919
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1951 1 Nr. 55
'fog Inhalt: Seite
29. 11. 51 G0selz iiber den Silz der ßunclesanslall für ArbeilsvermiUlunH und Arbeitslosenversicherung . 919
29. 11. 51 Vcron]rnrnq PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Miclprcisrcchts 920
27. 11. 51 V'f'rordnunri übc·r Ausniihrncn vom Mi0-tcrschut.z . • • • • • • • , 926
25. 9. 51 Erlaß LilJcr die i\rnLsschilclcr der Bundesbehörden ••••••• 927
14. 11. 51 Bckcrnnlnrnc1rnnq i'tbr~r die VcirHi:1qc?n111q vo11 PrioriLitsfristcn znqtmslcn österreichischer
Staalsünqchöri~J()r . . . . . . . . . . • • • . . . • • , • . . 928
14. 11. 51 ßckc111nlrrwchunq übt'r die !Uickwirkunq der Erncuernnq inlenwlional re9istrier!er .lvlarken
öst(,rrcdchiscl1cr Sl.<1,1lsc1tHJl'11öri~JC'l'. • • • • • • 928
lTinwc)is c1til' V<•rkiind11nqr~n in1 Bllndcsc1nzciq<1r •••••• , ••••••••••• , • • • 929
Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 29. November 1951.
Der Bundestaq hat das folgende Gesetz be-
schlossPn:
§ 1
D.ie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung hat ihren Sitz in Nürn-
berg.
§ 2
Das Ceselz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfossungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 29. November 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
920 Bundesg€setzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung PR Nr. 71/51 worden ist, der Mietbetrag, der sich auf
iiher Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund der Ertragsberechnung gemäß Nr. 1
Mietpreisrechts. unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
angemessenen Baukosten und angemes-
Vom 29. November 1951.
senen Bewirtschaftungskosten im Zeitpunkt
/\ t11 Crnrnl der q§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ergibt,
10. /\pril 1948 ( WiCBl. S. 27) / 3. Februar 1949 höchstens aber 150 v. H. der Miete für ver-
rWiCl3l. S. 14) / 21. Ji:lnuar 1950 (Bundesgesetzbl. gleichbare Neubauwohnungen nach dem
S. 7) / B. Juli 1950 (13undesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep- Stande vom 17. Oktober 1936.
U!mlwr I %0 (Bundesgeselzbl. S. 681) / 23. Dezember (3) Soweit nach den in Absatz 2 Nummern 1 und 3
!95U (13undesqesc:tzbl. S. 824) / 29. März 1951 (Bun- angeführten Bestimmungen eine Berechnung der
rfpsqcs<'11bl. ! S. 22:3) wird verordnet: Gesamtherstellungskosten nicht möglich ist oder in
diesen Bestimmungen Kostenansätze nicht geregelt
Abschnitt I sind, finden die Vorschriften der Berechnungsver-
ordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.
Berichf.igung von Wohnraummieten S. 753) entsprechende Anwendung.
§ (4) Bei steuerbegünstigtem vVohnraum im Sinne
(1) B<!i Wohnraum, der bis zum 17. Oktober 1936 von § 23 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes,
bezugsfertig U('Wonh~n ist, darf die Miete durch die der nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-
Preisbehörde nid1t tmter die Miete herabgesetzt worden ist und für den bis zum 24. November 1950
werden, die am 17. Ok lober 1936 zu entrichten war eine Miete vereinbart oder festgesetzt worden ist,
{Stichtc1gsrniel.e). Ist seit dem 18. Oktober 1936 die findet Absatz 1 entsprechende Anwendung; dabei
pn~isreclülich zultissige Höchstmiete geändert wor- entspricht der Stichtagsmiete der Mietbetrag, der
den oder lri ll e:ine solclw .i\nclenmg künftig ein, so sich auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
lrilt die ~Jc:ünderl.e J Iöchstn1 iete an die Stelle der gemäß der Berechnungsverordnung vom 20. No-
Stichf aqsm icle. vember 1950 und der Mietenverordnung vom 20. No-
vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) ergibt.
(2) Bc!i \,Volrnrc1u111, der in der Zeit vom 18. Ok-
lober 1!B6 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig (5) Bei mit öffentlichen Mitteln gefördertem
geword(!n und nicht mit öffentlichen Mitteln ge- Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-
fördert worden ist, findet Absatz 1 entsprechende fertig geworden ist und für den die öffentlichen
Anwend1111u; dabei entspricht der Stichtagsmiete Mittel bis zum 31. Dezember 1950 bewilligt worden
nc1ch A hsatz 1 Satz l: sind, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung;
dabei entspricht der Stichtagsmiete der Mietbetrag,
1. bei Wohnraum, der in der Zeit vom
der der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu-
18. Oktober 1936 • bis zum 8. Mai 1945
grunde gelegt worden ist.
bezugsfertig geworden ist, der Mietbetrag,
der sich auf Grund einer Ertragsberechnung
nilch den Erlassen des Reichsarbeits- § 2
ministers vom 15. Juni 1937 (Reichsarbeits- (1) Bleibt die Miete bei Wohnraum, der bis zum
blatt I S. 162) und vom 25. Mai 1940 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, hinter
(Rcichsarbeitsbl. I S. 291) ergibt. Dabei der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher Art,
sind die. tatsächlichen Baukosten, höchstens Lage und Ausstattung nach dem Stande vom 17. Ok-
c1bcr 110 v. H. der vergleichbaren Bau- tober 1936 zurück, so ist durch die Preisbehörde
kosten nach dem Stande vom 17. Oktober eine Erhöhung der Miete bis zu dieser Höhe zuzu-
1936 sowie die angemessenen Bewirtschaf- lassen. Bei Wohnraum, der bis zum 1. Juli 1918
lungskosten und Kapitalkosten im Zeit- bezugsfertig geworden ist, gilt es als Unterschrei-
punkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes tung der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher
zugrunde zu legen. Kosten, die bei wirt- Art, Lage und Ausstattung nach dem Stande vom
schalllidwr Bauausführung und ordnungs- 17. Oktober 1936, wenn die Miete hinter der Frie-
mäßiger Geschäftsführung hätten vermieden densmiete nach dem Stande vom 1. Juli 1914 zu-
werden können, sind unberücksichtigt zu züglich der am 17. Oktober 1936 gesetzlich zu-
lassen. Für die beim Bau aufgewendeten lässigen Zuschläge und Umlagen zurückbleibt. Er-
Cigenlcistungen ist eine Verzinsung von hebliche, nachhaltige Änderungen des Wohnwertes
4 1/:! v. H. und, soweit die Eigenleistungen infolge von Änderungen der Wohngewohnheiten
über 50 v. H. der Gesamtherstellungskosten und der Wohnlage sind angemessen zu berück-
hinausgehen, eine Verzinsung von 5 1/:! v. H. sichtigen.
