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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Aus~e~eben zu Bonn am 28. November 1951 1 Nr. 54
Tag f n h a I t: Seite
24. 11. 51 Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und
Fultermii:teln (Gelreideqesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
24. 11. 51 Bckcrnntmachunq der Ncufassunq des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide- und Futter-
mitteln (Gctrcidcqesctz) . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
16. 11. 51 Zweite Veror.dnunq zur Anderunq und Erqä_nzunq der Zweiten Durchfühnmgsverordnunq zum
GE:treideqesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
25. 11. 5 i V erordmrnq zur Ä nderunq der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . • . • . . . . . . 908
Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes
über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz).
Vom 24. November 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem dem Bedarf entsprechenden Um-
fange anzubieten sind.
Artikel 1 (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern bestim-
Das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und
men, daß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühlen-
Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November
erzeugnisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und
1950 (Bundesgesetzbl. S. 721) in der Fassung des
Kleingebäck nur in bestimmter Sortierung, Kenn-
Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Ge-
zeichnung, Verpackung, in bestimmten Mengen-
setzes über den Verkehr mit Getreide und Futter-
oder Gewichtseinheiten feilgehalten, angeboten,
mitteln (Getreidegesetz) vom 5. August 1951 (Bun-
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
desgesetzbl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
werden dürfen.
1. § 3 erhält folgende Fassung: (3) Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2
können nur durch Rechtsverordnung getroffen
,,§ 3 werden."
Verwendung von Getreide - Ausmahlung - 2. In § 8 Abs. 5 wird folgender Schlußsatz angefügt:
Beimischung - Kennzeichnung „Die obersten Landesbehörden oder die von
(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs- ihnen bestimmten Stellen können über die Zu-
lage entsprechenden Verwertung des Getreides teilung des Getreides innerhalb /des Landes Be-
kann der Bundesminister bestimmen, stimmungen treffen."
1. in welchem Umfange Brotgetreide für 3. In § 8 Abs. 6 wird folgender Schlußsatz angefügt:
andere Zwecke als für die menschliche „ Wird aus den vorhandenen Vorräten Getreide
Ernährung verwendet werden darf, wieder in den Verkehr gebracht, ·so gilt Absatz 5
2. welcher Ausbeutesatz bei der Ver- entsprechend."
arbeitung des Getreides und insbeson- 4. In § 10 Abs 3 Buchstabe b wird folgender SchluR-
dere welche Mehltypen bei der Vermah- sa tz angefügt:
lung von Brotgetreide einzuhalten sind,
,,Den nach Landesrecht zuständigen Landesbehör-
3. in welchem Umfange die Mühlen inlän- den steht das Recht zur Verfügung dieser Art in
disches und ausländisches Brotgetreide den Fällen zu, in denen eine übergebietliche Re-
zu vermahlen haben, gelung nicht erforderlich ist."
4. in welcher Mischung die bei den Mühlen
5. § 17 erhält folgende Fassung:
anfallenden Mahlerzeugnisse in den
VPrkehr zu bringen sind, ,,§ 17
5. wt'lches Mischungsverhältnis von den
Meldepflicht
Rackbetrieben bei der Herstellung von
Brot tmd ,rnderen Backwaren einzuhal- (1) Handelsbetriebe, Genossenschaften sowie
ten ist oder welche Erzeugnisse beizu- Be- und Verarbeitungsbetriebe der Getreide- und
mischen sincl, Futtermittelwirtschaft können verpflichtet wer~
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
den, den Erwerb, die Vorräte, den Absatz und ,,§ 24
die Verwertung von inländischem und ausländi-
schem Getreide und von Getreideerzeugnissen Land Berlin
zu melden. Die Meldepflicht kann auch auf den Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-
übergebietlichen Warenverkehr erstreckt werden. setzes erlassenen und noch zu erlassenden Rechts-
(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen verordnungen gelten auch im Land Berlin, so-
Bestimmungen erläßt der Bundesminister. Den bald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2
obersten Landesbehörden obliegt die Durchfüh- seiner Verfassung die Anwendung dieses Ge-
rung und die Ubcrwachung der Maßnahmen nach setzes beschlossen hat."
Absatz 1."
6. In § 18 wird dem Absatz 3 folgender Schlußsatz Artikel 2
angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
„Im übrigen können ohne Entgelt Proben von kündung in Kraft
Getreide aller Art, Getreidemahlerzeugnissen,
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, den
Schälmühlenerzeugnissen, Teigwaren, Nährmit-
teln, Brot und Kleingebäck sowie von Futtermit- Wortlaut des Getreidegesetzes im Bundesgesetz-
teln entnommen werden." blatt bekanntzumachen und dabei etwaige redak-
tionelle Unstimmigkeiten des Gesetzestextes zu be-
7. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt: seitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. November 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Verkehr
mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz).
Vom 24. November 1951.
Auf- Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über
den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Ge-
treidegesetz) vom 24. November 1951 (Bundesgesetz-
blatt I S. 899) wird nachstehend das Gesetz über
den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Ge-
treidegesetz) vom 4. November 1950 in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 24. November 1951.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn,· den 28. November 1951 901
Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln
(Get.reidegesetz)
in der Fassung vom 24. November 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- welche Mehltypen bei der Vermahlung
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Brotgetreide einzuhalten sind,
3. in welchem Umfange die Mühlen inlän-
ERSTER TEIL disches und ausländisches Brotgetreide zu
vermahlen haben,
Getreide
4. in welcher Mischung die bei den Mühlen
§ 1 anfallenden Mahlerzeugnisse in den Ver-
kehr zu bringen sind,
Begriffsbestimmungen
5. welches Mischungsverhältnis von den
Brotgetreide im Sinne dieses Gesetzes ist Roggen, Backbetrieben bei der Herstellung von
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn. Der Brot und anderen Backwaren einzuhalten
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und ist oder welche Erzeugnisse beizumischen
Forsten (Bundesminister) kann bestimmen, daß aus sind,
Gründen der Versorgung vorübergehend auch an-
dere Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses 6. daß bestimmte Mehl- und Brotsorten in
Gesetzes gelten; andere Getreidearten sind Gerste, einem dem Bedarf entsprechenden Um-
Hafer, Maie;, Buchweizen, Hirse und Reis. fange anzubieten sind.
(2} Der Bundesminister kann im Einvernehmen
§ 2 mit dem Bundesminister des Innern bestimmen,
daß Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühienerzeug-
Versorgungsplan nisse, Teigwaren, Nährmittel, Brot und Kleingebäck
nur in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Ver-
Der Bundesminister stellt im Benehmen mit den
packung, in bestimmten Mengen- oder Gewichts-
obersten Landesbehörden für Ernährung und Land-
einheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder
wirtschaft (obersten Landesbehörden) für jedes
sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni} im Rahmen
eines Versorgungsplanes fest, welche Mengen Ge- (3) Bestimmungen gemäß Absätze 1 und 2 können
treide aus der Inlandsernte zur Verfügung stehen nur durch Rechtsverordnung getroffen werden.
und aus der Einfuhr für die Ernährung der Bevöl-
kerung notwendig sind. § 4
Umfang der Verarbeitung
§ 3 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versor-
gung der Bevölkerung mit Mehl und Brot und zur
Verwendung von Getreide - Ausmahlung
Beseitigung einer unwirtschaftlichen Ubersetzung
Beimischung - Kennzeichnung kann der Bundesminister den Umfang der Vermah-
(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs- lung von Brotgetreide in den Mühlen regeln und
lage entsprechenden Verwertung des Getreides die Höhe des Verarbeitungsrechtes der einzelnen
kann der Bundesminister bestimmen, Mühlenbetriebe festsetzen. Die Vermahlungsrege-
lung muß so gestaltet werden, daß ein wirtschaft-
1. in welchem Umfange Brotgetreide für an- licher Leistungswettbewerb unter den Mühlen unter
dere Zwecke als für die menschliche Er- Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
nährung verwendet werden darf, verschiedenen Betriebsgrößenklassen und der ein-
zelnen Wirtschaftsgebiete möglich ist. Ein wirt-
2. welcher Ausbeutesatz bei der Verarbei- schaftlicher Leistungswettbewerb gilt nur dann als
tung des C~etreides und insbesondere möglich, wenn das festgesetzte Verarbeitungsrecht
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
im Rahmen der hierzu erlassenen Rechtsverord- Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses auf An-
nungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden trag ausgesetzt werden.
darf.
(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses
§ 5 muß die Befähigung zu.m Richteramt haben. Die
Mühlenstelle Beisitzer müssen den beteiligten Wirtschaftskreisen
angehören.
(1) Für das Gebiet der Mühlenwirtschaft wird
eine Mühlenstelle als Anstalt des öffentlichen (3) Der Bundesminister erläßt eine Verfahrens-
Rechts errichtet. Sie wird tätig, wenn Maßnahmen und eine Gebührenordnung sowie die weiteren für
nach den §§ 3 und 4 im Bereich der Mühlenwirt- den Vollzug erforderlichen Bestimmungen.
schaft erforderlich werden und der Bundesminister
ihre Durchführung der Mühlenstelle überträgt. § 7
(2) Die Organe der Mühlenstelle sind: Einfuhr- und Vorratsstelle
1. der Vorstand,
(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für
2. der Verwaltungsrat. Getreide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorrats-
(3) Der Vorstand vertritt die Mühlenstelle ge- stelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
richtlich und außergerichtlich. (2) Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern sind:
der beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der 1. der Vorstand,
VerbraucheL Ihm steht die Beschlußfassung in allen 2. der Verwaltungsrat.
grundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgabengebiet
der Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den (3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
Vorstand . ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die MühlenstellP untersteht der Aufsicht. des (4) Der Verwaltungsrat besteht:
Bundesministers. 1. aus zwei Vertretern des Bundesministers
(6) Die Mühlenstelle ist verpflichtet, dem Bundes- als Vorsitzendem und stellvertretendem
:minister und seinen Beauftrngten jederzeit Aus- Vorsitzenden,
kunft über ihre Ttitiqkeit zu f,rteilen, Ein gleiches 2. aus je einem Vertreter der Bundesminister
Auskunftsrecht skhL den obersten Landesbehörden der Finanzen und für Wirtschaft,
in bezug auf die Tätigkeit der Mühlenstelle im
3. aus vier Vertretern der obersten Landes-
Gebiet ihres Landes zu.
