Bundesgesetzblatt
863
Teil I
1931 Ausgegeben zu. Bonn am 24. Oktober 1951 1 Nr. 50
Inhalt: Seite
18. 10. 51 Gesetz über die Anwendung des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften
auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
23. 10. 51 Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaft-
sl.cuer durch d<m Bund im Rechnungsjahr 1951 . . . . . . . . . . . . . .1 864
2.3. 10. 51 Gesetz zur 'f-örclerunq des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau . .i 865
22. 10. 51 VcrordmllHf zu § 9 <1 dt'.s Einkommenstcuer~iesetzes . . . . . . . . . . . 871
5. 10. 51 Zwcile V(•rordnunq zur Durchführunq des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes •• •l 872
17. 10. 51 BNichtiqunq cl('r W('rlzollordnunq vom 21. September 1951 ••••• 1 872
l linweis m1! V (irk Linclunqen im BundesanzeirJer 873
Gesetz über die Anwendung
des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft in Berlin.
Vom 18. Oktober 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
· (1) Das Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiet der Mineralöl-
w lrtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 371) und die auf Grund der § § 1 und, 2 dieses
Gesetzes erlassenen und noch zu erlassenden
Rechtsverordnungen gelten auch für das Land
Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
. schlossen hat.
(2) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1
erfüllt sind, können die dem Bundesminister für
\Virtschaft und der Bundesstelle für den Waren-
verkehr der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 Abs. 2
und .3 zustehenden Befugnisse auch gegenüber dem
Lande Berlin und gegenüber Unternehmen mit Sitz
im Lande Berlin ausgeübt werden .
. § 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundes-
rates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951.
Vom 23. Oktober 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rens die Abführung der Einnahmen anderweitig
rates das folgende Gesetz beschlossen: regeln.
§ 3
§ 1
(1) Die von den Ländern bis zum 30. September
(1) Im Rechnungsjahr 1951 nimmt der Bund zur 1951 geleisteten Vorauszahlungen werden mit ihren
De~kung seiner durch andere Einkünfte nicht ge- Verpflichtungen aus § 1 verrechnet.
deckten Ausgaben 27 vom Hundert der Einnahmen
(2) Soweit die Verpflichtungen der Länder aus
in Anspruch, die den Ländern im· Rechnungsjahr
§ 1 für die Zeit bis zum 30. September 1951 durch
1951 aus der Einkommensteuer und der Körper-
schaftsteuer zufließen. die geleisteten Vorauszahlungen (Absatz 1) nicht
erfüllt siJ_1d, wird der Bundesminister der Finanzen
(2) Die Länder führen in der Zeit vom 1. April ermächtigt, den Ländern die Abtragung der Rück-
1951 bis zum 30. September 1951 25 vom Hundert stände in Teilbeträgen bis zum Ende des Rech-
der Einnahmen an Einkommensteuer und Körper- nungsjahres 1951 zu gestatten.
schaftsteuer ab. Ab 1. Oktober 1951 erhöht sich
dieser Satz auf 29 vom Hundert mit der Maßgabe, § 4
daß der Jahresbetrag der Abführung 27 vom Hun-
dert der Einnahmen aus der Einkommen-steuer und Dieses Gesetz gilt in Berlin, sobald eine den
der Körperschaftsteuer nicht übersteigt. Artikeln 106 und 120 des Grundgesetzes entspre-
chende Regelung für Berlin getroffen ist und das
§ 2 Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
fassung die Anwendung dieses Gesetzes für Berlin
Die Finanzämter führen die nach § 1 in Anspruch beschließt.
genommenen Einnahmen täglich an die Bundes-
§ 5
hauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen
kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfah- Dieses Gesetz tritt -am 1. April 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951 865
Gesetz zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koolenbergbau.
Vom 23. Oktober 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung cles Bundes- deren Fällen gegeben werden. Bergarbeiterwoh-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nungen im Sinne dieses Gesetzes sind die mit
diesen Mitteln geförderten Wohnungen, die für
Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau {§ 4) durch
TEIL I
Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-
Aufbringung und Verwendung herstellung · beschädigter Gebäude oder durch
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude
der Kohlenabgabe
geschaffen werden.
§ 1 (3) Die Darlehen sind für die nachstellige Finan-
zierung zu gewähren. Sie können auch zusätzlich
Kohlenabgabe
für die erststellige Finanzierung gewährt werden,
(1) Zur Fördenmg des Bergarbeiterwohnungs- wenn die Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfor-
baues im Kohlenbergbau erhebt der Bund eine dern. Sie können ausschließlich für die erststellige
Abgabe von den Kohlenbergbauunternehmen. Finanzierung gewährt werden, wenn im übrigen
die Finanzierung, gesichert ist.
(2) Die Abgabe beträgl für jede von den Kohlen-
bergbauunternehrnen abgesetzte Tonne Steinkohle, (4) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den
Steinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts und Pechkohle Rang seiner dinglichen Sicherung für die nach-
zwei Deutsche Mark und für jede abgesetzte Tonne stellige Finanzierung im Sinne von Absatz 3 ge-
Braunkohlenbriketts eine Deutsche Mark. Die Uber- währt,
lassung von Deputatkohle, Licfernngen der Kohlen-
a) wenn das Darlehen der Schließung einer
bergbauunternehmen untereinander (reiner Zechen-
Finanzierungslücke dient, die auch bei
selbstverbrauch) und der Absatz der in das Bundes-
einem in angemessener Höhe gesicµerten
gebiet eingeführten Kohle unterliegen nicht der
Einsatz von Mitteln des Kapitalmarktes,
Abgabe.
