Bundesgesetzblatt
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Teil .I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1951 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
6. 6. 51 Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten- und Binnensd!iffahrt
(DKVO-Sd!iff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
6. 6. 51 Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-,
Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfisd!erei (DKVO-Fisd!erei) . 376
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • . 378
Verordnung ständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti-
über Verbilligung von Dieselkraftstoff gung zum B'ezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn
für. die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt 1. das Schiff zu den. in § 3 aufgeführten Fahr-
(DKVO - Sdliffl. zeugen gehört,
Vom 6. Juni 1951. 2. der Antragsteller sich der zollamtlichen
Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung
Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- des Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch
hebung und Ergänzung von Vorsduiften auf dem den Bundesrechnungshof unterwirft,
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 3. der Antragsteller sich verpflichtet,
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:
a) das Bezugs- und Verwendungsbuch
nach vorgeschriebenem Muster ord-
§ 1
nurrgsmäßig zu führen oder führen zu
Bei Verwendung von versteuertem, in der Bundes- lassen und
republik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des b) ·zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe-
freien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der See-, beträge auf Anforderung innerhalb der
Küsten- und Binnenschiffahrt kann deutschen Schiffs- gestellten Frist zurückzuzahlen.
eignern zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine
Betriebsbeihilfe gewährt werden. (2) Das Hauptzollamt händigt, wenn es dem An-
trag stattgibt, dem Antragsteller ein Bezugs- und
Verwendungsbuch für Betriebsstoff aus, das mit
§ 2
Durchschreibeblättern versehen ist, deren Nume-
Die Betriebsbeihilfe beträgt zweiundzwanzig rierung der der Hauptblätter entspri(ht. Das Haupt-
Deutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen- zollamt führt,-über die ausgehändigten Bücher, die
gewicht. mit fortlaufenden Nummern versehen werden, An-
sdueibungen, die die gleichen Angaben wie die
§ 3 Bezugs- und Verwendungsbücher· enthalten.
(1) Zur Seeschiffahrt rechnen Seeschiffe, die in (3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt
das Seeschiffsregister eingetragen sind, dem Erwerb des Widerrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen,
dienen, regelmäßig die Seezollgrenzen überschreiten wenn
und den Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossen- 1. in dem Bezugs- und Verwendungsbuch
schaft (SBG) besitzen, sowie die Hochseefähren schuldhaft unrichtige Angaben gemacht
und die dem Erwerb dienenden Bodenseeschiffe. oder vorgeschriebene Angaben unterlassen
werden; ein Verschulden des für die Buch-
(2) Zur Küsten- und Binnenschiffahrt rechnen die
führung Verantwortlichen steht eigenem
übrigen Schiffe
yerschulden gleich;
1. der gesamten gewerblichen Güterschiffahrt
(außer Fähren), jedoch einschließlich der 2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung
Tank- und Hafenschiffahrt innerhalb der nach Absatz 1 Nummer 2 schuldhaft zu-
Seezollgrenzen, widergehandelt wird; das Verschulden der
vom Verpflichteten beschäftigten Personen
2. des Bundesschleppbetriebs auf den west-
steht eigenem Verschulden gleich;
deutschen Kanälen und des Monopolschlepp-
betriebs auf dem Elbe-Lübeck-Kanal. 3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei-
hilfe in Anspruch ge:aommen wird, miß-
§ 4 bräuchlich verwendet worden ist;
(1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er- 4. die Anerkennung erschlichen worden ist;
kennt das für den Heimathafen oder, in Ermange- 5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-
lung eines solchen, das für den Betriebssitz zu- triebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind.
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§ 5 Lieferfirma versehenen D.urchschreibeblattes des
Bezugs- und Verwendungsbuchs.
Der Berechtigte hat sich den Bezug von beihilfe-
(3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-
fähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang
in dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen sprechend bar oder unbar gezahlt.
zu Jassen.
§ 7
§ 6
Für die See- und Küstenschiff ahrt wird die Be-
(1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei- triebsbeihilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff
hilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er- nicht nach den Vorschriften des Zollrechts ohne Ent-
reichung eines Bel:rnges von zweihundert Deutsche richtung von Abgaben verwendet werden darf.
Mark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter
Vorlage der entsprechenden Durchschreibeb]ätter § 8
des Bezugs- 'und Verwendungsbuchs und einer Be-
stätigung nach vorgeschriebenem Muster in zwei- Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-
facher Ausfertigung gestclJt werden. Er ist abzu- treten dieser Verordnung sind abweichend von vor-
lehnen, soweit stehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe die-
jenigen Beträge zu zahlen, die von den nach dieser
1. der Bezug des Dieselkraftstoffs nicht gemäß Verordnung Berechtigten als erstattµngsfähig nach-
§ 5 nachgewiesen wird, gewiesen und als solche von dem nach § 4 zustän-
2. die ordnungsmäßige Verwendung des Die- digen Hauptzollamt anerkannt sind.
selkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-
§ 9
und Verwendungsbuch ergibt,
3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht Diese Verordnung tritt am 7. Juni. 1951 in Kraft.
ordnungsmäßig geführt ist. Bonn, den 6. Juni 1951.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, so vermerkt
das Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe Der Bundesminister der Finanzen
in der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der Schäffer
Verordnung (2) Zur Großen Heringsfischerei ~echnen Fahr-
übe1 Verbilligung von Dieselkraftstoff für die zeuge der Heringstreibnetzfischerei (Logger), mit
Große Hochsee-, Große Herings-, Kleine Hoch- denen außerhalb der Dreimeilenzone /der Fischfang
see-, Kiisten- und Binnenfischerei gewerblich ausgeübt wird.
(DKVO - Fischerei). (3) Zur Kleinen Hochseefischerei rechnen Fahr-
Vom 6. Juni 1951. zeuge der Kutterfischerei, mit denen der Fischfang
außerhalb der Dreimeilenzone gewerblich ausgeübt
Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf- wird.
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem (4) Zur Küsten- und Binnenfischerei rechnen solche
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 Fahrzeuge, mit denen der Fischfang innerhalb der
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet: Dreimeilenzone, in den Flußmündungen, Flüssen,
Kanälen, auf den Seen und auf den Gewässern vor
§ 1
den Talsperren gewerblich ausgeübt wird.
Bei Verwendung von versteuertem, in der Bundes-
republik Deutschland gekauftem Dieselkraftstoff des § 4
freien Verkehrs zum Motorenbetrieb in der Großen (1) Auf schriftlichen Antrag des Schiffseigners er-
Hochsee-, Großen Herings-, Kleinen Hochsee-, kennt das für den Heimathafen oder, in Ermange-
Küsten- und Binnenfischerei kann deutschen Schiffs- lung eines solchen, das für den Betriebssitz zu-
eignmn zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs eine ständige Hauptzollamt grundsätzlich die Berechti-
Betriebsbeihilfe gewährt werden. gung zum Bezug einer Betriebsbeihilfe an, wenn
§ 2 1. das Schiff zu den in § 3 aufgeführten Fahr-
Die Betriebsbeihilfe beträgt neunundzwanzig zeugen gehört,
Deutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigen- 2. der Antragsteller sich der zollamtlichen
gewicht. Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung
§ 3 des Dieselkraftstoffs und der Prüfung durch
den Bundesrechnungshof unterwirft,
(1) Zur Großen Hochseefischerei rechnen Motor-
schiffe der Schlcppnetzfbchcrci, die ihrem Charak- 3. der Antragsteller sich verpflichtet,
ter nach Fischdampfern entsprechen und mit denen a) das Bezugs- und Verwendungsbuch
außerhalb der Dreimeilenzone der Fischfang ge- nach vorgeschriebenem Muster ord-
werblich ausgc[.bt wird, sowie die dem Erwerb nungsmäßig zu führen oder führen zu
dienenden Fischereifahrzeuge auf dem Bodensee. lassen und
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1951 377
b) zd Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe- Ausfertigung gestellt werden. Er ist abzulehnen, so-
betrüge auf Anforderung inne:i;halb der weit
geste1Iten Frist zurückzuzahlen.
l. der Bezug des Dieselkraftstoffs nicht ge-
(2) Das Hauptzo1lamt händigt, wenn es dem An- mäß § 5 nachgewiesen wird,
trag stattgibt, dem AntragsteJJer ein Bezugs- und
2. die ordnungsmäßige Verwendung des Die-
Verwendungsbuch für Betriebsstoff aus, das mit
selkraftstoffs sich nicht aus dem Bezugs-
DurchschreibebJältern versehen ist, deren Nume-
und Verwendungsbuch ergibt,
rierung der der Hauptblätter entspricht. Das Haupt-
zollamt führt über die ausgehändigten Bücher, die 3. das Bezugs- und Verwendungsbuch nicht
mit fortlaufenden Nummern versehen werden, An- ordnungsmäßig geführt ist.
schreibungen, die die gleichen Angaben wie die
Bezugs- und Verwendungsbücher enthalten. (2) Wird dem Antrage entsprochen, so vermerkt
das Hauptzollamt die festgesetzte Betriebsbeihilfe
(3) Die Anerkennung wird unter Vorbehalt des in der Bemerkungsspalte des mit dem Stempel der
Widerrufs ausgesprochen. Sie ist zu widerrufen, Lieferfirma versehenen Durchschreibeblattes des
wenn Bezugs- und Verwendungsbuchs.
