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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 195'1 1 Nr. 4?
Tag In h a I t: Seite
21. 9. 51 Verordung zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifgesetzes (Wertzollordnung- WertZ0-1 835
6. 9. 51 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausstellung . . . . . . . • . . . . . .
Hinweis auf Verkündun9en im Bundesanzeiger ..• 845
Verordnung zur Durchführung des Artikels II
des Zolltarifgesetzes
(Wertzollordnung - WertZO -).
Vom 21. September 1951.
Auf Grund des § 18 Ziff. 2 des Zolltarifgesetzes 1. nicht zum Handel oder nicht zu gewerb-
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver- licher Be- oder Verarbeitung bestimmt ist.
ordnet die Bundesregierung: oder
2. Gegenstand einer vorschriftswidrigen Ver-
1. Abschnitt fügung im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff. 2 des
Zollgesetzes gewesen ist.
Zu § 6 Absatz 1 des Gesetzes
(2) Bei Waren, die von einem Be- oder Verarbei-
§ 1
tungsbetrieb eingeführt werden, richtet sidi der
Normalpreis Normalpreis nach dem Preis der Handelsstufe, auf
der das Kaufgeschäft abgeschlossen worden ist.
(1) Als freier Marktpreis gilt der Preis, den die
eingeführte Ware im Zollgebiet bei einem Verkauf
§ 3
unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs in
dem für die Anwendung der Zollvorschriften maß- Ort•
gebenden Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) er-
(1) Der Normalpreis ist auf der Grundlage des
zielen würde. Im Falle des § 58 Abs. 3 des Zoll-
freien Marktpreises, der für die eingeführte Ware
gesetzes gilt als Normalpreis der Preis, den die
am Ort der Festsetzung des Zollwertes erzielt wer-
Ware im Zeitpunkt der Änderung der Zollvorschrif-
den kann, zu ermitteln..
ten erzielen würde.
(2) Von diesem Preis sind abzuziehen - falls
(2) Bei der Ermittlung des Normalpreises sind
sie in ihm enthalten sind -:
die handelsmäßigen Umstände des Kaufgeschäfts
(z. B. Handelsstufe des Käufers, Herkunftsland) zu 1. die Eingangsabgaben (§ 9 Abs. 2 des Zoll-
berücksichtigen. tarifgesetzes),
(3) Wird die eingeführte Ware von einer im Zoll- 2. die Lieferungskosten ab Einfuhrort (§ 6
gebiet oder in einem Freihafen ans~ssigen Person Abs. 3 des Zolltarifgesetzes).
weiterverkauft, so ist als Ktufer derjenige Käufer
anzusehen, der den Antrag auf Abfertigung der § 4
Ware zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor- Normalpreis im Zollanweisunysverfahren
merkverkehr stellt oder in seinem Auftrag stellen
läßt. Hat sich der Normalpreis einer eingeführten Ware
§ 2 während eines Zollanweisungsverfahrens, das sich
unmittelbar an die Einfuhr aus dem Zollausland
Handelsstufe
oder aus einem Zollausschluß oder an die Auslage-
(1) Der Normalpreis einer eingeführten Ware rung aus einem Zollager anschließt, erhöht und wird
wird nach dem Preis der niedrigsten Handelsstufe die Ware im Anschluß an das Zollanweisungsver-
bemessen, wenn die Ware fahren zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor-
836 Bundesgesetzblatt, Jalirgang 1951, Teil I
merkverkehr abgefertigt, so bleibt die Preiserhöhung 3. Kommissionäre (§ 396 des Handelsgesetz-
bei der Ermittlung des Normalpreises unberück- buchs),
sichtigt.
4. die Vermittlung von Handelsgeschäften ge-
mäß § 354 des Handelsgesetzbuchs.
Zu § 6 Absatz 2 des Gesetzes
Lieferungskosten, die in der Vergütung enthalten
§ 5 sind, gehören zum Zollwert nur insoweit, als sie bis
Mengenrabatte, Teillieferungen zum Einfuhrort entstanden sind.
(1) Handelsübliche Mengenrabatte oder sonstige (4) Der Normalpreis umfaßt außerdem die Liefe-
handelsübliche Preisvergünstigungen, die im Hin- rungskosten für die Lieferung der Ware an den
blick auf die Menge der gekauften Ware gewährt Käufer bis zum Einfuhrort. Zu den Lieferungskosten
werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie in dem rechnen insbesondere:
für die Anwendung der Zollvorschriften maßgeben- Ladekosten,
. den Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) fest- Versicherungskosten,
stehen. Transportkosten.
(2) Wird ein Kaufvertrag in Teillieferungen er- Zu den Ladekosten gehören nicht die Umladungs-
füllt, so ist ein handelsüblicher Mengenrabatt, der und Entladekosten.
· für die gesamte Menge vereinbart worden ist, bei
Zu § 6 Absatz 4 des Gesetzes
der Bemessung des Zollwertes der letzten Teilliefe-
rung für die gesamte Menge zu berücksichtigen. § 7
Voraussetzung hierfür ist, daß der Rabatt bei der Markenwert bei Bearbeitung
Abfertigung der ersten Teillieferung zum freien einer eingeführten Ware im Zollgebiet
Verkehr oder zum Zollvormerkverkehr bereits fest-
steht. Der Zollbeteiltigte hat der Zollstelle, die die (1) Der Wert des Rechtes zur Benutzung eines
letzte Teillieferung zum freien Verkehr oder zu einem ausländischen Warenzeichens ist auch dann im Nor-
· Zollvormerkverkehr abfertigt, an Hand der Zoll- malpreis inbegiiffen, wenn eine eingeführte Ware
urkunden für die bereits abgefertigten Teillieferun- erst nach weiterer Bearbeitung mit dem ausländi•
gen nachzuweisen, daß die gesamte Menge einge- schen Warenzeichen (Fabrik- oder Handelsmarke)
führt und der l\:fengenrabatt bei !fer Abfertigung versehen werden soll und die eingeführte Ware den
der vorhergehenqen Teillieferungen noch nicht be- wesentlichen Bestandteil der aus ihr hergestellten
rücksichtigt worden ist. neuen Ware ausmacht oder die wesentliche Eigen-
schaft der neu hergestellten Ware bestimmt.
Zu § 6 Absatz 3 des Gesetzes
(2) Insbesondere schließen folgende nachträgliche
§ 6 Bearbeitungsvorgänge die Berücksichtigung des be-
sonderen Markenwertes der Ware nicht aus:
Verkaufskosten, Lieferungskosten
1. eine einfache Behandlung der eingeführten
(1) Der Normalpreis umfaßt sämtliche Kosten, die Ware, wie z. B. das Nachsieben, das Filtrie-
aufgewendet worden sind, um den Verkauf der ren, das Seihen, das Zerkleinern, das Um-
Ware an den Käufer zu bewerkstelligen, der den packen und die verkaufsfertige Herrichtung,
'.Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-
2. das Zusetzen von Bestandteilen und Zu-
kehr oder zu einem Zollvormerkverkehr stellt oder
taten inländischer oder ausländischer Her-
in seinem Auftrag den Antrag stellen läßt.
kunft, die für den Markencharakter der
(2) Es rechnen insbesondere zu den Verkaufs- Ware von geringer Bedeutung sind (Wasser,
kosten: Zucker, Lösungsmittel, Vaseline und der-
gleichen).
