931
Bundesgesetzblatt
Teil 1
1951 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1951 1 Nr. 56
Tag Inhalt: Seite
4. 12. 51 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau . 931
4. 12. 51 Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhalts-
hilfe (Soforthilieanpassungsgesetz - SHAnpG) 934
4. 12. 51 Gesetz zum Schutze der Jugend in der öifentlicbkeit 936
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Vom 4. Dezember 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) § 3 Abs. 3 erhält foigende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (3) Im Rahmen ihrer Aufgabe kann die
Anstalt nach näherer Bestimmung der
Artikel I Satzung auch Bürgschaften für mittel- und
langfristige, in Ausnahmefällen mit Zu-
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten
stimmung des Verwaltungsrates auch für
Wirtschaftsgebietes über die Kreditanstalt für Wie-
kurzfristige Darlehen anderer Kredit-
deraufbau vom 5. November 1948 (WiGBl. S. 123)
institute übernehmen."
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Gesetzes über die Kreditanstalt für d) In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Ab-
Wiederaufbau vom 18. August 1949 (WiGBl. S. 290) satz 4 neu eingefügt:
wird wie folgt geändert:
,, (4) Die Anstalt kann unter Beachtung
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 zur
Durchführung von Exportgeschäften in-
,,(2) Am Kapital sind der Bund und die Län- ländischer Firmen Darlehen gewähren,
der je zur Hälfte beteiligt." Bürgschaften übernehmen, Wechsel an-
2. a) In § 3 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-, kaufen und verkaufen und sich wechsel-
sung: mäßig verpflichten."
„Die Gewährung kurzfristiger Darlehen ist e) Der bisherige Absatz 4 des § 3 wird Ab-
gleichfalls nur in Ausnahmefällen mit Zu- satz 5.
stimmung des Verwaltungsrates zulässig." 3. a) In § 4 Abs. 1 erhält Nr. 2 folgende Fas,sung:
b) In § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält der 2. Halbsatz „2. Darlehen beim Bund, bei der Bank
folgende Fassung: deutscher Länder und im Ausland auf-
nehmen;".
,,von Kreditinstituten ausgegebene Schuld-
verschreibungen, die nicht nach den Be- b) In § 4 Abs. 1 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
stimmungen des Hypothekenbankgesetzes „4. in besonderen Fällen mit Zustimmung
oder des Gesetzes über die Pfandbriefe des Verwaltungsrates und Genehmi-
und verwandten Schuldverschreibungen gung der Aufsichtsbehörde Darlehen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom bei anderen als den in Nr. 2 genannten
21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) Stellen aufnehmen."
in der Fassung des Gesetzes vom 12. März
c) In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei"
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) und der Ver-
durch das Wort „acht" ersetzt.
ordnung über wertbeständige Rechte vom
16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I d) In § 4 Abs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
S. 1521) oder nach den Bestimmungen des .,Der Bundesminister der Finanzen ist er-
Schiffsbankgesetzes vom 8. April 1943 mächtigt, die Verzinsung der Schuldver-
(Reichsgesetzbl. I S. 241) gedeckt sind, schreibungen bis zur Höhe des zur Zeit
können nur mit Zustimmung des Verwal- der Begebung marktüblichen Zinssatzes
tungsrates angenommen werden." namens des Bundes zu verbürgen."
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
4. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: (2) Änderungen der Satzung können vom
,, (1) Der Vorstand besteht aus mindestens Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei
zwei Mitgliedern." Dritteln der abgegebenen Stimmen, minde-
stens jedoch der Hälfte aller Mitglieder be-
5. a) In § 7 Abs. 1 erhalten die Nummern 2, 3, 5, schlossen werden. Sie bedürfen der Geneh-
6 und 7 folgende Passung: migung der Aufsichtsbehörde."
.2. dem Bundesminister der Finanzen, dem 7. a) Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-
Bundesniinister für Wirtschaft, dem gefügt:
Bundesminister für Ernährung, Land- ,,Der Erwerb verzinslicher, in Schuldver-
wirtschaft und Forsten, dem Bundes- schreibungen verbriefter Forderungsrechte
minister für den Marshallplan und dem
gegen die Anstalt durch den ersten Erwer-
Bundesminister für Verkehr; sie kön- ber unterliegt nicht der Wertpapiersteuer."