behörden für Ernährung und Landwirt-
(7) Vertreter des Bundesministers und Vertreter schaft, die der Bundesrat bestimmt,
der obersten Landesbehörden sind berechtigt, an
4. aus folgenden Vertretern der beteiligten
Sitzungen der Organe der Mühlenstelle teilzu-
Wirtschaftskreise:
nehmen.
vier Vertretern der Landwirtschaft,
(8) Maßnahmen der Mühlenstelle sind auf Ver-
einem Vertreter des Importhandels,
]angen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie
gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das einem Vertreter des Großhandels,
öffentliche Wohl verletzen. einem Vertreter der landwirtschaftlichen
Genossenschaften,
(9) Kommt die Mühlenstelle den ihr obliegenden
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes- drei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,
regierung befugt, die Aufgaben durch einen beson- einem Vertreter der Spedition und Lagerei,
deren Beauftragten durchführen zu lassen oder einem Vertreter des Einzelhandels,
selbst durchzuführen. einem Vertreter der Verbrauchergenossen-
(10) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der schaften,
Mühlenstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit vier Vertretern der Verbraucher.
ihrer Organe im einzelnen. Dabei können in den
Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in
Ländern im Einvernehmen mit den zuständigen
allen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Auf-
obersten Landesbehörden Außenstellen der Mühlen-
gabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.
stelle errichtet werden, bei denen ein Beirat aus
Er hat die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister
den beteiligten Wirtschaftskreisen zu bilden ist.
zur Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den
Vorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die
§ 6 Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch
zu überwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-
Beschwerdeausschuß
stelle bedienen.
(1) Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle (5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem
steht dem Betroffenen binnen einem Monat nach Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen er-
ihrer Bekanntgabe die Beschwerde an einen Be-
teilen.
schwerdeausschuß zu, der beim Bunde.sminister ge-
bildet wird. Die Beschwerde hat keine aufschie- (6) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der
bende Wirkung. In besonders begründeten Fällen Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und
kann die Durchführung der Verfügung durch den Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 903
§ 8 § 9
Aufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle Zoll- und Grenzabfertigung
(1) Wer aus dem Ausland Brotgetreide einführt Die Zoll- und Grenzstellen fertigen Brotgetreide
oder aus sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet nur ab, wenn der Einführer einen Ubernahmever-
verbringt, hat es spätestens bei der Zoll- oder trag oder eine Zustimmungserklärung der Einfuhr-
Grenzabfertigung der Einfuhr- und Vorratsstelle und Vorratsstelle zur Verarbeitung und sonstigen
zum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der von Verwertung vorlegt. Werden andere Erzeugnisse
der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte· Uber- den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 3 unterworfen,
nahmepreis. so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
über das Brotgetreide nach seiner Verbringung in § 10
das Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen Preisregelung
und für eigene oder fremde Rechnung zur Verfü-
gung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs- (1) Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im
berechtigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine voraus für jedes Getreidewirtschaftsjahr die Preise
Stelle der Empfänger im Bundesgebiet. für inländisches Getreide festgelegt. Der Bundes-
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber- minister hat seine Aufsichts- und Weisungsbefug•
nahme des ihr angebotenen Brotgetreides berech- nisse über die durch dieses Gesetz geschaffenen
tigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem Organe so auszuüben, daß die Einhaltung dieser
Ubernahmerecht keinen Gebrauch, so darf das Brot- Preise gewährleistet ist.
getreide im Bundesgebiet weder in den Verkehr (2) Durch Rechtsverordnung kann die Bundes-
gebracht noch verarbeitet oder sonst verwertet regierung oder im Einvernehmen mit dem Bundes-
werden. Macht sie von dem Ubernahmerecht Ge- minister für Wirtschaft der Bundesminister
brauch, so verpflichtet sie den Einführer gleich-
zeitig, das Brotgetreide zu dem von ihr festgesetzten a) Preise für ausländische andere Getreide-
Abgabepreis zurückzukaufen. Die Ubernahme und arten als Brotgetreide, soweit sie nicht nach
die Abgabe durch die Einfuhr- und Vorratsstelle § 8 Abs. 1 und 3 von der Einfuhr- und Vor-
sind von der Umsatzsteuer befreit. ratsstelle festzusetzen sind,
(4) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen b) Preise für Mahlerzeugnisse aus Getreide,
mit dem Bundesminister für Wirtschaft Bestimmun- Schälmühlenerzeugnisse, Teigwaren, Nähr-
gen für die Preisfestsetzungen gemäß Absatz 1 und 3. mittel sowie für Brot und Kleingebäck,
(5} Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der c) Preise für Futtermittel im Sinne des Futter~
Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 mittelgesetzes vom 22. Dezember 1926
Auflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be- (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst den dazu
stimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe- erlassenen Ausführungsbestimmungen
rung, über die gebietliche Verteilung und über den festsetzen.
Verwendungszweck treffen. Die obersten Landes-
behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
können über die Zuteilung des Getreides innerhalb mit dem Bundesminister für Wirtschaft
des Landes Bestimmungen treffen. a) die zur Sicherung des Preisstandes erforder-
(6) Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat ferner die lichen Rechtsverordnungen, insbesondere
Aufgabe, je nach Marktlage unter Verwendung. der über Kostensätze, Verarbeitungs- und Han-
im Haushalt bereitgestellten Mittel eine Vorrats- delsspannen, Zahlungs- und Lieferungs-
haltung in Auslands- und Inlandsgetreide durch- bedingungen erlassen,
zuführen. Wird aus den vorhandenen Vorräten
Getreide wieder in den Verkehr gebracht, so gilt b) unter den unter Buchstabe a bestimmten
Absatz 5 entsprechend. Voraussetzungen Verfügungen treffen, falls
sich die Auswirkungen der zu regelnden
(7) Getreide aller Art und unmittelbare Erzeug- Angelegenheit auf mehr als ein Land er-
nisse daraus dürfen nur mit Zustimmung der Ein- strecken und eine zentrale Erledigung er-
fuhr- und Vorratsstelle nach Genehmigung durch forderlich ist. Den nach Landesrecht zustän-
den Bundesminister ausgeführt od·er in sonstige digen Landesbehörden steht das Recht zur
Gebiete außerhalb des Bundesgebietes verbracht Verfügung dieser Art in den Fällen zu, in
werden. denen eine übergebietliche Regelung nicht
(8) Der Bundesminister kann bestimmen, daß auch erforderlich ist.
andere Getreidearten sowie Mehl, Grieß, Dunst und
Backschrot den Vorschriften der Absätze 1, 3, 5 (4) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
und 7 unterworfen werden oder Gegenstand der mit dem Bundesminister für Wirtschaft seine Befug-
Vorratshaltung sind, soweit dies zur Sicherstellung nisse nach Absatz 2 und 3 auf die nach Landesrecht
der Versorgung notwendig ist oder soweit es die zuständigen Landesbehörden übertragen.
Marktlage erfordert. (5) Preise und Preisspannen nach Absatz 2 und 3
(9) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustel-
und Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft len. Dabei muß die Möglichkeit des Wettbewerbs
bedienen. gegeben sein.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 11 5. feste Rückstände von der Herstellung fetter
Frachtausgleich Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-
tionsschrote),
(1) Der Bundesminister kann bestimmen, daß eine
Frachtausgleichsregelung durchgeführt und zu die- 6. Fischmehl, Tierkörpermehl und andere
sem Zweck eine öffentliche Ausgleichsabgabe bis zu Futtermittel tierischen Ursprungs,
einer Deutschen Mark je Tonne verarbeitetes Ge- 7. Mischungen, die aus Futtermitteln der in
treide erhoben wird. Die Beitreibung· erfolgt nach Ziffer 1 bis 6 genannten Art oder aus
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und Futtergetreide zusammengesetzt sind.
ihrer Durchführungs besti.mmungen.
(2) Aus dem Aufkommen an Frachtausgleichs- DRITTER TEIL
abgaben können nach näherer Bestimmung des Bun-
desministers Frachtzuschüsse gewährt werden. Für Allgemeine Bestimmungen
übergebietliche Lieferungen kann eine zentrale § 15
Frachtausgleichskasse gebildet, für Lieferungen in- Abgaben und Gebühren
nerhalb der einzelnen Länder kann bei diesen eine
Frachtausgleichskasse eingerichtet werden. (1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-
waltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von
§ 12 höchstens 0,50 DM je Tc:mne verarbeiteten Getrei-
des erheben. Die Verwaltungskosten der Mühlen-
Saatgetreide stelle sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen.
Der Bundesminister kann Saatgetreide von den
(2) Die Einfuhr- Uhd Vorratsstelle darf zur
Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise
Deckung der Verwaltungskosten von den Einfüh-
ausnehmen.
rern Gebühren in Eöhe von 0,25 DM je Tonne der-
ZWEITER TEIL jenigen Ware erheben,- die der Anbietuilgspflicht
nach diesem Gesetz unterliegt. Die Verwaltungs-
Futtermittel
kosten sind in einem Wirtschaftsplan und in einem
§ 13 Stellenplan zu veranschlagen.
Futtermittelbestimmungen (3) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen eine Abgabe-
(1) Die Vorschriften des Futtermittelgesetzes vom
ordnung für die Mühlenstelle und ·eine Gebühren-
22. Dezember 1.926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst
ordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle.
den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
bleiben unberührt. Die Anordnung des Direktors (4) Die Beitreibung der Abgaben und Gebühren
der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und erfolgt nach den Vorschriften der Reichsabgaben-
Forsten über Futtermittel, Mischfuttermittel und ordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.
