·Bundesgesetzblatt
847
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1951 1 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
3. 10. 51 Drittes Gesetz zur i'X.nderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . 847
3. 10. 51 Gesetz zur fü~Jänzunq und Abänderung des Gesetzes iiber den Verkehr mit Zucker (Zucker-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
Hinweis auf V~:rkündungcn im Bundesanzeiger ••.•.•.•.••..•..... , • • 853
In Teil II, Nr. 13, ausgcgclwn am 28. September 1951, sind veröffent}icht: Gesetz über das Protokoll von Torq,uay
vom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men. - Bekanntmachung über die Geltung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts. -
Berichtigung zur Bekannlmachunq über die Ratifikation des am 2. Februar 1951 unterzeichneten Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung von Prioritätsfristen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Drittes Gesetz zur Änderung und Uberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 3. Oktober 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. ,,Verordnung vom 18. Januar 1940" die Ver-
ordnung über das Warenzeichenrecht aus
ERSTER TEIL Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark
mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar
Begri ifs besti mmung en 1940 (ReichsgesetzbJ. I S. 203),
§ 1 6. ,,Verordnung vom 31. Januar 1940" die Ver-
ordnung über den gewerblichen Rechtsschutz
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck im Reichsgau Sudetenland vom 31. Januar
1. ,,Erstes Dberleitungsgesetz" das Erste Gesetz 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 253) in der Fassung
zur Änderung und Dberleitung von Vor- der Verordnung vom 12. Juni 1940 (Reichs-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen gesetzbl. I S. 869),
Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. 7. ,,Verordnung· vom 27. Juli 1940" die Verord-
S. 175), erstreckt durch Verordnung der
nung über das Patent- und Gebrauchsmuster-
Bundesregierung vom 24. September 1949
recht aus Anlaß der Wiedervereinigung der
(Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Ostmark mit dem Deutschen Reich vom
Rheinland-Pfalz, Wüittemberg-Hohenzollern 27. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),
und den bayerischen Kreis Lindau,
2. ,,Patentgesetz" das Patentgesetz vom 5. Mai 8. ,,Verordnung vom 4. August 1942" die Ver-
1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fassung ordnung über das Warenzeichenrecht im
des Gesetzes vom 9. April 1938 (Reichsgesetz- Reichsgau Sudetenland und in den in die Län-
blatt II S. 129), der Verordnung vom 23. Okto- der Preußen und Bayern und in die Reichsgaue
ber 1941 lReichsgesetzbl. II S. 372) und des Niederdonau und Oberdonau eingegliederten
Ersten Dberleitungsgesetzes, sudetendeutschen Gebietsteilen vom 4. August
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 489),
3. ,,Gebrauchsmustergesetz" das Gebrauchs-
mustergesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetz- 9. ,,,Alt-Patente österreichischen Ursprungs" Pa-
blatt II S. 130) in der Fassung des Ersten tente, die aus einer Anmeldung beim Oster-
Dberleitungsgesetzes und des Zweiten Ge- reichischen Patentamt hervorgegangen und
setzes zur Anderung und Dberleitung vo'n durch die Verordnung vom 27. Juli 1940 auf
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen das Geltungsgebiet des Patentgesetzes vom
Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. 5. Mai 1936 erstreckt worden sind,
S. 179),
10. ,,Alt-Patentanmeldungen österreichischen Ur-
4. ,,Warenzeichengeselz" das Warenzeichen- sprungs" Patentanmeldungen, die beim Oster-
gesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II reichischen Patentamt bewirkt worden sind
S. 134) in der Fassung des Ersten Dberleitungs- und nach den Bestimmungen der Verordnung
gesetzes, · vom 27. Juli 1940 zu einem auf das Geltungs-
-848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gebiet des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 Zweiter Abschnitt
erstreckten Patent geführt haben würden,
Besondere Bestimmungen für Alt-Patente und Alt-
11. ,,Ait-Wtlrenzcichcnösterreichischen Ursprungs" Patentanmeldungen österreichischen Ursprungs
Warenzeichen, die auf Grund einer Registrie-
rung in Osterreich nach § 11 der Verordnung § 5
vom 18. Januar 1940 in die Warenzeichenrolle Das Patentamt entscheidet über den Antrag auf
des Reichspatentamts übernommen worden Aufrechterhaltung eines Alt-Patents österreichischen
sind, Ursprungs oder auf Weiterbehandlung einer Alt-
Patentanmeldung österreichischen Ursprungs ohne
12. ,,All-Warenzeichen sucletendeutschen Ur~
Prüfung, ob das aufrechtzuerhaltende oder zu er-
sprungs" Warenzeichen, die nach § 2 der Ver-
teilende Patent sich auf das Geltungsgebiet des
ordnung vom 31. Januar 1940 beim -Reichs-
Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 erstreckt hat oder
patentamt eingetragen worden sind und für
einen mn 1. Januar 1943 in den sudeten- erstreckt haben würde.
