439
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. ] uli 1951 1 Nr. 32
Tag . Inhalt: Seite
9. 7. 51 Verordnung über die Dberwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetz~en Zone Deutschlands sowie dem
Ostsektor von Berlin (Jnterzonenüberwachungsverordnung - JZDVO -) • . • . . . . . 439
27. 6. 51 Entschcidunq über die sachliche Zuständigkeit für den Erlaß von Verordnungen über die Wieder-
hcrstellunq von Grundbüchern und die Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen Urkunden 443
27. 6. 51 Vcrordnunq über d0n Rechtsverkehr bis zm Wiederherstellung zerstörter Gnmdbüche: bei
dem Arntsqcricht in Burgsteinfurt . . . . . . • • . . • • . . • . . . . . . . . 443
6. 7. 5 l Bckanntmachunq übf'r den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstcllunqen 443
2. 7. 51 Berichli~Jtmq zur Verordnung zur Ändcnmq und Ergänzung der Durchfühnmqsbestimmunqen
zum Umsalzstcucrqesctz . . . . . . , . . 444
I linweis auf Verk ündunqcn im Bundesanzeiger . . . . , . • • . . . . . . . . . . 444
In Teil II Nr. lO, ausqeqcbcn üm 30. Juni 1951, ist verkündet: Gesetz über die Festste1lung des Bundeshaushaltsplans
für das Rcchmmqsjilhr 1950.
Verordnung § 3
über die Überwachung des Verkehrs mit Ver- (1) Die Uberwachung des Verkehrs mit Ver-
mö.genswerten zwischen dem Gebiet der Bundes- mögenswerten besteht in der Abfertigung der Ver-
republik Deutschland und der sow_jetisch be- mögenswerte an den Ubergangsstellen und bei den
setzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor Zollstellen im Innern des Bundesgebiets.
von Berlin
(Interzonenüberwachungsverordnung, JZlJVO). (2) Außerdem wird die Zonengrenze außerhalb
der Ubergangsstellen überwacht.
Vom 9.Juli 1951.
§ 4
Auf Crund des Artikels II Absatz 1 der Ersten (1) Der Verkehr mit Vermögenswerten wird
Durchführungsverordnung zurn Gesetz Nr. 53 (Neu-
fassung) der amerikanischen und der britischen Mi- a) an der Zonengrenze durch die Grenzkon-
litärn~gierung vom 18. September 1949 (Bundes- trollstellen,
anzeiger Nr. 2 vorn 27. September 1949) und der
b) in den Seezollhäfen, in den Seehäfen, an
Verfügung Nr. 140 des französischen Hohen Kom-
denen sich Zollstellen befinden, in den
missars vom 18. Septern.ber 1949 (Journal Officicl
Flughäfen und an den Freihafengrenzen
1949 S. 2165) über Devisenbewirtschaftung und
durch die zuständigen Grenzzollstellen,
Kontrolle des Güterverkehrs verordnet die Bundes-
regierung: c) im Innern des Bundesgebiets durch die
Zollstellen
§ 1
überwacht.
(1) Das Verbringen von Vermögenswerten in das
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet im Ver- (2) In den Freihäfen kann der Bundesminister der
kehr mit der, sowjetisch besetzten Zone und dem Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Ober-
Ostsektor von Berlin wird durch die Zollbehörden sten Landesbehörden Freihafendienststellen mit der
überwacht, soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 Freihafen- Uberwachung beauftragen.
dienststellen mit der Uberwachung beauftragt (3) Die Zonengrenze wird durch den Zollgrenz-
werden. dienst überwacht.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung § 5
sind alle bewe9lichcn Sachen (Waren)·, ferner Zah- (1) Alle Waren sind der zuständigen Zolldienst-
lungsmittel und W crlpapiere. stelle zur Abfertigung vorzuführen. Der Bundes-
minister der Finanzen bestimmt die Waren, die von
§ 2 der Vorführung befreit sind. ·
Der Bundesminisl<'r der Finanzen errichtet an den (2) Zur Vorführung ist der Warenführer ver-
vom Bundesminisl<'r fiir Wirtschaft zu bestimmen- pflichtet. Warenführer ist, wer die Waren befördert
den Uber~Ji:mgsstellen an der Zonengrenze Grenz- oder in seiner Anwesenheit durch andere befördern
kontrollstellen. läßt.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Die Waren sind durch den Abfertigungs- Abfertigung von der Leistung einer Sicherheit ab-
beteiligten nach näherer Bestimmung des Bundes- hängig machen.
ministers der Finanzen anzumelden und der Zoll-
§ 8
dienststelle auf Verlangen so darzulegen, daß die
Abfertigung vorschriftsmäßig vorgenommen werden (1) Die Deutsche Bundespost hat sämtliche aus der
kann. sowjetisch besetzten Zone oder dem Ostsektor von
Abfertigungsbeteilig ler ist, wer die abzufertigen- Berlin eingehenden, an Empfänger im Bundesgebiet
den Waren im unmittelbaren oder mittelbaren gerichteten Postsendungen, sofern sie dem Anschein
Besitz hat. nach Waren enthalten, der für den Empfänger zu-
Der Abfertigungsbeteiligte hat bei der Abferti- ständigen Zollstelle vorzuführen.
gung die erforderlichen Handdienste nach Anwei- (2) Entsprechendes gilt auch für die im Bundes-
sung der Abfertigungsbeamten selbst zu leisten gebiet eingelieferten, an Empfänger in der sowje-
oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr tisch besetzten Zone oder im Ostsektor von Berlin
leisten zu lassen. gerichteten Postsendungen mit der Maßgabe, daß
(4) Die Angaben der Anmeldung nach Absatz 3 diese der für den Einlieferungsort zustän9igen Zoll-
sind auf Erfordern der Zolldienststelle durch Vor- stelle vorzuführen sind.
lage von Lieferscheinen, Rechnungen, Packzetteln (3) Die Vorführung hat in Postdiensträumen zu
und dergleichen glaubhaft zu machen. erfolgen. Die Hauptzollämter können im Benehmen
(5) Die Anmeldung darf bis zum Beginn der Ab- mit den Postdienststellen Abweichendes bestimmen.
fertigung berichtigt werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten ent-
(6) Der Abfertigungsbeteiligte hat die Prüfung sprechend. Die Offnung der Postsendungen erfolgt
der Waren nach Art und Menge ohne Entschädi- durch die Bediensteten der Zollbehörden.
gung zu dulden, insbesondere das Offnen luftdichter (5) Die Postsendungen sind, soweit ihr Inhalt
Behältnisse, das Freilegen lichtempfindlicher Waren, nicht zu Beanstandungen Anlat gibt, der Post zur
das Einritzen, Anschneiden, Zerfasern, chemische Weiterbeförderung zu überlassen.
Untersuchen und das Entnehmen von Mustern und
Proben zu gestatten. § 9
(7) Kommen Warenführer oder Abfertigungs- (1) Die Grenzkontrollstellen an der Zonengrenze
beteiligte den vorgenannten Pflichten nicht nach, so und die Zollstellen in den Seehäfen und an den
kann die Abfertigung verweigert werden. Freihafengrenzen sind befugt, Warensendungen, die
aus der sowjetisch besetzten Zone oder aus dem
§ 6 Ostsektor von Berlin in das Bundesgebiet zum Ver-
(1) Die Abfertigung. der Warensendungen besteht bleib verbracht werden, von Amts wegen oder auf
in der Prüfung Antrag der Abfertigungsbeteiligten an Zollstellen
des Bundesgebiets zu überweisen.
1. der vorgeschriebenen Papiere oder der Gehen solche Warensendungen zur Beförderung
Voraussetzungen für die Befreiung von der durch das Bundesgebiet ein, sind sie von den Grenz-
Genehmigungspflicht, kontrollstellen, den Zollstellen in den Seehäfen oder
2. angelegter Verschlüsse oder anderer Näm- an den Freihafengrenzen oder besonders ermächtig-
lichkeitszeichen und ten Zollstellen im Innern des Bundesgebietes an
3. der Ubereinstimmung der vorgeführten Grenzzollstellen zu überweisen.
Waren nach Art und Menge mit den An- (2) Der Warenführer hat das Uberweisungsgut,
gaben in den vorgeschriebenen Papieren. ohne es zu verändern, innerhalb der vorgeschriebe-
(2) Die Prüfungen zu Absatz 1 Ziffer 3 können nen Frist einer Zollstelle im Innern des Bundes-
auf Stichproben beschränkt werden. Die näheren gebiets oder einer Grenzzollstelle vorzuführen.
Bestimmungen erläßt der Bundesminister der Fi- Wenn sich nacheinander mehrere v\Tarenführer an
nanzen. der Beförderung beteiligen, geht die Vorführungs-
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist als Abfertigungs- pflicht auf jeden folgenden Warenführer über, der
vermerk in die Genehmigungspapiere zu über- das Oberweisungsgut in Kenntnis dieser Eigenschaft
nehmen. übernimmt.
Wenn die Prüfung auf Stichproben beschränkt (3) Die Verpflichtung des Warenführers, das
worden ist, so ist ihr Umfang ersichtlich zu machen. Oberweisungsgut, ohne es zu verändern, innerhalb
(4) Die Uberwachung des Verkehrs mit Zahlungs- der vorgeschriebenen Frist vorzuführen, schließt die
mitteln und Wertpapieren richtet sich nach den Verpflichtung ein, angelegte Zollverschlüsse oder
vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Be- andere Nämlichkeitszeichen unverletzt zu erhalten.
stimmungen. (4) Waren, die aus dem Bundesgebiet in die
§ 7 sowjetisch besetzte Zone oder in den Ostsektor von
Berlin verbracht werden sollen, können auf Antrag
Für die Abfertigung von Waren, für deren Ver-
der Abfertigungsbeteiligten bei einer Zollstelle im
bringung der Bundesminister für Wirtschaft Aus-
Innern des Bundesgebiets vorabgefertigt werden.
nahmen allgemein oder für den Einzelfall zuge-
lassen hat, trifft der Bundesminister der Finanzen (5) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten ent-
nähere Bestimmungen. Er kann insbesondere die sprechend.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 .441
(6) Der Bundesminister der Finanzen erläßt für § 13
das Uberweisungsvcrfahren und für die Vorabfer- (1) Die Bediensteten der Zollbehörden dürfen im
tigungen im Innern des Bundesgebiets nähere Be- Zonengrenzbezirk sämtliche Grundstücke außer Ge-
stimmungen. Er kann die Abfertigung auf bestimmte bäuden und solchen umschlossenen Grundstücken,
Zollstellen beschränken, den Beförderungsweg oder die mit Gebäuden unmittelbar verbunden sind, im
das Beförderungsmittel und im Binnenschiffsverkehr Dienst jederzeit betreten. Sie dürfen im Zonen-
die Vorabfertigung vorschreiben. grenzbezirk Wege und Anlagen, deren Benutzung
für die Allgemeinheit untersagt oder beschränkt ist,
§ 10 im Dienst zu Fuß, zu Pferde und mit Fahrzeugen
benutzen. Sie sind von der Beachtung der polizei-
(1) Die Nämlichkeit der an Zollstellen im Innern lichen Verkehrsvorschriften befreit, soweit es die
des Bundesgebiets oder an Grenzzollstellen zu über- Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erfordert.
weisenden oder von diesen Dienststellen vorab-
gefertigten Warensendungen ist durch amtliche Be- (2) Einer Uberprüfung unterliegen im Zonengrenz-
gleitung, amtlichen Verschluß (Packstück- oder bezirk Gebäude, befriedete Besitztümer, Schiffe und
Raumverschluß), durch Nämlichkeitszeichen wie andere Fahrzeuge, sofern Verdacht besteht, daß
Siegel oder Stempel oder in anderer Weise zu sich darin Personen, die gegen die Bestimmungen
sichern. über den Verkehr mit Vermögenswerten zwischen
dem Bundesgebiet und der sowjetisch besetzten
(2) Für den amtlichen Verschluß sind Zollplomben Zone sowie dem Ostsektor von Berlin verstoßen
zu yerwenden. haben, oder Waren befinden, hinsichtlich deren ein
(3) Schäden, die durch das Anlegen von Nämlich- Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliegt.
keitszeichen an Waren oder Umschließungen ent- (3} Innerhalb eines Geländestreifens von 100 Me-
stehen, hat der Abfertigungsbeteiligte zu tragen. tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von
(4) Für den Packstückverschluß und für die ver- 50 Metern längs der Zonengrenze müssen Grund-
schlußsichere Einrichtung von Fahrzeugen erläßt der stücksbesitzer und Grundstückseigentümer dulden,
Bundesminister der Finanzen nähere Bestimmungen. daß die Zollbehörden zur Verhinderung unerlaub-
ten Warenverkehrs über die Zonengrenze Anlagen
(5) Im Eisenbahnverkehr ist in der Regel von der wie Sperren und Hindernisse, außerdem Schutz-
Anlegung von amtlichen Verschlüssen oder an- hütten, Unterstände und dergleichen errichten.
deren Nämlichkeitszeichen abzusehen.
(4) Im Zonengrenzbezirk dürfen weder Einrich-
tungen getroffen werden, die die Ausübung der
§ 11 nach dieser Verordnung zulässigen Uberwachungs-
maßnahmen hindern oder erschweren, noch dürfen
(1) Die Zolldienststellen können zur Sicherung
bestehende Einrichtungen zu diesem Zweck besei-
der Wiedervorführung der überwiesenen Waren-
tigt werden.
sendungen vom Abfertigungsbeteiligten Sicherheit
bis zur Höhe des Wertes der Waren verlangen. (5) Im Zonengrenzbezirk hat jedermann auf Anruf
d·er Bediensteten der Zollbehörden zu halten, sich
(2) Im Eisenbahnverkc\hr und bei Sendungen, die
über seine Person auszuweisen, die Uberholung
amtlich begleitet werden, bedarf es keiner Sicher-
von Packstücken, Behältnissen, Tieren und Fahr-
heitsleistung, Im Schiffsverkehr ist in der Regel
zeugen, auch die körperliche Durchsuchung zu
von der Sicherheitsleistung abzusehen.
dulden.
(3) Die Sicherheiten sind in der Währung des
(6) Der Betroffene hat den Anweisungen der Be-
Bundesgebiets zu leisten.
diensteten der Zollbehörden nachzukommen. Amts-
(4) Für die Sicherheitsleistung gelten die Bestim- handlungen, die nicht an Ort und Stelle durch-
mungen der Reichsabgabenordnung und der Stun- geführt werden können, körperliche Durchsuchun-
dungsordnung entsprechend. g~n auch auf Antrag der Betroffenen, werden bei
(5) Die geleisteten Sicherheiten verfallen, wenn der nächsten Zolldienst- oder sonstigen Amtsstelle
die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen vorgenommen.
Frist ordnungsgemäß wiedervorgeführt werden. Sie Männliche Personen können an Ort und Stelle
werden jedoch freigegeben, wenn nachgewiesen abgetastet werden, wenn der dringende Verdacht
wird, daß die Waren untergegangen sind oder ohne besteht, daß sie Waffen am Körper verborgen
Verschulden der Beteiligten (Warenführer und son- halten.
stige Verfügungsberechtigte) nicht oder nicht recht- (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 wird eine
zeitig wieder vorgeführt werden konnten. Entschädigung nicht gewährt.
(6) Uber den Verfall von Sicherheiten entscheiden
die Hauptzollämter. § 14
§ 12 Die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bun,des•
post und die dem öffentlichen Verkehr dienenden
(1) Ein Gebiet längs der Zonengrenze in einer Unternehmen haben Bedienstete, die gegen die Be-
Tiefe bis zu höchstens 10 km wird zum Zonen- stimmungen über die Uberwachung des Verkehrs
grenzbezirk bestimmt.
mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch
mächtigt, die Begrenzung dieses Bezirks fest- besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor
zusetzen. von l\erlin verstoßen, auf Antrag des Hauptzoll-
442 Burdesgesetzblatt, Jahrgang t~l, Teil I
amf.s von jPtiN Verwendung in den in dieser Ver- gemeine Waffengebrauchsrecht für den Zollgrenz-
ordn u nq bPlwndtd Len /\ llJcrtig ungsverfahn::~ 1.1 aus- dienst und den Zollfahndungsdienst entsprechend.
zusch I i<:l'i<!n.
§ 1S § 19
Die: l)P11 lsd11• B u ndesbd hn hc:11, Für die besondere Inanspruchnahme der Zoll-
1. ff1r di<! 1\lifc·rl.iq11r1u der von ihr zu befördernden behörden auf Grund dieser Verordnung sind Ge-
P< rsoIwll und· Vv' i:l r<!n im Verkehr 1u it der
1
bühren und sonstige Kosten nach der Gebühren-
sowj<·l.11-,d1 IJcsdzU>n Zone und dem Ostsektor ordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
von Bc\rlin die von dc!r Oberfinanzdirektion als weinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichs-
noLwPndi~J lw1.cid11H~l.en Anlagen und Beliclfe,
ministerialblatt S. 1268) zu erheben.
wi<! Rcirnrwn, Rä111nc\ Bliro- und Kassenräume,
L:1g<!tpliil.z<>, Brücken, Wicgegerätc zu stellen, § 20
sie c)rl1d I i<'n, 'rein ig(\ll und, soweit c~rforderlich, Uber Aufgaben, die im Zusammenhang mit der
bcdeud1te11, lieiz(!ll und abschließen zu lassen, Uberwachung des Warenverkehrs mit der sowje-
2. Unterk C,nHe für die A bfertigungsbearnten gegen tisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin
Entschiid i~prng zur Verfügung zu stellen, soweit den Zollbehörden übertragen werden (z. B. pflan-
es diP iirllichc~n Verhältnisse E~rfordern, zen-, veterinär- und seuchenpolizeilicher Art, Uber-
wachung des Straßengüterverkehrs), erläßt der
3 die Überholung oder Bewachung ihrer Beför- Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit den
denrngsrniltel durch die Bediensteten der Zoll- zuständigen Behörden nähere Bestimmungen. ~
behörden wfüuend des Betriebes zu jeder Zeit
zu ennögliclwn und zu dulden, § 21
4. die mit der Aufsicht über ihren Verkehr beauf- Die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
tragten Bediensteten der Zollbehörden in Aus- diese Verordnung und die auf Grund dieser Ver-
übung ihres Dienstes ::u befördern und ihnen im ordnung erlassenen Vorschriften richtet sich nach
Dienst den Zutritt zu Anlagen und Gebäuden zu Artikel VIII des Gesetzes , 53 (Neufassung) der
gestatten, amerikanischen und der. britischen Militärregierung
vom 18. September 1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom
5. den in Betracht kommenden Zolldienststellen die
27. September 1949) und Artikel VIII der Verord-
Fahrpläne für den Verkehr über die Zonengrenze
nung Nr. 235 des französischen Hohen Kommissars
rechtzeitig mitzuteilen.
vom 18. September 1949 (Journal Officiel 1949
S. 2155) über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
§ 16 des Güterverkehrs in Verbindung mit Artikel 5 d.es
Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen. Kommission
Der Bundesminister der Finanzen erläßt im Ein-
vom 2. August 1950 über Devisenbewirtschaftung
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514}.
nähere Beslimmungen über die Überwachung des
kleinen Zonengrenzverkehrs.
§ 22
§ 17 (1} Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Die mit dm Dberwachung des Warenverkehrs
beauftragten ZoJldienstslellen können zum Zwecke (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
d<~r Durchführunq der Uberwachung Gutachten von Kontrolle des Warenverkehrs mit der sowjetisch
Sachversl<lnd i9en einholen. Erforderlichenfalls sind besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin vom
diese Personen zur Verschwiegenheit besonders zu 22. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom
verpflichten. 6. Januar 1951} außer Kraft.
§ 1H (3) Wo in anderen Vorschriften auf die Verord-
nung vom 22. Dezember 1950 verwiesen ist, treten
Für die Utwrwadnmg des Verkehrs mit Ver- an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
mögenswerten im Zonengrenzbezirk qilt das all- dieser Verordnung.
Bonn, den 9. Juli 1951.
D e r B u n d e s. k a n z l e r
Adenauer
D<>r Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 443
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit
für den Erlaß von Verordnungen
über die Wiederherstellung von Grundbüchern
und die Wiederbeschaffung
von .grundbuchrechtlichen Urkunden.
Vom 27. Juni 1951.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
lrnt die Bundesregierung im Einvernehmen m.it dem
Bundesrat entschieden:
Die durch § 123 der Grundbuchordnung vom
24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 1.39) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073) dem früheren Reichs-
minister der Justiz erteilte Zuständigkeit für den
Erlaß von Rechtsverordnungen ist auf den Bun-
desminister der Justiz übergegangen.
Bonn, den 27. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verordnung (4) Auf das Verfahren sind die für das Grund-
über den Rechtsverkehr bis zur Wieder- buchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß
'herstellung zerstörter Grundbücher anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforder-
bei dem Amtsgericht in Burgsteiniurt. lichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4
Vom 27. Juni 195!.
bezeichnete Verfügung ist unzulässig.
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
§ 2
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,-vird
mit Zustimmung des Bundesrütes verordnet: \Nird nach Wiederherstellung des Grundbuchs
die nach § 1 Abs. 2 getroffene Eintragungsver-
fügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von
§ 1 demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts in Burgsteinfurt dem Stande des Grundbuches bei der Wiederher-
treten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederher- stellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die
stellung der im Jahre 1945 zerstörten Grundbücl1er Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts
bei diesem Amtsgericht an die Slelle des § 15 der wegen ein Widerspruch einzutragen.
Verordnung über die Wiederherstellung zerstöi-ter
Bonn,. den 27. Juni 195 l.
oder abhanden gekommener Grundbücher und Ur-
kunden vom 26. Juli 1940 (Reiclisgesetzbl. I S. 1048)
die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
(2) Uber Anträge auf Eintragungen in das wieder-
hergestellte Grundbuch ist schon vor der Wieder-
herstellung zu befinden. Werden die gesetzlicn . ~n .
Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für
gegeben erachtet. so hat das Grundbuchamt zu ver- Bekanntmachung
fügen, daß die Eintragung nach \Viederherstellung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
des Grundbuches vorgenommen werde Dabei ist ein Warenzeichen auf Ausstellungen.
Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der
Eintragung in das Grundbuch :r.urückbezogen wird. Vom 6. Juli 1951.
Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfüqung treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
entsprechenden Eintragung in das wiederhergesh\llte Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl.
Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, so- S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
bald die Verfügung zu ckn Aklen genommen wor- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
den ist. wird bekanntgemacht:
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 443
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit
für den Erlaß von Verordnungen
über die Wiederherstellung von Grundbüchern
und die Wiederbeschaffung
von .grundbuchrechtlichen Urkunden.
Vom 27. Juni 1951.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
lrnt die Bundesregierung im Einvernehmen m.it dem
Bundesrat entschieden:
Die durch § 123 der Grundbuchordnung vom
24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 1.39) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073) dem früheren Reichs-
minister der Justiz erteilte Zuständigkeit für den
Erlaß von Rechtsverordnungen ist auf den Bun-
desminister der Justiz übergegangen.
Bonn, den 27. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verordnung (4) Auf das Verfahren sind die für das Grund-
über den Rechtsverkehr bis zur Wieder- buchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß
'herstellung zerstörter Grundbücher anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforder-
bei dem Amtsgericht in Burgsteiniurt. lichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4
Vom 27. Juni 195!.
bezeichnete Verfügung ist unzulässig.
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
§ 2
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,-vird
mit Zustimmung des Bundesrütes verordnet: \Nird nach Wiederherstellung des Grundbuchs
die nach § 1 Abs. 2 getroffene Eintragungsver-
fügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von
§ 1 demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts in Burgsteinfurt dem Stande des Grundbuches bei der Wiederher-
treten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederher- stellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die
stellung der im Jahre 1945 zerstörten Grundbücl1er Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts
bei diesem Amtsgericht an die Slelle des § 15 der wegen ein Widerspruch einzutragen.
Verordnung über die Wiederherstellung zerstöi-ter
Bonn,. den 27. Juni 195 l.
oder abhanden gekommener Grundbücher und Ur-
kunden vom 26. Juli 1940 (Reiclisgesetzbl. I S. 1048)
die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
(2) Uber Anträge auf Eintragungen in das wieder-
hergestellte Grundbuch ist schon vor der Wieder-
herstellung zu befinden. Werden die gesetzlicn . ~n .
Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für
gegeben erachtet. so hat das Grundbuchamt zu ver- Bekanntmachung
fügen, daß die Eintragung nach \Viederherstellung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
des Grundbuches vorgenommen werde Dabei ist ein Warenzeichen auf Ausstellungen.
Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der
Eintragung in das Grundbuch :r.urückbezogen wird. Vom 6. Juli 1951.
Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfüqung treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
entsprechenden Eintragung in das wiederhergesh\llte Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl.
Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, so- S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
bald die Verfügung zu ckn Aklen genommen wor- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
den ist. wird bekanntgemacht:
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 443
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit
für den Erlaß von Verordnungen
über die Wiederherstellung von Grundbüchern
und die Wiederbeschaffung
von .grundbuchrechtlichen Urkunden.
Vom 27. Juni 1951.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
lrnt die Bundesregierung im Einvernehmen m.it dem
Bundesrat entschieden:
Die durch § 123 der Grundbuchordnung vom
24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 1.39) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073) dem früheren Reichs-
minister der Justiz erteilte Zuständigkeit für den
Erlaß von Rechtsverordnungen ist auf den Bun-
desminister der Justiz übergegangen.
Bonn, den 27. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verordnung (4) Auf das Verfahren sind die für das Grund-
über den Rechtsverkehr bis zur Wieder- buchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß
'herstellung zerstörter Grundbücher anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforder-
bei dem Amtsgericht in Burgsteiniurt. lichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4
Vom 27. Juni 195!.
bezeichnete Verfügung ist unzulässig.
Auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
§ 2
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,-vird
mit Zustimmung des Bundesrütes verordnet: \Nird nach Wiederherstellung des Grundbuchs
die nach § 1 Abs. 2 getroffene Eintragungsver-
fügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von
§ 1 demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts in Burgsteinfurt dem Stande des Grundbuches bei der Wiederher-
treten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederher- stellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die
stellung der im Jahre 1945 zerstörten Grundbücl1er Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts
bei diesem Amtsgericht an die Slelle des § 15 der wegen ein Widerspruch einzutragen.
Verordnung über die Wiederherstellung zerstöi-ter
Bonn,. den 27. Juni 195 l.
oder abhanden gekommener Grundbücher und Ur-
kunden vom 26. Juli 1940 (Reiclisgesetzbl. I S. 1048)
die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
(2) Uber Anträge auf Eintragungen in das wieder-
hergestellte Grundbuch ist schon vor der Wieder-
herstellung zu befinden. Werden die gesetzlicn . ~n .
Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für
gegeben erachtet. so hat das Grundbuchamt zu ver- Bekanntmachung
fügen, daß die Eintragung nach \Viederherstellung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
des Grundbuches vorgenommen werde Dabei ist ein Warenzeichen auf Ausstellungen.
Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der
Eintragung in das Grundbuch :r.urückbezogen wird. Vom 6. Juli 1951.
Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfüqung treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
entsprechenden Eintragung in das wiederhergesh\llte Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl.
Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, so- S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
bald die Verfügung zu ckn Aklen genommen wor- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
den ist. wird bekanntgemacht:
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Berichtigung
gesehene Schutz von .Erfindungen, Mustern und zur Verordnung zur Änderung und Ergänzung
Warenzeichen tritt ein für: der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
1. die in der Zeit vom 6. bis 16. September 19,51 sbuergesetz vom 29. Juni 1951
in Berlin stdttfindende Ausstellung „Internatio- (Bundesgesetzbl. I S. 418).
naler Autosalon Berlin 1951 "; In § 1 Ziffer 21 muß es in der Fassung des § 52
2. die in der Zeit vom 6. bis 21. Oktober 1951 in Ziffer 5 Zeile 3 statt „Steuer frei h e i t" richtig
Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-Aus-• heißen: ,,Steuer er mäßig u n g".
stellung Berlin 1951 ". Bonn, den 2. Juli 1951.
Bonn, den 6. Juli 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Justiz Im Auftrag
Dehler Dr. Z i e r o 1 d - P r i t s c h
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Vergütung von Tabaksteuer. Vom 30.
Juni 1951. 1.7.51 124 30. 6.51
Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dem
Tierzuchtgesetz auf die Obersten Landesbehörden. Vom
19. Juni 1951. 1. 7. 51 124 30.6.51
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren § 1 Buchst. b u. e: 125 3. 7.51
für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst vom 1. 4. 51
12. Juni 1942 (PR Nr. 46/51). Vom 23. Juni 1951. im übrigen:
1. 7. 51
Verordnung über die Festsetzung der Gesamtzahl der
Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs. Vom 26. Juni 1951. 4. 7.51 125 3. 7.51
Verordnung über eine Zählung von Obstbäumen und
Beerensträuchern. Vom 22. Juni 1951 4. 7.51 125 3. 7.51
Verordnung PR Nr. 47/51 zur A.nderung der Anordnung
PR Nr. 53/49 über Preise für Backhefe. Vom 29. Juni 1951. 9. 7.51 126 4. 7.51
Verordnung PR Nr. 48/51 über Preise für Thomasphosphat
(Thomasmehl). Vom 29. Juni 1951. 1. 7. 51 127 5. 7.51
Verordnung PR Nr. 49/51 über die Durchführung des
Kostenausgleichs für eingeführtes Thomasphosphat (Tho-
masmehl). Vom 29. Juni 1951. 1.7.51 127 5.7.51
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Berichtigung
gesehene Schutz von .Erfindungen, Mustern und zur Verordnung zur Änderung und Ergänzung
Warenzeichen tritt ein für: der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
1. die in der Zeit vom 6. bis 16. September 19,51 sbuergesetz vom 29. Juni 1951
in Berlin stdttfindende Ausstellung „Internatio- (Bundesgesetzbl. I S. 418).
naler Autosalon Berlin 1951 "; In § 1 Ziffer 21 muß es in der Fassung des § 52
2. die in der Zeit vom 6. bis 21. Oktober 1951 in Ziffer 5 Zeile 3 statt „Steuer frei h e i t" richtig
Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-Aus-• heißen: ,,Steuer er mäßig u n g".
stellung Berlin 1951 ". Bonn, den 2. Juli 1951.
Bonn, den 6. Juli 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Justiz Im Auftrag
Dehler Dr. Z i e r o 1 d - P r i t s c h
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Vergütung von Tabaksteuer. Vom 30.
Juni 1951. 1.7.51 124 30. 6.51
Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dem
Tierzuchtgesetz auf die Obersten Landesbehörden. Vom
19. Juni 1951. 1. 7. 51 124 30.6.51
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren § 1 Buchst. b u. e: 125 3. 7.51
für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst vom 1. 4. 51
12. Juni 1942 (PR Nr. 46/51). Vom 23. Juni 1951. im übrigen:
1. 7. 51
Verordnung über die Festsetzung der Gesamtzahl der
Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs. Vom 26. Juni 1951. 4. 7.51 125 3. 7.51
Verordnung über eine Zählung von Obstbäumen und
Beerensträuchern. Vom 22. Juni 1951 4. 7.51 125 3. 7.51
Verordnung PR Nr. 47/51 zur A.nderung der Anordnung
PR Nr. 53/49 über Preise für Backhefe. Vom 29. Juni 1951. 9. 7.51 126 4. 7.51
Verordnung PR Nr. 48/51 über Preise für Thomasphosphat
(Thomasmehl). Vom 29. Juni 1951. 1. 7. 51 127 5. 7.51
Verordnung PR Nr. 49/51 über die Durchführung des
Kostenausgleichs für eingeführtes Thomasphosphat (Tho-
masmehl). Vom 29. Juni 1951. 1.7.51 127 5.7.51
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 445
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr vom
Verordnung PR Nr. 51/51 über Freigabe der Preise für
Rohöl. Vom 2. Juli 1951. 1. 7. 51 127 5. 7.51
Verordnung PR Nr. 52/51 über Preise für verzinkte Walz-
werkserzeugnisse. Vom 4. Juli 1951. 11. 7. 51 130 10. 7. 51
Zweite Durchführungsverordnung zum Zuckergesetz:
Meldepflichten. Vom 7. Juli 1951. 13. 7.51 132 12. 7.51
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Soeben erschienen:
DEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND
Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otto Böhme r Konrad D u d e n Hermann J a n s s e n
Rechtsanwälten
Unter Mitarbeit der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen
Mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums
für den Marshallplan und der Bank deutscher Länder
HerausiJegeben vom
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r ·J u s t i z
Mil Rücksicht auf das drincfC'nclc lntPresse der Liste hingewiesen so daß den Interessierten lm Bedarfsfalle die Auf•
keit an ei11c1 Untu11d1lunq üt>er das Schicksal der Aus• findunq des Wortlautes erle•1chtert ist.
landsvc1 moocns•wPrte Vf,röftpnt1icht das Bundesjust1tmrn1,,1eTJum m
An der BesdMflung de1 Texte haben zahlieidle amtliche und private
die l'exle der ihm bekilnlllPti Stellen m1tgew1rkt, vor allem die Studiengesellsd1°Jtt für privatred1t-
und ausl,1r1cl1schcn qesctzlid1en Vorsdirilten über liche Auslaridsmteressen. Bremen Fiir di(, Publikation wurden dilt
Texte zusammer.qestellt und bearbeitet: im Abschnitt lntemrntion,le
Abkommen von Rechtsanwalt Dr. Duden, Mannheim; Im Absdrnitt
US/\ von Rechtsanwalt und Notar Dr. J a n s s e •. Bremen, In sämt-
Teil A, Intcrr1<1tio1rnle Vcrcinbiuungcn.
lichen anderen <\bschnilten von Rechtsanwalt Otto B ö b m e r, Düssel-
clort Die Bearbeiter haben zahlre1ch'2 ausländische Korrespondenten
hE1rnnqezogen. Die Obersetzer wurden mit besonderer Sorqfalt
Tf,il B: Einzelsl.,.rntlichc ansli,indische Gesetze. ausgewählt
Dn erste Band enthält die rnternationalen. Abkommen sowie einzel-
staatliche ausläncl1sche Gesetze von in~gesarnt 38 Ländern, eine Liste
Die engllsd1en oder französisd1en Texte sind zum Teil tn der Ursprache
der ausländischen Feindvermögensverwaltungen nucl ein Anschriften-
und In deutscher 0bersetzunq. zum l'eil ou, In der Ursprnc:he ab•
verwichnis der Generalkcnsul:lte der Bundesrepublik Deutschlands im
gedruckt, e.lle ubrtgen frerndsp1achlid1en Texte tmit A11srrnnme e1n1qer
besonders wtcht1ger spanischer l'extel nur In deutsctier 0oersetzunq. Ausland.
Den einznlnP.n Län:lerabsd1111tten Ist 1eweils erne Liste der ernsclilü· Das Werk stellt ein unentbehrliches Hilfsmittel dar für Behörden,
gigen Vorschriften voranqestellt1 die w1cht1qercn Vorsch11tten sind BankE!n, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren Vermögen
ansd1Jießend abgedrut'kt 1 aut die wenIqe1 w1chl1qen wird durch die im Ausland von der Beschlannahrne betrol!en wurde.
Der Hauptband. ist nunmehr erschienen, u·nd die bisher eingegangenen Bestellungen sind ausgeführt worden. Ein
weiterer Band befindet sich in Vorbereitung und wird den Beziehern automatisch nach Erscheinen zugestellt.
Weitere Bestellungen erbitten wir an den Der Preis des Gesamtwerkes beträgt DM 80.-.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS / KOLN AM RHEIN 1 I POSTFACH
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Teil l• •= DM 2 OG (zuziiqltd1
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Bonn/Köln, Druck: Kiilrw1