943
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1951 1 Nr. 58
Tag Inhalt: Seite
10. 12. 51 Verordnung zur Änderung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften 943
10. 12. 51 Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950 . . . • . . . . . . 948
10. 12. 51 Verordnung zur Durchführung des § 26 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 951
1. 12. 51 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
10. 12. 51 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . • , • • 954
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .••••.•• 954
In Teil U Nr. 15, ausgegeben am 10. Dezember 1951, ist verkündet: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1951.
Verordnung zur Änderung einkommensteuer- (2) Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, die
, licher Durchführungsvorschriften. ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus
Vom 10. Dezember 1951. selbständiger Arbeit nach § 4 Absatz 3 des Ge-
setzes ermitteln, gelten als ordnungsmäßige
Auf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes Buchführung im Sinn der §§ 7 a, 7 c und 7 d Ab-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und zember 1950, im Sinn der §§ 7 a, 7 c Absatz 1
des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 und 7 d Absatz 2 des Gesetzes und im Sinn des
(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes- § 7, wenn die Aufzeichnungen den Vorschriften
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: der Absätze 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebs-
§ 1 ausgaben müssen einzeln, fortlaufend, voll-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ständig und richtig in den Büchern auf-
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundes- gezeichnet, mindestens für jedes Kalender-
gesetzbl. 1951 I S. 22) unter Berücksichtigung der vierteljahr zusammengezählt und am Schluß
Änderungen durch die Zweite Verordnung zur des Kalenderjahrs gegenübergestellt werden.
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Steuerliche Vorschriften, die eine Zusam-
verordnung vom 9. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. menstellung für kürzere Zeiträume ver-
S. 781) wird wie folgt geändert und ergänzt: langen, bleiben unberührt. Die §§ 162 und 163
1. Im § 2 Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „Die der Reichabgabenordnung sind zu beachten.
Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
oberen Finanzbehörden" zu ersetzen durch die auf die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Worte „Die Oberfinanzdirektionen". des Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a
des Gesetz~s in der Fassung vom 28. Dezember
2. Im § 2 b wird der letzte Satz gestrichen. 1950 und § 7 a des Gesetzes vorgenommen
3. § 8 erhält die folgende Fassung: werden, sind in ein besonderes, laufend zu
führendes Verzeichnis aufzunehmen, das den
,,§ 8 Anschaffungstag, die Anschaffungskosten, die
Ordnungsmäßige Buchführung Absetzungen für Abnutzung und die Abschrei-
bungen zu enthalten hat. In das Verzeichnis
(1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
brauchen nicht aufgenommen zu werden:
der §§ 7 a, 7 c, 7 d Absatz 2, 7 e Absatz 2 und
10 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes in der Fas- 1. zum laufenden Verbrauch bestimmte
sung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. Materialien (z. B. Medikamente, Pa-
1951 I S. 1), im Sinn der §§ 7 a, 7 c Absatz 1, pier usw.),
7 d Absatz 2 und 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge- 2. abnutzbare bewegliche Wirtschafts-
setzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn güter des Anlagevermögens, wenn die
ein Land- und Forstwirt über seinen Betrieb Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bücher führt, die mindestens den Anforderungen im neuen oder gebrauchten Zustand
der Verordnung über landwirtschaftliche Buch- 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
führung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
S. 908} entsprechen. in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Wirtschafts-
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güter können als laufende Unkosten unter den bei allen Mitunternehmern die Voraussetzungen
Ausgaben verbucht werden. Bei der . Gewinn- des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der
ermittlung erhöht sich der Dberschuß der Be- fassung vom 28. De:z;ember 1950 oder des § 7 a
triebseinnahmen über die Betriebsausgaben Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vor, so kann die
um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen nur
der Gegenstände des Anlagevermögens und in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
vermindert sich um die nach §§ 7 und 7 a des men werden, mit dem die Mitunternehmer, die
Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2
und § § 7 und 7 a des Gesetzes zulässigen Ab- des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember
setzungen für Abnutzung und Abschreibungen 1950 oder des § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
auf die Gegenstände des Anlagevermögens. erfüllen, an dem Gewinn des Unternehmens be-
(5) Die Vergünstigungen der §§ 7 c und 7 d teiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung
Absatz 2 des Gesetzes in der Fassung für das Unternehmen beträgt auch in diesem
vorn 28. Dezember 1950 und der §§ 7 c Fall 100 000 Deutsche Mark."
Absatz 1 und 7 d Absatz 2 des Gesetzes können 5. Nach § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
die Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen, ,,§ 9 a
die zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur Uberleitung~vorschrift zu § 7 a des Gesetzes
Förderung des Schiffbaus gegeben werden, in in der Fassung vom 28. Dezember 1950
ein besonderes Verzeichnis aufgenommen wer-
Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes
den, das den ·Tag der Hingabe, den Namen und
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 kann
die Anschrift des Empfängers und bei unver-
für ein nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder
zinslichen Darlehen auch die Rückzahlungs-
fertiggestelltes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag
bedingungen enthalten muß."
in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
4. § 9 erhält die folgende Fassung: pflichtige das Ersatzwirtschaftsgut vor dem
1. Juli 1951 bestellt oder vor diesem Zeitpunkt
,,§ 9 mit der Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts
Bewertungsfreiheit begonnen hat. Das Ersatzwirtschaftsgut muß vor
für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter dem 1. Januar 1952 geliefert oder fertiggestellt
werden; ist das Ersatzwirtschaftsgut ein Schiff,
(1) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der so muß das Schiff vor dem 1. Januar 1953 ge-
Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der liefert oder fertiggestellt werden."
Fertigstellung.
