479
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 I· Ausgegeben· 'zu Bonn am 3. August ,1951 1. Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
2. 8. 51 Gesetz 1.ur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen . 479
31. 7. 51 Gesetz über die Errichtung eines Bundesauisichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen 480
2. 8. 51, Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen . . . . . . . . . : . . 481
28. 7. 51 Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstof~ für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtscha.ft) 482
30. 7. 51 Verordnun(:J über die Ubernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungs-
baues (Bürgschaftsverordnung) . . . . . . . . . . . . , . . ·. . . . . . --. . . . . . . . . 483
7 '
1. 8. 51 Verordnunq über die Entschädiqung der Schöffen und. Geschworenen . . . . . . . . 485
Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
'Vom 2. August 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgelt-
rates das folgenrlP Gesetz. beschlossen:
. . zahlung vor dem Feiertag -zu zahlen. Ist die Be- _
schäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden,
§ 1
so isf das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor
(1) Für die Arbe.itszeit, die infolge eines ges.etz- dem Feiertag auszuzahlen.· Besteht bei der Ein-
lichen Feiertags ausfällt, ist vom Arbeitgeber den stellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den
Arbeitnehmern der Arbeitsverdienst zu zahlen, den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhält-
sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Dies nis nicht wieder. fortzusetzen, so ist dem Berech-
gilt nicht, soweit Feiertage auf einen Sonntag tigten bei der. letzten Entgeltzahlung das Feiertags-
fallen. geld für die noch übrigen Feiertage des laufenden
(2)' Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahres-
oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unent- zeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils
schuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 HAG)
Arispruch auf Bezahlung für diese -Feiertage. einzutragen.
§ 2 (4) Dbersteigt das Feiertagsgeld, das der nach
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetrei-
des Heimarbeitsgesetzes yom 14. März 1951 _..;. bende oder im Lohnauftrag arbeitende .Gewerbe-
Bundesgesetzbl. I S. 191 .;_} haben gegen den Auf- treibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag
traggeber oder Zwischenmeister Anspruch: auf auf Grund des § 1 dieses Gesetzes seinen fremden
Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 HAG) · gezahlt hat, den
2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3
Abs. 2 Buchstaben a bis d des Heimarbeitsgesetzes dieses Paragraphen für diesen Feiertag erhalten
(HAG) bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftrag-
der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die geber od~r Zwischenmeister den Mehrbetrag . an-
Vorschriften des § l Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 teilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe_rechtigte
HAG finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das
sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
die Felertagsbezahlung, wenn diese nicht aus- empfangene und weiter gezahlte · Feiertagsgeld
drücklich -von der Gleichstellung ausgenommen ist. außer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter
eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können
(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag
im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes zwei ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit
die eistatteten Beträge auf das Feiertagsgeld ange-
Drittel vom Hundert des in einem Zeitraum von
sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits- rechnet werden, das ihm auf Grund_ des Absatzes 2
entgeltes ohne Unkostenzuschläge. Hierbej ist für und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen
die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage
31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum '1.es folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.
vom 1. November bis 30. April und für die· Feier- (5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne
tage, · die in den Zeitraum vom 1.. November bis der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über
. 3·0. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom Mitha{tung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über
1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der An- Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Auskunfts-
spruch auf .Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob pflicht über Entgelte (§ 28); hierbei finden die
im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Be". · §§ 24 bis 26. HAG Anwendung, wenn ein Feiertags-
schäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber geld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem
stattfindet. Gesetz festgesetzte.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 3 trieben des Generalbevollmächtigten für den Ar-
beitseinsatz vom 23. September 1944 (Deutscher
(l) Das Cesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
kündung in Kraft. Reichsanzeiger Nr. 224) sowie alle bisherigen Be-
stimmungen der Länder und der Reichstreuhänder
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten und Sondertreuhänder der Arbeit über die Lohn-
das C(•selz über die Lohnzahlung am Nationalen zahlung an Feiertagen außer Kraft. Dies gilt nicht
Feiertc:iq des Deutschen Volkes vom 26. April 1934 für die Bestimmungen über Feiertagszuschläge in
(Reichsgc:sctzbl. I S. 337). die Anordnung -über die noch geltenden Tarifordnungen.
Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937
(Deutscher Reichsanzeiger Nr, 280). die Bestimmun- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gen für die Hcinwrbeit über die Lohnzahlung an
Feierteigen vom 1s: Dezember 1937 (Deutscher Bonn, den 2. August 1951.
Rekhsanzeiger Nr. 291) in der Fassung vom 28, Ok- Der Bundespräsident
tober 1!:J42 (Dcu tscher Reichsanzeiger Nr. 261), die Theodor Heuss
Anordnnng über den Portfoll der Feiertagsbezah„
Junq bc,i unentschuldigtem Fernbleiben vor. der Ar• Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
bcit vor oder ndch Feiertaqen vom 16. März 1940 Blücher
(Reid1sil1 beitsblatt I S, 125) und § 12 der Zweiten Der Bundesminister für Arbeit
Anordnung zur Sicherung der Ordnung in den Be- Anton Storch
Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungs- und Bausparwesen.
Vom 31. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- sichtsamt übertragen, namentlich, wenn die Unter•
schlossen: nehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt
§ 1 haben.
Zur Durchführung der dem Bund zustehenden § 4
Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Bau.- (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-
sparkassen wird das Bundesaufsichtsamt für das liches Wettbewerbs - Versicherungsunternehmen,
Versicherungs- und Bausparwesen (Bundesaufsichts- dessen Tätigkeit :.ich auf den Bereich eines Landes
amt) errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin. beschränkt, kann auf -Antrag der zuständigen
Landesregierung vom Bundesaufsichtsamt über-
§ 2
nommen werden.
(1) Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt die (2) Bei anderen öffent1ich-rechtlichen Versiche-
privaten Versicherungsunternehmen, die im Bun- rungsunternehmen ist das Bundesaufsichtsamt
desgebiet ihren Sitz, eine Niederlr1ssung oder eine
befugt, die Aufsicht zu übernehmen, wenn die
GeschäftsstelJe haben oder auf andere Weise das
beteiligten Landesregierungen es beantragen.
Versicherungsgesch 5ft betreiben.
(2) Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt die § ,?
privaten Bausparkassen {§ 112 des Gesetzes über (1) Ein nach § 4 Abs. 1 gestellter Antrag kann
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-
unternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 - regierung zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Ja-
Reichsgesetzbl. I S. 315), die im Bundesgebiet ihren nuar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.
Sitz, eine Niederlassung oder eine Geschäftsstelle (2) Hat das Bundesaufsichtsamt die Aufsicht
haben oder auf andere Weise das Bauspargeschäft gemäß § 4 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag
betreiben. mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen
(3) Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt ferner beteiligten Landesregierungen zurückgenommen
die öffent.lich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche- werden.
rungsunternehmen, die über den Bereich eines § 6
Landes hinaus tätig sind. Soweit diese Unternehmen · Sind in Gesetzen, Verordnungen oder Anord-
unmittelbar von einer Landesbehörde verwaltet nungen, die über das Gebiet eines Landes hinaus
werden, trilt diese Bestimmung am 1. Januar 1954 gelten, der Aufsichtsbehörde besondere Aufgaben
in Kraft. zugewiesen, so ist das Bundesaufsichtsamt uuch
§ 3 für diejenigen privaten Versicherungsunternehmen
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf zuständig, die der Aufsicht nach dem Gesetz über
Antrag des Bundesaufsichtsamtes die Aufsicht übe,r die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
private Versicherungsunternehmen von geringerer unternehmen und Bausparkasse:1 nicht unterliegen.
wirtschaftlicher Bedeutung oder über öffentlich-
rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen §7
auf die zuständigen Landesbehörden mit Zu- Die Mitwirkung der Länder bei grundsätzlichen
stimmung der Landesregierung übertragen. Entscheidungen oder Ano1dnungen, die das Bundes-
(2) Auch nach Ubertragung der Aufsicht kann aufsichtsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit auf
der BundesmintstP.r für 'Nirtschaft die Aufsicht Grund der \Vährungsgesetze und deren Durchfüh-
übeo:- solche Unternehmen wieder dem Bundesauf- rungsverordnungen errläßt, wird in einer Rechts-
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951 481
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 10
geregelt. (1} Die Bundesregierung erläßt die zur Einrich•
§ 8 tung des Bundesaufsichtsamtes und zur Ober-
Bei d~r Anwendung des Gesetzes über die Be- leitung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden der
aufsichtigung der privaten Versicherungsunter- Länder. auf das Bundesaufsichtsamt erforderlichen
nehmen und Bausparkassen sowie der zu seiner Rechtsverordnungen.
Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen (2) Für das vom Bundesaufsichtsamt anzuwen-
Bestimmungen treten an die Stelle der Organe und dende Verfahren gelten die Vorschri.ften des Ge-
Einrichtungen des Reichs die entsprechenden setzes über die Beaufsichtigung der privaten· Ver-
Organe und Einrichtungen des Bundes; insbesondere sicherungsunternehmen und Bausparkassen sinn-
treten an die Stelle gemäß mit Ausnahme der §§ 93 bis 100, die außer
1. des Reichspräsidenten: der Bundespräsident, Kraft treten, das Nähere über das Verfahren und
2. des Reichstages: der Bundestag, die Geschäftsordnung dP-s Bundesaufsichtsamtes
3. des Reichsrats: der Bundesrat, regelt die Bundesregierung durch, Rechtsverordnung.
4. der Reichsregierung: die Bundesregierung, § 11
5. des Reichwirtschafts- Dieses Gesetz gilt für Berlin, wenn das Land
ministers und des Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß
Reichskommissars für Artikel 87 seiner Verfa,3sung beschließt.
die Preisbi1dung: der Bundesminister für
Wirtschaft, § 12
6. des Reicharbeits- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
ministers: der Bundesminister für kündung in Kraft.
Arbeit,
7. des Reichsaufsichts-
amtes für das Versiche- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
rungswesen oder seines sind gewahrt.
Präsidenten: das Bundesaufsichtsamt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
für das Versicherungs-
und Bausparwesen oder Bonn, den 31. Juli 1951.
sein Präsident,
Der Bundespräsident
8. der Reichshauptkasse: die Bundeshauptkasse. Theodor Heuss
§ 9
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Soweit Aufsichtsbehörden der Länder die nach Blücher
diesem Gesetz dem Bundesaufsichtsamt zustehenden
Befugnisse ausgeübt haben, gehen diese Befugnisse Der Bundesminister der Finanzen
zu einem von der Bundesregierung zu bestim- Schäffer
menden Zeitpunkt auf das Bundesaufsichtsamt über.
Der Zeitpunkt des Uberganges ist im Bundes- Der Bundesminister für Wirt·schaft
anzeiger bekanntzumachen. Ludwig Erharc.
Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen.
Vom 2. August 1951.
Der B\mdestag hat das folgende Gesetz be- ,,§ 9
schlossen: Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu
Artikel I 3 Monaten wird bestraft, wer sich den Vor-
schriften des § 6 Abs. 2 zuwider weigert, den
Das Gesetz über Viehzählungen vom 31. Oktober
Zählern die Besichtigung der Ställe und son-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1532) wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt: stigen Ortlichkeiten zu gestatten.
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 9a
,, (1) Der Viehhalter ist verpflichtet, innerhalb (1) Wer vorsätzlich der durch § 6 Abs. 1 be-
der gesetzten Frist die geforderten Angaben zu gründeten Auskunftspflicht nicht oder nicht
machen und Auskünfte zu erteilen. Ist er ver- rechtzeitig nachkommt oder wissentlich un-
hindert, so sind seine mit seiner Viehhaltung richtige oder unvollständige Angaben macht,
befaßten oder vertrauten Familienmitglieder kann mit einer Geldbuße von drei- bis fünf-
oder Betriebsangehörigen angabe- und aus- tausend Deutsche Mark belegt werden.
kunftspflichtig."