Mischungen (Futtermittelanordnung) vom 21. Juni (5) Ober die Verwendung von Oberschüssen aus
1949 (Amtsbl. VELF S. 148) wird auf die Länder den Abgaben und Gebühren entscheidet der
Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohen- Bundesminister ün Einvernehmen mit dem Bundes-
zollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau er- minister der Finanzen. Für sonstige Uberschüsse
streckt und bleibt über den 30. Juni 1950 hinaus in der Einfuhr- und Vorratsstelle gilt Satz 1 ent-
Kraft. sprechend.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, das Fut- § 16
termittelgesetz und die Fettermittelanordnung in Buchführung
der zur Zeit gültigen Fassung mit neuem Datum und
in neuer Paragraphc~nfolge bekanntzugeben und (1) Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handels-
dabei Unstimmigkeiten zu beseitigen. betriebe der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
sind, wenn eine Verarbeitungsregelung oder eine
Anbietungspflicht in diesem Gesetz festgelegt ist
§ 14 oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt wird
Sonderregelung für bestimmte Futtermittel oder eine Preisregelung erfolgt, verpflichtet, in
übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson-
dem Bundesminister für Wirtschaft bestimmen, daß dere über die Einzelheiten des Erwerbs, der Lage-
die Vorschriften des § 8 entsprechend auf die nach- rung (getrennt nach eigenen und fremden Bestän-
stehend bezeichneten Futtermittel anzuwenden sind: den), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung
1. Dari, Milocorn, sowie der Vermittlung der Waren, mengen- und
wertmäßig Aufschluß geben.
2. Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-
wendung findet, (2) Der Führung besonderer Bücher bedarf es
nicht, wenn in Betrieben mit ordnungsgemäßer Ge-
3. Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse schäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen
(Kleie, Futtermehle aller Art), Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwand-
frei und übersichtlich hervorgehen.
4. Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,
Bier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Kartoffelflocken, entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 905
soweit diese Erzeugnisse der Getreide- und Futter- Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör-
mittelwirtschaft lagern oder befördern. den übertragen .
VIERTER TEIL
§ 17
Straf- und Schlußbestimmungen
Meldepflicht
§ 21
(1) Handelsbetriebe, Genossenschaften sowie Be-
und Verarbeitungsbetriebe der Getreide- und Futter- Strafbestimmung
mittelwirtschaft können verpflichtet werden, den Er- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
werb, die Vorräte, den Absatz und die Verwertung
1. die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1
von inländischem und ausländischem Getreide und
von Getreideerzeugnissen zu melden. Die Melde- oder Abs. 3 Satz 2 oder die auf Grund des
§ 8 Abs. 8 oder § 14 getroffenen Vorschrif-
pflicht kann auch auf den übergebietlichen Waren-
verkehr erstreckt werden. ten oder die Buchführungspflicht nach § 16
oder die Meldepflicht nach § 17 verletzt
(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen oder einer Auflage nach § 8 Abs. 5 zu-
Bestimmungen erläßt der Bundesminister. Den ober- widerhandelt,
sten Landesbehörden obliegt die Durchführung und
die Uberwachung der Maßnahmen nach Absatz 1. 2. Getreide, unmittelbare Erzeugnisse aus Ge-
treide oder Futtermittel der in § 14 aufge-
führten Art ohne Zustimmung der Einfuhr-
§ 18 und Vorratsstelle ins Ausland ausgeführt
Auskunftspflicht oder in sonstige Gebiete außerhalb des
Bundesgebietes verbringt,
(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-
behörden sind auskunftsbercchtigte Stellen im 3. Auskünfte, zu denen er nach § 18 ver-
Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723). oder nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige An-
(2) Der Bundesminister oder die obersten Landes-
gaben macht,
behörden können bestimmen, daß auch andere
Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses 4. die Einsicht irt Geschäftsbriefe, Geschäfts-
Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs- bücher oder sonstige Unterlagen oder die
bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech- Besidltigung oder die Untersuchung von
tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus- Betriebseinrichtungen oder Räumen den
kunftspflicht vom 13. Juli 1923 sind. Beauftragten der auskunftsberechtigten
Stellen (§ 18 Abs. 1 und 2) verweigert oder
(3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
sie dabei behindert,
kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit 5. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu-
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im übrigen widerhandelt, die auf Grund dieses Ge-
können ohne Entgelt Proben von Getreide aller Art, setzes erlassen sind, sofern diese ausdrück-
Getreidemahlerzeugnissen, Schälmühlenerzeugnis- lich auf die Strafbestimmungen dieses Ge-
sen, Teigwaren, Nährmitteln, Brot und Kleingebäck setzes verweisen,
sowie von Futtermitteln entnommen werden. begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten
Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des
§ 19 Wirtschaftsstrafgesetzes.
Verschwiegenheitspflicht (2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-
behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für
Die Mitglieder der Organe der Mühlenstelle (§ 5) die Verfolgung der Zuwiderhandlungen
und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 7) sind, vor-
behaltlich der dienstlichen Berichterstattung und 1. nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2,
der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, 2. nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4, soweit diese
über Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die sich gegen ein vom Bundesminister, von
durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes oder der Mühlenstelle oder der Einfuhr- und
der darauf beruhenden Bestimmungen zu ihrer Vorratsstelle auf Grund der Verordnung
Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923
und sich der Mitteilung und der Verwertung von gestelltes Verlangen richten,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.
3. gegen Bestimmungen oder schriftliche Ein-
Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie auf gewissen-
zelverfügungen, die vom Bundesminister,
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der
von der Mühlenstelle oder der Einfuhr-
Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisver-
und Vorratsstelle auf Grund dieses Ge-
rat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom
setzes erlassen werden; dies gilt nicht für
22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu ver-
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
pflichten.
oder schriftliche Einzelverfügungen, die
§ 20 vom Bundesminister auf Grund des § 10
Befugnisse der Länder Abs. 2 und 3 erlassen werden.
Der Bundesminister kann die ihm in diesem Ge- Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse
setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und 7. die Verordnung über die öffentliche Be-
99 des Wirtschaftsstrafgesetzes. wirtschaftung von Getreide, Futtermitteln
und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeug-
§ 22 nissen vom 7. September 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1705),
Durchführnngsbestimmungen I
8. die Anordnungen der früheren Hauptver-
Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 3, 4, 5
einigung der deutschen Getreide- und
Abs. 1 und Abs. 10, 11 Abs. 2 Satz 1 oder 15 Abs. 3 Futtermittelwi:,;tschaft und der Getreide-
erlassen werden, bedürfen unbeschadet der in Ar- wirtschaftsverbände,
tikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes getroffenen Rege-
lung der Zustimmung des Bundesrates. 9. die Bekanntmachung Nr. 116 des Zentral-
amtes für Ernährung und Landwirtschaft
(Verordnung über die Errichtung von Vor-
§ 23 rats- und Einfuhrstellen) vom 17. August
Inkrafttreten 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Land-
wirtschaft Nr. 2),
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. 10. das Gesetz zur Neuordnung des Veran-
lagungs- und Ablieferungswesens in der
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Landwirtschaft vom 23. Januar 1948
entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins- (WiGBl. S. 23) in der Fassung vom
besondere
7. September 1948 ~WiGBl. S. 91) und vom
1. das Maisgesetz vom 26. März 1930 (Reichs- 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9).
gesetzbl. I S. 88) in der Fassung vom 5. Ok- (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-
tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 919) und satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-
vom 28. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. weisungen auf die entsprechenden Bestimmungen
131) nebst den Ausführungsbestimmungen, dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim-
2. das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirt- mungen.
schaft vom 27. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-
I S. 527), nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in
3. die Verordnung zur Ordnung der Getreide- Absatz 2 tmfgeführten Bestimmungen erforderlich
wirtschaft vom 10. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. werden.
I S. 1006) in der Fassung vom 10. Juli 1936 (5) Die Vermögen {einschließlich aller Rechte und
(Reichsgesetzbl. I S. 544), vom 26. Juni und Pflichten) der Vorrats- und Einfuhrstellen, die durch
28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 700, 702), die in Absatz 2 Ziffer 9 aufgeführte Bekanntmachung
vom 11. Februar, 29. Juni und 7. Juli 1938 errichtet sind, gehen ohne Liquidation auf die vom
(Reichsgesetzbl. I S. 192, 711, 837) und vom Bundesminister bestimmten Einfuhr- und Vorrats-
30. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1102), stellen über. Das gleiche gilt auch für die Aufgaben
4. die Verordnung zur Sicherstellung des und Befugnisse der vorgenannten Vorrats- und
Brotgetreidebedarfs vom 5. Juli 1942 Einfuhrstellen.
(Reichsgesetzbl. I S. 443) in der Fassung § 24
vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 364),
Land Berlin
5. die Verordnung zur Sicherstellung des
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
Brotgetreidebedarfs vom 5. Februar 1945
erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-
(Reichsgesetzbl. I S. 22),
nungen gelten auch im Land Berlin, sobald das
6. die Verordnung über die Herstellung von Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
Mischfuttermitteln vom 22. Dezember 1937 fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlos-
(Reichsgesetzbl. I S. 1410), sen hat.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 907
Zweite Verordnung Normaler Zu- Zu-
Asche- lässiger lässige1
zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Type gehalt Mindest- Höchst-
i. V, H. asche- asdle-
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz. gehalt gehalt
i. v. H. i. v. H.
Vom 16. November 1951.
1150 (Roggenmehl) 1,150 1,100 1,250
Auf Grund der§§ 1, 3, 8, 14 und 21 des Getreide- 1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450
gesetzes vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. 1740 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,790
S. 721) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung 1800 (Roggen backschrot) 1,800 1,650 2,000
und Abänderung des Getreidegesetzes vom 630 (Weizenmehl) 0,630 0,590 0,660
5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 487) wird im 812 (Weizenmehl) 0,812 0,800 0,850
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- 1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver- 1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
ordnet: 1700 (Weizenbackschrot) 1,700 1,600 1,900
1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200
Artikel I 1,320 1,220 1,420
1320 (Roggengemengemehl)
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-
treidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 2. Grieß und Dunst müssen sich im Rahmen
S. 207) in der Fassung der Verordnung zur folgender Siebanalysen halten:
Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchfüh- Weizengrieß:
rungsverordnung zum Getreidegesetz vom 23. April a) Das Erzeugnis muß vollständig durch
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 265) wird wie folgt Grießgaze 24 fallen,
geändert:
b} der Rückstand auf der Grießgaze 58
A muß mehr als 25 vom Hundert der
Menge zu a betragen,
§ 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
c) durch die Mehlgaze 7 + + + dürfen
"(1) In der Handels-, Lohn- und Umtausch-
höchstens 10 vom Hundert der Menge
rnüllerei sind Roggen und Weizen bei der V er-
zu a fallen.
arbeitung zu (;rieß, Dunst oder Mehl mit einer
durchschnittlichen Gesamtausbeute von minde- Weizendunst:
stens 82 vom Hundert, gerechnet vom Gewicht a) Das Erzeugnis muß vollständig durch
des gereinigten und mahlfertigen Getreides, aus- Grießgaze 50 fallen,
zumahlen. Als Reinigungsverlust werden durch- b) der Rückstand auf der Grießgaze 58
schnittlich in der Handelsmüllerei zwei vom Hun- muß weniger als 25 vom Hundert der
dert, in der Lohn- und Umtauschmüllerei für Menge zu a betragen,
Selbstversorger vier vom Hundert des Gewichtes c) durch die Mehlgaze 10 + + + dürfen
des ungereinigten Getreides ohne besonderen höchstens 10 vom Hundert der Menge
Nachweis anerkannt. Als Reinigungsverlust zu a fallen."
kommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die
bei der Reinigung des Roggens und Weizens in B
der Mühle anfallen und weder für die menschliche § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:
noch tierische Ernährung Verwendung finden ,,(3) Roggengemengemehl der Typen 1100 und
können. Der Durchschnitt der Gesamtausbeute 1320 ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung
(Satz 1) und der Durchschnitt des Reinigungs- von 60 vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert
verlustes (Satz 2) sind, getrennt für Roggen und Weizen herzustellen."
