447
Bundesgeset~blatt
Teil I
1951 Au s g c geb c n zu Bonn am 18. Ju l i 19 5 1 Nr. 33
Tag l n halt: Seite
15. 7. 51 Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft 447
15. 7. 51 Gese1z zum Schulz der persönlichen Freiheit . . . . . . . . 448
15. 7. 51 Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente 449
14.7,51 Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung 450
15 7. 51 Gesetz über die Verlängerung der Zuckerungsirist . . . . . . . . . _. . . . . . . . . . 450
In Teil II Nr. 11, uusqcqcben am 17. Juli 1951, sind veröffentlicht; Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidqcnossenschaft über Sozialversicherunq nebst Schlußprotokoll. - Be-
kanntrnachunq ülwr die R.citifikation des am 2. Pebrunr 1951 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschlund und dem Köniqrcic:h Schweden ~iber die Verlänqerunq von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des qewerb-
licben Rechtsschutzes. Bckanntmachunq der Bundesreqienmq über die Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im
Vc!rhültnis zum Köniqreich Schweden. - Bekmrntrnuchunq der Bundesreqierunq über die Vermeidunq von Doppel-
bcste:!ucrunqc'n im Vcrhi:iltnis znr Schweizerischen Eidqenossenschaft - Bekanntmadrnnq der Bunrlesreqierunq
über die Vcrmcidunq von Doppelbcsteuerunqen im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.
Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft .
.Vom 15. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gen Vermögen der Gesellschaft sind die §§ 64, 153,
schlossen: 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung über
§ 1 die abgesonderte Befriedigung sinngemäß anzu-
wenden.
(1) Gibt die Industriekreditbank Aktiengesell-
schaft Schuldverschreibungen auf den Inhf1ber aus (3) Die Satzung der Industriekreditbank Aktien-
und bildet sie für eine bestimmte Gattung von gesellschaft hat nähere Bestimmungei1 über die Zu-
Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs- sammensetzung und Verwaltung der Deckungsmasse
masse, so gehen. faJls über ihr Vermögen der Kon- zu treffen.
kurs eröffnet wird, in Ansehung der Befriedigung § 2
aus der gesonderten Deckungsmasse die Forderun- Der Bundesminister für Wirtschaft bestellt einen
gen der Inhaber der Schuldverschreibungen. für die Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treu-
die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, ein- händer hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Ver-
schließlich ·ihrer seit Eröffnung des Konkursverfah- waltung und Deckung der Schuldverschreibungen
rens laufenden Zinsforderungen. den Forderungen den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in
aller anderen Konkursgläubiger vor. Die Inhaber verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen so-
dieser Schuldverschreibungen haben untereinander wie den Anleihebedingungen entspricht.
gleichen Rang.
§ 3
(2) Auf die Ansprüche der Inhaber der Schuld-
verschreibungen, für die die gesonderte Deckungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
masse gebildet ist, auf Befriedigung aus dem sonsti• in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit.
Vom 15. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- politischen Gründen verfolgt zu werden und hier-
schlossen: bei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grund-
sätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
Artikel 1 Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Änderung des Strafgesetzbuchs Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträch-
Das Strafuesetzbuch wird wie folgt geändert: tigt zu werden, wird wegen politischer Verdächti-
1. Als § 234 ,1 wird folgende Vorschrift eingefü9t: gung mit Gefängnis bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
,,§ 2]4 a
einen anderen macht oder übermittelt und ihn
Wer einen anderen durch List, Drohung oder dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen einer politischen Verfolgung aussetzt.
Geltungsber~ichs dieses Gesetzes verbringt oder
Der Versuch ist strafbar.
veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit·
der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen teilung gegen den anderen eine unwahre Be-
verfol9t zu werden und hierbei im Widerspruch hauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Ab·
zu rechtssta~tlic:hen Grundsätzen durch Gewalt- sieht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten
oder Willkürn1aßnahrnen Schaden an Leib oder Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein be-
Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in sonders schwerer Fall vor, so kann auf Zucht-
seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung haus bis zu zehn Jahren erkannt werden."
empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird we-
gen Y;erschleppung mit Zuchthaus bestraft. 3. In § 139 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
,,Menschenraubes oder gemeingefährlichen Ver-
Sind m.ildernde Umstände vorhanden, so ist brechens" die Worte:
die S~rafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
„ eines Menschenraubes, einer Verschleppung
Wer eine so1che Tat vorbereitet, wird mit Ge- oder eines gemeingefährlichen Verbrechens".
fängnis bestraft."
2. Als § 241 a wird folgende Vorschrift eingefügt: Artikel 2
,, § 241 a Inkrafttreten
Wer einen anderen durch eine Anzeige oder Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
eine Verdäd1tigung der Gefahr aussetzt, aus kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1951.
Der 13 und es p .r ä si den t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
-De h.l er
Nr. 33 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1951 449
Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente.
Vom 15. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
(1) Ist ein Lizenzvertrag für die Zeit bis zum
§ 1 Erlöschen des Patents geschlossen worden, so er-
(1) Die Dauei folgender Patente wird verlängert: streckt er sich auf die verlängerte Dauer des Pa-
tents. Der Lizenznehmer kann jedoch deri Vertrag
1. aufrechterhaltene Alt-Patente, für die bis
für die Zeit der Verlängerung innerhalb von sechs
zum 8. Mai 1945 mangels Bekanntmachung
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetze~ kün-
der Anmeldung und Veröffentlichung der
digen.
Patentschrift die Wirkung des Patents noch
nicht eingetreten war, (2) Auf Klage des Lizenzgebers oder des Lizenz-
2. Patente, die auf Grund von aufrechterhal- nehmers kann das Gericht den Lizenzvertrag für
tenen Alt-Patentanmeldungen erteilt wor- die Zeit der Verlängerung der Patentdauer ändern
den sind oder erteilt werden, wenn diese oder ergänzen, wenn dies den Umständen nach
Anmeldungen bis zum 8. Mai 1945 noch angemessen erscheint und die Parteien sich nicht
nicht nach § 30 des Patentgesetzes vom einigen.
5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) be-
kanntgemacht waren. · § 5
(2) Alt-Patente und Alt-Patentanmeldungen im (1} Wer den Antrag auf Aufrechterhaltung der
Sinne des Absatzes l sind die in den §§ 13 und 29 in § 1 Abs. 1 bezeichneten Alt-Patente und Alt-
des Ersten Gesetzes zur Andcrung und Oberleitung Patentanmeldungen nicht rechtzeitig gestellt hat,
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzu-
Rechtsschutzes vorn 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175 - setzen.
Erstes Oberleitungsgesetz) bezeichneten Patente und
Patentanmeldungen. (2) Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von vier
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift-
§ 2 lich zu beantragen. Mit dem Wiedereinsetzungs-
(1) Die Verlängerung hat die Wirkung, daß der antrag ist der Antrag auf Aufrechterhaltung nach-
Zeitraum vom 8. ·Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai zuholen.
1950 nicht auf die Patentdauer angerechnet wird.
§ 6
(2) Bei der Berechnung der Jahresgebühren (§ 11
des Patentgesetzes) bleibt dieser Zeitraum außer Dieses Gesetz findet zu Gunsten der Angehörigen
Betracht. eines ausländischen Staates insoweit Anwendung,
als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des
(3) Die Ermäßigung der Jahresgebühren nach
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt
§§ 24 und 33 des Ersten Uberleitungsgesetzes tritt
nicht ein. Gegenseitigkeit gewährt.
§ 3
§ 7
Die Verlängerung der Patentdauer wird in der
Patentrolle und auf der Patentschrift vermerkt und Dieses Gesetz tritt am Tage nach ·seiner Ver-
im Patentblatt bekanntgemacht. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den ,15. JuH 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
·n er Bunde s'k an z 1 er
Adenauer
D e r :B U' n d e s m i n i s t e r ,d e, r J, u sl ti z
,D e'h le r
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz
über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung
der Lebensmittelbevorratung.
Vom 14. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nacl} seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Bundesrninister der Finanzen wird ennäcb-
tigt. Bürgschaften bis zum Bc'!trage von neunhundert
Millionen Deutsche Mark für Kredite zu über- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
nehmen, die der Einfuhr- und Vorratsstelle für sind gewahrt.
Getreide und Futtermittel, der Einfuhr- und Vor-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ratsstelle für Fette, der Einfuhrstelle für Zucker
und der Einfuhr- und Vorratsstelle für Vieh und Bonn, den 14. Juli 1951.
Fleisch von einer unter Führung der Landwirt-
scha.ftli.chen Rcmtenbank gegründeten Bankengruppe
für die Finanzierung der Einlagerung von Getreide Der Bundespräsident
und Futtern:riHcln, von Felten, Margarinerohstoffen. Theodor Heuss
sowie von Eiern nnd Zucker, Fleisch und Fleisch-
waren geqebcn worden sind oder gegeben werden.
Der Bundeskanzler
§ 2 Adenauer
· Der Bundesrninister der Finanzen erläßt im Ein-
verm~hmen n1H dmn Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten die zur Durchführung Der Bundesminister der Finanzen
des § 1 erforderlichen Richtlinien. Schäffer
Gesetz über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein.
Vom 15. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar
§ 1 1951 in Kraft.
Für die Weine des Jahrgangs 1950 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) bis zum sind gewahrt.
31. März 1951 verlängert. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1951.
§ 2
In § 3 Abs. 2 des Weingesetzes wird folgender Der Bundespräsident
Satz angefügt: Theodor Heuss
"Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Der Bundeskanzler
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord- Adenauer
nung die Zuckerungsfrist für einzelne Jahrgänge
um höchstens zwei Monate verlängern, wenn die Der Bundesminister des Innern
Eigenschaften des Jahrgangs dies erfordern." Dr. Lehr
Dieser Nummer 1ie9t die zeitliche Ubersicht
des Teils 1 für das erstP Halbjahr 1951 bei.
Das Bundesr,esetztilatt ersd1eint in zwei gesonderten feilen - feil I und Teil U -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis· viertel-
jUhrlich lür Teil 1 "" DM 3 00. für Teil l• "' DM 2.0G (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiqer• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner P1cssedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz
über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung
der Lebensmittelbevorratung.
Vom 14. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nacl} seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Bundesrninister der Finanzen wird ennäcb-
tigt. Bürgschaften bis zum Bc'!trage von neunhundert
Millionen Deutsche Mark für Kredite zu über- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
nehmen, die der Einfuhr- und Vorratsstelle für sind gewahrt.
Getreide und Futtermittel, der Einfuhr- und Vor-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ratsstelle für Fette, der Einfuhrstelle für Zucker
und der Einfuhr- und Vorratsstelle für Vieh und Bonn, den 14. Juli 1951.
Fleisch von einer unter Führung der Landwirt-
scha.ftli.chen Rcmtenbank gegründeten Bankengruppe
für die Finanzierung der Einlagerung von Getreide Der Bundespräsident
und Futtern:riHcln, von Felten, Margarinerohstoffen. Theodor Heuss
sowie von Eiern nnd Zucker, Fleisch und Fleisch-
waren geqebcn worden sind oder gegeben werden.
Der Bundeskanzler
§ 2 Adenauer
· Der Bundesrninister der Finanzen erläßt im Ein-
verm~hmen n1H dmn Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten die zur Durchführung Der Bundesminister der Finanzen
des § 1 erforderlichen Richtlinien. Schäffer
Gesetz über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein.
Vom 15. Juli 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar
§ 1 1951 in Kraft.
Für die Weine des Jahrgangs 1950 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) bis zum sind gewahrt.
31. März 1951 verlängert. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1951.
§ 2
In § 3 Abs. 2 des Weingesetzes wird folgender Der Bundespräsident
Satz angefügt: Theodor Heuss
"Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Der Bundeskanzler
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord- Adenauer
nung die Zuckerungsfrist für einzelne Jahrgänge
um höchstens zwei Monate verlängern, wenn die Der Bundesminister des Innern
Eigenschaften des Jahrgangs dies erfordern." Dr. Lehr
Dieser Nummer 1ie9t die zeitliche Ubersicht
des Teils 1 für das erstP Halbjahr 1951 bei.
Das Bundesr,esetztilatt ersd1eint in zwei gesonderten feilen - feil I und Teil U -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis· viertel-
jUhrlich lür Teil 1 "" DM 3 00. für Teil l• "' DM 2.0G (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiqer• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner P1cssedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.