467
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 2,. Juli 1951 Nr. 35
Tag l nh a I t: Seite
21. 7. 51 Gesetz ZUJ' vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußi-
sdten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
21. 7. 51 Gesetz über die steuerliche Behandlunn von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart. 469
21. 7.51 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Dienst des Bundes stehenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
21. 7. 5 1 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutsdten in das Bundesgebiet 470
Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: nach dem 1.9. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften der Verwaltung eines Landes übergeben
§ 1 worden sind, ·gilt die Verwaltungsbefugnis als be-
(1) Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder endet.
sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich
§ 3
zustanden, auf. Grund gesetzlicher Bestimmungen
einem Lande übertragen worden sind, gilt die lJber- • (1) Hat ein Unternehmen mit eigener Rechtsper-
tragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April sönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das
1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar
Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich zu- oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, beim In-
standen, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen krafttreten dieses Gesetzes seine Hauptniederlas-
einem Land übergeben worden ist, gilt die Ver- sung (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes oder war
waltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für dieser Sitz bis zu diesem Tage ohne Sitzverlegung
Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an im Handelsregister gelöscht worden, so kann der
Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem B.undesminister der Finanzen einen Verwalter für
19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem die Vermögenswerte dieses Unternehmens oder für
Land zur Verwaltung übergeben Worden sind. das Unternehmen bestellen. Die Bestellung des Ver-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigen- walters ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
tum und sonstige Vermögensrechte, Von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an
ist lediglich der Verwalter berechtigt, über die Ver-
1. die nach dem 30. Januar 1933 vom Deut- mögenswerte zu verfügen oder das Unternehmen
schen Reich oder dem ehemaligen Lande nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßi-
Preußen erworben und einer Gewerkschaft, gen Bestimmungen .zu vertreten. Der Bundesminister
Genossenschaft, politischen Partei oder son- der Finanzen kann gleichzeitig einen Beirat für das
stigen demokratischen Organisationen weg- Unternehmen bestellen. Dem Beirat stehen alle Be-
genommen worden sind, fugnisse zu, die nach dem Gesetz oder der Satzung
2. die der früheren Reichspost zustanden und dem Aufsichtsorgan des Unternehmens zustehen.
von der Uberleitung auf die Deutsche Bun- Die Kosten der Verwaltung sind aus den Vermögens-
despost ausgenommen sind oder ausgenöm- werten zu bestreiten oder fallen dem Unternehmen
men werden. zur Last.
§ 2 (2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem In-
Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte krafttreten dieses Gesetzes darf der Verwalter (Ab-
eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlich- satz i) über die Vermögenswerte nicht zum Zwecke
keit. an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Unterneh-
Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mens verfügen, die vor dem Inkrafttreten dieses
mittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem 19. Gesetzes oder ohne Genehmigung des Verwalters
April 1949 auf Grund gesetz,licher Vorschriften einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
Lande übertragen worden sind, gilt die Ubertragung worden sind. Verfügungen im Wege der Zwangs-
als nicht erfolgt. Soweit Eigentum und sonstige Ver- vollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügun-
!Pögensrechte eines Unternehmens mit eigener gen gleich. Der Bundesminister der Finanzen kann
Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich von den vorstehenden Verfügungsbeschrän~ungen
oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 ·befreien, soweit es für die Durchführung einer ord-
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
nungsmäßi~Jcn Verwaltung oder zur Abwendung lassende Rechtsverordnung den Ländern oder den
von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger sonst nach Landesrecht zuständigen Aufgaben-
notwcnd iq ist. trägern und, soweit dieses Eigentum und diese
§ 4 sonstigen Vermögensrechte zu dem in Artikel 134
Abs. 3 des Grundgesetzes bezeichneten Heimfall-
(1) Die Wirksilmkcit rechtsgeschäftI-icher Ver-
vermögen gehören, den Ländern oder Gemeinden
füqungcn ülwr Eiqenturn und sonstige Vermögens- (Gemeindeverbänden) zu übertragen. In gleicher
rPchte, d ic unler die Besli mmungen des § 1 Abs. 1 Weise ist die Verwaltung von Beteiligungen des
und dC!s § 2 ia llc)n, bleibt unberührt.
Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes
(2) AbscJtz 1 gilt nicht für Verfügungen, durch die Preußen an Unternehmen mit eigener Rechts-
eines der Lündcr Ei~Jcntum und sonstige Ver- persönlichkeit, deren Bedeutung die Verwaltung
mi)gen:>rech tc! auf sich selbst, eine andere Gebiets· durch den Bund nicht erfordert, den Ländern zu
körperschatt oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.
dieses Landes och~r eine juristische Person des pri-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
vaten R('chts übertragen hat, auf die das Land maß-
mächtigt, für die Verwaltung von Grundstücken
geblichen Einfluß bat. Diese Verfügungen werden
oder Grundstücksteilen durch die nach Absatz 1 zu-
wirksam, wenn sie der Bundesminister der Finan-
zen genehmi~Jt. ständigen Stellen den selbständigen Verkauf bis zu
einem gemeinen Wert von nicht mehr als 50 000
§ 5
Deutsche Mark zuzulassen und bei Belastungen auf
Die endgültige Auseinandersetzung über die seine Mitwirkung zu verzichten, soweit der Wert
unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden des Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um
Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie mehr als 50 000 Deutsche Mark vermindert wird.
die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen
Reichs und des ehemaligen Landes Preußen erfol- (4) Der Bundesminister der Finanzen ist berech-
gen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 und 135 tigt, von allen seit dem 8. Mai 1945 mit der Ver-
Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundes- waltung der unter die Bestimmungen der § 1 bis 3
republik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze. des Gesetzes fallenden Vermögensrechte befaßten
Stellen Auskunft zu verlangen und Einsicht in die
§ 6 Akten und Unterlagen zu nehmen.
(1) Bis zum Erlaß der gemäß Artikel 134 Abs. 4 (5) Soweit Eigentums- und sonstige Vermögens-
und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die rechte auf Grund des Absatzes 2 von den Ländern,
Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundes- sonstigen Aufgabenträgern oder Gemeinden (Ge-
gesetze obliegt die Verwaltung der unter die Be- meindeverbänden} verwaltet werden, sind die haus-
stimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- haltsrechtlichen Bestimmungen der Länder, der son-
und sonstigen Vermögensrechte den Oberfinanz- stigen Aufgabenträger oder der Gemeinden (Ge-
direktionen (Bundesvermögens- und Bauabteilun- meindeverbände} anzuwenden.
gen), soweit Absatz 2 nicht ein anderes bestimmt.
Die Bundesregierung kann die Verwaltung selbst
ausüben oder anderen Stellen übertragen. § 7
(2) Die Verwaltung des Eigentums und der son- Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im
stigen Vermögensrechte der in § 1 Abs. 1 genann- Sinne des Gesetzes.
ten Art, die zu dem in Artikel 134 Abs. 2 des
§ 8
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
bezeichneten Verwaltungsvermögen gehören, ist Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1951.
Der Bundespr~sident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Sc h äffe r
Nr. 35 - Tag der Ausgabe Bonn, den 25. Juli 1951 469
Gesetz über steuerliche Behandlung
von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestc1u hat das folgende Gesetz be- darf nur s,olcher Tabak versteuert werden, der aus-
schlossen: schließlich aus Tabakrippen (Tabakstengeln) be-
steht. Wenn dieses Erzeugnis ausschließlich aus
gefaserten oder gerissenen Tabakrippen hergestellt
§ 1
wird, schließen feinere Tabakbestandteile, die nach
(1) In den beiden untersten Preisklassen für fein- ihrer Beschaffenheit feingeschnittener Rauchtabak
geschnittenen Rauchtabak {Feinschnitt) darf nur (Feinschnitt) sind, die Versteuerung als Pfeifen-
solcher Feinschnitt versteuert werden, zu dessen tabak nicht aus, sofern die feineren Bestandteile
Herstellung Tabakblätter inländischer Herkunft in bei dem Fasern oder Reißen unvermeidbar ent-
einer Mindestmenge von 50 vom Hundert der ver- stehen.
arbeiteten Rohstoffe verwandt worden sind.
(2) Feinschnitt der beiden untersten Preisklassen (2) In der folgenden Preisklasse für anderen
darf nur in Weichpackungen in den Verkehr ge- Rauchtabak· als Feinschnitt (Pfeifentabak) darf nur
bracht werden. solcher Pfeifentabak versteuert werden, zu dessen
Herstellung Tabakrippen (Tabakstengel) in einer
(3) Bei Feinschnitt der beiden untersten Preis- Mindestmenge von 50 vom Hundert der verarbei-
klassen dürfen weder auf noch in den Kleinver- teten Rohstoffe verwandt worden sind.
kaufspackungen Hinweise irgendwelcher Art über
die Eignung des Inhalts zu einem anderen Rauch- (3) Pfeifentabak, der nach den Absätzen 1 und 2
genuß als dem aus der Pfeife vorhanden sein. Der- versteuert wird, darf nur in Weichpackungen in
artige Hinweise dürfen auch in die Firmenbezeich- den Verkehr gebracht werden. Für Pfeifentabak,
nung oder in Rechnungen, Preisverzeichnissen, An- der nach Absatz 1 versteuert wird, sind nur Packun-
kündigungen oder dergleichen nicht aufgenommen gen zu 100 und 250 g zulässig,
werden.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im
§ 2 Einzelfall beim Vorliegen besonderer wirtschaft-
(1) Schwarze Zigaretten im Sinne des Gesetzes licher Gründe zulassen, daß bei Pfeifentabak, der
sind Zigaretten, zu deren lierstellung Tabakblätter nach den Absätzen 1 und 2 versteuert wird, ein
inländischer Herkunft in einer Mindestmenge von Teil der Rippen durch andere Tabake ersetzt wüd.
50 vom Hundert der verarbeiteten Rohstoffe ver-
wandt worden sind.
§ 4
{2) In der untersten Preisklasse für Zigaretten
dürfen nur Schwarze Zigaretten versteuert werden. In der untersten Preisklasse für Kautabak darf
nur solcher Kautabak versteuert werden, dessen
(3) Schwarze Zigaretten dürfen in der untersten
Tabakbestandteile nur aus Tabakrippen bestehen.
Preisklasse nur von den Betrieben versteuert wer-
Auf den Kleinverkaufspackungen dieses Kautabaks
den, die Zigaretten mit Beimischung von min-
ist der Inhalt als „Kautabak aus Tabakrippen" zu
destens 30 vom Hundert Inlandstabak in der Zeit
bezeichnen.
vom 1. August 1949 bis zum 31. Juli 1950 her-
gestellt haben. Betriebe, die solche Zigaretten be-
reits vor 1945 hergestellt haben, dürfen ih der § 5
untersten Preisklasse monatlich nicht mehr als
30 Millionen Stück, die anderen Betriebe monatlich Hersteller von Feinschnitt mit Inlandstabak {§ 1),
nur soviel versteuern, wie sie im Monatsdurch- von Schwarzen Zigaretten (§ 2) oder von Pfeifen-
schnitt des Rechnungsjahres 1949 zum Kleinver- tabak mit Rippenbeimischung (§ 3) haben beson-
kaufspreis von 8½ Pf je Stück versteuert haben, dere Anschreibungen zu führen, aus denen hervor-
jedoch monatlich nicht mehr als 30 Millionen Stück geht, in welchem Mischungsverhältnis Tabakblätter
Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver- inländischer Herkunft oder Tabakrippen (Tabak-
nehmen mit dem Bundf~sminister für Wirtschaft stengel) verwandt worden sind.
durch Rechtsverordnung auch anderen Betrieben ge-
statten, Schwarze Zigaretten in der untersten Preis-
klasse zu versteuern. Er hat dabei die Höchst- § 6
menge an Schwarzen Zigaretten, die der Betrieb
in der untersten PreiskJasse monatlich versteuern Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
darf, in Anpassung an die Vorschrift des Satzes 2 tigt, für andere als die in den §§ 1 bis 4 genannten
dieses Absatzes festzulegen. Tabakerzeugnisse besonderer Eigenart, sofern sie
zu einer Gattung gehören, deren Steuerbelastung
§ 3 die der Eigenart des Erzeugnisses entsprechende
(1) In den beiden untersten Preisklassen für an- Belastungsfähigkeit übersteigt. durch Rechtsverord-
deren Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) nung die steuerliche Behandlung zu regeln. Er darf
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
dabei die Steuers~itze um höchstens 50 vom Hun- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
dert senken und besondere Preisklassen festlegen. sind gewahrt.
Das vorstehen;de Gesetz wird hiermit verkündet
§ 7
Bonn, den 21. Juli 1951.
Dieses Ciesetz und die noch zu erlassenden
Red1lsverordnungen gelten auch für das Land Ber- Der Bundespräsident
Jin, sobald es gemäß Artikel 87 Absatz' 2 seiner Theodor Heuss
Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
schlossen hat. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 8 Blücher
Dieses GesPtz tritt am vierzehnten Tage nach der Der Bundesminister der Finanzen
Verkündung in Kraft. Schäffer
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur vorläuiigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
stehenden Personen.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die· verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: ijind gewahrt
Das ·vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
§ 1
Bonn, den 21. Juli 1951.
In § 9 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Re- Der Bundespr~sident
gelung der Rechtsverhti ltnisse der im Dienst des Theodor Heuss
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(RundesgesetzbL S. 207) in der Fassung des Ge- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
setzes vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 46) Blücher
werden die Worte „spätestens am 30. Juni 1951"
gestrichen. Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen
Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1951 in Kraft. Schäff er
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Einziger Paragraph
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen Bonn, den 21. Juli 1951.
in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-·
gesetzbl. S. 367) wird wie folgt ergänzt: D e r B u n d e s p"r ä s i d e n t
Theodor Heuss
§ 7a Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Dieses Gesetz gilt in Berlin, wenn das Land Ber-
lin die Anwendung durch C3esetz gemäß Artikel 87 Der Bun.desminister für Vertriebene
Absatz 2 seiner Verfassung beschließt. D r. L u k a s c h e k
Das Bundesgeselzblu11 erscheint in zwei qf!sonderten Teilen - Teil I und Teil TI -. taufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertel-
jährlich für Teil 1 = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüqlich Zus1elllJebühr), - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim VerlarJ
des .Bundesm1zeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner S1ücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Heransqeber: Der Bundesminis1er der Justiz Verlag: Bundesanzeiger--Verlags-GmbH„
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
dabei die Steuers~itze um höchstens 50 vom Hun- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
dert senken und besondere Preisklassen festlegen. sind gewahrt.
Das vorstehen;de Gesetz wird hiermit verkündet
§ 7
Bonn, den 21. Juli 1951.
Dieses Ciesetz und die noch zu erlassenden
Red1lsverordnungen gelten auch für das Land Ber- Der Bundespräsident
Jin, sobald es gemäß Artikel 87 Absatz' 2 seiner Theodor Heuss
Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
schlossen hat. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 8 Blücher
Dieses GesPtz tritt am vierzehnten Tage nach der Der Bundesminister der Finanzen
Verkündung in Kraft. Schäffer
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur vorläuiigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
stehenden Personen.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die· verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: ijind gewahrt
Das ·vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
§ 1
Bonn, den 21. Juli 1951.
In § 9 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Re- Der Bundespr~sident
gelung der Rechtsverhti ltnisse der im Dienst des Theodor Heuss
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(RundesgesetzbL S. 207) in der Fassung des Ge- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
setzes vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 46) Blücher
werden die Worte „spätestens am 30. Juni 1951"
gestrichen. Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
§ 2
Der Bundesminister der Finanzen
Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1951 in Kraft. Schäff er
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet.
Vom 21. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Einziger Paragraph
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen Bonn, den 21. Juli 1951.
in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-·
gesetzbl. S. 367) wird wie folgt ergänzt: D e r B u n d e s p"r ä s i d e n t
Theodor Heuss
§ 7a Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Dieses Gesetz gilt in Berlin, wenn das Land Ber-
lin die Anwendung durch C3esetz gemäß Artikel 87 Der Bun.desminister für Vertriebene
Absatz 2 seiner Verfassung beschließt. D r. L u k a s c h e k
Das Bundesgeselzblu11 erscheint in zwei qf!sonderten Teilen - Teil I und Teil TI -. taufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertel-
jährlich für Teil 1 = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüqlich Zus1elllJebühr), - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim VerlarJ
des .Bundesm1zeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner S1ücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Heransqeber: Der Bundesminis1er der Justiz Verlag: Bundesanzeiger--Verlags-GmbH„
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