Bundesgesetzblßtt
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Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am .30. Juni 1951 1 Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
27. 6. 51 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes uncl des Körperschaft-
steuergesetzes (ESt- und KSt-Äntlerungsgesetz 1951) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
28. 6. 51 Gesetz betreffend Weitergeltung der Getreidepreise 417
29. 6. 51 Verordnung zur Andenmg und 'JJrgänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
~1esetz . . . , . . . . . . . . . . . ~· . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . 418
29. 6. 51 Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . 435
27. 6. 51 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellunf1Cn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . 437
13. 6. 51 Berichtigung zum all~Jemcinen Eisenbahngesetz . . . . . . . . . . . . . . 438
25. 6. 51 Berichtigung zur Fünflen Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Minera]ölsteucrgc'sctzcs . . . ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
Hinweis auf Ve:rkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . 438
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaitsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951).
Vom 27. Juni 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,,§ 7 a
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bewertungsfreiheit für bewegliche
Wirtschaftsgüter
Abschnitt I (1) Steuerpflichtige, die wegen Verfolgung aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
Einkommensteuer anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den
Nationalsozialismus oder als Flüchtlinge oder Ver-
§ 1 triebene ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren
· Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
28. Dezember 1950 - EStG 1950 - (Bundesgesetzbl. Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren
1951 I S. 1) wird wie folgt geändert und ergänzt: beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
1. Im § 3 ist als Ziffer 15 einzufügen: stellungskosten zu bemessenden Absetzung im Jahr
,, 15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen"- der Anschaffung oder Herstellung und in dem dar-
dungen), soweit sie im einzelnen Fall ins- auffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hun-
gesamt 100 Deutsche Mark nicht über- dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
steigen. Weihnachtszuwendungen (Neu- höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden
jahrszuwendungen) sind Zuwendungen in Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000
Geld, die in der Zeit vom 15. November Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung
eines Kalenderjahrs bis zum 15. Januar für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich
des· folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß nach dem dann noch vorhandenen Restwert und
des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge- der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts-
zahlt werden." · güter, für die Abschreibungsfreiheit nach Satz 1 in
Anspruch genommen worden ist.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 kann
a) In Absatz 1 ·satz 4 wird hinter ,, (Absatz 4)" nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
innerhalb der Klammern „ und § 9 a" ein- schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
gefügt. nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1952
b) In Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Worten angeschafft oder hergestellt· worden sind."
,,über die Betriebsausgaben" eingefügt ,,(Ab- 5. § 7 c wird wie folgt geändert:
satz 4 und § 9 a) ".
a) Es wird folgender Buchstabe e eingefügt:
3. In § 5 Satz 2 wird hinter ,, (§ 4 Absatz 4)" inner-
halb de:r Klammer.n „ und § 9 a" eingefügt. _ „e) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
freie Wohnungsunternehmen, die die fol-
4- § 7 a erhält. die folgende Fassung:. genden· Voraussetzungen erfüllen:
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
aa) das Unternehmen muß wirtschaftlich 3. die Zuschüsse oder Darlehen a_ls den
vom Steuerpflichtigen und seinen An· zu fördernden Zwecken dienlich an-
gehörigen unabhängig sein, erkannt sind.
bh) der Steuerpflichtige und seine Ange- Der Nachweis hierfür wird durch eine Beschei-
hörigen dürfen weder unmittelbar nigung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen
noch rnittellJar an dem Unternehmen vom Bundesminister für Ernährung, Lan~wirt-
beteiligt sein, schaft und Forsten und bei allen anderen Schif-
fen vom Bundesminister für Verkehr im Ein·
cc) das Unterneh1nen muß sich hinsichtlich vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
der Verw(mclung der empfangenen Zu- zen und der Obe_rsten Verkehrsbehörde des
schüsse und Darlehen der Prüfung Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz
durch einen mindestens seit 1. April hat, erteilt wird."
1951 bestehenden wohnwirtschaftlichen
Verbünd unterwerfen, zu dessen 7. § 7 e wird gestrichen.
sa lzungsmäßigen Aufgaben eine solche
Prüfung gehört." 8. Hinter § 9 wird die folgende Vorschrift ein-
gefügt:
b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f
und erbält folgende Fassung: „4 a. Beschränkter Abzug
von Betriebsausgaben
,,f) sonstige Wohnungs- und Siedlungsu,nter•
und Werbungskosten
nehmen und private Bauherren, soweit
durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau
§ 9a
von Wohnungen zur Benutzung durch
den Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeit- Aufwendungen für die Bewirtung von
nehmer oder seine Angehörigen im Sinn Geschäftsfreunden
des § 10 des Steueranpassungsgesetzes
unmittelbar gefördert wird." Aufwendungen für die Bewirtung von Ge~
schäftsfreunden mit Speisen, Getränken oder
c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: sonstigen Genußmitteln dürfen als Betriebs-
,. (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Zu- ausgaben {§ 4 'Absatz 4) und Werbungskosten
schüsse und Darlehen sind für jede geförderte (§ 9) bei der Ermittlung des Gewinns oder des
Wohnung (§ 7 Absatz 1 des Ersten Woh- Uberschusses der Einnahmen über die Wer-
nungsbaugesetzes vom 24. April 1950, (Bun- bungskosten nur nach Maßgabe einer Rechts-
desgesetzbl. S. 83), die hinsichtlich der Größe verordnung abgesetzt werden."
und Miete (Mietwert) der Vorschrift des § 7
Absatz 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes 9. § 10 wird wie folgt geändert:
entspricht, bis zum Betrag von 7000 Deutsche a) In Absatz 1
Mark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der
Bau einer Wohnung durch mehrere Steuer- aa) erhält Ziffer 2 Buchstabe c den Zusatz
pflichtige gefördert wird. Zum Nachweis der ,. wenn hierzu keine fremden Mittel ver-
in Absatz 1 Buchstabe f und in den Sätzen 1 wandt werden;",
und 2 bezeichneten Voraussetzungen ist eine bb) erhält Ziffer 2 Buchstabe d den Zusatz
Bescheinigung der nach § 10 des Ersten Woh-
,. und hierzu keine fremden Mittel ver-
nungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzu-
wandt werden;", ·
legen."
cc) wird Buchstabe e der Ziffer 2 gestrichen.
6. § 7 d Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 Ziffer 3 wird der Klammerzusatz
., (2) Steuerpilichtige, die den Gewinn auf ,, (s. § 10 a)" gestrichen.
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
können Zuschüsse oder unverzinsliche Dar- c) Absatz 1 Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:
lehen, sonstige Steuerpflichtige können Zu-
schüsse zur Förderung des Schiffbaus im Jahr „4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn
der Hingabe als Betriebsausgaben oder Wer- nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund
bungskosten absetzen. Voraussetzung dafür ist, ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
daß die, Verluste der drei vorangegangenen
Veranlagungszeiträume aus Land- und
1. die Zuschüsse oder Darlehen einem Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und
Unternehmer für den von ihm bei einer aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht
Werft im Bundesgebiet oder im Lande , bei der Veranlagung für die vorangegan-
Bt!rlin in Auftrag gegebenen Bau oder genen Veranlagungszeiträume ausge-
Umbau eines zum Erwerb durch die glichen oder abgezogen .'Worden sind.
Schiffahrt dienenden Schiffs gegeben Die Höhe des Verlustes ist nach den Vor-
werden, schriften der §§ 4 bis 7 d und 9 a in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 6 zu ;ermitteln;".
2. der Bau oder Umbau. eines Schiffs als
schiffahrts- oder fischereipolitisch för- d) Jn Absatz 2 Ziffer 3 wird . Buch$t ab~ 1
p ge-
derungswürdig ist und strichen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 413
e) In Absatz 2 Ziffer 3 wird Buchstabe c Buch- den Antrag bleibt der Steuerpflichtige für drei
stabe b und erhält folgende Fassung: Veranlagungszeiträume gebunden.
„b) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn (2) Bei Anwendung des Absatzes unter-
des Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem vor- liegen die gesamten Einkünfte aus Gewerbe-
stehenden Buchstaben a genannten Be- betrieb nach Abzug einer angemessenen Ver-
träge, so ist der darüber hinausgehende gütung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Betrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem im Unternehmen dem für Kapitalgesellschaften
Fall dürfen jedoch über die in dem Buch- jeweils geltenden Steuersatz. Die Vergütung
staben a ge~annten Beträge• hinaus vom ist nur in Höhe des tatsächlich entnommenen
Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens Betrags abzugsfähig.
15 vom Hundert des Gesamtbetrags der
Einkünfte abgezogen werden;". (3) Die abzugsfähige Vergütung im Sinn des
Absatzes 2 und die darüber hinausgehenden
f) In Absatz 2 Ziffer 3 wird Buchstabe d Buch- Entnahmen, soweit sie die Einlagen in den Ver-
stabe c. anlagungszeiträumen übersteigen, für die der
Antrag nach Absatz 1 gilt, unterliegen zusam-
g) In Absatz 2 Ziffer 4 werden die Worte men mit den übrigen Einkünften daneben der
,,Buchstaben a und d" durch die Worte „Buch- Versteuerung nach den allgemeinen Vorschrif-
staben a und c" ersetzt. ten dieses Gesetzes.
10. § 10a wird gestrichen.
(4) Zu den Entnahmen im Sinn des Absatzes 3
gehören nicht
1L Hinter § 10 wird der folgende § 10b eingefügt:
1. die Beträge, die zur Zahlung der auf
das Betriebsvermögen entfall enden
,,§ 10 b
Vermögensteuer und zur Zahlung der
Steuerbegünstigte Zwecke auf das Betriebsvermögen entfallenden
Abgaben nach dem Soforthilfegesetz
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch- entnommen worden sind;
licher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
und der als besonders förderungswürdig aner- 2. die nach Absatz 2 zu entrichtende
kannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Steuer.
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ge-
(5) Ein Ausgleich mit Verlusten aus Gewerbe-
samtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend betrieb ist nur im Rahmen des Absatzes 2 zu-
der Summe der gesamten Umsätze und der im
lässig. Ein Ausgleich mit Verlusten aus den
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge- übrigen Einkünften ist nur mit Einkünften zu-
hälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für lässig, die nach Absatz 3 versteuert werden.
wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom-
hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert." (6) Die Sonderausgaben der §§ 10 und 10b
sind mit folgenden Einschränkungen bei der
12. § 32 Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Einkommensermittlung nach Absatz 3 und nur
,, (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bei dieser abzugsfähig:
bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. a) Verluste aus Gewerbebetrieb aus Vor-
Sie beträgt jedoch höchstens 80 vom Hundert jahren sind in den Veranlagungszeit-
des Einkommens. Dabei gilt das folgende:" räumen, für die der Antrag nach Ab-
satz 1 gilt, nur von den Einkünften aus
13. § 32a wird gestrichen.
Gewerbebetrieb abzugsfähig, die .nach
Absatz 2 versteuert werden;
14. Hinter § 32 wird der folgende § 32 b eingefügt:
b) die auf das Betriebsvermög-en entfal-
,,§ 32 b lende bezahlte Vermögensteuer ist bei
der Ermittlung des Einkommens nicht
Anwendung des Körperschaftsteuersatzes als Sonderausgabe im Sinn des § 10
auf Gewinne aus Gewerbebetrieb Absatz 1 Ziffer 6 abzugsfähig;
(1) Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeit- c) bei der Bemessung der zur Hälfte ab-
raum und in den darauf folgenden zwei Ver-· zugsfähigen Sonderausgaben nach § 10
anlagungszeiträumen ihre gesamten Einkünfte Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe b gilt als
aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßi- Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe
ger Buchführung nach § 5 ermitteln, können auf der Einkünfte im Sinn des Absatzes 3.
Antrag hinsichtlich dieser Einkünfte die Anwen-
dung des Körperschaftsteuersatzes nach Maß- (7) Wird der Antrag nach Ablauf der in Ab-
gabe der Absätze 2 bis 6 verlangen. Der Antrag satz 1 bezeichneten Veranlagungszeiträume
ist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der nicht erneuert, so ist der dann noch vorhandene
Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeit- Gesamtbetrag des während der Anwendung des
raum zu stellen, für den diese Art der Versteue- Absatzes 1 nicht entnommenen Gewinns nach-
rung erstmals in Anspruch genommen wird. An zuversteuern. Bei der Nachversteuerung ist§ 34
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Absatz 1 enlsprechend anzuwenden. 'Die gleichen abziehen, als sie mit inländischen Einkünften
Grundsüt.zc finden im Fall des Todes des Steuer- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
pflichli~Jen Anwendung. Die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 ist
nur anzuwenden, wenn ein wirtschaftlicher
(8) Die Durchführung der Absätze 1 bis 7 Zusammenhang der in dieser Vorschrift be-
wird durch Rechtsverordnung näher geregelt." zeichneten Sonderausgaben mit inländischen
Einkünften besteht und der Gewinn auf
15. § 33a wird wie folgt geündert: Grund im Inland ordnungsmäßig geführter
Büche~nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 er-
a) In i\ bs,üz l erhi:iH der einleitende Salz fol- mittelt wird. Die Vorschriften des § :34 sind
g<'tH.le Fassung: nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf
Einkünfte aus außerordentlichen \\lald-
,, ( l) ßei Flüchtlingen, Vertriebenen und
nutzungen und auf Veräußenmgsgewinne
politisch Verfolnlcu, Personen, die nach dem
der § § 14, 16, 17 und 18 Absatz 3 beziehen.
30. September 1948 aus Krie~Jsgefangenschaft Nicht anzuwenden sind die übrigen Vor-
heimgekehrt sind (Spütheimkehrer), sowie schriften der §§ 10 und 34 und die Vorschrif-
bei P()rsoncn, diP den Hausrat und die K1ei- ten der § § 33 und 33a."
dunq infolge Kriegseinwirkung verloren
habvn (Tota ]schaden) und dafür hö<~hstens b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
eine Entschädigung von 50 vom Hundert die-
ses Kriegssachsclntdens erhalten haben, wird ,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch im
auJ Antrag ein Freibetrag in der folgenden Fall des § 1 Absatz 3." '
Höhe vom Einkommen abgezogen:".
20. Hinter der Uberschrift des Abschnitts VIII, die
b) Ini Absatz 1 werden ersetzt:
in
die Worte
„480 Deutsche Mark" durch die Worte „540 ,, VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften"
Deutsche Mark", geändert wird, wird der folgende § 51 neu
die Worte eingefügt:
„600 Deutsche Mark" durch die Worte „720
Deutsche Mark" und ,,§ 51
die Worte
„ 720 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte Ermächtigung
.,840 Deulsche Mark".
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
c} Der letzte Satz des Absatzes wird ge- Zustimmung des Bundesrates
strichen.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für
den Veranlagungszeitraum 1951 Rechts-
16. § 34a 0rh~i1t die folgende Fassung:
verordnungen zu erlassen, soweit dies
zur \,Vahrung der Gleichmäßigkeit bei
,,§ 34 a der Besteuerung. und zur Beseitigung
von Unbilligkeit.en in Härtefällen er-
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge forderlich ist, und zwm:
für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-
und Nacht.arbeit sind steuerfrei, wenn der a) über die Abgrenzung der Steuer-
Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark pflicht,
im Kalenderjahr nicht übersteigt." ·
:1 b) über die Ermittlung der Einkünfte
17. Im § 39 Absatz 5 wird der zweite Satz ge- und die Feststellung des Einkom-
strichen. mens einschließlich der abzugsfähi-
gen Beträge,
18. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) über die Veranlagung, die Anwen-
Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: dung der Tarifvorschriften und die
„2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des Regelung der Steuerentrichtung ein-
§ 10 Absatz 1 Ziffern 1, 2 Buchstaben a schließlich der Steuerabzüge,
und b, 5 und 6, Absatz 2 und des § 10 b
d) über die Besteuerung der beschränkt
468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,
Steue.rpflichtiqen einschließlich eines
der 468 Deutsche Mark übersteigende
Steuerabzugs;
Betrag;"
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung
19. § 50 wird wie folgt geändert:
zu erlassen:
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
a) über die Nachversteuerung in den
., (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Be- Fällen des § 10a Absätze 2 und 3 des
triebsausgaben (,§ 4 Absatz 4 und § 9a) oder Einkommensteuergesetzes in der
Werbungskosten (§§ 9 und 9a) nur insoweit Fassung vom 28. Dezember 1950,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 415
b) über die Nachversteuerung derMehr- für Anschaffungen und Herstellungen, die nach
entnahmen im Sinn des § 32a Absatz dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfol-
4 des Einkommensteuergesetzes in gen, anzuwenden. § 1 Ziffer 5 (Änderung des
der Fassung vom 28. Dezember 1950, § 7 c) und § 1 Ziffer 6 (Änderung des § 7 d)
c) über die Bemessung, Entrichtung und sind erstmals für Zuschü,sse und Darlehen an-
zuwenden, die nach dem Tag der Verkündung
Anrechnung von Vorauszahlungen,
des Gesetzes gegeben werden.
d) über eine Abschreibungsfreiheit zur (4) Die Vorschrift des § 1 Ziffer 16 (Ände-
Förderung des Baues von Land- rung des § 34 a) gilt erstmals für den Arbeits-
arbeiterwohnungen und über eine lohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-
Steuerermäßigung beim Bau voh zahlt wird, der nach dem Tfl.g der Verkündung
Heuerlings- und Werkwohnungen dieses Gesetzes beginnt.
für ländliche Arbeiter,
(5) Die Vorschriften des § 1 Ziffern 2, 3 und
e) über die steuerliche Behandlung 8 sind von dem Tag ab anzuwenden, -an dem
von Erfindervergütungen, dieses Gesetz in Kraft tritt.