zulässig;
(2) Bleibt bei den Wohnraumgruppen, die in § 1
2. bei Wohnraum, der in der Zeit vom 9. Mai Abs. 2 und 4 bezeichnet sind, die Miete hinter den
f 945 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig dort vorgesehenen Grenzen zurück, so ist durch
neworclen ist, l 10 v. H. der Miete für ver- die Preisbehörde eine Erhöhung der Miete bis zu
~Jlcichbcnen Wolrnraum nach dem Stande diesen Grenzen zuzulassen. Die von Mietern oder
vom 17. Oktober 1936; zu ihren Gunsten erbrachten Baukostenzuschüsse
sind dabei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Mieten-
3. bei Wohnraum, der in der Zeit zwischen dem
verordnung vorn 20. November 1950 zu behandeln.
21. Juni 1948 und dem 31. Dezember 1949
hezugsf,:rtig gew0rden ist und nicht nach (3) Sind seit dem 18. Oktober 1936 Erhöhungen
§ 6 von den Preisvorschriften freigestellt der Miete wegen Änderung der Benutzungsart, der
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951 921
Durchführung baulichf'r Verbesserungen oder der (2) Der Abzug ist von dem Betrage zu berech-
Erhebung zulässiger Umlc1gen und Zuschläge preis- nen, der sich aus der Miete abzüglich der Umlagen
rechtlich genehmigt worden oder werden sie künftig für Heizungskosten und der Umlagen ergibt, die
genehmigt, so bleiben sie bei der Ermittlung der für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April
Mietbeträge nach den Absätzen 1 oder 2 unberück- 1945 in zulässiger Weise vereinbart worden sind
sichtigt; sie dürfen diesen Mietbeträgen hinzu- oder künftig vereinbart werden.
gerechnet werden.
(3) Bei der Berechnung der auf die Mieter von
(4) Anträge nach den Absätzen 1 oder 2 können Wohnraum umzulegenden Kosten des Wasserver-
nur bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden. brauchs sind zunächst die Kosten für den Wasser-
Dies gilt nicht, wenn mit Rücksicht auf die Person verbrauch abzuziehen, der nicht mit der üblichen
des Mieters eine gerin~rere als die zulässige Miete Benutzung des Wohnraums zusammenhängt. Die
vereinbart worden ist. In diesen Fällen kann der Umlegung der verbleibenden Kosten erfolgt nach
Antrag innerhalb eines Jahres nach Wegfall der dem Verhältnis der Leerraummieten unter Berück-
Ermäßigungsgründe ~Jestelll werden. sichtigung des Mietwertes eigengenutzten Wohn-
raums. Will der Vermieter von der Umlegung nach
§ 3 dem Verhältnis der Mieten abweichen und einen
anderen Umlegungsmaßstab zugrundelegen, so
Wird Wohnraum der in § 1 bezeidrneten Art
bedarf er hierzu der Genehmigung der Preisbehörde.
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig
Die Umlegung darf gemäß der vereinbarten Miet-
vermietet, so dürfen Mietpreise bis zu den sich aus
zahlungsweise mit Wirkung von dem Monatsersten
§. 2 Abs. 1 bis 3 ergebenden Mietgrenzen verein-
an erfolgen, der auf die Ankündigung der Umlegung
bart werden. Ist in dem Falle des § l Abs. 5 eine
durch den Vermieter folgt.
bestimmte Miethöhe der Bewilligung der öffent-
lichen Mittel nicht zugrunde gelegt worden, so darf (4) Will der Vermieter die Kosten 'des Wasser-
die Miethöhe nicht überschritten werden, die bei verbrauchs umlegen, so hat er dem Mieter auf Ver-
vergleichbaren Mietwohnungen der Bewilligung der langen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
öffentlichen Mittel zugrunde liegt. geben.
(5) Sind die Kosten des Wasserverbrauchs gemäß
Absatz 1 umgelegt, so bedarf die Rückkehr zu der
Abschnitt II
früheren Miete der Genehmigung der Preisbehörde,
Ausgleich von Mehrbelastungen wenn hierdurch eine Mehrbelastung des Mieters
§ 4 entstehen würde.
Die Anordnung PR Nr. 72/49 über den Ausgleich (6) Die nach der Vierten Anordnung über die
von Grundsteuer- und Gebührenmehrbelastungen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des
des Hausbesitzes vom G. September 1949 (VfWMBl. II Reichskommissars für die Preisbildung vorn 27. Sep-
S. 96) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. tember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 238) zu-
ständigen Preisbehörden können durch Anordnung
an Stelle der Umlegung nach den Absätzen 1 bis 4
§ 5 einen Zuschlag zur Miete zulassen. Der Zuschlag ist
(1) Vermieter von Wohnraum dürfen die Kosten allgemein nach Hundertsätzen der Miete fest-
des Wasserverbrauchs auf die Mieter umlegen: zusetzen; diese Hundertsätze müssen der durch-
schnittlichen Mehrbelastung der Vermieter durch
1. bei dem bis zum 31. März 1924 bezugsfertig
Kosten des Wasserverbrauchs Rechnung tragen.
gewordenen Wohnraum, wenn 3 v. H. der
Friedensmiete oder 2,5 v. H. des in Ab- (7) Soweit bisher in preisrechtlich zulässiger
satz 2 bestimmten Betrages abgezogen Weise die Kosten des Wasserverbrauchs ohne Ab-
werden; zug eines Pauschbetrages auf die Mieter umgelegt
worden sind, verbleibt es dabei.
2. bei dem seit dem 1. April 1924 bezugs-
fertig gewordenen Wohnraum, dessen
Miete auf Grund einer Ertrags- oder Wirt- Abschnitt III
schaftlichkeitsberechnung ermittelt ist oder
für den öffentliche Mittel auf Grund einer Weitere Preisfreigabe für Wohnraum
Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsberechnung § 6
bewilligt worden sind, wenn von der Miete
der Betrag abgezogen wird, der in der Er- (1) Die Vermietung von Wohnraum, der in der
trags- oder Wirtschaftlichkeitsberechnung Zeit nach dem 20. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
als Abgeltung des Wasserverbrauchs ent- 1949 bezugsfertig geworden ist, unterliegt nicht
halten ist; mehr den Preisvorschriften, wenn der Wohnraum
ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen
3. bei dem seit dem l. April 1924 bezugsfertig worden ist.
gewordenen Wohnraum, der nicht unter
Nummer 2 fällt, wenn bei dem bis zum (2) Absatz 1 gilt nicht:
20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen 1. wenn für den Wohnraum auf Grund eines
Wohnraum 2 v. H., bei dem später bezugs- gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau-
fertig gewordenen Wohnraum 1,5 v. H. des gesetzes ergangenen Landesgesetzes oder
in Absatz 2 beslimmten Betrages abgezogen entsprechender Vorschriften der Länder
werden. oder Gemeinden eine Ermäßigung oder ein
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Erlaß der Grundsteuer in Anspruch ge- § 9
nommen wird; (1) Wird in untervermieteten Räumen, deren
2. wenn für Arbeiterwohnstätten auf Grund Untermiete sich nach der Anordnung PR Nr. 111/47
des § 29 des Grundsteuergesetzes eine richtet, von dem. Untermieter mit seiner Familie ein
Crundsteuerbeihilfe gewährt wird; selbständiger Haushalt geführt, so darf die Haupt-
3. wenn und solange die Miete zur Schaffung miete um einen Untermietzuschlag in Höhe von
des Wohnraums ganz oder teilweise voraus- 5 v. H. der anteiligen Leerraummiete erhöht werden.
bezahlt ist oder mit den Rückzahlungen (2) Die Abwälzung des Untermietzuschlages nach
eines zur Schaffung des Wohnraums ge- Absatz 1 auf den Untermieter ist zulässig.
leisteten Mieterdarlehen zu verrechnen ist; (3) Vermietet ein Hauseigentümer oder jemand,
4. wenn und solange ein Mietverhältnis mit der einen Raum auf Gn1.nd eines Erbbaurechts,
einem Mieter besteht, von dem oder für Nießbrauchs oder eines ähnlichen Rechtsverhält-
den zur Schaffung des Wohnraums ein nisses innehat, einen Teil des von ihm selbst im
Baukostenzuschuß im Betrage von mehr als Hause benutzten Raumes, so darf die Miete um
einer Jahresmiete geleistet oder erstattet einen Zuschlag von 5 v. H. der anteiligen Leer-
worden ist; raummiete erhöht werden, wenn der Mieter mit
5. wenn und solange,, die Einhaltung einer seiner Familie in den Räumen einen selbständigen
bestimmten Miethöhe bei der Gewährung Haushalt führt.
von Darlehen oder Zuschüssen zur Schaf- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf
fung des Wohnraums vereinbart worden die Untervermietung einer Wohnung als räumlich
ist. und wirtschaftlich selbständige Einheit keine An-
Abschnitt lV wendung.
Untermieten und Untermietzuschläge (5) § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 7
§ 10
(l) Die Miethöhe bei Untervermietung von Wohn- Bisher in preisrechtlich zulässiger Weise erho-
raum im Sinne der Anordnung PR Nr. 111/47 über bene Untermietzuschläge sind auf die Untermiet-
Höchstpreise bei Untervermietung von Wohnraum zuschläge nach den §§ 8 und 9 anzurechnen.
vom 18. November 1947 (VfWMBl. S. 320) in der
Fassung der Anordnung PR Nr. 60/49 vom 20. Juli
§ 11
1949 zur Änderung der Anordnung PR Nr. 111/47
(VfWMBl. II S. 90) unterliegt vorbehaltlich der Vor- Die Anordnung PR Nr. 111/47 wird wie folgt
schriften des Absatzes 4 der freien Vereinbarung, geändert:
solange der Hauptmieter oder der Untermieter nicht 1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
der Preisbehörde gegenüber schriftlich erklärt, daß ,, (2) Untermietzuschläge dürfen nur erhob,en
die Höhe der Untermiete nach den Vorschriften der und auf den Untermieter abgewälzt werden,
vorbezeichneten Anordnung berechnet werden soll. soweit dies nach den §§ 8 bis 10 der Verord-
(2) Die Erklärung hat die Wirkung, daß die Preis- nung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem
vorschriften von dem nächsten Termin an wieder Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November
anzuwenden sind, zu dem eine Kündigung nach den 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920) zulässig ist,
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig oder soweit sie schon nachweisbar am 30. No-
wäre. vember 1936 erhoben wurden."
(3) Eine Abschrift der Erklärung ist dem anderen 2. § 7 erhält folgende Fassung:
Vertragsteil 1md dem Vermieter unverzüglich zu ,,§ 7
übermitteln.
Bei Wohnungen, die zu einer erheblich ge-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden ringeren als der üblichen Miete vermietet sind,
auf die Untervermietung leerer Wohnungen als kann von der Preisbehörde genehmigt werden,
räumlich und wirtschaftlich selbständiger Einheiten daß für die Berechnung der anteiligen Leer-
keine Anwendung. raummiete von der für Wohnungen gleicher
§ 8 Art, Lage und Ausstattung üblichen Miete
ausgegangen wird. Die Genehmigung kann mit
(1) Bei frei vereinbarter Untermiete darf die Auflagen oder Bedingungen verbunden wer-
Hauptmiete um einen Untermietzuschlag in Höhe den, insbesondere davon abhängig gemacht
von 20 vorn Hundert der anteiligen Leerraummiete werden, daß ein angemessener Teil der Miet-
erhöht werden. Die Untermiete gilt dem Vermieter erhöhung vom Hauptmieter an den Vermieter
gegenüber als frei vereinbart, solange ihm nicht abgeführt wird."
entweder eine Abschrift der nach § 10 Abs. 2 der
Anordnung PR Nr. 111/47 vorgeschriebenen schrift- 3. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefüg~:
lichen Mitteilungen vorgelegt oder eine Abschrift
der ErkWnmg nach § 7 dieser Verordnung zu- ,,§ 10 a
9egangen ist. Die Preisbehörden können aus besonderen
(2) Für die Berechnung der anteiligen Leerraum- Gründen in Einzelfällen auf Antrag Unter-
miete gilt § l der Anordnung PR Nr. 111/47 ent- mieten abweichend von dieser Anordnung
sprechend. genehmigen oder festsetzen.•
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951 923
§ 12 Abschnitt VI
Soweit Wohnraum nach § 6 dieser Verordnung Entgelte für Ubernachtungen
und nach § 27 des Ersten Wohnungsbaugesetzes § 17
den Preisvorschriflen nicht unterliegt, finden auch
Die Gewährung von Dbernachtungen unterliegt
die PreisvorschriftPn für Untervermietung keine
nicht mehr den Preisvorschriften. Unberührt bleibt
Anwendung.
§ 6 der Verordnung über Preisauszeichnung in der
Fassung vorn 6. April 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 98).
Abschnitt V
Mieten für Geschäftsraum und gewerblich A b s c h n i t t VII
genutzte unbebaute Grundstücke Ergänzende Vorschriften
§ 13 § 18
Die Vermietung von Geschäftsraum und gewerb- (1) Miete im Sinne dieser Verordnung ist das in
lich genutzten unbebauten Grundstücken unterliegt preisrechtlich zulässiger Weise vereinbarte Entgelt
vorbehaltlich des § 15 nichl mehr den Preisvor- einschließlich von Umlagen und Zuschlägen für die
schriften. mietweise Dberlassung von Räumen.
§ 14 (2) Unter Wohnraum, der nach dem 17. Oktober
1936 bezugsfertig geworden ist, ist der durch Neu7
(1) Geschäftsnrnm im Sinne dieser Verordnung ist bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau
Raurn, der nach seiner baulichen Anlage und Aus- oder Erweiterung im Sinne von § 2 Abs. 2 bis 5
stattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken der Mietenverordnung vom 20. November 1950
zu dienen bestimmt ist und solchen Zwecken dient. neugeschaffene, nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-
(2) Wohnungen bei denen mehr als die Hälfte fertig gewordene Wohnraum zu verstehen.
1
der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient, (3) Wohnraum ist als bezugsfertig anzusehen,
gelten a]s Geschäftsraum. Wird nicht mehr als die wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zu-
Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung, die den künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, den
Preisvorschriften unterliegt, zu anderen als Wohn- Wohnraum zu beziehen; die Genehmigung der
zwecken benutzt, so darf zu der für Wohnraum zu- Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent-
lässigen Miete ein Zuschlag erhoben werden, der scheidend.
der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters
§ 19
entspricht. Das Nähere bE!Stirnmt der Bundesminister
für Wirtschaft. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Soll eine nach dem 17. Oktober 1936 freiwillig
und des § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Mietenverordnung gesenkte Miete wieder an die preisrechtlich zu-
vom 20. November 1950 bleiben unberührt. lässige Höchstmiete herangeführt werden, so bedarf
es bei unverminderter Leistung des Vermieters
hierzu keiner Ausnahmegenehmigung.
§ 15
(1) Auf C~eschäflsräume, die Teile einer Wohnung
A b s c h n i t t VIII
bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusarnmen-
hu.nges mit \lohnräumen zugleich mit diesen ver- Schlußvorschriften
mietet sind, sind die Preisvorschriften weiterhin § 20
anzuwenden, wenn die Wohnräume den Preis-
vorschriften unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Alle Preisvorschriften, die den Preisvorschriften
Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel dieser Verordnung entsprechen oder ihnen ent-
des gesamten Mietwertes der vermieteten Räume gegenstehen, treten außer Kraft. Insbesondere wer-
beträgt; in diesem Falle sind auch auf die Wohn- den aufgehoben
räume die Preisvorschriften nicht anzuwenden. 1. die Ziffern 7, 9 bis 12, 25, 28 bis 36, 38, 40
Sätze 2 und 3, 41, 43 bis 58, 64 bis 66 des
(2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-
Runderlasses Nr. 184/37 vom 12. Dezember
stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-
1937 (Mitteilungsbl. des Reichskommissars für
hanges mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-
die Preisbildung vom 15. Dezember 1937,
mietet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Sondernummer);
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 auf Ge- 2. § 2 und Anlage 2 der Verordnung PR Nr. 83/50
schäftsräume oder gewerblich genutzt~ unbebaute über die Inkraftsetzung von Mietpreisvor-
Grundstücke di(~ Preisvorschriften anzuwenden sind, schriften in den Ländern Baden, Rheinland-
ist durch die Preisbehörde eine Mieterhöhung bis Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem
zur Höhe der ortsüblichen Miete für Geschäfts- bayerischen Kreis Lindau vom 22. Dezember
raum oder gewerblich genutzte unbebaute Grund- 1950 (Bundesanzeiger Nr. 22 vom 1. Februar
stücke gleicher Art und Lage zuzulassen. 1951);
3. die Anordnung PR Nr. 72/49 des Direktors
§ 16 der Verwaltung für Wirtsdlaft über den Aus-
gleich von Grundsteuer- und Gebührenmehr-
Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 finden auf belastungen des Hausbesitzes vom 6. Sep-
Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung. tember 1949 (VfWMBl. II S. 96);
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
4. der Runderlaß Nr. 32/48 der Verwaltung für durch die Preismaßnahmen unter Nr. 5, G
Wirtschaft vom 24. Dezember 1948 betr. Um- und 7 auf das amerikanische Besatzungs-
legnn~J clcs Wassergeldes (VfWMBI. 1948 II gebiet erstreckt wurden;
S. 203) und alle Anordnungen der Länder 9. der Runderlaß Nr. 7 des Verwaltungs;imlcs
sowie alle allgemeinen Anordnungen der für Wirtschaft des amerikanischen und bri-
tmteren Preisbehörden über die Umlegung tischen Besatzungsgebietes vom 22. März 1947
des Wassergeldes; betr. Richtlinien für Saalmieten (Nachrichten
5. clds Rundschreiben des Zentralamtes für Wirt- der Preisverwaltung A S. 45);
schc1fl für die britische Zone vom 15. Juli 1946 10. der Runderlaß Nr. 1/50 des Bundesministers
(Mitt.eilungsbl. der Verwaltung für Wirtschaft für Wirtschaft vom 26. April 1950 (Ministerial-
1%ß B S. 2ß) betr. Wohnungsmiete: Ab- blatt des Bundesministers für Wirtschaft S. S2)
wälzung der erhöhten Grundsteuer und son- betr. Senkung der Stopmiete bei Altbau-
stige Mehrbelastungen der Mieter; wohnungen.
(). das Rundschreiben des Zentralamtes für Wirt- § 21
schaft. für die britische Zone Nr. 48 vorn Wer
20. Juli 1946 (Nachrichten der Preisverwal- 1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen
tung A 1947 S. 202) betr. Mietberechnung bei Beauftragter einen höheren als den nach dieser
wiedererrichlelen Hausgrundstücken; Verordnung zulässigen Miet- oder Pachtbetrag
7. der :Erlaß des Verwaltungsamtes für Wirt- sich versprechen läßt, fordert oder annimmt,
schaft des amerikanischen und britischen Be- 2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den
satzungsgebietes vom 26. November 1946 nach dieser Verordnung zulässigen Miet- oder
(Nachrichten der Preisverwaltung 1947 AS. 20) Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt,
betr. Berechnungen der Umsatzpacht bei
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten
sleuc,rhedingter Steigerung des Umsatzes;
Abschnitts des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirt-
tl. der Rnnderlaß Nr. 5 des Verwaltungsamtes schaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBL
rnr vVirtschaft des amerikanischen und bd- S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März
tisclwn Besatzungsgebietes vom 2. März 1947 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223).
(NcHhricht.en der Preisverwaltung A S. 17)
IH:f.r. Mietpreisbildung ---- Herstellung der § 22
Rcchts~Jleichheit zwischen dem amerikanischen Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1951 in
und britisclwn Besatzungsgebiet, soweit hier- Kraft.
Bonn, den 29. November 1951.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
J)('r Bundesminister für Wohnungsbau
Wildermuth
Anlage Inkrafttretens der Grundsteuererhöhung ab um-
Anordnung PR Nr. 72/49 gelegt werden.
über (2) Absatz 1 gilt in den Ländern Baden, Rhein-
den Ausgleich von Grundsteuer- und land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem
Gebührenmehrbelastungen des Hausbesitzes bayerischen Kreise Lindau mit der Maßgabe, daß
in der Fassung vom 29. November 1951. · Grundsteuererhöhungen infolge von Erhöhungen
der Grundsteuerhebesätze zwischen dem 1. April
§ 1
1945 und 31. Dezember 1950 mit Wirkung vom
1. Januar 1951, nach dem 31. Dezember 1950
(l) Vermieter oder Verp,1chter bebauter Grund·· erfolgte oder erfolgende Grundsteuererhöhungen
stücke im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes v·om infolge von Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze
lG. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) dürfen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der
Crundsteuererhöhungen, die auf einer Erhöhung Grundsteuererhöhung ab auf die Mieter oder
des Grundslenerhebesatzes zwischen dem 1. April Pächter umgelegt werden dürfen.
1945 und 31. März 1949 beruhen, mit Wirkung vom
(3) Die Umlegung entfällt, wenn der Grundsteuer-
1. April 1950 auf die Mieter oder Pächter umlegen.
hebesatz nach der Erhöhung nicht über die Höhe
Grundsteuererhöhungen, die auf einer Erhöhung
des am 1. April 1938 geltenden Grundsteuerhebe-
des Steuerhebesatzes zwischen dem 1. April 1949
satzes hinausgeht.
und 31. Dezember 1949 beruhen, dürfen mit Wir-
kung vom 1. Januar 1950 auf die Mieter oder (4-) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten der
Pächter umgelegt werden. Grundsteuererhöhungen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bis zum Zeit-
infolge von Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze punkt der Abwälzbarkeit der Grundsteuererhöhung
seit dem 1. Januar 1950 dürfen vom Tage des findet eine Umlegung nicht statt.
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951 925
§ 2 (2) In den Fällen des § 2 darf die Preisbehörde
auf Antrag einen anderen Umlegungsmaßstab
(1) Sind seil dc·m l. April 1945 andere den Haus-
zulassen.
hesi tz belastend<~ üffcn lliche Abgaben, insbesondere
ölfentlich-rechl.lichc ßcnulzungsgebühren, neu ein- §5
fJelührl oder erhöht worden oder wurde der Haus- Findet bei Untermietverhältnissen die Anordnung
besil.z auf dem Cebietc der öffentlichen Abgaben in PR Nr. 111/47 über Höchstpreise bei Untervermie-
sonstiger Weise zusülzlich belastet, so dürfen die tung von Wohnraum vom 18. November 1947
laufenden Mch ra ufwend ungen hierfür vom Jnkraft- (VfWMBI. S. 320) Anwendung, so dürfen Haupt-
1relen dieser Anordmrng an auf die Mieter oder mieter die auf sie entfallende Umlage auf ihre
Pächter u1ngele~J l werden. Das gleiche gilt für Untermieter nach dem Verhältnis der anteiligen
Schornsteinfeger- und Deichgebühren sowie für Leerraummieten umlegen. Die Berechnung der
private Bcnulzungsentgelte für Fäkalienabfuhr, anteiligen Leerraummiete erfolgt nach den Vor-
Müllabfuhr und Straßenreinigung. schriften des § 1 der Anordnung PR Nr. 111/47.
(2) Laufende Mehraufwendungen im Sinne von
Absatz 1, die nach dem Inkrafttreten dieser Anord- §6
mm9 enlslehcn, dürf cn von dem auf die Erhöhung
folgenden Monatserslcn an auf die Mieter oder (1) Die nach der Vierten Anordnung über die
Pächter gemäß der vereinbartr~n Mietzahlungs- Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des
weise umgelegt werden. Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. Sep-
tember 1937 (Deutscher Rekhsanzeiger Nr. 238)
(3) Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der zuständigen Preisbehörden sollen den monatlichen
Erhöhung und dem Zeitpunkt dc~r Abwälzbarkeit Umlegungsbetrag, der nach den Vorschriften dieser
der laufenden Mehrbelastung findet eine Umlegung Anordnung abwälzbar ist, für jede Gemeinde all-
nicht statt. Sind in preisrechtllch zulässiger Weise gemein oder nach Grundstücksgruppen oder für
auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen Gemeindeteile nach Hundertsätzen der Miete
Cebührenerhöhungen zu einem früheren Zeitpunkt bestimmen. Die Bestimmung bedarf der Genehmi-
umgelegt worden, so b('.Wc>ndel. es hierbei. Bleibt gung der obersten Landesbehörde (Preisbildungs-
in diesen F~dlen das Ausmaß dt)r Umlage hinter stelle). Der allgemein bestimmte Umlegungsbetrag
dem nach dieser Anordnung zulässigen Umfang tritt an die Stelle der abwälzbaren Beträge im Sinne
zurück, so richlel: sich voni Inkrafttreten dieser dieser Anordnung.
/\nordnung ab der Un1fan~J der Umlage nach dieser
Anon.lnung. (2) Werden Abgaben im Sinne dieser Anordnung
neu eingeführt, weil die Gemeinde Aufgaben über-
nommen hat, die bisher die Vermieter oder Ver-
§ J pächter auf eigene Kosten durchzuführen hatten,
so haben die Preisbehörden den monatlichen Um-
(1) B-elrägl di(~ rnonallidw ßc!lusLung nach den
legungsbetrag entsprechend Absatz 1 zu bestimmen.
§§ 1 und 2 wenig(!r. als 1 v. I-l. der monatlichen
Hierbei ist die Entlastung, die. die Vermieter oder
Tvliete eines Hauses einschließ] ich des Mietwertes
Verpächter erfahren, zu berücksichtigen.
eigengenutzter Wohntrngen (Kleinbetragsgrenze),
so ist die Umlegung unzulässig. Mehrbelastungen (3) Will der Vermieter oder Verpächter den
nach den §§ 1 und 2, soweit sie seit dem 1. April abwälzbaren Betrag umlegen, und ist der Umlegungs-
1945 erfolgt sind, aber nicht a_bwälzbar waren oder betrag nicht allgemein bestimmt, so hat er dem
künftig abwälzbar sincl, dürfen für die Ermittlung Mieter oder Pächter auf Verlangen Einsicht in die
der Kleinbetragsgrenze zusammengerechnet werden. Berechnungsunterlagen zu geben.
(2) Der Berechnung der Kleinbetragsgrenze ist
die Miete abzüglich der Umlagen für Wasser- §7
verbrauch und Heizungskosten sowie der seit dem Die vorstehenden Vorschriften finden auf die Ver-
1. April 1945 in zulässiger Weise erhobenen mietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke,
Umlage zugrunde zu legen. land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie
auf Mehrbelastungen im Zusammenhang mit dem
§ 4 Wegfall oder der Einschränkung von Grundsteuer-
beihilfen oder -befreiungen keine Anwendung.
(1) Die lJmlegLing nach den §§ 1 und 2 erfolgt
nach dem Verhältnis der Leerramnmieten gemieteter
oder gepachteter Räume unter Berücksichtigung des §8
Mietwertes eigengenu l.zter Räume des Vermieters Alle dieser Anordnung entgegenstehenden
oder Verpächters. Bestimmungen treten außer Kraft.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung ersten Abschnitts des Mieterschutzgesetzes aus-
über Ausnahmen vom Mieterschutz. genommen.
Vom 27. November 1951. (2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begründet worden
Auf Grund des § 53 Salz 2 des Mieterschutz- sind, gilt Absatz 1 erst mit Wirkung vom 1. April
gesetzes in der Fassung vorn 15. Dezember 1942 1952.
(Reichsgcsetzbl. I S. 712) in Verbindung mit ArtikeJ
129 des Grn:cdgesetzes wird verordnet: (3) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind
Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-
stattung anderen als Wohnzwecken zu dienen
§ l
bestimmt sind und solchen Zwecken dienen. Woh-
(l) Mietverhällnisse über Wohnungen und Wohn- nungen, bei denen mehr als die Hälfte der Wohn-
räume, die nach § 6 der Verordnung PR Nr. 71151 fläche anderen als Wohnzwecken dient, gelten als
über M~1ßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis- Geschäftsräume.
rechts vom 29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
(4) Auf Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung
S. 920) nicht mehr den Preisvorschriflen unterliegen,
bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-
werden von den Vorschriften des ersten Abschnitt:-:;
des Mieterschutzgesetzes ausgenommen. hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-
mietet sind, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn
(2) Absatz l gilt nicht: die Wohnung oder die Wohnräume unter Mieter-
1. für MietverhältnissE!, die vor dem Inkraft-
schutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert
der Wohnräume weniger als ein Drittel des
treten dieser Verordnung begründet wor-
gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt;
den sind;
in diesem Falle sind die Vorschriften des ersten
2. für Mietverhältnisse über Werk- und Abschnitts des Mieterschutzgesetzes auch insoweit
Betriebswohnungen im Sinne der §§ 20 b;s nicht anzuwenden, als das Miet· oder Pacht-
23 b des Mieterschutzgesetzes; verhältnis sich auf die Wohnräume bezieht.
3. für Mietverhältnisse über Wohnräume, die (5) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-
an Mieter einer unter Mieterschutz stehen• stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen•
den Wohnung im gleichen Wohngebäude hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-
vermietet werden. mietet, so gilt Absatz 4 entsprechend.
§2
§3
(1) Mifd- und Pachlverhältnisse über Geschäfts-
räume und über gewerblich genutzte unbebaute Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1951
Grundstücke werden von den Vorschriften de3 in Kraft.
Bonn, den 27. N overn ber 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundes mini s t er für Wohnungs b a 11
Wildermuth
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951 927
Erlaß 2. des gemeinsamen Amts-
über die Amtsschilder der Bundesbehörden. schildes mehrerer Dienst-
stellen (Ziffer 2) 42,4 30 21,2
Vom 25. September 1951.
3. der Anhängeschilder zu
Auf Beschluß der Bundesregierung gebe ich fol- Ziffer 2 bei einzeiliger Be-
9endes bekannt: schriftung 17 12 8,5
1. bei zweizeiliger Beschriftung 24 17 12
Das Amtsschild der Bundesbehörden ist ein rot- (2) Welche der zugelassenen Größen des Amts-
gerändertes, goldfarbenes Rechteck, in dem sich der schildes gewählt wird, bestimmt sich nach der
schwarze Bundesadler befindet, den Kopf nach Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche,
rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlos- auf der das Amtsschild befestigt werden soJL
senem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von
roter Farbe.
4.
Unter dem Bundesadler ist (in der Regel ohne Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre
Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung Beschriftung ist das beigefügte Muster*) maßgebend.
mit schwarzer Schrift angebracht. In der Beschrif-
tung ist der Artikel wegzulassen.
5.
2. (1) Zur Führung des Amtsschildes nach Ziffer 1
sind alle Bundesbehörden berechtigt.
Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Füh-
rung des Amtsschildes der Bundesbehörden berech- (2) Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
tigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames und Stiftungen gehören nicht zu den Bundesbehör·
Schild mit dem Bundesadler verwenden. , den im Sinne des Absatzes 1.
(3) Uber die Berechtigung zur Führung des Amts-
Die Dienststellenbezeichnungen werden in diesem
schildes entscheidet in Zweifelsfällen der Bundes-
Falle auf besonderen, untereinander aufgehängten
minister des Innern im Benehmen mit den zustän-
Anhängeschildern angeführt.
digen Fachministern.
6.
;3.
Die Bestimmungen über die Amtsschilder der
(1) Es sind drei Größen für Amtsschilder zuge-
deutschen Vertretungen im Ausland erläßt das Aus-
lässen. Die Abmessungen betragen in Zentimetern:
wärtige Amt.
Größe I II III Bonn, den 25. September 1951.
ij) Breite 42 29,7 21
b) Höhe Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
1. des allgemeinen Amts-
") Die Bilclt.alel liegt dem Bundesanzeiger J\r. 30. N,wem•
schildes (Ziffer 1) 59,4 42 29,7 :Oer l 951 bei.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
über die Verlängerun;1 von Prioritätsfristen zugunsten österreichischer
Staatsangehöriger.
Vom 14. November 1951.
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 3 Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 847) wird
bekanntgemacht:
Es wird bestimmt, daß die Fristen zur Inanspruch-
nahme eines Priontätsrechts auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages aus Anmeldungen
von Patenten und Gebrauchsmustern, die vom
8. Mai 1945 bis 30. September 1949 bewirkt
worden sind, sowie die Fristen zur Abgabe
der Prioritätserklärung zugunsten österreichischer
Staatsangehöriger bis zum 30. April 1952 verlängert
werden.
Es wird festgestellt, daß die Republik Osterreich
Gegenseitigkeit gewährt.
Bonn, den 14. November 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Bekanntmachung
tiber die Rückwirkung der Erneuerung international registrierter Marken
österreichischer Staatsangehöriger.
Vom 14. November 1951.
Auf Grund des f 28 Abs. 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 847) wird
bekanntgemacht:
Der 31. Januar 1952 wird als der Tag bestimmt,
bis zu dem eine international registrierte Marke
eines österreichischen Staatsangehörigen, die nach
dem 30. Juni 19.44 aber vor dem 1. Januar 1951
mangels rechtzeitiger Erneuerung oder rechtzeitiger
Zahlung der Ergänzungsabgabe nach Artikel 8
Abs. 4 des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von
Fabrik- oder Handelsmarken (Reichsgesetzbl. 1937 II
S:608) den Schutz verloren hat und deren Ursprungs-
land Osterreich ist, erneut international _registriert
sein muß, um im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland den früheren Zeitrang wieder zu
erhalten.
Es wird festgestellt, daß die R'epublik Osterreich
Gegenseitigkeit gewährt.
Bonn, den 14. November 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
über die Verlängerun;1 von Prioritätsfristen zugunsten österreichischer
Staatsangehöriger.
Vom 14. November 1951.
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 3 Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 847) wird
bekanntgemacht:
Es wird bestimmt, daß die Fristen zur Inanspruch-
nahme eines Priontätsrechts auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages aus Anmeldungen
von Patenten und Gebrauchsmustern, die vom
8. Mai 1945 bis 30. September 1949 bewirkt
worden sind, sowie die Fristen zur Abgabe
der Prioritätserklärung zugunsten österreichischer
Staatsangehöriger bis zum 30. April 1952 verlängert
werden.
Es wird festgestellt, daß die Republik Osterreich
Gegenseitigkeit gewährt.
Bonn, den 14. November 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Bekanntmachung
tiber die Rückwirkung der Erneuerung international registrierter Marken
österreichischer Staatsangehöriger.
Vom 14. November 1951.
Auf Grund des f 28 Abs. 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 847) wird
bekanntgemacht:
Der 31. Januar 1952 wird als der Tag bestimmt,
bis zu dem eine international registrierte Marke
eines österreichischen Staatsangehörigen, die nach
dem 30. Juni 19.44 aber vor dem 1. Januar 1951
mangels rechtzeitiger Erneuerung oder rechtzeitiger
Zahlung der Ergänzungsabgabe nach Artikel 8
Abs. 4 des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von
Fabrik- oder Handelsmarken (Reichsgesetzbl. 1937 II
S:608) den Schutz verloren hat und deren Ursprungs-
land Osterreich ist, erneut international _registriert
sein muß, um im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland den früheren Zeitrang wieder zu
erhalten.
Es wird festgestellt, daß die R'epublik Osterreich
Gegenseitigkeit gewährt.
Bonn, den 14. November 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. ::;5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1951 929
Verkiindungen i1n Bundesanzeiger
Gern~iß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Taq des Verkündet im
R(!cl1 l.s veror<l n un9en Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Vuord1ll1J1\J iilH'I di<~ ;\ 1!1hc~IJL11HJ dn V t!rordnung des l lessi-
schcn Minisl<•rs des l111wrn z11r J\ilüncl<!rung dt!s § 58 der Aus-
liihrt1n'.Jslwslin1m11rn1en /\ zum Fl<'isdilwscbc1uuE~selz. Vom
1:Z. Nov<'111lwr l!Vil. 16. 11. 51 222 15. 11. Sl
S<'.chsl.r:r Nc1,hl r,HJ z11r J\11d<~runq 1111d !Jrydnzunq der Fünften
VerorclnutHJ iib<'1· d<•JJ H<!id1skrnftwdqenti.lrif -- Liste der Aus-
rldhm<!lc1rift' (PI{ Nr. 78/51). Vo1n 15. November 1951. 20. 11. 51 226 22. 11. .51
V Nordnun~J zur Du rcliff1h runsJ der im lldnclelsabkomrnen
zwischen der Rc~J i<irunq der Bundesrepublik Deutschland und
der Schwcizr'rischcn Regir!rung vom 27. Jcmu,u 1951 getroffe-
nen Vereinbc1n1n<J iih<·r Tr'x I ilvPrcclcl ungsverkch rE'. Vom
IJ. Novc,mbcr 1D!:i1. 1. 10. 51 226 22. 11. .51
Verordntmg C Nr. J,Sl bt'Lr. die Ulwrlrngun9 dc•r Bdugnisse
zur Re\Jelung der l lersl<dlu11g und Pr<!isfestsetzung für Kcm-
c;umbrot. Vorn J<J. Nov<'nli)(!r 1D51. 28. 11. 51 229 27. 11. 51
Vcrordnunq PR Nr. 7!J/!:il zur i\ndcnrng und Dr9änzun9 der
Anorclmmg PR Nr. l'.L'i/4B über clic) Preise Jür Schrolt, Gußbruch
1111d Nutzeisen. Vom 2'.l. Novemlwr 19.51. 29. 11. .51 230 28. 11. 51
Verordnung PR Nr. B0,51 üb<!r Pr<!ise für Steinkohle, Stein-
kohlenkoks und Str,iJ1koh]c,nbrikdls <1us clem Revier Nieder-
sachsen. Voll! 23. Novt'mber 19.51. 29. 11. 51 230 28. 11. 51
Verordnung PR Nr. Bl 51 zur Andnung dr'r Preise für Braun-
kohlenstaub und Brik<)ltr1brit'b <1us eiern Revier Köln. Vom
23. November 1951. 1. 12. 51 230 28. 11. 51
D1·ittc Durchführun<JSVr~rordnun~J zurn Milch-. uncl Fcttgest!lZ:
Meldepflid1tc)n. Vom 23. Novc!mber 1951. 29. 11. 51 230 28. 11. 51
Zehnte Vl:rordn11ng zur i\ndcrung der Durchführungsbe~stim-
num~Jcn zum Bit)rslcuc!r\JCSclz. Vorn l 4. November 1951. 30. 11. 51 231 29. 11. 51
Verordnun9 PR Nr. B2/51 ülwr Pwise für Pingeführtes Roh-
phosph,.it zur V('rdl"bt·ilunq auf künstliche Düngemittel. Vom
26. November 1951. 1. 7. 51 232 30. 11. 51
V<~rordnuny PR Nr. B3 51 Lilwr Preist' ftir Superphosphat. Vom
2G. Nov<)llllwr 19.'il. 1. 7. 51 232 30. 11. 51
Verordnu1HJ PR Nr. B4 Sl iibcr Prc!ise für Glühphosphaldünqer,
Vom 2G. Nov<'mlwr 1951. 1. 7. 51 232 30. 11. 51
Verordnunu PR Nr. 8:i. 51 über Preise für Moordung er unrl
IIyperphosphaL Rcno. Vom 26. November 19.51. 1. 7. 51 232 30. 11. 51
Erste Verordnun9 zur Durchführung tles Gesetzes über Preise
für Cetreide inlcinclisdwr Erzeugun9 for das Getreidewirtschafts-
jahr 1951/5?.. und iiber besondPre Maßnahmen in der Getreide-
und Futlermittelwirlscl1,dt. Vom 28. November 1951. 1. 12. 51 232 .30. 11. 51
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, TeH I
Ei nf u h rzol I ta rife
der ausländischen Staaten
n111 deutscher Obersetzung
erscheinen in der Zeit 0 chrift
,,DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV"
(105. Jahrr::1ang)
Monatlich 1 Heft. Abonnemenlspre:s: DM 70,·
Bisher s:nd veröffentlicht:
IEintuhrzo!ltarife von:
Dänemark, Finnland. Frankreich, Franz .. Westafrika, Großbritannien und Nordlrlandl,
Italien, Mozambique, Norwegen, Portugal, Surinam, Tschechoslowakei, Vereinigte
Staaten von Amerika (U.S.A.)
sind noch vorhanden.
sind zu richten an den Verlag des Bundesanzeigers, Köln Rh. 1, Postfach.
Als Sonderdruck
des Bundesanzeigers erschien:
Das neue Ausfuhrverfahren
ab 1. Oktober 1951
DIN A 4. broschiert. 88 Seiten
Preis 2.- DM zuzüglich Versandgebühren
BesteUungen an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. l
Postfach
Das Bundes.geselzblütt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I uncl Teil II -. Laufender uezug nur durc1.1 die Post Bezugspreis viertel•
jlihrlich für Teil 1 = DM 3 00. für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.~0 beim Verlag
des H,;,nd,··,snw,rc,.in""" in Bonn oder m l<öln Rh Znsendunq einzelner Stü(ke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrage,;.
auf Po1;tsctwdkko,nto .Bundesanzeiger" Köln fl3 400 Heranscrnher: Der Bundesm(nister der Justiz. Verlü[J: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn;Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.