471
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 2?. Juli 1951 1 Nr·. 36
Tag Inh a 1t: Seite
21. 7. 51 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung
der deutschen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
26. 7. 51 Verordnunq zur Durchführunq des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . . . . . . . . 471
Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen
und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
Vom 21. Juli 1951..
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen
schlossen: hat.
§ 1 § 4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rung der deutschen Wirtschaft, zur Minderung der
Arbeitslosigkeit und der Notlage der Vertriebenen dung in Kraft.
sowie zur Durchführung anderer Notmaßnahmen Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen bis zum sind gewahrt.
Gesamtbetrage von fünfhundert Millionen Deutsche
Mark zu übernehmen, wenn eine Finanzierung die- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünd.et.
ser Vorhaben in anderer Weise nicht möglich ist Bonn, den 21. Juli 1951.
und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse
an der Durchführung solcher Maßnahmen besteht.
Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen ge-
mäß § 1 sind in dem Nachweis der Bundesschuld Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gesondert aufzuführen. Blücher
§ 3
Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Der Bundesminister der Finanzen
Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver- Schäffer
Verordnung oder überwiegend den Ländern obliegenden hoheit-
zur Durchführung des § 6 des Gesetzes lichen staatlichen Aufgabe gewidmet waren, steht
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse den zuständigen Landesverwaltungen zu.
des Reichsvermögens und der preußischen (2) Den zuständigen Landesverwaltungen steht
Beteiligungen. ferner die Verwaltung derjenigen Vermögenswerte
Vom 26. Juli 1951. des Deutschen Reichs zu, die am 24. Mai 1949 über-
wiegend und nicht nur vorübergehend dem un-
Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen mittelbaren dienstlichen Gebrauch einer staatlichen
Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsver- Verwaltung zur Erfüllung einer nach dem Grund-
mögens und der preußischen Beteiligungen vom gesetz ganz oder überwiegend den Ländern ob-
21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird mit liegenden, nicht bereits unter Absatz 1 faUend.en
Zustimmung des Bundesrates folgendes verordnet: staatlichen Aufgabe gewidmet waren, soweit die
Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Ver-
§ 1 waltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem
in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt wor-
(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten des
den ist.
Deutschen Reichs, die am 24. Mai 1949 überwiegend
und nicht nur vorübergehend dem unmittelbaren (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinn-
dienstlichen Gebrauch einer staatlichen Verwaltung gemäß für die Verwaltung aller Gebäude, die am
zur Erfüllung einer nach dem Grundgesetz ganz 24. Mai 1949 überwiegen.d und nicht nur vorüber-
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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 2?. Juli 1951 1 Nr·. 36
Tag Inh a 1t: Seite
21. 7. 51 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung
der deutschen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
26. 7. 51 Verordnunq zur Durchführunq des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . . . . . . . . 471
Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen
und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
Vom 21. Juli 1951..
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen
schlossen: hat.
§ 1 § 4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rung der deutschen Wirtschaft, zur Minderung der
Arbeitslosigkeit und der Notlage der Vertriebenen dung in Kraft.
sowie zur Durchführung anderer Notmaßnahmen Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen bis zum sind gewahrt.
Gesamtbetrage von fünfhundert Millionen Deutsche
Mark zu übernehmen, wenn eine Finanzierung die- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünd.et.
ser Vorhaben in anderer Weise nicht möglich ist Bonn, den 21. Juli 1951.
und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse
an der Durchführung solcher Maßnahmen besteht.
Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen ge-
mäß § 1 sind in dem Nachweis der Bundesschuld Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
gesondert aufzuführen. Blücher
§ 3
Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Der Bundesminister der Finanzen
Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver- Schäffer
Verordnung oder überwiegend den Ländern obliegenden hoheit-
zur Durchführung des § 6 des Gesetzes lichen staatlichen Aufgabe gewidmet waren, steht
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse den zuständigen Landesverwaltungen zu.
des Reichsvermögens und der preußischen (2) Den zuständigen Landesverwaltungen steht
Beteiligungen. ferner die Verwaltung derjenigen Vermögenswerte
Vom 26. Juli 1951. des Deutschen Reichs zu, die am 24. Mai 1949 über-
wiegend und nicht nur vorübergehend dem un-
Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen mittelbaren dienstlichen Gebrauch einer staatlichen
Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsver- Verwaltung zur Erfüllung einer nach dem Grund-
mögens und der preußischen Beteiligungen vom gesetz ganz oder überwiegend den Ländern ob-
21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird mit liegenden, nicht bereits unter Absatz 1 faUend.en
Zustimmung des Bundesrates folgendes verordnet: staatlichen Aufgabe gewidmet waren, soweit die
Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Ver-
§ 1 waltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem
in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt wor-
(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten des
den ist.
Deutschen Reichs, die am 24. Mai 1949 überwiegend
und nicht nur vorübergehend dem unmittelbaren (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinn-
dienstlichen Gebrauch einer staatlichen Verwaltung gemäß für die Verwaltung aller Gebäude, die am
zur Erfüllung einer nach dem Grundgesetz ganz 24. Mai 1949 überwiegen.d und nicht nur vorüber-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gehend der Unterbringung solcher Beamten, An- Preußen entfallenden Aufskhtsratssitze bleibt einer
gestellten oder Arbeiter des Landes gewidmet besonderen Regelung im Einvernehmen mit den
waren, die den Ländern nach dem Grundgesetz ob- Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten,
liegende Aufgaben wahrnahmen. Diente ein solches sofern ein Land an einem Unternehmen bereits un-
Grundstück üblicherweise auch der Unterbringung abhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs
solcher Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.
Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz
Bundesaufgaben sind, so hat der Bund das Recht,
über die Besetzung freiwerdender Wohnungen bis § 3
zur Erreichung der nachstehend näher bestimmten Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deut-
Quote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem An- schen Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und
teil an der Quadratmeterfläche des nutzbaren Wohn- nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe
raumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom
in Betracht kommenden Bundesbediensteten an der Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber
Gesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht nicht mehr Aufgabe des Bundes ist, steht - soweit
kommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes diese Vermögenswerte am 24. Mai 1949 überwie-
und der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser gend und nicht nur vorübergehend der gleichen Auf-
Verordnung entspricht. Die Zahl der Bundesbedien- gabe gedient haben, soweit nicht § 1 anzuwenden
steten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist und soweit die Zugehörigkeit zum Verwaltungs-
ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalbf achen vermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in
anzusetzen. § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist
(4) Um den Ländern die Erfüllung öffentlicher - dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Auf-
Aufgaben auf den Gebieten des Flüchtlings- und gabenträger zu. Soweit solche Vermögenswerte
des Siedlungswesens und auf anderen, im Einver- Aufgaben_ der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
nehmen zwischen dem Bund und den Ländern fest- und Arbeitslosenversicherung gedient haben, ob-
zulegenden Gebieten zu erleichtern, werden den liegt die Verwaltung dieser Vermögenswerte bis
Ländern, soweit und solange nicht die Verwaltung zur Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsver-
durch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist, mittlung und Arbeitslosenversicherung den Ländern.
einzelne Grundstücke, die dem Deutschen Reich
gehören, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur § 4
Verwaltung übertragen. Die Bestimmung solcher
(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten, die
Grundstücke und der Bedingungen für die Uber-
dem Deutschen Reich von einem Land oder einer
tragung der Verwaltung im Einzelfall bleibt der
Gemeinde (Gemeindeverbandf unentgeltlich zur
Bundesregierung auf Antrag eines Landes vorbe-
Verfügung gestellt worden sind, steht diesem Land
halten, die in Zweifelsfällen nach Anhören der in
oder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, so-
§ 11 vorgesehenen Kommission entscheidet.
weit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum
(5) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in
Deutschen Reichs, das einer eigenen fachlichen Ver- dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt
waltung durch staatliche Stellen bedarf, wird auf worden ist. 1
Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes den zu-
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht
ständigen Fachbehörden der Länder zur Verwaltung
für Vermögenswerte,
für Rechnung und nach Verwaltungsrichtlinien des
Bundes übertragen werden, soweit und solange 1. die am 24. Mai 1949 überwiegend und
nicht die Verwaltung durch den Bund erforderlich nicht nur vorübergehend für Aufgaben
oder zweckmäßig ist. benutzt worden sind, die nach dem Grund-
gesetz der Bund zu erfüllen hat;
§ 2
2. die unter die §§ 1 oder 3 fallen, soweit der
(1) Die Verwaltung der Beteiligungen des Deut- hiernach zur Verwaltung berechtigte Auf•
schen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen gabenträger nicht zugleich Heimfallsberech~
an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, tigter im Sinne des Absatzes 1 ist;
deren Bedeutung die Verwaltung durch den Bund
nicht erfordert, steht demjenigen Land zu, in dem 3. deren Wert durch Verwendungen aus
das Unternehmen seinen Sitz oder den Mittelpunkt anderen als nur darlehensweise gegebenen
seines Betriebes hat. Als Unternehmen dieser Art Mitteln des Deutschen Reichs (Bundes}
gelten zunächst die in der Anlage aufgeführten wesentlich erhöht worden ist; die Bestim-
Unternehmen. Eine Ergänzung der Anlage auf An- mungen der §§ 1 und 3 bleiben unberührt.
trag der beteiligten Länder bleibt vorbehalten.
(2) Der Bund kann verlangen, daß bei der Zu- § 5
sammeusetzling der Aufsichtsräte (Verwaltungsräte, (1) Die Nutzungen der unter die Bestimmungen
Beiräte usw.) dieser Unternehmen von den verfüg- des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögens-
baren und auf diese Beteiligungen entfallenden Auf- werte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung
sichtsratssitzen mindestens ein Sitz und höchstens etwas anderes bestimmt ist, demjenigen zu, dem
ein Sitz weniger als die Hälfte dieser Sitze auf den die Verwaltung zusteht.
Bund entfallen.
(2) Lasten jeder Art, die mit den unter die Be-
(3) Die Aufteilung der auf Beteiligungen des stimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden
Deutschen Reiches oder des ehemaligen Landes Vermögenswerten verbunden sind, treffen, soweit
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1951 473
nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt sätzlicher Bedeutung sind, zu hören, es sei denn,
ist, denjenigen, dem die Verwaltung zust~ht. daß die Vermögenswerte zum Verwaltungsver-
mögen des Bundes gehören.
(3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung § 9
bleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135
Abs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Soweit die Verwaltung von Vermögenswerten
Deutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vor- gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes den Ober-
behalten. finanzdirektionen obliegt, werden diese ermächtigt,
§ G im Rahmen allgemeiner, von dem Bundesminister
der Finanzen zu erlassender Richtlinien Grund~
Diente ein Gebäude, das nach § 6 Abs. 1 des Ge-• stücke oder Grundstücksteile mit einem gemeinen
setzes von einer Bundesbehörde zu verwalten ist, \Vert von nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark
üblicherweise auch der Unterbringung solcher Be- selbständig zu verkaufen oder Grundstücke oder
amten, Angestellten oder Arbeiter, die Aufgaben Grundstücksteile zu belasten, soweit der Wert des
wahrnehrn.en, die nach dem Grundgesetz Landes- Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um mehr
aufgaben sind, so hat das beteiligte Land das Recht, als 50 000 Deutsche Mark vermindert wird. Die Er-
über die Besetzung freiwerdender Wohnungen bis mächtigung gilt nicht, sofern der Landesfinanz-
zur Erreichung der nachstehend näher bestimmten minister dem Verkauf oder der Belastung wider~
Quote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem Anteil spricht.
an der Quadratrneterfläche des nutzbaren Wohn- § 10
raumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum
in Betracht kommenden Landesbediensteten an der Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im
Gesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 der Reichshaushalts-
kommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes ordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde
und der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser . derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach
Verordnung entspricht. Die Zahl der Bundes- § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die
bediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4,
sind, ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalb- und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen
fachen anzusetzen. der Bundesrechnungshof und der zuständige Landes-
§ 7 rechnungshof gemeinsam.
(1) Werden Beteiligungen des Deutschen Reichs § 11
und des ehemaligen Landes Preußen an Unter- Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung
nehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom dieser Verordnung ergeben, werden durch eine
Bunde verwaltet, so sollen die Aufsichtsräte (Ver- Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Be-
waltungsräte, Beiräte usw.) dieser Unternehmen teiligte zwei Mitglieder entsendet. Die Kommission
und der von ihnen abhängig(m Untenrnhmen so zu- ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2,
sammengesetzt werden, daß von den verfügbaren §§ 3 und 4 zuständig. Kommt innerhalb der Kom-
und auf diese Beteiligungen entfallenden Aufsichts- mission eine . Einigung nicht zustande, so wird die
ratssitzen die einfache Mehrheit auf den Bund und Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von
die übrigen Sitze auf die Länder f~ntfallen, soweit den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehör-
nicht bei abhängi~Jen Unternehmen im Einzelfalle den im gegenseitigen Einvernehmen entschieden;
besondere Interessen der 'Ui nder oder Gemeinden ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Ge-
(Gemeindeverbände) eine andere Aufteilung recht- meinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das
fertigen. Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde
(2) Die Aufteilung der auf Beteiligungen des oder des obersten Verwaltungsbeamten des Auf-
Deutschen Reiches oder des ehe.rnaligen Landes gabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverban-
Preußen entfallenden Auf~ichtsratssilze bleibt einer des) erforderlich.
besonderen Regclun~J im Einvernehmen mit den § 12
Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten, Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit
sofern ein Land an einem Unternehmen bereits un- Wirkung vom 1. August 1951 in Kraft.
abhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs
oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist. Bonn, den 26. Juli 1951.
§ 8 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Werden Vermögenswerte vom Bund verwaltet, Blücher
so ist dasjenige Land, in dem der Vermögenswert
belegen ist, vor allen Maßnahmen, die erhebliche Der Bundesminister der Finanzen
Interessen des Landes berühren oder von grund- Schäffer
Anlage
I.Baden 2. Kraftverkehr Bayern GmbH, München
Siedlungsgesellschaft für das Doggererz- 3. Regentalbahn AG, Viechtach
gebiet mbH, Karlsruhe 4. Süddeutsche Holzverzuckerungs-AG,
II.Bayern Regensburg
1. Landeswohnun~Jsfürsorge Bayern GmbH, 5. Bayerische Bauernsiedlung GmbH i. L
München München
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
III. B r e rn e n 18. Kleinbahn Lingen-Berge-Quakenbrück,
1. Fischereihafen-Betriebs-GmbH (früher ,Lingen a/Ems
Seefischmarkt Wesermünde GmbH), 19. Seefischmarkt ·cuxhaven GmbH, Cux-
Bremerhaven haven
2. Bemntenbau GmbH, Bremen 20. Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte i. H.
21. Niederweserbahn GmbH, Bremerhaven
IV.Hamburg
Heimstätte Danzig-Westpreuß~n GmbH, VII.Nordrhein - West f a 1 e n
Danzig 1. Extertal-Bahn AG, Barntrup
2. Rheinische Heimstätte GmbH, Düsseldorf
V.Hessen
1. Nassauische Heimstätte GmbH, Frank-
3. Westfälische Heimstätte GmbH, Dortmund
furt a. M. 4„ Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH,
Brilon
2. Hessische Heimstätte GmbH, Kassel
3. Wieshadener Autoverkehrsgesellschaft
5. Kreis Altenaer Eisenbahn AG, Lüden-
mbH, Wiesbaden · scheid
4. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frank-
6. Kleinbahn „ Tecklenburger Nordbahn
furt a. M. AG", Rheine i. Westf.
5. Grifte-Gudensberger Kleinbahn und Kraft- VIII. R h e i n l a n d - P f a 1 z
wagen AG, Gudensberg 1. Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Ober-
6. Kleinbahn AG Frankfurt (M) - König- winter
stein, Frankfurt a. M. 2. Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel)
7. Nassauische Kleinbahn AG, Wiesbaden 3. Heimstätte GmbH, Treuhandstelle für
8. Kur AG Homburg, Bad Hornburg Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen,
9. Bad Wildunger Heilquelle AG Königs- Neustadt a/Haardt
quelle, Bad Wildungen 4. Kleinbahn AG Selters-Hachenburg,
10. Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen- Herschbach/Unterwesterwald
West IX. S c h l e s w i g - H o l s t e i n
VI. N i e d e r .s a c h s e n 1. Heimstätte Schleswig-Holstein GmbH,
1. Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH, Kiel (Landestreuhandstelle für Woh-
Hannover nungs- und Kleinsiedlungswesen)
2. Verkehrsgesellschaft mbH, Wilhelms- 2. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft
haven Loiterau, Schleswig
3. Niedersächsische Heimstätte GmbH, 3. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft
Hannover Obereider, Rendsburg
4. Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH, 4. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft
Emden Untere Eider, Friedrichsstadt
5. Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund 5. Fischereiwirtschaftsgenoss~nschaft
GmbH, Aurich Mitteleider, Eckernförde
6. Wilstcdt--Zeven--Tostedter Eisenbahn 6. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft
GrnbH, Zeven im- Schwentinegebiet, Ploen
7. Bremervörde--Osterholzer Eisenbahn 7. Wohnungsbaugesellschaft beim Ober-
GmbH, Bremervörde finanzpräsidenten Nordmark in Kiel mbH,
8. Kleinbahn Delmenhorst-Harpstedt Kiel
GmbH, Harpstedt 8. Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll
9. Kleinbahn Verden-Walsrode GmbH, 9. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisen-
Verden (Aller) bahn AG, Elmshorn
10. St. Andreasberger Eisenbahn GmbH, 10. Koloniale•Frauenschule Rendsburg GmbH,
St. Andreasberg Rendsburg
11. Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn X. W ü r t t e m b e r g - B a d e n
GmbH, Leer
1. Württembergische Heimstätte GmbH,
12. Steinhuder Meerbahn GmbH, Wunstorf Treuhandstelle für Wohnungs- und Klein-
13. Eisenbahn Gittelde-Grund GmbH,
siedlungswesen, Stuttgart
Bad Grund 2. Oberrheinische Heimstätte GmbH, Karls-
14. Ankurn-Bersenbrücker Eisenbahn GmbH, ruhe
Ankum
3. Siedlungsgesellschaft für das Doggererz-
15. Kleinbahn Lüchow-Schmarsau GmbH, gebiet mbH, Karlsruhe
Lüchow
16. Gartc~talbahn AG, Göttingen XI. W ü r t t e m b e r g - H o h e n z o 1 1 e r n
17. Kleinbahn Hoya-Syke-Asendorf Hohenzollersche Landesbahn AG,
GmbH, Hoya (Weser) Hechingen (Sigmaringen)
!?.as _Bund_csqcsetzblatt ers?wmt __in zwei qesonde-rten T~ilen - Teil l und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspre.is viertel-
Jahrhch fur leil 1 = DM J00. !ur Te:l II = DM 2.00 fzuziiqlicb Zustellgebühr). - Einzelstück(' je anqefangene 24 Seiten DM 0 30 beim Verlag
des .Bundesanzl"iqer• m Bonn oder in Köln Rh Zusendunq e,inzelne1 Stücke per Stre1ft>dnri qegen Vorninsendung des ertof'Jerlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqr!r ·· Köln 83 400 -- Herausqeber: Der Bundesmmistl"• d<>r Justiz Verlag: Bundesanzeiger· Verlags-GmbH ..
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