6. § 10 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Ge-
setzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 ,, (2) § 9 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.•
und § 7 a des Gesetzes kann auch dann, wenn 7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10 a und
in einem Kalenderjahr mehrere Wirtschafts- 10 b eingefügt:
jahre enden, im Kalenderjahr nur einmal in
Anspruch genommen werden. ,,§ 10 a
(3) Welche Personen als aus Gründen der Freie Wohnungsunternehmen
Rasse, Religion, Weltanschauung oder aus poli- (1) Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des
tischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozia- § 7 c Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind
. lismus im Smn des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Unternehmen, die folgende Voraussetzungen
Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember sämtlich erfüllen:
1950 und des § 7 a Absatz Satz 1 des Gesetzes
1
1. Das Unternehmen muß im · Handels-
verfolgt gelten, regelt sich bis auf weiteres register oder im Genossenschafts-
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. register eingetragen sein;
Welche Personen als Flüchtlinge im Sinn des
§ 7 a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fas-
2. das Unternehmen muß den Gewinn auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung
sung vom 28. Dezember 1950 und des § 7 a Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes zu gelten haben, nach § 5 des Gesetzes ermitteln;
regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Gesetzes zur 3. der satzungsmäßige und tatsächliche
Milderung dringender sozialer Notstände (So- Zweck des Unternehmens muß vorbe-
forthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. haltlich der Vorschriften in den Ab-
S. 205). Unter Vertriebenen sind alle auch nicht- sätzen 2 und 3 ausschließlich auf den
deutschen Personen zu verstehen, · die den Bau von Wohngebäuden sowie auf
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb deren Instandhaltung und dauernde
des Bereichs der vier Besatzungszone7. und der Verwaltung gerichtet sein; beim. Bau
Stadt Berlin hatten und nachweislich durch von Wohngebäuden muß das Unter-
Zwang im Zusammenhang mit dem Krieg und nehmen als Bauherr für eigene Rech-
seinen Folgen ihren bisherigen Wohnort ver- nung handeln.
lassen mußten. (2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern
(4) Sind im Fall des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des dadurch der im Absatz 1 Ziffer 3 bezeichnete
Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 Zweck des Unternehmens nicht beeinträchtigt
oder im Fall des § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Ge- wird, auch erstrecken auf
setzes mehrere Personen an einem Unternehmen 1. die Errichtung und Uberlassung von
als Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht Räumen für Gewerbebetriebe, die zur
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951 945
Befriedigung der Bedürfnisse der Be- § 10 b
wohner der von dem Unternehmen Uberleitungsvorschrift zu § 7 c des Gesetzes
errichteten Wohnungen erforderlich in der Fassung vom 28. Dezember 1950
sind;
(1) § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom
2. die Errichtung und Uberlassung von 28. Dezember 1950 ist auf Antrag auf Zuschüsse
Räumen für wirtschaftliche Einrich- oder unverzinsliche Darlehen, die nach dem
tungen, die sich nach den örtlichen 30. Juni 1951, aber vor dem 1. Januar 1952
Verhältnissen zur wirtschaftlichen Aus- hingegeben werden, anwendbar, wenn mit der
nutzung des Geländes als notwendig Herstellung des Wohnungsbaus vor dem 1. Juli
erweisen; 1951 begonnen worden ist und wenn eine der
3. die Errichtung und Benutzung der für folgenden Voraussetzungen vor liegt:
den eigenen Betrieb und für die eigene 1. Die Zuschüsse oder unverzinslichen
Verwaltung erforderlichen Räume; Darlehen müssen vor dem 1. Juli 1951
4. den Erwerb und die Verwaltung von rechtsverbindlich zugesagt worden sein;
unbebauten Grundstücken im Sinn des 2. die Zuschüsse oder unverzinslichen
§ 53 des Reichsbewertungsgesetzes und Darlehen müssen in der Wirtschaft-
von Grundstücken mit zerstörten oder lichkeitsberechnung für die Bewilligung
demontierten Gebäuden im Sinn des öffentlicher Mittel (§ 3 Absatz 1 des
§ 33 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes, Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
soweit dies zur Durchführung der in 24.April 1950-Bundesgesetzbl. S. 83-)
den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Bau- vorgesehen sein.
vorhaben erforderlich ist;
(2) Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen,
5. die Errichtung und Oberlassung von die vor dem 1. Juli 1951 hingegeben worden
Räumen für Gewerbebetriebe beim sind, bleiben bei der Berechnung des abzugs-
Wiederaufbau von Gebäuden, die der fähigen Betrags von 7000 Deutsche Mark im
Nutzfläche nach mindestens zu zwei Sinn des § 7 c Absatz 2 des Gesetzes außer
Dritteln Wohnzwecken dienen; Betracht."
6. das Betreiben von Gemeinschaftsein- 8. Die Uberschrift des § 11 erhält die folgende
richtungen, die überwiegend den Be- Fassung:
wohnern der Wohngebäude zugute
„Tilgungs- und Rückzahlungsbeträge sowie
kommen;
Anschaffungs- und Herstellungskosten im Fall
7. die Errichtung· und Veräußerung von des § 7 c des Gesetzes".
Eigenheimen auf Grund von Kauf-
anwartschaftsverträgen. 9. § 11 a erhält die folgende Fassung:
(3) Unternehmen, die am 1. Juli 1951 be- ,,§ 11 a
standen haben und spätestens bis zum 31. De- Bewertungsfreiheit
zember 1951 die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Schiffe und Förderung des Schiffbaus
erfüllen, dürfen ihren Geschäftsbetrieb neben
den im Absatz 2 bezeichneten Geschäften auch (1) Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes
erstrecken auf in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und des
§ 7 d des Gesetzes gelten die Vorschriften des
1. die Instandhaltung und Verwaltung der § 9 Absätze 1 und 2 und des § 11 entsprechend.
Grundstücke, die am 1. Juli 1951 zum (2} Abweichend von Absatz 1 kann in den.