Weizen, auf den Kalendermonat zu berechnen.
Vermahlungen von Roggen oder Weizen im C
Werklohn für andere als Selbstversorger gelten In § 2 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5
als Handelsmüllerei. Bei der Herstellung von Absätze 4 bis 6.
Backschrot ist der gereinigte Roggen oder Weizen D
vollständig für Zwecke der menschlichen Ernäh- In § 5 wird der Nachsatz: ,,soweit sie aus dem
rung zu verarbeiten. Backschrot muß alle Bestand- Ausland eingeführt oder aus sonstigen Gebieten in
teile des gereinigten Getreides enthalten. Die das Bundesgebiet verbracht werden" gestrichen.
Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Hartweizen (amber dumm). Artikel II
(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
satz 1 dürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, kündung in Kraft.
Backschrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die
Bonn, den 16. November 1951.
den nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
1. Mehl und Backschrot müssen folgenden DerBundesminister für Ernährung,
Aschegehalt, gerechnet auf Trockensub- Landwirtschaft und Forsten
stanz, aufweisen: Dr. Ni k 1 a s
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Änderung von mehr als 20 Kilometern je Stunde müssen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. ein Kennzeichen nach den Bestimmungen von
§ 23 Abs. 2 und 3 und § 60 führen;
Vom 25. November 1951.
2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs-
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 nicht übersteigt. Der Führer eines solchen
(Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes Fahrzeugs muß
vom 10. August 1937 (Reichsgesetz bl. I S. 901) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des a) eine Ablichtung der Allgemeinen Betriebs-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erlaubnis (§ 20) oder eine Betriebserlaub-
vom 23. Mai 1949 wird mit Zustimmung des Bundes- nis im Einzelfall (§ 21), die die Zulassungs-
rates verordnet: stelle durch den Vermerk „Betriebs-
erlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines
Artikel 1 amtlich anerkannten Sachverständigen aus-
Die Verordnung über die Zulassung von Personen stellt,
und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßen- b) die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -) vom bestätigung (§ 29 b)
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in der
mitführen und auf Verlangen zuständigen
Fassung vom 28. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I
Beamten vorzeigen. Für die Kennzeichnung
S. 1422), vom 24. September 1938 (Reichsgesetzbl. I
gilt Nummer 1 letzter Satz;
S. 1198), vom 4. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 163), vom 6. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 735), 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle;
vom 22. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 402), vom Nummer 1 Sätze 2, 3 und 4 ist entsprechend
8. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 619), vom 3. Mai anzuwenden;
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 720), vom 4. Dezember 1941 4. Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen
(Reichsgesetzbl. I S. 750) und vom 3. September 1948 Betrieben hinter Zugmaschinen mit einer
(WiGBl. S. 89) wird wie folgt geändert: durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
1. § 18 erhält folgende Fassung: digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je
Stunde, wenn die Anhänger nur für land-
,,§ 18 und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
werden.
Zulassungspflichtigkeit
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (zum
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3
Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer
und § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in
Bauart bestimmte Fahrzeuge) dürfen auf öffent~
dem üblichen Zulassungsverfahren zu behan-
liehen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
deln."
wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis
und durch Zuteilung eines amtlichen Kenn- 2. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
zeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von ,, (4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum nisse bleiben so lange wirksam, als der geneh-
Verkehr zugelassen sind. migte Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über Bauvorschriften übereinstimmt. Der Typschein
das Zulassungsverfahren sind kann durch Nachträge ergänzt werden; er kann
entzogen werden, wenn sich der Inhaber als
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kraftf ahr-
unzuverlässig erweist. Die den Typschein ertei-
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be-
lende Stelle kann durch Beauftragte jederzeit
sonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen
die Ausübung der durch den Typschein ver-
Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht
liehenen Befugnisse beim Hersteller oder Händ-
zur Beförderung von Personen oder Gütern
ler nachprüfen."
bestimmt und geeignet sind), die zu einer
vom Bundesminister für Verkehr bestimmten 3. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Führer ,, (3) Die nachstehend aufgeführten Einrich-
eines solchen Fahrzeugs muß eine Beschei- tlingen müssen in einer nach den Absätzen 1
nigung der Zulassungsstelle mitführen, daß und 2 amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
das Fahrzeug den Vorschriften dieser Ver- sein:
ordnung entspricht; die Bescheinigung darf
für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindig- 1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),
keit von mehr als 20 Kilometern je Stunde 2. Sicherheitsglas (§ 40, § 45 der Verordnung
nur erteilt werden, wenn der Zulassungsstelle über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
nachgewiesen worden ist, daß eine ausrei- im Personenverkehr),
chende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
(§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver- 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
sicherungspflicht nicht unterliegt. Die Zu- zeugen (§ 43),
lassungsstelle kann die Beibringung des
5. Scheinwerfer (§ 50),
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach-
verständigen über die vorschriftsmäßige Be- 6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
schaffenheit des Fahrzeugs anordnen. Die 7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit 8. zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1),
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 909
9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), 5. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:
10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), „ Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, §§ 23 und 25 sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden
StVO), schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah- behindert oder belästigt; sie müssen in straßen-
lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5), schonender Bauweise ~ergestellt sein und in
13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54), dieser erhalten werden."
14. Glühlampen (§ 49 a), 6. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55), ,, (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die
16. Geräte zur Verständigung beim überholen Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,
(§ 55 a), wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß,
17. Fahrtschreiber t§ 57 a), daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft
und· der Ladung den Vorschriften nicht ent-
18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung spricht."
(§ 60),
19. Fahrradscheinwerfer (§ 67) und Fahrrad- 7. § 32 erhält folgende Fassung:
schlußleuchten (§ 25 Abs. 1 StVO), ,,§ 32
20. Beiwagen von Krafträdern,
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-
anhängern (§ 51 der Verordnung über den (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per- trägt die
sonenverkehr), 1. höchstzulässige Gesamtbreite über
22. Bremsbeläge (§ 41)." alles - ausgenommen bei land-
und forstwirtschaftlichen Arbeits-
4. § 29 erhält folgende Fassung: geräten - -~ 2,50 Meter
bei Anhängern hinter Kraft-
,,§ 29 rädern 1,25 Meter
Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 2. höchstzulässige Gesamthöhe über
alles 4,00 Meter
(1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung
der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die 3. höchstzulässige Gesamtlänge über
alles
Zulassungsstellen in angemessenen, von den
für den Verkehr zuständigen obersten Landes- a) bei Einzelfahrzeugen:
behörden festzusetzenden Zeitabständen die 1. bei Fahrzeugen mit zwei
Vorführung der Kraftfahrzeuge und ihrer An- Achsen 10,00 Meter
hänger zur Prüfung durch amtlich anerkannte
Sachverständige anzuordnen. Die Fahrzeuge 2. bei den zur Beförderung
sind zur Prüfung an dem in der Anordnung be- von Personen bestimmten
stimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen. Fahrzeugen mit zwei Achsen 12,00 Meter
(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicher- 3. bei Fahrzeugen mit drei
heit wichtigen Teile und Einrichtungen ein- oder mehr Achsen 12,00 Meter
schließlich der amtlichen Kennzeichen und ihrer b) bei Sattelkraftfahrzeugen
Beleuchtung sowie die Geräusch- und Rauch- {Sattelzugmaschine mit Sattel-
entwicklung zu umfassen. anhänger) 14,00 Meter
(3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb c) bei Zügen 20,00 Meter.
über entsprechend geschultes Personal und die (2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine
erforderlichen technischen Einrichtungen ver- Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr
fügen, kann jederzeit widerruflich gestattet wer- als unvermeidbar gefährden."
den, die Prüfung der Kraftfahrzeuge und An-
hänger selbst vorzunehmen. Die Erlaubnis wird 8. § 33 wird aufgehoben.
von der für den Verkehr zuständigen obersten 9. § 34 erhält folgende Fassung:
Landesbehörde erteilt und kann an Auflagen
gebunden werden. § 68 Abs. 3 bleibt unberührt. ,,§ 34
(4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis er- Achslast und Gesamtgewicht
bringen, daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
von anerkannten Kunden- oder Bremsendiensten (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von
der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller oder den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn über-
sonstigen anerkannten Stellen überwachen tragen wird Zu einer Achse gehören alle Räder,
lassen, können Erleichterungen hinsichtlich der deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen,
Prüfungen nach Absatz 1 gewährt werden. Die 1 Meter voneinander entfernten, zur Fahrzeug-
Anerkennung wird durch die für den Ver- längsachse senkrecht stehenden Vertikalebenen
kehr zuständige oberste Landesbehörde aus- liegen. Als Doppelachse gelten zwei Achsen mit
gesprochen Sie bestimmt das Ausmaß der Er- einem Abstand von .mindestens 1 Meter und
leichterungen." weniger als 2 Metern voneinander.
