875
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1951 1 Nr. 51
Tctg Inhalt: Seite
30. 10. 51 Gesetz zur Erg~imung und Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer
(Heimkchrergeselz) . . . . . . . . . . . . . . 875
30. 10. 51 Entsc:hcidnwJ dc:s Bundesvcrfossun~r,sgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
30. 10. 51 Verordnung üb._~r die Erlwbung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnunqsbaues
im Kohlenlwrqbau und über die Weiterleitung des Aufkommens aus dieser Abgabe . . , . . 879
Gesetz zur Ergänzung und .Änderung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)~
Vom 30. Oktober 1951.
Der Bundestag hat rn il Zustin11nin1u des Bundes- demokratischer Rechtsstaatlichkeit verstoßen
rates das folgende GcscL·;: besch 1ossPn: haben. Die Frist von 2 Monaten verlängert
sich für diese Internierten auf 6 Monate."
Artike] I d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In
Absatz 5 werden die Worte „nach den Ab-
Das Gesetz über liilfsrnc1f'inal1mcn für Heim-
·sätzen 1 bis 3" durch die Worte „nach den
kehrer (Heimkehrergeselz) vorn 19. Juni 1950 (Bun-
Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
desgesetzbl. S. 221) wird wie lol~1t geändert und
ergänzt: e) Als Absatz 6 wird folgendes angefügt:
1. a) In § 1 Abs. 1 bis 3 werden hinter dem Wort ,, (6) Der Bundesminister für Arbeit kann
„Bundesgebiel" die Worlc „oder im Lande im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Berlin" eingefügt. für Vertriebene Richtlinien über den Nach-
weis und die Bescheinigung der Heimkehrer-
b) In § 1 Abs. 3 werden hinter dem Wort eigenschaft erlassen."
„Staatsangehörigkeit" die Worte „oder in
ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegs- 2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
ereignissen" eingefügt und die Worte „so- ,,§ 1 a
fern die Internierung nicht wegen national- In anderen als den in § 1 Abs. 1 bis 4 ge-
sozialistischer Betätigung im Ausland erfolgt nannten besonders begründeten Fällen kann
ist" gestrichen. der Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung
c) In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 ein- des Bundesministers der Finanzen und des
gefügt: Bundesministers für Vertriebene anerkennen,
daß bestimmte Personengruppen als Heim-
,,(4) Als Heimkehrer im Sinne des Ab-
kehrer gelten."
satzes 1 gelten ferner Deutsche, die im Ge-
biet des Deutschen Reiches nach dem Stand 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
vom 1. Januar 1938, aber außerhalb des a) Die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3"
Bundesgebietes oder des Landes Berlin inter- werden durch die Worte „im Sinne des § 1
niert waren, sofern sie innerhalb von 2 Mo- Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
naten nach der Entlassung im Bundesgebiet b) Hinter dem Wort „Bundesgebiet" werden
oder im Lande Berlin Aufenthalt genommen die Worte „oder im Lande Berlin''. eingefügt.
haben oder nehmen. Deutsche, die in der
11
sowjetischen Besatzungszone oder im sowje- c) Die Zahl „ 150 ~ird durch die Zahl „200"
tischen Sektor von Berlin interniert waren, ersetzt. ·
gelten als Heimkehrer nur, wenn sie nach d) Als Absatz 2 wird folgendes angefügt:
dem 30. November 1949 entlassen und mehr ,, (2) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4,
als 12 Monate interniert waren, wegen einer die nach dem 30. November 1949 im Bundes-
drohenden Gefahr für Leib und Leben oder gebiet oder im Lande Berlin aufgenommen
die persönliche Freiheit ordnungsgemäß in worden sind, erhalten ein Entlassungsgeld
das Bundesgebiet oder in das Land Berlin von 200 Deutsche Mark. 11
aufgenommen worden sind und in der sowje-
tischen Besatzungszone oder dem sowje- 4. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
tischen Sektor von Berlin durch ihr Verhal- a) Die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3"
ten oder durch ihre Täti~1keit nicht gegen werden durch die Worte „im Sinne des § 1
die Grunclsä tze der Menschlichkeit oder Abs. 1, 3 und 4 ersetzt.
11
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
b) Hinter dem Wort „Bundesgebiet" werden innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
die Worte .oder im Lande Berlin" eingefügt. dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergän-
zung und Änderung des Heimkehrergesetzes
c) Die Zahl „250" wird durch die Zahl „300" vom Oktober 1951 (BundesgesetzbL I'
ersetzt. S. ) bei dem für ihren Wohnsitz oder
d) Als Absatz 2 wird folgendes eingefügt: ständigen Aufenthalt zuständigen Zulassungs-
,, (2) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4, ausschuß odl:!r der diesem entsprechenden
die nach dem 30. November 1949 im Bundes- Stelle zur Wiederaufnahme der Kassenpraxis
gebiet oder im Lande Berlin aufgenommen zu melden. Für Heimkehrer, die nach dem
worden sind, erhalten unter den Voraus- Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung
setzungen des Absatzes 1 eine Ubergangs- und Änderung des Heimkehrergesetzes vom
• beihilfe im Werte von 300 Deutsche Mark.• Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. )
im Bundesgebiet oder im Lande Berlin Auf-
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. enthalt nehmen, beginnt die Frist mit der
ersten polizeilichen Anmeldung im Bundes-
5. In § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 an- gebiet oder im Lande Berlin. Es ist ihnen
gefügt: unverzüglich ein Tätigkeitsbereich zuzu-
weisen ohne Rücksicht auf die Zahl der im
.(3) Von den mit öffentlichen Mitteln gemäß Zulassungsbezirk bereits Zugelassenen und
§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
ohne . Anrechnung auf die Verhältniszahl.
vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) ge- Gegen die Festsetzung des Tätigkeitsbereiches
förderten Wohnungen ist ein von den obersten kann der Heimkehrer von den für das Zu-
Landesbehörden zu bestimmender für die Unter- lassungsverfahren vorgesehenen Rechts-
bringung ausreichender Vomhundertsatz: Heim- mitteln Gebrauch machen.•
kehrern vorzubehalten, die seit dem· 1. Januar
1948 entlassen worden sind. ·Die Vorschriften 7. a) Abschnitt IV erhält folgende Dberschrift:
des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer .Arbeitsvermittlung. Einstellung in den
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 öffentlichen Dienst. Berufsfürsorge•
(WiGBI. S. 205) bleiben unberührt.
b) Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
(4) Bei der Zuteilung von Wohnraum sind
die Heimkehrer ohne Rücksicht auf ihren der-
.§ 9 a
zeitigen Aufenthaltsort· zu bevorzugen, denen
dadurch erstmals die Aufnahme einer stän- Im öffentlichen Dienst sind Heimkehrer im
digen beruflichen Beschäftigung oder selbstän- Sinne des § 1 Abs. 1, die seit dem 1. Januar
digen Tätigkeit ermöglicht wird.• 1948 entlassen sind, vor anderen Bewerbern
bei Vorliegen entsprechender fachlicher Vor-
6. a) Abschnitt III erhält folgende Uberschrift: aussetzung bevorzugt einzustellen. Die Ein-
.Sicherung des früheren Arbeitsverhält- stellung erfolgt nach Richtlinien, die für die
nisses. Kündigungsschutz. Zulassung zu Bundesbehörden und -betriebe und bundes- ·
freien Berufen• unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts der Bun-
b) In § 7 werden hinter dem Wort „Bundes- desminister des Innern mit Zustimmung des
gebiet" die Worte „oder in das Land Berlin" Bundesministers der Finanzen, im übrigen
eingefügt. diE; obersten Landesbehörden erlassen.•
c) Hinter § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b 8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Worte
· eingefügt: „Heimkehrer" die Worre „die sich mindestens
.§ 7 a zwei Jahre in fremdem Gewahrsam befanden,
nach dem 8. Mai 1946 zurückkehrten und" ein-
(1) Heimkehrer, die vor ihrer Einberufung gefügt.
oder Internierung im Gebiet des Deutschen
Reiches zur Ausübung eines freien Berufes 9. § 19 erhält folgende Fassung:
bereits zugelassel). waren, bedürfen einer
neuen Zulassung nicht. Gebühren für die .. § 19
Ausstellung etwa erforderlicher neuer Ur- (1) Außer der Arbeitslosenunterstützung nach
kunden dürfen nicht_ erhoben werden, diesem Gesetz können dem Heimkehrer Miet-
z.uschlag und Sonderbeihilfe gewährt werden.