nen sich in den Sitzungen des Verwal-
tungsrates und seiner Ausschüsse b) § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
durch ihre ständigen Vertreter im Amt ,, (3) Die für die Ausgabe von Inhaber-
vertreten lassen; schuldverschreibungen der Anstalt erfor-
3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat derlichen Genehmigungen erteilt die Bun-
bestellt werden; desregierung. Bei der Einführung an den
Börsen stehen die Schuldverschreibungen
5. je einem Vertreter der Realkredit- der Anstalt denen des Bundes gleich."
insli tule, der Sparkassen, der genossen-
schaftlichen Kreditinstitute, der Kredit- 8. In § 12 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
banken und eines auf dem Gebiet des ,,(1) Die Anstalt unterstf~ht der Aufsicht der
Industriekredits maßgebenden Kredit- Bundesregierung; die Ausübung der Aufsicht
instituts, die vom Zentralbankrat der kann einem Bundesminister übertragen
Bank deuts~:her Länder nach Anhörung werden."
der beteiligten Kreise bestellt werden;
9. a) § 14 wird gestrichen.
6. zwei Vertretern der Industrie, je einem
Vertreter der Gemeinden (Gemeinde- b) Der bisherige § 15 wird § 14.
verbände), der Landwirtschaft, des
10. a) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Ver-
Handwerks und der Wohnungswirt-
einigten Wirtschaftsgebietes;, durch das
schaft, die nach Anhörung der beteilig-
Wort „Bundesgebietes" ersetzt.
ten Kreise von der Bundesregierung
bestellt werden; b) In § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „vom
7. vier Vertretern der Gewerkschaften,
Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes" durch die Worte „von der Bundes-
die nach Anhörung der beteiligten
Kreise von der Bundesregierung be- regierung" ersetzt.
stellt werden." c) In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des
b) In § 7 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fas-
Rechnungshofes im Vereinigten Wirtschafts-
sung: gebiet" durch die Worte „des Bundes-
- rechnungshofes" ersetzt; desgleichen werden
,. (3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglie- in § 9 Abs. 1 Satz 2 die Worte „dem Rech-
der des Verwaltungsrates mit Ausnahme nungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet"
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder durch die Worte „dem Bundesrechnungshof"
bc lr äg t drei Jahre." ersetzt.
c) In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort .,, elf" d) In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte
durch das Wort „vierzehn" ersetzt. „Offentlichen Anzeiger für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Bundes-
d) In § 7 wird als neuer Absatz 6 eingefügt:
anzeiger" ersetzt.
,, (6) Der Verwaltungsrat kann seine Be-
e) In § 10 Satz 2 werden die Worte „die Ver-
fugnisse außer in den Fällen des § 7 waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-
Abs. 5 Satz 1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10 tes" durch die Worte „den Bund" ersetzt.
des Gesetzes widerruflich auf Ausschüsse
übertragen. Das Nähere bestimmt die
Satzung." Artikel II
Diejenigen Mitglieder des Verwaltungsrates der
6. J 8 erhält folgende Fassung: Kreditanstalt für Wiederaufbau, die beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat ange-"
,,§ 8
hören, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im
Satzung Amt.
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vor- Artikel III
stand aufgestellt und vom Verwaltungsrat be- Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schlossen. Sie bedarf der Genehmigung dm schaftsgebietes über die Kreditanstalt für Wieder-
Aufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 Satz 1). aufbau vom 5. November 1948 (WiGBl. S. 123) wird
Nr. 5G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951 933
,
in der Fassung, <lic sich aus dem Gesetz zur Ande- deraufbau in der nunmehr geltenden Fassung mit
rung und Ergfünung des Gesetzes über die Kredit- neuem Datum, unter neuer Ubersd.1rift und in
anstalt für \!Viedcraufbau vom 18. August 1949 neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da~
(WiGBI. S. 290) un<l aus Arlikel I dieses Gesetzes bei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
ergibt, in den Li.indem Baden, Rheinland-Pfalz,
Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen
Artikel V
Kreis Lindau mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß
die vorgenannten Uinclcr durch Vereinbarung mit Dieses Gesetz gilt für Berlin, wenn das Land·
den am Kapital bcl<:ili9lcn Ländern je einen Anteil Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Arti-
am Kapital dcT Krcditnnstöll für Wiederaufbau er- kel 87 seiner Verfassung beschließt
werben können.
Artikel IV Art i k e 1 VI
Die Bundesre9icnmg wird crmiichtigt, den Wort- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkü~dung
font des Gesclzcis über die Kreditanstalt für Wie- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Der Bundesminister
für den Marshallplan
Blücher
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Stundung von
Soforthilieabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe
(Soforthilieanpassungsgesetz - SHAnpG).