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die vorderen und hinteren Auflageflächen min-
unter Berücksichtigung der Werkstoffbean- destens 3 Meter beträgt.,.
spruchung und der in Absatz 3 festgelegten 10. § 35 wird aufgehoben.
Höchstwerte nicht überschritten werden darf.
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, l l. Nach § 35 wird folgende Vorschrift als § 35 a
das unter Berücksichtigung der Werkstoffbean- eingefügt:
spruchung, der zulässigen Achslasten und der
in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht ,,§ 35 a
überschritten werden darf. Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit (1) Die Beschaffenheit der · Fahrzeuge muß
Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig sicheres Auf- und Absteigen und sicheren Halt
erklärten Gummireifen dürfen Achslast und auf den· Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand
Gesamtgewicht folgende Werte nicht über- des Fahrzeugführers muß so beschaffen und an-
steigen: geordnet sein, daß das Fahrzeug sicher geführt
werden kann.
je Einzelachse 10 Tonnen
(2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektro-
je Doppelachse 16 Tonnen zugkarren - müssen mit einem fest angebrach-
je Fahrzeug mit zwei Achsen 16 Tonnen ten Sitz für mindestens einen Beifahrer aus-
je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen gerüstet sein.
je Sattelkraftfahrzeug 35 Tonnen (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-
je Zug 40Tonnen. dert wird, müssen mit Vorrichtungen aus-
gerüstet sein, die dem Beifahrer festen Halt für
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, die Füße bieten."
so darf die Achslast höchstens 4 Tonnen be-
tragen. 12. § 36 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Nägel müssen eingelassen sein."
(4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften
13. § 36 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
über Achslasten befreit.
,,Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeits-
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf vermögen überwiegend durch den Uberdruck
Verlangen p:nes zuständigen Beamten die Ein- des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird."
haltung der für das Fahrzeug zugelassenen 14. § 36 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Achslasten nicht glaubhaft machen, so ist er ver-
pflichtet, sie nach Weisung des Beamten auf „Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen
einer Waage oder einem Achslastmesser (Rad- gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren
lastmesser) feststellen zu lassen. Liegt die mit gefederter Triebachse und einer durch die
Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis
zeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn zu 20 Kilometern je Stunde sowie deren An-
der zurückzulegende Umweg nicht mehr als hänger."
6 Kilometer beträgt. Nach der Wägung ist dem 15. In § 36 Abs. 4 Buchstabe c wird hinter „Stunde"
Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis eingefügt:
der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung ,, (Betriebsvorschrift)".
fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn
ein zu beanstandendes Ubergewicht festgestellt 16. In § 36 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe n(§ 34
wird. Der prüfende Beamte kann eine der Uber- Abs. 4)" durch ,,(§ 34 Abs. 6)" ersetzt.
lastung entsprechende Um- oder Entladung for- 17. § 36 a wird aufgehoben.
dern, deren Kosten der Halter zu tragen hat. 18. § 37 erhält folgende Fassung:
{6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise
auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleis- ,,§ 37
kettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten
auf ebener Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht über- (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der
steigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen
einem Gesamtgewicht von mehr als 8 Tonnen erhöhen sollen {sog. Bodengreifer und ähn-
so angebracht sein, daß die Last einer um liche Einrichtungen), müssen beim Befahren be-
6 Zentimeter angehobenen Laufrolle bei stehen- festigter Straßen abgenommen werden, sofern
dem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder
ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf- durch Umklappen der Greifer oder durch An-
rollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleisketten- wendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen
fahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen. auf die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf nicht, wenn die Vorrichtungen in einer nach
die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten § 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausgeführt
Laufrolle höchstens mit 4 Tonnen je Meter be- sind; in der Bauartgenehmigung kann die Ver-
lasten; die Belastung darf 6 Tonnen je Meter wendung auf Straßen mit bestimmten Decken
betragen, wenn sich das Gewicht auf zwei und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
hintereinanderldufende Gleiskettenpaare oder (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf
eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt schneebedeckter oder vereister Fahrbahn er-
und der Längsabstand zwischen der Mitte der möglichen sollen (Schneeketten), müssen so be-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 911
schaffen und angebracht sein, daß sie die Fahr- leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige
bahn nicht beschädigen können. Schneeketten Nachstellvorrichtung haben.
aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung (2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Ge-
(§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schnee- samtgewicht 2 Tonnen und deren durch die Bau-
ketten müssen die Lauffläche des Reifens so art bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilo-
umspannen, daß bei jeder Stellung des Rades meter je Stunde nicht übersteigt, genügt eine
ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt. vom Führersitz aus feststellbare Bremsanlage,
Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten die so beschaffen sein muß, daß die Räder fest-
müssen kurze Glieder haben, deren Teilung gestellt (blockiert) werden können und beim
etwa das Fünffache der Drahtstärke betragen Bruch eines Teiles der Bremsanlage noch min-
muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen destens ein Rad gebremst werden kann. Der
und abnehmen lassen und leicht nachgespannt Zustand der betriebswichtigen Teile der Brems-
werden können." anlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen
19. § 39 erhält folgende Fassung: Zugmaschinen muß_ der Kraftstoff- oder Dreh-
zahlregulierungshebel feststellbar oder die
.,§ 39 Bremse auch von Hand bedienbar sein. Bei
Rückw ärtsg ang einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, deren
in Abhängigkeit vom Leergewicht Gesamtgewicht 250 Kilogramm nicht übersteigt,
ist, wenn sie von Fußgängern an Holmen ge-
(1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von führt werden, keine Bremsanlage erford~rlich;
mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führer- werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren
sitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden Achse verbunden und vom Sitz gefahren, genügt
können. eine Bremse nach § 65, sofern die durch die
(2) Das Leergewicht ist das Gewicht des be- Bauart bestimmte Höchstgeschwfrdigkeit 20 Kilo-
triebsfertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht meter je Stunde nicht übersteigt.
zuzüglich des Gewichts des vollständigen Auf- (3) Bei Halbkettenfahrzeugen, bei denen nur
baus wid des Gewichts aller im Betrieb mit- die beiden Antriebsräder , der Laufketten ge-
geführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder bremst werden, dürfen gemeinsame Brems-
und -bereifung, Ersatzteile, Anhängerkupplung, flächen für die Betriebsbremse und für die Fest-
Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteck- stellbremse benutzt werden, wenn mindestens
wände, Planengestell mit ,Planenbügeln und 70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahr-
Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleit- zeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und .die
schutzvorrichtungen, Belastungsgewichte usw.), Bremsen so beschaffen sind, daß der Zustand
bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zuzüg- der Bremsbeläge von außen leicht überprüft
lich des Fahrergewichtes von 75 Kilogramm." werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-
2.0. § 41 erhält folgende Fassung: nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähn-
liche Ubertragungsteile für beide Bremsen
,,§ 41 gemeinsam benutzt werden.
Bremsen und Unterlegkeile (4) Bei Kraftfahrzeugen - ausbenommen
Krafträdern - muß mit der einen Bremse
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander
(Betriebsbremse) eine mittlere Verzögerung
unabhängige Bremsanlagen haben oder eine 2
von mindestens 2,5 m/sek erreicht werden.
Bremsanlage mit zwei voneinander unabhän-
gigen Bedienungsvorrichtungen, von denen jede (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen
auch dann wirken kann, wenn die andere ver- Krafträdern - muß die Bedienungsvorrichtung
sagt. Die voneinander unabhängigen Bedie- der anderen Bremse feststellbar sein; bei
nungsvorrichtungen müssen durch getrennte Krankenfahrstühlen darf jedoch die Betriebs-
Ubertragungsmittel auf verschiedene Brems- bremse anstatt der anderen Bremse feststellbar
flächen wirken, die jedoch in oder auf derselben sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließ-
Bremstrommel liegen können. Können mehr als lich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfe-
zwei Räder gebremst werden, so dürfen ge- nahme der Bremswirkung des Motors das
meinsame Bremsflächen und (ganz oder teil- Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren
weise) gemeinsame mechanische Ubertragungs- Steigung am Abrollen verhindern können .. Mit
einrichtungen benutzt werden; diese müssen der Feststellbremse muß eine mittlere Ver-
2
jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch eines zögerung von mindestens 1,5 m/sek erreicht
Teiles noch mindestens zwei Räder, die nicht werden.
auf derselben Seite liegen, gebremst werden (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen -
können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangs- muß mit jeder der beiden Bremsen eine mitt-
2
läufig mit den Rädern. verbundene, nicht aus- lere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek
kuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems- erreicht werden.
flächen muß unmittelbar auf die Räder wirken (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter
oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne elektrischer Energie angetrieben werden, kann
Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebe- eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische
teilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein; in
Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, diesem Falle finden der fünfte Satz des Ab-
daß ihr Versagen nicht anzunehmen und für satzes 1 und Absatz 4 keine Anwendung. Bei
jedes in Frage kommende Rad eine besondere solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mecha-
Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen nischen Feststellbremse eine mittlere Verzöge-
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
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rung von mindestens 2,5 mlsek erreicht werden. hängern einer mit Druckluft gebremst wird. Die
Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchst- Notbremsvorrichtung kann auch als Feststell-
geschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je vorrichtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und
Stunde beträgt, genügt eine mittlere Verzöge- als Bremsvorrichtung im Sinne des Absatzes 9
rung von 1,5 m/sek2 • Satz 3 dienen; das gilt nicht für Brems- oder
(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - Feststellvorrichtungen, die ausschließlich durch
ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die das Gewicht der Zuggabel betätigt werden.
