791
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 11. September t 9:; 1 1 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassunq des Umsatzsteuergesetzes 791
1. 9. 51 Bekann.trnachung der Neufossunq der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz . 796
7. 9. 51 Erst.~ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der i\usfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
4. 9. 51 Verordnunq zur Auflösunq und Dberführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrs-
verwaltung im Vereiniqlen v\Tirlschafts9ebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und
Württemberg-IIohcnzollern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
Berichtigung zum Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreide-
wirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittel-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
Berichtigung der Vcrordmmq zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . 829
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 1. September 1951.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatz-
steuergesetzes In der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beför-
derungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut
. des Umsatzsteuergesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1951.
Der Bundes mini s t er der F inan z·e n
Schäffer
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung vom 1. September 1951
(UStG 1951).
Steuergegenstand 3. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland
und Geltungsbereich (Ausgleichsteuer).
§ 2
§ 1 Unternehmer, Unternehmen
Steuerbare Umsätze (l) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden nehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder
Jmsätze: berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich
l. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur·
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im .Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenver-
einigung nur gegenüber ihren. eigenen Mitgliedern
Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,
tätig wird.
daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
behördlicher Anordnung bewirkt wird oder
nicht selbständig ausgeübt,
kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder
2. der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn zusammengeschlossen, einem Unternehmen
ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus derart eingegliedert sind, daß sie den Wei-
seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die sungen des Unternehmers zu folgen ver-
außerhalb des Unternehmens liegen; pflichtet sind;
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
2. wenn eine juristische Person dem Willen weder bearbeitet noch verarbeitet und die
c•in<:s Unf:erndrn1ers derart untergeordnet Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buch-
ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. mäßig nachgewiesen. hat. Die Bundesregie-
rung bestimmt die Gegenstände und kann
(]) Die J\ usübu ll(J der öffentlichen Gewalt ist
gewisse Bearbeitungen und Verarbeitungen
keine ncwerblichc oder b<~rufliche Tätigkeit.
zulassen. Setzt der Unternehmer Gegenstände
auch außerhalb des Großhandels um, so tritt
§ 3
die Steuerfreiheit für die Lieferungen im
Lieferung Großhandel nur dann ein, wenn im letzten
(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die der vorangegangenen Kalenderjahr entweder
Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag a) die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr
einen Dril.ten befähigt, irn eigenen Namen über als fünfundsiebzig vom Hundert des Ge-
einen Ccgenstand zu verfügen: samtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 betra-
(2) Ilat der Unternehmer die Bearbeitunt:.J oder gen oder
Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und b) die Lieferungen im Großhandel eine rvm-
verwPnclet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, lion Deutsche Mark überschritten haben;
so ü;t die Leistung <1ls Lieferung anzusehen (Werk-
5. die Lieferungen von w·asser, Gas, Elektrizität
lieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur
oder Wärme
um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das
gilt <1uch dann, wenn die Gegenstände mit dem a) durch den Bund, die Länder, Gemeinden,
Grund und Boden fest verbunden werden. G·emeindeverbände oder Zweckverbände;
b) durch zusammenhängende Leitungen meh-
Steuerbefreiungen rerer Unternehmer mit Ausnahme der
ersten Lieferung im Inland;
§ 4
6. die Lieferungen auf Grund einer Versteige-
Von den t1nlcr § fallenden Umsätzen sind rung im Wege der Zwangsvollstreckung;
steuerfrei:
7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fern-
1. a) die Einfuhr von Gegenständen, für die ein meldeverkehr einschließlich des Rundfunks
im Tarif vorgesehener Zoll nach den Vor- und die auf Gesetz beruhenden Leistungen
schriften des Zollrechts nicht erhoben wird der Beförderungsunternehmer für diesen
oder, wenn ein solcher Zoll vorgesehen Verkehr;
würe, nicht erhoben würde. Die Bundes-
8. die Kreditgewährungen und die Umsätze von
regierung kann Abweichungen bestimmen;
Geldforderungen (z. B. von vVechseln und
b) die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die Schecken), von Wertpapieren, Anteilen an
für die deu tsctie Erzeugung erforderlich Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen,
sind und im Inland nicht oder in nicht aus- Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von
reichender Menge erzeugt werden. Die inländischen amtlichen Wertzeichen;
Bundesregierung bestimmt diese Gegen-
9. die Umsätze, die unter das Grunderwerb-
stände (Freiliste 1).
steuergesetz, das Beförderungsteuergesetz,
Weitere Befreiungen der Einfuhr finden das Rennwett- und Lotteriegesetz, das Ver-
nur nach Maßgabe des § 15 statt; sicherungsteuergesetz, das Kapitalverkehr-
2. a) die verlängerte Einfuhr. Als solche gelten steuergesetz Teil I (Gesellschaftsteu~r) fallen,
die auf die Einfuhr in einen Seehafenplatz und Vergütungen im· Sinn des § 12 Ziff. 3
folgenden Lieferungen notwendiger Roh- des Körperschaftsteuergesetzes (Aufsichtsrat-
stoffe, Halberzeugnisse, Lebens- und Futter- steuer);
mittel im Großhandel in Seehafenplätzen; 10. die Verpachtungen und Vermietungen von
b) die erste Lieferung von in das Inland ein- Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche
geführten Gegenständen der unter Buch- die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
stabe a genannten Art im Großhandel Grundstücke Anwendung finden, und von
außerhalb eines Seehafenplatzes. staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die
Nutzungen von Grund und Boden beziehen.
Die Bundesregierung bestimmt die Gegen- Die Beherbergung in Gaststätten ist steuer-
stände (Freiliste 2) und benennt die Orte, die pflichtig;
als Seehafenplätze gelten. Die Steuerfreiheit
11. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,
ist nur gegeben, soweit die Gegenstände im
Inland nicht oder nur in einem von der die Umsätze von Arznei-, Heil- und Hilfs-
Bundesregierung bestimmten Umfang bear- mitteln, soweit Entgelte dafür von den reichs-
gesetzJichen Versicherungsträgern, den Ersatz-
beitet oder verarbeitet worden und die Vor-
aussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig kassen im Sinn der Reichsversicherungs-
nachgewiesen sind; ordnung. den Krankenkassen der selbständi-
gen Handwerker und Gewerbetreibenden
3. die Ausfuhrlieferungen, wenn der buchmäßige und den Landes- und Bezirksfürsorgever-
Nach weis hierüber geführt ist; bänden zu zahlen sind. Dasselbe gilt auch für
4. die Lieferungen notwendiger Rohstoffe und Heilanstalten und Krankenhäuser, soweit sie
IIaiberzr~ugnisse im Großhandel, soweit der das Heilverfahren im Auftrag der reichs
Unternehmer die Gegenstände erworben, sie gesetzlichen Versicherungsträger, der Erscüz-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 793
kassen im Sinn der Reichsversicherungs- Besteuerungsmaßstab
ordnung und der Landes- und Bezirks-
§ 5
fürsorgeverbände durchführen;
Besteuerungsmaßstab für die Lieferungen und
12. die Beherbergung, die Beköstigung und die sonstigen Leistungen und für den Eigenverbrauch
üblichen Naturalleistungen, die ein Unter-
nehmer den Angestellten und Arbeitern (1) Der Umsatz wird im Fall des § 1 Ziff. 1 nach
seines Unternehmens als Vergütung für die dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Ausländische
geleisteten Dienste gewährt. Zu den An- Werte sind nach näherer Bestimmung der Bundes-
gestellten und Arbeitern gehören auch die regierung umzurechnen. Im Fall des § 1 Ziff. 2 tritt
im Unternehmen vollbeschäftigten und der an die Stelle des vereinnahmten Entgelts der Preis,
Versicherungspfücht unterstellten Familien- der am Ort und zur Zeit der Entnahme für Gegen-
angehörigen, wenn sie das sechzehnte Lebens- stände der gleichen oder ähnlichen Art von Wieder-
jahr überschritten haben; verkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei der Uber-
tragung der mit dem Besitz eines Pfandscheins ver-
1'.3. die Gewährung von fü~herbergung, Bekösti- bundenen Rechte gilt als vereinnahmtes Entgelt der
gung und den üblichen Naturalleistungen Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.
durch Personen und Anstalten, soweit sie
überwiegend Personen unter 21 Jahren für (2) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen
ErziE:)hungs- und Ausbildungszwecke außer- und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der \Vert
halb des Wohnsitzes der Ellern bei sich jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
aufnehmen; (3) Zum Entgelt gehören nicht die Beträge, die
der Unternehmer im Namen und für Rechnung
14. die Leistungen von staatlich genehmigten
eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch-
und beaufsichtigten privaten Schulen,
laufende Posten).
wenn diese wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen oder nach Arl einer Stiftung (4) Vom Entgelt für steuerpflichtige Umsätze
verwaltet werden, oder können abgesetzt werden:
wenn diese als Ersatz für öffentliche Schulen 1. die Auslagen des Unternehmers für die
dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche Versendung und Versicherung von Gegen-
Schulwesen ergänzen und fördern, sofern die ständen nach näherer Bestimmung der
Entgelte die für den jeweiligen Zweck Bundesregierung;
erforderlichen Selbstkosten nicht übersteigen;
2. die Kosten der Warenumschließung, wenn
15. die Umsätze aus der Tätigkeit der· Kranken- der Lieferer diese zurücknimmt und das
häuser öffenllich-rechtlicher Körperschaften; Entgelt um den auf sie entfallenden Teil
16. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver- mindert;
bände der freien Wohlfahrtspflege einschließ- 3. vorn Spediteur, Frachtführer und Hand-
lich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen lungsagenten die Auslagen an Zoll und
und Anstalt<m, dh~ ausschließlich und unmittel- Ausgleichsteuer, die sie für ihre Auftrag-
bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch- geber entrichten.
lichen Zwecken dienen, wenn
a) die Leistungen unmittelbar dem nach der § 6
Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver- Besteuerungsmaßstab für die Einfuhr
fassung begünstigten Personenkreis zugute
(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Erwerbs-
kommen und
preis oder, wenn der Erwerbspreis nicht nach-
b) die Entgelte für die in Betracht kommenden gewiesen wird oder ein Erwerbspreis nicht vor-
Leistungen hinter den durchschnittlich für handen ist, an dessen Stelle nach dem Wert des
gkicharlige Leistungen von Erwerbsunter- eingeführten Gegenstandes bemessen. Maßgebend
nehmen verlangten En lgelten zurück- ist der Erwerbspreis oder der Wert im Zeitpunkt
bleiben; der Entstehung der Steuerschuld. Dem Erwerbspreis
oder dem Wert sind die bis zu diesem Zeitpunkt
17. die Umsjtze aus dm Tätigkeit als Privat- entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kom-
gelehrter, Künsller, Schriftsteller, Journalist, missions- und Verpackungskosten und der auf den
Handlun9sagcmt odE~r Makler, wenn der Gegenstand entfallende Betrag an Zoll und an Ver-
Gesamtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im brauchsteuer (ausschließlich der Ausgleichsteuer)
Kalenderjahr 12 000 Deutsche Mark nicht hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits in ihm
übersteigt;
enthalten sind.
18. die Umsätze der Hausgewcrbetreibenden, der (2) § 5 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende An-
Blinden und der Blindenanstalten nach wendung.
näherer Bestimmung der Bundesregierung;
(3) Die Bundesregierung kann für die Bemessung
19. der Eigenverbrauch bei land- und forstwirt- der Ausgleichsteuer Durchschnittswerte für be-
schaftlichen Bdtidwn, wenn in diesen die stimmte Gegenstände oder Gruppen von C~egen-
Umsätze ndch § 1 Ziff. 1 und 2 im letzten ständen fostsetzE::n. Der Durchschnittswert tritt an
vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deut- die StelJe des im Absatz l genannten Erwerbs-
sche Mark nicht: überstiegen haben. preises oder Wertes.
794 Bundesgesetzblatt, ·Jahrg&ng 1951., Teil I
Steuersätze oder teilweise gesondert an,,zufQr.dern oder das Erü-
§ 7
gelt, das er für den an. ihn )bewirkten Ums,atz zu
entrichten hat, um die von ihm geschuldete Steuer
(1) Die Steuer beträrJt für jeden steuerpflichtigen'.
zu kürzen. Er kann jedoch die Steuer gesondert
Umsul:z ini Sinn cfos § 1 Ziff. 1 und 2 vier vom'
anfordern, wenn als Entgelt : gesetzlich bemessene
Hundert des Enl.qelts (§ 5). ,
Gebühren angesetzt werden. _;
(2) r)ie SlNter Prll)ÜßiOt sich
(2) Ein Rechtsgeschäft, ih ·dem eine entgegen-
1. auf drei vom Hundert für die Lieferungen stehende Vereinbarung enthalten ist, ist insoweH
und den Eigenverbrauch von Frischmilch, nichtig.
Nabrnngsfc,tt.en (Butter, Butterschmalz, Mar-
Steuerberechnung
garine, Ku nsl.speise- und Plattenfett, pflanz-
liebe Ole), · ZlHJker, Grieß und Tei~Jwaren; § J 1.
2. auf einundeinhalb vom Hundert für die · Veranlagungszeitraum ·'und· Einzelbesteuerung
Liefcnm~J('n und dPn Eigenverbrauch (1) Bei .der Berechnung Steuer ist in den
a). von Gegen stünden,, .die innerhalb eines FäHen des § 1 ?,iff.J unci. 2 vom Gesamtbetrag der
land- und forstwirtsc:haftlichen Betriebs: Entgelte m1szugehen, die d.er' Unter1.1ehmer im Lauf
1
1 im II1land erzeugt werden, soweit der: eines Kalenderjalir~ .fü{ s~In:c::· Unisätze yere_i~nafont
Erzeuger die Gegenstände selbst liefert; ; hat (Veranlagungsz·eifraum). Hat der Unternehrr1er
b) von Cel.reide, von Mehl, Schrot oder 1
,
mehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben
Kleie aus Cetreide und von daraus h.er- ' vereinnahmten Entgelte zusammenzurechnen. Das
gestellten Backwaren. Finanzamt kann anordnen, . daß der Steuerberech-
(]) Die Steuer enn~ißigt · sich auf eins vc>m Hun- i nung ein kürzerer Zeitraum als das Kalenderjahr
dert für Lieferungen der nicht unter § 4 Ziff. 4 :
zugrunde gelegt wird.· Hat ein Unternehmer, der
fallenden Cegenstände im Großhandel, soweit der 1 seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf
des Kalenderjahrs eröffnet oder• eingestellt hat,
Unternehmer die Cegenstände erworben, sie weder.
bearbeilet noch verarbeitet und die Voranssetzun-
1
Entgelte nur in· einem Teil des Kalenderjahrs ver-
gen. für die Steuerermäßigung buchmäßig nach- einnahmt, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs
gewiesen hat. Setzt der Unternehmer Gegenstände · dieser Teil.
auch außerhalb des Croßhandels um, so findet der 1 (2) Die Ausgleichsteuer wird für jeden einzelnen
ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn 1 steuerpflichtigen Vorgang berechnet.
im letzten vorange~iangenen Kalenderjahr entweder ! § 12
1. die Lieferungen ir11 Einzelhandel nicht mehr :
als fünfundsjebzig vom Hundert des Ge- , Absetzring zurückgewährter Entgelte
samlumsat.zes n'ach § 1 Ziff. 1 uncl 2 be-
1
Hat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte für
tragen oder ' • • steuerpflichtige Umsätze zurückgewährt; so kann er
2. die Lieferungen'. im Großhandel eine Mil- 1
sie von den ·Entgelten, die dem gleichen Steuersatz
lion Deutsche Mark überschritten haben. 1
unterliegen (§ 7), in dem Kalenderjahr absetzen,
(4) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3) betrügt vier in dem er sie zurückgewährt hat.
vom Hundert des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6). 1
Voranineldung, Vorauszahlung
Sie ermäßigt sich für die Einfuhr der im Absatz 2
; Ziffer 1 genannten Gegenstände auf drei vom Hun- und Veranlagung
dert upd der im Absatz 2 Ziffer 2 b .genannten Ge- i § 13
genstände auf einundeinhalb vom Hundert; sie er- i
höht sich für die Eir1fuhr. von Naturerzeugnissen, ! (1) Der Unternehmer hat binnen zehn Tagen nach
· Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Halbwaren t Ablauf jeden Kalendermonats, der Unternehmer,
dessen Umsatzsteuer für das letzte vorangegangene
und Fertigwaren nach. näherer Bestimmung der i
Bundesregierung auf sechs vom Hundert. Kalenderjahr weniger als achthundert Deutsche
!\jark beträgt, binnen zehn Tagen nach Ab.lauf
Zusatzbest~uerung jeden K·alendervierteljahres eine : Voranmeldung
abzugeben, in der er die Entgelte bezeichnet, die
für mehrstufige Untern~'hmen
er in dem abgelaufenen Zeitraum vereinnahmt hat.
§ 8 Er hat gleichzeitig eine Vorauszahlung zu ent-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Maß- . richten, die den füitgelten für die vorangemeldeten
'n:ahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatz- steuerpflicht.igen Umsätze entspricht. Die Pflicht zur
steuerbelastung der einstufigen und der mehr- Abgabe einer Vornnmeldung und· zur Entrichtm~g
stufigen Unternehmen zu treffen. · der Vorauszahlung entfällt, wenn die Voi·aus-
zahlung für das Kalendervierteljahr fünf Deutsche
Steuerschuldner Mark nicht übersteigt.
§ 9
(2) _Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Ziff. 1 Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinn der Reichs-
und 2 der Unternehmer. abgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum
.Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung
Steuer über w ä l z1.fn g
1 , ii1cht ·ab oder 'hat er in einer Vorann1eldung die vet-
§ 10 'eiimahmten Entgelte· oder den Steuerbetrag nicht
(1) Der Steuerschuldn~r ist im 1
Fdff de's § · 1 Ziff. 1 1 richtig ang·egeben, so setzt das Finanzamt die
nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt 'ganz Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer, Fälligkeit
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 · 795 ·
gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Zeitraums, für Steuervergü·tungen
den die Steuer festgesetzt ist.
§ 16
(3} Der Unternehmer wird nach Ablauf des Ka-
(1) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegen-
lenderjahrs oder des kürzeren Veranlagungszeit-
stände, die er im Inland erworben oder in das
raum.s (§ 11 Abs. 1) zur Steuer veranlagt. Wenn
die bei der Veranlagung festgesetzte Steuer die Inland eingeführt hatte, ohne Bearbeitung oder Ve.r-
nach den Absätzen 1 und 2 zu entrichtenden Voraus- arbeitung in das Ausland ausgeführt hat, so ·kann
zahlungen übersteigt, so ist der Unterschiedsbetrag ihm. auf Antrag ein Betrag vergütet werden, der
binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer- zum. Ausgleich der Steuer dient, die auf der Lie-
bescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Die ferung der Gegenstände an ihn oder auf ihrer Ein-
Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon fuhr lastet (Ausfuhrhändlervergütung). Die Bundes-
früher zu'" entrichten, bleibt unberührt. übersteigen regierung bestimmt. was nicht als Bearbeitung oder
die nach den Absätzen 1 und 2 entrichteten Voraus- Verarbeitung anzusehen ist.
zahlungen die Steuerschuld für den Veranlagungs- ·
zeitraum., so wird der Unterschiedsbetrag nach Be- (2) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegen-
kanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung stände in das Ausland ausgeführt hat, so kann ihm
oder Zurückzahlung ausgeglichen. auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe der· Steuer
vergütet werden, die auf der Lieferung od.er der
Einfuhr der Bestandteile, Zubehörteile und Hilfs-
Besteu2rung stoffe lastet, die bei der Erzeugung der Gegenstände
nach vereinbarten Entgelten verwendet worden sind (Ausfuhrvergütung)'.
§ 14
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, · Steueraufsicht
daß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Ent- •· § 17
gelten (Isteinnahme), sondern nach den verein-
barten Entgelten für die bewirkten Umsätze ohne Die Unfernehm.er unterliegen der Steueraufsicht.
Rücksicht auf die Vereinnahmung (Solleim1ahme)
berechnet wird. Der Antrag kann auf einen von •
mehreren Betrieben des gleichen U nternehm.ers be- Durchführung
schränkt werden. Dem Antrag ist nur stattzugeben,
§ 18
wenn Bücher nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs geführt werden.
(2} Ist die
.
Besteuerung nach vereinbarten Ent-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt; durch
Rechtsverordnungen
gelten gestattet, so treten in den einzelnen Vor- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in
schriften dieses Gesetzes an die Stelle der verein- § 4 Ziff. 1, 2, 4 und 18, § 5 Abs. 1 und
nahmten Entgelte die vereinbarten Entgelte. Abs-. 4 Ziff. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4,. § 8,
(3) Das Finanzamt kann den Ubergang von der § 15 und § 16 vorgesehenen Bestimmungen
einen zu der anderen· Besteuerungsart zur Sicherung zu erlassen, den Um.fang der Steuervergü-
des Steueraufkommens an Auflagen knüpfen. tungen im. Sinn des § 16 festzusetzen und
die in diesem. Gesetz verwendeten Begriffe
Sondervorschriften näher zu bestimmen;
für die Ausgleichsteuer 2. über .den Umfang der Befreiungen und
§ 15 Steuerermäßigungen Bestimmungen zu
treffen;
(1) Die Ausgleichsteuer ist eine Verbrauchsteuer
im. Sinn der Reichsabgabenordnung. 3. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der
Besteuerung und zur Beseitigung von Un-
(2) Bei der Ausgleichsteuer finden für die Ent- ; billigkeiten in Härtefällen, und zwar ins-
stehung der Steuerschuld und die Person des. besondere über die Abgrenzung der
Steuerschuldners, für die Fälligkeit, die Erhebung, Steuerpflicht und die Feststellung der
die Erteilung des Steuerbescheids und den Zah- steuerpflichtigen Umsätze Bestimmungen
lungsaufschub, für die persönliche und d_ingliche · zu treffen;
Haftung, für die Steueraufsicht, das Strafrecht und 4.· eine von Artikel II des Kontrollratgesetzes
für die Zollausschlüsse die Vorschriften, die für Nr. 15 vom. 11. Februar 1946 (Amtsblatt des
Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Die Bundes- Kontrollrats in Deutschland S. 75) abwei-
regierung kann Anordnungen treffen, die von chende Regelung zu treffen, wenn die
Satz 1 abweichen. Solche Anordnungen sind so- wirtschaftlichen und organisatorischen Ver-
wohl zur Erweiterung als auch zur Einschränkung hältnisse von einzelnen Unternehmen oder
des Satzes 1 zulassig. Soweit die Vorschriften, die Gruppen von Unternehmen es in begrün-
deten Einzelfällen erfordern.
für Zölle gelten, sinngemäß anzuwenden sind, sind
nichtzollbare Waren ebenso wie zollbare Waren (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
zu behandeln. mächtigt,
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. über die Anwendung von Durchschnitt- vom 1. Juli 1951, die Vorschriften des § 4 Ziff. 17
sätzen, über die Veranlagung und über die vom 1. Januar 1952 ab anzuwe,nden.
Entrichtung der Steuer durch Rechtsverord-
nungen Bestimmungen zu treffen; (3) Die Steuersätze von vier vom Hundert und
eins vom Hundert (§ 7 Abs. 1 und 3) sind anzu-
2. die zur Durchführung dieses Gesetzes und
wenden, wenn
der Durchführungsbestimmungen zu die-
sem Gesetz erforderlichen allgemeinen Ver- 1. im Falle der Besteuerung nach verein-
waltungsvorschriften zu erlassen; nahmten Entgelten die Vereinnahmung des
3. den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes· Entgelts,
und der d(Jzu erlassenen Durchführungs-
2. im Falle der Besteuerung nach den Ent-
bestimmungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum, unter neuer gelten für die bewirkten Leistungen die
Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge Lieferung oder sonstige Leistung
bekanntzumachen und dabei Unstimmig- nach dem 30. Juni 1951 · erfolgt ist. Maßgebend ist
keiten des Wortlauts zu beseitigen. die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am
1. April 1951 galt.
Ubergangs-
(4) Beruht die Leistung, die nach den Vorschriften
und Schlußvorschriften dieses Gesetzes einer erhöhten Steuer unterliegt,
§ 19 auf einem Vertrag, der vor der Verkündung dieses
Gesetzes abgeschlossen worden ist, so ist der
(1) Das Umsatzsteuergesetz gilt vom 30. Juni Empfänger der Leistung mangels abweichender Ver-
1951 ab in der vorstehenden Fassung. einbarung verpflichtet, dem Leistenden einen Zu-
(2) Die Vorschriften des § 4 Ziff. 4, 15 und 16, schlag zum· Entgelt zu gewähren, der der Erhöhung
§ 7 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 18 sind der Umsatzsteuer durch dieses Gesetz entspricht.
Bekanntmachung
der Neufassung der Durchführungs-
bestimmungen zum.Umsatzsteuergesetz.
Vom 1. September 1951.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Umsatzsteuergesebes und des Beför-
derungsteuergesetzes vom 28. Jµni 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
gesetz bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
in der Fassung vom 1. September 1951.
I. Allgemeine Vorschriften der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist,
seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im
§ Inland eine Betriebstfüte unterhält, die Rechnung
Inland, Ausland erteilt oder die Zahlung empfängt.