der Kohlenbergbauunternehmen, des Bau-
(3) Soweit die Kohlenbergbauunternehrnen sich herrn oder sonstiger Art noch verbleibt,
für den Absatz der Kohle einer Kohlenverkaufs- und-
organisation bedienen, hat diese die Abgabe für die
b) wenn die Verzinsung für das Darlehen aus
Kohlenbergbauunternehmen abzuführen.
dem Ertrag erst nach Abzug der Bewirt-
(4) Die Abgabe wird für die im Inland abgesetzte schaftungskosten und der sonstigen Kapi-
Kohle durch einen Zuschlag zu dem Preis auf- talkosten aufzub,ringen ist.
gebracht. Der Zuschlag darf bei der Berechnung von
Handelsnutzen, Verdienstspannen und sonstigen Ein Darlehen wird für die erststellige Finanzierung
Zuschlägen nicht berücksichtigt werden. Bei dem gewährt, wenn es im Rahmen der für Realkredit-
Verkauf durch die Kohlenbergbauunternehmen, im institute geltenden Beleihungsgrenzen dinglich ge-
Kohlengroßhandel und im Kohleneinzelhandel darf sichert wird und wenn die Bedingungen des Dar-
das Entgelt nicht höher sein a]s der gesetzlich lehens marktüblich sind.
zulässige Preis zuzüglich des Betrages der Abgabe.
(!>) Die Mittel können in einzelnen Fällen auch
Der Zuschlag fst in jeder Rechnung neben dem
für die Finanzierung sonstiger notwendiger Maß-
Preis gesondert· anzugeben. ·
nahmen gewährt werden, die unmittelbar der Be-
(5) Der Zuschlag ist kein der Umsatzsteuer unter- friedigung des Wohnungsbedarfs der Wohnungs-
liegender Teil des vereinnahmten .Entgelts im Sinne berechtigten im Kohlenbergbau dienen, namentlich
des § 5 des Umsalzsleuergesetzcs. für die Finanzierung von Wohnheimen und von
Gemeinschaftsanlagen, die für die Bergarbeiter-
§ 2 wohnungen erforderlich sind.
Verwendung des Aufkommens aus der Abg~be
§ 3
(1) Die durch die Abgabe aufkommenden Mittel
sind als Treuhandvermögen des Bundes in vollem Bauherren
Umfange zur zusätzlichen Befriedigung des Woh-
nungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel
zu verwenden; das gleiche gilt für die sonstigen des Treuhandvermögens zum Bau von Bergarbeiter-
Mittel des Treuhandvermögens im Sinne von § 17. wohnungen gewährt werden können, findet § 21 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes vorn 24. April 1950
(2) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens (Bundesgesetzbl. S. 83) Anwendung mit der Maß-
werden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter- gabe, daß bevorzugt als Bauherren zu berücksich-
wohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in beson- tigen sind:
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ü) versicherungspflichtige Arbeitnehmer des § 5
Kohlenbergbaues, die Eigenheime, Klein-
siedlungen oder Wohnungen in der Rechts- Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
form des Wohnungseigentums selbst oder (1) Bei der Gewährung von Mitteln des Treu-
durch einen Bauträger schJaffen; handvermögens ist sicherzustellen, daß die Berg-
b) Organe der slac1llichen Wohnungspolilik, arbeitei-wohnungen ständig nur von Wohnungs-
\Vohnungsun ternehmen und Kohlenberg-_ berechtigten oder von Familien bewohnt werden,
bau unternehmen, die · Bergarbeiterwoh- deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt
nungen durch Wiederaufbau oder Wieder- ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied
herstellung ihrer kriegszerstörten oder gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer
kriegsbeschädigten Gebäude schaffen, wenn (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c,1.) ist. Sicherzustellen ist auch,
bereits vor der Zerstörung oder Beschädi- daß Wohnungsberechtigte, die ihre Wohnung durch
gung die Wohnungen für Arbeitnehmer Kriegsfolgen verloren haben, namentlich Heimat-
des Kohlenberg bau es bestimmt oder nach vertriebene, angemessen berücksichtigt werden.
Gesetz oder Rechtsgeschäft zur Verfügung {2) Die Zweckbindung gemäß Absatz 1 soll in
zu halten waren; § 21 Abs. 2 des Ersten der Regel durch eine Dienstbarkeit oder bei Eigen-
Wohnungsbaugesetzes findet auf Kohlen- heimen und Kleinsiedlungen durch Ausgabe als
bergbauuntcrndunen insoweit keine An- -Reichsheimstätte im Sinne des Reichsheimstätten-
wendung; gesetzes vom 25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I
c) Bauherren, die Bergarbeiterwohnungen S. 1291) gesichert werden.
schaffen und in der Rechtsform des Woh- (3) Die Vermietung oder Uberlassung einer Berg-
nungseigentums oder des Dauerwohnrechts arbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern des Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeit-
Kohlenbergbaues überlassen,· und Woh- geber, im Kohlenbergbau abhängig gemacht wer-
nungsbaugenossenschaften, die Bergarbeiter- den; eine entgegenstehende Vereinbarung ist
wohnungen schaffen und auf Grund eines nichtig.
