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Bundesgesetzbla,tt
Teil I
1951 A u s g e g c b c n z u B o n n a m 1 5. Aug u s t 1 9 5' 1 Nr, 41
Ja~ lnhalt: Se11e
10. 8. 51 Gesetz zur _i\nderung des Grundsteuergesetzes . . . 515
10. 8. 51 ßckanntmachunq der Neufassung des Grundsteuergesetzes 519
14. 8. 51 Fünfte Verordnunq zur A usführunq des Weingeselzes •• 525
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 14. August 1951, sind veröffentlicht: Ge<;etz übe; den vorläufigen Handels- und
Schiflah~ tsvertrag vom lU. Dezember 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island. -
Dritte Durchftihnmgsve-ordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der Schiffsnamen). -
Verordnung über die Zollabfertigung des Schiffsbed,nfs in der Binnenschiffahrt - Verordnung über die Ermäßigung
der Eingangsabgaben für Gasöl in der Rhemschiffahrt. - Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen
zum Bau und Erwerb von Ifclndelsschiffen (nachrichtlicher Abdruck). - Bekanntmachung über den Beitritt der
Bundesrepublik Deulsch 1and zum Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge.
Gesetz
zur Änderung des Grundsteuergesetzes.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- jüdischen Kultusgemeinde oder von
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem ihrer Verbände für Zwecke der
religiösen Unterweisung oder für ihre
Artikel I Verwaltungszwecke benutzt wird und
entweder im Eigentum der benutzen-
Änderungen des Grundsteuergesetzes den Körperschaft (Personenvereinigung)
oder im Eigentum einer Körperschaft
Das Grundsteuergesetz vorn 1. Dezember 1936
des öffentlichen Rechts steht;"
(Reichsgesetzbl. I S. 986) in der Fassung des Ge-
setzes vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I 2. der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
S. 1330) und der Verordnung vom 20. April 1943
,,c) Dienstgrundstücke und Dienstwohnun-
(Reichsgesetzbl. I S. 267) wird wie folgt geändert:
gen der Geistlichen und Kirchendiener
1. In § 4 werden in dem Umfang, in dem sie nach den
vor dem 1. April 1938 geltenden lan-
a) die Ziffer 2 gestrichen;
desgesetzlichen Vorschriften befreit
b) in Ziffer 3 waren. § 5 des Gesetzes und & 25 der
Verordnung zur Durchführung des
1. im Buchstaben b hinter dem Wort „un-
Grundsteuergesetzes sind insoweit
mittelbar" die Worte „gemeinnützigen
nicht anzuwenden;"
oder" eingefügt,
e) in Ziffer 6 die Worte „Ziffern 1 bis 5 a" durch
2. im letzten Halbsalz hinter dem Wort die Worte „Ziffern 1 bis 5" ersetzt;
„Eigentümer" das Wort „unmittelbar" und
hinter dem Wort „für" die Worte „ge- f) Ziffer 7 wie folgt gefaßt:
meinnützige oder" eingefügt.; ,, 7. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissen-
schaft, der Erziehung und des Unterrichts
c) in Ziffer 4 die Worte „der Reichsminister der
benutzt wird und nicht bereits nach den
Finanzen und der Reichsminister des Innern
vorstehenden Vorschriften befreit ist,
bestimmen" durch die Worte „durch Rechts-
wenn durch die Landesregierung aner-
verordnung der Bundesregierung mit Zustim-
kannt ist, daß der Benutzungszweck im
mung des Bundesrates bestimmt werden"
Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
ersetzt;
Der Anerkennung bedarf es nicht bei
d) in Ziffer 5 Hochschulen und bei solchen Schulen oder
Erziehungsanstalten, deren Träger der
1. der Buchstabe b wie folgt gefaßt: Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Ge-
,, b) Grundbesitz, der von einer öffentlich- meindeverband, eine öffentlich-rechtliche
rechtlichen Religionsgesellschaft, von Religionsgesellschaft, einer ihrer Orden,
einem ihrer Orden, von einer ihrer eine ihrer religiösen Genossenschaften,
religiösen Genossenschaften, von einer eine jüdische Kultusgemeinde oder einer
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ihrer Verbtinde ist. Wird der Grundbesitz vember und 15. Februar zu je einem Viertel
nicht von dem Eigentümer für die bezeich- ihres Jahresbetrages,
neten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung 2. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am 15. eines
nur ein, wenn der Eigentümer eine Kör-
jeden M.9nats zu je einem Zwölftel ihres
perschaft des öffen,tlichen Rechts ist;"
Jahresbetrages.
9) in Ziffer 8
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß
1. hinter dem Wort „Krankenanstalt„ die abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1
Worte „oder einer BewahrungsanstaJtu die Steuer fällig wird:
eingefügt, 1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
2. das Wort „Kranke" durch das Wort „Per- (,§ 3 Ziffer 1) am 15. eines jeden Monats zu
sonen" ersetzt, je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages,
3. die Worte „der Reichsminister der Finan- 2. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am 15. Mai,
zen, der Reichsminister des Innern und der 15. August, 15. November und 15. Februar zu
Reichsarbeitsminister bestimmen" durch je einem Viertel ihres Jahresbetrages.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
die Worte "durd1 Red1tsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des wird die Steuer fällig:
Bundesrates bestimmt werden" ersetzt. 1. am 15. November mit ihrem Jahresbetrag,
wenn dieser zehn Deutsche Mark nicht über-
2. In § 5 werden steigt,
a) Ziffer 1 wie folgt gefaßt: 2. am 15. Mai und. 15. November zu je einer
., l. die Gerneinschaftsunterkünfte der Polizei, Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser
des Feuerschutzdienstes und des sonsti- zwanzig Deutsche Mark nicht übersteigt."
gen Schutzdienst.es des Bundes, der Län- 6. § 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der und der Genwinden und Gemeinde- ., (2) Die Landesregierung oder die von ihr da-
verbände;" zu ermächtigten Stellen setzen den Ersatzbetrag
b) Ziffer 2 Buchstabe a wie fol9t gefoßt: fest. Die Bundesregierung erläßt durch Red1ts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
„a) in Jugendherbergen, Jugendsportheimen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforder-
und Freizeitlagern für Jugendliche," lichen Bestimmungen."
c) in Ziffer 2 Buchstabe b das Wort „Schulungs- 7. Hinter § 26 werden folgende Vorschriften als
lagern" durch das Wort „Ausbildungsheimen" Abschnitt III a § 26 a eingefügt:
ersetzt;
d) Ziffer 3 wie folgt gefaßt: „Abschnitt III a
„3. die~ Wohnräume, die für die Aufnahme Erlaß der Grundsteuer
erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger
§ 26 a
Personen bestimmt sind, in den Gebäu-
den, die wegen Benutzung für gemein- Voraussetzungen für den Erlaß
nützige oder mildtätige Zwecke befreit Die Grundsteuer ist auf Antrag zu erlassen:
sind (§ 4 Ziffern 3 und 6);".
1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
3. In § 20 werden wenn durch Schäden infolge von Naturereig•
a) die Worte „D(~r Reichsminister dc~r Finanzen nissen oder Kriegseinwirkungen der .Ertrag
und der Reichsminister des Innern können im Erlaßzeitraum um mehr als 50 vom Hun-
bestimmen" durch die Worte „Durch Rechts- dert hinter dem Normalertrag zurückgeblie-
verordnung der Bundesregierung kann mit ben ist,
Zustimmung des Bundesrates bestimmt wer- 2. für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen
den" ersetzt; seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
b) das Wort „Reichs" durch das Wort „Bundes- oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse
gebietes" Prsetzt. liegt, wenn die jährlichen Kosten in der
Regel die erzielten Einnahmen und die sonsti-
4. In § 21 Absatz 2 letzter Satz werden die Worte gen Vorteile übersteigen,
"der Reichsminister des Innern und der Reichs-
3. für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegen-
minister der Finanzen können" durch die Worte
stände von wissenschaftlicher, künstlerischer
.,die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
oder geschichtlidler Bedeutung, i~sbesondere
nung" ersetzt.
Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zwecke
5. § 22 erhält folgf)nde Fassung: der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge-
macht sind, soweit der Rohertrag des Grund-
.. § 22 besitzes dadurch gemindert wird."
Fälligkeit: 8. § 29 erhält folgenden Absatz 4:
,, (4) Der Bundesminister der Finanzen wird
(1) Die Crundsteuer wird fällig:
ermächtigt, nadlträglich noch Grundsteuerbei-
l. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hilfen für solche Arbeiterwohnstätten zu be-
(§ ] Ziffer 1) am 15. Mai, 15. August, 15. No- willigen, bei welchen die Gewährung der
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951 517
Grundsteuerbeihilfe vorgesehen oder in Aus- Arpkel III
sicht gestellt war, <las Verfahren jedoch infolge Ubergangsvorschriften
der Kriegsereignisse nicht mehr zum Abschluß
gekommen ist oder die Arbeiterwohnstätten in- (1) Die Fortschreibungen und Nachfeststellungen
folge der Kriegsereignisse nicht bis zum 31. März von Einheitswerten, die auf den 21. Juni 1948
1945 bezugsfertig erstellt werden konnten." l. im früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf
9. Im Gesetz und den zu seiner Durchführung er- Grund des Gesetzes vom 10. März 1949 betref-
gangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen fend Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Verwaltungsvorschriften wird, soweit im Einzel- von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den
fall nichts Gegenteiliges bestimmt ist, das 21. Juni 1948 (WiGBl. S. 25),
Wort „Reich" durch das Wort „Bund" ersetzt. 2. im Land Baden auf Grund des Landesgesetzes
Entsprechendes gilt für die Reichsbehörden und vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und
sonstigen Einrichtungen des Reichs, an deren Verordnungsblatt S. 391),
Stelle die vergleichbaren Bundesbehörden und
Einrichtungen des Bundes eingesetzt werden. 3. im Land Rheinland-Pfalz auf Grund des Landes-
gesetzes vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt der Landesregierung Rheinland-
Artikel II Pfalz I S. 227),
4. im Land Württemberg-Hohenzollern auf Grund
Durchführung des Grundsteuergesetzes
des Gesetzes vom 28. Juni 1949 (Regierungsblatt
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 231),
stimmung des Bundesrates
5. im bayerischen Kreis Lindau auf Grund der
1. zur Durchführung des Grundsteuergesetzes und Rechtsanordnung vom 10. August 1949 (Amts-
dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu er- blatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 32)
lassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich:- vorgenommen worden sind, sind der Berechnung
mäßigkeit bei der Besteuerung und zur Besei- der Grundsteuer zugrunde zu legen. Die Steuer-
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor- meßbeträge sind nach den auf den 21. Juni 1948
derlich ist, und zwar festgestellten Einheitswerten neu zu veranlagen
(Fortschreibungsveranlagung) oder nachträglich zu
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
veranlagen (Nachveranlagung).
b) über die Feststellung des steuerpflichtigen
(2) Die fortgeschriebenen oder nachveranlagten
Grundbesitzes,
Steuermeßbeträge sind der Berechnung der Grund-
c) über die Anwendung <ler Befreiungsvor- steuer zugrunde zu legen
schriften, a) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des
d) über die Abstufung der Steuermeßzahlen, kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Grund-
besitzes vom Rechnungsjahr 1951 ab,
e) über die Veranlagung der Steuermeßbeträge,
b) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des
f) über die Zerlegung des Steuermeßbetrages, Grundbesitzes in anderen Fällen und bei Nach-
wenn sich Grundbesitz über mehrere Ge- feststellungen von Einheitswerten des Grund-
meinden erstreckt, besitzes vom Rechnungsjahr 1949 ab.
g) über den Steuerausgleich als Ersatz für die (3) Die in den einzelnen Ländern am 1. Januar
Zerlegung des Steuerrneßbetrages, 1951 geltenden Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen
h) über die Gewährung von Steuervergünstigun- auf dem Gebiet der Grundsteuer sind letztmalig
gen für abgefundene Kriegsbeschädigte, auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1950
anzuwenden. Solange bei kriegszerstörtem oder
i) über den Erlaß der Grundsteuer in den Fäl- kriegsbeschädigtem Grundbesitz die Grundsteuer
len des § 26 a, nicht nach dem im Wege der Fortschreibungsver-
anlagung neu veranlagten Grundsteuermeßbetrag
k) über den Erlaß der Grundsteuer oder eines
festgesetzt werden kann, weil die Wertfortschrei-
Teiles der Grundsteuer in Fällen wesentlicher bung des Einheitswerts auf den 21. Juni 1948 noch
Ertragsminderung; nicht durchgeführt ist, ist die bisherige auf Grund
2. Rechtsverordnungen zu erlassen über die völlige der Billigkeitsrichtlinien gesenkte Grundsteuer
oder teilweise Steuerbefreiung bis zu 5 Jahren weiter zu entrichten.
für Neusiedlerstellen, die auf Grund des Reichs-
siedlungsgesetzes und der Bodenreformgesetze (4) Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres, das dem
der Länder gegründet sind, und für land- und nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt für die Ein-
forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 2 Ab- heitsbewertung des Grundbesitzes (§ 21 des Reichs-
satz 3 und § 5 des Flüchtlingssiedlungsgesetzes bewertungsgesetzes) folgt, ist die Grundsteuer auf
als wüste Höfe Heimatvertriebenen zur Verfü- Antrag für Grundstücke oder Grundstücksteile mit
gung gestellt worden sind; zerstörten oder demontierten Gebäuden zu er-
lassen, wenn und soweit aus dem Grundstück im
-3. die in § 4 Ziffern 4 und 8, § 20 und § 26 Ab- Erlaßzeitraum kein Nutzen gezogen worden ist.
satz 2 des Grundsteuergesetzes vorgesehenen Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, die nach der Zer-
Rechtsverordnungen zn erlassen. störung oder Demontage durch Rechtsgeschäft
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
unter Lebenden erworben worden sind und deren 4. im Land Württemberg-Hohenzollern: die Rechts-
Bebauung nach Ablauf von zwei Jahren seit dem anordnung vom 21. Juni 1946 (Amtsblatt des
Erwerb nicht in Angriff genommen worden ist. Staatssekretariats für das französisch besetzte
Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 223).
(5) Die Anordnungen, durch die in einzelnen Län-
dern die teilweise Befreiung des Neuhausbesitzes
mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1946 ab aufge- Art i k e 1 IV
hoben worden ist, treten außer Kraft, und zwar SchJußbestimmungen
l. im Land Baden: die Anordnung vom 6. August (l) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden, tigt, den Wortlaut des Grundsteuergesetzes und der
Französisches Besatzungsgebiet S. 99), Verordnung zur Durchführung des Grundsteuer-
gesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeit-
2. im Land Rheinland-Pfalz: raum in der geltenden Fassung mit neuem Datum,
c:1) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-
Rheinland-Hessen-Nassau vom 30. Juli 1946 folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
(Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rhein- des Wortlauts zu beseitigen.
land-.Hessen-Nassau und für die Regierungen (2) Es sind erstmalig anzuwenden:
in Koblenz und Montabaur S. 216),
b) die Rechtsanordnung des Oberregierungs- 1. Artikel III Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b
präsidiums Hessen-Pfalz vom 29. August für das Rechnungsjahr 1949,
1946 (Amtliche Mitteilungen des Oberregie-
2. die übrigen Vorschriften für das Rechnungsjahr
gungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 558),
1951.
3. im Land Württemberg-Baden: die Verordnung
Nr. 54 vom 14. Mai 1946 (Regierungsblatt der (3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Regierung Württemberg-Baden S. 172), nuar 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1951.
Der Bundespräsident
T h e o d o r H e u s· s
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 41 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951 519
Bekanntmachung
der Neuiassung des Grundsteuergesetzes.
Vom 10. August 1951.
Auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes
zur Anderung des Grundsteuergesetzes vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird
nachstehend der \V-ortlaut des Grundsteuergesetzes
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 10. August 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Grundsteuergesetz
in der Fassung vom 10. August 1951
(GrStG).
ABSCHNITT I § 3
Steuergegenstand
Steuerpflicht
Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das
§ 1 Inland erstrecken:
Steuerberechtigte 1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, eine Cmnd- (§§ 29, 45, 47, 48, 49 des Reichsbewertungs-
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. gesetzes). Den land- und forstwirtst:haftlichen Be-
trieben stehen im Sinne dieses Gesetzes die im
(2) Die Gemeinde erhebt die StetH:)r von dem in
§ 57 Abs. 1 Ziff. 2 des Reichsbewertungsgesetzes
ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz.
bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
(3) Für gemeindefreien Grundbesitz und iür
2. die Grundstücke (§ 50 des Reichsbewertungs-
Grundbesitz in Gutsbezirken trifft die Oberste
gesetzes). Den Grundstücken stehen im Sinne
Landesbehörde die näheren Bestimmungen über
dieses Gesetzes die im § 57 Abs. 1 Ziff. 1 des
die Erhebung der Steuer.
Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs-
§ 2 grundstücke gleich.
Grundbesitz § 4
Grundbesitz isl: Befreiungen
1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Von der Grundsteuer sind befreit:
(§§ 28 bis 49 des Reichsbewertungsgesetzes),
1. Grundbesitz
2. das Grundvermögen (§§ 50 bis 53 des Reichs- a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
bewertungsgesetzes),
oder eines Gemeindeverbandes, wenn der
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebs- Grundbesitz von dem Eigentümer für einen
grundstücken besteht (§ 57 des Reichsbewer- öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt
tungsgesetzes). wird,
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
h) des Bundes, der zum Bundeseisenbahnver- rung anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im
mögen gehört und von der Deutschen Bundes- Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der An~
bahn für ihre Betriebs- oder Verwaltungs- erkennung bedarf es nicht bei Hochschulen und
zwecke benutzt wird. Die Befreiung beschrärikt bei solchen Schulen oder Erziehungsanstalten,
sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebs- deren Träger der Bund, ein Land, eine Gemeinde,
zwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an ein Gemeindeverband, eine öffentlich-rechtliche
sich zu entrichtenden Steuer, Religionsgesellschaft, einer ihrer Orden, eine
c) des Unternehmens „Bundesautobahnen", d.er ihrer religiösen Genossenschaften, eine jüdische
von füm für seine Betriebs- oder Verwaltungs- Kultusgemeinde oder einer ihrer Verbände ist.
zwecke benutzt wird; Wird der Grundbesitz nicht von dem Eigen-
tümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so
2. (fällt aus) tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine
3. Grundbesitz Körperschaft des öffentlichen Rechts ist;
a} des Bundes, e.ines Landes, einer Gemeinde 8. Grundbesitz, der für die Zwecke einer Kranken-
oder eines Gemeindeverbandes, anstalt oder einer Bewahrungsanstalt benutzt
b) einer inländischen Körperschaft, Personen- wird und nicht bereits nach den vorstehenden
vereinigung oder Vermögensmasse, die nach Vorschriften befreit ist, soweit die Anstalt Per-
der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfas- sonen zu Bedingungen aufnimmt, die durch
sung und nach ihrer tatsächlichen Geschäfts- Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-
führung ausschließlich und unmittelbar ge• stimmung des Bundesrates bestimmt werden.
meinnützigen oder mildtätigen Zwecken Ziffer 7 Schlußsatz gilt entsprechend;
dient, 9. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden
wenn der Grundbesitz von dem Eigentümer un- Straßen, Wege, Plätze, Brücken, kü_nstlichen
mittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,
Zwecke benutzt wird; b) das Ro1lfeld der Verkehrsflughäfen,
4. Grundbesitz eines anerkannten Sportvereins, der c) die fließenden Gewässer (Ströme, · Flüsse,
von ihm für sportliche Zwecke benutzt wtrd, Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammel•
unter den Bedingungen, die durch Rechtsverord- becken und die im Eigentum des Bundes,
nung der Bundesregierung mit Zustimmung des eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
Bundesrates bestimmt werden; meindeverbandes stehenden Seen und Teiche,
5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer d) die im Interesse der Ordnung und Verbesse-
öffentlich - rechtlichen Rel ig ionsgesellscha lt rung der Wasser- und Bodenverhältnisse
gewidmet ist, unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-
b) Grundbesitz, der von einer öffentlich-recht- rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und
lichen Religionsgesellschaft, von einem ihrer die im öffentlichen Interesse staatlich unter
Orden, von einer ihrer religiösen Genossen- Schau gestellten Privatdeiche,
schaften, von einer jüdischen Kultusgemeinde e) die Bestattungsplätze;
oder von einem ihrer Verbände für Zwe:::ke
der religiösen Unterweisung oder für ihre 10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für Zwecke
Verwaltungszwecke benutzt wird und ent- von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsu-
weder im Eigentum der benutzenden Körp2r- laten dieses Staates benutzt wird, wenn Gegen-
schaft (Personenvereinigung) oder im fögP.n- seitigkeit gewährt wird.
tum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
steht, § 5
c) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken
Geistlichen und Kirchendiener in dem Um- Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, jst nicht
fang, in dem sie nach den vor dem 1. April als für einen der nach § 4 Ziff. 1 bis 8 begünstigt+=n
1938 geltenden Iandesgesetzlichen Vorschrif-
Zwecke benutzt anzusehen; das gilt. auch für die
ten befreit waren. § 5 des Gesetzes und § 25
zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den be•
der Verordnung zur Durchführung des Grun<l- günstigten Zwecken dienen jedoch und sind des•
sleuergesefzes sind insoweit nicht anzu- halb unter den weiteren Voraussetzungen des § 4
wenden;
befreit:
6. Grundbesitz einer der unler den Ziffern 1 bis 5
genannten Körperschaften, Personenvereinigun- 1. die Gemeinschaftsunterkünfte der Polizei, des
gen, Vermögensmassen oder Verbände, der von Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutz-
einer anderen derartigen Körperschaft, Personen- dienstes des Bundes, der Länder und der Gemein-
vereinigung, Vermögensmasse oder einem a.n- den und Gemeindeverbände;
deren derartigen Verband für ihre nach den 2. die gemeinschaftlichen Wohnräume
Ziffern 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt
wird; a) in Jugendherbergen, Jugendsportheimen urni
Freizeitlagern für Jugendliche,
7. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft,
der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird b) in Ausbildungsheimen und Erziehun<Js-
und nicht bereits nach den vorstehenden Vor- anstalten,
schriften befreit ist, wenn durch die Landesregie- c) in Prediger- und Priesterseminaren;
Nr. 41 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951 521
3. die Wohnräume, die für die Aulnahrne e1holungs- § 9
bedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen be·-
stimmt sind, in den Gebäuden, die wegen Be- Dingliche Haftung
nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenst~nd
Zwecke befreil sind (§ 4 ZifJ. 3 und 6); als öffentliche Last.
4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung
der begünstigten Zwecke ständig bereithalten
ABSCHNITT II
müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht 2 .1- 1
gleich die Wohnung des lnhab(•rs darstellen.
Berechnung der Grundsteuer
§ 6
Unterabschnitt 1
Ergänzungen zu §§ 4 und 5 Maßgebender Wert
(1) Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Stener-
§ 10
gegenstand für die im § 4 bezeichneten Zwecke un-
mittelbar benutzt wird. Für die Besteuerung ist der Einheitswert maß-
(2) Dient der Steuergegenstand auch and8ren gebend, der nach den Vorschriften des Reichs-
Zwecken und wird für die steuerbegünstigten bewertungsgesetzes für den Steuergegenstand fo.st-
Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuer- gestellt worden ist.
gegenstands benutzt, so ist nur dieser Teil befreit. Unterabschnitt 2
(3) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des
Festsetzung der Steuermeßbeträge
Steuergegenstands sowohl steuerbegünstigten als
auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche § 11
Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich
ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur Steuermeßbetrag
befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke über- Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem.
wiegen. Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch An-
§ 7 wendung eines Ta.usendsatzes (Steuermeßzahl) auf
den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln.
Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist:
§ 12
1. der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand
ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte, Steuermeßzahl
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- Die allgemeine Steuenneßzahl beträgt 10 vom
und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 3 Ziff. 1) Tausend.
einem anderen als dem Eigentümer des Gnmd § 13
und Bodens gehören, der Eigentümer des Gnmd
und Bodens für den gesamten BetriE=~b. Hauptveranlagung
3. im Falle des Erbbaurechts oder des Erbpacht.,. (1) Die Steuermeßbeträge werden im Anschluß an
rechts der Berechtigte für dt~n Grund und Boden die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 21 des
und, wenn dieser bebaut: ist, auch für die dara11f Reichsbewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt
stehenden Gebäude. (Hauptveranlagung}.
(2} Gehört der Steuergegenstand mehreren, so (2) Der Hauptveranlagung wird der Einheitswert
sind sie Gesamtschuldner. zugrunde gelegt, der auf den Hauptfeststellungs-
(3} Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes)
des Einheitswerts (§ 10) auf Grund des § 11 des festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die
Steueranpassungsgesetzes einem anderen als dem anderen im Einheitswert.bescheid getroffenen Fest-
Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten: einem stellungen.
anderen als dem Berechtigten} zugerechnet worden, (3} Die Hauptveranlagung gilt von dem Rech-
so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Be- - nungsjahr an, das fünf Vierteljahre nach dem
rechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absätze 1 Hauptfest.stellungszeitpunkt beginnt.
und 2.
§ 8
§ 14
Persönliche Haftung
Fortschreibungsveranlagung
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesarnt-
schuldner: (1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststel-
lungsbescheids über einen Einheitswert (§ 225 a ch~r
1. der Nutznießer und der Nießbraucher, Reichsabgabenordnung) wird der neuen Veran-
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- lagung des Steuermeßbetrags (Fortschreibungsver-
und forstwirtschaftlichen Betriebs einem andexen anlagung) der Einheitswert zugrunde gelegt, der auf
als dem Eigentümer des Grund und Bodens ge~ den Fortschreibungszeitpunkt (§ 22 Abs. 2 des
hören, der Eigentümer der Betriebsmittel od,ff Reichsbewertungsgesetzes} festgestellt worden ist.
Gebäude Hir den auf diese entfallenden Steuer- Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschrei-
betrag. bungsbescheid getroffenen Feststellungen.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die Fortscbrcibungsveranlagung gilt von dem § 19
Rechnungsjahr än, das ein Vierteljahr nach dem
Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisheriqe Zerlegungsmaßst~b
Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt ~ Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu
zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Ein·
§ 15
heitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden ent-
fallen, zueinander stehen.
Nachveranlagung
(1) Im falle einer Nachieslstellung des Einhells- § 20
wert.s (§ 23 des Reichsbewertungsgesetzes) wird der Ersatz der Zerlegung
nachträglichen Veranlagung des Sleuermeßbetrags
(Nachveran1agung) der Einheitswert zugrunde ge- Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
legt, der auf den Nachfcstslellungszeitpunkt fest- kann mit Zustimmuna des Bundesrates bestimmt
gestern worden ist. Entsprechendes gilt für d.1e werden, daß statt de; Zerlegung der Steuermeß-
anderen im Nuchfestslellungsbescheid getroffenen beträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Feststellungen. (§ 3 Ziff. 1) ein Steuerausgleich zwischen den Ge-
meinden stattfindet. Die Bestimmung kann auf ein-
(2) Die Nach Vf'rcrnlctgung gilt. von dem Rechnungs- zelne Teile des Bundesgebietes beschränkt werdc!n„
jahr an, das ein Vierteljahr nach dem Nachfeststel-
lungszeilpunkt beginnt.
Unterabschnitt 4
§ 1G Festsetzung der Grundsteuer
Ernte der Steuerentrichtung § 21
(l) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegen- Hebesatz
stand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn
ein Befreiungsgrund (§§ 4 bis 6) eintritt. Bei Weg- (l) Die Grundsteuer wird für das Rechnungsjabr
fall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegen- festgesetzt. Der Jahresbetrag der Steuer wird nacn
stand ist die Steuer bis zum Schluß des laufendf.m einem Hundertsatz des Steuermeßbetrags (§ 11) oder
Kalendervierteljahrs zu entrichten. Die Steuer ist des auf die Gemeinde entfallenden Teils des Steuer-
jedoch mindestens bis zum Schluß des Kalender- meßbetrags (§§ 17 bis 19) berechnet (Hebesatz). Der
vierteljahrs zu entrichten, in dem der Antrag auf Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt.
Freistellung von der Steuer (§ 226 Abs. 1 der (2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde
Reichsabgabenordn11 ns) gestellt worden ist. gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem (§ 3 Ziff. 1) einh~itlich sein; das gleiche gilt von dem
anderen Steuergegenstand verbunden wird und da- Hebesat.z für die in der Gemeinde gelegenen Grund·
durch die Eig0.r1schaft als wirtschaftliche Einheit stücke (§ 3 Ziff. 2). Jedoch kann der Hebesatz für
oder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steue,.·- die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von
pflichtige die Steuer bis zum 31. März des folgen- dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen; die
den Kalenderjahrs zu <·ntrichten. Landesregierung kann durch Rechtsverordnung !.>e~
stimmen, in welchem Verhältnis die Hebesätze zu-
einander stehen müssen.
llnlerdbschnitt 3
ZcrlcgunfJ der Steuermeßbeträge ABSCHNl TT III
§ 17
Entrichtung der Grundsteuer
V <Haussetzung der Zerlegung
§ 22
Erst.reckt sich der Steuergegenstand über mehrere
Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen Fälligkeit
und auf die einzelnen Gen,einden zu verteilen, so- (1) Die Grundsteuer wird fällig:
weit nicht nach § 20 die Zerlegung unterbleibt.
1. für land- und fortwirtschaftliche Be~riebe (§ 3
Ziff. 1) am 15. Mai, 15. August, 15. November und
§ 18 15. Februar zu je einem Viertel ihres Jahres-
Zerlegungstichtag betrags,
{l) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags sind cEe 2. für Grundstücke (§ 3 Ziff. 2) am 15. eines jeden
Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt (Ab- Monats zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrags.
sätze 2 der §§ 21 bis 23 des Reichsbewertungs- (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß ab~
gesetzes) zugrunde zu legen, auf den der für die weichend von den Vorschriften des Absatzes 1 die
Veranlagung des Steuermeßbetrags maßgebende Steuer fällig wird:
Einheitswert festgestellt ist. 1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zer- Ziff. 1} am 15. eines jeden Monats zu je einern
legung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben Zwölftel ihres Jahresbetrags,
oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zer- 2. für Grundstücke (§ 3 Ziff. 2) am 15. Mai, 15. Au•
Iegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des gust, 15. November und 15. Februar zu je einem
folgenden Jahres neu zu ermitteln. Viertel ih!es Jahresbetrags.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951 623
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wir<l besitzes der Haushaltsausgleich der Gemeinde ge-
die Steuer fällig: fährdet ist. Die Vorschrift gilt nur für den -Grund-
1. am 15. November mit ihrem Jahresbetrag, wenn
besitz, für den die Voraussetzungen der Befreiung
nach dem 31. Dezember 1932 eingetreten sind. Zur
dieser zehn Deutsche Mark nicht übersteigt,
Leistung des Ersatzbetrags ist verpflichtet, wer im
2. am 15. Mai und 15. November zu je einer Hältte Falle der Steuerpflicht Steuerschuldner sein würde.
ihres Jahresbetrags, wenn - dieser zwan~ig
(2) Die Landesregierung oder die von ihr dazu
Deutsche Mark nicht übersteigt.
ermächtigten Stellen setzen den Ersatzbetrag fest.