Betriebsvermögen des Unternehmens Jahren 1951 und 1952 auf Antrag die Bewer•
gehört haben; tungsfreiheit (§ 7 d Absatz 1 des Gesetzes) für
2. die Fertigstellung, Instandhaltung. und Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen
Verwaltung von Gebäuden, mit deren auf Anschaffungen, die nach den Grundsätzen
Herstellung bereits vor dem 1. Juli ordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren
1951 begonnen worden ist, wenn das sind, im Jahr der Teilherstellung oder An-
Grundstück am 1. Juli 1951 zum Be- zahlung und dem darauf folgenden Jahr inso-
triebsvermögen des Unternehmens weit in Anspruch genommen werden, als die
gehört hat. für die Teilherstellung oder Anzahlung auf-
gewendeten Beträge nicht aus öffentlichen
(4) Das freie Wohnungsunternehmen muß
spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Mitteln oder aus Darlehen im Sinn des § 7 d
Wirtschaftsjahrs, in dem es Zuschüsse oder Absatz 2 des Gesetzes stammen."
unverzinsliche Darlehen im Sinn des § 7 c des 10. § 12 wird wie folgt geändert:
Gesetzes erhalten hat, dem für seine Veran- a) Die Uberschrift erhält den Zusatz „im Sinn
lagung zur Einkommensteuer oder zur Körper- des § 7 e des Gesetzes in der Fassung vom
schaftsteuer zuständigen Finanzamt den Prü- 28. Dezember 1950".
fungsbericht im Sinn des § 7 c Absatz 1 Buch-
stabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen. b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils nach
Die Prüfung muß von einem wohnwirtschaft- den Worten „des Gesetzes" eingefügt „in
lichen Verband durchgeführt sein, der am der Fassung vom 28. Dezember 1950".
1. April 1951 bestanden und zu dessen satzungs- c) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
mäßigen Aufgaben eine solche Prüfung spä- ,, (6) § 9 Absätze 1 und 2 gelten entspre-
testens am 31. Dezember 1951 gehört hat. chend."
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11. Nach § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt; Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950}
.,§ 12 a abzugsfähig."
tJberleitungsvorsch.rift zu § 7 e des Gesetzes 15. Die Uberschrift vor § 30 und die §§ 30 bis 31 a
werden gestrichen.
in der Fassung vom 28. Dezember 1950
16. § 32 wird wie folgt geändert;
§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
zember 1950 und § 12 sind anwendbar, wenn In Ziffer 2 werden hinter ,, § 10 Absatz 2 Ziffer3"
mit der Herstellung des Gebäudes vor dem die Worte „ und des § 10 b" eingefügt.
l. Juli 1951 begonnen und das Gebäude vor 17. § 33 wird gestrichen.
dem 1. Januar 1952 fertiggestellt worden ist. 18. Im § 34 wird die Bezeichnung ,, § 10 .Absatz 2
Wird das Gebäude erst nach dem 31. Dezember .Ziffer 3 Buchstabe d" durch die Bezeichnung
1951 fertiggestellt, so sind die im Satz 1 be- ,, § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c" ersetzt.
zeichneten Vorschriften auf die vor dem 1. Ja- 19. Die Uberschrift vor § 46 und die §§ 46 bis 50
nuar 1952 aufgewendeten Teilherstellungskosten werden gestrichen.
anwendbar."
20. Vor § 51 werden die folgende Uberschrift und
12. Im § 15 Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende der folgende § 50 a eingefügt:
Fassung:
„Zu § 32 b des Gesetzes
„Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1
Ziffern 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes § 50 a
ist bei der Veranlagung mindestens ein Pausch- Anwendung des § 32 b des Gesetzes
betrag von 200 Deutsche Mark abzusetzen."
(1) Voraussetzung für die Anwendung des
13. § 29 wird wie folgt geändert: § 32 b des Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige
a) Die Dbersr:hnft erhält die folgende Fassung: in jedem der drei Veranlagungszeiträume Ein-
,, Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli- künfte aus Gewerbebetrieb bezieht und diese
giöser, wissenschaftlicher und der als be- Einkünfte auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
sonders forderungswürdig anerkannten führung nach § 5 des Gesetzes ermittelt.
gemeinnützigen Zwecke". (2) Die angemessene Vergütung für die
b) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 10 Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unterneh-
Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e" durch die Be- men ist unter Berücksichtigung der in gleich-
zeichnung ,,§ 10 b" ersetzt. artigen Unternehmen für fremde Arbeitskräfte
c) Im Absatz 3 erhält der erste Halbsatz die mit vergleichbarer Tätigkeit bezahlten üblichen
folgende Fassung: Vergütung oder der im Unternehmen des
Steuerpflichtigen für leitende Angestellte ge-
„Zuwendungen für die in den Absätzen 1
zahlten Vergütung zu ermitteln. Ist der Steuer-
und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann
pflichtige Unternehmer oder Mitunternehmer
abzugsfähig,".
mehrerer Betriebe, so ist bei der Ermittlung der
d) Im Absatz 4 wird die Bezeichnung „des Ab- angemessenen Vergütung zu prüfen, inwieweit
satzes 3" durch die Bezeichnung „des Ab- die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im einzelnen
satzes 2 oder des Absatzes 3" ersetzt. Betrieb seine Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
14. Nach § 29 wird der folgende § 29 a eingefügt: (3} Nachzahlungen von nidlt abzugsfähigen
,,§ 29 a Steuern für Veranlagungszeiträume, für die
§ 32 b des Gesetzes nicht angewendet worden
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug ist, werden dann ni<'lt zu den Entnahmen des
(l} Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem Veranlagungszeitraums gerechnet, in dem die
1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig Nachzahlung erfolgt, wenn sie als Entnahmen
anerkannt worden sind, bleiben die Anerken- des Veranlagungszeitraums behandelt werden,
nungen aufrecht erhalten. für den sie gezahlt werden.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen (4) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Ab-
vor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt satz 3 des Gesetzes unterliegen nur insoweit
anerkannt .worden sind, bleiben die Anerken- der Besteuerung nach den allgemeinen Vor-
nungen aufrecht erhalten. schriften des Gesetzes, als sie die Einlagen im
(3) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli laufenden Veranlagungszeitraum und die Ein-
1951 Zuwendungen zur Förderung besonders lagen in den vorausgehenden Veranlagungs-
anerkannter wissenschaftlicher oder mildtätiger zeiträumen übersteigen. Die zuletzt bezeich-
Einrichtungen gemacht und übersteigen diese neten Einlagen sind nur insoweit zu berück-
Zuwendungen und die vor dem 1. Juli 1951 sichtigen, als sie in Veranlagungszeiträumen
geleisteten anderen Zuwendungen im Sinn des gemacht worden sind, für die der zuletzt nach
§ 10 b des Gesetzes zusammen den danach § 32 b Absatz 1 oder Absatz 1 des Gesetzes
abzugsfähigen Betrag, so sind auf Antrag die gestellte Antrag gilt und als sie nicht bereits die
vor dem 1. Juli 1951 gemachten Zuwendungen nach § 32 b Absatz 3 des Gesetzes zu versteu-
zur Förderung besonders anerkannter wissen- ernden Entnahmen vermindert haben.
schaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen und (5) Stirbt der· Steuerpflichtige, so wird die
die im Kalenderjahr 1951 geleisteten weiteren Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-
Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 raum durchgeführt, in dem er gestorben ist.
Ziffer 2 und § 10 b des Gesetzes nach den bis- Solange § 32 b des Gesetzes bei der Veran-
herigen Vorschriften {§ 10 Absatz 2 Ziffer 3 des lagung eines Rechtsnachfolgers angewendet
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951 947
wird, wird auf seinen Antrag die Nachsteuer in 24. Vor § 59 wird die Uberschrift „Schlußvor-
Höhe des Betrags nicht erhoben, der seinem schriften" eingefügt.
11
Anteil am Nachlaß entspricht. 25. § 59 erhält cJie folgende Fassung:
21. § 51 a erhält die folgende Fassung: ,,§ 59
,,§ 51 a Anwendungszeitraum
Begriffsbestimmung für Flüchtlinge, Vertriebene, (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der
politisch Verfolgte und Spätheimkehrer besonderen Regelung im Absatz 2 erstmals für
(1) Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.
Verfolgte gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. (2) § 10 a ist auf Zuschüsse und unverzinsliche
(2) Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt Darlehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
sind diejenigen Personen, auf die § 1 des Ge- 1951 hingegeben worden sind."
setzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer § 2
(Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
gesetzbl. S. 221) Anwendung findet. 11
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 unter
22. § 58 a erhält die folgende Fassung: Berücksichtigung der Änderungen durch die Zweite
,,§ 58a Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 9. Dezember 1950
Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige und der sich aus § 1 ergebenden Änderungen erhält
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein die Bezeichnung Einkommensteuer-Durchführungs-
wirtschaftlicher Zusammenhang mit inliindischen verordnung 1951 (EStDV 1951).
Einkünften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1
§ 3
des Gesetzes auch dann gegeben, wenn Zu-
schüsse oder unverzinsliche Darlehen zur För- Die Verordnung über die Buchführung der Hand-
derung des inländischen Wohnungsbaus im Sinn werker, Kleingewerbetreibenden und freien Berufe
des § 7 c des Gesetzes oder zur Förderung des vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 313) ist letzt-
inländischen Schiffbaus im Sinn des § 7 d Ab- malig für den Veranlagungszeitraum 1950 anzu-
satz 2 des Gesetzes gegeben werden. wenden.
§ 4
(2) Die Bücher werden im Inland im Sinn des
§ 50 Absatz 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im
Die Einkommensteuertabelle und die Jahreslohn-
Bundesgebiet oder im Gebiet des Landes Berlin steuertabelle, die der Verordnung betreffend Jahres-
geführt werden. 11 tabellen für die Einkommensteuer und Lohnsteuer
vom 15. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 147) als An-
23. An die Stelle der bisherigen Uberschrift vor lagen 1 und 2 beigefügt sind, werden vom Veran-
§ 58 b und des bisherigen § 58 b treten die lagungszeitraum 1951 ab wie folgt geändert:
folgende Uberschrift und der folgende § 58 b:
1. Am Schluß d~r Einkommensteuertabelle wird
„Zu § 51 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben a und b
des Gesetzes a) der Halbsatz unterhalb der Zahl 186 215 wie
folgt gefaßt:
§ 58 b
„zuzüglich 95 DM für jede weiteren vollen
Nachversteuerung 100 DM über 250 001 DM Einkommen mit
(1) Die Nachversteuerung in den Fällen der der Maßgabe, daß die Einkommensteuer
Inanspruchnahme des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 und nicht mehr als 80 vom Hundert des Ein-
des § 32 a des Gesetzes in der Fassung vom kommens beträgt";
10. August 1949 (WiGBl. S. 266) richtet sich nach b) im zweiten Satz hinter der senkrechten Klam•
den §§ 30, 31, 46, 48 und 50 der Einkommen- mer vor dem Wort „Kind" das Wort „weitere''
steuer-Durchführungsverordnung in der Fas- gestrichen.
sung vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109). Die 2. Am Schluß der J ahreslohnsteuertabelle vor dem
Nachversteuerung in den Fällen der Inanspruch- Beispiel wird der Halbsatz unterhalb 186 215 wie
nahme der § § 10 a und 32 a des Gesetzes in der folgt gefaßt:
Fassung vom 28. Dezember 1950 richtet sich nach
„zuzügli~h 95 DM für jede weiteren vollen
den §§ 30, 31, 46, 48 und 50 der Einkommen-
100 DM über 250 781 DM Jahreslohn mit der
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung
Maßgabe, daß die Lohnsteuer nicht mehr als
vom 28. Dezember 1950.
80 vom Hundert des Jahreslohns beträgt".
(2) Eine Nachversteuerung wird in den Ver-
anlagungszeiträumen, für die § 32 b des Gesetzes § 5
in Anspruch genommen wird, nicht durch- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-
geführt.,. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Änderung der ordnung in der Fassung der Verord-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950. nung zur Änderung einkommen-
steuerlicher Durchführungsvorschrif-
· Vom 10. Dezember 1951.
ten vom 10. Dezember 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 943).";
Auf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und d) in Absatz 5
Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und aa) wird die Ziffer 2 gestrichen;
des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes- bb) wird Ziffer 3 Ziffer 2 und erhält folgende
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Fassung:
„2. Ubersteigen die Sonderausgaben im
§ 1 Sinn des Absatzes 3 Ziffer 2 die in
Änderung der vorstehenden Ziffer 1 bezeichne-
der Lohnsteuer-Durchführungs- ten Beträge, so ist der darüber hin-
verordnung ausgehende Betrag zur Hälfte als
Sonderausgaben zu berücksichtigen. In
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der diesem Fall dürfen jedoch über die
Fassung vom 10. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. in Ziffer 1 bezeichneten Beträge hin-
S. 697) - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung aus nur noch höchstens 15 vom Hun-
1950 - wird wie folgt geändert und ergänzt: dert des Arbeitslohns berücksichtigt
werden.";
1. In § 6 Ziffer 11 werden die Worte „als Betriebs-
ausgabe" gestrichen. cc) wird Ziffer 4 Ziffer 3.
