883
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben z_u Bonn am 15'. November 1951 1 Nr. 52
Tag Inhalt: Seite
12. 11. 51 Gesetz iibcr die Erricl,tung von Bundesdienslstrafgerichten 883
14. 11. 51 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . 885
12. 11. 51 Er~tc Vcrordnunq znr Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . : 886
12. 11. 51 Zweite Verordnunfl zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . • 887
31. 10. 51 Verordnunq zur Ubcrflilnunq des Kriminalpolizeiamtes für die britische Zone in Flamburg . 888
Hinweis auf Vcrki:indunqcn im Bundesanzeiger . • • • • . . • . . . ....... . 889
In Teil II Nr. 14, aus9c~1cbe11 am G. November 1951, sind veröffentlicht: Gesetz über das Allgemeine Abkommen
zwischen der Bunclesrnpublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzverein-
barungen und drei Protokollen. -- Bc!kannlmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls von
Torquay und des /\ll~1cmcincn Zoll- und 1-Iandelsabkommens (GATT).
Gesetz über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten.
Vom 12. November 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Gerichtskasse. Die Aufgaben der Geschäftsstelle
schlossen: einer Bundesdienststrafkammer können mit Zu-
stimmung des Bundesministers des Innern von
Abschnitt I anderen Dienststellen übernommen werden."
Errichtung der Bundesdienststrafgerichte 3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-
§ 1
gende Fassung:
Auf Grund des Artikels 96 Abs. 3 des Grund-
„Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wer-
Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist
den als Bundesdienslstrafgerichte Bundesdienststraf- die für den Sitz der Bundesregierung zustän-
kammern und ein Bundesdienststrafhof errichtet.
dige Bundesdienststrafkammer zuständig;"
§ 2 b) In Absatz 2 wird das Wort „Inland" durch
Die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar die Worte „Geltungs·bereich des Grund-
1937 {Reichsgesetzbl. I S. 71) in der Fassung des gesetzes" ersetzt.
§ 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Rege- 4. § 35 wird wie folgt geändert:
lung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(Bundesgesetzbl. S. 207) - Bekanntmachung vom ,, (2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit
30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) - wird wie ernannte Bundesbeamte sein, die das fünfund-
folgt geändert: dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die
Beisitzer müssen bei ihrer Ernennung den
1. An die Stelle der Worte „Dienststrafgericht", dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Bundes-
„Dienststrafkammer" und „Dienststrafhof" treten dienststrafkammer haben."
die Worte „Bundesdienststrafgericht", ,,Bundes-
dienststrafkammer" und „Bundesdienststrafhof". b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter
2. § 32 wird wie folgt geändert: und die rechtskundigen Beisitzer müssen auf
,, (1) Der Bundesminister des Innern errichtet Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die
durch Verordnung die Bundesdienststrafkammern; Fähigkeit zum Richteramt an einem allgemei-
er bestimmt deren Sitz und Bezirk. Er kann bei nen Verwaltungsgericht oder einem ordent-
einer Bundesdienststrafkammer mehrere Abtei- lichen Gericht haben."
lungen bilden. Er regelt den Geschäftsgang. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(2) Bei jeder Bundesdienststrafkammer besteht ,, (4} Der Vorsitzende einer Bundesdienst-
eine Geschäftsstelle. Sie hat die Aufgaben der strafkammer kann zugleich zum Vorsitzenden
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
von höchstens zwei weiteren Bundesdienst- Bundesdienst nach Kapitel V des Gesetzes zur
strafkammern ernannt werden. a Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des
allgemeinen Beamten-, .des Besoldungs- und des
5. § 36 wird wie folgt geändert:
Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (Reichs-
a) In Absatz 1 wird als Satz 1 vorangestellt: gesetzbl. I S. 433) vollzogen oder noch nicht voll-
"Der Vorsitzende und seine Stellvertreter zogen ist, gehen im Zeitpunkt der Errichtung der
werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit Bundesdienststrafgerichte in der Lage, in der sie
ernannt." sich befinden, auf diese über.
b) In Absatz 1 und 2 wird das Wort „Mitglie-
(2) Das weitere Verfahren richtet sich nach den
der" durch das Wort „Beisitzer" ersetzt.