(2} Die §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 27, 28, 29 Abs. 2,
2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 9a ein- 30 bis 32, 48 und 53 des Wirtschaftsstraf-
gefügt; gesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1951 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(Bundesgesetzbl. I S. 223) sind sinngemäß an- sind gewahrt.
zuwenden, 'die Einziehungsvorschrift des § 48
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
jedoch mit der Maßgabe, daß nur solches Vieh
eingezogen werden kann, dessen Vorhanden- Bonn, den 2. August 1951.
sein vom Viehhalter wissentlich verschwiegen
Der Bundespräsident
wurde. Für das Verfahren gelten die §§ 55
Theodor Heuss
Abs. 1, 57, 66 bis 101 des Wirtschaftsstraf-
gesetzes sinngemäß." Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Artikel II
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 1- Der Bundesminister der Justiz
in Kraft. Dehler
Verordnung § 6
über Verbilligung von Dieselkraftstoff für Die zuständige Behörde des Landes sagt die Be-
die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft). triebsbeihilfe zu, wenn
Vom 28. Juli 1951. L der landwirtschaftliche Schlepper oder die
standfeste oder bewegliche, motorisch betrie-
Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- bene Arbeitsmaschine zu Zwecken verwendet
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem wird, die in § 2 als beihilf efähig bezeichnet
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 sind; hierbei ist ein strenger Maßstab anzu-
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird mit Zustimmung des legen;
Bundesrates verordnet.
2. der Antragsteller sich verpflichtet,
§
a) sich Quittungen über den insgesamt be-
Bei Verwendung von versteuertem Dieselkraft- zogenen Dieselkraftstoff ausstellen zu lass2n,
stoff des freien Verkehrs durch landwirtschaftliche welche die Anschrift des Empfängers, des
Schlepper sowie durch standfeste oder bewegliche Lief erers und das Datum der Lieferung eut-
motorisch betriebene Arbeitsmaschinen in der Land- halten, und diese Quittungen für die Dauer
wirtschaft, im Garten- und Weinbau kann in einem von drei Jahren übersichtlich geordnet auf-
Rechnungsjahr zur Verbilligung von 166 666 Tonnen zubewahren;
Dieselkraftstoff eine Betriebsbeihilfe gewährt werden.
b) die Prüfung der ordnungsmäßigen Verwen-
§ 2 dung des Dieselkraftstoffs durch die zustän-
(1) Beihilfefähig sind die von diesen Maschinen dige Behörde des Landes, durch den Beauf-
geleisteten Arbeiten in Betrieben der Landwirtschaft, tragten des Bundesministers der Finanzen
des Garten- und Weinbaus einschließlich der Trans- und durch den Bundesrechnungshof zu
porte der Erzeugnisse und der Betriebsmittel dieser dulden;
Betriebe. c) eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht auf Anforderung innerhalb der gestellten
Frist zurückzuzahlen;
1. für Transportarbeiten von landwirtschuft-
lichen Genossenschaften, die im Rahmen . d) außerdem im Falle des § 3 Nr. 2 und 3 ein
ihrer Handelstätigkeit liegen; Bezugs- und Verwendungsbuch nach vor-
geschriebenem Muster ordnungsmäßig zu
2. für Lohntransporte von Lohn-Unternehmen;
führen oder führen zu lassen.
3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaft-
liche Genossenschaften, es sei denn, daß § 7
diese durch Schleppergenossenschaften (1) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem
oder -gemeinschaften im Auftrag '/On Antrag des Inhabers eines Betriebes der Landwirt-
Milcherzeugern ausgeführt wird. schaft, des Garten- und Weinbaus (§ 3 Nr. 1) statt,
so händigt sie ihm einen Zusageschein aus. In dem
§ 3 Zusageschein ist die für das Rechnungsjahr als bei-
Die Betriebsbeihilfe kann gewährt werden: hilfefähig anerkannte Höchstmenge Dieselkraftstüff
1
1. den Inhabern von Betrieben der Landwirt- in kg Eigengewicht unter Berücksichtigung des § 1
schaft, des Garten- und Weinbaus, festzulegen.
2. Gemeinschaften und Genossenschaften solcher (2) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem
Betriebsinhaber, Antrag eines anderen Bezugsberechtigten (§ 3 Nr. 2
3. Lohnunternehmen. und 3) statt, so händigt sie ihm ein Bezugs- und
§ 4 Verwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster
Die Betriebsbeihilfe beträgt zwölf Deutsche Murk aus. In dem Bezugs- und Verwendungsbuch ist die
für 100 kg Dieselkraftstoff Eigengewicht. für das Rechnungsjahr als beihilfefähig anerkannte
Höchstmenge Dieselkraftstoff in kg Eigengewicht
§ 5 unter Berücksichtigung des § 1 festzulegen.