(1) Inland ist das Reichsgebiet mit Ausnahme der § 2
Zollausschlüsse (z. B. der Freihäfen, des Dreisee- Lieferung
meilengebiets). Ausland ist das Gebiet, das hiernach
(1) Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unter-
nicht Inland ist.
nehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen
(2) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so über ein.en Gegenstand zu verfügen (Verschaff ung
kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Verfügungsmacht).
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 797
{2) Die Verfügungsmacht über den Gegenstand • § 7
k ,rnn dem Abnehmer selbst od~~r in dessen Auftrag
crnem Dritten verschafft werden. Sie kann von dem Sonstige Leistung
Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht
einen Dritten verschafft werden. in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung
(3) Schließen 1nehrere Unternelnner über den- kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden
selben Gegenstand Umsalzgeschäfte ab und werden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
diese Gesd1äflE! dadurch erfüllt, daß der erste (2) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus•
Unlernehmer <lern letzten Abnehmer in der Reihe geführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder
unmittelbar die Verfü~1unqsrnadlt über den Gegen- zmn wesentlichen Teil im Inland tätig wird (z. B.
stand verschafft, so gil l die Lieferung an den bei der Vermittlungstätigkeit als Handlungsagent,
lctztc~n Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines bei der Lohnveredelung für ausländische Rechnung)
jeden Unternehmers in ckr Reihe (Reihengeschäft). oder wenn der Unternehmer eine Handlung im In-
land oder einen Zustand im Inland duldet (z. B.
§ 3 die Ausnutzung von Patentrechten) oder eine
Handlung im Inland unterläßt (z. B. die Ausübung
Kommissionsgeschäft eines Gewerbebetriebs).
Be.im Konunissionsgeschüfl (§ 3B3 des Handels- (3) Erstreckt sich eine Beforderungsleistung oder
gesPtzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und die Vermietung von Beförderungsmitteln sowohl
dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt
Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der der inländis'-,.,e Teil der Leistung unter das Um-
Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. satzsteuergesetz.
§ 4 § 8
Ort der Lieferung Sonderfall der Leistung
Eine Lieferung wird dort ;,rnsgeJührl, wo sich der Uberläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver- der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegen-
fügungsmacht befindet. stands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden
Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie
§ 5 er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff
herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unter-
VersendungsgeschäH nehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für
(1) Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig
einen Gegenstand durch einen Frachtführer (z. B. vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des
Eisenbahn, Post) oder Verfrachter (z. B. Reeder) empfangenen Stoffes und dem des überlassenen
zu einem Dritten befördern oder eine solche Be- Gegenstands berechnet wird (z. B. Umtausch-
förderung durch einen Spediteur (§ 407 des Handels- müllerei).
gesetzbuchs) besorgen läßt.
§ 9
(2) Wird der Gegenstand einer Lieferung an den
Tauschgeschäfte
Abnehmer versendet (Absatz 1), so gilt die Liefe-
nmg mit der Ubergabe des Gegenstands an den (1) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für
Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als aus- eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
geführt. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand im
Auftrag des Abnehmers an einen Dritten versendet (2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn
wird, z. B. beim Reihengeschäft (§ 2 Abs. 3). das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
§ (j
§ 10
Sonderfall der l.ieferung
Entgelt
Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben-
erzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-
oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen- ferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die
stands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum
die Lieferung auf den Cd1alt des G<~genstands an Entgelt gehört auch, was ein anderer als der
den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung
(z. B. auf den Fettgehalt der Milch bei Rückgabe oder sonstige Leistung gewährt.
der Magermilch, auf den Zuckergehalt der Rüben
bei Rückgabe der Rübenschnitze]). Dies gilt auch
dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der § 11
Bearbeitung oder V crarbeitung fmtstehenden Großhandel, Einzelhandel
Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände
Art zurück~] ibt, w ic sie in seinem Unter- (1) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn
nehmen regelmößig anfallen. der Unternehmer einen Gegenstand an einen an-
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
deren Unternehmer zur Verwendung in dessen hängig (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) und ist der Ver-
Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiter- anlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so
veräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, ist die tatsächlich entrichtete Steuer in eine Jahres-
sei 0s nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei- steuer umzurechnen.
tung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer
Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder
§ 14
beruflicher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils
zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken Buchmäßiger Nachweis
erworben, so ist der Baupterwerbszweck maß-
gebend. Eine Anderung_ des Erwerbszwecks nach (1) Hängt die Besteuerung oder eine Vergütung
der Lieferung bleibt unberücksichtigt. von einem buchmäßigen Nachweis ab, so gelten die
Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5. Unberührt
(2) Als Lieferung im Großhandel gelten stets die bleiben die im Abschnitt II enthaltenen besonderen
Lieferungen an den Bund, die Länder, die Gemein- Richtlinien.
den und die Gemeindeverbände.
(2) Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.
(3) Eine Lieferung im Einzelhandel (außerhalb des (3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen
Großhandels) liegt vor, wenn die Lieferung keine eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-
Lieferung im Großhandel (Absätze 1 und 2) ist. führung zu ersehen sein.
(4) Lieferungen im Großhandel, sonstige Leistun- (4) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
gen und Eigenverbrauch, die als solche aus der
Buchführung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar 1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-
ersichtlich sind, gelten als Umsätze im Einzelhandel. nung des Gegenstands,
2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an
§ 12 den Unternehmer,
Bearbeitung, Verarbeitung 3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-
tung des Gegenstands,
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch
einen Unternehmer liegt vor, wenn die Wesensart 4. der Abnehmer (Name, Bezeichnung des
des Gegenstands geändert wird. Sie wird geändert, Gewerbezweigs oder Berufs, Anschrift) und
wenn durch die Behandlung des Gegenstands nach der Tag der Lieferung an den Abnehmer,
der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut
(ein Gegenstand anderer Marktgängjgkeit) entsteht. 5. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der
Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen und das An- Vereinnahmung, bei der Besteuerung nad1
bringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbei- vereinbarten Entgelten das vereinbarte
tung oder Verarbeitu_ng. Entgelt.
(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch (5) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-
einen Unternehmer liegt auch dann vor, wenn der lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-
Unternehmer sie durch einen anderen ausführen mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
läßt.
§ 13 § 15
Gesamtumsatz, Jahressteuer Aufzeichnungspflicht
(1) Hängt die Anwendung einer Besteuerungs- (1) Der Aufzeichnungspflicht (§ 161 Abs. 1 Ziff. 2
vorschrift vom Gesamtumsatz ab (§ 4 Ziff. 4 und 17, der Reichsabgabenordnung) ist genügt, wenn jede
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes, § 62 Ziff. 3 dieser Durch- der folgenden Vorschriften beachtet ist:
führungsbestimmungen), so ist von den steuerbaren
1. Sämtliche Entgelte, die der Unternehmer
Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem
für seine Lieferungen und sonstigen Lei-
Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben
stungen erhält, müssen fortlaufend, min-
die nach § 4 Ziff. 8 bis 10 des Gesetzes steuerfreien
destens täglich, unter Angabe des Tages
Umsätze sowie die Umsätze, die nach § 85 besteuert
aufgezeichnet werden;
werden oder steuerfrei sind.
2. der Eigenverbrauch muß aufgezeichnet
(2) Ist die Besteuerung von der Summe der Um-
werden;
sätze eines Kalenderjahrs abhängig (§ 4 Ziff. 17
und 19 des Gesetzes, § 1.5 Abs. 3, § 62 Ziff. 3 dieser 3. regelmäßig, mindestens am Schluß jedes
Durchführungsbestimmungen) und ist der Ver- Voranmeldungszeitraums, muß der Gesamt-
anlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so betrag der vereinnahmten Entgelte und
ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz des Eigenverbrauchs aufgerechnet werden.
umzurechnen.
(2) Die vor der Aufzeichnung der Entgelte von
(3) Ist die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung Unternehmern zu geschäftlichen oder sonstigen
und zur Leistung einer Vorauszahlung von der Zwecken entnommenen Beträge sind im Zeitpunkt
Höhe der Umsatzsteuer eines Kalenderjahres ab- der Entnahme einzeln aufzuzeichnen. Diese Auf-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 799
zeichnungen sind Bestandteil der Einnahmeaufzeich- Zu § 2 Absatz 3 des Gesetzes
nungen und wie diese aufzubewahren.
§ 19
(3) Unternehmer, deren Umsätze aus einem land- Offentliche Gewalt
und forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich des
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, die
steuerfreien Umsatzes) in1 letzten vorangegangenen
Gemeindeverbände, die Zweckverbände und andere
Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark nicht über-
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit
stiegen haben und bei denen diese Umsätze im
nicht gewerblich oder beruflich tätig, als sie öffentlich-
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich diesen Be-
rechtliche Autgaben erfüllen (Ausübung der öffent-
trag nicht übersteigen werden, sind von der Auf-
lichen Gewalt). Eine Erfüllung öffentlich-rechtlicher
zeichnungspflicht für den land- und forstwirtschaft-
Aufgaben ist insbesondere dann anzunehmen,
lichen Betrieb befreit.
wenn die Aufgaben auf Leistungen gerichtet sind,
zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf
§ 16
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung
Trennung der Entgelte verpflichtet ist.
Aus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein, (2) Zu den Betrieben und Verwaltungen der
wie sich die Entgelte auf die verschiedenen Steuer- Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der
sätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören
Umsätze entfallen. auch Schlachthöie und Anstalten zur Nahrungs-
mitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müll-
II. Z u d e n e i n z e 1 n e n V o r s c h r i f t e n beseitigung, zur Straßenreinigung, zur Vernichtung
von Tierleichen und zur Abführung von Spülwasser
des Gesetzes und Abfällen. Steuerpflichtig sind diejenigen
Zu § 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Leistungen, die nicht regelmäßig mit diesen Be-
trieben verbunden sind, z. B. bei Schlachthöfen
Lieferungen von Vieh.
§ 17
(3) Werden Schlachthöfe oder Anstalten der im
Unternehmer Absatz 2 genannten Art in der Form privatrecht-
(1) Eine juristische Person, die nicht Organgesell- licher Gesellschaften betrieben, so werden sie wie
schaft (Absatz 2) ist, übt ihre Tätigkeit selbständig Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften
aus; sie kann mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts behandelt, wenn die Anteile
oder mit einer natürlichen Person eine Unter- an ihnen ausschließlich dem Bund oder anderen
nehmereinheit nicht bilden. Körperschaften des öffentlichen Rechts (Absatz 1
Satz 1) gehören und die Erträge ausschließlich
(2) Eine juristische Person ist dem Willen eines diesen Körperschaften zufließen.
Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie (4) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn die Tätig-
keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), keit, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auf-
wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen gaben dient, in anderen Fällen als in denen des
Verhältnisse finanzieJl, wirtschaftlich und organi- Absatzes 3 nicht vom Träger der öffentlichen
satorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Gewalt selbst, sondern von einem Unternehmer
ausgeübt wird. Das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit
von einer juristischen Person des privaten Rechts
§ 18
ausgeübt wird, die dem Willen der öffentlich-
Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften rechtlichen Körperschaft nach Art einer Organ-
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und der Durch- gesellschaft untergeordnet .ist.
führungsbestimmungen sind auf die nach Artikel II (5) Steuerfrei sind auch die Umsätze des Bundes
des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kon- und der Länder bei der Verwaltung des Bundes-
trollrats in Deutschland 1946 S. 75) steuerbaren gesetzblatts, der Gesetzsammlungen und der Amts-
Vorgänge zwischen einer Muttergesellschaft und blätter.
ihren Tochtergesellschaften oder zwischen meh-
Zu § 4 Ziffer 2 des Gesetzes
reren Tochtergesellschaften derselben Muttergesell-
schaft sinngemäß anzuwenden.
Einfuhranschlußlieferungen
(2) Muttergesellschaften können juristische Per-
sonen oder Vereinigungen von natürlichen Per- § 20
sonen sein, die Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 Verlängerte Einfuhr
des Gesetzes sind.
(1) Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand
(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den die aus dem Ausland in das Inland gelangt.
empfangende Gesellschaft hätte aufwenden müssen,
um eine dem steuerbaren Vorgang (Absatz 1) ent- (2) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 a des
sprechende Lieferung oder sonstige Leistung von Gesetzes als verlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn
einem fremden Unternehmer zu erhalten. jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Frei-
(4) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften
haben die steuerbaren Vorgänge (Absatz 1) nach liste 2 stehen (Anlage 1);
Art, Menge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nach- 2. d~r Gegenstand muß aus dem Ausland in
zuweisen. einen Seehafenplatz (Absatz 4) eingeführt
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
sPin und darf den Seehafenplatz nicht oder und Verarbeitungen schließen die Steuer-
nur zwecks Beförderung in einen anderen freiheit nicht aus;
Seehafenplatz verlassen haben. Es ist nicht 5. die vorstehenden Voraussetzungen müssen
erforderlich, daß der Gegenstand auf dem buchmäßig nachgewiesen sein (§ 11), Die Auf-
Seeweg in den Seehafenplatz einyeführt zeichnungen sollen· sich auch auf die Eingangs-
ockr von hier auf dem Seeweg in einen zollstelle, den Tag der Einfuhr und den Ort
anderen Sediaf enplatz befördert worden der Lieferung an den Abnehmer erstrecken.
ist; Ist der Lieferung des Unternehmers eine
3. der Unterneh1ner muß den Gegenstand in gemäß § 20 steuerfreie Lieferung in einem See-
einem Seehafenpl atz (Absatz 4) ~1eliefert hafenplatz vorangegangen, so braucht der Tag
haben; der Einfuhr nicht aufgezeichnet zu werden. An
Stelle der Eingangszollstelle soll der Seehafen-
4. der Unternehmer muß den Gegenstand im platz aufgezeichnet werden, aus dem der
Großhandel (§ 11) geliefert haben; Gegenstand dem Unternehmer geliefert wor-
5. der Gegenstand darf im Inland nicht den ist.
bearbeitet oder verarbeitet worden sein § 22
(§ 12). Die im § 22 besonders zugelassenen Besonders zugelassene Bearbeitungen
Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie- und Verarbeitungen
ßen die Steuerfreiheit nicht aus; (1) Die besonders zugelassenen Bearbeitungen
G. die vorstehenden Voraussetzungen müssen und Verarbeitungen im Sinn vo;i § 20 Abs. 2 Ziff. 5
buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die und § 21 Ziff. 4 sind im anliegenden Verzeichnis
Aufzeichnungen sollen sich auch auf die (Anlage 2) aufgeführt.
Eingangszollstelle, den Tag der Einfuhr (2) Für die Lieferungen des Bearbeiters oder Ver-
und den Ort der Lieferung an den Ab- arbeiters gelten als Gegenstände der Freiliste 2
nehmer erstrecken. alle Gegenstände, die durch die besonders zugelas-
(3) Innerhalb desselben Seehafenplatzes oder sene Bearbeitung oder Verarbeitung entstanden
verschiedener Seehafenplätze ist eine unbeschränkte sind. Weitere Einfuhranschlußlieferungen dieser
Zahl von Lieferungen desselben Gegenstands als Gegenstände sind jedoch nur steuerfrei, wenn der
verlängerte Einfuhr steuerfrei, wenn bei ihnen die dabei gelieferte Gegenstand in der Freiliste 2 steht.
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Zu § 4 Ziffer 3 des Gesetzes
(4) Seehafenplätze sind die Gebiete der folgenden,
§ 23
mit Seeschiffen erreichbaren Gemeinden, soweit sie
im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1) liegen: Ausfuhrlieferung
Brake Kiel Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesetzes
Bremen Leer als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn jede der
Bremerhaven Lübeck folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Brunsbüttelkoog Nordenham 1. der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das
Cuxhaven Rendsburg seiner Lieferung zugi:unde liegt, mit einem
Emden Wesermünde ausländischen Abnehmer· (§ 24) abgeschlossen
Flensburg Wilhelmshaven. haben;
Hansestadt Hamburg
2. der Gegenstand muß nachweislich (§ 25) in
Für die Lieferungen von Fischen, Krabben (Gar- Erfüllung dieses Umsatzgeschäfts in das Aus-
nelen) oder Muscheln gelten außer den vorstehend land versendet worden sein. Eine Versendung
genannten Orten als Seehafenplätze alle an dem in das Ausland gilt auch dann als gegeben,
Meer, im Unterweser- und Unterelbegebiet und am wenn der Gegenstand zunächst an einen
Bodensee gelegenen Orte. steuerlich zugelassenen inländischen Beauf-
§ 21 tragten des ausländischen Abnehmers über-
Erste Lieferung eingeführter Gegenstände geben oder versendet und sodann nachweis-
außerhalb eines Seehafenplatzes lich vom Beauftragten in das Ausland ver-
sendet oder befördert worden ist;
Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 2 b des Ge-
setzes als erste Lieferung außerhalb eines See- 3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen
hafenplatzes steuerfrei, wenn jede der folgenden auch buchmäßig nachgewiesen sein (§ 26),
Voraussetzungen vorliegt: § 24
1. Der gelieferte Gegenstand muß in der Frei- · Ausländischer Abnehmer
liste 2 stehen (Anlage 1);
2. die Lieferung muß die erste Lieferung eines (1) Ausländischer Abnehmer im Sinn des § 23
in das Inland eingeführten ·Gegenstands Ziff. 1 ist
außerhalb eines Seehafenplatzes (§ 20 Abs. 1 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)
und 4) sein. Ihr können steuerfreie Lieferungen außerhalb des Reichsgebiets hat;
in Seehafenplätzen vorangegangen sein; 2. eine Zweigniederlassung oder Organ-
3. der Unternehmer muß den Gegenstand im gesellschaft (§ 17) eines im Reichsgebiet
Großhandel (§ 11) geliefert haben; ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz
4. der Gegenstand darf im Inland nicht bearbeitet außerhalb des Reichsgebiets hat, wenn sie
oder verarbeitet worden sein (§ 12). Die im das Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1) im
§ 22 besonders zugelassenen Bearbeitungen eigenen Namen abgeschlossen hat.
Nr. 45 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 801
(2) Eine im Rei(:hsgebiet befindliche Zweignieder- Nummern, den Tag der Versendung oder Beförde-
lassung oder Organgesellschaft (§ 17) ist nicht aus- rung in das Ausland und die Ausfuhrstelle.
ländischer Abnehmer.
§ 26
(3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) in Buchmäßiger Nachweis
einem Teil des Reichsgebiets hat, der vorläufig Für den buchmäßigen Nachweis (§ 23 Ziff. 3) gilt
bis zur endgültigen Friedensregelung dem Zoll- § 14 mit den folgenden Abweichungen:
gebiet eines fremden Staates angeschlossen oder 1. Es bedarf nicht der im § 14 Abs. 4 Ziff. 2 und 3
der vorläufigen Auftragsyerwaltung eines fremden
geforderten Angaben über den Erwerb des
Staates überwiesen . ist, gilt als ausländischer Gegenstands und dessen Bearbeitung oder
Abnehmer im Sinn des Absatzes 1. Das gleiche gilt Verarbeitung;
für eine in den genannten Gebietsteilen befindliche
Zweigniederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) 2. an Stelle der im § 14 Abs. 4 Ziff. 4 geforderten
eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unter- Angabe des Tags der Lieferung an den Ab-
nehmers, wenn sie <las Umsatzgeschäft (§ 23 Ziff. 1) nehmer soll das Folgende angegeben werden:
im eigenen Namen abgeschlossen hat. a) bei der Versendung in das Ausland durch
einen vom Unternehmer beauftragten Be-
(4) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz) förderungsunternehmer:
außerhalb des Reichsgebiets hat, ist nicht als aus- der Tag der Ubergabe oder Versendung
ländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1 an den Beförderungsunternehmer, dessen
anzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er ansässig Name und Sitz, ein Hinweis auf die
ist, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist. Belege über die Versendung an den Be-
§ 25
förderungsunternehmer und über die
Versendung durch diesen in das Ausland,
Ausfuhrnachweis b) wenn der Unternehmer nicht selbst einen
(1) Die Versendung in das Ausland (§ 23 Ziff. 2) Beförderungsunternehmer mit der Versen-
ist durch Versendungsbelege (Frachtbrief, Post- dung in das Ausland beauftragt hat:
einlieferungsschein, Konnossement und dergleichen im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 (Reihen-
oder deren Doppelstücke) nachzuweisen. Der Unter- geschäft):
nehmer hat diese Belege zur Prüfung durch das ein Hinweis auf die Ausfuhrbestätigung,
Finanzamt jederzeit bereit zu halten. im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 (Versen-
(2) Erhält der Unternehmer keine Versendungs- dung in das Ausland durch den Beauf-
belege (z. B. wenn er nicht selbst einen Beförde- tragten des ausländischen Abnehmers):
rungsunternehn1er mit der Versendung in das Aus- der Tag der Ubergabe oder Versendung
land beauftragt), so kann er den Ausfuhrnachweis an den Beauftragten, dessen Name und
in der folgenden Weise führen: Sitz, e.in Hinweis auf die Belege über
die Versendl!lng an diesen und ein Hin-
1. im Fall des Reihengeschäfts (§ 2 Abs. 3): weis auf dessen Ausfuhrbe-scheinigung
durch eine Ausfuhrbestätigung seines (§ 25 Abs. 3 und 4).
Lieferers oder des versendenden Bnter-
nehmers. Aus dieser muß sich mindestens Zu § 4 Ziffern 2 und 3 des Gesetzes
ergeben die Art und Menge der Gegen- § 27
stände, der Tag der Ausfuhr und die Art
Lohnveredßlungsverkehr für ausländische
der Beförderung (z. B. mit Bundesbahn
Rechnung
oder mit Seeschiff >>Swakopmund«);
(1) Der Lohnveredelungsverkehr für ausländische
2. im Fall der Obergabe oder Versendung an
Rechnung is.t steuerfrei.
einen steuerlich zugel&ssenen inländischen
Beauftragten des ausländischen Abnehmers (2) Lohnveredelungsverkehr für ausländische
(§ 23 Ziff. 2 Satz 2): Rechnung im Sinn des Absatzes 1 liegt vor, wenn
durch eine Ausfuhrbescheinigung (Ab- ein Gegenstand zur Veredelung im Werklohn für
sätze 3 und 4). einen auß~.rhalb des Reichsgebiets ansässigen Auf-
traggeber in d~s Inland gelangt und nach der Ver-
(3) Die Zulassung (§ 23 Ziff. 2 Satz 2) zur Aus- edelung .in' da's Ausland zurückgel,angt. Der Auftrag
stellung von Ausfuhrbesche.inigungen · spricht aus zur Veredelung muß von dem Auftraggeber . selbst
für Gruppen von Beauftragten: der Bundes- oder in dessen Namen von seinem inländischen
minister der Finanzen, Vertreter erteilt worden sein. Als Veredelung im
für einzelne Beauftragte: die für den Beauf- Sinn dieser Vorschrift gilt jede Bearbeitung oder
tragten zuständige Oberfinanzdirektion nach Verarbeitung (§ 12).
Prüfung der Zuverlässigkeit.
(3) Ein Auftraggeber, der in einem· Teil des
Die Ausfuhrbescheinigungen der von den Ober- Reichsgebiets, der vorläufig bis zur endgültigen
finanzdirektionen zugelassenen Beauftragten gelten Friedensregelung dem Zollgebiet eines fremden
nur, wenn in ihnen die Verfügung angegeben ist, Staates angeschlossen oder der vorläufigen Auf-
durch die die Zulassung ausgesprochen wurde. tragsverwaltung eines fremden Staates überwiesen
(4) In der Ausfuhrbescheinigung hat der aus- ist, ansässig ist, gilt als außerhalb des Reichsgebiets
stellende Beauftragte die Ausfuhr zu bescheinigen ansässiger Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2.
und dabei anzugeben: den Gegenstand nach seiner (4) Ein Auftraggeber, der außerhalb des Reichs-
handelsüblichen Bezeichnung und Menge, die Zahl gebiets ansässig ist, ist nicht als ausländischer Auf-
der Packstücke, deren Verpackungsart, Zeichen und traggeber im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
das Gebiet, in dem er seinen Wohnort (Sitz) hat, um, so tritt die Steuerfreiheit für die Lie-
dem deutschen Zollgebiet angeschlossen ist. ferungen im Großhandel nur dann ein,
wenn im letzten vorangegangenen Ka-
§ 28 lenderjahr entweder die Lieferungen im
Umschlagverkehr in Seehafenplätzen Einzelhandel nicht mehr als 75 vom Hun-
dert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1
(1) Steuerfrei sind die folgenden Leistungen in
und 2 des Gesetzes (§ 13) betragen oder
einem Scehtlfonplatz (§ 20 Abs. 4):
die Lieferungen im Großhandel eine Million
1. die Beförderung von Fracht- oder SchiffSfJllt, Deutsche Mark überschritten haben.
das mi.t einem Schiff zur See angekomrnen
(2) Notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse
ist oder abgehen soll (Seegut), von oder zu
im Sinn des § 4 Ziff. 4 des Gesetzes sind:
diesem Schiff;
2. die Leistungen zum Ausladen oder Ein-· 1. Baumwolle roh, AbfäHe davon, Spinnerei-
laden von Seegut (z.B. Stauen, Bunkern); abfälle aller Art und Linters, auch ge-
waschen, gereinigt oder gebleicht;
3. die Besorgung von Güterbeförderung durch
Spediteure, wenn die Güter zur See be- 2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braun-
fördert werden oder wenn Seegut alsbald kohle, Preßkohle (Briketts), aus Kohle
nach oder vor der Seereise befördert wird hergestellter Koks, Schlammkohle, Koh-
(z. B. die Besorgung einer Güterbeför- lenschlamm, Brenntorf und Gemische aus
derung von London nach Zürich oder einer den genannten Brennstoffen (Kohlen-
Seegutbdördenmg von Bremen nach Olden- gemische);
burg); 3. Düngemittel;
4. die Leistungen der Schiffsmakler für zur 4. Erdöl, roh;
See ankommende oder abgehende oder
5. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Olschief er
auf einer Seereise befindliche Schiffe, für
oder Torf, und zwar
deren Ladung, Besatzung oder Reisende;
a) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige
5. die Lagerung von eingeführten Gütern,
Heiz- und Leuchtstoffe, die aus den ge-
wenn sich die Lagerung unmittelbar an die
nannten Rohstoffen oder daraus ge-
Einfuhr (§ 20 Abs. 1) anschließt;
wonnenen Zwischenerzeugnissen her-
6. die Besorgung der Lagerungen im Sinn gestellt sind; ,
von Ziffer 5 durch Spediteure.
b) Zwischenerzeugnisse, die aus den ge-
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf handels- nannten Rohstoffen hergestellt sind,
übliche Nebenleistungen, die bei den nach Absatz 1 soweit sie zur weiteren Veredelung
steuerfreien Leistungen vorkommen (z.B. Arbitrage, auf Kraft- und Schmierstoffe oder
Ausbessern der Verpackung, Auslagern, Besich- flüssige Heiz- und Leuchtstoffe ver-
tigen, Einlagern, Gestellung von Winden, Gewichts- wendet ~·1erden;
prüfung, Kennzeichnen, Lagerung von beschränkter 6. Getreide aller Art;
Dauer, Probeziehen, Sortieren, Verwiegen).