Vorschriften der Reichsdienststrafordnung in der
6. § 40 wird wie folgt geändert: für die Bundesbeamten und Bundesrichter geltenden
a) In Absatz 1 werden die Worte „Mitglieds" Fassung. Hierbei gilt die Entscheidung der Dienst-
und „das Mitglied" durch die Worte „Bei- strafbehörden gemäß § 6 des Gesetzes zur Ände-
sitzers" und „der Beisitzer", in Nr. 4 das Wort rung des Gesetzes über die Einrichtung von Dienst-
"es" durch das Wort „er" ersetzt. strafkammern vom 12 August 1949 (WiGBI. S. 253)
als 'Anschuldigungsschrift gemäß § 53 der Reichs-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: dienststrafordnung. An die Stelle der Einbehaltung
,, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 der vollen Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge nach
tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 1949
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ver- tritt kraft Gesetzes die nach § 79 der Reichsdienst-
setzungsverfügung ein, es sei denn, daß der strafordnung höchstzulässige Einbehaltung der
Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge.
widersprochen hat."
1. § 41 wird wie folgt geändert: § 4
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Bundesdienststrafgerichte sind auch zustän-
,,(1) Der Bundesdienststrafhof wird bei dem dig für Verfahren, die betreffen:
Bundesverwaltungsgericht errichtet. Er glie- 1. Personen, auf die § 9 des Gesetzes zur Regelung
dert sich in Dienststrafsenate." der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Satz 2 wird Satz 3. Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
b) In Absatz 5 ist nach dem Wort „gelten" ein- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Anwendung
zufügen: findet,
,,§ 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und 3."
2. Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsberech-
8. In § 44 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Mit- tigte und frühere Beamte, auch wenn sie nicht
gliedes" durch das Wort „Beisitzers" ersetzt. Bundesbeamte gewesen sind, sofern ihre Ver-
9. § 114 erhält folgende Fassung: sorgungsbezüge der Bund trägt.
"Der Bundesdienststrafhof wird mit dem Sitz
in Berlin vorläufig als selbständige Behörde er- § 5
richtet." Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Abschnitt II lichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-
Oberleitungs- und Schlußvorschriften minister des Innern.
§ 3 § 6
(1) Bei Dienststrafgerichten anhängige Verfahren, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
welche Beamte betreffen, deren Ubernahme in den dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. November 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1951 885
Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 14. November 1951. ·
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 sind die Worte „Erwerbs-
schlossen: preises oder" zu stre(chen.
§ 1
3. § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- ,, § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.•
kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 791) wird wie folgt geändert:
§ 2
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anpas-
.,(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem sung der Ausgleichsteuerordnung (Durchführungs-
Wert des eingeführten Gegenstandes be- bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom
messen. Maßgebend sind die Vorschriften 23. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 615) an die Vor-
über die Wertverzollung gemäß §§ 5 bis 11 schriften über die Wertverzollung (§§ 5 bis 11 des
des Zolltarifgesetzes vom 16. August 1951 Zolltarifgesetzes. und Wertzollordnung) zu erlassen.