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung
§ 23 mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durch-
Vorauszahlungen führung dieser Vorschrift erforderlichen Bestim-
mungen.
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe ABSCHNITT IV
eines neuen Steuerbescheids zu den Zeitpunkten, die ·
für ihn nach der bisherigen Zahlungsweise (§ 22)
in Betracht kommen, entsprechende ,Torauszah-
Erlaß der Grundsteuer
lungen unter Zugrundelegung der zuletzt festge- § 26 a
setzten Jahressteuerschuld zu entrichten.
Voraussetzungen fiir den Erlaß
§ 24 Die Grundsteuer ist auf Antrag zu erlassen:
Abrechnung über die Vorauszahlungen 1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn
durch Schäden infolge von Naturereignissen oder
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis Kriegseinwirkungen der Ertrag im Erlaßzeitraurn
zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu ent- um mehr als 50 vom Hundert hinter dem Normal-
richten ware.-i (§ 23), kleiner als die Steuerschuld, ertrag zurückgeblieben ist,
die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid /
2. für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seinP.r
-für die voraiigegang'enen . Fälligkeitstage ergibt
Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimat-
(§ 22), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines
schutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids :rn
entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rück- jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-
nahmen und die sonstigen Vorteile üpersteigen,
ständige Vorauszahlungen schon früher zu ent-
richten, bleibt unberührt. 3. für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände
von wissenschaftlicher, künstlerischer oder ge-
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
schichtlicher Bedeutung, insbesondere Samm-
zur. Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ent-
lungen oder Bibliotheken, dem Zwecke der For-
richtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die
schung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind,
sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid
soweit der Rohertrag des Grundbesitzes dadurc!i
für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so
wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des gemindert wird.
Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück-
zahlung ausgeglichen. ABSCHNITT V
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent- § 27 und § 28 fallen aus.
scheidung) mit rückwir:kender Kraft geändert wird.
§ 29
§ 25
Förderung von Arbeiterwohnstätten
Nachentrichtung der Steuer (1) Für Arbeiterwohnstätten, die in der Zeit vo1"'l
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe 1. April 1937 bis 31. März 1945 bezugsfertig ge-
der Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach worden sind, gewährt der Bund zur Erzielung trag-
§ 23 zu entrichten, so hat er 'die Steuerschuld, c'lie barer Lasten· oder Mieten eine Beihilfe in Höhe der
sich nach dem bekanntgegebenen SteuerbescheiJ Grundsteuer auf die Dauer von zwanzig Jahren. Der
für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt(§ 22), Beihilfezeifraum beginnt mit dem 1. April, der auf
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des das Kalenderjahr folgt, in dem die Arbeiterwohn-
Steuerbescheids zu entrichten. stätte bezugsfertig. geworden ist.
(2) Die -Beihilfe wird in der Höhe gewährt, in der
§ 26 die Steuer nach § 21 erhoben wird.
Entrichtung eines Ersatzbetrags (3) Arbeiterwohnstätten im Sinne dieser Vor-
schriften sind Wohnstätten, die nach Größe, Art
(1) Für Grundbesitz, der nach § 4 Ziff. 1 von <ltff
und Ausstattung sowie nach der Höhe der Lasten
Grundsteuer befreit ist, ist in Gemeinden mit nicht
oder Mieten für die Arbeiterschaft bestimmt sind
mehr als 5000 Einwohnern an Stelle der Grundste,.er
und von dieser benutzt werden.
ein Ersatzbetrag zu entrichten, 11:enn die Grund~
_steuer dieses Grundbesitzes 25 vom Hundert des ge- (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
samten .Grundsteuersolls in der Gemeinde- über- mächtigt, nachträglich noch Grundsteuerbeihilfen
steigt und infolge der Steuerfreiheit dieses Grun-1- für solche Arbeiterwohnstätten zu bewilligen, bei
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
welchen die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe für das, Land Württemberg-Hoh~nzollern S. 231 L
vorgesehen oder in Aussicht gestellt war, das Ver-
fahren jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht 5. im bayerischen Kreis Lindati auf Grund der
mehr zum Abschluß gekommen ist oder die Ar- Rechtsanordnung vom 10. August 1949 (Amtsblatt
beiterwohnstätten infolge der Kriegsereignisse nicht des bayerischen Kreises Lindau Nr. 32)
bis zurn 31. März 194,S bezugsfertig erstellt werden vorgenommen worden sind, sind der Berechnung
konnten. der Grundsteuer zugrunde zu legen. Die Steuermeß-
beträge sind nach den auf den 21. Juni 1948 fest-
§ 30 gestellten Einheitswerlen neu zu veranlagen (Fort-
Steuervergünstigung schreibungsveranlagung) oder nachträglich zu v,2.r-
für abgefundene Kriegsbeschädigte anlagen (Nachveranlagung).
(1) Der Veranlagung der Steuermeßbeträge lür (2) Die fortgeschriebenen oder nachveranlagten
Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die :zurn Steuermeßbeträge sind der Berechnung der Grund-
Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres steuer zugrunde zu legen
Grundbe$ilzes eine Kapitalabfindung auf Grund des a) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Grund-
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 besitzes vom Rechnungsjahr 1951 ab,
{Bundesgesetzbl. S. 791) erhalten haben, ist der um
die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zu- b) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des
grunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so c;rundbesitze·s in anderen Fällen und bei Nach-
lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse feststellungen von Einheitswerten des Grund-
wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen besitzes vom Rechnungsjahr 1949 ab.
Höhe gekürzt werden. (3) Die in den einzelnen Län.dern am L Januar
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Vergünsti- 1951 geltenden Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen
gung weg, so ist der Steuermeßbetrag mit Wirkung auf dem Gebiet der Grundsteu~r sind letztmalig auf
vom Beginn des folgenden Rechnungsjahrs an zu die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1950 anzu~
berichtigen. wenden. Solange bei kriegszerstörtem oder kriegs-
beschädigtem Grundbesitz die Grundsteuer nicht
§ 31 nach dem im Wege der Fortschreibungsveranlagung
Außerkrafttreten von Sonderbefreiungsvorschriiten neu veranlagten Grundsteuerrneßbetrag festgesetzt
werden kann, weil die Wertfortschreibung des Ein-
Soweit andere Gesetze, die nicht Steuergesetze heitswerts auf den 21. Juni 1948 noch nicht durch-
des Reichs sind, eine Befreiung von der Grundsteuer geführt ist, ist die bisherige auf Grund der Billig-
oder eine Ermäßigung der Steuer vorsehen, treten keitsrichtlinien gesenkte Grundsteuer weiter zu
diese Vorschriften ab 1. April 1938 außer Kraft. entrichten.
(4) Bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs, das dem
§ 32
nächsten Hauptfeststellungszeitraum für die· Ein-
Ausgleich der Belastungsverschiebungen heitsbewertung des Grundbesitzes (§ 21 des Reichs-
bewertungsgesetzes) folgt, .ist die Grundsteuer auf
Um die Gemeinden vor Steuerausfällen bei be-
Antrag für Grundstücke oder Gmndstücksteile mit
bauten Grundstücken, die unter das Reichsmieten-
zerstörten oder demontierten Gebäuden zu erlassen,
gesetz fallen, zu bewahren, ist Bestimmung darüber
wenn und soweit aus dem Grundstück im Erlaß-
zu treffen, ob und in welchem Verhältnis die 3e-
zeitraum kein Nutzen gezogen worden ist. Satz 1
träge, um die die künftige Grundsteuer von der
gilt nicht für Grundstücke, die nach der Zerstörung
bisherigen Belaslung abweicht, auf Vermieter und
oder Demontage durch Rechtsgeschäft unter Leben-
Mieter zu verteilen sind.
den erworben worden sind und deren Bebauung
§ 33 nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erwerb nicht
in Angriff genommen worden ist.
Oberleitung
(5) Die. Anordnungen, durch die in einzelmm
(l) Die Fortschreibungen und Nachfestslellungen Ländern die teilweise Befreiung des Neuhausbesitzes
von Einheitswerten, die auf den 21. Juni 1948 mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1946 ab auf-
1. im früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf gehoben worden ist, treten außer Kraft, und zwar
Grund des Gesetzes vom 10. März 1949 betreffend 1. im Land Baden: die Anordnung vom 6. August
Fortschreibungen und Nachfeststellungen von 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden
Einheitswerten des c;rundbesHzes auf den 21. Juni Französisches Besatzungsgebiet S. 99),
1948 {WiGBJ. S. 25),
2. im Land Rheinland-Pfalz:
2. im Land Baden auf Grund des Landesgesetzes
a) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von
vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und
Rheinland-Hessen-Nassau vom 30. Juli 1946
Verordnungsb]att S. 391).
{Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rhein-
3. im Land Rhein]and-Pfa]z auf Grund des Land ..:)S- land-Hessen-Nassau und für die Regierungen
gesetzes vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und v,~r- in Koblenz und Montabaur S. 216),
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
b) die Rechtsanordnung des Oberregierungsprj-
Pfalz I S. 227),
sidiums Hessen-Pfalz vom 29. August 1946
4. im Land Württemberg-Hohenzollern auf Grund (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungs-
dPs Gesetzes vom 28. Juni 1949 (Regierungsblatt präsidiums Hessen-PfaJz S. 558),
Nr. 41 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951 525
3. im Land Württemberg-Baden: die Verordnung § 34
Nr. 54 vom 14. Mai 1946 (Regierungsblatt der Erstmalige Anwendung
Regierung Württemberg-Baden S. 172),
Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
4. im Land Württemberg-Hohenzollern: die Rechts- malig auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr
anordnung vom 21. Juni 1946 (Amtsblatt des 1951 anzuwenden. Die Vorschriften in § 33, Abs. 1
Staatssekretariats für das französisch besetzte und Abs. 2 Buchstabe b sind vom Rechnungsjahr
Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 223). 1949 ab anzuwenden.
Fünfte Verordnung
zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 14. August 1951.
Auf Grund von § 4 Abs. 1, § 12 und § 25 Abs. 2
des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-
blatt I S. 356) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: \
§ 1
In Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung zur Aus-
führung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932( Reichs-
gesetzbl. I S. 358) in der Fassung der dritten Ver-
ordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom
6. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 443) wird hinter
A 8 b eingefügt:
8 c. die Behandlung der Rotweinmaische mit Vini-
bon, einem Enzym pflanzlicher Herkunft auf
einem pflanzlichen Träger.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1951.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bl e e k
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr.Ni k 1 a s
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Deutsches Hanaelsarchiu
Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen u. sonstigen
Vorschriften über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr
Hera•,sgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft
Erscheint monatlich - Bezugspreis vierteljährl. DM 70.-
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/Rh. 1
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