1. Kartoffeln;
(3) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn der 8. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller
Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuer- Art;
freiheit buchmäßig nachweist. Die Vorschriften des
9. Metalle und Metallegierungen, und zwar:
§ 14 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.
a) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold
§ 29 und Silber), Ed~lmetallegierungen (auch
Double}, Bruch und Abfälle und deren
Steuerfreier Großhandel
chemische Verbindungen;
(1) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziff. 4 des Ge- b) Bisen und Stahl (auch Edelstahl):
setzes steuerfrei, wenn jede der folgenden Voraus-
Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stab-
setzungen vorliegt:
eisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grob-
1. Der gelieferte Gegenstand muß einer der bleche; Universaleisen, Halbzeug, Ober-
im Absatz 2 genannten Gegenstände sein; baumaterial, Röhren; Radsätze und
2. der Unternehmer muß den Gegenstand er- Draht aller Art;
worben haben; c) unedle Metalle und deren Legierungen,
3. der Unternehmer muß den Gegenstand im und zwar Rohmetalle, raffinierte Me-
Großhandel (§ 11) geliefert haben; talle, Elektrolytmetalle, umgeschmol-
:t. der Unternehmer darf den Gegenstand zene (Remelted-) Metalle;
weder bearbeitet noch verarbeitet haben 10. Milch, auch gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt
(§ 12). Die im § 30 Abs. 1 besonders zu- oder homogenisiert;
gelassenen Bearbeitungen und Verarbei- 11. Mischfuttermittel, die den ernährungs-
tungen schließen die Steuerfreiheit nicht wirtschaftlich vorgeschriebenen Normen
aus; entsprechen und vorschriftsmäßig regi-
5. die vorstehenden Voraussetzungen müssen striert, verpackt u.nd gekennzeichnet sind,
buchrnüßig nachgewiesen sein (§ 14); soweit sie zur Fütterung von Rindvieh,
6. setzt der Unternehmer Gegenstände auch Pferden, Schweinen, Schafen und Geflügel
außerba]b des Großhandels (§ 11 Abs. 3) bestimmt sind;
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 · 803
12. Schafwolle, roh, gereinigt, gewaschen, ent- 8. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 12 genannten Ge-
fettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, ge- genstände (Schafwolle usw.) gereinigt,
krempelt (gestrichen), gekämmt, ein- gewaschen, entfettet, karbonisiert, ge-
schließlich der Kämmlinge, der Woll- bleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen),
abfälle und der Wollabgänge; gekämmt oder gemischt werden;
13. Verhüttungsmaterialien, und zwar: 9. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 genannten Ge-
a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich genstände (Verhüttungsmaterialien) auf
der Abbrände, sowie Bauxit und Ton- Edelmetalle oder auf Aluminium, Blei,
erde; Zink, Zinn, Nickel, Kupfer oder andere
b) metalllrnltigo SchJack(m, Aschen und technische Nichteisenmetalle im Sinn des
andern Rückstände; Zolltarifs oder auf Legierungen aus diesen
Metallen verhüttet werden. Zum Ver-
c) bei der Verhüllung entstandene metall- hütten rechnen insbesondere auch das
haltige Zwischenerzeugnisse; Laugen, das Raffinieren und das Elektro-
d) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9 lysieren sowie die Gewinnung von Ton-
nnter b und c genannten Metallen und erde aus Bauxit. Die Begünstigung er-
Metalleg ierun~Jen; streckt sich auch auf die Verhüttung zu
14. Zellwolle, und zwar Originalzellwolle ZwischenRrzeugnissen (§ 29 Abs. 2 Ziff.13c};
und Zellwolle aus sogenannter Schnitt- 10. Zellwolle (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) gesc;hnitten,
kunstseide, einschließlich der Zellwoll- gekräuselt, gewaschen, entschwefelt, kar-
abgänge, sowie Spinnfasergemische aus bonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt
Zellwolle mit Baumwolle (Ziffer 1) oder (gestrichen), gekämmt, mit Zellwolle
mit Schafwolle (Ziffer 12}, auch ge- (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14), mit Baumwolle
waschen, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, (§ 29 Abs. 2 Ziff. 1) oder mit Schafwolle
gekrempelt (gestrichen), gekämmt. (§ 29 Abs. 2 Ziff. 12) gemischt wird; die
§ 30
für die Bestandteile eines Spinnf aser-
gemisches (§ 29 Abs. 2 Ziff. 14) besonders
Besonders zugelassene Bearbeitungen und zugelassenen Bearbeitungen (Ziffern 1, 8
Verarbeitungen und 10) gelten auch für das Gemisch als
(1) Als besonders zugelassene Bearbeitung und besonders zugelassen.
Verarbeitung im Sinn des § 29 Abs. 1 Ziff. 4 gilt
(2) Die Lieferung eines durch eine besonders
es, wenn:
zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung ent-
1. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Ge- standenen Gegenstands ist nur dann steuerfrei,
genstände (Baumwolle usw.) gewaschen, wenn der gelieferte Gegenstand im § 29 Abs. 2
gereinigt oder gebleicht werden oder genannt ist.
Linters in Papi.er- oder Pappenform ge-
preßt wird; Zu § 4 Ziffer 5a des Gesetzes
2. die im § 2D Abs. 2 Ziff. 2 genannten
§ 31
Gegenstände (Brennstoffe) zu Kohlen-
gemischen VE~rarbeitet werden; Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme
3. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 5 genannten Ge- (1) Steuerfrei sind die Umsätze des Bundes, der
genstände aus Erdöl, Kohle, Olschiefer Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder
oder Torf oder daraus gewonnenen Zweckverbände, soweit sie mit dem Betrieb von
Zwischenerzeuffnissfm hergestellt werden; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- oder Heizwerken regel-
mäßig verbunden sind. Hierzu gehören auch die
4. Getreide (§ 29 Abs. 2 Ziff. 6): Zucht- und
Lieferungen der bei der Erzeugung von Wasser,
Vermehrungssaatgut gereinigt oder auf- Gas, Elektrizität oder Wärme üblicherweise ent-
bereitet wird; stehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle. Steuer-
5. die im § 29 Abs. 2 Ziff. 9 a genannten frei sind daher z. B. die Vermietung der Meß-
Edelmetalle oder Edelmetallegierungen zu apparate, das Legen und Unterhalten der Leitungen
Gegenständen verarbeitet werden, die und die Abgabe von Abdampf, Koks und Teer.
weder als fertige Erzeugnisse noch als (2) Die Steuerfreiheit der Umsätze der Länder,
solche Halberzeugnisse anzusehen sind, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckver-
die ohne weitere wesentliche Verän- bände ist nicht auf die Umsätze im eigenen Gebiet
derung ihrnr Zusammensetzung oder beschränkt. Steuerfrei sind deshalb ,auch Umsätze
Fonn dem Fertigerzeugnis oder einem an andere Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
anderen Ifo]berzeugnis eingefügt werden oder Zweckverbände.
können;
(3) Die Umsätze der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-
6. Milch (§ 29 Abs. 2 Ziff. 10) gereinigt, er- oder Heizwerke, die in der Form privatrechtlicher
hitzt, tiefqekühJt oder homogenisiert wird; Gesellschaften betrieben werden, sind nur dann
7. die im § 29 A hs. 2 Ziff. 11 genannten steuerfrei. wenn die Gesellschaftsanteile ausschließ-
Mischflllt:ermittel durch Reinigen, Zer- lich dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Ge-
kleinern, Pressen oder Mischen aus inlän- meindeverbänden oder Zweckverbänden gehören
dischen oder eingeführten Rohstoffen her- und die Erträge ausschließlich diesen Körper-
gestellt werden; schaften zufließen.
804 Bundesgesetzblatt1 .Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 4 Ziffer 7 des Gesülzes §_ :i6.
,.§ 32 Rennwetten und Lotterien
Deutsche Bundespost
Steuerpflichtig si.nd qie unte1: das Rennwett- und
1) Steuerfrei sind die Un1sälze des Bundes im Lotteriegesetz fallenden Un1sätze, die von der Renn-
öf.fon llichen Post.; und Fernmeldeverkehr ein- wett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen
schli<!lrn cb des. Rundfrniks, soweit sie innerhalb diese Steuer allgemein nicht erhöb'eri wird.
dl€!SPr /\ufga bongebiete liegen. Hierzu gehören
Zu § 4 Ziffer 10 des Gesetzes
arich d ic mi:. dem öffen llid1en Fernsprechnetz ver-
bunde1wn FPrnsprecn-Nebens.tellenanlagen und die § 31
Krdfl.w,1crenliniN1 der BundE:spost:, dagegen nicht Verpachtung u.nd Vermietung von Maschinen
der Betrieb der Bundesdruckerei.
Steuerpflichtig ist die Verpachtung und Ver~
(2) Zu den steuerfrc~ien Leistungen der Beförde-
mietung von Maschinen und sonstig,en Vorrichtun-•
run~1s1.mtcrnr\hnwr für den Post- und Fernnwlde-
gen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehön.m,
verkrdu 9el,i.ören die Gestellung .und Dberlassung
auch wenn sie wesentlichP , Bestal).dteile eines
von Eisc n1Jahnwdw~n, Eise:mbahnabteilen, Eisen~
1
Grundstücks sind.
balrnplfüzc:n und von Räumlichkeiten innerhalb der
Ba!Jnhofsucd)füHlc. soweit diese Leistungen auf
§ as
gescl.zli<:hc!r Vorschrift beruhen. Steuerpflichtig ist Beherbergung in Gaststätten
dage9<1.11 z. B. die Gcstellun.9 von Kraftfahrzeu9en Eine Gaststätte liegt vör, ein Unternehmer
uncl Fuhrw<~rken durch Posthalter. Wohn- oder Schlafräume zur vorübergehenden Bc-
Zü § 4 ZHier fl des Gesetzes herbergung von Fremden bereit hält.
§ 33 Zu § 4 Ziffer 11 des Gesetzes
Bankumsätze § 39
Bei den ßankum.sülzen gehören zu den steuer- Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
freien Un1sülzen die Lieferungen von Wertpapieren, und Fürsorge
Devisen, Zinsscheinen, Wechseln, Avalen, die ein In der Sozialversicherung, der Kriegsopferversor-
Unternehmer im eigenen Narne.n ausführt, die gung und der Fürsorge sind .steuerfrei
Prolongationen, di.e Inkassi,. die Kreditgewährungen 1. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-
~rnd der Kontokorrentverkehr (Diskonto- und Lom- versicherung, der Verwaltungsbehörden und
bardgescJ1Mte, Zc1hlun9s- und Uberweisungsver- sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung
kehr). und der Landes- und. Bezirksfürsorgeverbände
Zu § 4 Ziffer 9 des Gt~selzes a) untereinander,
§ 34 b) an die Versicherten, die Versorgungsberech-
tigten oder die Hilfsbedürftigen;
Grundstücksmnsätze
2. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern,
. Steuerpflichtig sind die Umsätze von Maschinen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden
u·rid sonstiuen Vo1richtungen aller Art, die. zu einer betriebenen Krankenhäuser, Heil-, Pflege- und
~etriebsanlagc~ gehören, auch wenn sie wesentliche ähnlichen Anstalten an die Landes- und Bezirks-
Bestandteile eines Grundstücks sind. fürsorgeverbände;
§ 35 3. die Umsätze an die gesetzlichen Träger der
Beförderungsverkehr Sozialversicherung, soweit damit deren Ver-
(1) Steuedrei sind auch pflichtung aus einem Versicherungsverhältnis
1. die Beförderungen auf Wasserstraßen und oder eine auf. Gesetz beruhende Verpflichtung
das Schleppen von Schiffen und Flößcm; gegenüber einem Versorgun9sberechtigten er-
2: die Vercharterung und die Vermietung füllt wird. Steuerpflichtig ist die Gewährung
von Schiffen für die See- u.nd Binnen- von Verpflegung und Unterkunft;
schiffahrt; · 4. die Umsätze an die Landes- und .Bezirksfür-
3; die Benutzung von Anstalten an natür- sorgeverbände in entsprechendem Umfa.ng ~ie
lichen und künstlichen Wasserstraßen (ein- di.e in Ziffer 3 genannten Umsätze.
schließlich der Häfen), wenn die Entgelte Zu § 4 Ziffer 13 des Gesetzes
nur in _Höhe der zur Herstellung und § 40
Unterhaltung einschließlich der. Zinsen und
Tilgungsbeträge erforderlichen Mittel er- Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen
hoben werden oder wenn die Entgelte die zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung
Sätze nicht übersteigen, die von gleich- Die Steuerbefreiung. nach § 4 Ziff. 13 des Gesetzes
artigen Anstalten des Bundes, der Länder erstreckt .sich auf die Entgelte für Beherbergung, Be-
oder der Gemeinden unter den gleichen köstigung und die üblichen Naturalleistungen, wenn
Voraussetzungen erhoben werden. es sich überwiegend um Personen unter 21 Jahren
. (2) Bei Beförderungen, die unter das Beförde- handelt, die außerhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern
rungsteuergesetz fallen, ist nur die Leistung des oder Erziehungsberechtigten zu Erziehungs- und
Unternehmers steuerfrei, der die Beförderung Ausbildungszwecken nicht nur vorübergehende Auf-
wirklich ausführt. Steuerpflichtig sind die Beförde- · nahme bei Personen oder Anstalten finden. Begün-
rungen von Personen und Gütern mit Kraftfahr- stigt sipd Pensfonen,. Erziehungsheime, Lehrlings-
zellgen, soweit ~ie von . der Beförderungsteuer heime und dergleichen, .die von natürlichen Per-
befreit. sind oder die Beförderungsteuer 'allgemein sonen, 'Personenvereinigungen . oder, von juristisdien
nicht erhoben wird. P'eisone·n betrieben' werden.
Nr. 45 - Tag der ~ustJabe: Bonn, den 11. September 1951 ·sos
Zu § 4 Ziffer 14 des Gesetzes von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln an. Kranke, die
§ 41 Beherbergun:g lind die Beköstigung der Kranken so-
wie die üblichen Naturalleistungen an Kranke. Um-
Privatschulen sätze,. die nicht unmittelbar der Krankenpflege
(1) Slautlich gcnehnügte und ·beaufsichtigte pri- dienen, sind steuerpflichtig, z. R Lieferungen und
vate Schulen (Privatschulen) sind mit ihren Leistun- Leistungen an das Arzt-, Pflege- und Verwaltungs-
gen, die unmittelbar dem Schul- und Erziehungs- personal, soweit sie nicht nach § 4 Ziff. 12 des
zweck dienen, von der Urnsatzsleuer befreit, wenn Gesetzes umsatzsteuerfrei sind, die Umsätze aus
sie gewerblichen Nebenbetrieben, der Verkauf land-
1. wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken wirtschaftlicher Erzeugnisse und dergleichen.
dienen (Absatz 2) oder Zu § 4 Ziffer 16 des Gesetzes
2. nach der Art einer Stiftung verwallet wer-
§ 43
den (Absatz 3) oder
3. wenn sie als Ersatz für öffentliche Schulen Amtlich anerk&nnte Verbände der freien Wohlfahrts-
pflege (W ohlf abrtsverbände)
dienen und durch ihre Arbeit das öffent-
liche Schulwesen ergänzen und fördern, so- (1) Die nachstehenden Verbände gelten als amt-
fern die Entgelle die für den jeweiligen lich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-
Zweck erforderlichen Selbstkosten nicht pflege:
übersteigen (Absatz '4). 1. Centralausschuß für die Innere Mission der
(2) Eine Privatschule dient wohltüligen oder ge- Deutschen Evangelischen Kirche einschließ-
meinnützigen Zwecken, wenn sie die Voraussetzun- lich des Hilfswerks der Evangelischen
gen der §§ 17 bis rn des ~5leueranpassungsgesetzes Kirchen in Deutschland,
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und 2. Deutscher Caritasverband e. V.,
der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits- 4. Deutsches Rotes Kreuz,
verordnung) vom 1G. Dezern ber 1941 (Reichsministe- 5. Haupt.ausschuß für Arbeiterwohlfahrt.
rialbl. S. 299) in der fc1ssung der Anlage 1 der Ver- (2) Zu den Untergliederungen, Einrichtungen und
ordnung zur Andenm{J der Erslen Verordnung zur · Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören neben
Durchführung des Körperschaftstenergesetzes vom den unselbständigen Zweigen dieser Verbände auch
. 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181) erfüllt. Die wohl- rechtlich selbständige Körperschaften, Vereinigungen
tätigen Zwecke s.ind den milcllätigen Zwecken im und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsver-
Sinn der vorbezeichneten Vorschriften gleich- band lediglich als Mitglied angeschlossen sind und
zusetzen. der freien Wohlfahrtspflege dienen. Zu den Unter-
(3) Eine Privatschule wird nach Art einer Stiftung gliederungen rechnen sämtliche Organisations-
verwaltet, wenn ihr Träger eine juristische Person formen der Wohlfahrtsverbände auf regionaler und
ist und das Schulvermögen sowie die im Rahmen fachliche1 Grundlage, z.B. Landesverbände, Diözesan-
des Schulbetriebs anfallenden Mittel nach Satzung verbände, Kre1svereme, Ortsverbände und -aus-
oder Stiftungsgeschäft für die Dauer in der Weise schüsse, Fachvereine und -verbände, Verbände von
zweckgebunden sind, daß sie nur für Schulzwecke. Krankenanstalten, von Pflegeanstalten.
verwendet werden dürfen. (3) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige
(4) Privatschulen, die als Ersatz für öffentliche und kirchliche Zwecke gelten die §§ 17 bis 19 des
Schulen dienen und dnrc.h ihre Arbeit das öffent- Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
liche Schulwesen ergänzen u_nd fördern, sind die (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur
Ersatzschulen im Sinn des Artikels 7 Abs. 4 des Durchführung der§§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. De-
Zu den Selbstkosten gehört außer den Aufwendun- zember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der
gen, die für den jeweiligen Zweck nach der Ver- Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ande-
kehrsauffassung erforderlich sind, auch ein ange- rung des Ersten Verordnung zur Durchführung des
messener Unternehmerlohn für die Mitarbeit des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
Unterhaltsträgers der Privatschule, sofern diese von (WiGBl. S. 181).
einer natürlichen Person oder von mehreren natür- (4) Steuerfrei smd nur die Umsätze, die jede der
lichen Personen betrieben wird, die als Mitunter- beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen~
nehmer anzusehen sind. Angemessen ist ein Unter- 1. Die Leistungen müssen dem Personenkreis,
nehmerlohn, der die Vergütung für eine ent- dessen Betreuung ein Unternehmen nach
sprechende Tätigkeit an öffentlichen Schulen zu- der Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver-
züglich des Beitrages für eine entsprechende Alters- fassung dient, unmittelbar zugute kommen.
versorgung nicht übersteigt. Steuerpflichtig sind daher z. B. das entgelt-
Zu § 4 Ziiier 15 des Gesetzes liche Waschen und Nähen durch Erziehungs-
anstalten für Dritte oder der Verkauf land-
§ 42 wirtschaftlicher und handwerklicher Er-
Krankenhäuser zeugnisse an Dritte;
Steuerfrei sind die unmittelbar der Krankenpflege 2. die Entgelte für die unter Ziffer 1 ge-
dienenden Umsätze der vom Bund, von den Ländern, nannten Leistungen müssen hintar den
den Gemeinden und den Gemeindeverbänden be- durchschnittlich für gleichartige Leistungen
triebenen Krankenhäuser, insbesondere die ärzt- von Erwerbsunternehmen verlangten Ent-
lichen und ähnlichen Hilfsleistungen, die Lieferungen gelten zurückbleiben.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 4 Ziffer 18 des Gesetzes wiegend zur Deckung der Unkosten verwendet
§ 44 werden.
Hausgewerbetreibende § 48
Hausgewcrbetreibende und Zwischenmeister im Einfuhr- und Vorratsstellen
Sinn des Heimarbeitsgesetzes vorn 14. März 1951 (1) Steuerfrei sind die Lieferungen eingelagerter
(Bundesgesetzbl. I S. 191), die überwiegend mit be- Gegenstände der .Einfuhr- und Vorratsstellen
stimmten Unternehmern (z. B. Verlegern, Zwischen- 1. für Getreide und Futtermittel (Gesetz über
meistern) in festem Geschäftsverkehr stehen, sind den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln
insoweit steuerfrei, als sie Umsätze an diese Unter-. -Getreidegesetz - vom 4. November 1950
nehmer bewirken. Diese Vorschrift ist nur auf - Bundesgesetzbl. S. 721 -) ;
natürliche Personen und auf solche Personen- 2. für Zucker (Gesetz über den Verkehr mit
zusammenschlüsse anzuwenden, die ausschließlich Zucker - Zuckergesetz _: vom 5. Janua,r
aus Angehörigen bestehen. 1951 - Bundesgesetzbl. i S. 47 - ) ;
§ 45 3. für Fette (Gesetz über den Verkehr mit
Milch, Milcherzeugnissen und Fetten -
Blinde
Milch- und Fettgesetz - vom 28. Februar
(1) Slcuerfrei sind
1951 - BundesgesetzbL I S. 135 -);
l. ·die Urnsätze der Blinden, wenn sie nicht
4. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
md.n als zwei Arbeitnehmer beschäftigen
nisse (Gesetz über den Verkehr mit Vieh
und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
und Fleisch - Vieh- und Fleischgesetz -
durch eine Bescheinigung des Bezirks-
v.om 25. April 1951 -- Bundesgesetzbl. I
fiirsorgevcrbandes nachweisen;
2. die Blindenbeschäftigungswerkstätten, Blin-
s. 272 -).
denanstilltcn, Blindenvereine und ähnliche (2) Liefern die Einfuhr-· und Vorratsstellen ein-
Einrichtungen der Blindenfürsorge mit deri gelagerte Gegenstände an Unternehmer der gleichen
Liefonmgen von Gegenständen; die die Produktions- und Handelsstufe zurück, aus der sie
von ihnen betreuten Blinden hergestellt die Gegenstände erworben haben, so erhalten sie
lBben (Blindc~nware), und mit den sonstigen auf Antrag eine Vergütung in Höhe von eins vom
Leistungen, die sie durch diese Blinden Hundert des Entgelts, das sie für die Rücklieferungen
haben aüsführen lassen. vereinnahmt haben„ Der Antrag auf Vergütung ist
(2) Die Ehefrau, die minderjährigen Abkömm- nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu
linge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge bestimmenden Muster binnen einer Ausschlußfrist
gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Ab- von sechs Monaten nach Ablalif des Monats zu
satzes 1 ZifJer 1. stellen, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Zu § 4 Ziffer 19 des Gesetzes § 49
§ 46 Siedlungen
Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen (1) Steuerfrei sind die Umsätze
Betrieben
1. der Siedlungsunternehmen zur Durchfüh-
(1) Als 1,rncl- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist rung von Siedlungsverfahren nach dem
ein Betrieb ünzusehen, dessen Hauptzweck auf die Reichssiedlungsgesetz in der Fassung des
Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. § 55 Abs. 1 Gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I
Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden. s. 364);
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Eigen-
2. der Ausgeber der Heirnstätten zur Begrün-
verbrauch des Unternehmers und seiner Haushalts-
dung und Vergrößerung von Heimstätten
angehörigen. Als Haushaltsangehörige gelten der
nach dem Reichsheimstättengesetz in der
Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, die Stief-,
Fassung der Bekanntmachung vom 25. No-
Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder und deren
vember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291);
Abkömmlinge, ferner die Eltern, Geschwister, Halb-
und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner 3. der Träger der Arbeiten zur Durchführung
Ehefrau und die Abkömmlinge dieser Geschwister. der (vorstädtischen) Kleinsiedlung nach § 20
(3) Der Eigenverbrauch ist nach Durchschnitt- Kapitel II {landwirtschaftliche Siedlung,
sätzen zu berechnen, die der Bundesminister der vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung
Finanzen bestimmt. von Klemgärten für Erwerbslose) Vierter
Teil der Dritten Verordnung des Reichs-
Sonstige Befreiungen präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
§ 47 und Finanzen und zur BekämpfuLJ poli-
Uffentliche Theater und Vorträge tischer Ausschreitungen vom 6. Oktober
Steuerfrei sind 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551};
1. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern, 4. der Träger der Arbeiten zur Bereitstellung
den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden von Kleingärten nach der Verordnung zur
im öffentlichen Interesse geführten Theater. Kleinsiedlung und Bereitstellung von
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Theater, die in Kleingärten vom 23) Dezember 1931115. Ja-
der Form privatrechtlicher Gesellschaften be- nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17);
trieben werden, 5. der Verfahrensträger zur Durchführung
2. die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Arbeiten zur beschleunigten Förderung
veranstalteten Vorträge wissenschaftlicher und des Baues von Heuerlings- und Werk-
belehrender Art, wenn die Einnahmen vor- wohnungen sowie von Eigenheimen für
Nr. 45 --·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 807
ländliche Arbeiter und llündwerker nach § 52
der Verordnung vorn 10. Mürz 1937 (Reichs- Umrechnung ausländischer '\Verte
gesetzbl. I S. 292);
(1) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark
6. der Verfahrensträger zur Durchführung nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundes-
des Gesetzes zur Förderung der Eingliede-
minister der Finanzen als Durchschnittskurs für den
rung von I feimatvertricbenen in <lie Land-
Monat festsetzt, in dem die Vereinnahmung oder
wi rtschaJt. (Fl üchtlingssiedhmrr~gesetz) vom
-- bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent-
10. August 1949 (WiGBJ. S. 231).
gelten (§ 14 des Gesetzes) - die Leistung erfolgt.
(2) Steuerfrei sind ferner die Umsä.lze der Deut- (2) Das Finanzamt kann zuverlässigen Unter-
schen Siedlunnsbank und der Deutschen Landes- nehmern auf Antrag die Umrechnung nach dem
rentenbank (§ 4 des Ces<')tzes zur Förderung der Tageskurs gestatten, wenn die einzelnen Beträge
landwirtschaftlichen Siedlung vorn 3L März 1931 - durch Bankabrechnung belegt werden.
Rei.chsgesetzbl. J S. 122 --·, in Verbindung mit § 8
Abs. 1 des Cesctzcs vom 7. Dezember 1939 -- § 53
Reichsgesetzbl. J S. 2405 --) .
Werbungsmittler, Hopfen- und Wein••
(3) Die Steuerbefreiung, die in den im Absatz 1 kommissionäre, Sammelsendungen
genannten Cesetzen und Verordnungen für Umsätze
an die genannten Stellen ausgesprochen ist, wird (1) Die Werbungsmittler im Sinn des § 7 der
in der folgenden Weise durchgeführt: Zum Aus- Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-
gleich der lJn1satzsteuer, die auf den Umsätzen setzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober
anderer Unternehmer an die im Absatz 1 genannten 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 791) und die sogenannten
Stellen ruht, wird diesen Stell<,~n auf Antrag ein Hopfen- und Weinkommissionäre in den Hopfen-
Betrag vergütet, der dieser Umsatzsteuer entspricht. und Weinbaugebieten sind befugt, der Berechnung
Dabei muß jede der folgenden Voraussetzungen der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr
gegeben sein: zugrunde zu legen. Die Steuerpflicht der Werbungs-
mittler für die Beratung und für die Anfertigung
1. Die Umsätze müssen zur Durchführung
von Entwürfen, Zeichnungen und dergleichen bleibt
der im Absatz 1 genannten Verfahren und
unberührt.
Arbeiten dienen;
2. der Antragsteller hat durch Bescheinigung (2) Bei Sammelsendungen'/ von Saatgut, Futter-,
der anderen Unternehrner auf ihren Rech- Einstreu- oder Düngemitteln oder Kalk sind auch die
nungen nachzuweisen, daß und zu welchem im eigenen Namen handelnden Vertreter der Land~
Steuersatz die Umsätze steuerpflichtig sind. und Forstwirte, für welche die Lieferungen bestimmt
sind, befugt, der Berechnung der Steuer für ihre
(4) Die Vergütung (Absatz ;3) wird nach dem Lieferungen an die Land- und Forstwirte nur die
Entgelt (§ 5 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes) be- Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, wenn sid1
messen, das der Antragsteller entrichtet. Der ihre Tätigkeit auf die Bestellung und Aussonde-
Antrag isl binnen einer Ausschlußfrist von sechs rung aus der Sammelsendung an die bei der
Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem Bestellung beteiligten Land- und Forstwirte be-
das Entgelt entrichtet worden ist. Das Finanzamt schränkt.
hat dem Antrag unverzüglich zu entsprechen, wenn
mit ihm eine Versicherung der dafür zuständigen Zu § 5 Absatz 4 des Gesetzes
Stelle verbunden ist, daß die Umsätze, auf die sich
der Antrag erstreckt, zur Durchführung der im § 54
Absatz 1 genannten Verfahren dienen.
Abzugsfähige Auslagen für die Versendung
(5) Die Vergütung (Absätze 3 und 4) kann auf und Versicherung
Antrag den im Absatz 2 genannten Banken für
(1) Der Unternehmer kann die Auslagen, die ihm
Lieferungen von Crundstückszubehör an diese
dadurch entstehen, daß er den Gegenstand der
Banken gewährt werden.
Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auf-
(6) Das Nähere über das Vergütungsverfahren trag an einen Dritten versendet (§ 5) und im
bestimmt der Bundesminister der Finanzen im eigenen Namen bei einem anderen Unternehmer
Verwaltungsweg. gegen die Gefahren der Beförderung versichert,
§ 50 ohne Rücksicht auf die Art der Errechnung des
Sprengstoffe Preises von dem Entgelt für die steuerpflichtige
Steuerfrei ist die Lieferung von Sprengstoffen Lieferung abziehen, soweit er die Auslagen bei der
durch Bergwerksuntemehmer an ihre Arbeiter zum Abrechnung dem Abnehmer kenntlich macht. Der
Gebrauch innerhalb des lJnternehmens. Bundesminister der Finanzen kann weitere Bestim-
mungen im Verwaltungsweg treffen.
Zu § 5 Absatz 1 des Gesetzes
(2) Spediteure, Frachtführer und Verfrachter
§ 51 können die Auslagen, die ihnen nachweislich
vVechsel, Schecke da.durch entstehen, daß sie die Beförderung und
Werden für eine Leistuqg Wechsel oder Schecke Versicherung von Personen öder -Gegenständen
in Zahlung gcnornmen, so gilt das Entgelt für die durch ei.nen anderen Unternehmer ausführen
Leistung als vereinnalunt, wenn die Wechsel oder lassen, vorri Entgelt für ihre steuerpflichtige
2:checke eingelöst oder an einen anderen weiter- Leistung abziehen, und zwar auch dann, wenn sie
uegeben werden, und zwar in Höhe des bei der diese Auslagen in ihrer Abrechnung nicht kenntlich
Einlösung oder Weitergabe vereinnahmten Betrags. machen.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zu § 1 Absatz 2 Ziffer 2 a des Gesetzes letzten vorangegangenen Kalenderjahr ent-
§ 55 weder die Lieferungen im Einzelhandel nicht
mehr als 75 vom Hundert des Gesamtumsatzes
Ermäfügter Steuersatz für die Land- nach § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes (§ 13)
und Forstwirtschaft betragen oder die Lieferungen im Großhandel
(1) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine Million Deutsche Mark überschritten
ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die haben.
Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Land- Zu § 8 des Gesetzes
und Forslwirtsd1aft gelten insbesondere der Acker•,
Gc1rten-, Gemüse-, Obsl- und Weinbau, die Wiesen- Zusatzsteuer
und Weidewirtschaft einschließlich der Wander- § 58
schüJerQi, die Forstwirtschaft, die Fischzucht Pin-
schließlich der Teichwirtschaft und die Binnen- Verbindung der Herstellung mit Einzelhandel
fischerei. (1) Die Lieferung von Gegenständen im Einzel-
(2) Als land- un<l forstwirtschaftliche Betriebe handel (§ 11 Abs. 3) durch einen Unternehmer, der
gcltr!n i.n1d1 Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, die Gegenstände hergestellt hnt (I-Iersteller), unter-
AbmelksU.ille, Geflügelfarmen und ähnliche Be- liegt einer Zusatzsteuer.
triebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung über·· (2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 ist, wer
wiegend Erzeuunisse verwendet werden, die im Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder
eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Bearbeitung oder VerarbE:itung ihre Markt-
gewonnen sind. gängigkeit ändert. Eine Behandlung der Gegen-
(3) Zun1 land- und forstwirtschafUichen Betrieb stände durch Kennzeichnen, Urnpacken, Umfüllen
9ehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und und ähnliche äußere Einwirkungen, die nur der
forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt Hebung der Verkäuflichkeit dienen, gilt nicht als
sind. weitere Bearbeitung oder Verarbeitung. Hersteller
(4) Als innerhalb ehws land- und forstwirtschaft- ist auch ein Unternehmer, der C1egenstände durch
lichen Betriebs erzeugt sind die in einem land- und einen anderen Unternehmer im vVerklohn für sein
forstwirtschaftlichen Betrieb her9estellten oder Unternehmen herstellen läßt. Als Hersteller gilt
gewonnenen Gegenstände und die darin gezüch- auch der Unternehmer, der den Erwerb von Gegen-
teten oder 9enutzten Tiere anzusehen. ständen buchmäßig nicht nachweisen kann.
(5) Voraussetzung für die Anwendung des (3) Von der Zusatzsteuer sind befreit:
ermäßigten Steuersatzes ist, daß der gelieferte 1. Lieferungen selbst hergestellter Gegen-
Gegensta.nd nach der Verkehrsauffassung als land- stände durch einen Unternehmer, der nur
.und forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist. eine mit dem Herstellungsbetrieb örtlich
Der Erzeu9er kann den ermäßigten Steuersatz für verbundene Einzelhandelsverkaufsstelle
die Lieforung der von ihm selbst erzeugten Gegen- (offenes Ladengeschäft) unterhält;
stände auch dann anwenden, wenn er den Gegen-
stand nicht im Rahmen des land- und forstwirt- 2. die Lieferungen der in § 7 Abs. 2 des Ge-
schaftlichen Betriebs liefert. setzes bezeichneten Gegenstände;
3. die Lieferungen der Apotheken, der Bau-
Zu § 7 Absatz 2 Ziffer 2 b des Gesetzes unternehmer, der Verleger von Zeitungen
§ 56 und Zeitschriften.
Ermäßigter Steuersatz für Backwaren Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Als B.ackwaren gelten nur Brot, Brötchen und über den Umfang der Befreiungen weitere Bestim-
Zwieback. mungen zu treffen.
(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert
Zu § 1 Absatz 3 des Gesetzes
des Entgelts (§ 5 des Gesetzes).
§ 57 (5) Der Unternehmer hat die der Zusatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für den Großhandel unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge und
Der ermüßigl:e Steuersatz von eins vom Hundert dem für die Lieferung im Einzelhandel verein-
(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) ist für Lieferungen von nahmten (vereinbarten} Entgelt in seiner Buch-
Gegenständen, die nicht unter § 29 Abs. 2 fallen, führung gesondert nachzuweisen. Die Vorschriften
zu gewähren, wenn jede der folgenden Voraus- des § 14 Abs. 2, 3 und 5 sind entsprechend anzu-
setzungen vorliegt: wenden.
1. Der Unternehmer muß den Gegenstand er-
(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch
worben haben;
Lieferungen im Großhandel anzusehen, für die die
2. der Unternehmer muß den Gegenstand im
Entgelte aus der Buchführung nicht eindeutig .und
Großhündel geliefert haben (§ 11);
leicht nachprüfbar zu ersehen sind. § 11 Abs. 4
3. der Untc~rnehmer darf den Gegenstand weder
findet keine Anwendung.
bearbeitet noch verarbeitet haben (§ 12); ,
4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen (7) Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn
buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14); der Ubergang der Gegenstände vom Hersteller-
5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch betrieb zur Einzelhandelsverkaufsorganisation ge-
außerhalb des Großhandels (§ 11 Abs. 3) um, mäß Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amts-
so tritt die Steuerermäßigung für die Liefe- blatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75)
rungen im Großhandel nur dann ein, wenn im der Besteuerung unterliegt.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 809
§ 59 § 61
Spinnwebereien Ermäßigte Steuer für Eigenveredeler
(1) Wenn ein Unternehmer selbstgesponnene (1) Hat ein Unternehmer Garne, Zwirne ·oder Ge-
Garne verwebt, die Baumwolle, Reißbaumwolle, webe aller Art, die er erworben oder eingeführt
Schafwolle, Reißwol1c oder Zellwolle enthalten, so hat, im Inland nur in der im § 60 Abs. 2 ge-
gilt der Ubergang dieser Garne in die Weberei als nannten Weise veredelt oder durch einen anderen
steuerpflichtige Lieferung, auch wenn die Garne im Werklohn veredeln lassen, so ist er berechtigt.
vorher noch gezwirnt worden sind. Das gleiche gilt, für steuerpflichtige Ljeferungen dieser Gegenstände
wenn der Unternehmer das Spinnen oder das Weben im Großhandel (§ 11) die Steuer nach dem Steuer-
durch einen andere·n ausführen läßt. satz von eins vom Hundert zu entrichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, (2) Der Unternehmer hat die vorstehenden
1. wenn der Ubergang der Garne in die We- Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. § 14 ist
berei gemäß Artikel II des Kontrollrat- entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat
gesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in der Voranmeldung (Steuererklärung} zu ver-
in Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung sichern, daß außer der Veredelung {§ 60 Abs. 2)
unterliegt; eine weitere Bearbeitung oder Verarbeitung (§ 12)
2. soweit ein Unternehmer Teppiche und nicht stattgefunden hat.
Möbelstoffe (abgepaßt oder als Meter- (3) Der Anspruch des Unternehmers auf eine Kür-
ware), Bänder, Filztücher, wollene Schlaf- zung gemäß § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
decken oder Textilriemen aller Art webt.
(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den der § 62
Unternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die Befreiungen, Mindestgrenze
Garne oder Zwirne erworben hätte.
Die §§ 58, 59 und 60 sind nicht anzuwenden
(4) Der Unternehmer hat den steuerpflichtigen 1. auf Handspinnereien und Handwebereien,
ULergang der Garne in die Weberei nach Art, 2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt de;
Menge und Preis (Absatz 3) buchmäßig nachzu- letzten vorangegangenen Kalenderjahrs nicht
weisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 mehr als zehn Arbeitnehmer (ungerechnat
sind entsprechend anzuwenden. Lehrlinge} beschäftigt haben,
(5) Fehlt es an ausreichenden Grundlagen für die 3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 13)
Festsetzung der Steuer oder ist die Festsetzung im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
mit besonderen Schwieri~Jkeiten oder Kosten ver- 240 000 Deutsche Mark :;:licht überstiegen hat.
bunden, so kann das Finanzamt nach näherer An-
Zu § 10 des Gesetzes
weisung des Bundesministers der Finanzen eine
Abfindung der Steuer anordnen. § 63
Steuerüberwälzung
§ 60_
Eine offene Uberwälzung der Steuer ist nur zu-
Anrechnungsverfahren lässig, wenn als Entgelt die gesetzlich bemessenen
(1) Wenn ein Unternehmer Textilrohstoffe aller Gebühren angesetzt werden (z. B. die Gebühren für
Art, Vorgespinste, Garne, Zwirne, Gewebe, Bänder, Rechtsanwälte nach der Gebührenordnung). Mar-
Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und kenpreise, Verbandspreise, Richtpreise, Festpreise
Netzwaren, Spitzen, Stickereien oder Posamentier- und dergleichen berechtigen nicht, die Steuer neben
waren im Inlan'tl durch einen anderen im Werk- dem Entgelt gesondert anzufordern. In den Fällen des
lohn hat veredeln lassen, so ist er berechtigt, die Satzes 1 ist die Steuer kein Teil des Entgelts und
Steuer, die er für einen Voranmeldungsz-eitraum bleibt daher bei der Berechnung der Steuer außer
(Veranlagungszeitraum) schuldet, um die Steuer zu Betracht.
kürzen, die auf dem im gleichen Zeitraum von ihm Zu § 12 des Gesetzes
gezahlten Veredelungslohn ruht.
§ 64
(2) Als Veredelung im Sinn des Absatzes 1 gilt
das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden, Be- Absetzung zurückgewährter Entgelte
drucken, Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben, (1) Hat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte
Gaufrieren, Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Kalan- für steuerpflichtige Umsätze in demselben Vor-
dern, Kämmen, Karbonisieren, Lüstrieren, Merze- anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes),
risieren, Moirieren, Noppen, Rauhen, Säumen, in dem er sie vereinnahmt hat, zurückgewährt, so
Scheren, Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen, kann er sie von dem Entgelt für steuerpflichtige
\\Talken, Waschen, Zwirnen und das Bearbeiten Umsätze, die dem gleichen Steuersatz unterliegen,
oder Verarbeiten von Gewehen zu Waren der Zoll- absetzen, ohne dies in der Voranmeldung anzu-
tarifnummern 506 A bis D (z. B. zu Buchbinder- geben. Hat er vereinnahmte Entgelte für steuer-
zeugstoff en, Pausgeweben, Wachstuch, Oltuch oder pflichtige Umsätze in einem späteren Voranmel-
Ledertuch). dungszeitraum zurückgewährt, so hat er sie in der
(3) Der Unternehmer hat den Namen des Ver- Voranmeldung für diesen Zeitraum abzusetzen und
edelers und das an diesen für die Veredelung ge- dies kenntlich zu machen. Sind in dem Voranmel-
zahlte Entgelt buchrnäßig nachzuweisen. § 14 Abs. 2, dungszeitraum keine Entgelte vereinnahmt worden,
3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Vor- die dem gleichen Steuersatz unterliegen wie die
anmeldung (Steuererklärung) ist der Steuerbetrag Umsätze, für die die Entgelte zurückgewährt worden
gesondert anzugeben, um den die geschuldete sind, so hat der Unternehmer nicht die Entgelte,
Steuer gekürzt ist. sondern von dem errechneten Steuerbetrag die
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Stcuerbelräge abzuziehen, die für die zurück- Zu § 13 Absatz 3 des Gesetzes
gewährten Ent9elle nach der früheren Voranmel- § 66
dung bereits zu entrichlen waren. Das gleiche gili:,
Steuererklärung
wenn sich in der Zeit zwischen der Vereinnahruunn
urnl der Znrückgewährunq der Entgelt.e der Steuer- (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Ka-
satz, nach dcrn die Entgelle versteuert worden sind, lenderjahrs eine Steuererklärung abzugeben (§ 167
geünderl hc1t. Abs. 3 der Reichsabgabenordnung). Bei Einstellung
der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder
(2) Jki dPr Besteuerung nach vereinbarten Ent-
bei Abkürzung des Veranlagungszeitraums (§ 11
gelten (§ 14 des Gesetzes) können bereits ver-
Abs. 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer binnen
steuerte Un Lgellc von den Entgelten, die dem ~Jlei-
einem Monat eine Steuererklärung abzugeben.
chen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden, so-
bald foslstehl, daß die versteuerten Entgelte un- (2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Steuer-
einbringlich geworden sind. Absatz 1 gilt ent- erklärung kann der Bundesminister der Finanzen
sprechend. Werden die Entgelte nnchträglich ver- befreien:
einnahmt, so sind sie erneut zu versteuern. 1. Unternehmer, deren Umsätze einen Min-
(3) Absätze 1 und 2 sind auf die Steuererklärung destbetrag nicht überstiegen haben, wenn
entsprechend anzuwenden. übersteigt der abzu- sie laufend Voranmeldungen abgegeben
setzende Steuerbetrag die Steuerschuld oder ist haben, deren sachliche Richtigkeit nicht zu
eine Steuerschuld nicht vorhanden, so ist der Unter- beanstanden ist;
schiedsbetrag oder der Gesamtbetrag durch Auf- 2. bestimmte Arten von Unternehmern.
rechnung oder Zurückzahlung auszugleichen. (3) Der Unternehmer hat die Steuererklärung
nach einem Muster abzugeben, das der Bundes-
Zu § 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes
minister der Finanzen bestimmt. § 65 Abs. 2 gilt
§ 65 entsprechend. Der Unternehmer kann die Steuer-
Voranmeldung erklärung in einer Anlage erläutern.
(1) Gibt ein Unternehmer, der nach § 13 Abs. 1 § 67
des Gesetzes zur Abgabe einer Voranmeldung ver- Keine Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen
pflichtet ist, diese innerhalb der Voranmeldungsfrist Würde die Steuer für das Kalenderjahr nicht
nicht ab, so kann das Finanzamt entweder den mehr als zwanzig Deutsche Mark betragen, so ist
steuerpflichtigen Umsatz schätzen und die Voraus- sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem
zahlung festsetzen oder die Voranmeldung unter Fall werden entrichtete Vorauszahlungen erstattet.
Fristsetzung anfordern und erst nach fruchtlosem
Zu § 13 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes
Ablauf der Frist die Vorauszahlung festsetzen.
(2) Der Unternehmer hat die Voranmeldung nach § 68
einem Muster abzugeben, das der Bundesminister Voranmeldung (Steuererklärung) für Bankumsätze
der Finanzen bestimmt. Die Voranmeldung hat zu
(1) Von der gesonderten Angabe des Gesamt-
enthalten:
betrags der vereinnahmten Entgelte und der Ent-
1. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Ent- gelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bank-
gelte für die Umsätze im Sinh des § 1 umsätze in der Voranmeldung (Steuererklärung)
Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der Ent- sind Banken und Bankiers befreit, die von den
gelte für steuerfreie Umsätze; gesamten Provisionen aus Bankumsätzen aller Art
2. den Gesamtwert des Eigenverbrauchs (§ 5 acht vom Hundert der Steuer unterwerfen, wenn sie
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes); die Gesamtsumme der Einnahmen aus Provisionen
3. die vereinnahmten Entgelte für steuerfreie und gleichzeitig die Gruppen von Provisions-
Umsätze, getrennt nach den einzelnen Be- gewinnen angeben, aus denen sich diese Summe
freiungsvorschriften; zusammensetzt. Die Höhe der für diese einzelnen
4. die vereinnahmten Entgelte für steuer-
Gruppen vereinnahmten Entgelte ist· nicht anzu-
pflichtige Umsätze, getrennt nach, den ver- geben. Zu den Bankumsätzen gehören insbesondere
schiedenen Steuersätzen; nicht die Umsätze aus Hilfsgeschäften.
(2) Die Bank deutscher Länder, die Larideszentral-
5. die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes bei
ban·ken, di.e Kreditanstalt für Wiederaufbau und
steuerpflichtigen Umsätzen abzugsfähigen
solche Kreditinstitute, die dem Gesetz über das
Auslagen und Kosten, getrennt nach den
Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 in der Fassung
/! verschiedenen Steuersätzen;
des Gesetzes vom 25. September 1939 (Reichs-
6. im Fall des § 12 des Gesetzes die zurück- gesetzbl. I S. 1955) unterliegen, sind von den Vor-
gewährten Entgelte für steuerpflichtige anmeldungen und den Vorauszahlungen nach § 13
Umsätze, getrennt nach den verschiedenen Abs. 1 des Gesetzes befreit, wenn sie vierteljährliche
Steuersätzen (§ 64). Vorauszahlungen in Höhe von zwanzig vom Hundert
Der Unternehmer hat auf Verlangen des Finanz- des für das letzte vorangegangene Kalenderjahr
amts auch Angaben über die bei ihm durch- veranlagten Steuerbetrags entrichten. Hat die Ver-·
laufenden Posten (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) und anlagung noch nicht stattgefunden, so richtet sich
über seine Umsätze in den Zollausschlüssen zu die Höhe der Vorauszahlung nach dem in der
machen. Im Fa-ll des § 14 des Gesetzes treten an die Steuererklärung angegebenen Umsatz. Die Befrei-
Stelle der vereinnahmten die vereinbarten Entgelte. ung besteht ohne Rücksicht darauf, ob von der
Die Voranmeldung ist von dem Unternehmer eigen- Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird
händig zu unterschreiben. oder nicht.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 811
Zu § 14 des Gesetzes (2) Die Umsatzsteuer (§ 1 Ziff. 1 des Gesetzes)
§ G9 wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraus-
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, setzungen vorliegt:
1. Der Antragsteller muß den Gegenstand im
Wechsel in der Besteuerungsart Inland erworben haben. ·nie Lieferung an
(1) Vvill ein Unternehmer die Steuer nicht nach ihn muß steuerpflichtig gewesen sein (z. B.
den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahme), son- darf sie nicht gemäß § 23 als Ausfuhr-
dern nach den vereinbarten Entgelten für die lieferung steuerfrei gewesen sein);
bewirkten Umsätze ohne Rücksicht auf die Ver- 2. der Gegenstand darf vom Antragsteller im
einnahmung (Solleirnwh1ne) berechnen, so hat er Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet
unter Dculegung der Gründe einen schriftlichen worden sein (§ f2). Die im § 72 besonders
Antrag an das finanzarnt zu stellen. Den im § 68 zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-
Absatz 2 genannten Kreditinstituten ist die Be- tungen schließen die Vergütung nicht aus,
rechnung ,der Steuer nach der Solleinnahme ohne wenn sie im Inland vorgenommen worden
Antrag gestattet. sind;
(2) 1-Iat der Unternehmer zunächst nach der Ist- 3. die vorstehenden Voraussetzungen, das
einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-
Besteuerungsart nur unter der Auflage zu gestatten, gütungsfähigen Vorgangs und die Art und
daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-
Lieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich gütung (§ 73) müssen buchmäßig nach-
eingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung gewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2 sind
versteuert. Er kanh aber die Entgelte, die er im sinngemäß anzuwenden;
'Zeitpunkt des W(~chsels der Besteuerungsart für 4. die Vereinnahmung des Entgelts für den
spätere Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführten Gegenstand ist durch die
bereits vereinnahmt und versteuert hat (Vor- Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag
schüsse, Anzahlungen), bei Bewirkung und Ver- abrechnenden Stelle zu belegen.
steuerung dieser Lieferungen und sonstigen (3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3 des Gesetzes)
Leistungen in der Voranmeldung absetzen. wird nur vergütet, wenn jede der folgenden Voraus-
(3) Der Ubergang von der Besteuerungsart nach setzungen vorliegt:
der Solleinnahme zu derjenigen nach der Istein- 1. Die Einfuhr des Gegenstands muß steuer-
nahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß pflichtig gewesen und die Ausgleichsteuer
der Unternehmer die für spätere Lieferungen und nachweislich entrichtet worden sein;
sonstige Leistungen im Zeitpunkt des Wechsels der 2. der Gegenstand darf vom Antragsteller
Besteuerungsart bereits vereinnahmten Entgelte (Vor- oder von einem anderen im Inland nicht
schüsse, Anzahlungen) in der nächsten Voranmel- bearbeitet oder verarbeitet worden sein
dung .hinzusetzt. Er kann aber die Entgelte, die er (§ 12). Die im § 72 besonders zugelassenen
im Zeitpunkt des Wechsels der Besteuerungsart für Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie-
bereits versteuerte Lieferungen und sonstige ßen die Vergütung nicht aus, wenn sie im
Leistungen noch zu erhalten hat (Außenstände), Inland vorgenommen worden sind;
nach Vereinnahmung in der nächsten Voranmeldung 3. die vorstehenden Voraussetzungen, d~s
absetzen .. Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die gütungsfähigen Vorgangs und die Art und
nachträglich zu versteuernden Entgelte und die Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-
abzusetzenden Entgelte in der Voranmeldung gütung (§ 74 Abs. 3) müssen buchmäßig
(Steuererklärung) besonders aufzuführen. nachgewiesen sein. § 14 und § 26 Ziff. 2
Zu § 16 Absatz 1 des Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden;
§ 70
4. die Vereinnahmung des Entgelts für den
ausgeführten Gegenstand ist durch die Gut-
Voraussetzungen für die Ausiuhrhändlervergütung
schriftanzeige der den Devisenbetrag ab-
(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrhändlerver- rechnenden Stelle zu belegen,
gütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer (beim Vor- (4) Bei gleichzeitigem Vorliegen de.r Voraus-
liegen der Voraussetzungen . des Absatzes 2) oder setzungen ßer Absätze 2. und 3 wird sowohl die
der Ausgleichsteuer (beim Vorliegen der Voraus- Umsatzsteuer_ als auch die Ausgleichsteuer vergütet.
setzungen des Absatzes 3) bei jedem der folgenden
Vorgänge gewährt: § 71
1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr- Gewerbliche Verwendung
lieferung ,(§ 23) bewirkt hat; (1) Verbringen oder Versendung in das Ausland
2. wenn der• Antragsteller einen Gegenstand zur gewerblichen Verwendung in dem Unternehmen
zwecks gewerblicher Verwendung in des Antragstellers (§ 70 Abs; 1 Ziff. 2 und 3) ist
seinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland insbesondere
verbracht hat; das. Verbringen eines bereits verkauften Ge-
3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder genstands mit eigenen Beförderungsmitteln in
im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B. das Ausland,
beim Reihengeschäft) einen Gegenstand das Verbringen oder die Versendung
zwecks gewerblicher Verwendung in dem zum Verkauf (z.B. auf ein Lager, das der
Unternehmen des Antragstellers (§ 71) zu Antragsteller im Ausland bei einer Zweig-
dessen Verfügung in das Ausland ver- niederlassung, einem Spediteur oder einem
sendet hat. 'Agenten unterhält),
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
zur Bearbeitung oder Verarbeitung in lage der Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag
einem ausländischen Betrieb des Antrag- abrechnenden Stelle nachgewiesen hat (§ 70 Abs. 2
stellers für dem Auslandsmarkt, Ziff. 4). Dabei ist jedoch das Folgende zu beachten:
zum Gebrauch oder Verbrauch in einem 1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförde-
ausländischen Betrieb des Antragstellers rung und Versicherung des. Gegenstands
(z. 13. Werkzeugmaschinen), außerhalb der deutschen Zollgrenze, in-
zum :Einbau in eine Gesamtanlage im Aus- ländischer Ausgangszoll oder ausländische
land. Zölle und Einfuhrabgaben enthalten (z. B.
(2) Die Ausfuhrhändlervergütung wird nicht ge- bei cif-Verkäufen), so sind diese Beträge
wührt, wenn der Gegenstand zu anderen Zwecken abzusetzen;
als zur gewerblichen Verwendung in das Ausland 2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis
verbracht oder versendet worden ist. Als Ver- zur deutschen Zollgrenze entstandenen
bringen oder Versendung zur gewerblichen Ver- Kosten für die Beförderung und Versiche-
wendung gilt es nicht, wenn Gegenstände mit der rung des Gegenstands nicht enthalten (z. B.
Absicht der Wiedereinfuhr zu Beförderungs-, La- bei Verkäufen ab inländischem Werk oder
gerungs- oder Veredelungszwecken oder zum Lager), so kann der Antragsteller diese
vorübergehenden Gebrauch in das Ausland ver- Beträge hinzusetzen.
bracht oder versendet werden (z. B. als Aus-
Das in dieser Weise berichtigte Entgelt (Entgelt
stellungsgegenstand, Muster, Umschließung, Be-
frei deutsche Zollgrenze) ist die Bemessungsgrund-
förderungsmittel, Handwerkszeug · oder Reisegut).
lage. Hat der Antragsteller den ausgeführten
(3) Die Ausfuhrhändlervergütung wird auch nicht
Gegenstand frei deutscher Zollausschluß oder See-
gewährt, wenn Gegenstände in das Ausland zurück-
hafenplatz verkauft (z. B. fob.,.. Bremen), so ist das
gebracht werden, die vorher mit der Absicht der
unberichtigte Entgelt die Bemessungsgrundlage.
Wiederausfuhr zu den im Absatz 2 genannten
Zwecken in das Inland eingeführt waren. (2) Hat der Antragsteller im Fall des Verbringens
in das Ausland (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2) oder im Fall
§ 72 der Versendung in das Ausland zu seiner Ver-
Besonders zugelassene Bearbeitungen fügung (§ 70 Abs. 1 Ziff. 3) den Gegenstand zur
und Verarbeitungen Zeit der Antragstellung noch nicht verkauft, so
Als besonders zugelassene Bearbeitung und Ver- treten an die Stelle des Entgelts die folgenden
arbeitung im Sinn des § 70 Abs. 2 Ziff. 2 und Bemessungsgrundlagen:
Abs. 3 Ziff. 2 gilt es, wenn: 1. Wenn der Antragsteller den Gegenstand
1. Altmetalle zu Remelted-Metallen umgeschmol- im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet
zen werden; hat (§ 12), so ist Bemessungsgrundlage der
2. Augengläser facettiert (am Rand geschliffen) Einkaufspreis des Antragstellers. Hat der
oder in Fassungen eingesetzt werden; Antragsteller nicht frei deutsche Zoll-
3. Fel1e und Häute getrocknet werden; grenze, deutscher Zollausschluß oder See-
4. in Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge hafenplatz eingekauft, so kann er die
oder Schienenfahrzeuge erworbene Motore Kosten für die Beförderung und Ver-
oder Einbauinstrumente eingebaut werden; sich~rung des Gegenstands bis dorthin
5. in I lündschuhe Knöpfe eingeschlagen oder die seinem Einkaufspreis hinzusetzen (Ein-
Handschuhe geformt werden; kaufspreis frei deutsche Zollgrenze);
6. Möbel gebeizt werden; 2. wenn der Antragsteller den Gegenstand im
7. textile Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Ferlig- Inland in einer durch § 72 besonders zuge-
erzeugnisse veredelt werden. Als Veredelung lassenen Weise bearbeitet oder verarbeitet
gilt das Abkochen, Appretieren, Aufschneiden, hat, so ist Bemessungsgrundlage der Wert,
Bedrucken, Besticken, Bleichen, Dekatieren, der am Ort und zur Zeit des Verbringens
Entfetten, Färben, Gaufrieren, Glätten, Haspeln, in das Ausland für einen Gegenstand
Imprägnieren, Kalandern, Kämmen, Karboni- gleicher oder ähnlicher Art von Wieder-
sieren, Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren, verkäufern gezahlt zu werden pflegt. Wird
Noppen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten, beim Verbringen ein Wert ermittelt (z. B.
Sengen, Sortieren, Spulen, Walken, Waschen, auf einer Konsulatsrechnung zur Berech-
Zwirnen und das Bearbeiten oder Verarbeiten nung des ausländischen Zolls), so ist dieser
von Geweben zu Waren der Zolltarifnummern Wert zugrunde zu legen.
506 A bis D (z. B. zu Buchbinderzeugstoffen, (3) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-
Pausgeweben, Wachstüch, Oltuch oder Leder- fahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der
tuch); Antragsteller hergestellt und in die er erworbene
8. Verbandstoffe aus Watte und Mull durch Motore oder Einbauinstrumente eingebaut hat
Impr~ignieren und Zerschneiden hergesteJlt (§ 72 Ziff 4). ist die Ausfuhrhändlervergütung für
oder Catgutfäden mit Jod imprägniert werden. die Motore und Einbauinstrumente nach deren Ein-
§ 73 kaufspreis zu bemessen.
Bemessungsgrundlage § 74
der Ausfuhrhändlervergütung Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung
(1) Bei der Bemessung dE~r Vergütung der Um-
satzsteuer (§ 70 Abs. 2) ist von dem Entgelt (§ 10) (1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird von
auszugehen, das der Antragsteller für d('!Il aus- der Bemessungsgrundlage (§ 73) wie folgt berechnet:
gefüh rlen Gegenstand vereinnahmt und durch Vor~ 1. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ ,73
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 813
Abs. 1): von 92 vom Hundert des Entgelts er die erhaltene Vergütung im nächsten Ver-
frei deutsche Zollgrenze; gütungsantrag zur Absetzung anzugeben oder, wenn
2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis ein solcher nicht binnen sechs Monaten zu stellen
(§ 73 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3): im Falle ist, innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe
des § 73 Abs. 2 Ziff. 1 vom vollen Ein- an das Finanzamt zurückzuzahlen.
kaufspreis frei deutsche Zollgrenze, im (2) Stellt das Finanzamt nach der Festsetzung
Falle des § 73 Abs. 3 vom vollen Einkaufs- und Zahlung· der Vergütung fest, daß die Voraus-
preis; setzungen für die Bewilligung der Vergütung nicht
3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 73 oder nicht mehr vorliegen, so hat. der Antragsteller
Abs. 2 Ziff. 2): vom vollen Wert. auf Anforderung die Vergütung zurückzuzahlen.
(2) Der Vergütungsatz beträgt für die Umsatz- Zu § 16 Absatz 2 des Gesetzes
steuervergütung bei Getreide, bei Mehl, Schrot
§ 11
oder Kleie aus Getreide oder bei daraus her-
gestellten .Backwaren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 b des Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung
Gesetzes) einundeinhalb vom Hundert, bei Frisch- (1) Auf Antrag wird eine .Ausfuhrvergütung bei
milch, Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz, Mar- jedem der folgenden Vorgänge gewährt:
garine, Kunstspeise- und Plattenfett, pflanzliche 1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr-
Ole), Zucker, Grieß und Teigwaren (§ 7 Abs. 2 . lieferung (§ 23) bewirkt hat;
Ziff; 1 des Gesetzes) drei vom. Hundert, bei allen 2. wenn der Antragsteller einen Gegen-
übrigen Gegenständen vier vom Hundert der stand zwec:ks gewerblicher Verwendung in
Berechnungsgrundlage (Absatz 1). seinem Unternehmen (§ 71) in das Ausland
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 70 Abs. 3) wird mit verbracht hat;
dem Betrag W!rgütet,. der nachweislich entrichtet 3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder
worden ist. Kann die Höhe der Ausgleichsteuer im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.
nicht nachgewiesen werden, so ist als Vergütung -beim Reihengeschäft) einen Gegenstand
die Hälfte des Betrags zu gewähren, der sich gemäß zwec:ks gewerblicher Verwendung in dem
Absätze 1 und 2 und § 73 als Vergütung der Unternehmen des Antragstellers (§ 71) zu
Umsatzsteuer ergibt oder ergeben würde, wenn dessen Verfügung in das Ausland ver-
eine solche in Betracht käme. sendet hat.
§ 15 (2) Die Vergütung wird • jedoch nur gewährt,
Antrag für die Ausfuhrhändlervergütung wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Der Gegenstand darf weder ein Edelmetall
(1) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist
(§ 29 Abs. 2 Ziff. 9a) noch einer -der im
von sechs Monaten nach Schluß jedes Kalender- § 4 Ziff. 8 des Gesetzes genannten Gegen-
vierteljahrs zu stellen stände sein; ,
1. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt
2. die Lieferung des Gegenstands an den
(§ 73 Abs. 1) für die im abgelaufenen
Antragsteller darf nicht als Ausfuhrliefe-
Kalendervierteljahr vereinnahmten Ent- rung (§ 23) steuerfrei gewesen sein;
gelte;
3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht
2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-
nur durchgeführt worden sein;
preis oder Wert (§ 73 Abs. 2 und 3) für
4. die vorstehenden Voraussetzungen, das
die Einkaufspreise oder Werte der Gegen- Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-
stände, die im abgelaufenen Kalender-
gütungsfähigen Vorgangs und die Art und
vierteljahr in das Ausland verbracht oder Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-
versendet _worden sind.
gütung (§ 78) müssen buchmäßig nach-
Das Finanzamt karin dem Antragsteller gestatten, gewiesen sein. §§ 14 und 26 sind sinn-
statt des Kalendervierteljahrs den Kalendermonat. gemäß anzuwenden;
als Vergütungszeitraum zu wählen. In diesem Fall 5. die Vereinnahmung des Entgelts für den
beginnt die Ausschlußfrist ari Ende des Kalender-
ausgeführten Gegenstand ist durch die Gut-
monats. Der Vergütungszeitraum darf nur mit
schriftanzeige der den Devisenbetrag ab-
·Zustimmung des Finanzamts gewechselt werden.
rechnenden Stelle zu belegen;
(2) Der Antragsteller hat den Antrag nach dem 6. der Antragsteller hat die Tarifierung des
Muster zu stellen, das der Bundesminister der ausgeführten Gegenstands entsprechend
Finanzen bestimmt. Soweit der Antragsteller die
dem Statistischen Warenverzeichnis für
darin verlangten Angaben nicht sogleitll bei der
den Außenhandel durch eine von der
Antragstellung machen kann, hat er sie innerhalb
zuständigen Zollstelle bescheinigte Aus-
der Ausschlußfrist (Absatz 1) nachzuholen. Er kann
fertigung der Ausfuhrerkl~rung nach-
die im Vergütungsantrag gemachten Angaben zuweisen.
innerhalb der Ausschlußfrist ändern und ergänzen, (3) Soweit die Vorausetzungen der Absätze 1 UJJ.d
auch wenn das Finanzamt auf den ursprünglich 2 und des § 70 gleichzeitig vorliegen, wird sowohl
gestellten Vergütungsantrag bereits einen_ Ver- die Ausfuhrvergütung als auch die Ausfuhrhändler-
1ütungsbescheid erteilt hat und dieser rechts- vergütung gewährt. Die Ausfuhrvergütung entfällt
. '.uäftig geworden ist. jedoch, soweit die Ausfuhrhändlervergütung
§ 16
1. für die Umsatzsteuer nach einer im § 72
Rüdczahlung der Ausfuhrhändlervergütung besonders zugelassenen Bearbeitung oder
(l) Gelangen Gegenstände, für die der Antrag- Verarbeitung oder
. -:-ller eine Vergütung beantragt und erhalten hat, 2. für die Ausgleichsteuer gemäß § .70 Abs. 3
,1 das .Inland zu seiner Verfügung zurück, so hat gewährt wird.
;.
k.~··
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 78 § 82
Bemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung Befreiung von dem Steuerheft und der Anzahlung
{1} Die Bemessungsgrundlage ist bei der Ausfuhr- (1) Von den im § 81 Abs. 1 und 4 genannten
vergütung die~ gleiche wie bei der Ausfuhrhändler-• Verpflichtungen si.nd solche Unternehmer befreit,
vergülung (§ 73 Abs. 1 und 2). § 73 Abs. 2 Ziff. 2 1. die den Handel mit Zeitungen und Zeit--
ist anzuwernlen, wenn der Antragsteller den aus- schriften betreiben;
geführten CegensUmd im Inland hergestellt oder 2. die an einem Markt im Sinn der §§ 64 ff.
in einer durch § 72 nicht lwgünstigten Weise be- der Reichsgewerbeordnung in den Grenzen
arbeitet od<~r vcrnrbeilcl, d ber zur Zeit der Antrag- der Marktordnung teilnehmen und lediglich
steJlung 110<.h nicht verkauft hat. die innerhalb ihres land- und forstwirt--
(2) Bei Fl u~Jzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser- schaftlichen Betriebs erzeugten Gegen-
fohrzcug()fl und Schienenfahrzeugen ist von der stände (§ 55) feilbieten;
Bmnessunqsgrundlage der Betrag abzuziehen, der 3. die innerhalb des Gemeindebezirks ihrer
bei der Al!sfuhrhäncllervergütung die Bemessunns- gewerblichen Niederlassung U1nsätze im
grunclldge bildPt (§ 73 Abs. ~{). Rahmen des § 81 bewirken und Bücher
§ 79 nach kaufmännischen Grundsätzen oder
Aufzeichnungen im Sinn des § 15 führen;
Vergütungsätze für Ausfuhrvergütung 4. die außerhalb des Gemeindebezirks ihrer
{1) Der Vergütungsatz beträgt für die Ausfuhr- gewerblichen Niederlassung Umsätze im
vergütung bei Rahmen des § 81 bewirken und Bücher
1. Fertigwaren (Vorerzeugnissen und End- nach kaufmännischen Grundsätzen führen;
erzeugnissen) zweiundeinhalbvomHundert, 5. die einer vom Bundesminister der Finanzen
2. Halbwaren eins vom Hundert, im Verwaltungsweg bestimmten Vereini-
3. sonstigen Gegenständen einhalb vorn gung angehören.
Hundert (2) Die Unternehmer haben die ihnen in den
der Bemessungsgrundlage (§ 78). Fällen des Absatzes 1 Ziffern 3 bis 5 erteilten
(2) Zu den Halbwaren und den Fertigwaren (Vor- Bescheinigungen über die Befreiung von der
erzeugnissen und Enderzeugnissen) rechnen die in Führung eines Steuerheftes (§ 84) bei Ausübung
der Vergütungsliste 1 (Anlage 3) aufgeführten des Straßenhandels bei sich zu führen. § 81 Abs. 3
Gegenstände der gewerblichen Wirtschaft. Die in gilt entsprechend.
der Vergütungsliste 2 (Anlage 4) genannten Gegen- § 83
stände der Ernährungswirtschaft sind wie Ferti9- Steuerheft beim Einkauf
waren zu behandeln. Sonstige Gegenstände im Sinn Das Finanzamt kann die Führung eines Steuer-
des Absatzes 1 sind solche, die nicht als Halbwaren hefts auch von einem Unternehmer verlangen, der
oder Ferti9warnn gemäß Sätzen 1 und 2 anzu- Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffent-
sehen sind. lichen Wegen, Straßen, Plätzen, Märkten oder an
(3) Für die Eingruppierung eines Gegenstands anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch
{Absätze 1 und 2) ist die Tarifierung gemäß der Be- Angestellte einkaufen läßt.
scheinigung der Ausgangszollstelle (§ 77 Abs. 2
Ziff. 6) maßgebend. § 84
Verwalt.ungsanordnungen
§ 80
Die näheren Bestimmungen über die Ausfertigun9
Antrag für die Ausfuhrvergütung, Rückzahlung und Führung des Steuerhefts, über die Erteilung
Auf die Ausfuhrvergütung sind § 75 (Antrag) von Bescheinigungen bei Befreiung gemäß § 82
und § 76 (Rückzahlung) sinngemäß anzuwenden. Ziff. 3 bis 5, über den Veranlagungszeitraum und
Zu § 17 des Gesetzes und§ 101 der Reichsabgabenordnung über die Abrechnung nach Ablauf des Veranlagungs-
§ 81
zeitraums trifft der Bundesminister der Finanzen
im Verwaltungsweg.
S tranenhandel
(1) Ein Ul'lternehrner, der ohne Begründung einer Geschäftsveräußerungen
gewerblichen Niederlassung oder außerhalb seiner § 85
gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus (1) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, unterliegt der Umsatzsteuer. Eine solche Veräuße-
Märkten oder an anderen öffentlichen Orten (z, B. rung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein
auf einem der Offentlichkeit zugänglichen Privat- in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
grundstück) Umsätze ausführt (Straßenhandel be- geführter Betrieb im ganzen übewignet wird. _
treibt), hat ein Steuerheft zu führen. (2) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen
(2) Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanz .. an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömm-
arnt ausgefertigt. linge ist nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt für
(3) Ein Unternehmer, der Straßenhandel betreibt, eine Veräußerung zwischen Miterben zur Erbaus-
ohne im Besitz eines ordnungsmäßigen Steuerhefts einandersetzung, wenn die Veräußerung inn~rhalb
zu sein, ist gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen
strafbar. v,rird.
(4) Das Finanzamt kann verlangen, und die Aus- (3) Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für die
fertigung des Steuerhefts davon abhängig machen, dem Erwerber gelieferten Gegenstände (Besitz„
daß der Unternehmer gemäß § 1.7 des Gesetzes und posten). Die Befreiungsvorschriften bleiben un-
§ 101 der Reichsabgabenordnung den Eingang der . berührt. Die übernommenen Schulden können nicht
Steuer durch Anzahlung sicherstellt. abgezogen werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 815
(4) Die Steuer beträgt stets eins vom Hundert des 1. im Falle der Besteuerung nach verein-
Entgelts. nahmten Entgelten die Vereinnahmung des
Entgelts,
(5) Für die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräuße-
2. im Falle der Be,otcuerung nach den Ent-
rungen haftet der Erwerber des Geschäfts. § 116
gelten für die bewirkten Leistungen d-ie
der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.
Lieferung. oder sonstige Leistung
(6) Die auf den Vorgang der Geschäftsveräuße- nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist
rung sich gründenden Umsatzsteuern werden mit die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am
Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, in dem 1. April 1951 galt. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Än-
· das Geschäft im ganzen veräußert wird. derung des Umsatzsteuergesetzes und des Beför-
derungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-
Ubergangsvor.schriften gesetzbl. I S. 402) ist anzuwenden.
(4) Die Ausfuhrhändlervergütung ist in Höhe von
§ 86
vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage zu
(1) Die Durchführungsbestimmungen gelten vom gewähren, soweit der Einkaufspreis für· den Erwerb
1. Juli 1951 ab in der vorstehenden Fassung. der Gegenstände nach dem 30. Juni 1951 gezahlt
worden ist.
(2) Soweit Umsätze steuerlich begünstigt werden
(5) Die Ausfuhrvergütung ist nach den Sätzen
(§§ 12, 24, 27, 28, 29, 30, 48, 62, 72, Freiliste 2 und
von einhalb, eins oder zweiundeinhalb vom Hun-
Verzeichnis der besomfors zugelassenen Bearbei-
dert der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn
tungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr). sind
die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem
diese Vorschriften anzuwenden, wenn die Lieferun-
30. Juni 1951 vereinnahmt worden sind. Dies gilt
ge:c. oder sonstigen Leistungen nach dem 30. Juni
nicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Ver-
1951 ausgeführt worden sind.
gütungen nach dem vereinbarten Entgelt (Soll•
(3) Soweit Steuervergünstigungen wegfallen oder einnahmen) gewährt worden sind oder gewährt
Steuersätze erhöht werden (§§ 24, 27, 56, 58, 61, 85 werden (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über steuerlich~
und Freiliste 2), sind diese Vorschriften anzu- Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom
wenden, wenn 28. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 405 -).
Anlage 1 Anlage 2
(Zu § 20 Abs. 2 Ziff. (Zu § 22)
und § 21 Ziff. 1)
Freiliste 2 Verzeichnis
(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr)
Altmaterial Kaolin (Porzellanerde), ge- der· besonders zugelassenen Bearbeitungen und
Asbest schldmmt Verarbeitungen nach der Einfuhr
Balata Kapok
Bastfasern (z. B. Plachs, l Lrnf, Kau1 sch uk Die Steuerfreiheit gemäß §§ 20 und 21 wird nicht aus-
Ramie, Jute und andern Klccsaaten geschlo_ssen, wenn:
Hartfasern); Werg und Ah- Kolonialwaren aller Art ein- 1. Bettfedern oder Daunen gereinigt, sortiert oder gemischt
fülle hiervon schließlich der Nüsse und · werden;
Bettfedern Nußkerne, jedoch mit Aus-
Borsten nahine der anderweit nicht 2. Borsten sortiert, gewaschen, gebleicht, gefärbt oder zu-
Crin d'Afrique ~Jernrnnlen frischen Früchte gerichtet werden;
Daunen Korkholz; Kork in Streifen, 3. Drogen, roh, und Gewürze zu handelsüblicher Ware
Drogen, roh Scheiben und Würfeln; zerkleinert, geschnitten, gemahlen oder pulverisiert
Edelsteine und Halbedelsteine, Korknbfolle, auch Kork- werden;
ungefaßt schrot, Korkmehl, Kork- 4. Edelsteine und Halbedelsteine (ungefaßt) sortiert, ge-
Farbhölzer, roh wolle klopft oder gebrannt werden;
Felle (auch zur Pelzwerk- Krabben (Garnelen) 5. Farbhölzer gemahlen oder extrahiert werden;
bereitung), roh; enthaarte, Meerschwämme, roh
halb- und ganzgare, noch :t-.1uscheln: Mies- und andere 6. Fische oder Krabben (Garnelen) sortiert, gesalzen, ge-
nicht gefärbte oder weiter Seemuscheln räuchert, mariniert, filetiert, gefroren oder getrocknet
zugerichtete Schaf- und Ole, tierische und pflanzliche werden.
Ziegenfelle (roh) Als Marinieren im Sinn dieser Bestimmung ist es an-
F'ette, tierische und pflanz- Olsaaten und Olfrüchte aller zusehen, wenn Fische oder Krabben (Garnelen) entweder
liehe (roh) Art durch Salz in oder ohne Verbindung mit Gewürzen (z. B.
Fische: frische Süßwasser- Perlen, ungefaßt Gabelbissen) oder durch Salz in Verbindung mit Essig
fische und Salzwasserfische Reis und Gewürzen (z.B. Bismarckheringe) oder durch Braten
einschließlich der frischen Rohseide (z. B. Bratheringe, Bratschellfische, Fischkoteletten) oder
gesalzenen Heringe Rohzucker durch Kochen (z.B. Heringe in Gallert) in Veroindung
Futtermittel: Blut-, Fisch-, Schwefel mit Essig und Gewürzen zum Genuß zubereitet werden.
Fleisch- und Tierkörpermehl Stuhlrohr und anderes edleres Unter Filetieren im Sinn dieser Bestimmung ist das Ab-
Gerbstoffe mit Ausnahme der Rohr schneiden und Ausschneiden der nicht zum menschlichen
Gerbstoffauszüge Südfrüchte, frische: Apfel- Genuß geeigneten Teile (z. B. der Schwänze, Köpfe und
Gewürze aller Art sinen, Pomeranzen, Zitronen Gräten) zu verstehen;
Grassaaten Tabakbli:itter, unbearbeitet 7. Gerbstoffe gemahlen oder extrahiert werden;
Gummi in Platten und Stücken oder nur fermentiert (Roh-
Häute (auch zur Pelzwerk- tabak); Tabakkarotten, -lau- 8. Hanf gehechelt wird;
bereitung), •roh gen, -rippen und -stengel 9. Holz in der Längs- oder Querrichtung oder in beiden
Harze aller Art Tee Richtungen geschnitten, mit der Axt oder Säge befübeitet,
Holz der Zolltarifnummern Tierhaare mit Ausnahme der zu Furnieren geschnitten oder gehobelt, gespundet oder
74 bis 86 Schafwolle gekehlt wird oder wenn Holzmasten (Telegraphenstangen,
Käsestoff (Kasein) Wachs: Bienen- und anderes Licht- und Leitungsmasten) geschält oder zyanisiert (~on-
Kaffee, roh Insektenwachs serviert) oder wenn Eisenbahnschwellen aus Holz getrankt
Kakao Wein werden. Wird Holz von einem Unternehmer, der es in der
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil!
vorstehend bczcichnclen Weise bearbeitet, vor odr~i: nach
dieser Bl•arbcitung auch sort ic•rt. so wird die Steuerfrei-
heit auclt durch das Sorl ierl•n nicht ausgeschlossen;
Lfd.
Nr.
l Gegenstand St. Nr. (Ausfuhr)
10 Kaffcf' q<'schjlt wird;
11 Kc.1kao fermentiert wird; 13 Paraffin, Stearin, Wachse·. . . 241b, 247a-251, 258a, b
12 Kc1pok rwrdrnqt. sortinl oder <Jt·mischt wird;
14 S;::,nstige technische Fette u. Ole 130a, b, 142
13 Lumrwn (l lc.1derp) rJC'rissc•u, druussic:c!r"t, gewaschen, ge-
15 Koks 238d
tn~nnt,- karbonisi<!rl odc•r qe(;üht wecden;
16 Rückstände der Erdöl- u. Stein-
14 Nußkerne getrocknet, r)Cl('ini~Jt, ~,eschält oder zerkleinert
kohlenteerdestillation . 239g, 243a, d, 244b
werden;
17 Kraftstoffe und Schmieröle . 239b-f
15 Ole oder Fette, tierische~ und pflanzliche (roh), verarbeitet
werden, vorausgesetzt. dall diese VPrarbeitung nicht über 18 Teerdestilla tionserzeugrnsse . 245a-246d
eine Vered(dung /Spallcn. Mischen, Raffinieren, I-Iürten, 19 Chlorkalium, schwefelsaures
Kochen, Bleichen oder Dcsodorisieren} und über die Ge- Kali, Kalimagnesia 295a, 317V2, V3
winnun9 von Fettsäuren hirwusgcht; 20 Thomasphosphatmehl • 361A
16 Olsaatcn und Olfrüchte w~schlagen (gepreßt, extrahiert} 21 Sonstige Phosphordüngemittel 359a-360, 361B, 362A
werden. und zwar auch dann, wenn die dabei entstan-
22 Stickstoffdüngemittel • • • • 302, 303, 304B2, B3a, 84,
denen Cegenstände vom Hersteller weiterverarbejtet
werden, vorausgesetzt, daß diesC:~ Verarbeitung nicht über 362B
eine Veredelung (Spalten, Mischen, Raffinieren, Härten, 23 Gerbstoffauszuge • • • 384a-e
Kodwn, Bleichen, Desodorisieren) und nicht über die Ge- , 24 Sonstige chemische Halbwaren . 88, 98d, 158, 235b, 266,
winnung von Fettsäuren und die Herstellung von 01- 269, 271-274, 291. 298
kuchenrnehl hinausgeht Werden in das Inland einge• a-d, 304B1, 317D, 329a-
führte und andere Olsc1aten und Olfrüchte zusammen 330, 353a, 378A, C, D,
verarbeitet oder werden die aus eingeführten Olsaaten 651A3
und CHfrüchten entstandenen Gegenstände mit aus an- 25 Sonstige Halbwaren . • • • • 89, 173a-174, 1781, 179b,
deren Olsaaten und Olfrüchten entstandenen Gegen- 238g, h, 378&, 605, 613,
stünden vermisch!. so bleibt dadurch die Steuerfreiheit 635, 769a1a, a2, e,
für denjenigen Anteil am Mischungserzeugnis unberührt, 772a1a, a2-c
der den ein~1eführten Olsaaten und Olfrüchten entstammt;
26 Gußröhren 778, 779
17. Perlen (ungdnßt) sortiert oder gebleicht werden;
27 Stahlröhren 793-795b
18. Reis gesch~ilt, qebrochen, poliert oder glasiert oder zu
Reis~Jrieß oder Reismehl (einschl. Reisfuttermehl) ver- 28 Stab- und Formeisen • 785A1-B
arbeitet wird; 29 Blech aus Eisen. • 786a-7~0
19 ungefürbte ungezwirnle Rohseide einmal gezwirnt wird; 30 Draht aus Eisen 791-792b
20. Stuhlrohr durch Spalten ocfor lfobeln zugerichtet oder 31 Eisenbahnoberbaumaterial 796a-c
gebleicht, lackiert, ~Jefürbt oder für Handelszwecke sor- 32 Schmiedbarer Guß, Schmiede-
tiert wird; stücke . • . • • • 797-798e
21 Tabak fermentiert wird; Stangen, Bleche, Draht usw. aus:
22. Tee verschiedener ausllindischcr Sorten gemischt wird; 33 Kupfer, Kupferlegierungen 870a-873, 877c, d
23. Wein dC'r Kdlcrbehandlnnq im Sinn des Artikels 4 34 Aluminium, Aluminiumlegie-
Absdmitl A <lcr Verordnun~J zur Ausführung des Wein- ·rungen . 845-849a
gesetZE\S vom IG. Juli 19]2 (ReichsrJf!Setzbl.._ I s:. 358) 35 sonstigen unedlen Metallen . 851, 852, 856-858, 859c,
unterworfen, abgestochen odt!r mit. anderen erngrfuhrten 861, 862, 863c, 865, 866,
Weinen gemischt wird. 880d, 881a-882b, 886
Anlaqe 3
36 Echtes Blattgold 771b
(ZU § 75)
37 Echtes Blattsilber 776c
Vergütungsliste 1
Halb- und Fertigwaren der gewerblichen Wirtschaft B. Fertigwaren
im Außenhandel
Gewebe, Gewirke und dgl. aus:
lfd. St. Nr (Ausfuhr)") Seide, Reyon (Kunstseide)
Nr. Gegcnsland
oder synthetischen Fasern 401a-h.408b, 410a-41 l
A. Halbwaren 2 Zellwolle ._ . . . . . • 505A-M, Ql-Q4
3 Wolle u. anderen Tierhaaren 427-433, 436, h.505R3
Rohseide u. Seidengespinste . 391a-393, 398a-e, 400, 4 Baumwolle . . • • . • . 445, 446a, c-458, 464a-465c:
h.400 s Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern 487-500a, 501, h.505R1,
2 Reyon (Kunstseide), synthet. und dgl. 506A-D
Fasern, auch gezwirnt 394a-395, 399b 6 Leder . . . . • . . . . 544-h.554
Gespinste aus: 7 Felle zu Pelzwerk, bearbeitet 563a
3 Zellwolle . . . . . . 504A1-E 8 Papier und Pappe 651Ala-A2, A4,
4 Wolle u. anderen Tierhaaren 417-h.426 652-655B3a, B3c-656a
5 Baumwolle 439-443 9 Furniere, Sperrholz, Faßholz 82, 615A1, A2, 616A-621b,
6 Flachs, l-Ianf, Jute, Hartfasern und dgl. . . . . . 623A1-B, 628a
und dgl. . . . . . 472a-477b, 478-483a 10 Steinzeug-, Ton- und Porzellan- 694, 695, 720a, 722, 727
7 Bau- und Nulzholz (Schniltholz) 76a-g, 78-81, 83a, b Erzeugnisse . bis 729, 733a1, a2
8 Holzmasse, Zellstoff . 649-650c 11 Glas • . . . . 740a, 741e-747b, 750-752
9 Kautschuk, bearbeitet 570-573b, 582, 583 12 Chemisch hergest. Kunststoffe 381C-F2, 508a-509, 601,
10 Glasmasse, Rohglas . 735, 736, 737g, m, 741a-d 603, 639f, 65 lB, 670d
11 Zement 230a 13 Teerfarbstoffe . . . • • • , 319-321
12 Sonstige mineralische Baustoffe 14 Sonstige Farben, Firnisse, Lacke 322-328b, 331A-336a1,
und dg l. . . . . . . . . 240b., c, 680-683b, 684, 341-343, 345-h.346
685, 696-701, 704, 713 15 Leim und Gelatine . • • • . 375a-376
bis 719, 724a, b
16 Sprengs_toffe, Schießbedarf,
') Nummern des Stutistischen Warenverzeichnisses für den Ausfuhrhandel Zündwaren • • • • • 363-370
(Ausfuhr)
Nr. 45 --- Tag, der Au?gabe: Bonn, ,4.en 1 L September 1951 817
Ud.
!k Gcgensta:nd St.. Nr. (Ausfuhr) Lfd.
Nr. l Gegenstand St. Nr. (Ausfuhr)
n l Sonst. chem. Vorerzeugnisse )Bi:12, 99, 246e-g, 267, 275 49 Edelmetall-, vergoldete u. ver- 771a, c, 775-776b, h.776c,
silberle Waren . . , . • 883-885a, c
1 • bis 279b, 283, 286-290,
1 .. 292-294b, 295b-297, 299
bis 301, 304A1, A2, B3b, 50 Sonstige Waren aus unedlen B49b, h.849b, 853b-h.8S,1c,
305a-310, 312-317C, E-N, Metallen • • • • • , • . 859a, b, h.859c, 863a,
l
l
P-V1. V5-h.317V7, 347a
bis 351, 354, 379a-c,
:381/\, B. 500b, 678b
b, h.863c, 8b8, h.868,
887-889c, e, 891E9,
h.B91 E9
18 Eiscnbahnlaschcnschrdubcn usw. 820a
:J.9 Sonstige Vorerzeu~Jnisse • 587-SBBb, 609, 648a, 51 VVerkzeug maschinen (einschl. 904a-d, 906D20dl,
657b 1, · 670a 1, 678a, c, VValzwerksanlagen) 906D21a
679, 705-707
20 Speise- und Indt1stri11salz • • 2BOa 52 Maschinen für die Sp1hnsto1f-, 817~819, 841b2, 895al-
21 Graphit . . . . . Leder- u. Lederwarenindustrie 902c, 906D16a-c, D20b
221d ·
22 Baryt, Peldspat usw. , 232d-c
23 Seidenzwirn usw: . ]!)9ü
53 Land w1 rtschaftl i ehe Maschinen 80Bb, 816a, b," 893Bla,
B2a, 905a1-c, 906C-D3b
24 Baumwollzwirn 4'14a, b
54 Dampflokomotiven 801a, 892a-d, 893A4,
. ,25 Garn aus Ii'a~f o<le1
Spinnstoffen. : • • 55 Kraftmaschinen i393A2, A3, 894a-dlb,
e 1-f3, h-1, p
56 Pumpen, Druckluftmaschinen·
und dgl. . 903a, b, 906A, B2, D10,
D11, 015, 906021b
Strick-, Wirkwaren u. dgl. aus: 57 Fördermittel . 807a, b, 894g, m, 906D12
26 Seide oder Chemiefüscrn . 409A1-B4, h.412b, 505N-F 58 PapH~r- und Druckmaschinen 906D9, D13, D18, D19,
27 Wolle u. anderen Tierhaaren 434-435b3 906D21c
28 Baumwolle 459-460b, 463a, b 59 Büromaschinen . . . . • • 891A 1-C, D3a, D3b,
906D20c
Sonstige Klcidu,ng_ u. dgl. aus:
60 Maschinen für die Ncthrungs- u ..
29 Seide oder Chemiefat:-2rn . 517a-e, 520B1-B4 Genußmittelindustrie 906D5a-D8, D20a,
30 Wolle u. anderen Tierhaaren 518a-d 906D21d
31 Baumwolle . . . . . . . 446b, 519a-g 6l Sonstige, Maschinen • • , 780A, 783e, 804a, b,
32 Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern 813a2, 813e, 814a,
und dgl. . . • • • • 520Al-A4, 521b-522b 815alb, 816c F2, 836A,
33 Hüte . . . • • • • • , 533a-h.542b 874a, 893A1, 894n,
34 Sonstige Spinnstoff waren , '. . 412a, b, 461, 462, · 466-468, 906D14, D17, 906D20d2,
477c, 484, 485a, 502a, b, 906D21e, h.906D21e
h.505R2, 511-h.514b, 516, 62 Wasserfahrzeuge • . • • • 921a-924
519h, 521a, 522c-527, 63 Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge 893B 1b, B 1c, B2b, B2c,
h.543 894d2e, d2f, o, 915a1-f
· 35 Pelzwaren . . • , • 564, 565, h.566 64 Fahrräder . . . . . . . • 916, 919, 920
36 Schuhe aus Leder . • • 555-556e 65 Sonstige Fahrzeuge . . . • 631g, 913-914d, 917a-918
37 Andere Lederw,uen • 557-h.562c 66 Elektrotechnische Erzeugnisse
38 Papierwaren 655B3b, 65Gb, 657a, b2a- (auch elektr. Maschinen} 648b-d, 890, 891Dlb1,
661, 664a-669, 670a2a-c, 906B1, 907a-h.912F7
e-672. 673b, h.673b 67 Uhren . . . 929a-932, 934C2-h.936
39 Bücher, Karten, Noten, Bilder 674a-h.677b 68 Feinmechanische und optische
40 Holzwaren • . • • , • • • 595-h.600, 615B, 622, 624 Erzeugnisse . . . . 814b, 89102, El-E6,
bis 627, 628b-631f, 934B2, 948a-964h
632-h.634, 636-638c, 643, 69 Waren aus Wachs oder Fetten;
644 . . Seifen . . . . . . . . . 252-256, 262-h.264
41 Kautschukwaren • 574a-580a, 581, 584-h:586 ; 70 W ar.en . aus Zellhorn und ähn-
42 .Ste'inwaren .· • 68Jd, 687-693, 702, 703, lichen Kunststoffen 640a-e
h. 712, 725, 726 71 Belichtete Filme . . . • • 639b-d2
43 Steinzeug-, Ton-, Steingut- und 72 Photochemische Erzeugnisse . 639ai e, 663a, . Q, •749
Porzellanwaren· . • • • • • 720c, 721, 723, 730a-732, 73 Farbwaren 336a2-h.340e
733b-f, h.734, 765
74 Pharmazeutis.che Erzeugnisse 217, 282, 284, .285, 380a,
44 Claswaren 737a f. 'h-1; n-739e, 740b,
0
b, 382, 385-388b
754-764, 767a-e2, h.768 ·
75 Kosmetische Erzeugnisse ; 355-h.358 .
45. Messerschmiedewaren 836Bla'-B2b
76 Sonstige ehern. Erzeugnisse 259, 260, 344, 37i, 390a-d,
46 Werkzeuge und landwirtschaftl. h.390d
Geräte . . · . ·• , • • • . 806b, 808a, 809-813a1;
77 Musikinstrumente 891Dla1, a2, Dlb2, 937a-
813b-d, 815a1a, 815a2-
h.815c h.945
78 Kin~erspielzeug, Christbaum-
47: Sonstige. Eisenwaren 780B-782b, 783f-h2, 799f- 946a, b
schmutk
80Qb, 801 b-803, 806a, 507, 510, 530a-532, 556f,
841bl. clr842, h.843f 79 Soristige Enderzeugnisse • •
566, 567, 589-h.594, 602,
816d, 820b-835, 83(3B3- 604, 606-608, 611, 612,
48 Waren aus Kupfer und Kupfer- 614. h.6'14, 646a~647,
legierung~n. . • • . . . . 874b1-877b, 878a-880c, 648e, h.648e; · 662, 678d,
h.880d 708-712. 885b, 889d,
926, 927, A~h. I, II
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 4
(zu § 75) Lfd.
Nr. l Gegenstand
Stat. Nr.
(Ausf.)
Vergütungsliste 2
40 Tomaten 331
Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren 41 Pilze (Champignons, Trüffeln, Morcheln, Pfeffer-
zu behandeln sind. linge usw.)
42 Zwiebeln
43 Bohnen
• • i • i
i
.. .. .. 33m
33n
33 o
Lfd. Stat Nr. j
Nr. Gegenstand 44 Erbsen (Schote11) • 33 p
(Ausf.) • • i
45 Gurken, Kürbisse • 33 q
G e t r e i d e , nur anerkanntes Saatgut, u. zwar: 46 Meerrettich 33 r
1 Roggen • 47 Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-,
. ..
2 2a Kohl-, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben,
Weizen Knollensellerie 33 s
3 Spelz • i • 2b
48 Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie 33 t
4 Gerste 3
49 Petersilie, Stangensellerie (Bleichsellerie) 33 u
5 I-'lafer 4
50 Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Auberginen
6 Malz mit Ausnahme des gebrannten (62 b) und (Eierfrüchte), Lauch, Knoblauch, Pastinakwur-
gemahlenen (162 c, 165): auch anderes zu zeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwur-
Brauzwecken dienendes Malz (Farb-, Kara- zeln, Majoran und andere frische Küchen-
mel- usw. Malz) 9
gewächse 33v
I-1 ü l s e n f r ü c h t e , nur anerkanntes Saatgut, 51 Mate (Paraguaytee), Apalachentee, Lorbeerblät-
und zwar: ter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und
7 Speisebohnen 11 a sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Ge-
11 b nußmitteln dienende Blätter und Kräuter,
8 Speise-, Futtererbsen
getrocknet, auch zerkleinert 34
9 Futter- (Pferde- usw.)Bohnen 12 a
52 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst
0 l f r ü c h t e . nur anerkanntes Saatgut, und einfach zubereitet, Artischocken, Melonen,
zwar: Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerklei-
10 Raps und Rübsen . 13 a nert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt,
11 Senf 13 C gebacken oder sonst einfach zubereitet . 36
12 Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen- 53 Gurken, einfach zubereitet, in Behältnissen bei
samen, Madiasarnen, Erdmandeln, Behennüsse, einem Gewicht von 10 kg und darunter . 37 a
Kapok- (Wollbaum-)Samen, frische Lorbeeren, 54 Küchengewächse (ausgenommen Gurken der Nr.
Nigersamen, Buchenkerne, Erdnüsse in der 37 a) einschließlich der als solche dienenden
Schale, Erclnußkcrnc, Sesam • 14 Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, ge-
13 Leinsaat 15 a trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach
15 b zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 - 36
14 Hanfsaat
fallen; unreife Speisebohnen und Erbsen (reife
Sämereien, mir anerkanntes Saatgut, und und unreife). gebacken oder sonst einfach zu-
zwar: bereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen
15 Rotklcesaat 18 a Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt,
16 Luzernesaut 18 b gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sauer-
kraut {Sauerkohl); Sämereien zum Genusse,
17 Serraclellasaat 18 C gepulvert, gebacken oder sonst einfach zu-
18 Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge- bereitet 37b
nannte Kleesaaten 18 d
Lebende Pflanzen und Pflanzen-
19 Raygras, Timotheesaat . 19 a t e i 1 e. und zwar:
20 Kanariensaat (Spitzsamen) 19 b 55 Forstpflanzen 38 C
21 Andere Grassaat aller Art 19 C 56 Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stämme) 38d
22 Runkelrübensarncn einschl. Salalbeten- (Rot- 57 Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher und
rüben-) und Mangoldsamcm 20 a -stämme 38 e
23 Zuckerrübensamen 20 u 58 Allee-, Park- u. andere Zierbäume, Ziersträucher 38 f
24 Andere Fcldrübensamcn; Wundklee-, Hornscho- 59 Trockene Knollen einschl. Begonien, Gloxinien,
tenklee-, Sumpfsd10tenklee-, Spargelsamen; Gladiolen 40 b
Gurken-, Kürbis-, Melonensamen; Zichorien-
samen u. cL n. ~J. Si:imercien für den Landbau 21 a 60 Blumen, Blätter (auch Palmwedel u. zu Fächern
25 Möhren-, Gemüsesamen, Dillsaat 21 b zugeschnittene Palmblätter). Blüten, Blüten-
blätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige
26 Blumen-, Tabaksamen 21 C
(auch solche mit Früchten); zu Binde- oder
27 Kar toff c l n, frisch, nur anerkanntes Saatgut 23 Zierzwecken getrocknet, getränkt (impräg-
28 Hopfen ~o niert) oder sonst zur Erhöhung der Dauer-
31 haftigkeit zubereitet, auch gefärbt 44 a
29 Hopfenmch1 (Lupulin)
K ü c h c n g e w ü c h s c~ . und zwar: 0 b s t, und zwar:
30 Rotkohl {Rotkraut) 33 a 61 Weintrauben (Weinbeeren), Tafeltrauben, frisch 45 a
31 Weißkohl {Weißk rnul) 33 b 62 Weintrauben, gemostet, gegoren: Weinmaische 45 C
32 Wirsinglrnhl (Savoye1 -. Welsch-. Börskohl) 33 C 63 Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch. ausge-
33 Blumenkohl (Karviol, Broccoli, Spargelkohl). 33 d schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder
einfach zubereitet 46
34 Rosenkohl 33 e
35 Blätterkohl (Braun-, Butter-, c;rünkohl). Schnitt- A n d e r e s O b s t , frisch, und zwar:
33 f 47 a
kohl 64 Äpfel
36 Artischocken 33 g 47b
65 Birnen, Quitten
37 Melonen 33 h 66 Pfirsiche 47 C
38 Rhabarber 33 i 67 Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Mirabellen,
39 Spargel 33 k Reineclauden usw.) 47 d
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 819
Lfd.
Nr. l G e g e'n s t i1 n d Stat. Nr.
(Ausf.)
Lfd.
Nr.
l Gegenstand Stat. Nr.
(Ausf.)