zur Unterstützung des Lenkens als Einzelrad- (11) An einachsigen Anhängern ist keine
bremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die
Straßen so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene
Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht Bremsverzögerung erreicht und die zulässige
mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam Achslast des Anhängers die Hälfte des Leer-
betätigt werden können. Eine unterschiedliche gewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch
Abnutzung der Bremsen muß durch eine leicht 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit einachsige
bedienbare Nachstellvorrichtung ausgleichbar Anhänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet
sein oder sich selbsttätig ausgleichen. sein müssen, gelten die Vorschriften des Ah-
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen satzes 9 Satz 4 und 5 entsprechend; bei Sattel-
eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich anhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse
selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; dem von der AclJ.se (auch Doppelachse, § 34
mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Ge-
mindestens 2,5 mlsek 2 , bei Anhängern hinter samtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
Fahrzeugen nach Absatz 7 letzter Satz von (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerun-
mindestens 1,5 mlsek2 erreicht werden. Die gen müssen auf ebener, trockener Straße mit ge-
Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte wöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem
Bremse muß ausschließlich durch mechanische Fahrzeug, erwärmten Bremsfrommeln und
Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen
einer Steigung von · 20 vom Hundert auf Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht
trockener Straße am Abrollen verhindern können. werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur
Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug aus verläßt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vor-
bediente Anhängerbremsen müssen den An- geschriebenen Verzögerungen müssen auch beim
hänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die
auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus-
selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter gangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errech-
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart nen, der vom Beginn der- Bremsbetätigung bis
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
als 20 Kilometern je Stunde müssen eine durch Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
die Bedienungsvorrichtung der Bremse des Verfahren kann, insbesondere bei Nachprü-
ziehenden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende, auf fungen nach § 29, abgewichen werden, wenn
alle Räder wirkende Bremsanlage haben. Können Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf
die Bremsen von Anhängern hinter Kraftfahr- andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung
zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung
Kilometern je Stunde weder vom Führer des entsprechend höhere Verzögerung erreicht wer-
ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbst- den: außerdem muß eine ausreichende, dem
tätig wirken, so sind sie von Bremsern zu be- jeweiligen Stande der Technik entsprechende
dienen; der Bremsersitz muß freie Aussicht auf Dauerleistung der Bremsen für längere Tal-
die Fahrbahn bieten. fahrten gewährleistet sein.
(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahr-
ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt zeuge sind von den vorstehenden Vorschriften
wird) sind nur bei Anhängern mit einem Ge- über Bremsen befreit; sie müssen jedoch eine
samtgewicht bis zu 8 Tonnen zulässig. In einem ausreichende Bremse haben, die während der
Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse Fahrt leicht bedient werden kann und feststell-
mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft-· bar ist. Land- und forstwirtschaftliche Arbeits-
fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimm- maschinen, die von den im § 36 Abs. 4 unter
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als a und b bezeichneten Kraftfahrzeugen gezogen
20 Kilometern je Stunde zwei Anhänger mit w~rden, brauchen keine Bremse zu haben, wenn
Auflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mit- sie nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B.
führen von mehr als einem Anhänger durch Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen).
andere Vorschriften untersagt ist. Auflaufbrem- (14) Auf Kraftfahrzeugen -'- ausgenommen
sen an mehrachsigen Anhängern müssen mit Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen
einer Notbremseinrichtung (z. B. Kraftspeicher) Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen und auf
ausgerüstet sein, die unabhängig von der Auf- Anhängern mit einem zulässigen Gesamt-
laufwirkung vom Führersitz des ziehenden Fahr- gewicht von mehr als 750 Kilogramm ist
zeugs aus zu betätigen sein muß. Das ist beim mindestens ein Unterlegkeil für die Räder mit-
Mitführen von zwei Anhängern mit Auflauf- zuführen. Unterlegkeile müssen ausreichend
bremse nur beim ersten Anhänger erforderlich, wirksam, leicht zugänghch und sicher zu hand-
jedoch nicht erforderlich, wenn von zwei An- haben sein."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 918
21. § 42 erhält folgende Fassung: eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die
.,§ 42 Fördervorrichtung für den Kraftstoff den Zufluß
zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei
Anhängelast ·hinter Kraftfahrzeugen
stehendem Motor unterbricht, oder wenn das
(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene An- Fahrz~ug ausschließlich mit Dieselkraftstoff
hängelast darf den vom Hersteller des ziehen- betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können
den Fahrzeugs angegebenen und amtlich als fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft-
zulässig erklärten Wert nicht übersteigen. Im stoffeste andere Schläuche aus schwer brenn-
Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein baren Stoffen eingebaut werden; sie müssen
von Kraftfahrzeugen, die mit einer Vorrichtung gegen mechanische Beschädigungen geschützt
zum Mitführen von Anhängern (Anhängerkupp- sein."
lung) ausgerüstet sind, ist zu vermerken:
27. § 47 erhält folgende Fassung:
.,Zulässige Anhängelast:
,,§ 47
Anhänger mit Bremse Kilogramm
Anhänger ohne Bremse Kilogramm." Schalldämpfer und Auspuffrohre
Die zulässige Anhängelast ist die Summe der Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht
zulässigen Gesamtgewichte von Anhängern. ausschaltbare Schalldämpfer von ausreichender
(2} Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen Größe und Wirksamkeit so abzuführen, daß
und anderen Kraftfahrzeugen mit Personen- niemand innerhalb des kraftf ahrzeugs gefährdet
wagenfahrgestellen dürfen Anhänger ohne aus- oder belästigt wir<l; § 30 bleibt Unberührt. Die
reichende eigene Bremse nur mitgeführt wer- Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach
den, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse oben odet rtach hinten oder nach· hinten links
hat. Das zulässige Gesamtgewicht d·er An- bis zu eine.tn Winkel von 45 Grad zur ·Fahrzeug-
hänger darf längsachse gerichtet seiri; sie dürfen zur Fahr-
bahn nur ·so geneigt sein, daß Aufwirbeln von
a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen Staub vermieden · wird. Auspuffrohre dürfen
nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts über die · seitliche Begrenzung der Fahrzeuge
des ziehenden Fahrzeugs zuzüglich 75 nicht hinaustagen;" ·
Kilogramm;
28. § 48 Abs. ·1 erhäU folgende Fassung:
b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen-
wagenfahrgestellen die Hälfte des Leer- ,, (1) Dampfkessel mit Z wangsdurchlaµJ und
gewichts des ziehenden Fahrzeugs, mit einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamt-
inhalt, Sauggaserzeugeranlagen . und Druckgas-
jedoch in keinem Fall mehr als 750 Kilogramm
erzeugeranlagen mit Aufladedrücken bis zu
betragen."
2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für
22. § 43 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht
,,(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder
zeugen müssen so ausgebildet und befestigt abnahmepflichtig."
sein, daß die nach dem Stande der Technik 29. § 49 erhält folgende Fassung:
erreichbare Sicherheit - auch bei der Bedie-
nung der Kupplung - gewährleistet ist. Die ,,§ 49
Zuggabel von Mehrachsanhängern muß boden- Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch
frei sein. Die Zugöse muß jeweils in Höhe des
Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch
Kupplungsmauls einstellbar sein; das gilt bei
der Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jewei-
anderen Kupplungsarten sinngemäß.
ligen Stande der Technik unvermeidbare Maß
(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- nicht übersteigen."
samtgewicht von mehr als 4 Tonnen und Zuq-:-
30. Nach § 49 wird folgende Vorschrift als § 49 a
maschinen müssen vorn eine ausreichend be-
eingefügt:
messene Vorrichtung zur Befestigung einer
,,§ 49a
Abschleppstange oder eines Abschleppseils
haben." Beleuchtungseinrichtungen
23. § 44 wird auf gehoben.
Allgemeine Grundsätze
24. In § 45 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen. (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
25. § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen
,, (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff verwendet werden. Sie müssen vorschriftsmäßig
dürfen nicht unmittelbar hinter der Front- angebracht und ständig betriebsfähig sein; sie
verkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
so vom Motor getrennt sein, daß auch bei Un- Laternen (Sturmlaternen und ähnliche) können
fällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu jedoch am Tage zum Schutz gegen Beschädigun-
erwarten ist. Das gilt nicht für Krafträder und gen an anderer Stelle des Fahrzeugs oder Zuges
für Zugmaschinen mit offenem Führersitz." mitgeführt werden.
26. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem
,,(2) Rohrverbindungen sind durch Verschrau- Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht
bung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung
Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung auch dann nicht beeinträchtigen, wenn verschie-
muß eine vom Führersitz aus während der dene Beleuchtungseimichtungen in einem Gerät
Fahrt leicht zu bedienende Absperrvorrichtung vereinigt sind.
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(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum
noebracht, so müssen sie gleichen Abstand über 100 Kubikzentimeter,
vo; der Mittellinie der Fr:thrzeugspur und -- c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.
mit Ausnahme von Schlußleuchten an Kraft-
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine
rädern mit Beiwagen - gleiche Höhe über der
blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahr-
Fahrbahn haben; sie müssen mit Ausnahme
zeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern
von Fährtrichtungsanzeigern und Parklicht
und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann
gleichzeitig leuchten.
die Einschaltung des Fernlichts durch die Stel-
(4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen lung des Schalthebels angezeigt werden. Kraft-
Beleuchtungseinrichtungen ausgenommen fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-
Parkleuchten - müssen so geschaltet sein, daß ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
sie nur zusammen mit der Schluß- und Kenn- 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit
zeichenbeleuchtung brennen können." Sehweinwerfern ausgerüstet zu sein, die den
31. § 50 erhält folgende Fassung: Vorschriften für das Abblendlicht (Absatz 6)
entsprechen.
,,§ 50
(6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein,
Fahrbahnbeleuchtung daß sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf
und gleichmäßig abgeblendet werden können.
nur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht),
werden. wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-
nung von 25 Metern vor jedem einzelnen
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleich- Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
t arbig und gleich stark nach vorn leuchtenden Fahrbahn in Höhe der Schweinwerfermitte und
Scheinwerfern (Leuchten für gerichtetes Licht) darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die
ausgerüstet sein; an Krafträdern - auch mit untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3
Beiwagen - , an Kraftfahrzeugen, deren Breite Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuch-
1 Meter nicht übersteigt sowie an Krankenfahr- tungsstärke unter den gleichen Bedingungen
stühlen ist nur ein Scheinwerfer erforderlich; oberhalb einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht
bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart übersteigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahr-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht bahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke
mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei in einer Entfernung von 25 Metern vor den
Leuchten ohne Schweinwerferwirkung. Bei ein- Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht
achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von in 150 Millimetern Höhe über der Fahrbahn
Fußgängern an Holmen geführt werden, genügt mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte
eine Leuchte ohne Schweinwerferwirkung für erreicht.
weißes oder schwachgelbes Licht, die auf der
(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist
linken Seite so angebracht oder von Hand S'J
bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie
mitgeführt werden muß, daß ihr Licht entgegen-
und vollbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird
kommenden und überholenden Verkehrsteil-
jedoch der Lichtkegel durch die Belastung ge-
nehmern gut sichtbar ist.
senkt, so ist bei unbelastetem Fahrzeug zu
(3) Die untere Spiegelkante von Schein- messen.
werfern darf nicht höher als 1 Meter, bei Zug-
(8) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist am
maschinen in land- und forstwirtschaftlichen
Tage Abblendlicht einzuschalten."
