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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1951 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
21. 1. 51 Verordnung über die Erhebung einer N~chsteuer auf Mineralöl. 77
Verordnung soweit sie schweres Steinkohlenteeröl als
über die Erhebung einer Nachsteuer Waschöl bei der Benzolgewinnung ver-
auf Mineralöl. wenden.
(2) Die Nachsteuer wird jedoch vom Endver-
Vom 21. Januar 1951. braucher erhoben
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände- a) für Mineralöl, das nach dem 17. Januar
rung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 zu ihm gelangt ist;
1951 (BGBI. I S. 73) wird hiermit verordnet:
b) für bewirtschaftetes Mineralöl, soweit es
§ 1 außerhalb der Bewirtschaftung erworben
worden ist;
(1) Wer am 21. Januar 1951, 0 Uhr, steuerbares
Mineralöl im Inland außerhalb des Herstellungs- c) für nicht bewirtschaftetes Mineralöl, so-
betriebs besitzt, hat dieses binnen einer \A/oche der weit es die betriebswirtschaftlich allgemein
zuständigen Zollstelle schriftlich in zweifacher Aus- üblichen Vorräte übersteigt.
fertigung anzumelden. (3) Im Falle des Absatzes 1 ist eine Anmeldung
(2) Befindet sich das Mineralöl in dem für den nur auf Verlangen der Zollstelle einzureichen.
Besitz maßgebenden Zeitpunkt im Versand, so trifft (4) Endverbraucher dürfen Mineralöl, das sie am
die Anmeldepflicht den Empfänger. 21. Januar 1951 besitzen (§ 1 Abs. 1), nicht an
andere Personen abgeben, bevor die Nachsteuer
§ 2
hierfür entrichtet ist. Sie haben es in diesem Falle
(l) Steuerschuldner flir die Nc1chsteuer ist der nach zur Nachversteuerung der Zollstelle vorher anzu-
§ 1 Anmeldepflichtige. Die Steuerschuld entsteht mit melden.
dem 21. Januar 1951. § 4
(2) Die Nachsteuer wird nach den Steuersätzen (1) Wird einem Nachsteuerpflichtigen ein Steuer-
für Mineralöl erhoben, das in den Geltungsbereich lager mit Wirkung vom 21. Januar 1951 bewilligt,
des Gesetzes eingeht; für Casöle aus der Hydrie- so gelten 75 vom Hundert der nach § 1 angemelde•
rung oder anderen Verfahren als Erdöldestillation ten Bestände als in das Steuerlager mit der gleichen
und BraunkohlenschwcJtcerdestillation wird s:_e in . Wirkung aufgenommen, als wäre das Mineralöl im
Höhe von 10,90 DM je 100kg erhoben. Inland hergestellt und nach dem 20. Januar 1951
unter Steceraufsicht vom Herstellungsbetrieb an
(3) Die Steuer wird von der Zollstelle durch das Steuerlager versandt worden.
Steuerbescheid angefordert. und ist zwei Wochen
rn:.ch der Anforderung fällig. Erfolgt die Anmeldung (2) w:rd die Steuerschuld für Benzine, Leuchtöle
nicht rechtzeitig, so ist die Sleuer sofort fällig. und Traktorenkraftstoffe, Gasöle sowie leichte
Steinkohlenteeröle, die sich in dem Steuerlager
§ 3 befinden, unbeJ.ingt, so werden auf die Steuerschuld
angerechnet für
(1) Die Nachst~ucr wird nicht erhoben
a) Benzine, Leuchtöle und Trak-
a) für Mineralöl, das Inhaber von Erlaubnis- torenkraftstoffe 6,- DM,
scheinen hierauf or<lnungsrnäfüg bezogen
haben; b) Gasöle aus Erdöldestillation 3,90 DM,
b) für Mineralöl, soweit es der Besitzer (§ 1 c) Gasöle aus Braunkohlenschwel-
Abs. 1) im eigenen Betrieb zu anderen Er- teerdestillation 4,90 DM,
zeugnissen als Mineralöl verarbeitet oder
d) leichte Steinkohlenteeröle 8,80 DM
ausschließlich für eigene Zwecke unmittel-
bar verbraucht (Endverbraucher). Endver- je 100 kg, soweit entsprechende Mengen jeder
brauch(:~f sind auch Kokereien, Gaswerke Mineralölart nach Absatz 1 als in das Steuerlager
und sonstige Kohleveredelungsbetriebe, aufgenommen gelten.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 5 § 7
Mineralölherstellern und Mineralölhändlern, bei \Ver seine auf dieser Verordnurig beruhende An-
denen die Voraussetzungen für die Bewilligung meldepflicht. verletzt, wird nach § 41:~ Reichs-
eines Sleuerlagers nicht vorliegen oder die ein abgabenordnung bestraft, wenn nicht nach anderen
Sleuerlager nicht beantragen, werden 75 vom Hun- Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist.
dert der Nachsteuer auf Antrag vom Hauptzoll-
arnt ohne Verzinsung gestundet. Eine Sicherheits- § 8
leistung ist nur zu fordern, soweit dies aus beson- Diese Verordnung tritt mit \Virkung vom
deren Gründen geboten ist. 21. Januar 1951 in Kraft.
§ 6
Bonn, den 21. Januar 1951.
Befindet sich Mineralöl in einem Zollvormerk-
verkehr, so entsteht die Steuerschuld (§§ 1, 2 Abs. 1 . Der Bundesminister der Finanzen
und 2) bedingt. Das Mineralöl gilt insoweit als mit
dem 21. Januar 1951 zu dem Zollvormerkverkehr In Vertretung
abgefertigt. Hartmann
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