Nutzungsvertrages versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern des Kohlenbergbaues mit § 6
Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft über-
Jc1ssen. Ausnahmen von der Zweckbindung
(2) Die Berechtigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a (1) Der Eigentümer einer Bergarbeiterwohnung
haben Vorrang vor den Berechtigten gemäß Absatz 1 oder der sonstige Verfügungsberechtigte kann die
Buchstaben b und c. Wohnung an einen Nichtwohnungsberechtigten ver-
mieten qder überlassen, wenn hierdurch für einen
§ 4 wohnungsberechtigten Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1
Buchstabe a) eine andere Wohnung frei gemacht
Wohnungs berechtigte
wird, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues
(1) Wohnungsberechligt itn Kohlenbergbau sind: bestimmt oder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zur
Verfügung zu halten ist. Die Zweckbindung nach
a) vcrsid1erungspflichtige Arbeitnehmer des § 5 Abs. 1 ruht in diesem Falle nur, solange die
Kohlenbergbaues; Bergarbeiterwohnung dem Nichtwohnungsberech-
tigte:a vermietet oder überlassen ist.
b) etwmalige versicherungspflichtige Arbeit-
nehmer des Kohlenbergbaues, die wegen (2) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen
lnvalidWit, Berufsunfähigkeit im Sinne des und die sonstigen Verfügungsberechtigten können
Reichsknappschaflsgcsetzes oder infolge die Wohnungen an Wohnungsuchende, die nicht
Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im wohnungsberechtigt sind, vermie6en oder über-
Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder lassen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für
die nach mindestens fünfjähriger Beschäf- Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist,
tititmg ohne ihr Verschulden gegen ihren namentlich wenn in zumutbarer Entfernung von
Willen ausgeschieden sind; den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur
/
Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.
c) v\lilw(~n der vorgenannten Arbeitnehmer.
(3) Die Zweckbindung nach § S Abs. 1 schließt
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, nicht aus, daß der Wohnungsinhaber einen Teil
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß vVoh- seiner nicht unterbelegten Wohnung an einen Nicht-
nungsbcrcchtigte, die in den durch die Verordnung wohnungsberechtigten untervermietet oder überläßt.
bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung
bewofrnen, die Wohnungsberechtigung für diese
Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraus- § 7
setzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von
Wohnraumbewirtschaftung
fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenberg-
bau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur (1) Die Bergarbeiterwohnungen sind nach -aen
solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in für die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vor-
zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwoh- schriften an Wohnungsberechtigte im Kohlenberg-
nungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunter- bau zuzuteilen, soweit in den Absätzen 2 bis 4
nehmen Uitig ist. · nichts anderes vorgeschrieben ist.
Nr. 50 _;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951 867
(2) Ist eine Bcrgarbcilervrnlm:rng bezugsfertig (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
oder frei geworden, so kann der Eigentümer oder Rechtsverordnung Vorschriften übe.r die Erhebung
der sonstige Vcrfügungsbcn·chliglc der Wohnungs- der Abgabe durch die Bundesünanzbehörden und
behörde innerha]b einer Woche einen Wohnungs-• die Weiterleitung des Aufkommens zu erlassen;
berechtigten, im Falle des § G Abs. 1 einen Nicht- die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
wohnungsberechtigtcn bezcidrncn, dem die Woh- des Bundesrates.
nung vermietet oder ü ber]assen werden soll. Die
Frist kann auf begründeten An trag durch die
§ 11
Wohnungsbehörde verlängert werden. Die Woh-
nungsbehörde kann gc,gon die V_errnictung oder
Uberlassung irnwrlwlb einer \'Voche, nachdem ihr
Verteilung der MiUe1
die Bezeichnung zuoc~Ji:lO(JCn i;;(, Dinwendungen
(1) Der Bundesminister für
erheben, wenn die hcabsidüi~Jl.c! Ve:rnüelung oder
scheidet nach Beratung mit den für das
Ubcr]assung diese11i Gf•setz widc'rspricht oder wen:.i
und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
die lJnterbringw1g arnkrcr V\/ uhnungsberechligter,
behörden der Länder, in denen Kohlenbergbau
namenllich vvol,mrnw-;bcn~chtifJLc·r /\rbeitnehrnc~r (§ 4
betrieben wird, mit der Deutschen Kohlenbergbau-
A.bs. l Buck-;tabe ~,), dringlicher isL DiE:' ]nteressen
eines Kohlenbers1lrnuun!.crnd1n,ens, das ~-1Ht<c,1 für leitung, den Organisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und den v:oh-
den Bau der \!\Tohntrn<JC'n 9ewülnL hat, sind hierbei
zu berücksichtigen. :Erlwbl die Vvolrnungsbehörch~ nungswirtschafUichen Spitzenverbänden über:
nicht innerhalb d< r Fj ist Ein wcndu.ngen oder ist
0
a) die Verteilung des Aufkommens aus der
endgültig entschh'.dcn, claß die f:inwenchrngen un- Abgabe auf die Kohlenbezirke;
begründet sind, so gilt die Vermietung oder Ober-
lassung der Bcrgarbeilcrwolirrnng als genehmigt. b) die Zuweisung der bei einer Treuhandstelle
verfügbaren Mittel des Treuhandvermögens
(3) Einern wohmmgsbcrccbtiglen Bauherrn ist für an eine andere Treuhandstelle;
den Eigenbedarf die von ihm a11sgewählte Wohnung
zuzuteilen. :Einern nicht wolmungsberechtiglen pri- c) die vordringliche Befriedigung des vVoh-
vaten Bauherrn, der mindestens vier Bergarbeiter- nungsbedarfs der A1'beitnehmer im Koh-
wohnungen schafft und einen v\lesentlichen Beitrag lenbergbau innerha.lb der einzelnen Kohlen-
für die Finanzierung leistet, ist eine dieser Woh- bezirke nach Schwerpunkten.
nungen für den Eigenbedarf ·nach seiner Auswahl
zuzuteilen. Für die Zuteilung an den Bauherrn gilt (2) Der Bundesminister für \tVohnungsbau kann
Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Wohnungs·- zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes Auf-
behörde nur zu prüfen hat, ob ein Anspruch auf lagen über die Verwendung der Mittel des Treu-
Zuteilung besteht. handvermögens erteilen.