Betrieben nicht höher als 1,20 Meter über der
Fahrbahn liegen. Scheinwerfer müssen an den 32. § 51 erhält folgende Fassung:
Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein,
daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht ein- ,,§ 51
treten kann. Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten
(4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraft-
in elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten räder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit
darf bei der mittleren Betriebsspannung am einer Breite von weniger als 1 Meter -
Sockel der Glühlampe höchstens je 35 Watt müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen
betragen. Durch Riffelung der Scheinwerfer- Begrenzung nach vorn mit zwei B_egrenzui:igs-
spiegel oder -scheiben oder auf andere Weise leuchten ausgerüstet sein, deren L1chtaustntts-
muß eine Streuung des Lichtes bewirkt werden. flächen nicht mehr als 400 Millimeter von der
Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel ver- breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
stellbar sein, wenn die Lampenfassung nicht als sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten
Teil einer Abblendvorrichtung vom Führersitz muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht
aus verstellt werden kann. blenden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Be-
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit standteil der Scheinwerfer sein, wenn der
die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von der Scheinwerfer von den breitesten. Stellen
100 Metern in der Längsachse des Fahrzeugs iu des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 Mil-
Höhe der Scheinwerfermitten mindestens be- limeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten
trägt: müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht
a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen
bis 100 Kubikzentimeter, muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1951 915
Seite des Beiwagens angebracht sein. An ,,§ 53
Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten nicht
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
erforderlich, wenn der Abstand des Randes der
Lichtaustrittsflächen der Sehweinwerfer von den Sicherungsleuchten
breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit
meh1 als 400 Millimeter beträgt. zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für
rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaus-
(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern,
trittsflächen wenigstens 400 und .höchstens 1550
die mehr als 400 Millimeter über den Rand der
Millimeter über der Fahrbahn liegen müssen.
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsleuchten
Die Schlußleuchten müssen möglichst weit von-
des vorderen Fahrzeugs hinausragen, muß nach
einander angebracht, der Rand ihrer Lichtaus-
Absatz 1 kenntlich gemacht werden. trittsflächen darf nicht mehr als 400 Millimeter
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
und an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge entfernt sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen
und Breite diejenige von Personenkraftwagen nicht an einer gemeinsamen Sicherung ange-
nicht übersteigt, genügt zur Kenntlichmachung schlossen sein. Krafträder ohne Beiwagen
der seitlichen Begrenzung beim Parken inner- brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet
halb geschlossener Ortschaften eine Leuchte zu sein.
(Parkleuchte), die nach vorn weißes und nach (2) Kraftfahrzeuge müssen mit ein oder zwei
hinten rotes Licht zeigt und an der dem Ver- Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes
kehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli- Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die
meter und höchstens 1550 Millimeter über der Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen
Fahrbahn angebracht sein muß. Die Leuchte nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, an-
muß so beschaffen sein, daß sie während ihres zeigen und auch bei Tage deutlich aufleuchten.
Gebrauchs von anderen Verkehrsteilnehmern, Das gilt nicht für Krafträder sowie für Kraft-
für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
rechtzeitig wahrnehmbar ist. Parkleuchten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 Kilometern je
dürfen nur schaltbar sein, wenn alle anderen Stunde und für Krankenfahrstühle. Bremsleuch-
Außenleuchten ausgeschaltet sind." ten für rotes Licht, die in der Nähe der Schluß-
leuchten angebracht oder damit zusammen-
33. § 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.
., (1) Außer den im § 50 vorgeschriebenen Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter
Scheinwerfern können zur Beleuchtung der oberhalb der Höhe der Schlußleuchten und
Fahrbahn ein oder zwei Nebelscheinwerfer ver- höchstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn
wendet werden. Diese dürfen nur bei Nebel und angebracht sein. Bei Verwendung von nur einer
bei SchneefalJ, und zwar am Tage nur in Ver- Bremsleuchte muß diese auf der linken Seite
bindung mit dem Abblendlicht, bei Dunkelheit oder etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur
nur in Verbindung mit dem Abblendlicht oder Hegen.
dem Begrenzungslicht eingeschaltet werden. Ne- (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen
belscheinwerfer dürfen nicht höher als die im die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für
§ 50 vorgeschriebenen Scheinwerfer angebracht das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind,
sein. Ihre Leistungsaufnahme darf höchstens je auch am Ende des Zuges angebracht sein. Die
35 Watt und die Beleuchtungsstärke jedes zu- Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 sind ent-
sätzlichen Scheinwerfers für sich bei einer Ent- sprechend anzuwenden.
fernung von 25 Metern senkrecht zur Fahrbahn (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite
in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der Licht- mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
austrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux be- Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß
tragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für mindestens 20 Quadratzentimeter betragen. An-
die Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt hänger müssen mit dreieckigen roten Rück-
§ 50 Abs. 1, für ihre Anbringung der letzte Satz strahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge
des § 50 Abs. 3." solcher Rückstrahler muß 150 Millimeter betra-
gen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben
34. In § 52 Abs. 2 Satz 2 wird zwischen „Suchschein- zeigen Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400
werfer" und „mit" eingefügt: Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr-
„ für eine Leistungsaufnahme von höchstens 35 zeugumrisses entfernt und höchstens 600 Milli-
Watt". meter über der Fahrbahn angebracht sein. Kraft-
räder ohne Beiwagen brauchen mit nur einem
35. § .52 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Rückstrahler ausgerüstet zu sein.
"(3) Polizei-, Zollgrenzdienst-, Zollfahndungs-, (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zu-
Bundesgrenzschutz- und Feuerwehrfahrzeuge lässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Ton-
des Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätz- nen müssen zwei von der Lichtanlage des Fahr-
lichen Scheinwerfer für blaues Licht (Kenn- zeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen
scheinwerfer) ausgerüstet sein, der nur in Aus- für rotes Licht oder zwei Fackeln und ähnliches
übung hoheitlicher Aufgaben zur Sicherung des mit ausreichender Brenndauer oder rückstrah-
Verkehrsvorrechts verwendet werden darf." lende Warneinrichtungen in betriebsbereitem
Zustande mitgeführt werden, die zur Kenntlich-
36. § 53 erhält folgende Fassung: machung des Fahrzeuges auf ausreichende Ent-
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fernung zu verwenden sind, wenn dies zur Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines
Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. ' 1
Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu
37. § 54 erhält folgende Fassung: erschrecken und andere mehr als unvermeidbar
zu belästigen.
,,§ 54
(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z.B. Hu-
Fahrtrichtungsanzeiger pen, HörnerJ müssen einen in seiner Tonhöhe
(1) Kraftfahrzeuge und - soweit nach Ab- gleichbleibenden Klang (auch harmonischen
satz 2 erforderlich -- ihre Anhänger müssen mit Akkord} erzeugen, der frei von Nebengeräu-
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die schen ist. Die Lautstärke darf in 7 Metern Ent-
als leuchtende Zeichen an der Seite des Fahr- fernung von der Schallquelle an keiner Stelle
zeugs erscheinen müssen, nach der abgebogen 100 Phon übersteigen. Die Messungen sind auf
werden soll. Zulässig sind nachstehende Aus- einem freien Platz mit möglichst glatter Ober-
führungsarten: fläche bej Windstille durchzuführen; Hinder-
a) Blinkleuchten (Blinker), die nisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Wider-
1. an beiden Längsseiten für orangefarbenes hall oder Dämpfung stören können, müssen
Licht oder von der Schallquelle mindestens doppelt so weit
entfernt sein wie der Schallempfänger.
2. paarweise an der Vorder- und Rückseite
des Fahrzeugs anzubringen sind; die an {3} Neben den im Absatz 2 beschriebenen
der Vorderseite angebrachten Blinkleuch- Warnvorrichtungen dürfen andere Vorrich-
ten müssen weißes dder orangefarbenes, tungen für Schallzeichen, deren Lautstärke 100
die an der Rückseite angebrachten Blink- Phon übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen an-
gebracht, aber nur außerhalb geschlossener
leuchten rotes oder orangefarbenes Blink-
Ortsteile benutzt werden; sie müssen - mit
licht zeigen.
Ausnahme sogenannter Kompressions- oder
Die Blinkleuchten können auch so beschaf- Zwitscherpfeifen - in einem Akkord anklingen,
fen sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug-
(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
umriß T.rerändern;
schieden hoher Töne sind nur zulässig an Fahr-
b) den Fahrzeugumriß verändernde Arme (Win- zeugen, die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer
ker) mit orangefarbenem Licht an beiden führen dürfen.
Längsseiten des Fahrzeugs in der Nähe des
(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Post
Führersitzes, die
dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der
1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht stehen Postquinte verwendet werden.
und Blink- oder Dauerlicht zeigen müssen
(6) Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht
oder
für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch
2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
müssen (Pendelwinker). von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde.''