Kosten, die im Ausland entstanden sind für
die Ausstellung der zur Einfuhr ins Einfuhr- (3) Der Wert des Rechtes zur Benutzung eines
land erforderlichen Urkunden, ausländischen Warenzeichens gehört nicht zum Nor-
malpreis, wenn ·das Warenzeichen im Zollinland ein-
Abgaben, die außerhalb des Einfuhrlandes
getragen oder gesetzlich geschützt ist. Er gehört
zu entrichten sin·d, ausschließlich derjenigen,
dagegen zum Normalpreis, wenn das im Zollinland
für die Befreiung bewilligt oder eine Rück-
eingetragene oder gesetzlich geschützte Waren-
erstattung gewährt oder zu erwarten ist,
zeichen den Zweck hat, darzutun, daß die Ware
Kosten der Umschließungen (Arbeitslöhne, 1. ausländischen Ursprungs ist, d. h. von einer
Verpackungsmaterial und andere Kosten), natürlichen oder juristischen Person im
. soweit die Verpackung nicht besonders zu Ausland angebaut, erzeugt, hergestellt,
verzollen ist, ausgesucht, zum Verkauf hergerichtet oder
Provisionen. anderweitig bearbeitet worden ist,
·(3} Unter Provisionen fallen insbesondere die 2. von einer natürlichen oder juristischen
;v'ergütungen für Person stammt, die durch Handels-, Finanz-
oder sonstige Beziehungen vertraglicher
1. Handlungsagenten (§ 88 des Handelsgesetz- oder außervertraglicher Art mit einer der
buchs), in Ziffer 1 genannten Personen verbunden
2. Makler (§ 99 des Handelsgesetzbuchs), ist,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2.t September 1951 837
3. von einer natürlichen oder juristischen gesetzes) an und hat der Käufer im Sinne des Ab-
Person stammt, an die eine der in Ziffer 1 satzes 1 die Ware von einer Person gekauft, die im
oder Ziffer 2 genannten Personen das Zollgebiet oder in einem Freihafen ansässig ist, so
Recht zur Benutzung des Warenzeichens kann der Rechnungspreis des Verkäufers der Be-
(Fabrik- oder Handelsmarke) unter Vor- messung des Zollwertes unter folgenden Voraus-
behalt ihres Inhaberrechts an diesem setzungen zugrunde gelegt werden:
Warenzeichen abgetreten hat. 1. Der Rechnungspreis des Verkäufers muß
§ 8
den Bedingungen des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3
des Zolltarifgesetzes entsprechen;
Berücksichtigung der Einzelleistungen für die
Nutzung des Rechts an einer Ware 2. der Käufer muß als Bevollmächtigter des
Verkäufers dessen Rechnungspreis anmel-
(1) Hängt die Höhe des Entgelts für die Nutzung den und die Richtigkeit des Preises durch
des Rechts an einer Ware von einem bestimmten Vorlage von Belegen nach Maßgabe des
Sachverhalt (z. B. vom Umsatz) ab, so gehören die § 36 nachweisen. Der Käufer bedarf einer
jeweils fällig werdenden Einzelleistungen zum Zoll- schriftlichen Vollmacht.
wert der Ware.
§ 12
(2) Die Zollstelle kann den Wert der Einzel-
leistungen bei der Bemessung des Zollwertes der Lieferungskosten ab Einfuhrort
Ware, auf die sich das Nutzungsrecht bezieht, in Schließt der Rechnungspreis Lieferungskosten
einer Pauschalsumme festsetzen, wenn eine aus- ein, die gemäß § 6 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes
reichende Berechnungsgrundlage vorhanden ist und nicht zum Zollwert gehören, so sind die Lieferungs-
der Zollbeteiligte zustimmt. Andernfalls ist gemäß kosten vom Rechnungspreis abzusetzen, soweit sie
§ 38 zu verfahren. nachweislich für die Lieferung der eingeführten
Ware vom Einfuhrort bis zum Ort der Entstehung
Zu § 7 des Gesetzes
der Zollschuld entstanden sind.
§ 9
§ 13
Anwendung des Rechnungspreises
Lieferungskosten ab Einfuhrort
Der Rechnungspreis ist soweit wie möglich bei bei gleichbleibendem Preis
der Bemessung des Zollwertes zugrunde zu legen.
Ist der Rechnungspreis für die eingeführte Ware
§ 10 an allen Orten des Zollgebiets gleich und werden
Voraussetzungen für die Anwendung Lieferungskosten nicht gesondert in Rechnung ge-
des Rechnungspreises als Zollwert stellt, so können Lief erungskosten vom Rechnungs-
preis nicht abgesetzt werden.
Der, erforderlichenfalls berichtigte, Rechnungs-
preis kann unter folgenden Voraussetzungen als § 14
Zollwert gelten:
Feststellung der Beschaffenheit einer Ware nach der
1. Es muß ein Verkauf zum freien Marktpreis im Abfertigung
Sinne des § 8 des Zolltarifgesetzes an einen
im Zollgebiet oder in einem Freihafen an- Wird die Beschaffenheit oder Güte einer Ware
sässigen Käufer vorliegen; erst nach dem für die Anwendung der Zollvorschrif-
ten maßgebenden Zeitpunkt (§§ 58, 60 des Zoll-
2. der Rechnungspreis muß sich im Rahmen der
gesetzes) festgestellt und ist die Höhe des Kauf-
· für die Ware handelsüblichen Preisschwankung
preises (Rechnungspreises) von dieser Feststellung
halten;
abhängig, so ist das Ergebnis dieser Feststellung
3. dem Rechnungspreis müssen außergewöhnliche bei der Bemessung des Zollwertes zu berücksich-
Preisnachlässe (Sonderermäßigunge·n, Sonder- tigen.
skonten) hinzugerechnet werden;
§ 15
4. dem Rechnungspreis sind die in § 6 aufge-
führten Kosten und das Entgelt nach § 6 Abs. 4 Mängelrügen
des Zolltarifgesetzes zuzurechnen, soweit sie Preisnachlässe, die auf Grund von Mängelrügen
nicht in ihm enthalten sind. gewährt werden, sind bei der Bemessung des Zoll-
wertes zu berücksichtigen, wenn
§ 11
1. die die Mängelrüge begründenden Tatsachen
Maßgeblicher Rechnungspreis vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 245 der
(1) Maßgebend ist der Rechnungspreis, den der Reichsabgabenordnung) ·festgestellt und der
Käufer der eingeführten Ware, der den Antrag auf Zollstelle, bei der der Antrag auf Abfertigung
Abfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu der Ware zum freien Verkehr oder zu einem
einem Zollvormerkverkehr stellt oder in seinem Zollvormerkverkehr gestellt worden ist oder
Auftrag stellen läßt, zu zahlen hat. gestellt wird, glaubhaft gemacht werden, und
(2) Schließt sich die Abfertigung zum freien Ver- 2. der Preisnachlaß der in Ziffer. 1 bezeichneten
kehr ·oder zu einem Zollvormerkverkehr unmittel- Zollstelle spätestens 6 Monate nach Ablauf
bar an ein Zollanweisungsverfahren (§ 88 des Zoll- der Rechtsmittelfrist nachgewiesen wird.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§· 16 veredelungsverkehr anfallen und zur Verzollung an-
Verschieden zu tarifierende Gegenstände einer gemeldet werden, gilt als Zollwert der Normalpreis
'Y"arenzusammenstellung für diese Abfälle im Zeitpunkt der Abrechnung
(§ 38 der Zollvormerkordnung).
