475
Bundesgesetzblatt
Teil I
195t Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1951 1 Nr. 3?
Tag Inhalt: Seite
30. 7. 51 Gesetz ü her eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum
Jahre 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
30. 7. 51 Gesetz zur Verlänqerunq des Gesetzes zur Sicherunq der Düngemittel- und Saatgufversorgung 476
30. 7. 51 Verordnunq zur Änderunq dc>r Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung
einer Abqc1be „Notopfer Berlin" . . • • • • • • • • • . • • • • • ,; 476
Hinweis auf Verkiinclrmqen im Bundesanzeiqer • • • · • • • • • • • • · •• ·• -.,-. :,-::~• · .-•• --..... 478
Gesetz über eine Bundesbürgschaft
zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949.
Vom 30. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland Aus-
fallbürgschaften bis zum Betrage von fünfzehn Mil-
lionen Deutsche Mark für Verbindlichkeiten von
Saatgutbetrieben aus Krediten zu übernehmen, die
von Geldinstituten zur Finanzierung der Ernten bis
zum Jahre 1949 an Saatgutbetriebe gewährt worden
sind oder gewährt werden.
(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten die zur Durch-
führung des Gesetzes erforderlichen Richtlinien.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet;
Bonn, den 30. Juli 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes
zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung.
Vom 30. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 1
Bonn, den 30. Juli 1951.
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Sicherung
der Düngemittel- und Saat~Jutversorgung vom D. e r B u n d e s p r ä s i d e n t
19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) --- erstreckt durch
Theodor Heuss
Verordnung vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 37) auf die Uinder Daden, Rheinland-Pfalz, Würt- Der St e l lv er trete r des Bunde sk a nz 1 er s
temberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis
Lindau - wird über den 1. August 1951 hinaus ver- Blücher
lä:qgert. F ü r d e n B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 2 Der Bundesminister der Justiz
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft. pehler
Verordnung nehmer im Erhebungszeitraum insgesamt be-
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung zogen hat (§ 1), um 65 Deutsche Mark zu kür-
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zen; der Betrag von 65 Deutsche Mark erhöht
,.Notopfer Berlin". sich um die steuerfreien Beträge, die auf der
Vom 30. Juli 1951. Lohnsteuerkarte für Lohnzahlungszeiträume ein-
getragen sind, die im Erhebungszeitraum (§ 3
Auf Grund des § 24 des Gesetzes zur Erhebung des Gesetzes) geendet haben.
einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 20. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 340) in der Fassung des Ge- (2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-
einer Abgabe „Notopfer Berlin'' vom 23. Dezember verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen
1950 (Bundesgesetzbl. S. 823) verordnet die Bundes- Arbeitgebern, so ist für die Berechnung der
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Abgabe „Notopfer Berlin" die in Absatz 1 vor-
geschriebene Kürzung um 65 Deutsche Mark nur
Artikel I bei dem Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis,
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist,
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom vorzunehmen.
8. November 1948 (WiGBl. S. 121) wird wie folgt
(3) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird
geändert:
nicht erhoben, wenn für die Lohnzahlungs-
1. a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ar- zeiträume, die im Erhebungszeitraum (§ 3 des
beitslohn" ersetzt durch die Worte „regel- Gesetzes) enden, nach den im Zeitpunkt der
mäßig wiederkehrender Arbeitslohn". Fälligkeit der Abgabe der Arbeitnehmer gel-
b) § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: tenden Vorschriften Lohnsteuer nicht einzube-
halten ist."
,, (3) Für die Berechnung der Abgabe der
Arbeitnehmer ist der nach den Absätzen 1 3. In § 3 ist das Wort „Lohnsteuer-Durchführungs-
und 2 ermittelte abgabepflichtige Arbeits- bestimmungen" zu ersetzen durch das Wort
lohn auf volle Deutsche Markbeträge nach ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung".
unten abzurunden."
4. § 4 wird gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 5. In § 5 wird das Wort „Lohnsteuer-Durch-
führungsbestimmungen" ersetzt durch das Wort
Bemessung der Abgabe und Abgabepflicht ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung".
(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes)
6. § 6 wird gestrichen.
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Ar-
beitnehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeit- 7. § 7 erhält folgende Fassung:
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes
zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung.
Vom 30. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 1
Bonn, den 30. Juli 1951.
