739.
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1951 1Nr. 43
Tag lnha lt: Seite
30. 8. 51 Strafrecbtsänderungsgesetz . .a • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .. • • • • • • • • • 739
27. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung 748
16. 8. 51 Verordnung über die Zollbehandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen
Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . .. , .. , . 749
21. 8. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den. Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der
Prü.fordnunq für Lu,ftfahrer . . . . . . . . . . . 749
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger. • . • • • . . • . . . . . . . . . . . . 758
Strafrechtsänderungsgesetz.
Vom 30. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1 bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
schlossen: bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
ARTIKEL 1 kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr er-
kannt werden.
Strafvorschriften gegen Hochverrat, Wer ein bestimmtes hochverrätedsches Unter-
Staatsgefährdung und Landesverrat - nehmen gegen das Gebiet etnes Landes (§ 80 Abs. 1
In· den' Zweiten Teil des Strafgeset7.buchs wer- Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei
den folgende Abschnitte eingefügt: Jahren bestraft. ,
§ 82
11 ERSTER ABSCHNITT
Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 ange-
Hoch verrät drohte Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächst-
§ 80 mildere 'Strafart erkennen oder von einer Bestra-
fung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Wer es unternimmt, !Tiit Gewalt oder durch
Drohung mit ·cewalt Täter .aus. freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt
und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfo'.g
1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches
Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Bemüh~n, den Erfolg abzuwenden.
Länder beruhende verfass~ngsmäßige Ord-
§ 83
nung zu ändern,
2. das Bundesgebiet einem fremden Staate ein- Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des
zuverleiben oder einen Teil des Bundesge- Bundespräs,identen begeht, wird wegen hochver-
bietes loszureißen, räterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, so-
weit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise
Strafe angedroht ist.
einem anderen Lande der Bundesrepublik
einzuverleiben oder einen Teil eines Landes Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso
von diesem. loszureißen, bestraft, wer den Bundesprä.sidenten seiner ver-
fassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Ge-
wird wegen Hochverrats, walt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt oder
wenn sich das Unternehmen gegen die ver- hjndert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse über-
fassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundes- haupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.
gebiet (Nr. 1, 2) richtet,
§ 84
mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zucht-
Wer
haus nicht unter zehn Jahren,
1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildunge'n oder
wenn sich 'das Unternehmen gegen das Gebiet
Darstellungen, deren Inhalt dE..n äußeren Tat-
eines Landes (Nr. 3) richtet,
bestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, heraus-
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. gibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke
Sind mi.ldernde Umstände vorhanden, so kann der Verbreitung vorrätig hält,
bei Taten nach Absatz l Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus, 2. Äußerungen oder Darstellungen solchen In-
bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht halts durch Film, Funk oder sonst durch tech-
unter ~echs Monaten erkannt werden. nische Vervielfältigüng verbreitet,
§ 81 obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte
Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter- erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, so-
nehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder . ~eit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor· Strafe angedroht ist.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 85 Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Ab-
schnitts sind
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-
droh Len Handlungen kann erkannt werden 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in
neben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 Wahlen und Abstimmungen und durch beson~
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; dere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
henden Gewalt und der Rechtsprechung aus-
neben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84
zuüben und die Volksvertretung in allge-
auf Geldstrafe; meiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver- geheimer Wahl zu wählen,
hängten Gefängnisstrafe von mindestens drei 2. die Bi'.:1dung der Gesetzgebung an dje ver-
Monaten fassungsmäßige Ordnung und die Bindung der
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher an Gesetz und Recht,
Amler und den Verlust des Wr1.hl- und Stimm- 3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung
rechts und der Wählbarkeit und Ausübung einer parlamentarischen Oppo-
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen sition,
Wahlen hervorgegangenen Rechte;
4. die parlamentarische Vero.ntwortlichkeit der
neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat ver- Regierung,
hängten Freiheitsslrafe
5. die• Unabhängigkeit der Gerichte,
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
6., der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkür-
§ 86 herrschaft.
Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt § 89
mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder An-
zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, maßung von Hoheitsbefugnissen
können eingezogen oder unbrauchbar gemacht
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
werden. Den Gegenständen stehen Vermögens-
zu beeinträchtigen oder
werte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-
Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat
grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung
wccfor dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist
zu setzen,
dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus
der Staatskasse zu gewi"ihren, es sei denn, daß er wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus be-
sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere straft. In besonders schweren Fällen kann auf
Vvcise strafbar gemacht hat. lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfas-
Ilat der Liter für die Begehung einer in diesem
sungsverrats vorbereitet, •,1/ird mit Zuchthaus bis
Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Ent-
zu fünf Jahren bestraft. Smd mildernde Umstände
gelt empfangen, so ist das En~gelt oder ,ein ihm
vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs
enlsprechender Geldbetrag einzuziehen.
I\1onaten erkannt werden.
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder ver- Die Vorschrift des _§ 82 über die tätige Reue
urteilt werden, so kirnn auf die Einziehung oder gilt entsprechend.
Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
§ 90
§ 87 Wer in der Absicht,
Unternehmen irn Sinne des Stra.fgesetzbuchs ist den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
die Vollendung und cler Versuch. beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung
ZWEITER. ABSCf INITT zu setzen oder zu untergraben oder eine solche
Bestrebung zu fördern,
Staatsgefährdung 1. eine Eisenbahn, die Post odef dem öffentlichen
§ 83 Verkehr dier,ende Unternehmen oder An-
lagen,
Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung auf
die Beeinträchtigung des Bestandes der Bunde5- 2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmelde-
rcpublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf anlage,
hinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder 3. eine der öffentlichen Versorgung mit \Vasser
teilweise unter fremde Botmäßigkeit zu bringen, Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage
ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen oder einen für die Versorgung der Bevölke-
Teil des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträch- rung lebenswichtigen Betri~b oder
tigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutsch-
lund im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teil- 4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
nahme an einer Staatengemeinschaft oder einer dienende Dienststellen, Einrichtungen, An-
zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundes- lagen oder Gegenstände
republik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder
zu deren GunslE;n sie Hoheitsrechte beschränkt. sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316a,
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 741
317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätig- Tätigkeit anwirbt oder ~sie unterstützt, wird mit
keit setzt oder den beslimmungsinäßigen Zwecken Gefängnis bestraft.
entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbe- § 93
reitungshandlungen bei Verbrechen gelten ent-
sprechend. Wer in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes ohne behördliche Genehmigung zum
In besonders schweren Fällen kann auf Zucht• Zwecke der Verbreitung Schriften, Schallaufnahmen,
haus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Abbildungen oder Darstellungen einführt, durch
Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder ge-
Beteiligung an einer solchen Tat von untergeord- fördert werden sollen, die darauf gerichtet sind,
neter Bedeutüng ist, ka011 von Strafe abgesehen_ den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
werden. zu beeinträchtigen oder einen der in § 88 be-
§ 90 a zeichneten Verfassungsgrundsätze zu besei-
tigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-·'
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke graben,
oder deren Tätigkeit sich gegen di.c~ verfassungs•
wird mit Gefängnis bestraft.
mässige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, oder wer die Bestre- Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallauf-
bungen einer solchen Vcreinig1mg als Rädelsführer nahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die dem
oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis be- Verbot des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen
straft. Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt worden
sind, ohne behördliche Genehmigung darin ver-
In besonders schweren Fä11en kann auf Zucht- breitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig
haus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben h~lt.
kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.
Ist die Vereinigung eine politische Partei im Der Versuch ist strafbar.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so § 94
darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das
Bundesv,r:rfassungsgerich L fcst:gestcllt hat, daß. die Wird eine Tat, die nach den Vorschriften , über
Partei verfassungswidrig ist. Angriffe gegen die Ausübung staatsbürger-
licher Rechte oder Widerstand gegen die
Staatsgewalt (§§ 106 bis 122 b),
§ 91
Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123
Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines bis 139),
öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht ein-
wirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze Störung des Gottesdienstes (§ 167),
des Bestandes oder der Sicherheit der Bundes- Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
republik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheits-
Ordnung des Bundes oder eines Landes zu unter- beraubung, Nötigung, Bedrohung oder poli-
graben, wird mit Gefängnis bestraft. tische Verdächtigung (§§ 234 a Abs. 3, 239
Der Versuch ist strafbar. bis 241 a),
Begünstigung (§§ 257, 257 a),
In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. Urkundenfälschung (§§ 2~7 bis 275, 281),
Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
§ 92 gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311,
315, 316 a, 317, 321, 324) oder
Wer in der Absicht,
Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 b1s 336, 340
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik bis 355, 357)
Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 strafbar ist, in der Absicht begangen,
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeich-
eine solche Bestrebung zu fördern,
neten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine außer Geltung zu setzen oder zu untergraben
andere Vereinigung außerhalb des räumlichen oder eine solche Bestrebung zu fördern,
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine ver- so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe
botene Vereinigung oder für einen ihrer Mittels- bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
männer auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese
über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, An- Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus
lagen. Einrichtungen, Vereinigungen oder Per- bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
sonen, die sich im räumlichen Geltungsbereich Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten
dieses Gesetze<, befinden, Vorschriften nur .auf Antrag verfolgt, so entfällt
Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke unter c1Pn Vorcrnss0~zt·ngen des AbsaLzes 1 das Er-
einen Nachrichtendienst belreibt, für eine solche fordernis des Strafantrags.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 95 § 98
Wer öifenl.lich, in einer Versammlung oder durch Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be••
Verbrcilung von Schriften, Schallaufnahmen, Ab- drohten Handlungen kann erkannt werden
bildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden- neben der Strafe aus § 89
ten venrng !impft oclcr dazu auffordert, wird mit auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
Gcfängni.:; nicht unt<'r drei Monaten bestraft. neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe;
dcts Gericht die Mindeststrnfe unterschr~iten, wenn neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei
nicht die Voraussdzungen der Strafschi:irfung nach Monaten
§ 1ffi' a erfülll sind.
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in der auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Absicht beganfJ<'n, Bestrebungen gegen den Be- Amter und den Verlust des Wahl- und Stimm-
stand der BundPsrepublik Deutschland oder gegen rechts und der Wählbarkeit
eüwn der in § 8B bezeichneten Verfassu119sgrund- sowie auf den Verlust der aus öffentlichen
sälze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht Wahlen hervorgegangenen Rechte;
uni er sechs IVfonalen. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis
Die Tat wird nur rnit Ermächtinung des Bundes- auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
prctsident en vufolgt. § _86 gilt entsprechend.
§ 96 DRITTER ABSCHNITT
W<·r öffentlich, in einer Versarnmlung oder durch Landesverrat
Verbreitung von SchrifteL1, Schallaufnahmen, Ab-
bildungen oder Dc-1rst.ellungen § 99
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts
ihrer Länder oder ihrP vcrfassungsmäßi.ge Ord- sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,
nun~ beschimpft oder böswillig verächtlich insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder
macht, Formeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheim-
haltung vor einer fremden Regierung für das Wohl
2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr ·wappen oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
ihre Hymne verunglimpft Länder erforderlich ist.
oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft. Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer
Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge- vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbe-
zeigte-, Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder fugten gelangen läßt oder es öffentlich bekannt-
eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde macht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik
öftentl ich ilIHJebrach tes Zeichen der Hoheit der Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län~
§ 100
der entfern 1, zerstört, beschädigt oder unkenntlich
macht odet wer beschimpfenden Unfug daran Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen
verübt. Der Versuch isl strafbar. Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.
Hat der Täter eine der in Absatz : und 2 genann- Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
ten Taten in der Absicht begangen, Bestrebungen zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staats-
gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland geheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder gegen einen der in § 88 bezeichnetc~n Ver- bestraft.·
fassungsgnmdsätze zu fördern, so ist clle Strafe -Ein AbtJeordneter des Bundestages, der nach ge-
Gefängnis nicht untN drei Monaten. 'wissenhafter Prüfung der Sc1ch- und Rechtslage und
nach sorgfältiger Abwä911ng der widerstreitenden
§ 97 Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß
gegen die verfassimgsmäfaige Ordnung des Bundes
Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den oder eines Landes im Bundestag oder in . einem
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein
gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs- Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt
grundsätze zu fördern, öffentlich, in einer Ver- nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsich-
sammlung oder durch Verbreitung von Schriften, tigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Ver-
Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen fassung eines Landes abzuwehren.
ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes § 100 a
1
insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als ver- Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schrif-
fassungsrnüßiges Organ in einer das Ansehen des . ten, Zeichnungen oder andere Geg2nstände, die im
Staales gefährdenden Weise verunglimpft oder Falle der Echtheit Striatsgeheinmisse wären, her~
dazu miffordert, wird mit Gefängnis nicht unter stellt, um sie in ~iner. da~ Wohl der B_undesrepublik
drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen' Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden-
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. .. Weise zu verw.enden, wird mit Zuchthaus bestraft:.
Die Tat wird nur mit Ennächtignl1g (les belroffe- · Ebenso wii;-d bestraft, wer Tatsachen, Gegen-
nen Staatsorgans oder Mitglieds. verfolgt... . .stände oder• Nachrichten darüber, .die falsch, _ver-
Nr. 4'.l -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 743
fälscht oder unwahr si11d, aber im Falle der Echt- Partei, einer anderen Vereinigung oder einei
heil odur Wahrheit SL<.1<.1tsgehcirnnissc wären, vor- Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungs-
sülzlich als echl oder wahr an einen Unbefugten bereichs · dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu
gelangen läßt odc~r üffonl1id1 bekanntmacht und fördern, die darauf gerichtet sind,
dadurch das Wolil der Bundesrepublik DcL1lsch-
den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der
land oder 8ines ihrer LündPr geführdc-t.
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
Wer Gegcnsllincle, die: falsch oder vcrfülscht sind, oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-
aber im Fc1lle der EchUwil Sl,wls~Jchcimnisse wären, grundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
sich verschafft, um sie in einer das Wohl der Bun·· setzen oder zu untergraben,
desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
so isl di.e Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.
gefährdenden \Vcisc zu verwenden, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren beslraft. Wer in der Absicht, eine der in Absatz 1 und 2
bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen her-
Falschen, verfälsch!en oder unwahren Tal-
beizuführen oder zu fördern, unwahre oder gröblich
sachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber
entstellte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt
(Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich,
oder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. Der
die der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht
Versuch ist strafbar.
oder unwahr häll.
In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
§ 100 b . kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders
Wer ein Beweismitlel über eine Talsache, die für schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus
die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik erkannt werden.
Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits § 100 e
und einem fremden Staate, 8inem Gebiet außerhalb
Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer an-
des räumlichen Gellungsbereichs dieses Gesetzes,
deren Vereinigung oder einer Einrichtung außer-
einer Staatengemeinschaft oder einer zwischen-
halb des räumlichen Ge1tungsb2reichs · dieses Ge-
staatlichen Einrichtung andererseits von Bedeu-
setzes oder zu einer Person, die für eine solche
tung ist, fälscht, verfälschl, vernichtet, beschädigt,
Regierung, Partei., Vereinigung oder Einrichtung
beseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner Ver-
tätig ist, Beziehungen aufnimmt' oder unterhält,
wendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl
\Velche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
eine der in § 100 d Abs. 1 bezeichneten Maß-
Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bls zu fünf
nahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefäng-
Jahren bestraft.
nis bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung,
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
eine Partei, eine andere Vereinigung oder eine
§ 100 C
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen
Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen
der in Absatz 1 bezeichneten Art zu einem anderen
Unbefugten gelangen Vißt. oder es öffentlich be-
aufnimmt oder unterhält.
kanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer § 100 f
Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland
Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit
seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung einer fremden Regierung, einer Staatenuemein-
oder eines von einer Dienststelle erteilten Auf- schaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
trages zugänglich war, an einen Unbefugten ge- vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers
langen läßt und dach;i.rch das ·wohl der Bundes- führt, wird mit Zuchthaus bestraft.
republik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-
Sind mi.ldernde Umstände vorhanden, so ist die
fährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
bestraft. Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Regierung des Bundes oder des Landes verfolgt, § 101
des·sen Wohl gefährde:t worden ist.
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-
§ 100 d drohten Handlungen kann erkannt werden
Wer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaffnetes neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100 b,
Unternehmen oder Zwangsmaßrer1eln gegen die 100 d Abs. 1, 100 f
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
der herbeizuführen oder zu fördern, zu einer Re-
gierung, einer Parlei, einer anderen Vereinigung neben den Strafen aus den §§ 1(10 c, 100 d Abs. 2
oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen und 3, 100 e
Geltungsbereichs dies-es Gesetzes oder zu einer auf Geldstrafe;
Person, die für eine solche Regierung, Partei, Ver-
einigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen neben einer wegen einer vorsätzlich-2n Tat ver-
aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus hängten Gefängnisstrafe von mindestens drei
bestraft. Monaten
Handelt der Täter in der Absicht, sonstige Maß- für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf
nahmen oder Bestrebungen einer Regierung, einer die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I
Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimm- setzgebungsorgane dieses Landes noch für
rechts und der Wählbarkeit die 'Mitglieder der Landesregierung und
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen ihre Beauftragten."
Wahlen hervorgegangenen Rechte; 3. § 129 erhält folgende Fassung:
neben jeder Freiheilsstrafe aus den §§ 100 bis
100 b, 100 d, 100 e ,,§ 129
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Wer eine Vereinigung gründet, deren
§ 86 gilt entsprechend.". Zwecke oder deren Tätigkeit darauf ge•
richtet sind, str?!-fbare Handlungen zu be-
ARTIKEL 2 gehen, oder wer sich an einer solchen
W eitere Änderungen des Strafgesetzbuchs Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst
unterstützt oder zu ihrer Gründung auf-
Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt ge- fordert, wird mit Gefängnis bestraft.
ändert:
Gehört der Täter zu den Rädelsführern
1. Im § 4 A.bs. 3 erhält die Nr. 2 folgende oder Hintermännern oder liegt sonst ein
Fassung: besonders schwerer Fall vor, so kann auf
,,2. hoch- oder landesverräterische Hand- Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt wer-
lungen gegen die Bundesrepublik Deutsch- den. Daneben kann Polizeiaufsicht zuge•
land oder eines ihrer Länder und Ver- la~sen werden.
brechen des Verfassungsverrats;" Bei Beteiligten, deren Schuld gering und
2. Nach § 106 werden folgende Vorschriften deren Mitwirkung von untergeordneter Be-
eingefügt: deutung ist, kann von Strafe abgesehen
,,§ 106 a werden.
Nach diesen Vorschriften wird nicht be-
Wer innerhalb des befriedeten Bann-
straft, wer das Fortbestehen der Vereini-
kreises um das Gebäude eines Gesetz-
gung verhindert oder von ihrem Bestehen
gebungsorgans des Bundes oder eines
einer Behörde so rechtzeitig Anzeige er-
Landes an öffentlichen Versammlungen
stattet, daß eine den Zielen der Vereini-
unter freiem Bimmel oder Aufzügen teil-
gung entsprechende Straftat noch verhin-
nimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften
dert werden kann. Dies gilt auch für den,
verletzt, die über den Bannkreis erlassen
der sich freiwillig und ernstlich bemüht,
worden sind, wird mit Gefängnis bis zu
das Fortbestehen der Vereinigung oder die
einem Jahr oder mil Celdstrafe bestraft.
Begehung einer ihren Zielen entsprechen-
\Ver zu Versamrnlt;1ngen oder Aufzügen den Straftat zu verhindern, wenn nicht sein
au [fordert, die unter Verletzung der in Bemühen, sondern ein anderer Umstand
Absatz 1 ~JencrnntPn Vorschdfte'l innerhalb dies erreicht."
eines befricdetc~n Bannkreises stattfinden
4. Nach § 129 wird ·- folgende Vorschrift ein-
sollen, wird mit Ccfängnis bis zu z-wei
Jahren bestraft. gefügt:
,,§ 129 a
§ 106 b
Hat das Bundesverwaltungsgericht oder
'N er vors;i LI.lieh gc-gcn ver- das oberste Verwaltungsgericht eines
stößt, di.:-~ ein Gescrzgebungsorgan des Landes festgestellt, daß eine Vereinigung
Bundes oder 0irws Lrndes oder dess~n gemäß Artikel 9 Abs. 2 df~S Grundgesetzes
Prftside1ü 1ibc-r das Bctn'ten des Gc:bäudcs verboten ist, so w i.rd der die Ver-
des Ccsei zs1dnrngsorgm1s oder des dazu
einigung fortführt, den organisatorischen
Crundsllicks oder über das
Zusammenhalt auf 3.ndere vV eise weiter
Verweilen cHler die Sicherheit und Ord-
aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied be•
nung irn Cebäudc oder auf dem Crund-
teiligt oder sie sonst unterstütz.t, mit Ge-
stück all~Jcmcin oder im Einzelfall erläßt,
fängnis bestraft, soweit nicht in anderen
wird mit CC'ldstrnfe oder mit Gefän(~nis bis
Vorschriften eine schwerere Str,ife ange~
zu drei Morrnt('n bestraft, soweit nicht in
droht ist.
dlH1cren Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist.. Die Tat wird nur mit Er- § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
1nüchUguntJ des PrJ.sidcnten des Ccsetz- Das Bundcsverwc1Hungsgericht entschei-
gcbungsorgans verfolgt. det auf Antrag d2r Bundesregierung, da.s
oberste Verwaltungsgericht eines Lan::les
Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei auf Antrag der Landesregierung."
i\nordnungcn eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder 5. § 135 wird aufgehoben.
iür die Milglicdcr des Bundestages noch 6. Nach § 187 wird folgende Vorschrift ein-
für die Mitglieder des Bundesrates und der gefügt:
Bund0src~1icrung sowie ihre Beauftragten,
,,§ 187 a
bei Anordnungen eines Gesetzgebungs-
organs t•i nes Landes oder seines Prä.si- vVird gegen eine im politischen Leben
dcntc::n weder für die Mitglieder der Ge- des Volkes stehende Person öffentlich, in
Nr. 43 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 745
einer Versammlung oder durch Verbrei- amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwider-
tung von Schriften, Schallaufn~hmen, Ab- handelt oder in der Absicht, die ,Bundes-
bildungen oder Darstellungen eine üble regierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-
Nachrede (§ 186) aus Beweggründen be- sächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis
gangen, die mit der Stellung des Beleidigten bestraft.
im öffentlichen Leben zusammenhängen, Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Bundesregierung verfolgt."
Wirken erheblich zu erschweren, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
ARTIKEL 3
Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht unter sechs Monaten bestraft."
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird. wie folgt ge-
1
Nach § 316 wird folgende Vorschrift ein- ändert und ergänzt:
gefügt: 1. § 24 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 316 a ,,2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwalt-
Wer vorsätzlich den Betrieb schaft wegen der besonderen Bedeutung
des Falles Anklage beim Landgericht er-
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem . hebt oder die Zuständigkeit des Land-
öffentlichen Verkehr dienender Unter- gerichts nach § 74 a oder des Bundes-
nehmen oder Anlagen, gerichtshofes nach § 134 begründet ist,"
2. einer der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft die- 2. Nach § 74 wird folgende Vorschrift eingefügt:
nenden Anlage oder eines für die Ver- ,,§ 74 a
sorgl!ng der Bevölkerung lebenswich-
(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in
tigen Unternehmens oder
dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz
3. einer der öffentlichen Ordnung oder hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts
Sicherheit dienenden Einrichtung oder als erkennendes Gericht des ersten Rechts-
Anlage zuges zuständig für die Vergehen und Ver-
dadurch verhindert oder stört, daß er eine brechen
dem Betrieb dienende Sache zerstört, be- der Verbreitung hochverräterischer Schriften
schädigt, beseitigt, verändert oder unbrauch~ (§ 84 des Strafgesetzbuchs),
bar macht oder die für den Betrieb be-
der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Straf-
stimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
gesetzbuchs),
Gefängnis bestraft.
der Agententätigkeit in den Fällen des § 100 d
Der Versuch ist strafbar.
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs,
In besonders schweren Fällen kann auf der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen
Zuchthaus 'bis zu fünf Jahren erkannt {§§ 129. 129 a des Strafgesetzbuchs),
werden."
der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-
8. § 317 erhält folgende Fassung: buchs) und
der politischen Verdächtigung (§ 241 a des
.. § 317
Strafgesetzbuchs).
Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffent- (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer ent-
lichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage fällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der
dadurch verhindert oder gefährdet:, daß er besonderen Bedeutung des Falles vor der Er-
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, be- öffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung
schädigt, beseitigt., verändert oder unbrauch- übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder
bar macht oder die für den Betrieb bestimmte Oberweisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die
elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.
bestraft.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich
Der Versuch ist strafbar. der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk
In besonders schweren Fällen kann auf des Oberlandesgerichts."
Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden ..
3. § 120 wird wie folgt 9eändert:
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
u) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Gefängnis bi.s zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft." .,Die Oberlandesgerichte sind zur Ver-
handlung und Entscheidung im ersten und
9. Die §§ 318 und 318 a werden aufgehoben.
letzten Rechtszug in den Strafsachen zu-
10. Nach§ 353 wird folgende Vorschrift eingefügt: ständig, die nach § 134 a Abs. 1 von dem
Oberbundesanwalt an die Landesstaats-
,,§ 353 a
anwaltschaft abgegeben werden oder in
Wer bei der Vcrl.rdung der Bundesrepublik denen der Bundesgerichtshof nach § 134 a
Deutschland rwnenüber einer fremden Re- .!\bs. 3 bei Eröffnung des Hauptverfahrens
gierung, einer Stcli:1\.engerncinschaft oder die Verhandlung und Entscheidung df'.rn
einer zwischens1:cwtlichen Einrichtung einer Oberlandesgericht überweist."
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
b) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift ein- der an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben.
_gcrügt: (3} Der Bundesgerichtshof kann bei der Er-
,,(3) Will ein Oberlandesgericht bei seiner öffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung
Entscheidung von einer nach dem 1. April und Entscheidung in den Sachen, in denen er
1950 cr~1angcncn Entscheidung eines ande- nach § 134 Abs, l zuständig ist, dem Ober-
ren OlH~rla11clesgerichts oder von einer Ent- landesgericht und in den Sachen, in denen er
schc!idung des Bundesgerichtshofes abwei- nach § 134 Abs. 2 zuständig ist, dem Land-
chen, so hal es die Sache diesem vorzu- gericht überweisen."
legen." 6. Dem § 139 wird folgender Absatz 2 angefügt:
4. Dem § 122 !\ bs. 2 wird folgender Satz 2 an- ,,(2) Die Strafsenate entscheiden im ersten
gefügt: Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlung in
„Im ersten Rechtszug entscheiden sie in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließ-
dieser Besetzung auch darüber, ob das Haupt- lich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für den
verfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte Beschluß, durch den darüber entschieden wird,
außer Verfolgung zu setzen oder das Ver- ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
fahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
wegen eines Verfahrenshindernisses einzustel• oder d,as Verfahren nach Eröffnung des Haupt-
len ist." verfahrens wegen eines Verf ahrenshindernisse3
5. An die Stelle des § 134 treten folgende Vor- einzustellen ist."
schriften:
ARTIKEL 4
,,§ 134
Änderung der Strafprozeßordnung
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof
zuständig für die Untersuchung und Entschei- Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert.
dung im ersten und letzten Rechtszug: und ergänzt:
bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den 1. Nach § 153 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Straf-
gesetzbuchs, ,,§ 153 a
bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100
bis 100 c, 100 d Abs. 1, 100 e und 100 f des (1) Liegen die Vorauss2tzungen vor, unter
Strafgesetzbuchs denen das Gericht von Strafe absehen könnte,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung
bei Parlamentsnötigung nach § 105 des
des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zu•
Strafgesetzbuchs und
ständig wäre, von der Erhebung der öffent-
bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 139 lichen Klage absehen.
des Strafgesetzbuchs, wenn die Unter-
lassung eine Straftat betrifft, die ztir Zu- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
ständigkeit des Bundesgerichtshofes ge- das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhand-
hört. lung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
und des Angeschuldigten das Verfahren ein·
(2} Der Bundesgerichtshof ist ferner für die stellen."
Untersuchung und Entscheidung im ersten und
letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74 a 2. § 153 a der bisherigen Fassung wird § 153 b.
Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der 3. Nach § 1~8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Oberbundesanwalt wegen der besonderen Be-
deutung des Falles die Verfolgung übernimmt. ,,§ 168 a
(3) In den Sachen, in denen der Bundes- (1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des
gerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug ge-
trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten hören, können die im vorbereitenden Verf ah-
Entscheidungen. Er entscheidet ferner über die ren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte
Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermitt- auch durch einen oder mehrere Ermittlungs-
lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a richter des Bundesgerichtshofes wahrgenom-
der Strafprozeßordnung). men werden.
(2) Der Präsident des Bundesgerichtshofes
§ 134 a
bestellt die Ermittlungsrichter und regelt die
(1) Richtet sich eine iri § 134 Abs. 1 bezeich- Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines
nete Tat überwiegend gegen die Interessen Geschäftsja.hres. Zum Ermittlungsrichter kann
eines Landes, so soll der Oberbundesanwalt jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und
das Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft jeder Amtsrichter bestellt werden."
abgeben, sofern nicht besondere Umstände ent- 4. In § 354 Abs. 1 werden nach den Worten „ge-
gegenstehen. Der Oberbundesanwalt kann auch setzlich niedrigste Strafe'· , die Worte „oder
andere Sachen abgeben; er soll von dieser Be- das Absehen von Strafe" eingefügt.
fugnis nur bei Sachen minderer Bedeutung Ge-
brauch machen. 5. In § 374 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 187 durch
die Zahl 187 a ersetzt.
(2) Der Oberbundesanwalt kann eine Sache,
die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wie- 6. Dem·§ 395 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3t,August 1951 747
,.(3) Im Falle des § 95 des SLrafgesetzbuchs 2. Die Geschäftsverteilung bei den Gerichten
steht dem Bundespräsidenten und im Falle des kann im Laufe des Geschäftsjahres 1951 ge=-
§ 97 des S:rafgesetzbuchs der betroffenen Per- ändert werden, soweit dies durch die Zuständig-
son die Befugnis zu, sich der öffcnllichen Klage keitsregelung dieses Gesetzes erforderlich wird.
als Nebenkläger anzuschließen."
7. § 433 erhäll folgende Fassung: ARTIKEL·6
,,(1) Das im Gellungsbcreich diesi'~S Bundes- Schutz des Landes Berlin
gesetzes befindliche Venniigcn eines Beschul-
Die in diesem Gesetz zugunsten des_ Bundes und
digten, gcgf'n den w~uc~n eines Verbrechens
des Hoch vc·nds, clcs V crfc1ssungsverrats oder der Länder der Bundesrepublik, ihrer verfassungs-
des Landesverrats {§§ 80 bis 83, 89, 100 bis mäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren
100b, 100d /\bs. 1 und 1001 des Slrafgesetz- Mitglieder erlassenen Strafvorschriften gelten auch
zugunsten def, Landes Berlin, seiner verfassungs-
buchs) die öflentlichc Klc1~Jc crbobc~n oder Haft-
befehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag
mäßigen Ordnung, seiner verfassungsmäßigen
belegt werden. Die Bc~schldgnahmc umfaßt Staatsorgane und dereri Mitglieder.
auch das Vermögen, das dP111 Beschuldigten Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land
später zufüllt. Sie wirkt, wenn si(! nicht vorher Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
-aufgehoben wird, bis zur 1-cc.hlskräftigen Be- die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
endigung des Vcrlc1hrcns.
(2) Die BcschliJ~Jnahnw wird ducch den Rich- ARTIKEL 7
ter angeorclncl. Bei Ccfc1in im ·vcrzug kann die
SLacüsanwaHs"chall tfü: ßc,sdilct~Jnah1ne vor- SchlußvorschrHten
Eiu fig a11ord11cn; Jic vorl~'11.1liqc~ An~Hdnung tritt Artikel 143 des Grundgesetzes für die Bundes-
außer Kratt, wenn Si(' nichl hinnen drei Ta~Jcn republik Deutschland tritt außer· Kraft.
vom Ricb!cr bcsUili~JL wird.
Folgende Vorschriften werden
(3) Die~ VornchrilLcn der§§ 2fl1 bis 29] ~Jcllcn
en Lsprcchcnd." 1. Kap. TII des Achten Teils der Vierten Verord-
nung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember
1931 (Reichsgesetzbl. T S. 699, 743);
'ARTIKEL 5
2. die §§ 3 und 4 des im Lande Nordrhein-West-
Ubergangsvorsduiilen falen erlassenen Gesetzes über die Befriedung
L f„tü die nach § 129 a des Sl.rafqesc!.zbuchs zu des Hauses des Landtages vom 23. Dez(~mber
trrdfcndcn Enlschciclun~JC'll des Bundesverwal- 1949 (Gesetz- und Vcrordmmgsbl. 1950 S. 13).
tungsgerichts trill bis zu dem z(~itpunkt, in
dem das BuncJc,svcrwa 11 u ngs~1cricb t seine Tät:i~J- ARTIKEL B
keit aufnümnl, u.n seine: Slc!llc ein Senat des
Inkrafüreten
Bundesgerichlshofos, dc!r fü I clic Untersuchung
und Enlschcidtm~J von SlruLsacbcn im ersten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Recl1Ls·1,lJg zuständig ist. kündung in Kraft.
Die vcrfassun~Jsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gcwc1.hrt.
Das vorst(~hendc Gesetz wird hi.ermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Jttstiz
Dehler
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung Spiele oder Spieleinrichtungen auf Jahrmärk-
zur Änderung der Verordnung ten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegent-
zur Durchführung des § 33 d lich unter freiem Himmel stattfindenden Ver-
der Gewerbeordnung. anstaltungen von vorübergehender Dauer auf-
Vom 27. Juli 1951. gestellt werden. Warenbezugsmarken, die
lediglich zum Bezug von Waren nach einem
!\ u f Cru nd des § 33 d Abs. 2 der Cewerbeordnung Gewinnplan berechtigen und technisch nicht
in d<'t Passung des Cesetzes vorn 18. Dezember 1933 zum Weiterspielen benutzt. werden können,
(Rcic:hsq<,setzbl. l S. 1OHO) wird im Einvernehmen sind keine Wertmarken im Sinne dieser Vor-
rn it df'lll Birnrh'smin isl<'r d<~s Innern und mit Zustirn- schrift."
nrn nq dPs HmHÜ'sra te:s verordnet:
Der bisherige Satz 2 wird Sat_z 3.
Artikel 1
5. § 12 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur D11rchführung des § 33 d der
Gewerbeordnung vom 22. Mai 19]5 (Reichsgesetzbl. ,,§ 12
I S. G83) in der Passung der Verordnung vom 7. (1) Die Zulassungen der Spiele und Spiel-
Nov0m1Jer 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 643) wird wie einrichtungen, die bis zun1 Inkrafttreten dieser
fol!JI. uei'indert: Verordnung von den bisherigen Zulassungs-
1. Soweit in der Verordnung zur Durchführung stellen in Braunschweig, Berlin und München
dl'S § 3] d der Cewerbeordnung vom 22. Mai ausgesprochen worden sind, gelten für den je-
19'.Vi (Reichsgesetzbl. I S. 683) Zuständigkeiten weiligen bisherigen Zulassungsberei.ch bis zum
dem Reichswirtschaftsminister zugewiesen sind, Ablauf der Zulassungsfrist.
tritt an seine Stelle der Bundesminister für Wirt- (2) Für die Zulassung erläßt der Bundesmini-
schaft. sowei l Zustündigkeiten dem Reichsmini- ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
ster des Innern zugewiesen sind, tritt an seine Bundesminister des Innern Richtlinien.
Stell(~ der Bundesminister des Innern, soweit Zu-
stündir1keil:en dem Reichsminister der Finanzen (3) Die auf Grund dieser Richtlinien nach In-
zu~JeWiPsen sind, tritt an seine Stelle der Bun- krafttreten dieser Verordnung von der Physi-
clesniinistc~r der Finanzen, soweit Zuständig- kalisch-Technischen Bundesanstalt in Braun-
keiten der Physikalisch-Technischen Reichs- schweig, ihrer noch zu errichtenden- Außen-
anstalt zugewiesen sind, tritt an ihre Stelle die stelle in München oder der Physikalisch-Tech-
Physikalisch-Technische Bundesanstalt und so- nischen Reichsanstalt in Berlin ausgesproche-
weit ZusUindigkeiten dem Polizeipräsidenten nen Zulassungen gelten irn Bundesgebiet und
von Rerlin zugewiesen sind, tritt an seine Stelle im Lande Berlin."
das Bundeskriminalamt.
Artikel 2
2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,Cegen die Entscheidung der Zulasstmgs- Die Ver.ordnungen des Bayerischen Staatsministe-
stelle ist der Einspruch zulässig, der imwrhalb riums für Wirtschaft vom 26. Januar 1949 (Bayeri-
eines Monclls nach Zustellung der Entscheidung sches Gesetz- und Verordnun9sblatt S. 45) und vom
bei der Zulassungsstelle einzulegen ist. Gegen 24. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz .. und Verordnungs-
die Einspruchsentscheidung der Zulassungs- . blatt S. 174) werden aufgehoben. Die Verordnung
stelle ist die Klage vor dem Verwaltungs- zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung
gericht zulässig. Ortlich zuständig 1st das Ver- vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) ist in
waltungsgericht, in dessen Bezirk die Zulas- der Fassung dieser Verordnung auch in Bayern an-
sungsstelle ihren Sitz hat." zuwenden
3. § 9 erhält folgende Fassung: Artikel 3
Diese Verordnung sowie die von der Bundes-
,,§ 9
regierung erlassenen und zu erlassenden Verwal-
Die Zulassung, der Widerruf der Zulassung tungsvorschriften gelten auch im Lande Berlin,
und die Zahl der ausgegebenen Zulassungs- wenn Berlin nach den Bestimmungen seiner Ver-
zeichen eines Mustergeräts werden im Gemein- fassung die Anwendung der Verordnung beschließt.
samen Ministerialblatt und im Amtsblatt der
Artikel 4
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt be-
kanntgemacht. die von der Außenstelle in (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1951 in
München ausgesprochenen Zulassungen auch Kraft.
im Bayerischen Staatsanzeiger." (2) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung
4. An Stelle von § l O Abs. 1 Salz 1 trnten fol- mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen
gende Sätze: zugelassen sind, bei denen die Warenbezugsmarken
· ,,Die ortspoJizeiliche Genehmigung darf für technisch zum Weiterspielen benutzt werden können,
mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrich- dürfen solche Spieleinrichtungen bis zum Ablauf der
tungen, bei denen Geld oder Wertmarken ver• im Zulassungsschein vorgesehenen Frist weiter be-
abfolgt werden, nur erteilt werden, wenn die nutzt werden.
Bonn, den 27. Juli 1951.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 749
Verordnung
über die Zollbehandlung von Tabakerzeug-
nissen, Kaiiee und Tee im kleinen Grenz-
verkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze.
Vom 16. August 1951. '
Auf Crund von § G9 A hs. 1 Ziff. 23 des Zoll- Mengen bis zu 5 Zigarren oder l O Stumpen oder
gesetzes vom 20. März lD:39 (RPichsgesetzbl. I S. 529) 20 Zigaretten oder 40 Gramm Rauchtabak,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz l des fünfmal im Monat Kaffee in Mengen von weniger
Grundgesetzes lür die Bund('Srepublik Detltschland als 50 Gramm und Tee in Mengen von weniger
wird verordnet:
als 20 Gramm.
§ 1
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 122
Im kleinen GrPnzvPrkehr m.it der Schweiz können Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 der Allgemeinen Zollordnung
die Bewohner des deutschen Zollgrenzbezirks an in der Fassung der obengenaanten Verordnung vom
der deutsch-schweizerischen Grenze im Alter von 8. März 1951 unberührt.
mehr als 16 Jahren abweichend von der Regelung
des § 122 Abs. 2 Salz 3 der Durchführungsbestim- § 2
mungen zum Zollqesetz (Allgemeine Zollordnung)
in der Fassung cfor Verordnung über die Änderung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen kündung in Kraft.
zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom
8. März 1951 (Bu nd(~s9esel.zhl. l S. 171) abgabenfrei Bonn, den 16. August 1951.
einführen:
einmal wöchentlich, jedoch in jeder Woche nur Der Bundesminister der Finanzen
bei einem Crenzübertritt, Tabakerzeuunisse in Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Luitverkehr (Fünfte Änderung) und
der Prüfordnung für Luftfahrer.
Vom 21. August 1951.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luft- lage 1 zur Verordnung über Luftverkehr) erhalten
verkehrsgesetzes in d<~r Fassung der Bekannt- die aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
machung vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I ersichtliche Fassung.
S. 653) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung Die Prüfordnung für Luftfahrer vom 21. August
des Bundesrats: 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) wird wie
Artikel 1 folgt geändert:
Die Verordnung über Luftverkehr vorn 21. August Die Muster der Luftfahrerscheine für Segelflug-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung vom
zeugführer und Freiballonführer (Muster 4 und 5
31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937 (Reichs-
der Prüfordnung für Luftfahrer) erhalten die aus
gesetzbl. I S. 432, 815, 1387) und vom 30. Sep- den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung ersicht-
tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird wie liche Fassung.
folgt geändert: Artikel 3
Die Muster der Zulassungsscheine für Segelflug- Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach
zeuge und Freiba1lone (Muster 3 und 4 der An- ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. August 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 749
Verordnung
über die Zollbehandlung von Tabakerzeug-
nissen, Kaiiee und Tee im kleinen Grenz-
verkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze.
Vom 16. August 1951. '
Auf Crund von § G9 A hs. 1 Ziff. 23 des Zoll- Mengen bis zu 5 Zigarren oder l O Stumpen oder
gesetzes vom 20. März lD:39 (RPichsgesetzbl. I S. 529) 20 Zigaretten oder 40 Gramm Rauchtabak,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz l des fünfmal im Monat Kaffee in Mengen von weniger
Grundgesetzes lür die Bund('Srepublik Detltschland als 50 Gramm und Tee in Mengen von weniger
wird verordnet:
als 20 Gramm.
§ 1
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 122
Im kleinen GrPnzvPrkehr m.it der Schweiz können Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 der Allgemeinen Zollordnung
die Bewohner des deutschen Zollgrenzbezirks an in der Fassung der obengenaanten Verordnung vom
der deutsch-schweizerischen Grenze im Alter von 8. März 1951 unberührt.
mehr als 16 Jahren abweichend von der Regelung
des § 122 Abs. 2 Salz 3 der Durchführungsbestim- § 2
mungen zum Zollqesetz (Allgemeine Zollordnung)
in der Fassung cfor Verordnung über die Änderung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen kündung in Kraft.
zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom
8. März 1951 (Bu nd(~s9esel.zhl. l S. 171) abgabenfrei Bonn, den 16. August 1951.
einführen:
einmal wöchentlich, jedoch in jeder Woche nur Der Bundesminister der Finanzen
bei einem Crenzübertritt, Tabakerzeuunisse in Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Luitverkehr (Fünfte Änderung) und
der Prüfordnung für Luftfahrer.
Vom 21. August 1951.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luft- lage 1 zur Verordnung über Luftverkehr) erhalten
verkehrsgesetzes in d<~r Fassung der Bekannt- die aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
machung vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I ersichtliche Fassung.
S. 653) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung Die Prüfordnung für Luftfahrer vom 21. August
des Bundesrats: 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) wird wie
Artikel 1 folgt geändert:
Die Verordnung über Luftverkehr vorn 21. August Die Muster der Luftfahrerscheine für Segelflug-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung vom
zeugführer und Freiballonführer (Muster 4 und 5
31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937 (Reichs-
der Prüfordnung für Luftfahrer) erhalten die aus
gesetzbl. I S. 432, 815, 1387) und vom 30. Sep- den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung ersicht-
tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) wird wie liche Fassung.
folgt geändert: Artikel 3
Die Muster der Zulassungsscheine für Segelflug- Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach
zeuge und Freiba1lone (Muster 3 und 4 der An- ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. August 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 1 Umschlaq
(Din A 6, Hochformä t) (rosa Leinen) Umschlag (Innenseite)
Federal Republic of Germany
BUNDESREPUBLIK
Certificate of Registration
DEUTSCHLAND
for Glider
Republique Federale d' Allemangne
SEGELFLUGZEUG- Certificat d' lmmatriculation
pour Planeur
ZULASSUNGSSCHEIN
Republica federal de
Certificado de Matrfcula
de Planeador·
BUNDESREPUB DEUTSCHLAND
SEGELFLUGZEUG. ZlH.ASSUNGSSCHEIN
Das Segelflugzeug
Hersteller: _
Muster:
Werknr.: Baujahr:
ist vorschriftsmäßig geprüft worden. Es entspricht in seinen
Einzelteilen dem Muster. Die Prüfung hat keine Bedenken
gegen die Verkehrssicherheit ergeben.
, den ______ 19.__
Der amtliche Sachverständige
------------------
Das vorgenannte Segelflugzeug wird hierdurch dem(Eigen-
tümer) _
unter dem Staatszugehörigkeitszeichen mit Nr.
D - --------------
mit den auf Seite 3 und 4 angegebenen Einschränkungen
zugelassen.
- - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ 19_
(Ausstellende Behörde)
(Unterschrift)
-1-
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 751
Prüfungsvermerke der Sachverständigen Gültigkeitsdauer bis
Lfd. r - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - = - - - - - - - - - - - , - - , - - - - - - - - - u - - - - v - a _ l i d _ i t _ y _ ,v_a_li-di_te_,_va_1·_1d_ez_ _ __
Befund siehe
Nr. Art u. Anlaß Ort, Unterschrift Unterschrift
Bordbuch Kennzeichnung Tag spätestens
der Prüfung und Stempel und Stempel
X
Seite
Stückprüfung
19 19
2 19
I
3 19.
I I
4 19 ..... 19 ·····-
5 19 ·······
6
7
8 19 ······
9 19 19 ......
---2---- -3-
Gewichtsübersicht:
am Rüstgew. Zuladung Gesamtflug- Insassen
kg kg gewicht kg einschl. Besatz.
-·---,-·-----~-,,,.-- ,-,- .. _
--· --~·~---------- -·····
·-
_______ .,____
Einschränkunge~: *)
. Für Anfängerschulung geeignet, ungeeignet
Für Handstart zugelassen: ja, nein
Zugelassen für folgende Startarten:
Gummiseilstart, Kraftwagen- und
Windenschlepp bis .........•....... km/h
Sollbruchstelle für Schwerpunkts-
fesselung ........... :kg(Nr.........)
Flugzeugschlepp bis .......•.......... km/h
Höchstzulässige Geschwindigkeit
in Gleit- und Sturzflug ................... km/h
Kunst.flugtauglich, -untauglich
Bemerkungen:
•) Unzutreffendes streichen
-4-
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 2 Umschlaq
(Din A 6, Hochformatl (hellblau LPinen) Umschlag {Innenseite)
Federal Republic of Germany
BUNDESREPUBUK Certificate of Airworthiness
DEUTSCHLAND
for Free Balloon
Republique federale d' Allemagne
Certificat de Navigabilite
FREIBALLON- pour ßallon Libre
zu 1A ss uN G s s c HEIN
Republica Federal de Alemania
Certificado de Aeronavegabilidad
para Globo Libre
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FREI BALLON-ZU LASSUNGSSCHEIN
Der nachstehend beschriebene Freiballon ist unter dem
Staatszugehörigkeitszeichen und Namen
dem (Eigentümer)
zum Luftverkehr zugelassen worden.
Werknummer und Baujahr: _ _ _ __
Hersteller Gew. in kg
Hülle
Netz und Leinen
Korb
Ausrüstung, ·{Instrumente,
Ballastsäcke, sonstiges)
Rüstgewicht
Die Festigkeit des Ballons ist bemessen für Füllung mit
Wasserstoff und Leuchtgas
Der Freiballon ist nach den geprüften Zeichnungen her-
gestellt. Die Prüfung des Ballons hat keine Bedenken
gegen die Verkehrssicherheit ergeben.
- - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ 19_·_
Der amtliche Sachverständige
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- - - - - - - - , den _ _ _ _ _ 19_
--iAusstellende Behörde) (Unterschr1ftr--
-1-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1951 753
Gültigkeitsdauer bis
Prüfungsvermerke der Sachverständigen
Lfd.
Befund siehe
t zur
validity, validite, validez
Nr. Art u. Anlaß Ort, Unterschrift Unterschrift
Bordbuch Kennzeichnung Tag spätestens
und Stempel
der Prüfung und Stempel
Seite Fahrt
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Stückprüfung
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-2- -3-
Seite 4 frei
-4-
754 Bundüsgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage :J Urnschlaq
1D1n A 6. l loddorn1t1I) (nruu Leinen)
Umschlag (Innenseite)
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND federal Republic of Germany
Licence for Pilots of Gliders
Republique Federale d' Allemagne
LUFTFAHRERSCHEIN licence pour Pilotes de Planeur1
FUR
SEGELFLUGZEUGFUHRER
Republica Federal de Alemania
licencia para Pilotos de Planeadore1
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
LUFTFAHRERSCHEIN
FUR
SE GE LFLU G Z EUGFU H RE R
Nr.
Lichtbild
des
Inhabers
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
Herr/Frau/Fräulein ····························································---
hat die Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen in
dem a·us Seite 3, 4 und 6 ersichtlichen Umfang
_ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ 19_
(Name der -Verwaltungsbehörde}
(Unterschrift)
-1-
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 755
1)
2) Erweiterungen und
3) Beschränkungen der
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5) ____, ___ , _, _____,.,,..,,.,,,., __,__ ,,,,,
1): Name, surnome, nom, nombre
2): Vornamen, other nomes, prenoms, opellidos
3): Ort der Geburt, place of birth, lieu de naissance,
lugar de nacimiento
4): Tag der Geburt, dote of birth, date de naissance,
fecha de nocimiento
5): Staatsangehörigkeit, nationality, nationalite,
nacionolidod
Wohnort, Straße und Hausnummer, address of
holder, domicile. domicilio:
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2
Ein fache Er I au b n i s*, normal licence, licence normale, licencia normal
Art der Gültigkeitsdauer bis
Erlaubn. Erteilung der Erlaubnis validity, validite, validez
Klasse 1
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sitzig) ..········ ····--....
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Klasse II
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(Ausstellende Behörde)
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Klasse III
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sitzig)
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(Ausstellende Behörde)
(Unterschrift)
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Unterschrift Unterschrift
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Unterschrift
") d. h. Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen außerhalb der genehmigten Segelfluggelände.
--- A ,_ -5-
756 Bunrlesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Ku ri s 1 f I u g er I a u b n i s*), licence for acrobatic flight, licence pour vol acrobatique,
licencia para vuelo acrobätico
Nr.
Gültigkeitsdauer bis
Erteilung der Erk1ubnis 1
validity, validite, validez
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19
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Unterschrift
•) d. h. Erlaubnii. zum öffentlichen Vorführen von Kunstflügen mit
Segelflügzeugen. - 6- -7-
Seite 8 frei
-8-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951 757
Anlage 4 Umschlag
(Din A 6, Hochlorma t) (lila Leinen) Umschlaq {Innenseite)
Federai" Republic of Gerrnany
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND Licence for Pilot of
Free Balloon
Republique Federale d' Allernagne
licence de Pilote de Ballon
LUFTFAHRERSCHEIN libre
FUR
FREIBALLONFUHRE·R
Republica Federal de Alernania
Licencf a r,aro Pilote, de
Globo llbre
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1)
LUFTFAHRERSCHEIN 2) - - - - - - - - - - - - - - - -
FüR
FREIBALLONFUHRER 3) - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. - 4) - - - - - - - - - - - - - - - - -
5) - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1): Name, surname, nom, nombre
Lichtbild
2): Vornamen, other names, prenoms, apellidos
des 3): Ort der Geburt, place of birth, lieu de naissance,
lugar de nacimiento
Inhabers
4): Tag der Geburt, date of birth, date de naissance,
fecha de nacimiento
5): Staatsangehörigkeit, nationality, nationalite,
nacionalidad
Wohnort, Straße und Hausnummer, address of
holder, domicile, domicilio:
(Eigenhändige Unferschrift des Inhabers)
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Herr/Frau /F rä uIein __________________________ -----------·-----····-·-----·-······---· 0,
hat die Erlaubnis zum Führen von Freiballonen .
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(Name der Verwaltu·n-gsbehörde) C
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(Unterschrift)
-1- -2-
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
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Gültigkeitsdauer bis Gültigkeitsdauer bis
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_________ Unterschrift
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Unlerschrifl
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-3- -4--
V(·r·kiindungen hrr~ Runde~anzeiger
Cemliß § 1 1\ IJ'.;. '.?. dr•:-: Ccsc:zPs über Verküntlm1q von HE'c11Lsve1ordr1ungen vom 30. Jarn:Ll,· 1950 (Bun-
desqcsel:; l>l. ~ wird <1til die folqenden im Bundc-.,;onzeigPr v:..'rkündPtPr1 Rechlsverordntrngcn nach-
richtlid1 biri9f'w:esen:
Tag des Verkündet im
R ,~eh ts v erord n u nqen Ink.raft- Bundesanzeiger
tretenf Nr, vom
BekannlmMh111H1 d,·r \V<1ssc!r• t11HJ Scl1ilfohrtsdirckliun f);,
hurq-Ruhrotl fitr die l·'.lil•inschill<1lirt ---· Nadlisd1iffohrt il't·
5. Juni 1951 1:1. C ii 14, G. 51
Vcrordnunq Pl{ 1·,;r. (J()/51 zur /\nc1crun9 der Verordnunt1 (:h(•:
Preise fiir Sicinkuhlc·, Si<'inkohlcnkoks und St<~jnk.uhli•fl·
hrikclls aus d<'ll I~1·vi<·n:n H.uhr und Aachen-·· PR N1. 79
vom 9. Dt•z<·mlH', 1:l!i0. Volll '.L /\uffusl 19.':il 17. 8. 51
Verordm11ur PR hir. CI/Sl zur i\ndcrunq der Pr<'iS(• liü CJ!J<•'·
bayerische Pcdilrnlil< Vom 21. J\liqusl 1951 j :, 0 23. 8, 51
Vcrorclnunu PR 1\i1·. (i?./Sl i°dH'r Preise für ßr<nrnkohlN1bri),.( li,.;
aus dem ReviPr l lc•l!nsL 1 \dl liit Lid<iru1HJcn 1rnch Bc~rlin. \ im
25. i\11qnst 1D5I '.L\ 8. 5! 1(i'J 28. 8. 51
Das ßundesgeselzblall cr~chcint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil ll --. Lautender Bezug nm durch die Post. Bezugspreis viertel-
jiihrlich für Teil I DI.Vl '.(00, für Teil II = DM 2.00 tzuzüqlich Zusldl'.J(,hiibrl - Cinwlstückc Je anqelan(Jcne 24 Seilen DM o.:m beim Verlag
des "BundcsanwitJ(!J' in Bonn oder in Köh1 Rh Zuscndunq einzelne1 SlUck<• r·d Slrc1[band qecicn Vo1 einsendun~J dPs erforderlichen Betraqes
au{ Postscheckkonto .Bundcs,mzciger' Köln 83 400. - f-lerausqeber: Der Buwlt•srn1nister der Jusliz Verlag: Bundesünzciger-Verlags-GmbH„
Bmm1Köln. Druck: Kölner Pressedruck Gmull., Köln., Breite Sliaße 70.