Bei Warenzusammenstellungen (z. B. Necessaires,
Zimmereinrichtungen), die entsprechend der Han- (2) Ist die Zollbelastung, die sich aus dem Nor-
delsübung in einem Gesamtbetrag in Rechnung ge- malpreis und dem Zollsatz für die Abfälle ergibt,
stellt werden und die aus verschieden zu tarifie- höher als die Zollbelastung für die zur Veredelung
renden Gegenständen bestehen, kann der anteilige abgefertigte Ware, so ist der Zollwert und der
Zollwert der einzelnen Gegenstände durch Schät- Zollsatz der zur Veredelung abgefertigten Ware der
zung (§ 217 der Reichsabgabenordnung) ermittelt Verzollung der Abfälle zugrunde zu legen.
werden. (3) Als Anhalt für die Bemessung des Zollwertes
§ 17 der Abfälle· kann der freie Inlandsmarktpreis am
Gewichtsveränderungen durch natürliche Ort der Festsetzung des Zollwertes dienen.
Einflüsse oder Transportunfälle
§ 21
(1) Veränderungen der Menge, die auf natürliche
Einflüsse (z. B. Peuchf:igkeit öder Trockenheit) zu- Zollwert von Waren bei der Wiedereinfuhr nach
rückzufüluen sind, beeinflussen den Zollwert nicht, Veredelung im Zollausland
wenn der für die Bemessung des Zollwertes maß- (1) Wertzollbare Waren, die nach Veredelung im
gebende Kaufvertrag auf der Grundlage des Ver- Zollausland wieder eingeführt werden, unterliegen
ladegewichts abgeschlossen ist.
der Verzollung. Bei der Bestimmung des Zoll-
(2) Bei Waren, deren Menge sich durch Trans- wertes dieser Waren bleibt der Wert der Waren
portunfälle oder sonstige unvorhergesehene Ereig- vor ihrer Versendung aus dem Zollgebiet zur Ver-
nisse (z. B. durch Wasseraufnahme bei Seebeschä- edelung in das Zollausland außer Betracht (§ 69
digung) vermehrt hat, kann die Gewichtsvermeh- Abs. 1 Ziff. 41 des Zollgesetzes).
rung in sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs. 1
der Allgemeinen Zollordnung unberücksichtigt (2) Als Zollwert kann die Gegenleistung gelten,
bleiben. die für die Veredelungsarbeiten vereinbart wor-
§ 18
den ist.
Rechnungspreis bei einem wirtschaftlichen Zu § 9 des Gesetzes
Abhängigkeitsverhältnis
§ 22
(1) Steht derjenige, der den Antrag auf Abferti-
gung zum freien Verkehr oder zu einem Zollvor- Aufteilung gemeinsamer Kosten
merkverkehr slcllt oder in seinem Auftrag stellen (1) Gehen in einer Sendung wertzollbare Waren,
läßt, in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsver- die unterschiedlichen Zollsätzen unterliegen, oder
hältnis (§ 8 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes) zum Ver- wertzollbare Waren mit nicht werfzollbaren Waren
käufer der Ware, so kann der Lieferungspreis, der ein, so ist der auf die wertzollbaren Waren ent-
ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellt wird fall ende Anteil an den gemeins'amen kosten, so-
oder der Kaufpreis, den er dem Käufer der Ware weit diese von der Menge abhängig sind, nach dem
in Rechnung stellt, der Bemessung des Zollwertes Verhältnis der Menge der einzelnen Warengattung
der eingeführten Ware zugrunde gelegt warden. zu der Gesamtmenge, und, soweit die Kosten von
(2) Dem Liefcrungspreis sind, falls sie in ihm dem Wert abhängig sind, nach dem Wert der ein-
nicht enthalten sind, die Verkaufskosten im Sinne zelnen Warengattung zu berechnen.
des § 6 Abs. 1 und die Lieferungskosten bis zum
(2) Der auf die wertzollbare Ware entfallende
Einfuhrort (§ 6 Abs. 2) hinzuzurechnen.
Anteil an den Kosten gemeinsamer Umschließun-
(3) Von dem Rechnungspreis des Käufers sind gen ist nach dem Verhältnis der Menge dieser
etwaige Licferungskosten ab Einfuhrort abzusetzen, Ware zu der in gemeinsamen Umschließungen ein-
wenn sie im Rechnungspreis enthalten sind. gehenden Gesamtmenge zu berechnen.
§ 19
§ 23
Zollwert bei beschädigtem Strandgut und
zollamtlicher Verwertung Zollwert von Freigut
Für beschädigtes wertzollbares Strandgut, das (1) Für Waren, die aus dem freien Verkehr zu
nicht aus dem freien Verkehr des Zollgebiets einem Zollverkehr abgefertigt worden sind (§ 105
stammt und öffentlich versteigert wird, und für des Zollgesetzes), gilt bei der Abfertigung aus
wertzollbare Waren, die zollamtlich verwertet wer- diesem Zollverkehr zum freien Verkehr oder zu
den (z. B. § 15 Abs. 4, § 68, § 73, § 97 des Zoll- einem Zollvormerkverkehr als Zollwert der Preis,
gesetzes) gilt als Zollwert der Rohertrag der Ver- der für die Waren am Ort der Entstehung der Zoll-
steigerung oder der Verwertungser lös. schuld bei einem Verkauf zwischen voneinander un-
abhängigen Verkäufern und Käufern in dem für die
§ 20 Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeit-
Wertzollbare Abfälle aus einem aktiven punkt (§§ 58, 60 des Zollgesetzes) erzielt werden
Zollveredelungsverkehr kann.
(1) Für wertzollbare Abfälle (§ 36 Abs. 1 der (2) Der Rechnungspreis kann als Zollwert gelten,
Zollvormerkordnung), die aus einem aktiven Zoll- wenn er sich im Rahmen der für diese Waren han-
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951 839
delsüblichen Preisschwankung hält und die Voraus- § 28
setzungen des § 8 Abs._1 Ziff. 1 bis 3 des Zollgesetzes
Vorlage der Rechnung im Postverkehr
erfüllt sind.
Für Postsendungen mit einem Zollwert bis 100
Zu § 10 des Gesetzes Deutsche Mark, die zum Handel bestimmt sind oder
§ 24 von einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb einge-
führt werden, kann die Vorlage der Rechnung in
Ort der ersten Zollstelle doppelter Ausfertigung gefordert werden. Eine
(1) Als Ort der erslen Zollstelle gilt
Ausfertigung ist der Zollquittung für den Zollbetei-
ligten anzustempeln. Die zweite Ausfertigung ver-
1. für Postsendungen der Ort der Zollstelle, bleibt bei den Zollpapieren der Zollstelle.
bei der die Ware durch die Bundespost zur
Abfertigung gestellt wird, § 29
2. für Einfuhren im Luftverkehr der Ort des Form der Zollwertanmeldung
ersten nach dem Uberfliegen der Zollgrenze
(1) Der Zollwert wertzollbarer Waren ist schrift-
angeflogenen Zollflughafens, ·
lich anzumelden, wenn
3. bei Einfuhren über vorgeschobene Zoll-
1. eine schriftliche Zollanmeldung vorge-
stellen im Zollausland der nächstgelegene
schrieben ist, und
Ort im Zollgebiet,
2. der Zollwert bei Einfuhren im Postverkehr
4. bei allen übrigen Einfuhren der Ort der
100 Deutsche Mark übersteigt.
ersten Zollstelle, bei der die Ware erst-
malig zollrechtlich zu gestellen war. (2) Der Zollwert wertzollbarer Waren kann
mündlich angemeldet werden, wenn eine münd-
(2) Unter Ort im Sinne des Absatzes 1 ist die
liche Zollanmeldung zugelassen ist (§ 169 der All-
politische Gemeinde zu verstehen.
gemeinen Zollordnung).
(3) Zollansageposten gelten nicht als Zollstelle
im Sinne des § 10 des Zolltarifgesetzes. § 30
Anmelder des Zollwertes
§ 25
Berechnung der Lieferungskosten (1) Der Zollbeteiligte (§ 71 des Zollgesetzes),
der die Abfertigung von wertzollbaren Waren zum
(1) Bei Einfuhren im Seeschiffahrtsverkehr rech- freien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr
nen die Lieferungskosten bis zum Anlande- oder beantragt, hat der zuständigen Zollstelle in den
Umladeplatz im Seehafen zum Zollwert. Fällen, in denen eine schriftliche Zollanmeldung in
(2) Bei Einfuhren im Eisenbahnverkehr können doppelter Ausfertigung vorgeschrieben ist, mit der
die Lieferungskosten von der Stelle ab, an der die Zollanmeldung eine Zollwertanmeldung in doppel-
Ware die Bundesgrenze überschritten hat, bei der ter Ausfertigung zu übergeben.
Bemessung des Zollwertes unberücksichtigt bleiben. (2) Ist der Zollbeteiligte nicht Käufer oder -
falls kein Kaufvertrag vorliegt - der Empfänger
Zu § 11 des Gesetzes der Ware,· so ist die Zollwertanmeldung bei An-
§ 26 · trägen auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-
kehr oder zu einem Zollvormerkverkehr durch den
Umrechnungskurs Käufer oder Empfänger oder durch den Zollbetei-
Amtlicher Tageskurs ist der letzte ungekürzte ligten als Bevollmächtigten des Käufers oder Emp-
Briefkurs, der den Zollstellen amtlich bekannt- fängers abzugeben. Der Zollbeteiligte bedarf einer
, gegeben worden ist. Als amtliche Bekanntgabe gilt schriftlichen Vollmacht.
die Veröffentlichung im Bundeszollblatt. (3) Wenn die Zollanmeldung in einfacher Aus-
fertigung zugelassen ist, genügt die Zollwertanmel-
II. Ab s c h n i t t dung in einfacher Ausfertigung, soweit eine An-
meldung nach Muster A oder D abzugeben ist.
§ 27
Anmeldung des Zollwertes § 31
Muster der Zollwertanmeldung
(1) Der Zollwert ist anzumelden für wertzollbare
Waren, Die schriftliche Zollwertanmeldung ist zu fertigen
1. für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, nach Muster A: für Waren, die Gegenstand eines
Kaufvertrags zwischen vonein-
2. die im Postverkehr eingeführt werden,
, ander unabhängigen Verkäufern
wenn der Zollwert 100 Deutsche Mark
übersteigt. und Käufern sind und für die
die Leistung des Kaufpreises
(2) Gehen in einer Sendung verschiedene Waren- das einzige Entgelt darstellt;
arten ein, so ist für jede Warenart eine besondere
Zollwertanmeldung abzugeben. nach Muster B: für Waren, die Gegenstand eines
Kaufvertrags zwischen mitein-
(3) Die Zollwertanmeldung ist bei der Zollstelle ander geschäftlich verbundenen
mit der Zollanmeldung abzugeben. Vertragspartnern sind oder für
840 Bunciesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
die die Leistung des Kaufpreises verfahren nicht bekannt, so kann der Wert der
nicht das einzige Entgelt dar- Ware geschätzt werden. Als Anhalt für die Schät-
stellt; zung kann der Preis gleichartiger Waren am Ort
der Zollstelle, bei der der Antrag auf Abfertigung
nach Muster C: für Waren, deren Rechnungs-
im Zollbindungsverfahren gestellt wird, angemeldet
preis im Zeitpunkt des Antrags
werden.
auf Abfertigung zum freien Ver-
kehr oder zu einem Zollvor- (3) Die Wertangabe in der Absendererklärung
merkverkehr noch nicht end- kann im Eisenbahn- und Luftfrachtverkehr in der
giilEg feststeht; vereinfachten Zollwertanmeldung übernommen
nach Muster D: für Waren, die nicht Gegen- werden.
stand eines Kaufvertrags sind. (4) Die Zollstelle kann verlangen, daß der Zoll-
beteiligte die Richtigkeit des Wertes in der verein-
§ 32 fachten Zollwertanmeldung (Absatz 1) durch Vor-
Zollwertanm~lduag nach Muster C lage von Rechnungen und dergleichen nachweist.
Von der Deutschen Bundesbahn und den Luftver-
(1) Eine Zollwertanmeldung nach Muster C ist kehrsgesellschaften ist der Nachweis nicht zu
abzugeben, wenn im Zeitpunkt ries Antrags auf fordern.
Abfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu § 35
einem Zollvormerkverkehr
Vorläufige Festsetzung des Zollwertes
1. der Rechnungspreis erst nach Feststellung
der Menge und Beschaffenheit der Ware Der Zollwert einer eingeführten Ware ist gemäß
endgültig berechnet wird, § 100 der Reichsabgabenordnung vorläufig festzu-
2. die Ware von einem Handlungsagenten, setzen, wenn der Normalpreis für die eingeführte
Kommissionär oder Makler eingeführt und Ware von der Zollstelle nicht zuverlässig ermittelt
noch nicht verkauft ist. werden kann, weil z. B.
(2) Dem Zollbeteiligten ist von der Zollstelle 1. die Unterlagen unvollständig oder nicht aus-
eine angemessene Frist für die Abgabe einer Zoll- ausreichend sind,
wertanmeldung nach Muster A oder B zu setzen. 2. die Ware noch nicht verkauft ist (z. B. Kom-
Die Frist darf auf höchstens 3 Monate vom Zeit- missions- oder Beteiligungsgeschäfte), oder
punkt des Antrags auf Abfertigung der Ware ab 3. der Rechnungspreis erst nach Feststellung der
bemessen werden. Kann der Zollbeteiligte inner- Menge und Beschaffenheit der Ware endgültig
halb dieser Frist die endgültige Zollwertanmeldung berechnet wird.
nach Muster A oder B nicht abgeben, so kann das
Hauptzollamt auf Antrag des Zollbeteiligten die § 36
Frist um weitere 3 Monate verlängern. Kann der
Zollbeteiligte auch nach Ablauf dieser Frist eine Nachweis des Zollwertes
endgültige Zollwertanmeldung nid1t abgeben, so (1) Die Richtigkeit der schriftlichen Zollwertan-
hat die Zollstelle den Zollwert endgültig festzu- meldung hat der Zollbeteiligte bei der Abfertigung
setzen. der Ware zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-
§ 33
vormerkverkehr durch die Rechnung, den Kaufver-
trag, die Beförderungsurkunden und sonstige Unter-
_Anmeldung und Umrechnung ausländischer lagen, .... die nach dem Ermessen der Zollstelle für
Währung die Ermittlung des Zollwertes von Bedeutung sind,
(1) Sind Entgelt und Kosten in ausländischer nachzuweisen. Ein Zweitstück oder eine von der
Währung berechnet, so hat der Zollbeteiligte die Zollstelle zu beglaubigende Abschrift der Rechnung
Rechnungsbeträge in der Zollwertanmeldung in ist der Zollstelle für die Zollpapiere zu übergeben.
ausländischer Währung anzumelden. (2) Für Wertunterlagen, die in einer fremden
(2) Die Zollstelle hat die in ausländischer Wäh- Sprache abgefaßt sind, kann die Zollstelle eine
rung abgegebenen Preise zum ungekürzten Brief- Ubersetzung in deutscher Sprache verlangen.
kurs gemäß § 26 in Deutsche Mark umzurechnen. (3) Im übrigen sind für den Nachweis des Zoll-
wertes die §§ 169, 171 und 205 der Reichsabgaben-
§ 34 ordnung maßgebend.
Zollwertanmeldung im Zollbindungsverfahren
§ 37
(1) Der Wert wertzollbarer Waren kann bei der
Abfertigung im Zollbindungsverfahren (§§ 88 bis Rechnung
100 des Zollgesetzes) durch den Zollbeteiligten in (1) Die zum Nachweis des Zollwertes vorzu-
einfacher Form in der hierfür vorgesehenen Spalte legende Rechnung soll folgende Angaben enthalten:
der Zollanmeldung angemeldet werden.
1. Name und Wohnsitz des Verkäufers und
(2) In der vereinfachten Zollwertanmeldung ist des Käufers oder des Empfängers der
der Normalpreis (§ 6 des Zolltarifgesetzes) oder der Ware;
Rechnungspreis (§ 7 des Zolltarifgesetzes) anzu-
melden. Sind diese Preise bei der Stellung des An- 2. Ort, Datum der Ausstellung der Rechnung;
trags auf Abfertigung der Ware im Zollbindungs- 3. Ort, Datum und Nummer des Kaufvertrages;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951 841
4. Zahl, Art, Zeichen, Nummer und Rohge- § 38
wicht der Packstücke; Fortlaufende Leistungen für die Benutzung von
5. genaue Beschreibung der Ware, ihre han- Rechten im Sinne des § 6 Abs. 4 des Zolltarif-
delsübliche Bezeichnung nach Art, Beschaf- gesetzes
fenheit, Sorte, Güteklasse und dergleichen, (1) Im Falle des § 8 ist der Wert der fortlaufen-
sowie Angabe besonderer werterhöhender den Leistungen für die Nutzung des Rechts an einer
oder wertminderndcr Eigenschaften;
Ware vierteljährlich festzustellen, sofern der Wert
6. Menge der Ware nach Gewicht, Maß oder der Leistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 in einer
Stückzahl; Pauschalsumme festgesetzt worden ist. Zu diesem
1. Einzelpreis oder Gesamtpreis für jede Zweck hat der Zollbeteiligte den Wert der fort-
Warenart; laufenden Leistung zum 10. Tage des auf den
Kalender-Vierteljahresabschluß folgenden Monats
8. alle die Ware betreffenden Kosten, soweit zu berechnen und schriftlich anzumelden. Mit
sie im Rechnungspreis nicht enthalten sind, der Zollwertanmeldung hat er alle Unterlagen, die
wie Provisionen, Fracht, Versicherung, für die Berechnung dieser Leistungen maßgeblich
Umschließungs- und Verpackungskosten sind und auf den Berechnungszeitraum entfallen,
und dergleichen (§ 9 des Zolltarifgesetzes); vorzulegen,
9. die im Zollausland fällig gewordenen Ab-
(2) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 ist in ein-
gaben (§ 9 des Zolltarifgesetzes), soweit
facher Form zu erstatten. Das Muster hierfür be-
sie nicht bereits im Rechnungspreis ent-
stimmt die Zollstelle, der die Erhebung der Ab-
halten sind; ausschließlich derjenigen, für
gaben obliegt.
die Befreiung bewilligt oder Rückerstat-
tung gewährt oder zu erwarten ist; (3) Die Erhebung der Eingangsabgaben für die
10. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; fortlaufenden Leistungen ist dem Hauptzollamt zu
übertragen, in dessen Bezirk der Käufer seinen
11. Unterschrift des Verkäufers. Wohnsitz oder Gewerbebetrieb hat.
(2) Bei Postsendungen und bei Sendungen auf
dem Luftwege soll jedem Packstück - ausgenom• § 39
men Geschenksendungen - eine Rechnungsaus- Diese Verordnung tritt am t. Oktober 1951 in
fertigung beiliegen. Kraft.
Bonn, den 21. September 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Muster A-D siehe nädiste Seite
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Muster A (§ 31 WerlZO) Versicherungskosten:
(wird vierseitig gclicferi) Umladungs- und Entladekosten:
Sonstige Lieferungskosten und welche:
16. Außergewöhnliche Preisnachlässe:
Zollwertanmeldung A
17. Ich/Wir versichere(n), daß
für Waren, die Gcgcnstcmd eines Kaufvertrags zwischea von- 1. die Zahlung des Kaufpreises die einzige Leistung des
einander unabhängigen Ve1käufern und Käufern sind und für
die die Leistung des Kaufpreises das einzige Entgelt darstellt. Käufers darstellt;
Zur ZollanmPldung vom 2. der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist durch Han-
l9 buch Nr. dels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen vertraglicher
der Zollstelle in oder außervertraglicher Art - abgesehen von den-
jenigen, die auf dem vorliegenden Geschäfte selb~t
Für die.Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten beruhen - zwischen dem Verkäufer oder einer mit
Waren erkli:ire ich: ihm geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristi-
1. \,Varengattung (genaue handelsüblidw Be- schen Person und dem Käufer oder einer mit diesem
schreibung der Ware unter Angabe von. Art geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen
Person;
und Beschafienheit, der Sorte, Güteklasse und
dergL, sowie besonderer werterhöhcnder oder 3. kein Teil des Erlöses einer späteren Weiterveräußerung
wertmindernder Eigenschaften): oder sonstigen Verwertung der \,Vare unmittelbar oder
2. Rohgewicht, Reingewicht/ mittelbar dem Verkäufer oder irgendeiner mit ihm
verbundenen natürlichen oder juristischen Person
Eigengewicht, Maß oder Stück:
zugute kommt.