(4) Die Bergarbeiterwohnungen können in den
Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 nach den für die § 12
. vVohnraumbewirtschaflung geltenden Vorschriften
Nichlwohnungsberedlliglen zugeteilt werden. Treuhandstellen
§ 8 Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt das
Aufkommen aus der Abgabe den von ihm mit der
Mieterschutz
treuhänderischen Verwaltung beauftragten Stellen
Die Bergarbellerwohnungcn unterliegen dem (Treuhandstellen) zur Verfügung. Die Treuhand-
Mieterschutz. Dje Vorschriften der §§ 20 bis 23 b steHen werden dem Bundesminister für Wohnungs-
des Mieterschutzgesetzes sind unter Berücksichtigung Luu von den für das Wohnungs- und Siedlungs-
der sich aus § 5 Ahs. 3 ergebenden Abweichungen wesen zuständigen obersten Landesbehörden der
entsprechend anzuwenden. Dem Vermieter stehen Lünder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird,
jedoch die Rechte m1s den §§ 20 bis 23 b des Mieter- vorgeschlagen.
schutzgesetzes nicht zu, solange die Bergarbeiter-
wohnung einer in § S Abs. 1 bezeichneten Person
§ 13
oder Familie vermietet. oder überlassen ist.
Bezirksausschuß
§ 9
Einzelne Wohnräume (1) In den Ländern, in denen Kohlenbergbau be-
trieben wird, wird für jeden Kohlenbezirk von der
Die in den §§ 2 bis 8 für Wohnungen getroffenen für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
Vorschriften gcllPn für einzelne Wohnräume ent- digen obersten Landesbehörde ein Bezirksausschuß
sprechend. für den Berg&rbeiterwohnungsbau gebildet.
TEIL lI
(2) Der Bezirb;ausschuß besteht aus:
V erf ahrensvorschdften
§ 10
einem Vertreter der für das Wohnungs- und
Siedlungwesen zuständigen obersten Landes-
Erheh~ng der Abgabe behörde,
(1) Die Abgabe wird durch die Bundesfinanz- einem Vertreter der für die Wirtschaft zu-
behörden erhoben. ständigen obersten Landesbehörde,
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil!
einem Vertreter der für die Arbeit zustän- nach dem vom Bezirksausschuß aufge$tellten Plan
digen obersten Landesbehörde, eine einzige Bewilligungsstelle innerhalb des Koh".'
lenbezirks. Die für das Wohnungs- ~n_d .Siedlungs-
einem Vertreter der für die Angelegenheiten wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt
der Vertriebenen zuständigen obersten Lan- diese Bewilligungsstelle. Die oberste Landes,-
desbehörde, behörde erläßt nach Beratung mit den Bezirks-
einem Vertreter der Deutschen Kohlenberg- ausschüssen zur beschleunigten Durchführung des
bauleitung, Bergarbeiterwohnungsbaues auf der Grundlage der
Landesbestimmungen über die Förderung des
einem Vertreter der Kohlenbergbauunter- sozialen Wohnungsbaues Bestimmungen über das
nehmen, ßewilligungsverfahren.
einem Vertreter der Arbeitnehmer des
Kohlenbergbaues und § 16
einerr1 Vertreter der Wohnungswirtschaft. Aufgaben der Treuhandstelle
(3) Im rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk ge- (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandver-
hört dem Bezirksausschuß ferner ein Vertreter des mögen für den .Bund getrennt von anderem Ver-
Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk an. rc.ögen zu verwalten. Sie hat im Rahmen einer
(4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Maßnah-
men zu ergreifen, die der Verwaltung und Erhal-
zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-
treter der Kohlenbergbauunternehmen auf Vor- tung des Treuhandvermögens dienen. Ein Gewinn
aus dem Treuhandvermögen darf nicht aus-
schlag der Kohlenbergbauunternehmen oder ihrer
sozialpolitischen Vertretung, den Vertreter der geschüttet werden.
Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues auf Vorschlag (2) Die Treuhandstelle führt die Entscheidungen
der sozialpolitischen Vertretung der Arbeitnehmer der Bewilligungsstelle, durch die Mittel des Treu-
und den Vertreter der Wohnungswirtschaft. handvermögens gemäß § 2 bewilligt sind, aus. Sie
schließt die Verträge mit den Bauherren ab, ver-
(5) Zu den Sitzungen des Bezirksausschusses
ausgabt die Mittel des Treuhandvermögens und
kann der Bundesminister für Wohnungsbau einen
sorgt für die Durchführung der Verträge.
Vertreter zur beratenden Mitwirkung entsenden.
(6) Ein Beschluß des Bezirksausschusses kommt
§ 17
nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluß Treuhandvermögen
stimmen.
(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhand-
(7) Der Bezirksausschuß gibt sich eine Geschäfts-
vermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen
ordnung.
aus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis '
§ 14
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
Aufgaben des Bezirksausschusses
(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die
(1) Der Bezirksausschuß stellt für den Kohlen- Mittel, die der Buhdesminister für Wohnungsbau
bezirk einen Plan über den örtlichen Einsatz der nach § 12 der Treuhandstelle zur Verfügung stellt.
