487
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 9: August 1951 Nr. 39
Tag lnhalt: Seite
5. 8. 51 Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und
Futtermitteln (Getreidegesetz) . . . . . . . 487
4. 8. 51 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes . 488
7. 8. 51 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . 489
7. 8. 51 Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 491
8. 8. 51 Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein . . . 491
5. 8. 51 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung
für landwirtschaftliche Pächter . . . . . . . . . . . 492
5. 8. 51 Bekanntmachunq dcis Wortlautes des Pachtkreditgesetzes 494
6. 8. 51 Zweite Durchführunqsvcrordnunq zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Han-
delsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
2. 8. 51 Bekanntmaclrnnq über clC'n Schulz von Erfindungen, Mustern und \'Varenzeichen auf einer Aus-
stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes
über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz).
Vom 5. August 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Preise für inländisches Getreide festgelegt. Der
rates das folgende Ccsetz beschlossen: Bundesminister hat seine Aufsichts- und Wei-
sungsbefugnisse über die durch dieses Ge-
Artikel 1 setz geschaffenen Organe so auszuüben, daß die
Das Cesetz über den Verkehr mit Cetreide und Einhaltung dieser Preise gewährleistet ist.
Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November (2) Durch Rechtsverordnung kann die Bundes-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 721) wird wie folgt ge- regierung oder im Einvernehmen mit dem Bun-
ändert: desminister für Wirtschaft der Bundesminister
1, § 8 Abs. 3 Satz 3 wird folgendermaßen gefaßt: a) Preise für ausländische andere Getreide-
.,Macht sie von dem Ubernahmerecht Gebrauch, arten als Brotgetreide, soweit sie nicht
so verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, nach § 8 Abs. 1 und 3 von der Einfuhr-
das Brotgetreide zu dem von ihr festgesetzten und Vorratsstelle festzusetzen sind,
Abgabepreis zurückzukaufen." b) Preise für Mahlerzeugnisse aus Ge-
2. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: treide, Schälmühlenerzeugnisse, Teig-
., (4) Der Bundesminister trifft im Einverneh- waren, Nährmittel sowie für Brot und
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft Kleingebäck,
Bestimmungen für die Preisfestsetzungen ge- c) Preise für Futtermittel im Sinne des
mäß Absatz 1 und 3." Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember
3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 4 bis 8 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst den
Absätze 5 bis 9, und in dem bisherigen Absatz 7 dazu erlassenen Ausführungsbestim-
des § 8 treten an Stelle der Worte: mungen
. Absätze 1, 3, 4 und 6 festsetzen .
die Worte: (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
. Absätze 1, 3, 5 und 7 . mit dem Bundesminister für Wirtschaft
4. § 10 erhält folgende Fassung:· a) die zur Sicherung des Preisstandes er-
forderlichen Rechtsverordnungen, insbe-
sondere über Kostensätze, Verarbei-
,,§ 10
tungs- und Handelsspanr.en, Zahlungs-
Preisregelung und Lieferungsbedingungen erlassen,
(1) Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im b) unter den unter Buchstabe a bestimmten
voraus für jedes Cctreidewirtschaftsjahr die Voraussetzungen Verfügungen .treffen,
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
falls sich die Aus~virkungen der zu setzes erlassen werden; dies gilt nicht für
regelnden Angelegenheit au~ mehr als Zuwiderhandlungen ·,gen Bestimmungen
ein Land erstrecken und eine zentrale oder schriftliche Einzelverfügungen, die
Erledigung erforderlich ist. vom Bundesminister auf Grund des § 10
Abs. 2 und 3 erlassen werden."
( 4) Der Bundesminister kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft seine
Befugnisse nach Absatz 2 und 3 auf die nach Artikel 2
Landesrecht zuständigen Landesbehörden über- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tragen. dung in Kraft.
(5) Preise und Preisspannen nach .Absatz 2
und 3 sind nur festzusetzen, , soweit dies erfor- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
derlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung
sicherzustellen. Dabei muß die Möglichkeit des Bonn, den 5. August 1951.
Wettbewerbs gegeben sein."
5. In § 14 wird der Nachsatz: Der Bundespräsident
"soweit sie aus dem Ausland eingeführt oder Theodor Heuss
aus sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet
verbracht werden"
gestrichen. ·Der St e l lv er trete r des Bunde sk a nz 1 er s
.Blücher
6. In § 21 Abs. 2 wird Nr. 3 folgendermaßen ge-
faßt:
"3. gegen Bestimmungen oder schriftliche Ein- Für den Bundesminister für Ernährung,
zelverfügungen, die vom Bundesminister, Landwirtschaft und Forsten
von der Mühlenstelle oder der Einfuhr- Der Bundesminister der Justiz
und Vorratsstelle auf Grund dieses Ge- Dehler
Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes.