3. Herstellungsland:
Mir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unrich-
4. Herkunftsland: tiger Erklärungen als Steuer.vergehen strafbar ist.
5. Verkäufer:
6. Käufer: (Ort, Datum)
lt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:
7. Datum, Ort und Nr. des Kaufvertrags: Im Auftrag und in Vollmacht von
8. Lieferungsbedingungen:
a) Vertragsklausel (fob, cif oder dergl.): (Unterschrift)
b} Gesamtlieferung oder Teillieferung:
c) Bei Teillieferung: Beigefügte Originalunterlagen für die Wertanmeldung (Rech-
nung, Frachtbrief, Versicherungspolice, Kaufvertrag und dergl.)
aa) Höhe eines etwaigen Mengenrabatts:
bb) Wann und über welche Zollstelle und a) ...................................................................... ---
in welcher Menge sind bereits Teil-
lieferungen abgefertigt worden:
b) ................ __________ .............. _
cc) Wann und bei welcher Zollstelle soll c) ..........................................______
die Restmenge zur Abfertigung gestellt
werden:
d) .......... - ..· - - - · - - - · ·..··········..·······..-
9. Einfuhrort:
10. Rechnung vom:
(vorläufig/ endgültig) Zollwertfestsetzung
11. Rechnungsbetrag: Rechnungspreis
12. Umfaßt der Rechnungspreis alle mit dem
Kauf der Ware und der Lieferung verbun-
+ Kosten, soweit im Rechnungspreis nicht ent-
halten ....................-
denen Kosten:
13. Bis zu welchem Ort sind die Liefcrungskosten + außergewöhnliche Preisnachlässe
im Rechnungspreis enthalten:
zusammen:
14. Außer dem Rechnungspreis sind folgende
zum Normalpreis gehörende Kosten für die - Kosten, soweit auszusondern
Ware entstanden:
vorläufiger Zollwert
a) Verkaulskosten (bis zu dem Käufer, der endgültiger
zur Abgahc der Zollwertanmeldung ver-
pflichtet ist (§ 6 WertZO):
Provisionen: Für die Wertfestsetzung
Kosten für ausli.indischc Urkunden:
Verpackungskosten (einschl. der Kosten
der Umschließungen): .. )
Sonstige Kosten und we1chc:
b) Liefenmgskosten bis zum Einfuhrort: (Name, Dienstgrad, Datum)
Transportkosten:
Versicherungskosten:
Ladekosten: Originalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-
Sonstige Kosten und welche:
stelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der
15. Liefernngskostcn ab Einfuhrort, die nicht zum Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.
Zollwert gehören:
Transportkosten:
•) Von der Zollstelle auszufüllen.
••) Kosten der Umschließungen nur, soweit diese nicht besonders zu verzollen
sind. Für Umschließungen, die bPsonders zu verzollen sind, ist eine Zoll-
wertanmeldung nach Musler D abzugeben. (Name, Dienstgrad, Datum)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951 843
Muster B (§ 31 WertZO) schaft, Allem vertreter, Konsignatar und
(wird vierseitig geliefert) dergl.):
17. Preisvergünstigungen gegenüber einem unab-
Zollwertanmeldung B hängigen Käuferlbmpfänger:
a) Art (Provision, Sonderrabatt und dergl.):
für Waren, die Gegenstund eines Kuufvcrtrages zwischen mit-
einander geschäftlich verbundenen Verkäufern und Käufern b) Höhe:
sind und für die die Leistung des Kaufpreises nicht das einzige 18. Zum Ausgleich der Preisvergünstigung ist durch
Entgelt darstellt. ........................................ em Zuschlag zum Rechnungspreis von
Zur Zollanmeldung vom 19 buch Nr. ") ............ 0/o festgesetzt worden (Verf. vom ..........................................-
der Zollstelle in Gesch.-Zeichen ,....................................... ).
Für die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten 19. Seit Festse~zung dieses Zuschlags sind folgende Ande-
Waren erklctre ich: rungen eingetreten:
1. Warengattung (ge,1auc handelsübliche Be- a) Im Verhältnis zum Verkäufer/Lieferanten:
schreibung der Ware unter Angabe von Art b) In den Kosten, die für die Bemessung des
und Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und Zuschlags maßgebend gewesen sind:
dergl., sowie besonderer wcrtcrhöhcnder oder
20. Außer dem Rechnungspreis hat der Käufer/
wertminderndcr Eigenschaflen):
Empfänger für die eingeführten Waren nach-
2. Rohgewicht, Reingewicht/ stehende Leistung zu erfüllen:
Eigengewicht, Maß oder Stück:
a) Art (Geld oder andere Leistungen):
3. Herstellungsland.
b) Höhe (andere Leistungen n'ach dem an-
4. I Icrkunf tsland: gerechneten Wert):
c) Empfänger der Leistungen:
5. Verkäufer oder Lieferant:
21. Sind die Waren Gegenstand eines geschütz-
6. KäLifer oder Empfänger:
ten Rechts gemäß § 6 Abs. 4 des Zolltarif-
lt. scbrifll. Vollmacht vertreten durch:
gesetzes:
7. Datum, Ort und Nr. des Kaufvertrags: Wenn ja. Art des Rechts:
8. Lieferungsbedingungen: 22. Ist die Leistung für die Benutzung des Rechts
a) Vertragsklausel (fob, cif oder dcr~Jl.): im Rechnungspreis der eingeführten Waren
enthalten·
b) Gesamtlieferung oder Teillieferung:
c) Bei Teillieferung: 23. Die Leistung für die Benutzung des Rechts
aa) Höhe eines etwaigen Menqenrabalts: beträgt (unter näherer Angabe darüber, wie
die Leistung errechnet wird und wann sie zu
bb) Wann und über welche Zollstelle und zahlen ist)·
in welcher Menge sind bereits Teil-
lieferungen abgefertigt worden: 24. Ich/Wir versichere(n), daß außer dem Rechnungspreis und
cc) Wann und bei welcher Zollstelle soll den sonstigen aufgeführten Leistungen kein weiterer Teil
die Restmenge zur Abfertigung gestellt des Erlöses emer späteren Weiterveräußerung oder
werden: sonstigen Verwertung der Waren unmittelbar oder mittel-
bar dem Verkäufe1 oder einer anderen mit ihm verbun-
9. Einfuhrort: denen natürlichen oder juristischen Person zugute kommt.
Mir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unrich-
10. Rechnung vom:
tiger Erklä1 ungen als Steuervergehen strafbar ist.
(vorläufig/ endgül1 ig)
(Ort, Datum)
11. Rechnungsbetrag:
Im Auftrag und in Vollmacht von
12. Umfaßt der Rcchnunuspreis alle mit dem (Unterschrift)
Kauf der Ware und d('r Lieferung verbun- Beigefügte Originalunterlagen für die Wertanmeldung (Rech-
denen Kosten: nung, Konnossement, Frachtbrief, Versicherungspolice, Kauf-
13. Bis zu welchem Ort sind die Licfcrungskosten vertrag und dergl.)
im Rechnungspreis enthalten: a) .............................................................. ·............................
14. Außer dem Rechnungspreis sind folgende b) ·······•············........................................................................
zum Normalpreis qchören<le Kosten für die c) ·····················.......................................................................
Ware entstanden:
d) ·············· .. ············································································
a) Verkaufskosten (bis zu dem Käufer, der
zur Abgabe der Wertanmeldung ver- Zollwertfestsetzung
pflichtet ist (§ 6 WertZO):
Rechnungspreis
Provisionen:
Kosten fü1 ausl~indische Urkunden: + Kosten, soweit im Rechnungspreis nicht ent-
Verpackungskosten (einschl. der Kosten halten und im Sonderzuschlag nicht berück-
der Umschlicßunqen) :.. ) sichtigt
Sonstige Verkaufskosten und welche: -t.- Sonderzuschlag, soweit festgesetzt
b) Lieferungskosten bis zum Einfuhrort: oder + Zuschlag für Preisvergünstigungen oder
Transportkosten: sonstige Leistungen
Versichenmgskosten: ggfs. + Entgelt für die Benutzung eines Rechts,
Umladungs- und Entladekosten: soweit im Rechnungspreis nicht enthalten
Sonstige Lieferungskosten und welch,~: zusammen:
15. Lieferungskosten ab Einfuhrort, die nicht zum Kosten, soweit auszusondern
Zollwert gehören: vorläufiger Zollwert
Transportkosten: endgültiger
Versicherungskosten:
Umladungs- und Entladekosten: Für die Wertfestsetzung
Sonstige Velern11gskosten und welche:
16. Verhältnis des Käufe:s oder Empfängers zum (Name, Dienstgrad, Datum)
Verkäufer oder Lieferanten (Tod1tergesell- Originalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-
•) Von der Zollstelle auszufüllen.
stelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der
Zollurkunden ve~sehen und zurückgegeben worden .
.. ) Kosten der Umschließungf'n n11r, soweit diese nid1t besonders zu verzollen
sind. Für Umschließungc~n. die besonders zu verzollen sind, ist eine Zoll-
wertanmeldung nach Muster D abzugeben. (Name, Dienstgrad, Datum)
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Muster C (§ 31 WerlZO} Vorläufige Wertfestsetzung
(wird vierseitig geliefert) Voraussichtlicher Preis
Vorläutige Zollwertanmeldung C Vorläufiger Zollwert
für Waren, deren Rechnungspreis im Zeitpunkt des Antrags Für die Wertfestsetzung
auf Abfertigung ZtJm freien Verkehr oder zum Zollvormerk~
verkehr noch nicht endgültig feststeht. (Name, Dienstgrad, Datum)
Zur Zollanmeldung vorn 19 buch Nr. •)
der Zollstelle in OriginalunterlagE>n sind mit Kopfstempel der Zoll-
Für die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten stelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der
Waren erkläre ich: Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.
1. Warengattung (genaue handelsübliche Be- (Name, Dienstgrad, Datum)
schreibung der Ware unter Angabe von Art
und Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und
dergl., sowie besonderer wertcrhöhcnder oder Muster D (§ 31 WertZO)
wcrtmindernder Eigenschaften): (wird zweiseitig. geliefert)
2. Rohgewicht, Reingewicht/
Eigengewicht, Maß oder Stück: Zollwertanmeldung D
für Waren, die nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sind.
3. Herstellungsland:
Zur Zollanmeldung vom 19 buc.h ✓ Nr. •)
4. Herkunftsland:
der Zollstelle in
5. Verkäufer:
Für die Festsetzung des Zollwertes der nachstehend aufgeführten
6. Käufer oder. Empfänger:
Waren erkläre ich folgendes:
lt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:
7. Art des Geschäfts, z.B. Konsignations- oder
1. Warengattung (genaue handelsübliche Be-
Beteiligungsgeschäft oder dergl. und Angabe, schreibung der Ware unter Angabe von Art
ob ein Geschäft zum freien Marktpreis und Beschaffenheit, der Sorte, Güteklasse und
zwischen voneinander unabhängigen Ver- dergl., sowie besonderer werterhöhender oder
käufern und Käufern vorliegt: wertmindernder Eigenschaften):
8. Lieferungsbedingungen:
2. Rohgewicht, Reingewicht/
Eigengewicht, Maß oder Stürk:
a) Vertragsklausel (fob, cif oder dergl.):
3. Herstellungsland:
b) Gesamtlieferung oder Teillieferung:
4. Herkunftsland:
c) Bei Teillieferung:
5. Lieferer oder Versender:
aa) Höhe eines etwaigen Mengenrabatts: 6. Empfänger: ·
bb) Wann und über welche Zollstelle und lt. schriftl. Vollmacht vertreten durch:
in welcher Menge sind bereits Teil- 7. Anlaß der Wareneinfuhr:
lieferungen abgefertigt worden:
8. Welche mit der Einfuhr verbundenen Kosten
cc) Wann und bei welcher Zollstelle soll trägt der Empfänger:
die Restmenge zur Abfertigung gestellt
werden: 9. Hat der Empfänger in Zusammenhang mit der
9. Einfuhrort:
Wareneinfuhr außer den Kosten zu Ziffer 8
sonstige Leistungen an den Lieferar/Ver-
10. Vorläufige Rechnung vom: sender oder zu dessen Gunsten an eine dritte
11. Vorläufiger Rechnungsbetrag: Person übernommen:
12. Voraussichtlicher Preis Bejahendenfalls, in welcher Form und mit
welchem Wert:
a) einschl. Eingangsabgaben:
10. Welchen Preis müßte der Empfänger beim
b) ausschl. Eingangsabgaben: Kauf dieser Ware auf dem freien Markt im
13, Lieferungskosten ab Einfuhrort:
Verzoll ungsort aufwenden
Transportkosten:
Versicherungskosten: a) nach Unterlagen:
Umladungs- und Enlladckostcn: b) nach Schätzung:
Sonstige Kosten und welche: 11. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit
14. Die gleichartige WaH! ist letztmalig eingeführt worden: obiger Angaben. .
Mir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unric.h-
am über das zu einem fest- je Einheit (kg, tiger Erklärungen als Steuervergehen strafbar ist.
Zollamt gesetzten Zoll- Stück, fm oder (Ort, Datum)
wert von DM dergl.)
Im Auftrag und in Vollmacht von
(Unterschrift)
15. Die Unterlagen über den endgültigen Ver- Beigefügte Unterlagen für die Wertanmeldung (Preisangebot,
kaufspreis können vorgelegt werden bis zum: Kostenanschlag, Schriftwechsel, Kostenrechnung und dergl.)
16. Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit a} ............................................................................................
obiger Angaben. . b) ............................................................................................
Mir/Uns ist bekannt, daß die schuldhafte Abgabe unnch-
tiger Erklärungen als Steuervergehen strafbar ist. c) ...........................................................................................,
d) ............................................................................................
(Ort, Datum)
Zollwertfestsetzung
Im Auftrag und in Vollmacht von
Angemeldeter Zollwert
· (Unlerschrifl)
ermittelter/geschätzter Zollwert unter Angabe der
Beigefügte Originalunterlagen für die vorläufige Wert- Unterlagen
anmeldung (Vertragsunterlagen, vml. Rechnung, Konnossement, Für die Wertfestsetzunu
Frachtbrief, Versicherungspolice und dcrgl.)
(Name, Dienstgrad, Datum)
a) ............................................................................................
Originalunterlagen sind mit Kopfstempel der Zoll-
b) .........................................................................................._
stelle, Dienststempelabdruck und der Nr. der
c) ..........................................................................- .............." Zollurkunden versehen und zurückgegeben worden.
d) .....................- .................... -............................................... (Name, Dienstgrad, Datum)
') Von der Zollstelle auszufüllen. ') Von der Zollstelle auszufüllen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951 845
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 6. September 1951.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Cnmdgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
ü. bis 14. Oktober 1951 in Dortmund stattfindende
„ W1:stdcutsche Urfinder- und Neuheitenmesse 1951
- Erfinder und Wirtfchaft".
Bonn, den 6. September 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkiindungen in1 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erlaß über die Bcsli111m11ncr der z11ständigcn Verwaltungsbehörde
bei Zuwiderhandlungen qcgen Vorschriften des Wirtschafts-
sicherungsgesetzes. Vom 8. August 1951. 15.9.51 169 1. 9. 51
Erlaß betr. den Ubergang von Vermögen, Aufgaben und Befug-
nissen der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fette und Eier auf die
Einfuhr- und Vorratsstelle für Felle!. Vom 29. August 1951. 15.9.51 169 1. 9. 51
Verordnung der Ohcrfinanzdirektion Bremen über das Verbot
des Erwerbens und Vcrüußerns von Waren im Umherziehen im
Zollgrenzbez.irk der Oberfinanzdirektion Bremen. Vom 27. August
1951. . 12.9.51 175 11. 9. 51
Verordnung zm Ändenmg der Bekanntmachung betr. Bestim-.
mungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmilleln. Vom 29. August
1951. 15.9.51 178 14.9.51
Verordnung PR Nr. 63/51 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 50/51 - Kohle II/51 - zur Änderung von Preisen für Stein-
kohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Re-
vieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie zur Sicherstellung
der Deckung des Bedarfs an festen Brennstoffen vom 24. 7. 1951.
Vom 31. August 1951. 1. 7. 51 178 14.9.51
Dritte Durchführunqsvcrordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:
Gebührenordnung für die Einfuhr-und Vorratsst,elle für Schlacht-
vieh, Fleisch und Fleischerzeugrnisse. Vom 3. September 1951. 28.4.51 178 14.9.51
Verordnung PR Nr. 64/51 zur Änderung der Preise für Braun-
kohlenstaub und Brikettilbricb aus dem Revier Köln. Vom
12. September 1951. 19.9.51 180 18.9.51
Zwe,ite Verordnung zur Durchführung der Interzonenüber-
wachungsverordnung (2. Interzonenüberwachungs-DVO). Vom
6. September 1951. 22.9.51 183 21. 9. 51
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1951 845
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 6. September 1951.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Cnmdgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
ü. bis 14. Oktober 1951 in Dortmund stattfindende
„ W1:stdcutsche Urfinder- und Neuheitenmesse 1951
- Erfinder und Wirtfchaft".
Bonn, den 6. September 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkiindungen in1 Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erlaß über die Bcsli111m11ncr der z11ständigcn Verwaltungsbehörde
bei Zuwiderhandlungen qcgen Vorschriften des Wirtschafts-
sicherungsgesetzes. Vom 8. August 1951. 15.9.51 169 1. 9. 51
Erlaß betr. den Ubergang von Vermögen, Aufgaben und Befug-
nissen der Vorrats- und Einfuhrstelle für Fette und Eier auf die
Einfuhr- und Vorratsstelle für Felle!. Vom 29. August 1951. 15.9.51 169 1. 9. 51
Verordnung der Ohcrfinanzdirektion Bremen über das Verbot
des Erwerbens und Vcrüußerns von Waren im Umherziehen im
Zollgrenzbez.irk der Oberfinanzdirektion Bremen. Vom 27. August
1951. . 12.9.51 175 11. 9. 51
Verordnung zm Ändenmg der Bekanntmachung betr. Bestim-.
mungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmilleln. Vom 29. August
1951. 15.9.51 178 14.9.51
Verordnung PR Nr. 63/51 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 50/51 - Kohle II/51 - zur Änderung von Preisen für Stein-
kohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Re-
vieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie zur Sicherstellung
der Deckung des Bedarfs an festen Brennstoffen vom 24. 7. 1951.
Vom 31. August 1951. 1. 7. 51 178 14.9.51
Dritte Durchführunqsvcrordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:
Gebührenordnung für die Einfuhr-und Vorratsst,elle für Schlacht-
vieh, Fleisch und Fleischerzeugrnisse. Vom 3. September 1951. 28.4.51 178 14.9.51
Verordnung PR Nr. 64/51 zur Änderung der Preise für Braun-
kohlenstaub und Brikettilbricb aus dem Revier Köln. Vom
12. September 1951. 19.9.51 180 18.9.51
Zwe,ite Verordnung zur Durchführung der Interzonenüber-
wachungsverordnung (2. Interzonenüberwachungs-DVO). Vom
6. September 1951. 22.9.51 183 21. 9. 51
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
In den nächsten Tagen erscheint:
Der Gebrauchssolltcirif
(in festem Einband)
Inhalt:
Zolltarif9csetz mit den Zollsätzen, Vertragssätze von Torquay, Taraberechnung, Hinweise auf Beschränkungen
bei der Abfcrti~Jung und Hinweise auf innere Abgaben.
Anhang:
Ausfuhrzoll-Liste sowie die Liste der Abfertigungsbeschränkungen und Verzeichnis der meistbegünstigten Länder.
De1 Preis beträgt 20 DM, zuzüglich Versandgebühren.
Bestellungen erbeten an den VERLAG DES B UN DES ANZEIGERS,
Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bundesgese1zhlal I ersd1elnt In zwei qesonderten reilen - Teil l und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-
jährlich für l eil t OM ::i.00, tür Tell 11 - DM 2.00 (zn:z.üglich Zustellgebührl. - Ein:z.elstücke fe angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiqer• in Bonn oder in Köln Rb. Zusendunq einzeinl~f Slücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger· Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedrudt GmbH., Köln, Breite Straße 70•.