Mittel des Treuhandvermögens für den Bau von Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die
Bergarbeiterwohnungen nach Maßgabe dieses Ge- Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhand-
setzes auf. Der Plan kann unter Berücksichtigung vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für
der Schwerpunkte (§ 11 Abs. 1 Buchstabe c) na- die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
mentlich die Anzahl der an bestimmten Orten zu eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegen-
schaffenden Bergarbeiterwohnungen, ihre Wohn- standes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens
formen und Eigentumsformen sowie eine über- oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf
schlägige Aufteilung der Mittel des Treuhandver- das Treuhandvermögen bezieht.
mögens enthalten.
(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehens-
(2) Der Plan ist in das Wohnungsbauprogramm weise von einem Dritten erhält, gehören nur dann
des Landes (§ 13 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) zu dem Treuhandvermögen, wenn der Bundes-
e:nzufügen. Die in dem f lan vorgesehenen Mittel minister für Wohnungsbau der Darlehensaufnahme
des Treuhandv,ermögens sind dabei zusätzlich zu zugestimmt hat. Dies gilt namentlich für Darlehen
veranschlagen und dürfen nicht zu einer. Verrin- zur Vorfinanzierung der Mittel, die der Treuhand-
gerung der sonstigen für den sozialen Wohnungs- stdle vom Bundesminister für Wohnungsbau ge-
bau veranschlagten öffentlichen Mitte1 führen. mäß § 12 zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bewilligungsstelle und die Treuhandstelle
haben dem Bezirksaus-:chuß auf Verlangen Aus- § 18
kunft zu erteilen.
§ 15 Haftung des Treuhandvermögens
Aufgaben der Bewilligungsstelle (1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem
Dber die Anträge der Bauherren auf Bewilligung Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die
von Mitteln des Treuhandvermögens entscheidet sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Ver-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951 869
bindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle nungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließ-
m1fgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle lich für die erststellige Finanzierung gewährt· wer-
mit dem Treuhandvermögen nur, wenn der Bundes- den. Die Vorschriften der §§ 14 bis 16, § 20 Abs. 2
minister für \Vohnungsbau der Darlehensaufnahme und § 22 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 des Ersten Woh-
zugestimmt hat. nungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle § 22
nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Erweiterung des Anwendungsbereiches
Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund
gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des (1) Sollen neben Mitteln des Treuhandvermögens
§ 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung Ersten Wohnungsbaugesetzes zur Schaffung von
des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwen- Bergarbeiterwohnungen gewährt werden, so finden
dungen geltend machen. auch insoweit die Vorschriften der §§ 3 bis 9 und
§§ 13 bis 15 dieses Gesetzes entsprechende An-
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Er- wendung; die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen § 22 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 des Ersten Wohnungs-
der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört baugesetzes sind nicht anzuwenden.
nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter
hat das Treuhandvermögen auf den Bund zu über- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
tragen und bis zur Ubertragung zu verwalten. Von durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
der Dbertragung ab haftet der Bund an Stelle der
a) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-
Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche
setzes entsprechend anzuwenden sind,
die Treuhandstelle mit deni Treuhandvermögen
wenn der Bau von Wohnungen für Arbeit-
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkurs-
nehmer des Kohlenbergbaues mit öffent-
verfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hin-
lichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des
sichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418
Ersten Wohnungsbaugesetzes gefördert
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine An-
wird und Mittel des Treuhandvermögens
wendung.
neben diesen Mitteln nkht gewährt werden;
§ 19 .b) daß eine Regelung nach Buchstabe a auf
bestimmte Gruppen von Wohnungsberech-
Aufsicht über die Treuhandstellen
tigten beschränkt oder auf· bestimmte
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich Gruppen von Personen, die künftig als
des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes. Arbeitnehmer im Kohlenbergbau beschäf-
Soweit die Treuhandstellen nicht Organe der staat- tigt werden sollen, ausgedehnt wird;
lichen Wohnungspolitik sind, stehen sie diesen c) daß insoweit die Vorschriften des § 20
hinsichtlich des Treuhandvermögens gleich. Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 bis 4 und
Abs. 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(2) Die Aufsicht wird durch den Bundesminister
nicht anzuwenden sind.
für Wohnungsbau ausgeübt.
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich § 23
des Treuhandvermögens der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof. Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(1) In das Erste Wohnungsbaugesetz wird nach
§ 20 § 28 folgender § 28 a eingefügt:
Weitere Vorschriften über das Treuhandvermögen
.,§ 28 a
Die Bundesregierung w üd ermächtigt, zur Durch-
führung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Vorschriften über die Rechte un<l Pflichten der Durchführung dieses Gesetzes und des Ge-
Treuhandstellen hinsichtlich des Treuhandvermö- setzes über das Wohnungseigentum und das
gens, d,je Verwaltung des Treuhandvermögens und Dauerwohnrecht vom 15. März 1951 (Bundes-
die Sicherstellung uer Zweckbindung der Berg- gesetzbl. I S. 175) für öffentlich geförderte
arbeiterwohnungen zu erlassen. und steuerbegünstigte Eigenheime und Klein-
siedlungen sowie für öffentlich geförderte
und steuerbegünstigte Wohnungen, die in
TEIL III
der Rechtsform des Wohnungseigentums oder
Ergänzungs- und Schlußvorschriiten des Dauerwohnrechts geschaffen oder über-
lassen werden, Vorschriften zu erlassen über:
§ 21
a) die Wirtschaftlichkeit und ihre Berech-
Anwendung des Ersten Wohnungsbaugesetzes nung,
Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich ge- b) die Ermittlung der Kapital- und Bewirt-
förderte Wohnungen im Sinne des Ersten Woh- schaftungskosten und deren Höchstsätze,
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
c) die zulässige wirtschaftliche Belastung (2} Auf Bergmannswohnungen im Sinne von § 3
und Abs. 1 Bumstabe b des Gesetzes über Bergmanns-
siedlungen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3,
d) die Ermittlung, Festsetzung und. Begren- des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 dieses Gesetzes
zung der Nutzungsentgelte und Mieten/' entsprechende Anwendung.
(2) In § 17 Abs. 2 und 3 des Ersten Wohnungs-
b11ugesetzcs wird jeweils das Wort ,,(Lasten)" ue- § 25
strichen.
Beginn und Dauer der Erhebung der Abgabe
§ 24
Die in § 1 bezeichnete Abgabe wird vom Beginn
Änderung des Gesetzes über Bergmanns- des auf die Verkündung dieses c;esetzes folgenden
siedlungen iv1onats an auf die Dauer von drei Jahren erhoben.
(1) In § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes übE•r
Bergmannssiedlungen vom 10. März 1930 (Reichs- § 26
gcsetzbl. I S. 32) in der Fassung vom 2. Mai 1934
Inkrafttreten
(Reichsgesetzbl. I S. 354) werden die Worte „bis
Zff111 Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Fertigstellung" Dieses Gesetz tritt am seiner Ver-
gestrichen. kündung in Kraft.
Das vorsteh12,nde Gesetz wird hiermit verkündet.
Bopn, den 23. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
\,Vildermuth
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukas c h e k
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951 871
Verord~ung zu § 9 a außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes,
des Einkommensteuergesetzes. der Stadt Berlin oder der sowjetischen Besatzungs-
zone haben (ausländische Geschäftsfreunde}, dürfen
Vom 22. Oktober 1951.
1. die auf die ausländischen Geschäftsfreunde
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung entfallenden Aufwendungen,
mit § 9a des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung und Verein- 2. die Aufwendungen für bis zu drei der in
§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a und c be-
fachung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 zeichneten Personen abweichend von Ab-
(Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet die Bundes- satz 1 bei der Ermittlung des Gewinns in-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: soweit abgezogen werden, als sie sich in
üblichem und angemessenem Rahmen hal-
ten und dreißig Deutsche Mark für den
§ 1
Tag und die Person nicht übersteigen. Bei
(1) Aufwe.ndungen für die Bewirtung von Ge- Anwendung des Satzes 1 müssen die in
schäftsfreunden im Sinn des § 9 a des Einkommen- Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Vor-
steuergesetzes sind die Aufwendungen für den Ver- aussetzungen sämtlich erfüllt sein.
:zchr und Verbrauch von Speisen, Getränken oder
sonstigen Genußmitteln, die entstehen (3) Die Aufwendungen, die auf die einzelnen an
der Bewirtung teilnehmenden Personen entfallen,
1. durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind in der Weise zu ermitteln, daß der itl § 5 Abs. 1
im Sinn des § 2, Ziff. 6 bezeichnete Gesamtbetrag der Rechnung
2. aus Anlaß oder im Zusammenhang mit durch die Zahl der an der Bewirtung teilnehmen-
einer Bewirtung nach Ziffer 1 den Personen geteilt wird.
a) für den Steuerpflichtigen selbst,
b) für seine Angehörigen oder § 4
c) die Angehörigen seines Betriebs. Alle Aufwendungen für die Bewirtung im Sinn
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns dürfen nur des § 1 Abs. 1 sind
die in Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Buchstaben a im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
und c bezeichneten Aufwendungen in dem in dieser oder § 5 des Einkommensteuergesetzes auf
Verordnung vorgesehenen Umfang abgezogen wer- einem Sonderkonto,
den. im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
§ 2 des Einkommensteuergesetzes getrennt von den
Geschäftsfreunde im Sinn des § 1 sind Personen, sonstigen Betriebsausgaben
mit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher oder auszuweisen. Dabei sind die Aufwendungen, die
beruflicher Verbindung steht oder mit denen er eine nach § 3 bei der Gewinnermittlung abzugsfähig
solche Verbindung anbahnen will. Geschäftsfreunde sind, von den übrigen Aufwendungen für die Be-
sind mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bezeich- wirtung zu trennen. Die Aufwendungen müssen
neten Personen auch solche Personen, die der einzeln verbucht oder aufgezeichnet werden.
Steuerpflichtige aus geschäftlichem oder beruflichem
Anlaß bewirtet oder bewirten läßt. § 5
(1) Der Steuerpflichtige hat für die bei jeder ein-
§ 3
zelnen Bewirtung entstehenden Aufwendungen,
(1) Die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Buch- wenn er sie ganz oder teilweise als Betriebsaus-
staben a und c bezeichneten Aufwendungen dürfen gaben geltend machen will, einen Beleg mit fol-
bei der Ermittlung des Gewinns nur insoweit ab- genden Angaben anzufertigen:
gezogen werden, als sie sich für jede einzelne Be- 1. Ort und Tag der Bewirtung,
wirtung in üblichem und angeinessenem Rahmen
halten und für die Bewirtung jeder der im§ 1 Abs. 1 · 2. Name, Anschrift (bei ausländischen Ge-
Ziff. 1 und Zif L 2 Buchstaben a und c genannten Per- schäftsfreunden auch Inlandsanschrift) und
sonen zehn Deutsche Mark für den Tag nicht über- gegebenenfalls Firma jeder an der Bewir-
steigen, wenn die folgenden Voraussetzungen sämt- tung teilnehmenden Person und gegebe-
lkh erfüllt sind: nenfalls ihres Arbeitgebers,
1. Die Aufwendungen müssen ausschließlich 3. Angabe, wo die Bewirtung stattgefunden hat,
durch den Betrieb veranlaßt sein (§ 4 Abs. 4. Anlaß der Bewirtung,
4 des Einkommensteuergesetzes);
5. die gelieferten Speisen, Getränke und son-
2. die in den §§ 4 und 5 enthaltenen Vor- stigen Genußmittel nach Art, Menge und
schriften über die Verbuchung und den Preis,
Nachweis der Aufwendungen müssen er-
füllt sein; 6. Gesamtbetrag der Rechnung.
(2) Der Steuerpflichtige muß den in Absatz 1
3. die Bewirtung darf nicht in einem Haus- bezeichneten Beleg unterzeichnen . und dabei ver-
halt erfolgen. sichern, daß die Angaben im Beleg zutreffen und
(2) Bei Bewirtungen von Geschäftsfreunden, die daß die Aufwendungen ausschließlich durch den
ihren \Vohnsitz oder gewöhnlid1en Aufenthalt Betrieb oder den Beruf veranlaßt sind.
872 • Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Der Steuerpflichtige muß zum Nachweis der Zweite Verordnung zur Durchführung
nach Absatz 1 Ziffern 1, 3, 5 und 6 gemachten An- des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
gaben, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte statt-
gefunden hat, eine diese Angaben bestätigende Vom 5. Oktober 1951.
Quittung beifügen, die auf den Namen oder die Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die An-
Firma des Steuerpflichtigen .lautet und von dem passung von Leistungen der Sozialversicherung an
Unternehmer der Gaststätte oder von dem von das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über
ihm eingesetzten Betriebsleiter unterzeichnet sein ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-
muß. Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
(4) Der nach Absalz 1 vom Steuerpflichtigen aus- und des § 13 des Gesetzes über die Anpassung von
zufüllende Beleg braucht bei der Bewirtung der in Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-
§ 2 Satz 2 genannten Personen an Stelle der in
rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und
Absatz 1 Ziffer 2 geforderten Angaben nur die über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts•
Angabe des Personenkreises und die Zahl der be- versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949
wirteten Personen zu· enthalten, wenn die Fest- (WiGBl. S. 202) jn Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2
und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
stellung der Namen und Anschriften dem Steuer-
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
pflichtigen nicht zugemutet werden kann und der
Steuerpilichtige die Aufwendungen bis zu höch- stimmung des Bundesrates verordnet:
stens zwei Deutsche Mark für die einzelne Persc;m
§ 1
als Betriebsausgaben absetzen will.
In der Rentenversicherung der Arbeiter, in der
(5) Die Absätze l bis 4 gelten für die Bewirtung Rentenversicherung der Angestellten und in der
von Geschäftsfreunden im Sinn des § 2 nicht, wenn knappschaftlichen Rentenversicherung können frei-
sie sich auf das Anbieten von Getränken und willige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juni 1949
Tabakwaren beschränkt, die jeweils nur einen ge- nur nach den Beitragssätzen der in den Sozialver-
ringen Wert haben, und wenn das Anbieten nur sicherungs -Anpassungsgesetzen vorgeschriebenen
als Aufrncrksamkeit im geschäftlichen Verkehr zu Höhe entrichtet werden. Soweit bisher anders ver-
werten ist. fahren worden ist, bewendet es dabei.
§ 6
§ 2
Aufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1 sind in
keinem Fall als Werbungskosten (§ 9 des Einkom- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mensteuergesetzes) abzugsfähig. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1951.
§ 7
Diese Verordnung ist mH Ausnahme der §§ 4 und Der Bundesminister für Arbeit
5 für Aufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1,· die Anton Storch
nach dem 30. Juni 1951, in Berlin nach dem
21. August 1951 gemacht worden sind, anzuwen-
den; die §§ 4 und 5 gelten für die Aufwendungen Berichtigung
im Sinn des § 1 Abs. 1, die nach dem Inkraft- der Wertzollordnung vom 21. September 1951
treten dieser Verordnung genrncht werden. (Bundesgesetzbl. I S. 835).
1. in § 23 Abs. 2 vorletzte Zeile (S. 839) muß es
§ 8 statt „Zollgesetzes" heißen: ,,Zontarifgesetzes".
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver- 2. In § 34 Abs. 3 zweite und dritte Zeile (S. 840)
kündung in Kraft. muß es statt „in der vereinfachten" heißen:
.. ,,in die vereinfachte".
Bonn, den 22. Oktober 1951. 3. In der vierten Zeile der Oberschrift des Musters
Zollwertanmeldung B (S. 843) muß es statt
sind und für die" heißen: ,, sind oder für die".
Der Bundeskanzler 11
Adenauer Bonn, den 17. Oktober 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Dr. Z e p f
872 • Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Der Steuerpflichtige muß zum Nachweis der Zweite Verordnung zur Durchführung
nach Absatz 1 Ziffern 1, 3, 5 und 6 gemachten An- des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
gaben, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte statt-
gefunden hat, eine diese Angaben bestätigende Vom 5. Oktober 1951.
Quittung beifügen, die auf den Namen oder die Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die An-
Firma des Steuerpflichtigen .lautet und von dem passung von Leistungen der Sozialversicherung an
Unternehmer der Gaststätte oder von dem von das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über
ihm eingesetzten Betriebsleiter unterzeichnet sein ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-
muß. Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
(4) Der nach Absalz 1 vom Steuerpflichtigen aus- und des § 13 des Gesetzes über die Anpassung von
zufüllende Beleg braucht bei der Bewirtung der in Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-
§ 2 Satz 2 genannten Personen an Stelle der in
rung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und
Absatz 1 Ziffer 2 geforderten Angaben nur die über ihre finanzielle Sicherstellung (Knappschafts•
Angabe des Personenkreises und die Zahl der be- versicherungs-Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949
wirteten Personen zu· enthalten, wenn die Fest- (WiGBl. S. 202) jn Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2
und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
stellung der Namen und Anschriften dem Steuer-
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
pflichtigen nicht zugemutet werden kann und der
Steuerpilichtige die Aufwendungen bis zu höch- stimmung des Bundesrates verordnet:
stens zwei Deutsche Mark für die einzelne Persc;m
§ 1
als Betriebsausgaben absetzen will.
In der Rentenversicherung der Arbeiter, in der
(5) Die Absätze l bis 4 gelten für die Bewirtung Rentenversicherung der Angestellten und in der
von Geschäftsfreunden im Sinn des § 2 nicht, wenn knappschaftlichen Rentenversicherung können frei-
sie sich auf das Anbieten von Getränken und willige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Juni 1949
Tabakwaren beschränkt, die jeweils nur einen ge- nur nach den Beitragssätzen der in den Sozialver-
ringen Wert haben, und wenn das Anbieten nur sicherungs -Anpassungsgesetzen vorgeschriebenen
als Aufrncrksamkeit im geschäftlichen Verkehr zu Höhe entrichtet werden. Soweit bisher anders ver-
werten ist. fahren worden ist, bewendet es dabei.
§ 6
§ 2
Aufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1 sind in
keinem Fall als Werbungskosten (§ 9 des Einkom- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mensteuergesetzes) abzugsfähig. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1951.
§ 7
Diese Verordnung ist mH Ausnahme der §§ 4 und Der Bundesminister für Arbeit
5 für Aufwendungen im Sinn des § 1 Abs. 1,· die Anton Storch
nach dem 30. Juni 1951, in Berlin nach dem
21. August 1951 gemacht worden sind, anzuwen-
den; die §§ 4 und 5 gelten für die Aufwendungen Berichtigung
im Sinn des § 1 Abs. 1, die nach dem Inkraft- der Wertzollordnung vom 21. September 1951
treten dieser Verordnung genrncht werden. (Bundesgesetzbl. I S. 835).
1. in § 23 Abs. 2 vorletzte Zeile (S. 839) muß es
§ 8 statt „Zollgesetzes" heißen: ,,Zontarifgesetzes".
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver- 2. In § 34 Abs. 3 zweite und dritte Zeile (S. 840)
kündung in Kraft. muß es statt „in der vereinfachten" heißen:
.. ,,in die vereinfachte".
Bonn, den 22. Oktober 1951. 3. In der vierten Zeile der Oberschrift des Musters
Zollwertanmeldung B (S. 843) muß es statt
sind und für die" heißen: ,, sind oder für die".
Der Bundeskanzler 11
Adenauer Bonn, den 17. Oktober 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Dr. Z e p f
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1951 873
Verkündungen i111 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeige.r verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Preise für Zucker. Vom 3. Oktober 1951. 1. 10. 51 192 4. 10. 51
Verordnung über steuerliche Behandlung von Strangtabak.
Vom 26. September 1951. 12. 10. 51 193 5. 10. 51
Verordnung über steucrlidw Behandlung von Kau-Feinschnitt.
Vom 28. September 1951. 12. 10.51 193 5. 10.51
Verordnung zur Änderunq der Verordnunq zur Sicherung des
Besatzungsbedarfs (Ve1ordnung Besatzungsbedarf II/51).
Vom 5. Oktober 1951. 1. 10. 51 194 6. 10.51
Verordnung über Herstellung, Lieferung und Bezug von Eisen- § 7: 17. 10. 51
und Stahlerzeugnissen (VO Eisen JI/51). Vom 15. Oktober 1951. im übrigen:
1. 10. 51 200 16. 10. 51
Verordnung nn Sicherung der Durchführung dringlicher Aus-
fuhrgeschäfte (Verordnunq Ausfuhr 1/51). Vom 15. Oktober 1951. 17. 10. 51 200 16. 10. 51
Erster Nachtraq PR Nr. G7/51 zur Anderunq der Ersten Ver-
ordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51).
Vom 25. September 1951. 15. 10. 51 200 16. 10.51
Dritte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
veronlnung - 3. Interzoncnhandels-DVO
Vom 8. Oktober 1951. 31. 10. 51 201. 17.10.51
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Durchführung der
Interzonenhandelsveron.lnunq - 1. Interzonenhandels-DVO
vom 22. 9. 1951. Vom 6. Oktober 1951. 201 17. 10. 51
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
Interzonenhandelsverordnung - 2. Interzonenhandels-DVO
vom 1. 10. 1951. Vom 6. Oktober 1951. 201 11. 10. 51
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Soeben erschienen:
Handausgabe der Rörperschailsleuer-ßichllinien
in Verbindung mit dem
KörperschaHsleuergesetz (KStG 1950)
und der
Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV 1950)
nebst ausiührlid1e1 Inhallsühersid1t und einem umfassenden Sachregister zu den Körper-
schaftsteuer-RichUinien 1950.
llerausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
Umfang 80 Seilen DIN A 4, brosmiert. - Preis: 1.15 DM zuzügl. 0.25 DM für Porto und Verpackung.
Versand erfolgt per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Bundes-
anzeiger Köln 834 00.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Als Sonderdruck
des Bundesanzeigers erschien:
Das· neue Ausfuhrverfahren
ab 1. Oktober 1951
DIN A 4, broschiert, 88 Seiten
Preis 2.- DM zuzüglich Versandgebühren
Bestellungen an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1
Postfadl
Das Bundesucsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II-. Laufender
jährlich tür Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je anaretd1H11cne
des „Bundcsanzciqcr" in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz.
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße