die im Laufe eines Wirtschafts-
Nr. 59 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951 961
jahres gemachten Auflagen in ihrer Gesamtheit den dem Bundesminister der Finanzen, soweit es sich
Wirtschaftsplan nur unwesentlich beeinflussen. um Vorgänge handelt, die nach Umfang und Bedeu-
(5) Die Ubcnrnhme unterbleibt auch, wenn die tung den üblichen Rahmen der Wirtschaftsführung
Mehrbelastung aus einem Ubcrschuß des Jahres- der Deutschen Bundesbahn übersteigen.
abschlusses gedeckt werden kann. Der Erstattungs- (4) Die allgemeinen Grundsätze für die Anlegung
betrag darf den ausgcw iescnen Fehlbetrag nicht der flüssigen Mittel der Deutschen Bundesbahn
übersteigen. bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Ein-
(6) Uber cfü~ Höhe des zu übernehmenden Be- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
trages ents~hei<lel die Bundesregierung unter Berück- auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
sichtigung aller Umstände endgültig.
§ 32
§ 29 J ahresa bschl uß
Rechnungsführung (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn stellt
Die Rechnung der Deutschen Bundesbahn ist nach für jedes Ge~chäftsjahr eine Bilanz und eine Ge-
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, winn- und Verlustrechnung auf (Jahresabschluß).
daß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit fest- Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für
gestellt werden kann. die Aufstellung des Jahresabschlusses der Deut-
schen Bundesbahn.
§ 30 (2) Der Jahresabschluß ist so zu gestalten, daß
Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan sich die Vermögenslage, insbesondere die Forde-
rungen und Verbindlichkeiten, die Aufwendungen
(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbahn
für Anlagezuwachs sowie die Betriebsergebnisse
ist das Kalenderjahr.
zuverlässig und vollständig erkennen lassen. Die
(2) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr Betriebsrechnung ist so zu gliedern, daß sie die
rechtzeitig vor dessen Beginn einen ·wirtschaftsplan Betriebserträgnisse und je für sich die Aufwen-
nebst Stellenplan auf, über den der Verwaltungsrat dungen ausweist, die für die Betriebsführung, für
beschließt. Die Bundesregierung kann Vorschriften die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahn-
über die Gliederung des Wirtschaftsplanes erlassen. anlagen sowie der Fahrzeuge entstanden sind. In
In dem Wirtschaftsplan sind die wirtschaftlichen der Gewinn- und Verlustrechnung, in die das
Ergebniss~ des Kraftverkehrs und der größeren Ergebnis der Betriebsrechnung übernommen wird,
gewerblichen Nebenbetriebe sowie die Ergebnisse sind die Erträge und Aufwendungen an Zinsen
der Beteiligungen gesondert darzustellen. besonders auszuweisen. Die Bundesregierung kann
(3) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan bedarf Vorschriften über die Gliederung des Jahres-
abschlusses erlassen.
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister (3) Mit dem Jahresabschluß ist ein Geschäfts-
der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche bericht aufzustellen. Darin sind die wirtschaftlichen
Änderungen während des Geschäftsjahres. Ergebnisse des Kraftverkehrs und der größeren
gewerblichen Nebenbetriebe sowie Art, Umfang
(4) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan ist vor
und Ergebnisse der Beteiligungen gesondert darzu-
seinem Vollzug durch die Bundesregierung dem
Bundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis zu stellen.
bringen. (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im
§ 31 Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen vor Prüfung durch das Hauptprüfungsamt für
Kreditauinahme die Deutsche Bundesbahn nach Absatz 5 einen Prü-
(1) Die Dculsche Bundesbahn ist berechtigt, fungsbericht über den Jahresabschluß durch öffent-
selbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme lich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
von Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuld- prüfungsgesellschaften einholen. Die Kosten trägt
verschreibungen oder Schatzanweisungen, durch die Deutsche Bund.esbahn.