deutschen Gebieten gelegenen Geschäfts- § 6
betrieb bestimmt waren.
(1) Die aufrechterhaltenen Alt-Patente werden
unter der Nummer, die ihnen in dem vom Reichs-
patentamt weitergeführten Patentregister des Os~er-
ZWEITER TEIL
reichischen Patentamts zukommt, in einen Sonder-
Alt-Schutzrechte und Alt-Patentanmeldungen band der Patentrolle eingetragen.
österreichischen Ursprungs (2) Der Präsident des Patentamts erläßt Bestim-
Erster Ab;chnitt mungen über die Einrichtung des Sonderbandes.
Gemeinsame Be~timmungen § 7
§ 2 Aufrechterhaltene Alt-Patente österreichischen
Ursprungs und aus Alt-Patentanmeldungen öster-
Auf All:-Patcnle und Alt-Warenzeichen (Alt- reichischen Ursprungs hervorgegangene Patente mit
Schutzrechte) sowie Alt-Patentanmeldungen öster- Zeit_.ang vor dem 14. März 1938 wirken nicht gegen
reichischen Ursprungs sind die Vorschriften des den, der die Erfindung am 13. März 1938 im Inland
Vierten Abschnittes des Ersten Uberleitungsgesetzes bereits in Benutzung genommen'. oder die dazu er-
und die sonstigen Vorschriften, welche für die beim forde;lichen Veranstaltungen getroffen hatte. Wer
Reichspatentamt angemeldeten Alt-Schutzrechte und danach von der vVirkung des Patents nicht betroffen
eingereichten Alt-Patentanmeldungen im Gebiet der wird, ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse
Bundesrepublik Deutschland gelten, sinngemäß an- seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden
zuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes Werkstätten auszunutzen. Die• Befugnis kann nur
bestimmt ist. zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert
werden.
§ 3 § 8
(1) Alt-Schutzrechte österreichischen Ursprungs Ist die ·wirkung eines aufrechterhaltenen Alt-
werden auf Antrag im Gebiet der Bundesrepublik Patents österreichischen Ursprungs oder eines Pa-
Deutschland aufrechterhalten, wenn sie am 8. Mai tents, das aus einer Alt-Patentanmeldung öster-
1945 noch in Kraft waren. reichischen Ursprungs hervorgegangen ist, in Oster-
reich durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt,
(2) Alt-Patentanmeldungen österreichischen Ur-
so gilt diese Einschränkung auch im Gebiet der
sprungs werden auf Antrag für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, wenn der Berechtigte
Bundesrepublik Deutschland mit dem Zeitrang, der
die Erfindung im Inland bereits vor dem 1. Oktober
sich aus der Verordnung vom 27. Juli 1940 ergibt,
1950 in Benutzung genommen oder die dazu erfor-
durch das Deutsche Patentamt weiterbehandelt,
derlichen Veranstaltungen getroffen hatte.
wenn sie am 8. Mai 1945 noch beim Reichspatent-
amt anhängig waren.
§ 9
§ 4 (1) Eine Erfindung, die durch ein aufrechterhalte-
nes Alt-Patent österreichischen Ursprungs oder ein
(1) Die Aufrechterhaltung eines Alt-Schut~recht~
aus einer Alt-Patentanmeldung österreichischen Ur-
österreichischen Ursprungs oder die Weiterbehand-
sprungs hervorgangenes Patent mit Zeitrang vor
lung einer Alt-Patentanmeldung österreichischen
dem 14. März 1938 geschützt ist, darf im Gebiet der
Ursprungs ist von dem Inhaber oder dem Anmelder 0
Bundesrepublik Deutschland unter Benutzung einer
oder seinem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs
Erfindung, die durch ein beim Reichspatentamt mit
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift-
Zeitrang vor dem 14. März 1938 angemeldetes Patent·
lich beim Deutschen Patentamt zu beantragen.
oder Gebrauchsmuster geschützt ist, nur mit Zustim-
(2) Aufrechterhaltungsanträge, die bereits vor mung des Inhabers dieses Patents oder Gebrauchs-
Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen 'niusters ausgeführt werden.