Vom 4. August 1951
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) nach der Verordnung des Reichsverkehrs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ministers über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr vom 12. November 1934
§ 1 {Reichsgesetzbl. I S. 1137);
(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenver-
3. die Aufgaben der "Sammelstelle für Nachrich-
kehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet. ten über Führer von Kraftfahrzeugen beim
(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehör- Polizeipräsidium in Berlin"
den und Prüfstellen nicht unterstellt.
a) nach der Verordnung des Reichsverkehrs-
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem ministers über die Zulassung von Personen
Bundesminister für Verkehr. Er bestimmt den und Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom
Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes. 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I
§ 2
s. 1215);
b) nach der Verordnung des· Reichsverkehrs-
Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt für das Ge-
ministers über 'die Ausbildung von Kraft-·
biet der Bundesrepublik
fahrzeugführern vom 21. Dezember 1933
1. die Aufgaben der „Reichsstelle für Typprü- {Reichsgesetzbl. 1934 I S. 13};
fung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
tei1en in Berlin" · c) nach der Verordnung des Reichsverkeh'rs-
ministers zur Durchführung des Gesetzes
nach der Verordnung des Reichsverkehrs-
über die Beförderung von Personen zu
ministers über die Zulassung von Personen
Lande vom 26. März 1935 (Reichsgesetzbl. I
und Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S.
s. 473);
1215); d} nach der Verordnung des Reichsverkehrs-
2. die Aufgaben der „Sammelstelle für Nachrich- ministers über den Betrieb von Kraftfahr-
ten über Kraftfahrzeuge" unternehmen im Personenverkehr vom
13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 23·1);
a) nach der Verordnung des Reichsverkehrs-
ministers über die Zulassung von Personen 4. die Sammlung und Auswertung der Erfahrun-
und Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom gen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Uber-
13 November 1937 (Reichsgesetzbl. I ,S. wachungswesen ·
1215); nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2· Buch-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951 489
stabe a der Verordnung des Reichsverkehrs- § 4
ministers und des Reichsministers des Innern
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zustän-
über Sachverständi~Je für den Kraftfahrzeug-
dig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land
verkehr vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetz-
Berlin Zuständigkeiten in Ubereinstimmung mit
blatt I S. 23);
diesem Gesetz übertragen werden.
5. die statistische Bearbeitung der bei dem Kraft-
fahrt-Bundesamt gesammelten Meldungen und
§ 5
Nachrichten im Rahmen der für die Bundes-
statistik geltenden Bestimmungen und ent- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sprechend den Anforderungen der Länder dung in Kraft.
Fordern die Länder statistische Bearbeitungen
an, die besonderen Arbeitsaufwand verursa- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
chen, so tragen sie die hierdurch entstehenden
Kosten. Bonn, den 4. August 1951.
§ 3
D e r B u n d e s p r ä,s i d e n t
Die §§ 25, 26 und § 27 Abs. 5 Satz 2 der Verord- Theodor Heuss
nung des Reichsverkehrsministers über die Zulas-
sung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
verkehr sind in den Ländern Baden, Rheinland-
Pfalz und Württemberg-Hohenzollern wieder in der Blücher
Fassung der Verordnung des Reichsverkehrsmini-
sters vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I Der Bundesminister für Verkehr
S. 1215) anzuwenden. Seebohm
Zweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 7. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. der Betrieb nicht ordnungsmäßig geführt wird
schlossen: oder
Artikel 1 2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch Teilung
Das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939 (Reichs- eines Betriebes, dem Steuererleichterung n1cht
gesetzbl. I S. 721) in der Fassung des Gesetzes über zustand, entstanden ist oder
die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren vom 2. 3. außer dem Betrieb, für den Steuererleichterung
August 1950 (Bundesgesetzbl. $. 351) wird wie folgt beantragt wird, andere Betriebe ganz oder teil-
geändert und ergänzt: weise für Rechnung des Antragstellers geführt
Hinter § 74 wird folgender Abschnitt eingefügt: werden oder
4. der Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung
„Abs c h n i t t III eines anderen Herstellers geführt wird oder mehr
Steuererleichterung für kleinere Betriebe als 35 vom Hundert einer Gattung erstattungs-
fähiger Tabakerzeugnisse, die im Vierteljahr her-
§ 75 gestellt werden, an andere Hersteller abgegeben
(1') Hersteller von Zigarren, Zigaretten und Rauch- werden oder
tabak, deren Betrieb am 1. Januar 1951 betriebs- 5. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung der
fertig hergerichtet war, erhalten auf Antrag eine Tabaksteuer einen Anspruch auf Steuererleichte-
Steuererleichterung, die sich nach der tabaksteuer- rung nicht haben würde (§§ 75d und 75e), fällige
lichen Leistung bemißt. Die Erleichterung wird für Beträge nicht rechtzeitig entrichtet.
die in Satz 1 genannten Erzeugnisse (erstattungs- (4) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber
fähige Erzeugnisse) in der Form gewährt, daß dem übergeht (z. B. durch Verkauf oder Erbgang), hat
Hersteller ein Steuerbetrag in Höhe der Steuer- der Rechtsnachfolger die Steuererleichterung -erneut
erleichterung erstattet wird.
zu beantragen.
(2) Betriebe, die nach dem 1. Januar 1951 ent-
(5) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des
stehen, erhalten auf Antrag die Steuererleichterung,
Vierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für
wenn sie zwei Jahre erstattungsfähige Tabakerzeug-
die Gewährung der Erleichterung nicht mehr ge-
nisse hergestellt haben. Entsprechendes gilt, wenn
geben sind.
bestehende Betriebe die Herstellung einer Gattung
von erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen nach dem § 75 a
1. Januar 1951 neu aufnehmen. (1) Die Zahlung der Beträge, die auf Grund der
(3) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt, Steuererleichterung zu gewähren sind, wird vor-
wenn läufig ausgesetzt, wenn gegen den Betriebsinhaber
490 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1951. Teil I
oder den gesetzlichen Vertreter ein Strafverfahren a) bei Herstellern von Zigarren den
wegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist. Betrag von . 150 000 DM,
(2) Die Steuererleichterung entfällt, wenn der Be- b) bei Herstellern von Zigaretten den
triebsinhaber oder der gesetzliche Vertreter wegen Betrag von . . 6 750 000 DM,
Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden c) bei Herstellern von Rauchtabak den
ist. Betrag von . 280 000 DM,
§ 75 b so wird die Steuererleichterung nicht gewährt.
Die Steuererleichterung bemißt sich nach dem im § 75 e
Vierteljahr gezahlten Steuerwert; sie beträgt:
(1) Stellt ein Hersteller mehrere Gattungen von
1. für Hersteller von Zigarren erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen oder neben
a) bis zum Steuerwertbetrag von 7500 solchen auch andere Tabakerzeugnisse her, so wird
DM . .12v.H., ihm die Steuererleichterung nur gewährt, wenn der
b} darüber hinaus bis zum Steuerwert- im Vierteljahr für alle von ihm hergestellten Tabak-
betrag von 30 000 DM . 6 v. H.,
erzeugnisse gezahlte Steuerwert
a) bei Betrieben, die auch Zigaretten
c) darüber hinaus bis zum Steuerwert-
herstellen, den Betrag von 5 500 000 DM,
betrag von 60 000 DM . 3 v. H.;
b) bei anderen Betrieben den Betrag
2. für Hersteller von Zigaretten von . 300 000 DM
a) bis zum Steuerwertbetrag von 175 000 nicht übersteigt. Dabei darf bei den zu a genannten
DM , 8 V. H.," Betrieben der im Vierteljahr für erstattungsfähige
b) darüber hinaus bis zum Steuerwert- Erzeugnisse gezahlte Steuerwert den Betrag von
betrag von 500 000 DM . 5 v. H., 5 200 000 DM bei Zigaretten und den Betrag von
c) darüber hinaus bis zum Steuerwert- zusammen 200 000 DM bei Zigarren und Rauchtabak,
betrag von 1 500 000 DM . 3 v. H.;
aber bei Zigarren den Betrag von 120 000 DM nicht
übersteigen. Bei den zu b genannten Betrieben darf
3. für Hersteller von Rauchtabak der im Vierteljahr für erstattungsfähige Erzeugnisse
a) bis zum Steuerwertbetrag von 14 000 gezahlte Steuerwert den Betrag von 120 000 DM bei
DM . . 10 v. H., Zigarren und voh 22G 000 DM bei Rauchtabak nicht
b) darüber hinaus bis zum Steuerwert- übersteigen.
betrag von 70 000 DM . 5 v. H., (2) Der Betrag der Steuererleichterung ist nach
c} darüber hinaus bis zum Steuerwert- oben durch die Summe begrenzt, die sich .aus dem
betrag von 140 000 DM 2 v. H .. Höchstbetrag für eine Gattung und aus dem halben
Höchstbetrag für eine andere Gattung nach § 75 b
§ 75 C ergibt. Diese Summe ist für jeden Betrieb besonders
zu bilden und zwar aus dem Höchstbetrag für die
(1} Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte
Gattung, für die der Hersteller in dem Vierteljahr
Steuerwert
den größten Steuerwert gezahlt hat, und aus dem
a) bei Herstellern von Zigarren den halben Höchstbetrag für die Gattung, für die er den
Betrag von . 100 0.00 DM, nächstniederen Betrag an Steuerwert entrichtet hat.
b) bei :Herstellern von Zigaretten den Sind die gezahlten Steuerwerte gleich hoch, so ent-
Betrag von . . 2 500 000 ·DM, scheidet für die Bildung der Summe der höhere
c) bei Herstellern von Rauchtabak den Kleinverkaufswert der einzelnen Gattung, für die
Betrag von 220 000 DM, die Steuerwertbeträge gezahlt worden sind.
so wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich
aus § 75 b ergibt, um 25 vom Hundert gekürzt. § 75 f
Hat im Vierteljahr ein Hersteller Tabakerzeug-
(2) Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte
Steuerwert nisse unversteuert an einen anderen Hersteller oder
Zigarren an ein Tabaksteuerlager geliefert, so wird
a) bei Herstellern von Zigarren den der Steuerwert der gelieferten Erzeugnisse, der sich
Betrag von . 125 000 DM, nach den dem Empfänger in Rechnung gestellten
b) bei Herstellern von Zigaretten den Warenpreisen errechnet, dem vom Versender ge-
Betrag von . . 4 625 000 DM, zahlten Steuerwert bei der Ermittlung der Steuer-
c} bei Herstellern von Rauchtabak den wertgrenzen der §§ 75 c bis 75 e zugerechnet.
Betrag von . . . . 250 000 DM,
so wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich § 75 g
aus § 75 b ergibt, um 50 vom Hundert gekürzt. Die Zollstelle hat den Betrag der Steuererleichte-
rung, der sich aus den §§ 75 b bis 75 f ergibt, nach
(3) Die Kürzung tritt auch ein, wenn ein Betrieb Ablauf jedes Vierteljahres in einem besonderen Be-
durch säumige Zahlung der Tabaksteuer die Steuer- scheid festzusetzen und dem Hersteller zu erstatten.
wertgrenzen der Absätze 1 und 2 unterschreitet, sie
aber bei rechtzeitiger Zahlung überschritten hätte. § 75 h
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 75 d durch Rechtsverordnung
Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte 1. die Staffeln in den §§ 75 b bis 75 d sowie die
Steuerwert Vomhundertsätze und Steuerwertbeträge in den ·
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951 491
§§ 75 b bis 75 e zur Anpassung an die Entwick- Artikel 3
lung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Tabak- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
gewerbe zu ändern, soweit dies der Erhaltung
lebensfähiger mittelständischer Betriebe ent-
spricht; er kann dabei die Vomhundertsätze und Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Steuerwertbeträge um höchstens 25 vom Hundert sind gewahrt.
erhöhen oder senken, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. weitere Bestimmungen über das zur Durch- Bonn, den 7. August 1951.
führung der §§ 75 bis 75 g dienende Verfahren·
zu er lassen. 11 Der Bundespräsident
Artikel 2 Theodor H~uss
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechts- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
verordnungen gelten auch für das Land Berlin, so- Blücher
bald es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver-
fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen Der Bundesminister der Finanzen
hat. Schäffer
Gesetz zur Regelung
der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951.
Vom 7. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1951.
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der
Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr Der Bundespräsident
1950 vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 158) Theodor Heuss
gelten entsprechend auch für das Erntejahr 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2 Blücher
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951 Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft und am 30. Juni 1952 außer Kraft. Schäffer
Gesetz über die Errichtung
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Vom 8. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen
§ 1 Vermögens, das den Aufgaben des Branntwein-
Zur- Verwaltung des Branntweinmonopols im monopols dient, geht auf die Bundesmonopolver-
Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanz- waltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer
verwaltung die Bundesmonopolverwaltung für ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Brannt-
Branntwein errichtet. Auf sie finden die für die weinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein erlas-
senen Vorschriften Anwendung. § 4
(1) Der Bund übernimmt die Verpflichtungen der
§ 2 Länder, die im Geschäftsbereich ihrer Monopolver-
Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im waltungen seit dem 8. Mai 1945 entstandrn sind.
Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung Sind solche Verpflichtungen in den zum 31. März
wird der Bundesregierung überlassen. 1950 aufgestellten Bilanzen nicht berücksichtigt, so
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951 491
§§ 75 b bis 75 e zur Anpassung an die Entwick- Artikel 3
lung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Tabak- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
gewerbe zu ändern, soweit dies der Erhaltung
lebensfähiger mittelständischer Betriebe ent-
spricht; er kann dabei die Vomhundertsätze und Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Steuerwertbeträge um höchstens 25 vom Hundert sind gewahrt.
erhöhen oder senken, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. weitere Bestimmungen über das zur Durch- Bonn, den 7. August 1951.
führung der §§ 75 bis 75 g dienende Verfahren·
zu er lassen. 11 Der Bundespräsident
Artikel 2 Theodor H~uss
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechts- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
verordnungen gelten auch für das Land Berlin, so- Blücher
bald es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver-
fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen Der Bundesminister der Finanzen
hat. Schäffer
Gesetz zur Regelung
der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951.
Vom 7. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1951.
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der
Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr Der Bundespräsident
1950 vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 158) Theodor Heuss
gelten entsprechend auch für das Erntejahr 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2 Blücher
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951 Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft und am 30. Juni 1952 außer Kraft. Schäffer
Gesetz über die Errichtung
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Vom 8. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen
§ 1 Vermögens, das den Aufgaben des Branntwein-
Zur- Verwaltung des Branntweinmonopols im monopols dient, geht auf die Bundesmonopolver-
Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanz- waltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer
verwaltung die Bundesmonopolverwaltung für ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Brannt-
Branntwein errichtet. Auf sie finden die für die weinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein erlas-
senen Vorschriften Anwendung. § 4
(1) Der Bund übernimmt die Verpflichtungen der
§ 2 Länder, die im Geschäftsbereich ihrer Monopolver-
Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im waltungen seit dem 8. Mai 1945 entstandrn sind.
Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung Sind solche Verpflichtungen in den zum 31. März
wird der Bundesregierung überlassen. 1950 aufgestellten Bilanzen nicht berücksichtigt, so
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
hat der Bund emen Anspruch auf entsprechende Be- § 6
richtigung der Bilanz.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1950 in
(2) Privalrechtliche Verträge, welche die seit dem Kraft.
8. Mai 1945 mit der Verwaltung des Branntwein-
monopols bei-aßten Dienststellen abgeschlossen
haben oder in welche diese Dienststellen ein9e- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
treten sind, können von jedem Vertragsteil ab- sind gewahrt.
weichend von den vertraglichen Kündigungsfristen
mit einer Frist von mindestens einem halben Jahr Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht erlischt
Bonn, den 8. August 1951.
mit Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(3) Macht ein Vertragsteil von dem außerordent- Der Bundes prä s i den t
liehen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den Theodor Heuss
anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu ent-
schädigen. Eine Entschädigung für entgangenen
Gewinn ist ausgeschlossen. Der St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1 er s
Blücher
§ 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald
das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver- Der Bundesminister der Finanzen
fassung die Anwendung des Gesetzes beschließt. Schäffer
Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung
der Kapitalkreditbeschaffunt für landwirtschaftliche Pächter~
Vom 5. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- unter Wahrung des Bankgeheimnisses die Aus-
schlossen: künfte erteilen, die dieser für notwendig hält.
(3) Das Kreditinstitut muß nachweisen, daß
Artikel I seine Einrichtungen für die laufende Uber-
Das Gesetz betreffend die Ermöglichung der Ka- wachung der beliehenen Betriebe unter dem Ge-
pitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Päch- sichtspunkte einer auf Steigerung der landwirt-
ter vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399, 412) schaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschafts-
in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember führung sowie für die etwa erforderlich wer-
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 681) wird wie folgt ge- dende Wirtschaftsberatung Gewähr bieten. Zur
ändert: laufenden Uberwachung gehört 1:Jesonders die
Aufstellung und Prüfung jährlicher Voranschläge
1. a) In § 1 wird hinter den Worten „zugelassenen über die zu erwartenden Ertragsverhältnisse
Kreditinstitute" eingefügt ., (Pachtkreditinsti- unter Berücksichtigung der Wirtschaftserträge
tut)"; der Vorjahre.
b) in den §§ 2, 4, 5, 9, 11 bis 13, 15 und 21 wird (4) Das Kreditinstitut muß die Möglichkeit
das Wort „Kreditinstitut" ersetzt durch „Pacht- bieten, zur Aufrechterhaltung des beliehenen
kreditinstitut". Betriebes auch dem Verpächter Kredit einzu-
räumen.".
2. § 17 erhält folgende Fassung: 3. § 18 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Antrag auf Zulassung als Pachtkredit- „ (1) Der Pachtkreditausschuß besteht aus neun
institut ist beim Pachtkreditausschuß (§ 18) zu Mitgliedern, von denen drei Mitglieder auf Vor-
stellen. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stel- schlag des Zentralausschusses der deutschen
lungnahme an die für die Bankenaufsicht zu- Landwirtschaft durch die Bundesregierung beru-
ständige Oberste Landesbehörde, die im Einver- fen werden; sie dürfen weder Verpächter noch
nehmen mit der Obersten Landwirtschaftsbehörde Pächter sein und sollen mit den Fragen des
darüber entscheidet.
Pachtrechts und des Pachtkreditwesens besonders
vertraut sein. Die übrigen sechs Mitglieder wer-
{2) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Muster den auf Vorschlag der berufsständischen Organi-
des zur Verwendung kommenden Verpfändungs- sationen vom Bundesminister für Ernährung,
vertrages beizufügen. Das sich bewprhende Landwirtschaft und Forsten berufen; davon
Kreditinstitut muß dem Pachtkreditausschuß müssen drei Verpächter und drei Pächter sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.. August 1951 493
Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Vertreter 6. §§ 22 und 23 werden gestrichen.
zu bestimmen. Die Mitglieder und deren Ver-
treter werden auf fünf Jahre berufen, sie können
aus wichtigem Grunde vorher abberufen werden. Artikel II
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
(2) Die Kosten des Pachtkreditausschusses tra- und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des
gen die Pachtkreditinstitute. Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter
der Uberschrift „Pachtkreditgesetz• mit neuem
(3) Der Pachtkreditausschuß gibt sich eine Ge-
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
schäftsordnung, .in der auch die Kostenfestsetzung zumachen und .dabei Unstimmigkeiten des Wort-
zu regeln ist. J?ie Geschäftsordnung bedarf der lauts zu beseitigen.
Zustimmung des Bundesministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten.". Artikel III
4. §§ 19 und 20 werde!) gestrichen. Bis zur Bestellung des Pachtkreditausschusses
5. a) § 21 wird § 19; nach § 18 Abs. t' in der Fassung des Artikels I
Nr. 3 dieses Gesetzes nimmt der auf Grund des
b) § 19 (neu) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes betreffend.
die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für
• (2) Bestehen nach Auffassung des Pacht·
landwirtschaftliche Pächter vom 18. August 1949
kreditausschusses die Voraussetzungen für
(WiGBl. S. 264) bestellte Ausschuß die Aufgaben
die Zulassung nicht mehr, so hat er bei der des Pachtkreditausschusses wahr.
zulassenden Stelle die Aufhebung der Zu-
lassung zu beantragen. Will die zulassende
Stelle von sich aus die Zulassung aufheben, Artikel IV
so hat sie die Stellungnahme des Pachtkredit-
ausschusses einzuholen. Für die Aufhebung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend." 1951 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind -gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den B.undesminister für Ernährung,
Land w i r.t s c h a f t und Forsten
Der Bundesministe-r der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für den Marshallplan
Blücher
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
des Wortlautes des Pachtkreditgesetzes.
Vom 5. August 1951.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der
Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche
Pächter vom 5. August 1951 ·(Bundesgesetzbl. I
S. 492) wird der Wortlaut des Gesetzes betreffend
die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für
landwirtschaftliche Pächter in der vom 1. Januar
1951 an geltenden Fassung als Pachtkreditgesetz
nachstehend neu bekanntgemacht.
Bonn, den 5. August 1951.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m a n n
Pachtkredit~e~etz.
Vom 5. August 1951.
§ 1 (2) Das Pfandrecht erstreckt sich weiter auf ln-
ventarstück-e, die der Pächter nach der Entstehung
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund- des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das In-
stücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem ventar einverleibt. Dies gilt nicht, wenn die Er-
zugelassenen Kreditinstitut (Pachtkreditinstitut) zur streckung des Pfandrechts durch eine schriftliche
Sicherung eines ihm gewährten Darlehens ein Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers
Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem im
buchs) oh~e Besitzübertragung nach Maßgabe dieses § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt wor-
Gesetzes bestel1en. den ist. In der Vereinbarung muß das Inventarstück
unter Angabe seiner kennzeichnenden Merkmale
§ 2 bezeichnet werden.
(1) Zur Beslellung des Pfandrechts ist die Eini-
§ 4
gung des Viichters und des Gläubigers darüber, daß
dem -r;Iäubiger das Pfandrecht zustehen soll. und (1) Gehörf ein Inventarstück nicht dem Pächter,
die Niederlegung· des Verpfändungsvertrages bei so erwirbt der Gläubiger gleichwohl ein PfandrecM,
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Be- es sei denn, daß ihm im Zeitpunkt der Nieder-:leg~ng
triebes liegt, erforderlich. Der Verpfändungsvenrag des Verpfändungsvertrages bekannt ist oder infolge
bedarf der Schriftform. Er muß außer der Einigur,g grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. daß das Inven-
über die Bestell un~J des Pf andrec,:hts den Geldbetrag tarstück dem Pächter nicht gehört.
der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich
(2) Ist ein Inventarstück mit dem Recht eines
ist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu
entrichten sind, ihren Geldbetrag und die über d,e Dritten belastet, ·so findet die Vorschrift des Ab-
Fälligkeit der Forderung getroffenen Abreden er- satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung,' daß das
geben. Pfandrecht dem Rechte des Dritten vorgeht Das
Verhältnis des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts
(2) Das Pachtkreditinstitut soll von der beab- zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächtets
sichtigten Bestellung des Pfandrechts den Ver- bestimmt sich ausschließFch nach § 11.
pächter benachrichtigen.
(3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bleibt unberührt.
§ 3
(1) Das Pfandrecht erstreckt sich- auf das ge-
§ 5
samte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des
Verpfändungsvertrages gehörende Inventar. Sollen (1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit
einzelne lnventarstücke von der Verpfändung :ms- dem Pfandrecht belastetes Inventarstück oder· ein
genommen werden, so müssen sie im Verpfändunus- Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er
vertrag einzeln und unter Angabe ihrer kennzeich- sich, solange der Verpfändungsvertrng bei dem
nenden Merkmale bezeichnet werden. 1 Amtsgericht niedergelegt ist, dem Pachtkrndit-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951 495
institut gegenüber nicht darauf berufen, daß er in § 11
Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.
(1) Der Verpächter kann der Verwertung des In-
(2) Verfügt der Pächter über einzelne Inventar- ventars nach Maßgabe des § 10 nicht widersprechen.
stücke, so wird das Inventarstück von der Haftung Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffent-
frei, wenn die Verfügung innerhalb der Grenzen licher Versteigerung geschieht, bedarf das Pacht-
einer ordnungsmäßigen Wi.rtschaft geschieht und kreditinstitut der Einwilligung des VerpäcMers.
das Inventarstück von dem Grundstück entfernt Das Pachtkreditinstitut hat dem Verpächter auf sein
wird, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht ge- Verlangen die Hälfte des Erlöses zur Befriedigung
richtlich geltend gemacht hat. oder zur Sicherstellung für die ihm gegen den
Pächter zustehenden Forderungen zu ü,berlassen,
die durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert sind.
Ubersteigt der hiernach dem Verpächter zu über-
§ 6 lassende B(}trag die Höhe seiner Ansprüche, so
Das Inventar haflet auch für die dem Gläubiger kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters
zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der den Uberschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das
Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwer- Pachtkreditinstitut keinen Anspruch darauf erhe;)t.
tung des Pfandes. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden ent-
sprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein
gesetzliches Pfandrecht geltend macht.
§ 7
Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung § 12
des verpachteten Grundstücks oder im Wege· der
Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben ,rnch Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2
dann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die
solcher Rechte in gutem Glauben ist. Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt
und das Pachtkreditinstitut und der Verpächter ge-
mäß § 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch
§ 8
auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend
machen.
