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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1951 1 Nr. 40
Tag lnhalt: Seite
10. 8. 51 Kündigungsschutzgesetz fKSchG) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • 499
10. 8. 51 Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicberungen und über
Änderungen des Gemeinlastverfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -) • . . . . . . . . . 505
10. 8. 51 Gesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preis-
erhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz) . . . . • • . • • • . • . . 507
1
10. 8. 51 Ubergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder 509
10. 8. 51 'Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den
Geschäftsjahren 1950 und 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
10. 8. 51 Zweites Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes . . . . . . . . 510
9. 8. 51 Erste Rechtsverordnunq zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes 511
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . ·. . . . 512
Kündigungsschutzgesetz (KSchG ).
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- dieses Gesetzes di_e kürzere Dauer der Betriebs--
schlossen: zugehörigkeit eines Vertriebenen oder Heimkehrers
zu dessen Nachteil nur insoweit berücksichtigt
ERSTER ABSCHNITT werden, als es sich um den Vergleich mit eine111
Allgemeiner Kündigungsschutz anderen, länger beschäftigten Vertriebenen oder
Heimkehrer handelt. Der Arbeitnehmer hat die Tat-
§ 1 sachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen ungerechtfertigt im Sinne der Sätze 1 und 3 dieses
Absatzes erscheinen lassen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen-
über einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Mo- § 2
nate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Kündigungseinspruch
Unternehmen beschäftigt ist und das 20. Lebensjahr
vollendet hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für ::;ozial
ungerechtfertigt ist. ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche
nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat P.in-
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, legen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für
wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständi-
in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, o'ter gung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer seine Stellungnahme zu dem Einsprucb dem Arbeit-
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in die.;em nehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schrift-
Betriebe entgegenstehen, bedingt ist. Der Arbei~- lich mitzuteilen. ·
geber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kün-
§ 3
digung bedingen.
Anrufung des Arbeitsgerichts
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden be-
trieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine
gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er
sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün-
der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichts- digung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
punkte nicht oder nicht ausreichend berücksid1tlgt erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kün-
hat. Das gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirt- digung nicht aufgelöst ist. Hat der Arbeitnehmer
schaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Be- Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 2),_ so soll
dürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder meh- er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates
rerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung
der Auswahl nach sozialen Gesichtsp mkten ent-
1 einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung
gegenstehen. Bei der Auswahl darf innerhalb eines des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der
Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ah.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 4 · ten beweist oder wenn die Kündigung offensichtlich
willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Miß••
Zulassung verspäteter Klagen
brauch der Machtstellung des Arbeitgebers im Be-
(1} War ein Arbeilnehmer nach erfolgter Kün- trieb erfolgt ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
digung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsver-
Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die hältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen
Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die (2) Das Arbeitsgericht hat für die Auflösung des
Klage nachtr~1glich zuzulassen. Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an
(2) Mit dem Antrag ist: die Klageerhebung zu dem es b.ei sozial gerechtfertigter Kündigung ge-
verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist endet hätte.
auf sie im Anlrag Bezug zu nehmen. Der Antrag § 8
muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zu-
lassung begründenden Tatsachen und der Mittel Höhe der Abfindung
für deren Glaubhaftmachung enthalten.
( 1} Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Monatsverdiensten festzusetzen. Als Monatsver-
\Vochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. dienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger
Nach Ablauf von sechs Monaten vom Ende der betriebsüblicher Arbeitszeit in dem Monat, in dem
versäumten Fris~ an gerechnet, kann der Antca_g das Arbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2}, an Geld
nicht mehr gestellt werden. und Sachbezügen zusteht.
(4) Ober den Antrag entscheidet das Arbeitsge- (2) Bei der Festsetzung der Abfindung hat das ·
richt durch Beschluß. Gegen diesen ist die sofortiqe GE;richt insbesondere die Dauer der Betriebszuge- '
Beschwerde zulässig. hörigkeit des Arbeitnehmers sowie die wirtschaft•
>: r:.
:'i ,)
liche Lage des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
angemessen zu berücksichtigen.
Verlängerte Anrufungsfcist
Hell ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen § 9
nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in
§ 1 Abs. 2 und :3 bezeichneten Gründen im Klage- Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
wege geltend gemacht, daß eine rechtswirksame
Kündigung nicht vorliege, so kann er in diesem Besteht nach der Entscheidung des Arbeitsge-
Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhand- richts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der
lung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der
Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung
Das Gericht soll ihn hierauf hinweisen. schu1det, anrechnen lassen,
a} was er durch anderweitige Arbeit verdient
§ 6 hat,
Wlrksamwerden der Kündigung b) was er hätte verdienen können, wenn er
es nicht böswillig unterlassen hätte, eine
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial un- ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
gerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend
gemacht {§ 3 Satz 1,. §§ 4 und 5). so gilt die Kündi- c) was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistun-
gung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechts- gen infolge Arbeitslosigkeit aus der So-
unwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam. zialversicherung, der Arbeitslosenversiche-
rung, der Arbeitslosenfürsorge oder d.er
öffentlichen Fürsorge für die Zwischenzeit
§ 7
gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie
Arbeitsgerichts; Abfindung des Arbeitnehmers geleistet hat.
(1} Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsver-
hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist § 10
jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des /u- Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;
beitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf Auflösung des alten ArbeitsYerhältnisses
seinen Antrag das Arbeitsgericht das Arbeitsver-
hältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlunu Besteht nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts
einer Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Ent- das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeit-
scheidung hat das Arbeitsgericht auf Antrag des nehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis ein-
Arbeitgebers zu treffen. wenn er die Auflösung des gegangen, so kann er binnen einer Woche nach der
Arbeitsverhältnisses aus Gründen verlangt, die •~ine Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammen- dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits-
arbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird
nicht erwarten lassen. Der Antrag des Arbeitgebers auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post ge-
ist jedoch abzulehnen, wenn der Arbeitnehmer die , gebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem
Unrichtigkeit dieser Gründe in wesentlichen Punk- Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhält-
Nr. 40 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951 50f
nis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigc- ZWEITER ABSCHNITT
rungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Ver-
Kündigungsschutz der Betriebsrats-
dienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und
mitglieder
dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis
zu gewähren. § 9 finde! entsprechende Anwendung. § 13
Unzulässigkeit der Kündigung
§ 11 (1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist
Verhältnis zu sonstigen Kündigungen unzulässig, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, der
den Arbeitgeber nach dem Gesetz zur Kündigung
(1) Die Vorschriflen über das Recht zur außer- des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer
ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist berechtigt.
werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen (2) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündi-
Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 3 gung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum
Satz 1 und der §§ 4 bis 6 geltend gemacht werden. Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß
Stellt das Gericht fest, daß die außerordenfüche ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch
Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit- zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist
nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (3) Wirc: ein Betriebsratsmitglied in einer Be•
nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Ar- triebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so
beitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und ist es in eine andere Betriebsabteilung zu über-
den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht
verurteilen; die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und der möglich, so findet auf seine Kündigung die Vor-
§§ 8 bis 10 gelten entsprechend. schrift des Absatzes 2 über die Kündigung bei StiE-
(2) Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt im legung des Betriebes sinngemäß Anwendung.
Zweifel nicht als Kündigung 1ür den nächsten zu-
lässigen Kündigungszeitpunkt. Ist sie gleichwohl § 14
als Kündigung für den nächsten zulässigen Küncli- Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds;
gungszeitpunkt anzusehen, so sind die Vorschriften Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
der §§ 1 bis 10 anzuwenden.
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi-
(3) V~rstößt eine Kündigung gegen die guten gung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das
Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit Betriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues
unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer
geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Er-
·wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf klärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die
Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im
Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vor- übrigen finden die Vorschriften des § 9 und des
schriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der § 10 Sätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§§ 8 bis 10 entsprechende Anwendung; die Vor-
schriften des § 4 über Zulassung verspäteter Klage:a
und des § 5 über verlängerte Anrufungsfrist gelten DRITTER ABSCHNITT
gleichfalls entsprechend. Kündigungsschutz
(4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Ab- bei Massenentlassungen
schnitts auf ~ine Kündigung, die bereitsaus anderen § 15
als den in '§ 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen
rechtsunwirksam ist, keine Anwendung, Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeits-
amt unter Beifügung der Stellungnahme des Be·
§ 12 triebsrats schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er
Angestellte in leitender Stellung a) in Betrieben mit in der Regel mehr als 20
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht und weniger als 50 Arbeitnehmern mehr
als 5 Arbeitnehmer,
a) in BetriebeJil einer juristischen P~rson tür
die .Mitglieder des Organs, das zur gesetz- b} in Betrieben mit in der Regel mindestens
lichen Vertretung der juristischen Person 50 und weniger als 500 Arbeitnehmern
berufen ist, 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr
b) in Betrieben einer Personengesamtheit für als 25 Arbeitnehmer,
die durch Gesetz, Satzung oder Geseil-
schaftsvertrag zur Vertretung der Per• c) in Betrieben mit in der Regel mindestens
sonengesamtheit berufenen Personen, 500 Arbeitnehmern mindestens 50 Arbeit-
nehmer
c) für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn-
liche leitende Personen, soweit diese zur innerhalb von vier Wochen entläßt.
selbständigen Einstellung oder Entlassung (2) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt un-
von Arbeitnehmern berechtigt sind. berührt, Fristlose Entlassungen werden bei Berecha
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
nung der Mindestzahl der Entlassungen nach Ab- aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder
satz 1 nicht mitgerechnet. einem von ihm beauftragten Angehörigen des. Lan-
desarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Ver-
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift tretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der
gelten nicht öffentJiclien Körperschaften zusammensetzt, die von
a) in Betrieben einer juristischen Person die dem Verwaltungsausschuß des LandesarbeUsamtes
Mitglieder des Organs, das zur gesetz- benannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Ent-
lichen Vertretung der juristischen Person scheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat an-
berufen ist, ,; zuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stim-
menmehrheit.
b) in Betrieben einer Personengesamtheit, die
durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts- (2) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeit-
vertrag zur Vertretung der Personenge- geber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-
samtheit berufenen Personen, teilung des Falles erforderlich gehaltenen Aus-
künfte zu erteilen. Auf die nichtbeamteten Mit-
c) Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn- glieder der in § 18 Abs. 1 und 4 und § 19 beze.ich-
liche leitende Personen, soweit diese zur neten Ausschüsse findet die. Verordnung gegen
selbständigen Einstellung oder Entlassung Bestechung und Geheimnisverrat nichtbea.mteter
von Arbeitnehmern berechtigt sind. Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
gesetzbl. I S. 351) Anwendung.
§ 16 (3) Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des
Entlassungssperre Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Ar-
beitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage
(1) Entlassungen, die nach § 15 anzuzeigen sind, des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Be-
werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der achtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb
· Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Z1+stimmung des angehört, zu berücksichtigen. Die Oberste Landes-
Landesarbeitsamts wirksam; die Zustimmung kann behörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Aus•
auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung schuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu
erteilt werden. entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die
nach § 15 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens
(2) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall be-
fünfzig beträgt.
stimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf
von längstens zwei Monaten nach Eingang der An- (4) Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 ge-
zeige beim Arbeitsamt wirksam werden. bildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Ab-
satz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als
(3) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb eines
100 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das ört-
Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den
lich zuständige Arbeitsamt übertragen. In diesem
Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden,
Falle werden die Entscheidungen von einem beim
bedarf es unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Ab-
einer erneuten Anzeige.
satzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die Ab-
sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 17
Zulässigkeit von Kurzarbeit § 19
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt
Arbeitnehmer bis zu dem in § 16 Abs. 1 und 2 be- für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
zeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann
das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bun-
für die_ Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. desministers für Verkehr oder des Bundesministers
für das Post- und Fernmeldewesen gehören, trifft,
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden
berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter sollen, ein gemäß § 18 Abs. 1 bei der Hauptstelle
Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entspre- der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
chend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsent- beitslosenversicherung zu bildender Ausschuß die
gelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirk- Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 und 2. Der zu
sam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allge- ständige Bundesminister kann zwei Vertreter niit
meinen gesetzlichen oder den vereinbarten Be- beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die
stimmungen enden würde. Anzeigen nach § 15 sind in diesem Falle an die
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Ein- Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
führung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurz- lung und Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Im
arbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht be- übrigen gilt § 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
rührt.
§ 18 § 20
Entscheidungen des Landesarbeitsamtes Ausnahmebetriebe
(1) Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe
nach § 16 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich finden die Vorschriften dieses Abschnittes bei Ent-
Nr.40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.August 1951 5()3
lassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe (4) Für Klagen der nach § 481 des Handelsgesetz-
bedingt sind, keine Anwendung. buchs zur Schiffsbesatzung gehörenden Persörien
auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch
(2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch- die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 3), tritt an die
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu e,r- Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht, das ffü
lassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe ocer
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis diese1
Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Personen zuständig ist. Soweit in Vorschriften der
Seemannsordnung für die Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemanns-
VIERTER ABSCHNITT
amts begründet sind, finden die Vorschriften auf
Schlußbestimmungen Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz
keine Anwendung.
§ 21
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts
Geltungsbereich gilt, abweichend von § 12, auch für den Kapitän
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab- und die übrigen als leitende Angestellte im Sinne
schnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des des § 12 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
privaten und des öffentlichen Rechts vorbehaltlich
der Vorschriften des § 22 für die Seeschiffahrtr;-,
Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die § 23
Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für
Kündigung in Arbeitskämpfen
Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel
fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Lehrlinge beschäftigt werden. Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen,
die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen
(2} Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts vorgenommen werden.
sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Ver-
waltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche
Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe, § 24
Binnenschiffe und Luftfahrzeuge und ihre Besatzung.
Verpflichtung zur Meldung von Einstellungen
(3) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten und Entlassungen
nicht, wenn Entlassungen auf Baustellen aus Witte-
rungsgründen vorgenommen werden. (1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-
lassung von Arbeitnehmern binnen drei Tagen dem
Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb
§ 22 (die Betriebsabteilung) liegt. Die Anzeigen für Ar-
beitnehmer, die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land-
Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt
und des Luftverkehrs oder lnnungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie
für nichtkrankenverskherungspflichtige Angestellte,
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab- für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an
schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet
auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von See- werden müssen, sind zusammen mit den An- und
schiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen An- Abmeldungen für die Kranken- oder Arbeitsloscm-
wendung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt versicherung an die Krankenkassen zu richten.
jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe Jder der
(2) Die Bundesregierung erläßt Vorschriften über
Binnensc;::hiffe eines Schiff ahrtsbetriebs oder der
Form und Inha.lt der Anzeigen. Sie kann für einzelne
Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von der Anzeige-
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmit- pflicht nach Absatz 1 zulassen.
glieds im Dienste einer Reederei oder eines Luit- (3) Ein Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber
verkehrsbetriebs länger als sechs Monate, 30 ver- eine juristische Person ist, der zur gesetzlichen Ver-
längert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis tretung Berechtigte, der vorsätzlich oder fahrlässig
drei Tage nach Beendigung dieser Reise. gegen die Vorschrift des Absatzes 1 verstößt, wird
(3) Die Klage auf Feststellung, daß das Arbeits- unbeschadet des § 530 der Reichsversicherungsord-
verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst 1st nung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
(§ 3), ist binnen drei Wochen, nachdem das Be-
Deutsche Mark oder mit Haft bestra.ft. Die Verfoi•
satzungsmitglied zum Sitz des Betriebes zurüc.K- gung tritt nur auf Antrag des Direktors des Arbeits-
gekehrt ist, zu erheben, spätestens jedoch binnen amtes ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zu•
sechs Wochen nach Zugang der Kündigung. \tVi ·d 1
lässig.
die Kündigung während der Fahrt des Schiffes rnfor
des Luftfahrzeuges ausgesprochen, so beginnt die § 25
sechswöchige Frist nicht vor dem Tage, an dem Bestimmungen über den Arbeitsplatzwechsel
das Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen Es treten außer Kraft:
Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der
Dreiwochenfrist in § 5 treten die hier in den die Verordnung über die Beschränkung des Arbeits-
Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen. platzwechsels vom 1. September 1939 (Reichsge•
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
setzbl. I S. 1685} nebst den dazu erlassenen Durch- 1947 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises Lindau,
führungsverordnungen, Jahrgang 1947, Nr. 19).
Ziffer 16 der Anordnung des Badischen Arbeits-
ministeriums über den Arbeitseinsatz vom 3. August
1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Fran- § 26
zösisches Besatzungsgebiet S. 57),
Inkrafttreten
§ 9 Abs. 6 der Rechlsanordnung von Würltemb21g-
Hohenzollern über den Arbeitseinsatz vom 27. Au- ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Vor-
gust 1946 (Amtsblatt des Staalssekretariats für das schrift des Absatzes 3 am Tage nach seiner Ver-
französisch besetzte Cebiet Württernbergs und Ho- kündung in Kraft. Für Kündigungen, die Arbeit-
henzollerns S. 176), nehmern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-
§ 15 der Rundverfügung des Oberregierungspräsi- gegangen sind, bleiben die bisherigen Vorschriften
diums Hessen-Pfalz über den Einsatz der Arbeits- maßgebend.
kräfte vom 15. Mai 1946 (Amll. Mitteilungen c!c-'s
Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 280), (2) Im übrigen treten die landesrechtlichen Vor-
§§ 2 und ~1 des Präsidialcrlasses von Rheinlan.d- schriften über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
H.essen-Nassau zur Lenkung der Arbeitsvermittlung sozialwidrige Kündigungen und über den Kündi-
sowie zur Verpflicb tung von Arbeitskräften für be- gungsschutz der Betriebsratsmitglieder mit dem In-
sonders vordringliche Arbeiten innerhalb Rhem• krafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
land-Hessen-Nassau vom 17. Mai 1946 (Amtsblatt
für das Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den
und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur Kündigungsschutz bei Massenentlassungen sowie
s. 130), § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 dieses Gesetzes treten,
Landesgesetz von Rheinland-Pfalz zur Sicherung der soweit darin der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeitsplätze vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und Ver- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
ordnungsblatt der Landesregierung .Rheinland-Pfalz Aufgaben übertragen werden, mit der Errichtung
S. 241) in der Fassung des Landesgesetzes zur Ände- der Bundesanstalt und, soweit darin den Landes-
rung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeits- arbeitsämtern und Arbeitsämtern Aufg_aben übet-
plätze vom 10. Januar 1951 (Gesetz, und Verord- tragen werden, mit der Obernahme der einzelnen
nungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Landesarbeitsämter und Arbeitsämter durch die
s. 2), Bundesanstalt in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten
§, 9, der Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des die landesrechtlichen Vorschriften über den Kündi-
Kreise.s Lindau über den Arbeitseinsatz vom 5. März gungsschutz bei Massenentlassungen außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird h lermit verkünd '3t.1
Bon.n, den 10,- August 1951.
D e_r Bundes prä s i den t
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 40 __ , Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951 505
Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen
Rentenversicherungen und über Änderungen des Gemeinlastverfahrens
(Rentenzulagengesetz - RZG -).
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag lwt das fol~Jende Gesetz be- (4) Auf die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2
schlossen: sind die §§ 1273, 1274, 1275 und 1279 der Reichs-
versicherungsordnung nicht anzuwenden.
§ 1
(5) In den Rentenversicherungen der Arbeiter
(1) Vorbehaltlich der Neuregelung der gesetz- und der Angestellten werden die Zulagen nach
lichen Rentenversicherungen werden zu den am Absatz 1 nur insoweit gewährt, als sie denjenigen
1. Juli 1951 laufenden oder nach diesem Tage Teil der Zuschläge nach den Vorschriften des § 1
festgestellten Renten aus der Rentenversicherung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
der Arbeiter (Invalidenversicherung), der Renten- 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) übersteigen, der zur
versicherung der Angestellten (Angestelltenver- Auffüllung der Renten auf die in den bezeichneten
sicherung) und der knappschaftlichei:l Renten- Vorschriften genannten Mindestbeträge erforderlich
versicherung Zulagen gewährt. Zum Knappschafts- ist.
sold wird keine Zulage gewährt.
(6) In Fällen der Wanderversicherung werden die
(2) Die Zulagen sind unbeschadet der Vorschriften Zulagen nur einmal gewährt, und zwar aus dem
des § 2 Abs. 3 und 4 Bestandteile der Renten. Versicherungszweig, dessen Träger die Rente fest•
gestellt hat.
(3) Die Zulagen werden nur gewährt, wenn und
solange sich der Berechtigte im Bundesgebiet oder § 3
im Lande Berlin aufhält, es sei denn, daß zwischen-
staatliche Abkommen etwas anderes bestimmen. Die durch die Zulagen entstehenden Mehr-
aufwendungen trägt der Bund; das Nähere be-
stimmen der Bundesminister für Arbeit und der
§ 2 Bundesminister der Finanzen gemeinsam. Für die
Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
{1) Die Zulagen betragen monatlich 31. März 1952 trägt jedoch der Bund nur 80 vom
5,00 Deutsche Mark bei Renten Hundert der Mehraufwendungen; den Rest tragen
bis zu 25 Deutsche Mark, die Versicherungsträger nach den für die Aufbrin-
gung der Mittel maßgebenden Vorschriften, ge-
7,50 Deutsche Mark bei Renten trennt für jeden Versicherungszweig gemeinsam,
von mehr als 25 bis zu 35 Deutsche Mark, In der knappschaftlichen Rentenversicherung blei-
ben bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 des
10,00 Deutsche Mark bei Renten
Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vorn
von mehr als 35 bis zu 45 Deutsche Mark,
30. Juli 1949 (WiGBl. S. 202) die vom Bund zu
12,50 Deutsche Mark bei Renten tragenden Mehraufwendungen sowohl in den Ge·
von mehr als 45 bis zu 55 Deutsche Mark, samteinnahmen als auch in den Gesamtausgaben
unberücksichtigt.
15,00 Deutsche Mark bei Renten
von mehr als 55 bis zu 65 Deutsche Mark,
§ 4
17 ,50 Deutsche Mark bei Renten
von mehr als 65 bis zu 75 Deutsche Mark, In den Rentenversicherungen der Arbeiter und
der Angestellten werden außer den Rentenausgaben
20,00 Deutsche Mark bei Renten (§ 6 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
von mehr als 75 bis zu 85 Deutsche Mark, vom 17. Juni 1949) auch die Beiträge zur Kranken~
22,50 Deutsd1e Mark bei Renten versicherung der Rentner von sämtlichen Ver-
von mehr als 85 bis zu 95 Deutsche Mark sicherungsträgern, getrennt für jeden der beiden
Versicherungszweige, nach Maßgabe ihrer Beitrags-
monatlich. Die Zulagen steigen um 2,50 Deutsche einnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam
.Mark monatlich für jede weitere der in Stufen von getragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der
l 0 Deutsche Mark monatlich fortschreitenden Krankenversicherung der Rentner in der knapp-
Rentengruppen. Bei der Bemessung der Zulagen ist schaftlichen Rentenversicherung,
_von den Renten ohne Kinderzuschüsse auszugehen.
(2) Zu den Kinderzuschüssen wird eine Zulage § 5
von 5 Deutsche Mark monatlich für jedes zuschuß-
berechtigte Kind gewährt. (1) Dieses Gesetz gilt für die Rentenversicherung
im Lande Berlin, wenn das Land Berlin nach Ar-
(3) Für die Bemessung der Zulagen nach Absatz 1 tikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung die Anwendung
sind die Rentenbeträge maßgebend, die sich nach dieses Gesetzes beschließt und durch Gesetz be„
Anwendung der §§ 1273, 1274, 1275 und 1279 der stimmt, daß die Rentenversicherung der Arbeiter
Reichsversicherungsordnung ergeben. (Invalidenversicherung) und die Rentenversiche~
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
rung der Angestellten (Angestelltenversicherung) Rentenversicherung im Bundesgebiet leistungs-
spätestens vom 1. April 1952 an grundsätzlich nad1 pflichtig ist. Die Arbeitsgemeinschaft der Knapp-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden schaften in der Bundesrepublik Deutschland er-
Vorschriften durchgeführt werden; in diesem Ge- stattet der Versicherungsanstalt Berlin die sich
setz des Landes Berlin ist das Nähere zur Ober- daraus ergebenden Aufwendungen und verteilt sie
leitung des Bundesrechts auf das Land Berlin zu auf den Bund und die einzelnen Knappschaften
bestimmen. Im Einvernehmen mit der Bundes- nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
regierung kann dabei vom Bundesrecht abgewichen
werden, insbesondere soweit es sich handelt um (3) Die Vorschriften über das Gemeinlastverfah-
a) die Versicherungspflichtgrenze, ren in den Rentenversicherungen der Arbeiter und
der Angestellten treten im Lande Berlin mit Wir-
b) die über das Bundesrecht hinausgehenden und kung vom 1. Juni 1951 in Kraft.
bereits festgestellten Leistungen,
(4) Der Bund leistet für die Zeit vom 1. April
c) die Gewährung von Renten an Frauen, die das bis 30. September 1951 zu jeder von der Ver-
60. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr sicherungsanstalt Berlin zu gewährenden Rente
erwerbstätig sind, einen Betrag von 20 Deutsche Mark monatlich. Die
Gewährung von Bundesmitteln zu den Renten-
d) die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung versicherungen im Lande Berlin für die Zeit vom
der Rentner; wird hiernach ein höherer Bei- 1. Oktober 1951 an richtet sich nach Bundesrecht;
trag als nach Bundesrecht bestimmt, so wird die Bundesregierung und der Senat von Berlin
in dem Verfahren nach § 4 nur der Beitrags- kfrnnen hierüber_ Näheres, insbesondere für eine
satz nach Bundesrecht berücksichtigt. Ubergangszeit, vereinbaren.
Uber die Auswirkungen des vom Lande Berlin zu
erlassenden Gesetzes auf den Bund oder die § 6
Rentenversicherungen im Bundesgebiet regelt die (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Senat 1951 in Kraft, jedoch der § 4 bereits mit Wirkung
des Landes Berlin das Nähere. vom 1. April 1950.
(2) Die Leistungen der knappschaftlichen Renten- (2) Soweit die Zulagen nach § 2 Abs. 1 zu den am
versicherung an Berechtigte, die im Lande Berlin 1. Juli 1951 laufenden Renten für die Zeit bis zum
wohnen, werden von der Versicherungsanstalt 30. September 1951 unter Außerachtlassung des § 2
Berlin nach Bundesrecht festgestellt und gewährt, Abs. 5 ausgezahlt werden, pehält es hierbei sein
soweit nicht ein Träger der knappschaftlichen Bewenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorßtehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr.40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.August 1951 607
Gesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage
zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln
(Teuerungszulagengesetz).
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
(1) Empfängern von
§ 1 1. Kranken- oder Familiengeld der Unfall-
versicherung
(1) Zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei
Grundnahrungsmitteln erhalten Empfänger von
2. Kranken- oder Hausgeld der Kranken-
1. Renten der Rentenversicherung der Ar- versicherung
beiter (Invalidenversicherung), der Renten- wird die Teuerungszulage erst vom Beginn der
versicherung der Angestellten (Angestell- dritten Woche des Bezuges der unter Ziffern 1 und 2
tenversicherung) und der knappschaftlichen bezeichneten Leistungen gewährt. Diese Einschrän-
Rentenversicherung, ausgenommen von kung gilt nicht für Empfänger von Kranken- oder
Knappschaftssold, soweit sie durch § 2 des Hausgeld nach den Vorschriften über die Kranken~
Gesetzes über die Gewährung von Zulagen versicherung der Arbeitslosen.
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
und über Änderungen des Gemeinlastver- (2) Die Teuerungszulage beträgt je 10 Pfennig
fahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -) täglich für Empfänger von:
vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 505) keine Zulage oder eine Zulage a) Krankengeld für den Verletzten oder Er-
unter drei Deutsche Mark erhalten, krankten selbst und füt jeden Angehörigen,
den er bisher ganz oder überwiegend unter-
2. Kranken- und Familiengeld der Unfall- halten hat und der mit ihm in häuslicher Ge-
versicherung,
meinschaft lebt,
3. Ausgleichsrenten, von Versorgungskranken-
und -hausgeld und von Elternrenten nach b) Familiengeld der Unfallversicherung für jeden
dem .Bundesversorgungsgesetz und nach Familienangehörigen, dem beim Tode des in
den bis zu seinem Inkrafttreten maßgebend einer Heilanstalt oder Anstalt untergebrach-
gewesenen versorgungsrechtlichen Vor- ten Verletzten Hinterbliebenenrente zustehen
schriften, würde,
4. Kranken- und Hausgeld der Kranken- c) Hausgeld der Krankenversicherung für jeden
versicherung, Angehörigen, den der Versicherte ganz oder
überwiegend unterhalten hat,
5. Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge,
d) Kranken- oder Hausgeld nach den Vorschrif-
6. Unterhaltshilfe nach den §§ 35, 36 des ten über die Krankenversicherung der Ar-
Soforthilfegesetzes beitslosen für den Erkrankten selbst und für
bis auf weiteres eine Teuerungszulage für sich, ihre jeden seiner zuschlagsberechtigten Ange-
Ehefrau und die übrigen Familienangehörigen, so- hörigen.
weit letztere bei der Bemessung der vorbezeich-
§ 4
neten Sozialleistungen berücksichtigt sind. Empfän-
ger von Krankengeld erhalten die Teuerungszulage (1) Die Teuerungszulage beträgt je 10 Pfennig
für sich und die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Ange- täglich für Empfänger von:
hörigen. Die Teuerungszulage wird nur Personen
gewährt, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder a) Versorgungskrankengeld für sich und für die
im Lande Berlin haben. Ehefrau und jedes Kind im Sinne des § 32
Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
(2) Die Teuerungszulage gilt weder als Bestand-
teil der im Absatz 1 bezeichneten Sozialleistungen b) Versorgungshausgeld für die Ehefrau und
noch als Zuschuß im Sinne von zwischenstaatlichen jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4
Sozialversicherungsabkommen an Personen im des Bundesversorgungsgesetzes.
Ausland.
(2) Die Versorgungsbezüge; die den Beschädigten
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
§ 2
50 vom Hundert oder mehr, den Versehrten der
Die Teuerungszulage beträgt bis auf weiteres Versehrtenstufe II bis IV, den Witwen (Witwern)
drei Deutsche Mark je empfangsberechtigte Person und Waisen nach den bis zum Inkrafttreten des
und Monat, soweit sich nicht aus den Vorschriften Bundesversorgungsgesetzes maßgebend gewesenen
dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. versorgungsrechtlichen Vorschriften bis zur Um-
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
anerkennung ihrer Bezüge weiter zu leisten sind, (2) Als Einkommen im Sinne des Absatz 1 gelten
stehen den im § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sozial- Arbeitsentgelt~, Rentenleistungen und sonstige
leistungen gleich. Ausgenommen hiervon sind: Einkünfte; ausgenommen sind zweckbestimmte
· Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art
a) die in den Ländern der amerikanischen und sowie Zuwendungen Dritter ohne rechtliche Ver-
britischen Zone und dem Lande Württemberg- .pflichtung.
Hohenzollern nach den bisherigen versor-
gungsrech tl ichen Vorschriften gezahlten Ren- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
ten, soweit sie wegen der Höhe des sonstigen auf Empfänger von Sozialleistungen nach § 1
Einkommens gemindert worden sind, Abs. 1 Nr. 4 bis 6 keine Anwendung.
b) die im Lande Rheinland-Pfalz nach den bis- § 7
herigen versorgungsrechtlichen Vorschriften
(1) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger mehrere
weitergezahlten Versorgungsbezüge, soweit
der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Sozialleistungen,
hierzu Zusatzrenten nicht gewährt werden,
so ist die Teuerungszulage nur einmal zu gewäh-
c) die im Lande Baden nach den bisherigen ver- ren, und zwar von der Stelle, welche für die in der
sorgungsrechtlichen Vorschriften weitergezahl- Reihenfolge des § 1 Abs. 1 jeweilig erstgenannte
ten Versorgungsbezüge, soweit sie höher sind Sozialleistung zuständig ist.
als die künftigen Bezüge nach dem Bundes- (2) Die Teuerungszulage steht dem Empfänger
versorgungsgesetz. einer Sozialversicherungsrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),
einer Ausgleichsrente oder einer Elternrente (§ 1
Wird jedoch bej der Neufestsetzung des Renten-
Abs. 1 Nr. 3) für seine Person nicht zu, wenn die
anspruchs eine Ausgleichsrente nach dem Bundes-
Rente auf Grund des§ 1280 der Reichsversicherungs-
versorgungsgesetz anerkannt, so ist die Teuerungs-
ordnung oder des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
zulage erst vom Zeitpunkt der Erteilung des neuen
versorgungsgesetzes ruht oder den Angehörigen
Rentenbescheides ab zu gewähren, im Lande Baden
:überwiesen wird.
jedoch frühestens von dem Monat ab, von dem ab
§ 8
die geminderten Bezüge nach dem Bundesversor-
gungsgesetz zu zahlen sind. Die den Empfängern von Sozia.lleistungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und § 7 gewährte Teuerungs-
zulage bleibt bei der Bemessung der Ausgleichs-
§ 5
rente und Elternrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) sowie der
Empfänger von Unterstützungen der Arbeits- Gewährung von Unterstützung der Arbeitslosen·
losenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für sich fürsorge (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) außer Ansatz; sie bleibt
und jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in auch bei Prüfung der Bedürftigkeit nach § 35 des
Höhe von je 12 Pfennig für den Unterstützungstag, Soforthilfegesetzes und bei der Anrechnung nach
Der sich hiernach ergebende Auszahlungsbetrag ist § 36 des Soforthilfegesetzes unberücksichtigt.
auf volle 5 Pfennig aufzurunden. Die Summe der
Unterstützung und der Teuerungszulage darf die
§ 9
gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten,
(1) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,
§ 6
verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann je•
(1) Die Teuerungszulage wird nur an Sozial-
weilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1
leistungsempfänger gewährt, deren Monatseinkorn•
Nr. 1 bis 6) geltenden Verfahren verfolgt werden,
rnen im Durchschnitt der letzten drei Monate die
zu der die Teuerungszulage .gewährt wird.
folgenden Beträge nicht übersteigt:
1. Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen
§ 10
S und A:
Haushaltungsvorstand 105 Deutsche Mark Der Bund trägt die Aufwendungen, die durch
die Gewährung von Teuerungszulagen nach § 1
Zuschlag für die Ehe- Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 entstehen; Verwaltungskosten
frau und jeden zu- werden nicht erstattet. Die Teuerungszulagen an
schlagsberechligten An- Empfänger von Kranken- und Familiengeld der
gehörigen über 18 Jahre 30 Deutsche Mark Unfallversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) tragen die
Zuschlag für jedes Kind Träger der Unfallversicherung. Die Aufwendungen,
bis zu 18 Jahren 25 Deutsche Mark die ,durch die Gewährung von Teuerungszulagen an
2. Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen Empfänger von Unterhaltshilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)
B, C und D: entstehen, trägt .der Soforthilfefonds, sofern sie
nicht von der nach § 7 .Abs, 1 vo:rgehenden .Stelle
Haushaltungsvorstand 90 Deutsche Mark zu tragen sind. Die Teuerungszulagen gelten inso-
Zuschlag für die Ehe- weit als Leistungen im Sinne des § 32 in Verbin•
frau und jeden zu- dung mit § 48 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes.
schlagsberechtigten An-
gehörigen über 18 Jahre 25 Deutsche Mark § 11
Zuschlag für jedes Kind Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
bis zu 18 Jahren 20 Deutsche Mark. Rechtsverordnung
Nr.40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.August 1951 509
a) die Teuerungszulage neu festzusetzen, wenn Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sich die Preise der Grundnahrungsmittel sind gewahrt.
ändern,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
b) Vorschriften über das Verfahren zur Geltend~
machung des Anspruchs auf die Teuerungs- Bonn, den 10. August 1951.
zulage zu erlassen.
§ 12 Der Bundespräsident
Die Bundesregierung erläßt die zur Durchführung Theodor Heuss
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor-
schriften.
§ 13 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Juh Blücher
1951 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, sobald
es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Der Bundesminister der Finanzen
Anwendung dieses Gesetzes beschlossen, hat. Schä.ffer
Ubergangsgesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung: der Bank deutscher Länder.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz, be- eine Aussetzung der Beschlußfassung bis zu
schlossen: acht Tagen verlangen.
§ 1 7. Die Bank deutscher Länder hat der Bundes-
Das Gesetz Nr. 60 der amerikanischen Militär- regierung die von dieser verlangten Be-
regierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch- richte und Auskünfte zu geben."
land amerikanisches Kontrollgebiet Ausgabe L S. 6).
2. Artikel V Ziffer 28 b Satz 2 wird aufgehoben.
die Verordnung Nr. 129 der britischen Militärre-
giemng (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch- 3. Artikel VI Ziffer 34 a Satz 2 erhält folgende
land britisches Kontrollgebiet Nr. 27 S. 991), Fassung:
die Verordnung Nr. 203 des französischen Ober-
kommandos (Amtsblatt des französischen Ober- "Die Satzung darf nur mit Zustimmung der Bun-
kommandos in Deutschland Nr. 250/256 S. 1912) desregierung geändert werden."
werden wie folgt geändert:
§ 2
1. Artikel II erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,,Ver h ä 1 t n i s zur B u. n des reg i e.r u n g, , dung in Kraft.
6.a. Die Bank deutsdier Länder i.st verpflichtet, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bun- sind gewahrt.
desregierung zu beachten und im Rahmen
ihrer Aufgaben. zu unterstützen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
6.b. Der Bundesminister der Finanzen und der Bonn, den 10. August 1951.
Bundesminister für Wirtschaft oder deren
ständige Vertreter sind berechtigt, an den
Sitzungen des Zentralbankrates als Vertre- Der Bundespräsident
ter der Bundesregierung teilzunehmen. Sie
Theodor Heuss
können auch die Anberaumung einer Sitzung
verlangen. Sie haben kein Stimmrecht, kön-
nen aber Anträge stellen.
Der St~llvertreter des Bundeskanzlers
G.c. Bestehen nach Ansicht eines der Vertreter Blücher
der Bundesregierung im Hinblick auf die
allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundes-
regierung gegen eine Beschlußfassung des Der Bundesminister der Finanzen
Zentralbankrates Bedenken, so kann er Schäffer
510 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der
Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Deutschland britisches Kontrollgebiet Nr. 27
schlossen: s. 991),
der Verordnung Nr. 203 des französischen Ober-
§ 1 kommandos (Amtsblatt des französischen Ober-
kommandos in Deutschland Nr. 250/256 S. 1912)
(1) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet,
außer Kraft gesetzt.
den nach Bildung der gesetzlichen Rücklage und
sonstiger Rücklagen sowie nach Abzug einer Ge- § 3
winnbeteiligung der Landeszentralbanken verblei-
benden Reingewinn der Geschäftsjahre 1950 und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1951 an die Bundesrepublik Deutschland abzu- dung in Kraft.
führen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(2) Die Gewinnbeteiligung der Landeszentral- sind gewahrt.
banken wird für die Geschäftsjahre 1950 und 1951
auf sechs vom Hundert ihrer Kapitalanteile be- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
grenzt.
Bonn, den 10. August 1951.
§ 2
Für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 wird Zif- Der Bundespräsident
fer ,29 Satz 4 Theodor Heuss·
des Gesetzes Nr. 60 der amerikanischen Militär-
regierung (Amtsblatt der Militärregierung Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Deutschland amerikanisches Kontrollgebiet Aus- Blücher
gabe L S. 6),
der Verordnung Nr. 129 der britischen Militär- Der Bundesminister der Finanzen
regierung (Amtsblatt der Militärregierung Schäffer
Zweites Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Artikel I
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 36 des Gesetzes zur Milderung dringender sozi-
aler Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8.
Bonn, den 10. August 1951.
August 1949 (WiGBl. S. 205) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes vom
8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) wird durch Der Bundespräsident
folgenden Absatz 6 ergänzt:
Theodor Heuss
., (6) Rentenzulagen nach dem Gesetz über die Ge-
währung von Zulagen in den gesetzlichen Renten-
versicherungen und über Änderungen des Gemein-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
lastverfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -)
vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) Blücher
werden auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1951 Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft. Schäffer
510 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der
Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Deutschland britisches Kontrollgebiet Nr. 27
schlossen: s. 991),
der Verordnung Nr. 203 des französischen Ober-
§ 1 kommandos (Amtsblatt des französischen Ober-
kommandos in Deutschland Nr. 250/256 S. 1912)
(1) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet,
außer Kraft gesetzt.
den nach Bildung der gesetzlichen Rücklage und
sonstiger Rücklagen sowie nach Abzug einer Ge- § 3
winnbeteiligung der Landeszentralbanken verblei-
benden Reingewinn der Geschäftsjahre 1950 und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1951 an die Bundesrepublik Deutschland abzu- dung in Kraft.
führen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(2) Die Gewinnbeteiligung der Landeszentral- sind gewahrt.
banken wird für die Geschäftsjahre 1950 und 1951
auf sechs vom Hundert ihrer Kapitalanteile be- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
grenzt.
Bonn, den 10. August 1951.
§ 2
Für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 wird Zif- Der Bundespräsident
fer ,29 Satz 4 Theodor Heuss·
des Gesetzes Nr. 60 der amerikanischen Militär-
regierung (Amtsblatt der Militärregierung Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Deutschland amerikanisches Kontrollgebiet Aus- Blücher
gabe L S. 6),
der Verordnung Nr. 129 der britischen Militär- Der Bundesminister der Finanzen
regierung (Amtsblatt der Militärregierung Schäffer
Zweites Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes.
Vom 10. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Artikel I
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 36 des Gesetzes zur Milderung dringender sozi-
aler Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8.
Bonn, den 10. August 1951.
August 1949 (WiGBl. S. 205) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes vom
8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) wird durch Der Bundespräsident
folgenden Absatz 6 ergänzt:
Theodor Heuss
., (6) Rentenzulagen nach dem Gesetz über die Ge-
währung von Zulagen in den gesetzlichen Renten-
versicherungen und über Änderungen des Gemein-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
lastverfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -)
vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) Blücher
werden auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1951 Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft. Schäffer
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951 511
Erste Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes. räumliche, sachliche und, persönliche Zuständigkeits-
bereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzu-
Vom 9. August 1951. geben,
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Heimarbeits-
gesetzes (HAG) vom 14. März 1951 (Bundesgesetz- § 3
blatt I S. 191) wird mit Zustimmung des Bundes- (1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber,
rates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder
Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeit- Gleichgestellter sein.
geber verordnet:
(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heim-
arbeitsausschusses soll die zuständige Arbeits-
Erster Abschnitt behörde die Spitzenorganisationen der Gewerk-
Verfahren bei der Gleichstellung schaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber
(Spitzenorganisationen) hören. Soweit die Oberste
(§ 1 Abs. 3 bis 5 HAG) Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden be-
stimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen
§ 1
Untergliederungen der Spitzenorganisationen, so-
(1) Die Entscheidung über die Gleichstellung soll weit solche für den Bereich des Landes bestehen.
den räumlichen, sachlichen und persönlichen Gel-
tungsbereich genau angeben.
§ 4
(2) Betrifft die Gleichstellung nicht nur bestimmte
einzelne Personen, so hat die zuständige Arbeits- (1) Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als
behörde den Beteiligten durch eine geeignete Be- Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Ver-
kanntgabe Gelegenheit zur Stellungnahme inner- treter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auf-
halb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu traggeber und je drei Stellvertreter. Für den Fall
geben. Die der zuständigen Arbeitsbehörde gleich- der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter
geordnete Wirtschaftsbehörde soll zur Stellung- kann sie weitere Stellvertreter bestellen.
nahme aufgefordert werden.
(3} Betrifft die Gleichstellung nur bestimmte ein- (2) Als Beisitzer sollen Personen berufen werden,
zelne Personen, so sind diese zur Stellungnahme die besondere Kenntnisse q,nd Erfahrungen in der
innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Heimarbeit desjenigen Gewerbezweiges oder der-
aufzufordern. jenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der
(4) Besteht ein Heimarbeitsausschuß für den Ge- Heimarbeitsausschuß errichtet wird.
werbezweig oder die Beschäftigungsart nicht (§ 1
Abs. 5 HAG), so sind vor der Entscheidung über (3) Der Heimarbeitsausschuß soll sich im ange-
die Gleichstellung außerdem die zuständigen Ge- messenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen
werkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2
zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von min- HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen.
destens zwei Wochen aufzufordern. Will die zu- Minderheiten sollen in billiger Weise berück-
ständige Arbeitsbehörde von der Stellungnahme sichtigt werden.
einer dieser Organisationen abweichen, so hat sie
vor ihrer Entscheidung die Angelegenheit in einer (4) Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder
Verhandlung mit Vertretern derjenigen Organisa- Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten
tionen zu erörtern, die innerhalb der in Satz 1 die- Vorschläge für die Berufung der Beisitzer ein, so
ses Absatzes bezeichneten Frist ihre Stellungnahme ist ihr eine Frist von mindestens zwei Wochen zur
mitgeteilt haben; nimmt eine dieser Organisationen Einreichung von Vorschlägen zu setzen. Ist diese
trotz Aufforderung an der Verhandlung nicht teil, Frist abgelaufen, ohne daß geeignete Vorschläge
so wird ihr Einverständnis mit der Entscheidung bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen
der zuständigen Arbeitsbehörde unterstellt. sind, oder besteht eine zuständige Gewerkschaft
oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so ist die
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zuständige Spitzenorganisation zur Einreichung von
Änderung und Widerruf der Gleichstellung. Vorschlägen aufzufordern. Die Berufung der Bei-
sitzer nach Anhörung geeigneter Personen aus den
Kreisen der Beteiligten {§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG)
Zweiter Abschnitt soll nur erfolgen,· nachdem der zuständigen Spitzen-
organisation eine Frist von mindestens zwei Woch~n
Errichtung von Heimarbeitsausschüssen zur Einreichung von Vorschlägen gesetzt und diese
abgelaufen ist, ohne daß geeignete Vorschläge bei
(§§ 4 und 5 HAG)
der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind.
§ 2
(5) Sind die Beisitzer gemäß Absatz 4 Satz 2 auf
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an Vorschlag der Spitzenorganisation zu bestellen, so
einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils sind diese Vorschläge für Heimarbeitsausschüsse,
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
die von den Obersten Arbeitsbehörden der Länder Vierter Abschnitt
errichtet werden, von den bezirklichen Unter-
gliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen, Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde
soweit solche für den Bereich des Landes bestehen. Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren
vor ihnen
(§ 22 HAG)
Dritter Abschnitt
§ 8
Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen
(1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für
(§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, §§ 9 bis 11 1 fremde l:Iilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vor-
18 und 19 HAC) schriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus
§ 5 Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleich-
gestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6
(1) Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses
HAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer
sind nicht: öffentlich. Der Heimarbeitsausschuß kann
nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3
bestimmte Personen zulassen. Die Vertreter der
HAC) soll nur erfolgen, wenn zuständige Cewerk-
zuständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 1 Abs. 2
schaften oder Vereinigungen der Hausgewerbe-
auch die Vertreter der gleichgeordneten Wirt-
treibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder
schaftsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen
innerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde
mit beratender Stimme teilzunehmen.
gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen keine
geeigneten Vorschläge eingereicht haben.
(2) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses
sind schriftlich niederzulegen und von den Mit- (2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen
gliedern des Ausschusses, die bei dem Beschluß für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit- §§ 5 und 1 sinngemäß.
glied verhindert, seine Unterschrift zu leisten, so
ist dies von dem ältesten Mitglied der Seite, der
das verhinderte Mit9liecl angehört, unter dem Be- Fünfter Abschnitt
schluß zu vermerken.
Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften
(3) Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vor- § 9
sitzenden einberufen. Auf Antrag der zuständigen
Arbeitsbehörde oder von mindestens drei Bei- (1) In Vollzug des § 6 HAG sind drei Listen zu
sitzern hat der Vorsitzende den Heimarbeits- führen:
ausschuß innerhalb einer angemessenen Frist ein-
zuberufen, a) eine Liste der in Heimarbeit Beschäftigten
(§ 1 Abs. 1 HAC);
§ 6 b) eine Liste der Zwischenme.ister (§ 2 Abs. 3
HAG) einschließlich de:r; nach § 1 Abs.- 2
Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder Buchstabe d HAG Gleichgestellten;
die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, den Heim- c) eine Liste der Personen, die den in Heim-
arbeitsausschuß anzuhören (§ 9 Abs. 2 HAG) oder arbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buch-
sich mit ihm ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 staben a bis c HAG gleichgestellt sind.
HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeits-
ausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maß- (2) In den Listen ist anzugeben: der Name, das
nahme zu verständigen. Die Maßnahme soll erst Geburtsdatum, die Wohnung, die Arbeitsstätte, die
erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch Art der Beschäftigung sowie der Zeitpunkt der erst-
einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAC) seine Stellung- maligen Beschäftigung und des endgültigen Aus•
nahme festgele9t und der Arbeitsbehörde mit- scheidens aus der Beschäftigung. Die Listen müssen
geteilt hat. alle Personen ausweisen, die innerhalb eines Kalen-
derhalbjahres beschäftigt werden. Für jedes neue
§ 7 Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In
diese sind aus den alten Listen die Namen derjeni-
Trifft der I-Ieimarbeitsausschuß, unbeschadet der gen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der
Vorschriften des Ersten Abschnittes, Entscheidungen Neuaufstellung aus der -Beschäftigung nicht end-
mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde gültig ausgeschieden sind. Die alten Listen sind bis
(§ 11 Abs. 2, § 19 HAG), so soll er vorher unter zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
geeigneter Bekanntgabe, bei bindenden Festsetzun- Jahr ihrer Anlegung folgt,, aufzubewahren.
g-'en (§ 19 HAG) sowie deren .Änderung und Auf-
hebung unter Bekanntgabe des Entwurfs, den in (3) Die Listen sind auf Bogen im Querformat DIN
Heimarbeit Beschäftigten und den Auftrnggebern, A 4 aufzustellen. Vordrucke der Listen dürfen nur
die von der Entscheidung berührt werden, sowie einseitig beschrieben werden. Sie sind in gut les•
den zuständigen Cc~werkschaften und Vereinigungen barer Schrift, wenn möglich in Maschinenschrift, zu
der Auftraggeber Gelegenheit zu schriftlicher führen. Eintragungen dürfen nachträglich nicht ge-
Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer öffent- strichen werden; dies gilt nicht für die Berichtigung
lichen und mündlichen Verhandlung geben. § 1 von Schreibfehlern und ähnlichen offenbar:en Unrich•
Abs. 1 gilt sinngemäß. tiakeiten.
Nr. 40 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951 513
(4) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann ten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht
Muster für die Listen vorschreiben. vollständig in den Entgeltbeleg eingetragen werden,
so kann dieser durch Zettel ergänzt werden (Er-
(5) Die Beschaffung und Ausfüllung der Listen gänzungszettel). Die Ergänzungszettel, für die die
obliegt den Personen, die Heimarbeit ausgeben Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3
oder weitergeben. und des § 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgelt-
beleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis auf
§ 10 den Inhalt aufzuführen.
(l) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9 und 11 HAG
ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 § 12
vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste
Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Ent- (1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten
geltbücher vorschreiben. Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be-
stimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Ent-
(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgelt- gelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG ge-
bücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 forderten Angaben folgendes enthalten:
Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben
oder weitergeben. a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort,
Art der Beschäftigung und Gewerbezweig,
(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Wohnung und Arbeitsstätte des Entgelt•
Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spä- buchinha bers;
testens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch
auszuhändigen. b) Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig
sowie Betriebsstätte oder Firmensitz des-
(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleich- sen, der Heimarbeit ausgibt oder weiter-
gestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat gibt;
jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch aus-
zustellen. c) die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter,
getrennt nach
§ 11 aa) Familienangehörigen, deren Namen
und Geburtsdaten anzugeben sind,
(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorge-
sehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur ge- bb} fremden Hilfskräften.
nehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen
wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr (2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und
bietet. b des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die
nach. Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbe-
(2) Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form treibenden oder Gleichgestellten.
von Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbe-
zifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrenn- (3) Urlaubsgelder und Feiertagsgelder sind ge,-
barer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreib- sondert auszuweisen. Erscheinen für einzelne Ge-
maschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszu- werbezweige oder Beschäftigungsarten weitere An-
fertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des gaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so kann die
Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches; zuständige Arbeitsbehörde die Aufnahme solcher
auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 Angaben in den Entgeltbeleg anordnen; besteht
einzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit ent- ein Heimarbeitsausschuß für den Gewerbezweig
gegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwen- oder die Beschäftigungsart, so soll dieser zuvor ge-
den. Das nach · § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene hört werden.
Sammelheft (Entgeltheft) muß einen festen Um-
schlag haben. Es bildet mit der einzufügenden Titel~ {4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen
seite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) oder mehrere GewerbeZ\veige oder Beschäftigungs.-
und den einzelnen der Nummernfolge nach einzu- arten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vor-
legenden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschrie- sch·reiben; besteht ein Heimarbeitsaussdmß für den
benen Entgeltbeleg. Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart, so soll
dieser zuvor gehört werden.
(3) Wer nach Absatz 2 bei der Ausgabe oder
\Veitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwen- (5) Die zuständige Arbeitsbehörde kann anord-
det, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgelt- nen daß einzelne Vorschriften des Gesetzes über
zettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammel- die 'Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf
heften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren. Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen
Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg
(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähn- aufgenommen werden. Auch Hinweise auf Vor-
liche Zettel, die neben den Entgeltbelegen geführt schriften sonstiger Gesetze und Verordnungen kön-
werden, unterliegen keiner Beschränkung und be- nen einbezogen werden.
dürfen nicht der Genehmigung. Die ordnungsge-
mäße Führung der Entgeltbelege darf durch solche (6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die
Zettel nicht beeinträchtigt werden. Können die An- nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften
gaben über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbei- öffentlich bekanntzumachen.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 13 wahren. Sie· sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9
(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zuni Abs. 3 HAG).
Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Jahr der letzten Eintragung folgi., von den in Heim- (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 ent-
arbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzube- sprechend für den Auftraggeber.
Bonn, den 9. August 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger ·verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von Kobalt und
Kobaltverbindungen (Verordnung NEM V/51). Vom 3. August
1951. 15.8.51 150 7.8. 51
Verordnung PR Nr. 56/51 über die Preise für Spiegeleisen und
Hochofen-Ferro-Mangan. Vom 1. August 1951. 8.8.51 150 7.8.51
Verordnung PR Nr. 59/51 über Preise der Isolierungkosten für
Gas-, Siede- und Flanschenröhren. Vom 3. August 1951. 9.8.51 151 8.8.51
Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von Nickel und
NickeJlegierungen (Verordnung NEM IV/51). Vom 3. August
1951. 15.8.51 151 8.8.51
Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Woh-
nun9seigentumssachen. Vom 1. August 1951. 10.8. 51 152 9.8.51
Vierter Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften
Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Aus-
nahmtarife) (PR Nr. 58/51). Vom 3. August 1951. 1. 8. 51 152 9.8.51
Verordnung über Höchstgrenzen des Stückgewichts bei Zigarren.
Vom 3. August 1951. 11.8.51 153 10.8.51
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