1. in dbm Bezugs- und Verwendungsbuch (3) Die Betriebsbeihilfe wird dem Antrag ent-
schuldhaft unrichtige Angaben gemacht sprechend bar oder unbar gezahlt.
oder vorgeschriebene Angaben unterlassen
werden; ein Verschulden des für die Buch- § 7
führung Verantwortlichen steht eigenem
Verschulden gleich; Für die Große Hochseefischerei und die Fischerei-
fahrzeuge auf dein Bodensee wird die Betriebsbei-
2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung hilfe nur gewährt, soweit Dieselkraftstoff nicht nach
nach Absatz l Nummer 2 schuldhaft zu- den Vorschriften des Zollrechts ohne Entrichtung
widergehandeJt wird; ein Verschulden der von Abgaben verwendet werden darf. Abweichend
vom Verpflichteten beschäftigten Personen hiervon kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auf
steht eigenem Verschulden gleich; Antrag für Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei
3. Dieselkraftstoff, für den eine Betriebsbei- eine Betriebsbeihilfe gewährt werden, über deren
hilfe in Anspruch genommen wird, miß- Höhe der Bundesminister der Finanzen im Benehmen
bräuchlich verwendet worden ist; mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten entscheidet.
4. die Anerkennung erschlichen worden ist;
. § 8
5. die Voraussetzungen zum Bezug der Be-
triebsbeihilfe ni.cht mehr gegeben sind. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung sind abweichend von
r.:
§ ,)
vorstehenden Bestimmungen als Betriebsbeihilfe
Der Berechtigte Jrnt sich den Bezug von beihilfe- diejenigen Beträge zu zahlen, die von den nach
fähigem Dieselkraftstoff vom Lieferer beim Empfang dieser Verordnung Berechtigten als erstattungs-
in dem Bezugs- und Verwendungsbuch bescheinigen fähig nachgewiesen und als solche von dem nach
zu lassen. § 4 zuständigen Hauptzollamt anerkannt sind.
§ 6
§ g
(1) Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsbei-
hilfe kann nach Ablauf eines Monats oder nach Er- Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1951 in Kraft.
reichung eines Betrages von zweihundert Deutsche
Bonn, den 6. Juni 1951.
Mark schriftlich bei einem Hauptzollamt unter Vor-
lage der entsprechenden Durchschreibeblätter des
Bezugs- und Verwendungsbuchs und einer Bestäti- Der Bundesminister der Finanzen
gung nach vorgeschriebenem Muster in zweifacher Schäffer
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Verkiindungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § t Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen riach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnu n2en Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 31/51 über emen Dritten Nachtrag zur
Anderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über
einen Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife).
Vom 5. Mai 1951. 15. 5. 51 97 24. 5. 51
Verordnung PR Nr. 33/51 über Preise für Stahlmuffen-
röhren und Isolierungskosten für Gas-, Siede- und Flan-
schenröhren. Vom 17. Mai 1951. 30. 5. 51 100 29. 5. 51
Verordnung PR Nr. 39/51 über die Preise für Kraftstoffe
und Petroleum. Vom 29. Mai 1951. 1. 6. 51 101 30. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über die
Dberwachung des Weideverkehrs mit inländischen Tieren
auf grenznahen inländischen Weideplätzen. Vom 4. April
1951. 31. 5. 51 101 30. 5. 51
Dritte Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Ebern und Ziegenböcken. Vom
25. Mai 1951. §§ 5-11 · in den Län- 102 31. 5. 51
dem Schleswig-Hol-
stein und Hamburg in
dem Zeitpunkt, den
der Bundesminister für
Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten be-
stimmt, spätestens
31. Dezember 1953
im übrigen: 1. 6. 1951
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur anderweitigen
Festsetzung von Preisgebieten und Paritätspunkten bei
Getreide; hier: Land Bayern. Vom 29. Mai 1951. 102 31. 5. 5.1
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