68 Aprikosen, Mispeln . 47 e 102 sonstiges Fleisch; zum feineren Tafelgenuß zu-
69 Kirschen, Weichseln . 47 f bereitetes Fleisch, auch in luftdicht verschlos-
70 [Iagebuttcn, Schlehen u 11d ,HHkres Kern- und senen· Behältnissen 108 g
Steinobst . 47 g 103 Gänsebrüste, -keulen, -lebern . 110
71 Erdbeeren 47 h1 104 Würste und Wurstmasse aus Fleisch von Vieh,
72 Hirn-, Johannis-, Stachelbeeren 47 h2 Federvieh oder Wild (Fleisch-, Blut-, Leber-
73 Brom-, lieidcl-, llolundcr-, Preise]- (Krems-), wurst) . 114
Wacholder- und sonst. Bc:ercn zum Genusse 47 i S ü ß w a s s er f i s c h e, frische:
74 0 b s t g et r o c k n c t, gedarrt (auch zer- 105 Karpfen. lebende, nicht lebende, auch gefroren 115 a
schnitten und geschäll.), Apfel und Birnen 106 Aale, Schleie, Felchen, Lachse, Forellen, Saib-
(Ring-, Scheibenäpfel, Apfelschnitte usw), ver- linge u. a. lebende 115 b
wertbare Abfülle von Apfeln und Birnen, 107 - : nicht lebende, auch gefroren
Aprikosen, Pfirsiche, Pllaumen aller Art 115 C
(Zwetschgen, Prünellen, Mirabellen, Reine- S a l z w a s s e r f i s c h e , frische (lebende, nicht
clauden usw.), Kirschen, Weichseln, Wachol- lebende, auch gefroren):
derbeeren und anderes getrocknetes oder 108 Heringe, Breitlinge (Sprotten [Bristlinge, Bris-
gedarrtes Obst . 48 linge]) . 115 d
75 0 b s t , g e m a h l e n , zerquetscht, gepulvert 109 Schellfische u. a. 115 e
oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch ein- 110 gesalzene Heringe und gesalzene Breitlinge
gesalzen, Pulp, ohne Zucker eingekocht (Mus) (Sprotten [Bristlinge Brislinge]), unzerteilt,
oder sonst einfach zubereitet; gegoren . . 49 auch Heringslake und gesalzene Heringsmilch 116
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der F i s c h e , z u b e r e i t e t (mit Ausnahme der
Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, unzerteilten gesalzenen Heringe und Breit-
nicht äther- oder weingcisthaltig, uneinge- linge) (Sprotten IBristlinge, Brislinge]):
kocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, 111 Lachs, gesalzen usw ..
auch entkeimt (sterilisiert), und zwar: 117 a
76 59 a 112 Sardellen, einfach zubereitet . • • , • • • 117 b
Zitronensaft .
113 Stockfisch, Klippfisch 117 C
77 Pommeranzen- und anderer Südfruchtsaft, Obst-
kraut, Himbeersaft und andere Säfte von Obst, 114 Aale, Bücklinge, Sprotten u. a. vorstehend nicht
ungegcren Birkenwasser, ungegoren und an- genannte, getrocknete, gesalzene, geräucherte,
dere, vorstehend oder anderweit nicht ge- geröstete, gekochte, gebratene oder sonst ein-
nannte Säfte zum Genusse 59b fach zubereitete Fische; Fischmehl zum Ge-
nusse; Fischwurst, Fischmilch mit Ausnahme
78 Säfte von Früchten und von Pflanzen der Heringsmilch; zum feineren Tafelgenuß
zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit zubereitete Fische .
nicht genannt, nicht ülher- oder wcingeist- 117 d
haltig, auch eingedickt: . 60 115 Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener
Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert,
79 Telegraphenstangen aller Art (auch getränkt Kaviarlake 118
[imprägniert] oder sonst auf chemischem Wege
behandelt) 75 f S e e m u s c h e 1 n , lebend oder nur abgekocht
Pf e r d e , 1 e b e n d , Schlacht- und Zuchtpferde, oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:
und zwar: 116 Austern 119 a
80 Arbeitspferde, leichte: Stuten 100 a 117 Au sternsetzlinge . 119 b
81 - : Hengste, Wallache . 100 b 118 Mies- und andere Seemuscheln . 119 C
82 Arbeitspferde, schwere: Stuten . , 100 C 119- q c h n e c k e n aller Art, lebend oder bloß ab-
83 -: Hengste, Wallache . • • , 100 d gekocht oder eingesalzen; auch Fr o s c h -
k e u l e n , frisch, bloß abgekocht oder ein-
84 Zuchthengste: leichte 100 el gesalzen 120
85 Zuchtstuten: leichte • 100 e2 120 S c h i l d k r ö t e n , lebend oder geschlachtet,
86 Zuchthengste: schwere 100 f1 auch bloß abgekocht oder eingesalzen . 121
87 Zuchtstuten: schwere 100 f2 121 Süß w a s s er krebse, lebend oder bloß ab-
88 Kutsch-, Reit-, Rennpferde 100 g gekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch),
89 Schlachtpferde . 100 h auch clergleichen zubereitete jeder Art • 122
90 abgesetzte Fohlen (Absatzfohlen): im Alter bis S e e k r e b s e , lebend oder nicht lebend, auch
zu 1½ Jahren 100 kl bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von
91 - : im Alter von mehr als 1½ Jahren . 100 k2 der Kruste befreit:
92 Saugfohlen, die der Mutter folgen 1001 122 Hummer, Langusten, -auch in luftdicht verschlos-
senen Behältnissen 123 a
Rindvieh, nur Zuchtvieh, und zwar:
123 Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse
93 Jungvieh im Alter von 6 Wocl\en bis zu 11/2 und andere
Jahren . . . . . . . . . . . . 103 b 123 b
124 Seekrebse (auch Hummer), Seemuscheln,
94 Männliches Jungvieh im Aller von mehr als 1½ Schnecken und Schildkröten, auch Frosch-
bis zu. 2¼ Jahren . 103 C keulen, in anderer Weise als durch bloßes
95 Weibliches Jungvieh im Aller von mehr als 1½ Abkochen oder Einsalzen zubereitet . 124
bis zu 21/2 Jahren , , , . 103 d K äse aller Art:
96 Kühe 103 e 125 Hartkäse, außer Margarinekäse: Tafelkäse in
97 Bullen (Stiere) . 103 f Einzelpackungen von 2½ kg Rohgewicht oder
98 Schafe und Li:irnmer. nur Zuchtvieh 104 a +b darunter 135 a
99 Ziegen, nur Zllchtvieh . 105 126 --: anderer . . 135 b
100 S c h w e i n e , nur Zu eh t v i c li 106 127 Weichkäse, außer Margarinekäse, Quark aus
F 1 e i s c h, frisch, c1uch w·kühlt, gefroren, zu- Magermilch, Molkenei weiß . 135 C
bereitet: 128 - : Tafelkäse in Einzelpackungen von 2½ kg
101 Schc1ffleisch: frisch od('r c,infoch zubereitet, ge- Rohgewicht oder darunter • . • . 135 d
gekühlt, gefroren . 108 f 129 - : anderer • 135 e
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Lid. Stat. Nr. Lid. Stat.Nr.
Nr. Gegenstand (Ausf.) Nr. Gegenstand
(Ausf.)
Stärke und Stärkeerzeugnisse 155 Met, Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Ge-
m i t A u s n a h m e des wohlriechenden oder tränke ohne Zusatz von Branntwein oder
durch seine Umschließungen als Schönheits· Wein künstlich bereitet, anderweit nicht ge-
mittel sid:t darstellenden Puders nannt; Limonaden . 185
130 Kartoffelstärke, grüne (Naßstärke) oder trocken, Bier aller Art:
aud:t gemahlen 173 a 156 in Behältnissen mit einem Raumgehalt von
131 Reisstärke, aud:t gemahlen 173 b 15 Litern oder mehr 186 a
132 Mais-, Weizen-, Roggen- u. a. Stärke, aud:t ge- 157 in anderen Behältnissen 186b
mahlen, Puder 173 C Speiseessig:
133 Stärkegummi (Dextrin); geröstete Stärke (Leio· 158 Weinessig; aud:t Speiseessig mit einem Extrakt-
gomme), Kleister (Sd:tlid:tte). flüssig oder ge· gehalt von mehr als 3 Gramm im Liter 187 a
trocknet, Tragantstoff u. ä. stärkemehlhaltige 159 anderer Speiseessig 187b
Klebe- und Zurid:tte-(Appretur-)Stoffe; Kleber
(Gluten), aud:t gekörnt, getrocknet oder durd:t 160 Hefe a 11 er Art ; Fermente (Enzyme) . 189
Gärung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl 174 161 M i n e r a 1 w a s s e r , natürlid:tes und künst-
134 Sago und Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß liches, einsd:tließlich der Flaschen und Krüge 190
aus Kartoffeln) 175 162 Ge w ö h n l i c h es Ba c k w e r k (ohne Zusatz
135 Stärkezucker, Fruchtzucker u. a. n. g. von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dgl.) 198
gärungsfähige Zuckerarteri; Dextrinsyrup; ge- 163 A n ·d e r e s B a c k w e r k einsd:tl. des Keks
brannter Zucker 177 a und des Zwiebacks, aud:t Oblaten aus Mehl,
136 F ä r b zucke r (Zuckercouleur), dextrinfrei Grieß oder Kleber, mit Zusatz von Zucker
(Rumfarbe. -couleur) oder dextrinhaltig (Bier- oder Gewürz 199
farbe. -couleur}; Zuckerfarben 177b 164 0 b I a t e n zum Genuß aus Mehl, Grieß oder
177 C Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Ge-
137 Milchzucker würz; Mehl-(Oblaten-)Kapseln; aud:t Siegel-
Br an n t wein a 11 er Art usw. in Behält- oblaten (Mundlack)_ aus Teig 201
nissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern
oder mehr
165 Z u c k e r w e r k und sonstige anderweit nid:tt
genannte Zuckerwaren 202a
138 Likör 178 a
178 b1 166 N i c h t g e b a c k e n e W a r e n mit Zucker-
139 Arrak zusatz, z. B. Bassorin- und Tragantwaren, mit
140 Rum 178 b2
Zucker versetzt, Frud:ttkerne, Gewürze, Kasta-
141 Kirsd:t-, Zwetsd:tgenwasser u. a. Obstbrannt- nien, Küd:tengewäd:tse, Nüsse, Obst, Säme-
weine aus Stein- und Beerenobst 178 C reien, Südfrud:ttschalen, Südfrüd:tte und son-
142 Kognak und anderer Weinbrand 178 d stige Pflanzen und Pflanzenteile überzuckert
143 anderer Trinkbranntwein ', (kandiert, glasiert) , 202b
178 e
144 Sprit und Brennspiritus 167 S c h o k o I a d e u. S c h o k o I a d e e r s a t z •
178 f m i t t e 1 in Tafeln, Blöcken oder gemahlen,
145 sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten; aud:t mit Zusatz von Gewürzen,· Heilmitteln
Misd:tungen von Weingeist mit Äther und oder dergl. ; 204a ·
Lösungen von Äther in Weingeist . 178 g
168 Waren aus Kakaomasse, -pulver, Sd:tokolade
B r a n n t w e i n a 11 e r A r t in anderen Be- oder Sd:tokoladeersatzmitteln; · Eichel-. Hafer-
hältnissen usw. Kakao , 204b
146 Likör .. 179 a 169 Pektin, aud:t mit anderen Stoffen vermisd:tt;
147 Sprit- und Brennspiritus 179 b Auszüge (Essenzen}, nid:tt äther• oder wein-
148 anderer Branntwein; Misd:tungen von Wein- geisthaltig, zur Bereitung von Getränken,
geist mit Äthe.r .und Lösungen von Äther in anderweit nid:tt genannt (Limonade- u. dgl.
Weingeist 179 C Essenz), sowie zum Würzen zubereiteter
W e i n e -aller Art Speisen und Getränke (Vanille-Essenz u.
dgl.); Gewürzaus:aüge (Gewürzextrakte); Ka-
149 ½'ein und frischer Most von Trauben, auch ent-. stanienauszug (-extra).d) von genießbaren
keimt in Behältnissen mit einem Raumgehalt Kastanien, Kapseln aus mit Zucker versetzter
von 50 Litern oder mehr; Wein zur Herstel- Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren
lung von Weindestillat, Wein zur Herstellung Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille
von Weinessig1 Wein zur Herstellung vqn usw. zubereitet; Kindermehl aus Weizen~
Schaumwein, }\'ein zur Herstellung von Wer- mehl unter Zusatz von Zucker und einge-
mutwein, anderer Wein: Dessertwein (Süd-; dickter Mild:t bereitetes (Nestlemehl) und
Süßwein), weißer; roter 180 e dergleid:ten Kraftmehl, mit Zucker versetzt;
150 Stiller Wein und frisd:ter Most in anderen' Kefirzeltd:ten; Limonadepulver; Malzextrakt 212
Behältnissen 180 f 170 Schachte Im u s (M arme I ade) u. a. Säfte
151 Most von Trauben ohne. oder mit Zucker- von Früchten (miteAusnahme der Weintrau-
zusatz eingekocht oder sonst eingedickt ben) und von Pflanzen, nid:tt äther- oder
(Traubensirup), wemgeistfrei, auch entkeimt; weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup ver-
Rosinenextrakt; gried:tischer Sekt; Weinmost . setzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup
aller Art in luftdid:tt versd:tlossenen Behält- eingek.od:tt, einsd:tl. der pflanzlid:ten Galler-
nissen 181 ten (Gelees) 213
152 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu -171 S ä f t e v.o n Fr ü c h t e n (mit Ausnahme der
Genußzwecken verwendbare weinhaltige Ge- Weint,rauben) und von Pflanzen, zum Genuß,
tränke, aud:t mit Zusatz von Gewürzen oder äther- oder weingeisthaltig . 214
Zucker 182 172 S a r d in e n u. a. F i s c h e und Fisd:tzuberei-
153 Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost tungen, aud:t sonstig_e, die wegen höherer
und andere gegorene, dem Weine ähnlid:te Zollsätze in der Einfuhr unter andere Num-
Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften mern fallen 219 a
oder Malzauszügen, Reiswein (Seka) 183 173 Andere Nahrungs- und Genuß-
154 Sd:taumwein, auch solcher aus Muskat- u. ä. m i t t e 1 (Aprikosenmus, Gemüse-, Obst-, To-
Weine . • • • • . . • ••••. 184 matenkonserven, Oliven usw.) , • , 219d
-, .-"-\.., ..
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 821
Erste Verordnung 1. derjenige, der von ihm im Inland gewon-
zur Durchführung des Gesetzes nene oder erzeugte Gegenstände entweder
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung unmittelbar in das Ausland ausführt oder
der Ausfuhr. an einen. Ausfuhrhändler liefert,
Vom 7 . September 1951. 2. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-
stände letztmalig im Inland bearbeitet oder
Auf Grund d(!r §§ 7 und 10 des Geselzes über verarbeitet und diese Gegenstände ent-
steuerliche Maßnahn1en zur Förderung der Ausfuhr weder unmittelbar in das Ausland aus-
vom 28. Juni 1951 (Blrndesgesetzbl. I S. 405), des führt oder an einen Ausfuhrhändler liefert,
§ 18 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes 3. derjenige, der von ihm erworbene Gegen-
und des Beförderungsteuergesctzes vom 28. Juni stände durch einen anderen ,Unternehmer
1951 (Bundesgeselzbl. I S. 402) und des § 51 des im Inland im Werklohn für sich letztmalig
Einkommensteuergeselzes in der Fassung des Ge- bearbeiten oder verarbeiten läßt und diese
setzes zur Änderung und Vereinfachung des Ein- Gegenstände entweder unmittelbar in das
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer- Ausland ausführt oder an einen Ausfuhr-·
gesetzes (ESt- und KSt-Anderungsgesetz 1951) vom händler liefert.
27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411) verordnet
(2) Der Lieferung an einen Ausfuhrhändler wird
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- die Lieferung des Herstellers (Kommittent) an
rates: einen Kommissionär im Sinn des § 3 Abs. 2 gleich-
ABSCHNITT I gestellt.
Zu§ 1 des Gesetzes § 5
§ Bearbeitung und Verarbeitung
A usiuhrlief erung Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn der
§§ 3 und 4 ist, bestimmt sich nach § 12 der Durch·
Eine Ausfuhrlieferung im Sinn des § 1 Abs. 2
führungsbestimmungen .zum Umsatzsteuergesetz.
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 und 2, § 6
§§ 24 und 25 der Durchführungsbestimmungen zum
Transithandel
Umsatzsteuergesetz sowie der §§ 14 und 15 ge-
geben sind und die Lieferung durch einen Aus- (1) Lieferungen im Transithandel im Sinn des
fuhrhändler (§ 3) oder einen Hersteller (§ 4) bewirkt § 1 Abs. 3 des Gesetzes sind Lieferungen von Ge-
wird. genständen im Ausland oder in das Ausland, wenn
§ 2 die Gegenstände im Ausland erworben und nicht
zum freien inländischen Verkehr zollamtlich abge•
Fertigwaren fertigt worden sind.
(1) Fertigwaren im Sinn des Gesetzes sind die- (2) Lieferungen im gebrochenen Transit_handel
jenigen Gegenstände, die in der Anlage 3 Ab- liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lie-
schnitt B und in der Anlage 4 zu § 79 der Durch- ferung in das Ausland in einem deutschen Frei-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz hafen oder im Zollinland unter Zollaufsicht (Zoll-
aufgeführt sind. vormerkverfahren) bearbeitet oder verarbeitet
(2) Eine Zerlegung von Fertigwaren lediglich zum worden sind.
Zweck der Beförderung des Gegenstands in das (3) Lieferungen im ungebrochenen Transithandel
Ausland nimmt dem Gegenstand nicht die Eigen- liegen vor, wenn die Gegenstände vor der Lieferung
schaft als Fertigware. im Ausland oder in das Ausland weder in .einem
§ 3 deutschen Freihafen oder im Zollinland unter Zoll-
aufsicht (Zollvormerkverfahren) noch im Inland
Ausfuhrhändler bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Inland ist
(1) Ausfuhrhändler im Sinn des § 1 Abs. 2 des das Gebiet, das nach § 9 Abs. 1 nicht als Ausland
Gesetzes ist derjenige, der Gegenstände, die er im anzusehen ist.
Inland erworben hat, ohne Bearbeitung· oder Ver-
(4) Was Bearbeitung und Verarbeitung im Sinn
arbeitung in das Ausland ausführt.
der Absätze 2 und 3 ist, bestimmt sich nach § 12
(2) Dem Ausfuhrhändler wird der Kommissionär Abs.1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der Durchführungs-
gleichgestellt, cler im eigenen Namen Gegenstände bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
für Rechnung eines inländischen Herstellers
- Kommittent - (§ 4) ohne Bearbeitung oder
§ 7
Verarbeitung in das Ausland ausführt.
· Beförderungsleistungen,
§ 4
Fracht- und Uberiahrtverträge
Hersteller (1) Beförderungsleistungen im Sinn des § 1 Abs. 4
(1) Hersteller im Sinn des § 1 Abs. 2 des Ge- Ziff. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn sie bewirkt
etzes ist werden
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. in der Seeschiffahrt durch Schiffe, die die 2. die Instandsetzung von Schiffen auf Werften
Bundesflagge führen oder die unter einer im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
fremden Flagge von deutschen Reedern Berlin {West) für ausländische Rechnung ohne
(§§ 484 ff. des Handelsgesetzbuchs) odE:}r Rücksicht darauf, ob es sich um eine Lohn-
Ausrüstern (§ 510 des Handelsgesetzbuchs) veredelung im Sinn. der Ziffer 1 oder um eine
auf Grund von Mietverträgen zur Bewir- Werklieferung im Sinn des § 3 Abs. 2 des
kung von Beförderungsleistungen ver- Umsatzsteuergesetzes handelt;
wendet werden; 3. die Uberlassung von Rechten und gewerb-
2. in der Binnenschiffahrt durch Schiffe deut- lichen Erfahrungen für ausländische Rechnµng;
scher Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, sie liegt vor, wenn Rechte, insbesondere
2 des Gesetzes betr. die privatrechtlichen schriftstellerische, künstlerische und gewerb-
Verhältnisse der Binnenschiffahrt). liche Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen,
Deutsche Reeder, Schiffseigner oder Ausrüster sind technische Zeichnungen, Spiel-, Lehr- und
Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen Kulturfilme erstmalig nach dem 31. Mai 1951
und Vermögensmassen, die im Geltungsbereich des einem ausländischen Abnehmer (§ 24 der
Grundgesetzes oder in Berlin (West) einen Wohn- Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
sitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäfts- steuergesetz) oder einem ausländischen Auf-
leitung oder ihren Sitz haben. Den natürlichen Per- traggeber überlassen werden. Voraussetzung
sonen werden gleichgestellt die in § 15 Ziff. 2 des ist, daß
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Gesell- a) das aus dem Ausland vereinnahmte Entgelt
schaften, wenn sowohl die Mehrheit der persönlich in einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
Vertrntung berechtigten Gesellschafter aus den in enthalten ist und
Satz 2 bezeichneten Personen besteht und außerdem b) die Oberlassung der vorbezeichneten Rechte
nach dem Gesellschaftsvertrag diese Gesellschafter aus volkswirtschaftlichen Gründen er- '
die Mehrheit der Stimmen haben. wünscht ist. Der Nachweis hierfür wird
durch eine Bescheinigung erbracht, die vom
(2) Frachtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1
Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung von
nehmen mit dem Bundesminister der Fi-
Gütern (Stückgutfrachtverträge, Raumfrachtverträge)
nanzen und der Obersten Wirtschafts-
zwischen einem Hafen im Geltungsbereich des behörde des Landes, in dem der Uber-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) und einem
lassende seinen Wohnsitz (Sitz) hat, erteilt
ausländischen Hafen oder zwischen ausländischen wird;
Häfen.
4. das Schleppen von Binnenschiffen und Flößen
(3) Dberfohrtverträge im Sinn des § 1 Abs. 4 durch Schiffe der in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3
Ziff. 1 des Gesetzes sind Verträge zur Beförderung bezeichneten deutschen Schiffseigner oder Aus-
von Personen im Linienverkehr zwischen den in rüster auf Flüssen oder sonstigen Binnen-
Absatz 2 bezeichneten Häfen. gewässern für ausländische Rechnung;
(4) Vertrüge, die in der Seeschiffahrt zwischen 5. die Bergung und Hilfeleistung in Seenot im
inländischen Reedern oder Ausrüstern, in der Sinn des § 740 des Handelsgesetzbuchs für aus-
Binnenschiffahrt zwischen inländischen Schiffs- ländische Rechnung durch Schiffe der in § 7
eignern oder Ausrüstern geschlossen sind, sind Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten deutschen
keine Frachtverträge oder Uberfahrtverträge im Reeder oder Ausrüster.
Sinn der Absätze 2 und 3. Inland ist das Gebiet,
das nicht Ausland im Sinn des § 9 Abs. 2 ist. § 9
Ausland
§ 8 (1) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
Leistungen für das Ausland und der §§ 2, 3 und 4 ist das Gebiet, das nach § 1
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Leistungen für das Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4 gesetz nicht Inland ist. § 24 Abs. 3 und 4 und § 27
Ziff. 2 des Gesetzes sind nur die folgenden: Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum
1. Lohnveredelung für ausländische Rechnung; Umsatzsteuergesetz sind anwendbar.
sie liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Ver- (2) Ausland im Sinn des § 1 Abs. 4, § 2 Ziff. 3
edelung im Werklohn für einen ausländischen und 6, der §§ 8 und 9 des Gesetzes und der §§ 6
Auftraggeber in den Geltungsbereich des bis 8, 13 und 23 ist das Gebiet außerhalb der vier
Grundgesetzes oder Berlin (West) gelangt und Besatzungszonen und der Stadt Berlin. Absatz 1
nach der Veredelung in das Ausland zurück- Satz 2 ist anwendbar.
gelangt. Der Auftrag zur Veredelung muß
von dem Auftraggeber selbst oder in dessen Zu§ 2 des Gesetzes
Namen von seinem inländischen Vertreter § 1ff
erteilt worden sein. § 8 der Durchführungs-
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gilt Ordnungsmäßige Buchführung
sinngemäß. § 27 Abs. 3 und 4 der Durch- Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn des
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- § 2 Ziff. 1 des Gesetzes muß für sämtliche Einkünfte
gesetz ist anwendbar; der Einkunftsart vorliegen, in der die Entgelte für
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 823
die im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Lie- dischen Abnehmers (§ 24 der Durchführungsbestim-
ferungen und sonstigen Leistungen enthalten sind. mungen zum Umsatzsteuergesetz) oder des aus-
Dies gilt nicht für clie Einkünfte im Sinn des § 15 ländischen Auftraggebers (§ 8) aus dem Ausland
Ziff. 2 und 3 des Einkommenst.euergesctzes, die der besteht.
Steuerpflichtige oder eine mit ihm zusammen zu § 14
veranlagende Person bezogen hat.
Buchmäßiger Nachweis
§ 11 (1) Der buchmäßige Nachweis im Sinn des § 2
Ziff. 6 des Gesetzes ist für Lieferungen im Sinn des
lie.ferungen und Leisl.ungen
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes nach Maßgabe der
§§ 2, 4 bis B der Durchführungsbestimmungen Absätze 2 bis 4 und 6 zu erbringen.
zum Un1satzsteuerw~selz gelten sinngemäß.
(2) Die Bücher sind im Geltungsbereich des
§ 12
Grundgesetzes oder in Berlin (\!\Test) zu führen.