(2) Auf Notare findet Absatz 1 entspre- '
Die Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge sind
chende Anwendung.
entsprechend anzuwenden. Dabei bleiben Ein-
nahmen des · Heimkehrers und seiner Ange-
§ 7b
hörigen bei der Prüfung, ob Bedürftigkeit oder
Heimkehrer, die vor ihrer Einberufung ein Notstand vorliegt, außer Betracht, soweit
oder Internierung als Arzte, Zahnärzte oder die gesamten Bezüge des Heimkehrers und sei-
Dentisten zur Kassenpraxis nach deutschen ner Angehörigen das Zweifache des örtlich
Vorschriften zugelassen waren, gelten wei- maßgebei;iden Richtsatzes der öffentlichen Für-
terhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie sorge einschließlich etwaiger Teuerungszulagen
haben sich, sofern sie inzwischen noch nicht zusätzlich des einfachen Betrages der Mietbei-
wieder zur Kassenpraxis zugelassen sind, hilfe nicht übersteigen. Das gleiche gilt für ein
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951 877
kleineres Vermögen im Sinne des § 3 der Ver- erlittenen Gesundheitsschädigung eingetreten
ordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten ist. II
vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)
mit der Maßgabe, daß die unter Buchstabe a 14. a) Abschnitt VII erhält folgende Uberschrift:
genannten Beträge zu verdoppeln sind. ,, Sonstige Vorschriften"
(2) Erhalten Angehörige des Ifeimkehrers, b) In § 26 Abs. 3 werden hinter dem Wort
auch wenn sie· mit ihm im gemeinsamen Haus- „Bundesgebiet" die Worte „oder irn Lande
halt wohnen, Arbeitslosenfürsorge, so bleiben Berlin" eingefügt.
das Arbeitseinkommen oder Bezüge aus öffent-
lichen Mitteln, die der Heimkehrer für seine 15. Hinter § 26 werden folgende §§ 26 a und 26 b
Person erhält, für insgesamt sechsundzwanzig eingefügt:
Wochen b_ei der Prüfung der Bedürftigkeit und ,,§ 26 a
bei der Anwendung von Anrechnungsvorschrif-
ten bei den Angehörigen außer Betracht. Die (1) Ist ein Heimkehrer zu regelmäßig wieder-
Schonfrist von sechsundzwanzig Wochen be- kehrenden Leistungen verpflichtet, so können
ginnt mit dem Tage, für den der Heimkehrer auf seinen Antrag die während der Dauer seiner
erstmals nach der Entlassung Arbeitseinkommen Kriegsgefangenschaft oder Internierung und die
oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhält." während der ersten sechs Monate seit der Ent-
lassung fällig gewordenen Leistungen im Wege
10. In § 21 werden hinter dem Wort „Bundesgebiet" richterlicher Vertragshilfe gestundet, herab-
die Worte „oder im Lande Berlinu eingefügt. gesetzt oder erlassen werden, wenn und soweit
die fristgemäße, die volle oder die teilweise
11. a) In § 23 Abs. 1 werden hinter dem Wort Leistung dem Heimkehrer nicht zugemutet
„Bundesgebiet" die Worte „oder im Lande werden kann.
Berlin" eingefügt.
(2) Hat ein Dritter die dem Heimkehrer ob-
b) In § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: liegenden Leistungen ganz oder teilweise be-
„ Wird ein Heimkehrer während des Bezuges wirkt, so ist Absatz 1 auch auf die Verbind-
von Kassenleistungen nach diesem Gesetz lichkeit des Heimkehrers dem Dritten gegen-
Mitglied einer anderen gesetzlichen Kran- über anzuwenden.
kenkasse, so findet § 212 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung entsprechende Anwen-
dung." § 26 b
(1) Auf Angehörige der Personen, die außer-
c) In § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt: halb des Bundesgebietes und des Landes Berlin
,, (6) Ansprüche auf Grund der Absätze 1 interniert sind, findet das Gesetz über die
bis 5 können im Rechtsmittelverfahren der Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-
Reichsversicherungsordnung verfolgt wer- gefangenen vom 13. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
den." S. 204} entsprechende Anwendung, wenn sie
befugt ihren ständigen Wohnsitz im Bundes-
12. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: gebiet oder im Lande Berlin haben.
(2) Im übrigen kann die Unterhaltsbeihilfe
,,§ 23 a nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe
Der in § 23 Abs. 4 für die Bemessung der für Angehörige von Kriegsgefangenen vorn
Barleistungen vorgesehene Grundlohn gilt 13. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 204) längstens
unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraus- auf die Dauer von sechs Monaten nach der
setzungen auch für die Heimkehrer, die zwar Heimkehr weitergewährt werden, wenn die an-
nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen spruchsberechtigten Angehörigen mit dem
Anspruch auf Krankenhilfe haben, jedoch Bar- Heimkehrer im gemeinsamen Haushalt wohnen
leistungen entweder nicht oder nach einem und die Entziehung dieser Bezüge eine unbillige
niedrigeren Grundlohn erhalten. § 189 der Härte bedeuten würde."
Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt."
16. Hinter § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b
13. In § 24 wird als Absatz 4 angefügt: eingefügf:
,, (4) Ist ein Internierter (§ 1 Abs. 3) während
,,§ 27 a
der Internierung oder vor Ablauf der im § 1
Abs. 3 bezeichneten Frist verstorben, so gelten Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das
die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Renten an seine Hinterbliebenen, sofern sie Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
zur Zeit des Todes des Internierten im Bundes- beschließt und die Verpflichtungen übernimmt,
gebiet oder im Lande Berlin wohnten oder dort die . nach diesem Gesetz den Ländern obliegen.
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode
oder nach Bekanntwerden des Todes Aufent-
halt genommen haben oder nehmen. Die Warte- § 27 b
zeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Inter.: Leistungen, die Heimkehrer im Lande Berlin
nierten infolge einer während der Internierung oder in den Ländern des Bundesgebietes bis
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Lande Artikel II
Berlin bereits erhalten haben, werden auf (1) Artikel I Nr. 1 Buchstabe a bis d sowie Nr. 2
gleichartige Leistungen qngerechnet." und 12 treten mit dem 1. April 1950 in Kraft. Nr. 3
und 4 treten für Heimkehrer im Sinne des § 1
17. Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: Abs. 4 mit dem 1. April 1950 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
,,§ 28 a in Kraft.
Sofern sich in einzelnen Fällen aus der An- (2) Die Fristen des § 22 Abs. 1 und des § 23
wendung dieses Gesetzes unbillige Härten er- Abs. 2 des Heimkehrergesetzes und des § 7 Abs. 2
geben, kann der Bundesminister für Arbeit, im der Durchführungsverordnung hierzu vom 13. Juli
· Falle des § 26 b der Bundesminister für Ver- 1950 (Bundesgesetzbl. S. 327) beginnen für Heim-
triebene, Leistungen nach diesem Gesetz ganz kehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Heimkehrer-
oder teilweise zulassen." gesetzes mit der Verkündung dieses· Gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundes mini s t er für Wohnungsbau
Wildermuth
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. L u k a s c h e k
Der Bundesminister
für-gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951 879
Entscheidung Grundgesetzes vom -4_ Mai 1951 (Bundesgesetz-
des Bundesverfassungsgerichts. blatt I S. 283) ist nichtig.
Aus dem Urteil des Bundesverfass~ngsgericbts II
vom 23. Oktober 1951 betreffend 1. Das Zweite Gesetz über die Neugliederung in
das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu- den Ländern Baden, Württemberg-Baden und
gliederung in dcrn die Länder Baden, Würt- Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951
temberg-Baden und Württernberg-HohenzolJern (Bundesgesetzbl. I S. 284) ist gültig mit Aus-
umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 nahme der in Ziffer 2 genannten Bestimmungen.
des Grundgesetzes vom 4. Mai 1951 (Bundes- 2. Nichtig sind:
gesetzbl. I S. 283)
§ 14 Abs. 5,
und
§ 15, soweit er Pflichten der verfassunggeben-
das Zweite Gesetz über die Neugliederung in den Versammlung gegenüber der vorläu-
den Ländern Baden, Württemberg-Baden und figen Regierung begründet,
Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 284) § 24 Abs. 5 und
§ 27 Abs. 2
werden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
des Gesetzes.
über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) foJgende Entschei-
dungssätze veröffentlicht: Die vorstehenden Entscheidungssätze haben ge-
mäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
I Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
1. Das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu- Bonn, den 30. Oktober 1951.
gliederung in dem die Länder Baden, Württem-
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern um- Der Bundesminister der Justiz
fassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des Dehler
Verordnung § 3
über die Erhebung der Abgabe zur Förderung (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen- gabe bis zum zwanzigsten Tage des Monats, der
bergbau und über die Weiterleitung des Auf- auf den Monat folgt, in dem die Abgabenschuld
kommens aus dieser Abgabe. entstanden ist, bei der Bundeshauptkasse einzu-
Vom 30. Oktober 1951. zahlen.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur För- (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
bergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I § 4
S. 865} verordnet die Bundesregierung:
(1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die
Kohlenmengen, für die in einem Monat eine Ab-
§ 1 gabenschuld entstanden ist, bis zum zehnten Tage
des nächsten Monats dem Hauptzollamt zur Fest-
{1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entfer-
setzung der Abgabe mit Vordruck nach Muster 1
nung der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten
in doppelter Ausfertigung anzumelden. Wenn in
Erzeugnisse (Kohle) aus dem Betrieb des Kohlen-
einem Monat keine abgabenpflichtige Kohle· aus
bergbauunternehmens.
dem Betrieb entfernt worden ist, hat das Kohlen-
(2) Abgabenschuldner ist das Kohlenbergbau- bergbauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu
unternehmen. demselben Zeitpunkt anzuzeigen.
(2) Der Abgabenschuldner errechnet in der An-
(3) Auf die Erhebung der Abgabe zur Förderung
meldung den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ent-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
richtenden Abgabenbetrag. Er kann in der Anmel-
finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,
dung auf einen Abgabenbescheid und auf die Ein-
des Steueranpassungsgesetzes und des Steuer-
legung eines Rechtsmittels verzichten, wenn die
säumnisgesetzes Anwendung.
Abgabenschuld seinen Angaben entsprechend fest-
gesetzt wird.
§ 2 § 5
Der Abgabe unterliegt nicht der Verbrauch von Im Piille des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind die auf
Kohle zu Betriebszwecken innerhalb der Zechen- Grund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau-
anlage und der dazugehörigen Neben- und Hilfs- unternehmen bestehenden Verpflichtungen von der
betriebe, insbesondere der Kokereien, der Brikett Kr)hienverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf-
fabriken und der Kohlenaufbereitungsanlc:gen. ::e~ für die Abführung der Abgabe.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951 879
Entscheidung Grundgesetzes vom -4_ Mai 1951 (Bundesgesetz-
des Bundesverfassungsgerichts. blatt I S. 283) ist nichtig.
Aus dem Urteil des Bundesverfass~ngsgericbts II
vom 23. Oktober 1951 betreffend 1. Das Zweite Gesetz über die Neugliederung in
das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu- den Ländern Baden, Württemberg-Baden und
gliederung in dcrn die Länder Baden, Würt- Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951
temberg-Baden und Württernberg-HohenzolJern (Bundesgesetzbl. I S. 284) ist gültig mit Aus-
umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 nahme der in Ziffer 2 genannten Bestimmungen.
des Grundgesetzes vom 4. Mai 1951 (Bundes- 2. Nichtig sind:
gesetzbl. I S. 283)
§ 14 Abs. 5,
und
§ 15, soweit er Pflichten der verfassunggeben-
das Zweite Gesetz über die Neugliederung in den Versammlung gegenüber der vorläu-
den Ländern Baden, Württemberg-Baden und figen Regierung begründet,
Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 284) § 24 Abs. 5 und
§ 27 Abs. 2
werden gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
des Gesetzes.
über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) foJgende Entschei-
dungssätze veröffentlicht: Die vorstehenden Entscheidungssätze haben ge-
mäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
I Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
1. Das Erste Gesetz zur Durchführung der Neu- Bonn, den 30. Oktober 1951.
gliederung in dem die Länder Baden, Württem-
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern um- Der Bundesminister der Justiz
fassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des Dehler
Verordnung § 3
über die Erhebung der Abgabe zur Förderung (1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die Ab-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen- gabe bis zum zwanzigsten Tage des Monats, der
bergbau und über die Weiterleitung des Auf- auf den Monat folgt, in dem die Abgabenschuld
kommens aus dieser Abgabe. entstanden ist, bei der Bundeshauptkasse einzu-
Vom 30. Oktober 1951. zahlen.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur För- (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
bergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I § 4
S. 865} verordnet die Bundesregierung:
(1) Das Kohlenbergbauunternehmen hat die
Kohlenmengen, für die in einem Monat eine Ab-
§ 1 gabenschuld entstanden ist, bis zum zehnten Tage
des nächsten Monats dem Hauptzollamt zur Fest-
{1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entfer-
setzung der Abgabe mit Vordruck nach Muster 1
nung der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten
in doppelter Ausfertigung anzumelden. Wenn in
Erzeugnisse (Kohle) aus dem Betrieb des Kohlen-
einem Monat keine abgabenpflichtige Kohle· aus
bergbauunternehmens.
dem Betrieb entfernt worden ist, hat das Kohlen-
(2) Abgabenschuldner ist das Kohlenbergbau- bergbauunternehmen dies dem Hauptzollamt zu
unternehmen. demselben Zeitpunkt anzuzeigen.
(2) Der Abgabenschuldner errechnet in der An-
(3) Auf die Erhebung der Abgabe zur Förderung
meldung den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ent-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
richtenden Abgabenbetrag. Er kann in der Anmel-
finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,
dung auf einen Abgabenbescheid und auf die Ein-
des Steueranpassungsgesetzes und des Steuer-
legung eines Rechtsmittels verzichten, wenn die
säumnisgesetzes Anwendung.
Abgabenschuld seinen Angaben entsprechend fest-
gesetzt wird.
§ 2 § 5
Der Abgabe unterliegt nicht der Verbrauch von Im Piille des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind die auf
Kohle zu Betriebszwecken innerhalb der Zechen- Grund dieser Verordnung für das Kohlenbergbau-
anlage und der dazugehörigen Neben- und Hilfs- unternehmen bestehenden Verpflichtungen von der
betriebe, insbesondere der Kokereien, der Brikett Kr)hienverkaufsorganisation zu erfüllen. Diese haf-
fabriken und der Kohlenaufbereitungsanlc:gen. ::e~ für die Abführung der Abgabe.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 6 Firmenbezeichnung und der Sitz der Kohlenver-
(1) Das Hauptzollamt hat die Anmeldung (§ 4 kaufsorganisation in der Anmeldung anzugeben.
Abs. 1) in ein Anmeldungsbuch nach Muster 2 ein-
zutragen, in dem jedes Kohlenbergbauunternehmen § 9
oder jede Kohlenverkaufsorganisation eine beson- Der Bundesminister der Finanzen teilt dem Bun-
dere Abteilung erhält. desminister für Wohnungsbau die Höhe der im ab-
(2) Das Hauptzollamt prüft die Anmeldung und gelaufenen Monat bei der Bundeshauptkasse ein-
setzt den Abgabenbetrag auf der Anmeldung fest, gezahlten Abgabenbeträge mit und stellt ihm gleich-
wenn der festzusetzende Betrag mit dem angemel- zeitig Mittel in dieser Höhe zur Verfügung.
deten übereinstimmt. Wenn nach dem Ergebnis der
Prüfung der Abgabenbetrag abweichend von der
§ 10
Anmeldung festzusetzen ist, erteilt das Hauptzoll-
amt dem Abgabenschuldner einen Abgabenbescheid. (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ver-
anlaßt die Auszahlung der ihm zur Verfügung ge-
§ 7 stellten Mittel (§ 9) an die Treuhandstellen. Die
(1) Das Hauptzollarnt hat eine Ausfertigung der Treuhandstellen haben mit dem Bundesminister
Anmeldung (§ 4 Abs. 1) an die zuständige Ober- für Wohnungsbau einen Treuhandvertrag abzu-
finanzdirektion weiterzuleiten. Die Oberfinanz- schließen.
direktion veranlaßt die Nachprüfung der Anmel- (2) Werden die Mittel nicht ihrer Zweckbestim-
dung durch die für die Umsatzsteuer zuständigen mung entsprechend verwendet, so kann der Bundes-
Buch- und Betriebsprüfer. Das Ergebnis der Nach- minister für Wohnungsbau die Zuweisung von
prüfung ist dem Hauptzollamt mitzuteilen. weiteren Mitteln an die betreffende Treuhandstelle
(2) Wenn die Nachprüfung ergibt, daß eine zu einstellen. In diesem Fall hat er nach Maßgabe des
geringe Kohlenmenge zur Abgabenentrichtung an- § 11 des Gesetzes über die Verwendung dieser Mit-
gemeldet worden ist, so fordert das Hauptzollamt tel zu entscheiden.
den Unterschiedsbetrag von dem Abgabenschuldner § 11
durch Abgabenbescheid nach. Der Unterschieds-
betrag ist binnen einer Woche nach Zustellung Diese Verordnung tritt am 1. November 1951 in
des Abgabenbescheides bei der Bundeshauptkasse Kraft.
einzuzahlen. Hat der Abgabenschuldner die Abgabe Bonn, den 30. Oktober 1951.
für größere Mengen entrichtet, als nach dem Er-
gebnis der Nachprüfung abgabenpflichtig geworden Der Bundeskanzler
sind, so ist der überzahlte Betrag bei der nächsten Adenauer
Zahlung anzurechnen.
§ 8 Der Bundesminister der Finanzen
Das Kohlenbergbauunternehmen hat innerhalb Schäffer
eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung
seinen Betrieb bei dem für seinen Sitz zuständigen
Hauptzollamt unter Angabe der Firmenbezeichnung, DerBundesministerfürWohnungsbau
des Sitzes und des Betriebsortes anzumelden. Im In Vertretung .
Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind auch die Dr. W a n d e r s 1 e b
Muster 1 und 2 Seite 881 und 882
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1951 881
- Vorderseite - Muster 1
Hauptzollamt (§ 4 Abs. 1 der Verordnung)
Abgegeben a1n .......................................................................................................................................................................................... 19 ········-1
Abteilung ............................................................................................ l"\'r ......................................... des Anmeldungsbuchs
Anmeldung
zur Pestsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
i m K o h 1 e n b e r g b a u.
Ich
Wirmeldc(n) die/den auf der Rückseite verzcichnete(n) Steinkohle - Steinkohlenkoks - Steinkohlenbriketts -
Pechkohle - Braunkohlenbrikcl.ls zur Festsetzung der Abgabe zu,r Förderung des Bergarbciterwohnungsbaues
im Kohlenberubau an und versichcre(n). daß andere oder mehr abgabepflichtige Mengen der obengenannten
Erzeugnisse im Monctt ................................................................ 19 ................ aus
meinem
unserem Kohlcnberghauunternchmen - nachder Meldung des/der
meiner
unserer Verkaufsorganisation angeschlossenen Kohlenbergbauunternehmen(s) aus dessen/ deren Betrieb•) - zum
Absatz im Inland oder im Ausland nicht entfernt worden sind.
Ich
Wir verzichte(n) uuf einen Abgabenbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Abgaben-
meinen
schuld unseren Angaben entsprechend festgesetzt wird.
den ................................ 19 ....... .
An das (Firma, Unterschrift)
Hauptzoll arnt
in
Anleitung zum Gebrauch
1. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
2. Die stark umrandeten Teile werden vorn Hauptzollamt ausgefüllt.
3. Die Abgabe ist von dmn Pflichtigen selbst zu errechnen, die Spalte 9 aufzurechnen und die Schlußsumme in
Buchstaben zu wiederholen. Die Abgabenschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Bundeshauptkasse ein-
zahlen.
•) Nichtzutreffendes i51. zu streichen.
- Rückseite -
Angaben des Anmelders
Abgaben-
Gesamt- errechnung Die Abgabe
Stein- Stein- Pech- Braun- gewicht ist gebucht
Stein- Abgaben- Die Abgabe
kohle kohhm- kohlen- (Sp. 2-5) im Ein- Berner-
kohlcnkoks kohle satz beträgt
briketts briketts auf volle nahmebuch kungen
to abge- unter Nr.
rundet je to je to
to to to to to DM 1
Pf DM 1
Pf
• 1
2 3 4 5 6 7 8 9
Kohlen-
bergbau-
unterneh-
men
A in B
1
Die Abgabe wird bierd.Li cd; auf den angemeldeten Betrag festcJE:setzt
················-············· ·········•-·············--··················"··············"'"·············· 19 ............... .
Hauptzollamt
/Unterschrift)
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
- Titelseite - Muster 2
Hauptzollamt (§ 6 Abs. 1 der Verordnung)
Anmeldungsbuch
1:ur Festsetzung der Abgabe zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im K o h 1e n b e r g b a u f ü r d a s ................ V i e r t e 1 d e s R e c h n u n g s j a h r e s 19 ................
Dieses Buch enthctlt ................ Blätter, die mit einer amtlich angesiegelten - Geführt von:
plombierten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.
- - - - - - - - - - - , d e n ................................ 19 ........
Anleitung zum Gebrauch
1. Die Anmeldun~icn von Steinkohlen, Steinkohlenkoks usw. zur Festsetzung der Abgabe werden vom Haupt-
zollamt alsbald in die Spalten 1-7 des Anmeldungsbuches für den Abschnitt des Rechnungsjahres einge-
tragen, in dem die Anmeldungen abgegeben sind.
2. Ein Abgabenbclrng, der von dem Hauptzollamt nacherhoben v,ird, wird unter einer besonderen Nummer des
Anmcldungsbudws cingE·tragen. Der Grund der Nacherhebung wird in der Bemerkungsspalte angegeben. In
dem Anmeldun~Jshuch, in dem die erstmalige Zahlung vermerkt ist, wird bei der entsprechenden Eintragung
in der Bemcrkungsspalte auf die Buchungsstelle der Nacherhebung hingewiesen.
3. Das Anmeldungsbuch wird nach Ablauf des Abschnitts, für den es geführt wird, für den Nachweis der Zah-
lungen lä.n~Jslcns auf die Dauer von drei Monaten offengehalten und dann abgeschlossen.
4. Alle Eintragungen, die beim Abschluß des Anmcldungsbuchs noch nicht erledigt sind, werd,2n unter Bei-
behaltung ihrer Nummern in das Anmeldungsbuch für den laufenden Abschnitt übertragen. Der Kassenauf-
sichtsbeamte bescheinigt die Richtigkeit der Ubcrtragung im alten und im neuen Anmeldungsbuch.
Blatt 1 ff. -
Abteilung ................................................................ Kohlenbergbauunternehmen ................................................................................ in
Kohlenverkaufsorganisation
Tag der
Die Abgabe .,
Stein- Braun- Abgaben-
Anmeldung Stein- Stein- Pem- ist ge- Berner-
Lfd. kohlen- kohlen- 'satz
oder kohle kohlenkoks kohle bucht im kungen
Nr, briketts briketts
Nach- beträgt Einnahme-
je to
erhebung buch unter
Nr.
to to to to to DM 1 Pf DM 1 Pf
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
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des .Bundesunzciner" in Bonn oder in Köln•Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsenc\unq des e1h,rclerlichen Betraqes
auf Poslscheckkonlo .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - HerausQeber: Der Bunclesminbtc>r der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger•Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kö;ner Pres5edruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.