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder durch (5) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes-
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Di.e bahn prüft den Jahresabschluß und legt seinen
Schuldurkunden der Deutschen Bundesbahn stehen Prüfungsbericht dem Vorstand, dem Verwaltungs-
den Schuldurkunden des Bundes gleich; § 3 Abs. 2 rat dem Bundesminister für Verkehr und dem
Satz 1 bleibt unberührt. Die Verwaltung der Schul- Bu~desrechnungshof vor. Der Bundesrechnungshof
den der Deutschen Bundesbahn künn der Bundes- erstattet im Rahmen seiner Prüfung der Haushalts-
schuldenverwaltung übertragen werden. und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn
{2) Schuluverschreibungen und verzinsliche Schatz- über den Jahresabschluß einen Bericht an den
anweisungen der Deutschen Bundesbahn d(irfen nur Bundesminister für Verkehr und an den Bundes-
mit Zustimmung der Bundesregierung ausgegeben minister der Finanzen. Diese legen ihn mit dem
werden. Jahresabschluß der Deutschen Bundesbahn und
dem Bericht des Hauptprüfungsamtes der Bundes-
(3) Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
regierung vor, die über die Entlastung des Verwal-
die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
tungsrates und des Vorstandes Beschluß faßt.
die Begebung von unverzinslichen Schatzanwei-
sungen und die Bestellung von Sicherheiten und (6) Der Jahresabschluß ist durch die Bundes-
Bürgschaften bedürfen der Genehmigung des regierung dem Bundestag und dem Bundesrat vor
Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(7) Der Jahresabschluß isl vom V0rstand zu ver- heilen des Leiters des Hauptprüfungsamtes werden
öffentlichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten von dem Bundesminister für Verkehr bearbeitet
nach Ablauf des Gcsch~iflsjahres geschehen. Die Personalangelegenheiten der Mitglieder und
der Prüfungsbeamten des Hauptprüfungsamtes bear-
§ 33 beitet der Leiter des Hauptprüfungsamtes.
Gewinn und Verlust (4) Die Leiter und Prüfungsbeamten der örtlichen
Prüfungsämter werden im Benehmen mit dem Vor-
(1) Ergibt der Jahresabschluß einen Uberschuß, stand vom Leiter des Hauptprüfungsamtes bestellt
so ist dieser wie folgt zu verwenden: und abberufen.
1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichs- (5) Der Bundesminister für Verkehr und im Ein-
rücklage) bis zum Höchstbetrag von 800 vernehmen mit ihm der Bundesminister der Finan-
Millionen Deutsche Mark zu schaffen. Der zen können von dem Leiter des Prüfungsdienstes
Rücklage sind jährlich zehn vom Hundert jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prü-
des Uberschusses zu überweisen. In früheren fungen geben und Wünsche äußern. Der. Bundes-
Geschäftsjahren etwa unterbliebene Zuwei- minister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm
sungen an die Rücklage sollen in Höhe von der Bundesminister der Finanzen können dem
jährlich fünf vom Hundert des Uberschusses Hauptprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen, Der
nachgeholt werden. Bundesrechnungshof besitzt gegenüber dem Haupt-
2. Zur betriebstechnischen Entwicklung und prüfungsamt das gleiche Recht auf Auskunftsertei-
Vervollkommnung der De,utschen Bundes- lung wie der Bundesminister für Verkehr.
bahn können Sonderrücklagen gebildet (6) Die Einzelheiten der Ausübung des Prüfungs-
werden. dienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prü-
3. Uber die Verwendung des danach verblei- fungsämter regelt eine vom Leiter des Haupt-
benden Uberschusses beschließt die Bundes- prüfungsamtes aufgestellte Rechnungsprüfungsord-
regierung nach Anhörung des Verwal- nung. Sie wird nach Anhörung des Vorstandes und
tungsrates der Deutschen Bundesbahn auf des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn
Vorschlag des Bundesministers für Verkehr vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
und des Bundesministers der Finanzen. mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
(2) Uber die Deckung oder über den Vortrag eines Präsidenten des Bundesrechnungshofes erlassen.
Fehlbetrages auf neue Rechnung beschließt c~ie (7) Die Befugnisse des Bundesrechn~ngshofes
Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers nach dem Cesetz über Errichtung und Aufgaben des
für Verkehr und des Bundesministers der Finanzen Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950
nach Anhörung des Verwaltungsrates der Deutschen (Bundesgesetzbl. S. 765) bleiben unberührt.