Der Antrag auf Betriebsbeihilfe ist von dem Be- (3) Die Zusagescheine sowie die Bezugs- ttnd
zugsberechtigten (§ 3) bei der zuständigen Behörde Verwendungsbücher sind mit fortlaufenden Num-.
des Landes zu stellen. mern zu versehen. Die zuständige Behörde des
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951 483
Landes führt über die ausgehändigten Zusage- jahr zu stelleti.den Vergütungsantrag ausgezahlt. Die
scheine und über die Bezugs- und Verwendungs- einzelnen Berechtigten können innerhalb des für die
bücher Anschreibungen, welche die gleichen An- Antragstellung vorgeschriebenen Zeitraumes, nach
gaben enthalten wie die Zusagescheine und die Be- Gruppen getrennt, zur Antragstellung aufgerufen
zugs- und Verwendungsbücher. werden.
(4) Die für die Beschaffung der benötigten Vor- (2) Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:
drucke entstehenden KostEm falJen dem Antrag-
steller zur Last. l. Der Zusageschein oder das Bezugs- und
Verwendungsbuch;
§ 8
· 2. die Quittung über den insgesamt bezoge-
(1) Die Zusage für die Betriebsbeihilfe wird unter nen Dieselkraftstoff;
dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen. Sie
ist zu widerrufen, wenn 3. eine Bestätigung des Bezugsberechtigten
nach vorgeschriebenem Muster, daß der
1. den Bestimmungen des § 6 Nr. 2 Buch- Dieselkraftstoff ausschließlich für Zwecke
staben a und d schuldhaft zuwidergehan- verwendet worden ist, die in § 2 als bei-
delt wird, hilf efähig bezeichnet sind.
2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung (3) Der Ve.rgütungsantrag ist abzulehnen, wenn er
gemäß § 6 Nr. 2 Buchstabe b schuldhaft ohne die vorgeschriebenen Unterlagen (Absatz 2)
zuwidergehandelt wird, gestellt ist.
3. ein Vergütungsantn1g (§ 9) für Dieselkraft-
stoff gestellt wird, der nicht zu beihilfe- (4) Die ausgezahlte Betriebsbeihilfe ist auf dem
fähigen Zwecken verwendet worden ist, Zusageschein oder in dem Bezugs- und Verwen-
dungsbuch zu vermerken. Der Vermerk ist zu
4. die Zusage erschlichen worden ist, unterschreiben und mit dem Dienststempel zu ver-
sehen. Die vorgelegten Quittungen sind zu ent-
5. Die Voraussetzungen zum Bezug der Be- werten.
triebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind.
§ 10
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 bis 4 steht
ein Verschulden der vom Verpflichteten beschäf- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tigten Personen dem Verschulden des Verpflich- kündung in Kraft.
teten gleich.
Bonn, den 28. Juli 1951.
§ 9
(1) Die Betriebsbeihilfe wird von der zuständigen Der Bundesminister der Finanzen
Behörde des Landes auf besonderen, für jedes ab- In Vertretung
gelaufene Kalendervierteljahr im folgenden Viertel- Hartmann
Verordnung über die Ubernahme von Bürg- (3) Ein Rechtsanspruch auf Ubernahme einer
schaften des Bundes zur Förderung des Woh- Bürgschaft besteht nicht.
nungsbaues (Bürgschaftsverordnung).
§ 2
Vom 30. Juli 1951.
Voraussetzungen für die Bürgschaftsübernahme
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. (1) Die Bürgschaft des Bundes soll zur Gewin-
S. 83) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- nung zusätzlicher Mittel für die Zwischenfinanzie-
mung des Bundesrates: rung des Wohm.ingsbaues nur für Darlehen über-
nommen werden, die ohne eine solche Bürgschaft nach
§ 1 den Satzungen des Darlehensgebers oder den für
ihn geltenden aufsichtsbehördlichen Bestimmungen
Kreis der Darlehensnehmer
nicht gewährt werden können.
(1) Der Bunc't kann für Darlehen an Kredit-
(2) Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn
institute, die sich nach ihrer Satzung oder ihrer
überwiegenden Geschäftstätigkeit mit der Hergabe a) das Darlehen für eine Laufzeit von min-
von Krediten zur Förderung des W qhnungsbaues destens 2 Jahren und höchstens 10 Jahren
befassen, die Bürgschaft nach Maßgabe dieser Ver- gewährt wird; ·
ordnung übernehmen.
b) die Vereinbarungen über die Mindestaus-
(2) In besonderen Fällen kann die Bürgschaft zahlung und den Höchstzinssatz für den
auch für Darlehen an solche Darlehensnehmer über- Darlehensnehmer nicht ungünstiger sind
nommen werden, die den Vorschriften des Ab- als die marktüblichen Bedingungen für Dar-
satzes 1 nicht entsprechen. lehen dieser Art;
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
c) der Darlehensvertrag die im § 5 dieser für Wohnungsbau zu stellen. Dem Antrag ist der
Verordnung vorausgesetzten Kündigungs- Darlehensv_ertrag beizufügen.
möglichkeiten enthält.
Der Darlehensvertrag kann unter der aufschieben- (2) Dber den Antrag auf Dbernahme der Bürg-
den Bedingung der Ubernahme der Bürgschaft durch schaft entscheidet der Bundesminister für Woh-
den Bund abgeschlossen sein. nungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen.
(3) Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn
sich der Darlehensnehmer in einem mit dem Bund, (3) Wird dem Antrag stattgegeben, so stellt die
vertreten durch den ßundesmi.nister für Wohnungs-· Bundesschuldenverwaltung gemäß § 3 des Gesetzes
bau, abgeschlossenen Vertrag verpflichtet hat, das über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des
Darlehen ausschließlich zu verwenden Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948
a) zur Zwischenfinanzierung von Bauvor- (WiGBl. S. 73) in Verbindung mit der Verordnung
haben des öffentlich geförderten sozialen über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. De-
Wohnungsbaues (§§ 13 bis 22 des Ersten zember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) die Bürg-
Wohnungsbaugesetzes) oder des steuer- schaftsurkunde aus und händigt sie dem Darlehens-
begünstigten Wohnungsbaues (§ 23 Abs. 1 geber aus.
des Ersten Wohnungsbaugesetzes)
oder § 5
b) zur Weitergabe als Darlehen an Unterneh- Gefährdung des verbürgten Darlehens
men, die sich nach Satzung und Geschäfts-
tätigkeit mit der f-Iergabe von Krediten zur (1) Ist eine Gefährdung des verbürgten Darlehens
Förderung des Wohnungsbaues befassen. nach pflichtgemäßem Ermessen des Bundesministers
Die Unternehmen müssen sich dem Dar- für Wohnungsbau zu befürchten, so hat auf sein
leh(msnehmer gegenüber verpflichten, das Verlaf!.gen der Darlehensgeber das Darlehen mit
Darlehen nur für die in Buchstabe a ge- einmonatiger Frist zu kündigen.
nannten Zwecke zu verwenden.
(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann
(4) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann die Kündigung des Darlehens mit einer Frist von
vor Ubernahme der Bürgschaft die Ubernahme wei- drei Monaten verlangen, wenn der Darlehens-
terer vertraglicher Verpflichtungen und die Leistung nehmer mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungs-
einer angemessenen Sicherheit durch den Darlehens- rate länger als einen Monat nach Mahnung im
nehmer verlangen. Verzuge bleibt. Der Darlehensgeber hat von jedem
§ 3 Verzug des Darleh~nsnehmers dem Bundesminister.
für Wohnungsbau unverzüglich Anzeige zu er-
Höchstbetrag der Bürgschaft statten.
Die Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen
(3) Die Bürgschaft darf nur mit der Maßgabe
des einzelnen Darlehensnehmers sollen nur bis zur
übernommen werden, daß der Bund von der Bürg-
Höhe des zehnfachen Betrages seines haftenden
schaftsverpflichtung frei wird, wenn der Darlehens-
Eigenkapitals (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das
geber die ihm obliegende Anzeige oder Kündigung
Kreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-
unterläßt.
gesetzbl. I S. 1955) übernommen werden.
§ 4 § 6
Ubernahme der Bürgschaft Inkrafttreten
(1) Der Antrag auf Ubernahme einer Bürgschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ist vom Darlehensnehmer bei dem Bundesminister kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1951.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers-
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Wildermuth
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartii1ann
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951 485
Verordnung über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen.
Vom 1. August 1951.
Auf Grund der § § 55 Abs. 2, 77 Abs. 1 und 84 des Ubersteigen die Auslagen der Schöffen und Ge-
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vorn schworenen diesen Betrag, so werden die nachge-
12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 51:J) wiesenen notwendigen Auslagen
wird mit Zustirnmung des Bundesrates verordnet: bis zu insgesamt vier Deutschen. Mark je Tag
bei einer Sitzungsteilnahme von mehr als vier
(aber nicht mehr als acht) Stunden Dauer :.md
§ 1
bis zu insgesamt sechs Deutschen Mark je
Verdienstausfall Tag bei einer Sitzungsteilnahme von mehr als
acht Stunden Dauer
(1) Die Schöffen und Geschworenen werden für
den Vertlienstc1usfa]l entschädigt, der ihnen durch ersetzt. Bei einer Sitzungsteilnahme bis zu vier
ihre Dienstleislung entsteht. Stunden Dauer werden die nachgewiesenen not-
wendigen Auslagen bis zu zwei Deutschen Mark
(2) Die Entschüdigung beträgt für jede ange- erstattet.
fangene Stunde der versäumten Arbeitszeit wenig-
stens 0.50 Deutsche Mark und höchstens 2.50 (4) Ist eine· auswärtige Ubemachtung notwendig,
Deutsche Mark. Die Höhe der Entschädigung richtet so wird ein Ubernachtungsgeld von sieben Deut-
sich nach dem regelmäßigen Verdienst. schen Mark gewährt.
(3) Die Entschädigung wird für höchstens zehn § 4
Stunden je Tag gewährt. Sie darf den Gesamtbetrag
von zwanzig Deutschen Mark je Tag nicht über- Fahrtkosten
steigen.
(1) Die Schöffen und Geschworenen erhalten für
die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohn-
§ 2
ort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise Er-
Vertretungskosten satz ihrer Fahrtkosten.
Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des (2) Für Wegstrecken, die mit öffentlichen, regel~
zum Schöffen oder Geschworenen Berufenen not- mäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-
wendig geworden, so können die Kosten der Ver- gelegt worden sind oder zurückgeleJt werden
tretung nach billigem Ermessen erstattet werden konnten, werden die wirklichen Auslagen ein-
(§§ 55 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1, 84 des Gerichts- schließlich der Kosten für die Beförderung des not-
verfassungsgese lzcs). wendigen Gepäcks bis zur Höhe der festgesetzten
Tarife erstattet. Bei Eisenbahnen oder Schiffen wird
höchstens der Fahrpreis· der zweiten Wagenklasse
§ 3 oder der ersten Schiffsklasse ersetzt. Die Mehr-
Aufwand kosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet
werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrs-
(1) Außer der Vergütung für den Verdienstausfdll verhältnissen zweckmäßig. war, insbesondere um
erhalten die Schöffen und Geschworenen eine Ent- die Gesamtdauer der Reise abzukürzen.
schädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-
bundenen Aufwand. (3) Für Wegstrecken, die nicht mit den in Ab-
satz 2 genannten Beförderungsmitteln zurückgelegt
(2) Schöffen und Geschworene, die innerhalb der werden können, werden für jeden angefangenen·
politischen Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, Kilometer des Hin- und Rückweges zehn Deutsche
weder wohnen noch berufstätig sind, erhalten ein Pfennig gewährt. Bei Benutzung eines eigenen oder
Tagegeld eines gemieteten Kraftfahrzeugs (mit Ausnahme
von fünf Deutschen Mark für jeden Tag, an eines Kraftrades) werden für jeden angefangenen
dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr Kilometer des Hin- und Rückweges zwanzig Deutsche
als fünf (aber nicht mehr als acht) Stunden, Pfennig vergütet. Muß der Schöffe oder Geschwo-
und rene wegen besonderer Umstände ein Kraftfahrzeug
von sieben Deutschen Mark für jeden Tag, oder ein anderes Fahrzeug benutzen, so werden
an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr die nachgewiesenen Mehrauslagen nach billigem
als acht Stunden Ermessen ersetzt.
von ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Bei
(4) Die Auslagen für Fahrten oder Wege inner-
Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die nach-
halb der politischen Gemeinde des Wohnorts und
gewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier
des Sitzungsorts sind bis zu einer Deutschen Mark
Deutschen Mark ersl.attet.
je Tag durch das Tagegeld (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und
(3) Schöffen und Geschworene, die innerhalb der Abs. 3 Satz 1) abgegolten. Erhält der Schöffe oder
Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen Geschworene kein festes Tagegeld, sondern eine
oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld Aufwandsentschädigung für die nachgewiesenen
von drei Deutschen Mark, wenn sie an einer notwendigen Auslagen, so können die Auslagen für
Sitzung mehr als vier Stunden teilnehmen. Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Ge·
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
meinde des Wohnorts und des Sitzungsorts bis zu § 1
einer Deutschen Mark je Tag nur im Rahmen der
vorgeschriebenen Auslagenhöchstsätze (§ 3 Abs. 2 Vertrauenspersonen der Schöffenwahlausschüsse
Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3) geltend gemacht Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung
werden. Soweit die Auslagen eine Deutsche Mark gelten auch für die Entschädigung der Vertrauens-
überschreiten, werden sie nach den Vorschriften personen der Ausschüsse zur Wahl der Schöffen
der Absätze 2 und 3 erstattet. und Geschworenen (§§ 40, 55, 77 Abs. 1 und 84 des
(5) Für Reisen während der Tagung nach dem Gerichtsverfassungsgesetzes).
Wohnort und zurück werden die Fahrtkosten nur
insoweit ersta I tet, als durch die Reisen Tage- oder § 8
Ubernachtungsgeldcr erspart werden, die beim Ver~
bleiben am Silzungsort gewährt würden. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(6) Tritt der Schöffe oder Geschworene die Reise (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1951
zum Ort der Sitzung von einem anderen Ort als in Kraft. ·
seinem Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
zu einem anderen Ort als seiaem Wohnort, so
werden die Fahrl.kosfon bis zur Höhe der bei der 1. die Verordnung über die Entschädigung Jer
Fahrt vom und zum Wohnort zu erstattenden Kosten Schöffen, Geschworenen und Vertrauens-
ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen personen vom 18. März 1924 (Reichsge-
ersetzt, wenn der Schöffe oder Geschwnrene zu setzbl. I S. 282) in der Fassung der Ver-
diesen Fahrten durch besondere Umstände ge- ordnungen vom 22. Dezember 1925 (Reichs-
nötigt war. gesetzbl. I S. 476), vom 27. September 1929
(Reichsgesetzbl. I S. 150) und vom 5. De-
§ 5
zember 1931 (Reichsgesetzbl. · l S. 696);
Aufrundung
2. die hessische Anordnung über die dnt-
Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 1 bis 4 zu schädigung der Schöffen und Geschworenen
gewähren ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennig vom 27. Oktober 1947 (Gesetz- und Ver-
aufgerundet. ordnungsblatt für das Land Hessen S. 110);
§ 6 3. die bayerische Anordnung über die Ent-
schädigung der Schöffen und Vertrauens-
Geltendmachung des Anspruchs personen vom 6. Februar 1948 (Bayerisches
Die Beträge, aur welche die Schöffen und Ge- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 65) in der
schworenen nach dieser Verordnung Anspruch Fassur~g der Anordnung vom 22. November
haben, werden nur auf Verlangen gewährt. Der· 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen blatt S. 290).
drei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung
bei dem Gericht, bei dem die Dienstleistung statt- Bonn, den 1. August 1951.
gefunden hat, gestellt worden ist. Beschwerden üher
die Höhe der Entschädigung und der Fahrtkosten
werden im Aufsichtsweg entschieden (§§ 55 Abs. 3, Der Bundesminister der Justiz
77 Abs. 1 und 84 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dehler
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