Entgell (3) Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buch-
(1) § 5 Abs. 2 des Urnsalzslcuergesetzes und §§ 9 fühnmg zu ersehen sein.
und 10 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz qelten sinnqemäß. (4) Es sind aufzuzeichnen:
(2) Das vereinnahrnte EntueH ist in entsprechen- l. die Menge, die handelsübliche Bezeichnung
der Anwendnng dc\s § 73 /\ bs. 1 der Durchführungs- des Gegenstands und
beslinunun~Jen zum U111satzsl.euergesetz auf das a) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-
Entgelt frei Deutsche Zoll9nmze zu berichtigen: setzes ein Hinweis auf die beim Aus-
führer (Ausfuhrhändler oder Hersteller}
1. für dif~ Bernessung der steuerfreien Rück-
verbleibende Ausfertigung der „Aus-
lage bei Ausfuhrlieferungen durch
fuhrerklärung", die mit der Bestätigung
a) den Ausfuhrhündlcr (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 der Außenhandelsbank versehen sein
des Ceselzes), muß,
b) den Herstclln (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 des b) im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge-
Ccselzes); setzes ein Hinweis auf die nach Ab-
2. für die Bernessung des bc!i der Ermittlung satz 6 vom Ausfuhrhändler auszustel-
des Gewinns absetzbaren Betrags bei lende Bestätigung der Ausfuhr,
a) Ausfuhrlieferungen durch den Ausfuhr- c) im Fall des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ein
hlindlcr {§ 4 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes), Hinweis auf die beim Transithändler
b) Ausfuhrlieferungen durch den Hersteller verbleibende Ausfertigung der „Er-
{§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes), klärung über unsichtbare Ausfuhren";
c) Lohnveredelungen für ausländische 2. der Lieferer und der Tag der Lieferung
Rechnung (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge- an den Unternehmer. Bei Geschäften im
setzes, § 8 Ziff. 1). Sinn des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuer-
(3) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar auf das
gesetzes (§§ 8 und 9 der Durchführungs-
Entgelt, das der Hersteller bei Lieferungen an bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz),
einen Ausfuhrhändler vereinnahmt hat (§ 3 Abs. 3 bei denen ein Entgelt im Sinn des § 13
Ziff. 2 und § 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes). Sind in Abs. 2 vereinnahmt wird, sind außerdem
diesem Entgelt die in § 73 Abs. 1 Ziff. 1 der Durch- die in § 21 Ziff. 5 der Durchführungsbestim-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz mungen zum Umsatzsteuergesetz gefor-
bezeichneten Beträge enthalten, so sind diese Be- derten Angaben aufzuzeichnen und die
träge vom Entgelt abzusetzen. Bezeichnung der Einfuhrlizenz anzugeben;
(4) Vereinnahmtes Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 2
3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-
Ziff. 4 des Gesetzes ist nur das Entgelt für den tung der Gegenstände;
Frachtvertrag oder den tJberfahrtvertrag. 4. der Abnoomer, der Tag der Lieferung an
den Abnehmer oder
§ 13 a) bei der Versendung in das Ausland
Devisen durch einen vom Unternehmer beauf-
tragten Beförderungsunternehmer:
(1) Unter Devisen im Sinn des Gesetzes sind die der Tag der Dbergabe oder Ver-
Devisenwerte im Sinn des Devisenrechts zu ver- sendung an den Beförderungsunter-
stehen. Deviseneinnahmen sind Entgelte, die nach nehmer, dessen Name und Sitz, ein
Maßgabe der devisenrechtlichen Vorschriften als Hinweis auf die Belege über die Ver-
aus dem Ausland vereinnahmt gelten. Devisenaus- sendung an den Beförderungsunter-
gaben sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der nehmer und über die Versendung
devisenrechtlichen Vorschriften als in das Ausland durch diesen in das Ausland,
g9leistet gelten. b) wenn der Unternehmer nicht selbst
(2) Der Vereinnahmung von Entgelten aus dem einen Beförderungsunternehmer mit der
Ausland in frernder Währung wird das Entgelt Versendung in das Ausland beauftragt
gleichgestellt, das in einer Lieferung des auslän- hat:
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 1 der 3. bei Lieferungen im Sinn des § 5 Abs. 2 des
Durchfi.ihrungsbestirnmlrngen zum Um- Umsatzsteuergesetzes (§§ 8 und 9 der Durch-
satzsteuergesetz (Reihengeschäft) führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
ein Hinweis auf die Ausfuhrbestdti- gesetz} durch die beim Ausführer (Hersteller)
~Jtrng, verbleibende, als „Gegenseitigkeitsgeschäft''
im Fall des § 25 Abs. 2 Ziff. 2 der gekennzeichnete Ausfertigung der „Ausfuhr-
Durchführun9sbcsti.rnmungen zum Um- erklärung", die mit der Bestätiuung der Außen-
Sd lzsleuergesctz (Versendung in das handelsbank über die Anmeldung des Ge-
Ausland durch tlEm BPauJl:ragtEm des schäfts versehen sein muß.
c1usJ;indischen Abnd1mers)
der 'Tdg der l':Jbernabe oder Versen- Zu§ 3 des Gesetzes
dtrng ,m den Beauftragten, dessen
§ 16
Ndme und Sitz, ein Hinweis auf die
Belew~ über die Verst~ndung an Unternehmer
diesen und ein Hinweis auf dessen (1) Wer als Unternehmer im Sinn der §§ 3 und 4
Ausfuhrbescheinigung (§ 25 Abs. 3 des. Gesetzes anzusehen ist, bestimmt sich vorbe-
und 4 der Durchführungsbestimmun- haltlich des Absatzes 2 nach § 2 des lJmsatzsteuer•
gen zum Umsatzsteuergesetz); gesetzes und nach § 17 der Durchführungsbestim-
5. das vereinnahmte Entgelt, der Tag der mun~en zum Umsatzsteuergesetz.
Vercinnalunung und ein f-Jinweis auf den
(2) Wenn bei einer Organgesellschaft im Sinn des
Beleq über den Deviseneingang (§ 15); in1 § 17 der Durchführungsbestimmunqen zum Umsatz-
Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Cesetzes ein
sif~uergesetz eine Gewinnabführungsverpflichtung
Hinweis auf die vorn Ausfuhrhändler zu
oder ein Gewinnausschlußvertrag vorliegt, gilt das
erteilende Bestätigung des Deviseneingan9s.
beherrschende Unternehmen als Unternehmer.
(5) Für den buchmäßigen Nachweis im Sinn des
§ 2 Ziff. 6 dr~s Ceselzes bei Leistungen im Sinn des § 17
§ 1 Abs. 4 (IQs Gcsc·tzes und des § 8 sind die Ab~
sätze 2 bis 4 sinnge1.nüß anzuwenden. Hierbei ist Buchmäßige Behandlung der Rücklage
1. bei Anwendung des Absatzes 4 Zifü~r l dPr Die Rücklage im Sinn des § 3 des Gesetzes ist
Hinweis auf die beim Leistenden verblei- vorbehaltlich des § 20 zu Lasten des Gewinns des
bende Ausfertigung der „Erklürung über Betriebs zu bilden, der die Lieferung im Sinn des
unsichtbure Ausfuhren" und irn Fall des § 1 Abs. 2 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt
§ B Ziff. 3 ein Hinweis auf den Nachweis vereinnahmt hat.
gemüß § 8 Ziff. 3 letzlt)r Satz aufzunehmen,
2. Absatz 4 Ziffr\r 2 für Leistungen im Sinn Zu§4desGeset es
des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes und § 8 § l8
ZifL 2 nicht anzuwenden.
(6) Im Fall des § l Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes Verfahren beim Abzug vom Gewinn
hat der Ausfuhrhändler den1 Hersteller die Aus·· Der nach § 4 des Gesetzes be.i der Ermittlung
fuhr der in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeich•· des Gewinns absetzbare Betrag ist vorbehaltlich des
neten Lieferunq und den Deviseneingang dafür zu § 20 von dem Gewinn des Betriebs abzusetzen, der
bestätigen. die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinn
(7) Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich des § 1 des Gesetzes bewirkt und das Entgelt ver-
zuverlässiuen Unternehmer zu gestatten, daß er einnahmt hat.
den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise als § 19
nach den A b.sJtzen 4 und 5 erbringt.
Bei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag
§ 15 für sonstige Leistungen
Bankmäßiger Nachweis Der bei der Ermittlung des Gewinns ctbsetzbare
Betrag im Sinn des § 4 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes
Der bankmäßige Nachweis des Devisenein9angs beträgt:
im Sinn des § 2 Ziff. 6 des Gesetzes ist zu führen: 1. bei der Lohnveredelung für ausländische Rech-
1. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 2 zm. 1 nung im Sinn des § 8 ZHf. 1
des Gesetzes durch die Gutschrifta:1Zeige df~r vier vom Hundert,
den Devisenbetrag abrechnenden Bank 2. bei der Instandsetzung von Schiffen auf
Postbchörcfo; \\Terften im Geltungsbereich des Grundgesetzes
2. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3 des oder in Berlin (West) im Sinn des § 8 Ziff. 2
Gesetzes und bei sonstigen Leistungen im Sinn drei vom Hundert,
des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 des C{esetzes und des § 8 3. bei der Uberlassung von Rechten für auslän-
durch die beim Transithändler oder beirn dische Rechnung im Sinn dE\S § 8 Ziff. 3
Leistenden verbleibende Ausfertigung der „Er- drei vom Hundert,
klärunq ü.bcr unsichtbare Ausfuhren", die mit 4. beim Schleppen von Binnenschiffen und Flößen
der BesUil iqun9 der Außtmhandelsbank Uber für ausländische Rechnung im Sinn des§ 8 Ziff. 4
den Deviseneingang versehen sein muß; drei vom Hundert,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 825
5. bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot fur ABSCHNITT III
ausländische Rechnung im Sinn des § 8 Ziff. 5
Zu§ 8 des Gesetzes
zwei vom Hundert
der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 des § 23
Gesetzes). Wechselsteuer
Z u § § 3 u n d. 4 d e s G e s e t z e s (1) Die Bestätigung der Außenhandelsbank nach
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist auf
§ 20 der Rückseite des Wechsels an die für die An-
Besonderheiten bei Gesellschaften bringung der Wechselsteuermarken vorgeschrie-
bene Stelle (§ 8 der Durchführungsbestimmu:ngt;n
(1) Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung von
zum Wechselsteuergesetz vom 2. September 1935
Personengesellschaften im Sinn des § 15 Ziff. 2 des
- Reichsgesetzbl. I S. 1130 -) zu setzen.
Einkommensteuergesetzes ist der Gewinn, der sich
nach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3 des (2) Die Bestätigung hat je nach dem Zweck des
Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung des vom Wechsels entweder „Dem Wechsel liegt ein Liefe-
Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4 des rungsgeschäft an das Ausland zugrunde (§ 8 Aus-
Gesetzes (§ 18) ergibt, einheitlich festzustellen. fuhr FördG)." oder „Der Wechsel dient dem Aus-
(2) Der Gewinnanteil des persönlich haftenden steller zur Finanzierung von Lieferungsgeschäften
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf an das Ausland (§ 8 AusfuhrFördG)." zu lauten. Sie
Aktien ist nach Bildung der Rücklage im Sil}n des muß von der Außenhandelsbank rechtsverbindlich
§ 3 des Gesetzes (§ 17) und nach Berücksichtigung unterschrieben sein.
des vom Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des
(3) Die Wechsel müssen von der Au 1enhandels-
§ 4 des Gesetzes (§ 18) zu ermitteln. ·
bank buchmäßig so nachgewiesen werden, daß die
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Rücklage Voraussetzungen für die hinsichtlich der Wech•;el-
und die Höhe des vom Gewinn absetzbaren Betrags steuer im § 8 des Gesetzes vorgesehene Bdreiung
wird durch eine Erklärung der zur Vertretung der oder Ermäßigung ohne Schwierigkeiten nachge-
Gesellschafter Berechtigten dem Finanzamt gegen- prüft werden können.
über mit Wirkung für alle Beteiligten getroffen.
Diese Erklärung muß spätestens mit der Erklärung
zur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben· ABSCHNITT IV
werden.
Zu§ 9 des Gesetzes
Zu§ 6 des Gesetzes
§ 24
§ 21
Höchstbetrag der Steuererleichterungen Versicherungs teuer
Für die Errechnung des 1-Iöchstbetrags der Steuer- (1) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
erleichterungen im Sinn des § 6 des Gesetzes ist nach § 9 des Gesetzes müssen sich aus der An-
von der Summe der Gewinne des Unternehmers meldung ergeben, die de~ . Versicherungsnehmer
bei der Einkunftsart auszugehen, in der die Entgelte über das zu verskhernde Transportgut beim Ver-
für die in § 1 des Gesetzes bezeichneten Lieferunuen sicherer einreicht.
und sonstigen Leistungen enlhcdten sind. Wenn in (2) Der Versicherer hat die steuerbefreite Trans-
einem Kalenderjahr mehrere. Wirtschaftsjahre portversicherung in seinen Geschäftsbüchern so
enden, so ist di.e Summe der Gewinne dieser TNirt- kenntlich zu machen, daß die Voraussetzungen für-
schaftsjahre zugrunde zu legen. die Befreiung ohne Schwierigkeiten nachgeprüft
werdep können.
ABSCHNITT II
Zu§ 7 des Gesetzes
ABSCHNITT V
§ 22
Zu§ 12 des Gesetzes
Umsatzsteuer
§ ·2s
Für die Ausfuhrhändlervergütung und die_ Aus-
fuhrvergütung gelten die Vorschriften der §§ 70 bis Inkrafttreten
80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-
steuergesetz. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finan-zen
Schäffer
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Auflösung und Uberführung von Verwaltungseinrichtungen
der Verkehrsverwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in den Länd-arn Baden,
Rheinland-Pfalz und Württemberg- Hohenzollern.
Vom 4. September 1951.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes 10. Die Eisenbahndirektionen Augsburg, Essen,
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Kassel, Köln, München, Münster, Nürn-
berg, Regensburg, Stuttgart, Wuppertal
§ 1
11. Die den Eisenbahn-Zentralämtern und
Auflösung von Einrichtungen der Verwaltung Eisenbahndirektionen unterstellten Ämter
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 sind folgende und alle sonstigen Verwaltungsstellen der
Verwaltungsstellen aufgelöst: früheren Deutschen Reichsbahn im Ver-
einigten Wirtschaftsgebiet
1. Die Dienststelle des Haupttreuhänders für
die Abwicklung der Reicp.sautobahnen in 12. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han·
der britischen Zone i.n Bielefeld, nover mit
2. das Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt a) dem Wasser-
in Hamburg. und Schiffahrtsamt Kassel
(2) Der Bundesminister f ü.r Verkehr bestimmt die b) Hann.-Münden
Behörden, auf die die Befugnisse des Kriegsschäden-
c) Hameln
amtes für die Seeschiffahrt in Hamburg vom gleichen
Zeitpunkt an übergehen. d) Minden I
§ 2 e) Hoya
Uberiührung von Einrichtungen der Verwaltung f) Verden
In der Verwaltung des Bundes (Geschäftsbereich g) der Lehrbaustelle für Wasserbauwerker
des Bundesministers für Verkehr) werden über- in Verden
geführt:
h) dem Wa?ser-
a) Die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten und Schiffahrtsamt Celle
Wirtschaftsgebietes einschließlich der Haupt-
verwaltung der Deutschen Bundesbahn (Haupt- i) Braunschweig
abteilung Eisenbahnen) - § 1 des Gesetzes
über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr j) Hannover II
vom 12. September 1948 (WiGBl. S. 95) - und
folgende nachgeordnete Verwaltungsstellen:
k} Hannover I
l) ,, Minden II
1. Das Hauptprüfungsamt der Deutschen Bun-
desbahn in Offenbach (Main) sowie die m} Osnabrück
Prüfungsämter bei den nachgenannten
Eisenbahndirektionen und den Eisen- n)• dem Wasserstraßen-Maschinenamt
bahn-Zentralämtern Minden (Westf.) und Minden
München
13. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün-
2. Die Generalbetriebsleitung Süd in Stuttgart
ster mit
3. Die Generalbetriebsleitung West in Biele- a) dem Wasser-
feld und Schiffahrtsamt Duisburg-Meideridt
4. Das Eisenbahn-Zentralamt Minden (Westf.) b) Dorsten
5. Das Eisenbahn-Zentralamt München c) Hamm
6. Das Eisenbahn-Sozialamt in Frankfurt d) Münster
(Main)
e) Rheine
7. Das Hauptwagenamt in Frankfurt (Main}
f) Meppen
8. Die Zentralstelle für Betriebswirtschaft im
Werkstättendienst in Frankfurt (Main) g) dem Wasserstraßen-Maschinenamt
4erne
9. Die Oberleitung der Bahnpolizei in Frank-
furt (Main) h} den;i Neubauamt Datteln
Nr. 45 -- Tag, der Ausg9-be: ,Bonn, den 11.. September 1951 827
14. Die Wasser- und Schiffohrtsdirektion Duis- b) dem Wasser-
burg mit und Schiffahrtsamt Lauenburg
a-) 'qc:n1 Wasser- , c) Hamburg
,und ·8dliffohrlsarnt Küin d) Cuxhav~n
h) Duisburg 21. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre-
c) vVesel men mit
a) dem Wasser-
15. Die W asscr- und _Schiff ab rtsdi rek tion EH·· und Schiff ahrtsamt Bremen
ville mit
b) Brake
a) derh Wasser-
c) · Br~merhaven
und SchHfohrlsdmt Eltville
b) j C<:rnsheim 22. Die Wasser- und SchiffaJutsärnter Olden-
burg. und Wilh_ehp$haven
c) Mannheim
23, Das Wasser-· und SchiffahrtsamtrStade und
1
16. Die Wi'.lsser- und Schiffahrtsdirektion Stutt- das Hafenbau- und Verkehrsamt Cuxhaven
gart mit:' · 1
•
24. Die Wasser- und Schiffahrtsämtet Emden,
a) dem Wasser-
Norden und Leer
und Schiffahrlsam t Heidelberg
b) I-IciHnonn 25. Der Bundesschleppbetrieb auf den west-
deutschen Kanälen - Hauptverw,altung ---
c) Stuttgart in Münster mit
·17, ·Die w·asser-· und SchiffahrtsdlrektionWürz- a) dem Schleppamt Duisburg
burg mi_t
b) Emden
a) dem Wasser-
c) Minden
nria 'schiffahrtsamt Frankfurt (Main)
d) dem Maschinenamt des Bundesschlepp-
b) Asdlaffenburg
betriebs Bergeshövede
c) Würzburg
26. Die Bundesänstalt für c_:fowässer'kiiride in
d} Schweinfurt Bielefeld
e) Nürnberg 27. Die Bundesanstalt für Wasser-, Erd- und
18. Die Wasser- und Sdiiffohrtsdirektion Re- Grundbau in Karlsruhe mit der Außen-
gensburg mit stelle in Hamburg
a) dem Wasser- 28. Das Materialprüfungsamt für den ~traßen-
und Schiff ahrlsamt Regensburg bau in Oelde (Westf.)
b) Passau 29. Die Sammelstelle für Nachricht~n über
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer in
19. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel Bielefeld
ri:i'it
a) dem Wasserbauamt BrunsbüttelkooJ
30. Die Typprüfstelle für Kraftfahrzeuge in
.ßielefeld
b) Kiel-Holtenau
31. D~s Deutsche Hydrograpl~ische Institut in
c) dem Wasser- Hamburg und seine Außendiei1ststellen
und Schiffahrlsamt Tönning
32. Das Meteorologische Amt für.Nordwest-
d) Glückstadt deutschland, Zentralamt für die britische
e) Ostsee in Kiel Zone in Hamburg, die Wetternachrichten-
zentrale Quickborn/Pinneberg sowie
f) Lübeck
a) das Meteorologische Amt in Schleswig
g) dem Wasserstraßen-Maschinenamt
Rörids bu rg-S aa lsee b) „ Oldenburg
h}' <lern Kanalamt Kiel-Holtenau c) Hannover
i) dem Seezeichenamt Brunsbüi.tel d) " ,, Essen-
Mülheim
20. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Harn- ' :mit _aHen nachgeordneten Wetterwarten
. burg rnit. und sonstigen Verwaltungsstellen
a) dem Wasser- 33. Das Seeschtffsvermessu~gsamt in Hamburg
und Schiff ahrtsamt Hitzacker
4',•, ' ' ••• , •• : •• ' ' .i
n1it der Aüßenste'lle in Br~:ime_n.
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
34. Das Oberprüfungsamt für die höheren Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Ver-
technischen Verwaltungsbeamten in Biele- waltung für Verkehr vom 12. September 1948
feld - WiGBl. S. 95 -) und der Betriebsvereinigung
der Südwestdeutschen Eisenbahnen bilden die
b) Die Wasserstraßenverwaltung Rheinland-Pfalz
Deutsche Bundesbahn.
- Direktion - in Koblenz mit der Außen-
stelle in Mainz und mit folgenden nachgeord-
neten Verwaltungsstellen: § 4
a) das Wasserstraßenamt Speyer Durchführungsbestimmungen, Uberlei tungs-
b) Worms maßnahmen
"
c} II Bingerbrück Der Bundesminister für Verkehr erläßt, -- soweit
es sich um die Bundesanstalt für Gewässerkunde in
d) lt Koblenz I Bielefeld handelt: im Einvernehmen mit dem Bun-
e) Koblenz II desminister für Ernährung, Landwirtschaft und
" Forsten - die Verwaltungsvorschriften, die zur
f) ,, Trier Anpassung, und Vereinheitlichung der nach § 2
übergeführten Verwaltungseinrichtungen erforder-
g) ,, Diez
lich sind.
§ 5
§ 3
Deutsche Bundesbahn Inkrafttreten
Die Verwaltungsstellen der früheren Deutschen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (§ 2 1950 in Kraft.
Bonn, den 4. September 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr ·
In Vertretung
Dr. Frohn e
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
Hellwege
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 829
Berkhligung Berichtigung
In der Anlage zu § 2 Absatz 4 des Gesetzes über In den Vergütungslisten 1 und 2 (Anlagen 3 und
Preise für. Gclrcide inlündischer Erzeugung für das 4 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirt- gesetz vom 29. 6. 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 418 -}
schaft vom 21. Juli 1951 (Bnndesgcsetzbl. I S. 451) muß es heißen:
muß es auf Seite 456, rechte Spalte (unter Reg.Bezirk 1. In Vergütungsliste 1 Teil B Fertigwaren:
Münster, Landkreise) statt a) in lfd. Nr. 1 statt 401 a - h, 408 b
.,Steinfurt R IV W IV" richtig 401 a - h. 408 b
richtig heißen: b) in lfd. Nr. 47 statt 785 f - h 2
richtig 783 f - h 2
,,Steinfurt R II W IV".
2. In Vergütungsliste 2 ist in lfd. Nr. 119 in Zeile 3
ßonn, den 29. Augnst 1951. das Wort „der" zu ersetzen durch das Wort
,,oder".
Der Bundesminister für Ernährung, Bonn, den 27. August 1951.
Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrng Im Auftrag
Jerratsch Mersmann
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 829
Berkhligung Berichtigung
In der Anlage zu § 2 Absatz 4 des Gesetzes über In den Vergütungslisten 1 und 2 (Anlagen 3 und
Preise für. Gclrcide inlündischer Erzeugung für das 4 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirt- gesetz vom 29. 6. 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 418 -}
schaft vom 21. Juli 1951 (Bnndesgcsetzbl. I S. 451) muß es heißen:
muß es auf Seite 456, rechte Spalte (unter Reg.Bezirk 1. In Vergütungsliste 1 Teil B Fertigwaren:
Münster, Landkreise) statt a) in lfd. Nr. 1 statt 401 a - h, 408 b
.,Steinfurt R IV W IV" richtig 401 a - h. 408 b
richtig heißen: b) in lfd. Nr. 47 statt 785 f - h 2
richtig 783 f - h 2
,,Steinfurt R II W IV".
2. In Vergütungsliste 2 ist in lfd. Nr. 119 in Zeile 3
ßonn, den 29. Augnst 1951. das Wort „der" zu ersetzen durch das Wort
,,oder".
Der Bundesminister für Ernährung, Bonn, den 27. August 1951.
Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrng Im Auftrag
Jerratsch Mersmann
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Der f;,-ebrauchs~olltarif
Mitte September erscheint „Der Gebrauchszolltarif" (in festem Einband), der außer dem Zolltarif-
gesetz mit den Zoilsätzen noch die Verträge von Torquay, die Taraberechnung, Hinweise auf Beschrän-
kungen bei der Abfertigung und Hinweise auf innere Abgaben enthält. Außerdem sind noch als
Anhang beigefügt die Ausfuhrzoll-Liste, die Liste der Apfertigungsbeschränkungen und das Verzeichnis
der meistbegünstigten Länder.
Der Preis beträg l 20 DM, zuzüglich Versandgebühren.
Bestellungen erbeten an den V ER LA G D E S 8 U N D E S A N Z E I G E R S,
Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bundesgesctzblal1 erscheint in zwei qcsonrterten Teilen - Teil I und feil Jl - . Lauten:'ler Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-
jährlich für Teil 1 = DM 3 00. für Teil ll = DM 2 00 (zuzüglich Zusledyebülu;. - Einzelstücke je angetanqene 24 Seiten DM 0.30 beim Ve'rlag
des .Bunclcsanzr,iqc~r• in Bonn oclcr in Köln Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqcn Vcirernsendung des erforderlichen Betrages
auf Poslscheckkonto „Bundesc1nzein0.r" Köln 83 400 - Herausgeber:1. Der Bundesm1n,ster ier .Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
ßonn;Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.