Bundesgesetzblatt
379
Teil I
1951 Ausgegeben zu, Bonn am 12. Juni 1951 Nr. 28
Tag I n h a lt : Seite
11.6.51 Gesetz über Leistun~1en aus vor der Währungsreform eingegangEmen Renten- und Pensions-
versicherungen . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . 3 79
11 6. 51 Verordnunn zur Durchführung des c;esetz,.:;s über die Notaufnahme von Deutschen in das
Bunclesqebjet . . . ....•. : .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
30. 5. 51 Verordnm111 über dit~ einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder . . . . . . . 387
6. 6. 51 Ve1ordnunH über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeilnehrnererfindnnqen . 388
29. 5. 51 Zweite Vurorduunq zur .Abwicklung von zonalen Einrichtungen 389
Hinweis a11f Verkündunqen im Bundesanzeiger 390
Gesetz
über Leistungen aus vor der \\Tährungsreform ein-
gegangenen Renten- und Pensionsversicherungen.
Vom 11. Juni 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten noch zu
schlossen: zahlen waren, mindestens die in § 1 Abs. 1 fest-
§ 1 gesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus
dem Umstellungsgesetz und den Durchführungsver-
(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig ordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt.
gewordenen oder werdenden Leistungen aus vor
dem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pen- (2) Bei Renten mit steigenden Anwartschaften
sionsversicherungsverhältnissen, die nach § 24 des gilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum
Umstellungsgesetzes und den dazu ergangenen 20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steigerun-
Durchführungsverordnungen umgestellt worden sind, gen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer
hat, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Deutschen Mark für je eine Reichsmark umgerechnet.
Prämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der Ver-
sicherer § 3
in Höhe der ersten sieben- (1) Aus § 1 und § 2 sich ergebende Nachzahlun-
zig Reichsmark der geschul- gen auf Leistungen nach dem 31. März 1951 werden
deten Monatsrente für jede Reichsmark drni Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
in Höhe des siebenzig · fällig.
Reichsmark übersteigenden
Betrages bis einschließlich (2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten
einhundert Reichsmark für je zwei Reichsmark des Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen
sind ausgeschlossen.
und in Höhe des einhundert
Reichsmark übersteigenden § 4
Betrages für je zehn Reichsmark
Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
eine Deutsche Mark zu zahlen. Auf Renten- oder
hängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt
Pensionsleistungen, die für andere Zeiträume als
jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die
einen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend
Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichts-
Anwendung.
gebühren werden niedergeschlagen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem Ver- § 5
sicherungsverhältnis durch Urteil oder Prozeßver-
. gleich anderweitig festgesetzt worden sind. (1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach
den Grundsätzen für die Umstellungsrechnung er-
mittelte Prämienreserve zum 1. April 1951 infolge
§ 2
der Anwendung der §§ 1 und 2 erhöht, werden den
(l) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig Versicherungsunternehmen Rentenausgleichsforde-
gewordenen oder werdenden Leistungen aus Renten- rungen gegen den Bund zugeteilt. Die Rentenaus-
und Pensionsversicherungsverhältnissen im Sinne gleichsforderun9en gelten als am 1. April 1951 ent-
des § 1 Abs. 1 hut der Versicherer, wenn nach dem standen und sind von diesem Tage ab zu dreiein-
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
halb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind § 6
halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, zu zahlen. (1) Die Beleihung oder der Verkauf von Renten-
(2) Die Versicherungsunternehmen haben binnen ausgleichsforderungen gemäß § 5 Abs. 1 ist un•
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- zulässig, es sei denn, daß die Versicherungsaufsichts-
setzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu behörde bescheinigt, daß ohne die Beleihung oder
berechnen. Die Berechnung bedarf der Bestätigung den Verkauf die Auszahlung der laufenden Ver•
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die be- sicherungsleistungen aus den Prämieneinnahmen
stätigte Berechnung ist zu berichtigen, wenn sich der Renten- und Pensionsversicherungen und den
die Prämienreserve infolge einer Berichtigung der Zinsen der darauf entfallenden Ausgleichsforderun-
Umstellungsrechnung ändert. gen und Rentenausgleichsforderungen nicht möglich
ist.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Anwendung eines vereinfachten Berechnungsver- (2) Ober die Tilgung der Deckungsforderungen
fahrens genehmigen. bleibt bundesgesetzliche Bestimmung vorbehalten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r B ·u n d e s k a n z I e r
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
; 1 -:,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951 381
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet.
Vom 11. Juni 1951.
· Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Notauf- der Mitglieder wird vom Bundesrat benannt. Bei
nahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. ungerader Zahl schlägt der Bundesrat die Mehrzahl
August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) wird mit Zu- der zu berufenden Mitglieder vor.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 6
I.
Die Mitglieder der Aufnahmeausschüsse haben
Bestimmung der Lager ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und
Gewissen zu entsr;heiden. Sie sind hierauf beson-
§ 1 ders zu verpflichteh.
(1) Als Durchgangslager für die Notaufnahme von
§ 7
Deutschen (Notaufnahmelager) werden bestimmt:
1. das Lager Uelzen-Bohldamm mit den Neben-
(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Vor-
lagern Poggenhagen, Loccum und Kirchrode, sitzenden und vie1 Beisitzern. Der Vorsitzende des
Beschwerdeausschusses muß die Befähigung zum
2. das Lager Gießen-Hammstraße. Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere
Lager als Notaufnahmelager bestimmen. (2) Die Hälfte der Beisitzer wird vom Bundesrat
benannt.
§ 2
(3) § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 6 sind
(1) In den Nebenlagern sind während der Dauer entsprechend anzuwenden.
des Aufnahmeverfahrens alleinstehende Personen
bis zum 24. Lebensjahr, bei besonderer Qafährdung § 8
bis zum 28. Lebensjahr, unterzubringen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-
(2) Der Leiter des Aufnahmeverfahrens (§ 4 Abs. erlaubnis ist bei dem Leiter des Aufnahmeverfah-
1) kann die vorübergehende Einweisung dieser Per- rens zu stellen. Bei der Antragstellung ist die An-
sonen in cias Hauptlager anordnen. wesenheit des Anüagstellers erforderlich. Hiervon
kann auf Beschluß des Aufnahmeausschusses ab-
II. gesehen werden, wenn der Antragsteller infolge er-
heblicher körperlicher Behinderung oder aus son-
Das Aufnahmeverfahren stigen zwingenden Gründen am Erscheinen ver-
§ 3
hindert ist.
Im Aufnahmeverfahren wirken mit: (2) Eheleute können sich gegenseitig und ihre
minderjährigen Kinder vertreten.
1. der Leiter des Aufnahmeverfahrens,
2. der Aufnahmeausschuß, (3) Für Minderjährige, die keine Erziehungsbe-
rechtigten im Bundesgebiet haben, können die
3. der Beschwerdeaussdrnß. Jugendämter den Antrag stellen. Soweit der Min-
derjährige sich in einem von der Bundesregierung
§ 4 eingerichteten oder anerkannten Jugendlager oder
Jugendheim befindet, soll dem Antrag eine Stellung-
(1) Der Leiter des Aufnahmeverfahrens ist für die nahme des Lager- oder Heimleiters beigefügt
ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens ver- werden.
antwortlich.
§ 9
(2) Der Bundesminister für Vertriebene beruft und
entläßt den Leiter des Aufnahmeverfahrens sowie Zur Klärung des Sachverhaltes findet durch den
das für das Aufnahmeverfahren erforderliche Per- Leiter des Aufnahmeverfahrens. eine Vorprüfung
sonal. statt. Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Auf-
nahmeausschuß zuzuleiten.
§ 5
(1) Der Aufnahmeausschuß besteht aus drei Mit- § 10
gliedern, die den Vorsitz abwechselnd führen.
(1) Der Aufnahmeausschuß verhandelt mündlich
(2) Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. und bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-
stellers in nicht öffentlicher Sitzung. § 8 Abs. 1
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Personen, die
Bundesminister für Vertriebene berufen. Die Hälfte sich als Vertreter des Bundes oder der Länder aus-
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
weisen, ist die Teilnahme an den Sitzungen ge- einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung
stattet. Weitere Ausnahmen kann der Leiter des geführt hätte.
Aufnahmeverfahrens zulassen.
(2) Der Antragsteller kann nur solche Tatsachen
(2) Bei Minderjährigen kann im schriftlichen Ver- oder Beweismittel beibringen, die ihm im Aufnahme-
fahren entschieden werden. oder Beschwerdeverfahren nicht bekannt waren oder
von ihm ohne Verschulden nicht geltend gemacht
§ 11
werden konnten.
Der Aufnahmeausschuß hat für umfassende (3) Als Abgewiesener ist auch ein Antragsteller
Klärung des Sachverhaltes Sorge zu tragen und zu anzusehen, der eine Beschwerde nach § 13 Abs. 2
diesem Zweck die erforderlichen Beweise zu er- erfolglos eingelegt hat.
heben. Er kann Behörden, politische Parteien und
andere Organisationen gutachtlich hören. § 16
(1) Der Aufnahmeausschuß hat eine Aufenthalts-
§ 12 erlaubnis, die auf Grund unrichtiger Angaben oder
falscher Beweismittel oder infolge Verschweigens
Der Aufnahmeausschuß entscheidet über den An- wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, zu wider-
trag mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ei:geht rufen.
in schriftlicher Form (Muster siehe Anlagen 1 und 2)
und ist dem Antragsteller mitzutei.len. (2) Gegen die Entscheidung des Aufnahmeaus-
schusses ist die Beschwerde innerhalb der Frist des
§ 13 Abs. 1 an den Beschwerdeausschuß zulässig.
§ 13
(1) Die Beschwerde gegen eine ablehnende Ent- III.
scheidung des Aufnahmeausschusses ist binnen zwei
Verteilung
. vVochen nach Mitteilung bei dem Beschwerdeaus-
schuß einzulegen. § 17
(1) Ein Beauftragter der Bundesregierung be-
(2) Die Beschwerde kann auch dagegen eingelegt
stimmt nach Anhören der Ländervertreter und auf
werden, daß dem Antragsteller die Aufenthalts-
Grund elftes vom Bundesrat festzustellenden Schlüs-
erlaubnis nicht wegen einer drohenden Gefahr für
sels das Land, in welchem der Aufgenommene
Leib und Leben oder die persönliche Freiheit, son-
seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat.
dern aus ·sonstigen zwingenden Gründen gewährt
worden ist. (2) Der Bundesminister für Vertriebene beruft
und entläßt den Beauftragten der Bundesregierung.
(3) Ist der Aufnahmeantrag von einem Jugend--
amt gemäß § 8 Abs. 3 gestellt worden, so steht
diesem das Beschwerderecht zu. § 18
Der Aufgenommene ist vor. seiner Einweisung zu
§ 14 hören. ·
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses er- IV.
geht in schriftlicher Form (Muster siehe Anlagen
3 und 4) und ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Schlußbestimmungen
§§ 10 und l1 sind entsprechend anzuwenden. § 19
§ 15 Der Bundesminister für Vertriebene übt in allen
das Aufnahmeverfahren und die Verteilung be-
(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den treffenden Angelegenheiten die Aufsicht aus.
Leiter des Aufnahmeverfahrens eine erneute Ver-
handlung vor dem Beschwerdeausschuß anzuordnen, § 20
wenn von dem Abgewiesenen neue Tatsachen oder
Beweismittel beigebracht werden, deren Berücksich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tigung im Aufnahme- oder Beschwerdeverfahren zu kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bunde8-minister für Vertrieben9
In Vertretung
Dr. S c h r e i b e r
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951 383
Anlage 1
Aufnahmeausschuß
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager Ort, d e n - - - - - - - - - - 195.....-
Der
Die (Name - Vorname)
geb. am _ _ _ _ _ _ _ _ in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Staatsangeh. - - - - - - - - - - -
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ ____________________________
Beruf_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Familienstand _ _ _ _ _ _ _ _ __
ausgewiesen durcb _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
mit----------------········ . ···············----------------------
fFamilienangehörige)
erhält gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom
22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) durcb Beschluß des
AufnahmeaUsschusses vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
die Erfoubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Er
hat die sowjetische Besatzungszone bzw. den sowjetischen Sektor von Berlin verlassen
Sie
wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit*)
aus zwingenden Gründen*)
weil ........................ ___________________________________
________ ...
- - - - - ........... 0 ................................................... • .. • • • - - - - - - - , . . . . . . . . . .., . . . . . . . . . . . ,eu1t1te,1HHtHtHHHHHHlHIIHIHHMIHHffHH•1tHthH. . . IHe. . . .
., )
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde bei dem Beschwerde-
ausschuß im Lager eingelegt werden:)
der seinen
Als Land, in dem die Aufgenommene ihren ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird
bestimmt.
Der Leiter Der Beauftragte
des Aufnahmeverfahrens der Bundesregierung
•J Ntchtzutreltendes Ist zu streichen.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 2
Aufnahmea usschuß
Versagung der
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager Ort, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 195......-
......................"···--"····--------
Dem
ö-~i-··································································· 1Na~;.;··:.:.:··vöiöä·~;;;············•························· .. ····· .. ·················· .................... .
geb. a m - - - - - - - - i n - - - - - - - - ______ Staatsangeh. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Familienstand - - - - - - - - -
ausgewiesen d u r c h - - - - - - - - - - - - - - - - -
mit _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(fümilienangehörige)
wird durch Beschluß des
Aufnahmeausschusses v o i u . - - - - - - - - - - - - -
die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt.
Ein Aufnahmeanspruch gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das
Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) ist nicht - gegeben*) - glaubhaft
;,emacht -•).
Gegen diese Entscheidung kann binne? zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde bei dem Be-
schwerdeausschuß im Lager eingelegt werden. ,
Der Leiter
des Aufnahmeverfahrens
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951 385
Anlage 3
Beschwerdeausschuß
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager Ort, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 195 ........
Der
geb. am _ _ _ _ _ _ __ in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Staatsangeh. ___________
letzter Wohn- bzw. A u f e n t h a l t s o r t - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Beruf ___________________________ Familienstand _ _ _ _ _ _ __
ausgewiesen durch .................................................................................................................................................................._
mit
(Familienangehörige)
• - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - .. •••• .. ••••••• .. •••••••""M
erhült gernüß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom
22. August 1950 (ßundes9esetzbl. S. 367) unter Aufhebung der Entscheidung des Aufnahmeaus-
schusses vom .................. _ _ _ _ _ _ durch Beschluß des
Beschwerdeausschusses v o m - - - - - - - - - - - ·
die Erlaubnis zum sU:i.ndtgen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Er
hat die sowjetische Besatzungszone bzw. den sowjetischen Sektor von Berlin verlassen
Sie
wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder di~ persönliche Freiheit *)
aus zwingenden Gründen *)
weil _...................... _ _ _ _ _ _ __
........................................................................................................................ _..................... - ........___________
..................... _____ ----·-------------------.................... ·)
der seinen
Als Land, in dem die Aufgenommene ihren ersten Wohnsitz zu n,ehmen hat, wird
--------..........................................................................
bestimmt.
Der Leiter Der Beauftragte
des Aufnahmeverfahrens der Bundesregierung
•) N1chtzutrettendes ist zu strelchu
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage 4
Beschwerdea ussch uß
Ablehnungsbescheid
Notaufnahmelager Ort, den _ _ __ _ _ _,,___ 195.....-
Dem
Der
----------····················(Nam11
·•·············
- Vorname)
geb. a m - - - - - - - - in-------------- Staatsangeh. - - - - - - - - - - -
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Familienstand - - - - - - - - -
ausgewiesen d u r c h - - - - - - - - - - - - - - - - - - - _________________
mit---------------·-----------------------·----
(ftumilienangehörige)
wurde durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom ................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt. Die hiergegen gemäß § 3 des
Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vorn 22. August 1950 (Bundes-
gesctzbl. S. 367) eingelegte Beschwerde wird durch Beschluß des
Beschwerdeausschusses voni _ _ _ __;:.._ _ _ _ _ __
zurückgewiesen.
Der Leiter
des Aufnahmeverfahrens
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. J-i:mi 1951 387
Verordnung
über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder.
Vom 30. Mai 1951.
Auf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe e 1. Der Steuerpflichtige darf Aufwendungen, die
des Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuer- durch seine Erfindertätigkeit veranlaßt sind,
gesetzes und des Körperschaftst(mergesetzes vom z. B. Aufwendungen zur Entwicklung, Verbesse-
29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verordnet die rung oder rechtlichen Sicherung der Erfindung,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1949 entstanden sind. Diese
§ 1 Aufwendungen brauchen bei einer Gewinn-
ermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 des Ein-
Freie Erfinder
kommensteuergesetzes nicht aktiviert und bei
und Erfindertätigkeit
einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des
(1) Freie Erfinder im Sinn dieser Verordnung sind Einkommensteuergesetzes durch einen Zuschlag
natürliche Personen, die ihre Erfindertätigkeit nicht nicht berücksichtigt zu werden.
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben.
Wird die Erfindertätigkeit im Rahmen eines Arbeits~
verhältnisses ausgeübt, dann wird der Arbeitnehmer 2. Der Steuerpflichtige darf bei der Gewinnermitt-
als freier Erfinder behandelt, soweit er die Erfindung lung nach § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommen-
außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertet. steuergesetzes nach Maßgabe der Sätze 2, 3
und 5 Verluste, die sich durch die steuerliche
(2) Erfindertätigkeit im Sinn dieser Verordnung
Behandlung der Aufwendungen nach Ziffer 1
ist eine Tätigkeit, di~ auf die Erzielung einer patent-
in den 5 vorangegangenen Veranlagungs-
fähigen Erfindung gerichtet ist. Ob es tatsächlich zur
zeiträumen ergeben haben, von den Einkünften
Erteilung eines Patentes kommt, ist ohne Bedeutung.
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe-
betrieb absetzen, soweit sie nicht schon bei den
§ 2
Veranlagungen für die vorangegangenen Ver-
Zurechnung ·der Einkünfte anlagungszeiträ ume gemäß § 2 Abs. 2 des Ein-
aus Erfindertätigkeit kommensteuergesetzes ausgeglichen oder ge-
mäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
Die Einkünfte der freien Erfinder aus der Erfinder- gesetzes abgezogen worden sind oder bei der
tätigkeit gehören zu den Einkünften aus selbständi- Veranlagung für den laufenden Veranlagungs-
ger Arbeit oder, soweit sie im Rahmen eines Ge-
zeitraum gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-
werbebetriebes anfallen, zu den Einkünften aus Ge-
kommensteuergesetzes abgezogen werden. Die
werbebetrieb.
nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen
§ 3 Verluste sind bis zur Höhe der Einkünfte aus
Voraussetzungen selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
für die Begünstigung in den Veranlagungszeiträumen zu berücksich-
tigen, in denen die Berücksichtigung frühestens
Die Einkünfte der freien Erfinder aus der Erfinder- möglich ist. Sie vermindern, wenn Einkünfte
tätigkeit werden nach Maßgabe der §§ 4 und 5 aus Erfindungen erzielt worden sind, zunächst
behandelt, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich diese Einkünfte und danach die anderen Ein-
erfüllt sind: ·
künfte aus selbständiger Arbeit oder aus Ge-
1. Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in werbebetrieb. Entsprechendes gilt bei einer
dem die Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Ein-
mit Zustimmung des Bundesministers für Wirt- kommensteuergesetzes. Die Bestimmungen die-
schaft bestätigt und die oberste Finanzbehörde ser Ziffer gelten erstmalig für Verluste, die
des Landes muß anerkannt haben, daß der nach dem 31. Dezember 1949 entstanden sind.
, Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich
wertvoll ist.
3. Die anteilige Einkommensteuer, die sich für die
2. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Einkünfte aus freier Erfindertätigkeit im Ver-
die sich auf die Versuche und Erfindungen be- hältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte' auf
ziehen, müssen gesondert aufgezeichnet werden. Grund der Steuer, die für das gesamte Ein-
kommen nach der Einkommensteuertabelle fest-
§ 4 zusetzen wäre, ergibt, wird auf Antrag für die
Versuchszeit und für den Veranlagungszeit-
Begünstigung raum, in dem die Verwertung beginnt, und für
der nicht im eigenen gewerblichen
die 8 folgenden Veranlagungszeiträume, bei
Betrieb verwerteten Erfindung
patentierten Erfindungen höchstens aber für
Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor und wird die Laufzeit des Patents, nur zur Hälfte er-
die Erfindung nicht im eigenen gewerblichen fü~trieb hoben. Voraussetzung dafür ist, daß der Steuer-
verwertet, gilt folgendes: pflichtige die Steuerbegünstigung des § 34 Abs.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
5 des Ei nkornrnenstcuergesclzes für Einkünfte Verordnung
aus fn:ic r Erfindertüliqkc,it für den in Betracht
0
über die steuerliche Behandlung
kornrnendcn Vc1 c1rdc.1tJtrnyszeitraum nicht in der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen.
/\rispruch nimmt.
Vom 6. Juni 1951.
Auf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe e
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-
!'>(,~! C1 n:,.'.,;qung gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom
Lw i \/ c·rwcrl u t1q der Erfindung 29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verordnet die
im ci 1y'ncn ~wwcrblichcn Betrieb Bundesregierung mit ZustimmunrJ dt~s Bundesrates:
Liegern die Vorn\1ssc-l1.11ngcm des § 3 vor und
§ 1
wird die E1find11n~J im ciqenen ~ie,-verblichen Be-
trieb des IJrfindcrs od<:r in einem gewerblichen Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
Betrieb vcrwert e:t. an dcirn der Erfinder als Mit- Zahlt ein Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher
unternel11ner beteilis1t ist, ~,o findet § 4 Ziff. 1 und 2 Vorschriften seinem Arbeitnehmer Vergütungen
sinngcm!Hi A.nwendung. Aufwendungen, die nach für eine schutzfähige Erfindung, die aa: der Arbeit
dem 20. Juni 1948 für Versuche oder für Erfin- des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden ist, so
dungen entstanden und aktiviert worden sind, dür- werden der Steuerabzug vom Arbeitslohn und die
fen übn die Absetzungen nach § 7 des Ein- Veranlagung zur Einkommensteuer nach Maßgabe
kommensteuergesetzes hinaus vom Zeitpunkt der der §§ 2 bis 4 vorgenommen, es sei denri, daß die
Verwertung der Erfindung ab während der Rest- Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu
nutzungsdauer zu Lasten des Erfolgs jährlich in einer niedrigeren Steuer führt.
beliebiger Höhe abgesetzt werden (volle . Bewer-
tungsfreiheit).
§ 2
§ 6
Steuerabzug vom Arbeitslohn
Sch 1uß vorschritten (1) Die Lohnsteuer von den gesamten Vergütun-
1. Diese Verordnung gilt erstmalig für den Ver- gen eines Kalenderjahres für Arbeitnehmererfin-
anlagungszeitraum 1950. dungen ist nach den Anordnungen zu berechnen,
die für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge bei
2. Soweit die in § 3 Ziff. 2 geforderten Aufzeich- einer Aufteilung dieser Bezüge auf ein volles Jahr
nungen der Betriebseinnahmen und Betriebs- getroffen sind. Die so errechnete Lohnsteuer wird
ausgaben nicht nachgeholt werden können, zur Hälfte erhoben.
müssen die bis zur Verkündung dieser Ver-
ordnung entstandenen Betriebseinnahmen und (2) Auf Verlangen des Finanzamts hat der Arbeit- .
Betriebsausgaben schätzungsweise ermittelt geber, der den Steuerabzug vorn Arbeitslohn nach
und die Grundlagen der Schätzung fest- Absatz 1 vorzunehmen hat, nachzuweisen, daß die
gehalten werden. gezahlten Vergütungen für Arbeitnehmererfindun-
gen nicht unangemessen hoch sind. Das Finanzamt
3. Ist die Erfinderläligkeit vor Verkündung die- entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von
ser Verordnung bereits auf Grund einer lan- Sachverständigen, im Rahmen bestehender Anord-
desrcchtlichen Regelung zur sinngemäßen An- nungen und unter Berücksichtiuung kaufmännischer
wend 1rn~J des Erlasses des früheren Reichs- Ubung nach billigem Ermessen.
ministers der Finanzen vom l l. September
1944 (Reichssteuerblatt S. 586) von den hierfür
§ 3
zustündi~Jen Wirtschafts- und Finanzbehörden
des Lrndcs als volkswirtschaftlich wertvoll Lohnkonto, Lohnsteuerbelege
anerkDnnt worden, kann von einem erneuten
Der Arbeitgeber hat die Vergütungen für Arbeit-
A nerkennungsverfohren nach § :1 Ziff. 1 ab-
nehmererfindungen und die davon einbehaltene
gPsd1Pn werden.
Lohnsteuer im Lohnkonto (§ 31 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung 1950), in der Lohn-
§ 7 steuerhescheinigung (§ 47 der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung 1950) und im Lohnzettel (§ 48
Inkrafllreten
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1950) je
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- besonders anzugeben.
kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1951. § 4
Veranlagung
Der Bundeskanzler
(1) Durch den Steuern bzug vom Arbeitslohn ist,
Adenauer vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 2, die auf
die Vergüt1.mgen für Arbeitnehmererfindungen ent-
fallende Einkommensteuer abgegolten. Die Ver-
Der Bundesminister der Finanzen gütungen bleiben bei der Veranlagung des Arbeit-
Schäffer nehmers zur Einkommensteuer außer Betracht. Die
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1951 389
von den Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer Anwendung, die dem / .rbeitnehmer nach dem In-
wird auf die Einkommensteuerschuld des Arbeit- krafttreten dieser Verordnung gezahlt werden.
nehmers nicht angerechnet.
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß die
§ 6
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen in eine
nach § 46 des Einkommensteuergesetzes vorzu- Inkrafttreten
nehmende Veran lügung einbezogen werden. In
diesem Fall ist die anteilige Einkommensteuer, die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sich für die Vergütungen für Arbeitnehmererfin- kündung in Kraft.
dungen irn Verhältnis zum Gesamtbetrag der Ein-
künfte auf Grund der Steuer ergibt, die für das
gesamte Einkommen nach der Einkommensteuer- Bonn, den 6. Juni 1951.
tabelle festzusetzen wäre, nur zur Hälfte zu erhe-
ben. Die von den Vergütungen einbehaltene Lohn-
steuer ist auf die Einkommensteuerschuld des Ar- Der Bundeskanzler
beitnehmers anzurechnen.
Adenauer
§ 5
Anwendungszeitraum
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Der Bundesminister der Finanzen
alle Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen Schäffer
1
Zweite Verordnung teilungsplan auf. Bei der Aufstellung des Planes
zur. Abwicklung von zonalen Einrichtungen. sind alle in § 1 genannten Länder zu beteiligen.
Der Plan ist für sie verbindlich, wenn er mit
'vom 29. Mai 1951.
Stimmenmehrheit von einem Ausschuß beschlossen
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes wird, dem je ein Vertreter des Bundesministers für
für die Bundesrepublik Deutsch! ..:nd v _:rordnet die
1
Verkehr und jeder Landesregierung (§ 1) mit je
Bundesregierung mit Zustirnrnung des Bundesrates: einer Stimme angehört; der Ausschuß ist nach ord-
nungsmäßiger Einladung auch dann beschlußfähig,
§ 1 wenn nicht alle Vertreter bestellt oder entsandt
sind.
Die Vermögensverwaltung Reichsautobahnen in
Hamburg ist mit Wirkung vom l. April 1950 auf- § 3
gelöst. Die Hansestadt Harnburg wickelt sie zugleich
für die Länder Niedersuchsen, Schleswig-Holstein • Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
und die Freie Hansestadt Bremen ab. Die betei- 1950 in Kraft.
ligten Länder treffen VE!reinharungen über die Ver- Bonn, den 29. Mai 1951.
teilung der Unkosten der Abwicklung.
§ 2 Der Bundeskanzler
(1) Die Verpflichtungen der beteiligten Länder Adenauer
zur Ubernahme des Personals der Vermögens-
verwaltung Reichsautobahnen in Hamburg und der
V.ersorgungslasten bh~iben unberührt und werden Der Bundesminister für Verkehr
durch Vereinbarungen der beteiligten Landes- Seebohm
regierungen im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Verkehr geregelt. Der Bundesminister
(2) Kommen die Vereinbarungen nicht zustande, für Angelegenheiten des Bundesrates
so stellt der Bundesminister für Verkehr einen Ver- Hellwege
',( i i
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verkiindungen in1 Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folqenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
RechtsverordnunS?en Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordm111~J über die besondere Ernteermittlung. Vom 6. 6. 51 105 5. 6. 51
30. Mai 1951. Verordnung gilt nicht
für die Länder Bre-
men und Hamburg
Verordnung Z Nr. 1 über Preise für Zuckerrüben der
:Ernte 1951. Vom 31.. Mai 1951. 9. 6. 51 108 8. 6. 51
Verordnung M Nr. 1151 über Preise für Milch und Butter.
Vom 8. Juni 1951. 10. 6. 51 109 9. 6. 51
Butterverordnung. Vom 2. Juni 1951. § 22: 13. 6. 51 110 12. 6. 51
im übrigen:
1. 4. 51
Verordnung über Käse, Schmelzkäse und Käsezuberei• § 26: 13. 6. 51 110 12. 6. 51
tungen (Käseverordnung). Vom 2. Juni 1951. im übrigen:
1. 4. 51
Die Zollzugeständnisse von Torquay
Nachdem clie Schlußakte von Torquay am 21. April 1951 unterzeichnet worden ist, sind die Verhand-
lungsergebnisse von Torquay entsprechend den international getroffenen Abreden . der Offentlichkeit
zunfü1~1lich gemacht worden.
Fol~Jende Sonderdrucke sind erschienen:
,,Die deutschen Zollzugeständnisse von Torquay"
In deutscher Obersetzung.
Umfang 34 Seiten broschiert. Preis DM 2.50 zuzüglich Porto.
,,Die ausländischen Zollzugeständnisse von Torquay"
In deutscher Obersetzung.
Umfang 388 Seiten, Preis DM 18.- zuzüglich Porto und Verpackung.
Bcstellunrren sind an den Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, zu richten.
Das Bundesgesetzblatt ersc.'hemt tn lwe1 gesonderten Teilen - Teil I und Tell U -. Lautender Bezuq nur durch die Post Bezugspreis vJertel•
jährlich für Teil 1 -= üM ;i 00. für Teil II - DM 2 00 tzuzüqlkb Z.uslellqebühfl. - Einzelstücke Je anqetanqene 24 Seiten DM 0 30 beim Verlaq
des ,Bundesanzeiqer• in ßonn oder in Köln-Rh Zusendunq einzelner St.iidie per Streitband qeqen Vore1nsenjunq de~ ertorderl1cben Betraqes
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