(2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so ange- 39. Nach § 55 wird folgende Vorschrift als § 55 a
bracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der eingefügt:
beabsichtigten Richtungsänderung unter allen ,,§ 55 a
Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von
Dberho~.signalgerä te
anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Er-
kennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr- Züge von mehr als 14 Metern Länge und
genommen werden kann. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von 9 Tonnen und darüber sowie Zug-
(3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-
maschinen mit einer Motorleistung von 55 PS
feld des Führers angebracht, so muß ihre Wirk-
und darüber müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2
samkeit dem Führer sinnfällig angezeigt wer-
Buchstabe b mit einem Gerät ausgerüstet sein,
den. Winker und Blinkleuchten dürfen die Sicht
das dem Führer das Wahrnehmen von Signalen
des Fahrzeugführers nicht behindern; Winker
von Verkehrsteilnehmern ermöglicht, die ihn zu
dürfen ausgeschaltet nicht sichtbar sein. Die
überholen beabsichtigen. Das gilt nicht für
paarweise Verwendung verschiedener Aus-
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
führungsarten an einem Fahrzeug oder Zug ist
stimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 Kilo-
zulässig, wenn die Forderung nach Absatz 2 nur
metern je Stunde mit hinten oder seitlich offe-
auf diese Weise erfüllt werden kann.
nem Führersitz, und zwar auch dann, wenn An-
(4) Krafträder - auch mit Beiwagen-, offene hänger mitgeführt werden. ff
Elektrokarren und Krankenfahrstühle brauchen
nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet zu 40. § 56 erhält· folgende Fassung:
sein; das gilt auch für Zugmaschinen mit nach ,,§ 56
hinten offenem Führersitz, wenn eine beab-
sichtigte Änderung der Fahrtrichtung in anderer Rückspiegel
Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt wer- Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern mit und
den kann." ohne Beiwagen sowie offenen Elektrokarren
38. § 55 erhält folgende Fassung: und Kraftfahrzeugen mit offenem, auch nach
rückwärts Ausblick bietendem Führersitz, wenn
,,§ 55 die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
Vorrichtungen für Schallzeichen digkeit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde
(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung beträgt - müssen einen nach Größe und Art
für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete der Anbringung ausreichenden Spiegel für die
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Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts a) Hersteller des Fahrzeugs,
haben." b) Fahrzeugtyp,
41. § 57 erhält folgende Fassung: c) Baujahr,
,.§ 57 d) Fabriknummer des Fahrgestells,
Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler e) zulässiges Gesamtgewicht,
f) zulässige Achslasten,
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im
ausgenommen bei Krafträdern.
Blickfeld des Führers liegenden Geschwindig-
keitsmesser, der mit einem Kilometerzähler ver- (2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß
bunden sein kann, ausgerüstet sein; ausgenom- außerdem an zugänglicher Stelle am vorderen
men sind Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar
(§ 39 Abs. 2) bis zu 400 Kilogramm und Kraft- am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil
fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm- eingeschlagen oder auf einem angenieteten
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als Schild oder in anderer Weise dauerhaft ange-
20 Kilometern je Stunde sowie mit Fahrtschrei- bracht sein."
bern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Ge- 44. § 61 wird aufgehoben.
schwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im 45. In § 64 erhalten die Dberscbrift und Absatz 1
Blickfeld des Führers liegt. folgende Fassung:
(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten .. § 64
Geräte darf vom Sollwert abweichen
Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung
a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten und Bespannung
beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0 bis
plus 7 vom Hundert des Skalenendwertes; (1) Die Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein.
Die Vorschrift des § 35 a Abs. 1 ist entsprechend
b) bei Kilometerzählern plus/ minus 4 vom
anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der
Hundert.
zu befördernden Güter eine derartige Aus-
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 rüstung der Fahrzeuge ausschließt."
gelten nicht für Fahrzeuge mit den in § 36
Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen." 46. § 64 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
42. § 58 erhält folgende Fassung: „Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter
Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig."
,,§ 58
47. § 65 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Geschwindigkeitsschilder 48. § 67 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
(1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern ,,Durch Riffelung der Abschlußscheibe muß aus-
luftbereift sind - mit Ausnahme der in § 36 reichende Streuung des Lichtes erreicht werden."
Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleis-
kettenfahrzeuge - und ebensolche Anhänger 49. § 67 a erhält folgenden Absatz 3:
sowie Anhänger mit einer eigenen mittleren ,, (3) Fahrräder mit einem Hilfsmotor (Ver-
Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/sek 2 brennungsmotor), dessen Hubraum 50 Kubik-
müssen an beiden Seiten ein kreisrundes weißes zentimeter nicht übersteigt, gelten nicht als
Schild mit einem Durchmesser von 200 Milli- Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung,
metern führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf wenn ihre Bauart alle üblichen Merkmale von
diesem Schild muß angegeben sein, mit welcher Fahrrädern aufweist. Der Führer eines solchen
Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren Fahrzeugs muß mindestens 16 Jahre alt sein
darf (z. B.: 25 km). In der Aufschrift müssen und
betragen: a) eine Ablichtung der Allgemeinen Be-
triebserlaubnis für den Motor (§ 22)
Buchstabenhöhe Strichstärke oder eine Bescheinigung des amtlich
der Ziffer: 75 Millimeter 12 Millimeter, anerkannten Sachverständigen über
des „k": 35 Millimeter 6 Millimeter, den Hubraum des Motors und dar-
des „mH: 24 Millimeter 5 Millimeter. über, daß der Motor mit seinen zu-
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht gehörigen Teilen den Vorschriften
für eisenbereifte Kraftfahrzeuge und Anhänger dieser Verordnung entspricht,
sowie für solche Kraftfahrzeuge, die infolge b) die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versiche-
ihrer Bauart die für sie zulässige Höchst- rungsbestätigung (§ 29 b)
geschwindigkeit nicht überschreiten können." mitführen und auf Verlangen zuständigen Be-
43. § 59 erhält folgende Fassung: amten vorzeigen. Fahrräder mit Hilfsmotor dür-
fen mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20
,,§ 59 Kilometer· je Stunde gefahren werden."
Fabrikschilder 50. § 72 Abs. 2 bis 6 werden durch folgende Absätze
und Fabriknummern der Fahrgestelle 2 bis 5 ersetzt:
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern ,, (2} Die Vorschriften der Verordnung zur
muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil Änderung dieser Verordnung vom 25. Novem-
der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten am
Fa_brikschild mit folgenden Angaben angebracht 1. Dezember 1951 in Kraft, jedoch treten erst
sein: in Kraft
918 Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1951, Teil I
a) am 1. April 1952 die Änderungen zu § 49;
§ 22 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17, 21 § 50;
und 22 für erstmals in Betrieb § 51 Abs. 1;
zu nehmende Fahrzeugteile; § 53 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5;
§ 30; § 57 Abs. 1; die Änderung gilt aber nur
für erstmals in den Verkehr
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 für erstmals in den Ver-
kommende Fahrzeuge;
kehr kommende Fahrzeuge,
§ 59; die Änderung gilt aber nur für
für andere am 1. Januar 1954;
erstmals in den Verkehr kom-
r, 35a Abs. 1 · 1
mende Fahrzeuge;
r 35a Abs. 2 für erstmals in den Verkehr § 64 Abs. 1;
kommende Fahrzeuge; § 67a Abs. 3;
§ 41 Abs. 4 und b) nach Bestimmung durch den Bundesminister
§ 41 Abs. 5; die Änderungen gelten aber für Verkehr die Änderungen zu
nur für erstmals in den Ver-
§ 22 Abs. 3 für bereits in Betrieb genom-
kehr kommende Fahrzeuge;
mene Fahrzeugteile, soweit sie
§ 41 Abs. 9 Satz 1; die Änderung gilt aber noch nicht in amtlich genehmig-
nur für erstmals in den Ver- ter Bauart ausgeführt sind;
kehr kommende Anhänger, § 35a Abs. 2 für Fahrzeuge, die vor dem
soweit es sich um die Vorschrift 1. Januar 1952 in Betrieb ge-
über die Bremsverzögerung nommen worden sind;
handelt; für bereits im Ver-
§ 43 Abs. 1 für Fahrzeuge, die vor dem
kehr befindliche Anhänger
1. Januar 1952 in Betrieb ge-
hinter Kraftfahrzeugen mit
nommen worden sind;
einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindig- § 45 Abs. 2 für reihenweise gefertigte
keit von nicht mehr als 20 Fahrzeuge, für die eine All-
Kilometern je Stunde genügt gemeine Betriebserlaubnis be-
eine eigene mittlere Verzöge- reits vor dem 1. Januar 1952
rung von 1,5 mlsek2 ; · erteilt worden ist;
§ 55a.
§ 41 Abs. 9 Satz 5; die Änderung gilt aber
nur für erstmals in den Ver- (3) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67a Abs. 3 gelten
kehr kommende Anhänger; auch für bereits im Verkehr befindliche
§ 41 Abs. 10 Satz 3; die Änderung gilt aber Kleinkrafträder und
nur für erstmals in den Ver- Fahrräder mit Hilfsmotor, dessen Höchst-
kehr kommende Anhänger leistung eine Pferdestärke (reduziert) nicht
und für andere, bereits mit übersteigt.
Notbremseinrichtung a usge- (4) § 34 Abs. 3 gilt für bereits im Verkehr
rüstete Anhänger; befindliche Fahrzeuge nur dann, wenn die tech-
§ 41 Abs. 10 Satz 5 zweiter Halbsatz; die nische Eignung für eine Achslasterhöhung nach-
Änderung gilt aber nur für gewiesen wird und in dem Kraftfahrzeug- (An-
erstmals in den Verkehr kom- hänger-)brief und in dem Kraftfahrzeug- (An-
mende Fahrzeuge; hänger-)schein vermerkt ist.
§ 41 Abs. 14; (5) Bis zum 1. Januar 1953 müssen auch die
§ 42
Fahrzeuge, bei denen vor dem 1. Oktober 1938
Abs. 1, soweit es sich um den Ver-
und in der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 31. De-
merk im Kraftfahrzeugbrief
zember 1949 gewöhnliches Glas anstelle von
und -schein handelt;
Sicherheitsglas verwendet werden durfte, den
§ 42 Abs. 2; Vorschriften des § 40 Abs. 1 entsprechen."
§ 43 Abs. 1 letzter Satz für erstmals in
den Verkehr kommende Fahr- Artikel 2
zeuge; Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,
§ 43 Abs. 2; die Änderung gilt aber nur sobald der Senat von Berlin sie in Kraft setzt.
für erstmals in den Verkehr Artikel 3
kommende Zugmaschinen, für Diese Verordnung tritt am 1. Tage des nuf die
andere am 1. Januar 1953; Verkündung folgenden Monats in Kraft.
§ 45 Abs. 2 für erstmals in den Verkehr
Bonn, den 25. November 1951.
kommende Fahrzeuge;
§ 46 Abs. 2 letzter Satz; Der Bundesminister für Verkehr
§ 47; Seebohm
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