2. In § 7 Absatz 7 wird in der Klammer die Zahl 4. § 25 a wird wie folgt geändert:
,,4" durch die Zahl „3" ersetzt.
a) in Absatz 1 werden die Worte „ 1. Januar
3. § 20 wird wie folgt geändert: 1949" ersetzt durch die Worte „30. Septem-
ber 1948";
a) in der Uberschrift wird hinter der Zahl „9,"
eingefügt: ,,9a," und hinter der Zahl „ 10," b) Absatz 1 erhält folgende Fassung (mit Wir-
eingefügt: ,, 10b,"; kung für die nach dem 31. Dezember 1951
endenden Lohnzahlungszeiträume; § 2 Ab-
b) in Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender satz 3 dieser Verordnung):
Satz eingefügt:
,,Aufwendungen für die Bewirtung von Ge- ,, (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und
schäftsfreunden im Sinn des § 9 a des Ein- politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die
kommensteuergesetzes sind nicht als Wer- nach dem 30. September 1948 aus Kriegs-
bungskosten abzugsfähig."; gefangenschaft heimgekehrt sind {Spätheim-
c) in Absatz 3 kehrer), sowie bei Arbeitnehmern, die den
Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs-
aa) erhält Ziffer 2 Buchstabe c Satz 1 den einwirkung verloren haben (Totalschaden)
Zusatz: und dafür höchstens eine Entschädigung von
,,, wenn hierzu keine fremden Mittel ver- 50 vom Hundert dieses Kriegssachschadens
wandt werden."; erhalten haben, wird auf Antrag ein jähr-
licher Freibetrag in der folgenden Höhe auf
bb) erhält Ziffer 2 Buchstabe d Satz 1 den
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einge-
Zusatz:
tragen:
,, und hierzu keine fremden Mittel vei'-
wandt werden."; 540 Deutsche Mark bei Arbeit-
nehmern der Steuerklasse I,
cc) wird Buchstabe e der Ziffer 2 gestrichen;
720 Deutsche Mark bei Arbeit-
dd) wird hinter Ziffer 4 folgende Ziffer 5 nehmern der Steuerklasse II,
angefügt:
840 Deutsche Mark bei Arbeit-
,,5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, nehmern der Steuerklasse III;
kirchlicher, religiöser und wissen-
schaftlicher Zwecke und der als be- der Betrag von 840 Deutsche Mark
sonders förderungswürdig anerkann- erhöht sich für das dritte und
ten gemeinnützigen Zwecke bis zur jedes weitere Kind, für das dem
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert Arbeitnehmer Kinderermäßigung
des Arbeitslohns. Für wissenschaft- zusteht oder gewährt wird, um je
liche Zwecke erhöht sich der Vom- 60 Deutsche Mark.
hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Satz 1 gilt auch, wenn die l?ezeichneten Vor-
Hundert. Welche Aufwendungen der aussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer
Förderung der in Satz 1 bezeichneten selbst, sondern bei seinem unbeschränkt
Zwecke dienen,. richtet sich nach den steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt
Vorschriften in § 29 und § 29 a der lebenden Ehegatten vorliegen. Bei Ehegat-
Einkommensteuer -Durchführungsver- ten, die nicht dauernd getrennt leben, werden
Nr. 58-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951 949
die nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch über mehrere Jahre erstreckt (§ 34
dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe- Absatz 4 des Einkommensteuer-
gatten in einem Dienstverhältnis stehen gesetzes), und die davon einbehal-
oder die bezeichneten Voraussetzungen bei tene Lohnsteuer;
beiden Ehegatten vorliegen.";
5. die gezahlten Vergütungen für
c) am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz Arbeitnehmererfindungen und die
eingefügt: davon einbehaltene Lohnsteuer
nach § 3 der Verordnung über die
„ Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind steuerliche Behandlung der Vergü-
diejenigen Personen, auf die § 1 des Gesetzes tungen für Arbeitnehmererfin-
über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heim- dungen vom 6. Juni 1951 (Bundes-
kehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes- gesetzbl. I S. 388)." ·
gesetzbl. S. 221) Anwendung findet."
7. In § 32 Absatz 1 erhält Satz 2 folgenden Zusatz:
5. § 26 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: ,, , mit der Maßgabe, daß die Lohnsteuer nicht
„Von dem Pauschbetrag entfallen mehr als 80 vom Hundert des Jahreslohns be-
trägt."
a) bei Erwerbstätigen (Spalte 3 der Ubersicht)
20 vom Hundert auf Werbungskosten, 20 vom 8. § 32 a erhält folgende Fassung:
Hundert auf Sonderausgaben, 60 vom Hun-
dert auf außergewöhnliche Belastungen, ,.§ 32 a
Berechnung der Lohnsteuer
b) bei Nichterwerbstätigen (Spalte 4 der Uber-
von bestimmen Zuschlägen
sicht) 100 vom Hundert auf außergewöhnliche
(§ 34 a EStG)
Belastungen."