Patentamt gestellt wo,rden sind, brauchen nicht (2) Ein aufrechterhaltenes Alt-Patent österreichi-
wiederholt zu werden. schen Ursprungs oder ein aus einer Alt-Patentanmel-
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1951 849
dung österreichischen Ursprungs hervorgegangenes Dritter Abschnitt
Patent mit Zeitrang vor dem 14. März 1938 hindert
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht die Besondere Bestimmungen für Alt-"\Varenzeichen
Benutzung einer Erfindung, die durch ein mit Zeit- österreichischen Ursprungs
rang vor dem 14. März 1938 beim Reichspatentamt § 14
angemeldetes Patent oder Gebrauchsmuster ge-
schützt ist oder geschützt gewesen ist, auch wenn Ein Alt-Warenzeichen österreichischen Ursprungs
die Ausführung dieser Erfindung die Benutzung der wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Erfindung erfordert, die durch das Alt-Patent öster- nur aufrechterhalten, wenn kein Eintragungshinder-
reichischen Ursprungs oder das aus einer Alt-Patent- nis nach § 4 des Warenzeichengesetzes vorliegt.
anmeldung österreichischen Ursprungs hPrvorgegan-
gene Patent geschützt ist. § 15
(1) Die Aufrechterhaltung eines Alt-Warenzeichens
§ 10 österreichischen Ursprungs wird in sinngemäßer An-
wendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 2 Satz 1
(1) Ist eine Erfindung, die Gegensland eines auf-
des Warenzeichengesetzes be,kanntgemacht.
rechterhaltenen All-Patents österreichischen Ur-
sprungs oder eines aus einer Alt-Patentanmeldung (2) Für jedes Zeichen ist vor der Bekanntmachung
österreichischen Ursprungs hervorgegangenen Pa- ein Druckkostenbeitrag nach § 7 des Warenzeichen-
tents mit Zeitrang vor dem 14. März 1938 ist, im gesetzes zu entrichten.
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund § 16
einer Gebrauchsmusteranmeldung mit Zeitrang vor (1) Aufrechterhaltene Alt-Warenzeichen öster-
dem 14. März 1938 geschützt, so darf das Recht aus reichischen Ursprungs mit Zeitrang vor dem 14. März
dem Patent im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- 1938 erhalten im Verhältnis zu den Warenzeichen,
land ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs- die auf Gund einer Anmeldung beim Reichspatent-
musters nicht ausgeübt werden. amt eingetragen sind, den Zeitrang vom 14. März
(2) Ist eine Erfindung, die Gegenstand eines auf- 1938.
rechterhaltenen Alt-Patents österreichischen Ur- (2) Haben ein beim Reichspatentamt angemelde-
sprungs oder eines aus einer Alt-Patentanmeldung tes Warenzeichen und ein aufrechterhaltenes Alt-
österreichischen Ursprungs hervorgegangenen Pa- Warenzeichen österreichischen Ursprungs den
tents mit Zeitrang nach dem 13. März 1938 ist, im gleichen Zeitrang nach dem 13. März 1938, so gilt.
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund das beim Reichspatentamt angemeldete Waren-
einer Gebrauchsmusteranmeldung mit gleichem oder zeichen als rangälter.
älterem Zeitrang geschützt, so darf das Recht aus
dem Patent im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- (3) Hat ein aufrechterhaltenes Alt-Warenzeichen
land ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs- österreichischen Ursprungs nach § 14 der Verord-
musters nicht ausgeübt werden. nung vom 18. Januar 1940 den Zeitrang einer :mter-
nationalen Registrierung übernommen, so behält es
diesen Zeitrang.
§ 11
§ 17
(1) Zwangslizenzen an aufrechterhaltenen Alt-
Patenten österreichischen Ursprungs, die auf Grund (1) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein
des § 8 der Verordnung vom 27. Juli 1940 auf das mit dem aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen öster-
Geltungsgebiet des Patentgesetzes voni 5. Mai ·1936 reichischen Ursprungs ubereinstimmendes Zeichen
ausgedehnt worden sind, werden auf Antrag- des angemeldet hat, dem ein älterer Zeitrang zukommt,
Patentinhabers für das Gebiet der Bundesrepublik kann innerhalb dreier Monate nach der Bekannt-
Deutschland aufgehoben, wenn dort die Voraus- machung der Aufrechterhaltung im Warenzeichen-
setzungen des § 15 des Patentgesetzes nicht mehr blatt auf Grund des angemeldeten Zeichens die
zutreffen. , Löschung des aufrechterhaltenen Zeichens beantra-
gen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
(2) Für den Antrag und das Verfahren gelten die in § 5 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 des Warenzeichen-
Bestimmungen der §§ 37 bis 42 des Patentgesetzes gesetzes sinngemäß.
sinngemäß.
§ 12
(2) Unberührt bleibt die Löschungsklage gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes.
Einwendungen gegen die Aufrechterhaltung eines
Patents können nur im Verfahren wegen Erklärung
der Nichtigkeit in sinngemäßer Anwendung der §§ 37 § 18
bis 42 des Patentgesetzes geltend gemacht werden. Ist ein Warenzeichen aufrechterhalten worden,
dessen Aufrechterhaltung hätte versagt werden
§ 13
müssen, so wird es in sinngemäßer Anwendung der
Einwendungen gegen die Weiterbehandlung einer Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Patentanmeldung können nach der Bekanntmachung . Warenzeichengesetzes gelöscht.
der Anmeldung mit dem Einspruch gegen die Er-
teilung des Patents (§ 32 des Patentgesetzes), nach
§ 19
Erteilung des Patents nur mit dem Antrag auf Er-
klärung seiner Nichtigkeit {§ 37 des Patentgesetzes) Eine Zusammenschreibung voc Warenzeichen nach
1
geltend gemacht werden. § 13 der Verordnung vom 18. Januar 1940 wird für
asp Bundesges~tzblatt, ~ahrg~ng 1951, T~il ..I •
die aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen öster- gesetzes in Lauf war. Diese Schutzdauer kann nach
reichischen Ursprungs, mit Wirkung vom .Inkraft- § 9 Abs. 2 bis 5 des Warenzeichengesetzes jeweils
treten dieses Gesetzes rückgängig gemacht. um zehn Jahre verlängert werden.
§ 20 § 25
Die nach § 15 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Eine Zusammenschreibung von Warenzeichen
Januar 1940 getroffenen Entscheidungen haben im nach § 13 der Verordnung vom 4. August 1942 wird
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Wir- für die aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen sude•
kung mehr. tendeutschen Ursprungs mit Wirkung vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes rückgängig gemacht.
DRITTER TEIL
Alt-Warenzeichen sudetendeutschen Ursprungs § 26
§ 21
Die nach § 16 Abs. 2 der Verordnung vom
4. August 1942 getroffenen Entscheidungen haben
(1) Auf Alt-Warenzeichen sudetendeutschen Ur- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine
sprungs sind die Vorschriften des Vierten Abschnitts Wirkung mehr.
des Ersten Uberleitungsgesetzes und die sonstigen
Vorschriften, welche für die beim Reichspatentamt VIERTER TEIL
angemeldeten Alt-Ware:nze:ichen im Gebiet der Verlängerung von Prioritätsfristen und
Bundesrepublik Deutschland gelten, sinngemäß Erneuerung von international registrierten
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes Marken
bestimmt ist.
§ 27
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und §§ 4, .14,
15, 17 und 18 dieses Gesetzes sind auf Alt-Waren- ( 1) Die Fristen zur Inanspruchnahme eines Prio-
zeichen swlctcndeutschen Ursprungs entsprnchend ritä tsrech ts auf Grund eines zwischenstaatlichen
anzuwenden. Vertrages aus Anmeldungen von Patenten, Ge-
brauchsmustern oder Warenzeichen, die vom 8. Mai
§ 22 1945 bis zum 30. September 1949 bewirkt worden
( 1) Der Auh edllerhaltungsantrag nach § 21 Abs. 2 sind, werden zugunsten österreichischer Staats-
in Verbindung mit § 4 kann auch für ein Alt- angehöriger verlängert, wenn Gegenseitigkeit ge-
Warenzeichen sudetendeutschen Ursprungs gestellt . währt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt durch
werden, das nach § 12 Abs. 2 der Verordnung vom Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt fest, ob
4. August 1942 den Schutz verloren hat. Gegenseitigkeit gewährt ist, und bestimmt den Tag,
bis zu dem die Fristen verlängert werden.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der
Verlust des Schutzes als nicht eingetreten. (2) Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung
(§ 27 des Patentgesetzes) endet nicht vor Ablauf des
(3) Bei aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen nach Absatz 1 zu bestimmenden Tages.
sudetendeulschen Ursprungs, die noch nicht in die
(3) Dritte, die vor dem Tag der Nachanmeldung
\t\farenzeichenrolle eingetragen sind, wird die Ein-
tragung nachgeholt. und früher als ein Jahr vor dem Ablauf der nach
Absatz 1 verlängerten Priontätsfristen die Erfin-
§ 23 dung im Inland in gutem Glauben in Benutzung ge-
(1) Aufrechterhaltene Alt-Warenzeichen sudeten- nomµ1en oder in dieser Zeit die erforderlichen Ver-
deutschen Ursprungs erhalten im Verhältnis zu den anstaltungen dazu getroffen hatten, sind befugt,
Warenzeichen, die auf Grund einer Anmeldung diese Benutzung nach Maßgabe der Bestimmungen
beim Reichspatentamt eingetragen sind, und zu den in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Patentgesetzes fort-
Alt-Warenzeichen österreichischen Ursprungs den zusetzen.
Zeitrang vom 10, Oktober 1938. Im Verhältnis zu § 28
aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen sudetendeut- , {1) Ist eine international registrierte Marke eines
schen Ursprungs gilt jedoch ein Warenzeichen, das österreichischen Staatsangehörigen, die nach dem
auf Grund. einer Anmeldung beim Reichspatentamt 30. Juni 1944, aber vor dem 1. Januar 1951 mangels
mit Zeitrang vorn 10. Oktober 1938 eingetragen ist, rechtzeitiger Erneuerung oder rechtzeitiger Zahlung
als rangälter.
der ErgänzGngsabgabe nach Artikel 8 Abs. 4 des
(2) Hat ein aufrechterhaltenes Alt-Wc1,renzeichen Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die
sudetendeutschen Ursprungs nach § 14 der Ver- internationale Registrierung von Fabrik- oder
ordnung vcm 4 August 1942 den Zeitrang einer Handelsmarken (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 608) den
internationc1len Registrierung übernommen, so be- Schutz verloren hat, bis zu einem nach Absatz 2 zu
hält es diesen Zeitrang. bestimmenden Tag erneut international registriert
worden, so erhält sie im Gebiet der Bundesrepublik
§ 24 Deutschland den früheren Zeitrang wieder, wenn
Für die Berechnung der Schutzdauer von a,ufrecht- Gegenseitigkeit gewährt ist.
erhaltenen Alt-Warenzeichen sudetendeutschen Ur- (2) Der Bundesminister der Justiz stellt durch Be-
sprungs ist die Schutzdauer zugrunde zu legen, die kanntmachung i~ Bundesgesetzblatt fest, ob Gegen-
für das einzelne Warenzeichen am 10. Oktober 1933 seitigkeit gewährt ist und bestimmt den Tag, bis
nach den Beslimmungen des zu diesem Zeitpunkt zu dem die Marke nach Absatz 1 erneut international
geltenden tschechoslowakischen Markenschutz- registriert sein muß.
Nr. 48-Tag der Ausgctbe: BOnn; den 4. Oktober' 1951 851
FUNFTER TEIL 6. die Verordnung über das Patent- und. Ge•
5
brauchsmusterrecht· aus Anlaß der Wiederver.;.
Schi u.ß bestimmung en einigung der Ostmark rp.it dem· Deutschen
§ 29 Reich vom 27. Juli 1940 (Reichgesetzbl. I
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden s. 1050);
folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht 7. die Verordnung zur Änderung der Verordnung
bereits außer Kraft getreten sind: über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der
1. Die Verordnung über den gewerblichen Rechts- Wiedervereinigung der Ostmark mit dem
schutz im Lande Osterreich vom 28. April 1938 Deutschen Reich vom 27. März 1941 {Reichs-
(Reichsgesetzbl. I S. 456); gesetzbl. 1 S. 178);
2. die Verordnung über das Warenzeichenrecht 8. der § · 2 der Verordnung zur Änderung des
aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark P-atentgesetzes vom 23. Oktober 1941 (Reichs-
mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar 1940 gesetzbl. II S. 372);
(Reichsgesetzbl. I S. 203);
9. die Verordnung über das- Warenzeichenrecht
3. die Verordnung über den gewerblichen Rechts- im Reichsgau Sudetenland und in den in die
schutz im Reichsgau Sudctenland vom Länder Preußen und Bayern und in die Reichs-
31. Januar 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 253); . gaue Niederdonau und Oberdonau eingeglie-
4. <lie Verordnung über die Schiedsstelle für derten sudetendeutschen Gebietsteilen vom
Warenzeichen vom 28. Pebn:wr 1940 (Reichs- 4. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 489).
gesetzbl. I S. 453);
5. die Zweite Verordnung über den gewerblichen § 30
Rechtsschutz im Reichsgau Sudentenland vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
12. Juni 1940 (Rcichsgcsctzbl. I S. 869); kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates •
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
•
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B u n ·d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z
Dehler
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
...
Gesetz zur Ergänzung und Abänderung
des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz).
Vom 3. Oktober 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gebiet verbrachtem Zucker
durchzuführen.
Artikel 1 Die Abgaben sind nach den Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-
Das Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zucker- führungsbestimmungen beitreibbar.
gesetz) vom 5. Jauuar 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 47) wird wie folgt geä·ndert: (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
· bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
1. § 6 erhält folgende Fassung: rates. Diese Rechtsverordnungen sind gleich-
zeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat dem
.§ 6 Bundestag bekanntzugeben. •
(1) Die Bundesregierung oder im Einver-
nehmen mit dem. Bundesminister für Wirt- 2. In § 9 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz an-
schaft der Bundesminister kann durch Rechts- gefügt:
verordnung die Erzeugerpreise für Zucker- .Als Kaufpreis gilt der von der Einfuhrstelle
rüben festsetzen. Diese Preise sollen volks- festgesetzte Ubernahmepreis. •
wirtschaftlich angemessen sein und den all-
gemeinen Marktverhältnissen entsprechen. 3. In § 9 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassurig:
(2) Der Bundesminister kann im Einverneh-
.Macht sie von dem Dbernahmerecht " Ge-
brauch, so verpflichtet sie den Einführer
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft
gleichzeitig, den Zucker zu dem von ihr fest-
a) durch Rechtsverordnung Preise für Zucker gesetzten Abgabepreis zurückzukaufen.•
festsetzen,
4. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
b) die zur Sicherung des Preisstandes erfor-
derlichen Rechtsverordnungen, insbesondere • (4) D.er Bundesminister trifft im Einverneh-
über Kostensätze, Verarbeitungs- und men mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Handelsspannen, Zahlungs- und Lieferungs- Be_iimmungen für die Preisfestsetzung gemäß
_bedingungen erlassen, · Absätzen 1 und 3. •
c) unter den zu Buchstabe b bestimmten Vor- 5. Die Absätze 4, 5 und 6 des § 9 werden nun-
_aussetzungen Verfügungen treffen, falls mehr Absätze 5, 6 und 7.
sich die Auswirkungen der zu regelnden
Angelegenheit auf mehr als ein Land er- 6. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
strecken und eine zentrale Regelung er-
.(1) Zuckerrüben verarbeitende Betriebe und
forderlich ist. Den obersten L&ndesbehörden
Zuckerraffinerien sowie Zucker be- und ver-
steht das Recht zu Verfügungen dieser Art
arbeitende Betriebe und Handelsbetriebe der
in den Fällen ·zu, in denen eine übergebiet-
Zuckerwirtschaft können verpflichtet werden,
liche Regelung nicht erforderlich ist.
an die vom Bundesminister oder von den
·(3) Preise und Preisspannen nach Absatz 2 obersten Landesbehörden bestimmten Stellen
sind nur festzusetzen, soweit dies erforderlich zu melden:
ist, um eine angemessene Preisgestaltung 1. die verarbeiteten Zuckerrübenmengen,
sicherzustellen. Dabei· muß, soweit nicht Fest-
preise vorgeschrieben werden, die Möglichkeit 2. die hergestellten Erzeugnisse und deren
des Wettbewerbs gegeben sein. Mengen,
(4) Die Bundesregierung oder der Bundes- 3. den bezogenen oder aus sonstigen Grün-
minister im Einvernehmen mit ·dem Bundes- den übernommenen Zucker nach Art und
minister für Wirtschaft kann zur Erzielung Menge,
eines einheitlichen Verbraucherpreises be·stiin-
men, daß Ausgleichsabgaben bei Zuckerfabri- 4. den abgegebenen sowie den be- und ver-
ken und -raffinerien erhoben werden, um: arbeiteten Zucker nach Art und Menge,
5. die Zuckervorräte nach Art und Menge.
1. einen Frachtausgleich für Zuckerrüben aus
frachtungünstig gelegenen Anbaugebieten, Der Bundesminister darf derartige Stellen nur
dann bestimmen, wenn sich die Auswirkungen
2. einen Preisausgleich zwischen inländischem der Bestimmung auf mehr als ein Land er-
Zucker und aus dem Ausland eingefii,hrtem strecken.•
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den ·4, Oktober 1951 853
'}. § 17 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgend~ Fassung: ,,§ 20
.3. gegen Bestimmungen oder schriftliche Land Berlin
Einzelverfügungen, die vom Bundesminister Dieses Gesetz und die auf Grund dieses
oder der Einfuhrstelle auf Grund dieses Ge- Gesetzes erlassenen und noch zu erlassenden
setzes erlassen werden; dies gilt nicht für Zu- Rechtsverordnungen gelten auch im Lande
widerhandlungen gegen Bestimmungen oder Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel
schriftliche Einzelverfügungen, die vom Bundes- 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung
minister auf Grund des § 6 Abs. 1 bis 3 er- dieses Gesetzes beschlossen hat. a
lassen werden. a
8. Hinter § 19 wird folgender neuer § 20 einge-
Artikel 2
fügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Oktober 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr ., Ni k 1 a s
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. s.' 23) wird auf di.e f_olgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Vetordnung über Höchstpreise für Fuhrleistungen mit
Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) PR Nr. 45/51. Vom
14. September 1951. 1. 10. 51 185 25.9.51
Verordnung PR Nr. 66/51 über Preise für Edelstahl. Vom
21. September 1951. 15. 9. 51 186 26.9.51
Erste Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung (1. Interzonenhandels-DVO). Vom 22. September
1951. 28. 9.51 187 27.9.51
Fünfter Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften
Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Aus-
nahmetarife) PR Nr. 65/51. Vom 20. September 1951. 1. 10. 51 187 27.9.51
Zw'eite Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz:
Gebührenordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette
(Einfuhr- und Vorratsstelle). Vom 26. September 1951. 30. 9.51 189 29,9.51
Dritte Durchführungsverordnung zum Zuckergesetz: Gebühren-
ordnung für die Einfuhrstelle für Zucker. Vom · 26. Sep- 30. 9.51 189 29.9.51
tember 1951.
Verordnung über die Änderung der §§ 144 und 148 der Durch-
führungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollord- 1. 10.51 190 2. 10.51
nung). Vom 28. September 1951.
Verordnung PR Nr. 68/51 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Verordnung PR Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die
eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin. Vom Tl. Sep- 3. 10. 51 190 2. 10.51
tember 1951
Zweite Verordnung zur Durchführung .der Interzonenhandels-
verordnung (2. Interzonenhandels-DVO). Vom 1. Oktober 1951. 17. 10.51 191 3. 10.51
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854 Bundesgesetzblatt, Jahrgaqg 1951, Teil I
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„Der Gebrauchszolltarif
Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 und Gebrauchszolltarif mit Anhang: Ausfµhrzoll-Liste
und Liste der Abfertigungsbeschränkungen.
DIN A 4, 230 Seiten (in festem Einband), Preis: DM 20.- zuzügl. Versandgebühren.
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