(Bundesgesetzbl. I S. 527) und gemäß der
Wertzollordnung vom 21. September 1951
§ 3
(Bundesgesetzbl. I S. 835). Dies gilt auch für
ausgleichsteuerbare Gegenstände, die nicht Dieses Gesetz und die auf Grund von § 2 zu er-
dem Wertzoll unterliegen. Dem Wert ist der lassenden Rechtsverordnungen gelten auch im
auf den Gegenstand entfallende Betrag an Lande .Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2
Zoll und Verbrauchsteuer (ausschließlich der seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
Ausgleichsteuer) hinzuzurechnen." beschlossen hat.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
§ 4
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
d) In Absatz 2 (neu) Satz 2 sind die Worte in Kraft, § 1 Ziff. 3 erst am 1. des auf die Verkün-
,,Erwerbspreises oder" zu streichen. dung folgenden Monats.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. November 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Erste Verordnung n) C 8, C 14,
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung o) C 10, C 16,
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
p) RADw 6, RADw 7,
des Grundgesetzes iallenden Personen.
q) C 19, C 20a, C 20b, C 21a, C 21b,
Vom 12. November 1951. RADm 9, RADm 10.
Auf Crund des § 19 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Das gleiche gilt für Stellenhebungen, die durch ein
des Gesel.1.es zur Regehmg der Rechfsverhältnisse Anwachsen der Bevölkerung, durch Gebietserwei-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden terungen oder durch ähnliche Änderungen in den
dem Bemessungsmaßstab - des Besoldun~sgesetzes
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)
zugrunde liegenden Verhältnissen bedingt sind.
wird rnit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(4) Welche Besoldungsgruppen den in Absatz 3
§ 1 Nr. 4 genannten Reichsbesoldungsgruppen ent-
(1) Beförderung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 Satz 2
sprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde
(§ 60 des Gesetzes) ✓ im Einvernehmen mit den
und 31 Abs. 1 des Gesetzes ist der Ubertritt in
eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund- Bundesministern des Innern und der Finanzen.
gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit
höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs- § 2
besoldungsgruppe der Laufbahn vorbehaltlich der Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen
in Absatz 3 bezeichneten Ausnahmen. übersprungen worden oder ist die Anstellung in
einem Amt einer höheren Besoldungsgruppe als der
(2) Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellen-
Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn erfolgt,
zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
so ist jedes Uberspringen einer nach § 1 als Beförde-
(3) Als Beförderung in dem in Absatz 1 bezeich- rungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die bei
neten Sinne gelten nicht der Ubertritt in eine Be- regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu
soldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt oder durchlaufen ist, als Beförderung zu rechnen. Ob
die Anstellung in einem Amt mit höherem End- eine Besoldungsgruppe bei regelmäßiger Gestaltung
grundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ist, entscheidet
der Laufbahn, wenn diese innerhalb die oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im
Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern
1. der Beamtenlaufbahn des einfachen und der Finanzen.
Dienstes,
§ 3
2. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-
schaften in der Wehrmacht bis einschließ- (1) Sind Beamte in eine höhere Laufbahngruppe
lich Besoldungsgruppe C 22a, übernommen worden, so ist für die Feststellung, ob
eine Beförderung in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
3. der unteren Reichsarbeitsdienstführerlauf-
Sinne zu berücksichtigen ist, von diesem Zeitpunkt
bahn bis einschließlich Besoldungsgruppe
RADm 11a, auszugehen, falls der Aufstieg im Rahmen einer
regelmäßigen Dienstlaufbahn lag.
4. der nachstehend zusammengefaßten Reichs- (2) Soweit für die Dbernahme in eine höhere
besoldungsgruppen oder der diesen Besol- Laufbahngruppe eine Prüfung vorgeschrieben war,
dungsgruppen entsprechenden Besoldungs-
gilt Absatz 1 nur dann, wenn die Prüfung erfolg-
gruppen anderer Besoldungsordnungen er-
folgt sind: reich abgelegt ist, dabei bleiben Prüfungen, die
für Angehörige der NSDAP und ihrer Gliede-
a) B 4, B 5, rungen in erleichterter Form abgehalten wurden,
b) B 6, B 7a, außer Betracht. Als Einstellungsprüfung für die
Laufbahn des gehobenen Dienstes ist auch die Ein-
c} B 9, A 1a, A 1b, H 1b,
stellungsprüfung für die Einheitslaufbahn des mitt-
d} B 10, A 2a, A 2b, H 2, le_ren und gehobenen Dienstes anzusehen.