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge
6. § 31 wird wie folgt geändert: für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-
a) Absatz 2 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: und Nachtarbeit gehören nicht. zum steuerpflich-
tigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn insge-
.,2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer- samt 7 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr
freien Jahresbetrag und den steuerfreien nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob der
Monatsbetrag (Wochenbetrag, Tages- Arbeitslohn 7 200 Deutsche Mark nicht über-
betrag), die auf der Lohnsteuerkarte ein- steigt, sind der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetz-
getragen sind, und den Zeitraum, für den liche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit
die Eintragungen gelten;" gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge,
sowie gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und
,, (3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohn- steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt
konto bei jeder Lohnabrechnung über den sich erst im Laufe des Kalenderjahres, daß der
laufenden Arbeitslohn und über sonstige Be- Arbeitslohn im Kalenderjahr 7 200 Deutsche
züge das Folgende einzutragen: Mark übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich
einer abweichenden Behandlung beim Lohn-
1. den Tag der Lohnzahlung und den
steuer-Jahresausgleich, die steuerliche Behand-
Lohnzahlungszeitraum;
lung nach Satz 1 für die abgelaufenen Lohn-
2. den gezahlten Arbeitslohn ohne zahlungszeiträume unberührt, es sei denn, daß
jeden Abzug, getrennt nach Bar- die Uberschreitung des Betrags von 7 200 Deut-
lohn u:nd Sachbezügen, und die da- sche Mark auf der Zahlung von Arbeitslohn für
von einbehaltene Lohnsteuer. Die eine zurückliegende Zeit oder auf der Zahlung
nach den Ziffern 3 bis 5 gesondert von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
einzutragenden Beträge sind dabei beruht."
nicht mitzuzählen;
9. § 47 wird wie folgt geändert:
3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
steuerpflichtigen Arbeitslohn ge-
„Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für
hören (steuerfreie Bezüge). Das
eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
Finanzamt der Betriebstätte kann
erstreckt (§ 31 Absatz 3 Ziffer 4) und die
auf Antrag zulassen, daß die Reise-
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
kosten (§ 4 Ziffern 1 und 2), die
(§ 31 Absatz 3 Ziffer 5) sowie die von den
durchlaufenden Gelder und der
bezeichneten Bezügen· einbehaltene Lohn-
Auslagenersatz (§ 4 Ziffer 3) und
steuer sind je gesondert anzugeben.";
die im § 6 bezeichneten steuerfreien
Bezüge nicht angegeben werden, b) in Absatz 1 Satz 3 ist in der Klammer an
wenn es sich um Fälle von geringer Stelle von ,, (§§ 4-6)" zu setzen: ,, (§§ 4 bis 6,
Bedeutung handelt, oder wenn die § 32 a)";
Möglichkeit zur Nachprüfung in
anderer Weise sichergestellt ist; c) in Absatz 3 werden in Satz 2 hinter den Wor-
ten „eine besondere Lohnsteuerbescheini-
4. den ermäßigt besteuerten Arbeits- gung" der Zusatz (Lohnsteuerüberweisungs-
11
lohn für eine Tätigkeit, die sich blatt)" eingefügt und am Schluß des Absatzes
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
folgende Sätze angefügt: ,,Der Arbeitgeber 31. Dezember 1950 endet. Bei sonstigen, insbeson-
hat nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohn- dere einmaligen Bezügen sind die Vorschriften des
steuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der § 1 erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der
Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1950 zu-
er für einen vor dem 31. Dezember eines fließt. Die Vorschriften in § 2 Absätzen 6 und 7 des
Kalenderjahres ausgeschiedenen Arbeitneh- Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des
mer entgegen der Vorschrift des Absatzes 2 Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft-
eine Lohnsteuerbescheinigung nicht ausge- steuergesetzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
schrieben hat oder wenn ihm für einen Arbeit- S. 411) bleiben unberührt.
nehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus
welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das (2) Die Vorschrift in § 1 Ziffer 3 Buchstabe b ist
Lohnsteuerüberweisungsblatt hat die der auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem
Lohnsteuerbescheinigung entsprechenden An- 30. Juni 1951 gemacht werden.
gaben zu enthalten."
(3) Hinsichtlich § 1 Ziffer 4 Buchstabe b, Ziffern
10. § 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6, 9 Buchstaben a und b, Ziffer 10 gilt Absatz 1
Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die
,, (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzu-
Stelle des 31. Dezember 1950 der 31. Dezember 1951
geben: tritt. Soweit in diesen Vorschriften die Behandlung
1. der gezahlte Arbeitslohn und die da- der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und
von einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Ab- der davon einbehaltenen Lohnsteuer geregelt ist,
satz 3 Ziffer 2), gelten diese Vorschriften ab 13. Juni 1951.
2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (4) Die Vorschriften des § 1 Ziffer 8 gelten erst-
(§§ 4 bis 6, § 32 a), mals für den Arbeitslohn, der für einen Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem
3. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn 30. Juni 1951 begi1;1nt.
für eine Tätigkeit, die sich über meh-
rere Jahre erstreckt, und die davon (5) Soweit in den §§ 31, 47 und 48 der Lohnsteuer•
einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Absatz 3 Durchführungsverordnung 1950 die gesonderte An-
Ziffer 4), gabe des Mehrarbeitslohns ohne die Mehrarbeits-
zuschläge und der davon einbehaltenen Lohnsteuer
4. die Vergütungen für Arbeitnehmer-
gefordert wird, sind diese Vorschriften für den Mehr-
erfindungen und die davon einbehal-
arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszusd:lläge nicht
tene Lohnsteuer (§ 31 Absatz 3 Zif-
mehr anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeit•
fer 5)."
raum gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951
§ 2 beginnt.
Anwendungszeitraum
§ 3
(1) Die Vorschriften des § 1 sind, vorbehaltlich
Inkrafttreten
der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 4, erstmals
für d_en Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver•
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1951 951
Verordnung vermögen, haben Ansprud1 auf Umschulung zur
zur Durchführung des § 26 des Gesetzes Wiedererlangung der beruflichen Leistungs- und
über die Versorgung der Opfer des Krieges Wettbewerbsfähigkeit in einem dem erlernten
(Bundesversorgungsgesetz). gleichwertigen neuen Berufe.
Vom 10. Dezember 1951. Die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähig-
keiten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe b des Ge- Bei der Umschulung soll praktischen Berufen des
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges Handwerks, der Industrie und der Landwirtschaft
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 der Vorzug gegeben werden.
(Bundesgesetzbl. S. 791) wird zur Durchführung des
§ 26 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-
(2) Die Berufsumschulung soll nicht erfolgen,
rates folgendes verordnet: wenn die Unterbringung im erlernten oder in einem
dem erlernten verwandten Beruf, gegebenenfalls
§ 1 nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen
an Maschinen oder durch ähnliche Maßnahmen,
Begriffsbestimmungen noch mög lieh ist.
Die Arbeits- und Berufsförderung umfaßt gemäß § 4
§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - die Arbeits- und Berufsausbildung
berufliche Fortbildung (§ 2), die Berufsumschulung (1} Beschädigte, die wegen Einberufung zum mili-
(§ 3) und die Arbeits- und Berufsausbildung (§ 4)
tärisdlen oder militärähnlichen Dienst oder wegen
sowie die Sicherung des notwendigen Lebensunter- sonstiger Kriegseinwirkung eine berufliche Aus-
halts für die Zeit der genannten Berufsförderungs- bildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden
maßnahmen (§ 6). konnten, haben Anspruch auf Ausbildung in dem
§ 2 erstrebten oder, falls dies infolge der erlittenen
Beruflicihe Fortbildung Schädigung nid:lt mehr möglich. ist, in einem dem
erstrebten möglichst gleichwertigen Beruf oder für
(1) Beschädigte, die in der Ausübung ihres
eine entsprechende Tätigkeit.
früheren Berufs infolge einer gesundheitlich~n
Schädigung im Sinne des § 1 BVG derart beein:- (2) Gefördert werden
trächtigt sind, daß sie sich 'im Wettbewerb mit a) eine praktische Berufsausbildung in Be-
Nichtbeschädigten nicht mehr behaupten können, rufen, für die ein bestimmter Ausbildungs-
haben Anspruch auf berufliche Fortbildung, falls gang vorgeschrieben ist,
dadurch die Wettbewerbsfähigkeit ganz oder in
erheblichem Umfange wiedererlangt werden kann. b) eine Berufsausbildung in staatlichen und
staatlich anerkannten Ausbildungsanstal-
(2) Schwerbeschädigten kann auch eine berufliche ten und Hochschulen,
Fortbildung ermöglicht werden, die den Aufstieg im
Berufe zum Ziele hat. c) sonstige Grundausbildung, die geeignet ist,
die Arbeitsvermittlung zu erleidltem.
(3) Unter der beruflichen Fortbildung sind solche
Maßnahmen zu verstehen, die es den Beschädigten (3) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 finden ent-
ermöglichen,, verlorengegangene Kenntnisse oder sprechende Anwendung.
Fertigkeiten zurückzugewinnen oder neue im er-
lernten Beruf zu erwerben. Gefördert wird die § 5
Fortbildung an allen hierfür geeigneten öffenfüchen Voraussetzungen
und privaten Einrichtungen einschließlich der be- {1) Die Gewährung von Berufsförderungsmaß-
triebsgebundenen Fortbildung einzelner Beschädig-
nahmen setzt voraus, daß sich der Beschädigte nach
ter„ Fortbildung an privaten Schulen oder Lehr-
seiner körperlichen und geistigen Veranlagung,
gängen wird nur dann gewährt, wenn die Schüler
seiner Vorbildung und Neig.ung für den erstrebten
dieser Schulen erfahrungsgemäß das Ausbildungs-
Beruf eignet und ihm dieser voraussichtlich eine
ziel, welches dem von gleichartigen öffentlichen
Existenzgrundlage bietet.
Schulen zu entsprechen hätte, erreichen. Die Teil-
nahme an Fernlehrgängen wird nicht gefördert. (2) Der Beschädigte hat sich den erforderlichen
Untersuchungen zur Feststellung seiner beruflichen
(4) Schulbehörden, Industrie- und Handels- oder
Eignung durch das Landesarbeitsamt oder Arbeits-
Handwerkskammern und berufsständisdl.e Organi-
amt zu unterziehen.
sationen können zur Erstattung eines Gutadltens
über die Zweckmäßigkeit der erstrebten beruflichen § 6
Fortbildung herangezogen werden, wenn dies den Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts
Umständen nach geboten erscheint. (1) Zur Bestreitung des notwendigen Lebensunter-
halts wird dem Beschädigten für die Dauer der
§ 3
Berufsförderungsmaßnahmen ein monatlicher Unter•
Berufsumschulung haltsbeitrag gewährt.
(1) Beschädigte, die wegen der Folgen ihrer Schä- (2) Als monatlichen Unterhaltsbeitrag erhält der
digung ihren bisherigen oder einen dem früheren Beschädigte die Grund- und Ausgleichsrente, die er
verwandten Beruf, der ihnen unter Berücksichtigung als Erwerbsunfähiger im Sinne des BVG ohne Ein-
ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähig- kommen erhalten würde. Dieser Betrag wird jedoch
keiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben gekürzt um
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. die ihm tatsächlich gezahlte Grund- und währung erfüllt sind, frühestens mit dem Tage der
Ausgleichsrente, Anmeldung des Anspruchs oder ihrer Einleitung
2. sein sonstiges Einkommen im Sinne des von Amts wegen.
Fürsorgerechts. § 9
(3) Ist zur Durchführung der Berufsförderungs- Zuständigkeit und Verfahren
maßnahmen die Unterbringung eines Beschädigten (1) Berufsförderungsmaßnahmen werden auf An-
getrennt von seiner Familie erforderlich, so erfolgt trag oder von Amts wegen gewährt. Der Antrag
die Berechnung nach Absatz 2 nach der Rente eines ist bei der für den Wohnort des Beschädigten zu-
ledigen Erwerbsunfähigen im Sinne des BVG ohne ständigen Fürsorgestelle einzureichen. Uber ihn ent-
Einkommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt scheidet die Hauptfürsorgestelle, nachdem die Für-
seiner Familie sind daneben nach fürsorgerecht- sorgestelle das Einvernehmen mit dem Arbeitsamt
lichen Bestimmungen sicherzustellen; der Ehefrau hergestellt hat. Will die Hauptfürsorgestelle von
kommt dabei der Richtsatz des Haushaltungs- diesem Vorschlage abweichen oder ist das Einver-
vorstandes zu. nehmen zwischen Fürsorgestelle und Arbeitsamt
§ 7 nicht hergestellt, so entscheidet die Hauptfürsorge-
Kosten der Berufsförderungsmaßnahmen stelle im Einvernehmen mit dem Landesarbeitsamt.
(1) Die Berufsförderungsmaßnahmen gemäß §§ 2 (2) Uber Beschwerden gegen die Entscheidungen
bis 4 sind ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen der Hauptfürsorgestellen entscheidet der gemäß
Verhältnisse des Beschädigten unentgeltlich zu ge- § 6 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschä-
währen. Jedoch wird in den Fällen des § 2 Abs. 2 digten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom
Berufsförderung nur gewährt, wenn der Beschädigte 8. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S_. 187) zu bildende
keine ausreichenden eigenen Mittel besitzt, aus Beirat. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.
denen die Berufsförderungsmaßnahmen bestritten (3) Die Verfolgung der Rechtsansprüche im
werden können. Dabei bleibt eigenes Vermögen im gerichtlichen Verfahren bleibt durch Absatz 2
Rahmen des § 15 der Reichsgrundsätze über Voraus- unberührt.
setzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge
vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) in § 10
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August Veränderungsanzeige
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 441) und der dazu ergan- Der Beschädigte hat alle Veränderungen in sei-
genen Änderungsverordnung vom 26. Mai 1933 nen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen,
(Reichsgesetzbl. I S. 316) unberücksichtigt. insbesondere den Abschluß oder eine Unterbrechung
(2) Zu den Kosten der Berufsförderungsmaßnah- seiner beruflichen Fortbildung, Umschulung oder
men gehören auch Aufwendungen für die Be- Ausbildung unverzüglich der Fürsorgestelle, von
schaffung unerläßlich notwendiger Lernmittel, von welcher der Unterhaltsbeitrag gezahlt wird, mit-
üblicher Arbeitsausrüstung und üblichem Arbeits- zuteilen.
material sowie Fahrtkosten in angemessener Höhe. § 11
§ 8
Widerruf
Dauer der Berufsförderungsmaßnahmen Die Unterstützung von Arbeits- und Berufs-
förderungsmaßnahmen ist zu widerrufen, wenn der
(1) Die Dauer der Maßnahmen soll im Einzelfall Beschädigte bei der Antragstellung wissentlich
die für den angestrebten Beruf übliche Ausbildungs- falsche Angaben gemacht oder seine Anzeigepflicht
zeit nicht überschreiten. Die Förderungsmaßnahme nach § 10 dieser Verordnung vorsätzlich verletzt
ist jeweils auf den Ausbildungsabschnitt, in der hat. Sie ist einzustellen, wenn der Beschädigte seine
Regel für die Dauer eines Jahres, zu befristen. Vor Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aus von
jeder Weiterbewilligung hat der Beschädigte, falls ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vor-
die sonstigen Voraussetzungen noch zutreffen, den geschriebenen Zeit abschließt.
Nachweis zu erbringen, daß er die bisherige Aus-
bildungszeit mit Erfolg zurückgelegt hat und daß
§ 12
er auf die Weitergewährung angewiesen ist, um
das Ausbildungsziel zu erreichen. Inkrafttreten
(2) Die Berufsförderungsmaßnahmen beginnen mit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
dem Tage, an dem die Bedingungen für ihre Ge- tober 1950 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 58 -Tag derAusgabe: Bonri.,. d~n 12"Dezember 1951 953
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
Vom 1. Dezember 1951.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert
von 5 Deutschen Mark ausgeprägt und demnächst
in den Verkehr gebracht.
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Kupfer .. Sie haben einen Durchmesser von 29 Milli-
meter und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb .
des erhabenen Randes einen Perlenkreis. Die Wert-
seite zeigt in der Mitte in arabischer Ziffer. die
Wertzahl „5". Die Umschrift ist in zwei Kreisen
rund um die Wertzahl angeordnet. Der innere Kreis
enthält die Worte „DEUTSCHE MARK" in Antiqua
in großen Buchstaben sowie die Jahreszahl, die in
arabischen Ziffern ausgedrückt ist. Die Jahreszahl
ist rechts und links durch je einen vierzack.igen
Stern von der Schrift getrennt. Der äußere Kreis
der Umschrift enthält die Worte „BUNDESREPU-
BLIK DEUTSCHLAND" in Antiqua in großen Buch-
staben und am unteren Rand der Münzen, durch je
einen Punkt vom Anfang und Ende der Schrift ge-
trennt, das Münzzeichen. Die Schauseite der Mün-
zen zeigt den Bundesadler, den Kopf nach rechts
gewendet, die Flügel offen, je mit sieben auswärts
gebogenen Schwingen.
Der glatte Rand der Münzen ist mit der ver-
tieften, in Antiqua in großen Buchstaben gehaltenen
Inschrift „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
versehen und zwischen den einzelnen Worten mit
insgesamt vier einfachen Eichenblättern nebst je
einer Eichel sowie mit einem zweifachen Eichen-
blatt nebst zwei Eicheln verziert.
Bonn, den 1. Dezember 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Abb\ldung der Münze:
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 10. Dezember 1951.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für:
1. die in der Zeit vom 25. Januar bis 3. Februar
1952 in Berlin stattfindende „Grüne Woche
Berlin 1952";
2. die in der Zeit vom 9. bis 14. Februar 1952 in
Offenbach am Main stattfindende „Offenbacher
Lederwaren Fachmesse 1952".
Bonn, den 10. Dezember 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesei:zes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf d.ie folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preise
für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschafts-
jahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide-
und Futtermittelwirtschaft. Vom 29. November 1951. 2. 12.51 233 1. 12. 51
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisklassen
und Packungsgrößen für Tabakerzeugnisse. Vorn 4. Dezember
1951. 12. 12 51 239 11. 12. 51
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis ab 1. 1. 52
vierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 10. Dezember 1951.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für:
1. die in der Zeit vom 25. Januar bis 3. Februar
1952 in Berlin stattfindende „Grüne Woche
Berlin 1952";
2. die in der Zeit vom 9. bis 14. Februar 1952 in
Offenbach am Main stattfindende „Offenbacher
Lederwaren Fachmesse 1952".
Bonn, den 10. Dezember 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesei:zes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf d.ie folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preise
für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschafts-
jahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide-
und Futtermittelwirtschaft. Vom 29. November 1951. 2. 12.51 233 1. 12. 51
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisklassen
und Packungsgrößen für Tabakerzeugnisse. Vorn 4. Dezember
1951. 12. 12 51 239 11. 12. 51
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis ab 1. 1. 52
vierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,