f) über die Anerkennung steuerbegün- (6) Steuerfreie Beträge, die für Ausgaben im
tigter Kapitalansammlungsverträge, Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des
g) über die Anerkennung gemeinnützi- Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
ger Zwecke als besonders förderungs- 28. Dezember 1950 bis zum Ablauf des Tags
würdig, der Verkündung des vorliegenden Gesetzes
auf der Lohnsteuerkarte 1951 eingetragen wor-
h) über die sich aus der Aufhebung den sind, werden durch die Vorschriften des
oder Änderung von Vorschriften die- vorliegenden Gesetzes nicht berührt. Das
ses Gesetzes ergebenden Rechtsfol- gleiche gilt, wenn die Eintragung bis zum Ab-
gen, soweit dies zur Dberleitung er-_ lauf des Tags der Verkündung des vorliegen-
forderlich ist und diese Rechtsfolgen den Gesetzes beantragt worden ist.
nicht in einem Gesetz geregelt sind; (7) Werden neben steuerfreien Beträgen
3. die in den§§ 3, 7 c Absatz 1, 9a, 29, 31, nach Absatz 6- weitere steuerfreie Beträge nach
32b, 39, 42 und 50 vorgesehenen Rechts- der Verkündung des vorliegenden Gesetzes
verordnungen zu erlassen. geltend gemacht, so ist der für das Kalender-
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten jahr 1951 insgesamt steuerfrei bleibende Jahres-
Vorschriften, die auf Grund des Absatzes 1 betrag nach den Vorschriften des Einkommen-
Ziffer 1 erlassen werden oder auf Grund des steuergesetzes in der Fassung des vorliegenden
Artikels II Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung Gesetzes zu ermitteln. Jedoch sind bei der Er-
des Einkommensteuergesetzes und des Körper- mittlung des steuerfreien Jahresbetrags in die-
schaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundes- sen Fällen Aufwendungen im Sinn von § 10
gesetzbl. S. 95) erlassen worden sind, auch für Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des Einkommen-
das Kalenderjahr 1952. steuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezem-
ber 1950 mindestens mit dem Betrag zu berück-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird sichtigen, mit dem diese Aufwendungen in dem
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und nach Absatz 6 ermittelten steuerfreien Jahres-
der zu diesem Gesetz . erlassenen Durchfüh- betrag enthalten sind.
rungsverordnungen in der jeweils geltenden (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist ein
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Dber- danach im Lohnsteuerverfahren gewährter
schrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt- steuerfreier Betrag auch bei der Veranlagung
zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
lauts zu beseitigen.•
21. § 51 wird § 52 und erhält die Dberschrift Abschnitt II
"Schlußvorsduiften".
Körperschafts teuer
§ 2
§ 3
(1) Die Vorschriften des § 1 sind vorbehaltlich
der besonderen Regelung in den Absätzen 2 bis Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
8 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1951 vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I
anzuwenden. S. 34) wird wie folgt geändert und ergänzt:
(2) Die Vorschrift des § 1 Ziffer 15 Buchstaben i. § 4 wird wie folgt geändert:
b und c (Änderung des § 33a - Änderung der a) Absatz 1 Ziffer 2 erhält die folgende Fas-
Freibeträge-) ist erstmals für die Veranlagung sung:
des Zeitraums 1952 anzuwenden. Diese Vor- „2. die Reichsbank, die Bank deutscher
schrift ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Länder, die Kreditanstalt für Wieder-
erstmals für den Arbeitslohn anzuwenden, der aufbau, die Deutsche Rentenbank, die
für einen Lohnzahlungszejtraum gezahlt wird, Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt und
der nach dem 31. Dezember 1951 endet. die Landeszentralbanken;•;
(3) § 1 Ziffer 4 (Änderung des § 7 a) und § 1 b) Absatz 1 Ziff~r 3 erhält die folgende Fas.-
Ziffer 7 (Aufhebung des § 7 e) sind erstmals sung:
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
„3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben a) über die Abgrenzung der Steuer-
staatswirtschaftlicher Art erfüllen;"; pflicht,
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: b) über die Feststellung .des Einkom-
mens und über die verdeckten Ge-
,, (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Zif-
winnausschüttungen,
fern 3 bis 9 sind auf beschränkt Steuer-
pflichtige (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 2) c) über die sachlichen Befreiungen bei
nicht anzuwenden." Personenvereinigungen, bei politi-
schen Parteien und politischen Ver:
2. § 11 wird wie folgt geändert: einen, bei Schachtelgesellschaften
a) Absatz 1 Ziffer 5 erhält die folgende Fas- und bei Kapitalverwaltungsgesell-
sung: schaften,
.,5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, d) über die abzugsfähigen Ausgaben,
kirchlicher, religiöser und wissenschaft- die nicht abzugsfähigen Ausgaben
licher Zwecke und der als besonders und über die anteiligen Abzüge,
förderungswürdig anerkannten gemein- e) über die Auflösung und Abwick-
nützigen Zwecke bis zur Höhe von lung, die Verschmelzung und Um-
insgesamt 5 vom Hundert des Einkom- wandlung und über die Verlegung
mens oder 2 vom Tausend der Summe der Geschäftsleitung ins Ausland,
der gesamten Umsätze und der im f) über die Mindestbesteuerung,
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und g) über die Ermittlung des Einkom-
Gehälter. Für wissenschaftliche Zwecke mens bei Versicherungsunternehmen
erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 einschließlich der beschränkt steuer-
um weitere 5 vom Hundert. Als Ein- pflichtigen Versicherungsunterneh-
kommen im Sinn dieser Vorschrift gilt men, über die Abzugsfähigkeit der
das Einkommen vor Abzug der im Zuführungen zu versicherungstech-
Satz 1 und in § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des nischen Rücklagen und der Beitrags-
Einkommensteuergesetzes bezeichneten rückerstattungen bei Versicherungs-
Ausgaben." unternehmen und über die Ver-
b) Absatz 2 wird gestrichen. steuerung eines Mindesteinkom-
mens bei Versicherungsunterneh-
3. § 19 wird wie folgt geändert:
men, die das Lebensversicherungs-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: geschäft allein oder neben anderen
,, (1) Die Körperschaftsteuer beträgt: Versicherungszweigen betreiben,
1. 60 vom Hundert des Einkom- h) über die Anwendung der Tarifvor-
mens bei den in § 1 Absatz 1 schriften,
Ziffern 1 bis 3 und 6 bezeich- i) über die Veranlagung und über die
neten Steuerpflichtigen, Regelung der Steuerentrichtung;
2. 50 vom Hundert des Einkom- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung
mens bei allen übrigen Steuer- zu erlassen:
pflichtigen."
a) über die Anerkennung' gemeinnützi-
b) Im Absatz 2 treten an die Stelle der Worte ger Zwecke als besonders förde-
„25 vom Hundert" die Worte „30 vom rungswürdig,
Hundert". b) über die Bemessung, Entrichtung
c) Im Absatz 2 wird folgende Ziffer 2 a neu und Anrechnung von Vorauszahlun-
eingefügt: gen,
c) über die Anwendung der Vorschrif-
,,2 a. bei privaten Bausparkassen;" ten des Einkommensteuergesetzes
~- Abschnitt V erhält die folgende Uberschrift: und der dazu erlassenen Rechts-
verordnungen,
,, V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften". d) über die sich aus der Aufhebung
5. Hinter § 23 wird der folgende § 23 a eingefügt: oder Änderung von Vorschriften
dieses Gesetzes ergebenden Rechts-
,,§ 23 a
folgen, soweit dies zur Uberleitung
'erforderlich ist und diese Rechts-
Ermächtigung folgen nicht in einem Gesetz ge-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, regelt sind;
mit Zustimmung des Bundesrates 3. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorge-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für sehenen Rechtsverordnungen zu er-
den Veranlagungszeitraum 1951 lassen.
Rechtsverordnungen zu erlassen, so- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird
weit dies zur Wahrung der Gleich- ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und
mäßigkeit bei der Besteuerung und der zu diesem Gesetz erlassenen Durch-
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in führungsverordnungen in der jeweils gelten-
Härtefällen erforderlich ist, und zwar: den Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 417
UberschrifL und in neuer Paragraprienfolge be- ihrem gesamten Einkommen in Berlin zu ver-
kannlzurnachen und dabei Unstimmigkeiten des anlagenden Steuerpflichtigen die §§ 7 a und 7 e des
Worllauts zu beseitigen." Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 28.
(j, Die UberschriJL zu § 24 wird geändert m Dezember 1950 hinsichtlich der in Berlin belegenen
,,Schlnßvorschriflen". Gegenstände des Berliner Betriebsvermögens bis
zum 31. Dezember 1952, jedoch nicht für Personen-
§ 4 kraftwagen.
Die Vorsdniflen des § 3 sind erstr.1als bei der .Abschnitt IV
Durchführung der Veranlagung für den Veran-
la9ungszeitraum 1951 anzuwenden. Schlußvorschrift
§ 6
AbschnilL lll
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-
§ 5
durig in Kraft.
(1) Dieses Ceselz gilt auch in Berlin, sobald das
Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
fassung die Anwendung dieses Gesetzes, des Ein- Bonn, den 27. Juni 1951.
kommensteuergcsctz<!S in der fasstmg vom 28. De-
zember 1950 (Bunclcsgesetzbl. 1951 I S.1), des Körper- Der Bundespräsident
schaftsteuerqesetzcs in der Fassung vom 28. Dezem- Theodor Heuss
ber 1950 (Bunclcsgcsetzbl. 1951 I S. 34), sowie der
auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen und Der Bundeskanzler
zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwal- Adenauer
tungsvorschriften in Berlin beschließt.
(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 gel- Der Bundesminister der Finanzen
ten für die nach der Reichsabgabenordnung mit Schäffer
Gesetz betrc fiend Weitergeltung der Getreidepreise.
Vom 28. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel
Die durch Verordnung PR Nr. 11/51 vom 16. März
1951 (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20 März 1951)
festgesetzten Getreidepreise gelten bis 21. Juli 1951
weiter.
Artikel 2
Das Ceselz tritt am Tage seiner Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 3. § 13 erhält
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- a) folgende Dberschrift:
steuergesetz. ,.Gesamtumsatz, Jahressteuer"
Vom 29. Juni 1951. b) folgenden Absatz 3:
.,(3) Ist die Pflicht zur Abgabe einer Vornn-
Auf Grund des § 18 Absatz 1 des Umsatzstener-
meldung und zur Leistung einer Vorauszahlung
geselzes in der Fassung des Gesetzes zur Anderung
von der Höhe der Umsatzsteuer eines Kalende!.·-
des Umsatzsl.euergeselzes und des Beförderung-
jahres abhängig (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes)
steuergesel.zes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein
S. 402) verordnet die Bundesregierung:
Kalenderjahr, so ist die ta.tsächlich entrichtete
§ 1
Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen."
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsafz- 4. § 14 Absatz 4 und 5 erhält folgende Fassung:
sleuergesel.z vom. 23. Dezember 1938 (Reichs- ,,(4) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
gesctzbl. I S. 1935) in der Fassung, die sich aus den 1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-
bis zum 28. Juni 1951 vorgEmommenen Anderungen nung des Gegenstands,
und Ergänzungen ergibt, werden wie folgt 9eändert 2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an
und ergänzt:
den Unternehmer,
1. § 11 erhült folgende Fassung: 3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-
tung des Gegenstands,
.,§ 11
Großhandel, Einzelhandel
4. der Abnehmer (Name, Bezeichnung des Ge-
werbezweigs oder Berufs, Anschrift) und
(1) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, der, Tag der Lieferung an den Abnehmer,
wenn der Unternehmer einen Gegenstand an
einen anderen Unterneh111er zur Verwendung
5. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der
in dessen Unternehmen liefert (zur gewerb- Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach
lichen Weiterveräußerung -- sei es in der- vereinbarten Entgelten das ve:rninbarte Ent-
selben Beschaffenheit, sei es nach vorheri9er gelt.
Bearbeitung oder Verarbeitung --- oder zur ge- (5) Das Finanzamt kann einem steuerlich zu-
werblichen Herstellung anderer Gegenstände verlässigen Unternehmer gestatten, daß er den
oder zur Bcwirkung gewerblicher oder beruf- buchmäßigen Nachweis in anderer v\Teise er-
licher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils bringt."
zu den genannten Zwecken, teils zu anderen 5. § 15 erhält folgende Fassung:
Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbs-
,,§ 15
zweck maßgebend. Eine Anderung des Erwerbs-
zwecks nach der Lieferung bleibt unberück- Aufzeichnungspflicht
sichUg t. (1) Öer Aufzeichnungspflicht (§ 161 Absatz 1
(2) Als Lieferung im Großhandel gelten stets Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung) ist genügt,
die Lieferungen an den Bund, die Länder, die wenn jede der folgenden Vorschriften be-
Gemeinden und die Gemeindeverbände. achtet ist:
(3) Eine Lieferung im Einzelhandel (außer- 1. Sämtliche Entgelte, die der Unternehmer
halb des Großhandels) liegt vor, wenn die Liefe- für seine Lieferungen und sonstigen Lei-
rung keine Lieferung im Croßhan<lel (Absi:i.tze 1 stungen erhält, müssen fortlaufend, minde-
und 2) ist. stens täglich, unter Angabe des Tages auf-
gezeichnet werden;
(4) Lieferungen im Großhandel, sonstige
Leistungen und Eigen verbrauch, die als solche 2. der Eigenverbrauch muß aufgezeichnet
aus der Buchführung nicht eindeutig und leicht werden:
nachprüfbar ersichtlich sind, gelten als Um- 3. regelmäßig, mindestens am Schluß jed€s
sätze im Einzelhandel." Voranmeldungszeitraums, muß der Gesamt-
,2. § 12 erhält folgende Fassung: betrag der vereinnahmten Entgelte und des
Eigenverbrauchs aufgerechnet werden.
,,§ 12
(2) Die vor der Aufzeichnung der Entgelte
Bearbeitung, Verarbeitung von Unternehmern zu geschäftlichen ,Jder
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch sonstigen Zwecken entnommenen Beträge sind
einen Unternehmer liegt vor, wenn die W ::,sens- im Zeitpunkt der Entnahme einzeln aufzu-
art des Gegenstands geändert wird. Sie wird ge- zeichnen. Diese Aufzeichnungen sind Bestcmd-
ändert, wenn durch die Behandlung des Gegen- teil der Einnahmeaufzeichnungen und wie diese
stands nach der Verkehrsauffassung ein neues aufzubewahren.
Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer :rvfarkt- (3) Unternehmer, deren Umsätze aus eine111
gängigkeit) entsteht. Kennzeichnen, Umpacken, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ein-
Umfüllen und das Anbringen von Steuerzeichen schließlich des steuerfreien Umsatzes) im letzl(:n
gelten nicht als fü~arbeil.ung oder Verarbeitunq. vorangegangenen Kalenderjahr 20 000 Deuls,::he
(2) Eine BearbeHung oder Vernrbeilung dun::h Mark nicht überstiegen haben und bei denen
einen Unternehmer liegt auch dann·. vor, wenn diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr vor-
der Unternehmer sie durch einen anderen aus- aussichtlich diesen Betrag nicht übersteigen
führen 1i:.i ß t." werden, sind von der Aufzeichnungspflicht für
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 419
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb be- Seeweg in den Seehafenplatz eingeführt
freit." oder von hier auf dem Seeweg in einen
6. § 17 erhält folgende Fassung: anderen Seehafenplatz befördert worden ist;
„Zu § 2 d e s G e s e t z e s 3. der Unternehmer muß den Gegenstand in
einem Seeliafenplatz (Absatz 4) gelietert
§ 17 haben;
Unternehmer 4. der Unternehmer muß den Gegenstand im
(1) Eine juristische Person, die nicht Organ- Großhandel (§ 11) geliefert haben;
gesellschaft (Absatz 2) ist, übt ihre Tätigkeit 5. der Gegenstand d,r:f im Inland nicht be-
selbs_tändig aus; sie kann mit einer andere!l arbeitet oder verarbeitet worden sein (§ l 2J.
juristischen Person oder mit einer natürlichen Die im § 21 besonders zugelassenen Be-
Person eine Unternehmereinheit nicht .bilden. arbeitungen und Verarbeitungen schließen
(2) Eine juristische Person ist dem Willen die Steuerfreiheit nicht aus;
eines Unternehmers dann derart untergeordnet, 6. die vorstehenden Voraussetzungen müssen
daß sie keinen eigenen Willen hat (OrgangescH- buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die
schc1ft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tat- Aufzeichnungen sollen sich auch auf die
sächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich Eingangszollstelle, den Tag der Einfuhr und
und organisatorisch in sein Unternehmen eir..- den Ort der Lieferung an den Abnehmer
gegliedert ist." erstrecken.
7. Hinter § 17 wird folgend('r § 17a einqefügt: (3) Innerhalb desselben SeehafeLplatzes oder
verschiedener Seehafenplätze ist eine unbe-
.,§ 17a schränkte Zahl von Lieferungen desselben Ge-
Muttergesellschaften und Tocbtergesellschaflen genstands als verlängerte Einfuhr steuerfrei,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dN wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Ab-
Durchführungsbestimmung(~n sind auf die nach satzes 2 erfüllt sind.
Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amts- (4) Seehafenplätze sind die Gebiete der fol-
blatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75) genden, mit Seeschiffen erreichbaren Gemein-
steuerpflichtigen Vorgänge zwischen einer Mut- den, soweit sie im Inland (§ 1 Absatz 1 Satz l)
tergesellschaft und füren Tochtergesellschaften liegen:
oder zwischen mehreren Tochtergesellschaften
Brake Kiel
derselben Muttergesellschaft sinngemäß anzu-
Bremen Leer
wenden.