Bundesbahn. Der Beschluß der Bundesregierung
soll in der Regel innerhalb. von sechs Monaten nach
§ 35
Ablauf des Ceschäftsjahres und vor der Veröffent-
lichung des Jahresabschlusses erfolgen, Geltung von Vorschriften
Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-
§ 34 nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften
Wirtschafts- und Rechnungsprüiung des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf
die Deutsche Bundesbahn keine Anwendung.
(1) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung der
Deutschen Bundesbahn wird durch das Haupt-
prüfungsamt und durch die örtlichen Prüfungsämter SIEBENTER- ABSCHNITT
geprüft. Der Haushaltsplan des Hauptprüfungs-
amtes wird nach Feststellung durch den Bunrlcs- Verwaltungsrechtliche
minister für Verkehr dem Wirtschaftsplan der Vorschriften
Deutschen Bundesbahn eingefügt § 36
(2) Der ,Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungs-
Planfeststellung
tätigkeit unabhängig und insoweit weder an Wei-
sungen der Bundesregierung oder eines einzelnen (1) Neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn
Bundesministers noch an solche des Verwaltungs- dürfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur
rates oder des Vorstandes gebunden. Der Le!l.er dann geändert werden, wenn der Plan· zuvor fest-
des Hauptprüfungsamtes wird auf Vorschlag des gestellt worden ist. Die Planf eststellung umfaßt die
Bundesministers für Verkehr, der im Einverneh- Entscheidung über alle von der Planfeststellung
men mit dem Präsidenten des Bundesrechnungs- berührten Interess-en. ·
hofes erfolgt, durch den Bundespräsidenten erna:m t. (2) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für
Das gleiche gilt für seine Abberufung aus d.em den Bau neuer oder die Änderung bestehender
Prüfungsdienst. Betriebsanlageii der höheren Verwaltungsbehörde
(3) Die Mitglieder des Hauptprüfungsamtes wer- des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Stel-
den auf Vorschlag des Leiters des Hauptprüfungs- lungnahme zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur
amtes von dem Bundesminister für Verkehr bestr!llt den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn
und abberufen. Die Prüfungsbeamten des Haupt- berühren. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die
prüfungsamtes bestellt der Leiter des Hauptprü- Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bun-
fungsamtes. Das gleiche gilt für ihre Abberufong des, der Länder, der Gemeinden und sonstiger be-
aus dem Prüfungsdienst. Die Personalangelegen- teiligter Stellen herbeizuführen.
Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1951 963
(3) Wenn sich aus der Stellungnahme der höheren allgemein für Bundesbehörden geltenden Vor-
Verwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder schriften Anwendung.
einer anderen beteiligten Behörde und der Deut-
§ 41
schen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten be-
stehen, werden die Pläne vom Bundesminister für Gewerberecht
Verkehr festgestellt; im übrigen werden sie durch (1) Für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn
den Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des
Dienststelle der Deutschen Bundesbc1hn festgestellt.
Eisenbahn- 'und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs
§ 37 der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,
gelten nicht die Gewerbeordnung - mit Ausnahme
Enteignungsrecht der für Lehrlinge getroffenen Bestimmungen -
Die Deutsche Bundesbc1hn hat zur Erfüllung ihrer und das Gaststättengesetz vom 28. April 1930
Aufgaben das Ent~ignungsrecht. Die Zulässigkeit (Reichsgesetzbl. I S. 146).
der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ge-
Deutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung meinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft
festgestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und dem Bundesminister für Arbeit für die Be-
der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur handlung von Bahnhofswirtschaften und Bahnhofs-
Ausführung von Vorarbeiten sowie über die Art verkaufsstellen allgemeine Verwaltungsvorschriften.
der Durchführung und den Umfang der Enteignung Sie sollen die Versorgung der Reisenden mit Reise-
trifft der Bundesminister für Verkehr nach An- bedarf außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeit
hörung der höheren Verwaltungsbehörde. Im ermöglichen.
übrigen gelten die EnleignungsgesPl:ze.
§42
§ :rn Geltung von Vorschriften
Sicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge Die Deutsche Bundesbahn hat für sich und ihre
Die Deu lsche Bundesbahn hat dafür einzustehen, Angehörigen die gleiche Stellung, die für die Ver-
daß ihre dem Betrieb d ierwnden ~aulichen und waltungen und Betriebe des Bundes und deren An-
maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen gehörige auf dem Gebiet des Wirtschafts-, Arbeits-,
Anforderungen der Sitherheit und Ordnung ge- Wohnungs-, Fürsorge- und Versicherungsrechts
nügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und besteht.
Zulassungen durch andere Behörden finden für die
Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt. ACHTER ABSCHNITT
§ 39 , Verhältnis
der Deutschen Bundesbahn
Zwangsverfahren
zu den Ländern
(1) Die zwangsweise Enlziehung oder Beschrän-
§ 43
kung des Rechts an Teilen des Sondervermögens
„Deutsche Bundesbahn" ist ·nur mit Zustimmung der Pflicht zur Unterrichtung,
Bundesregierung zu lässig. Auskunftsrecht
(2) Die Zwangsvollslreckung gegen die Deutsche (1) Der Vorstand sowie die höheren Bundesbahn-
Bundesbahn wegen einer Geldforderung darf, so- behörden einerseits und die obersten Landes-
weit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst verkehrsbehörden andererseits unterrichten sich
vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, nach gegenseitig über alle Vorgänge von grundsätzlicher
dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvoll- Bedeutung.
streckung zu betreiben, der zur Vertretung der (2) Die obersten Landesverkehrsbehörden können
Deutschen Bundesbahn berufe~en Behörde angezeigt vom Vorstand und von der für ihr Land zustän-
hat. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen digen höherer Bundesbahnbehörde jede zur Er-
den Empfang df~r Anzeige zu bescheinigen. Soweit füllung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft ver-
in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch langen. Sie erteilen in gleicher Weise jede erforder-
den Gerichtsvollzieher stattzufinden hat, ist der liche Auskunft. ·
Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom
Vollstre'ckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung) § 44
zu bestellen. Organisatorische Veränderungen
(3) Der Pfändung nicht unterworfen sind solche Beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn
Sachen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Auf-
a) die dauernde Einstellung des Betriebes einer
gaben der Deut.sehen Bundesbahn unentbehrlich
Bundesbahnstrecke, eines wichtigen Bahnhofes,
sind.
den dauernden Ubergang vom zweigleisigen
§ 40
zum eingleisigen Betrieb oder umgekehrt, die
BeJträge und Gebühren Stillegung oder Verlegung eines Ausbesserungs-
Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundes- werkes oder einer sonstigen großen Dienst-
bahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die stelle,
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und b) die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder
Körperschaften des üffcntlichen Rechts zu entrichten, wesentliche Änderung einer Generalbetriebs-
finden unbeschadet des Grundsatzes des § 5 die leitung, einer Eisenbahndirektion oder eines
964 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1951, Teil I
Eisenbah11zenlrnlc11nl<·s oder die Anclerung § 51
ihrer Bc:1,i rk l), Auitragsverwaltung
so gibt sie ckn örllich bcleiliglen ()bersten Landes- Auf Antrag eines Landes soll die Deutsche Bun-
verkchrslwhiirclen CPlP<JPnlwH, dc1zu Stellung zu desbahn Geschäfte der Verkehrsverwaltung, 1ns-
1whrnen besondeff\ der Eisenbahnaufsicht, nach den vVei-
sungen und für Rechnung dieses Landes über-
nehmen.
Personalmaßnahmen ' § 52
(l) Die Posten der Prüsidenten der Eisenbahn- Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
direkt.iorwn werden im Benehmen mit den Reuie-
(1) Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der ·
rnn~Jen der Uinder, dPren Bereich wesent,Jich berührt
Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes
w i rcl, bes<~tzl
zwischen den Ländern und der Deutschen Bundes-
(2) Geben die Länder in besonderen Fällen zur bahn ergeben, insbesondere auch· darüber, ob An-
Besetzung lci lender Dienstposten bei der Deutschen träge der Länder von der Deutschen Bundesbahn
Bundesbahn innerhalb ihres Landes Anregungen, eingehend gewürdigt und bei der Entscheidung an-
so sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen. gemessen berücksichtigt wurden, sind dem Ver-
waltungsrat der Deutschen Bundesbahn zur Be-
§ 46 schlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des
Verwaltungsrates kann durch Anrufung der Bun-
Tariiiortbildung desregierung schriftlich angefochten werden. Die
Bei der Fortbildung der Tarife ist neben den Anfechtungsschrift ist über den Bundesminister für
J nleressEn des Bundes den bE:sonderen Verkehr·s- Verkehr zu leiten.
bedürfnissen der Länder, namentlich auf dem c;e- (2J Meinungsverschiedenheiten zwischen der füm-
biet der Ro,hsloffversorgung, nach Möglichkei.l RPch- desregierung und einem Land über die Auslegung
nung zu tragen, Soweit hierbei die Interessen eines dieses Abschnittes entscheidet das Bundesver-
odn meb ren~r Uinder berüh rl werden, sind diese fassungsgericht.
Läncler zu hören.
§ 47 NEUNTER ABSCHNITT
Freifahrt Schlußbestimmungen
§ 53
Der Rund und di(! Länder haben Anspruch darauf,
daß die Mitglieder ihn'r gesetzgebenden Körper- Rechts- und Verwaltungsvorschriften
schaften die Verkehrsmittel der Deutschen Bundes-
(1) Der Bundesminister für Verkehr, erläßt die
bahn in beliebiger Beförderungsklasse frei benutzen
dürfen. DiP Freifahrtlwrechtigun~J gilt jeweils lür
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der w al tungsvorschrif ten.
g('setzgebenclen Körperschaften erstreckt. Sie endcl (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
(•ine Wochp nach Erlüschen der Mitgliedschat!. Vollzug der Oberleitung der früheren Deutschen
Reichsbahn irn Vereinigten Wirtschaftsgebiet und
§ 48
der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen
Eisenbahnen auf die Deutsche Bundesbahn durch
Reisezugfahrpläne Rechtsverordnung die Einheit des Beamten-, Besol-
Die Deutsche Bundesbahn gibt den Ländern bei dungs- und Versorgungsrechts im Bereich der Deut-
der BParbei tung des Reisezugfahrplans Gelegenheit schen Bundesbahn herzustellen.
zur Sll'llungnahme.
§ 54
§ 49 Ubergangsregelung,
Aufhebung alter Vorschriften
Planungen
( 1) Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundes-
Plamm~Jt!n für größere Eisenbahnbauten sind
bahn ist binnen einer Frist von drei Monaten nach
rechtzeitig den beteiligten obersten Landes·1er-
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Die Bildung
kehrsbehörden zur Stellungnahme zu übernlitteln,
ist durch den Bundesminister für Verkehr zu ver-
anlassen. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist,
·§ 50
wird er vom Bundesminister für Verkehr zu seiner
Vergebung von Lieferungen und Leistungen ersten Sitzung einberufen. Der Verwaltungsrat
Die Deutsche Bundesbahn bcrücksichtig I bei der wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder
Vergebung von Lieferungen und Leistungen cUl<JP- zwei Vizepräsidenten.
rnesscn Industrie, gewerblichen Verkehr, Handwerk (2) Der Bundesminister für Verkehr veranlaßt
und Handel jed<'s LandPs mit dem Ziel, die gesunde die Bildu-ng des Vorstandes. Die Bundesregierung
En tw ic:kltmg ckr Wirtschaft der Uindfä zu förd,)rn, faßt die gemäß § 8 Abs. 3 erforderlichen Beschlüsse
Andererseits sorgen die Landesregienmgen thfür, innerhalb einer Frist von zwei \!\iochen nach Ein-
daß der Deut.sehen Bundesbahn bei der VergelJung reichung der Vorschläge durch den Bundesminister
und Durchff1hnmg von Lieferungen und Leistun~-1en für Verkehr.
nicht durch Lc1ndc!sbehörden Erschwerungen bereitet (3) Beamte dPr unter Artikel 130 Abs, 1 des Grund-
werden. gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom
Nr. 59-Tag der Ausga?e: Bonn, den 17. Dezember 1951 965
23. Mai 1949 fallenden Einrichtungen der öffent- c) §§ C2 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über den
lichen Vcrwallllng einschließlich der Betriebsver- Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom
einigung dar Südwestdeutschen Eisenbahnen haben 12, September 1948 (WiGBl. S. 95),
keinen Rechtsanspruch auf Ubertragung eines Am-
d) das Gesetz des Landes Baden über die
tes nach § 8 Abs 1 dieses Gesetzes. Abteilungs-
leiter der geschäftsleitenden Organe können frühe- Errichtung einer Betriebsvereinigung der
stens drei Monate nach Bildung des Vorstandes südwestdeutschen Eisenbahnen vom 18. Sep-
gemäß § 44 Abs. 1 des Dcu tschen Beamtengesetzes tember 1947 (Badisches Gesetz- und Ver-
in der Bundesfassung vom 30 . .Juni 1950 (Bundes- ordnungsblatt 1948- S. 30), die Bekannt-
gesetzbl. S. 279) in den Wartestand versetzt werden. machung der Landesregierung des Landes
Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1947
(4) Dem Vorstand obliegt es, unter dem Vor- über das Abkommen zur Errichtung einer
behalt der Zustimmung des Verwaltungsrates und Betriebsvereinigung der südwestdeutschen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- Eisenbahnen (Verordnungsblatt der Landes-
kehr alle notwendigen Vorbereitungen für die Ge- regierung Rheinland-Pfalz S. 483), das
schäfts- und Betriebsübernahme zu treffen. Wenn Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-
diese Vorbereitungen getroffen sind, teilt der Ver- zollern über das Abkommen zur Errich-
waltungsrat dem Bundesminister für Verkehr die tung einer Betriebsvereinigung der süd-
Bereitschaft der Deutschen Bundesbahn zur Ge- westdeutschen Eisenbahnen vom 1. August
schäfts- und Betriebsübernahme mit. Der Bundes- 1947 (Regierungsblatt für das Land Würt-
minister für Verkehr erklärt danach den Ubergang temberg-Hohenzollern S. 49) sowie das auf
der Geschäfte für volJzogen. Der Tag des Uber- diesen Landesgesetzen beruhende Ab-
gangs ist durch den Bundesminister für Verkehr im kommen zur Errichtung einer Betriebs-
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. vereinigung der südwestdeutschen Eisen-
(5) Es treten außer Kraft: bahnen vom 25. Juni 1947 mit der Satzung
der Betriebsvereinigung der südwestdeut-
a) das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn
schen Eisenbahnen vom gleichen Tage.
(Reichsbahngesetzt_ vom 4. Juli 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1205) in der Fassung (6) Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen
des § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I
über den Aufbau der Verwaltung für Ver- S. 1211) tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz
kehr vom 12. September 1948 (WiGBl. und Württemberg-Hohenzollern sowie im baye-
s. 95), rischen Kreis Lindau wieder in vollem Umfang in
Kraft.
b) die Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Deutsche Reichsbahn vom
5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213) .in § 55
der Fassung des § 8 Abs. 2 Buchstabe b des Inkrafttreten
Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung
für Verkehr vom 12. September 1948 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
IWiGBl. S. 95), kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßig~n Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. DezembE;r 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
11
„Der Gebrauchszolltarif
Zolltarifgesetz vom 16 August 1951 und Gebrauchszolltarif mit Anhang: Ausfuhrzoll-Liste
und Liste der Abfertigungsbeschränkungen.
DIN A 4, 230 Seiten (in festem Einband), Preis: DM 20.- zuzügl. Versandgebühren.
BESTELLUNGEN AN DEN
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN1RHEIN 1
POSTFACH
Als Sonderdruck
des Bundesanzeigers erschie;n:
Das neue Ausfuhrverfahren
ab 1. Oktober 1951
DIN A 4, broschietl, 88 Seiten
Preis 2.- DM znzfiglich Versandgebühren
BesteJJungen an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1
Postfad:J
nur durch clie Post. Bez1Jcrsp,reis ab 1. 1. 52
anac)larnrene 24 Seiten beim Verlag
nrr,,nc.-·nc1n,nn des ertorclerlichen