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Sicherung
der Düngemittel- und Saat~Jutversorgung vom D. e r B u n d e s p r ä s i d e n t
19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) --- erstreckt durch
Theodor Heuss
Verordnung vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 37) auf die Uinder Daden, Rheinland-Pfalz, Würt- Der St e l lv er trete r des Bunde sk a nz 1 er s
temberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis
Lindau - wird über den 1. August 1951 hinaus ver- Blücher
lä:qgert. F ü r d e n B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 2 Der Bundesminister der Justiz
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft. pehler
Verordnung nehmer im Erhebungszeitraum insgesamt be-
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung zogen hat (§ 1), um 65 Deutsche Mark zu kür-
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zen; der Betrag von 65 Deutsche Mark erhöht
,.Notopfer Berlin". sich um die steuerfreien Beträge, die auf der
Vom 30. Juli 1951. Lohnsteuerkarte für Lohnzahlungszeiträume ein-
getragen sind, die im Erhebungszeitraum (§ 3
Auf Grund des § 24 des Gesetzes zur Erhebung des Gesetzes) geendet haben.
einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 20. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 340) in der Fassung des Ge- (2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-
einer Abgabe „Notopfer Berlin'' vom 23. Dezember verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen
1950 (Bundesgesetzbl. S. 823) verordnet die Bundes- Arbeitgebern, so ist für die Berechnung der
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Abgabe „Notopfer Berlin" die in Absatz 1 vor-
geschriebene Kürzung um 65 Deutsche Mark nur
Artikel I bei dem Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis,
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist,
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom vorzunehmen.
8. November 1948 (WiGBl. S. 121) wird wie folgt
(3) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird
geändert:
nicht erhoben, wenn für die Lohnzahlungs-
1. a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ar- zeiträume, die im Erhebungszeitraum (§ 3 des
beitslohn" ersetzt durch die Worte „regel- Gesetzes) enden, nach den im Zeitpunkt der
mäßig wiederkehrender Arbeitslohn". Fälligkeit der Abgabe der Arbeitnehmer gel-
b) § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: tenden Vorschriften Lohnsteuer nicht einzube-
halten ist."
,, (3) Für die Berechnung der Abgabe der
Arbeitnehmer ist der nach den Absätzen 1 3. In § 3 ist das Wort „Lohnsteuer-Durchführungs-
und 2 ermittelte abgabepflichtige Arbeits- bestimmungen" zu ersetzen durch das Wort
lohn auf volle Deutsche Markbeträge nach ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung".
unten abzurunden."
4. § 4 wird gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 5. In § 5 wird das Wort „Lohnsteuer-Durch-
führungsbestimmungen" ersetzt durch das Wort
Bemessung der Abgabe und Abgabepflicht ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung".
(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes)
6. § 6 wird gestrichen.
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Ar-
beitnehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeit- 7. § 7 erhält folgende Fassung:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 31. Juli 1951 477
,,§ 7 15. In der Uberschrift des § 14 wird in dem Klam-
mersatz ,,§ 13" ersetzt durch ,,§ 15".
Persönliche Befreiung, Mindestbetrag der
Abgabe der Veranlagten (§ 7 Absätze 1 16. In der Oberschrift des § 15 wird in dem Klam-
und 2, § 16 Ziffer 2 des Gesetzes) mersatz ,,§ 16" ersetzt durch ,,§ 19".
Natürliche Personen, die zur Einkommen-
1 7. § 17 wird gestrichen.
steuer veranlc1gt werden, haben als Abgabe der
Veranlagten für den Erhebungszeitraum 1950 18. In § 18 werden am Schluß die Worte „die
mindestt~ns den Betrag von 7.20 Deutsche Mark Hauptkasse des Vereinigten Wirtschaftsgebie-
und für den Erhebungszeitraum 1951 mindestens
tes, Frankfurt am Main, Börsenstraße 2, auf das
den Betrag von 9 Deutsche Mark zu entrichten. Konto 10-119 bei der Bank deutscher Länder"
Der Mindestbetra~~ der Abgabe der Veranlagten ersetzt durch die Worte ,,Die Bundeshaupt-
. ist auch dann festzusetzen, wenn die Veran-
kasse, Bonn, auf das Konto 10-119 bei der
lagung eines Steuerpflichtigtm bei der Einkom-
Bank deutscher Länder".
mensteuer nicht zur Festsetzung eines Steuer-
betrags, sondern zu einer Freiveranlagung ge- 19. § 19 wird gestrichen.
führt hat. Ist jedoch eine Einkommensteuer des-
halb nicht festzusetzen, weil keine Veranlagung 20. § 20 wird w.,ie folgt geändert:
durchzuführen ist, so unterbleibt auch die Fest-
setzung des Mindestbetrags der Abgabe der ,,§ 20
Veranlagten."
Geltungsdauer
8. Hinter § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Diese Verordnung gilt für alle Erhebungszeit-
räume, die nach dem 31. Dezember 1949 be-
,,§ 7 a ginnen und spätestens am 31. Dezember 1951
enden."
Vor auszahl u ngen
(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) Artikel II
Die Oberfinanzdirektionen können die Fällig- IJ b e r g a n g s b e s t i mm u n g ,e n
keitstermine der Vorauszahlungen der Abgabe
abweichend von § 9 des Gesetzes den Fällig- § 1
keitsterminen der Einkommensteuer-Voraus- Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer
zahlungen anpassen, wenn letztere von denen in besonderen Fällen
des Notopfers Berlin abweichen."
Die Abgabe der Arbeitnehmer für die Erhebungs-
9. In der Uberschrift des § 8 wird in dem Klam- zeiträume Januar bis Mai 1950 ist von dem um
mersatz ,,§ 9" ersetzt durch ,,§ 11 Absatz 2". einen Pauschbetrag von 52 Deutsche Mark monat-
lich gekürzten Arbeitslohn zu berechnen.
10. In der Uberschrift des § 9 wird in dem Klam-
mersatz ,,§ 10" ersetzt durch ,,§ 12".
§2
11. § 10 erhält folgende Fassung:
Ausdehnung des Geltungsbereichs
auf die Länder der französischen Zone
,,§ 10
§ 1 und die Verordnung zur Durchführung des
Mindestbetrag der Abgabe der Körper- Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
schaften (§ 16 Ziffer 3 des Gesetzes) Berlin" in der nach Artikel I dieser Verordnung
maßgebenden Fassung sind in den Ländern Baden,
(1) Die Mindestabgabe der Körperschaften Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern
ist von Steuerpflichtigen auch dann zu erheben, sowie im bayerischen Kreis Lindau mit Wirkung
wenn die Veranlagung eines Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1950 anzuwenden.
zur Körperschaftsteuer nicht zur Festsetzung
eines Steuerbetrages führt oder keine Körper-
schaftsteu er festzusetzen und daher auch keine Artikel III
Veranlagung durchzuführen ist. Die Vorschrif- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-
ten des § 8 Absatz 1 bleiben unberührt.
kündung in Kraft.
(2) Der volle Mindestbetrag ist auch zu ent-
richten, wenn die Abgabepflicht nicht während Bonn, den 30. Juli 1951.
des ganzen Erhebungszeitraums (§ 3 des Ge-
setzes) bestanden hat." DerStellvertreter des Bundeskanzlers
12. § 11 wird gestrichen. Blücher
13. •§ 12 wird gestrichen. Der Bundesminister de:r Finanze.n
14. In der Ubersduift des § 13 wird in dem Klam- In Vertretung
mersatz ,,§ 13" ersetzt durch ,,§ 15". Hartmann
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erste Verordnung znr Durchführung der Interzonenüber-
wachungsverordnung (1. Interzonenüberwachungs-DVO). Vom
13. Juli 1951. 18. 7. 51 135 17. 7. 51
Verordntmg PR Nr. 53/51 über einen Kostenausgleich bei Roh-
eisen, I-Ialbzeug, Walzwerkserzeugnissen und Schmiedestücken.
Vom 20. Juli 1951. 25. 7; 51 140 24. 7. 51
Verordnung über Verwendungsbeschränkungen für Knochen
(Verordnung Chemie III/51). Vom 21. Juli 1951. 26. 7. 51 141 25. 7. 51
Verordnung über die Aufarbeitung von Steinkohlenrohteer
(Verordnung Chemie IV/51). Vom 21. Juli 1951. 26. 7. 51 141 25. 7. 51
Verordnung PR Nr. 50/51 -- Kohle II/51 - zur Änderung von
Preisen für Steinkohk~, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts
aus den Revieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie zur
Sichersü~llung der Deckunq des Bedarfs an festen Brennstoffen.
Vom 24. Juli 1951. 1. 7. 51 142 26. 1. 51
Dritte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Gebühren-
ordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
Futtermitte>L Vom 20. Juli 1951. 29. 1. 51 144 28. 7. 51
Verordnung PR Nr. 54/51 zur Anderung der Anordnung PR Nr.
84/47 über die Abführung eingesparter Umsatzsteuerbeträge an
die Lohnausgleichskasse für die Zigarrenherstellung. Vom
24. Juli 1951. 1. 8. 51 144 28. 7. 51
Zweite Verordnung PR Nr. 55/51 über einen Kostenausgleich
bei Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeugnissen und Schmiede-
stücken. Vom 26. Juli 1951. 144 28. 7. 51
Verordnung über Preisklassen und Packungsgrößen für Tabak-
erzeugnisse. Vom 25. Juli 1951. 8. 8. 51 145 31. 1. 51
Das Bundesneselzbl«lt er,cheint in zwei gesonderten Tei.len - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezu9spreis viertel-
jährlich für Teil l = DM 3.00, für Teil n = DM 2.00 (zuzüglich Zustell9ebühr). - Ein,zelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des „Bundcs,mzciger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Poslschcc'kkonlo „Bllnthsanzciul'r" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bunrlesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.