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträch-
tigt, so finden auf seine Ansprüche die für dm § 13
Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vor- (1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gesicherle
schriften entsprechende Anwendung. Forderung kann nur an ein Pachtkreditinstitut ab-
getreten werden, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
zugelassen ist; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1
§ 9 bezeichneten Gericht angezeigt werden. Mit der
Ubertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf
Beabsichtigt der Verpächter oder das Pacht-
kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann
nicht ohne die Forderung übertragen werden,
sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechter-
haltung des Betriebes über die Art des Vorgehens (2) Wird bei der Ubertragung der Forderung der
verständigen. Ubergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so er-
lischt das Pfandrecht.
§ 10
§ 14
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dmi1
Inventar erfolgt durch Verkauf. Die Vorschriften (1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für
des § 1228 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1229, 1230 des die es bestellt ist.
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprech,ende An-
wendung. (2} Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechts-
geschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers
(2) Der Verkauf kann nach den Vorschriften über gegenüber dem Pächter, daß er das Pfandrecht
den Pfandverkauf (§§ 1234 bis 1240 des Bürger- aufgebe.
lichen Gesetzbuchs) oder, wenn der Pfandgläubiger
für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren (3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger
Titel erlangt hat, nach den für den Verkauf einer auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffent-
gepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen. lich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen,
Die Vorschriften der § § 1241 bis 1249 des Bürg er- daß das Pfandrecht erloschen· ist. Die Kosten der
liehen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen- Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Ver-
dung. langen vorzuschießen.
(3) Soll der Verkauf im Wege des Pfandverkaufs § 15
geschehen, so kann der Pfandgläubiger nach dem
Eintritt der Verkaufsberechtigung von dem Pächter (1) Der Verpfändmigsvertrag kann sowohl von
die Herausgabe der zu verkaufenden Inventarstücke dem Pächter wie von dem Pachtkreditinstitut nieder-
verlangen. gelegt werden.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Das A1dsgericht hat den Zeitpunkt der Nie- erforderlich werdende Wirtschaftsberatung Gewähr
derlegung des Verpfändungsvertrages nach Tag und bieten. Zur lauf enden Uberwachung gehört beson-
Stunde auf dem Verpfändungsvertrag oder einem ders die Aufstellung und Prüfung jährlicher Voran-
damit zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer schläge über die zu erwartenden Ertragsverhältnisse
Stelle zu vermerken. Uber den Zeitpunkt der Nie- unter Berücksichtigung der Wirtschaftserträge der
derlegung ist dem, der den Vertrag niedergelegt Vorjahre.
hat, eine Bescheinigung zu erteilen.
(4) Das Kreditinstitut muß jie Möglichkeit bieten,
(3) Das Pachtkreditinstitut hat alsbald nach dH zur Aufrechterhaltung des beliehenen Betriebes
Niederlegung dem Verpächter eine Abschrift des auch dem Verpächter Kredit einzuräumen.
Verpfändungsvertrages unter Angabe des Zeit-
punktes der Niederlegung mitzuteilen.
§ 18
(4) Nach dem Erlöschen des Pfandrechts ist der (1) Der Pachtkreditausschuß besteht aus neun
Verpfändungsvertrag dem Pächter auf Antrag her- Mitgliedern, von denen drei Mitglieder auf Vor-
auszugeben; zum Nachweis des Erlöschens genügt schlag des Zentralausschusses der deutschen Land-
die im § 14 Abs. 3 bezeichnete Erklärung. wirtschaft durch die Bundesregierung berufen wer-
den; sie dürfen weder Verpächter noch Pächter
sein und sollen mit den Fragen des Pachtrechts und
§ 16 des Pachtkreditwesens besonders vertraut sein. üie
übrigen sechs Mitglieder werden auf Vorschlag der
(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht nieder-
berufsständischen Organisationen vom Bundes-
gelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet,
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die
berufen; davon müssen drei Verpächter und drei
Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Ab-
Pächter sein. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig dn
schriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf
Vertreter zu bestimmen. Die Mitglieder und deren
Verlangen zu beglaubigen.
Vertreter werden auf fünf Jahre berufen, sie können
(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grund- aus wichtigem Grunde vorher abberufen werden.
·stücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht. in
dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu (2) Die Kosten des Pachtkreditausschusses tragen
bescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Ver- die Pachtkreditinstitute.
pfändungsvertrag niedergelegt worden ist.
(3) Der Pachtkredit.ausschuß gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, in der auch die Kostenfestsetzung
zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zu-
§ 17
stimmung des Bundesministers für Ernährung, Land-
(l) Der Antrag auf Zulassung als Pachtkredit- wirtschaft und Forsten. '
institut ist beim Pachtkreditausschuß (§ 18) zu
stellen. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stellung-
nahme an die für die Bankenaufsicht zuständ~ge § 19
Oberste Landesbehörde, die im Einvernehmen mit
der Obersten Landwirlschaftsbehörde darüber ent- (1) Der Pachtkredit.ausschuß hat darüber zu
scheidet. wachen, daß das Pachtkreditinstitut die Voraus-
setzungen seiner Zulassung dauernd erfüllt. Das
(2) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Muster des Pachtkreditinstitut muß ihm den hierzu erforder-
zur Verwendung kommenden Verpfändungsver- lichen Einblick in seine Geschäftsführung ermög-
trages beizufügen. Das sich bewerbende Kr::!dit- lichen.