Bremerhaven Lübeck
(2) Muttergesellschaften können juristische Bruns büttelkoog Nordenham
Personen oder Vereinigungen von natürlichen Cuxhaven Rendsburg
Personen sein, die Unternehmer im Sinn des Emden Wesermünde
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes sind. Wilhelmshaven.
Flensburg
(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den Hansestadt Hamburg
die empfangende Gesellschaft hätte aufwenrlen
müssen, um eine dem steuerpfüchligen Vorgang Für die Lieferungen von Fischen, Krabben (Gar-
(Absatz 1) entsprechende Lieferung oder sonstige nelen) oder Muscheln gelten außer den v,Jr-
Leistung von einem fremden Unternehmer zu stehend genannten Orten als Seehafenplätze alle
erhalten. an dem Meer, im Unterweser- und Unterelbe-
(4) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften gebiet und am Bodensee gelegenen Orte."
haben die steuerpflichtigen Vorgänge (Absatz 1)
nach Art, Menge und Preis (Absatz 3) buch- 9. § 23 erhält folgende Fassung:
mäßig nachzuweisen.·· ,,§ 23
8. § 19 erhält folgende Fassung: Ausländischer Abnehmer
(1) Ausländischer Abnehmer im Sinn des
,,§ 19
§ 22 Ziffer 1 ist
Verlängerte Einfuhr
1. ein Abnehmer, der seinen vVohnort (Sitz)
(1) Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Cegen- außerhalb des Reichsgebiets hat;
sland aus dem Ausland in das Inland gelangt. 2. eine Zweigniederlassung oder Organgesell-
(2) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziffer 2 a des schaft (§ 17) eines im Reichsgebiet an-
Gesetzes als verlänqerte Einfuhr stellerfrei, sässigen Unternehmers, die ihren Sitz
wenn jede der folgenden Voraussetzungen vor- außerhalb des Reichsgebiets hat, wenn sie
liegt: das Umsatzgeschäft (§ 22 Ziffer 1) im
1. Der gelieferte Gegenstand muß in der rre1- eigenen Namen abgeschlossen hat.
lisle 2 {Anlag(~ 1) stehen; (2) Eine im Reichsge:1h=it befindliche Zweiy--
2. der Gegenstand muß üus dem Ausland in niederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) ist
einen Seehafenplatz (Absatz 4) eingeführt nicht ausländischer Abnehmer.
sein und di:lrf clen Secba.fenplatz nicht oder (3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)
nnr zwecks Beförderung in einen anderen in einem Teil des Reichsgebiets hat, der vor-
Seehafenplalz verlassen haben. Es ist nicht läufig bis zur endgültigen ftiedensregelung dem
erforderlich, daß der Cegensland auf dem Zollgebiet eines fremden Staates angeschlossen
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
oder der vorläufigen Auftragsverwaltung eines rung von London nach Zürich ode~· einer
fremden Staates überwiesen ist, gilt als aus- Seegutbeförderung von Bremen nach Ol-
ländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1. . denburg); _
Das gleiche gilt für eine in den genannten Ge- 4. die Leistungen der Schiffsmakler für zur
bietsleilen befindliche Zweigniederlassung oder See ankommende oder abgehende oder auf
Organgesellschaft (§ 17) eines im sonstigen einer Seereise befindliche Schiffe, für deren
Reichsgebiet ansässigen Unternehmers, wenn Ladung, Besatzung oder Reisende;
sie das Umsatzgeschäft (§ 22 Ziffer 1) im eigenen 5. die Lagerung von eingeführten Gütern,
Namen abr1eschlossen hat. wenn sich die Lagerung unmittelbar an die
(4) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Silz) Einfuhr (§ 19 Absatz 1) anschließt;
außerhalb des Reicbsgebiets hat, ist nicht als
6. die Besorgung der Lagerungen im Sinn
ausländischer Abnehmer im Sinn des AbsatZ,!S 1
von Ziffer 5 durch Spediteure.
anzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er an-
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf han-
sässig isl:, dem deutschen Zollgebiet ange-
schlossen ist." delsübliche Nebenleistungen, die bei den nach
Absatz 1 steuerfreien Leistungen vorkommen
10. § 26 erhült folgende Fassung: (z. B. Arbitrage, Ausbessern der Verpachtrig,
"§ 26 Auslagern, Besichtigen, Einlagern, Gestellung
von Winden, Gewichtsprüfung, Kennzeichpen,
Lohnvercdelungsverkehr für ausländische
Lagerung von beschränkter Dauer, Probeziehen,
Rechnung
Sortieren, Verwiegen).
(l) Der Lohnveredel ungsverkehr für au:~1ün-
(3) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn
dische Rechnung ist steuerfrei. der Unternehmer die Voraussetzungen für die
(2) Lohnveredelungsverkehr für ausländische Steuerfreiheit buchmäßig nachweist. Die Vo~-
Rechnung im Sinrr des Absatzes 1 liegt yo.r, schriften des § 14 Absätze 2, 3 und 5 ·sind an-
wenn ein Gegenstand zur Veredelung im vVerk- zuwenden."
lohn für einen außerhalb des Reichsgebiets un-
12. § 28 erhält folgende Fassung:
sässigen Auftraggeber in das Inland gelangt und
nach der Veredelung in das Ausland zurück- ,,§ 28
gelangl. Der Auftrag zur Veredelung muß von Steuerfreier Großhandel
dem Auftraggeber selbst oder in dessen Namen
von seinem inländischen Vertreter erteHt (1) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziffer 4 des
worden sein. Als Veredelung im Sinn dieser Gesetzes steuerfrei, wenn jede der folgenden
Vorschrift gilt jede Bearbeitung oder Verarbei- Voraussetzungen vorliegt:
tung (§ 12). 1. Der gelieferte Gegenstand muß einer <ler
(3) Ein Auftraggeber, der in einem Teil des im Absatz 2 _genannten Gegenstände SE~in;
Reichsgebiets, der vorläufig bis zur endgültigen 2. der Unternehmer muß den Gegenstand e.::--
Friedensregelung dem Zollgebiet eines fremc..en worben haben;
Staates anueschlossen oder der vorläufigen Auf- 3. der Unternehmer muß den Gegenstand üu
tragsverwallung eines fremden Staates über- Großhandel (§ 11) geliefert haben;
wiesen ist, ansässig ist, gilt als außerhalb des 4. der Unternehmer darf den Gegenstand
Reichsgebiets ansässiger Auftraggeber im Sinn weder bearbeitet noch verarbeitet haben
des Absatzes 2. (§ 12). Die im § 29 Absatz 1 besonders zn-
(4) Ein Auftraggeber, der außerhalb des gelassenen Bearbeitungen und Verarbei-
Reichsgebiels ansässig ist, ist nlcht als üUs- tungen schließen die Steuerfreiheit nicht
ländischer Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2 aus;
anzusehen, wenn das Gebiet, in dem er seinen 5. die vorstehenden Vorauss~tzungen müssen
Wohnort (Sitz) hat, dem deutschen Zollgebiet an- buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14);
geschlossen ist."
6. setzt der Unternehmer Gegenstände auch
11. § 27 erh'ält folgende Passung: außerhalb des Großhandels (§ 11 Absatz 3J
um, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe-
,,§ 27
rungen im Großhandel nur dann ein, wenn
Umschlagverkehr in Seehafenplätzen im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
(1) Sl.euerfrei sind die folgenden Leistunuc:n entweder die Lieferungen im Einzelhandel
in einem Seehafenpla lz (§ 19 Absatz 4): nicht mehr als 75 vom Hundert des Ge-
1. die Beförderung von Fracht- oder ::.;chif fs- samtumsatzes riach § 1 Ziffern 1 und 2 des
gut, das mit einem Schiff zur See ange- Gesetzes betragen oder die Lieferungen
kommen •ist oder abgehen soll (Seegut), im Großhandel eine Million Deutsche Mar}{
von oder zu diesem Schiff; überschritten· haben.
2. die Leistungen zum Ausladen oder Ein- (2) Notwendige Rohstoffe und Halberz'c:UCJ-
laden von Seegut (z. B. Stcmen, Bunkern); nisse im Sinn des § 4 Ziffer 4 des Gesetzes sind:
3. die Besorgung von Güterbeförderung dur~:-1 1. Baumwolle roh, Abfälle davon, Spinnerei-
Spediteure, wenn die Güter zur See be- abfälle aller Art und Linters, auch ue-
fördert werden oder wenn Seegut alsba.lcl waschen, gereinigt oder gebleicht;
nach oder vor dr!r Seereise befördert ·vV tr<l 2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braun-
(z. B. die Be·sorgung einer.. Güterbeförde- kohle, Preßkohle (Briketts), aus Kohle her-
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 421
gcstelllcr Koks, Schlammkohle, Kohlen- 14. Zellwolle, und zwar Originalzellwolle u:::id
schlamm, Rn·nnlorf uncl Gemische aus den Zellwolle aus sogenannter Schnittku11.,t-
genannten Brennsloffon (Kohlengemische); seide, einschließlich der Zellwollabgänue,
3. Düngemiltel; sowie Spinnfasergemische aus Zellwolle
mit Baumwolle (Ziffer 1) oder mit Schctf-
4. Erdöl, roh;
wolle (Ziffer 12), auch gewaschen, karbo-
5. Erzeunnisse aus Erdöl, Kohl<', Olschiefor nisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (ge-
oder Torf, und :zwar strichen), gekämmt."
a) Krall- und Scbrnierst.ofle sowie Ilüssi~Je
Heiz- uncl Levchtstoffc, die uus den ge- 13. § 29 erhält folgende Fcssung:
nannten Rohstoffen oder daraus 91,~-
.,§ 29
wonnenen Zwischenerzeugnissen her-
gestellt sind; Besonders zugelassene Bearbeitungen und
Verarbeitungen
b) Zwischenerzeuunisse, die aus den ge-
nannten Rohsloffon hcrqestelll sind, so- (1) Als besonders zugelassene Bearbeitung und
weil sie zur wciloren Veredelung auf Verarbeitung im Sinn des § 28 Absatz 1 Ziffer 4
Kraft- und Schrniersloffe oder flüssirie gilt es, wenn:
Heiz- und Leu eh lslofre verwe,1cet
1. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 1 genannten
werden;
Gegenstände (Baumwolle usw.) gewaschen,
6. Getreide aller Art; gereinigt oder gebleicht werden oder Lin-
7. Kartoffeln; ters in Papier- oder Pappenform gepreßt
wird;
8. Mehl, Schrol und Kleie aus Getreide aller
Art; 2. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 2 genannten
Gegenstände (Brennstoffe) zu Kohlengl:!-
9. Metalle und Melallcgierungen, und zwar: mischen verarbeitet werden;
a) falelnwlalle (Platin, Plalinmeta11e, Gold 3. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 5 genannlen
und Silber), Edclmclallegierun9eL (auch Gegenstände aus Erdöl, Kohle, Olschi2ter
Double). Bruch und Abfolle und d21 en oder Torf oder daraus gewonnenen Zwi-
chemische Verbindungen; schenerzeugnissen hergestellt werden;
h) Eisen und Stahl (auch Edelstahl): 4. Getreide (§ 28 Absatz 2 Ziffer 6): Zucht-
Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stab- und Vermehrungssaatgut gereinigt oder
eisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grob- aufbereitet wird;
bleche; Universaleisen, Halbzeug, Ober- 5. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 9 a genannten
baumaterial, Röhren; Radsätze nnd Edelmetalle oder Edelmetallegierungen zu
Draht aller Art; Gegenständen verarbeitet werden, rlie
c) unedle Metalle und deren Legierungen, weder als fertige Erzeugnisse noch als
und zwar Rohmetalle, raffinierte Me- solche Halberzeugnisse anzusehen sind, die
talle, Elektrolytmetalle, urngeschmol- ohne weitere wesentliche Veränderung
zenc (Rcmelled-) Metalle; ihrer Zusammensetzung oder Form dem
10. Milch, at1ch gereinigt, erhitzt, liefgekühJt Fertigerzeugnis oder einem anderen Haib-
oder homogenisiert; erzeugnis eingefügt werden können;
G. Milch (§ 28 Absatz 2 Ziffer 10) gereinigt,
11. Mischfuttermittel, die den ernährungswirt- 1
erhitz t, tiefgekühlt oder homogenisiert
schaftlich vorgeschriebenen Normen ent-
wüd;
sprechen und vorschriftsmaßig registicrt,
verpackt und gekennzeichnet sind, soweit 7. die im § 28 Absatz 2 Ziffer Ll genannten
sie zur Fütterung von Rindvieh, Pferd<~~1, Mischfuttermittel durch Reinigen, Zerklei-
Schweinen, Schafen und Geflügel bestimmt nern, Pressen oder Mischen aus inländi-
sind; schen oder eingeführten Rohstoffen her-
gestellt werden;
12. Schaf wolle, roh, gereinigt, gewaschen, ent-
8. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 12 genannh~n
fettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, ge-
Gegenstände (Schafwolle usw.) gereini~t,
krempelt (gestrichen), gekämmt, einschließ-
gewaschen, entfettet, karbonisiert, ge-
lich der Kämmlinge, der Wollabfälle und
der Wollabgänge; bleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen),
gekämmt oder gemischt werden;
13. Verhüttungsmaterialien, und zwar:
9. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 13 genannten
a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich
Gegenstände (Verhfütungsmaterialien) auf
der Abbrände, sowie fümxit und Ton-
Edelmetalle oder auf Aluminium. Blei, Zink,
erde;
Zinn, Nickel, Kupfer oder andere tech-
b) metallhaltige Schlacken, Aschen und nische Nichteisenmetalle im Sinn des Zoll-
andere Rückstände; tarifs oder auf Legierungen aus diesen
c) bei der Verhüttung entstandene metall- Metallen verhüttet werden. Zum Verhütten
haltige Zwischenerzeugnisse; rechnen insbesondere auch das Laugen, das
d) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9 Raffinieren und das Elektrolysieren sowie
unter b und c genannten Metallen uni die Gewinnung von Tonerde aus Bauxit.
Metallegierungen; Die Begünstigung erstreckt sich auch auf
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
die Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen vom 16. Dezember 1941 (ReichsministeriaJbl. 1941
(§ 28 Absatz 2 Ziffer 13 c); S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-
10. Zellwolle (§ 28 Absatz 2 Ziffer 14) geschnit- ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
ten, gckrliuselt, gewaschen, entschwefelt, zur Durchführung des Körperschaftsteuer-
krrrbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempe!t gesetzes vom 16. Oktober1948 (WiGBI. S. 181.).
(gestrichen). gekämmt, mit Zellwolle (§ 28 erfüllt. Die wohltätigen Zwecke sind den mild-
J\bsc1tz 2 Ziffer 14), mit Baumwolle (§ 28 Ab- tätigen Zwecken im Sinn der vorbezeichneten
sr1 tz 2 Ziffer 1) oder mit Schafwolle (§ 28 Vorschriften gleichzusetzen.
/\ bsa Lz 2 Ziffer 12) gemischt wird; die für (3) Eine Privatschule wird nach Art einer Stif-
die ßC'sLcmdteilc eines SpinnfasergE~misches tung verwaltet, wenn ihr Träger eine juristische
(§ 28 Absatz 2 Ziffer 14) besonders zugr:Jas- Person ist und das Schulvermögen sowie die im
S('.nen Bearbeitungen (Ziffern 1, 8 und 10) Rahmen des Schulbetriebs anfallenden Mittel
gellen auch für <Jds Gemisch als besondn;_·s ' nach Satzung oder Stiftungsgeschäft für die
zugelassen. Dauer in der Weise zweckgebunden sjnd, daß
(2) Die Lieferung eines durch eine besonders sie nur für Schulzwecke verwendet werden
zugelassene Bcarbcilung oder Verarbeitung ent- dürfen.
standenen Gegenstands ist nur dann steuerfnd, (4) Privatschulen, die aJs Ersatz für öffent-
wenn der gdicferte Gegenstand im § 28 Absatz 2 liche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das
gPnannt ist." • öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern,
14. § ]9 erlüiJt folgende Fassung: sind die Ersatzschulen im Sinn des .Artikels 7
„Zu § 4 Ziffer 12 a des Gesetzes Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesr8pu-
blik Deutschland. Zu den Selbstkosten gehört
§ 39 außer den Aufwendungen, die für den jeweili-
ßeherbernung, Beköstigung und Natural- gen Zweck nach der Verkehrsauffassung er-
leistungen zu Zwecken der Erziehung und forderlich sind, auch ein angemessener Unter-
Ausbildung nehmerlohn für die Mitarbeit des Unterhalts-
Die Steuerbefreiung nach § 4 Ziffer 12 a des trägers der Privatschule, sofern diese von einer
Gesetzes erstreckt sich auf die Entgelte für Be- natürlichen Person oder von mehreren natür-
herbergung, Beköstigung und die üblichen Na:- - lichen Personen betrieben wird, die als Mit-
turnlleistungen, wenn es sich überwiegend um unternehmer anzusehen sind. Angemessen ist
Personen unter 21 Jahren handelt, die außer- ein Unternehmerlohn, d~r die Vergütung für
halb des Wohnsitzes ihrer Eltern oder i:;-rzie- eine entsprechende Tätigkeit an öffentlichen
hungsberechtigten zu Erziehungs- und Ausbil- Schulen zuzüglich des Beitrags für eine entspre-
dungszwecken nicht nur vorübergehende Aut- chende Altersversorgung nicht übersteigt."
nahme bei Personen oder Anstalten finden. 16. Hinter § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:
Begünstigt sind Pensionen, Erziehungsheime, „Zu § 4 Ziffer 12 c des Gesetzes
Lehrlingsheime und dergl., die von natürlichen
Personen, Personenvereinigungen oder von § 39 b
juristischen Personen betrieben werden." Krankenhäuser
15. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt: Steuerfrei sind die unmittelbar der Kranken-
„Zu § 4 Ziffer 12 b des Gesetzes pflege dienenden Umsätze der vom Bund, von
den Ländern, den Gemeinden und den Ge-
§ 39 a
meindeverbänden betriebenen Krankenhäuser,
Privatschulen insbesondere die ärztlichen und ähnlichen
(1) Staatlich genehmigte und beaufsichtigte Hilfeleistungen, die Lieferungen von Arznei-,
private Schulen (Privatschulen) sind mit ihren Heil- und Hilfsmitteln an Kranke, die Beher-
Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Er- bergung und die Beköstigung der Kranken so-
ziehungszweck dienen, von der Umsatzsteuer wie die üblichen Naturalleistungen an Kran~e.
befreit, wenn sie Umsätze, die nicht unmittelbar der Kranken--
1. wohltätigen oder gemeinnützigen Zvrecken pflege dienen, sind steuerpflichtig, z. B. Liefe-
dienen (Absatz 2) oder rungen und Leistungen an das Arzt-, Pflege- und
2. nach der Art einer Stiftung verwaltet ,ver- Verwaltungspersonal, soweit sie nicht nach § 4
den (Absatz 3), oder Ziffer 12 des Gesetzes umsatzsteuerfrei sind, die
3. wenn sie als Ersatz für öffentliche Schuleu Umsätze aus gewerblichen Nebenbetrieben, der
dienen und durch ihre Arbeit das öffent- Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und
liche Schulwesen ergänzen und fördern, so- . dergleichen."
fern die Entgelte die für den jeweiligen 17. Hinter § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
Zweck erforderlichen Selbstkosten nicht
„Zu § 4 Ziffer 12 d des Gesetzes
übersteigen (Absatz 4).
(2) Eine Privatschule dient wohltätigen oder § 39 C
gemeinnützigen Zwecken, wenn sie die Von.us-
setzungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpas- Amtlich anerkannte Verbände der freien
sungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs- Wohlfahrtspflege (Wohlfahrtsverbände)
gesetzbl. I S. 925) und der Verordnung zur (1) Die nachstehenden Verbände gelten als
Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpas- amtlich anerkannte Verbände der freien Wohl·
sungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) fahrtspflege:
, Nr. 11 -·- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 423
1. Cc-nlralau<-;schuß für die: Innere Mission stehen, sind insoweit steuerfrei, a]s sie Umsätze
d('J Deutschen Evanqr~lischen Kirche ein- an diese Unternehmer bewirken. Diese Vnr-
schließlich des I lillsw('rks der Evünge· schrift ist nur auf natürliche Personen und auf
hschcn Kirch,'n in l)(~ulschiand, solche Personenzusammenschlüsse anzuwenden,
2. Deut.scher CaritdsvPrband e. V., die ausschließlich aus Angehörigen bestehen."
3. Deu lsdwr Pa riUll.ischer \/Vohlfahrls-
19. Hinter § 43 wird folgender § 43 a eingef-q_gt:
verband,
,,§ 43 a .,
4. Deutschp,s Rotes Kreuz,
Einfuhr- und Vorratsstellen
5. Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt.
(1) Steuerfrei sind die Lieferungen eingelauer-
(2) Zu den Untergliederungen, Einrichtungen ter Gegenstände der Einfuhr- und Vorratsstellen
und Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören 1. für Getreide und Futtermittel (Gesetz über
neben den unselbsländig(m Zweigen die,ser den Verkehr mit Getreide und Futter-
Verbände auch rechtlich selhständi,ge Körper- mitteln -- Getreidegesetz - vom 4. No-
schaften, Vereinigungen und Vennögens- vember 1950 - Bundesgesetzbl. S. 721),
massen, die einem Wohlfahrlsverband ledig: 2. für Zucker (Gesetz über den Verkehr mit
lieh als Mitglied angeschlossen sind und der Zucker - Zuckergesetz - vom 5. Januar
freien Wohlfahrtspflege diPnen. Zu den Unter- 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 47),
gliederungen rechnen sämtliche Organisations- 3. für Fette (Gesetz über den Verkehr mit
formen der WohlJahrtsvNh,inde auf regionaler Milch, Milcherzeugnissen und Fetten --
und fachlich-Pr Grundlage, z. B. Landesverbände, Milch- und Fettgesetz - vom 28. Februar
Diözesanverbände, Krci,svcreine, Ortsverbände 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 135),
und -ausschösse, FachvPreine und -verbände, 4. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
Verbände~ von Krankenanstalten, von Pflege- nisse (Gesetz über den Verkehr mit Vieh
anstalten.
und Fleisch - Vieh-· und Fleischgesetz -
(3) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige vom 25. April 1951 - Bundesgesetzbl. I
und kirchliche Zwecke gelten die §§ 17 bi1s 19 s. 272).
deis Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober (2) Liefern die Einfuhr- und Vorratsstellen
1934 <ReichsgesetzbL I S. 925) und die Verord- eingelagerte Gegenstände an Unternehmer der
nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des gleichen Produktions- und Handelsstufe zurück.
SteueranpassungsgPsctzes (Gemeinuützigkeits- aus der sie die Gegenstände erworben haben, so
verordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichs- erhalten sie auf Antrag eine Vergütung in Höhe
minislerialbl. 1941 S. 299) in der Fasisung der von eins vom Hundert des Entgelts, das sie für
Anlage 1 der Verordnung zur Anderung der die Rücklieferungen vereinnahmt haben. Der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Antrag auf Vergütung ist nach einem vom
Körperschaftstpuc~rgesetzes vom 16. Oktober Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
1948 (WiGBL S. 181). Muster binnen einer Ausschlußfrist von sechs
Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in
(4) Steuerfrei sind nur die Umsätze, die jede
dem das Entgelt. vereinnahmt worden ist."
der beiden folgenden Voraus,setzungen ~rfüllen:
1. Die Leistungen müssen dem Personenkreis, 20. § 51 erhält folgende Fassung:
dessen Betreuung ein Unternehmen nach ,,§ 51
der Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver-
Ermäßigter Steuersatz für Backwaren
fassung dient, unmittelbar zugute kommen.
Steuerpflichtig sind daher z. B. das ent- Als Backwaren gelten nur Brot, Brötchen und
geltliche Waschen und Nähen durch Er- Zwieback."
ziehungsanstalten für Dritte oder der Ver- 21. § 52 erhält folgende Fassung:
kauf landwirtschaftlicher und handwerk-
licher Erzeugnisse an Dritte; ,,§ 52
2. die Entgelte für die unter 1 genannten Ermäßigter Steuersatz für den Großhandel
Leistungen müssen hinter den durch~ Der ermäßigte Steuersatz von eins vom Hun-
schni.ttlich für gleichartige Leistungen von dert (§ 7 Absatz 3 des Gesetzes) ist für Liefe-
Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten rungen von Gegenständen, die nicht unter ~ 28
zurückbleiben." Absatz 2 fallen, zu gewähren, wenn jede der
folgenden Voraussetzungen vorliegt:
18. § 40 erhült folgende Fassung:
1. Der Unternehmer muß den Gegenstand er-
worben haben;
,,§ 40 2. der Unternehmer muß den Gegenstand im
H ausgew erbetreibende Großhandel geliefert haben (§ 11);
Hausgewerbetreibende und Zwischenmei"ster 3. der Unternehmer darf den Gegenstand
im Sinn des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März weder bearbeitet noch verarbeitet haben
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), die überwiegend (§ 12).;
mit bestimmten Unternehmern (z. B, Vf:rle:iern, 4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen
Zwischenmeistern) in festem Geschäftsverkehr buchmäßig nachgewiesen sein {§ 14);
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch stellerbetrieb zur Einzelhandelsverkaufsorgani-
außerhalb des Großhandels (§ 11 Absatz 3) sation gemäß Art. II des Kontrallratgesetzes
um, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe- Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutsch-
rungen im Großhandel nur dann ein, wenn land 1946 S. 75) der Besteuerung unterliegt."
im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
entweder die Lieferungen im Einzelhandel 23. Die Uberschriften vor § 54 sind zu streichen.
nicht mehr a]s 75 vom Hundert des Ge- 24. § 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
samtumsatzes nach § 1 Ziffern 1 und 2 des
., (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Gesetzes betragen oder die Lieferungen im
Großhandel eine Million Deutsche Mark 1. wenn der Ubergang der Garne in die We-
überschritten haben." berei gemäß Artikel II des Kontrollrat-
gesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats
22. § 53 erhält folgende Fassung: in Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung
unterliegt;
„Zu § 8 des Gesetzes
2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-
Zusatzsteuer
belstoffe (abgepaßt oder als Meterware),
§ 53 Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken
oder Textilriemen aller Art webt."
(1) Die Lieferung von Gegenständen im
Einzelhandel (§ 11 Absatz 3) durch einen 25. § 55 wird gestrichen.
Unternehmer, der die Gegenstände hergestellt 26. Im § 57 sind im Absatz 1 die Worte „dreiviertel
hat (Hersteller) unterliegt einer Zusatzsteuer. vom Hundert" durch die Worte „eins vom Hun-
(2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 i1st, wer dert" zu ersetzen.
Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder
durch Bearbeitung oder Verarbeitung ihre 27. § ti8 erhält folgende Fassung:
Marktgängigkeit ändert. Eine Behandlung der
Gegenstände durch Kennzeichnen, Umpacken, ,,§ 58
Umfüllen und ähnliche äußere Einwirkungen. Befreiungen, Mindestgrenze
die nur der Hebung der Verkäuflichkeit dienen, Die §§ 53, 54 und 56 sind nicht anzuwenden
gilt nicht als weitere Bearbeitung oder Ver-
1. auf Handspinnereien und Handwebereien,
arbeitung. Hersteller ist auch ein Unternehmer,
der Gegenstände durch einen anderen Unter- 2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt
nehmer im Werklohn für sein Unternehmen des letzten vorangegangenen Kalender-
herstellen läßt. Als Hersteller gilt auch der jahres nicht mehr als zehn Arbeitnehmer
Unternehmer, der den Erwerb von Gegen- Jungerechnet Lehrlinge) beschäftigt haben,
ständen buchmäßig nicht nachweisen kann. 3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz
(§ 13) im letzten vorangegangenen Ka-
(3) Von der Zusatzsteuer sind befreit:
lenderjahr 240 000 Deutsche Mark nicht
1. Lieferungen selbst hergestellter Gegen- überstiegen hat."
stände durch einen Unternehmer, der nur
eine mit dem Herstellungsbetrieb örtlich 28. § 61 erhält folgende Fassung:
verbundene Einzelhandelsverkaufstelle
(offenes Ladengeschäft) unterhält; ,,§ 61
2. die Lieferungen der in § 7 Absatz 2 des Voranmeldung
Gesetzes bezeichneten Gegenstände; (1) Gibt ein Unternehmer, der nach § 13 Ab-
3. die Lieferungen der Apotheken, der Bau- satz 1 des Gesetzes zur Abgabe einer Vor-
unternehmer, der Verleger von, Zeitungen anmeldung verpflichtet ist, diese innerhalb der
und Zeitschriften. Voranmeldungsfrist nicht ab, so kann das Fi-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- nanzamt entweder den steuerpflichtigen Umsatz
tigt, über den Umfang der Befreiuungen weitere schätzen und die Vorauszahlung festsetzen oder
Bestimmungen zu treffen. die Voranmeldung unter Fristsetzung anfordern
(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert und erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist die
des Entgelts (§ 5 des Gesetzes). Vorauszahlung festsetzen.
(5) Der Unterneh~er hat die der Zusatzsteuer (2) Der Unternehmer hat die Voranmeldung
unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge nach einem Muster abzugeben, das der Bundes-
und dem für die Lieferung im Einzelhandel verein- minister der Finanzen bestimmt. Die Voranmel-
nahmten (vereinbarten) Entgelt in seiner Buch-, dung hat zu enthalten:
führung gesondert nachzuweisen. Die Vorschrif-'
1. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Ent-
ten des § 14 Absätze 2, 3 und 5 sind entspre-
gelte für die Umsätze im Sinne des § 1
chend anzuwenden.
Ziffer 1 des Gesetzes einschließlich der
(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch Entgelte für steuerfreie Umsätze;
Lieferungen im Großhandel anzusehen, für die
die Entgelte aus der Buchführung nicht ein- 2. den Gesamtwert des Eigenverbrauchs (§ 5
deutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes);
§ 11 Absatz 4 findet keine Anwendung. 3. die vereinnahmten Entgelte für steuerfreie
(7) Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, Umsätze, getrennt nach den einzelnen Be-
wenn der Ubergang der Gegenstände vom Her- freiungsvorschriften;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 425
4. die vereinnahmten Entgelte für steuer- sieht auf die Vereinnahmung (Solleinnahme) be-
pflichtige Umsätze, getrennt nach den ver- rechnen, so hat er unter Darlegung der Gründe_
schiedenen Steuersätzen; einen schriftlichen Antrag an das Finanzamt zu
5. die nach § 5 Absatz 4 des Gesetz~s bei stellen. Den im § 64 Absatz 2 genannten Kredit-
steuerpflichtigen Umsätzen abzugsfähigen instituten ist die Berechnung der Steuer nach
Auslagen und Kosten, getrennt nach den der Solleinnahme ohne Antrag gestattet.
verschiedenen Steuersätzen; (2) Hat der Unternehmer zunächst nach der
6. im Fall des § 12 des Gesetzes die zurück- Isteinnahme versteuert, so ist der Wechsel der
gewährten Entgelte für steuerpflichtige Besteuerungsart nur unter der Auflage zu ge-
Umsätze, getrennt nach den verschiedenen statten, daß der Unternehmer die Entgelte, die
Steuersätzen (§ 60). für frühere Lieferungen oder sonstige Leistun-
Der Unternc~hmer hat auf Verlangen des Fi- gen nachträglich eingehen (Außenstände), bei
nanzamtes auch Angaben über die bei ihm der Vereinnahmung versteuert. Er kann aber
durchlaufenden Posten (§ 5 Absatz 3 des Ge- die Entgelte, die er im Zeitpunkt d.es Wechsels
setzes) und über seine Umsätze in den Zollaus- der Besteuerungsart für spätere Lieferungen
schlüssen zu machen. Im Fall des § 14 des Ge- oder sonstige Leistungen bereits vereinnahmt
setzes treten an die Stelle der vereinnahmten und versteuert hat (Vorschüsse, Anzahlungen),
die vereinbarten Entgelte. Die Voranmeldung bei Bewirkung und Versteuerung dieser Liefe-
ist von dem Unternehmer eigenhändig zu unter- rungen und sonstigen Leistungen in der Vor-
sch_reiben." anmeldung absetzen.
(3) Der Ubergang von der Besteuerungsart
29. § 62 erhält folgende Fassung: nach der Solleinnahme zu derjenigen nach der
,,§ 62 Isteinnahme ist nur unter der Auflage zu ge-
Steuererklärung statten, daß der Unternehmer die für spätere
Lieferungen und sonstige Leistungen im Zeit-
(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des punkt des Wechsels der Besteuerungsart bereits
Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben vereinnahmten Entgelte (Vorschüsse, Anzah-
(§ 167 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung). Bei
lungen) in der nächsten Voranmeldung hinzu-
Einstellung der gewerblichen oder beruflichen setzt. Er kann aber die Entgelte, die er· im Zeit-
Tätigkeit oder bei Abkürzung des Veranla- punkt des Wechsels der Besteuerungsart für
gungszeitraums (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes) bereits versteuerte Lieferungen und sonstige
hat der Unternehmer binnen einem Monat eine Leistungen noch zu erhalten hat (Auß.enstände),
Steuererklärung abzugeben. nach Vereinnahmung in der nächsten Voranmel-
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Steuer- dung absetzen.
erklärung kann der Bundesminister der Finan- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die
zen befreien: nachträglich zu versteuernden Entgelte und die
1. Unternehmer, deren Umsätze einen Min- abzusetzenden Entgelte in der Voranmeldung
destbetrag nicht überstiegen haben, wenn (Steuererklärung) besonders aufzuführen."
sie laufend Voranmeldungen abgegeben
haben und deren sachliche Richtigkeit nicht 32. § 66 erhält folgende Fassung:
zu beanstanden ist; ,,§ 66
2. bestimmte Arten von Unternehmern. Voraussetzungen für die Ausfuhrhändler-
(3) Der Unternehmer hat die Steuererklärung vergütung
nach einem Muster abzugeben, das der Bundes-
(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrhändlerver-
minister der Finanzen bestimmt. § 61 Absatz 1
gilt entsprechend. Der Unternehmer kann die gütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer (beim
Steuererklärung in einer Anlage erläutern." Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2)
oder der Ausgleichsteuer (beim Vorliegen der
30. § 63 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen des Absatzes 3) bei jedem der
folgenden Vorgänge gewährt:
,,§ 63
1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhrliefe-
Keine Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen rung (§ 22) bewirkt hat;
Würde die Steuer für das Kalenderjahr nicht 2. wenn der Antragsteller einen Gegenstand
mehr als 20 Deutsche Mark betragen, so ist sie zwecks gewerblicher Verwendung in sei-
auf Null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem nem Unternehmen (§ 67) in das Ausland
Fall werden entrichtete Vorauszahlungen er- verbracht hat;
stattet." 3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder
31. § 65 erhält folgende Fassung: im Auftrag. des Lieferers ein Dritter (z. B.
beim Reihengeschäft) einen Gegenstand
,,§ 65 zwecks gewerblicher Verwendung in dem
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, Unternehmen des Antragstellers (§ 67) zu
Wechsel in der Besteuerungsart dessen Verfügung in das Ausland versen-
(1) Will ein Unternehmer die Steuer nicht det hat.
nach den vereinnahmten Entgelten (Istein.:. (2) Die Umsatzsteuer (§ 1 Ziffer 1 des Ge-
nahme), sondern, nach den vereinbarten Ent- setzes) wird nur vergütet, wenn jede der fol-
gelten für die bewirkten Umsätze ohne Rück- genden Voraussetzungen vorliegt:
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. Der AntragsteHer muß den Gegenstand im J. Felle und Häute getrock1wt werdeni
Inland erworben huben. Die Lieferung an 4. in Flugzeuge, Kraftfcthrzeuge, Wasserfahr-
ihn rn uß steuerpflichtig gewesen sein (z. B. zeuge oder Schienenfahrzeuge erworbene
darf sie nicht: gemäß § 22 als Ausfuhrliefe·- Motore oder Einbauinstrumente eingebaut
rung sleuPrfrei gewesen sein); werden;
2. der Cegenstand darf vom Antragsteller im 5. in Handsdrnhe Knöpfe eingeschlagen oder
Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet die Handschuhe geformt werden;
worden sein {§ 12). Die im § 68 besonders 6. Möbel gebeizt werden;
zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-
tungen schließen die Vergütung nicht aus, 7. textile Rohstoffe, Halberzeugnisse oder
wenn sie im Inland vorgenommen worden Fertigerzeugnisse veredelt werden. Als
sind; Veredelung gilt das Abkochen, Appretie-
ren, Aufschneiden, Bedrucken, Besticken,
3. die vorstehenden Voraussetzungen, das
Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben,
Vorliegen eines gemäß Absatz 1 vergü- Gaufrieren, Glätten, I-fospeln, Imprägnie-
tungsfähigen Vorgangs und die Art und
ren, Kalandern, Kämmen, Karbonisieren,
Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-
Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren, Nop-
gütung (§ 69) müssen buchmäßig nachge- pen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten,
wiesen sein. § 14 und § 25 Ziffer 2 sind
Sengen, Sortieren, Spulen, Walken,
sinngemäß anzuwenden;
Waschen, Zwirnen und das Bearbeiten
4. die Vereinnahmung des Entgelts für den oder Verarbeiten von Gpweben zu Waren
ausgeführten Gegenstand ist durch die Gut- der Zolltarifnummern 506 A bis D (z. B. zu
sduiftanzeige der den Devisenbetrag ab- Buchbinderzeugstoffän, Pausgeweben,
rechnenden Stelle zu belegen. vVachstuch, Oltuch oder Ledertuch)
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziffer 3 des Ge- 8. Verbandstoffe aus Watte und Mull durch
setzes) wird nur vergütet, wenn jede der fol- Imprägnieren und ZersdrnPiden hergestellt
genden Vorausset:.r.ungen vorliegt: oder Catgutfäden mit Jod imprägniert
werden."
1. Die Einfuhr des Gegenstands muß steuer„
pflichtig gewesen und die Ausgleichsteuer 34. § 69 erhält folgende Fassung:
nachweislich entrichtet worden sein;
2. der Gegenstand darf vom Antragsteller ,,§ 69
oder von einem anderen im Inland nicht Bemessungsgrundlage der Ausfuhrhändler-
bearbeitet oder verarbeitet worden sein vergütung
'f§ 12). Die im § 68 besonders zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen schlie- (1) Bei der Bemessung der Vergütung der
ßen die Vergütung nicht aus, wenn sie im Umsatzsteuer (§ 66 Absatz 2) ist von dem En.t-
Inland vorgenommen worden sind; gelt (§ 10) auszugehen, das der Antragsteller
für den ausgeführten Gegenstand vereinnahmt
3. die vorstehenden Voraussetzungen, das
und durch Vorlage der Gutschriftanzeige der
Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-
den Devisenbetrag abrechnenden Stelle nachge-
gütungsfähigen Vorgangs und die Art und
wiesen hat (§ 66 Absatz 2 Ziffer 4). Dabei ist je-
Höhe der Bemessungsgrundlage der Ver-
doch das folgende zu beadlten:
gütung (§ 70 Absatz 3) müssen buchmäßig
nachgewiesen sein. § 14 und § 25 Ziffer 2 1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförderung
sind sinngemäß anzuwenden; und Versicherung des Gegenstands außer-.
halb der Deutschen Zollgrenze, inländischer
4. die Vereinnahmung des Entgelts für den
Ausgangszoll oder ausländische Zölle und
ausgeführten Gegenstand ist durch die
Einfuhrabgaben enthalten (z. B. bei cif-Ver-
Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag
käufen), so sind diese Beträge abzusetzen;
abrechnenden Stelle zu belegen.
2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis
{4) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus- zur Deutschen Zollgrenze entstandenen
setzungen der Absätze 2 und 3 wird sowohl die Kosten für die BefördE!rung und Ver-
Umsatzsteuer als auch die Ausgleichsteuer ver- sicherung des Gegenstands nicht enthalten
gi.;_tet. • (z. B. bei Verkäufen ab inländischem Werk
oder Lager), so kann der Antragsteller
33. § 68 erhält folgende Fassung:
diese Beträge hinzusetzen.
,,§ 68 Das in dieser Weise berichtigte Entgelt (Entgelt
Besonders zugelassene Bearbeitungen und frei Deutsche Zollgrenze) ist die Bemessungs-
Verarbeitungen grundlage. Hat der Antragsteller den ausge-
führten Gegenstand frei Deutscher Zoilausschluß
Als besonders zugelassene Bearbeitung und oder Seehafenplatz verkauft (z. B. fob Bremen),
Verarbeitung im Sinn des § 66 Absatz 2 Ziffer 2
so ist das unberichtigte Entgelt die Bemessungs-
und Absatz 3 Ziffer 2 gilt es, wenn:
grundlage.
1. Altmetalle zu Remelted-Meta1len urnge„ (2) Hat der AntragstellPr im Fall des Ver-
schmolzen werden; bringens in das Ausland (§ 66 Absatz 1 Ziffer 2)
2. Augengläser facettiert (am Rand geschlif- oder im Fall der Versendung in das Ausland
fen) oder in Fassungen .eingesetzt werden; zu seiner Verfügung (§ 66 Absatz 1 Ziffer 3)
Nr. 31 •·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 427
den Gegenstand :zur Zeit der Antragstellung 1 36. § 71 erhält folgende Fassung:
noch nicht verkauft, so treten an die Stelle des
Entgelts die folgenden Bemessungsgrundlagen: ,,§ 71
1. Wenn der AntragstellE~r den Gegenstand
Antrag für die Ausfuhrhändlervergütung
im Inland nicht bcarbc:itd oder verarbeitet (1) Der Antrag ist binnen einer Ausschluß-
hat (§ 12), so ist Bemessungsgrundlage der frist von sechs Monaten nach Schluß jedes Ka-
Einkaufsprc!iS des A ntragstcllcrs. Hat der lendervierteljahrs zu stellen
IHltragsleller nicht frei Deutsche Zoll- l. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt
wcnzc~, Dc!utschcr Zollausschluß oder See- (§ 69 Absatz l) für diE~ im abgelaufenen
hafenplatz eingekm.1ft, so kann er die Ko- Kalendervierteljahr vereinnahmten Ent-
sten für die Beförderung und Versicherung gelte;
des Ccgensl<1nds bis dorthin seinem Ein-
2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-
kaufspn~is hinzusetzen (Einkaufspreis frei
preis oder Wert (§ 69 Absätze 2 und 3):
Dculschc Zoll~ircnzc);
für die Einkaufspreise oder 'N f~rte der
2. wenn der Antragsteller dpn Cegenstand Gegenstände, die im abgelaufenen Ka-
im Inland in rdrwr durch § G8 besonders lendervierteljahr in das Ausland verbracht
zugelassenen Weise becJ rbPilet oder ver- oder versendet worden sind.
;:irbeitet lw t, so ist Bc)rrwssungsgruncllage
der Wert, d(!r c1 m Ort und zur Zeit des Das Finanzamt kann dem Antragsteller ge-
Verbrin~iens in das Ausland für einen Ge- statten, statt des Kalendervierteljahrs den Ka-
genstand gleidier oder ühnlicher Art von lendermonat als Vergütungszeitraum zu wäh-
Wicderverkö ufern ~rezahlt zu werden len. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist
pflegt. Wird beim Verbringen ein Wert am Ende des Kalendermonats. Der Vergütungs-
ermi LtelL (z. B. auf einer Konsulatsrech- zeitraum darf nur mit Zustimmung des Finanz-
nun~J zur Bt~rechnunri des ausländischen amts gewechselt werden.
Zolls), so ist dieser Wert zugrunde zu (2) Der Antragsteller hat den Antrag nach
legen. dem Muster zu stellen, das der Bundesminister
(3) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser- der Finanzen bestimmt. Soweit der Antrag-
fahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der steller die darin verlangten Angaben nicht so-
Antragsteller hergestellt und in die er erwor- gleich bei der Antragstellung machen kann, hat
bene Motore oder Einbauinstrumente eingebaut er sie innerhalb der Ausschlußfrist (Absatz 1)
hat (§ 68 Ziffer 4) ist die Ausfuhrhändlervergü- nachzuholen. Er kann die im Vergütungsantrag
tung für die Motore und Einbauinstrumente gemachten Angaben innerhalb der Ausschluß-
nach deren Einkauf sprnis zu bemessen. 11 frist ändern und ergänzen, auch wenn das Fi-
nanzamt auf den ursprünglich gestellten Ver-
35. § 70 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: gütungsantrag bereits einen Vergütungsbescheid
erteilt hat und dieser rechtskräftig geworden
,,§ 70 ist. II
Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung
37. § 73 erhält folgende Fassung:
(1) Die Ver~Jülung der Umsatzsteuer wird
von der Bemessungsgrundlage (§ 69) wie folgt ,,§ 73
berechnet:
Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung
l. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ 69
(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrvergütung
Absatz 1): von 92 v. H. des Entgelts frei
bei jedem der folgenden Vorgänge gewährt:
Deutsche Zollgrenze;
1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr-
2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis lieferung (§ 22) bewirkt hat;
(§ 69 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 3): im
2. wenn der. Antragsteller einen Gegenstand
Falle des § 69 Absatz 2 Ziffer 1 vom vcfflen
zwecks gewerblicher Verwendung in sei-
Einkaufspreis frei Deutsche Zo1lgrenze, im
nem Unternehmen (§ 67) in das Ausland
Falle des § 69 Absatz 3 vom vollen Ein-
verbracht hat;
kaufspreis;
3. wenn der Lief erer des Antragstellers oder
3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 69
im Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.
Absatz 2 Ziffer 2): vom vollen Wert.
beim Reihengeschäft) einen Gegenstand
(2) Der V€~rgütungssatz beträgt für die Um- zwecks gewerblicher Verwendung in dem
satzsteuervergütung bei Getreide, bei Mehl, Unternehmen des Antragstellers (§ 67) zu
Schrot oder Kleie aus Getreide oder bei daraus dessen Verfügung in das Ausland ver-
hergestellten Backwaren (§ 7 Absatz 2 Ziffer 2 sendet hat.
des Gesetzes) einundeinhalb vom Hundert, bei
(2) .Die Vergütung wird jedoch nur gewährt,
Frischmilch, Nahrungsfetten (Butter, Butter-
wenn jede der folgenden Voraussetzungen
schmalz, Margarine, Kunstspeise- und Platten-
fett, pflanzliche Ole), Zucker, c;rieß und Teig- vorliegt:
waren (§ 7 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes) drei 1. Der Gegensta.nd darf weder ein Edelmetall
vom Hundert, bei allen übrigen Gegenständen (§ 28 Absatz 2 Ziffer 9a) noch einer der im
vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage § 4 Ziffer 8 des Gesetzes genannten Ge-
(Absatz l)." genstände sein;
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
2. die Lieferung dt!S Gegenstands an den An- (2) Zu den Halbwaren und den Fertigwaren
lragsleller darf nicht als Ausfuhrlieferung (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen) rech-
(§ 22) sl(!Uerfrei gewesen sein; nen die in der Vergütungsliste 1 (Anlage 3)
3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht aufgeführten Gegenstände der gewerblichen
nur durchgeführt worden sein; Wirtschaft. Die in der Vergütungsliste 2 (An-
4. die vorstehenden Voraussetzungen, das lage 4) genannten Gegenstände der Ernährungs-
Vorliegen eines gemäß Absatz 1 ver- wirtschaft sind wie Fertigwaren zu behandeln.
ffÜlungsfähigen Vorgangs und die Art und Sonstige Gegenstände im Sinn des Absatzes 1
Höhe der Bemessungsgrundlage der Vf~r- sind solche, die nicht als Halbwaren oder Fer-
~Jütung (§ 74) müssen buchmäßig nach- tigwaren gemäß Satz 1 anzusehen sind.
gewiesen sein. §§ 14 und 25 sind sinn- (3) Für die Eingruppierung eines Gegenstan-
gemäß anzuwenden; des (Absätze 1 und 2) ist die Tarifierung gemäß
5. die Vereinnahmung des Entgelts für den der Bescheinigung der A4sgangszollstelle (§ 73
ausgeführten Gegenstand ist durch die Absatz 2 Ziffer 6) maßgebend.''
Gutschriftanzeige der den Devisenbetrag
40. Im § 77 Absatz 1 ist hinter dem Wort „Plätzen"
abrechnenden Stelle zu belegen;
das Wort „Märkten" einzufügen.
6. der Antragsteller hat die Tarifierung des
ausgeführten Gegenstands entsprechend 41. Der bisherige einzige Absatz des § 78 wird Ab-
dem Statistischen Warenverzeichnis für satz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
den Außenhandel durch eine von der zu- ,, (2) Die Unternehmer haben die ihnen in den
ständigen Zollstelle bescheinigte Ausferti- Fällen des Absatzes 1 Ziffern 3 bis 5 erteilten
gung der Ausfuhrerklärung nachzuweisen. Bescheinigungen über die Befreiung von der
(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätz(~ Führung eines Steuerheftes (§ 80) bei Ausübung
und 2 und des § 66 gleichzeitig vorliegen, des Straßenhandels bei sich zu führen. § 77 Ab-
wird sowohl die Ausfuhrvergütung als auch die satz 3 gilt entsprechend."
Ausfuhrhändlervergütung gewährt. Die Aus-
fuhrvergütung entfällt jedoch, soweit die Aus- 42. Im § 79 ist hinter dem Wort „ Plätzen" das Wort
fuhrhändlervergütung ,,Märkten" einzufügen.
1. für die Umsatzsteuer nach einer im § 68 43. § 81 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
besonders zugelassenen Bearbeitung oder „Die Steuer beträgt stets eins vom Hundert
Verarbeitung oder des Entgelts."
2. für die Ausgleichsteuer gemäß § 66 Ab- 44. Die Freiliste 2 (§ 19 Absatz 2 Ziffer 1 und § 20
satz 3 Ziffer 1, Anlage 1) wird wie folgt geändert:
gewährt wird."
1. Hinter „Borsten" ist einzufügen „Crin
38. § 74 erhält folgende Fassung: d'Afrique";
,,§ 74 2. hinter „Fette, tierische" ist anzufügen „und
Bemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung pflanzliche (roh)";·
(1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Aus- 3. hinter „Gewürze aller Art" ist einzufügen
fuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhr- ,,Grassaaten";
. händlervergütung (§ 69 Absätze 1 und 2). § 69
4. hinter „Kakao" ist einzufügen „Kaolin
Absatz 2 Ziffer 2 ist anzuwenden, wenn der
(Porzellanerde), geschlämmt";
Antragsteller den ausgeführten Gegenstand im
Inland hergestellt oder in einer durch § 68 nicht 5. hinter „Kautschuk" ist einzufügen „Klee-
begünstigten Weise bearbeitet oder verarbeitet, saaten";
aber zur Zeit der Antragstellung noch nicht 6. hinter „Ole, tierische" ist anzufügen „und
verkauft hat.
, pflanzliche (roh)";
(2) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-
7. hinter „Rohseide" ist einzufügen „Roh-
fahrzeugen und Schienenfahrzeugen ist von der
zucker";
Bemessungsgrundlage der Betrag abzuziehen,
der bei der Ausfuhrhändlervergütung die Be- 8. die Position „Südfrüchte, frische" erhält
messungsgrundlage bildet (§ 69 Absatz 3)." folgende Fassung: ,,Südfrüchte, frische:
39. § 75 erhält folgende Fassung: Apfelsinen, Pomeranzen, Zitronen".
45. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen
,,§ 75 Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der
Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung Einfuhr (§ 21, Anlage 2) wird wie folgt geän-
(1) Der Vergütungssatz beträgt für die Aus- dert:
fuhrvergütung bei 1. In Ziffer 3 ist hinter dem Wort „Drogen,
1. Fertigwaren (Vorerzeugnisse und End- roh" einzufügen „und Gewürze." ;
erzeugnisse) zweiundeinhalb vom Hundert,
2. hinter Ziffer 3 wird .folgende Ziffer 3a ein-
2. Halbwaren eins vom Hundert, gefügt:
3. sonstigen Gegenständen einhalb vom Hun- ,,3a. Edelsteine und Halbedelsteine (unge-
dert · faßt) sortiert, geklopft oder gebrannt
der Bemessungsgrundlage (§ 74). werden";
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni'1951 429
3. in Ziffer 12 ist hinter dem Wort „gerissen" 2. im Falle der Besteuerung nach den Ent-
ein zu fügen „clroussierl,"; gelten für die bewirkten Leistungen die
4. in Ziffer 14 sind hinter den Worten „Ole Lieferung oder sonstige Leistung
oder Fette, tierische" die Worte „und pflanz- nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist
liche (roh)" eim.ufürJen; die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am
5. hinter Ziffer 15 wird fol~iende Ziffer 15a 1. April 1951 galt. § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur
eingefügt: Anderung des Umsatzsteuergesetzes und des Be-
,, 15a. Perlen (ungc~faßt) sortiert oder ge- fördenmgsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-
bleicht werden"; gesetzbl. I S. 402) ist anzuwenden.
6. Ziffer 18 erhält fol~Jende Fassung: (3) Die Ausfuhrhändlervergütung ist in Höhe von
„ 18. Stuhlrohr durch Spalten oder Hobeln vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage zu
zugerichtet oder gebleicht, lackiert, gewähren, soweit der Einkaufspreis für den Er-
gefärbt oder für Handelszwecke sor- werb der Gegenstände nach dem 30. Juni 1951 ge-
Liert wird;". zahlt worden ist.
§ 2 (4) Die Ausfuhrvergütung ist nach den Sätzen
(1) Soweit durch Vorschriften cles § 1 Umsätze von einhalb, eins oder zweiundeinhalb vom Hun-
steuerlich begünstigt werden (§ 1 Ziffern 2, 9, 10, dert der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn
11, 12, 13, 19, 27, 33, 44 und 45) sind diese Vor- die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem
schriften anzuwenden, wenn die Lieft!rungen oder 30. Juni 1951 vereinnahmt worden sind. Dies gilt
sonstigen Leistungen nach dem 30. Juni 1951 aus- nicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Ver-
geführt worden sind. gütungen nach dem vereinbarten Entgelt (Soll-
(2) Soweit durch Vorschriften des § 1 Steuer- einnahmen) gewährt worden sind oder gewährt
vergünstigungen wegfallen oder Steuersätze erhöht werden (§ 12 Absatz 2 des Gesetzes über steuer-
werden (§ 1 Ziffern 9, l 0, 20, 22, 26, 43 und 44), liche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom
sind diese Vorschriften anzuwenden, wenn 28. Juni 1951, Bundesgesetzbl. I S. 405).
1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-
ten Entgelten die V erninnahmung des Ent- § 3
gelts, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1951 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 3
„
(zu § 75) Lfd.
Nr. l Gegenstand St. Nr. (Ausfuhr)
Vergütungsliste 1
Halb- und Fertigwaren der gewerblichen Wirtschaft B. Fertigwaren
im Außenhandel
Lfd.
Nr. l Gegenstand St. Nr (Ausfuhr)') Ge,w~be, Gewirke und dgl. aus:
Seide, Reyon (Kunstseide)
oder synthetischen Fasern , 40la-h, 408b, 410a-411
A. Halbwaren 2 Zellwolle . • • • • • • • 505A-M, Q1-Q4
1 Rohseide u. Seidcn~Jcspinstc . 39la-393, 398a-e, 400, 3 Wolle u. anderen Tierhaaren 427-433, 436, h.505R3
h.400 4 Baumwolle . . . • . • • 445, 446a, c-458, 464a-465c
2 Reyon (Kunstsddc), synlhd. 5 Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern 487-500a, 501, h.505R1,
Fasern, auch 9ezwirnt 394a-395, 399b und dgl. . . . . . . . 506A-D
Gespinste aus: 6 Leder . . . . . . . . . 544.-h.554
3 Zellwolle . . . . . 504Al-E 7 Felle zu Pelzwerk, bearbeitet 563a
4 Wolle u. anderen Tierhaaren 417-h.426 8 Papier und Pappe , , • , 651A1a-A2, A4,
652-655B3a, B3c-656a
5 Baumwolle . . . . . . . 439-443
9 Furniere, Sperrholz, Faßholz 82; 615A1, A2, 616A-621b,
6 Flachs, IIanf, Jute, Ilarlfa.sern
472a-477b, 478-483a und dgl. . . . . . 623A1-B, 628a
und. dgt . . . . . . . .
76a-g, 78-81, 83a, b 10 Steinzeug-, Ton- und Porzellan- 694, 695, 720a, 722, 727
7 Bau- und Nutzholz (Schnittholz)
Erzeugnisse . • . . . • . bis 729, 733a1, a2
8 J lolzmasse, Zellstoff . 649-650c
11 Glas • . . . • • 740a, 741e-747b, 750-752
9 Kautschuk, bearbeitet 570-573b, 582, 583
12 Chemisch hergest. Kunststoffe 381C-F2, 508a-509, 601,
10 Glasmasse, Rohglas . 735, 736, 737g, m, 741a-d 603, 639f, 651B, 670d
11 Zement . . . . . 230a 13 Teerfarbstoffe . • . . • • 319-321
12 Sonstige mineralische Baustoffe 14 Sonstige Farben, Firnisse,· Lacke 322-328b, 331A-336a1,
und dgL . • • • • • . . 240b, c, 680-683b, 684, 341-343, 345-h.346
685, 696-701, 704, 713
bis 719, 724a, b 15 Leim und Gelatine • . • , , 375a-376
13 Paraffin, Stearin, Wachse . . . 241 b, 247a-251, 258a, b 16 Sprengstoffe, Schießbedarf,
Zündwaren . . . . . 363-370
14 Sonstige technische Felte u. Ole 130a, 130a, b, 142
17 Sonst. ehern. Vorerzeugnisse • 98a2, 99, 246e-g, 267, 275
15 Koks . . . . . . . 238d bis 279b, 283, 286-290,
16 Rückstände der Erdöl- u. Slein- 292-294b, 295b-297, 299
kohlenteerclestillation 239g, 243a, d, 244b bis 301, 304A1, A2, B3b,
17 Kraftstoffe und Schmieröle . 239b-f 305a-310, 312-317C, E-N,
18 Teerdestillationserzeugnisse . 245a-246d P-V1, V5-h.317V7, 347a
bis 351, 354, 379a-c,
19 Chlorkalium, schwefelsaures 381A, B, 500b, 678b
Kali, Kalimagnesia 295a, 317V2, V3
18 Eisenbahnlaschenschrauben usw. 820a
20 Thomasphosphatmehl 361A
19 Sonstige Vorerzeugnisse • 587-588b, 609, 648a,
21 Sonstige Phosphordüngemittel 359a-360, 361B, 362A
657b 1, 670a 1, 678a, c,
22 Stickstoffdüngcmi ttel • 302, 303, 304B2, B3a, B4, 679, 705-707
362B 20 Speise- und Industriesalz ·• 280a
23 Gerbstoffauszügc . . 384il-e 21 Graphit . . . . . • 224d
24 Sonstige chcmischt! llalbwarcn . 88, 93d, 158, 235b, 266, 22 Baryt, Feldspat usw .. 232a-c
269, 271-274, 291, 298
a-d, 304B1, 317D, 329a- 23 Seidenzwirn usw. . . • , • 399a
330, 353a, 378A, C, D, 24 Baumwollzwirn 444a, b
651A3 25 Garn aus Hanf oder anderen
25 Sonstige IIulbwarcn . • • • . 89, 173a-174, 178f, 179b, Spinnstoffen . • • • . 483b
238g, h, 378B, 605, 613,
635, 769ala, a2, e,
772a 1a, a2-c
26 Gußröhren 778, 779
27 Stahlröhien 793-795b
Strick-, Wirkwaren u. dgl. aus:
28 Stab- und Formeisen . 785Al-B ·26 Seide oder Chemiefasern . 409A1-B4, h.412b, 505N-P
29 Blech aus Eisen. . . 786a-790 27 \,Volle u. anderen Tierhaaren 434-435b3
30 Draht aus Eisen 791-792b 28 Baumwolle . . . . . . 459-460b, 463a, b
31 Eisenbuhnobcrbc1um,lterial 796a-c Sonstige Kleidung u. dgl. aus:
32 Schmiedbarer Cuß, Schmiede- 29 Seide oder Chemiefasern . . 517a-e, 520B1-B4
stücke . . . . . . . . 797-798e 30 518a-d
Wolle u. anderen Tierhaaren
Stangen, Bleche, Draht usw. aus: 31 446b, 519a-g
Baumwolle . . . . . . .
33 Kupfer, KupforlqJicrun~Jcm 870a-873, 877c, d 32 Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern
34 Aluminium, Aluminiumlegie- und dgl. . . . . . . 520A1-A4, 52lb-522b
rungen . . . . . . . . 845-849a 533a-h.542b
33 Hüte . . . . . . , • •
35 sonsti~Jcn unedlen Mclallcn . B51, 852, 856-858, 859c, 412a, b, 461, 462, 466-468,
34 Sonstige Spinnstoffwaren . •
8G 1, 862, 863c, 865, 866, 477c, 484, 485a, 502a, b,
880d, 881a-882b, 886 h.505R2, 511-h.514b. 516,
36 Echtes Blattgold 771b 519h, 521a, 522c-527,
37 Echtes Blattsilber 776c h.543
35 Pelzwaren 564, 565, h.566
') NurnnH,rn des Sl.ulistischr>11 Warenv<'rzeid111isscs für den Ausfuhrhandel
(Ausit1hr) 36 Schuhe aus Leder . . 555-556e
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 4 31
Ud.
Nr. l CeucnstancJ St. Nr. (Ausfuhr) Lfd.
Nr.
l Gegenstand St. Nr. (Ausfuhr)
37 Andere Ledcrwcircn • 557-h.562c 66 Elektrotechnische Erzeugnisse
38 Papierwaren G55B:lb, 65Gb, 657a, b2a- (auch elektr. Maschinen) 648b-d, 890, 891D1b1,
bti1, 6G4a-G69, 670a2a-c, 906Bl, 907a-h.912F7
e-b72, b73b, h.673b 67 Uhren . . • 929a-932, 934C2-h.936
68 Feinmechanische und optische
39 Büdwr, KMl.cn, Noten, Bilder G74a-h.G77b
Erzeugnisse . 814b, 891D2, E1-E6,
40 JiolzWill('ll • • • , 595-h.GOO, 615B, 622, 624 934B2, 948a-964h
bis 627, 628b-63lf,
632-h.634, 636-638c, 643, 69 \t\Taren aus Wachs oder Fetten;
G44 Seifen 252-256, 262-h.264
41 Kautsdn1kwarr·11 · 574<1-580a, 581, 584-h.586 70 Waren aus Zellhorn und ähn-
lichen Kunststoffen 640a-e ·
42 Steinwaren rm:ld, G87-G93, 702, 703, 71 Belichtete Filme
h.712, 725, 726 639b-d2
43 Sl.einzeu~h Ton-•, Steingut- und 72 Photochemische Erzeugnisse 639a, e, 663a, b, 749.
PorzellanWi.lJ('JI 720c, 721, 723, 730a-732, 73 Farbwaren 336a2--h.340e
73%-f, h.734, 765 74 Pharmazeutiscq.e Erzeugnisse 217, 282, 284, 285, 380a,
44 Glaswa n:n , 737il-f, h-1, n-739e, 740b, b, 382, 385-388b
754-7G4, 767a-e2, h.768 75 Kosmetische Erzeugnisse . 355-h.358
45 Mc!sserschmiec1ewaren 836Bla-ß2b 76 Sonstige c]:lem. Erzeugnisse • 259, 260, 344, 371, 390a-d,
46 w~:rkzeuge und lt1ndwirl.sd1ufll. h.390d
Cer(ite . • • • • • • . 806b, 808a, 809-813al, 77 Musikinstrumente 891Dlal, a2, Dlb2, 937a-
813b-d, 815u1a, 8l5a2- h.945
h.815c 78 Kinderspielzeug, Christbaum-
47 Sonstige DislmW,H(•n 780B-782b, 785f-h2, 799f- schmuck 946a, b
HOOb, 801 b-803, 806a, 79 Sonstige Enderzeugnisse . . 507, 510, 530a-532, 556f,
H16d, 820b-835, 836B3- 566, 567, 589-h.594, 602,
B41b1, cl-842, h.843f 604, 606-608, 611, 612,
48 Waren ,ms Kupfor 1md Kupfer- 614, h.614, 646a-647,
l(i<Jierungt:n . . 87 41 >l -877b, 878a-880c, 648e, h.648e, 662, 678d,
h.880d 708-712, 885b, 889d,
926, 927, Anh. I, II
49 Edelmetall-, vcr~Joldcte u. ver-
silberte Wi.trt'.ll . . . 771 a, c, 775-77Gb, h,77Gc,
B83-885a, c
50 Sonstige Waren aus unedl(m Anlage 4
Metallen • . • • . . • B4%, h.849b, 853b-h.854c, (zu § 75)
85911, b, h.859c, 863a,
b, h.863c, 868, h.8G8, Vergütungsliste 2
B87-889c, e, 891E9,
h.891E9
51 Werkzeu~Jrnctschirwn (einschl. Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren
Walzwerksm1laqen) 904a-d, 906D20d1, zu behandeln sind.
90GD21a
52 Mascbinen für die Spinnstoff-, Lfd. Stat Nr.
Leder- u. Lederwarenindustrie 817-819, 84lb2, 895al- Nr. Gegenstand
(Ausf.}
902c, 906D16a-c, D20b
53 Landwirlschaflliche Maschinen 80Bb, 816a, b, 893B1a, Getreide, nur anerkanntes Saatgut, u, zwar:
B2a, 905al-c, 906C-D3b
1 Roggen
54 Dampflokomotiven BOla, 892a-d, B93A4, 2a
2 Weizen
55 KraftmaschinPn 893A2, A3, 894a-dl b, 2b
c 1-f3, h-1, p
3 Spelz
4 Gerste . 0 •••
3
56 Pumpen, Druckluftmaschinen
und dgl. OO'.lc1, b, 906A, B2, Dlü, 5 Hafer 4
Dll, D15, 906D21b 6 M a 1 z mit Ausnahme des gebrannten (62 b) und
57 Fördermittel B07a, b, 894g, rn, 906D12 9emahlenen (162 c, 165): auch anderes zu
Brauzwecken dienendes Malz (Farb-,· Kara-
58 Papier- und Druckmaschinen 906D9, D13, Dl8, Dl9, 9
mel- usw. Malz) . . . . . . . .
9ü6D21c
59 Büromaschinen . • ·• • • • . B9 l A 1-C, D3a, D3b, II ü l s e n f r ü c h t e , nur anerkanntes Saatgut,
906D20c und zwar: '
60 Maschinen für die Nc1hrungs- u. 7 Speisebohnen . • • , • • 11 a
Gcnußmittdindustrie 906D5a-D8, D2üa, 8 Speise-, Futtererbsen 11 b
906D21d 9 F~_1tter- (Pferde- usw.)Bohnen 12 a
61 Sonsl.i~Je Maschinen . • , 780/\, 783e, 804a, b, 0 l f r ü c h t e, nur anerkanntes Saatgut, und
Bl3a2, 813e, 814a, zwar:
Bl 5a 1b, 816c 1-2, 836A, 10 Raps und Rübsen . . • . • • • • • • • • 13 a
874a, 893Al, 894n, 13 C
906D14, Dl 7, 906D20d2, 11 Senf , . , • • • • · • • ·
90GD21 e, h.906D21 e 12 Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen-
samen, Madiasamen, Erdmandeln, Behennüsse,
62 WasserfahrzcuqP . , , • • 921 d-924 Kapok- (Wollbaum-)Samen, frische Lorbeeren,
63 Kraftfuhrwu9<\ Lulllahrzcu9e 89:lBlb, Blc, B2b, B2c, Nigersamen, Buchenkerne, Erdnüsse in der
B94d2e, d2f, o, 915al-f Schale, Erdnußkerne, Sesam . 14
64 Fahrri.idt!r . 910, 919, 920 13 Leinsaat 15 a
65 Sonstige Fahrzetl(JP G:llg, 913-914d, 917a-918 14 Hanfsaat • 15 b
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Lfd. St,,l. Nr. lfd. Stat. Nr.
Gegenstand Nr. Gegenstand
Nr. (A,1~f.) (Ausf.)
Sä m e r e i e n, nur anerkanntc>s Saatgut, und unreife), gebacken oder sonst einfadt zu-
zwar: bereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen
15 Rotkleesaat 18 a Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt,
gebacken oder sonst einfach zubereitet; Sauer-
16 Luzernesaat 18 b
kraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genusse,
17 Serradellasaat 18 C gepulvert, gebacken oder sonst einfadt zu-
18 Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge- bereitet 37b
nannte K!eesaaten 18 d
Lebende PflanzetJ. und Pflanzen-
19 Raygras, Timotheesaat . 19 a teile, und zwar:
20 Kanariensaat (Spitzsamen) 19 b 55 Forstpflanzen 38c
21 Andere Grassaat aller Art 19 C 56 Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stj.mme) 38d
22 Runkelrübensamen einschl. Salatbcten- (Rot- 57 Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher und
rüben-) und Mangoldsamen 20 a -stämme 38e
23 Zuckerrübensamen 20 b 58 Allee-, Park- u. andere Zierbäume, Ziersträudter 38 f
24 Andere Feldrübensamen; Wundklee-, Hornscho- 59 Trockene Knollen einschl. Begonien, Gloxinien,
tenklee-, Sumpfschotenklee-, Spargelsarrien; Gladiolen 40 b
Gurken-, Kürbis-, Melonensamen; Zichorien-
samen u. a. n. g. Sämereien für den Landbau 21 a 60 Blumen, Blätter (auch Palmwedel u. zu Fädtern
21 b zugeschnittene Palmblätter). Blüten, Blüten-
25 Möhren-, Gemüsesamen, Dillsaat blätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige
26 Blumen-, Tabaksamen 21 C
(auch solche mit Früchten); zu Binde- oder
27 Kar t o f f-e l n, frisch, nur anerkannt.es Saatgut 23 Zierzwecken getrocknet, getränkt (impräg-
28 Hopfen 30 niert) oder sonst zur Erhöhung der Dauer-
31 haftigkeit zubereitet, auch gefärbt 44 a
29 1-I o p f e n m eh 1 (Lupulin)
Küchengewächse , und zwar: Obst, und zwar:
30 Rotkohl (Rotkraut) 33 a 61 Weintrauben (Weinbeeren). Tafeltrauben, frisdt 45 a
31 Weißkohl (Weißkraut) 33 b 62 Weintrauben, gemostet, gegoren: Weinmaische 45 C
32 Wirsingkohl (Savoyer-, Welsch-, Börskohl) 33 C 63 Nüsse, unreife (grüne) und reife, audt ausge-
33 Blumenkohl (Karviol, Broccoli, Spargelkohl) . 33 d schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder
einfadt zubereitet 46
34 Rosenkohl 33 e
35 Blätterkohl (Braun-, Butter-, Grünkohl), Schnitt- Anderes Obst, 'frisdt, und zwar:
kohl 33 f 64 Apfel 47 a
36 Artischocken 33 g 65 Birnen, Quitten 47b
37 Melonen . 33 h 66 Pfirsiche 47 C
1 67 Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Mirabellen,
38 I Rhabarber 33 i
39 I Spargel 33 k
68
Reineclauden usw.)
Aprikosen, Mispeln .
47d
47 e
40 Tomaten 331
41 Pilze (Champignons, Trüffeln, Morcheln, Pfeffer- 69 Kirschen, Weidtseln . 47 f
Jinge usw.) 33m 70 Hagebutten, Sdtlehen und anderes Kern- und
42 Zwiebeln 33 n Steinobst 47g
43 Bohnen 33 o 71 Erdbeeren 47 ht
44 Erbsen (Schoten) 33 p 72 Hirn-, Johannis-, Stachelbeeren . 47h2
45 Gurken, Kürbisse 33 q 73 Brom-, Heiriel-, Holunder-, Preise]- (Krons-),
Wadtolder- und sonst. Beeren zum Genusse 47 i
46 Meerrettich 33 r
74 0 b s t g et r o c k n et, gedarrt (auch zer-
47 Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-, schnitten und gesdtält). Apfel und Birnen
Kohl•, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben, (Ring-, Sdteibenäpfel, Apfelschnitte usw), ver-
Knollensellerie 33 s wertbare ·Abfälle von Apfeln und Birnen,
48 Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie 33 t Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen aller Art
49 Petersilie, Stangensellerie (Bleichsellerie) 33 n (Zwetschgen, Prünellen, Mirabellen, Reine-
50 Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Auberginen clauden usw.), Kirschen, Weichseln, Wadtol-
(Eierfrüchte). Lauch, Knoblauch, Pastinakwur- derbeeren und anderes getrocknetes oder
zeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzw_ur- gedarrtes Obst 48
zeln, Majoran und andere frische Küchen- 75 0 b s t , g e m a h l e n , zerquetscht, gepulvert
gewächse 33v oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch ein-
51 Mate (Paraguaytee), Apalachentee, Lorbeerblät- gesalzen, Pulp, ohne Zucker eingekodtt (Mus)
ter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und oder sonst einfach zubereitet; gegoren . 49
·sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Ge-
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der
nußmitteln dienende Blätter und Kräuter,
Weintrauben) und 'von Pflanzen zum Genusse,
getrocknet, auch zerkleinert 34 nicht äther- oder weingeisthaltig, uneinge-
52 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst kocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht,
einfach zubereitet, Artischocken, Melonen, audt entkeimt (sterilisiert), und zwar:
Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten zerklei- 59a
nert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt. 76 Zitronensaft
gebacken oder sonst einfach zubereitet . 36 77 Pommeranzen- und anderer Südfruchtsaft, Obst-
kraut (Himbeersaft und andere Säfte von Obst,
53 Gurken, einfach zubereitet, in Behältnissen bei
ungegoren, Birkenwasser, ungegoren und an-
einem Gewicht von 10 kg und darunter . 37 a dere, vorstehend oder anderweit nicht ge-
54 Küchengewächse (ausgenommen Gurken der Nr. nannte Säfte zum Genusse 59b
37 a) einschließlich der als solche dienenden
Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, ge- 78 S ä f t e v o n F r ü c h t e n und von Pflanzen
trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit
zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 ~ 36 nicht genannt, nicht äther- oder weingeist-
fallen; unreife Speisebohnen und Erbsen (reife haltig, auch eingedickt . . . . . . . . . 1 60
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 433
Ud
Nr. 1 Gegenstand
Stat. Nr.
(Ausf.)
Lfd.
Nr. l Gegenstand
Stat. Nr.
(Ausf.)
79 Telegraphenstangen aller Art (auch getrünkt 115 Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener
[imprägniert] oder sonst auf chemischem Wege Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert,
behandelt) 75 f Kaviarlake 118
Pferde, 1 eben d, Schlacht- und Zuchtpferde, S e e m u s c h e l n , lebend oder nur abgekocht
und zwar: oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:
80 Arbeitspferde, leichte: Stuten • • ,1 • 100 a 116 Austern 119 a
81 -: Hengste, Wallache . 100 b 117 Austernsetzlinge . 119 b
82 Arbeitspferde, schwere: Stuten . • • • • • 100 C 118 Mies- und andere Seemuscheln 119 C
83 - : Hengste, Wallache • • • • • • 100 d 119 Schnecken aller Art, lebend oder bloß ab-
gekocht oder eingesalzen; auch Frosch -
84 Zuchthengste: leichte • • • • • 100 e1
k e u 1 e n , frisch, bloß abgekocht der ein-
85 Zuchtstuten: leichte . • • • • 100 e2 gesalzen 120
86 Zuchthengste: schwere • , , , 100 fl 120 S chi l d k röten, lebend oder geschlachtet,
87 Zuchtstuten: schwere 100 f2 auch bloß abgekocht oder eingesalzen . 121
88 Kutsch-, Reit-, Rennpferde 100 g 121 Süßwasserkrebse, lebend oder bloß ab-
89 Schlachtpferde . 100 h gekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch).
auch dergleichen zubereitete jeder Art . 122
90 abgesetzte Fohlen (Absatzfohlen): im Alter bis
zu 11/2 Jahren 100 kl S e e k r e b s e , lebend oder nicht lebend, auch
bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von
91 - : im Alter von mehr als 1½ Jahren . 100 k2
der Kruste befreit:
92 Saugfohlen, die der Mutter folgen 100 1
122 Hummer, Langusten, auch in luftdicht verschlos-
Rindvieh, nur Zuchtvieh, und zwar: senen Behältnissen 123 a
93 Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1½ 123 Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse
Jahren . 103 b und andere 123 b
94 Männliches Jungvieh im Alter von mehr als 1½ 124 Seekrebse (auch Hummer), Seemuscheln,
bis zu 2 1/2 Jahren . 103 C Schnecken und Schildkröten, auch Frosch-
95 Weibliches Jungvieh im Alter von mehr als 11/2 keulen, in anderer Weise als durch bloßes
bis zu 2½ Jahren 103 d Abkochen oder Einsalzen zubereitet . 124
96 Kühe , •• 103 e Käse aller Art:
97 Bullen (Stiere) . , • • • 103 f 125 Hartkäse, außer Margarinekäse: Tafelkäse in
Einzelpackungen von 2½ kg Rohgewicht oder
98 Schafe und Lämmer, nur Zuchtvieh • 104 a+b
darunter 135 a
99 Ziegen, nur Zuchtvieh . . . • • • 105 126 - : anderer . 135 b
100 S c h w e in e , nur Zuchtvieh 106 127 Weichkäse, außer Margarinekäse, Quark aus
Magermilch, Molkeneiweiß . 135 C
F 1 e i s c h , frisch, auch gekühlt, gefroren, zu-
bereitet: 128 - : Tafelkäse in Einzelpackungen von 2112 kg
101 Schaffleisch:' frisch oder einfach zubereitet, ge- Rohgewicht oder darunter 135 d
gekühlt, gefroren . 108 f 129 - : anderer . 135 e
102 sonstiges Fleisch; zum feineren Tafelgenuß zu- Stärke und Stärkeerzeugnisse
bereitetes Fleisch, auch in luftdicht verschlos- m i t A u s n a h m e des wohlriechenden oder
senen Behältnissen 108 g durch seine Umschließungen als Schönheits-
103 Gänsebrüste, -keulen, -lebern . 110 mittel sich darstellenden Puders
104 Würste und Wurstmasse aus Fleisch von Vieh 130 Kartoffelstärke, grüne (Naßstärke) oder trocken,
Federvieh oder Wild (Fleisch-, Blut-, Leber~ auch gemahlen 173 a
wurst) . 114 173 b
131 Reisstärke, auch gemahlen
Süßwasserfische, frische:
132 Mais-, Weizen-, Roggen- u. a. Stärke, auch ge-
105 Karpfen, lebende, nicht lebende, auch gefroren 115 a mahlen, Puder . 173 C
106 Aale, Schleie, Felchen, Lachse, Forellen, Saib- 133 Stärkegummi (Dextrin); geröstete Stärke (Leio-
linge u. a. lebende 115 b gomme), Kleister (Schlichte), flüssig oder ge-
107 - : nicht lebende, auch gefroren 115 C trocknet, Tragantstoff u. ä. stärkemehlhaltige
S a 1 z w a s s e r f i s c h e , frische (lebende, nicht Klebe- und Zurichte-(Appretur-)Stoffe; Kleber
lebende, auch gefroren): (Gluten), auch gekörnt, getrocknet oder durch
Gärung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl 174
108 Heringe, Breitlinge (Sprotten [Bristlinge, Bris-
linge]) . 115 d 134 Sago und Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß
aus Kartoffeln) 175
109 Schellfische u. a. 115 e
110 gesalzene Heringe und gesalzene Breitlinge 135 Stärkezucker, Fruchtzucker u. a. n. g.
(Sprotten [Bristlingc, Brislinge]), unzerteilt, gärungsfähige Zuckerarten; Dextrinsyrup; ge-
116 brannter Zucker 177 a
auch Heringslake und gesalzene Heringsmilch
Fische, zubereitet (mit Ausnahme der 136 Färb zucke r (Zuckercouleur), dextrinfrei
unzerteilten gesalzenen Heringe und Breit- (Rumfarbe, -couleur) oder dextrinhaltig (Eier-
linge) (Sprotten !Bristlinge, Brislingc]): farbe, -couleur); Zuckerfarben . 177 b
111 Lachs, gesalzen usw .. 117 a 137 Mil c h zucke r 177 C
112 Sardellen, einfach zubereitet . 117 b Br an n t wein a 11 er Art usw. in Behält-
113 Stockfisch, Klippfisch 117 C nissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern
114
1
Aale, Bücklinge, Sprotten u. a. vorstehend nicht oder mehr
genannte, getrocknete, gesalzene, geräucherte, 138 Likör 178 a
geröstete, gekochte, gebratene oder sonst ein- 178 bt
139 Arrak
fach zubereitete Fische; Fischmehl zum Ge- 178 b2
nusse; Fischwurst, Fischmilch mit Ausnahme 140 Rum
der 1-Ieringsmilch; zum feineren Tafelgenuß 141 1Kirsch-, Zwetschgenwasser u. a. Obstbrannt-
zubereitete Fische . 117 d weine aus Stein- und Beerenobst . • • • . 178 C
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Lfd.
Nr. l Gc9enstand
Stat. Nr.
(Ausf.}
Lfd.
Nr. Gegenstand
Stat. Nr.
(Ausf.)
142 Ko9nak und undercr Weinbrand • 178 d 162 Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz
143 anderer Trinkbranntwc!in . 178 e von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dgl.) 198
144 Sprit und Brennspiritus • • • • 178 f 163 Anderes Backwerk einschl. des Keks
und des Zwiebacks, auch Oblaten aus Mehl,
145 sonstige gcbrannle geistige! Flüssigkeiten;
Grieß oder Kleber, mit Zusatz von Zucker
Misdnm~Jen von Wcinqcist mit Ather und oder Gewürz
178 g
199
LösungC'n von Ätlwr in Wl~inqeist .
164 0 b 1 a t e n zum Genuß aus Mehl, Grieß oder
Br a n n t w C'. i n a 11 er Ar l in a11deren Be- Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Ge-
h~iltniss(,11
würz; Mehl-(0blaten-)Kapseln; auch Siegel-
146 Likür 179 a oblaten (Mundlack) aus Te1g · 201
147 Sprit- und Brennspiritus 179 b 165 Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht
148 c1ndcn'r Br,rnnt wein; Mi~;chungcn von ·wein- genannte Zuckerwaren . 202 a
gcist mit .i\Uwr u11d Lösunn<;n von .Äther in 166 Nicht gebackene Waren mit Zucker-
Wein~JC'iSI 179 C zusatz, z. B. Bassorin- und Tragantwaren, mit
Weine ctl lC'r A rl Zuckerversetzt, Fruchtkerne, Gewürze, Kasta-
149 ½'ein und frtschu· Mosl von Trauben, auch ent- nien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Säme-
keimt in Bdicillnisscn mit oinem Raumgehalt reien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und son-
von 50 LilNn oder llwhr; Wein zur Herstel- stige Pflanzen und Pflanzenteile überzuckert
hm(J von Wc;indcstilli!L, Wein zur IJerstellung (kandiert, glasiert) 202 b
von W('i nessiu, Wc,in zur 1Ierstellung von 167 S c h o k o l a d e u. S c h o k o 1 a d e e r s a t z -
Schaumwein, Vv'cin z1rr Ilcrst.ellunq von Wer- m i t t e l in Tafeln, Blöcken oder gemahlen,
mutwein, anden,r Wdn: Dessertwein (Süd--, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmitteln
SüViwcin), wei ßcr, rol(~r 180 e oder dergl. . 204 a
150 Stillc'r vVc,in und frischer Mosl in anderen 168 Waren aus Kakaomasse, -pulver, Schokolade
Bchiiltnisscn 180 f oder Schokoladeersatzmitteln; Eichel-, Hafer-
usw. -Kakao . 204 b
151 Most von Trauben ohnt) oder mit Zucker-
zus,:itz einc1ekocht oder sonsl: eingedickt 169 Pektin, auch mit anderen Stoffen vermischt;
(Tnu1!Jcnsirup), Wt,inqeislfr('i, auch entkeimt; Auszüge (Essenzen), ni.cht äther- oder wein-
Rosinc1wxtrdkl; qri<!chisdwr Sekt; Weinmost geisthaltig•, zur Bereitung von Getränken,
aller J\rl in luftdicht verschlossenen Behält- anderweit nicht genannt (Limonade- u. dgl.
niss<'n 181 Essenz), sowie zum Würzen zubereiteter
Speisen und Getränk_e (Vanille-Essenz u.
152 Weirn! mit. l lciln1ittcdzusfilzcn und andere zu dgl.); Gewürzauszüge (Gewürzextrak;te); Ka-
Ccnullzwt'c:kt,n vc:rwendb,uc wcinhaltige Ge- stanienauszug (-extrakt) von genießbaren
tränke, auch mil. Zusalz von Ccwürzen oder Kastanien, Kapseln aus mit Zucker versetzter
Zucker . 182 Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren
153 Obst wc-i n, in Cü rung bc~9ri ffencr Obstmost Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille
und andcn~ ~Jcgon,nc., dem Weine ähnliche usw. zubereitet; Kindermehl aus Weizen-
Gctr:inh! aus Frucht- oder Pflanzensäften mehl unter Zusatz von Zucker und einge-
oder Jy1ülzauszi_i9en; Reiswein (Seka) . • 183 dickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und
154 Schaumwein, ,1uch solcher aus Muskat- .u. ä. dergleichen Kraftmehl, mit Zucker versetzt;
Weine 184 Kefirzeltchen; Limonadepulver; Malzextrakt 212
155 Met, Milchwein (l<umyß) und Kcfir-Kumyß; Ge- . 170 Schachte Im u s (M arme 1 ade) u. a. Säfte
tränke ohne Zusatz von Branntwein oder von Früchten (mit Ausnahme der Weintrau-
Wein k ünsllich b<,rcilct, anderweit nicht ge- ben) und von Pflanzen, nicht äther- oder
nannt; Limonaden 185 weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup ver-
setzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup
Bier aller Art:
eingekocht, einschl. der pflanzlichen Galler-
156 in BehiiHnisscn mit ei,wm Raumgehalt von ten (Gelees) . 213
15 Litern oder mehr 186 a 171 Säfte von Früchten (mit Ausnahme der
157 in anderen Bchüllnisscn . 186 b Weintrauben) und von Pflanzen, zum Genuß,
Speiscessi9: äther- oder weingeisthaltig . 214
158 Weinessi9; auch Spciseessiq mit einem Extrakt- 172 S a r d in e n u. a. F i s c h e und Fischzuberei-
gehalt von mehr als 3 Gramm im Liter tungen, auch sonstige, die wegen höherer
187 a
Zollsätze in der Einfuhr unter andere Num-
159 anderer Speiscessi9 . • • • • . 187b mern fallen 219 a
160 I-I e f e a 11 c r Art; Fermente (Enzyme) • • 189 173 A n d e r e N a h r u n g s - u n d Genuß-
161 Mi n e r a I w a s s c r, natürliches und künst- m i t t e l (Aprikosenmus, Gemüse-, Obst-, To-
1ichcs, einschließlich der Flaschen und Krüge 190 matenkonserven, Oliven usw.) . • 219 d
Nr. :H -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951 435
Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgieichsteuerordmmg.
Vom 29. Juni 1951.
Auf Grund des§ 18 Absatz 1 ZiHer 1 des Urnsatz- 6. Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht ge-
steuergesetzcs in der Passung des Ccsetzes zur backene Erzeugnisse aus Mehl, Grieß oder
Änderung des Umsatzsleuergesetzcs und des Be- Kleb~r) aus Tarifnr. 200,
förderungsteucrgeselzes von1 28. Juni 1951 (Bundes- 7. Margarine der Tarifnr. 205,
geselzbl. I S. 402) v<>rordnet <lic Bundesregierung: 8. Kunstspeisefett der Tarifnr. 207 B.
§ 1 Sie ermäßigt sich auf einundeinhalb vom Hundert
Die Ausglcichslenerordnung (Durchführungsbe- bei
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 23. März 1. Getreide der Tarifnr. 1 bis 8,
1939 (RcichsgesetzbL I S. 615) wird wie folgt ge-
ändert: 2. Mehl aus Getreide aus Tarifnr. 162,
3. Schrot aus Getreide aus Tarifnr. 165,
§ 5 erhält die folgende Fassung:
4. Kleie aus Getreide aus Tarifnr. 192,
„Die Ausgleichstcuer beträgt vier vom Hundert
des Erwerbspreises oder Wertes. 5. gewöhnlichem Backwerk aus Getreide aus
Sie ermäßigt sich auf drei vom Hundert bei Tarifnr. 198,
6. Zwieback aus Getreide aus Tarifnr. 199.
1. frischer Milch aus Tarifnr. 13:1,
2. frischer, gesa)zener oder eingeschmolzener Sie erhöht sich für die Waren, die in der anliegen-
Butter der Tarifnr. 134, den Liste (Anlage 3) aufgeführt sind, auf sedls vom
3. Grieß aus Getreide aus Tarifnr. 164, Hundert (§ 7 Absatz 4 des Gesetzes)."
4. fetten Olen, in anderen Behältnissen als in
Fässern, zum (3ennß geeignet, der Tarifnr. 167, § 2
5. Verbrauchszucker aus Tarifnr. 176, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1951 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
S.c h äffe r
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 3
Zolltarifnr. Ware
(zu § 5)
liste aus 385 Süßholzsaft, mit Zucker usw., aus-
der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz genommen anderer Süßholzsaft, roh
oder gereinigt
von 6 v. H. unterliegen
388 Arzneiwaren usw.
Zolltarifnr. Ware 390 Chemische Erzeugnisse, anderweit
nicht genannt oder inbegriffen
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweine- 3!!9 Seidenzwirn aller Art usw., in Auj..
specks, und genießbare Eingeweide machungen für den Einzelverkauf
von Vieh (ausgenommen Federvieh), 401bis412 sämtliche Wareu
zum feineren Tafelgenuß zubereitet 426 Garn aller Art usw.
aus 110 Federvieh: zum feineren Tafelgenuß 427 bis 437 sämtliche Waren
zubereitet
444 Baumwollenzwirn aller Art in Auf-
aus 111 Haarwild: zum feineren Tafelgenuß machungen für den Einzelverkauf
zubereitet
445 bis 460 sämtliche Waren
aus 112 Federwild: zum feineren Tafelgenuß
zubereitet 463 bis 465 sämtliche Waren
aus137 Eigelb usw., in luftdicht verschlosse- 467 bis 469 sämtliche Waren
nen Behältnissen 483 Garn aus Spinnstoffen des UnteE-
aus138 Eiweiß usw., in luftdicht verschlosse- abschnitts D usw.
nen Behältnissen 486 bis 502 sämtliche Waren
aus174 Stärkegummi (Dextrin) 504E Zwirn aller Art in Aufmachungen
177 für den Einzelverkauf
Stärkezucker (Traubenzucker, Gly-
kose, Dextrose) usw. 505A bis 505R sämtliche Waren
184 Schaumwein 506B bis 510 sämtliche Waren
aus199 anderes Backwerk usw., ausgenom- 512A bis 514 sämtliche Waren
men Zwieback 516 Waren aus Pferdehaaren usw.
202 Zuckerwerk usw. 517 bis 522 sämtliche Waren
204 Schokolade usw. sämtliche Waren
523 bis 527
aus 210 Senf, gepulvert, auch entölt: in klei- Perückenmacher- und andere Arbei-
530
nen für den Einzelverkauf bestimm- ten usw.
ten Aufmachungen
532 bis 539 sämtliche Waren
212 Auszüge (Essenzen) usw.
542 Frauenhüte aller Art, aufgeputzt
213 und 214 Säfte von Früchten usw.
549und 550 sämtliche Waren
215" Früchte, mit Branntwein zubereitet
oder in Branntwein eingelegt 552 bis 554 sämtliche Waren
216 andere Früchte usw. 556 bis 562 sämtliche Waren
aus 218 Nahrungs- und Genußmittel, ander- 564 bis 566 sämtliche Waren
weit nicht genannt, zubereitet 567 und 568 sämtliche Waren
219 Nahrungs- und Genußmittel aller aus 570 Kautschuklösung; auch Kautschuk-
Art usw. kitte: in Aufmachungen für den
aus 220 Schnupftabak, Kautabak, Pfeifen- Kleinverkauf
tabak in Rollen oder Platten, Papier 574 bis 581 sämtliche Waren
aus Rippen (Stengeln) von Tabak- 586 andere Hartkautschukwaren usw.
blättern, geschnittener Rauchtabak, aus 588 Geflechte aus Stroh usw., gefärbt
Zigarren, auch Zigarrenwickel, Ziga- sämtliche Waren
589 bis 592
retten
598 bis 600 sämtliche Waren
256 Waren der in Nr. 254 und 255 ge-
nannten Art usw. 606 Waren ganz oder teilweise aus Perl-
mutter usw.
263 und 264 sämtliche Waren
aus 607 Echte Perlen und bearbeitete (abge-
aus 331 B Schmelzfarben, zubereitet, in Auf- riebene, geschliffene, durchbohrte)
machungen für den Kleinverkauf rote Korallen: gefaßt oder mit ande-
aus 331 C Perlenessenz, zubereitet, in Auf- ren Stoffen verbunden (soweit sie
machungen für den Kleinverkauf nicht dadurch unter höhere Zollsätze
336 die in Nr. 335 genannten zubereite- fallen), auch zur unmittelbaren Ver-
ten Farben usw. wendung als Schmuck usw. aufge-
338 Graphit in Aufmachungen für den reiht oder zugerichtet
Kleinverkauf 608 Wachsperlen usw.
355 bis 358 sämtliche Waren 614 Waren aus tierischen Schnitzstoffen
369 und 370 sämtliche Waren usw.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 30. Juni 1951 437
Zolltarifnr. Ware Zolltarifnr. Ware
615B Holzhä uscr und l Iolzkonstruktionen 761 bis 767 sämtliche Waren
aus 622 Stücke: aus 771 \!\Taren ganz oder teilweise aus Gold
foirw (rnit cingelcglcr oder Schnitz- usw., ausgenommen: Röhren und
arbeit oder mit Verzierungen, die Scharniere aus Gold oder Goldlegie-
dun:h Pressen oder Stanzen her- rungen; Blattgold (echter Gold-
gestellt sind) usw. schaum)
631 bis 634 sämtliche Waren
775 Silbergespinst usw.
638 Korkwaren usw.
aus T76 Waren ganz oder teilweise aus Sil-
639 und 640 sämllichc Waren
ber usw., ausgenommen: Röhren und
655A bis 672 särnlliche Waren Scharniere aus Silber oder Silber-
aus 678 Edelsteine: legierungen; Blattsilber (echter Sil-
jn anderer Weise gefaßt; in einer berschaum)
zur unmittelbaren Verwendung
aus 793 Schlangenröhren usw. bearbeitet
als Schmuck oder Zierat geeig-
neten Form oder geschnitten 795 bis 797 sämtliche Waren
(Gemmen, Kameen); vorstehend 799 bis 841 sämtliche Waren
nicht genannte Waren aller Art in 845 bis 849 sämtliche Waren
Verbindung mit Edelsteinen, so- 852 bis 854 sämtliche Waren
weit sie nicht an sich unter höhere 857 bis 859 sämtliche Waren
Zollsätze fallen usw. 861 bis 863 sämtliche Waren
aus 679 Halbedelsteine (einschließlich der 865 bis 868 sämtliche Waren
glasigen Lava): 870 bis 880 sämtliche Waren
gefaßt, geschnitten (Gemmen, Ka- 881 bis 885 sämtliche Waren
meen) oder sonst zu Waren ver-
887 bis 891 E sämtliche Waren
arbeitet, soweit sie nicht durch die
892 bis 906 D sämtliche Waren
Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhE~re Zollsätze fallen 907 bis 912 F sämtliche Waren
691 und 692 sämtliche Waren 913 bis 920 sämtliche Waren
705 bis 709 sämtliche Waren aus 921 Seeschiffe mit Baggereinrichtung
711 und 712 sämtliche Waren 922 bis 925 sämtliche Waren
730 bis 733 sämtliche Waren 926 bis 928 sämtliche Waren
738 und 739 sämtliche Waren 929 bis 936 sämtliche Waren
749 Trockenplatten usw. 937 bis 945 sämtliche Waren
754 bi's 759 sämtliche Waren 946 und 947 sämtliche Waren
Bekanntmachung 5. die in der Zeit vom 9. bis 11. September 1951
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und und in der Zeit vom 16. bis 18. September 1951
Warenzeichen auf Ausstellungen. in Köln stattfindende „Kölner Herbstmesse
1951";
Vom 27. Juni 1951.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- 6. die in der Zeit vom 21. September 'bis 1. Ok-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und tober 1951 in Frankfurt am Main stattfindende
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsges~tzbl. ,,2. Bundesfachschau für das Hotel- und Gast-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des stättengewerbe . und Kochkunstschau";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
7. das in der Zeit vom 22. September bis 7. Ok-
land wird bekanntgemacht:
tober 1951 in München stattfindende „Zentral-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
Landwirtschaftsf est 1951";
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: 8. die in der Zeit vom 6. bis 14. Oktober 1951 in
1. die in der Zeit vom 14. Juli bis 12. August 1951 Köln stattfindende „Allgemeine Nahrungs- und
in Essen stattfindende Ausstellung „ Unser Genußmittel-Ausstellung" (ANUGA);
Sport";
9. die in der Zeit vom 28.' Oktober bis 4. Novem„
2. die in der Zeit vom 1. bis 6. September 1951
ber 1951 in Frankfurt am Main stattfindende
in Offenbach arn Main stattfindende 11 Offen-
,,Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
bacher Lederwaren Fachmesse";
stellung".
3. die in der Zeit vom 2. bis 6. September 1951 in
Frankfurt am Main stallfindencle „Internationale
Bonn, den 27. Juni 1951.
Frankfurter Messe";
4. die in der Zeit vom 8. bis 21. Septernber 1951 in
Essen stattfindende Verkehrsausstellung „Schiene Der Bundesmin,ister der Justiz
und Straße"; Dehler
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Berichtigung Berichtigung
In der Fünften Verordnung zur Änderung der Ver-
Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März
ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) muß es in § 9 Ab- gesetzes vom 4. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 372)
satz 4 Buchstabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt müssen die Formeln der Anlage zu § 3 Ziffer 7 Ab-
„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes satz 2 unter II richtig lauten:
vom 29. März 1951" G - 0,24 - 0,022 log (V - 35,5)
richtig heißen 1. K =
0,755
„nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 10 G - 1,0752 log (V - 38)
vom 29. Mä.rz 1951" 2. K = 10 - log (V - 38)
Bonn, den 13. Juni 1951.
Bonn, den 25. Juni 1951.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Hufnagel Dr. Kappes
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rech tsverordnu nge n Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erste Verordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51).
Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 115 19. 6. 51
Elfte Anordnung über den Reichskraftwagentarif (PR Nr. 42/51).
Vom 14. Juni 1951. 15. 6. 51 115 19. 6. 51
Berichtigung zur Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreis-
bildung für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte
Aufträge (Baupreisverordnung). 115 19. 6. 51
Verordnung PR Nr. 43/51 zur Änderung des Preises für Braun-
kohlenbriketts im Landabsatz aus dem Revier Helmstedt. Vom
14. Juni 1951. 21. 6. 51 116 20. 6. 51
Verordnung PR Nr. 44/51 über Preise für siliziumlegierte Stähle.
Vom 13. Juni 1951. 21. 6. 51 117 21. 6. 51
Verordnung PR Nr. 34/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 35/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 36/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 7. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 37/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 118 22. 6. 51
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 24/51 übe.r den Einheits-
gebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen und
Expreßgut. Vom 16. Juni 1951. 121 27. 6. 51
Das Bundesgesetzblatt ersdteint ln zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durdt die Post. Bezugspreis vlertel-
ji.ihrlich für Teil l ... DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 fzuzüglich .Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Berichtigung Berichtigung
In der Fünften Verordnung zur Änderung der Ver-
Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März
ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) muß es in § 9 Ab- gesetzes vom 4. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 372)
satz 4 Buchstabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt müssen die Formeln der Anlage zu § 3 Ziffer 7 Ab-
„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes satz 2 unter II richtig lauten:
vom 29. März 1951" G - 0,24 - 0,022 log (V - 35,5)
richtig heißen 1. K =
0,755
„nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 10 G - 1,0752 log (V - 38)
vom 29. Mä.rz 1951" 2. K = 10 - log (V - 38)
Bonn, den 13. Juni 1951.
Bonn, den 25. Juni 1951.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Hufnagel Dr. Kappes
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rech tsverordnu nge n Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erste Verordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51).
Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 115 19. 6. 51
Elfte Anordnung über den Reichskraftwagentarif (PR Nr. 42/51).
Vom 14. Juni 1951. 15. 6. 51 115 19. 6. 51
Berichtigung zur Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreis-
bildung für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte
Aufträge (Baupreisverordnung). 115 19. 6. 51
Verordnung PR Nr. 43/51 zur Änderung des Preises für Braun-
kohlenbriketts im Landabsatz aus dem Revier Helmstedt. Vom
14. Juni 1951. 21. 6. 51 116 20. 6. 51
Verordnung PR Nr. 44/51 über Preise für siliziumlegierte Stähle.
Vom 13. Juni 1951. 21. 6. 51 117 21. 6. 51
Verordnung PR Nr. 34/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 35/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 36/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 7. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 37/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 118 22. 6. 51
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 24/51 übe.r den Einheits-
gebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen und
Expreßgut. Vom 16. Juni 1951. 121 27. 6. 51
Das Bundesgesetzblatt ersdteint ln zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durdt die Post. Bezugspreis vlertel-
ji.ihrlich für Teil l ... DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 fzuzüglich .Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Berichtigung Berichtigung
In der Fünften Verordnung zur Änderung der Ver-
Im Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März
ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) muß es in § 9 Ab- gesetzes vom 4. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 372)
satz 4 Buchstabe a Absatz 2 Zeile 2 und 3 statt müssen die Formeln der Anlage zu § 3 Ziffer 7 Ab-
„nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes satz 2 unter II richtig lauten:
vom 29. März 1951" G - 0,24 - 0,022 log (V - 35,5)
richtig heißen 1. K =
0,755
„nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 10 G - 1,0752 log (V - 38)
vom 29. Mä.rz 1951" 2. K = 10 - log (V - 38)
Bonn, den 13. Juni 1951.
Bonn, den 25. Juni 1951.
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Hufnagel Dr. Kappes
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rech tsverordnu nge n Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Erste Verordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51).
Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 115 19. 6. 51
Elfte Anordnung über den Reichskraftwagentarif (PR Nr. 42/51).
Vom 14. Juni 1951. 15. 6. 51 115 19. 6. 51
Berichtigung zur Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreis-
bildung für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte
Aufträge (Baupreisverordnung). 115 19. 6. 51
Verordnung PR Nr. 43/51 zur Änderung des Preises für Braun-
kohlenbriketts im Landabsatz aus dem Revier Helmstedt. Vom
14. Juni 1951. 21. 6. 51 116 20. 6. 51
Verordnung PR Nr. 44/51 über Preise für siliziumlegierte Stähle.
Vom 13. Juni 1951. 21. 6. 51 117 21. 6. 51
Verordnung PR Nr. 34/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 35/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 1. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 36/51 über Preise für stickstoffhaltige Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 7. 51 118 22. 6. 51
Verordnung PR Nr. 37/51 über Preise für Kalkstickstoff-Dünge-
mittel. Vom 26. Mai 1951. 1. 6. 51 118 22. 6. 51
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 24/51 übe.r den Einheits-
gebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen und
Expreßgut. Vom 16. Juni 1951. 121 27. 6. 51
Das Bundesgesetzblatt ersdteint ln zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durdt die Post. Bezugspreis vlertel-
ji.ihrlich für Teil l ... DM 3.00, für Teil II - DM 2.00 fzuzüglich .Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.,