e) A 2c 1, A 2c 2,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
f) A 2d, A 3a, A 3b, A 3c, A 3d, die Ubernahme von Berufsunteroffizieren in die
g) A 4a 1, A 4a 2, A 4b 1, A 4b 2, Offizierslaufbahn und von Reichsarbeitsdienstführern
in die Laufbahn des mittleren und höheren Dienstes.
h) A 4c 1, A 4c 2,
i) A 4d, A 4e, A 4f, A Sa, A Sb,
§ 4
j) A 6, A 7a, A 7b,
(1) Ein wiederangestellter Beamter, dessen Dienst-
k) A 7c, A Ba, A Be 1 bis 5,
verhältnis durch Entlassung oder Eintritt in den
1) C 6, C 12,
Ruhestand beendet war, gilt, auch beim Wechsel
m) C 7, C 13, des Dienstherrn, erst dann als befördert, wenn er
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1951 887
im neuen Dienstverhältnis eine Besoldungsgruppe Zweite Verordnung
mit höherem Endgrundgehalt erreicht, als er im zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
früheren Dienstverhältnis zuletzt erreicht hatte. Die der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Zeit zwischen den Dienstverhältnissen bleibt bei der des Grundgesetzes fallenden Personen.
Berechnung des für die Zahl der Beförderungen maß-
Vom 12. November 1951.
gebenden Zeitraumes unberücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Berufssoldaten, Auf Grund des § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
und zwar auch dann, wenn die frühere Dienststel- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
lung nicht im berufsmäßigen Wehrdienst erlangt tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
war. vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird
§ 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
triebene verordnet:
(1) Bei Beamten, Berufssoldaten und Angehörigen
der Landespolizei, die berufsmäßig in den Reichs-
§ 1
arbeitsdienst eingetreten sind, gelten dort erworbene
Dienstgrade insoweit nicht als Beförderung im Sinne (1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehalt-
des § 1 Abs. 1, als die Besoldungsgruppen dieser fähigen Dienstbezüge sind die im Herkunftsland
Dienstgrade nach Maßgabe der Anlage B (zu § 53 zuletzt bezogenen Bruttobezüge, abzüglich des auf
Abs. 3) und Anlage C (zu § 55 Abs. 2) des Gesetzes Kinderzulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbeihilfen
kein höheres Endgrundgehalt haben als die im und ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich nach der
früheren Dienstverhältnis zuletzt erreichte Besol- Währung des Herkunftslandes ergebende Betrag
dungsgruppe. Ist eine vergleichbare Besoldungs- ist in deutsche Währung umzurechnen. Dabei gelten
gruppe nicht vorhanden, so tritt an ihre Stelle die für Vertriebene aus
in den genannten Anlagen folgende Besoldung~-
gruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt. Die Dienst- 1. Estland ........ 1 Estikrone 0,80 DM
zeit vor Eintritt in den Reichsarbeitsdienst wird in 2. Lettland Lat 0,60 DM
den für die Zahl der Beförderungen maßgebenden
3. Litauen Lit 0,50 DM
Zeitraum eingerechnet.
4. Polen 1 Zloty 0,50 DM
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ubertritt
eines Beamten oder Angehörigen der Landespolizei 5. Böhmen
in den berufsmäßigen Wehrdienst oder eines Berufs- und Mähren . 1 Krone 0,12 DM
soldaten, Reichsarbeitsdienstführers oder Angehöri- 6. Slowakei .. 1 Krone 0,08 DM
gen der Landespolizei in das Beamtenverhältnis.
7. Ungarn 1 Pengö• 0,72 DM
§ 6 8. Rumänien 1 Lei 0,02 DM
Für Angestellte im Sinne des § 52 Abs. 1 des 9. Bulgarien 1 Lew 0,03 DM
Gesetzes mit Bezügen nach Besoldungsrecht der 10. Jugoslawien Dinar 0,05 DM
Beamten gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. Soweit
11. Rußland • 1 Rubel 0,49 DM
Angestellte dieser Art nach Tarifordnung Vergütung
1 Czerwoncy 4,93 DM
erhalten haben, steht eine Höhergruppierung in den
Vergütungsordnungen einer Beförderung gleich; das 12. Italien .. . 1 Lire 0,13 DM
gleiche gilt für die in § 52 Abs. 2 des Gesetzes 13. Albanien . 1 Franc 0,81 DM
genannten Angestellten.
14. Griechenland • 1 Qrachme 0,05 DM
§ 7 15. Kroatien • 1 Kuna 0,05 DM
Die §§ 1 bis 6 gelten auch für den Anwendungs- 16. Finnland . . • . • . . 1 Finnmark 0,lODM.
bereich der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für den
Anwendungsbereich des § 63 treten an die Stelle Die sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge
der obersten Dienstbehörde sowie der Bundesmini- sind in volle Deutsche Mark nach oben aufzurunden.
ster des Innern und der Finanzen die nach Landes-
(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh-
recht zuständigen Landesbehörden.
rungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein
Umrechnungskurs bestimmt ist, setzen die Bundes-
§ 8 minister des Innern und der Finanzen im Einver-
Diese Verordnung tritt mit Wirku_ng vom 1. April nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene
1951 in Kraft. Ihre Geltung für Berlin bestimmt sich den Umrechnungskurs besonders fest.
nach § 84 des Gesetzes.
§ 2
Bonn, den 12. November 1951.
(1) Auf den nach § 1 in deutscher Währung um-
Der Bundesminister des Innern gerechneten Betrag kann ein Zuschlag gewährt
werden, wenn die errechneten Bezüge in einem
Dr. Lehr
offensichtlichen Mißverhältnis zu den ruhegehalt-
fähigen Dienstbezügen eines vergleichbaren An-
Der Bundesminister der Finanzen gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes
Schäffer stehen. Dem Vergleich ist die dem wahrgenom-
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
menen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) Verordnung
unter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst zur Uberführung des Kriminalpolizeiamtes
verbrachten Zeiten zugrunde zu legen. für die britische Zone in Hamburg.
(2) Der Zuschlag darf zusammen mit den um- Vom 31. Oktober 1951.
gerechneten Bruttobezügen die ruhegehaltfähi.gen
Dienstbezüge des zum Vergleich herangezogenen Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes
Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die
nicht übersteigen. Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(3) Uber die Bewilligung eines Zuschlages (Ab- § 1
satz 1 und 2) entscheidet bis zu einer Höhe von
zwanzig vom Hundert des Umrechnungsbetrages (1) Das Kriminalpolizeiamt für die britische Zone
die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Hamburg (Kriminalpolizeiamt) wird in die Ver~
zuständige Behörde, darüber hinaus die oberste waltung des Bundes überführt. Es wird in das Bun-
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes- deskriminalamt eingegliedert und behält als dessen
minister der Finanzen. Außenstelle vorläufig seinen Sitz in Hamburg.
§ 3
(2) Die Geltendmachung der Ansprüche und die
Erfüllung der Verpflichtungen des Kriminalpolizei-
Zu den nach § § 1 und 2 festgesetzten Versor- amtes übernimmt das Bundeskriminalamt.
gungsbezügen werden Kinderzuschläge nach den
für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 2
§ 4 (1) Für die Beamten des Kriminalpolizeiamtes gilt
Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vor-
Die Festsetzung des Umrechnungsbetrages erfolgt
schriften auf dem Gebiete des· allgemeinen Beamten-,
auf Grund der von dem Anspruchsberechtigten zu
des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom
erbringenden Nachweise, insbesondere auf Grund
30. Juni 1933 in der Bundesfassung (Bundesgesetz-
von Gehaltsbescheinigungen, Gehaltszetteln, Pen-
blatt 1951 Seite 87, 97).
sionsbescheiden, Abrechnung von Geldinstituten
und ähnlichen Belegen. (2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des
Kriminalpolizeiamtes treten kraft dieser Verord-
§ 5
nung in den Dienst des Bundes über.
Die §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Fälle, in denen es nach § 64 des Gesetzes bei der § 3
bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April Bonn, den 31. Oktober 1951.
1951 in Kraft. Ihre Geltung für Berlin bestimmt
sich nach § 84 des Gesetzes. Der Bundeskanzler
Adenauer
Bonn, den 12. November 1951.
Der Bundesminister
Der Bundesminister des Innern für Angelegenheiten des Bundesrates
Dr. Lehr Hellwege
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister des Innern
Schäffer Dr. Lehr
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1951 889
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet lm
Rechtsverordnungen lnkraft· Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung zur Änderung der Postordnung vom 30. 1. 1929.
Vom 16. Oktober 1951. 20. 10.51 203 19. 10. 51
Verordnung zur Änderung der Postgutgebühren. Vom 16. Ok-
tober 1951. 20. 10. 51 203 19. 10. 51
Verordnung der Obcrfinanzdireklion Freiburg i. Br. über das
Verbot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im Umher-
ziehen im -Zollgrenzbezirk der Oberfinanzdirektion Freiburg
i. Br. Vom 8. Oktober 1951. 31. 10. 51 206 24. 10.51
Verordnung über Kaffeesteuersätze (Durchschnittssteuersätze
für Auszüge aus Kaffee - Kaffee-Extrakte - und für Ge-
mische anderer Stoffe mit Kaffee). Vom 19. üktober 1951. 28. 10.51 209 27. 10. 51
Verordnung PR Nr. 70/51 zur Änderung und zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung PR Nr. 53/51 über einen
Kostenausgleich bei Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeug-
nissen und Schmiedestücken. Vom 26. Oktober 1951. 31. 10. 51 210 30. 10. 51
Vierte Verordnung zur Durchführung der lnterzonenhandels-
verordnung - 4. Interzonenhandels-DVO - . Vom 22. Ok-
tober 1951. 13. 11. 51 210 30. 10.51
Verordnung über die IJopfcnanbaufläche im Anbaujahr 1952.
Vom 27. Oktober 1951. 31. 10. 51 210 30. 10.51
Dritte Verordnung PR Nr. 74/51 über einen Kostenausgleich
bei Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeugnissen und Schmiede-
stücken. Vom 26. Oktober 1951. 1.11.51 211 31. 10. 51
Verordnung PR Nr. 76/51 über Preise für elektrischen Strom,
Gas und Wasser. Vom 31. Oktober 1951. 1.11.51 212 1. 11. 51
Berichtigung der Anlune zur Verordnung PR Nr. 66/51 über
Preise für Edelstahl vorn 21. 9. 1951. Vorn 30. Oktober 1951. 215 6. 11. 51
Verordnung PR Nr. 77/51 über Preise für Gas, soweit es in
Behältern vertrieben wird. Vorn 3. November 1951. 9.11.51 217 8. 11. 51
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung Eisen 11/51 § 4: 10. 11. 51
(Verordnung Eisen 11/1/51). Vom 7. November 1951. im übrigen: 218 9. 11. 51
1.11.51
Verordnung PR Nr. 69/51 zur Änderung der Preise für Braun-
kohlenbriketts aus den Revieren Köln, Kassel und Helmstedt.
Vom 8. November 1951. 1.11.51 219 10. 11. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über das Verbot
des Erwerbens und Veräußerns von Waren im Umherziehen
im Zollgrenzbezirk der Oberfinanzdirektion München. Vom
19. Oktober 1951. 11.11.51 219 10. 11. 51
Fünfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung - 5. Interzonenhandels-DVO - . Vom 9. November
1951. 14.11. 51 220 13. 11. 51
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