institut muß dem Pachtkreditausschuß unter Wc.h-
rung des Bankgeheimnisses die Auskünfte erteilen, (2) Bestehen nach Auffassung des Pachtkreditaus-
die dieser für notwendig hält. schusses die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht mehr, so hat er bei der zulassenden Stelle
(3) Das Kreditinstitut muß nachweisen, daß seine die Aufhebung der Zulassung zu beantragen. Will
Einrichtungen für die lauf ende Uberwachung der die zulassende Stelle von sich aus die Zulassung
beliehenen Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer aufheben, so hat sie die Stellungnahme des Pacht-
auf Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung kreditausschusses einzuholen. Für die Aufhebung
gerichteten Wirtschaftsführung sowie für die etw-:1 gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
•
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, deri 9. Auqnst 1951 497
Bekannt~ach ung §
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Der Bundesminister für Verkehr kann: im Einver-
\ nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in
Vom ~- August 1951. den Fällen des § 2 Abs. 1 und des § 4 des Gesetzes
Wiederaufbaudarlehen nach Maßgabe der verfüg-
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, baren Mittel zusagen und darauf Auszahlungen
betreffend den Schutz von · Erfindungen, Mustern leisten, soweit Neubau-, Anschaffungs- oder In-
und Warenzeichen auf Ausstellungen . (Reichs- standsetzungskosten eines Schiff es in einem Plan
gesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 für das Rechnungsjahr 1951 aufgeführt sind, der
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik nach Anhörung des Beirats (§ 9 Abs. 2 des Ge-
Deutschland wird bekanntgemacht: setzes) aufgestellt ist.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
. ~esehene Schutz von Erfindungen, Mustern und § 2
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
Di,e Bestimmungen in § 2 Nr. 2 und 3 und in den
, 31. August bis 10. September 1951 in Nürnberg
§§ 3 bis 8 der Ersten Durchfüh,rungsverordnung zum
stattfindende „ 13. Deutsche Erfinder- und Neu- Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von
heiten-Ausstellung Nürnberg 1951 ".
Handelsschiffen vom 22. Dezember 1950 (Bundes-
' Bonn, den 2. August 1951. gesetzbl. 1951 I S. 69)' finden auf Darlehen im Sinne
von § 1 entsprechende Anwendung.
Der Bundesminister der Justiz
§ 3
De h le r
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Zweite Durchführungsverordnung Bonn, den 6. August· 1951.
zum Gesetz über Darlehen zum Bau und
Erwerb von Handelsschiffen. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Vom 6. August 1951. Blücher
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Dar-
lehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen
vom · 27 . September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) Der Bundesminister für Verkehr
verordnet die Bundesregierun~r Seebohm
•
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, deri 9. Auqnst 1951 497
Bekannt~ach ung §
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Der Bundesminister für Verkehr kann: im Einver-
\ nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in
Vom ~- August 1951. den Fällen des § 2 Abs. 1 und des § 4 des Gesetzes
Wiederaufbaudarlehen nach Maßgabe der verfüg-
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, baren Mittel zusagen und darauf Auszahlungen
betreffend den Schutz von · Erfindungen, Mustern leisten, soweit Neubau-, Anschaffungs- oder In-
und Warenzeichen auf Ausstellungen . (Reichs- standsetzungskosten eines Schiff es in einem Plan
gesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 für das Rechnungsjahr 1951 aufgeführt sind, der
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik nach Anhörung des Beirats (§ 9 Abs. 2 des Ge-
Deutschland wird bekanntgemacht: setzes) aufgestellt ist.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
. ~esehene Schutz von Erfindungen, Mustern und § 2
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
Di,e Bestimmungen in § 2 Nr. 2 und 3 und in den
, 31. August bis 10. September 1951 in Nürnberg
§§ 3 bis 8 der Ersten Durchfüh,rungsverordnung zum
stattfindende „ 13. Deutsche Erfinder- und Neu- Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von
heiten-Ausstellung Nürnberg 1951 ".
Handelsschiffen vom 22. Dezember 1950 (Bundes-
' Bonn, den 2. August 1951. gesetzbl. 1951 I S. 69)' finden auf Darlehen im Sinne
von § 1 entsprechende Anwendung.
Der Bundesminister der Justiz
§ 3
De h le r
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Zweite Durchführungsverordnung Bonn, den 6. August· 1951.
zum Gesetz über Darlehen zum Bau und
Erwerb von Handelsschiffen. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Vom 6. August 1951. Blücher
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Dar-
lehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen
vom · 27 . September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) Der Bundesminister für Verkehr
verordnet die Bundesregierun~r Seebohm
.,,
498 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Deutsdtes Honaelsardtiu
Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen u. sonstigen
Vorschriften über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr
Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft
Erscheint monatlich - Bezugspreis vierteliährl. DM 70.-
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/Rh. 1
Posttach
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qcsonderten Teilen - Teil f und ,Teil II.-. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel•
jlihrlich für Teil 1 - DM 3.00, für Teil 11 -= DM 2.00 (zuzüglid1 Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Selten DM 0 30 beim Verlag
des ,BundP.sanzeiger• In Bonn oder In Köln-Rb Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegeri Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
· Bonn/Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH,, Köln, Breite Straße 70.