57
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 16.Januar 1951 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
15. 1. 51 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 57
1s. 1. 51 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrecbts 59
1s. 1. 51 Bekanntmachung des Wortlauts des Verschollenheitsgesetz~s . . • • • . 63
22. 12. 50 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handels-
schiffen . . . . . . . . . . . ·. . . . . . . . . . . . . . • ·, , 69
lS. 1. 51 Verordnung zur Oberführung des Spruchsenats beim Hauptamt für Soforthilfe . 7l
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . , . . . 71
In Teil II, Nr. 1, ausgegeben am 12. Januar 1951, ist verkündet: zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnuagsjahr 1950.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes.
Vom 15. Januar 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
rates das folg.ende Gesetz beschlossen: Standesbeamte des: Sonderstandesamts in Arol•
sen ausschließlich zuständig.
Artikel 1
§ 43 b
Das Personenstandsgesetz vom 3. November 1937
(Reichsgesetibl. I S. 1146) wird wie folgt geändert: (1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbe-
1. § 41 Absatz 1 erhält folgende Fassm1g: buch des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt
auf schriftlid:ie Anzeige der 11. . ternational Refugee
,,(1) Ist ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Organisation (IRO) oder der Deutschen Dienst-
des Grundgesetzes außerhalb des Geltungs- stelle für die BonachrichUgung der nächsten An-
bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben gehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deut-
oder hat er außerhalb des Geltungsbereichs die- schen Wehrmacht.
ses Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen
Fällen der Standesfall auf Anordnung der Ober- (2) Der Standesbeamte darl die Entgegennahme
sten Landesbehörde bei dem Standesamt I in von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht
Berlin beurkundet werden." ablehnen; er stellt die· zur Ergänzung erforder-
lichen Ermittlungen an.
2. § 43 erhält folgende Fassung:
(3) Der Standesbeamte kann · die Eintragung
,,§ 43
ergänzen oder berichtigen, wenn ihm von einer
(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständig- der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die
keit mehrerer Standesbeamten entscheidet die frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende
gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine Anzeige zugeht.
solche fehlt, der Bundesminister des Innern. (4) Der Bund~sminister d~s Innern kann be-
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standes- stimmen, daß auch andere Stellen Anzeige ge-
fall sich innerhalb· oder außerhalb des Geltungs- mäß Absatz 1 erstatten können.
bereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so ent-
scheidet der Bundesminister des Innern, ob und § 43 C
bei welchem Standesamt der Standesfall zu be- (1) Die Anzeige kann auch von jeder Person er-
urkunden ist. stattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichts- von dem Sterbefall- aus eigener Wissenschaft unter-
behörde, so ordnet sie die Eintragung an. Ent- richtet ist.
scheidet der Bundesminister des Innern, so teilt (2) Zur Entgegennahme 'dieser Anzeige ist außer
er seine Entscheidung der Obersten Landes- dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arol-
behörde mit; diese ordnet die Eintragung an." sen< auch der Standesbeamte zuständigit in dessen
3. Nach § 43 werden folgende §§ 43 a bis 43 f ein- Bezirk der Anzeigende seinen ~Wohnsitz oder ge-
gefügt: wöhnlichen Aufenthalt hat.
,,§ 43 a
(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige ent-
Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häft- gegennimmt, hat die Angaben des Anzeigen.den
lingen der ehemaliuen deutschen Konzentrations- nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforder-
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
lieh, durch Ermittlungen aufzuklären. Er ka_nn von Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grund-
dem Anzeigenden und anderen Personen die Ver-' gesetzes, die sich außerhalb des Geltungsbereichs
sicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides dieses Gesetzes ereignet haben'' ersetzt.
Statt verlangen.
2. § · 74 erhält· folgende Fassung:
(4) Uber die Anzeige ist von dem Standesbeamten
eine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschrei- ,,§ 74
bende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt ent- In den Fällen des § 41 Absab: 1 und des § 43
sprechend für mündliche Erklärungen anderer Per- des Gesetzes ist in -der Eintragung zu vermerken,
sonen. auf welcher Entscheidu~g die Eintragung beruht."
(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die
3. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt:
mündlichen Erklärungen anderer Personen übersen-
det der Standesbeamte dem Stand.esbe~mten des .,§ 74 a
Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er
ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit. (1) Eine Entscheidu.ng gemäß § 41 Absatz 1 des
Gesetzes soll erst ergehen, nachdem festgestellt
§ 43 d ·worden ist, daß der Standesfall im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes noch nicht beurkundet
(1) Eine Eintragung nach § "43 a erfolgt nicht,
worden ist. .
wenn der Sterbefall bereits durch einen anderen
Standesbeamten als den Standesbeamten des Son- (2) Das Standesamt I in Berlin erteilt Auskunft
derstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist. über Beurkundungen, die auf Grund des § 41
Absatz 1 des Gesetzes erfolgt sind.
(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkun-
det, wenn Urkunden oder beglaubi'gte Abschriften (3) Geht dem Standesamt I in Berlin die be-
aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags glaubigte Abschrift einer Beurkundung zu und
nicht zu erhalten sind. stellt es fest, daß der Standesfall früher bereits
von einem anderen Standesbeamten beurkundet
(3), Ist der Sterbefall mehrfach, beurkundet wor-
worden ist, so benachrichtigt es den Standes-
den, so bleibt die erste Beurkundung auch dann be-
beaimten, der die spätere Beurkundung... vorge-
stehen, wenn sie von einem ander~n Standesbeam-
ten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts nommen hat. Die spätere Beurkundung wird auf
in Arolsen vorgenommen worden ist. Anordnung der Behörde; die die Beurkundung
angebrdnet hatte, im Personenstandsbuch ge-
(4) Der„ Standesbeamte des Sonderstandesamts 'löscht."
in Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden
Sterbebucheintrag durch einen entsprechenden Rand- Ar t-i k e 1 3
vermerk. ·
{1) I)ie Zweite Hessische Verordnung zur Durch-
{5) Soweit an Doppelbeurku:ry.dungen das Sonder- führung de§. Personenstandsgesetzes vom 3. Novem-
standesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt ber 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1146) vom 1. Septem-
es bei den allgemeinen Vorschriften. ber- 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
· . § 43 e
Land Hessen S. 123) wird aufgehoben.
(2) Die auf Grund der-·aufgehobenen Verordnung
{1) Für die Berichtigung oder Ergä:r;izung von erfolgten Eintragungen in das Sterbebuch des Son-
Sterbebucheinträgen gelten die Vorschriften der §§ derstandesamts in Arolsen haben die gleichen Wir-
46 und 47. kungen, wie wenn sie auf Grund des Artikels 1
(2) Die Berichtigung oder Ergänzung ist am Rande Nr. 3 die~es Gesetzes vorgenommen wären.
des Sterbeeintrags vorzunehmen. Sie ist unter An-
gabe des Ortes und Tages von dem. Standesbeamten
zu unterschreiben. Das vorstehende Gesetz -wird hiermit verkündet.
§ 43 f Bonn, den 15. Januar 1951.
{1) Der Standesbeamte des· Sonderstandesamts in
Der B1;1ndespräsident
Arolsen führt eine Kartei über die von ihm nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkun- Theodor Heuss
deten Sterbefälle.
(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des Der Bundeskanzler
Sonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei." Adenauer
Artikel 2
Der B-undesminist.er der Justiz
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Per-
Dehler
sonenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 533) wird wie folgt geändert:
1. In§ 13 werden die Worte „von deutschen Staats- Der Bundesminister des Innern
angehörigen im Ausland" durch die Worte. "von Dr. Lehr
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts.
Vom 15. Januar 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- eingetragenen Schiffes begründet, so ist an
schlossen: Stelle des in Absat:? 1 genannten Gerichts das
Artikel 1 Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zu-
ständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache
Änderungen
aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht
des Verschollenheitsgesetzes
abgeben.•
Das Gesetz über die Verschollenheit, die Todes-
7. Nach § 15 werden folgende Vorschriften als
erklärung und die Feststellung der Todeszeit (Ver-
§§ 15 a bis 15 d eingefügt:
schollenheitsgesetz) vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl.
I S. 1186) wird wie folgt geändert: .§ 15 a
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ist ein Geridltsstand nach § 15 nicht be-
• (1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten gründet oder wird am Sitze des nadl § 15 zu-
Macht an einem Kriege oder einem ~riegsähn- ständigen Gerichts eine deutsche Geridltsbar-
hchen Unternehmen teilgenommen hat, wäh- . keit nidlt mehr ausgeübt, so ist das Geridlt
rend dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt wor- zuständig, in dessen. Bezirk der erste Antrag-
den und seitdem verschollen ist, kann für tot steller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, eines Wohnsitzes im Geltungsbereidl dieses
in dem der Friede geschlossen oder der Krieg Gesetzes seinen gewöhnlidlen Aufenthalt hat.
oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne
Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein J-ahr (2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatz 1
verstrichen ist.• nur tätig werden, wenn -es dem Amtsgericht
Berlin-Schöoeberg seine Absicht angezeigt hat,
2. § 4 Abs. 4 wird aufgehoben.
ein Verfahren nach diesem Gesetz durdl-
3. Im § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: zuführen, und das Amtsgericht Berlin-Sdlöne-
„Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung berg · bestätigt hat, daß eine frühere Anzeige
ein anderer Zeitpunkt im Sterbebuch eingetra- gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei
gen ist.• ihm nicht eingegangen ist.
4. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 15 b
,.(3) War der Verschollene in dem nach Ab-
satz l maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger Ist ein Gerichtsstand nach §~ 15, 15 a nicht
eines fremden Staates oder staatenlos, so kann begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöne-
er ohne die in Absatz 2 genannte Beschränkung berg rnständig. Dieses Gericht kann die Sache
im Inlande nach diesem .Gesetz auf Antrag aus wichtigem Grunde an ein anderes Gericht
seines ·Ehegatten für tot erklärt werden, wenn abgeben.
dieser im Inlande seinen Wohnsitz hat und § 15 C
deutscher Staatsangehöriger ist oder als Flücht- Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften
ling oder Vertriebener deutscher Volkszuge- dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Gel-
hörigkeit im Inland Aufnahme gefunden hat. tungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Ge-
Das gleiche gilt, wenn die Ehefrau des Ver- richt auf Grund der dort geltenden Vorschriften
schollenen bis zu ihrer Verheiratung mit diesem eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die
deutsche Staatsangehörige war und im Inland Abgabeverfügung für das andere Gericht
ihren Wohnsitz hat." - bindend.
5. Im § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 15 d
.. (4) War der Verschollene früher deutscher Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge
Staatsangehöriger u_nd hat er die deutsche desselben Ereignisses verschollen sind, so kann
Staatsangehörigkeit verloren, ohne eine andere der Bundesminister der Justiz das für alle Todes-
Staatsangehörigkeit zu erwerben, -so kann er erklän:ingen zuständige Gericht bestimmen. Ist
im Inlande nach diesem Gesetz für tot erklärt der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen
werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Gericht gestellt, so ist er an das zuständige
Todeserklärung durch ein deutsches Grr,•bt Gericht abzugeben."
besteht."
8. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
6. § 15 erhält folgende Fassung: .,(4) In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann nur
.. § 15 der Ehegatte den Antrag stellen."
(1) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen 9. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Satz 2 werden auf-
Bezirk der Verschollene seinen letzten inlän- gehoben.
dischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 10. Nach § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a
inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhn- eingefügt:
lichen Aufenthalt im Inlande gehabt hat. .,§ 22 a
(2) Ist die Verschollenheit durd1 den Unter- Ist dPI Tod dPs Verschollenen bereits im
gang eines in einem deutschen Schiffsregister Sterbebuche beurkundet worden und wird ein
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Aufgebotsverfohren zum Zwecke der Todes- eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht
erklärung durchgeführt, so hat die Eintragung werden. Das Gericht kann anordnen, daß diese
im Sterbebuche für dus Verfahren keine Be- Aufforderung daneben in anderer Weise öffent-
weiskraft." lich bekanntgemacht werde. Es bestimmt nach
freiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die
11. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Anzeige zu machen ist."
,,(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene
für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzu- 19. § 44 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
machen. § 20 ist entsprechL~nd anzuwenden." ,, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend."
1~- § 24 Abs. 3 Sai:z 2 erbiilt folgende Fassung: 20. § 47, § 48 Abs .. 2, § 49 Abs. 1 Buchstabe b,
„Die Zustellung gilt als am Ende des Tages §§ 53, 54 werden aufgehoben.
bewirkt, an dem der Beschluß in der Tages- 21. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zeit:mg öffentlich bekanntgemacht ist." ,, (2) Der Aufhebung einer Todeserklärung
13. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung: infolge einer AnfecMungsklage steht deren Auf-
,,(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu hebung oder Änderung nach· §§ 30 bis 33 a
stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren an- dieses Gesetzes gleich."
hängig gewC'sen oder an welches die Sache ab- 22. Der durch § 50 in die Kostenordnung eingefügte
gegeben worden ist." § 118 a erhält in seinem Absatz 1 Buchstabe c
folgende Fassung:
14. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,c) die Aufhebung oder Änderung der Todes-
,,§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
erklärung oder der Feststellung der Todes-
15. Nach § 33 wird folgende Vorschrift als § 33 a zeit."
eingefügt:
23. Abschnitt VI wird aufgehoben.
,,§ 33 a
(1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeit- Arti'kel 2
punkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes Sondervorschriften
festgestellt worden ist, so kann jeder, der ein für Verschollenheitsfälle aus Anlaß
rechtliches Interesse an der Feststellung einer des Krieges 1939 bis 1945
anderen Todeszeit hat, die Anderung der Fest-
stellung beantragen, wenn die Tatsache, aus der § 1
sich die , Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, (1) Wer vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit
ihm ohne sein Verschulden erst bekanntgewor- Ereiynissen oder Zuständen des letzten Krieges ver-
den ist, als er sie in dem Aufgebotsverfahren mißt worden und seitdem unter Umständen, die
nicht mehr geltend machen konnte. ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründen,
(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist verschollen ist,. kann fur tot erklärt werden.
von einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt (2) ·wer in dem letzten Zeitpunkt, in dem ernach
mit dem Tage, an dem der Antragsberechtigte den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, in-
von der Tatsache Kenntnis erhalten hctt, jedoch folge Gefangennahme oder infolge einer gegen ihn
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Todes- gerichteten Zwangsmaßnahme seinen Aufenthalt
erklärung. Nach Ablauf von fünf Jahren, von nicht frei bestimmen konnte und seit diesem Zeit•
dem Tage der Rechtskraft der Todeserklärung punkt unter Umständen, die ernstliche Zweite: an
an gerechnet, ist der Antrag unstatthaft. seinem Forlleben begründen, verschollen ist, kann
(3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17, jedoch erst für tot erklärt werden, wenn nach dem
18, § 19 Abs. 1, Abs. ---2 Buchstabe c, §§ 20, 21, Ende des Jahres, in dem er noch gelebt hat, fünf
23 bis 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. Jahre verstrichen sind. War der Verschollene in
Der Beschluß, durch den die Feststellung des dem bezeichneten Zeitpunkt in Lebensgefahr, so
Todes geändert wird, ist auch demjenigen zuzu- tritt an die Stelle der Frist von fünf Jahren eine
stellen, der die Todeserklärung erwirkt hat. Die solche von einem Jahr.
Änderung soll auf dem Beschluß, durch den der (.3) §§ 4 bis 8 de,.s Verschollenheitsgesetzes sind
Verschollene für tot erklärt worden ist. und auf nicht anzuwenden.
dessen Ausfertigu..ng vermerkt werden."
{4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für einen
16. Im § 39 wird folgender Satz 2 angefügt:
Verschollenen, der in dem letzten Zeitpunkt, in
,, Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, dem er nad1 den vorhandenen Naduicbten noc;h
so steht eine Eintragung im Sterbebuche der gelebt hat, Angehöriger .eines fremden Staates
Feststellung nicht entgegen." oder staatenlos war,
17. § 40 erhält folgende Fassung:
a) wenn er in diesem Zeitpunkt seinen
,,§ 40 Wohnsitz ode"i- seinen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Ges-etzes hatte oder
Auf das Verfal;iren sind § 13 Abs. 1, §§ als Angehöriger der ehemaligen deutschen
14 bis 17, 22, 22 a, 24 bis 38 entsprechend Wehrmacht am letzten Kriege teilgenom-
anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen men hat, oder
Vorschriften der §§ 41 bis 44."
b) wenn der Ehegatte, ein ehelicher oder ein
18. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: diesem rechtlich gleichgestellter Abkömm-
,, (1) Die öffentliche Aufforderung muß durch ling oder ein anderer- nach § 16 des Ver-
Nr. 3 - Tag der Aus.gab.e: Bonn, den 16. Janu::1r 1951 61
~chollenheitsgesetzes antrags:he:rechtigter öffenmchen. Das Gericht kann anordnen. daß die
Verwandter des Verschollenen seinen Bekanntmachung auch ;n einer Tageszeitung oder
Wohnsitz oder seinen. gewöhnlichen Auf~ in anderer \Veise veröffentlicht werde.
enthalt im Geltungsbereich dieses Ge- (2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des
setzes hat und die Todeserklärung bean- § 43 des Ver~chollenheitsgesetzes beginnt mit dem
tragt. Ablauf des Tages der Ausgabe rlerjenigen Ver-
§ 12 Abs. 2 und 3 des Verschollenheitsgesetzes schollenhc>itsliste, welche die Bekanntmachung
bleiben unberührt. enthält.
§ 2 (3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der
(1} In den Fällen des § 1 sind Ermittlungen über Verschollene für tot erklärt oder durch d.2n der
den Zeitpunkt des Todes nur auf Antrag anzustellen. Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt
Den Antrag kann jede Person stellen, uie das Auf- wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe der-
gebotsverfahren beantragen kann. Das Gericht soll Jenigen Verschollenheitsliste b2wirkt, welche die
den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens · sowie Bekanntmachung des Beschlus3cs enthält.
einen Antragsberechtigten, der neben dem Antrag-
steller oder an dessen Stelle in das Verfahren ein-, § 6
tritt, befragen, ob er diesen Antrag stellen will. In den Füllen der §§ 1, 2 ucd den entsprechendca
(2) Wird der Antrag gestellt, (,O ist als Zeitpunkt Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem
des Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. § 7
(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben Lebte der V2rschollene auß2rhalb d2s Geltungs-
oder wird der Antrag nach Ab3atz 1 nicht gestellt, bereichs dieses Gesetzes an s2iner:1 letzten inlän-
so ist. als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres dischen Wohnsitz mil Familienangehörigen in Haus-
1945 festzustellen. I-Iat der Verschollene diesen gemeinschaf~ und haben diese Angehörigen zur Zeit
Zeitpunkt überlebt, so ist als Zeitpunkt des Todes der Antragstellung ihren vVohnsitz oder in Ermange-
das Ende des dritten Jahres, in den Fällen des § 1 lung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufc:nt-
Abs. 2 Satz 2 des ersten Jahres nach dem letzten halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist § 15
Jahre festzustellen, in dem er nach den vorhande- Abs. 1 des Verschollenheitsgcsetzes nicht anzu-
nen Nachrichten noch gelebt hat. wenden.
§ 3 § 8
(1) Ist in den Fällen des § 1 als Zeitpun:d des
In den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des
Todes des Verschollenen das Ende des •Jahres 1!)45 Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in
:rechtskräftig festgestellt worden, ohne daß Ermitt- diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen ge-
lungen über die Todeszeit angestellt worden v-rarc;1, troffen sind.
so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Artikel 3
Feststellung einer anderen Todeszelt hat, bean· Ergänzungen zu den Vorschriften
tragen, diese Ermittlungen nunmehr anzustellen und des Eherechts, über die ,viederverheiratung
die Feststellung zu ändern. ira Falle der Todeserklärung
(2) Läßt sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen
als Zeitpunkt des Todes ein Zeitpunkt anoeben der 1 § 1
der wahrscheinlichste ist, so ist der Beschluß, d urch
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des an-
den der Verschollene für tot erklärt worden ist,
deren Ehegatten •nach den Vorschriften, des Ver-
entsprechend zu ändern. Läßt sich ein solcher Zeit-
schollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden
punkt •nicht angeben, so ist die Änderung abzu-
ist, eine neue Ehe ein, lebt aber der für tot gehal-
lehnen. Im übrigen ist § 33 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
tene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen
des Verschollenheitsgesetzes entsprechend anzu-
wenden. über die Wiederverheiratung im Falle der Todes-
erklärung entsprechend.
(3) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund des bisherigen § 7 a Abs. 3 des Verschollen- (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die neue Ehe vor
heitsgesetzes in der Fassung der für die britische dem, Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist,
Zone erlassenen Verordnung vom 16. 'Dezember es sei denn, daß ein Berechtigter vor Inkrafttreten
1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 dieses Gesetzes die Nichtigkeitsklage wegen Dop-
S. 10) als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen pelehe erhoben hat.
der 8. Mai 1945 festgestellt worden, so gelten die § 2
Absätw 1 und 2 Pntsprechend.
Ist ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des
§ 4 Beschlusses, durch den der andere Ehegatte für tot
Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der erklärt, oder sein Tod gerichtlich festgestellt worden
Todeszeit entsprechend anzuwenden. ist, eine neue Ehe eingegangen und ist der Beschluß
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder auf Grund
§ 5 des Artikels 4 § 2 rechtskräftig geworden, so gilt
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in bei Anwendul'lg der Vorschriften über die Wieder-
den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tages- verheiratung im Falle der Todeserklärung oder der
zeitung durch ein von dem Bundesminister der Justiz gerichtlichen Feststellung des Todes der Bescr..luß
zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Ver- als vor dem Zeitpunkt rechtskräftig gf'worden, in
öffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu ver- dem die neue Ehe geschlossen worden isL Dies gilt
62 Jundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Tei~ I
nicht, wenn ein Berechtigter vor Inkrafttreten zeit vom 17. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I
dieses Gesetzes die Nichtigkeitsklage wegen Dop- s. 31);
pelehe erhoben hat. b) die Zweite Verordnung zur Ergänzung des
Gesetzes über die Verscholl~nheit, die
Artikel 4 Todeserklärung und die Feststellung der
Todeszeit vom 20. Januar 1943 (Reichs-
Ubergangs- gesetzbl. I S. 66);
und Schlußbestimmungen
c) die Verordnung zur Ergänzung des Ge-
§ 1 setzes iiber die Verschollenheit, die Todes-
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ge- erklärung und die Feststellung der Todes-
"ichtsstand sind auf Verfahren, die das zuständige zeit vom 16. Dezember 1946 (Verordnungs-
Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits blatt für die Britische Zone 1947 S. 10);
eingeleitet hat, nicht anzuwenden. d) § 2 der Badischen Landesverordnung zur
Ergänzung des Gesetzes über die Ver-
§ 2 schollenheit, die Todeserklärung und die
Offentliche Bekanntmachungen, die zwischen dem Feststellung der Todeszeit vom 7. März
1. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1947 (Amtsbl. ~- 43) und die entsprechen-
von einem Gericht in gesetzlich nicht vorgesehener den Vorschriften der Länder Rheinland-
Form bewirkt sind, naben die gleichen Rechts- Pfalz (§ 2 der Landesverordnung vom
wirkungen wie die im Gesetze vorgeschriebenen 8. April 1947 - Verordnungsbl. S. 138 -)
Bekanntmachungen, jedoch gilt die Zustellung eines und Württemberg-Hohenzollern (§ 2 der
Beschlusses, durch den der Verschollene für tot er- Rechtsanordnung vom 14. Februar 1947 -
klärt oder der Tag und der Zeitpunkt ·des Todes Regierungsbl. S. 23 -) ;
einer Person festgest2llt wird, als am Ende des e) die in den Ländern Hamburg, Nieder-
vierzehnten Tages nach dem Tage bewirkt, an dem sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-
der Beschluß öffentlich bekanntgemacht ist. wig-Holstein geltende Verordnung über
die Bekanntmachungen in Fällen der
§ 3
Kriegsversthollenbeit vom 27. Juni 1949
Wird ein Ansprud. aus einem Lebensversiche- (Verordnungsblatt für die Britische Zone
rungsvertrag erhoben, nachdem die Person, auf S. 244) und die entsprechenden Vorschrif-
welche die Lebensversicherung genommen worden ten der Länder Bayern (Gesetz vom
war, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- 4. Mai 1949 - Gesetz- und Verordnungsbl.
setzes für tot erklärt worden ist, so· kann der Ver- S. 102 -), Bremen (Gesetz vom 21. Mai
sicherer die Leistung insoweit verweigern, als der 1949 - Gesetzbl. S. 103 -), Hessen (Ge-
Anspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben setz vom 3. Mai 1949 - Gesetz- und Ver-
würde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Ver- ordnungsbl. S. 37 -), Rheinland-Pfalz (Ge-
schollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes setz vom 5. September 1949 - Gesetz-
festgestellt 'worden wäre. · .und Verordnungsbl. S. 435 -), Württem-
berg-Baden (Gesetz vom 4 .. Mai 1949 -
§ 4
Regierungsbl. S. 86 -), Württemberg-
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Hohenzollern (Gesetz vom 5./21. Septem-
Geltungsbereich Bezug nimlllt, gilt jedes Gebiet, in ber 1949 - Regierungsbl. S. 341/403 -};
dem eine solche Vorschrift eingeführt. wird, als
f) Artikel 8 Nr. 122 des Gesetzes zur Wieder-
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
herstellung der Rechtseinheit auf dem Ge-
§ 5 biete der Gerichtsverfassung, der bürger-
lichen Rechtspflege, des Strafverfahrens
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, und des Kostenrechts vom 12. September
den Wortlaut des Gesetzes über die Verschollen- 1950 (BGBI. S. 455) .
. heit, die Todeserklärung und die Feststellung der
Todeszeit in. der nach diesem Gesetz geltenden
Fassung unter der Bezeichnung „Verschollenheits- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats
gesetz" mit dem Datum der Bekanntmachung neu
sind gewahrt.
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlautes zu beseitigen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- Bonn, den 15. Januar 1951.
tigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollen'-
beitsliste zu erlassen. Der Bundespräsident
§ 6
Theodor Heuss
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Der Bundeskanzler
Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits
aufgehoben sind: Adenauer
a) Die Verordnung zur Ergänzung des Ge-
setzes über die Verschollenheit, die•Todes- Der Bundesminister der Justiz
erklärung und die Feststellung· der Todes- Dehler
Nr. 3 - Tag <ler Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951 es
Bekanntmachung
des Wortlauts des -Verschollenheitsgesetzes.
Vom 15. Januar 1951.
Auf Grund des Artikels 4 § 5 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften des Verschollenheits-
rech ts vom 15. Januar 1951 {BGBl. I S. 59) wird
der Wortlaut des Gesetzes über die Verschollenheit,
die Todeserklärung und die Feststellung der Todes-
zeit in der vom 30. Januar 1951 ab geltenden
Fassung als Verschollenheitsgesetz nachstehend neu
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Januar 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
V e r s c h o I I e n h e i t s g e s e t z.
Vom 15. Januar 1951.
Abschnitt I endet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot
erklärt werden.
Voraussetzungen der Todeserklärung.
§ 4
Lebens- und Todesvermutungen
(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht
§ 1 an einem Kriege oder einem kriegsähnlichen Unter•
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während nehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im
längerer Zeit unbekanht ist, ohne daß Nachrichten Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem ver-
<larüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt schollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit
hat oder gestorben ist, sofern riach den Umständen dem Ende des J alires, in dem der Friede geschlossen
hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen
begründet werden. ohne. friedensschluß · tatsächlich beendigt ist, ein
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Jahr verstricheq. ist.
Umständen nicht zweifelhaft ist.
(2) Ist der Verschollene unter_ Umständen ver•
§ 2 mißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes
begründen, so . wird die im Absatz 1 bestimmte
Ein Verschollener kann unter den Voraus-
Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem
setzungen der §§ 3 bis 7 in1 Aufgebotsverfahren für
er vermißt worden ist.
tot erklärt werden.
§ 3.
1
(3,) Den Angeh_örigen einer bewaffneten Macht
steht gleich, wer skh bei ihr aufgehalten hat.
_(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit
dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach § 5
den vorhandenen Nachrichten noch .gelebt hat, zehn (1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere in-
Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der folge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann
Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet · für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang
hätte, fünf Jahre verstrichen sind. des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit
(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Ver- begründenden Ereig1iis sechs Monate verstrichen
schollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll- sind.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1951, Teil I
(2) Ist der Unter~ang d~s Schiffes, der die Ver- (4} Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festge-
schollenheit begrürnlet haben soll, nicht feststellbar, stellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des
so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) Todes.
erst ein Jahr nach dem l(>tzten Zeitpunkt, zu dem § 10
das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist,
nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4
Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate ver- genannten Zeitpunkt weiter Jebt oder gelebt hat.
kürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Er-
fahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung § 11
des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren
welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der
Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher eine deh anderen überlebt hat, so wird vermutet,
untergegangen ist. daß sie gleichzeitig gestorben sind.
§ 6
\Ver bei einem Fluge, insbesondere infolge Zer-
störung des Luftfahrzeugs; verschollen ist, kann für
Abschnitt II
tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Zwischenstaatliches Recht
Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollen-
§ 12
heit begründenden Ereignis oder, wenn diese Er-
eignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten (1) Ein Verschollener kann im Inlande nach diesem
Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vor- Gesetz für tot erklärt ·werden, wenn er in dem
handenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen
verstrichen sind. Nachrichten noch gelebt hat, deutscher Staats-
angehöriger war. ·
§ 7
(2) War der Verschollene in dem nach Absatz 1
Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 be- maßgebenden 'Zeitpunkt Angehöriger eines fremden
zeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekom- Staates, so kann er im Inlande nach diesem Geset:c
men und seitdem verschollen ist, kann für tot mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche ,
erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem nach deutschem Recht zu beurteilen sind, und mit
die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach Wirkung für .das im Inlande befindliche Vermögen
den Umstäpden erwartet werden konnte, ein Jahr für tot erklärt werden; ein Gegenstand, für den von
verstrichen ist. einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des
§ 8 Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt
Liegen bei einem Verschollenen die Voraus- wird, sowie ein Anspruch, für dessen Geltend-
setzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 machung ein deutsches Gericht zuständig ist, gilt als
vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. ·im Inlande befindlich.
(3) War der Verschollene in dem nach Absatz 1
§ 9 maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden
(1) Die Todeserklä1 ,mg begründet die Vermutung, Staates oder staatenlos, ·so kann er ohne die in
daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestell- Absatz 2 genannte Beschränkung im Inlande_ nach
ten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn diesem Ge~etz auf Antrag seines Ehegatten für tot
vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im erklärt werden, wenn dieser im Inlande seinen
Sterbebuch eingetragen ist. Wohnsitz hat und deutscher Staatsangehöriger ist
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher
(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt fest- Volkszugehörigkeit im Inland Aufnahme gefunden
zustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat. Das gleiche gilt, wenn die Ehefrau des Ver-
der wahrscheinlichste ist.
schollenen bis zu ihrer Verheirntung mit diesem
(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, deutsche Staatsangehörige war und im Inland ihren
so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen: Wohnsitz hat.
a) in den Fällen des § 3 das Ende des fünften (4) War der Verschollene früher deutscher Staats-
Jahres oder, wenn der Verschollene das angehöriger und hat er die deutsche Staatsangehö.-
achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des rigkeit verloren, ohne eine andere Staatsangehörig-
dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in keit zu erwerben, so kann er im Inlande nach
dem der Verschollene den vorhandenen diesem Gesetz für tot erklärt werden, wenn ein
Nachrichten 1ufolge noch gelebt hat; berechtigtes Interesse an der Todeserklärung durch
b) in den F.ällen des § 4 der Zeitpunkt, in ein deutsches Gericht besteht.
dem der Verschollene vermißt worden ist;
c) in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt,
in dem das Schiff untergegangen, das Luft-
Abschnitt III
fahrzeug zerst5rt oder das sonstige die Verfahren bei Todeserklärungen
Verschollenheit begründende Ereignis ein-
§ 13
getreten oder - falls dies nicht feststell-
bar ist - der Verschollene zuerst vermißt (1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine
worden ist; Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
d) in den Fällen des § 7 der Beginn der Le- (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften
bensg~f ahr. der §§ 14 bis 38.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951 66
§ 14 (3) Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag nur
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
sachlich zuständig. stellen.
§ 15 (4) In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann nur der
Ehegatte den Antrag stellen.
(1) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen § 17
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antrag-
Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt steller oder an dessen Stelle· in das Verfahren ein-
im Inlande gehabt hat. ,treten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche
(2) Ist die Verschollenheit durch den Untergang Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch
eines in einem deutschen Schiffsregister ein- zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
getragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des § 18
in Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antrag-
Heimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses steller die zur Begründung des Antrags erforder-
Gericht kann jedoch die Sache aus ·wichtigem Grund lichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
an ein anderes Gericht abgeben.
§ 19
§ 15 a (1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
(1) Ist ein Gerichtsstand nach §. 15 nicht begründet Aufgebot zu erlassen.
oder wird am Sitze des nach § 15 zuständigen Ge-
richts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus- (2) In dasAufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
geübt, so ist das Gericb.t zuständig, in dessen Bezirk a) die Bezeichnung des Antragstellers;
der erste Antragsteller seinen Wohnsitz oder in b) die Aufforderung an den VerschollBnen,
Ermangelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. melden, widrigenfalls er für tot erklärt
(2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatz 1 nur werden könne;
tätig werden, wenn es dem Amtsgericht Berlin- c) die Aufforderung an alle, die Auskunft
Schöneberg seine Absicht angezeigt hat, ein Ver- über den Verschollenen geben können, dem
fahren nc;1ch dic5€m Gesetz durchzuführen, und das Gericht bis zu dem nach Buchstabe b be-
Amtsgericht Berlin-Schöneberg · bestätigt hat, daß stimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.
eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem § 20
anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist.
(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung
§ 15 b öffentlich bekanntgemacht werden.
Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15 a nicht be- (2) Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot
gründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg daneben 'in anderer Weise, insbesondere durch
zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wich- Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht werde. Das
tigem Grund an ein anderes Gericht abgeben. Aufgebot soll an dieGerichtstafel angeheftetwerden.
§ 15 C § 21
Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses (1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot
Gesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs zum ersten Male durch eine Tageszeitung öffentlich
dieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2 Buch-
dort geltenden Vorschriften eine Sache an ein stabe b bestimmten Zeitpunkt muß eine Frist (Auf-
anderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für gebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
das andere Gericht bindend.
(2) Die Aufgebotsfrist soll, wenn nicht besondere
§ 15 d Gründe vorliegen, nicht mehr als ein Jahr betragen.
Ist anzunehmen, daß· mehrere Personen infolge (3) Ist das Aufgebot öffentlich bekanntgemacht,
desselben Ereignisses verschollen sind, so kann der so kann die Aufgebotsfrist nicht mehr, abgekürzt
Bundesminister der Justiz das für alle Todes- werden.
erklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der § 22
Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht
Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in
gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzu•
geben. jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung
dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegen-
§ 16
heit zu:r Äußerung zu geben.
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag § 22 a
eingeleitet.
Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterbe-
(2) Den Antrag können stellen: buche beurkundet worden und wird ein Aufgebots-
a) der Staatsanwalt; verfahren zum Zwecke der Todeserklärung durch-
geführt, so hat die Eintragung im Sterbebuche für
b) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;
das Verfahren keine Beweiskraft.
c) der Ehegatte·, die ehelichen und die ihnen
rechtlich gleichgestellten Abkömmlinge ·und § 23
die Eltern des Verschollenen sowie jeder In dem Beschluß, durch den der Verschollene für
andere, der ein rechtliches Interesse ah der tot erklärt w' ...-d, ist d<~r Zeitpunkt seines Todes nach
Todeserklärung hat. § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 24 § 30
(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene für (1) Hat der Verschollene die Todeserklärung über-
tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. § 20 lebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Auf-
ist entsprechend anzuwenden. hebung beantragen.
(2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und (2) Der Antrag ist bei d~m Amtsgericht zu stellen,
dem Staatsanwalt zuzustellen. bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen
(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als oder an welches die Sache abgegeben worden ist.
Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine
§ 31
besondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung
gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der (1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.
Beschluß in der Tageszeitung öffentlich bekannt- (2) Vor der Entscheidung ist <len Antragsberech-
gemacht ist. tigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt
§ 25 hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung ab- § 32
gelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staats- (1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung
anwalt zuzustellen. aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich
§ 26 bekanntzumachen, in der die Todeserklärung be-
kanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist ent-
(1) Gegen den BeschllJß, durch den der Ver- sprechend .anzuwenden.
schollene für tot erklärt wird, und gegen den Be-
schluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt (2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der
wird,. ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Be- Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antrag-
schwerdefrist beträgt einen Monat. steller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
(2) Die Beschwerde steht zu § 33
a) gegen den Beschluß, durch den der Ver- (1) Gegen den Beschluß, durch den die Todes-
schollene für tot erklärt wird, dem Antrag- erklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel
steller und jedem, der an der Aufhebung statt.
der Todeserklärung oder an der _Berichti- (2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung
gung des Zeitpunktes des Todes ein recht- der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der An-
liches Interesse hat; tragsteiler die sofortige Beschwerde erheben.
b) gegen den Beschluß, durch den die Todes-
§ 33 a
erklärung abc1elehnt wird, dem Antrag-
steller. (1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt
verstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt
§ 27 worden ist, so kann jeder, der ein rechtliches In-
Wird der Beschluß, durch den der Verschollene teresse an der Feststellung einer anderen Todeszeit
für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder hat, die Änderung der Feststellung beantragen,
sofortige weitere Beschwerde aufgehoben und die wenn die Tatsache, aus der sich die. Unrichtigkeit
Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht an- der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden
ordnen, daß dieser BeschluR öffentlich bekannt- erst bekannt geworden ist, als er· sie in dem Auf-
gemacht werde; § 24 ist entsprechend anzuwenden. gebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnte.
(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist von
§ 28
einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem
(1) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Be- Tage, an dem der Antragsberechtigte von der Tat-
schwerde ergehen, sind dem Beschwerdeführer und sache Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Ein-
dem Staatsanwalt zuzustellen, auch wenn sie nicht tritt der Rechtskraft der Todeserklärung. Nach Ab.;.
den in §§ 24 oder 25 bezeichneten Inhalt haben. lauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechts-
(2) Bei Beschlüssen, die auf sofortige weitere Be- kraft der Todeserklärung an gerechnet, ist · der
schwerde ergehen, kann das Gericht von der An'.' Antrag unstatthaft.
Wendung des § 24 Abs. 1 absehen, wenn die Todes- (3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17, 18,
erklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Be- § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29,
schwerdegericht öffentlich bekanntgemacht worden § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. Der Beschluß,
war. durch den die Feststellung des Todes geändert. wird,
§ 29 ist auch demjenigen zuzustellen, der die Todes-
(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die
erklärung erwir~t hat. Die Änderung soll auf dem
Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt
Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit
worden ist, und auf dessen Ausfertigung vermerkt
ihrer Re±tskraft wirksam.
werden.
(2) § 26 Satz 2 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 34
nicht anwendbar. (1) Das Gericht kann in seiner 5ntscheidung einem
(3) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Be~ am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Be-
schwerde ergehen, werden mit der letzten Zu- troffenen die Kosten des Verfahrens, einschließlich
stellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. der zur zweckentsprechenden Durchführung des Ver-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16.. Januar 1951 67
fahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, -den
anderer Beteiligter oder Betroffener, ganz oder teil- Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche
weise auferlegen, die er durch grob fahrlässig auf- Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von
gestellte unrichtige Behauptungen oder sonstiges dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im
grobes Verschulden veranlaßt hat. Vor dieser Ent- Sterbebuche tj.er Feststellung nicht entgegen.
scheidung soll das Gericht, soweit tunlich, den hören,
dem es die Kosten auferlegen will. § 40
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat das Gericht in Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17,
dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot 22, 22 a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im
erklärt wird, auszusprechen, daß die Kosten des -übrigen geltPn die besonderen Vorschriften der
Verfahrens, einschließlich der notwendigen außer- §§ 41 bis 44.
gerichtlichen Kosten des Antragstellers oder Be-
schwerdeführers, dem Nachlaß zur Last fallen. Dies § 41
gilt nicht für die Kosten einer unbegründeten Be- (1) Vor der Rinleitung des Verfahrens hat der
schwerde.
Antragsteller nachzuweisen, qaß der Tod nach den
(3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht
33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1 offenkundig ist.
auch über die Kosten entscheiden, die nach Absatz 2
dem Nachlaß zur Last gelegt sind. (2) Die übrigen zur Begründung des Antrags
erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller
§ 35 glaubhaft zu machen.
(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden § 42
ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz fest- (1) Ist der Antrag zulässig, so soll das Gericht
gesetzt. eine öffentliche Aufforderung an alle, die über den
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, er-
es, daß er glaubhaft gemacht wird. lassen, dies dem Gericht bis zu einem bestimmten
(3) Uber Erinnerungen gegen den Festsetzungs- Zeitpunkt anzuzeigen.
beschluß entscheidet das Gericht erster Instanz. Die (2) Von der öffentlichen Aufforderung kann das
Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung be- Gericht absehen, wenn dadurch nach den Umständen
ginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. § 22 eine weitere Aufklärung des Sachve~halts nicht
Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die erwartet werden kann.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten entsprechend. § 43
§ 36 (1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine
Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden.
Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten Das Ge'richt kann anordnen, daß diese Aufforderung
nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit daneben in anderer Weise öffentlich bekanntgemacht
der sofortigen Beschwerde angefochten werden, werde. Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist,
sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.
fünfzig Deutschen Mark übersteigt.
(2) Diese Frist soll nicht weniger als sechs \Vochen
§ 37 und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Ent- mehr als sechs Monate betragen. Sie beginnt mit
scheidung, die den Wert des Gegenstandes des Ver- Ablauf des Tages, an dem ::lie Aufforderung zum
fahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von ersten Male öffentlich bekanntgemacht ist.
der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfest- (3) Ist dieAufforderung öffentlich bekanntgemacht,
setzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest- so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.
setzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36
sind entsprechend anzuwenden. § 44
(2) Wird eine Entscheidung über die Kosten ab- (1) Der Zeitpunkt _des Todes ist den Grundsätzen
geändert, so ist auf Antrag auszusprechen, daß die des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
auf Grund der abgeänderten Entscheidung zuviel (2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß
gezahlten Kosten zu erstatten sind.
der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt ein-
§ 38 getreten ist. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt ent-
sprechend.
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Ent-
scheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangs- § 45
vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach
ordnung statt.
§ 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt
Abschnitt IV sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifel-
haft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44
Verfahren bei Feststellung der Todeszeit fortzusetzen.
§ 39 (2) Der Antrag auf Todeserklärung qilt in diesem
Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Falle- als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes
Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterbebuch des Todes. § 41 ist nicht anzuwendeo.
68 Bundesgesetzblcitt, Jahrgang 1951, Teil I
Abschnitt V ,teils geknüpft, so, tritt sie, wenn ein Verschollener
nach diesem Gesetz für tot erklärt wird, mit dem
Inkrafttreten, Obergangs- und ScMullvorschriiten Zeitpunkt ein, in dem die Todeserklärung wirksam
§ 46 wird.
(2) Der Au.fhcbung einer Todeserklärung infolge
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft. •)
einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder
(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab werden auf- Änderung nach den § § 30 bis 33 a dieses Gesetzes
gehoben: gleich.
a) die §§ 13 bis 20 des Bürgerlichen Gesetz- § 50
buchs;
In die Kostenordnung vom 25. November 1935
b) der Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum (Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird als § 118 a folgende
Bürgerlichen Gesetzbuch; Vorschrift eingefügt:
c) die §§ 960 bis 976 der Zivilprozeßordnung;
d) die Verordnung über die Todeserklärung ,,§ 118a.
Kriegsverschollener vom 18. April 1916 Todeserklärung und Feststellung
(Reichsgesetzbl. S. 296) in der Fassung der der Todeszeit
Bekanntmachung vom 9. August 19'17
(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben
(Reichsgesetzbl. S. 703) und des Gesetzes
vom 20. Februar 1925 (Reichsgesetzbl. I für
s. 15). a) die Todeserklärung,
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die durch b) die Feststellung der Todeszeit,
dieses Gesetz aufgeho!:.l2ncn Vorschriften verwiesen
ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses c) die Aufhebung oder Änderung der Todes-
Gesetzes an ihre Stelle. erklärung oder der Feststellung der Todes-
zeit.
§ 47 (2) WL.-d ein Aufgebotsverfahren in ein Ver-
(weggefallen) fahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet,
so ist es für die Gebührenberechnung als ein ein-
§ 48
heitliches Verfahren zu behandeln.
Für Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung, (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24
die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung Abs. 2."
eingeleitet sind, gilt folgendes:
§ 51
a) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind vom
Tage seines Inkrafttretens ab auf anhängige Geht ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
Aufgebotsverfahren anzuwenden. Ist das Auf- hängiges Aufgebotsverfahren nach § 48 Buchstabe a
gebot bereits gemäß den bisherigen Bestim- in ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Ge-
mungen bekanntgemacht, so kann das Gericht setzes über, so bestimmen sich die Kosten aus-
ein weiteres Aufgebot nach den Vorschriften schließlich nach· der Kostenordnung.
dieses Gesetzes erlassen.
§ 52
b) Die Anfechtung von Ausschlußurteilen richtet
sich nach den bisherigen Bestimmungen. Auf die Rechtsanwaltskosten finden bis auf
weiteres die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
c) Ist die Anfechtungsklage ,nach § 973 der Zivil- geltenden Vorschriften der Gel 'ihrenordnung für
prozeßordnung nicht mehr zulässig, so kann Rechtsanwälte entsprechende Anwendung. Für die
das Ausschlußurteil gemb.ß den §§ 30 bis 33 Vertretung eines Beteiligten in einem unter dieses
dieses Gesetzes aufgehoben werden. Gesetz fallenden Verfahren erhält der Rechtsanwalt
d) Ist eine Anfechtungsklage nach § 957 der Zivil- die für die Vertretung in einem Aufgebotsverfahren
prozeßordnung anhängig, so ist das Verfahren bestimmten Gebühren. Wird ein Aufgebotsverfahren
über sie bis zur Erledigung eines Aufhebungs- in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit
verfahrens nach den §§ 30 bis 33 dieses Ge- übergeleitet, so ist es für die Gebührenerhebung als
setzes auszusetzen. ein einheitliches Verfahren zu behandeln.
§ 49 §§ 53, 54
(1) Ist der Eintritt einer Rechtswirkung an den (weggefallen)
Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Ur-
•) Anmerkung: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten de~ Ge-
setzes in der Fassung vom 7. Juli 1939. Die späteren Anderunger. des Abschnitt VI
Gesetzes sind zu den für die Änderungsvorschriften maßgebPnden
Zeitpunkten in Kraft getreten. Die Anderungen auf Grund des §§ 55 bis 58
Änderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 treten am 30. Januar 1951
In Kraft. ~weggefallen)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951 69
Erste Durchführungsverordnung
zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.
Vom 22. Dezember 1950.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Dar- so bald wie möglich fertiggestellt wird, und
lehen zum Bau und Erwerb von Handelsschitten auf Verlangen über den Buufortschritt zu be-
vom 27. September 19.50 (BGBI. S. 684} wird ver- richten,
ordnet:
2. das Schiff unv~rzüglich nach seiner Fertig-
§
stellung in Fahrt zu setzen und den Tag der
Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver- Infahrtsetzung sofort anzuzeigen, ·
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in
den Fällen des § 2 Abs. 1 und des § 4 des Gesetz.es 3. den Werftvertrag (Kaufvertrag) und die ·werft-
nach den Bestimmungen dieser Verord_nung Wieder- abrechnung auf Verlangen unverzüglich vor-
aufbaudarlehen in Aussicht stellen, in diesem Rah- zulegen und die Werft zu Auskünften über die
men Darlehen zusagen und darauf Auszahlungen Baukosten (lnstandsetzungskosten) gegenüber
leisten. den Beauftragten des Bundesministers für Ver-
kehr zu ermächtigen,
§ 2
Voraussetzung für die Zusage und die A~tszahlung 4. für jedes Geschäftsjahr, dessen Gewinn für die
von Wiederaufbaudarlehen im Sinne von § 1 ist: Berechnung von Zins- und Ti!gungszahlungen
nach den Bestimmungen des Gesetzes von Be-.
1. Wenigstens in Höhe des beantragten Wieder- deutung ist, der mit der Verwaltung des Dar-
aufbaudarlehens müssen die Neubau-, -Anschaf- lehens beauftragten Stelle unverzüglich,
fungs- oder Instandsetzungskosten des Schiffes
in einen Plan für das Rechnungsjahr 1950- auf- a) wenn .er körperschaftsteuerpflichtig ist, Ab~
genommen sein, der nach Anhörung des Bei-· schritt seiner Körperschaftsteuererklärung
rates (§ .9 Abs. 2 des Gesetzes) aufgestell_t ist, und den Körperschaftsteuerbescheid, falls
die Körperschaftsteuererklärung nicht bis
2. i_n dieser Höhe muß für diese Kosten im Ze'it- dahin abgegeben 1sr, spätestens einen
punkt der Auszahlung des \Viederaufbaudar- Monat vor Fälfigkeit einer Zins- oder Til-:-
lehens ·kurzfristiger Kredit in An~pruch ge- gungsrnte Abschrift seiner vorläufigen Kör-
nommen sein, pers·chaftsteuererkiärung,
3. für den in den Plan weiterhin" aufgenömm~ne·1 b) wenn · er nicht körperschaftsteuerpflichtig
Teil der Kosten muß die Vorfinanzierung, für ist, Abschrift seiner Einkommensteuererklä-
den nicht in den Plan aufgenommenen Teil die rung und den _ Einkommensteuerbes·cheid
Endfinanzierung gesichert sein. oder den Bescheid über die einheitliche
Gewinnfeststellung, falls eine Einkommen-
§ 3 steuererklärung nicht bis dahin abgegeben
ist, Abschrift der vorläufigen Einkommen-
(1) Der Darlehensnehmer hat den· Antrag auf Ge-
steuererklärung oder die Bilanz ·
währung eines \Viederaufbaudarlehens unter Ver-
vorzulegen und etwaige Anderungen oder Be-
wendung· eines vom Bundesminister für Verkehr
richtigungen des Steuer!)escheides oder des
vorgeschriebenen Vordrucks bei .der vom Bundes-
Bescheides über die einheitliche Gewinnfest-
minister für Verkehr bezeichneten Stelle einzu-
stellung, der Steuererklärungen oder der Bilanz
reichen.
sofort anzuzeigen,
(2) Er hat Neubau- und Jnstandsetzungskosten
5. auf Verlangen den jeweiligen Bericht seines
durch Bescheinigungen der \,Verft und auf Ver-
Abschlußprüfers und sonsUge zur Feststellung
langen durch andere Unterlagen, Anschaffungs-
der Zins- und Tilgungsza-hlungen erforderliche
kosten und die Inanspruchnahme und Zusage von
Unterlagen vorzulegen, und das Finanzamt all-
Krediten sowie anderweitige Finanzierungsmög- gemein "ZU Auskünften aus den Steuerakten
lichkeiten durch Bescheinigungen einer Bank. oder
gegenüber den Beauftragten des Bundes-
in anderer Weise, den Verlust eines Seeschiffs.oder
ministers für Verkehr zu erm5chtigen,
Seeschiffsb.auwerks und den V./ert des Verlorenen
durch eine Bescheinigung der \Vasser- und Schiff- 6. das Schiff gegen die üblichen Risiken zum
fahrtsdirektion Hamburg nachzuweisen. vollen Wert zu versichern, bis zur Schlußzah-
lung versichert zu halten und die Forderung
§ 4 gegen den Versicherer, soweit sich nicht eine
Baugeldhypothek oder eine mit Zustimmur:.g
Das Wiederaufbaudarlehen wird für Rechnung
des Darlehensgebers aufgenommene sonstige
des Darlehnsnehmers an dessen Kreditgeber (§ 2 Hypothek auf sie erstreckt, dem Darlehens-
Nr. 2) ausbezahlt.
geber zu verpfänden,
§ 5
7. mit dem Versicherer zu vereinbaren, daß
Der Dmlehensnehmer h6t im Darlehensvertrag dessen Verpflichtung gegenüber dem Dar-
neben den im Gesetz vorgesehenen die nachstehen- lehensgeber in gleicher \'. eise wie nach § 36
den Verpflichtungen zu übernehmen: des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
1. den Bau (die Instand3etzungl des Srhiffes zu Schiffen und Sd„Jsbau~verken vor..1 15. Novem-
überwachen, dafür zu s01·gen, daß das Schiff ber 1910 (Reichs9esetzbl. I S. 149~) gegenüber
70 Bundesges_etzbhltt, Jahrgang 1951, Teil· I
einem Hypothekengläubiger und darüber hin- fahren über das Vermögen des Darlehns-
aus auch dann bestehen bleibt, wenn das Schiff nehmers eröffnet wird oder wenn der Dar-
in nichtfahrtüchtigem Zustand oder nicht ge.- lehnsnehmer in Vermögensverfall gerät,
hörig ausgerüstet oder bemannt die Reise an- b) wenn der Darlehnsnehmer mit einer Zins-
getreten hat, oder Tilgungszahlung länger als vier Wo-
8. zur Vermietung oder Vercharterung an chen in Verzug gerät,
Mutter-, Tochter- oder Organgesellschaften c) wenn er sonstige für die Sicherheit der For-
und zu einer Belastung- des Schiffes mit derung bedeutsame Bestimmungen des Dar-
Schiffshypotheken, die auf fremde Währung lehnsvertrages vorsätzlich oder grobfahr-
oder auf einen höheren Betrag lauten, als lässig verletzt oder wenn den Regeln einer
nach dem Darlehnsvertrag von d.en Bau-, ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider der
Erwerbs- und Instandsetzungskosten durch Zustand des Schiffes verschlechtert wird
fremde Mittel zu finanzieren sind, die schrift- oder Zubehörstücke vom Schiffe entfernt
liche Zustimmung einzuholen, werden,
9. Unfälle von größerer Bedeutung, Maßnahmen d) wenn der Darlehnsnehmer zur Erlangung
der Zwangsvollstreckung in das Schiff, eine des Wiederaufbaudarlehens unrichtige oder
nicht durch den Zustand des Schiffes begrün- unvollständige Angaben tatsächlicher Art
dete Stillegung von längerer als viertel- gemacht hat oder wenn , er wegen Hinter-
jähriger Dauer und sonstige für die Sicher- ziehung oder Gefährdung der Körperschaft-
heit der Darlehnsforderung bedeutsame Er- oder Einkommensteuer auf die Gewinne
eignisse unverziiglich anzuzeigen, bestraft wird, nach denen sie~ die Zins-
10. den Beauftragten der zuständigen Organe des oder Tilgungszahlungen bemessen,
Bundes das Recht zur Prüfung aller Fragen,
e) wenn das Schiff das Recht zur Führung der
die mit der Berechnung, Verwendung, Ver-
Flagge verliert, die von den Schiffen der
zinsung und Tilgung des Wiederaufbaudar-
deutschen Handelsflotte geführt wird.
lehens zusammenhängen, an Hand seiner Bü-
cher und Belege einzuräumen und das Recht
einzuräumen, das Schiff jederzeit zu betreten § 7
und auf seinen Zustand zu untersuchen, Bei Darlehen zum Erwerb von Schiffen aus dem
11. die Kosten der Anzeigen, Prüfungen und Ausland müssen im. Darlehnsvertrag die Laufzeit
Feststellungen im Sinne der Vertragsbestim- des Darlehens und die Zahl der Zins- und Tilgungs-
mungen zu tragen und im Falle der Uber- raten ausdrücklich festgelegt werden. Die Laufzeit
tragung der Verwaltung der Darlehnsforde- wird nach Einholung eines Gutachtens über die
rung auf eine Stelle außerhalb der Bundes- Restlebensdauer des Schiffes festgelegt. Sie soll bei
verwaltung am Schlusse jedes Geschäfts- Schiffen, die älter als 20 Jahre sind, nicht länger
jahres eine angemessene Gebühr zu bezahlen. als acht Jahre sein.
§ 8
§ 6 (1) Die Auszahlung des Darlehens kann durch
In den Darlehnsvertrag sind die folgenden Be- Vereinbarung im Darlehnsvertrag davon abhängig
stimmungen aufzunehmen: gemacht werden, daß das Wiederaufbaudarleh.en
durch Schiffshypothek gesichert . wird und daß sich
1. Das Wiederaufbaudarlehen wird außer im der Darlehnsnehmer der sofortigen Zwangsvoll-
Falle des § 8 Abs. 5 des Gesetzes auch .dann streckung in der Weise unterwirft, daß diese gegen
zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über den jeweiligen Eigentümer des Schiffes zulässig ist.
das Vermögen des Darlehnsnehmers das Kon- (2) Vorrang vor den Schiffshypotheken im Sinne
kursverfahren eröffnet wird.
von Absatz 1 darf nur Restkaufgeldhypotheken
2. 'Das Wiederaufbaudarlehen kann zur sofor- oder Hypotheken eingeräumt werden, die zur Si-
tigen Rückzahlung gekündigt werden, cherung von Baugeldern oder Instandsetzungs-
a) wenn von dritter Seite die Zwangsvoll- darlehen gegeben worden sind.
streckung in das Schiff betrieben wird und
der Darlehnsnehmer die Zwangsvollstrek- § 9
kung nicht durch Sicherheitsleistung abwen- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den kann oder wenn das Vergleichsver- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. ·Dezember 1950.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr·
Seebohm
Nr. ;1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16 Januar 1951 71
Verordnung Teil des Scforthilfegesetzes vom 2L... Dezember 1950
zur Uberführung des Spruchsenats (BGBI. 1951 I S. 51).
§ 3
beim Hauptamt für Soforthilfe.
Vom 15. Januar 1951.
Pie Berufung des Vorsitzenden und der haupt-
amtlichen Beisitzer des Spruchsenats erf<;>lgt nach
Auf Crund des Artikels 130 des Grundgesetzes den Bestimmungen des Richterwahlgesetzes vom
for die Bundesrepublik Deutschland verordnet die 25. August 1950 (BGBl. S.--368).
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 4
§ 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1950 in Kraft.
Der Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe
wird bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung Bonn, den 15. Januar 1951.
als Teil des Bundesfinanzhofes auf den Bund über-
führt. Er hat seinen Sitz in Bad Homburg vor der Der Bundeskanzler
Höhe. Adenauer
§ 2
Für das Verfahren vor dem Spruchsenat gelten Der Bundesminister für
die Vorschriften der Verordnung zur Ergänzung der Angelegenheiten des Bundesrates
Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Hellwege
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkfindung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten, Rechtsverordnungen nadirichtlic:h
hingewiesen:
T?g des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung zur Änderung der Zweiten Anordnung über
den Eisenbahn-G~itertarff. Vom 15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Dritte Anordnuna über den Eisenbahn-Gütertarif. Vom
15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Zweite Anordnung über den Deutschen Eisenbahn-Per-
sonen-, Gepäck- und Expreßguttarif. Vom 15. Dezember
1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung übe:r
den Reichskraftwagentarif. Vom 15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Zehnte Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom
15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Erste Anordnung über Sportwaffen und Munition. Vom
12. Januar 1951. 20. l. 51 9 13. t. 51
Zu der Verordnung PR Nr. 51/50 über Änderung des Einheitstarifes für -Kraftfahrtversicherungen vom
9. August 1950 (verkündet im Bundesanzeiger Nr. 160 vöm 22. August 1950) ist in Nr. 9 des Bundes-
anzeigers vom 13. Januar 1951 eine Berichtigung bekanntgegeben worden.
Nr. ;1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16 Januar 1951 71
Verordnung Teil des Scforthilfegesetzes vom 2L... Dezember 1950
zur Uberführung des Spruchsenats (BGBI. 1951 I S. 51).
§ 3
beim Hauptamt für Soforthilfe.
Vom 15. Januar 1951.
Pie Berufung des Vorsitzenden und der haupt-
amtlichen Beisitzer des Spruchsenats erf<;>lgt nach
Auf Crund des Artikels 130 des Grundgesetzes den Bestimmungen des Richterwahlgesetzes vom
for die Bundesrepublik Deutschland verordnet die 25. August 1950 (BGBl. S.--368).
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 4
§ 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1950 in Kraft.
Der Spruchsenat beim Hauptamt für Soforthilfe
wird bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung Bonn, den 15. Januar 1951.
als Teil des Bundesfinanzhofes auf den Bund über-
führt. Er hat seinen Sitz in Bad Homburg vor der Der Bundeskanzler
Höhe. Adenauer
§ 2
Für das Verfahren vor dem Spruchsenat gelten Der Bundesminister für
die Vorschriften der Verordnung zur Ergänzung der Angelegenheiten des Bundesrates
Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Hellwege
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkfindung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten, Rechtsverordnungen nadirichtlic:h
hingewiesen:
T?g des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung zur Änderung der Zweiten Anordnung über
den Eisenbahn-G~itertarff. Vom 15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Dritte Anordnuna über den Eisenbahn-Gütertarif. Vom
15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Zweite Anordnung über den Deutschen Eisenbahn-Per-
sonen-, Gepäck- und Expreßguttarif. Vom 15. Dezember
1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung übe:r
den Reichskraftwagentarif. Vom 15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Zehnte Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom
15. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Erste Anordnung über Sportwaffen und Munition. Vom
12. Januar 1951. 20. l. 51 9 13. t. 51
Zu der Verordnung PR Nr. 51/50 über Änderung des Einheitstarifes für -Kraftfahrtversicherungen vom
9. August 1950 (verkündet im Bundesanzeiger Nr. 160 vöm 22. August 1950) ist in Nr. 9 des Bundes-
anzeigers vom 13. Januar 1951 eine Berichtigung bekanntgegeben worden.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Den Wüns'-iwn virler Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche
Ei,iba,nddeffle
zum Finbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundesgesetzblattes in einem Bande
(Halbleinen, Rück,~n mit Goldschrift)
herstellen.
Preis der Einbni1ddecke einschließlich Verpadrnng 1.80 DM. Der Einfachheit halber empfiehlt es
sich, den Betrag (zuzüglich 0.20 DM Postgebüh1) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln
83 400 zu überweisen und auf der Rilck!;e1te des Einzahlungsabschnittes die Bestellung auf-
zugeben.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
194?-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-
Bestellungen an den v_ ertrieb des Bundesaiilzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bunut•sr1eselzblc1lt. er.sd-.eint in 7wei rre~onderten Teilen~ Teil J und Teil n'-. Laufen.Jer Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierleljähr!1ch für Teil J DM :UJO, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustell(!CLühr). -- - Eirtzclstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30
beim Verlag des ,.B11wlesü1110iqe1" in Bonn oder in Köln-Rh; Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsehd\lng· des erforder-
lichen Betrages at.1 Pnst~d;erkktJnto „Runcksanzeiner" Koln: 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz, Verlag: Bundes-
a11zP«1Pr-Ve!lü\jo-Gml.Jl·L Bonn·Köln. r;>ruck: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70: