Bundesgesetzblatt
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Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 4. Septen1ber 1951 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
30. 6, 51 Gesetz zur Anderung des Erbsdlaltsteuergesetzes -.-.-.-.-.-.-,-,-.-. • • ., .•••.•.••• , 759
30. 6. 51 Bekanntmadlung der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. ·• • . . ., 764
21. 8. 51 Zweites Gesetz zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Uber-
leltungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
21, 8. 51 Bekanntmadlung der Neufassung des Ersten Gesetzes zur Uberleitimg von Lasten und Deckungs•
mitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,,. . . 779
16. 8. 51 Bekanntmadlung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung
einer Abgabe .Notopfer Berlin" • . • • • • • • • • • • • • • . • . . • . . . . . . . . . . . 784
1. 9. 51 Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose) in der keramischen In•
dustrie • • • • • • • • • • • • • • • . . . . • . • • . • . . . • . . . . . . . . . . . • 787
BeridltigUng zur Bekanntmachung der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 790
Gesetz
zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.
Vom 30. Juni 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) für das Land Würtlemberg-Hohenzollern:
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Gesetzes zur Ergänzung des Steuer-
reformgesetzes vom 3. Dezember 1948 (Re-
Artikel l gierungsblatt für das Land Württemberg-
Hol\.enzollern 1949 S. 9),
Ä.nderung des Gesetze,
e) für den bayerischen Kreis Lindau: der
Das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August 1925 Rechtsanordnung über die Steuerreform im
(Reichsgesetzbl. I S. 320) in der Fassung: Kreise Lindau vom 9. Februar 1949 (Amts-
blatt des bayerischen Kreises Lindau, ·Jahr-
l. der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (Reichs- gang 1949 Nr. 7),
gesetzbl. I S. 517, 578),
5. des Artikels II des Flüchtlingssiedlungsgesetzes
2. der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (Reichs- vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) in Ver-
gesetzbl. 1 S. 699, 737), bindung mit der Verordnung über die Er-
3. des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs- streckung dieses Gesetzes vom 21. Februar
gesetzbl. I S. 1056), 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37)
/
wird wie folgt geändert:
4. a) für das Gebiet des früheren Vereinigten
Wirtschaftsgebietes: des Artikels IV des An- 1. § 8 erhält folgende Fassung:
hangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen
Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 .§ 8
(Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und Verord-
nungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver- (1) Die Steuerpflicht tritt ein:
einigten Wirtschaftsgebietes, Jahrgang 1948),
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
b) für das Land Baden: des Zweiten Landes- der Erwerber zur Zeit der Entstehung der
gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuerschuld (§ 14) ein Inländer ist, vorbehalt-
Steuern vom 17. .Dezember 1948 (Badisches lich der Absätze 2 und 3, für den gesamten
Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 33), Erbanfall. Als Inländer gelten:
c) für das Land RheinlandsPfalz: der Landes- 1. natürliche Personen, die im Inland einen
verordnung zur Änderung des Erbschaft- Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
steuergesetzes vom 15. Februar 1949 (Ge- enthalt haben. Dazu rechnen nicht Perso-
setz- und. Verordnungsblatt der Landes- nen, die weder einen Wohnsitz noch ihren
regierung Rheinland-Pfalz 1949 Teil I S. 73), gewöhnlichen .Aufenthalt im Bundesgebiet,
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
a bcr einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- Erbschaftsteuer als Nachlaßverbindlichkeit ab-
Jichen Aufenthalt in einem zum Inland ge- zuziehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
hörenden Gebiet außerhalb des Bundes- mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
gcbi etes haben, wenn in diesem Gebiet verordnung zu bestimmen, daß statt dessen die
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- ausländische Steuer auf die inländische Steuer
lichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, angerechnet wird.
a]s besch,ränkt vermögensteuerpflichtig be-
handelt werden; (5) Ist im Falle des Absatzes 1 I ein Teil des
Vermögens der inländischen Besteuerung auf
2. Beamte des Bundes oder eines Landes, die Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der
haben, deren Ehefrauen, sofern sie nicht dem ganzen Erwerb entspricht."
von dem Ehemann dauernd getrennt leben,
und die minderjährigen Kinder eines· 2. § 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
solchen Beamten, wenn sie zu seinem Haus-
11 (4) Ist infolge von Kriegsereignissen oder
halt gehören. Wahlkonsuln gelten nicht als
Beamte ün Sinne dieser Vorschrift; deren Folgen eine Person der Steuerklasse I
weggefallen und dadurch ein Erwerb in Steuer-
3. Körperschaften, Personenvereinigungen und klasse, II oder IV Nummer 1 verursacht worden,
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung so wird die Steuer nach Steuerklasse I erhoben,
oder ihren Sitz im Inland haben. Dazu wenn der Erwerber im Verhältnis zur weg-
rechnen nicht solche Körperschaften, Per- gefallenen Person in die Steuerklasse I ein-
sonenvereinigungen und Vermögensmassen, zureihen gewesen wäre."
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Sitz im Bundc~sgebiet, aber ihre Geschäfts- ·
11 (5) Geht ein mit einer zur Bewirtschaftung
leitung oder ihren Sitz in einem zum In-
geeigneten Hofstelle versehener landwirtschaft-
land 9ehörenden Gebiet außerhalb des
Bundesgebietes haben, wenn in diesem Ge- licher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder
hi et Körperschaften, Personenvereinigungen
Weinbau-Betrieb, dessen Einheitswert 30 000
und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts- Deutsche Mark nicht übersteigt, im Wege der
Erbfolge oder des Ubergabevertrages (vorweg-
le i lung oder ihren Sitz im Bundesgebiet
genommene Erbfolge) geschlossen auf eine Per-
haben, als beschränkt vermögensteuer-
pflichlig behandelt werden; son der Steuerklasse III ode! IV über, weil der
eigentliche Erbe durch Kriegsereignisse oder
II. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Ab- deren Folgen weggefallen ist, so wird für die-
satzes 3, für den Erbanfall, der in Inlandsver- sen Erwerb nur die Steuer nach Steuerklasse I
mögen im Sinne des § 77 des Reichsbewer- erhoben. Ubersteigt der Einheitswert den Be-
tungsgesetzes oder in einem Nutzungsrecht an trag von 30 000 Deutsche Mark, aber nicht den
einem solchen Vermögen besteht. Betrag von 80 050 Deutsche Mark, so gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuer-
(2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder klasse II erhoben wird. Die Steuervergünstigung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum kommt in Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese
Inland gehörenden Gebiet, in dem Personen mit Steuervergünstigung gewährt worden ist, inner-
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im halb von 15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls
Bundesgebiet als beschränkt vermögensteuer- oder nach Abschluß des Ubergabevertrages ver-
pf1ichUg behandelt werden, so tritt die Steuer- äußert wird."
pflicht nach Absatz 1 I auch dann nicht ein, wenn
der Erwerber Wohnsitz, gewöhnlichen Auf- 4. § 11 wird gestrichen.
enthalt, Ccschäftsleitung oder Sitz im Bundes-
gebiet hat. 5. Der § 12 erhält folgende Fassung:
(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Ab-
,,§ 12
satz 1 I und II) bleiben Vermögensgegenstände
der in § 77 des Reichsbewertungsgesetzes ge- (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von
nannten Art außer Betracht, die auf ein zum dem Erwerber geschuldeten Steue.r einem an-
Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Bun- deren auferlegt, so sind die Steuern, soweit
desgebietes entfallen, wenn in diesem Gebiet nicht die Vorschriften des § 18 a Platz greifen,
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- so zu beredrnen, wie wenn die Auflage nicht
lid1en Aufenthalt im Bundesgebiet haben, als erfolgt wäre.
beschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom
werden. Beschenkten geschuldeten Steuer selbst über-
nommen oder einer anderen Person auferlegt,
(4) Soweit die Steuerpflicht im Auslande -be-
so gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer
findliche Grundstücke, Sachen, Forderungen ge- Zusammenrechnung der Zuwendung mit der aus
gen ausländische Schuldner oder Rechte, deren ihr errechneten Steuer ergibt."
Ubertragung an eine Eintragung in ausländische
Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die 6 In § 13 Absatz 2 werden die Worte „60 vorn
von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Hundert" durch die Worte „80 vom Hundert"
Erbfalls erhobene Steuer bei Berechnung der ersetzt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4:September 1951 761
7. In § 15 Absatz 7 werden die Worte -,,bestimmt und die Worte „des Reichs" durch die Worte
der Reichsminister der Finanzen" durch die ,,des Bundes" ersetzt;
Worte „wird durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundes- d) im Absatz 1 Nummer 18 Absatz 1 werden
rates bestimmt" ersetzt. die Worte „Deutschen Reichs oder seiner
Schutzgebiete oder zugunsten deutscher
8. Der § 17 a erhält folgende Fassung: Reichsangehöriger im Ausland" durch die
Worte „Bundesgebietes oder zugunsten von
außerhalb des Bundesgebietes wohnenden
,,§ 17 a J?eutschen" ersetzt;
(1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des e) im Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b wer-
Erblassers 250 000 Deutsche Mark nicht über- den die Worte „ Deutschen Reichs oder sei-
steigt, bleibt er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt ner Schutzgebiete oder deutschen Reichs-
der Entstehung der Steuerschuld leben . angehörigen im Auslande" durch die Worte
1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit ,,Bundesgebietes oder außerhalb des Bundes-
dem Erblasser oder gebietes wohnenden Deutschen" ersetzt;
2. Personen, denen im Verhältnis zum Erblasser f) im Absatz 1 wird hinter Nummer 19 fol-
und zum überlebenden Ehegatten die recht- gende Nummer 20 eingefügt:
liche Stellung ehelicher Kinder zukam, oder ,,20. Zuwendungen an politische Parteien;•
3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2
g) im Absatz 1a werden nach den Worten
fallenden Pers~men, jedoch Abkömmlinge
„eines auslaufenden Hofes" die Worte „oder
von Personen, die von dem Ehegatten und
eines wüsten Hofes" eingefügt und die
dem Erblasser gemeinsam an Kindes Statt
Worte ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt durch die
angenommen waren, nur dann, wenn sich die
Worte ,,§ 2 Absätze 2 und 3";
Annahme an Kindes Statt auf die Abkömm-
linge erstreckte.
h) Absatz 3 wird gestrichen.
(2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch
ein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1) 10. Der § 18 a erhält folgende Fassung:
innerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung
der Steuerschuld lebend geboren werden.
(3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2
(1) Wenn in einem Lebensversicherungs-
tritt nicht ein in den Fällen, in denen sich die
vertrag bestimmt· ist, daß die Versicherungs-
Besteuerung auf Grund des § 8 Absatz 1 II auf
summe zur Bezahlung der Erbschaftsteuer zu
das dort genannte Vermögen beschränkt.
verwenden und nach dem Tode des Ver-
(4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab- sicherungsnehmers an das Finanzamt abzu-
sätzen 1 und 2 wird. der Freibetrag nach § 17 b führen ist, so ist die Versicherungssumme bei
Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährt." Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von
Todes wegen insoweit unberücksichtigt zu
9. Zu § 18: lassen, als sie zur Tilgung der Steuer von Per-
sonen der Steuerklasse I oder II dient.
a) in den Buchstaben a, b und c der Nummer
11 a werden jeweils hinter den Worten (2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die
„eines auslaufenden Hofes" die Worte „oder Versicherungss9-mme binnen zwei Monaten
ein.es wüsten Hofes" eingefügt; nach dem Tode des Versicherungsnehmers an
b) im Absatz 1 wird folgende Nummer 16 a das Finanzamt abgeführt wird. Wird die Ver-
eingefügt: sicherungssumme schon vor dem Tode des Ver-
sicherungsnehmers fällig, so tritt die Vergün-
„16a. Zuwendungen unter Lebenden, die zur stigung auch insoweit ein, als die Versicherungs:-
Förderung des Wohnungsbaues oder summe zur Bezahlung der Erbschaftsteuer bei
des Schiffbaues an nicht zu den dem Versicherungsunternehmen bis zum Tode
Steuerklassen I bis IV gehörende Per- des Versicherungsnehmers stehen bleibt und
sonen gegeben werden, wenn die Vor- innerhalb der in Satz 1 genannten Frist an das
aussetzungen der §§ 7 c und 7 d des Finanzamt abgeführt wird. Fällt beim Tode des
Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß
Soweit solche Zuwendungen bei un- dem überlebenden Ehegatten nach § 17 a Ab-
verzinslichen Darlehen lediglich in sätze 1 und 2 steuerfrei zu, so ist die Vergün-
dem Verzicht auf eine Verzinsung be- stigungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des
stehen, bleiben sie auch dann steuer- überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn
frei, wenn die Bedachten den Steuer- die Versicherungssumme bis zum Tode des
klassen I bis IV angehören;" überlebenden Ehegatten beim Versicherungs-
unternehmen stehen bleibt und binnen zwei
c) im Absatz 1 Nummer 17 werden die Worte Monaten nach seinem Tode an das Finanzamt
,,das Reich" durch die Worte „den Bund" abgeführt wird.
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(3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch grundstücke ist der Einheitswert maßgebend,
ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer der nach dem Zweiten Teil des Reichsbewer-
in dem Lebensversicherungsvertrag oder in tungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschrif-
einer Verfügung von Todes wegen eine Person ten) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der
benennt, an die das Finanzamt den nach Bezah- Entstehung der Steuerschuld vorangegangen
lung der gesamten Erbschaftsteuer etwa ver- ist oder mit ihr zusammenfällt.
bleibenden Betrag der Versicherungssumme ab-
führen soll. (3} Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der
im Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Ein-
(4) Reicht die Versicherungssumme zur Be- heiten, so ist der darauf entfallende Teilbetrag
zahlung der gesamten Erbschaftsteuer nicht aus des Einheitswertes maßgebend. Der Teilbetrag
und hat der Versicherungsnehmer weder im ist nach den Grundsätzen des Zweiten Teils
Versicherungsvertrag noch in einer Verfügung des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu er-
von Todes wegen eine Bestimmung darüber gangenen Vorschriften zu ermitteln.
getroffen, in welcher Reihenfolge die Steuer-
schulden der einzelnen Erwerber aus der Ver- (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der
sicherungssumme gedeckt werden so11en, so ist im Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil
die Versicherungssumme zunächst auf die Er- davon (Absatz 3) ein Einheitswert nicht fest-
werber der Steuerklassen I und II im Verhält- gestellt ist oder bis zur Entstehung der Steuer-
nis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen, die sdmld die Voraussetzungen für eine Wertfort-
sich ohne Berücksichtigung der Versicherungs- schreibung erfüllt sind, ist der Wert im Zeit-
summe (!rgeben. Ein alsdann noch verbleiben- punkt der Entstehung der Steuerschuld maß-
der Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf gebend. Dieser ist für die Zwecke der Erbschaft-
die Erwerber der Steuerklassen III bis V zu steuer nach den Grundsä_tzen des Zweiten Teils
verteilen. des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu er-
gangenen Vorschriften besonders festzustellen
(5) übersteigt die Versicherungssumme die (Stichtag bewertung).
aus ihr zu tilgenden Steuerbeträge, so findet
die Steuervergünstigung des Absatzes 1 auf (5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes
den Unterschiedsbetrag keine Anwendung. Der und von West-Berlin ist mit dem gemeinen
Wert anzusetzen.
Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb des nach
Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein .solcher (6) Für den Bestand und die Bewertung von
nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hin- Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewer-
zuzurechnen. tung der Betriebsgrundstücke (Absatz 2) sind
die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der
(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III Steuerschuld maßgebend. Die Vorschriften der
bis V gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Be- §§ 54 bis 58, 62, 65 und § 66 Absätze 1 und 4
trag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes sind an-
erbschaftlichen Erwerbes mit der aus ihm be- zuwenden. Zum Betriebsvermögen gehörende
rechneten und aus der Versicherungssumme Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von
getilgten Steuer ergibt. Kapitalgesellschaften sind nach § 13 des Reichs-
bewertungsgesetzes zu bewerten."
(7) Bei Versäumung der Fristen des Ab-
satzes 2 kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 13. § 23 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
der Reichsabgabenorcinung gewährt werden,
wenn weder die Steuerpflichtigen noch das Ver- ,, (7} Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der
sicherungsunternehmen ein Verschulden an der Bestimmungen des § 18 a nicht abgezogen."
11
Fristversäumnis trifft.
14. In § 26 Absatz 2 werden die Worte „nach
11. In § 19 Satz 2 werden die Worte „finden die näherer Bestimmung des Reichsi;ninisters der
Vorschriften des § 18 Absatz 1 Nr. 18 und 19 Finanzen" gestrichen.
Anwendung" durch die Worte „sowie an poli-
15. Die §§ 27 bis 29 werden gestrichen.
tische Parteien finden die Vorschriften des
§ 18 Absatz 1 Nummern 18 bis 20 Anwendung" 16. In § 43 wird der Absatz 2 durch folgende Vor-
ersetzt. schrift ersetzt:
12. Der § 22 erhält folgende Fassung: ,, (2) Erbschaftsteuer auf Grund der Landes-
gesetzgebung aus der Zeit vor dem 1. Septem-
ber 1919 ist nicht mehr zu erheben."
,,§ 22
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in Artikel II
den Absätzen 2 bis 6 etwas Besonderes vor-
geschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Durchführung des Gesetzes
Teiles des Reichsbewertungsgesetzes (Allge- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
meine Bewertungsvorschriften). stimmung des Bundesrates
(2) Für land- und forstwirtschaftliches Ver- l. zur Durchführung des ErbschaftsteuergesetJes
mögen, für Grundvermögen und für Betriebs- und dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 763
erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- Artikel III
mäßigkeit bei" der Besteuerung und zur Be-
seitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen Ubergangs- und Schlußbestimmungen
erforderlich ist, und zwar:
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
a) über die Abgrenzung dc~r Steµerpflicht;
mächtigt, den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes
b) über die Feststellung und die Bewertung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem
des Erwerbes von Todes wegen, der Schen- Datum, unter Einfügung von Dberschriften zu den
kungen unter Lebenden und der Zweck- einzelnen Paragraphen und in neuer Paragraphen•
zuwendungen; folge bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
c) über die Anwendung der Tarifvorschdften; keiten des Wortlauts zu beseitigen.
d) über die Veranlagung und die Steuerent-
richtung; (2) Die Vorschriften des Artikels I finden auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuerschuld nach
e) über die Anmelde- und Erklärungspflicht dem 31. Dezember 1948 entstanden ist oder ent-
der Steuerpflichtiqen; steht. Mehrere Erwerbe werden nach § 13 nur zu-
f) über die Anzeigepflichten der Behörden, Be- sammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-
amten, Notare, Versicherungsunternehmen, liche Erwerbe
der gc~schäftsmäßigen Verwahrer und Ver- entweder vor dem 21. Juni 1948
walter Jremden Vermögens; oder in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. De-
g) über die Bekanntgabe der Steuerbescheide zemper 1948
bei Vorhandensein mehrerer Erwerber; oder nach dem 31. Dezember 1948
2. die in § 8 Absatz 4 und § 15 Absatz 7 vor- entstanden ist oder entsteht. Im übrigen tritt dieses
gesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
764 Bundesgesetzblatt,. Jahrgan~ 1951, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes.
Vom 30. Juni 1951.
Auf Grund des Artikels III Abs. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30.
Juni 1951 (Bundesgesetzbl.. I S. 759) wird nach~
stehend der Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Juni 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Erbschaftsteuergesetz
in der -Fassung vom 30. Juni 1951
(ErbStG).
I. TEIL (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt. auch
Steuerpflicht 1. der Ubergang von Vermögen auf eine vom Erb-
lasser angeordnete Stiftung;
L Gegenstand der Erbschaftsteuer 2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erb-
§ 1
lasser angeordneten Auflage oder infolge Er-
füllung einer vom Erblasser gesetzten Bedin-
SteuerpflichUge Vorgänge gung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche
(1) Der Erbschaftsteuer unterliegen Zweckzuwendung vorliegt;
1. der Erwerb von Todes wegen, 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-
2. die Schenkungen unter Lebenden,
gung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen
an andere Personen angeordnet oder zur Erlan-
3. die Zweckzuwendm;igen. gung der Genehmigung freiwillig übernommen
werden;·
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb 4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den
von Todes wegen auch für Schenkungen und entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Aus-
Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schen- scblagung einer Erbschaft oder eines Vermächt-
kungen auch für Zweckzuwendungen unter Le- nisses von dritter Seite gewährt wird;
benden.
§ 2 5. was als Entgelt für die Ubertragung der Anwart-
schaft eines Nacherben gewährt wird.
Erwerb vo11 Todes wegen
(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen
(1) Als Erwerb v0n Todes wegen gilt von dem Leben einer Person abhängigen Lasten
1. der Erwerb durch Erb.anfall, durch Vermächtnis gilt nicht' als Erwerb von Todes wegen.
(§§ 2147 ff. des BürgeFlid1en Gesetzbuchs) oder
auf Grund eines geltend, gemachten Pflichtteils- § 3
anspruchs;
Schenkungen unter Lebenden
2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein
Hausgut, Lehen, Fidelkommiß oder Stammgut (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen;
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts;
3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Leben-
jeder a.ndere Erwerb, auf den die für Vermächt- den, soweit .der Bedachte durch sie auf Kosten
nisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen des Zuwendendeh bereichert wird;
Rechts Anwendung finden; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker
:.t. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf: angeordneten Auflage oder infolge ,Erfüllung einer
Grund eines vor.1 Erblasser geschlossenen V er- : einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten
trages unter Lebenden von einein Pritten mit Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
deni Tode des Erblasse~s unmittelbar gemacht: erlangt wird,. _es sei denn, daß eine einheitliche
wir~. Zweckzuwendung vorliegt;
t;
Nr. 44--Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 765
4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi- § s
gung einer Schenkung Leistungen an andere Per- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
sonen angeordnet oder zur Erlangung der Ge-
nehmigung freiwillig übernommen werden; (1) Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Güter-
gemeinschaft (§§ 1483 ff. und § 1557 des Bürger-
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 lichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungs-
und 2352 des Bürgerlichen C~csetzbuchs) gewährt gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) wird der An-
wird; teil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so
6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteils-
auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem berechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.
Eintritt herausgibt; (2) Im Falle des Todes eines anteilsberechtigten
Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut
7. der Ubergang von Verrnögen auf Grund eines zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten
Stiftungsgeschäfls unter Lebenden; diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Sätze 2
8. eine freigebige Zuwendung bei Auflösung eines und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
Fideikommisses oder anderweitiger Aufhebung § 6
der Bindung von Vermögen;
Gebundenes Vermögen
9. was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
Der Erwerber auf Grund einer Nachfolge in ein
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 6 ist der Hausgut, Lehen, Fideikomm:lß oder Stammgut oder
Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nach- in ein sonstiges gebundenes Vermögen wird als
erben zum Erblasser zugrunde zu legen. Nießbraucher behandelt.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veran- § 7
schlagt werden können, werden bei der Feststellung, Vor- .und Nacherbschaft
ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
( 1) Der Vor.erbe gilt als Erbe.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht
(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge
dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,
unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines den Erwerb als vom Vorerben stammend zu ver-
lästigen Vertrages gekleidet wird. steuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Ver-
(5) Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Ein- hältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu
richtung eines den Vermögensverhältnissen und der legen.
Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haus- (3) Trift der Fall der Nacherbfolge nicht durch
halts gewährt werden, gelten nicht als Schenkung, den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge
sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Aus- als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als auf-
stattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung schiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem
innerhalb von zwei Jahren erfüllt wird. Ausstattun- Nacherben die vom Vorerben entrichtete .Steuer ab-
gen, die über das angegebene Maß hinausgehen, züglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen,
sind insoweit steuerpfüchtig. welcher der tatsächlichen .Bereicherung des Vor-
erben entspricht.
§ 4 (4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be-
Zweckzuwendungen schwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nach-
erbschaften gleich.
Als Zweckzuwendung gilt
(5) Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengut zu-
1. bei einer Zuwendung von Todes wegen nächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt,
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu- so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erb-
gunsten eines Zweckes, anfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird,
als wenn die Erbauseinandersetzung zugleich mit
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von diesem stattgefunden hätte.
der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
2. P e r s ö n l i c h e S t e u er p f l i c h t
soweit die Bereicherung des Erwerb~rs durch die
§ 8
Anordnung gemindert wird;
(1) Die Steuerpflicht tritt ein:
2. bei'-< einer freigebigen Zuwendung unter Leben-
den I. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer-
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu- schuld (§ 14) ein Inländer ist, vorbehaltlich der
gunsten eines Zweckes oder eine Leistung zu- Absätze 2 und 3, für den gesamten Erbanfall.
gunsten eines Zweckes, von der die Zuwen- Als Inländer gelten:
dung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig 1. natürliche Personen, die im Inland einen
gemacht ist, Wohnsitz oder . ihren gewöhnlichen Aufent-
b) eine in einem entgeltlichen Vertrag verein- halt haben. Dazu rechnen nicht Personen, die
barte Leistung zugunsten eines Zweckes, so- weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
fern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unter- lichen Auf enthalt im Bundesgebiet, aber einen
liegt. Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
halt in einem zum Inland gehörenden Gebiet von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach
außerhalb des Bundesgebietes haben, wenn in dem Steuersatz zu erheben, der dem ganzen Erwerb
diesem Gebiet Personen, die ihr<en Wohnsitz entspricht.
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
gebiet haben, als beschränkt vermögensteuer- 3. B e r e c h n u n g d e r S t e u e r
pflichtig behandelt werden;
§ 9
2. Beamte des Bundes oder eines Landes, die im
Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben, Steuerklassen
deren Ehefrauen, sofern sie nicht von dem Ehe- (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-
mann dauernd getrennt leben, und die minder- bers zum Erblasser werden die folgenden fünf
jährigen Kinder eines solchen Beamten, wenn Steuerklassen unterschieden:
sie zu seinem Haushalt gehören. Wahlkon-
,suln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Steuerklasse I
Vorschrift;
1. Der Ehegatte, wenn er nicht nach § 17a von der
3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Steuer befreit ist,
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz im Inland haben. Dazu rechnen 2. die Kinder. Als solche gelten
nicht solche Körperschaften, Personenvereini- a) die ehelichen Kinder,
gungen und Vermögensmassen, die weder b) die an Kindes Statt angenommenen Personen
ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Bun- und sonstige Personen, denen die rechtliche
desgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder Stellung ehelicher Kinder zukommt,
ihren Sitz in einem zum Inland gehörenden c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von der
Gebiet außerhalb des Bundesgebietes haben, Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er
wenn in diesem Gebiet Körperschaften, Per-, die Vaterschaft anerkannt hat,
sonenvereinigungen uncf Vermögensmassen,
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im d) die Stiefkinder.
Bundesgebiet haben, als beschränkt ver-
mögensteuerpflichtig behandelt werden; Steuerklasse II
II. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Ab- Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Num-
satzes 3, für den Erbanfall, der in Inlandsver- mer 2 Genannten, jedoch die Abkömmlinge der an
mögen im Sinne des § 77 des Reichsbewertungs- Kindes Statt angenommenen Personen nur dann,
gesetzes oder in einem Nutzungsrecht an einem wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes
solchen Vermögen besteht. Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
(2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum In- Steuerklasse III
land gehörenden Gebiet, in dem Personen mit
Wohnsitz; oder gewöhnlichemAufenthalt im Bundes- 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
gebiet als beschränkt vermögensteuerpflichtig be- 2. die Stiefeitern,
handelt werden, so tritt die Steuerpflicht nach Ab- 3. die voll- und halbbürtigen Geschwfoter.
satz 1 I auch dann nicht ein, wenn der Erwerber
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäfts- Steuerklasse IV
leitung oder Sitz im Bundesgebiet hat.
1. Die Schwiegerkinder,
(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Absatz 1 2. die Schwiegereltern,
I und II~ bleiben Vermögensgegenstände der in § 77
3. die Abkömmlinge ersten Grades von
des Reichsbewertungsgesetzes genannten Art außer
Geschwistern.
Betracht, die auf ein zum Inland gehörendes Ge-
biet -außerhalb des Bundesgebietes entfallen, wenn
in diesem Gebiet Personen, die ihren Wohnsitz Steuerklasse V
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
haben, als beschränkt vermögensteuerpflichtig be-
(2) Im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Erb-
handelt werden.
lasser, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 als
(4) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befind- Schenker der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des
liche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen aus- § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist der Be-
ländische Schuldner oder Rechte, deren Uber.:. steuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach
tragung an eine Eintragung in ausländische Bücher der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu
geknüpft ist, betri.fft, ist auf Antrag die von dem dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen,
ausländischen Staat aus Anlaß des Erbfalls erhobene sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer
Steuer bei Berechnung der Erbschaftsteuer als Nach- Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
laßverbincllichkeit abzuziehen. Die Bundesregie-
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-
rung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die
rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstor-
statt dessen die ausländische Steuer auf die inlän-
benen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-
dische Steuer angerechnet wird.
mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit
(5) Ist im Falle des Absatzes 1 I ein Teil des Ver- sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehe-
mögens der inländischen Besteuerung auf Grund gatten noch vorhanden ist.
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 767
§ 10 wird· für diesen Erwerb nur die Steuer nach Steuer-
Steuersätze klasse I erhoben. Ubersteigt der Einheitswert den
Betrag von 30 000 Deutsche Mark, aber nicht den
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben Betrag von 80 000 Deutsche Mark, so gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuerklasse II
bis einschließlich in der Steuerklasse erhoben wird. Die Steuervergünstigung kommt in
Deutsche Mark I II III IV V Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese Steuerver-
vom Hundert günstigung gewährt worden ist, innerhalb vo.n
15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder nach Ab-
10 000 4 8 12 14 20 schluß des Ubergabevertrages veräußert wird.
20 000 5 10 14 16 22
30 000 6 12 16 18 24 § 11
40 000 7 14 18 20 26
50 000 8 16 20 22 28 fällt aus
100 000 9 18 22 24 30 § i2
150 000 10 20 24 26 35 Zuwendung der Steuer
200 000 11 22 26 28 40
300 000 12 24 28 30 45 (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von
400 000 14 26 31 33 50 dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen
500 000 16 28 34 36 55 auferlegt, so sind die Steuern, soweit nicht die
600 000 18 30 37 39 60 Vorschriften des § 18a Platz greifen, so zu berecll-
700 000 20 32 40 42 65 nen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.
800 000 22 34 43 45 70 (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom Be-
900 000 24 36 46 48 75 schenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen
1 000 000 - 26 38 49 51 80 oder einer anderen Person auferlegt, so gilt als Er-
2 000 000 28 40 52 54 80 werb der Betrag, der sich bei einer Zusammen-
4 000 000 30 42 55 57 80 rechnung der Zuwendung mit der aus ihr errecll-
6 000 000 32 44 58 60 80 neten Steuer ergibt.
8 000 000 34 46 61 63 80
§ 13
10 000 000 36 48 64 66 80
darüber 38 50 67 69 80 Berücksichtigung früherer Erwerbe
(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von der-
bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der selben Person anfallende Vermögensvorteile wer-
Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb den in der Weise zusammengerechnet, daß dem
die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie- letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem
gen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er früheren Wert zugerechnet werden und von der
Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des
aus der Hälfte, letzten zu erheben gewesen wäre.
b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
Hundert aus drei Vierteln, Steuer darf nicht mehr betragen als 80 vom Hundert
c) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus dieses Erwerbes.
neun Zehnteln
4. S t e u e r s c h u I d u n d S t e u e r s c h u l d n e r
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes ge-
deckt werden kann. § 14
(3) Als Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt, Entstehung der Steuerschuld
unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 5, die Be- (1) Die Steuerschuld entsteht
reicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuer-
frei bleibt. 1. bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tode des Erblassers, jedoch
(4) Ist infolge von Kriegsereignissen oder deren
Folgen eine Person der Steuerklasse I weggefallen a) für den Erwerb des unter einer aufschieben-
und dadurch ein Erwerb in Steuerklasse II oder IV den Bedingung, unter einer Betagung oder Be-
Nummer 1 verursacht worden, so wird die Steuer fristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des
nach Steuerklasse I erhoben, wenn der Erwerber Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
im Verhältnis ·zur weggefallenen Person in die b) für den Erwerb eines geltend gemachten
Steuerklasse I einzureihen gewesen wäre. Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der
(5) Geht ein mit einer zur Bewirtschaftung geeig- Geltendmachung,
neten Hofstelle versehener landwirtschaftlicher, c) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeit-
forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder Weinbau- punkt der Genehmigung der Stiftung,
Betrieb, dessen Einheitswert 30 000 Deutsche Mark
d) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit dem
nicht übersteigt, im Wege der• Erbfolge oder des
Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder
Ubergabevertrages (vorweggenommene Erbfolge)
der Erfüllung der Bedingung,
geschlossen auf eine Person der Steuerklasse III
oder IV über, weil der eigentliche Erbe durch Kriegs- e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem
ereignisse oder deren Folgen weggefallen ist, so Zeitpunkt der Genehmigung, ·
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
f) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 mit dem oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland brin-
Zeitpunkt des Verzichts oder der Aus- gen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung
schlagung, stellen.
g) im Fulle des § 2 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeit- (7) Ob .und inwieweit die Finanzämter in Fällen
punkt der Ubertragung der Anwartschaft, des Absatzes 6 Erleichterung gewähren können,
h) fiir den Erwerb des Nacherben mit dem Zeit- wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
punkt des Eintritts der Nacherbfolge; mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
2. bei Schenkungen unter Lebenden § 16
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu-
Steuerentrichtung
wendung;
bei gebundenem Vermögen
3. bei Zweckzuwendungen
(1) Bei einem Erwerb im Sinne. des § 2 Abs. l
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflich- Nr. 2 ist der Erwerber mit Genehmigung der Auf-
tung des Beschwerten. sichtsbehörde befugt, den Betrag der Steuer dem
(2) Im Falle der Aussetzung der Versteuerung gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu die-
nach § 34 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des sem Zweck über die zu dem Vermögen gehörenden
mH 'dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als Gegenstände zu verfügen.
mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungs- (2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die
rechts entstanden. Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund
·(3) In den Fällen dc.s Absatzes 1 Nummer 1 unter a solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungs-
kann das Fina-nzamt vor Entstehung der Steuer- mäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter
schuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß ver- anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge-
langen. bundene Vermögen zu verfügen.
§ 15 (3) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß,
welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als
Steuerschuldner
Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 das
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene
Schenkung auch der Schenker und bei einer Zweck- Vermögen sich seinem Hauptbestand nach befindet .
. zuwendung der mit der Ausführung der Zuwen- Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht
dung Beschwerte. erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß
(2) Im Falle des § 5 sind die Abkömmlinge im das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der zuständig gewesen wäre. Die Landesjustizverwal•
überlebende Ehegatte für den gesamten Steuer- tung kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandes-
betrag Steuerschuldner. gerichts eine andere Behörde tritt.
(3) Neben den in den Absätzen l und 2 Genann- § 17
ten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe
des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für fällt aus
die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamt-
schuldner. 5. B e f r e i u n g e n u n d E r m ä ß i g u n g e n
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft § 17a
veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft Steuerbefreiung des Ehegatten
zu entrichten.
(1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des Erb-
(5) Haben Erben, gesetzliche Vertreter, Bevoll-
lassers 250 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
mächtigte der Erben, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des bleibt er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt der Ent-
Bürgerlichen Gesetzbuchs), Testamentsvollstrecker, stehung der Steuerschuld leben
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß
oder Teile desselben vor der Berichtigung oder 1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem
Sicherstellung der Steuer anderen ausgeantwortet, Erblasser oder
so haften diese in Höhe des aus der Erbschaft 2. Personen, denen im Verhältnis zum Erblasser
Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, und zum überlebenden Ehegatten die rechtliche
daß sie zur Zeit der Ausantwortung in gutem Stellung ehelicher Kinder zukam, oder
Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben,
3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2 fallen-
wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt ist, daß die Steuer weder ent- den Personen, jedoch Abkömmlinge von Perso-
richtet noch sichergestellt ist. nen, die von dem Ehegatten und dem Erblasser
gemeinsam an Kindes Statt angenommen waren,
(6) Versicherunqsunternehmen, die vor Berichti- nur dann, wenn sich die Annahme an Kindes
gung oder SicherstelJ ung der Steuer die von ihnen Statt auf die Abkömmlinge erstreckte.
zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in
das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten (2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch
zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausge- ein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1}
antworteten Betrages für die Steuer. Das gleiche innerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung der
gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Ver- Steuerschuld lebend geboren werden.
mögen des Erblassers befindet, soweit sie das Ver- (3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 tritt
mögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichtigung nicht ein in den Fällen, in denen sich die Besteue-
Nr. 44 ·-··Tag der Ausgabe: Bonn, den 4.·se:ptembei- 1~51 769
ru11g auf Grund des § 8 Abs. 1 TI auf das dort ge- . hören, für Zahlungsmhtel, Hir Edelmetalle,
nannt<:! Vermögen beschränkt. Edelsteine und Perlen;
(4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab· 5. Kunstgegenstände und Sammlungen, die nicht zu
sätzen 1 und 2 wird der Freibetrag nach § 17b ei:t;iem Betriebsvermögen gehören, beim Erwerb
Abs. 1 Nr. 1 nicht gewährt. durch Personen der Steuerklassen I, II oder III,
und zwar:
§ 17b a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den
Wert, wenn sie von deutschen Künstlern ge-
Freibeträge und Besteuerungsgrenzen schaffen sind, die noch leben oder seit nicht
( 1) Steuerfrei bleibt mehr als 15 Jahren verstorben sind,
1. für Personen der Steuerklasse I der Erwerb, so- b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlun-
weit er 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, gen, wenn ihr . gemeiner Wert insgesamt
20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
2. für Personen der Steuerklasse II der Erwerb, so•
weit er 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. 6. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche
körperliche Gegenstände, die geschichHichen
Ubersteigt der Wert des Erwerbes den Freibetrag,
oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaft-
so ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig, lichen Wert haben un'd sich seit mindestens
~oweit sich nicht eine ß(~freiung aus § 18 ergibt. 20 Jahren im Besitz der Familie des Erblassers
(2) steuerfrei bleibt befinden, sofern sie Personen der Steuerklassen
1. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein I, II oder III anfallen und nach näherer behörd-
Erwerb von nicht mehr als 2000 Deutsche Mark, licher Anweisung den Zwecken der Forschung
oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
2. für Personen der Steuerklasse V ein Erwerb von Werden solche Gegenstände innerhalb von
nicht mehr als 500 Deutsche· Mark. 10 Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt
Ubersteigt der Wert des Erwerbes die Besteuerungs- die Steuerbefreiung außer Kraft;
grenze, so ist der ganze Erwerb steuerpflichtig, so- 7, ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Ge-
weit sich nicht eine Befreiung aus den §§ 18 oder setzbuchs;
19 ergibt. Die Steuer wird jedoch nur insoweit er-
hoben, als sie aus der Hälfte des die Besteuerungs- 8. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuer-
grenze übersteigenden Betra~Jes gedeckt werden klassen I und II von einer Schuld gegenüber
kann .. dem Erblasser, soweit durch den Anfall ledig-
lich die Beseitigung einer tJberschuldung er-
(3) An die Stelle des Freibetrages nach Absatz 1 reicht wird;
und der Besteuerungsgrenze nach Absatz 2 Num~
mer 1 tritt in den Fällen, in denen sich die Besteue- 9. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem
rung auf Grund des § 8 Abs. 1 II auf das dort ge- Erblasser, sofern die S<:huld durch Gewährung
nannte Vermögen beschränkt, eine Besteuerungs- von Mitteln zum Zweck des angemessenen
grenze von 500 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 Unterhalts oder zur Ausbildung des· Bedachten
des Absatzes 2 gelten entsprechend. begründet worden ist oder der Erblasser die
Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des,
Schuldners angeordnet hat und diese a-uch durch
§ 18
die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuer-
Sonstige Steuerbefreiungen befreiung entfällt, soweit die Steuer aus der
( 1) Steuerfrei bleiben außerdem
Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem
Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt wer-
den kann;
1.1
2. ·. (fallen aus)
10. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Groß-
3.
eltern dE~s Erblassers anfällt, sofern der Erwerb
4. a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungs- zusammen mit dem sonstigen Vermögen des
stücke} beim Erwerb durch Personen Erwerbers 10 000 Deutsche Mark nicht über-
der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert steigt und der Erwerber infolge körperlimer
20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder geistiger Gebrechen und unter Berück-
der übrigen Steuerklassen, soweit der Wert sichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als
5000 Deutsche Mark nicht übersteigl, erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die
Führung eines gemeinsamen Hausstands mit
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung. zu
die nicht nach Nummer 5 oder 6 befreit sind, einem Lebensberuf begriffenen Abkömmlingen
beim Erwerb durch Personen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehin•
der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert dert ist. Ubersteigt der Wert des Erwerbes zu-
5000 Deutsche Mark nicht übersteigt, sammen mit dem sonstigen Vermögen des Er-
der Steuerklasse III oder IV, soweit der werbers den Betrag von 10 000 Deutsche Mark,
Wert 2000 Deutsche Mark nicht über- so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als
steigt. sie aus der Hälfte qes die Wertgrenze über-
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die steigenden Betrages gedeckt werden kann;
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, 11. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erb.:.
Grundvermögen oder Betriebsvermögen ge- lasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwen-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
dung unent:geltlkb oder gegen unzureichendes Bundes, eines Landes oder einer inländischen
Ent9c1t Pflege oder Unterhalt gewährt haben, Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
sowPit dtlS Zugewendele üls angemessenes Ent-
gelt c1rr.1.usehen ist; 18. Zuwendungen an inländische Kirchen, an inlän-
dische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder
11a. ein Er,Nerh Anstalten, die ausschließlich kirchliche Zwecke
a) von Verrnöuen, das aus Erlösen stanunt, die verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer
der Erblasser (Schenker) für eine nach dem Personen zustehen, sowie Zuwendungen zu ause
21. Juni l 9,1B durch9eführte Veräußerung schließlich kirchlichen Zwecken innerhalb des
eines auslaufonden IIofes oder eines wüsten Bundesgebietes oder zugunsten von außerhalb-
llofes an einen Heimatvertriebenen erwor- des Bundesgebietes wohnenden Deutschen, so~
ben hut, fern die Verwendung zu diesem Zweck ge-
sichert ist.
b) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten
Hofos, wenn er von dem Erben (Bcschenk- Unter Kirchen sind alle inländischen Reli-
tPn) innerhc1.lb von 12 Monaten nach er- gionsgesellschaften, denen die Rechte juri-
lanqler Kenntn.is von dem Anfall oder wäh- stischer Personen zustehe·n, unter kirchlichen
rnnd der Dauer eines Pachtverhältnisses Zwecken sind die Zwecke solcher Religions-
gernüß Buchstabe c an einen Heimatvertrie- gesellschaften zu verstehen. Den Religions.,.
benen veräußert wird, gesellschaften sind gleichgestellt inländische
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche
· c) eines auslaufonden Hofes oder eines wüsten Pflege einer Weltanschauung ~ur Aufgabe ma-
Hofes, der von dem Erblasser (Schenker) chen und denen die Rechte juristischer Per-
auf die Dauer von mindestens 12 Jahren an
sonen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die
einen Heimat vertriebenen verpachtet wor- Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt;
den ist, zur Hälfle des auf dieses Vermögen
entfallenden Steuerbetrages; der restliche 19. Zuwendungen
Steuerbetrag wird bis zur Beendigung des
Pachl.verhältnisses gestundet. Das gleiche a) an solche inländische Stiftungen, Gesell-
gilt, wenn die Verpachtung durch den Erben schaften, Vereine oder Anstalten, die aus-
(Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten schließlich mildtätige oder gemeinnützige
nach erlangter Kenntnis von dem Anfall er- Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte
folgt. Diese Steuervergünstigungen entfallen juristischer Personen zustehen,
rückwirkend, wenn das Pachtverhältnis vor
b) die ausschließlich mildtätigen oder gemein-
Ablauf von 12 Jahren nach der Ubergabe
erlischt; nützigen Zwecken innerhalb des Bundes-
gebietes oder außerhalb des Bundesgebietes
12. Vermörren, das Eltern, Croßeltcrn oder ent- wohnenden Deutschen gewidmet sind, sofern
ferntere Voreltern ihren Abkömmlingen durch die Verwendung zu dem bestimmten Zweck
Schenkung oder Uber9abevertrag zugewandt gesichert und die Zuwendung. nicht auf ein-
hatten und das m1 diese Personen zurückfällt; zelne Familien oder bestimmte Personen b,e-
schränkt ist;
13. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
14. Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des 20. Zt1.wendungen an politische Parteien;
angemessenen Unterhalts od<:.~r zur Ausbildung 21. Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens
des Bedachlen; oder dem Seelenheil des Zuwendenden oder
15. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen, die seiner Angehörigen dienen.
ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist nur
jetzigen Angestellten oder Bediensteten ge- eine Veräußerung oder Verpachtung eines aus-
währt werden, sowie Zuwendungen an Pen-:. laufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen
sions- . oder Unterstützungskassen des eigenen Heimatvertriebenen gemäß § 4 in Verbindung mit
Betriebes; § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der
16. die üblichen Ce]egenheitsgeschenke; Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Land-
wirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. Au-
16a. Zuwendungen unter Lebenden, die zur För-
gust 1949 (WiGBl. S. 231). Der Veräußerung an
derung des Wohnungsbaues oder des Schiff-
einen Heimatvertriebenen steht gleich die Ver-
bau.es an nicht zu den Steuerklassen I bis IV
äußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunter-
gehörende Personen gegeben werden, wenn
nehmen im Sinne der Siedlungs- und Bodenreform-
die Voraussetzungen der §§ 7 c und 7 d des
gesetzgebung gemäß § 7 des Flüchtlingssiedlungs-
Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Soweit
gesetzes.
solche Zuwendungen bei unverzinslichen Dar-
lehen lediglich in dem Verzicht auf eine Ver- (3) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Num-
zinsung bestehen, bleiben sie auch dann steuer- mer 14 ist eine den Vermögensverhältnissen und
frei, wenn die Bedachten den Steuerklassen der Lebensstellung des Bedachten entsprechende
I bis IV angehören; Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zu•
wendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
17. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine in-
ländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie (4.) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzu-
solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des wenden.
Nr. 44 - Tag der Ausgab€: Bonn, den 4. September 1951 771
§ 18a (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2
Erbschaftsteuerversicherung kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichs-
abgabenordnung gewährt werden, wenn weder die
(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag Steuerpflichtigen noch das Versich~rungsunter-
bestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Be- nehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis
zahlung der Erbschaftsteuer zu verwenden und nach trifft.
dem Tode des Versicherungsnehmers an das Fi- § 19
nanzamt abzuführen ist, so ist die Versicherungs-
summe bei Feststellung des steuerpflichtigen ]r- Mitgliederbeiträge
werbes von Todes wegen insoweit unberücksichtigt Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht
zu lassen, als sie zur Tilgung der Steuer von Per- lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck
sonen der Steuerklasse I oder II dient. haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit-
(2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die glied in einem Kalenderjahr der Vereinigung ge-
Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach leisteten Beiträge 500 Deutsche Mark nicht über-
dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanz- steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen,
amt abgeführt wird. Wird die Versicherungssumme die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder ge-
schon vor dem Tode des \(ersicher'ungsnehmers meinnützige Zwecke verfolgen, sowie an politische
fällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein, Parteien finden die Vorschriften des § 18 Abs. l
als die Versicherungssumme zur Bezahlung der Nr. 18 bis 20 Anwendung.
Erbschaftsteuer bei dem Versicherungsunternehmen
bis zum Tode des Versicherungsnehmers stehen § 20
bleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Mehrfache Vererbungen desselben Vermögens
an das Finanzamt abgeführt wird. Fällt beim Tode
des Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Ver-
dem überlebenden Ehegatten nach § 17 a Abs. 1 mögen anfällt, das in den letzten 5 Jahren vor dem
und 2 steuerfrei zu, so ist die Vergünstigungs- Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen
vorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des über- erworben worden ist und der Besteuerung nach
lebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die Ver- diesem Gesetz unterlegen hat, so bleibt der auf
sicherungssumme bis zum Tode des überlebenden dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag zur
Ehegatten beim Versicherungsunternehmen stehen Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als
bleibt und binnen zwei Monaten nach seinem Tode 5 Jahr~, aber nicht mehr als 10 Jahre hinter dem
an das Finanzamt abgeführt wird. späteren zurückliegt, zu einem Viertel unerhoben.
(3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus.:.
geschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem II. TEIL
Lebensversicherungsvertrag oder in einer Ver- Wertermittlung
fügung von Todes wegen· eine Person benennt,
an die das Finanzamt den nach Bezahlung der ge- § 21
samten Erbschaftsteuer etwa verbleibenden Betrag
der Versicherungssumme abführen soll. Bewertungstichtag
(4) Reicht die Versicherungsrnmme zur Bezahlung Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Ge-
der gesamten Erbschaftsteuer nicht aus und hat der setz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der
Versicherungsnehmer weder im Versicherungsver- Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
trag noch in einer Verfügung von _Todes wegen
eine Bestimmung darüber getroffen, in welcher § 22
Reihenfolge die Steuerschulden der einzelnen Er- Bewertung
werber aus der Versicherungssumme gedeckt wer-
den sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in
auf die Erwerber der Steuerklassen I und II im den Absätzen 2 bis 6 etwas Besonderes vorge-
VerhäHnis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen, schrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils
die sich ohne Berücksichtigung der Versicherungs- des Reichsbewertungsgesetzes (Allgemeine Bewer-
summe ergeben. Ein alsdann noch verbleibender tungsvorschriften).
Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf die (2) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Erwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen. für Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke
(5) Ubersteigt die Versicherungssumme die aus ist der Einheitswert maßgebend, der nach dem
ihr zu tilgenden Steuerbeträge, so findet die Steuer- Zweiten Teil des Reichsbewertungsgesetzes (Beson-
vergünstigung des Absatzes 1 auf den Unterschieds- dere Bewertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt·
betrag keine Anwendung. Der Unterschiedsbetrag festgestellt ist, der der Entstehung der Steuerschuld
ist dem Erwerb des nach Absatz 3 Berechtigten vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Er- (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der im
werb der Erben hinzuzurechnen. Absatz 2 bezeichneten w:irtschaftlichen Einheiten,
(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V so ist der darauf entfallende Teilbetrag des Ein-
gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich heitswertes maßgebend. Der Teilbetrag ist nach den
bei einer Zusammenrechnung des erbschaftlichen Grundsätzen des Zweiten Teils des Reichsbewer-
Erwerbes mit der aus ihm berechneten und aus der tungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschrif-
Versicherungssumme getilgten Steuer ergibt. ten zu ermitteln.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der im wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teil des Er-
Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil davon werbes stehenden Schulden und Lasten abzugs-
(Absatz 3) ein Einheitswert nicht festgestellt ist fähig.
oder bis zur Entstehung der Steuerschuld die (6) Verbindlichkeiten aus Pflichttteilsrechten
Vorausetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt können nur insoweit abgezogen werden, als der
sind, ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
Steuerschuld maßgebend. Dieser ist für die Zwecke (7) Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der Be-
der Erbschaftsteuer nach den Grundsätzen des stimmungen des § 18 a nicht abgezogen.
- Zweiten Teils des Reichsbewertungsgesetzes und
(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage ge-
der dazu ergangenen Vorschriften besonders fest-
macht, die in Geld veranschlagt werden kann, so
zustellen (Stichtagbewertung).
ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als
(5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes sie den Wert der Leistung des Beschwerten über-
upd von West-Berlin ist mit dem gemeinen Wert steigt, es sei denn, daß die Leistung dem Zweck
anzusetzen. der Zuwendung dient.
(6) Für den Bestand und die Bewertung von Be- § 24
triebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der
Betriebsgrundstücke (Absatz 2) sind die Verhält- Abzug wegen unentgeltlich
nisse zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld geleisteter Dienste
maßgebend._ Die Vorschriften der §§ 54 bis 58, 62, Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Le-
65 und § 66 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Reichs- bensjahrs im Haushalt oder im Betrieb des Erb-
bewertungsgesetzes sind anzuwenden. Zum Be- lassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch
triebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf An-
und Genußscheine von Kapitalgesellschaften sind trag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemes-
nach § 13 des Reichsbewertungsgesetzes zu be- sener Betrag von dem Anfall abgezogen.
werten.
§ 23
III. TEIL
Steuerpßichtiger Erwerb
Veranlagung und Erhebung
(1) Al~ Erwerb gilt, soweit nichts anderes vor-
geschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an 1. Anmelde- und Erklärungspflicht
den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an
die Stelle des Anfalls. die Verpflichtung des Be- § 25
schwerten. Anmeldung des Erwerbes
(2) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von (1) Jeder der Erbscha~tsteuer unterliegende Er-
Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Be- werb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung
lastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Mo-
nicht erloschen. naten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder
(3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt
nicht zu seinem Nachlaß. anzumelden.
(4) Von dem Erwerb sind insbesondere abzu- (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein
ziehen Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmel-
dung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Ver-
1. die Kosten der Bestattung des Erblassers ein- mögen der Erwerb stammt.
schließlich der Kosten der landesüblichen kirch- (3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der
lichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder
und der Kosten eines angemessenen Grabdenk- einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von
mals;
Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung
2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser un-
dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des zweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine
Verfahrens; Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwen-
3. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des dung gerichtlich oder notar.iell beurkundet ist.
Erblassers. von Todes wegen, die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten der Regelung des § 26
Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung Steuererklärung
des· Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des
Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar- (1) Das Finanzamt kann von den zur Anmeldung
errichtung; Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestim-
menden Frist die Abgabe einer Erklärung ver-
.C. die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen langen. Die Frist muß mindestens einen Monat be-
des Erwerbes geführten Rechtsstreits. tragen.
(5) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum
Beziehung zu nichtsteuerbaren Teilen des Erwerbes Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonsti-
stehen, $ind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die gen für· die Feststellung des Gegenstands und des
Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände Wertes des Erwerbes erfor_derlichen Angaben zu
(§ 8 Abs. 1 II und Abs. 5), so sind nur die in einer enthalten.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 773
§§ 27 bis 30 fallen aus. anzunehmen, auch die Paus<;:hversteuerung in sol-
chen Fällen, in denen die Versteuerung andernfalls
2. S t e u e r i e s t s e t z u n g noch ausgesetzt sein müßte, zu gestatten.
§ 31
Vorläufige Festsetzung § 36
Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr ent- Berichtigung der Veranlagung
sprechende Betrag der Sleuer als vorläufige Zah- Sind bei der Erteilung des Steuerbescheids ab-
lung zu entrichten. Das rinanzahlt setzt die vor- zugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt
läufige Zahlung fest; sie ist binnen einem Monat worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt
nach der Zustellung des Steuerbescheids fällig. waren, so kann der Steuerpflichtige bis zum Ab-
lauf von 5 Jahren seit der Veranlagung Berichti-
§ 32 gung des Steuerbescheids beantragen.
Abrundung
3. E r s t a t t u n g
Für die Berechnung der Steuer nach § 10 und bei
der Anwendung des § 17 b und des § 18 Abs. 1 § 37
Nr. 10 wird der Erwerb auf volle 10 Deutsche Mark Die Steuer ist zu erstatten,
nach unten abgerundet. 1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforde-
§ 33 rungsrechts hat herausgegebe:u werden müssen,
Rentenbesteuerung 2. wenn die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet wor-
Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten den ist.
oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl IV. TEIL
des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich
im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Ubergangs- und, Schlußvorschriiten
Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundert-
satz erhoben, der sich nach § 10 für den gesamten § 38
Kapitalbetrag ergibt. Erbschaftsteuer
§ 34 auf Grund älterer Vorschriften
Aussetzung der Versteuerung Erbschaftsteuer auf Grund der Landesgesetz-
(1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung gebung aus der Zeit vor dem 1. September 1919
einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, ist nicht mehr zu erheben.
kann der Pflichtige verlangen, daß die Versteuerung
bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts' ausgesetzt § 39
bleibt. Auf Verlangen des Finanzamts hat der Inkraittreten
Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
(2) Geht in dem Falle des Absatzes 1 das mit dem findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die
Nutzungsrecht belastete Vermögen vor dem Er- Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1948, entstan-
löschen des Nutzungsrechts durch Erbfolge auf den ist oder entsteht. Für die Frage, wann die
einen anderen über, so wird die Steuer für diesen Steuerschuld entsteht, sind die Grundsätze des § 14
Ubergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche auch dann maßgebend, wenn der Erblasser vor dem
Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Ver- 1. Januar 1925 verstorben ist, es sei denn, daß der
mögen zur Zeit des Er1öschens gehört, das Ver- Erwerb bereits der Besteuerung nach den früheren
mögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erb- Vorschriften unterworfen worden ist.
lasser erworben hätte.
(2) Mehrere Erwerbe werden nach § 13. nur zu-
§ 35
sammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-
Pauschversteuerung liche Erwerbe
Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, auf An- entweder vor dem 21.. Juni 1948
trag der Steuerpflichtigen von der genauen Ermitt- oder in der Zeit vom .21. Juni 1948 bis
lung des steuerpflichtigen Vermögens und der Vor- 31. Dezember 1948
legung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil oder nach dem 31. Dezember 1948
abzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer entstanden ist oder entsteht.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zweites Gesetz zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Zweites Uberleitungsgesetz).
Vom 21. August 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die Bundesregierung die Entschädigungssumme
rates das folgende Gesetz beschlossen: auf die einzelnen Länder nach dem Verhältnis
der von ihnen aufgewendeten Steuerverwal-
Artikel I tungskosten. Die Länder haben die ihnen ge••
Finanzverwaltung währten Entschädigungsleistungen, soweit sie
§ 1
den im Rechnungsjahr 1950 gewährten Betrag
übersteigen, zum Ausbau der Finanzverwaltung
(1) Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach zu verwenden.".
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung
2. § 13 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448)
Bundesfinanzbehörden geworden sind, geben auf ,, (2) Der Bund erhält für die, Verwaltung der
den Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11 B~ersteuer vom 1. April 1950 ab von den Län-
des Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach dern eine Entschädigung iri Höhe von zwei
den Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern vom Hundert des Aufkommens dieser Steuer.";
zu tragen sind.
Artikel II
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehe-
maligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und Sonstige ehemalige Reichs- und Zonen-
Verbrauchsteuerverw altung, der Monopolverwal- verwaltungen
tungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hin- § 3
terbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen
auf den Bund über. Die Ausgaben für die Ver- Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungs-
sorgung der sonstigen in den Bundesdienst über- ausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die
nommenen Verwaltungsangehörigen der Finanzver- nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Ver-
waltung und ihrer Hinterbliebenen gehen. vom waltung des Bundes übergeführt worden sind oder
Zeitpunkt der Ubernahme in den Bundesdienst ab noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkraft-
auf den Bund über (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes treten der Uberführung auf den Bund über.
über die Finanzverwaltung). Die Ausgaben für die
§ 4
Versorgung der ehemaligen Oberfinanzpräsidenten
und der ehemaligen Leiter der Oberfinanzkassen (1) Die Ausgaben für die Versorgung der ehe-
und deren Hinterbliebenen werdE-~n vom Bund und maligen Verwaltungsangehörigen der in der Anlage
von den Ländern je zur Hälfte getragen. Ihre Ver- bezeichneten ehemaligen Reichsbehörden, Reichs-
sorgung richtet sich nach den Vorschriften des betriebe und Zonenbehörden sowie der Hinter-
Landes, das für die Zahlung der Versorgungs- bliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen
bezüge zuständig ist. Die übrigen Versorgungs- auf den Bund über.
ausgaben der Finanzverwaltung werden von den (2) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundes-
Ländern getragen. finanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
(3) Die Uberleitung der Ausgaben, die sich aus S. 257) bleibt unberührt. ·
der Verwaltung des Vermögens der ehemaligen (3} Erweist sich das in der Anlage enthaltene
Reichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem be- Verzeichnis der ehemaligen Reichsbehörden, Reichs-
sonderen Gesetz vorbehalten. betriebe und Zonenbehörden als unvollständig, so
kann die Bundesregierung das Verzeichnis nach
den Grundsätzen dieses Gesetzes durch eine mit
Das Gesetz über die Finanzverwaltung wird wie Zustimmung des Bundesrates zu erlas~nde Rechts-
folgt geändert: verordnung ergänzen.
1. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung: § 5
,,Die Länder erhalten für die Hilfeleistung der_ (1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage
Finanzämter bei der Bearbeitung der Umsatz- bezeich:qeten Zonenbehörden werden Wartestands-
steuer und der Beförderungsteuer vom 1. April beamte des Bundes.
1950 ab vom Bund eine Entschädigung in Höhe
von zwei vom Hundert: des Aufkommens dieser (2) Oberste Dienstbehörden der Wartestands-
Steuern. Die Entschädigungssumme wird auf beamten sind die zuständigen Obersten Bundes-
die einzelnen Länder nach einem Schlüssel ver- behörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bun-
teilt, der binnen zwei Monaten nach Verkün- desminister des Innern und ·der Bundesminister der
dung des Zweiten Gesetzes zur Oberleitung Finanzen die oberste Dienstbehörde.
von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (3) Die obersten Dienstbehörden habe:µ für die
von den Ländern zu vereinbaren ist Kommt Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen
eine Vereinbarung nicht zustande, so verteilt (§ 36 a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 775
Artikel lII (2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungs-
strafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem
Gemeinsame Bestimmungen Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch
zu den Artikeln I und II Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu,
wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landes-
behörden durch§eführt wird. Entsprechendes gilt
Für die Versorgungsberechtigtem, deren Versor- für den Erlös aus der Verwertung eingezogener
gung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes
den Bund übergeht, übt die Obersle Bundesbehörde vom 8. August 1949 (WiGBL S. 205) und die ent-
die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienst- sprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der
behörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus. französischen Zone bleiben unberührt.
Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren
Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zu- § 12
st~pdigen obersten Dienstbehörde oder Verwal- Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des
tungsstelle entsprechen. Ist <:~ine solche Stelle nicht Ersten Uberleitungsgesetzes sind entsprechend an-
vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern zuwenden.
und der Bundesminister der Finanzen die Zustän-
Art i k e 1 IV
digkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig
erachtet. Ä.nderungen und Ergänzungen
des Ersten Oberleitungsgesetzes
§ 7
§ 13
Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II
bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf Das Erste Gesetz zur Uberleitung von Lasten und
den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November
Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) wird wie folgt geän-
oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrich- dert und zwar mit Wirkung vom 1. April 1950,
tungen verursacht worden sind. Insoweit gehen soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestim-
auch die Ersatzansprüche auf den Bund über. mungen etwas anderes ergibt:
1. Im § 1 Abs. 1 erhalten die Ziffern 3 bis 6 mit
§ 8 Wirkung vom 1. April 1951 die folgende
Der Bund trägt die Verbindlichkeiten des Reiches Fassung:
aus Anlaß von Personenschäden, die durch An- „3. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die
gehörige der frühenm deutschen Wehrmacht und Kriegsfoigenhilf e (§ § 7 bis 13),
der in § 2 Abs. 1 und § 3 des Bundesversorgungs- 4. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die
gesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. Umsiedlung Heimatvertriebener und für die
S. 791) genannten Organisationen und Einrichtungen Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Emp-
verursacht worden sind. Das gilt nicht, soweit auf fängern (§§ 14 und 14 a); soweit die Auf-
Grund solcher Schäden Ansprüche nach dem Bundes- wendungen außerhalb des Bundesgebietes
versorgungsgesetz bestehen. entstehen, gehen sie in voller Höhe auf den
§ 9
Bund über,
5. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die
Soweit die Bestimmungen der Artikel l und II Rückführung von Deutschen (§ 15); soweit
den Ubergang von Versorgungsausgaben auf den die Aufwendungen außerhalb des Bundes-
Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Be- gebietes entstehen, gehen sie in voller Höhe
stimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht auf den Bund über,
anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 6. 85 vom Hundert der Aufwendungen für
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Grenzdurchgangslager (§ 16),
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt 6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge, zum
wird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und Suchdienst für Kriegsgefangene, Heimatver-
des § 2 Ziff.. 7 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung triebene und heimatlose Ausländer und die
von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom Aufwendungen für den Rechtsschutz von
28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben Deutschen, die von ausländischen Behörden
unberührt. oder Gerichten im Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen verfolgt werden oder ver-
§ 10
urteilt worden sind,".
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver- 2. Im § 1 Abs. 3 Ziff. 1 werden die Worte „Ziffer 3,
sorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II 5 und 6" durch ·die Worte „Ziffern 3 bis 6" und
durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er- mit Wirkung vom 1. April 1951 das Wort „die-
lassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen. jenigen" durch die Worte „ 85 vom Hundert der-
§ 11
jenigen" ersetzt.
(1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben 3. Im § 1 Abs. 3 erhält die Ziffer 2 die folgende
auf den Bund übergehen, stehen die mit den Fassung:
Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem ,.2. bei den in Absatz l Ziffer 8 genannten Auf-
Bund zu. wendungen die pe1 sönli-then und sächlichen
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verwaltungskosten; hierzu gehören nicht 11. Aufwendungen für Bewachung, Feuer-
die Ausgaben für die Versorgung der ehe- wehr und polizeiliche Hilfseinrich-
rn aligen Angehörigen der Verwaltung und tungen,
ihrer Hinterbliebenen und die Kosten des
12. Aufwendungen für hygienische Zwecke,
gerichtlichen Spruchverfahrens. ".
für Quarantäne und für Lazarette für
4. In den § 3 wird folgender Absatz 2 neu ein- heimatlose Ausländer.
gefügt: (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Aufwendun-
,, (2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gen gehen auf den Bund nur insoweit über, als
gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte
und Württemberg-Hohenzollern und vom baye- verursacht sind.
rischen Kreis Lindau auf den Bund über: (3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 be-
1. die Zölle, zeichneten Aufwendungen gehen nur für das
2. die Umsatzausgleichsteuer, Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
3. die Kaffeesteuer, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
4. die Teesteuer.". im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch
5. Der bisherige Absatz 2 des § 3 wird Absatz 3. eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-
6. § 6 erhält die folgende Fässung: lassende Rechtsverordnung näher zu be-
stimmen.".
,;§ 6 7. Im § 11 wird Absatz 3 gestrichen und durch
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 den folgenden Absatz 3 ersetzt:
Ziff. 2 sind: ,, (3) Im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe kann
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bund für die Zeit bis zum 31. Dezember
Lohn- und Gehaltszahlungen an Ar- 1952
beitskräfte, die im Dienst der Be- 1. Zuschüsse oder Darlehen .zur Errich-
satzungsmächte stehen, tung von Wohnungen für bisher in
2. Aufwendungen zur Durchführung der Lagern untergebrachte Kriegsfolgen-
Entmilitarisierung, hilfe-Empfänger gewähren;
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit 2. zur Förderung der Erziehung und
der Durchführung von Besatzungs- Erwerbsbefähigung von jugendli-
bauten, chen Kriegsfolgenhilfe-Empfängern Zu-
schüsse oder Darlehen zu den Kosten
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung von gemeinnützigen
der Inanspruchnahme von Grund- Lehr lingswerkstätten, J ugendlehrgän-
stücken, Gebäuden und Gebäudeteilen gen und Jugendwohnheimen und zu
(Nutzungen, Transport, Lagerung, den Kosten von Jugendgemeinschafts-
Schaffung von Ersatzraum und der- werken gewähren.".
gleichen),
8. § 12 wird durch den folgenden Satz 2 ergänzt:
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme von Jagd- und „Das gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die
Fischereirechten, soweit die Inan- Kriegsfolgenhilfe-Empfingern nach anderen
spruchnahme für die Zeit nach dem Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8) gewährt wer-
31. März 1950 stattgefunden hat, den als den übrigen Empfängern der öffent-
lichen Fürsorge.".
6. Aufwendungen für den Bau, die Un-
terhaltung und die Wiederherstellung 9. § 14 erhält die folgende Fassung:
von Straßen und Brücken,
,,§ 14
7-. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-
satzungsschäden und Belegungsschä- (1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1
den an im Eigentum der Länder und Abs. 1 Ziff, 4 die Kosten der Umsiedlung Hei-
sonstiger Gebietskörperschaften ste- matvertriebener im Sinne des § 2 der Verord-
henden Grundstücken und beweg- nung über die Umsiedlung von Heimatver-
lichen Sachen, soweit die Schäden triebenen aus den Ländern Bayern, Nieder-
nach dem 31. März 1950 entstanden sachsen und Schleswig-Holstein vom 29. No-
sind, vember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 4) und der
Personen,. die durch Gesetz oder durch Rechts-
8. Aufwendungen zum Ausgleidl von verordnung auf Grund des Artikels 119 des
Härten, die sich im Zusammenhang Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen
mit der Inanspruchnahme von Grund-
werden.
stücken- oder beweglichen Sachen oder
durch Besatzungsschäden ergeben, (2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von
Land zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der
9. Aufwendungen zur Durchführung. von
Familienzusammenführung und die Umsiedlung
Reparationen und Restitutionen,
innerhalb des Landes, sowohl im Wege des
10. Aufwendungen im Zusammenhang mit Sammeltransportes wie des Einzeltransportes.
alliierter Gerichtsbarkeit, Entsprechendes gilt für etwaige Umsiedlungen
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 777
aus Gebieten außerhalb des Bundes in das Gebieten vom 28. November 1930 (Amt-
Bundesgebiet. liche Nachrichten für Reichsversicherung
(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten S. 497), soweit die Aufwendungen bis
des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum 31. März 1950 von den Ländern er-
zum neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung stattet worden sind;
während der Reise, des Begleitpersonals und ein m) Aufwendungen der Sozialversicherungsträ-
Uberbrückungsgeld zur Deckung der ersten Be- ger nach der Verordnung über die Ein- -
dürfnisse am Aufnahmeort, soweit diese Kosten gliederung von Umsiedlern in die Reichs-
nicht von anderer Seite, insbesondere von der versicherung vom 19. Juni 1943 (Reichs-
Arbeitslosenversicherung zu tragen sind.". gesetzbl. I S. 375), soweit die Aufwendungen
bis zum 31. März 1950 von den Ländern er-
10. Hinter § 14 wird die folgende Bestimmung ein-
stattet worden sind.".
gefügt:
,,§ 14 a 14. Im § 20 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des§ 1 Abs. 1 Fassung:
Ziff. 4 die Kosten der Auswanderung von „Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der
Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgen- obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes
hilfe-Empfänger gelten die im § 7 Abs. 2 ge- vorzunehmen. Die hierbei getroffenen Entschei-
nannten Personen auch dann, wenn sie nicht dungen sind für die Beteiligten verbindlich.".
von den Fürsorgeverbänden unterstützt wer- 15. Der bisherige § 20 wird § 20 Abs. 1; folgender
den, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder Absatz 2 wird neu angefügt:
wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorge-
pflichtverordnung (§ 8 dieses Gesetzes) sind. ,, (2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen
Fragen, die bei diesen Prüfungen auftreten,
(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten kann bei Meinungsverschiedenheiten· jede der
des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort beteiligten obersten Rechnungsprüfungsbehör-
bis zum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, den den Vereinigten Senat (§ 10 des Gesetzes
der Verpflegung während der Reise, des Be- über Errichtung und Aufgaben des Bundes-
gleitpersonals, der vorgeschriebenen amtlichen rechnungshofes vom 27. November 1950 -
Uberprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.".
der lagermäßigen Unterbringung und Ver-
sorgung.". § 14
11. Im § 15 Abs. 1 werden zwischen den Worten Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
,,trägt" und „die Kosten" die Worte „nach Maß- tigt, das Erste Gesetz zur Oberleitung von Lasten
gabe des § 1 Abs. 1 Ziff. 5" eingefügt. und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab
12. Im § 16 werden zwischen_ den Worten „trägt" 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.
und „die Kosten" die Worte „nach Maßgabe
des § 1 Abs. 1 Ziff. 6" eingefügt. Artikel V
13. § 17 wird wie folgt ergänzt: Ubergangs- und Scblußl:>estimmungen
„k) Aufwendungen für Leistungen nicht mehr § 15
bestehender oder nicht mehr erreichbarer
Unfallversicherungsträger, insbesondere der Dieses Gesetz und die noch zu er lassenden
in § 625 a der Reichsversicherungsordnung Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Ber-
genannten Versicherungsträger, soweit die · lin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
Aufwendungen bis zum 31. März 1950 von fassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
den Ländern erstattet oder getragen worden schlossen hat.
sind; §. 16
1) Aufwendungen der Sozialversicherungsträ- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
ger nach der Bekanntmachung über die Für- 1950 in Kraft, soweit sich nicht aus seinen Be-
sorge für Versicherte aus den abgetretenen stimmungen etwas anderes ergibt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. August 1951.
Der Bundespräsident
.
Theodor Heuss
.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 29. Zentralinstitut für Holz- und Forstwirtschaft
I. 30. Reichstreuhänder der Arbeit
Ehemalige Reichsbehörden und Reichsbetriebe 31. Betriebskrankenkasse des Reichs
32. Reichsausführungsbehörden für Unfall-
(§ 4 des Gesetzes) versicherung
1. Deutscher Reichstag 33. Staatliche Ausführungsbehörde der Ostgebiete
2. Die Reichsministerien mit Ausnahme des 34. Elsaß-lothringische Dienststellen, soweit Ver-
Reichsministeriums der Justiz, des Reichs- sorgungslasten dem Reich oblagen
ministeriums für Wissenschaft, Erziehung und 35. Reichskolonialverwaltung, soweit nicht Nr. 2
Volksbildung und des Reichsministeriums für in Betracht kommt
kirchliche Angelegenheiten 36. Heeres.:., Marine- und Luftfahrtverwaltung, so-
3. Die übrigen obersten Reichsbehörden mit Aus- weit nicht Nr. 2 in Betracht kommt
nahme der Reichsbank 37. Heeres- und Marinebetriebe
4. Die obersten Gerichtshöfe und Anwaltschaften 38. Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und
des Reichs Kriegsgräber
5. Der Regierungskommissar für das Saargebiet, 39. Propagandaämter
die für die besetzlen Gebiete bestellten Reichs- 40. Reichsdruckerei
kommissare und Chefs der Zivilverwaltung
und die Regierung des Generalgouvernements 41. Kriegsmarineabwicklungsstelle Kiel
6. Der Reichskommissar für die Rückglie~erung
des Saargebiets
7. Der Reichskommissür für das Wohnungswesen II.
8. Der Reichskommissar für die Preisbildung Ehemalige Zonenbehörden
9. Der Reichskommissar für die Ein- und Aus-
fuhrbewilligung (§§ 4 und 5 des Gesetzes)
10. Der Reichskommissar für Reparationsleistungen · 42. Zonenbeirat für die britische Zone
11. Rechnungshof des Deutschen Reichs einschließ- 43. Zentralhaushaltsamt für die britische Zone
lich der Außenstellen
44. Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone
12. Reichsschuldenverwaltung
45. Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft
13. Statistisches Reichsamt in der britischen Zone
14. Reichsversicherungsamt 46. Zentralschuldenverwaltung in der britischen
15. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung Zone
16. Reichspatentamt 47. Statistisches Amt für die britische Zone
17. Reichsentschädigungsamt 48. Deutsche Planungsbehörde für Registrierung
18. Reichsausgleichsamt und Bestandsaufnahme der Bevölkerung
19. Reichsgesundheitsamt einschließlich der Reichs- 49. Zonalhauptkasse
anstalten für Wasser- und Luftgüte, für Lebens- 50. Rechnungshof des Deutschen Reichs (Britische
mittel- und Arzneimittelchemie und für Vita- Zone)
minprüfung und Vitaminforschung 51. Rechnungshof für Sonderaufgaben
20. Reichsverpf1egungsamt ·52. Oberster Gerichtshof für die britische Zone
21. Reichswanderungsamt 53. Generaldirektion für Binnenwasserstraßen und
22. Reichsarchiv Binnenschiffahrt des britischen Kontrollgebietes
23. Deutsche Seewarte 54. Seehäfen-Generaldirektion für das britische
24. Reichsanstalt für Landesaufnahme Kontrollgebiet
25. Reichsamt für Bodenforschung 55. Wasserstraßen-Generaldirektion für die ameri-
26. Chemisch-Technische Reichsanstalt kanische Besatzungszone
27. Physikalisch-Technische Re1ehsanstalt (ein- 56. Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt
schließlich der früheren Reichsanstalt für Maße 57. Oberseeamt für die britische Zone
und Gewichte) 58. Kriminalpolizeiamt
28. Biologische Reichsanstalt für Land- und Forst- 59. Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in
wirtschaft der britischen Zone
Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 779
Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Gesetzes
zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln aui den Bund
(Erstes Oberleitungsgesetz),
Vom 21. August 1951.
Auf Grund des § 14 des Zweiten Gesetzes zur
Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf
den Bund (Zweites Oberleitungsgesetz) vorn
21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird
nachstehend der Wortlaut des Ersten Gesetzes zur
Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf
den Bund (Er'stes Oberleitungsgesetz) in der ab
1. April 1951 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 21. August 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Erstes Gesetz zur Oberleitung
von Lasten und Deckungsmitteln aui den Bund
(Erstes Uberleitungsgesetz)
in der Fassung vom 21. August 1951.
I. Allgemeiner Teil Personen und für Angehörige von Kriegs-
gefangenen,
§ 1
9. die Aufwendungen der Arbeitslosenfür-
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den sorge,
Bund über: 10. die Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung,
1. die Aufwendungen für Besatzungskosten 11. die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial-
und Auftragsausgaben (§ 5), versicherung (§ 17).
2. die im.§ 6 bezeichneten Aufwendungen,
(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die
3. 85 vom Hundert der Aufwendungen für nachgewiesenen Ausgaben dia mit ihnen zusam-
die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13), menhängenden Einnahmen übersteigen.
4. · 85 vorn Hundert der Aufwendungen für
(3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten
die Umsiedlung Heimatvertriebener und
der Gebietskörperschaften werden nicht übernom-
für die Auswanderung von Kriegsfolgen-
men. Der Bund trägt jedoch
hilfe-Ernpfängern (§§ 14 und 14 a); soweit
die Aufwendungen außerhalb des Bundes- 1. bei den in Absatz 1 Ziffern 3 bis 6 ge-
gebietes entstehen; gehen sie in voller nannten Aufwendungen 85 vorn Hundert
Höhe auf den Bund über, derjenigen persönlichen und sächlichen
5. 85 vom Hundert der Aufwendungen für Verwaltungskosten, die irn Zusammenhang
die Rückführung von Deutschen (§ 15); so- rnit der Unterbringung, Verpflegung und
weit die Aufwendungen außerhalb des Heilbehandlung in Einrichtungen der ge-
Bundesgebietes entstehen, gehen sie in schlossenen Fürsorge oder in Durchgangs-
voller Höhe auf den Bund über, oder Wohnlagern stehen,
6. 85 vom Hundert der Aufwendungen für 2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 genannten
Grenzdurchgangslager (§ 16), Aufwendungen die persönlichen und säch-
lichen Verwaltungskosten; hierzu gehören
6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge,
nicht die Ausgaben für die Versorgung der
zum Suchdienst für Kriegsgefangene, Hei-
ehemaligen Angehörigen der Verwaltung
matvertriebene und heimatlose Ausländer
und ihrer Hinterbliebenen und die Kosten
und die Aufwendungen für den Rechts-
des gerichtlichen Spruchverfahrens.
schutz von Deutschen, die von ausländi-
schen Behörden oder Gerichten im Zusam- § 2
menhang mit den Kriegsereignissen ver-
folgt werden oder verurteilt worden sind, (Galt nur im Rechnungsjahr 1950)
7. die Aufwendungen für verdrängte Ange- § 3
hörige des öffentlichen Dienstes und für
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den
ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsange-
hörige, Bund über:
8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, 1. die Umsatzsteuer,
Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte 2. die der konkurrierenden Gesetzgebung
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil'I
unterwprfenen Verbrauchsteuern mit Aus- 6. Aufwendungen fü:r de'n Bau,· die Unter.:
nahme der ßierstmier, haltung und die Wiederherstellung von
3. die Beförderungsteuer, Straßen und Brücken,
4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver- 7. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-
mögensabgaben, satzungsschäden und Belegungsschäden an
5. der Ertrag ·der Monopole. im Eigentum der Länder ·und sonstiger
Gebietskörpersdiaften · stehenden Grund-
(2) Mit \Virkung vom 21. September 1949 gehen stücken und beweglidien Sachen, soweit
von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Würt- die Schäden nach dem 31. März 1950 ent-
temberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis standen sind,
Lindau auf den Bund über:
8. Aufwendungen zum Ausgleich von Härten;
1. die Zölle, die sich im Zusammenhang mit der Inan-
2. die Umsatza usg leichsteti.er, spruchnahme von Grundstücken oder .be-
3. die Kaffeesteuer, weglichen Sachen oder durch Besatzungs-
4. die Teesteuer. schäden ergeben,
(3} Die besondere Regelung für die Soforthilfe- 9. Aufwendungen zur Durchführung von Re-·
abgabe bleibt hiervon ,unberührt. parationen und Restitutionen,
10. Aufwendungen im Zusammenhang mit
§ 4
alliierter Gerichtsbarkeit,
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen
11. Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr
bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über
und polizeiliche Hilfseinrichtungen,
die in § J Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind
weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts 12. Aufwendungen für hygienische Zwecke,
anderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetz1idie für Quarantäne und für. Lazarette für
Regelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden heimatlose Ausländer.
sind oder noch getroffen werden. (2} Die im Abs-0.tz 1 bezeichneten Aufwendungen
(2} Maßnahmen, die die in § 1 Abs. 1 aufgeführ- gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch
ten Sachgebiete betreffen, bedürfen, wenn sie von Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht
grundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher sind.
finanzieller Auswirkung für den Bund sind, der Zu- (3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 bezeichneten
stimmung der zuständigen Bundesorgane. Aufwendungen gehen nur für das Rechriung;jahr
II. B e s o n d e r e r T e i 1 1950 auf den Bund über. ·
1. Besatzungslasten (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die im
Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine
§ 5
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
Abs.. 1 Ziff. ,t) sind die Aufwendungen für Zweck-
bestimmungen, die in dem der Bundesregierung 2. Kriegsfolgenhilf e
vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zu- § 7
geleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und
Auftragsausgaben vorgesehen sind. (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die
auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirks-
§ 6 fürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2
oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für
sind: Kriegsfolgenhilf e-Em pfänger.
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit (2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind:
Lohn- und Geh a1tszahlungen an Arbeits- 1. Heimatvertriebene,
kräfte, die im Dienst der Besatzungs-
mächte stehen, 2. Evakuierte,
2. Aufwendungen zur Durchführung der Ent-
3. Zugewanderte aus der sowjetischen Be-
m rn taris i erun g, satzungszone und der Stadt Berlin,
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der 4. Ausländer und Staatenlose,
Durchführung von Besatzungsbauten, 5. Angehörige von Kriegsgefangenen und
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Vermißten sowie Heimkehrer,
Inanspruchnahme von Grundstücken, Ge- 6. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene
bäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, und ihnen gleichgestellte Personen.
Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatz-
raum und dergleichen}, § 8
5. Aufwendungen im .Zusammenhang mit der Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im
Inanspruchnahme von Jagd- und Fischerei- Rahmen der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.
rechten, soweit die Inanspruchnahme für Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100), der Reichs-
die Zeit nach dem .3L März 1950 stattge- grundsätze über Vor:aussetzungen, Art und Maß
funden· hat, der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember · 1924
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 781
(Reichsgesetzbl. I S. 765) und der hierzu ergangenen Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Für-
Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den sorgemaßnahmen für den Transport und für die
durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten lagermäßige Unterbringung und Versorgung von
Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden über Heimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten
Anordnungen des Landes nicht hinausgehenden aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt
Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen Für- Berlin, von Ausländern und Staatenlosen und von
sorge gewährt werden. Heimkehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbrin-
§ 9
gµng am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als
Kriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für
(1) Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen unterstützte oder nichtunterstützte Personen auf-
(laufende und einmalige Unterstützungen) als auch gewendet worden sind.
Sachleistungen der offenen und geschlossenen Für-
(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß
sorge.
§§ 2 und 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
(2) Außerordentliche Beihilfen (zum Beispiel Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950
Weihnachtsbeihilfen) rechnen nur insoweit zu den (Bundesgesetzbl. S. 221) gewährten Entlassungs-
Fürsorgekosten, als der Bundesminister der Finan- gelder und Ubergangsbeihilfen.
zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern der Anordnung ihrer Ausschüttung zuge- (3) Im Rahmen der Kriegsfolge~hilfe kann der
stimmt hat. Bund für die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 .
§ 10 1. Zuschüsse oder 'Darlehen zur Errichtung
von · Wohnungen für bisher in Lagern
Fürsorgekosten sind auch:
untergebrachte Kriegsfolgenhilfe-Empfän-
1. Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche
ger gewähren,
aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfän-
ger, soweit sie der Erziehung und Erwerbs- 2. zur Förderung der Erziehung und Erwerbs-
befähigung Minderjlihriger gemäß § 6 Buch- befähigung von jugendlichen Kriegsfolgen-
stabe d der Reichsgrundsätze über Voraus- hilfe-Empfängem Zuschüsse oder Darlehen
setzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge zu den Kosten der Errichtung von gemein-
vom 4. Dezember 1924 (Re_ichsgesetzbl. I S. 765) nützigen Lehrlingswerkstätten, Jugend-
dienen; Erziehungsbeihilfen gehören auch in- lehrgängen und Jugendwohnheimen und
soweit zur Kriegsfolgenhilfe, als sie für Voll- zu den Kosten von Jugendgemeinschafts-
jährige aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe- werken gewähren.
Empfänger aufgewendet werden, deren Berufs-
ausbildung durch den Krieg oder dun.u Kriegs- § 12
folgen gehemmt war und abgeschlossen wer- Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun-
den soll; gen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an
2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt,
Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der die nach anderen Grundsätzen als denen der Für-
Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Er- sorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924
holungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge- (Reichsgesetzbl. I S. 100) bemessen, insbesondere
sundheitsamtes zur Wiederherstellung der Ge- nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfs-
sundheit oder zur Verhütung einer erkennbar bedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so
drohenden Gesundheitsschädigung notwen- übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei An-
dig ist; wendung der Vorschriften der Fürsorgepflichtver-
ordnung aufzuwenden gewesen wären. Das gleiche
3. die auf Grund der folgenden Sonderbestim-
gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgenhilfe-
mungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und
Empfängern nach anderen Richtsätzen oder Richt-
Gesundheitswesens an die Personengruppen
linien (§ 8) gewährt werden als den übrigen Emp-
der Kriegsfolgenhilfe geleisleten Zahlungen,
fängern der öffentlichen Fürsorge.
auch sow.eit diese über den örtlich maß-
gebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen
Fürsorge liegen: § 13
a) Verordnung über Tuberkulosehilfe .vom Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549), stimmung des Bundesrates
b) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs.: 1. die in § 7 genannten Personengruppen,
blinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte
2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorge-
vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),
kosten näher zu bestimmen.
c) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-
krankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichs-
gesetzbl. I S. Gl) oder die seit dem 8. Mai 3. Umsiedlung und Auswanderung
1945 erlassenen Landesgesetze zur Bekämp- § 14
fung der Geschlechtskrankheiten
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs.
mit ihren Ausführungsbestimmungen. 1 Ziff. 4 die Kosten der Umsiedlung Heimat-
vertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über
§ 11 die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den
(1} Zur Kriegsfolgenhilfe g~hören auch - soweit Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-
nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Holstein vom 29. November 1949 (Bundesgesetzbl.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1950 S. 4) und der Personen, die durch Gesetz oder den Bestimmungen und der Verordnung über die
durch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 119 Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Ver-
des Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf
werden. die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau
Land zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu
Familienzusammenführung und die Umsiedlung leistenden Ausgaben:
innerhalb des Landes, sowohl im Wege des Sam- a) Grundbeträge der Rentenversicherung der Ar-
meltransportes wie des Einzeltransportes. Entspre- beiter (§ 1 .Abs. 2 des Sozialversicherungs-
chendes gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 -
außerhalb des Bundes in das Bundesgebiet. WiGBl. S. 99 -);
(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des b) Beträge in Höhe der Grundbeträge der Ren-
Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum tenversicherung der Arbeiter von jeder
neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während Knappschaftsvollrente, Witwenvollrente und
der Reise, des Begleitpersonals und ein Dberbrük- Waisenrente der knappschaftlichen Renten-
kungsgeld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am versicherung (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des
Aufnahmeort, soweit diese Kosten nicht von ande- Knappschaftsversicherungs - Anpassungsgeset-
rer Seite, insbesondere von der Arbeitslosenver- zes vom 30. Juni 1949 - WiGBI. S. 202 - ) ;
sicherung zu tragen sind.
c) Beträge, die zur dauernden Aufrechterhaltung
§ 14 a der Leistungen der knappschaftlichen Renten-
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs. versicherung erforderlich sind (§ 18 des So-
1 Ziff. 4 die Kosten der Auswanderung von zialversicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5
Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgen- Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-
hilfe-Empfänger gelten die im § 7· Abs. 2 genann- sungsgesetzes);
ten Personen auch dann, wenn sie nicht von den d) Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks
Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche
Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfs- Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversiche-
bedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung rungs-Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 3
(§ 8) sind. des Knappschaftsversicherungs - Anpassungs-
(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten gesetzes);
des Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis e) Mehraufwendungen . der Sozialversicherungs-
zum Grenzübertritt oder bis zur Einsdüffung, der träger aus den Vorschriften des Gesetzes über
Verpflegung während der Reise, des Begleit- die Behandlung der Verfolgten des National-
personals, der vorgeschriebenen amtlichen Uber- sozialismus in der Sozialversicherung (§ 7 des
prüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten
iagermäßigen Unterbringung und Versorgung. des Nationalsozialismus in der Sozialversiche-
4. Rückführung rung vom 22. August 1949 - WiGBl. S. 26~ -);
§ 15 f) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger
für Flüchtlinge
(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fremdrenten
Ziff. 5 die Kosten der Rückführung von Deutschen
vom 7. Juli 1948 - Badisches Gesetz- und
aus dem Ausland und aus den unter fremder Ver-
waltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Verordnungsblatt S. 125 -:-,
Kosten der Durchführung der Verordnung über die § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes
Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung vom 3. Dezember 1947 - Bayerisches Ge-
der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen setz- und Verordnungsblatt S. 215 - ,
aus den unter fremder Verwaltung stehenden deut- § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes
schen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschecho- vom 23. Juni 1948 - Gesetzblatt der Freien
slowakei auf die Länder des Bundesgebietes. Hansestadt Bremen S. 91 - ,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes
Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rück- vom 5. Dezember 1947 - Gesetz- und Ver-
führung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be- ordnungsblatt für das Land Hessen 1948
stimmen. s. 2-,
5. Grenzdurchgangslager § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes
§ 16
vom 4. Dezember 1947 - Regierungsblatt
der Regierung Württemberg-Baden 1948
Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 s. 15 - ,
Ziff. 6 die Kosten für die von der Bundesregierung
§ 8 Ziff. 2 der Durchführungsverordnung
als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Be-
zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz
deutung anerkannten Einrichtungen.
vom 27. Juni 1949 -·· WiGBJ. S. 101 - ,
6. Zuschüsse zu den Lasten der Erlaß des Zentralamts für Arbeit in der
Sozialversicherung britisd1en Zone vom 25. November 1947 -
§ 17 IV/2366147);
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung g) Kosten der Unfallversicherung für ehemalige
(§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die au! Grund der folgen- Reichsbetriebe und für Betriebe der britischen
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 783
Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 hinter dem Durchschnittsbetrag der monatlichen
vom 9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für d-ie bri- Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis
tische Zone S. 233 -) ; 2ij. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land den
h) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen. Die
für Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet Abführung unterbleibt, wenri und soweit das Land
wohnenden Berechtigten saarländischer Sozial- nachw;eist, daß der Rückgang der Ausgaben über-
versicherungsträger; wiegend auf Tatbeständen beruht, die von dem
i) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz Land nicht beeinflußt werden können.
wohnende Berechtigte der früheren Lothringer (5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950
Knappschaft; fällige Zahlungen für Besatzungsleistungen durch
k) Aufwendungen für Leistungen nicht mehr be- ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der
stehender oder nicht mehr erreichbarer Vn- Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus
fallversicherungsträger, insbesondere der in gestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor
§ 625 a der Reichsversicherungsordnung ge-
dem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind,
nannten Versicherungsträger, soweit die Auf- so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.
wendungen bis zum 31. März 1950 von den (6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März
~ändern erstattet oder getragen worden sind; 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge-
1) Aufwendungen der Sozialversicb,erungshäger und Soziallasten
nach der Bekanntmachung über die Fürsorge 1. den seitherigen Landesanteil an den für
für Versicherte aus den abgetretenen Gebieten die Zeit bis zum 31. März 1950 aufgewen-
vom 28. November 1930 (Amtliche Nachrichten dE;ten Leistungen der Kriegsfolgenhilf e und
für Reichsversicherung S. 497), soweit die Umsiedlung,
Aufwendungen bis zum 31. März 1950 von 2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 auf-
den Ländern erstattet worden sind; zuwendenden Leistungen (einschließlich
m) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte,
nach der Verordnung über die Eingliederung Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom stellte Personen und für die Arbeitslosen-
19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375), soweit fürsorge,
die Aufwendungen bis zum 31. März 1950 von 3. die für die Zeit bis zum 31. Mfaz 1950 be-
den Ländern erstattet worden sind. stimmten Zuschüsse an die Träger der
Sozialversicherung und an die Arbeitslosen-
III. U b e r g a n g s - u n d S c h I u ß - versicherung
bestimmungen
nicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschieds-
§ 18 betrag belastet.
(1) Für den Ubergang der in § 1 Abs. 1 dieses § 19
Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses
Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 einge- 1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwi-
gangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben schenbilanz nach kaufmännischen Grundsätzen
werden in den Haushaltsrechnungen der Länder zum 31. März 1950 festzustellende Reingewinn
nachgewiesen. Alle ab 1. April 1950 eingehenden steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß
Einnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen.
Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des 2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den
Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten Ländern entnommen sind, sind auf den. zum
zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen 31. März 1950 festzustellenden Reingewinn an-
dem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950 zurechnen. Soweit sie den Reingewinn über-
entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen. steigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß
(2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund
aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von zu erstatten.
Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustel- § 20
len, hat der Bund diese Mittel dem Land zu er-
statten. Das gleiche gilt für Vorschüsse und Ab- (1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-
schlagszahlungen der Länder an die auszahlenden zen hat der Bundesrechnungshof eine Dberprüfung
Stellen, soweit die Vorschüsse und Abschlagszah- vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Er-
lungen nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 gebnis der Uberleitung
verwendet worden sind. a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses
(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Gesetzes entspricht,
Aufwendungen für Besatzung'skosten und Auftrags- b) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist,
ausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus- die bei billiger Berücksichtigung der Inter-
gaben, die von den Besatzungsmächten als B9- essen des Bundes und des Landes mit dem
satzungskosten und als Auftragsausgaben vorge- Sinn der qberleitungsregelung nicht ver-
schrieben und in der Zeit. nach dem 31. März 1950 einbar sind.
zu leisten sind (Auslaufkosten). § 2 Ziff. 1 und Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der ober-
Ziff. 2 finden entsprechende Anwendung. sten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzu-
(4) Soweit die von einem Land im Monat März nehmen. Die hierbei getroffenen Entscheidungen
1950 gemachten Aufwendungen für Besatzungslasten sind für die Beteiligten verbindlich.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen, der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen
die bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei Mei- unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20.
nungsverschiedenheiten jede der beteiligten ober- Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über
sten Rechnungsprüfungsbehörden den Vereinigten die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaus-
Senat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung und haltsplanes für das Rechnungsjahr 1949 sowie über
Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No- die Haushaltsführung und über die vorläufige Rech-
vember 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen. nungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung
(Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushalts-
§ 21
ordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199)
Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sach- werden hierdurch nicht berührt.
gebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-
Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des baye-
Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.
rischen Kreises Lindau die Schuldverschreibungen
§ 22 aus; die auf Grund von Artikel II der Gesetze Nr.
67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierun-
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von gen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind.
Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze
des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militär-
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. regierungen von der Gebietskörperschaft Groß-
§ 23 Berlin auszustellenden Schuldverschreibungen in
voller Höhe.
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt
§ 24
der Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-
Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayeri- - (Diese Bestimmung ist durch § 15 des Zweiten
schen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen Uber Je i t ung sg_esetzes über holt.)
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Erhebung einer
Abgabe „Notopfer Berlin".
Vom 16. August 1951.
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur Er-
hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in der
Fassung des Artikels I Ziffer 2 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
,,Notopfer Berlin" vom 23. Dezember 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 823) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in
der ab 1. Januar 1950 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 16. August 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer.
Nr. 44-Tag der Ausgµbe,: Bonn, den 4. September 1951 :'1,85
Ve,rorpnung verordnung entspricht, gesond)ert :und fortlaufend
zur Durchführung rl.es Gesetzes zur aufzuzeichnen. Arbeitgeber; die. schon für Zwecke
Erhebung einer Abgabe „Notopfer ~erlin„ der Lohnsteuer ein Lohnkonto führen, haben die
Abgabe der Arbeitnehmer in diesem Lohnkonto
in der Fassung vom 30. Juli 1951. gesondert und fortlaufend aufzuzeichnen.
ABSCHNITT I § ~
Abgabe der Arbeitnehmer Gestrichen
§ 5
§ 1
Außenprüfung
Zusammenrechnung und Abrundung von
Arbeitslohn Die Uberwachung der ordnungsmäßigen Ein-
behaltung und Abführung der Abgabe der Arbeit-
(§ 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes)
nehmer erfolgt im Wege der Außenprüfung nach
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit- §§ 50 bis 55 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nehmer ist der laufende Arbeitslohn zusammen- nung.
zurechnen, der in Lohnzahlungszeiträumen be- ABSCJi.N1TT !II
zogen worden ist, die im Lauf des Erhebungszeit-
raumes geendet haben. Regelmäßig wiederkehrender Abgabe der Veranlagten
Arbeitslohn, der dem Abgabepflichtigen kurze Zeit § 9
vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Gestrichen
Erhebungszeitraums, zu dem er wirtschaftlich ge-
hört, zugeflossen ist, gilt als in diesem Erhebungs- § 7
zeitraum bezogen. Persönliche Befreiung, Mindestbetrag der
(2} Im Laufe des Erhebungszeitraumes zugeflos- Abgabe der Veranlagten
sene sonstige (insbesondere einmalige) Bezüge sind (§ 7 Absätze 1 und 2, § 16 Ziffer 2 des Gesetzes)
für die Bemessung der Abgabe der Arbeitnehmer Natürliche Personen, die zur Einkommensteuer
dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, der in veranlagt werden, haben als Abgabe der Veran-
diesem Erhebungszeitraum bezogen worden ist. lagten für den Erhebungszeitraum 1950 mindestens
(3) Für die Berechnung der Abgabe der Arbeit- den Betrag von 7 ,20 Deutsche Mark und für den
nehmer ist der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Erhebungszeitraum 1951 mindestens den Betrag von
abgabepflichtige Arbeitslohn auf volle Deutsche 9 Deutsche Mark zu entrichten. Der Mindestbetrag
Markbeträge nach unten abzurunden. der Abgabe der Veranlagten ist auch dann 'fest-
zusetzen, wenn die Veranlagung eines Steuer-
§ 2 pflichtigen bei der Einkommensteuer nicht zur Fest-
Bemessung der Abgabe und Abgabepflicht setzung eines Steuerbetrags, sondern zu einer Frei-
(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes) veranlagung geführt hat. Ist jedoch eine Ein-
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit- kommensteuer deshalb nicht festzusetzen, weil
nehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer keine Veranlagung durchzuführen ist, so unter-
im Erhebungszeitraum insgesamt bezogen hat (§ 1), bleibt auch die Festsetzung des Mindestbetrags der
um 65 Deutsche Mark zu kürzen; der Betrag von Abgabe der Veranlagten.
65 Deutsche Mark erhöht sich um die steuerfreien
§7a
Beträge, die auf der Lohnsteuerkarte für Lohn-
zahlungszeiträume eingetragen sind, die im Er- Vorauszahlungen
hebungszeitraum (§ 3 des Gesetzes) geendet haben. (§ 9 Absatz\ 1 des Gesetzes)
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus Die Oberfinanzdirektionen können die Fällig-
mehreren 9egenwärligen oder früheren Dienst- keitstermine der Vorauszahlungen der Abgabe ab-
verhältnissen {Jleichzeitig von verschiedenen Arbeit- weichend von § 9 des Gesetzes den Fälligkeits-
gebern, so ist für die Berechnung der Abgabe „Not- terminen der Einkopimensteuer-Vorauszahlungen
opfer Berlin" die in Absatz 1 vorgeschriebene Kür- anpassen, wenn le~zt~r.~ von denen des Notopfers
zung um 65 Deutsche Mark nur bei dem Arbeits- Berlin abweichen.
lohn aus dem Dienstverhältnis, für das die erste
Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, vorzunehmen. ABSCHNITT III
(3) Die AbrJabe der Arbeitnehmer wird nicht
§ 8
erhoben, wenn für die Lohnzahlungszeiträume, die
im Erhebungszeitraum (§ 3 des Cesetzes) enden, Persönliche Befreiungen
nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 11 Absatz 2 des Cesetzes)
der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften Lohn- (1) Von der Abgabe der Körperschaften sind Kör-
steuer nicht einzubehalten ist. perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
§ 3 massen befreit, wenn sie unmittelbar auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder auf
Arbeitgeberkonto Grund des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes oder
Der Arbeitgeber hat die von ihm einbehaltene nach Vorschriften, die zur Durchführung des § 4
Abgabe der Arbeitneh1ner in einem für jeden des Körperschaft.steuergesetzes erlassen worden
Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto, das den sind, in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer
Vorschriften des§ 31 der Lohnsteuer-Durchführungs- befreit sind.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach (4) Die Steuermarken werden in dunkelblauer
anderen Vorschriften, insbesondere solchen, die auf Farbe hergestellt. Am unteren Rand des Marken- ·
Grund des § 2~ des Körperschaftsteuergesetzes er- bildes steht in einer die ganze Breite des Marken-
lassen worden sind, begründet keine Befreiung von bildes ausfüllenden weißen Leiste iri dunkelblauer
der Abgabe der Körperschaften. lateinischer Schrift das Wort „STEUERMARKE".
Ani oberen Rand steht in weißen lateinischen
§ 9 Schriftzeichen das Wort „NOTOPFER", das sich
Bemessungsgrundlage der Abgabe ebenfalls über die ganze Breite des Markenbildes
der Körperschaften erstreckt. Der zwischen den Worten „NOTOPFER"
und „STEUERMARKE" liegende Raum des Marken-
(§ 12 des Gesetzes}
bildes wird auf der lfnken Seite durch eine stilisierte
Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinn des weiße „2", rechts daneben durch das Wort „BERLIN"
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes sind die §§ 6 bis 17 des in weißen lateinischen Schriftzeichen ausgefüllt.
Körperschaftsteuergeset.zes anzuwenden.
§ 15
§ 10 Verkauf der Steuermarken
Mindestbetrag der Abgabe der Körperschaften (§ 19 Absatz 2. des Gesetzes)
(§ 16 Ziffer 3 des Gesetzes)
Die Steuermarken werden at13sch1ießlich durch die
(1) Die Mindestabgube der Körperschaften ist von Postanstalten zum Preise von J,02 Deutsche Mark
Steuerpflichtigen auch dann :::u erheben, wenn die für jede Steuermarke verkauft.
Veranlagung eines Steuerpflichtigen zur Körper-
schaftsteuer nicht zur Festsetzung eines Steuer- § 16
betrags führt oder keine Körperschaftsteuer fest- Besondere Bestimmungen
zusetzen und daher auch keine Veranlagung durch- (1) Die Abgabepflicht kann nicht durch Aufkleben
zuführen ist. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bleiben von Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Post-
unberührt.
sendung erfüllt werden.
(2) Der volle Mindestbetrag ist auch zu entrid1ten,
(2) Postsendungen können nicht durch Aufkleben
wenn die Abgabepflicht nicht während des ganzen
von Steuermarken freigemacht werden.
Erhebungszeitraums (§ 3 des Gesetzes) bestanden
(3) Abgabepflichtige Postsendungen, die nicht mit
hat.
der Steuermarke versehen sind, werden von der
ABSCHNITT IV Post nicht befördert.
Abgabe auf Postsendungen (4) Die Steuermarken werden nicht in Marken
anderer Art umgetauscht.
§ 11
(5) Für beschädigte Steu.ermarken wird kein Er-
Gestrichen
satz geleistet.
§ 12 (6) Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendun-
Gestrichen gen ist ausgeschlossen. ·
§ 13
ABSCHNITT V
Art und Zeit der Abgabeentrichtung
(§ 15 des Gesetzes)
Sc h 1 u ß vors c h r i f t e n
(1) Die Abgabe wird durch Aufkleben einer § 17
Steuermarke (§ 14) auf die abgabepflichtige Post- Gestrichen
sendung, bei Paketen auf die Paketkarte, entrichtet.
§ 18
(2) Die Steuermarke ist auf die abgabepflichtige
Postsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, zu Kassenmäßige Behandlung
kleben, bevor die Sendung zur Post eingeliefert Die Vorschriften über die kassenmäßige Behand-
oder in clen Briefkasten gesteckt wird. lung der Abgabe der Arbeitnehmer, der Abgabe der
(3) Die Steuermarken sind auch auf abgabepflich-
Veranlagten und der Abgabe der Körperschaften
tige Postsendungen zu kleben, die nicht durch Post- sind von den obersten Finanzbehörden der Länder
wertzeichen freigeniacht werden. · zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sicherstellen,
daß die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der
(4) Die auf die Postsendung geklebte Steuer- Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften
marke wird von der Post mit dem Posttagesstempel jeweils getrennt nad1gewiesen, getrennt gebucht
bedruckt. und getrennt und beschleunigt an die Bundeshaupt-
§ 14 kasse, Bonn, auf das Konto 10 - 119 bei der Bank
Beschreibung der Steuermarken deutscher Länder überwiesen werden.
(§ 15 des Gesetzes)
§ 19
(1) Zur Entrichtung der Abgabe auf Postsendun- Gestrichen
gen werden Steuermarken ausgegeben.
(2) Die Steuermarken lauten auf einen Abgabe- § 20
betrag von 0,02 Deutsche Mark. Geltungsdauer
(3) Die Steuermarken haben die Form eines Diese Verordnung gilt für alle Erhebungszeit-
liegenden Rechtecks. Das Markenbild ist 18 mm räume, die nach dem 31. Dezember 1949 beginnen
lang und 9 mm hoch. und spätestens am 31. Dezember 1951 enden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 787
Verordnung a) Die Räume müssen gut lüftbar sein und
zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen eine Mindesthöhe von 3,5 m und einen
(Silikose) in der keramischen Industrie. Mindestluftinhalt von 20 m 3 für jeden darin
Beschäftigten haben; bei besonders gün-
Vom 1. September 1951.
stigen Verhältnissen kann das Gewerbe-
· Auf Grund aufsichtsamt eine geringere Höhe, jedoch
a) des § 120 e der Gewerbeordnung, nicht unter 3 m, zulassen.
b) der §§ 9 Abs. l und 16 Abs. 3 der Arbeils- b) Die Wände und Decken müssen glatt und
zeitordmrng vmn 30. April 1938 (Reichsgesetz- leicht zu reinigen sein.
blatt I S. 446), c) Die Fußböden müssen fest, ohne Uneben-
c) des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit heiten und offene Fugen und leicht zu
und über die Arbeitszeit der Jugendlichen reinigen sein.
(Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 (2) Räume, in denen sich eine gefährliche Staub-
(Reichsgesetzbl. I S. 437), auch in der Fassung entwicklung nicht vermeiden läßt, müssen von
des Württemberg-! Johenzollernscben Gesetzes staubfreien Arbeitsräumen staubdicht abgetrennt
zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom sein. Selbsttätig und dicht schließende Türen sind
6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land zulässig.-
Württemberg-Hohenzollern S. 103),
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
d) des § 22 des Niedersächsischen Arbeitsschutz-
Verordnung bereits bestehenden Anlagen gelten
gesetzes für Jugendliebe vom 9. Dezember
die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht;
1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
jedoch kann das Gewerbeaufsichtsamt im Benehmen
nungsblatt S. 179)
mit der Berufsgenossenschaft jederzeit anordnen,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des daß sie sämtlich oder teilweise zu befolgen sind.
