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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1951 1 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
21. 6. 51 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugenclliche . . . . . · • 399
20. 6. 51 Gesetz zur Vermeidung von Härten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei langer
bergmännisc.;her Tätigkeit . . . . . . . .. .•. \•;. . . . . . ...•.·,• .. . . _. _.. . . . 400
28. 6. 51 Gesetz zur Ände1·ung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . -. . - . . . . . . 4 • • • • _. ,1. 401
28. 6. 51 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes • -~ • 'Jl • . . • l i 402
28. 6. 51 Gesetz über steuerliche MaUnahmen zur Förderung der Ausfuhr 405
26. 6. 51 faste Verordnunq zur Durcbfühnmq des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern
im Rechnun~Jsjah r 1950 . . . . • . . . . . . . • . • • . . . . . . . . • . . . . . . . . . 408
27. 6. 51 Erste Verordnung übN die Einbeziehung der Angehörigen von Nichtgebietskörperschaften in
die Regclun(J des Wiedergutmachungs9esetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes . • • 410
InTeilIINr.9, aus~w9ebcm am 26.Juni 1951, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deulschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes. - Verordnung zur Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe. -
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Frankreich über Grenzgänger. - Berichti9ung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz. - Außerdem sind nach-
richtlich abgedruckt: Cesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (verkündet im Bundes-
gesE,tzbl. I S. 352). - Bekanntmachung des Wortlauts der Schiffsregisterordnung (verkündet im Bundesgesetzbl. I
S. 359). - Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt (DKVO-Schiff)
verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 375 - .
Gesetz zur Änderung
des Niedersädisfochen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliebe.
Vom 21. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- In § 34 werden die Worte „längstens jedoch bis
schlossen: § 1 zum 30. September 1949 gestrichen. 11
Das Niedersächsische Arbeitsschutzgesetz für
Jugendliche vom 9. Dezember 1948 in.der Fassung § 2
des Gesetzes vom 16. Mai 1949 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 S. 179, 1949 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom r. Oktober,
S. 116) wird wie folgt geändert: 1949 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der S lell vertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Vermeidung von~ Härten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung bei langer bergmännischer Tätigkeit .
.. Vom 20. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ,, (3) Auf die Zuschläge nach Absatz 1 findet
smlossen: der § 1273 der Reichsversicherungsordnung
keine Anwendung."
§ 1
§ 2
(1) Der § 7 der Verordnung über die Neuregelung
der Rent(~nv(~rsicherung im Bergbau vom 4. Oktober Der § 1 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569) erhält folgende Fas- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,
sung:
jedoch bleiben
a) Renten nach § 15 der Verordnung vom 4. Ok-
„ Die jährliche Knappschaftsrente und tober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569),
Knappschaftsvo11rente ohne Kinderzuschuß und b) Renten, deren Höhe bei Anwendung des § 1
ohne Leistungszuschlag dürfen den durch- niedriger sein würde als bisher,
schnittlichen jährlichen Entgelt, für den Bei-
unberührt. Nachzahlungen für die Zeit vor dem In-
träge zur knappschaftlichen Rentenversiche- krafttreten dieses Gesetzes finden nicht statt.
rung entrichtet sind, nicht übersteigen; hier-
bei sind jedoch derartige Entgelte für die Zeit § 3
bis zum 31. Dezember 1942, soweit sie nicht Die sich nach diesem Gesetz ergebenden Renten-
auf die Inflationszeit im Sinne der §§ 45, 46 erhöhungen werden zu Renten, die beim Inkraft-
des Rcichsknappschaftsgesetzes entfallen, nur treten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt
bis zur Höhe von vierhundert Deutsche Mark waren und in Fällen, die zu diesem Zeitpunkt im
monatlich zu Grunde zu legen. Soweit hier- Feststellungsverfahren schwebten, ohne Antrag ge-
währt. Auf Antrag des Berechtigten ist ein rechts-
nach eine Kürzung der Rente stattfindet, er-
mittelfähiger Bescheid zu erteilen.
folgt sie nur am Steigerungsbetrag,,"
(2) Der § 1 Absatz 3 des Knappschaftsversiche- § 4
rungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
(WiGBl. S. 202) erhält folgende Fassung: 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
N1. JO --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 Juni 1951 401
Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 28. Juni 1951.
Der Bundestag hat dc1s folur~nde Gesetz be- 3. § 17 erhält folgende Fassung:
schlossen:
Artikel 1 II§ 17
Das Tabaksteuergesetz vorn 4. April 1939 (Reichs- Die Steuer beträgt 4,80 DM für 1000 Stück
gesetzbl. I S. 721) in der FassunrJ des Gesetzes über ZigarettenhüHen (Hülsen, Blättchen)."
die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren vom 4. Hinter § 80 wird folgender Abschnitt eingefügt:
2. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 351) wird wie
folgt geändert und ergänzt: „Abschnitt VI
l. Der Absatz 1 des § 3 erhält folgende Fassung: Allgemeine Verwaltungsvorschriften
,,(1) Die Steuer beträgt:
§ 81
A. für Zigarren der Preisklassen bis 0,40 DM
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
28°/o des Kleinverkaufspreises
mächtigt, zur Durchführung des Tabaksteuer-
und
gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
für Zigarren der Preisklassen über 0,40 DM erlassen."
33°/o des Kleinverkaufspreises, Artikel 2
B. für Zigaretten Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
58°/o des Kleinverkaufspreises,
a) für versteuerte Tabakwaren, die sich beim
C. für fein~reschnittenen Rauchtabak (Fein- Inkrafttreten der Ziffern 1 und 3 des Ar-
schnitt) 53°/o des Kleinverkaufspreises, tikels 1 im -Handel befinden,
C 1. für feingeschnittenen Rauchtabak (Fein- b) für Tabaksteuerzeichen, die beim lnkraft-
schnitt) mit Beimischung von mindestens treten der Ziffern 1 und 3 des Artikels 1
.50 v. H. Inlandstabak in Betrieben von Tabakwarenherstellern
50°/o des Kleinverkaufspreises, und in Steuerlagern für Zigarren noch
D. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt nicht verwendet sind oder an Packungen
(Pfeifentabak) von Tabakwaren sich befinden, für die die
43°/o des Kleinverkaufspreises, Steuerschuld noch nicht entstanden ist,
E. für Kautabak als Ubergangsregelung durch Rechtsverordnung die
18°/o des Kleinverkaufspreises, Unterschiedsbeträge, die sich aus der Senkung der
. F. für Schnupftabak
23°/o des Kleinverkaufspreises."
Steuersätze des § 3 Abs. 1 und des § 17 de,5 Tabak-
steuergesetzes ergeben, zu vergüten und das Ver-
2. § 15 erhält folgende Fassung: fahren hierfür zu bestimmen. Die Vergütung wird
nur gewährt, wenn sie im Einzelfalle mindestens
,,§ 15 5.- DM beträgt. Die Vergütungsbeträge sind auf
Der Bundesminisler dN Finanzen kann zur volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechts-
verordnung Artikel 3
1. für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden
eingeführt werden, in einer Gesamtsumme Rechtsverordnungen gelten auch für das_ Land Ber-
ermäßigte Eingangsabgaben, die die Be- lin, sobald es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner
lastung der inländischen Tabakerzeugnisse Verfassung die Anwendung dieses Gesetz;es be-
nicht unlerschreilen dürfen, festsetzen, schlossen hat.
Artikel 4
2. für Tabakerzeugnisse, die unter Hinter-
ziehung oder Gefährdung der Abgaben Es treten in Kraft
(§§ 396 und 402 Reichsabgabenordnung) ein- 1. die Ziffern 1 und 3 des Artikels 1 mit Wir-
geführt werden, Durchschnittspreise, nach kung vom l. Juli 1951,
denen die Steuer zu berechnen ist, fest- 2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der
setzen." Verkündung dieses Gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1951.
Der Bundespräsident
T h,e o d o r H e u s s
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
<
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Umsatzsteuerge_setzes und des Beförderungsteuergesetzes.
Vom 28. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- a) die Leistungep unmittelbar dem nach
schlossen: der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung begünstigten Personenkreis
zugute kommen und
Abschnitt I
Umsatzsteuer b) die Entgelte für die in Betracht kom-
. menden Leistungen hinter den durch-
§ 1_
schnittlich für gleichartige Leistungen
von Erwerbsunternehmen verlangten
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 Entgelten zurückbleiben;•.
(Reichsgesetzbl. I S. 942) in der Fassung, die sich
aus den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er- 3. § 4 Ziffer 13 e~hält folgende Fassung:
folgten Anderungen und Ergär,zungen ergibt, wird
wie folgt geändert: ,, 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privat-
gelehrter, Künstler, Schriftsteller, Jour-
1. § 4 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: nalist, Handlungsagent oder Makler, wenn
der Gesamtumsatz nach § 1 Ziffern 1 und 2
• 4. die Lieferungen notwendiger Rohstoffe und im Kalenderjahr 12 000 Deutsche Mark
Halberzeugnisse im Großhandel, soweit der nicht übersteigt;•.
Unternehmer die Gegenstände erworben,
sie weder bearbeitet .noch verarbeitet und
die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 4. In § 7 werden in Absatz 1 die Worte .drei
buchmäßig nachgewiesen hat. Die Bundes- vom Hundert" durch die Worte „vier vom •
regierung bestimmt die Gegen5tände und Hundert• ersetzt.
kann gewisse Bearbeitungen und Verarbei-
tungen zulassen .. Setzt der Unternehmer 5 .• § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Gegenstände auch außerhalb des Großhan-
dels um, so tritt die Steuerfreiheit für die • (2) Die Steuer ermäßigt sich ·
Lieferungen im Großhandel nur dann ein,
. wenn im letzten vorangegangenen Kalen- 1. auf drei vom Hundert für die Lieferungen
derjahr. und den Eigenverbrauch von Frischmilch,
Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz,
a) entweder die Lieferungen im Einzelhandel Margarine, Kunstspeise-. und Plattenfett,
nkht mehr als fünfundsiebzig vom Hun- pflanzliche Ole), Zucker, Grieß_ und Teig-
dert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziffern waren;
1 un.d 2 betragen
2. auf einundeinhalb vom Hundert für die
b) oder die Lieferungen im Großhandel eine Lieferungen und den Eigenverbrauch
Million Deutsche Mark :.iberschritten · a) von Gegenständen, die innerhalb eines
haben/. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
im Inland erzeugt werden, soweit der
2. In § 4 werden hinter Ziffer 12 b folgende Vor- Erzeuger die Gegenstände selbst liefert;
schriften aufgenommen: b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder
Kleie aus Getreide und von daraus
.12 c. die Umsätze aus der Tätigkeit der Kran- hergestellten Backwaren.•.
kenhäuser öffentlich-rechtlicher Körper-
schaften;
6. § 7 Absatz. 3 erhält folgende Fassung:
12 d. die Leistungen der amtlich anerkannten " .(3) Die Steuer ermäßigt sich auf eins · vom
Verbände der freien Wohlfahrtspflege Hundert für Lieferungen der nicht unter § 4
einschließlich ihrer Untergliederungen, Ziffer 4 fallenden Gegenstände im Großhandel,
Einrichtungen und Anstalten, die aus- soweit der Unternehmer die Gegenstände er-
schließlich und unmittelbar gemeinnützi- worben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet
gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und die Voraussetzungen für die Steuerermäßi-
dienen, wenn gung buchmäßig nachgewiesen hat. Setzt der
.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951 403
Unternehmer Gegenstände auch außerhalb des wirtschaftlichen und organisatorischen Ver-
Großhandels um, so findet der ermäßigte Steuer- hältnisse von einzelnen Unternehmen oder
satz nur dann Anwendunq, wenn im letzten Gruppen von Unternehmen es in begründe-
vorangegangenen Kalenderjahr ten Einzelfällen erfordern.
1. entweder die Lieferungen im Einzel- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird
handel nicht mehr als fünfundsiebzig vom ermächtigt,
Hundert des Gesamtumsatzes nach § 1 1. über die Anwendung von Durchschnitt-
Ziffern 1 und 2 betragen sätzen, über die Veranlagung und über die
2. oder die Lieferungen im Großhandel eine Entrichtung der Steuer durch Rechtsverord-
Million Deutsche Mark überschritten nungen Bestimmungen zu treffen;
haben.". 2. die zur Durchführung dieses Gesetzes und
der Durchführungsbestimmungen zu diesem
7. In § 7 wird Absatz 4 gestrichen. Gesetz erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften zu erlassen;
8. In § 7 wird Absatz 5 Absatz 4 und erhält fol-
gende Fassung: 3. den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchführungs-
,, (4) Die Ausgleichs teuer (§ 1 Ziffer 3) beträgt bestimmungen in der jeweils geltenden
vier vom Hundert des Erwerbspreises oder Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Wertes (§ 6). Sie ermäßigt sich für die Einfuhr Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge
der im Absatz 2 Ziffer 1 genannten Gegenstände bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
auf drei vom Hundert und der im Absatz 2 keiten des Wortlauts zu beseitigen. II.
Ziffer 2 b genannten Gegenstände auf einund-
einhalb vorn Hundert; sie erhöht sich für die § 2*)
Einfuhr von Naturerzeugnissen, Nahrungs- und
Artikel I und Artikel III des Kontrollratgesetzes
Genußmitteln sowie von Halbwaren und Fertig-
Nr. 15 vom 11. Februar 1946 zur Abänderung der
waren nach näherer Bestimmung der Bundes-
Umsatzsteuergesetze (Amtsbl. des Kontrollrats in
regierung auf sechs vom Hundert.".
Deutschland S. 75) werden aufgehoben.
9. In § 13 Absatz l Satz l werden die Worte „600
Deutsche Mark" dunh die Worte „800 Deutsche § 3
Mark" ersetzt.
(1) Die Vorschriften des § 1 Ziffern 1, 2 und 4
10. § 18 mit Uberschrift erhält folgende Fassung: bis 10 und des § 2 sind vom 1. Juli 1951, die Vor-
schriften des § 1 Ziffer 3 vom 1. Januar 1952 ab
„Durchführung anzuwenden.
§ 18
(2) Die Steuersätze von vier vom Hundert und
eins vom Hundert (§ 1 Ziffern 4 und 6) sind anzu-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, wenden, wenn
durch Rechtsverordnungen 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in Entgelten die Vereinnahmung des Entgelts,
§ 4 Ziffern 1, 2, 4 und 14, § 5 Absatz 1 und 2. im Falle der Besteuerung nach den Entgelten
Absatz 4 Ziffer 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz für die bewirkten Leistungen die Lieferung
4, § 8, § 15 und § 16 v:::>rgesehenen Bestim- oder sonstige Leistung .
mungen zu erlassen, den Umfang der nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist
Steuervergütungen im Sinne des § 16 fest- die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am
zusetzen und die in diesem Gesetz ver- 1. April 1951 galt.
wendeten Begriffe näher zu bestimmen;
*) Die Vorschrift des § 2 ist gegenstandslos, zumal
2. über den Umfang der Befreiungen und Artikel I und III des Kontrollratgesetzes Nr. 15 bereits
Steuerermäßigungen Bestimmungen zu ·durch das nachstehende Gesetz Nr. A- 17 der Alliierten
treffen; J-Iohen Kommission vom 21. Juni 1951 (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 51
seite 940) aufgehoben wurde:
3. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der
Besteuerung und zur Beseitigung von Un- „Gesetz Nr. A- 17
zur Außerkraftsetzung gewisser Bestimmungen
billigkeiten in Härtefällen, und zwar ins- des Kontrollratgesetzes Nr. 15.
besondere über die Abgrenzung der Steuer- Der Rat der Alliierten Hohen Kommission bestimmt:
pflicht und die Feststellung der steuer-
Artikel I
pflichtigen Umsätze Bestimmungen zu
Die Bestimmungen der Artikel I und III des Kontrollrat-
treffen; gesetzes Nr. 15 zur Abänderung des Umsatzsteuer-
gesetzes werden für das Gebiet der Bundesrepublik
4. eine von Artikel II cles Kontrollratgesetzes außer Kraft gesetzt.
Nr. 15 vom 11. Februar 1946 (Amtsbl. des Artikel II
Konirollrcils in Deutschland S. 75) ab- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1951 in Kraft.
weichende RqJ<:lung zu treffen, wenn die Gegeben zu Bonn-Petersberg, am 21. Juni 1951.•
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Beruht die Leistung, die nach den Vorschrif- § 5
ten dieses Gesetzes einer erhöhten Steuer unter- Die Vorschrift des § 4 ist auf Beförderungen der
liegt, auf einem Vertrag, der vor der Verkündung bezeichneten Art anzuwenden,- deren Beginn in die
dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so ist
Zeit nach dem 30. Juni 1951 fällt.
der Empfänger der Leistung mangels abweichender
Vereinbarung verpflichtet, dem Leistenden einen
Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Er-
Abschnitt III
höhung der Umsatzsteuer durch· dieses Gesetz ent- Geltung in Berlin
spricht.
§ 6
Abschnitt II Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das
Beiörderungsteuer Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung
§ 4
die Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes
zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19.
Die Beförderungsteuer für Beförderungen im September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 677) sowie der
Ortslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen und
Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwal-
Verkehr mit Landkraftposten (§ 24 Absatz 1 Ziffer 1 tungsvorschriften in Berlin beschließt.
und Ziffer 2, § 51 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und
Ziffer 3, § 56 Absatz 1 Ziffer 1 der Zweiten Vorläufi-
gen Durchführungsbestimmungen vom 18. Dezember A b s c h n i t t IV
1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförderung- Inkrafttreten
steuergesetzes vom 2. Juli 1936 - Reichsgesetzbl. I
§ 7
S. 1131 -) beträgt 4 vom Hundert des reinen oder
3,846 vom Hundert des tarifmäßigen Beförderungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
preises. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 30 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951 405
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.
Vom 28. Juni 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lie-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ferungen und sonstigen Leistungen müssen
gegen Entgelt bewirkt worden sein;
Abschnitt I 3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, § 1
Abs. 3 und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 muß das Ent-
Steuern vom Einkommen und Ertrag gelt aus dem Ausland nach Maßgabe der
§ 1
devisenrechtlichen Vorschriften verein-
nahmt worden sein. Das gleiche gilt im
Steuererleichterungen Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 für das Entgelt
des Ausfuhrhändlers;
(1) Bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
werden für die in den Absätzen 2 bis 4 bezeich- 4. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
neten Lieferungen und sonstigen Leistungen Steuer- im Sinn des § 1 Abs. 2 und 4 müssen die
erlei<:hterungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 ge- Entgelte im Sinn der Ziffern 2 und 3 zu-
währt. sammen 5000 Deutsche Mark im Wirt-
schaftsjahr übersteigen;
(2) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind die
folgenden Lieferungen von Fertigwaren (Vor- S. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3
erzeugnissen und Enderzeugnissen): muß der Uberschuß der Deviseneinnahmen
1. Ausfuhrlieferungen im Sinn von § 4 Ziff. 3 über die Devisenausgaben im Wirtschafts-
des Umsatzsteuergesetzes und § 22 der jahr 2000 Deutsche Mark übersteigen;
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- 6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen
steuergesetz. Der Ausfuhrlieferung steht im Sinn des § 1 Abs. 2 bi!: 4 müssen buch-
es gleich, wenn ein Gegenstand in das mäßig, die Vereinnahmung der Entgelte
Ausland verbracht und dort in derselben aus dem Ausland in fremder Währung im
Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- Sinn der Ziffer 3 muß buch- und bank-
arbeitung odör Verarbeitung an einen mäßig nachgewiesen werden.
ausländischen Abnehmer geliefert wird;
2. Lieferungen im Sinn des Umsatzsteuer-
gesetzes durch den Hersteller an einen § 3
Ausfuhrhändler, wenn dieser die Fertig-
ware in das Ausland ausgeführt hat. steuerfreie Rücklage
(3) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch ' (1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-
Lieferungen im Transithandel nach näherer Be- steuergesetzes, die Lieferungen im Sinn des § 1
stimmung durch eine Rechtsverordnung. Abs. 2 bewirkt haben, können, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 erfüllt sind, ohne Rücksicht auf
(4) Sonstige Leistungen im Sinn des Absatzes 1 die Behandlung in der Handelsbilanz, nach Maß-
sind die folgenden: gabe der Absätze 2 und 3 bei der steuerlichen Ge-
1. Beförderungsleistungen von Handelsschif- winnermittlung eine steuerfreie Rücklage bilden,
fen und Binnenschiffen auf Grund von deren Auflösung sich nach Absatz 4 richtet.
Fracht- oder Uberfahrtverträgen im Ver-
kehr mit oder zwischen ausländischen (2) Die Rijcklage bemißt sich
Häfen;
1. im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 nach dem
2. bestimmte Leistungen für das Ausland, Entgelt, das für die dort bezeichneten Aus-
die nicht Lieferungen im Sinn des Umsatz- fuhrlieferungen vereinnahmt worden ist
steuergesetzes sind, nach näherer Bestim- (§ 2 Ziff. 2 und 3),
mung durch eine Rechtsverordnung.
2. im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nach dem
§ 2 Entgelt, das der Hersteller für die Lie-
ferung an den Ausfuhrhändler verein-
Voraussetzungen
für die Steuererleichterungen nahmt hat (§ 2 Ziff. 2 und 3).
Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 werden (3) Die Rücklage kann
gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen im
1. bei Ausfuhrlieferungen durch den Aus-
~Virtschaftsjahr sämtlich erfüllt sind:
fuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1)
1. Der Gewinn muß auf Grund ordnungs- bis zur Höhe von eins vom Hundert,
mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes er- 2. bei Ausfuhrlieferungen durch den Her-
mittelt werden; steller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1) und bei Lie-
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ferungen durch den Hersteller an einen § 5
Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2)
bis zur Höhe von drei vom Hundert Ausnahmen
der Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet bei Anwendung der §§ 3 und 4
werden. Bei der Anwendung der §§ 3 und 4 können durch
(4) Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung fol- Rechtsverordnung einzelne Fertigwaren (Vorerzeug-
genden zehn Wirtschaftsjahren in gleichen Teil- nisse und Enderzeugnisse) ausgenommen werden.
beträgen aufzulösen.
§ 6
§ 4 Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 dürfen
zusammen fünfzig vom Hundert des steuerlichen
Bei der Gewinnermittlung Gewinns nicht übersteigen, der sich im Wirtschafts-
absetzbarer Betrag jahr vor Anwendung der §§ 3 und 4 ergibt.
(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-
steuergesetzes, die Lieferungen und sonstige Lei- Abschnitt II
stungen im Sinn des § 1 Abs. 2 bis 4 bewirkt haben,
können, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt Umsatzsteuer
sind, bei der Ermittlung des Gewinns einen Betrag § 7
in der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden
Höhe absetzen. A usfnhrhändlervergütung,
Ausfuhrvergütung
(2) Der absetzbare Betrag (Absatz 1) bemißt sich
in den Fällen des Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der Vor-
1. § 1 Abs. 2 Ziff. l und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 schriften des § 16 des Umsatzsteuergesetzes erfor-
nach dem aus dem Ausland vereinnahmten derlichen Bestimmungen zu erlassen und dabei die·
Entgelt, Sätze der Steuervergütungen
1. für die Ausfuhrhändlervergütung-,
2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nach dem vom Hersteller
vereinnah1nten Entgelt, 2. für die Ausfuhrvergütung getrennt für
a) Fertigwaren (Vorerzeugnisse und End-
3. § 1 Abs. 3 nach dem Uberschuß der De-
erzeugnisse),
viseneinnahmen über die Devisenausgaben,
b) Halbwaren und
4. § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem vereinnahmten
Entgelt. c) sonstige Gegenstände
bis zur Höhe des Steuersatzes der Umsatzsteuer
(3) Es können abgesetzt werden bei gemäß § 7 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf
Grund der Bemessungsgrundlagen (§§ 69, 70 Abs. 1,
1. Ausfuhrlieferungen von Fertigwaren durch 74 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
den Ausfuhrhändler steuergesetz) festzusetzen.
eins vom Hundert,
2. Ausfuhrlieferunge,n von Fertigwaren durch
den Hersteller, Lieferungen von Fertig- Abschnitt III
waren an den Ausfuhrhändler, Beför- Wechselsteuer
derungsleistungen von Handelsschiffen und
Binnenschiffen § 8
drei vom Hundert, Befreiung und Ermäßigung
3. Lieferungen (1) Die Ausnahme von der Besteuerung nach § 6
Abs. 1 Ziff. 2 des Wechselsteuergesetzes und die
a) im ungebrochenen Transithandel
Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte nach § 8
zehn vom Hundert, Abs. 2 Ziff. 1 des Wechselsteuergesetzes treten auch
b) im gebrochenen Transithandel dann ein, wenn der Wechsel nicht im Ausland
sechs vom Hundert, zahlbar ist, sofern eine Außenhandelsbank auf dem
Wechsel bestätigt, daß dem Wechsel ein Lieferungs-
4. Leistungen für das Ausland nach näherer geschäft an das Ausland zugrunde liegt oder der
Bestimmung durch eine Rechtsverordnung Wechsel dem Aussteller zur Finanzierung von
eins bis vier vom Hundert Lieferungsgeschäften an das Ausland dient.
der Bemessungsgrundlage (Absatz 2). (2) Von der Wechselsteuer ausgenommen ist die
Aushändigung eines auf das Inland gezogenen
(4) Der nach den Absätzen 1 bis _3. abgesetzte \Vechsels durch den Aussteller an eine inländische
Betrag ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Außenhandelsbank zur Diskontierung, sofern die
(§ 7 des Gewerbesteuergesetzes) wie die Hinzu- Außenhandelsbank auf dem Wechsel bestätigt, daß
rechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft an das Aus-
dem Gew i_nn aus c;ewerbebetrieb hinzuzurechnen. land zugrunde liegt oder der \-Vechsel dem Aus-
,-
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wird. der ßesUitignng {§ 8).
A b s c 11 n i !. 1: IV f) de:1 buchmäßioen NRchweis der von der
VersicherunqssteL1er aus9enorn menen
Vürsifl1enmgsfeuer Vers id ienl nu ',•n:
§ D 2.. die in § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 Ziff 2. § 4
Befreiung Abs. 3 Ziff 4 und § 5 vorgesehenen Rechts-
verordnun~;en zu erlassen;
Von der VcrsidwrunusU•1wr DllSDenornmen ist
die Zählung des Versicherungsentgelts för eine 3. durch Rechtsverordnung die Anwendung
Trnnspo1tvcrsid1enrn1J, d ic si,'h auf eine Ausfuhr-- der §§ 3 bis 6 auf bestimmte Naturerzeug-
lidcrnng oder ,rnf ein<' Transportleistung im nisse, Nahrungs- und Cenußrnittel zu er-
Tnrnsilvcrkehr be:r,i('ld:, soforn diu Versidwrung strecken, soweit dies zur Förderung des
den Transport de:-; c;utes irn Ausland einschließt Außenhirndels erforderl_ich ist
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bc:::stimrnen, welche Gegen-
/\bschnittV
stände zu den Fertigwaren {Vorerzeugnissen und
SchlußvorschriHen Emforze:~ugnissen), zu den Halbwaren und zu den
sonstigen c;egenständen im Sfon des § 7 gehören
§ 10 oder bei der Ausfuhrverqütung nach den für diese
Gruppen festzgesetzten Vergütungssätzen zu be-
l:rrntichHr1ung
handeln sind.
(1) Die BnndPsregiE·n1ng wird errnüchtigt, mit
§ 11
Zustimmung des Bundesral.es
1. zur Durchllihrung dieses GesetzE>.S Rechts- Dieses Gesetz gilt auc:h in Berlin, sobald das Land
verordmmgen zu crldssen über Berlin gen1äß Artikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung
die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund
a) eine nähere Bestimmung der Begriffe dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in
Ausfuhrlieferun~J. Lieferung an Ausfuhr- Berlin beschließt.
händler, Hersteller, ungebrochener und
gebrochener Transithandel, Beförde- § 12
rungsleistungen der Handelsschiffe und
Binnenschiffe, Leistungen für das Aus- Inkrafttreten und Geltungsdauer
land, Entqelt, Deviseneinnahmen, De- (1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 2 und 3)
visenausgaben,
für Lieferungen und Leistungen (§ 1 Abs. 2 bis 4}
b) die Gegens1:5nde, die zu den Fertig- anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1951 und vor
wmen (Vorerzeugnisse und Enderzeug- dem 1. Januar 1954 erfolgt si~d.
nisse) gehören,
' (2) § 7 gilt für die Entgelte für Lieferungen, die
c) die Voraussetzungen, unter denen eine nach dem 30. Juni 1951 und vor dem 1. Januar 1954
Lieferung oder sonstige Leistung als be- vereinnahmt sind. Dies gilt nicht, soweit für die
wirkt gi.lt und eine Vereinnahmung von gleichen Lieferungen die 'Vergütungen nach dem
Entgelt ~Jegebcn ist, vereinbarten Entgelt (Solleinnahmen) gewährt wor-
d) Form und Führung des buchmäßigen den sind oder gewährt werden.
Nachweises und des buch- und bank- (3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
mäßigen Nachweises nach § 2 Ziff. 6, kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Erste Verordnung (2) Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-
zur Durchführung des Gesetzes tigten Länder betragen:
über den Finanzausgleich unter den Ländern Baden 3 152 000 DM
im Rechnungsjahr 1950. Bayern . 36 302 000 DM
V.:om 26. Juni 1951. Niedersachsen 80 281 000 DM
Rheinland-Pfalz 34 358 000 DM
Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des
§ 7 Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über Schleswig-Holstein 103 918 000 DM.
den Finanzausgleich unter den Ländern im Rech- (3) Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen
nungsjahr 1950 vom 16. März 1951 (Bundesgesetz- Länder werden eine Woche nach Inkrafttreten die-
blatt I S. 198) wird mit Zustimmung des Bundes- ser Verordnung fällig.
rates verordnet:
§ 5
§ 1
Feststellung der Beiträge und Zuschüsse
Steuereinnahmen der Länder
(1) Die Länder teilen dem Bundesminister der Fi-
Bei der Errechnung der Finanzkraftmeßzahl der nanzen bis zum 1. Juli 1951 mit:
Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern und
des bayerischen Kreises Lindau werden ihre Ein- a) die im Rechnungsjahr 1950 eingegangenen
nahmen aus der veranlagten Einkommensteuer und . Einnahmen aus der Einkommensteuer, der
aus_der Körperschaftsteuer im Monat April 1950 mit Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer,
40 vom Hundert angesetzt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). der Erbschaftsteuer, der Biersteuer und den
Verkehrsteuei;n mit Ausnahme der Totali•
§ 2 satorsteuer, der Feuerschutzsteuer und des
Zuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer nach
Realsteuereinnahmen der Gemeinden dem Niedersächsischen Gesetz vom 21. De-
Bei der Errechnung der Realsteuereinnahmen der zember 1948 (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Gemeinden in den Ländern Württemberg-Baden, des Gesetzes},
Württemberg-Hohenzollern und Baden, im Regie- b) ihre Anteile an den im § 2 des Ersten Uber-
rungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im leitungsgesetzes vom 28. November 1950
Regierungsbezirk Mainz des Landes Rheinland- (Bundesgesetzbl. S. 773) bezeichneten Auf-
I Pfalz werden die Grundbeträge der Grundsteuer der wendungen des Bundes im Rechnungsjahr
Grundstücke mit 87,5 vom Hunµert angesetzt (§ 4 1950 und die von ihnen im Rechnungsjahr
Abs. 3 des Gesetzes). 1950 aus Landesmitteln geleisteten Aus-
§ 3 gaben zur Erfüllung der im §' 18 Abs. 5 des
Kriegszerstörungslasten Ersten Uberleitungsgesetzes bezeichneten
Verpflichtungen (§ 6 des Gesetzes),
Die Rechnungsanteile der Länder an den Kriegs-
zerstörungslasten werden wie folgt festgesetzt (§ 7 c) ihren Rechnungsanteil an den Zinslasten
Abs. 2 des Gesetzes): qer Ausgleichsforderungen (§ 10 des Ge-
setzes). Zur Ermittlung dieses Rechnungs-
Baden 2 670000 DM anteils weisen die Länder nach:
Bayern . 45 017 000 DM aa) die Gesamthöhe der mit ·
Bremen . 18 840 000 DM
3,0 vom Huridert verzinslichen ~us'-
Hamburg 53 517 000 DM gleichsforderungen der Geldinsti-
Hessen 27 819 000 DM tute,
Niedersachsen 30 067 000 DM 4,5 vom Hundert verzinslichen Aus~
Nordrhein-Westfalen 149 902 000 DM gleichsforderungen der Grundkre-
Rheinland-Pfalz 27 279 000 DM ditanstalten,
Schleswig-Holstein 7 329000 DM 3,5 vom Hundert verzinslichen Aus-
Württemberg:Baden 34 882 000 DM gleichsforderungen der Versiche-
Württemberg-Hohenzollern 2 678000 DM. rungsunternehmen,
3,5 vom Hundert verzinslichen Aus-
§ 4 gleichsforderungen der Bauspar-
kassen,
Vorauszahlungen
für welche die Gläubiger der Aus-
(1) Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichti-
gleichsforderungen am 31. Dezember
gen Länder (§ 20 des Gesetzes) betragen:
1950 Zinsen zu. beanspruchen hatten.
Bremen 616 000 DM Soweit Ausgleichsforderungen bis .zum
Hamburg . • • • • 32 777 000 DM 31. Dezember 1950 nach § 10 Abs. 5
Hessen . . . . • 27 730 000 DM der 2. Durchführungsverordnung· zum
Nordrhein-Westfalen 127 124 000 DM Umstellungsgesetz und § 8 der 35.
Durchführungsverordnung zum Umstel-
Württemberg-Baden 63 759 000 DM lungsgesetz aufgeteilt worden sind, ist
Württemberg-Hohenzollern 4 253 000 DM dies bei der Feststellung der Gesamt-
Lindau . 1752000 DM. höhe zu berücksichtigen;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951 409
bb) den Jahresbetrag der Zinsen, der sich a) monatliche Beiträge der ausgleichspflichtigen
aus der Höhe und aus den Zinssät;zen Länder:
der Ausgleichsforderungen gemäß aa Baden ein Zwölftel von 5 400 000 DM
errechnet;
Hamburg ein Zwölftel von 14100 000 DM
cc) die Höhe der Zinszahlungen, die nach Hessen ein Zwölftel von 23 900 000 DM
§ 10 der 23. Durchführungsverordnung
Lindau ein Zwölftel von 1100 000 DM
zum Umstellungsgesetz und § 3 der
33. Durchführungsverordnung zum Um- Nordrhein-Westfalen
stellungsgesetz an andere Länder bis ein Zwölftel von 61400000 DM
zum 31. März 1951 erstattet word_en Württemberg-Baden
sind; ein Zwölftel von 43 300 000 DM
dcl) die Höhe der Zinszahlungen, die nach Württemberg-Hohenzollern
• § 10 der 23. Durchführungsverordnung ein Zwölftel von 6 500 000 DM,
zum Umstt!llungsgesetz und § 3 der
b) monatliche Zuschüsse an die ausgleichsberechtig-
33. Durchführungsverordnung zum Um-
ten Länder:
stellungsgesetz von anderen Ländern
bis zum 31. März 1951 erstattet wor- Bayern ein Zwölftel von 16 800 000 DM
den sind; Niedersachsen ein Zwölftel von 52 800 000 DM
ee) die Hölle der im Rechnungsjahr 1950 Rheinland-Pfalz ein Zwölftel von 14 400 000 DM
zur Erfüllung der Zinsve.rbindlichkeiten Schleswig~Holstein
geleisteten Ausgaben abzüglic11 der von ein Zwölftel von 71 700 000 DM.
anderen Ländern erstatteten Beträge
(dd). (2) Die vorläufigen Leistungen der ausgleichs-
pf1ichtigen Länder sind jeweils am 15. eines Monats,
Der Rechnungsanteil an den Zinslasten der
beginnend mit dem 15. Juni 1951, fällig.
Ausgleichsforderungen ergibt sich aus der
Zinssumme (bb) zuzüglich der an andere
Länder ersta llclen Zinszahlungen (cc) und § 7
abzüglich der von anderen Ländern erstat-
teten Zins,rnb Jungen (chl); der Rechnungs•: Zahlungsverkehr
an teil darf jedoch d iP I·Iöhe der tatsächlich
(1) Die ausgleichspflichtigen Länder leisten die
geleisteten ZinszcJhlungen (c~e) nicht über-
Vorauszahlungen und Beiträge an die Bundeshaupt~
schreiten.
kasse. Der Bundesminister der Finanzen verteilt
d) die im Rechnungsjahr 1950 in Köln und die eingegangenen Beträge unverzüglich auf die
Stuttgart eingegangenen Realsteuereinnah- ausgleichsberechtigten Länder.
men (§ 18 Abs. 2 Buchstabe a des Ge-
setzes). (2) Mit den nach dieser Verordnung geleisteten
Vorauszahlungen, Beiträgen und Zuschüssen wer-
(2) Die sachliche Richtigkeit der nach Absatz 1 zu den verrechnet:
erstattenden Meldungen ist von der obersten Rech-
nungsprüfungsbehörde des Landes zu bestätigen. a) die im § 23 des Gesetzes bezeichneten und
die übrigen zum vorläufigen Vollzug des
(3) Der Bundesminister der Finanzen stellt auf
Gesetzes geleisteten Zahlungen der Länder,
Grund der riach Absatz 1 ermittelten Beträge und
der vom Statistischen Bundesamt nach § 13 Satz 1 b) die Zahlungen, die der Bund an einzelne
des Gesetzes ermittelten Einwohnerzahlen mit Zu- Länder zur Aufrechterhaltung ihrer Zah-
stimmung des Bundesrates die endgültige Höhe der lungsfähigkeit bis zur Erfüllung der Bei-
Beiträge und Zuschüsse fest und teilt sie den Län- tragsverpflichtungen geleistet hat,
dern mit. Die Beitri:if1e werden, soweit sie nicht vor- c) die von den Ländern geschuldeten Anteile
ausgezahlt oder verrechnet sind, zwei Wochen nach an den im § 2 des Ersten Uber leitungs-
Eingang der Mitteilung des Bundesministers der gesetzes bezeichneten Aufwendungen des
Finanzen fällig. Bundes im Rechnungsjahr 1950, soweit nicht
§ 6 eine andere Regelung getroffen ist.
Vorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951
(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung des Finanz- § 8
ausgleichs unter den Ländern im Rechnungsjahr
Inkrafttreten
1951 werden folgende Beiträge und Zuschüsse als
vorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951 fest- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
gesetzt (§ 21 des Gesetzes): dung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1951.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Erste Verordnung § 2
über die Einbeziehung der Angehörigen (1) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder ein
von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung Verband von Nichtgebietskörperschaften der in § 1
des Wiedergutmachu~gsgesetzes genannten Art vor dem 8. Mai 1945 in einer Ein-
für Angehörige des öfientlichen Dienstes. richtung aufgegangen, die nicht zu diesen Körper-
Vom 27. Juni 1951. schaften oder Verbänden gehört, so werden die
übernommenen Beamten, Angestellten und Arbeiter
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Re- so behandelt, wie wenn sie im Dienst ihres früheren
gelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- Dienstherrn verblieben wären. Entsprechendes gilt
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen für Versorgungsempfänger.
Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. ~ S. 291) (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Angehörige
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: einer Gebietskörperschaft, einer in § 1 genannten
§ 1
Nichtgebietskörperschaft oder eines in § 1 genann-
ten Verbandes von Körperschaften von Amts wegen
In die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes von einer Einrichtung übernommen worden sind,
werden einbezogen die Beamten, Angestellten, Ar- die nicht zu diesen Körperschaften oder Verbänden
beiter und Versorgungsempfänger gehört.
1. der im Bundesgebiet befindlichen Nichtgebiets- § 3
körperschaften und Verbände von Nichtgebiets- Die Anlage zu § 1 kann durch weitere Rechts-
körperschaften, die am 30. Januar 1933 Körper- verordnung ergänzt werden.
schaflsrechte hatten,
§ 4
2. der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
a) außerhalb des Bundesgebiets befindlichen, 1951 in Kraft.
b) aufgelösten Bonn, den 27. Juni 1951.
Nichtgebietskörperschaften und Verbände von Der Bundeskanzler
Nichtgebietskörperschaften, die in der Anlage Adenauer
aufgeführt sind, Der Bundesminister des Innern
1. der Verbände von Gebietskörperschaften. Dr. Lehr
Anlage zu § 1
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher
2. Industrie- und Handelskammern Krankenkassen, Berlin
3. Handwerkskammern 20. Reichsbank
4. Handwerkerinnungen 21. Offentliche Sparkassen
5. Reichsnährstand Hauptabteilung II 22. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern 23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
7. Krankenkassen der Reichsversicherung 24. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-
(Orts-, Land- und Innungskrankenkassen)
zentralen
8. Reichsknappschaft ·
25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung
und Gemeindeunfall versicherungsverbände 26. Regionale Stadtschaften
10. Landesversicherungsanstalten 27. Preußische Zentralstadtschaft_
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 28. Regionale Landschaften
I
12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
Innungskrankenkassen 30. Regionale landschaftliche Banken
13. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft- 31. Zentrallandschaftsbank
pflichtversicherungsanstalten 32. Ritterschaften
14. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten 33. Ritterschaftliche Banken
15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuer-
34. Preußische Staatsbank (Seehandlung)
versicherungsanstalten in Deutschland
16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs- 35. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
verband 36. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (1924-1937)
17. Versorgungskasse der Träger der Reichs- 37. Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
versicherung in Berlin beitslosenversicherung
18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für 38. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Ja-
deutsche Krankenka,ssen, Berlin nuar 1933 Körperschaftsrechte hatten.
Das Bundesqesetzb.ldtl ersdieint in zwei qesonderten Teilen - Teil l und Tell 11 -. Lantende1 Bezuq nur durch d1e Post. Bezuqspre1s ,iertel-
jährllch tur Tell 1 = DM ].00 tür Teil II = DM 2 00 tzuzüqlich Zustellgebühr) - Einzelstücke ie angetanqene 24 Seiten DM O 30 be,m Verlaq
des ,. Bnn ;.,s,,n,.1-,q0r" 111 lfonn oder tn Köln Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendunq des erforder\1('..hen Betr~qes
auf Postscheck konlo ,, B,rndesanzeiger·· Köln 83 400 - Herausgeber· Der Bundesminister de1 Ju5tiz Verlag: Bundesanzeiger• Verlaqs-Gm oH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70.