Vom 4. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- für den Anspruchs-
schlossen: berechtigten (§ 36
Artikel 1 Abs. 1 des Sofort-
hilfegesetzes) . . . 15.- Deutsche Mark monatlich,
Stundung von Soforthilfe~bgabe
für die Ehefrau und
§ 1 für jedes Kind (§
36 Abs. 2 des So- 1
Bis zum Inkrafttrelen des Gesetzes über einen forthilfegesetzes) . 7.50 Deutsche Mark monatlich,
Allgemeinen Lastenausgleich ist die am 20. No-
vember 1951 fällige Rate der allgemeinen Sofort- für Vollwaisen (§ 36
hilfeabgabe nach dem Gesetz zur Milderung drin- Abs. 3 des Sofort-
gender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom hilfegesetzes) . . . 10.- Deutsche Mark monatlich.
8. August 1949 (WiGBl. S. 205) abgabepflichtigen
(2) Die Teuerungszuschläge gelten als Leistungen
natürlichen Personen in folgendem Umfang zu
stunden: im Sinne des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 32
des Soforthilfegesetzes.
1. Beträgt das gesamte abgerundete abgabepflich-
tige Vermögen nicht mehr als 15 000 Deutsche
Mark, so ist ein Teilbetrag der Rate in Höhe § 3
von 20 Deutschen Mark zu stunden; ist die Teuerungszuschläge werden nur gewährt, wenn
ganze Rate niedriger als 20 Deutsche Mark, die Voraussetzungen für die Bewilligung von
so ist die ganze Rate zu stunden. Unterhaltshilfe nach den §§ 35, 36 des Soforthilfe-
2. Beträgt das gesamte abgerundete abgabepflich- gesetzes gegeben sind. Werden Empfängern von
tige Vermögen mehr als 15 000 Deutsche Mark, Unterhaltshilfe, die nach § 36 Abs. 4 und 5 des
jedoch nicht mehr als 75 000 Deutsche Mark, Soforthilfegesetzes anzurechnende Rentenleistungen
und ist darin land- und forstwirtschaftliches oder sonstige Einkünfte beziehen, aus öffentlichen
Vermög(~n enthalten, so ist der auf das land- Mitteln Zulagen gewährt, so werden
und forstwirtschaftliche Vermögen entfallende
1. bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 35
TeH der Rate auf Antrag
Abs. 1 Ziff. 2 des Soforthilfegesetzes die Zu-
a) bei Abgabep11ichtigen, die eine Halbjahres- lagen zu den Rentenleistungen und sonstigen
rate zu entrichten haben, in Höhe eines Einkünften nur insoweit berücksichtigt, als sie
Sechstels, die sich aus§ 2 ergebenden Teuerungszuschläge
übersteigen,
b) bei Abgabepflichtigen, die eine Viertel-
jahresrate zu entrichten haben, in Höhe 2. nach § 36 Abs. 4 und 5 des Soforthilfegesetzes
eines Drittels die um die Zulagen erhöhten Rentenleistungen
zu stunden. und sonstigen Einkünfte auf die Summe der
Unterhaltshilfe und der sich aus § 2 ergeben-
3. Beträgt das gesamte abgabepflichtige Ver-
den Teuerungszuschläge angerechnet.
mögen mehr als 15 000 Deutsche Mark, jedoch
nicht mehr als 75 000 Deutsche Mark, und ist
der Abgabepflichtige Flüchtling im Sinne des § 4
§ 31 Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes, so ist die Das Gesetz über die einstweilige Gewährung
Rate ohne Rücksicht auf die Art des abgabe- einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preis-
pflichtigen Vermögens nach Maßgabe der erhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungs-
Ziffer 2 auf Antrag zu stunden. zulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl.
I S. 507} wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. In § 1 Abs. 1 wird die ZiffE:r 6 gestrichen.
Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe 2. In § 6 Abs. 3 ist an Stelle der Worte „nach
§ 2 § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6" zu setzen: ,,nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5".
(1) Empfängern von Unterhaltshilfe nach den
§§ 35, 36 des Soforthilfegesetzes werden in An- 3. In § 8 ist im ersten Halbsatz an Stelle der
passung an die veränderten wirtschaftlichen Ver- Worte „gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis, 6" zu
hältnisse zu den in § 36 des Soforthilfegesetzes be- setzen: ,,gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5". Der
stimmten Sätzen der Unterhaltshilfe vom 1. Ok- zweite Halbsatz wird gestrichen; am Schluß
·~ tober 1951 ab bis auf weiteres die folgenden des ersten Halbsatzes ist hinter „außer Ansatz"
Teuerungszuschläge gewährt: ein Punkt zu setzen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951 935
4. In § 9 Abs. 2 ist in der Klammer statt ,, § Artikel 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 6" zu setzen: .,§ 1 Abs. Schlußvorschriften
Nr. 1 bis 51'.
§ 7
5. In § 10 werden der dritte und der vierte Satz Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
gestrichen. sprechend auch in den Ländern Baden, Rheinland-
Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im
§ 5 bayerischen Kreise Lindau.
Rentenzulagen nach dem Gesetz über die Ge-
§ 8
währung von Zulagen in den gesetzlichen Renten-
(1) § 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
versicherungen und über Anderungen des Gemein-
Gesetzes in Kraft.
lastverfahrens (Rentenzulagengeselz) vom 10. August
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) bleiben für die Zeit (2) § 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1951 ab
vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Än- in Kraft.
derung des Soforthilfegesetzes vom 10. August 1951 (3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 510) bis zu seinem Außer- treten mit Wirkung vorn 1. Oktober 1951 ab in
krafttreten auch bei der Prüfung der Bedürftigkelt Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt tritt
nach § 35 des Soforthilfegesetzes außer Ansatz. das Zweite Gesetz zur Änderung des Soforthilfe-
gesetzes vorn 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 510) außer Kraft; soweit in Anwendung des
§ 6 Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soforthilfe-
gesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum
Die Teuerungszuschliige nach diesem Gesetz Ablauf des Monats, in dem ·dieses Gesetz verkündet
werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über wird, höhere als die sich nach diesem Gesetz erge-
einen Allgemeinen Lastenausgleich vorschußweise benden Beträge gezahlt worden sind, findet eine
aus dem Soforthilfefonds geleistet. Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zum Schutze der Jugend in der t:Jffentlichkeit.
Vom 4. Dezember 1951.
Dc!r Hundesla~J hat das folgende Gesetz be- (2) Jugendliche im Alter 16 bis 18 Jahren
schlossen: dürfen zu solchen Veranstaltungen zugelassen
§ 1 werden, die durch eine besondere Vorschrift als
(1) Jugendliebe unter 18 Jahren, die sich an Orten geeignet zur Vorführung vor Jugendlichen aner-
auJhrillc\n, an denen ib nen eine sittliche Gefahr oder kannt sind.
Verwahrlosung drnhl, sind durch die dafür zustän-
digen Bchürc1en oder Stellen dem Jugendamt zu § 6
melden. (1) Zu öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen
(2) Sie sind außerdem zum Verlassen eines Ortes zugelassen werden
anzuhalten, wenn eine ihnen dort unmittelbar 1. Kinder im Alter bis zu 10 Jahren, wenn die
drohende Cefohr nicht unverzüglich beseitigt wer- dabei vorgezeigten Filme als jugendfördernd
den kann. Wenn nötig, sind sie dem Erziehungs- anerkannt sind und die Veranstaltung bis spä-
berechtigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht testens 20 Uhr beendet ist, Kinder unter 6 Jah-
erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu ren jedoch nur in Begleitung der Erziehungs-
bringen. berechtigten;
.§ 2
2. Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren, wenn
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Jugend-
die dabei vorgezeigten Filme als geeignet zur
lichen unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Vorführung vor Jugendlichen anerkannt sind
Erziehungsberechtigten gestattet werden.
und die Veranstaltung bis 22 Uhr beendet ist.
(2) Dies gilt nicht
(2) Das Recht der Anerkennung nach Absatz 1
1. für Jugendliche, die an einer Veranstaltung teil- steht der obersten Landesbehörde zu.
nehmen, die der geistigen, sittlichen oder beruf-
lichen Förderung der Jugend dient,
2. für Jugendliche, die sich auf Reisen befinden, § 7
3. solange der Aufenthalt Jugendlicher zur Ein- Der Zutritt zu öffentlichen Spielhallen, die Teil-
nahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes er- nahme an Glücksspielen sowie die Benutzung von
forderlich ist. Glücksspielgeräten darf Jugendlichen unter 16 Jah-
§ 3 ren nicht gestattet werden.
(1) Jugendlichen unter 18 Jahren darf in Gast-
stätten und Verkaufsstellen Branntwein weder ver-
§ 8
abfolgt noch sein Genuß gestattet werden. Das
gleiche gilt für überwiegend branntweinhaltige Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Genuß
Genußmittel. von Tabakwaren in der Offentlichkeit nicht ge-
stattet werden.
(2) Andere alkoholische Getränke dürfen an Ju-
gendliche unter 16 Jahren nicht verabreicht werden,
§ 9
wenn sich diese nicht in Begleitung eines Erziehungs-
berechtigten befinden. Gewerbetreibende und Veranstalter haben die
§ 4 nach den §§ 2 bis 8 für ihre Betriebseinrichtungen
(1) Die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstal- und Veranstaltungen geltenden Vorschriften in
tungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren nicht einer deutlich erkennbaren Form bekanntzumachen.
gestattet werden.
(2) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveran- § 10
staltungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren für
die Zeit bis 22 Uhr gestattet werden, wenn sie sich Von den einschränkenden Vorschriften der §§ 4
in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befinden.
und 5 können auf Vorschlag der im Reichsgesetz
für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-
(3) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveran- . gesetzbl. I S. 633) vorgesehenen Stellen (Landes-
staltungen und die Teilnahme an diesen darf Ju- jugendamt, Jugendamt) Ausnahmen zugelassen
gendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren, wenn werden.
sie sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
befinden, nach 22 Uhr bis 24 Uhr gestattet werden. § 11
Den Erziehungsberechtigten im Sinne der vor-
§ 5
stehe11den Bestimmungen stehen volljährige Per-
(1) Der Zutritt zu Variete-, Kabarett- und Revue- sonen -gleich, die von den Erziehungsberechtigten
veranstaltungen darf Jugendlichen unter 16 Jahren mit der Begleitung eines Jugendlichen beauftragt
nicht gestattet werden. sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1951 937
§ 12 (2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
Bei Jugendlichen, die des § 9 sowie fahrlässige Verstöße gegen die Vor-
schriften der §§ 2 bis 8 werden mit Haft bis zu
1. gemäß § l gerncldct werden, sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.-
2. beim Aufenthalt in Ri:iumen oder bei der Teil- D~utsche Mark bestraft. Eine fahrlässige Zuwider-
nahme an Veranstaltungen entgegen den Vor- handlung, die einen innerhalb eines Jahres wieder-
schriften der §§ 2 und 4 bis 7 angc~troffen werden, holten Verstoß gegen dieselbe Vorschrift darstellt,
kann mit den in Absatz 1 bezeichneten Strafen
3. bei einem nach § 3 verbotenen Alkoholgenuß bestraft weiden.
oder nach § 8 verbotenen Tabakgenuß betroffen § 14
werden,
Personen über 18 Jahre, die einen Jugendlichen
leitet das Jugendamt die auf Grund der bestehen- einer Gefährdung aussetzen, die nach den Vor-
den Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der schriften der §§ 1 bis 8 von ihm ferngehalten wer-
Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugend- den soll, werden, sofern nicht nach anderen Vor-
amtes oder von J\mls wegen Weisungen erteilen. schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld-
strafe bis zu 150.- Deutsche Mark oder Haft bis
zu sechs Wochen bestraft.
§ 13
(1) Veranstalter, Gewerbetreibende und sonstige § 15
Personen, denen die Leitung eines Betriebes oder
eines Teiles des Betriebes oder deren Beaufsichti- (1) Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach Verkün-
gung übertragen worden ist, werden, soweit nicht dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverord-
nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe an- nung zum Schutze der Jugend vom 10. Juni 1943
gedroht ist, bei vorsä lzlichcr Zuwiderhandlung (Reichsgesetzbl. I S. 349) außer Kraft.
gegen die §§ 2 bis 8 mit Gefängnis bis zu einem (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- bald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
fen bestraft. die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sin<l gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Einfuhrzolltarife
de, ausländischen Staaten
in deutscher Oberselzung
erscheinen in der Zeit~chrift
,,DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV"
( 105. Jahrgang)
Monatlich 1 Heft. Abonnementspreis: Vierteljährlich DM 70.-
Bisher sind veröffentlicht:
Eintuhrzolltarife von:
Dänemark, Finn!and, Frankreich, Franz. Westafrika, Großbritannien und Nordirland,
Italien. Mozambique, Norwegen, Portugal, Surinam, Tschechoslowakei, Vereinigte
Staaten von Amerika (U.S.A.)
Einzelhefte sind Aoch vorhanden.
Bestellungen sind zu richten an den Verlag des Bundesanzeigers, K~ln/Rh. 1, Postfach.
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Erläuterungen
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ji:ihrlich für Teil 1 = DM 3.00. tür Teil lI = DM 2.00 1zuzüqlich Zustell,.ii•'ii1hr). - Einzelstücke Je anqetanqene 24 Seiten DM O.:JO beim Vc>rlag
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