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(4) Arbeitsvorgänge mit Staubentwicklung sind
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
in geschlossenen Apparaten auszuführen, die so
Geltungsbereich einzurichten sind, daß aus ihnen - auch beim
§ 1 Füllen und Entleeren - möglichst kein Staub aus-
tritt; andernfalls ist der Staub an der Entstehungs-
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen
oder Austrittsstelle wirksam abzusaugen. Bei Ar-
_ker~_mische oder feuerfeste Erzeugnisse (einschließ-
beiten, bei denen sieb eine gefährliche Stauban-
lich feuerfester Mörtel und Stampfmassen) her-
reicherung in der Atem.luft nicht vermeiden läßt,
gestellt werden; . ausgenommen sind Betriebe, die
sind von den Arbeitnehmern geeignete Atem-
der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen.
schutzgeräte (z. B. Frischluftgeräte, Kolloidfilter-
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung geräte) zu tragen; diese sind vom Arbeitgeber
auf Betriebe, in denen keine anderen keramischen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
oder feuerfesten Erzeugnisse hergestellt werden als
(5) Unter Vermeidung von Staubentwicklung sind
a) Ziegelsteine (einschließlich Decken- und
Hohlsteinen, Klinkern und Dachziegeln), gründlich zu reinigen
b) Töpferwaren aus Ton ohne Zusatz von a) die in Absatz 1 genannten Räume min-
gemahlenem Quarz, Schamotte oder von destens einmal wöchentlich nach Arbeits-
verwandten Stoffen; jedoch gilt die Ver- schluß,
ordnung für die Betriebsabteilungen, in b) die darin befindlichen Arbeitsplätze und
denen die Glasuren aufbereitet werden, Verkehrswege täglich.
falls diese gemahlenen Quarz enthalten. (6) Abgesaugte Luft darf nicht wieder in Be-
(3) Die Verordnung ~Jilt auch für die Herstellung triebsräume geführt werden, es sei denn, daß sie
der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, wenn dabei nach einem vom Bundesminister für Arbeit aner-
Quarzsand oder andere silikosegefährliche· Arbeits- kannten Verfahren ausreichend von gesundheits-
stoffe, sei es auch nur als Streumittel oder in ähn- gefährlichem Staub befreit ist. Staubhaltige Abluft
licher Weise, regelmäßig verwendet werden. ist, wenn sie ins Freie geführt wird, so abzuführen,
daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(7) Weitergehende Bestimmungen in den Unfall-
§ 2 verhütungsvorschriften und Richtlinien der Be-
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann rufsgenossenschaften bleiben unberührt.
nach Anhörung der Berufsgenossenschaft einzelne
Betriebe oder Betriebsabteilungen von dem Gel- Einstellungsuntersuchungen
tungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, wenn § 4
in ihnen erfahrungsgemäß mit Staublungenerkran-
kungen nicht zu rechnen ist. (1) Nur solche Arbeitnehmer dürfen eingestellt
werden, die zuvor durch einen vom staatlichen Ge-
Arbeitsräume und Betriebseinrichtungen werbearzt ermächtigten Arzt unter Anfertigung
§ 3 einer Röntgengroßaufnahme der Lunge auf ihre
(1) Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit Staub- Tauglichkeit für die vorgesehene Arbeit unter-
entwicklung ausgeführt werden, insbesondere die sucht und schriftlich als tauglich für die vor-
Räume zum Zerkleinern und Aufbereiten der Roh- gesehene Arbeit bezeichnet worden sind. Mit an-
stoffe und Abfälle, zur Formgebung, zum Glasieren deren Arbeiten dürfen sie nur beschäftigt werden,
und Schleifen, müssen folDenden Anforderungen wenn die Arbeiten nicht in höherem Maße silikose-
qenügen: gefährlich sind als die vorgesehene Arbeit.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten besonders geeignete Ärzte zur Vornahme der Un-
zwei Jahre vor der Einstellung gemäß den vor- tersuchungen ermächtigen.
stehenden Bestimmungen oder gemäß § 5 unter- (3) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen
sucht worden ist und die vorliegenden Ergebnisse einschließlich der Röntgenaufnahmen trägt der Ar-
der Einstellungs- oder Nachuntersuchung ein- . beitgeber, soweit sie nicht von der Berufsgenossen-
schließlich der Röntgenaufnahme eine Beurteilung schaft übernommen werden.
seiner Tauglichkeit für die nunmehr für ihn vor-
gesehene Arbeit ermöglichen, so darf der ermäch- Schriftliche Festlegung der ärztlichen Befunde
tigte Arzt die Erklärung über die Tauglichkeit auch
§ 8
ohne vorherige Untersuchung und Anfertigung
einer Röntgenaufnahme abgeben. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Ubersicht
(3) Bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des In• über den Bestand und Wechsel der Arbeitnehmer
krafttretens dieser Verordnung bereits in der kera- sowie zur Uberwachung ihres Gesundheitszustandes
mischen Industrie beschäftigt sind oder waren und ein Buch (Gesundheitsbuch) oder eine Kartei zu
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einstel- führen; sie sind gegen Einblick durch Unbefugte zu
lung auf ihre Tauglichkeit ärztlich untersucht schützen. Der Arbeitgeber hat für die Vollständig-
worden sind, kann der staatliche Gewerbearzt Ab- keit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie
weichungen von den Bestimmungen des Absatz 1 nicht vom Arzt vorgenommen werden, zu sorgen.
Satz 1 zulassen. (2) Das Buch oder die Karte muß enthalten
Nachuntersuchungen a) Namen dessen, der das Buch oder die
Kartei jeweils führt,
§ 5
b) Vor- und Zunamen des Arbeitnehmers,
(1) Die Arbeitnehmer müssen durch einen vom Geburtstag und Wohnung, Tag des Ein-
staatlichen Gewerbearzt ermächtigten Arzt in Ab- tritts in den Betrieb und des Austritts aus
ständen von zwei Jahren nachuntersucht werden. dem Betrieb, Art und Dauer seiner jewei-
(2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag ligen . Beschäftigung im Betrieb, frühere
im Benehmen mit dem staatlichen Gewerbearzt Arbeiten ähnlicher Art, auch in anderen
und der Berufsgenossenschaft bei Vorliegen gün- Betrieben,
stiger Verhältnisse für einzelne Betriebe, Be-
triebsabteilungen oder Arbeiten die Untersuchungs- c) Zeitpunkt und Ergebnis der Einstellungs-
frist bis zu vier Jahren verlängern. untersuchung sowie Namen und Anschrift
des untersuchenden Arztes (§ 4),
(3) Für einzelne Arbeitnehmer, die sich bei der
ärztlichen Untersuchung als besonder~ gefährdet d) Namen und Anschrift des für die Nach-
erweisen, kann der staatliche Gewerbearzt auf An- untersuchungen ermächtigten Arztes (§ 5),
trag des ermächtigten Arztes oder auf Grund e) Zeitpunkte und Ergebnisse der Nachunter-
eigener Urteilsbildung die Frist für die Nachunter- suchungen (§ 5),
suchung verkürzen.
f) Zeitpunkt, Dauer und Art jeder mit Ar-
(4) Der Arbeitgeber hat vierteljährlich dem staat- beitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung,
lichen Gewerbearzt, dem Gewerbeaufsichtsamt und soweit sie möglicherweise zu einer Staub-
der Berufsgenossenschaft Zahl und Beschäftigungs- schädigung in Beziehung steht.
art derjenigen Arbeitnehmer mitzuteilen, die bei
den Nachuntersuchungen des letzten Vierteljahres (3) Liegen für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt
erstmalig einen krankhaften Lungenbefund gezeigt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der
haben. keramischen Industrie beschäftigt sind oder waren,
ärztliche Befunde vor, so sind diese unter Angabe
Ernstliche gesundheitli~he Schädigungen des untersuchenden Arztes und des• Zeitpunktes
§ 6 der Untersuchung in dem Buch oder der Kartei zu
vermerken.
Ergibt die Nachuntersuchung eines Arbeitneh-
mers, da:ß eine Weiterbeschäftigung mit der bis- (4) Das Buch oder die Kartei muß dem staat-
herigen Arbeit ernstliche gesundheitliche Schädi- lichen Gewerbearzt, dem Gewerbeaufsichtsbeamten,
gungen mit großer Wahrscheinlichkeit nach sich dem technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenos-
ziehen wird, so darf der Arbeitnehmer mit dieser senschaft und - mit Zustimmung der Untersuchten
oder einer ähnlich silikosegefährlichen Arbeit nicht - auch dem Beauftragten der gesetzlichen Be-
mehr beschäftigt werden. Der ärztliche Befund ist triebsvertretung auf Verlangen zur Einsicht vor-
unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Ge- gelegt werden.
burtstages und der Beschäftigungsart vom Arbeit-
geber dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufs- Beschäftigung von Jugendlieben unter 18 Jahren
genossenschaft mitzuteilen. und von Frauen
Durchführung und Kosten der ärztlichen § 9
Untersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung Jugend-
§ 7
licher binnen zwei Wochen dem Gewerbeaufsichts-
(1) Die ärztlichen Untersuchungen (§§ 4 und 5) amt und der 'Berufsgenossenschaft unter Angabe
sind vom Arbeitgeber zu veranlassen. des Vor- und Zunamens, des Geburtstags, der
(2) Der staatliche Gewerbearzt regelt Art und Wohnung sowie der Beschäftigungsart des ein-
Durcbführung der Untersuchungen. Er darf nur zelnen Jugendlichen schriftlich anzuzeigen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951 789
(2) Jugendliebe dürfen mit folgenden Arbeiten (2) Die Arbeitsschutzkleidung ist getrennt von
nicht beschäftigt werden: der Straßenkleidung aufzubewahren. Für die Be-
schaffung der hierfür erforderlichen Einrichtungen
a) Bedienen von Handpressen, wenn damit
eine übermäßige körperliche Beanspruchung wird den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits bestehenden Betrieben eine
verbunden ist,
Frist bis zum 30. September 1952 gewährt.
b) Zerkleinern und Aufbereiten der Rohstoffe
und Abfälle, Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer
c) dauernde Trage- und Transportarbeiten, § 12
d) Arbeiten in den Ofen (einschließlich Ein-
(l) Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 der Arbeits-
und Austragen),
zeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I
e) Arbeiten in der Silikaformerei; das Ge- S. 446) findet auf folgende Gruppen von Arbeitern
werbeaufsichtsamt kann eine Beschäftigung Anwendung:
in besonderen Lehr- und Anlernwerk-
stätt.en zulassen, a) Arbeiter in Räumen; in denen silikose-
gefährliche Rohstoffe oder Abfälle zer-
f) Reinigungsarbeiten; lediglich die Säu- kleinert, gemischt, gesiebt oder in Ma-
berung des eigenen Arbeitsplat;z:es ist zu- schinen oder Behälter gefüllt werden,
lässig.
b) Arbeiter an Plätzen mit außergewöhnlicher
(3) Darüber hinaus kann das Gewerbeaufsichts- Hitzeeinwirkung (Ein- und Austragen und
amt die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Setzen in Brennöfen, Maurerarbeiten in
Arbeiten untersagen, wenn sie mit einer Gesund- heißen Ofen u. dgl.).
heitsgefährdung verbunden ist.
(2) Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 der Arbeits-
(4) § 1 der Württemberg-Hohenzollernschen Ver- zeitordnung greift nicht Platz, soweit in einem Be-
ordnung über das Verbot der Beschäftigung Jugend- trieb oder einer Betriebsabteilung nach Feststellung
licher mit gefährlichen Arbeiten vom 18. Juli 1949 des Gewerbeaufsichtsamtes infolge besonders gün-
(Regierungsblatt für das Land Württemberg- stiger Betriebsverhältnisse eine gesundheitliche Ge-
Hohenzollern S. 316) findet auf die Beschäftigung fährdung der Arbeiter ausgeschlossen ist.
Jugendlicher in Betrieben, die unter diese Verord-
(3) Ubt ein Arbeiter eine der in Absatz 1 bezeich-
nung fallen, keine An~endung.
neten Tätigkeiten nur während eines Teiles seiner
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe a bis e aus- Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des § 9
gesprochenen Beschäftigungsverbote gelten auch Abs. 1 der Arbeitszeitordnung nur an denjenigen
für weibliche Arbeitnehmer. Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden
damit beschäftigt wird.
Wasch- und Badeeinrichtuhgen, Umkleide-
und Aufenthaltsräume Genehmigung von Ausnahmen
§ 10 § 13
(1) Für alle Beschäftigten, die der Einwirkung Die Ausnahmegenehmigungen nach § 2, § 3
von Staub, Hitze oder Verschmutzung in beson- Abs. 1 Buchstabe a, § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Buch-
derem Maße ausgesetzt sind, sind Wannen- oder stabe e sind schriftlich zu erteilen. Sie können mit
Brausebäder mit warmem Wasser in genügender Bedingungen und Auflagen verbund~n werden. Mit
Anzahl bereitzustellen. Ausnahme der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Buch-
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeiten mit stabe a können sie jederzeit widerrufen werden.
Staubentwicklung (§ 3 Abs. 1) ausgeführt werden,
darf Straßenkleidung nicht aufbewahrt werden. Aushang
Den dort Beschäftigten sind ausreichende, in der § 14
kalten Jahreszeit geheizte Umkleide- und Wasch- Ein Abdruck dieser Verordnung ist im Betrieb
räume mit fließendem Wasser und - getrennt an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.
davon - ausreichende, in der kalten Jahreszeit
geheizte Aufenthaltsräume zur Verfügung zu Inkrafttreten
stellen.
§ 15
(3) Badeeinrichtungen, Umkleide- und Wasch-
räume sowie Aborte sollen ohne Erkältungsgefahr Diese Verordn;ung tritt am 1. Oktober 1951 in
erreichbar sein. Kraft.
§ 16
Arbeitsschutzkleidung
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,
§ 11 sobald sie' vom Senat von Berlin in Kraft gesetzt
(1) Bei Arbeiten in der Zerkleinerung, der Auf- worden ist.
bereitung, der Formgebung, beim Glasieren und
Schleifen muß zweckentsprechende Arbeitsschutz- Bonn, den 1. September 1951.
kleidung getragen werden. Sie ist kostenlos vom
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen; er hat auch Der Bundesminister für Arbeit
für ihre regelmäßige Reinigung zu sorgen. Anton Storch
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Berichtigung. Druckfehlerberichtigung.
In der Bekanntmachung der Neufassung des In dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundes-
Gesetzes über Viehzählungen vom 2. August 1951
gesetzbl. I S. 519} muß es im § 33 Abs. 4 statt
,,Hauptfeststellungsze1traum" richtig „Hauptfest- (Bundesgesetzbl. I S. 481) muß es im § 9 a Abs. 1
stellungszeitpunkt" heißen. statt
Bonn, den 17. August 1951. „kann mit einer Geldbuße von drei- bis fünftausend
Der Bundesminister der Finanzen Deutsche Mark belegt werden" richtig heißen „kann
Im Auftrag mit einer Geldbuße von drei bis fünftausend
Dr. U h 1 ich Deutsche Mark belegt werden H.
Das Bundesgesetzblatt ersd1elnt In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil [I - . laufender Bezug nur durdi die Post. Bezugspreis viertel-
jährlidl für Teil 1 - DM 3 00, für Tell l.• .,, DM 2.00 rzuzüglid:i Zustellgebühr). - Elnzel<tücke je anqPtangenr:1 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
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